{"id":"bgbl1-1986-68-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":68,"date":"1986-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-68-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_68.pdf#page=12","order":7,"title":"Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)","law_date":"1986-12-17T00:00:00Z","page":2488,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["2488                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\nGesetz\nüber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\n(UBGG)\nVom 17. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates        Anteile im Erwerbszeitpunkt weder zur amtlichen Notie-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           rung oder zum geregelten Markt an einer inländischen\nBörse zugelassen sind noch an einem inländischen orga-\nnisierten Markt gehandelt werden.\nErster Abschnitt\n(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß\nAllgemeine Vorschriften                    ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.\n(4) Das Grundkapital der Unternehmensbeteiligungsge-\n§ 1\nsellschaft muß mindestens zwei Millionen Deutsche Mark\nGrundregel                         betragen. Die Einlagen müssen voll geleistet sein.\nEin Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Unter-\nnehmensbeteiligungsgesellschaft\" Geschäfte der in § 2\nAbs. 2 beschriebenen Art betreibt, bedarf der Anerken-                        zweiter Abschnitt\nnung durch die zuständige Behörde. Es unterliegt den\nAnforderungen und der Aufsicht nach diesem Gesetz.                    Vorschriften über die Tätigkeit\nder Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\n§2\nAnforderungen an Rechtsform,                                    Erster Unterabschnitt\nUnternehmensgegenstand, Sitz und Kapital\nGeschäftskreis\n(1) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf nur\nin der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben                                    §3\nwerden.\nAnlagegrundsätze\n(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegen-\nstand muß ausschließlich der Erwerb, die Verwaltung und       (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf vor-\ndie Veräußerung von Anteilen oder von Beteiligungen als    behaltlich der folgenden Absätze nur erwerben:\nstiller Gesellschafter an Unternehmen sein, die ihren Sitz 1. Aktien, die weder zur amtlichen Notierung oder zum\nund ihre Geschäftsleitung im Inland haben und deren            geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelas-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                               2489\nsen sind noch an einem inländischen organisierten       schafter zwanzig vom Hundert des Eigenkapitals der\nMarkt gehandelt werden;                                 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen;\nAbsatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.\n2. Aktien, die in Ausübung von Bezugsrechten, die der\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft gehören, er-           (3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\nworben werden;                                           Anteile an einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditge-\n3. Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränk-     sellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit\nter Haftung;                                             beschränkter Haftung nur erwerben, soweit sie dadurch\nbei dem Unternehmen nicht mehr als neunundvierzig vom\n4. Kommanditanteile;                                         Hundert der Stimmrechte erlangt. Dies gilt nicht für den\n5. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des     Erwerb von Anteilen an Unternehmen, die weniger als fünf\n§ 230 des Handelsgesetzbuchs an Unternehmen,             Jahre bestehen. Hat die Unternehmensbeteiligungsgesell-\nderen Anteile weder zur amtlichen Notierung oder zum     schaft im Fall des Satzes 2 insgesamt Anteile mit mehr als\ngeregelten Markt an einer inländischen Börse zugelas-    neunundvierzig vom Hundert der Stimmrechte erworben,\nsen sind noch an einem inländischen organisierten        so muß sie innerhalb von zehn Jahren nach Übersteigen\nMarkt gehandelt werden;                                  der in Satz 1 bestimmten Grenze so viele Anteile veräu-\nßern, daß sie die Grenze wieder einhält.\n6. Bezugsrechte, sofern die Aktien, aus denen die\nBezugsrechte herrühren, gemäß Nummer 1 erworben             (4) Aktien dürfen nur erworben werden, soweit ihre\nwerden könnten;                                          Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der\n7. Aktien, die der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft      von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bereits\nbei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu-   gehaltenen Aktien fünfzig vom Hundert des Eigenkapitals\nstehen.                                                  der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht über-\nsteigen.\nAnteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter dürfen\nnur an Unternehmen erworben werden, die ihren Sitz und          (5) Darlehen dürfen nur bis zur Höhe des Buchwerts der\nihre Geschäftsleitung im Inland haben.                       