{"id":"bgbl1-1986-68-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":68,"date":"1986-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_68.pdf#page=9","order":6,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für institutionelle Anleger","law_date":"1986-12-16T00:00:00Z","page":2485,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                              2485\nGesetz\nzur Verbesserung der Rahmenbedingungen für institutionelle Anleger\nVom 16. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung\nkann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse\nbestimmen.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes               6. An § 38 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der            ,,§ 53 c Abs. 3 a bleibt unberührt.\"\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1261 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom      7. § 53 c wird wie folgt geändert:\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2478), wird wie folgt geän-\na) In Absatz. 3 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende\ndert:\nNummer 3 a eingefügt:\n1. An § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                    ,,3 a. Kapital, das gegen Gewährung von Genuß-\nrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe des\n,,Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nAbsatzes 3 a;\".\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versi-        b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\ncherungsunternehmen im Sinne des Satzes 2, die                   ,,(3 a) Kapital, das gegen Gewährung von Genuß-\nnicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht         rechten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 a), ist\nnach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den                den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,\ngesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Un-          1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teil-\nternehmen oder den zwischen den Unternehmen und\nnimmt,\nihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Be-\naufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versi-               2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger\ncherten nicht erforderlich erscheint.\"                              des Versicherungsunternehmens zurückgefor-\ndert werden kann,\n2. In § 5 Abs. 5 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma               3. wenn es dem Versicherungsunternehmen min-\nersetzt; nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                       destens für die Dauer von fünf Jahren zur Ver-\nangefügt:                                                          fügung gestellt worden ist,\n„4. wenn die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der in             4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in\nder Anlage Teil A Nr. 18 genannten Versiche-                   weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf\nrungssparte beantragt wird, Angaben über die                   Grund des Vertrages fällig werden kann,\nMittel, über die das Unternehmen verfügt, um die           5. wenn das Versicherungsunternehmen bei Ab-\nzugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.\"                      schluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2\nund 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich\n3. In § 8 Abs. 1 a wird die Angabe „ 18 bis 20\" durch die                 und schriftlich hingewiesen hat und\nAngabe „ 19 bis 21\" ersetzt.                                    6. soweit das Genußrechtskapital 25 vom Hundert\nder eingezahlten Eigenmittel nach Absatz 3 Nr.\n4. In § 1O Abs. 1 Nr. 8 werden hinter den Worten „bei                     1 bis 3 nicht übersteigt; die Aufsichtsbehörde\nLebensversicherungen\" die Worte „und Unfallver-                     kann einen höheren Vomhundertsatz zulassen,\nsicherungen mit Prämienrückgewähr\" eingefügt.                       wenn das Genußrechtskapital zur Erfüllung ei-\nnes Solvabilitätsplanes oder eines Finanzie-\nrungsplanes (§ 81 b) geleistet wird.\n5. An § 36 werden folgende Sätze angefügt:\n„Genußrechte (§ 53 c Abs. 3 a) dürfen nur auf Grund            Nachträglich können die Teilnahme am Verlust\neines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt              nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt so-","2486                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nwie die Laufzeit der Kündigungsfrist nicht verkürzt               Vertragsbedingungen ausschließlich aus Schuld-\nwerden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Ver-                  verschreibungen bestehenden Sondervermögen\nsicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf ent-                     außer Betracht.\"\ngegenstehende Vereinbarungen zurückzugewäh-\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nren. Werden Wertpapiere über die Genußrechte\nbegeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabe-                     ,,(5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsun-\nbedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 ge-                    ternehmen auch Anlagen, die in den Absätzen 2\nnannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versiche-                  und 3 nicht genannt sind oder deren Voraussetzun-\nrungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte                 gen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der\neigene Genußrechte nicht erwerben. Die Rückzah-                  Begrenzungen der Absätze 2 bis 4 gestatten, wenn\nlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne             die Belange der Versicherten dadurch nicht beein-\ndes Absatzes 1 Satz 1 .