{"id":"bgbl1-1986-68-12","kind":"bgbl1","year":1986,"number":68,"date":"1986-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-68-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_68.pdf#page=48","order":12,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte","law_date":"1986-12-17T00:00:00Z","page":2524,"pdf_page":48,"num_pages":5,"content":["2524                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte\nVom 17. Dezember 1986\nAuf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ausübung der              Auszug aus dem für ihre Ehe geführten Familienbuch\nZahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-          oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug\nrungsnummer 2123-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-               aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsur-\nsung, der zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 1983                  kunde und die Heiratsurkunde beizufügen.\"\n(BGB!. 1 S. 187) neu gefaßt worden ist, wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                                  9. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10\nArtikel 1\n(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,\nDie Prüfungsordnung für Zahnärzte in der im Bundesge-             wenn\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 48             1 . der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen\nder Verordnung vom 1. März 1973 (BGBI. 1 S. 173), wird                   Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,\nwie folgt geändert:                                                  2. die Prüfung nicht wiederholt werden darf oder\n1. Die Überschrift „Prüfungsordnung für Zahnärzte\" wird            3. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Appro-\ndurch „Approbationsordnung für Zahnärzte\" ersetzt.                  bation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Vor-\naussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des\n2. Vor § 1 wird folgende Überschrift aufgenommen\nGesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\n,,1. Zahnärztliche Ausbildung\".                                     führen würde.\n3. § 1 erhält folgende Fassung:                                       (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die\n,,§ 1                               zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die\nDer Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich         Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur\nund praktisch ausgebildet.\"                                     Prüfung. Besteht Grund zu der Annahme, daß die\nVoraussetzungen für eine Versagung der Zulassung\n4. Die Überschrift vor § 2 wird gestrichen.                        nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen\n5. § 2 erhält folgende Fassung:                                    Widerruf der Zulassung vorliegen, so hat der Vorsit-\nzende die Entscheidung der zuständigen Landesbe-\n,,§ 2\nhörde herbeizuführen.\"\nDie zahnärztliche Ausbildung umfaßt\n1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Seme- 10. § 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nstern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das         „Wird die Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 1\nsich aus einem vorklinischen und einem klinischen ·       Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen. so\nTeil von je fünf Semestern zusammensetzt;                 sind die zuständigen Behörden aller Länder zu be-\n2. folgende staatliche Prüfungen:                               nachrichtigen.\"\na) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,            11 . § 16 Abs. 4 wird gestrichen.\nb) die zahnärztliche Vorprüfung und                  12. § 17 wird aufgehoben.\nc) die zahnärztliche Prüfung.\n13. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort „Studienbü-\nDie Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des               cher\" die Worte „oder die an der jeweiligen Universität\nHochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der              vorgesehenen entsprechenden Unterlagen\" einge-\nPrüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33            fügt.\nAbs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.\"\n14. In § 20 werden die Worte „und die Prüfungsgebühren\n6. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Worte\nentrichtet hat\" gestrichen.\n„bei der Medizinischen Akademie in Düsseldorf ein\nAusschuß für die zahnärztliche Vorprüfung und ein          15. In § 25 werden die Worte „oder Akademie\" gestri-\nAusschuß für die zahnärztliche Prüfung\" gestrichen.             chen.\n7. In § 5 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.\n16. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „und die Prüfungsge-\n8. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                              bühren entrichtet hat\" gestrichen.\n,,(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen ein Auszug aus\ndem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkun-        17. In § 32 werden die Worte „oder der Medizinischen\nde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein           Akademie in Düsseldorf\" gestrichen.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                             2525\n18. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „von 12                  Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten zahnärztli-\nMonaten\" ersetzt durch „von 6 Monaten\".                      chen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befä-\nhigungsnachweise, soweit sie nach dem 27. Januar\n19. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „durch die               1980, bei in einem später den Europäischen Gemein-\nStudienbücher zu erbringende\" und „oder der Medizi-          schaften beigetretenen Mitgliedstaat abgeschlosse-\nnischen Akademie in Düsseldorf\" gestrichen.                  nen Ausbildungen nach dem Beitrittsdatum, ausge-\n20.. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Studien-           stellt worden sind. Bei Antragstellern, die als Staats-\nbücher\" die Worte „oder die an der jeweiligen Hoch-           angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\nschule vorgesehenen entsprechenden Unterlagen\"                Gemeinschaften einen derartigen Befähigungsnach-\neingefügt.                                                    weis vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur nach\nMaßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über\n21. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „mit der Bescheini-             die Ausübung der Zahnheilkunde oder aus anderen,\ngung über die eingezahlten Gebühren\" gestrichen.              besonderen Gründen verlangt werden.\n22. Die Überschrift vor § 59 und § 59 erhalten folgende                (3) Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-\nFassung:                                                      staaten der Europäischen Gemeinschaften können an\nStelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses\n,.,III. Erteilung der Approbation als Zahnarzt          eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder\n§ 59                             Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Be-\nscheinigung oder einen von einer solchen Behörde\n(1) Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an\nausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein sol-\ndie zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem\ncher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwer-\nder Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden\n· hat. Dem Antrag sind beizufügen:                              tigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den\nzahnärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat\n1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,                               bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der\n2. bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der            Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde bei der\nEltern oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten         zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-\noder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem             staates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller\nfür ihre Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein       verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder straf-\nsolches nicht geführt wird, ein Auszug aus dem            rechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden\nFamilienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde           standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun-\nund die Heiratsurkunde,                                   gen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder\nHerkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die\n3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des              Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige\nAntragstellers,\nBehörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbe-\n4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher            ständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbe-\nals einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein          reichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-\ndarf,                                                     kunde eingetreten sind und im Hinblick auf die Vor-\naussetzungen