{"id":"bgbl1-1986-68-9","kind":"bgbl1","year":1986,"number":68,"date":"1986-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-68-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_68.pdf#page=25","order":9,"title":"Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes","law_date":"1986-12-18T00:00:00Z","page":2501,"pdf_page":25,"num_pages":8,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                             2501\nGesetz\nzur Änderung des Geschmacksmustergesetzes\nVom 18. Dezember 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             (3) Die Anmeldung muß enthalten:\n1. einen schriftlichen Eintragungsantrag;\nArtikel 1\n2. eine fotografische oder sonstige graphische Dar-\nÄnderung des Geschmacksmustergesetzes                        stellung des Musters oder Modells, die diejenigen\nDas Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetz-               Merkmale deutlich und vollständig offenbart, für die\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten          der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird.\nbereinigten Fassung, geändert durch Artikel 146 des               (4) Wird der Schutz nach diesem Gesetz nur für die\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), wird wie folgt      Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses in\ngeändert:                                                      Anspruch genommen, so kann das Muster oder Modell\nstatt durch eine fotografische oder sonstige graphische\n1. § 6 Nr. 2 wird        gestrichen.   Nummer 3 wird   zu      Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster des\nNummer 2.                                                   Erzeugnisses selbst oder eines Teils davon dargestellt\nwerden.\n2. Die§§ 7 bis 9 werden durch folgende§§ 7 bis 9 ersetzt:         (5) Soll der Schutz nach diesem Gesetz sowohl für\n,,§ 7                            die räumliche Gestaltung als auch für die Gestaltung\n(1) Der Urheber eines Musters oder Modells oder          der Oberfläche eines Erzeugnisses in Anspruch\nsein Rechtsnachfolger erlangt den Schutz gegen Nach-        genommen werden, so kann die Anmeldung eine Dar-\nbildung nur, wenn er dieses beim Patentamt zur Eintra-      steUung enthalten, die hinsichtlich der räumlichen\ngung in das Musterregister anmeldet.                        Gestaltung den Erfordernissen des Absatzes 3 Nr. 2\nund hinsichtlich der Oberflächengestaltung den Erfor-\n(2) Der Schutz gegen Nachbildung wird durch die          dernissen des Absatzes 4 entspricht.\nAnmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung\ndes Musters oder Modells oder die Verbreitung einer            (6) Legt der Anmelder durch Vorlage einer fotografi-\nNachbildung gegen die öffentliche Ordnung oder die         schen oder sonstigen graphischen Darstellung eines\nguten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann      Modells sowie des Modells selbst dar, daß eine fotogra-\nnicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß      fische oder sonstige graphische Darstellung des\ndie Verbreitung einer Nachbildung des Musters oder          Modells diejenigen Merkmale, für die der Schutz nach\nModells durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift ver-       diesem Gesetz beansprucht wird, nicht hinreichend\nboten ist.                                                 deutlich und vollständig offenbaren kann, so kann das","2502                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPatentamt anstelle der fotografischen oder sonstigen         selbst durch das Patentamt veranlaßt. Die Bekanntma-\ngraphischen Darstellung das Modell selbst als Darstel-        chung erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der\nlung nach Absatz 3 Nr. 2 zulassen. In diesem Fall ist         Wiedergabe und die Erkennbarkeit der unter den\neine zusätzliche Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.         Schutz nach diesem Gesetz gestellten Merkmale. Die\n(7) Zur Erläuterung der Darstellung kann eine             Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen er-\nBeschreibung beigefügt werden.                                hoben.\n(8) Der Anmeldung kann ein Verzeichnis beigefügt                                     §Ba\nwerden, das die Warenklassen angibt, in die das in der           (1) Hat ein Anmelder im Eintragungsantrag erklärt,\nDarstellung wiedergegebene Muster oder Modell ein-            daß ein von ihm bezeichnetes Muster oder Modell einer\nzuordnen ist. Beabsichtigt der Anmelder, das Muster           Sammelanmeldung als Grundmuster und weitere\noder Modell auf Erzeugnisse anderer Warenklassen zu           Muster und Modelle als dessen Abwandlungen behan-\nübertragen, so sind auch diese anzugeben.                     delt werden sollen, so trägt das Patentamt diese Erklä-\n(9) Mehrere Muster oder Modelle können in einer            rung in das Musterregister ein und veröffentlicht in der\nSammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die                    Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 mit einem Hinweis\nSammelanmeldung darf nicht mehr als 50 Muster oder            auf die Eintragung der Erklärung nur die Abbildung des\nModelle umfassen. Sie müssen derselben Waren-                 Grundmusters.