{"id":"bgbl1-1986-68-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":68,"date":"1986-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_68.pdf#page=52","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung","law_date":"1986-12-18T00:00:00Z","page":2528,"pdf_page":52,"num_pages":9,"content":["2528                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\nVom 18. Dezember 1986\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) wird\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:\nArtikel 1\nIn § 3 Satz 2 der See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 21. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2008), geändert durch die\nVerordnung vom 15. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1454), wird das für das Außerkrafttreten angegebene Datum\n,,31. Dezember 1986\" geändert in „30. April 1990\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                                                                2529\nBekanntmachung\nder Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts\nVom 15. Dezember 1986\nDas Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat sich\ndurch Beschluß vom 15. Dezember 1986 nachstehende\nGeschäftsordnung gegeben.\nKarlsruhe, den 15. Dezember 1986\nDer Präsident\ndes Bundesverfassungsgerichts\nProf. Dr. Wolfgang Zeidler\nGeschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts\nIn halt\nTeil A\nVorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungs-\ngerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§  1-19\nTeil B\nVerfahrensergänzende Vorschriften ............................... .                                                  §§ 20-70\nTitel  1 : Zum Verfahren der Senate .............................. .                                                 §§ 20-37\nTitel 2:   Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2,\n19 Abs. 4 BVerfGG .................................... .                                                   § 38\nTitel 3:   Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 93 b BVerfGG ....... .                                               §§ 39-42\nTitel 4:   Zum Verfahren im Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG ...... .                                              §§ 43-47\nTitel 5:   Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG ............. .                                                §§ 48-49\nTitel 6:   Zum Verfahren im Plenum gemäß§ 105 BVerfGG ............ .                                                 §§ 50-55\nTitel 7:   Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30\nAbs. 2 BVerfGG ...................................... .                                                    § 56\nTitel 8:   Zum Verfahren im Plenum gemäß§ 7 a BVerfGG ............ .                                                 §§ 57-59\nTitel 9:   Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungs-\ngerichts ............................................. .                                                  §§ 60-62\nTitel 10:  Schlußvorschriften .................................... .                                                 §§ 63--70","2530                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nTeil A                                (2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richter\nVorschriften zur Organisation                        aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1\nund Verwaltung                             Buchstaben a bis c außerdem der Präsident und der\ndes Bundesverfassungsgerichts                         Vizepräsident.\n(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die\n§ 1                              Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter.\n(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der           (4) Der Präsident führt den Vorsitz in den Ausschüssen,\nAufgaben des Gerichts zusammen.                              denen er angehört. Die übrigen Ausschüsse wählen den\nVorsitzenden aus ihrer Mitte.\n(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstel-\nlung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die Rich-       (5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einbe-\nter, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar     rufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes bean-\nbetreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls über allge-    tragen. Der Vorsitzende hat den Ausschuß unverzüglich\nmeine Grundsätze für die Verwaltung des Gerichts.            einzuberufen.\n(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen             (6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die\nzustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse         Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.\ndes Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwal-\ntung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung          (7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegen-\nwird er mit dem Plenum beraten.                              heiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im\nEinzelfall! die Entscheidung an sich zieht oder der Aus-\nschuß die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält.\n§2\nDas Plenum kann einen Ausschuß für die Behandlung\n(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf,          einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. Es kann ·\nmindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst           einem ständigen Ausschuß eine Angelegenheit zur Vorbe-\neinberufen.                                                  reitung der Beratung und Beschlußfassung im Plenum\nzuweisen.\n(2) Der Präsident beruft das Plenum unverzüglich ein,\nwenn es der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens          (8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im\ndrei Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes          Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.