{"id":"bgbl1-1986-68-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":68,"date":"1986-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_68.pdf#page=32","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt","law_date":"1986-12-16T00:00:00Z","page":2508,"pdf_page":32,"num_pages":19,"content":["2508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt\nVom 16. Dezember 1986\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\n(BGBI. 1981 1 S. 1) und des § 29 Abs. 2 d_es Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455) wird verordnet:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 835), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 18. November 1985 (BGBI. 1 S. 2114), wird das Kostenverzeichnis (Anlage zu§ 2\nAbs. 1) wie folgt geändert:\n1. Die Nummern 101 31 0 bis 101 321 werden wie folgt gefaßt:\nNummer                                                                                           Gebührenbetrag\nGegenstand\nin Deutsche Mark\n„101 310    1. Für den Antrag auf Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die das Patentamt\nin Verfahren nach § 43 oder § 44 des Patentgesetzes oder nach § 7 des\nGebrauchsmustergesetzes ermittelt hat, nicht jedoch für die nach § 43 Abs. 7\ndes Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergesetzes ergehenden Mit-\nteilungen                                                                             10,-\n101 320    2. Lieferung von Druckschriften\n101 321       a) Für den Antrag des Patentanmelders, des Gebrauchsmusteranmelders oder\n-inhabers oder des antragstellenden Dritten, Ablichtungen sämtlicher im Ver-\nfahren gemäß § 43 des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergeset-\nzes ermittelten Druckschriften jeweils zusammen mit dem Bescheid des\nPatentamts zu liefern,                                                            30,-\"\n2. In Nummer 101 420 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 3\" durch die Angabe,,§ 29 Abs. 3\" ersetzt.\n3. In Nummer 102 310 wird die Angabe ,,§ 36 a\" durch die Angabe ,,§ 64\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Sechsten Gesetzes zur\nÄnderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961\n(BGBI. 1 S. 274), Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) und\nArtikel 16 Satz 2 des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1269) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kin kel","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                               2509\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 16. Dezember 1986\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom ,               zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an Bord\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet:                           behält,\n9. Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder Unter-\n· Artikel 1                                  abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                     zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht recht-\nlichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1                      zeitig unterrichtet,\nS. 1151), geändert durch Verordnung vom 10. März 1986              10. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, 3 Buchstabe a\n(BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert:                               oder c Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3 oder\nAbs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                          3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten nicht\nzugelassene Fanggeräte verwendet,\n,,§ 1\nDurchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen               11. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden einen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                 größeren als den zulässigen Anteil an den dort\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot                    bezeichneten Arten an Bord behält,\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des\nRates vom 7. Oktober 1986 über technische Maß-                 12. Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86\nnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG                      in dem dort bezeichneten Gebiet mit pelagischen\nNr. L 288 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-              Schleppnetzen auf Sardellen fischt,\nlich oder fahrlässig entgegen                                  13. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Verord-\n1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86              nung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive,\nein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der             giftige oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte\nvorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung ver-                   benutzt,\nwendet,                                                 14. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verordnung\n2. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr.                (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Ge-\n3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen größeren               bieten zum Fischfang elektrischen Strom ver-\nals den zulässigen Anteil an geschützten Arten an             wendet,\nBord behält oder anlandet,                              15. Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/\n3. Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86               86 nicht zugelassene Verarbeitungen an Bord vor-\nFänge nicht unmittelbar nach Einholen sortiert oder           nimmt oder zuläßt oder\nFänge geschützter Arten, welche die festgesetzten       16. Artikel 12 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.\nProzentsätze übersteigen, nicht unverzüglich wie-             3094/86 Arten, die zur künstlichen Bestandsauf-\nder über Bord wirft,                                          stockung oder Bestandsumsiedlung gefangen wur-\n4. Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der Verord-             den, unmittelbar zum menschlichen Verzehr ver-\nnung (EWG) Nr. 3094/86 Netze nicht oder nicht in              kauft oder in Besitz behält.\"\nder vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut\nan Bord mit sich führt,                               2. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:\n5. Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.                                       ,,§ 3 C\n3094/86 Vorrichtungen anbringt,                                 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen\n6. Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)               in der Ostsee, den Belten und dem 0resund\nNr. 3094/86 untermaßige Fische oder entgegen                Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nArtikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86        Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\nin den dort bezeichneten Gebieten oder mit unzu-         oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des\nlässigen Netzen gefangenen Lachs oder Meer-              Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische\nforelle nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord    Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in\nwirft,                                                   der Ostsee, den Belten und dem 0resund (ABI. EG Nr.\n7. Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verord-        L 162 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich\nnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder           oder fahrlässig entgegen\nHering in einem Gebiet fängt, in dem dies verboten\n1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\nist,\ndort bezeichnete Fischarten, die in den dort genann-\n8. Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Verord-            ten Gebieten während der angegebenen Schonzei-\nnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den                ten gefangen werden, an Bord behält,","2510                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86         7. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/\nuntermaßige Fische nicht oder nicht rechtzeitig ins          86 zum Fischfang explosive, giftige oder betäuben-\nMeer zurückwirft,                                            de Substanzen benutzt,\n3. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 zum            8. Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/\nFischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöff-           86 verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die\nnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung             vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder\nverwendet oder schleppt,                                  9. Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\n4. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86            a) in den dort bezeichneten Gebieten nicht-ein-\nFanggerät oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in              heimische Arten aussetzt oder\nder vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut,\nb) in den dort bezeichneten Gebieten nicht-ein-\n5. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 in dem                heimische Arten oder Stör fängt.\"\ndort bezeichneten Gebiet beim Lachs- oder Meer-\nforellenfang nicht zugelassene Fanggeräte oder                                  Artikel 2\nFanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus\nverwendet oder Ersatzfanggeräte über die zugelas-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nsene Anzahl hinaus an Bord mitführt,                  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n6. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/ .\n86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen                              Artikel 3\nZwecken als dem menschlichen Verzehr anzu-\nlanden,                                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nGenske","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                             2511\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung\n(2. ÄndV KHBV)\nVom 16. Dezember 1986\nAuf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) wird von der Bundesregierung\nund auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)\neingefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung\nder Krankenhaus-Buchführungsverordnung\nDie Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom 10. April 1978 (BGBI. 1 S. 473), geändert durch Verordnung vom\n12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2258), wird wie folgt geändert:\n(1) § 1 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern regeln sich nach den Vorschriften dieser\nVerordnung und deren Anlagen, unabhängig davon, ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs\nist, und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen,\nbleiben die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dem Handels- und Steuerrecht sowie nach anderen Vorschrif-\nten unberührt.\"\n2. Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n,,(3) Krankenhäuser, die Kapitalgesellschaften im Sinne des zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-\nbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres\nJahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 268 Abs. 2, § 275 des\nHandelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Sehen sie von der Anwendung ab, so haben sie bei der Aufstellung,\nFeststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den\nAnlagennachweis nach Anlage 3 zu gliedern. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den\nPosten „Immaterielle Vermögensgegenstände\" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.