{"id":"bgbl1-1986-68-10","kind":"bgbl1","year":1986,"number":68,"date":"1986-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-68-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_68.pdf#page=33","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts","law_date":"1986-12-16T00:00:00Z","page":2509,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                               2509\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 16. Dezember 1986\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom ,               zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an Bord\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet:                           behält,\n9. Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder Unter-\n· Artikel 1                                  abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                     zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht recht-\nlichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1                      zeitig unterrichtet,\nS. 1151), geändert durch Verordnung vom 10. März 1986              10. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, 3 Buchstabe a\n(BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert:                               oder c Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3 oder\nAbs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                          3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten nicht\nzugelassene Fanggeräte verwendet,\n,,§ 1\nDurchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen               11. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden einen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                 größeren als den zulässigen Anteil an den dort\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot                    bezeichneten Arten an Bord behält,\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des\nRates vom 7. Oktober 1986 über technische Maß-                 12. Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86\nnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG                      in dem dort bezeichneten Gebiet mit pelagischen\nNr. L 288 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-              Schleppnetzen auf Sardellen fischt,\nlich oder fahrlässig entgegen                                  13. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Verord-\n1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86              nung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive,\nein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der             giftige oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte\nvorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung ver-                   benutzt,\nwendet,                                                 14. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verordnung\n2. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr.                (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Ge-\n3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen größeren               bieten zum Fischfang elektrischen Strom ver-\nals den zulässigen Anteil an geschützten Arten an             wendet,\nBord behält oder anlandet,                              15. Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/\n3. Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86               86 nicht zugelassene Verarbeitungen an Bord vor-\nFänge nicht unmittelbar nach Einholen sortiert oder           nimmt oder zuläßt oder\nFänge geschützter Arten, welche die festgesetzten       16. Artikel 12 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.\nProzentsätze übersteigen, nicht unverzüglich wie-             3094/86 Arten, die zur künstlichen Bestandsauf-\nder über Bord wirft,                                          stockung oder Bestandsumsiedlung gefangen wur-\n4. Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der Verord-             den, unmittelbar zum menschlichen Verzehr ver-\nnung (EWG) Nr. 3094/86 Netze nicht oder nicht in              kauft oder in Besitz behält.\"\nder vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut\nan Bord mit sich führt,                               2. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:\n5. Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.                                       ,,§ 3 C\n3094/86 Vorrichtungen anbringt,                                 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen\n6. Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)               in der Ostsee, den Belten und dem 0resund\nNr. 3094/86 untermaßige Fische oder entgegen                Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nArtikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86        Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\nin den dort bezeichneten Gebieten oder mit unzu-         oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des\nlässigen Netzen gefangenen Lachs oder Meer-              Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische\nforelle nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord    Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in\nwirft,                                                   der Ostsee, den Belten und dem 0resund (ABI. EG Nr.\n7. Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verord-        L 162 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich\nnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder           oder fahrlässig entgegen\nHering in einem Gebiet fängt, in dem dies verboten\n1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\nist,\ndort bezeichnete Fischarten, die in den dort genann-\n8. Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Verord-            ten Gebieten während der angegebenen Schonzei-\nnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den                ten gefangen werden, an Bord behält,","2510                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86         7. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/\nuntermaßige Fische nicht oder nicht rechtzeitig ins          86 zum Fischfang explosive, giftige oder betäuben-\nMeer zurückwirft,                                            de Substanzen benutzt,\n3. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 zum            8. Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/\nFischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöff-           86 verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die\nnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung             vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder\nverwendet oder schleppt,                                  9. Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\n4. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86            a) in den dort bezeichneten Gebieten nicht-ein-\nFanggerät oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in              heimische Arten aussetzt oder\nder vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut,\nb) in den dort bezeichneten Gebieten nicht-ein-\n5. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 in dem                heimische Arten oder Stör fängt.\"\ndort bezeichneten Gebiet beim Lachs- oder Meer-\nforellenfang nicht zugelassene Fanggeräte oder                                  Artikel 2\nFanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus\nverwendet oder Ersatzfanggeräte über die zugelas-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nsene Anzahl hinaus an Bord mitführt,                  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n6. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/ .\n86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen                              Artikel 3\nZwecken als dem menschlichen Verzehr anzu-\nlanden,                                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nGenske"]}