an dem Unternehmen gehaltenen Anteile oder Beteiligun-\ngen als stiller Gesellschafter gewährt werden und zusam-\n(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\nmen mit dem Buchwert der an diesem Unternehmen\neinem Unternehmen Darlehen gewähren, wenn sie an\nbereits gehaltenen Anteile oder Beteiligungen als stiller\ndem Unternehmen Anteile hält oder als stiller Gesellschaf-\nGesellschafter zwanzig vom Hundert des Eigenkapitals\nter beteiligt ist.\nder Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht überstei-\n(3) Verfügbares Geld darf die Unternehmensbeteili-        gen. Der Gesamtbetrag der Darlehen darf zum Zeitpunkt\ngungsgesellschaft außer in den Fällen der Absätze 1, 2, 4    der Darlehensgewährung zwanzig vom Hundert des\nund 5 nur verwenden                                          Eigenkapitals der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nnicht übersteigen.\n1. zur Anlage bei Kreditinstituten im Inland;\n2. zum Ankauf von auf Deutsche Mark lautenden Schuld-           (6) Schuldverschreibungen dürfen nur erworben wer-\nverschreibungen, die keine Wandel- oder Gewinn-          den, soweit ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem\nschuldverschreibungen sind und die zur amtlichen         Buchwert der von der Unternehmensbeteiligungsgesell-\nNotierung oder zum geregelten Markt an einer inländi-    schaft bereits gehaltenen Schuldverschreibungen dreißig\nschen Börse zugelassen sind.                             vom Hundert ihres Eigenkapitals nicht übersteigen.\n(4) Der Erwerb von Grundstücken ist der Unterneh-                                      §5\nmensbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von\nGeschäftsräumen gestattet.                                                         Kreditaufnahme\n(5) Sonstige Geschäfte dürfen nur getätigt werden,           (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Kre-\nwenn sie mit dem Unternehmensgegenstand der Unter-           dite nur aufnehmen, wenn sie mindestens achtzig vom\nnehmensbeteiligungsgesellschaft zusammenhängen.              Hundert ihres Eigenkapitals in Anteilen oder Beteiligungen\nals stiller Gesellschafter angelegt hat.\n(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Kre-\n§4\ndite nur bis zu einer Höhe aufnehmen, bei welcher der\nAnlagegrenzen                         Gesamtbetrag der Kredite zum Zeitpunkt der Kreditauf-\n(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft soll         nahme dreißig vom Hundert des Eigenkapitals der Unter-\nAnteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an     nehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigt.\nmindestens zehn Unternehmen halten. Anteile oder Betei-         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Darlehen,\nligungen als stiller Gesellschafter an Konzernunternehmen    welche der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft aus\nim Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Anteile      öffentlichen Mitteln für die Refinanzierung von Beteiligun-\noder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an demselben   gen an Unternehmen gewährt werden.\nUnternehmen.\n(2) Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter                              §6\nan einem Unternehmen dürfen nur erworben werden,                           Unzulässiger Anteilsbesitz und\nsoweit zur Zeit des Erwerbs ihre Anschaffungskosten                 unzulässige Rechtsgeschäfte mit Anteilen\nzusammen mit dem Buchwert der von der Unternehmens-\nbeteiligungsgesellschaft an diesem Unternehmen bereits          (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\ngehaltenen Anteile und Beteiligungen als stiller Gesell-     Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an","2490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\neinem Unternehmen, die sie bereits vor ihrer Anerkennung       Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft           auf\nals Unternehmensbeteiligungsgesellschaft erworben hat,         diese Weise veräußert sind.\nnicht halten, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung ein Vor-\n(2) Aktionäre der Unternehmensbeteiligungsgesell-\nstandsmitglied oder ein Aufsichtsratsmitglied der Unter-\nnehmensbeteiligungsgesellschaft einen Anteil oder eine          schaft mit Anteilen von zusammen mindestens sieben\nBeteiligung als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen       Zehntel der Aktien haben sich gegenüber der Unterneh-\nhält. Satz 1 gilt nur, solange das Vorstandsmitglied oder       mensbeteiligungsgesellschaft vertraglich zu verpflichten,\nAufsichtsratsmitglied seinen Anteil oder seine Beteiligung      die Anforderungen des Absatzes 1 zu erfüllen.\nhält.                                                              (3) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn\nein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit Aktionären\n(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\nkeine Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter     der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die Aktien\nan Unternehmen erwerben, an denen bereits ein Vor-              übernommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet.\nstandsmitglied oder ein Aufsichtsratsmitglied der Unter-\nnehmensbeteiligungsgesellschaft einen Anteil oder eine\nBeteiligung als stiller Gesellschafter hält. Die Unterneh-                                    § 10\nmensbeteiligungsgesellschaft darf Anteile oder Beteiligun-             Voraussetzungen des öffentlichen Angebots\ngen als stiller Gesellschafter an Unternehmen, die sie\nder Aktien\nunter Verstoß gegen Satz 1 erworben hat, nicht halten,\nsolange das Vorstandsmitglied oder das Aufsichtsratsmit-           (1) Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nglied seinen Anteil oder seine Beteiligung als stiller Gesell-  dürfen öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn\nschafter hält.                                                  sie zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt\nan einer inländischen Börse zugelassen sind und die\n(3) Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder dür-     Unternehmensbeteiligungsgesellschaft einen Börsenzu-\nfen keine Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschaf-   lassungsprospekt oder einen Unternehmensbericht ver-\nter an Unternehmen erwerben, an denen bereits die Unter-        öffentlicht hat.\nnehmensbeteiligungsgesellschaft einen Anteil oder eine\nBeteiligung als stiller Gesellschafter hält. Sie dürfen            (2) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in min-\nAnteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an        destens einer Zeitung mit weiter Verbreitung im Inland\nUnternehmen, die sie unter Verstoß gegen Satz 1 erwor-          oder als Druckschrift zu veröffentlichen, die am Sitz der\nben haben, nicht halten, solange die Unternehmensbeteili-       Börse, an der die Aktien der Unternehmensbeteiligungsge-\ngungsgesellschaft ihren Anteil oder ihre Beteiligung als        sellschaft zum geregelten Markt zugelassen sind, sowie\nstiller Gesellschafter hält.                                    am Sitz der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und\nbei ihren Zahlstellen dem Publikum kostenlos zur Verfü-\n(4) Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder kön-    gung gestellt wird. Außerdem ist im Bundesanzeiger ein\nnen Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an   Hinweis bekanntzumachen, wo der Unternehmensbericht\nUnternehmen weder von der Unternehmensbeteiligungs-            veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.\ngesellschaft erwerben noch an diese veräußern.\n(3) Zwischen der Veröffentlichung des Börsenzulas-\n§ 7                               sungsprospekts oder des Unternehmensberichts und dem\nBeginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen Kaufan-\nUnzulässige Kapitalbeschaffung                    gebots müssen mindestens zwölf Werktage liegen.\nDie Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine\nSchuldverschreibungen ausgeben oder Genußrechte oder\nBeteiligungen als stiller Gesellschafter gewähren.                                           § 11\nMindestangaben\n§8\n(1) Der Börsenzulassungsprospekt oder der Unterneh-\nVerletzung der Vorschriften                     mensbericht muß, soweit Absatz 2 nichts anderes zuläßt,\nüber den Geschäftskreis                        über jedes Unternehmen, an dem die Unternehmensbetei-\nligungsgesellschaft einen Anteil hält oder als stiller Gesell-\nEin Verstoß gegen die §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3, § 7 berührt\nschafter beteiligt ist, mindestens folgende Angaben ent-\ndie Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.\nhalten:\n1. Firma, Rechtsform, Sitz und Gründungsjahr;\nZweiter Unterabschnitt\n2. Gegenstand des Unternehmens;\nÖffentliches Angebot der Aktien                    3. Höhe des Eigenkapitals;\n4. Höhe des Anteils der Unternehmensbeteiligungsgesell-\n§9                                     schaft am Kapital des Unternehmens oder der Einlage\nPflicht zum öffentlichen Angebot der Aktien                   als stiller Gesellschafter;\n(1) Innerhalb von zehn Jahren nach der Anerkennung           5. Erwerbszeitpunkt des Anteils, bei einer Beteiligung als\nals Unternehmensbeteiligungsgesellschaft müssen minde-               stiller Gesellschafter Erwerbszeitpunkt und Laufzeit;\nstens sieben Zehntel der Aktien der Unternehmensbeteili-        6. die Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus\ngungsgesellschaft öffentlich zum Erwerb angeboten wer-               dem Anteil oder aus von der Unternehmensbeteili-\nden. Nach Ablauf dieser Frist ist das öffentliche Angebot            gungsgesellschaft als stiller Gesellschafter geleisteten\njeweils jährlich zu wiederholen, bis sieben Zehntel der              Einlagen.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                                2491\n(2) Bei einer Beteiligung als stiller Gesellschafter kann    (2) Der Zwischenbericht ist innerhalb von zwei Monaten\ndie Angabe der Firma und des Sitzes (Absatz 1 Nr. 1)         nach dem Ende des Berichtszeitraums in derselben Weise\nunterbleiben.                                                