\nbeantragen.\n(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens                                     §4\nvier Tage liegen.\nInnerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizeprä-\n(4) Das Plenum ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der    sidenten und bei dessen Verhinderung von dem dienstäl-\nRichter anwesend sind.                                        testen, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten\nanwesenden Richter vertreten.\n(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit\nnötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizu-\nfügen.                                                                                      §5\n(6) Der Präsident setzt jeden von einem Richter späte-        (1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Ist er\nstens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Bera-       verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident und bei dessen\ntungsgegenstand auf die Tagesordnung. Das Plenum              Verhinderung der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter\nkann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsge-         der lebensälteste anwesende Richter.\ngenstände auf die Tagesordnung setzen. Ein Beratungs-\ngegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein            (2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und\nAusschuß oder mindestens drei Richter eingebracht             die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bun-\nhaben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt wer-         despräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der\nden. Im übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner        Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem\nSitzung über die Tagesordnung.                                Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. Sie\nkönnen von anderen Richtern vertreten oder unterstützt\n(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Über ihren Verlauf   werden.\nwird ein Protokoll geführt, das jedem Richter alsbald zu-\ngeht.                                                                                       §6\n§3                                   Der Präsident übt das Hausrecht aus.\n(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse·:\n§7\na) einen Geschäftsordnungsausschuß,\n(1) Die Richter werden über alle wichtigen, das Gericht\nb) einen Protokollausschuß,\noder die Richter berührenden Vorgänge unterrichtet.\nc) einen Haushalts- und Personalausschuß,\n(2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet der\nd) einen Bibliotheksausschuß.                                 Protokollausschuß, wer sie wahrnimmt, sofern es nicht\nNach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.        nach der Art der Einladung angemessen ist, daß der","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                               2531\nPräsident ihr allein folgt. Bei Einladungen an das Gericht                                § 14\noder an den Präsidenten kann dieser nur von einem Rich-\nter vertreten werden.                                            (1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der\nPräsident. Er kann bestimmte Geschäfte dem leitenden\n(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.        Verwaltungsbeamten (Direktor beim Bundesverfassungs-\ngericht) allgemein zur selbständigen Erledigung über-\ntragen.\n§8\n(2) Die die Richter betreffenden Verwaltungsentschei-\nDas Dienstalter der Richter bestimmt sich vom Tage der   dungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Ver-\nersten Vereidigung als Bundesverfassungsrichter an. Bei      waltung sind, trifft der Präsident selbst.\ngleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.\n§ 15\n§9                                  (1) Der leitende Verwaltungsbeamte handelt stets im\nAuftrag des Präsidenten. Er wird vom Präsidialrat eines\nSoweit in Gesetzen, die auf die Richter entsprechend      Senats vertreten.\nanzuwenden sind, dem Vorgesetzten, dem Dienstvorge-\nsetzten oder dem Leiter der Behörde Verwaltungsent-               (2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die\nscheidungen zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.        Beamte der Verwaltung mit Vertretern der gesetzgeben-\nden Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im\nRahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Aus-\n§ 10                             schüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind,\nsoweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsi-\n(1) Dienstreisen von Richtern sind dem Präsidenten        denten zu führen.\nanzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht,\n§ 16\ndaß gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine\nEinwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in               Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vize-\nSatz 1 gilt die Teilnahme von Richtern an Fachtagungen       präsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes be-\nim Inland als Dienstreise.                                   stimmen.\n(2) Dienstreisen von wissenschaftlichen Mitarbeitern                                  § 17\ngenehmigt der Präsident.                                         (1) Verlautbarungen des Gerichts sind von der Presse-\nstelle zu verbreiten. Sie sind schriftlich festzuhalten. Aus\n§ 11                           den Unterlagen muß hervorgehen, wer die Verlautbarung\n(1) Die Richter zeigen rechtzeitig vorher dem Präsiden-  veranlaßt hat und wer für ihre Formulierung verantwortlich\nten und dem Vorsitzenden ihres Senats an, für welche Zeit    ist.