{"id":"bgbl1-1986-68-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":68,"date":"1986-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_68.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)","law_date":"1986-12-16T00:00:00Z","page":2478,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2478                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen\nund zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nvom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982\nzur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften\n(Börsenzulassungs-Gesetz)\nVom 16. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         4. Die §§ 36 bis 44 werden durch folgende §§ 36 bis 44 d\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               ersetzt:\n,,§ 36\nArtikel 1                              (1) Wertpapiere, die mit amtlicher Feststellung des\nÄnderung des Börsengesetzes                      Börsenpreises (amtliche Notierung) an der Börse\ngehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung,\nDas Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      soweit nicht in § 41 oder in anderen Gesetzen etwas\nGliederungsnummer 4110-1 , veröffentlichten bereinigten        anderes bestimmt ist.\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721 ), wird wie folgt geändert:       (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wert-\npapiere zusammen mit einem Kreditinstitut zu bean-\ntragen, das an einer inländischen Börse mit dem Recht\n1. In § 1 Abs. 4 werden die Worte „Die Bundesregierung\nzur Teilnahme am Handel zugelassen ist; ist der\nkann\" ersetzt durch die Worte „Der Bundesminister\nEmittent ein solches Kreditinstitut, so kann er den\nder Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft und\".                              Antrag allein stellen.\n(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn\n2. In § 6 Satz 1 wird das Klammerzitat ,,(§§ 42, 43 und        1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmun-\n51)\" ersetzt durch ,,(§ 51)\".                                  gen entsprechen, die zum Schutz des Publikums\nund für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel ge-\n3. Abschnitt 111. erhält folgende Überschrift:                     mäß § 38 erlassen worden sind,\n„III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel          2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung bei-\nmit amtlicher Notierung\".                                gefügt ist, der gemäß § 38 die erforderlichen Anga-","Nr. 68    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                             2479\nben enthält, um dem Publikum ein zutreffendes                b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wert-\nUrteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu                papiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage,\nermöglichen, soweit nicht gemäß § 38 Abs. 2 von                  Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstat-\nder Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen                   tung;\nwerden kann, und                                             c) den Mindestbetrag der Emission;\n3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung                  d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle\nder Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publi-               Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuld-\nkums oder einer Schädigung erheblicher allgemei-                 verschreibungen derselben Emission zu er-\nner Interessen führen.                                           strecken;\n(4) Der Prospekt ist durch Abdruck in dem Börsen-        2. den Inhalt des Prospekts, insbesondere die zuzu-\npflichtblatt (§ 37 Abs. 4) zu veröffentlichen, in dem der          lassenden Wertpapiere und den Emittenten, dessen\nZulassungsantrag veröffentlicht worden ist; ist der                Kapital, Geschäftstätigkeit, Vermögens-, Finanz-\nZulassungsantrag in mehreren Börsenpflichtblättern                 und Ertragslage, Geschäftsführungs- und Aufsichts-\nveröffentlicht worden, so muß der Prospekt in densel-              organe und dessen Geschäftsgang und Geschäfts-\nben Börsenpflichtblättern veröffentlicht werden. Außer-            aussichten sowie die Personen oder Gesellschaf-\ndem ist im Bundesanzeiger der Prospekt oder ein Hin-               ten, welche die Verantwortung für den Inhalt des\nweis darauf bekanntzumachen, wo der Prospekt veröf-                Prospekts übernehmen;\n.fentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.\n3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts;\n(5) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann\ntrotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3           4. das Zulassungsverfahren.\nabgelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten              (2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschrif-\naus der Zulassung zur amtlichen Notierung an einer           ten aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen\nanderen inländischen Börse oder an einer Börse in            von der Veröffentlichung eines Prospekts ganz oder\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-           teilweise oder von der Aufnahme einzelner Angaben in\nschaftsgemeinschaft nicht erfüllt.                           