zu veröffentlichen wie der Jahresabschluß und der Lage-\nbericht.\n(3) Ferner sind die Anzahl und der Gesamtbetrag der\nDarlehen nach § 3 Abs. 2 anzugeben.                             (3) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Zwi-\nschenberichts besteht nicht, solange Aktien der Unterneh-\n(4) Weitergehende Vorschriften über den Börsenzulas-      mensbeteiligungsgesellschaft weder zur amtlichen Notie-\nsungsprospekt und den Unternehmensbericht bleiben un-        rung noch zum geregelten Markt an einer inländischen\nberührt.                                                     Börse zugelassen sind.\n(4) Weitergehende Vorschriften über den Zwischen-\nDritter Unterabschnitt                   bericht bleiben unberührt.\nRechnungslegung\nDritter Abschnitt\n§ 12\nVerfahren und Aufsicht; Bezeichnungsschutz\nJahresabschluß, Lagebericht und Abschlußprüfung\n(1) Auf Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die                                    § 14\nkleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1\nZuständigkeit\ndes Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die Vorausset-\nzungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs           (1) Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften\nerfüllen, sind die für mittelgroße Kapitalgesellschaften     dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten\n(§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vor-         Landesbehörden wahrgenommen.\nschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des\nHandelsgesetzbuchs anzuwenden.                                  (2) Die Behörde entscheidet über die Anerkennung als\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die Rück-\n(2) In den nach den§§ 325 bis 327 des Handelsgesetz-      nahme und den Widerruf der Anerkennung. Sie überwacht\nbuchs zu veröffentlichenden Anhang hat die Unterneh-         die Einhaltung der Pflichten der Unternehmensbeteili-\nmensbeteiligungsgesellschaft zusätzlich folgende Anga-       gungsgesellschaft, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer\nben aufzunehmen:                                             Aktionäre aus der Anerkennung und kann die zur Durch-\n1. die Anzahl der Anteile und Beteiligungen als stiller      setzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen\nGesellschafter zum Abschlußstichtag sowie eine Dar-     Anordnungen treffen.\nstellung der Entwicklung des Bestands der Anteile und      (3) Es kann ein Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend Deut-\nBeteiligungen, die jeweils gesondert und zum Anschaf-   sche Mark festgesetzt werden.\nfungswert die Zugänge durch Neuerwerb und durch\nAufstockung von Anteilen und Beteiligungen im Wege\n§ 15\nder Zuführung neuer Mittel enthält; ebenso sind die\nAbgänge durch Verkauf, durch nicht ausgeglichene                                    Antrag\nVerluste sowie durch Liquidation und Konkurs jeweils\n(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ergeht\ngesondert anzugeben;\nschriftlich.\n2. bei Zugängen von Anteilen und Beteiligungen als stiller\nGesellschafter durch Neuerwerb die Angaben gemäß            (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ihm sind in\n§ 11 Abs. 1 und 2;                                      Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen:\n3. eine Aufgliederung der Anteile und Beteiligungen als      1. die Satzung in der neuesten Fassung;\nstiller Gesellschafter nach Geschäftszweig und Rechts-  2. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und\nform der Unternehmen.                                        des Aufsichtsrats;\n(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage-       3. ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder\nberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch auf die           eine Bestätigung des Registergerichts, daß die Eintra-\nEinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrek-           gung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch\nken. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlußprüfer           von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungs-\nin den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß aufzu-              gesellschaft abhängt;\nnehmen.                                                       4. eine gemeinsame Versicherung aller Mitglieder des\n§ 13                               Vorstands und des Aufsichtsrats, daß die Gesellschaft\nZwischenbericht                            keine Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschaf-\nter an Unternehmen hält, an denen Mitglieder des\n(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist ver-         Vorstands oder des Aufsichtsrats Anteile oder Beteili-\npflichtet, innerhalb des Geschäftsjahres einen Zwischen-\ngungen als stille Gesellschafter halten;\nbericht zu veröffentlichen, der anhand von Zahlenangaben\nund Erläuterungen ein den tatsächlichen Verhältnissen        5. eine schriftliche Verpflichtung von Aktionären der\nentsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen            Gesellschaft, innerhalb von zehn Jahren nach der\nGeschäftsgangs der Unternehmensbeteiligungsgesell-                Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesell-\nschaft in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres            schaft mindestens sieben Zehntel der von der\nvermittelt. Der Zwischenbericht muß insbesondere die              Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ausgegebenen\nAngaben nach § 12 Abs. 2 enthalten.                               