\nsie ihren Urlaub nehmen. Sie hinterlassen ihre Anschrift        (2) Informationen an die Presse aus dem Bereich eines\nbeim Präsidialrat.                                           Senates bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vor-\nsitzenden.\n(2) In derselben Weise zeigen sie Krankheit und Ortsab-\nwesenheit von längerer Dauer als einer Woche an.                                          § 18\nBei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv eingerich-\ntet, in dem alle das Gericht berührenden Materialien\n§ 12\ngesammelt werden.\n(1) Jedem Senat wird ein Beamter mit der Befähigung\nzum Richteramt als Präsidialrat zugeteilt.                                                 § 19\n(2) Der Präsidialrat unterstützt insbesondere den Vorsit-     Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines\nzenden des Senats bei der Erledigung der Senatsge-            obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesver-\nschäfte.                                                      fassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amts-\ngehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus\n(3) Er ist in Senatsangelegenheiten ausschließlich an     dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlasse-\ndie Weisungen des Vorsitzenden gebunden.                      nen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes\nergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für\ndie obersten Bundesbehörden.\n§ 13\n(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die                              Teil B\nRichter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlicher\nTätigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters             Verfahrensergänzende Vorschriften\ngebunden.\nTitel 1\n(2) Jeder Richter ist berechtigt, seinen wissenschaft-\nZum Verfahren der Senate\nlichen Mitarbeiter selbst auszuwählen. Gegen seinen Wil-\nlen kann ihm ein Mitarbeiter nicht zugewiesen werden.                                      § 20\n(3) Die dienstliche Beurteilung des wissenschaftlichen        (1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjah-\nMitarbeiters obliegt dem Richter. Der Präsident kann eine     res mit Wirkung vom Beginn dieses Geschäftsjahres an,\neigene Beurteilung beifügen.                                  nach welchen Grundsätzen die verfahrenseinleitenden","2532                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnträge auf die Richter einschließlich des Vorsitzenden als         (2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine\nBerichterstatter zu verteilen sind. Von diesen Grundsätzen      vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablau-\nkann während des Geschäftsjahres nur abgewichen wer-            fes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor\nden, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhin-          der mündlichen Verhandlung zugeht.\nderung eines Richters nötig wird.\n(3) Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll\n(2) Der Vorsitzende stellt den Berichterstatter gemäß        geführt. Daneben wird sie in einer Tonbandaufnahme fest-\nAbsatz 1 fest. Er kann wegen der besonderen Bedeutung           gehalten. Das Band steht nur den Richtern und den Ver-\nder Sache im Einvernehmen mit dem Senat einen Mitbe-            fahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung.\nrichterstatter bestimmen.                                       Überspielungen und private Übertragungen sind unzu-\nlässig.                              ·\n§ 21\n(4) Wenn und soweit Übertragungen für den Gebrauch\n(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen             des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrens-\nsie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Außeror-            beteiligten eine Abschrift ihrer eigenen Äußerungen erhal-\ndentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in        ten. Im übrigen dürfen solche Übertragungen den Verfah-\nEilfällen kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sit-       rensbeteiligten oder Dritten nur nach Zustimmung des\nzung einberufen.                                                Autors der Äußerungen und in der Regel gegen Erstattung\nder Kosten zugänglich gemacht werden. Der Autor darf\n(2) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat          das gesprochene Wort stilistisch korrigieren, jedoch nicht\ndie Tagesordnung fest. Sie soll den Richtern mindestens         den Sinn verändern.\nzehn Tage vorher zugehen.\n(5) Auf die Regelungen in Absätzen 3 und 4 ist zu\nBeginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.\n§ 22\n(1) Die Zustellung nach § 23 Abs. 2 BVerfGG erfolgt\ndurch den Vorsitzenden auf Vorschlag des Berichterstat-                                       § 25\nters, bei Verfassungsbeschwerden in der Regel nach                  Bei den Beratungen dürfen nur die mitwirkenden Richter\nAbschluß des Verfahrens gemäß § 93 b Abs. 1 BVerfGG.            anwesend sein.\n(2) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere\ndurch sachleitende Verfügungen, obliegt dem Berichter-                                        § 26\nstatter, soweit veranlaßt im Benehmen mit dem Vorsit-\n(1) Nach Beginn der Beratung einer Sache mit weniger\nzenden.\nals acht Richtern können weitere Richter nicht hinzutreten.\n(3) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder          Die Beratung darf nur neu begonnen werden, wenn die\noberste Landesgerichte (§ 82 Abs. 4 BVerfGG) werden              Fortsetzung der früher begonnenen Beratung am gesetz-\nvom Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des Bericht-           lichen Quorum scheitert.\nerstatters oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersu-\n(2) Jeder Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt\nchen können auch in anderen Fällen als in denen der\nhat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren\nkonkreten Normenkontrolle (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) verfügt\nAusfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung\nwerden.