den Prospekt abgesehen werden kann,\n1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden\n§ 37                                    Wertpapieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis\n(1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungs-             der mit der Wertpapierausgabe angesprochenen\nstelle. Die Zulassungsstelle trifft, soweit nicht der Bör-         Anleger besondere Umstände vorliegen und den\nsenvorstand zuständig ist, die zum Schutz des Publi-               Interessen des Publikums durch eine anderweitige\nkums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel                    Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist,\nerforderlichen Maßnahmen und überwacht die Einhal-           2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner\ntung der Pflichten, die sich aus der Zulassung für den             Angaben oder\nEmittenten und für das antragstellende Kreditinstitut\nergeben.                                                      3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen\nbeim Emittenten zu befürchtenden erheblichen\n(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulas-             Schaden.\nsungsstelle müssen Personen sein, die sich nicht\nberufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren betei-                                     § 39\nligen.\n(1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsan-\n(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Ent-             trag ab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen\nscheidungen der Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte         unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzu-\ngebildeten Ausschüssen getroffen werden, die aus              teilen.\nmindestens fünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt\n(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen\nentsprechend.\nZulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit\n(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens zwei        Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen wer-\nZeitungen mit weiter Verbreitung im Inland zu Bekannt-        den. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ableh-\nmachungsblättern für vorgeschriebene Veröffentlichun-        nung aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah\ngen (Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung kann zeit-        oder wenn die Gründe, die einer Zulassung entgegen-\nlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntma-         standen, weggefallen sind.\nchung zu veröffentlichen.\n(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-\nschen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur\n§ 38                             mit Zustimmung aller Zulassungsstellen, die über den\nAntrag zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           Zustimmung darf nicht· aus Rücksicht auf örtliche Ver-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             hältnisse verweigert werden.\ndie zum Schutz des Publikums und für einen ordnungs-\ngemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu\nerlassen über                                                                          § 40\n1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere              (1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander\na) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick      und mit den entsprechenden Stellen der Börsen in den\nauf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die       anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nDauer seines Bestehens;                             gemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug-","2480                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nnisse zusammen und übermitteln sich gegenseitig die            2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhan-\nhierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amtsver-                del für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet\nschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen              erscheint.\ndie Mitglieder der Zulassungsstellen und die für die              (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nZulassungsstellen tätigen Personen nicht der Pflicht           Aussetzung der amtlichen Notierung haben keine auf-\nzur Geheimhaltung.\nschiebende Wirkung.\n(2) Wird ein Zulassungsantrag auch bei einer Börse             (3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\namtlichen Notierung außer nach den Vorschriften der\nschaftsgemeinschaft gestellt, so stimmt die Zulas-             Verwaltungsverfahrensgesetze und nach§ 44 d Satz 2\nsungsstelle mit der entsprechenden Stelle des anderen          widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel\nMitgliedstaates, die über den Antrag zu entscheiden            auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und der Börsen-\nhat, die Anforderungen an den Prospekt so weit wie\nvorstand die amtliche Notierung eingestellt hat.\nmöglich ab.\n(3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die\n§ 44\nseit weniger als sechs Monaten in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist\nschaft amtlich notiert werden, so kann die Zulassungs-         verpflichtet,\nstelle den Emittenten davon befreien, einen neuen              1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter\nProspekt zu erstellen, wenn der vorhandene auf den                 gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln;\nneuesten Stand gebracht und entsprechend den Vor-                  dies gilt nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote,\nschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergänzt               die der Emittent zugelassener Schuldverschreibun-\nund veröffentlicht wird.                                           gen im berechtigten Interesse bestimmter Gruppen\n§ 41                                   von Inhabern der Schuldverschreibungen abgibt;\nSchuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonder-            2. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wert-\nvermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in               papiere mindestens eine Zahl- und Hinterlegungs-\ndas Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der                  stelle, bei zugelassenen Schuldverschreibungen\nBundesländer eingetragen sind, sowie Schuldver-                    nur Zahlstelle, am Börsenplatz zu benennen, bei der\nschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der              alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgegeben                    Wertpapiere, im Falle der Vorlegung der Wert-\nwerden, sind an jeder inländischen Börse zur amtlichen •           papierurkunde bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt\nNotierung zugelassen.                                              werden können;\n§ 42                               3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den\nEmittenten und die zugelassenen Wertpapiere an-\n(1) Für die Aufnahme der ersten amtlichen Notierung             gemessen zu unterrichten;\nder zugelassenen Wertpapiere an der Börse (Einfüh-\nrung) hat ein Kreditinstitut, das an dieser Börse mit dem      4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgege-\nRecht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, im                   bene Aktien derselben Gattung die Zulassung zur\nAuftrag des Emittenten dem Börsenvorstand den Zeit-                amtlichen Notierung zu beantragen.\npunkt für die Einführung und die Merkmale der einzu-             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nführenden Wertpapiere mitzuteilen; ist der Emittent ein        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsolches Kreditinstitut, so kann er dies selbst mitteilen.      Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Form\n(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-        der nach Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichun-\ngelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung            gen und Mitteilungen sowie darüber, wann und unter\neingeführt werden.                                             welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach\nAbsatz 1 Nr. 4 eintritt.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestim-                                        § 44a\nmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt                 (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß\nwerden dürfen.                                                 unverzüglich alle Tatsachen veröffentlichen, die in sei-\n(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei         nem Tätigkeitsbereich eingetreten und dem Publikum\nMonaten nach Veröffentlichung der Zulassungsent-               nicht bekannt sind, wenn sie wegen der Auswirkungen\nscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die             auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allge-\nZulassungsstelle kann die Frist auf Antrag angemes-            meinen Geschäftsverlauf des Emittenten zu einer\nsen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des            erheblichen Kursänderung zugelassener Aktien führen\nEmittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Ver-            können oder, im Falle zugelassener Schuldverschrei-\nlängerung dargetan wird.                                       bungen, die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflich-\ntungen nachzukommen, beeinträchtigen können. Der\n§ 43                               Börsenvorstand ist über die zu veröffentlichenden Tat-\nsachen unverzüglich zu unterrichten. Legt der Emittent\n(1) Der Börsenvorstand kann die amtliche Notierung          dar, daß ihm aus der Veröffentlichung solcher Angaben\nzugelassener Wertpapiere                                       ein auch unter Berücksichtigung der Interessen des\n1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhan-              Publikums nicht zu rechtfertigender Nachteil droht, so\ndel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz         kann der Börsenvorstand den Emittenten von der Ver-\ndes Publikums geboten erscheint;                           öffentlichungspflicht befreien.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                              2481\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch          den, wenn sie an dieser Börse nicht zur amtlichen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             Notierung zugelassen sind. § 74 bleibt unberührt.\nVorschriften über Art und Form der in Absatz 1 vorge-          (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wert-\nschriebenen Veröffentlichung zu erlassen. Die Rechts-       papiere zusammen mit einem Kreditinstitut zu bean-\nverordnung kann auch vorsehen, daß diese Veröffent-         tragen, das an einer inländischen Börse mit dem Recht\nlichung unverzüglich dem Börsenvorstand zu übermit-         zur Teilnahme am Handel zugelassen ist. Ist der Emit-\nteln ist.                                                   tent ein Kreditinstitut, so kann er den Antrag allein\n§ 44 b                           stellen. Die Börsenordnung muß Bestimmungen ent-\n(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet,   halten, nach denen der Börsenvorstand anderen Unter-\ninnerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens          nehmen als den in Satz 1 genannten Kreditinstituten\neinen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand        auf Antrag gestatten kann, die Zulassung der Wert-\nvon Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tat-            papiere zusammen mit dem Emittenten zu beantragen;\nsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der           dabei ist insbesondere darauf abzustellen, daß diese\nFinanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des           Unternehmen die fachliche Eignung und Zuverlässig-\nEmittenten im Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt        keit besitzen, die für die Beurteilung des Emittenten\nauch, wenn nicht die Aktien, sondern sie vertretende       sowie für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen\nZertifikate zur amtlichen Notierung zugelassen sind.       