\n(4) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 3 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für\nkleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der\nAufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266\nAbs. 1 Satz 3, § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1\nund im Anlagennachweis nach Anlage 3 nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewie-\nsen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem\nPosten ,Rohergebnis' zusammengefaßt werden dürfen.\"\n(2) § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3\nBuchführung, Inventar\nDas Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die\n§§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn,\ndaß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für\ndas Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs.\"","2512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) § 4 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem\nAnhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1 , die Gewinn- und Verlustrechnung nach\nder Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des\nJahresabschlusses nach Absatz 3.\"\n2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256 sowie § 264 Abs. 2, § 265\nAbs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, § 271 , § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ,\n§ 279 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 28 des\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.\"\n(4) § 5 wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Gegenstände\" durch das Wort „Vermögensgegenstände\" ersetzt.\n2. In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\n„Kann ein Krankenhaus, das erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens\nvornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne\nunvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-\nzeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegen-\nstände des Anlagevermögens, die am 1. Januar 1972 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben waren, können\nmit diesem Restbuchwert angesetzt werden.\"\n3. In Absatz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 wird jeweils das Wort „Jahresbilanz\" durch das Wort „Bilanz\"\nund das Wort „Anlagegüter\" durch „Vermögensgegenstände des Anlagevermögens\" ersetzt.\n4. Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n,,(6) Unter dem Eigenkapital sind bei Krankenhäusern in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft oder\nohne eigene Rechtspersönlichkeit als ,festgesetzes Kapital' die Beträge auszuweisen, die vom Krankenhausträger auf\nDauer zur Verfügung gestellt werden. Als ,Kapitalrücklagen' sind sonstige Einlagen des Krankenhausträgers auszuwei-\nsen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.\"\n(5) § 6 erhält folgende Fassung:\n,,§ 6\nAufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen\nFür die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257\nund 261 des Handelsgesetzbuchs.\"\n(6) § 8 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 2 werden die Worte „Anlage 6\" durch „Anlage 5\" ersetzt.\n2. In Satz 3 wird das Wort „Kontenrahmen\" durch das Wort „Kostenstellenrahmen\" ersetzt.\n(7) § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungs-\nberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder\nFeststellung eines Jahresabschlusses\n1 . entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2\na) die Bilanz nicht nach Anlage 1 ,\nb) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder\nc) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3\ngliedert oder\n2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der\nvorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.\"","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                           2513\n(8) Folgender § 11 wird eingefügt:\n,,§ 11\nÜbergangsvorschrift\n(1) Krankenhäuser, die nicht Kapitalgesellschaften sind, können auf die Geschäftsjahre 1987 und 1988 anstelle der vom\n1. Januar 1987 an geltenden Vorschriften dieser Verordnung die bisherigen Vorschriften einschließlich der im bisherigen § 4\nAbs. 3 bezeichneten Vorschriften des Aktiengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anwenden.\n(2) § 8 und § 9 Satz 1 gelten für Krankenhäuser, die von den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember\n1985 geltenden Fassung befreit sind, erstmals für das am 1. Januar 1987 beginnende Geschäftsjahr.\"\n(9) Die bisherige Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird Anlage 4 und wie folgt geändert:\n1. Die Kontengruppe 00 erhält folgende Fassung:\n,,Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete/festgesetzte Kapital\".\n2. In der Kontenklasse 0 erhalten die Kontenbezeichnungen 09 bis 097 folgende Fassung:\n„09       Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen\n090     Immaterielle Vermögensgegenstände\n091     Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände\n092    Anteile an verbundenen Unternehmen **)\n093    Ausleihungen an verbundene Unternehmen **)\n094     Beteiligungen\n095    Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**)\n096     Wertpapiere des Anlagevermögens\n097     Sonstige Finanzanlagen\".\n3. Die Kontenklasse 1 erhält folgende Fassung:\n,, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung\".\n4. Die Kontenuntergruppe 109 wird Kontenuntergruppe 105 und erhält folgende Fassung:\n,,Sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe\".\n5. Nach der Kontenuntergruppe 105 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:\n„ 106 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen\n107     Fertige Erzeugnisse, Waren\".\n6. Die Kontengruppe 13 erhält folgende Fassung:\n,,Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten\".\n7. In der Kontenklasse 1 erhalten die Kontenbezeichnungen 14 bis 140 folgende Fassung:\n„ 14      Wertpapiere des Umlaufvermögens\n140     Anteile an verbundenen Unternehmen **)\".\n8. Die Kontenuntergruppe 151 wird gestrichen.