\nder Beratung verlangen, wenn er seine Stimmabgabe\n(4) Auf Vorschlag des Berichterstatters oder auf             ändern will; er kann die Fortsetzung der Beratung beantra-\nBeschluß des Senats ersucht der Vorsitzende Persönlich-         gen, wenn er bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortra-\nkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse          gen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlaß\nverfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen        gibt.\nFrage gutachtlich zu äußern.\n(3) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündli-\n(5) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden         chen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des\naktenkundig gemacht.                                            Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden sind.\n§ 23\n§ 27\n(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist,\nlegt der Berichterstatter ein schriftliches Votum vor. Späte-      Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat.\nstens gleichzeitig gehen den Mitgliedern des Senats die        Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über\nHandakten zu, die alle verfahrens- und entscheidungser-        sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über den\nheblichen Schriftstücke enthalten. In einfachen Fällen         Tenor entschieden wird.\nkann an Stelle eines Votums ein begründeter Entschei-\ndungsentwurf vorgelegt werden.                                                               § 28\n(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Bera-            (1) Die Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt\ntung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens         haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihen-\nzehn Tage liegen.                                              folge ihres Dienstalters nach dem Vorsitzenden aufzu-\nführen.\n§ 24\n(2) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt\n(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhand-         hat, an der Unterschrift verhindert, so beurkundet dies der\nlung stattfindet.                                              Vorsitzende.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                                2533\n§ 29                              dieser ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und\nBelange der Verfahrensbeteiligten nicht verletzt werden.\nEntscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffent-\nlichen sind, übersendet der Präsidialrat des Senats dem           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch nach Abschluß des\nBundesjustizministerium. Ist die Entscheidung drei Monate     Verfahrens.\nnach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im Bun-\ndesgesetzblatt veröffentlicht, so unterrichtet er den Vorsit-                              § 36\nzenden und den Berichterstatter.                                  (1) Die Verfahrensakten des Gerichts samt Voten kön-\nnen - frühestens nach zehn Jahren - nach Maßgabe einer\n§ 30                              Vereinbarung an das Bundesarchiv abgegeben werden;\ndie Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Plenums.\nSoweit die Entscheidung dem Verfahrensbevollmächtig-\nDie Akten dürfen frühestens nach dreißig Jahren seit der\nten eines Verfassungsorgans zugestellt wird, ist sie gleich-\nEntscheidung verwertet werden.\nzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.\n(2) Die Vernichtung von Akten ist frühestens nach zwan-\n§ 31                              zig Jahren zulässig. Von der Vernichtung ausgeschlossen\nsind in jedem Falle prozeßeinleitende Anträge, Urschriften\n(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16              der Entscheidungen des Gerichts sowie vollständige Ver-\nAbs. 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom             fahrensakten einschließlich der Voten, wenn der Senat\nGericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des         ihre Vernichtung wegen ihrer rechtsgeschichtlichen\nBundesverfassungsgerichts veröffentlicht, es sei denn,        Bedeutung ausgeschlossen hat.\ndaß das Plenum oder der Senat die Veröffentlichung aus-\nschließt. Dieser Beschluß ist aktenkundig zu machen.\n§ 37\n(2) Wenn ein Beschluß der Kammer nach § 93 b\nBVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse ist, kann         Jeder Präsidialrat führt eine Liste, in die einzutragen\nder Senat auf ihren Vorschlag die Veröffentlichung in der     sind:\nSammlung veranlassen.                                         a) die in beiden Senaten gefaßten Beschlüsse über die\n(3) Die Namen der Richter, die an der Entscheidung              Festsetzung eines Gegenstandswertes unter Angabe\nbeteiligt sind, werden in der Sammlung mit abgedruckt.             des Datums, des Aktenzeichens und des Streitgegen-\nstandes,\n(4) Die Namen von Personen, Personenvereinigungen\nb) die von den Senaten und den Kammern gemäß § 34\nund Orten werden beim Abdruck grundsätzlich mit den\nAbs. 2 und 4 BVerfGG ·verhängten Gebühren unter An-\nAnfangsbuchstaben abgekürzt.\ngabe ihrer Höhe, des Aktenzeichens und des Datums\nder Entscheidung.\n§ 32\n(1) Presseverlautbarungen über ergangene Entschei-                                     Titel 2\ndungen bedürfen der Billigung des Berichterstatters und\nZum Verfahren im Vertretungsfalle\ndes Vorsitzenden und dürfen erst hinausgegeben werden,\ngemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4 BVerfGG\nwenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung den Prozeß-\nbeteiligten zugegangen ist.\n§ 38\n(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kammern.