{"id":"bgbl1-1986-68-11","kind":"bgbl1","year":1986,"number":68,"date":"1986-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-68-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_68.pdf#page=35","order":11,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (2. ÄndV KHBV)","law_date":"1986-12-16T00:00:00Z","page":2511,"pdf_page":35,"num_pages":13,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                             2511\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung\n(2. ÄndV KHBV)\nVom 16. Dezember 1986\nAuf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) wird von der Bundesregierung\nund auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)\neingefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung\nder Krankenhaus-Buchführungsverordnung\nDie Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom 10. April 1978 (BGBI. 1 S. 473), geändert durch Verordnung vom\n12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2258), wird wie folgt geändert:\n(1) § 1 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern regeln sich nach den Vorschriften dieser\nVerordnung und deren Anlagen, unabhängig davon, ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs\nist, und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen,\nbleiben die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dem Handels- und Steuerrecht sowie nach anderen Vorschrif-\nten unberührt.\"\n2. Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n,,(3) Krankenhäuser, die Kapitalgesellschaften im Sinne des zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-\nbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres\nJahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 268 Abs. 2, § 275 des\nHandelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Sehen sie von der Anwendung ab, so haben sie bei der Aufstellung,\nFeststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den\nAnlagennachweis nach Anlage 3 zu gliedern. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den\nPosten „Immaterielle Vermögensgegenstände\" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.\n(4) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 3 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für\nkleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der\nAufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266\nAbs. 1 Satz 3, § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1\nund im Anlagennachweis nach Anlage 3 nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewie-\nsen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem\nPosten ,Rohergebnis' zusammengefaßt werden dürfen.\"\n(2) § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3\nBuchführung, Inventar\nDas Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die\n§§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn,\ndaß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für\ndas Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs.\"","2512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) § 4 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem\nAnhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1 , die Gewinn- und Verlustrechnung nach\nder Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des\nJahresabschlusses nach Absatz 3.\"\n2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256 sowie § 264 Abs. 2, § 265\nAbs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, § 271 , § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ,\n§ 279 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 28 des\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.\"\n(4) § 5 wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Gegenstände\" durch das Wort „Vermögensgegenstände\" ersetzt.\n2. In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\n„Kann ein Krankenhaus, das erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens\nvornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne\nunvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-\nzeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegen-\nstände des Anlagevermögens, die am 1. Januar 1972 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben waren, können\nmit diesem Restbuchwert angesetzt werden.\"\n3. In Absatz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 wird jeweils das Wort „Jahresbilanz\" durch das Wort „Bilanz\"\nund das Wort „Anlagegüter\" durch „Vermögensgegenstände des Anlagevermögens\" ersetzt.\n4. Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n,,(6) Unter dem Eigenkapital sind bei Krankenhäusern in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft oder\nohne eigene Rechtspersönlichkeit als ,festgesetzes Kapital' die Beträge auszuweisen, die vom Krankenhausträger auf\nDauer zur Verfügung gestellt werden. Als ,Kapitalrücklagen' sind sonstige Einlagen des Krankenhausträgers auszuwei-\nsen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.\"\n(5) § 6 erhält folgende Fassung:\n,,§ 6\nAufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen\nFür die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257\nund 261 des Handelsgesetzbuchs.