des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Geset-\n5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragstel-\nzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von Be-\nler ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staats-\ndeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle\nanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,\ndes Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten\n6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als         und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen\neinen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,        und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie\nwonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß           hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen\nder Antragsteller wegen eines körperlichen Gebre-         und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1\nchens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder           bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen\nkörperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur            sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurtei-\nAusübung des zahnärztlichen Berufs unfähig oder           lung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorla-\nungeeignet ist und                                        ge die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurück-\n7. das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung.                liegt.\n(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis          (4) Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-\n5, Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der           staaten der Europäischen Gemeinschaften können an\nZahnheilkunde erteilt werden, so sind, sofern die Aus-        Stelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Be-\nbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord-            scheinigung eine entsprechende Bescheinigung der\nnung erfolgt ist, an Stelle des Zeugnisses nach Ab-           zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-\nsatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene               staates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-\nchend.\nzahnärztliche Ausbildung des Antragstellers in Ur-\nschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich          (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nbeglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nach-          der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind,            meinschaften ist kurzfristig, spätestens drei Monate\nsind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzu-        nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragstel-\nlegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage wei-           ler vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Wer-\nterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige             den Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständi-\nTätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der        gen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates einge-\nAnlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die             holt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist","2526                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte                                                                 Artikel 2\neingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder                                Diese Verordnung gilt nach § 14 qes Dritten Überlei-\nHerkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht                             tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über\neingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.                                   die Ausübung der Zahnheilkunde auch im Land Berlin.\n(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster\nder Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgestellt.\"                                                                    Artikel 3\n23. Anlage 6 erhält die in der Anlage 1 zu dieser Verord-                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnung vorgesehene Fassung.                                                      Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nAnlage 1\nAnlage 6\n(zu § 59 Abs. 6)\nHerr/Frau .......................................................... , • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · ·\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................... , • • • • • • • •\nerfüllt die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als ZahnarzVZahnärztin\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ............... .\nSiegel\n.............................................\n(Unterschrift)","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                               2527\nErste Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen\nVom 18. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und             2. aus einer Hybridisation zwischen einer vorstehend\nForsten verordnet                                                       genannten Art und einer anderen Art, wenn das\nPrüfungsverfahren für die genannte Art auch auf die\nauf Grund des§ 1 Abs. 2 und des§ 32 Nr. 1 des Sorten-\nHybride anwendbar ist\".\nschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2170)\nsowie des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom\n20 . August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) und                                                     Artikel 2\nauf Grund des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes und              Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessorten-\ndes § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, jeweils in          amt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1S. 23) wird wie\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-           folgt geändert:\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGB!. 1 S. 821 ), im Einver-         1. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\n,,Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prü-\nfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung\nArtikel 1                               der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom\nAntragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begon-\nAnlage 1. der Verordnung über das Artenverzeichnis                nen hat.\"\nzum Sortenschutzgesetz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1\nS. 2325) wird wie folgt geändert:                                2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:\n1. Es werden eingefügt:\naa) Der Nummer 1.1 werden die Worte „außer Perl-\na) nach der Position                                                    mais, Zuckermais, Ziermais\" angefügt;\n,, Brassica oleracea L.                                         bb) in Nummer 2.1 wird das Wort,,, Rose\" gestri-\nconvar. botrytis (L.) Alef.                                         chen;\nvar. botrytis                     Blumenkohl\"\ncc) der Nummer 4.1 werden die Worte ,,, Perlmais,\ndie Position                                                        Zuckermais, Ziermais\" angefügt;\n,,Brassica oleracea L.                                          dd) in Nummer 4.5 wird nach dem Wort „Blumen-\nconvar. botrytis (L.) Alef.                                         kohl,\" das Wort „Brokkoli,\" eingefügt;\nvar. italica Plenck                Brokkoli\";\nee) in Nummer 4.6 werden nach dem Wort „Sichel-\nb) nach der Position                                                    luzerne,\" die Worte „ Weißer Steinklee, Gelber\n„ Euphorbia pulcherrima           Poinsettie                       Steinklee,\" eingefügt;\nWilld. ex Klotzsch                (Weihnachtsstern)\"           ff) in Nummer 4.7 werden nach den Worten „Poin-\ndie Position                                                       settie (Weihnachtsstern),\" das Wort „Exacum,\"\nund nach dem Wort „Azalee,\" das Wort „Rose,\"\n,,Exacum L.                       Exacum\";                         eingefügt;\nc) nach der Position                                            b) in der Tabelle wird jeweils die Angabe „SortSchG\"\n„Medicago x varia T. Martyn       Bastardluzerne\"              durch die Angabe „SortG\" und die Angabe\n,,SaatVG\" durch die Angabe „SaatG\" ersetzt.\ndie Positionen\n,,Melilotus alba Medik.           Weißer Steinklee\"                              Artikel 3\nMelilotus officinalis             Gelber Steinklee\".\n(L.) Pall.                                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Sortenschutz-\n2. Folgende Position wird angefügt:                             gesetzes und § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im\nLand Berlin.\n„Alle Arten, die hervorgegangen sind\nArtikel 4\n1 . aus einer Hybridisation zwischen vorstehend ge-\nnannten Arten oder                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2528                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\nVom 18. Dezember 1986\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) wird\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:\nArtikel 1\nIn § 3 Satz 2 der See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 21. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2008), geändert durch die\nVerordnung vom 15. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1454), wird das für das Außerkrafttreten angegebene Datum\n,,31. Dezember 1986\" geändert in „30. April 1990\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer"]}