{"id":"bgbl1-1986-68-8","kind":"bgbl1","year":1986,"number":68,"date":"1986-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-68-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_68.pdf#page=20","order":8,"title":"Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz)","law_date":"1986-12-18T00:00:00Z","page":2496,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["2496                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren\n(Opferschutzgesetz)\nVom 18. Dezember 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den\n§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches\nArtikel 1                              verletzt ist oder\nÄnderung der Strafprozeßordnung                       3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n(§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbei-\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma-                geführt hat.\nchung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129, 650), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom                      (2) Die gleiche Befugnis steht zu\n15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird wie folgt geändert:        1 . den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehe-\ngatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getö-\n1. In § 68 a Abs. 1 werden nach dem Wort „können\" die                 teten,\nWorte „oder deren persönlichen Lebensbereich be-\n2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem\ntreffen\" eingefügt.\nBundespräsidenten und im Falle des § 90 b des\nStrafgesetzbuches der betroffenen Person sowie\n2. In § 140 Abs. 2 werden ein Beistrich und die Worte\n„namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397 a           3. demjenigen, der nach Maßgabe des§ 374 in den in\nund 406 g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet               § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als\nworden ist\" angefügt.                                             Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem\ndurch eine rechtswidrige Tat nach § 108 a des\nUrheberrechtsgesetzes Verletzten.\n3. § 247 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer                (3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230\nPerson unter sechzehn Jahren als Zeugen in Gegen-           des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erho-\nwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das        benen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschlie-\nWohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei             ßen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich\neiner Vernehmung einer anderen Person als Zeugen            wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrneh-\nin Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr           mung seiner Interessen geboten erscheint.\neines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit              (4) Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens\nbesteht.\"                                                   zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur\nEinlegung von Rechtsmitteln geschehen.\"\n4. In§ 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Verweisung ,,§ 49 des\nSortenschutzgesetzes\" durch die Verweisung ,,§ 39        8. § 396 erhält folgende Fassung:\ndes Sortenschutzgesetzes\" ersetzt.\n,,§ 396\n5. § 377 Abs. 3 wird aufgehoben.                                    (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht\nschriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffent-\n6. In § 379 a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 113         lichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem\nAbs. 1\" durch die Verweisung ,,§ 67 Abs. 1\" ersetzt.         Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der\nErhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfah-\n7. § 395 erhält folgende Fassung:                               ren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam,\nwenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408\n,,§ 395                              Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines\n(1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als        Strafbefehls abgelehnt worden ist.\nNebenkläger anschließen, wer\n(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung\n1. durch eine rechtswidrige Tat                             zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der\na) nach den §§ 174, 174 a, 174 b, 176, 177, 178,        Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3\n179, 180 und 181 des Strafgesetzbuches,             entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschul-\ndigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genann-\nb) nach den §§ 185, 186, 187, 187 a und 189 des         ten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unan-\nStrafgesetzbuches,                                  fechtbar.\nc) nach den §§ 221, 223, 223 a, 223 b, 224, 225,\n(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153\n229 und 340 des Strafgesetzbuches,\nAbs. 2, § 153 a Abs. 2, § 153 b Abs. 2 oder § 154\nd) nach den §§ 234, 234 a, 237, 239 Abs. 2,             Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über\n§§ 239 a und 239 b des Strafgesetzbuches,           die Berechtigung zum Anschluß.\"","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                                2497\n9. § 397 wird wie folgt geändert:                           13. In § 404 wird folgender Absatz 5 angefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            ,,(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist\n,,(1) Der Nebenkläger ist nach erfolgtem An-           auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vor-\nschluß, auch wenn er als Zeuge vernommen wer-            schriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu\nden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung        bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2\nberechtigt. Im übrigen gelten die §§ 378 und 385         Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe,\nAbs. 1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur Ableh-       daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat,\nnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverstän-       dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der\ndigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs. 2), das        sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechts-\nRecht zur Beanstandung von Anordnungen des              anwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zu-\nVorsitzenden (§ 238 Abs. 2) und von Fragen              ständig für die Entscheidung ist das mit der Sache\n(§ 242), das Beweisantragsrecht(§ 244 Abs. 3 bis         befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht an-\nfechtbar.\"\n6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen\n(§§ 257, 258) steht auch dem Nebenkläger zu.\"\n14. § 406 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 entfällt.\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n„Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder\n10. Nach § 397 wird folgender § 397 a eingefügt:                        einen Teil des geltend gemachten Anspruchs be-\nschränken; § 318 der Zivilprozeßordnung gilt ent-\n,,§ 397 a                                  sprechend.\"\n(1) Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach\naa) In Satz 1 wird das Wort „Endurteil\" durch das\ndenselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechts-\nWort „Urteil\" ersetzt.\nstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- und\nRechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interes-              bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nsen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder                       ,,Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräf-\nihm dies nicht zuzumuten ist. Der Antrag kann schon                     tig entschieden, so findet die Verhandlung\nvor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden.                      über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivil-\n§ 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3                    prozeßordnung vor dem zuständigen Zivil-\nder Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. Für                       gericht statt.\"\ndie Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1\nentsprechend.                                            15. Nach § 406 c wird folgender Abschnitt eingefügt:\n(2) Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ent-\n„ Vierter Abschnitt\nscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. Die Ent-\nscheidung ist unanfechtbar.\"                                              Sonstige Befugnisse des Verletzten\n§ 406 d\n11. Nach § 399 wird folgender§ 400 eingefügt:                         (1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des\n,,§ 400                            gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn\nbetrifft.