Aktien öffentlich zum Erwerb anzubieten und die Ange-","2492                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbote nach Ablauf dieser Frist jeweils jährlich zu wieder-                                § 18\nholen, bis sieben Zehntel der Aktien der Unterneh-\nVerzicht\nmensbeteiligungsgesellschaft auf diese Weise ver-\näußert sind.                                                 (1 ) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf\n§ 16                              die Anerkennung nur verzichten, indem sie den Unterneh-\nmensgegenstand (§ 2 Abs. 2) ändert oder in der Satzung\nVoraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen                bestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe\n(1) Die Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungs-      dieses Gesetzes betreibt. Die Anerkennung verliert ihre\ngesellschaft anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzun-         Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Änderung der\ngen des § 2 erfüllt und der Antrag nach § 15 ordnungs-        Satzung in das Handelsregister eingetragen wird.\ngemäß und vollständig gestellt ist.\n(2) Der Verzicht auf die Anerkennung ist von der\n(2) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch         Behörde auf Kosten der Gesellschaft im Bundesanzeiger\nRücknahme oder Widerruf nach den Vorschriften über das        bekanntzumachen. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.\nVerwaltungsverfahren, durch Widerruf nach § 17 oder\ndurch Verzicht nach § 18.\n§ 19\n§ 17\nErneuter Antrag auf Anerkennung\nWiderruf\n(1) Wird die Anerkennung als Unternehmensbeteili-\n(1) Die Behörde hat die Anerkennung als Unterneh-          gungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen oder\nmensbeteiligungsgesellschaft zu widerrufen, wenn              verzichtet die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft auf\n1. innerhalb von zehn Jahren nach der Anerkennung             die Anerkennung, so kann die Gesellschaft einen erneuten\nkeine Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesell-          Antrag frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden\nschaft öffentlich zum Erwerb angeboten worden sind        des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.\n(§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3);\n(2) Die Gesellschaft ist auf einen solchen Antrag erneut\n2. Aktien      der   Unternehmensbeteiligungsgesellschaft     als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen,\nöffentlich zum Erwerb angeboten werden, ohne daß          wenn\nzuvor ein Börsenzulassungsprospekt oder ein Unter-\nnehmensbericht veröffentlicht oder die Aktien zur amt-\n1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,\nlichen Notierung oder zum geregelten Markt an einer       2. sie Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter\ninländischen Börse zugelassen worden sind (§ 10                an mindestens zehn Unternehmen hält (§ 4 Abs. 1),\nAbs. 1).\n3. ihre Mittelanlage den Anlagegrundsätzen nach § 3 und\n(2) Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den             den Anlagegrenzen in § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht,\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes wider-         4. ihre Kreditaufnahme nicht die Grenzen in § 5 über-\nrufen, wenn                                                        schreitet,\n1. innerhalb von zehn Jahren nach der Anerkennung             5. weder Schuldverschreibungen der Gesellschaft sich im\nweniger als sieben Zehntel der Aktien der Unterneh-            Umlauf befinden noch Genußrechte oder Beteiligungen\nmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich zum Erwerb             als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen\nangeboten worden sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3);             und\n2. die Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 zum       6. der Antrag entsprechend § 15 ordnungsgemäß und\nöffentlichen Angebot nicht erfüllt worden ist;                 vollständig gestellt ist.\n3. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in schwer-           (3) Sind Aktien der Gesellschaft vor dem Verlust der\nwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach    Anerkennung öffentlich angeboten worden, vermindert\nden §§ 3 bis 5 obliegen;                                  sich die Verpflichtung zum Angebot von sieben Zehntel der\n4. entgegen § 7 Schuldverschreibungen ausgegeben              Aktien (§ 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5) um die Zahl\noder Genußrechte oder Beteiligungen als stiller Gesell-   der bereits auf Grund eines öffentlichen Angebots ver-\nschafter gewährt worden sind;                             äußerten Aktien.