Börsenhandels und eines hinreichenden Schutzes des\nPublikums notwendig sind, und über die für diese Tätig-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch          keit erforderlichen ausreichenden Mittel verfügen.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzum Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt          (3) Über die Zulassung entscheidet der Zulassungs-\ndes Zwischenberichts, insbesondere über die aufzu-         ausschuß.\nnehmenden Zahlenangaben und Erläuterungen sowie\n§ 72\nüber den Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentli-\nchung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann vorse-            (1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten\nhen, daß in Ausnahmefällen von der Aufnahme einzel-        Markt sind in der Börsenordnung zu treffen.\nner Angaben in den Zwischenbericht abgesehen wer-              (2) Die Börsenordnung muß insbesondere Bestim-\nden kann, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung      mungen enthalten über\nöffentlicher Interessen oder einen beim Emittenten zu\nbefürchtenden erheblichen Schaden.                          1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen\nAnforderungen und Angaben sowie über den Zeit-\npunkt und die Form der Veröffentlichung;\n§ 44c\n2. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder\n(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere                 des Zulassungsausschusses;\nsowie das antragstellende und das einführende Kredit-\ninstitut sind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle Aus-    3. das Zulassungsverfahren;\nkünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder den  4. die Feststellung und die Veröffentlichung des Bör-\nBörsenvorstand zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer               senpreises;\nAufgaben erforderlich sind.\n5. die Form der auf Grund des § 76 in Verbindung\n(2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, daß der              mit § 44 a Abs. 1 vorgeschriebenen Veröffent-\nEmittent der zugelassenen Wertpapiere in angemesse-              lichungen.\nner Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht\nwenn dies zum Schutz des Publikums oder für eine~                                       § 73\nordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist.\n(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulas-\nKommt der Emittent dem Verlangen der Zulassungs-\nsen, wenn\nstelle nicht nach, kann die Zulassungsstelle nach Anhö-\nrung des Emittenten auf dessen Kosten diese Aus-            1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderun-\nkünfte selbst veröffentlichen.                                   gen entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen\nBörsenhandel notwendig sind,\n§ 44d                            2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener\nUnternehmensbericht zur Veröffentlichung beige-\nErfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere\nfügt ist, der Angaben über den Emittenten und die\nseine Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die\nWertpapiere enthält, die für die Anlageentscheidun-\nZulassungsstelle diese Tatsache durch Börsenbe-\ngen des Publikums von wesentlicher Bedeutung\nkanntmachung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle\nsind; insbesondere sind Angaben über die Entwick-\nkann die Zulassung zur amtlichen Notierung widerru-\nlung des Unternehmens, die laufende Geschäftsla-\nfen, wenn der Emittent auch nach einer ihm gesetzten\nge und die Geschäftsaussichten sowie der letzte\nangemessenen Frist diese Pflichten nicht erfüllt.\"\nveröffentlichte Jahresabschluß aufzunehmen, und\n5. Nach § 70 wird folgender Abschnitt V. eingefügt:            3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung\nder Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publi-\n„V. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel                 kums oder einer Schädigung erheblicher allgemei-\nmit nicht-amtlicher Notierung                       ner Interessen führen.\n§ 71                                (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Schuldverschreibun-\n(1) Wertpapiere können zum Börsenhandel mit nicht-       gen von Emittenten, von denen Aktien oder Schuldver-\namtlicher Notierung (geregelter Markt) zugelassen wer-     schreibungen an einer inländischen Börse zur amtli-","2482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nchen Notierung oder zum geregelten Markt zugelassen          2. § 44 a Abs. 1 Satz 1\nsind und wenn seit der letzten Veröffentlichung des              a) auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nUnternehmensberichts oder des für die Zulassung zur                  nach § 44 a Abs. 2 oder\namtlichen Notierung erforderlichen Prospekts weniger\nals drei Jahre vergangen sind.                                   b) auch in Verbindung mit § 76\n(3) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen\ndie zu veröffentlichenden Tatsachen nicht, nicht\nVoraussetzungen von dem Unternehmensbericht\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nabgesehen werden kann, wenn das Publikum auf\nnen Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,\nandere Weise ausreichend unterrichtet wird.