\n(1) In den Fällen der §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4\nSatz 1 BVerfGG ordnet der Vorsitzende des Senats, in\n§ 33\ndem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren\nIm Bundesverfassungsgericht wird ein Nachschlage-          an.\nwerk über die Rechtsprechung des Gerichts geführt, das\n(2) Der Vorsitzende des anderen Senats führt das Los-\nder Arbeit des Gerichts dient. Außenstehende können es\nverfahren durch. Er unterrichtet die Richter seines Senats\ngemäß den Vorschriften der Bibliotheksordnung benutzen.\nvon dem Lostermin und zieht den Präsidialrat als Urkunds-\nbeamten zu. Über das Losverfahren ist eine Niederschrift\nanzufertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht\n§ 34                               wird. Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Richtern\nVoten, Entscheidungsentwürfe, Änderungs- und Formu-        mitzuteilen.\nlierungsvorschläge sowie Notizen des Berichterstatters            (3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfah-\nsind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in        rens gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.\nbesonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzube-\nwahren; sie unterliegen nicht der Akteneinsicht.\nTitel 3\n§ 35\nZum Verfahren in den Kammern\n(1) Verfahrensakten des Gerichts werden an andere                              gemäß § 93 b BVerfGG\nGerichte oder an Behörden nicht hinausgegeben; über\nAusnahmen in besonderen Fällen entscheidet der Senat.                                       § 39\n(2) Akteneinsicht kann der Vorsitzende des Senats auch         In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören,\neinem nicht am Verfahren Beteiligten gewähren, wenn            der Präsident und der Vizepräsident, im übrigen der","2534                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\njeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebens-                              § 44\nälteste anwesende Richter den Vorsitz.\n(1) Die Präsidialräte unterrichten die Vorsitzenden bei-\nder Senate von allen verfahrenseinleitenden Anträgen.\nDabei haben sie auf Zweifel, die die Senatszuständigkeit\n§ 40                             betreffen, hinzuweisen. Der Vorsitzende führt gegebenen-\nfalls eine Erörterung in seinem Senat herbei.\n(1) Jede Kammer beschließt - in der Regel auf Grund\neines Votums - über die Annahme aller Verfassungsbe-            (2) Eine Sache kann kurzerhand an den anderen Senat\nschwerden, die einem ihrer Mitglieder als Berichterstatter   abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und Bericht-\nzugeteilt worden sind. Ein förmlicher Beschluß ist entbehr-  erstatter· beider Senate darüber einig sind.\nlich, wenn die Kammer die Annahme nicht ablehnt.\n(3) Jeder Richter kann die Einberufung des Ausschus-\n(2) Solange das Verfahren nicht beim Senat anhängig      ses beantragen. Der Ausschuß wird unverzüglich - in der\nist, sind die Kammern auch zuständig zur Entscheidung        Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen - einbe-\nüber Ausschluß oder Befangenheit eines Mitglieds (§§ 18,     rufen.\n19 BVerfGG), Festsetzung des Gegenstandswertes (§ 113\nAbs. 2 BRAGO), Bewilligung der Prozeßkostenhilfe                (4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist ausgeschlossen,\n(§§ 114 ff. ZPO) und Zulassung eines Beistandes (§ 22         wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.\nBVerfGG). Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht\nzustande, entscheidet der Senat.\n§ 45\n(3) Die Kammer kann ferner - solange über die\nDer Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Aus-\nAnnahme einer Verfassungsbeschwerde noch nicht ent-\nschusses je einen Berichterstatter aus jedem Senat. Die\n3chieden ist - durch einstimmigen Beschluß einen Antrag\nBerichterstatter können gemeinsam oder getrennt vor der\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ablehnen. Lehnt\nSitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage\nsie die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab, werden\nabgeben.\ndie in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlaß einer\neinstweiligen Anordnung gegenstandslos.\n§ 46\nDie Beschlüsse des Ausschusses werden vom Vor-\n§ 41                            sitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie wer-\nden nicht begründet. Sie werden allen Richtern mitgeteilt\n(1) Vor der Entscheidung der Kammer kann der Bericht-    und zu den Akten des Verfahrens gebracht.\nerstatter Stellungnahmen der in § 94 BVerfGG genannten\nÄußerungsberechtigten oder Dritter einholen.\n(2) Die Spruchpraxis der Kammern wird für den gerichts-                              § 47\ninternen Gebrauch in einer Kartei erfaßt.                      Der Senat, dessen Zuständigkeit durch einen Beschluß\ndes Ausschusses begründet worden ist, weist in seiner\nEntscheidung auf den Beschluß hin.\n§ 42\nSind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das\nmit einem Nicht-Annahme-Beschluß geendet hat, Akten                                     Titel 5\ndes Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Verfas-\nsungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen worden, so ist                     Zum Verfahren im Plenum\ndiesem Gericht bei der Rückgabe der Akten eine Abschrift                        gemäß § 16 BVerfGG\ndes Beschlusses zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn\nein Verfassungsorgan oder eine Behörde um eine Äuße-                                     § 48\nrung zur Verfassungsbeschwerde ersucht worden war               (1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer\noder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine          Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums ent-\nEntscheidung eines obersten Bundesgerichts gerichtet         haltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das\nhat.                                                         