\nklasse angehören.                                               (2) Ein Anmelder, der eine Erklärung nach Absatz 1\n(10) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung                abgegeben hat, oder sein Rechtsnachfolger kann sich\nteilen. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt         nicht darauf berufen, daß eine Abwandlung auf Grund\nder ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in               ihrer abweichenden Merkmale auch im Verhältnis zum\nAnspruch genommene Priorität erhalten. Zu den                Grundmuster neu und eigentümlich sei.\ngezahlten Anmeldegebühren ist eine Gebühr nachzu-               (3) Der Schutz der Abwandlungen endet mit dem\nentrichten, die der Differenz zu der Summe der Min-           Erlöschen des Grundmusters. § 7 Abs. 10 ist auf\ndestgebühren entspricht, die nach dem Tarif für jede         Anmeldungen nicht anzuwenden, für die eine Erklärung\nTeilanmeldung zu entrichten wäre.\nnach Absatz 1 abgegeben wird.\n§ 7 a\n§8b\nHat der Amelder oder sein Rechtsvorgänger inner-\n(1) Mit der Anmeldung kann beantragt werden, die\nhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der\nBekanntmachung einer Abbildung der Darstellung des\nAnmeldung maßgeblichen Tag ein Erzeugnis der\nMusters oder Modells um 18 Monate, gerechnet von\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht, so bleibt es bei der\ndem Tag an, der auf die Anmeldung folgt, aufzuschie-\nBeurteilung der Neuheit und Eigentümlichkeit (§ 1\nben. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die\nAbs. 2) außer Betracht, wenn er dasselbe Erzeugnis\nBekanntmachung auf die Eintragung der Anmeldung im\nunverändert als Muster oder Modell anmeldet.\nMusterregister. Die Schutzdauer endet mit dem Ende\n§ 7 b                              der Aufschiebungsfrist.\n(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer         (2) Der Schutz erstreckt sich auf die Schutzdauer\nfrüheren ausländischen Anmeldung desselben Musters            nach § 9 Abs. 1, wenn der Inhaber des Musters oder\noder Modells in Anspruch nimmt, hat innerhalb von             Modells innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach\nzwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Land der            der Anmeldung die Gebühr nach dem Tarif zahlt. Wird\nfrüheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder                die Gebühr nicht fristgemäß gezahlt, so tritt die Erstrek-\nZeit und Land der früheren Anmeldung angegeben, so            kung ein, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nach\nfordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei             dem Tarif entrichtet wird. Nach Ablauf der Frist gibt das\nMonaten nach Zustellung der Aufforderung das Akten-          Patentamt dem eingetragenen Inhaber des Musters\nzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine             oder Modells Nachricht, daß die Schutzdauer mit\nAbschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit         Ablauf der Aufschiebungsfrist endet, wenn die Gebühr\ndies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Fristen       mit dem nach dem Tarif vorgesehenen Zuschlag nicht\nkönnen die Angaben geändert werden.                          innerhalb der Aufschiebungsfrist entrichtet wird.\n(2) Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht recht-            (3) Wird der Schutz bis zum Ablauf der Schutzdauer\nzeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig      nach § 9 Abs. 1 erstreckt, so wird die Bekanntmachung\neingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruch-       einer Abbildung der Darstellung unter Hinweis auf die\nnahme der Priorität als nicht abgegeben. Das Patent-          Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt.\namt stellt dies fest und versagt die Eintragung der           § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\nPriorität in das Musterregister.\n§ 8 C\n§8                                 (1) Mit der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr nach\n(1) Das Musterregister wird vom Patentamt geführt.        dem Tarif zu zahlen. Wird die Aufschiebung der\n(2) Das Patentamt macht die Eintragung der Anmel-         Bekanntmachung einer Abbildung beantragt, so ist mit\ndung in das Musterregister nebst einer Abbildung der          der Anmeldegebühr die Gebühr für diesen Antrag nach\nDarstellung sowie jede Verlängerung der Schutzdauer           dem Tarif zu zahlen.\ndadurch bekannt, daß es sie im Geschmacksmuster-                 (2) Unterbleibt die Zahlung der Anmeldegebühr oder\nblatt einmal veröffentlicht. In den Fällen des § 7 Abs. 4     der Gebühr für den Antrag auf Aufschiebung der\nbis 6 wird die für die Veröffentlichung erforderliche         Bekanntmachung einer Abbildung, so gibt das Patent-\nAbbildung der Darstellung oder des Erzeugnisses               amt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                               2503\nnicht eingereicht gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum      entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entschei-\nAblauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht          det, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes\nentrichtet wird.                                            rechtskundiges Mitglied des Patentamts, das der Präsi-\ndent des Patentamts allgemein für Entscheidungen\n§ 9                            dieser Art bestimmt hat.