\"\n(6) § 8 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 2 werden die Worte „Anlage 6\" durch „Anlage 5\" ersetzt.\n2. In Satz 3 wird das Wort „Kontenrahmen\" durch das Wort „Kostenstellenrahmen\" ersetzt.\n(7) § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungs-\nberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder\nFeststellung eines Jahresabschlusses\n1 . entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2\na) die Bilanz nicht nach Anlage 1 ,\nb) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder\nc) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3\ngliedert oder\n2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der\nvorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.\"","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                           2513\n(8) Folgender § 11 wird eingefügt:\n,,§ 11\nÜbergangsvorschrift\n(1) Krankenhäuser, die nicht Kapitalgesellschaften sind, können auf die Geschäftsjahre 1987 und 1988 anstelle der vom\n1. Januar 1987 an geltenden Vorschriften dieser Verordnung die bisherigen Vorschriften einschließlich der im bisherigen § 4\nAbs. 3 bezeichneten Vorschriften des Aktiengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anwenden.\n(2) § 8 und § 9 Satz 1 gelten für Krankenhäuser, die von den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember\n1985 geltenden Fassung befreit sind, erstmals für das am 1. Januar 1987 beginnende Geschäftsjahr.\"\n(9) Die bisherige Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird Anlage 4 und wie folgt geändert:\n1. Die Kontengruppe 00 erhält folgende Fassung:\n,,Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete/festgesetzte Kapital\".\n2. In der Kontenklasse 0 erhalten die Kontenbezeichnungen 09 bis 097 folgende Fassung:\n„09       Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen\n090     Immaterielle Vermögensgegenstände\n091     Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände\n092    Anteile an verbundenen Unternehmen **)\n093    Ausleihungen an verbundene Unternehmen **)\n094     Beteiligungen\n095    Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**)\n096     Wertpapiere des Anlagevermögens\n097     Sonstige Finanzanlagen\".\n3. Die Kontenklasse 1 erhält folgende Fassung:\n,, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung\".\n4. Die Kontenuntergruppe 109 wird Kontenuntergruppe 105 und erhält folgende Fassung:\n,,Sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe\".\n5. Nach der Kontenuntergruppe 105 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:\n„ 106 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen\n107     Fertige Erzeugnisse, Waren\".\n6. Die Kontengruppe 13 erhält folgende Fassung:\n,,Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten\".\n7. In der Kontenklasse 1 erhalten die Kontenbezeichnungen 14 bis 140 folgende Fassung:\n„ 14      Wertpapiere des Umlaufvermögens\n140     Anteile an verbundenen Unternehmen **)\".\n8. Die Kontenuntergruppe 151 wird gestrichen.\n9. Die Kontenuntergruppe 152 wird Kontenuntergruppe 151.\n10. In der Kontenklasse 1 erhalten die Kontenbezeichnungen 16 bis 171 folgende Fassung:\n„ 16      Sonstige Vermögensgegenstände\n160     Forderungen an Gesellschafter bzw. den Krankenhausträger\n161     Forderungen gegen verbundene Unternehmen **)\n162     Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht **)\n163     Andere sonstige Vermögensgegenstände\n17      Rechnungsabgrenzung\n170     Disagio\n171     Andere Abgrenzungsposten\".\n11. Die Kontengruppe 19 erhält folgende Fassung:\n,,frei\".\n12. Die Kontenklasse 2 erhält folgende Fassung:\n,,Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen\".\n**) Nur für Kapitalgesellschaften.","2514                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n13. In der Kontenklasse 2 erhalten die Kontenbezeichnungen 20 bis 204 folgende Fassung:\n„20       Eigenkapital\n200     Gezeichnetes/festgesetztes Kapital\n201      Kapitalrücklagen\n202      Gewinnrücklagen\n203      Gewinnvortrag/Verlustvortrag\n204      Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag\".\n14. In der Kontenklasse 2 werden die Kontengruppe 21 und die Kontenuntergruppen 210 bis 212 gestrichen.\n15. Die Kontengruppen 25 und 26 werden gestrichen.\n16. Nach der Kontengruppe 28 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:\n„280       Steuerrückstellungen\n281      Sonstige Rückstellungen\".\n17. Die Kontengruppe 29 erhält folgende Fassung:\n,,frei\".\n18. Die Kontenklasse 3 erhält folgende Fassung:\n,,Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung\".\n19. Die Kontengruppe 34 erhält folgende Fassung:\n,,Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\".\n20. Die Kontenuntergruppe 359 wird gestrichen.\n21. Nach der Kontengruppe 37 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:\n„370      Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. dem Krankenhausträger\n371      Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens\n372      Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen **)\n373      Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht **)\n37 4     Andere sonstige Verbindlichkeiten\".