\n3. § 44 b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach § 44 b Abs. 2, den Zwischenbe-\n§ 74\nricht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nSchuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonder-              vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig veröf-\nvermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in             fentlicht oder\ndas Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der\nBundesländer eingetragen sind, sowie Schuldver-\n4. § 44 c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76, die\nschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der\nverlangten Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgegeben\nvollständig erteilt.\nwerden, sind an jeder inländischen Börse, an der die\nSchuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 42) sind,\nzum geregelten Markt zugelassen.                                (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\noder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach\n§ 75                                1. § 38 Abs. 1 Nr. 3 oder\n(1) Für die Feststellung des Börsenpreises im gere-\n2. § 44 Abs. 2\ngelten Markt bestimmt der Börsenvorstand einen oder\nmehrere Makler. Sie üben ihre Tätigkeit unter der Auf-\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nsicht des Börsenvorstands aus.\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(2) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung\naufgelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenprei-         (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen\nses vor beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht            § 51 Abs. 2 Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht ~der\nzulässig.                                                    in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.\n(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Fest-\nstellung des Börsenpreises gilt § 43 entsprechend.              (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1, 4, des Absatzes 2 Nr. 2 und des\nAbsatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\n§ 76                              Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3\nund des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu\nDie Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2,\nhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\"\n§ 44 a Abs. 1 und § 44 c Abs. 1 über die Verpflichtun-\ngen des Emittenten gelten für den geregelten Markt\nentsprechend.\n7. Nach § 96 wird folgende Vorschrift angefügt:\n§ 77\n,,§ 97\nSind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig\n(1) Zwischenberichte nach § 44 b sind erstmals für\noder unvollständig, so gelten die Vorschriften der §§ 45\ndas nach Inkrafttreten des § 44 b Abs. 1 (Artikel 5\nbis 49 entsprechend.\nAbs. 2 des Börsenzulassungs-Gesetzes) beginnende\n§ 78                              Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Gesellschaften, die\nvor der Verkündung des Börsenzulassungs-Gesetzes\nIn Wertpapieren, die weder zur amtlichen Notierung        in seinem Geltungsbereich keine Zwischenberichte\nnoch zum geregelten Markt zugelassen sind, dürfen            erstattet haben und die außerhalb seines Geltungs-\nPreise einschließlich Angebot und Nachfrage nach            bereichs nicht zu einer Zwischenberichterstattung ver-\nnäherer Bestimmung durch die Börsenordnung ausge-            pflichtet sind, die der Vorschrift des§ 44 b mindestens\nrufen, ermittelt oder veröffentlicht werden, wenn ein\nentspricht, haben Zwischenberichte nach § 44 b erst-\nordnungsgemäßer Handel an der Börse gewährleistet            mals für das nach dem 31. Dezember 1989 begin-\nerscheint.\"\nnende Geschäftsjahr zu veröffentlichen.\n6. § 90 wird wie folgt gefaßt:                                     (2) Wertpapiere, die in den geregel~en Freiverkehr\n,,§ 90                             einer Börse einbezogen sind, sind zum geregelten\nMarkt an dieser Börse zugelassen, wenn der Emittent\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ninnerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Börsenzu-\nleichtfertig entgegen\nlassungs-Gesetzes nach dessen Artikel 5 Abs. 3\n1. § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit§ 76, eine      gegenüber dem Börsenvorstand schriftlich erklärt, daß\nZahl- und Hinterlegungsstelle oder Zahlstelle am        diese Wertpapiere künftig im geregelten Markt gehan-\nBörsenplatz nicht benennt,                              delt werden sollen, und wenn diese Wertpapiere bei","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                              2483\nVerkündung des Börsenzulassungs-Gesetzes in den              (6) In§ 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 des Vierten Vermö-\ngeregelten Freiverkehr einbezogen waren.\"                gensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 6. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 201 ), das durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1\nArtikel 2                           S. 1153) geändert worden ist, werden die Worte „zum\namtlichen Handel zugelassen\" ersetzt durch die Worte\nÄnderung anderer Gesetze\n,,zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zuge-\n(1) Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau     lassen\".