\n(1) Der Schutz dauert fünf Jahre, die mit dem Tag\n(2) Das Patentamt bestimmt, welche Warenklassen\nbeginnen, der auf die Anmeldung folgt.\neinzutragen und bekanntzumachen sind. Im übrigen\n(2) Die Schutzdauer kann um jeweils fünf Jahre oder    trägt es die eintragungspflichtigen Angaben des Anmel-\nein Mehrfaches davon bis auf höchstens zwanzig Jahre       ders in das Musterregister ein, ohne dessen Berechti-\nverlängert werden. Die Verlängerung der Schutzdauer        gung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der\nwird in das Musterregister eingetragen.                    Anmeldung. angegebenen Tatsachen zu prüfen. In den\n(3) Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, daß vor       Fällen des § 7 Abs. 2 stellt es fest, daß der Schutz für\ndem Ablauf der Schutzdauer die Gebühr nach dem             das angemeldete Muster oder Modell nicht erlangt wor-\nTarif entrichtet wird. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig   den ist, und versagt die Eintragung.\ngezahlt, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet            (3) Sind die Erfordernisse, die in diesem Gesetz oder\nwerden. Frühestens zwei Monate nach Ablauf der             einer nach § 12 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung\nSchutzdauer gibt das Patentamt dem Eingetragenen           für eine ordnungsmäßige Anmeldung zwingend vorge-\nNachricht, daß die Eintragung des Musters oder             schrieben sind,· nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem\nModells im Musterregister wegen Beendigung der             Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese\nSchutzdauer gelöscht wird, wenn die Gebühr mit dem         innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung\nZuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustel-      der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb\nlung der Nachricht entrichtet wird.                        der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs\n(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-          des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der\nricht auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben,         Anmeldung des Musters oder Modells. Das Patentamt\nwenn dieser nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage        stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder\nseiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die     mit.\nHinausschiebung davon abhängig machen, daß inner-               (4) Werden die in Absatz 3 genannten Mängel inner-\nhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet wer-        halb der Frist nicht behoben oder wird die Anmeldege-\nden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so          bühr innerhalb der Frist nach§ 8 c Abs. 2 nicht gezahlt,\nbenachrichtigt das Patentamt den eingetragenen Inha-        so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht; das Patent-\nber, daß die Eintragung in das Musterregister wegen         amt stellt dies fest und versagt die Eintragung.\nBeendigung der Schutzdauer gelöscht wird, wenn der              (5) § 123 Abs. 1 bis 5 und die §§ 124 und 126 bis 128\nRestbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustel-        des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.\nlung gezahlt wird.\n§ 10 a\n(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht\nhinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können              (1) Gegen die Beschlüsse des Patentamts im Verfah-\nGebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung          ren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das\nnicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nach-         Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde ent-\nricht gestundet werden, wenn dies innerhalb von vier-       scheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in\nzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die            der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Für\nbisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die           die Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif zu\nStundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlun-        zahlen; wird sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist\ngen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht     gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Die\nrechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die     §§ 69, 73 Abs. 2, 4 und 5, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1, die\nNachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert        §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, § 123 Abs. 1 bis 5 sowie die\nwird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine        §§ 124 und 126 bis 128 des Patentgesetzes sind ent-\nweitere Stundung unzulässig.                                sprechend anzuwenden.