\n22. In der Bezeichnung der Kontengruppe 38 wird das Wort „Passive\" gestrichen.\n23. Die Kontengruppe 39 erhält folgende Fassung:\n,,frei\".\n24. Die Kontenuntergruppe 404 erhält folgende Fassung:\n,,Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV für das Geschäftsjahr\".\n25. Die Kontenuntergruppe 444 wird gestrichen.\n26. Die Kontengruppe 47 erhält folgende Fassung:\n„Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter\n470      Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung von Investitionen (soweit nicht unter 46)\n471      Zuwendungen Dritter zur Finanzierung von Investitionen\n472      Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung laufender Aufwendungen\n473      Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen\".\n27. In der Kontenklasse 5 erhalten die Kontenbezeichnungen 50 bis 5010 folgende Fassung:\n„50         Erträge     aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen\n500        Erträge     aus Beteiligungen\n5000       Erträge     aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen**)\n501        Erträge     aus anderen Finanzanlagen\n501 0      Erträge     aus anderen Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen**)\".\n28. Nach der Kontengruppe 51 wird folgende Kontenuntergruppe eingefügt:\n,,510     Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge aus verbundenen Unternehmen**)\".\n29. Nach der Kontengruppe 52 werden folgende Kontenbezeichnungen eingefügt:\n„520        Sachanlagevermögen\n521        Finanzanlagevermögen\n5210       Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen**)\".\n**) Nur für Kapitalgesellschaften.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                         2515\n30. Die Kontengruppe 53 erhält folgende Fassung:\n,,frei\".\n31. In der Kontenklasse 5 erhalten die Kontenbezeichnungen 55 bis 590 folgende Fassung:\n„55     Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen\n550    Bestandsveränderungen der fertigen und unfertigen Erzeugnisse\n551   Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen\n552    Andere aktivierte Eigenleistungen\n56     frei\n57     Sonstige ordentliche Erträge\n58     Erträge aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV für frühere Geschäftsjahre\n59     Übrige Erträge\n590    Außerordentliche Erträge\".\n32. In den Klammerhinweisen zu den Kontengruppen 61 bis 64 wird die Zahl „6011 \" durch die Zahl „6012\" ersetzt.\n33. Das Konto 6419 wird gestrichen.\n34. Nach dem Konto 6617 wird folgendes Konto eingefügt:\n,,6618     Honorare für nicht im Krankenhaus angestellte Ärzte\".\n35. Nach der Kontengruppe 68 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:\n„680    Materialaufwendungen\n681    Bezogene Leistungen\".\n36. In der Kontenbezeichnung zu Konto 72 werden die Worte ,,, Material für aktivierte Eigenleistungen\" gestrichen.\n37. Das Konto 723 wird gestrichen.\n38. Nach der Kontengruppe 73 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:\n„ 730   Steuern\n731    Sonstige Abgaben\n732    Versicherungen\".\n39. Die bisherige Kontenuntergruppe 741 wird Kontenuntergruppe 742. Folgende neue Kontenuntergruppe 741 wird\neingefügt:\n,,741    Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verbundene Unternehmen\" ..\n40. In der Kontenklasse 7 erhalten die Kontenbezeichnungen 754 bis 765 folgende Fassung:\n„ 754     Zuführung von Zuweisungen oder Zuschüssen der öffentlichen Hand zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten\n(soweit nicht unter KUGr. 752)\n755     Zuführung der Nutzungsentgelte aus anteiligen Abschreibungen medizinisch-technischer Großgeräte zu\nVerbindlichkeiten nach dem KHG\n76      Abschreibungen\n760     Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände\n761     Abschreibungen auf Sachanlagen\n7610    Abschreibungen auf wiederbeschaffte Gebrauchsgüter\n762     Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens\n763     Abschreibungen auf Forderungen\n764     Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände\n765     Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Krankenhaus übli-\nchen Abschreibungen überschreiten\".\n41. Die Kontenuntergruppe 780 erhält folgende Fassung:\n,,Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV für das Geschäftsjahr\".\n42. In der Kontenklasse 7 erhalten die Kontenbezeichnungen 79 bis 792 folgende Fassung:\n„ 79    Übrige Aufwendungen\n790   Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV für frühere Geschäftsjahre\n791   Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens\n792   Außerordentliche Aufwendungen\".\n43. Die Kontenuntergruppen 795 und 796 werden gestrichen.\n44. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 03 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Kontengruppe, -untergruppe bzw. Konto\" werden nach der Zahl „03\" die Worte „und 052\" angefügt.\nb) In Satz 2 werden nach den Worten „Kontengruppe 01\" die Worte „und 050\" eingefügt.","2516                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n45. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontenuntergruppe 150 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Fördermittel sind mit Eingang des entsprechenden Bewilligungsbescheides als Forderung in Kontengruppe 15\nmit Gegenbuchung 1m Ertrag, Kontengruppe 46, zu buchen.\"\nb) In Satz 2 Buchstabe a werden die Worte „bis zum Abschluß des Geschäftsjahres eingegangenen und\" gestrichen.\nc) In Satz 2 Buchstabe a wird folgender Halbsatz angefügt:\n,,soweit über die als Forderungen aktivierten Fördermittel durch Vorfinanzierung verfügt wurde, ist der entspre-\nchende Betrag ebenfalls als Sonderposten einzustellen.\"\nd) In Satz 2 Buchstabe b werden die Worte „eingegangen und\" gestrichen.\ne) Satz 2 Buchstabe c wird gestrichen.\n46. Satz 2 der Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 60 erhält folgende Fassung:\n„Aufwendungen für fremdes Personal sind den Konten zuzuordnen, die in Anlage 2 in den Klammerhinweisen unter\nNr. 10 Buchstabe b ,Aufwendungen für bezogene Leistungen' oder unter Nr. 20 ,sonstige betriebliche Aufwendungen'\ngenannt sind.\"\n47. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Kontonummer „6615\" durch die Kontonummer „6618\" ersetzt.\nb) Satz 3 wird gestrichen.\n48. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6007 wird die Kontonummer „6005\" jeweils durch die Kontonummer „6006\"\nersetzt.\n49. Die Zuordnungsvorschrift zu den Konten 6009 und 6010 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Kontengruppe, -untergruppe bzw. Konto\" werden die Worte „6009 und\" gestrichen.\n-b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Sonstige Entschädigungen, z. B. Honorare für nebenamtliche Lehrtätigkeit von Krankenhausmitarbeitern oder\nHonorare nicht fest eingestellter Lehrkräfte, sind dem Sachaufwand der Ausbildungsstätten (KUGr. 781) zuzu-\nordnen.\"\n50. In den Zuordnungsvorschriften zu den Kontengruppen 61, 62 und 64 wird in dem jeweiligen Klammerhinweis die Zahl\n,,6011\" durch die Zahl „6012\" ersetzt.\n51. In Satz 1 der Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 62 wird das Wort „aufteilbare\" gestrichen.\n52. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 63 erhält folgende Fassung:\n,,(Aufteilung wie 6000-6012)\".\n53. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 64 erhält folgende Fassung:\n,,(Aufteilung wie 6000-6012)\nSonstige Personalaufwendungen, wie Erstattungen von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und freiwillige soziale Leistungen\nan die Mitarbeiter (freiwillige Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgeschenke und -zuwendungen, Zuschuß zum Mittag-\nessen).\"\n54. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6419 wird gestrichen.\n55. Nach der Vorschrift zu Kontengruppe 64 wird folgende Zuordnungsvorschrift angefügt:\n„6618      Honorare für nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Nr. 10\nBuchstabe b zuzuordnen. Im Kosten- und Leistungsnachweis werden diese Aufwendungen unter dem ,sonsti-\ngen medizinischen Bedarf' ausgewiesen.\"\n(10) folgende Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird eingefügt:\n,,Gliederung der Bilanz*)\nAktivseite\nA.   Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete/festgesetzte\nKapital (KGr. 00), .............................. .\ndavon eingefordert                             .................................. .\nB.   Anlagevermögen:\n1.     Immaterielle Vermögensgegenstände und dafür ge-\nleistete Anzahlungen (KUGr. 090 u. 091) ......... .\n•) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2517\nII.   Sachanlagen:\n1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit\nBetriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten\nauf fremden Grundstücken (KGr. 01 ; KUGr. 050,\n053) .................................. .\n2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit\nWohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf\nfremden Grundstücken (KGr. 03, KUGr. 052;\nKUGr. 053, soweit nicht unter 1.) ............. .\n3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte\nohne Bauten (KGr. 04) .................... .\n4. technische Anlagen (KGr. 06) ............... .\n5. Einrichtungen und Ausstattungen (KGr. 07) .... .\n6. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau\n(KGr. 08) ............................... .\n111. Finanzanlagen:\n1. Anteile an verbundenen Unternehmen\n(KUGr. 092) **) .......................... .\n2. Ausleihungen .an verbundene Unternehmen\n(KUGr. 093) **) .......................... .\n3. Beteiligungen (KUGr. 094) ................. .\n4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein\nBeteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 095) **) ...\n5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr. 096) .\n6. sonstige Finanzanlagen (KUGr. 097), ......... .\ndavon bei Gesellschaftern bzw. dem Kranken-\nhausträger                    .................................. .\nC.  Umlaufvermögen:\n1.    Vorräte:\n1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr. 100-105) ..