\n9. Die Kontenuntergruppe 152 wird Kontenuntergruppe 151.\n10. In der Kontenklasse 1 erhalten die Kontenbezeichnungen 16 bis 171 folgende Fassung:\n„ 16      Sonstige Vermögensgegenstände\n160     Forderungen an Gesellschafter bzw. den Krankenhausträger\n161     Forderungen gegen verbundene Unternehmen **)\n162     Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht **)\n163     Andere sonstige Vermögensgegenstände\n17      Rechnungsabgrenzung\n170     Disagio\n171     Andere Abgrenzungsposten\".\n11. Die Kontengruppe 19 erhält folgende Fassung:\n,,frei\".\n12. Die Kontenklasse 2 erhält folgende Fassung:\n,,Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen\".\n**) Nur für Kapitalgesellschaften.","2514                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n13. In der Kontenklasse 2 erhalten die Kontenbezeichnungen 20 bis 204 folgende Fassung:\n„20       Eigenkapital\n200     Gezeichnetes/festgesetztes Kapital\n201      Kapitalrücklagen\n202      Gewinnrücklagen\n203      Gewinnvortrag/Verlustvortrag\n204      Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag\".\n14. In der Kontenklasse 2 werden die Kontengruppe 21 und die Kontenuntergruppen 210 bis 212 gestrichen.\n15. Die Kontengruppen 25 und 26 werden gestrichen.\n16. Nach der Kontengruppe 28 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:\n„280       Steuerrückstellungen\n281      Sonstige Rückstellungen\".\n17. Die Kontengruppe 29 erhält folgende Fassung:\n,,frei\".\n18. Die Kontenklasse 3 erhält folgende Fassung:\n,,Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung\".\n19. Die Kontengruppe 34 erhält folgende Fassung:\n,,Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\".\n20. Die Kontenuntergruppe 359 wird gestrichen.\n21. Nach der Kontengruppe 37 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:\n„370      Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. dem Krankenhausträger\n371      Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens\n372      Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen **)\n373      Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht **)\n37 4     Andere sonstige Verbindlichkeiten\".\n22. In der Bezeichnung der Kontengruppe 38 wird das Wort „Passive\" gestrichen.\n23. Die Kontengruppe 39 erhält folgende Fassung:\n,,frei\".\n24. Die Kontenuntergruppe 404 erhält folgende Fassung:\n,,Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV für das Geschäftsjahr\".\n25. Die Kontenuntergruppe 444 wird gestrichen.\n26. Die Kontengruppe 47 erhält folgende Fassung:\n„Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter\n470      Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung von Investitionen (soweit nicht unter 46)\n471      Zuwendungen Dritter zur Finanzierung von Investitionen\n472      Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung laufender Aufwendungen\n473      Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen\".\n27. In der Kontenklasse 5 erhalten die Kontenbezeichnungen 50 bis 5010 folgende Fassung:\n„50         Erträge     aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen\n500        Erträge     aus Beteiligungen\n5000       Erträge     aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen**)\n501        Erträge     aus anderen Finanzanlagen\n501 0      Erträge     aus anderen Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen**)\".\n28. Nach der Kontengruppe 51 wird folgende Kontenuntergruppe eingefügt:\n,,510     Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge aus verbundenen Unternehmen**)\".\n29. Nach der Kontengruppe 52 werden folgende Kontenbezeichnungen eingefügt:\n„520        Sachanlagevermögen\n521        Finanzanlagevermögen\n5210       Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen**)\".\n**) Nur für Kapitalgesellschaften.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                         2515\n30. Die Kontengruppe 53 erhält folgende Fassung:\n,,frei\".\n31. In der Kontenklasse 5 erhalten die Kontenbezeichnungen 55 bis 590 folgende Fassung:\n„55     Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen\n550    Bestandsveränderungen der fertigen und unfertigen Erzeugnisse\n551   Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen\n552    Andere aktivierte Eigenleistungen\n56     frei\n57     Sonstige ordentliche Erträge\n58     Erträge aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV für frühere Geschäftsjahre\n59     Übrige Erträge\n590    Außerordentliche Erträge\".\n32. In den Klammerhinweisen zu den Kontengruppen 61 bis 64 wird die Zahl „6011 \" durch die Zahl „6012\" ersetzt.\n33. Das Konto 6419 wird gestrichen.\n34. Nach dem Konto 6617 wird folgendes Konto eingefügt:\n,,6618     Honorare für nicht im Krankenhaus angestellte Ärzte\".\n35. Nach der Kontengruppe 68 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:\n„680    Materialaufwendungen\n681    Bezogene Leistungen\".\n36. In der Kontenbezeichnung zu Konto 72 werden die Worte ,,, Material für aktivierte Eigenleistungen\" gestrichen.\n37. Das Konto 723 wird gestrichen.\n38. Nach der Kontengruppe 73 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:\n„ 730   Steuern\n731    Sonstige Abgaben\n732    Versicherungen\".\n39. Die bisherige Kontenuntergruppe 741 wird Kontenuntergruppe 742. Folgende neue Kontenuntergruppe 741 wird\neingefügt:\n,,741    Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verbundene Unternehmen\" ..\n40. In der Kontenklasse 7 erhalten die Kontenbezeichnungen 754 bis 765 folgende Fassung:\n„ 754     Zuführung von Zuweisungen oder Zuschüssen der öffentlichen Hand zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten\n(soweit nicht unter KUGr. 752)\n755     Zuführung der Nutzungsentgelte aus anteiligen Abschreibungen medizinisch-technischer Großgeräte zu\nVerbindlichkeiten nach dem KHG\n76      Abschreibungen\n760     Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände\n761     Abschreibungen auf Sachanlagen\n7610    Abschreibungen auf wiederbeschaffte Gebrauchsgüter\n762     Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens\n763     Abschreibungen auf Forderungen\n764     Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände\n765     Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Krankenhaus übli-\nchen Abschreibungen überschreiten\".