\n(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben           (2) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats\nworden ist (Absatz 4) oder die nach gewährter Stun-         über eine Beschwerde nach Absatz 1 findet die Rechts-\ndung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), muß späte-           beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der\nstens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt       Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen\nwerden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstat-       hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, § 123\ntet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die            Abs. 1 bis 5 und § 124 des Patentgesetzes sind ent-\nEintragung in das Musterregister gelöscht wird.\"            sprechend anzuwenden.\n3. § 10 wird durch folgende §§ 10 bis 10 c ersetzt:                                       § 10 b\nIm Verfahren nach den §§ 10 und 10 a erhält der\n,,§ 10\nAnmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung\n( 1) Das Patentamt entscheidet im Verfahren nach        der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrens-\ndiesem Gesetz durch ein rechtskundiges Mitglied im         kostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintra-\nSinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes. Für       gung in das Musterregister besteht. Die Zahlungen sind\ndie Ausschließung und Ablehnung dieses Mitglieds des       an die Bundeskasse zu leisten. § 129 Satz 2, § 130\nPatentamts gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2       Abs. 2, 3 und 6, die §§ 133, 134 und 135 Abs. 1 Satz 1,\nund die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die       Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 136 bis 138 des\nAusschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen            Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.","2504                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 10c                                nisse nach Löschung der Eintragung in das Musterregi-\n(1) Die Eintragung eines Musters oder Modells ist zu         ster (§ 10 c). Er kann diese · Ermächtigung durch\nlöschen                                                         Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patent-\namts übertragen.\n1. bei Beendigung der Schutzdauer,\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\n2. auf Antrag des eingetragenen Inhabers oder\ndurch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine\n3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem An-            Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden\ntrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-       Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen dar-\nkunde vorlegt, in der der eingetragene Inhaber auf         über getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungs-\ndas Muster oder Modell verzichtet oder seine Einwil-        kosten anzuordnen, insbesondere\nligung in die Löschung der Eintragung des Musters\n1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen,\noder Modells im Musterregister erklärt.\nBeglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte so-\n(2) Die Einwilligung in die Löschung kann von dem                wie Auslagen erhoben werden,\neingetragenen Inhaber im Wege der Klage verlangt\n2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fäl-\nwerden, wenn\nligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Ko-\n1. das eingetragene Muster oder Modell am Tag der                   stenbefreiungen, die Verjährung und das Kosten-\nAnmeldung nicht schutzfähig war,                               festsetzungsverfahren zu treffen.\n2. der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war.\n§ 12 a\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann das                (1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nGericht dem Kläger, der zur Anmeldung des Musters              durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzel-\noder Modells berechtigt ist, auf Antrag im Urteil die          ner Geschäfte im Verfahren in Musterregistersachen,\nBefugnis zusprechen, bei erneuter Anmeldung dessel-            die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch\nben Musters oder Modells die Priorität der Anmeldung           Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes zu\ndurch den Nichtberechtigten in Anspruch zu nehmen.\"            betrauen. Ausgeschlossen davon sind jedoch\n1. die Feststellungen und die Versagungen nach § 7 b\n4. § 11 wird wie folgt gefaßt:                                         Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 4 aus Gründen, denen\n,,§ 11                                   der Anmelder widersprochen hat;\nDie Einsicht in das Musterregister steht jedermann          2. die Feststellung und die Versagung der Eintragung\nfrei. Das gleiche gilt für die Darstellung eines Musters            nach § 1o Abs. 2 Satz 3;\noder Modells oder die vom Patentamt über das ange-             3. die Löschung nach § 10 c Abs. 1 Nr. 3;\nmeldete Muster oder Modell geführten Akten,\n4. die von den Angaben des Anmelders (§ 7 Abs. 8)\n1 . wenn die Abbildung der Darstellung bekanntge-                   abweichende Entscheidung über die in das Muster-\nmacht worden ist,                                              register einzutragenden und bekanntzumachenden\n2. wenn und soweit der eingetragene Inhaber sich                    Warenklassen;\ngegenüber dem Patentamt mit der Einsicht einver-          5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 1O a\nstanden erklärt hat oder                                       Abs. 1 Satz 4) gegen einen Beschluß im Verfahren\n3. wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaub-                nach diesem Gesetz.