\n5. nach Ablauf der Übergangsfrist in § 23 Abs. 1 die\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft Anteile oder                                        § 20\nBeteiligungen als stiller Gesellschafter an weniger als                      Schutz der Bezeichnung\nzehn Unternehmen hält oder ihre Mittelanlage nicht den             ,,Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\"\nAnlagegrenzen des § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht;\n(1) Die Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesell-\n6. Aktien      der   Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nschaft\" darf unbeschadet des § 26 in der Firma, als Zusatz\nöffentlich angeboten werden, obgleich die Anforderun-\nzur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu\ngen des § 23 Abs. 2 nicht erfüllt sind.\nWerbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbetei-\n(3) Im Falle des Widerrufs ist durch Verwaltungsakt        ligungsgesellschaften geführt werden.\nfestzustellen, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsge-\n(2) Die Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesell-\nsellschaft öffentlich zum Erwerb angeboten worden sind.\nschaft'' darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das\n(4) Die Behörde macht die unanfechtbar gewordene           Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Regi-\nRücknahme oder den unanfechtbar gewordenen Widerruf           stergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteili-\nauf Kosten der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt.        gungsgesellschaft nachgewiesen ist. Führt ein Unterneh-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                               2493\nmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren                                         § 24\nGebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist, so hat das Regi-                Anerkennung von zum Börsenhandel\nstergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts                     zugelassenen Gesellschaften\nwegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3\nsowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der          ( 1) Eine Gesellschaft, deren Aktien bereits zur amtlichen\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.           Notierung oder zum geregelten Markt an einer inländi-\nschen Börse zugelassen sind, ist als Unternehmensbeteili-\ngungsgesellschaft anzuerkennen, wenn\n§ 21                           1 . sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,\nAnzeige- und Vorlagepflichten                2. sie Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter\n(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der         an mindestens zehn Unternehmen hält (§ 4 Abs. 1),\nBehörde unverzüglich anzuzeigen                            3. ihre Mittelanlage den Anlagegrundsätzen nach § 3 und\n1. Veränderungen im Vorstand und im Aufsichtsrat der            den Anlagegrenzen in § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht,\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft unter Benen-      4. ihre Kreditaufnahme nicht die Grenzen in § 5 über-\nnung der neu bestellten und der ausscheidenden Mit-         schreitet,\nglieder dieser Organe,\n5. weder Schuldverschreibungen der Gesellschaft sich im\n2. Änderungen der Satzung.                                      Umlauf befinden noch Genußrechte oder Beteiligungen\nals stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen\n(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der          und\nBehörde den geprüften und festgestellten Jahresabschluß,    6. der Antrag nach § 15 ordnungsgemäß und vollständig\nden Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des           gestellt ist.\nJahresabschlusses und des Lageberichts unverzüglich\neinzureichen. Sie hat ferner den Zwischenbericht sowie         (2) Die Verpflichtung zum öffentlichen Angebot von min-\nden Börsenzulassungsprospekt oder den Unternehmens-         destens sieben Zehntel der Aktien der Unternehmensbe-\nbericht nach der Veröffentlichung unverzüglich einzu-       teiligungsgesellschaft gemäß § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2\nreichen.                                                    Satz 2 Nr. 5 vermindert sich um die Zahl der bereits auf\nGrund eines öffentlichen Angebots veräußerten Aktien.\n§ 22\nMitteilungen\n§ 25\nDie Behörde teilt dem Registergericht die Anerkennung                       Gesellschafterdarlehen\nals Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und den nicht\nmehr anfechtbaren Verlust der Anerkennung mit.                Für die Anwendung der Vorschriften über kapitalerset-\nzende Gesellschafterdarlehen werden Kreditinstituten und\nVersicherungsunternehmen, die mit einer Unternehmens-\nbeteiligungsgesellschaft nach den sinngemäß anzuwen-\nVierter Abschnitt                     denden §§ 15 bis 19 des Aktiengesetzes verbunden sind,\ndie der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gehören-\nÜbergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und                den Anteile an einem anderen Unternehmen bis zum\nSchlußvorschriften                      Ablauf von vier Jahren nach der erstmaligen Beteiligung\nder Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem\nErster Unterabschnitt                   Unternehmen nicht zugerechnet, wenn das Darlehen in\neinem Zeitpunkt gewährt worden ist, in dem die Gesell-\nÜbergangs- und Bußgeldvorschriften               schafter als ordentliche Kaufleute dem Unternehmen nicht\nEigenkapital hätten zuführen müssen, und das Darlehen\n§ 23                          dem Unternehmen belassen worden ist.