\n41. Die Kontenuntergruppe 780 erhält folgende Fassung:\n,,Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV für das Geschäftsjahr\".\n42. In der Kontenklasse 7 erhalten die Kontenbezeichnungen 79 bis 792 folgende Fassung:\n„ 79    Übrige Aufwendungen\n790   Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV für frühere Geschäftsjahre\n791   Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens\n792   Außerordentliche Aufwendungen\".\n43. Die Kontenuntergruppen 795 und 796 werden gestrichen.\n44. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 03 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Kontengruppe, -untergruppe bzw. Konto\" werden nach der Zahl „03\" die Worte „und 052\" angefügt.\nb) In Satz 2 werden nach den Worten „Kontengruppe 01\" die Worte „und 050\" eingefügt.","2516                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n45. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontenuntergruppe 150 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Fördermittel sind mit Eingang des entsprechenden Bewilligungsbescheides als Forderung in Kontengruppe 15\nmit Gegenbuchung 1m Ertrag, Kontengruppe 46, zu buchen.\"\nb) In Satz 2 Buchstabe a werden die Worte „bis zum Abschluß des Geschäftsjahres eingegangenen und\" gestrichen.\nc) In Satz 2 Buchstabe a wird folgender Halbsatz angefügt:\n,,soweit über die als Forderungen aktivierten Fördermittel durch Vorfinanzierung verfügt wurde, ist der entspre-\nchende Betrag ebenfalls als Sonderposten einzustellen.\"\nd) In Satz 2 Buchstabe b werden die Worte „eingegangen und\" gestrichen.\ne) Satz 2 Buchstabe c wird gestrichen.\n46. Satz 2 der Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 60 erhält folgende Fassung:\n„Aufwendungen für fremdes Personal sind den Konten zuzuordnen, die in Anlage 2 in den Klammerhinweisen unter\nNr. 10 Buchstabe b ,Aufwendungen für bezogene Leistungen' oder unter Nr. 20 ,sonstige betriebliche Aufwendungen'\ngenannt sind.\"\n47. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Kontonummer „6615\" durch die Kontonummer „6618\" ersetzt.\nb) Satz 3 wird gestrichen.\n48. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6007 wird die Kontonummer „6005\" jeweils durch die Kontonummer „6006\"\nersetzt.\n49. Die Zuordnungsvorschrift zu den Konten 6009 und 6010 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Kontengruppe, -untergruppe bzw. Konto\" werden die Worte „6009 und\" gestrichen.\n-b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Sonstige Entschädigungen, z. B. Honorare für nebenamtliche Lehrtätigkeit von Krankenhausmitarbeitern oder\nHonorare nicht fest eingestellter Lehrkräfte, sind dem Sachaufwand der Ausbildungsstätten (KUGr. 781) zuzu-\nordnen.\"\n50. In den Zuordnungsvorschriften zu den Kontengruppen 61, 62 und 64 wird in dem jeweiligen Klammerhinweis die Zahl\n,,6011\" durch die Zahl „6012\" ersetzt.\n51. In Satz 1 der Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 62 wird das Wort „aufteilbare\" gestrichen.\n52. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 63 erhält folgende Fassung:\n,,(Aufteilung wie 6000-6012)\".\n53. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 64 erhält folgende Fassung:\n,,(Aufteilung wie 6000-6012)\nSonstige Personalaufwendungen, wie Erstattungen von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und freiwillige soziale Leistungen\nan die Mitarbeiter (freiwillige Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgeschenke und -zuwendungen, Zuschuß zum Mittag-\nessen).\"\n54. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6419 wird gestrichen.\n55. Nach der Vorschrift zu Kontengruppe 64 wird folgende Zuordnungsvorschrift angefügt:\n„6618      Honorare für nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Nr. 10\nBuchstabe b zuzuordnen. Im Kosten- und Leistungsnachweis werden diese Aufwendungen unter dem ,sonsti-\ngen medizinischen Bedarf' ausgewiesen.\"\n(10) folgende Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird eingefügt:\n,,Gliederung der Bilanz*)\nAktivseite\nA.   Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete/festgesetzte\nKapital (KGr. 00), .............................. .\ndavon eingefordert                             .................................. .\nB.   Anlagevermögen:\n1.     Immaterielle Vermögensgegenstände und dafür ge-\nleistete Anzahlungen (KUGr. 090 u. 091) ......... .\n•) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2517\nII.   Sachanlagen:\n1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit\nBetriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten\nauf fremden Grundstücken (KGr. 01 ; KUGr. 050,\n053) .................................. .\n2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit\nWohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf\nfremden Grundstücken (KGr. 03, KUGr. 052;\nKUGr. 053, soweit nicht unter 1.) ............. .\n3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte\nohne Bauten (KGr. 04) .................... .\n4. technische Anlagen (KGr. 06) ............... .\n5. Einrichtungen und Ausstattungen (KGr. 07) .... .\n6. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau\n(KGr. 08) ............................... .\n111. Finanzanlagen:\n1. Anteile an verbundenen Unternehmen\n(KUGr. 092) **) .......................... .\n2. Ausleihungen .an verbundene Unternehmen\n(KUGr. 093) **) .......................... .\n3. Beteiligungen (KUGr. 094) ................. .\n4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein\nBeteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 095) **) ...\n5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr. 096) .