\n2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen\n(KUGr. 106) ............................ .\n3. fertige Erzeugnisse und Waren (KUGr. 107) .... .\n4. geleistete Anzahlungen (KGr. 11) ............ .\nII.   Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:\n1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen\n(KGr. 12), .............................. .\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          .................................. .\n2. Forderungen an Gesellschafter bzw. den Kran-\nkenhausträger (KUGr. 160), ................ .\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          .................................. .\n3. Forderungen nach dem Krankenhausfinanzie-\nrungsrecht (KGr. 15), ..................... .\ndavon nach der BPflV\n(KUGr. 151 ),                 .................................. .\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          .................................. .\n4. Forderungen gegen verbundene Unternehmen\n(KUGr. 161) **), ......................... .\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          ................................. ..\n••) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.","2518                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n5. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein\nBeteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 162) **),. . .                       .. ...................................... .\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          .................................. .\n6. sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 163), ..\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          ................................. ..\nIII. Wertpapiere des Umlaufvermögens (KGr. 14), . . . . .                                                                          .. ...................................... .\ndavon Anteile an verbundenen Unternehmen\n(KUGr. 140) **)                   ................................. ..\nIV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Post-\ngiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten\n(KGr. 13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                ........................................ .\nD.  Ausgleichsposten nach dem KHG:\n1.    Ausgleichsposten aus Darlehensförderung\n(KUGr. 180) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    ....................................... ..\n2.    Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung\n(KUGr. 181) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    .........................................     ........................................ .\nE.  Rechnungsabgrenzungsposten:\n1.    Disagio (KUGr. 170) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          .. ...................................... .\n2.    andere Abgrenzungsposten (KUGr. 171) . . . . . . . . .                         ... ............ ......... .......... ....... .................................. ••· •···\nF.  Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ........ .\nPassivseite\nA.  Eigenkapital:\n1. Gezeichnetes/festgesetztes Kapital (KUGr. 200) ... .\n2. Kapitalrücklagen (KUGr. 201) ................. .\n3. Gewinnrücklagen (KUGr. 202) ................. .\n4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr. 203) ....... .\n5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (KUGr. 204) ... .\nB.  Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des\nSachanlagevermögens:\n1. Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG\n(KGr. 22) ................................. .\n2. Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen\nder öffentlichen Hand (KGr. 23) ................ .\nC.  Rückstellungen:\n1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Ver-\npflichtungen (KGr. 27) ....................... .\n2. Steuerrückstellungen (KUGr. 280) .............. .\n3. sonstige Rückstellungen (KUGr. 281) ........... .","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2519\nD.    Verbindlichkeiten:\n1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\n(KGr. 34), ................................ .\ndavon gefördert nach dem\nKHG,\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n2. erhaltene Anzahlungen (KGr. 36), .............. .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen\n(KGr. 32), ................................ .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n4. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener\nWechsel und der Ausstellung eigener Wechsel\n(KGr. 33), ................................ .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n5. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw.\ndem Krankenhausträger (KUGr. 370), ........... .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n6. Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzie-\nrungsrecht (KGr. 35), ........................ .\ndavon nach der BPflV\n(KUGr. 351 ),\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n7. Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur\nFinanzierung des Sachanlagevermögens\n(KUGr. 371 ), .............................. .