\nVorschriften zur Neugründung\n§ 26\n(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind von\nBezeichnungsschutz und Altfälle\nden Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2, Abs. 4 bis 6 für\nhöchstens sechs Jahre nach der Anerkennung als Unter-          Enthält beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Firma\nnehmensbeteiligungsgesellschaft befreit, soweit Absatz 2    eines Kaufmanns die Bezeichnung „Unternehmensbeteili-\nnichts anderes bestimmt.                                    gungsgesellschaft\" und wird das Unternehmen nicht nach\n§ 16 als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft aner-\n(2) Aktien einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nkannt, so darf diese Bezeichnung nur noch bis zum\ndürfen erst öffentlich angeboten werden, wenn der\n31. Dezember 1990 geführt werden.\ngeprüfte Jahresabschluß für mindestens ein volles\nGeschäftsjahr veröffentlicht ist, die Unternehmensbeteili-\ngungsgesellschaft Anteile oder Beteiligungen. als stiller\n§ 27\nGesellschafter an mindestens zehn Unternehmen hält (§ 4\nAbs. 1), ihre Mittelanlage den Anlagegrundsätzen nach § 3                        Bußgeldvorschriften\nund den Anlagegrenzen in § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht und\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen\ndie Kreditaufnahme nicht die Grenzen in § 5 überschreitet.\nMit dem ersten öffentlichen Angebot endet die Befreiung     1. § 6 Anteile oder Beteiligungen hält, erwirbt oder ver-\nnach Absatz 1 .                                                  äußert,","2494                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. § 10 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Aktien einer Unterneh-                                          § 29\nmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich anbietet oder                  Änderung des Gewerbesteuergesetzes\n3. § 1O Abs. 3 den Beginn der Frist zur Abgabe eines                 Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nverbindlichen Kaufangebots auf einen zu frühen Zeit-          machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt\npunkt festlegt.                                               geändert durch Artikel 2 Nr. 20 des Gesetzes vom\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), wird wie folgt\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder          geändert:\nleichtfertig entgegen\n1 . § 12 Abs. 2 die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht\n1. In § 3 wird am Ende der Nummer 22 der Punkt durch\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 23\nrichtig oder nicht vollständig in den zu veröffentlichen-\nangefügt:\nden Anhang aufnimmt,\n„23. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,        die\n2. § 13 Abs. 1 oder 2 den Zwischenbericht nicht, nicht                       nach dem Gesetz über Unternehmensbeteili-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffent-            gungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986\nlicht,                                                                  (BGBI. 1 S. 2488) anerkannt sind. Der Widerruf\nder Anerkennung und der Verzicht auf die Aner-\n3. § 21 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nkennung haben Wirkung für die Vergangenheit,\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\nwenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungs-\n4. § 21 Abs. 2 die dort bezeichneten Unterlagen nicht,                       gesellschaft öffentlich angeboten worden sind.\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-            Bescheide über die Anerkennung, die Rücknah-\nreicht.                                                                 me oder den Widerruf der Anerkennung und über\ndie Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbe-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                        teiligungsgesellsct\")aft öffentlich angeboten wor-\nAbsatzes 2 Nr. 3, 4 mit einer Geldbuße bis zu 50 000                        den sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 und des                         Abgabenordnung.\"\nAbsatzes 2 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100 000\nDeutsche Mark geahndet werden.                                    