\nhaft gemacht wird.\"\n(2) Der Bundesminister der Justiz kann die Ermächti-\ngung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf den\n5. Folgende §§ 12 und 12 a werden eingefügt:                      Präsidenten des Patentamts übertragen.\n,,§ 12\n(3) Für die Ausschließung und Ablehnung eines\n(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-       Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes ist\ntung und den Geschäftsgang des Patentamts als                  § 1O Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\"\nMusterregisterbehörde und bestimmt, soweit nicht\ndurch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,\ndurch Rechtsverordnung die Erfordernisse der Anmel-        6. In § 13 werden die Worte „und niedergelegt\" gestri-\ndung von Mustern oder Modellen, die Form und die               chen.\nsonstigen Erfordernisse der Darstellung des Musters\noder Modells, die zulässigen Abmessungen des für die\nDarstellung der Oberflächengestaltung verwendeten          7. Die §§ 15 und 16 erhalten folgende Fassung:\nErzeugnisses oder des Erzeugnisses selbst, den Inhalt                                    ,,§ 15\nund Umfang einer der Darstellung beigefügten                      (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus\nBeschreibung, die Einteilung der Warenklassen, die             einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhält-\nFührung und Gestaltung des Musterregisters, die in             nisse geltend gemacht wird (Geschmacksmusterstreit-\ndas Musterregister einzutragenden Tatsachen sowie              sachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den\ndie Einzelheiten der Bekanntmachung einschließlich             Streitwert ausschließlich zuständig.\nder Herstellung der Abbildung des Musters oder\nModells in den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 durch das              (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nPatentamt, die zur Deckung der, Bekanntmachungsko-             Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen\nsten zu erhebenden Auslagen und die Behandlung der             für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen\nzur Darstellung einer Anmeldung beigefügten Erzeug-            zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                                     2505\nschnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Lan-               teilnehmen und die Rechte aus einem nach den Vor-\ndesregierungen können diese Ermächtigung auf die                   schriften dieses Gesetzes geschützten Muster oder\nLandesjustizverwaltungen übertragen.                              Modell nur geltend machen, wenn er im Inland einen\n(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für                Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter\nGeschmacksmusterstreitsachen auch durch Rechtsan-                  bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt\nwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zuge-              und dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstrei-\nlassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach              tigkeiten, die das Muster oder Modell betreffen, zur\nAbsatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für                 Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge stellen.\ndie Vertretung vor dem Berufungsgericht.                           Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat,\ngilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der\n(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwach-            Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt\nsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim             ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der\nProzeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten                  Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines\nläßt, sind nicht zu erstatten.                                     solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat.\"\n(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines\nPatentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache\nentstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen                                     Artikel 2\nGebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte und außerdem die notwendigen Ausla-                     Ergänzung des Gesetzes über die Gebühren\ngen des Patentanwalts zu erstatten.                                      