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n8. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unter-\nnehmen (KUGr. 372) **), ..................... .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n9. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit de-\nnen ein Beteiligungsverhältnis besteht\n(KUGr. 373) **), ............................ .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n10. sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 374), ......... .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\nE.    Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KGr. 24) ... .\nF.    Rechnungsabgrenzungsposten (KGr. 38) ........... .\nHaftungsverhältnisse: .............................. .\n**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.\"","2520                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(11) Die Anlage 2 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung erhält folgende Fassung:\n,,Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung *)\n1 . Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen\n(KGr. 40, KUGr. 780) ............................ .\n2. Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41) ............... .\n3. Erlöse aus ambulanten Leistungen des Krankenhauses\n(KGr. 42) .................................... .\n4. Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43) .............. .\n5. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen\nund unfertigen Erzeugnissen / unfertigen Leistungen\n(KUGr. 550 u. 551) ............................. .\n6. andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr. 552) ....... .\n7. Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand,\nsoweit nicht unter Nr. 11 (KUGr. 472) ............... .\n8. sonstige betriebliche Erträge ..................... .\n(KGr. 44, 45; KUGr. 473, 520; KGr. 54, 57, 58;\nKUGr. 591, 592),\ndavon aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3\nBPflV, soweit nicht unter\nNr. 1 (KGr. 58)\n9. Personalaufwand\na)    Löhne und Gehälter (KGr. 60, 64) .............. .\nb)    soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersver-\nsorgung und für Unterstützung (KGr. 61-63), ..... .\ndavon für Altersversorgung\n(KGr. 62)\n10. Materialaufwand\na)    Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ...\n(KGr. 65; KGr. 66 ohne Kto. 6601, 6609, 6616 und\n6618; KGr. 67; KUGr. 680; KGr. 71)\nb)    Aufwendungen für bezogene Leistungen ........ .\n(Kto. 6601, 6609, 6616 und 6618; KUGr. 681)\nZwischenergebnis ................................. .\n11 . Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung von Investi-\ntionen (KGr. 46; KUGr. 470, 471 ), ................. .\ndavon Fördermittel nach dem\nKHG (KGr. 46)\n12. Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten aus\nDarlehensförderung            und für           Eigenmittelförderung\n(KGr. 48) .................................... .\n13. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten/Verbind-\nlichkeiten nach dem KHG und auf Grund sonstiger\nZuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagever-\nmögens (KUGr. 490-491) ....................... .\n14. Erträge aus der Auflösung des Ausgleichspostens für\nDarlehensförderung (KUGr. 492) .................. .\n15. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/Ver-\nbindlichkeiten nach dem KHG und auf Grund sonstiger\nZuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagever-\nmögens (KUGr. 752,754,755) .................... .\n16. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten\naus Darlehensförderung (KUGr. 753) ............... .\n•)    Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Gewinn- und Verlustrechnung.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2521\n17. Aufwendungen für die nach dem KHG geförderte Nut-\nzung von Anlagegegenständen (KGr. 77) ........... .\n18. Aufwendungen für nach dem KHG geförderte, nicht akti-\nvierungsfähige Maßnahmen (KUGr. 721) ............•\n19. Aufwendungen aus der Auflösung der Ausgleichsposten\naus Darlehensförderung und für Eigenmittelförderung\n(KUGr. 750, 751) .............................. .\n20. Abschreibungen\na)    auf immaterielle Vermögensgegenstände des An-\nlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivier-\nte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweite-\nrung des Geschäftsbetriebes (KUGr. 760, 761) .....\nb)    auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens,\nsoweit diese die im Krankenhaus üblichen Ab-\nschreibungen überschreiten (KUGr. 765) ........ .\n21 . sonstige betriebliche Aufwendungen ............... .\n(KGr. 69, 70; KUGr. 720, 731, 732, 763, 764, 781, 782,\n790, 791, 793, 794),\ndavon aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3\nBPflV, soweit nicht unter\nNr. 1 (KUGr. 790)\nZwischenergebnis ................................. .\n22. Erträge aus Beteiligungen (KUGr. 500, 521 ), ......... .\ndavon aus verbundenen Unternehmen\n(Kto. 5000) **)                         ................................. ..