\n(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem\nZiel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat               (2) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie\nverhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer            nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Ver-\nGesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An-        letzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechts-\nschluß des Nebenklägers berechtigt.                          anwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beige-\nordnet worden oder wird er durch einen solchen ver-\n(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwer-        treten, so gilt § 145 a entsprechend.\nde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung\n(3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis\ndes Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren\nnach den§§ 206 a und 206 b eingestellt wird, soweit           nach Absatz 1 zu belehren.\ner die Tat betrifft, aufgrund deren der Nebenkläger                                       § 406 e\nzum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß,\n(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die\ndurch den das Verfahren eingestellt wird, für den\nAkten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle\nNebenkläger unanfechtbar.\"\nder Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wä-\nren, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke\n12. § 403 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Inter-\n,,(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den            esse darlegt. In den in§ 395 genannten Fällen bedarf\nBeschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen              es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.\nvermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständig-                 (2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit\nkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht          überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschul-\nanderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Straf-         digten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie\nverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem                kann versagt werden, soweit der Untersuchungs-\nAmtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-           zweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfah-\ngegenstandes.\"                                                ren erheblich verzögert würde.","2498                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit            2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und\nnicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit            3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich er-\nAusnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräu-                    scheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber\nme oder seine Wohnung mitgegeben werden.\naber nicht zu erwarten ist.\n(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entschei-         Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162\ndet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräf-           entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht inner-\ntigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwalt-                halb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein\nschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache           Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt\nbefaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die          oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab-\nAkteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung\ngelehnt wird.\nnach Maßgabe des§ 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 bean-\ntragt werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist                                      § 406 h\nunanfechtbar.                                                     Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach\n(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1               §§ 406 e, 406 f und 406 g sowie auf seine Befugnis,\nkönnen dem Verletzten Auskünfte und Abschriften                sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenklä-\naus den Akten erteilt werden; die Absätze 2 und 4              ger anzuschließen (§ 395), hinzuweisen.\"\nSatz 1 gelten entsprechend.\n16. In § 459 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§ 406 f\n,,Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren,\n(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des          wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung\nBeistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich               des durch die Straftat verursachten Schadens durch\ndurch einen solchen vertreten lassen.                          den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann\n(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das            dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutma-\nGericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechts-            chung auferlegt werden.\"\nanwalt die Anwesenheit gestattet. Er kann für den\nVerletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fra-          17. Nach § 471 wird folgender § 472 eingefügt:\ngen(§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf\nAusschluß der Öffentlichkeit nach § 171 b des Ge-                                         ,,§ 472\nrichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn             (1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendi-\nder Verletzte widerspricht.                                    gen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen,\nwenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Ne-\n(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so\nbenkläger betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise\nkann, wenn er dies beantragt, einer Person seines\nabgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den An-\nVertrauens die Anwesenheit gestattet werden. Die\nEntscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung lei-        geklagten damit zu belasten.\ntet; sie ist nicht anfechtbar.                                    (2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer\nVorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein,\n§ 406 g\nso kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen\n(1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger           Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten\nbefugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentli-         auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der\nchen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedie-            Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren\nnen oder sich durch einen solchen vertreten lassen,            nach vorangegangener vorläufiger             Einstellung\nauch wenn ein Anschluß als Nebenkläger nicht erklärt           (§ 153 a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.\nwird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\n(2) Der Rechtsanwalt ist über die in § 406 f Abs. 2       notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als\nbezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in             Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner\nder Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese            Befugnisse nach § 406 g erwachsen sind. Gleiches\nnicht öffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen Verneh-       gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers,\nmungen und bei der Einnahme eines richterlichen               wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die\nAugenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn               Verfolgung übernommen hat.\ndadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet\nwird; die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Be-              (4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nnachrichtigung gelten § 168 c Abs. 5 und § 224 Abs. 1\nentsprechend.                                             18. In § 473 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\neingefügt:\n(3) Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt\n§ 397 a entsprechend. Im vorbereitenden Verfahren             ,,Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos ein-\nentscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des            gelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die da-\nHauptverfahrens zuständig wäre.                               durch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als\nNebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner\n(4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Ne-           Befugnisse nach § 406 g erwachsenen notwendigen\nbenkläger berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechts-        Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1\nanwalt als Beistand bestellt werden, wenn                     allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder\n1 . die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger             durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen\nauf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder           notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuer-\ndies sonst aus besonderen Gründen geboten ist,           legen.