des Patentamts und des Patentgerichts\nIm Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des\n§ 16\nPatentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188),\nWer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung              zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom\nhat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Ver-             15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird das Gebührenver-\nfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur             zeichnis (Anlage zu § 1) wie folgt geändert:\n1. Nach der Nummer 133 700 werden folgende Nummern eingefügt:\nGebühr in\nNummer                                           Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n140 000      IV. Musterregistersachen\n141 000      1. Anmeldeverfahren\n141 100          a) Anmeldegebühr (§ 8 c)\n141110              (1) bei Anmeldung eines Musters oder Modells für die Schutzdauer nach§ 9\nAbs. 1 des Geschmacksmustergesetzes ......................... .                        100\n141 120             (2) bei Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9) für die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1\nfür jedes Muster oder Modell, .................................. .                      10\n141 121                 mindestens jedoch .......................................... .                         100\n141 130             (3) bei Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung\ndes Musters oder Modells\n141 131                    (i) bei Anmeldung eines Musters oder Modells ................... .                   40\n141 132                  (ii) bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell, ............ .                   4\n141 133                        mindestens jedoch ...................................... .                       40\n141 134                 (iii) zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 131 bis 141 133 für\nden Antrag auf Aufschiebung (§ 8 c Abs. 1 Satz 2) .............. .               15\n141 140             (4) bei Darstellung durch das Erzeugnis selbst oder eines Teils davon (§ 7\nAbs. 6) zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 110 bis 141 134 ..                  400\n141 200          b) Für die Erstreckung des Schutzes bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung\n(§ 8 b Abs. 2)\n141 210             (1) bei Zahlung innerhalb der ersten zwölf Monate der Aufschiebungsfrist\n141 211                  (i) für ein angemeldetes Einzelmuster .......................... .                    100\n141 212                 (ii) für jedes Muster einer Sammelanmeldung, für das der Schutz nach\n§ 8 b Abs. 2 erstreckt werden soll, ........................... .                10\n141 213                        mindestens jedoch ...................................... .                      100\n141 220             (2) Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 141 211 bis 141 213 bei\nZahlung nach den ersten zwölf Monaten der Aufschiebungsfrist (§ 8 b                 20 % der\nAbs. 2) ................................................... .                       Gebühren","2506                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühr in\nNummer                                          Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n142 000      2. Verlängerung der Schutzdauer (§ 9 Abs. 2 und 3)\n142 100          a) Für die Verlängerung der Schutzdauer um fünf Jahre für jedes Muster oder\nModell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9),\n142 110               (i) vom 6. bis 10. Schutzjahr .................................... .                    150\n142 120              (ii) vom 11 . bis 15. Schutzjahr .................................... .                  200\n142 130             (iii) vom 16. bis 20. Schutzjahr .................................... .                   300\n142 140             (iv) vom 21. bis 25. Schutzjahr (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichengeset-\nzes) .................................... • • • • • • • • • • • • · · · · · ·      500\n142 150          b) Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Modells, das durch das Erzeug-\nnis selbst oder einen Teil davon dargestellt wird(§ 7 Abs. 6), zusätzlich zu den\nGebühren der Nummern 142 100 bis 142 130 jeweils .................. .                     400\n142 200          c) Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis 142 150 für die ver-\nspätete Zahlung der Verlängerungsgebühren (§ 9 Abs. 3 Satz 2) je Muster                10 % der\noder Modell ................................................... .                     Gebühren\n143 000      3. Sonstige Gebühren\n143 100          Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmelders oder\nInhabers des Musters oder Modells ................................... .                       60\n2. Nach der .Nummer 243 600 werden folgende Nummern eingefügt:\nGebühr in\nNummer                                           Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n240 000      IV. Musterregistersachen\n244 000      Beschwerdeverfahren\n244 100      Für die Einlegung der Beschwerde (§ 10 a des Geschmacksmustergesetzes)\n244 11 0     a) gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster oder Modell\nbetrifft, ......................................................... .                        200\n244 120      b) gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmeldung (§ 7\nAbs. 9) betrifft, ................................................ .' .. .                   350\nArtikel 3                               1. § 3 Nr. 1 Buchstabe c wird gestrichen.