\n23. Erträge aus anderen Wertpapieren und aus Ausleihun-\ngen des Finanzanlagevermögens (KUGr. 501, 521 ), ....\ndavon aus verbundenen Unternehmen\n(Kto. 5010, 5210) **)                   .................................. .\n24. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (KGr. 51 ), ...... .\ndavon aus verbundenen Unternehmen\n(KUGr. 510) **)                         ................................. ..\n25. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere\ndes Umlaufvermögens (KUGr. 762) ................ .\n26. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr. 74), ....... .\ndavon für Betriebsmittelkredite\n(KUGr. 740),                            ................................. ..\ndavon an verbundene Unternehmen\n(KUGr. 741) **)                         ................................. ..\n27. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ........ .\n28. außerordentliche Erträge (KUGr. 590) .............. .\n29. außerordentliche Aufwendungen (KUGr. 792) ........ .\n30. außerordentliches Ergebnis ...................... .\n31. Steuern (KUGr. 730), ........................... .\ndavon vom Einkommen\nund vom Ertrag\n32. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ................ .\n••) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.\"","N\n(12) Die Anlage 3 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung erhält folgende Fassung:                                                                         U1\nN\nN\n„Anlagennachweis\nEntwicklung der Anschaffungswerte                          Entwicklung der Abschreibungen\nRest-\nAbschrei-              Zuschrei-                    buch-\nBilanzposten:                                                                                                              Entnahme           werte\nAnfangs-                Um-                         Anfangs- bungen des     Um-     bungen des\n8.11. Sachanlagen                    Zugang                  Abgang   Endstand                                                für   Endstand (Stand\nstand              buchungen                        stand   Geschäfts- buchungen Geschäfts-\nAbgänge           31.12.)\njahres                 jahres\nDM        DM          DM          DM       DM       DM         DM         DM          DM         DM      DM       DM\n1               2         3           4           5        6        7          8          9           10         11      12       13\n1. Grundstücke und                                                                                                                                    OJ\ngrundstOcksgleiche                                                                                                                                C:\n::,\nQ.\nRechte mit Betriebs-                                                                                                                              (t)\nC/J\nbauten einschließ-                                                                                                                               (0\n(t)\nlieh der Betriebs-                                                                                                                                (/)\n(t)\nbauten auf fremden                                                                                                                                N\nO'\nGrundstücken                                                                                                                                      fii\n2. Grundstücke und\n-=c...\n~\n-:J\"'\ngrundstOcksgleiche                                                                                                                               (C\n~\nRechte mit Wohn-                                                                                                                                  ::::,\n(C\nbauten einschließlich                                                                                                                             .....\nder Wohnbauten auf                                                                                                                                (0\n(X)\nfremden Grundstücken                                                                                                                             5»\n-i\n3. Grundstücke und                                                                                                                                    ~\ngrundstOcksgleiche\nRechte ohne Bauten\n4. technische Anlagen\n5. Einrichtungen und\nAusstattungen\n6. geleistete Anzahlungen\nund Anlagen im Bau„","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                         2523\n(13) Die bisherige Anlage 6 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird Anlage 5.\nArtikel 2\nNeufassung\nder Krankenhaus-Buchführungsverordnung\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der ab\n1. Januar 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des Krankenhaus-\nfinanzierungsgesetzes und Artikel 12 des Bilanzrichtlinen-Gesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}