\"","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                               2499\nArtikel 2                           machen\" ein Beistrich und die Worte „sowie das Bemühen\ndes Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu errei-\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                 chen\" eingefügt.\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),                                          Artikel 4\nzuletzt geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom                     Änderung der Bundesgebührenordnung\n9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt ge-                                für Rechtsanwälte\nändert:\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\n1. Nach § 171 a wird folgender § 171 b eingefügt:               im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\n,,§ 171 b                         veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986\n(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden,       (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt geändert:\nsoweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbe-\nreich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine\n1. § 95 erhält folgende Fassung:\nrechtswidrige Tat(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbu-\nches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentli-                                      ,,§ 95\nche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen\nVertretung eines Nebenklägers und\nwürde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen\nanderer Verfahrensbeteiligter\nErörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht,\nsoweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen                 Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines\nsind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der                 Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteilig-\nÖffentlichkeit widersprechen.                                   ten sowie eines Verletzten gelten die Vorschriften der\n§§ 83 bis 93 sinngemäß; für die Tätigkeit als Beistand\n(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die          oder Vertreter des Verletzten erhält der Rechtsanwalt\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und\ndie Hälfte der Gebühren.\"\nder Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich\nbetroffen ist, beantragt wird.\n2. In § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2\nsind unanfechtbar.\"                                             ,,In den Fällen der §§ 23, 89 ist § 123 anzuwenden.\"\n2. § 172 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                                   Artikel 5\n,,2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-                        Änderung des Gesetzes\noder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch                        über Ordnungswidrigkeiten\ndessen öffentliche Erörterung überwiegende\nIn § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nschutzwürdige Interessen verletzt würden,\".\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975\n(BGBI. 1S. 80, 520), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\n3. In § 173 Abs. 2 wird die Verweisung „des § 172\" durch       zes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1S. 977) geändert worden ist,\ndie Verweisung „der §§ 171 b und 172\" ersetzt.             wird folgender Satz 4 angefügt:\n4. § 174 wird wie folgt geändert:                              „Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am\nVerfahren sind nicht anzuwenden.\"\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§§ 172,\n173\" durch die Verweisung ,,§§ 171 b, 172 und 173\"\nersetzt.                                                                          Artikel 6\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 172 Nr. 2              Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\nund 3\" durch die Verweisung ,,§§ 171 b und 172 Nr.         In § 37 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit\n2 und 3\" ersetzt.                                       Betäubungsmitteln vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681,\n1187), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n5. § 175 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1099) geändert worden ist, wird\ndie Verweisung ,,§ 396 Abs. 2 Satz 2\" durch die Verwei-\na) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\nsung ,,§ 396 Abs. 3\" ersetzt und die Verweisung ,, , § 397\n,, In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt ge-  Abs. 2\" gestrichen.\nstattet werden.\"\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                                  Artikel 7\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nIn § 52 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-\nArtikel 3                           sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches                   S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 4 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)\nIn § 46 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der           geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975                   ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n(BGBI. 1 S. 1 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) geändert worden           „außerdem ist § 171 b des Gerichtsverfassungsgesetzes\nist, werden nach den Worten „den Schaden wiedergutzu-           entsprechend anzuwenden.\"","2500                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 8                              (2) Hatte beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staats-\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes                  anwaltschaft in einem Privatklageverfahren die Verfolgung\nübernommen (§ 377 Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so\nIn § 110 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und        ist § 377 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der bisherigen\nverwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBI. 1        Fassung anzuwenden.\nS. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1137) geändert worden ist, wird        (3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentli-\nder Halbsatz: ,,im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne         che Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich\nRücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.\" gestri-       nach § 395 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der bisheri-\nchen und das Komma hinter „machen\" durch einen Punkt          gen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Neben-\nersetzt.                                                      kläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes erhalten.\nArtikel 9\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                    (4) Die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung von\nRechtsmitteln richtet sich nach den bisher geltenden Vor-\n§ 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung      schriften, wenn die Entscheidung, gegen die das Rechts-\nder Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1           mittel sich richtet, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom       ergangen ist.\n24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 12\n1. In Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 169, 172 bis 191\"\ndurch die Verweisung ,,§§ 169, 171 b bis 191\" ersetzt.             Neufassung der Strafprozeßordnung\nund des Strafgesetzbuches\n2. Satz 2 wird aufgehoben.\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der\nStrafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der\nArtikel 10                           beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung\nIn § 52 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Okto-\nber 1965 (BGBI. 1 S. 1477), die zuletzt durch Artikel 4\nArtikel 13\nNr. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677)\ngeändert worden ist, wird die Verweisung ,,§§ 169, 172 bis                          Berlin-Klausel\n197\" durch die Verweisung ,,§§ 169, 171 b bis 197\" er-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nsetzt.\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 11\nÜberleitungsvorschriften\nArtikel 14\n(1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten\nInkrafttreten\ndieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.                              Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft.\nDie verfassungsm?ßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}