2. § 9 Nr. 2 a Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefrei-\nten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2\nZweiter Unterabschnitt                           Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts,\neiner Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder\nÄnderung anderer Gesetze                            einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne\ndes § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des\n§ 28                                 Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes                       Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnan-\nteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt wor-\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung der                       den sind.\"\nBekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom\n3. § 12 Abs. 3 Nr. 2 a Satz 1 erhält folgende Fassung:\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), wird wie folgt\ngeändert:                                                            ,,den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehö-\nrenden Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten inlän-\n1. In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 18 der Punkt                dischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2,\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-               einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer\nmer 19 angefügt:                                               Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des\n,,19. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,          die     § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehn-\nnach dem Gesetz über Unternehmensbeteili-                tel des Grund- oder Stammkapitals beträgt.\"\ngungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2488) in dem Kalenderjahr, das dem 4. § 36 erhält folgende Fassung:\nVeranlagungszeitpunkt vorangeht, anerkannt\n,,§ 36\nsind. Der Widerruf der Anerkennung und der Ver-\nzicht auf die Anerkennung haben Wirkung für die                        Zeitlicher Anwendungsbereich\nVergangenheit, wenn nicht Aktien der Unterneh-              Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-\nmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angebo-          mals für den Erhebungszeitraum 1987 anzuwenden.\"\nten worden sind. Bescheide über die Anerken-\nnung, die Rücknahme oder den Widerruf der An-\nerkennung und über die Feststellung, ob Aktien\nder Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öf-                                       §   30\nfentlich angeboten worden sind, sind Grundlagen-               Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nbescheide im Sinne der Abgabenordnung.\"\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979\n(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 14 des\n2. In § 25 wird die Jahreszahl „ 1985\" durch die Jahres- Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2436), wird\nzahl „ 1987\" ersetzt.                                      wie folgt geändert:","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                               2495\n1. In § 4 Nr. 8 wird folgender Buchstabe j angefügt:           2. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:\n„j) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem        ,,für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesan-\nUnternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil ei-         stalt für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie\nnes anderen;\".                                          für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.\"\n2. § 27 wird wie folgt geändert:\n3. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nNach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n,,(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9\n,,(8) Die Vorschrift des§ 4 Nr. 8 Buchstabe j kann auf      bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Geset-\nAntrag des Unternehmers auf Umsätze angewendet                zes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht\nwerden, die nach dem 31. Dezember 1982 ausgeführt             zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.\"\nworden sind, soweit die Steuerfestsetzungen für die\nbetreffenden Besteuerungszeiträume nicht bestands-\nkräftig sind.\"\n§ 31                                               Dritter Unterabschnitt\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen                            Berlin-Klausel und Inkrafttreten\n§ 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1472),                                    § 32\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1986                            Berlin-Klausel\n(BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\ndert:                                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes § .13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nIn Nummer 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt        § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nersetzt und folgendes angefügt:\n„9. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaften       vom                                § 33\n17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488) als Unter-                              Inkrafttreten\nnehmensbeteiligungsgesellschaften       anerkannt\nsind.\"                                                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}