Plenum durch Senatsbeschluß an.\n(2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der Senat,\nTitel 4                           von dessen Entscheidung abgewichen werden will, auf\nAnfrage erklärt, daß er an seiner Rechtsauffassung nicht\nZum Verfahren im Ausschuß\nfesthalte.\ngemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG\n§ 49\n§ 43\n(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums\nIn den nach § 14 Abs. 5 BVerfGG zu bildenden Aus-        benennt der Vorsitzende jedes Senats einen Bericht-\nschuß wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäfts-      erstatter. Jeder Berichterstatter legt spätestens zehn Tage\njahres zwei Richter und zwei Stellvertreter. Der Präsident  vor der Plenarsitzung ein Votum vor.\nwird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen\nVerhinderung vom dienstältesten, bei gleichem Dienstalter      (2) Der Bechluß des Plenums ist zu begründen. Er ist\nvon dem lebensältesten Mitglied des Ausschusses.            ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                                2535\nTitel 6                          scheidung oder deren Begründung niederlegt, muß binnen\ndrei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem\nZum Verfahren im Plenum                     Vorsitzenden des Senats vorliegen. Der Senat kann diese\ngemäß § 105 BVerfGG                       Frist verlängern.\n§ 50                                (2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat\ndies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand der\n(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß\nBeratungen ermöglicht.\n§ 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt werden von minde-\nstens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105         (3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben,\nAbs. 1 Nr. 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom            so gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung bekannt.\nVizepräsidenten gemeinsam.                                   Im Anschluß daran kann der Richter den wesentlichen\nInhalt seines Sondervotums mitteilen.\n(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern\ndes Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestä-          (4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entschei-\ntigung mitgeteilt.                                           dung bekanntgemacht.\n§ 51\n(5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Entschei-\nDem Richter, gegen den sich der Antrag richtet, ist       dungen des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an\nGelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und       die Entscheidung mit dem Namen des Richters zu veröf-\nmündlich vor dem Plenum zu äußern.                          fentlichen.\n(6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Plenums\n§ 52\ngelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.\nDer Beschluß auf Einleitung des Verfahrens bedarf der\nZustimmung von mindestens acht Richtern. Das Plenum\nberät und besch!ießt in Abwesenheit des Betroffenen. Der\nBeschluß wird nicht begründet; er wird von den mitwirken-                               Titel 8\nden Richtern unterschrieben und anschließend dem\nZum Verfahren im Plenum\nBetroffenen eröffnet.\ngemäß § 7 a BVerfGG\n§ 53\nNach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum                                     § 57\neinen Untersuchungsführer aus seiner Mitte. Er hört den\nBetroffenen und führt die erforderlichen Ermittlungen            Jeder Richter kann Vorschläge für die Entschließung\ndes Plenums gemäß § 7 a BVerfGG machen. Sie sollen\ndurch; zu Beweiserhebungen hat er den Betroffenen zu\nladen. Über das. Ergebnis der Untersuchung berichtet er      spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums\ndem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhand-        eingereicht und begründet werden; dabei ist mitzuteilen,\nlung; sein Bericht schließt mit einem Vorschlag für die      ob der Vorgeschlagene mit seiner Nominierung im Plenum\nEntscheidung. An der Beratung und Beschlußfassung            einverstanden ist.\nnimmt er nicht teil.\n§ 54                                                          § 58\nDie mündliche Verhandlung findet unter Ausschluß der          (1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluß der\nÖffentlichkeit statt. Auf Antrag des Betroffenen kann die    Aussprache geheim abgestimmt.\nÖffentlichkeit zugelassen werden.\n(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von\nStimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in\n§ 55                             alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jeder Richter hat\n(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Abs. 1      soviel Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. Gewählt\nBVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den        ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stim-\nsich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt      men erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich\nentlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit     aus der Stimmenzahl ergibt.\noder auf Antrag(§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG) in den\nRuhestand tritt.                                                 (3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolg-\nlos, so werden die Kandidaten einzeln in gesonderten\n(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag  Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt, auf die der Wahl-\nvor einem Beschluß nach § 105 Abs. 4 BVerfGG zurückge-       berechtigte nur einen Namen setzt. Der Wahlakt wird so\nnommen wird, es sei denn, daß das Plenum beschließt, es      lange wiederholt, bis ein Kandidat die Mehrheit der abge-\neinzuleiten oder fortzusetzen.                               