\"                                         trächtigt werden. Außerdem kann die Aufsichts-\nbehörde Abweichungen von der Vorschrift des Ab-\n8. § 54 a wird wie folgt geändert:                                     satzes 1 über die Belegenheit zulassen.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n9. In § 55 Abs. 6 wird der Punkt durch ein Semikolon\naa) In Nummer 5 Satz 2 wird die Zahl „5\" durch die           ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nZahl „ 1O\" ersetzt.\n,,§ 160 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzu-\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a                   wenden, soweit er sich auf Genußrechte bezieht.\"\neingefügt:\n10. In § 160 Abs. 5 wird die Angabe „ 18\" durch die\n„5 a. in voll eingezahlten, inländischen, nicht\nAngabe „ 19\" ersetzt.\nunter Nummer 5 fallenden Aktien, Ge-\nschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung, Kommanditantei-       11. Die Anlage Teil A wird wie folgt geändert:\nlen, Beteiligungen als stiller Gesellschaf-       a) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 einge-\nter im Sinne des Handelsgesetzbuchs                   fügt:\nsowie in Genußrechten. Voraussetzung\n,, 18. Beistandleistungen zugunsten von Personen,\nist, daß das Unternehmen dem Versi-                           die sich in Schwierigkeiten befinden\ncherungsunternehmen einen Jahresab-\nschluß zur Verfügung stellt, der in ent-                      a) auf Reisen oder während der Abwesenheit\nsprechender Anwendung der für Kapital-                           von ihrem Wohnsitz oder ständigem Auf-\ngesellschaften geltenden Vorschriften                            enthaltsort,\naufgestellt und geprüft ist, und sich ver-                    b) unter anderen Bedingungen, sofern die Ri-\npflichtet, auch künftig zu jedem Bilanz-                         siken nicht unter andere Versicherungs-\nstichtag einen derartigen Jahresab-                              sparten fallen.\"\nschluß vorzulegen. Nummer 5 Satz 2 gilt\nentsprechend mit der Maßgabe, daß An-            b) Die Nummern 18 bis 20 werden die Nummern 19\nlagen nach den Nummern 5 und 5 a bei                  bis 21.\ndemselben Unternehmen zusammenzu-\nrechnen sind. Die Bestimmungen dieser                                     Artikel 2\nNummer gelten nicht für Anlagen bei                               Änderung des Gesetzes\nUnternehmen, auf die das Versiche-                          über Kapitalanlagegesellschaften\nrungsunternehmen seinen Geschäftsbe-\ntrieb ganz oder teilweise im Wege der          § 8 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in.\nFunktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3          der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970\nNr. 4) übertragen hat oder die in un-       (BGBI. 1 S. 127), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des\nmittelbarem Zusammenhang mit dem            Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478)\nBetrieb von Versicherungsgeschäften         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nstehende Tätigkeiten für das Versiche-\nrungsunternehmen ausführen.\"                1. In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „wenn dies\nin den Vertragsbedingungen vorgesehen ist\" das\ncc) In Nummer 10 werden im ersten Satz die                 Komma und die Worte „die Bankaufsichtsbehörde den\nWorte ,, , der Anteil von ganz oder überwie-           Erwerb von Wertpapieren dieses Ausstellers über die\ngend gewerblich genutzten Grundstücken 10              Grenze von 5 vom Hundert hinaus genehmigt hat\"\nvom Hundert\" gestrichen.                               gestrichen.\nb) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:               2. Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5, 5 a           „Bei der Berechnung der in den Sätzen 1 und 2\nund 6 darf zusammen 20 vom Hundert des Dek-                bestimmten Grenzen für den Erwerb von Wertpapieren\nkungsstockvermögens und 25 vom Hundert des                 sind Schuldverschreibungen mit der Hälfte ihres Wer-\nübrigen gebundenen Vermögens, der Anteil der               tes anzusetzen, wenn sie vom Bund, einem Bundes-\nAnlagen nach Absatz 2 Nr. 5 a zusammen ein                 land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mit-\nViertel dieser Anteile nicht übersteigen; dabei blei-      gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder\nben Anteile an von einer inländischen Kapitalanla-         einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für\ngegesellschaft verwalteten und entsprechend den            wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                                2487\nund nach dessen Recht die in seinem Hoheitsgebiet        4. In Absatz 4 wird die Zahl „5\" jeweils durch die Zahl „1O\"\nansässigen Kapitalanlagegesellschaften und Invest-          ersetzt.\nmentgesellschaften Schuldverschreibungen des Bun-\nArtikel 3\ndes und der Bundesländer erwerben dürfen, ausgege-\nben worden sind.\"                                                              Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n3. In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„ Wertpapiere von Konzernunternehmen im Sinne des\n§ 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere des-\nselben Ausstellers; die von Konzernunternehmen aus-                               Artikel 4\ngegebenen Pfandbriefe und Kommunalschuldver-                                    Inkrafttreten\nschreibungen sind mit der Hälfte ihres Wertes anzu-\nsetzen.\"                                                   Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Ko h 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}