\nÄnderung des Schriftzeichengesetzes\nArtikel 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Schriftzeichengesetzes       2. In § 23 Abs. 1 werden eingefügt:\nvom 6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382) wird wie folgt gefaßt:\na) in Nummer 4 hinter die Worte „des Warenzeichen-\n„Mit der Anmeldung von typographischen Schriftzeichen                   gesetzes\" ein Komma und die Worte ,,§ 10 a Abs. 1\nist die Anmeldegebühr nach § 8 c Abs. 1 Satz 1 des                       Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes\";\nGeschmacksmustergesetzes mit der Maßgabe zu entrich-\nten, daß sie sich um den Betrag der für die Verlängerung              b) in den Nummern 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 jeweils\nvom sechsten bis zehnten Schutzjahr im Tarif vorgesehe-                  hinter die Worte „des Warenzeichengesetzes\" ein\nnen Gebühr erhöht; das gleiche gilt im Falle der Aufschie-               Komma und die Worte ,,§ 10 a Abs. 1 Satz 4 des\nbung der Bekanntmachung für die Gebühr nach § 8 b                        Geschmacksmustergesetzes\".\nAbs. 2 des Geschmacksmustergesetzes.\"\nArtikel 4                                                        Artikel 5\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                                       Überleitungsvorschriften\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969                      Auf Muster oder Modelle, die vor dem in Artikel 7 Abs. 2\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 2 des        vorgesehenen Zeitpunkt bei den zuständigen Gerichten\nGesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird              angemeldet worden sind, sind die bis dahin geltenden\nwie folgt geändert:                                                Vorschriften weiterhin anzuwenden.","Nr. 68    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                           2507\nArtikel 6                              (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1988 in\nBerlin-Klausel                          Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\nDies€:? Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des        1. ~rtikel 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung und\nDritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-         Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des\nverordnungen, die auf Grund des Geschmacksmuster-                 gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953\ngesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach              (BGBI. 1 S. 615) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.                            Gliederungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des\nGesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446)\ngeändert worden ist.\nArtikel 7                            2. § 82 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nInkrafttreten                             Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des\n(1) Artikel 1 Nr. 5 und 7 tritt am Tage nach der Verkün-        Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326)\ndung dieses Gesetzes in Kraft.                                    geändert worden ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt\nVom 16. Dezember 1986\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\n(BGBI. 1981 1 S. 1) und des § 29 Abs. 2 d_es Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455) wird verordnet:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 835), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 18. November 1985 (BGBI. 1 S. 2114), wird das Kostenverzeichnis (Anlage zu§ 2\nAbs. 1) wie folgt geändert:\n1. Die Nummern 101 31 0 bis 101 321 werden wie folgt gefaßt:\nNummer                                                                                           Gebührenbetrag\nGegenstand\nin Deutsche Mark\n„101 310    1. Für den Antrag auf Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die das Patentamt\nin Verfahren nach § 43 oder § 44 des Patentgesetzes oder nach § 7 des\nGebrauchsmustergesetzes ermittelt hat, nicht jedoch für die nach § 43 Abs. 7\ndes Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergesetzes ergehenden Mit-\nteilungen                                                                             10,-\n101 320    2. Lieferung von Druckschriften\n101 321       a) Für den Antrag des Patentanmelders, des Gebrauchsmusteranmelders oder\n-inhabers oder des antragstellenden Dritten, Ablichtungen sämtlicher im Ver-\nfahren gemäß § 43 des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergeset-\nzes ermittelten Druckschriften jeweils zusammen mit dem Bescheid des\nPatentamts zu liefern,                                                            30,-\"\n2. In Nummer 101 420 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 3\" durch die Angabe,,§ 29 Abs. 3\" ersetzt.\n3. In Nummer 102 310 wird die Angabe ,,§ 36 a\" durch die Angabe ,,§ 64\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Sechsten Gesetzes zur\nÄnderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961\n(BGBI. 1 S. 274), Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) und\nArtikel 16 Satz 2 des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1269) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kin kel"]}