gebenen Stimmen erhalten hat; bei jeder Wiederholung\nscheiden die beiden Kandidaten aus, die im vorangegan-\ngenen Wahlgang die wenigsten Stimmen enthalten haben.\nTitel 7\nZum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums\ngemäß§ 30 Abs. 2 BVerfGG                                                   § 59\nFühren die Wahlen nach § 58 nicht zu einer genügenden\n§ 56\nZahl von Vorschlägen, so tritt das Plenum eine Woche\n(1) Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in der      später erneut zur Wahl zusammen; in dieser Sitzung kön-\nBeratung vertretene abweichende Meinung zu der Ent-         nen neue Vorschläge eingebracht werden.","2536                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nTitel 9                              (2) Der Präsidialrat wird durch mindestens einen zur\nZeichnung befugten Beamten, der die Befähigung zum\nÜber das Allgemeine Register (AR)\nRichteramt besitzt, und durch Beamte des gehobenen\ndes Bundesverfassungsgerichts\nDienstes unterstützt.\n§ 60\nTitel 10\n(1 ) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die\nweder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts                                   Schlußvorschrifteli\nbetreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über\ndas Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im                                      § 63\nAllgemeinen Register (AR) erfaßt und als Justizverwal-\nMitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsord-\ntungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbeson-\ndere:                                                         nung sind auch Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre\nAmtsgeschäfte fortführen (§ 4 Abs. 4 BVerfGG).\na)   Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfas-\nsungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlos-\n§ 64\nsenen Verfahren,\nb)    Eingaben, mit denen der Absender weder einen be-           Die Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine\nstimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend       Robe mit Barett.\nmacht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfas-                                   § 65\nsungsgerichts besteht.\nDas Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts ist\n(2) Im Allgemeinen Register können auch Verfassungs-       das Kalenderjahr.\nbeschwerden registriert werden,\n§ 66\na)    die unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts of-           (1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird stati-\nfensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg      stisch erfaßt.\nhaben, oder\n(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in\nb)    bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald    einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer\nklären läßt.                                            Gesamtstatistik dargestellt.\n§ 61                                                          § 67\n(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das\nUnbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude wäh-\nAllgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident     rend einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsver-\noder der Vizepräsident. Der Präsident kann die Entschei-      kündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten\ndungsbefugnis allgemein auf die Präsidialräte übertragen.     zu beflaggen.\nDiese entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen; ist ein                                    § 68\nPräsidialrat verhindert, trifft der andere die Entscheidung\nallein.                                                          (1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung\nkann von jedem Richter gestellt werden. Der Antrag ist\n(2) Ein gemäß § 60 Abs. 2 Buchstabe a im Allgemeinen       schriftlich zu stellen. Er muß die formulierte Textänderung\nRegister eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregi-     und eine Begründung enthalten.\nster zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrich-\ntung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung          (2) Zwischen Antrag und Beschlußfassung im Plenum\nbegehrt.                                                      soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.\n(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in          (3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115 a Abs. 1, 115 g GG)\ndas Verfahrensregister übertragen werden, so ist er dem       kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesen-\nPräsidialrat des für zuständig erachteten Senats zuzu-        den Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der\nleiten. Für die Entscheidung über die Übertragung gilt Ab-    Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.\nsatz 1 entsprechend. Hat im Falle des§ 60 Abs. 2 Buch-\nstabe b der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG berufene Aus-                                         § 69\nschuß über die Senatszuständigkeit entschieden, veran-\nlaßt der Präsidialrat des für zuständig erklärten Senats die     Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu ver-\nEintragung in das Verfahrensregister.                         öffentlichen.\n§ 70\n§ 62                               Diese Geschäftsordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft;\ngleichzeitig wird die Geschäftsordnung des Bundesverfas-\n(1) Für das Allgemeine Register ist ein Präsidialrat ver-  sungsgerichts vom 2. September 1975 (BGBI. 1 S. 2515;\nantwortlich. Er wird durch den anderen Präsidialrat ver-      1976 1 S. 507), zuletzt geändert durch Beschluß des Ple-\ntreten.                                                       nums vom 1. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1031 ), aufgehoben."]}