\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969\n(BGBI. 1 S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 18        (7) In § 83 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialge-\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),          setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,\nwird wie folgt geändert:                                       BGBI. 1 S. 3845), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 4 des\nGesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977) geändert wor-\n1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           den ist, werden die Worte „amtlich oder im geregelten\nFreiverkehr gehandelt werden\" ersetzt durch die Worte\n,,(1) Zur Beschaffung .der erforderlichen Mittel kann\n,,zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zuge-\ndie Anstalt Schuldverschreibungen ausgeben und Dar-\nlassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen\nlehen aufnehmen.\"\nsind\".\n2. § 11 Abs. 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Absatz 2.\n(8) § 11 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1\n(2) § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Aus-\nS. 845), das zuletzt durch Artikel 2 Nr 18 des Gesetzes\ngleichsbank in der Fassung der Bekanntmachung vom\nvom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2191) geändert worden\n23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1544) wird aufgehoben;\nist, wird wie folgt gefaßt:\ndie Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.\n„Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die zum\n(3) In § 8 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über           geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Frei-\nKapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekannt-       verkehr einbezogen sind.\"\nmachung vom 14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127), das\nzuletzt durch Artikel 1O Abs. 1O des Gesetzes vom                  (9) § 19 a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist,       sung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1\nwerden die Worte „zum amtlichen Handel zugelassen\"             S. 441 ), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes\nersetzt durch die Worte „zum amtlichen Handel oder zum         vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191) geändert worden\ngeregelten Markt zugelassen\".                                  ist, wird wie folgt geändert:\n(4) § 54 a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in\n1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „zum amtlichen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983\nHandel zugelassen\" ersetzt durch die Worte „zum amt-\n(BGBI. 1 S. 1261 ), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 6 des\nlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen\".\nGesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:\n1 . In Nummer 5 werden die Worte „an einer inländischen             ,,Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Vermö-\nBörse zum amtlichen Handel zugelassenen\" ersetzt             gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3,\ndurch die Worte „an einer inländischen Börse zum             die zum geregelten Markt zugelassen oder in den gere-\namtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelas-          gelten Freiverkehr einbezogen sind.\"\nsenen\".\n2. In Nummer 6 werden die Worte „und an einer inländi-\nArtikel 3\nschen Börse zum amtlichen Handel zugelassene\"\nersetzt durch die Worte „und an einer inländischen                      Aufhebung von Vorschriften\nBörse zum amtlichen Handel oder zum geregelten\nEs werden aufgehoben:\nMarkt zugelassene\".\n1. die Bekanntmachung betreffend die Zulassung von\n(5) § 267 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der          Wertpapieren zum Börsenhandel vom 4. Juli 191 O\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,             (RGBI. S. 917);\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch         2. die Verordnung betreffend die Zulassung von Wertpa-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120)           pieren zum Börsenhandel vom 20. April 1932 (RGBI. 1\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                          s. 181 ).\n„Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Aktien\noder andere von ihr ausgegebene Wertpapi'ere an einer                                    Artikel 4\nBörse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-                                   Berlin-Klausel\nschaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel oder zum\ngeregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Frei-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nverkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtli-          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nchen Handel oder zum geregelten Markt beantragt ist.\"          verordnungen, die auf Grund des Börsengesetzes in der","2484                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\njeweils geltenden Fassung erlassen werden, gelten im          § 44 a Abs. 2, § 44 b Abs. 2 und § 72 des Börsengesetzes\nLand Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.       neu einfügt, am 1. Januar 1987 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 4 und 6 tritt, soweit er§ 44 b Abs. 1 und\nArtikel 5\n§ 90 Abs. 1 Nr. 3 des Börsengesetzes neu einfügt, am\nInkrafttreten                           1. Juli 1988 in Kraft.\n(1) Artikel 1 Nr. 4 und 5 tritt, soweit er die §§ 38, 44       (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 1987 in\nAbs. 2 des Börsengesetzes neu faßt und § 42 Abs. 3,           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}