\n6. sonstige Finanzanlagen (KUGr. 097), ......... .\ndavon bei Gesellschaftern bzw. dem Kranken-\nhausträger                    .................................. .\nC.  Umlaufvermögen:\n1.    Vorräte:\n1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr. 100-105) ..\n2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen\n(KUGr. 106) ............................ .\n3. fertige Erzeugnisse und Waren (KUGr. 107) .... .\n4. geleistete Anzahlungen (KGr. 11) ............ .\nII.   Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:\n1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen\n(KGr. 12), .............................. .\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          .................................. .\n2. Forderungen an Gesellschafter bzw. den Kran-\nkenhausträger (KUGr. 160), ................ .\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          .................................. .\n3. Forderungen nach dem Krankenhausfinanzie-\nrungsrecht (KGr. 15), ..................... .\ndavon nach der BPflV\n(KUGr. 151 ),                 .................................. .\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          .................................. .\n4. Forderungen gegen verbundene Unternehmen\n(KUGr. 161) **), ......................... .\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          ................................. ..\n••) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.","2518                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n5. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein\nBeteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 162) **),. . .                       .. ...................................... .\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          .................................. .\n6. sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 163), ..\ndavon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem\nJahr                          ................................. ..\nIII. Wertpapiere des Umlaufvermögens (KGr. 14), . . . . .                                                                          .. ...................................... .\ndavon Anteile an verbundenen Unternehmen\n(KUGr. 140) **)                   ................................. ..\nIV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Post-\ngiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten\n(KGr. 13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                ........................................ .\nD.  Ausgleichsposten nach dem KHG:\n1.    Ausgleichsposten aus Darlehensförderung\n(KUGr. 180) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    ....................................... ..\n2.    Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung\n(KUGr. 181) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    .........................................     ........................................ .\nE.  Rechnungsabgrenzungsposten:\n1.    Disagio (KUGr. 170) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          .. ...................................... .\n2.    andere Abgrenzungsposten (KUGr. 171) . . . . . . . . .                         ... ............ ......... .......... ....... .................................. ••· •···\nF.  Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ........ .\nPassivseite\nA.  Eigenkapital:\n1. Gezeichnetes/festgesetztes Kapital (KUGr. 200) ... .\n2. Kapitalrücklagen (KUGr. 201) ................. .\n3. Gewinnrücklagen (KUGr. 202) ................. .\n4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr. 203) ....... .\n5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (KUGr. 204) ... .\nB.  Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des\nSachanlagevermögens:\n1. Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG\n(KGr. 22) ................................. .\n2. Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen\nder öffentlichen Hand (KGr. 23) ................ .\nC.  Rückstellungen:\n1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Ver-\npflichtungen (KGr. 27) ....................... .\n2. Steuerrückstellungen (KUGr. 280) .............. .\n3. sonstige Rückstellungen (KUGr. 281) ........... .","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2519\nD.    Verbindlichkeiten:\n1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\n(KGr. 34), ................................ .\ndavon gefördert nach dem\nKHG,\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n2. erhaltene Anzahlungen (KGr. 36), .............. .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen\n(KGr. 32), ................................ .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n4. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener\nWechsel und der Ausstellung eigener Wechsel\n(KGr. 33), ................................ .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n5. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw.\ndem Krankenhausträger (KUGr. 370), ........... .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n6. Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzie-\nrungsrecht (KGr. 35), ........................ .\ndavon nach der BPflV\n(KUGr. 351 ),\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n7. Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur\nFinanzierung des Sachanlagevermögens\n(KUGr. 371 ), .............................. .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n8. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unter-\nnehmen (KUGr. 372) **), ..................... .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n9. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit de-\nnen ein Beteiligungsverhältnis besteht\n(KUGr. 373) **), ............................ .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\n10. sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 374), ......... .\ndavon mit einer Restlaufzeit\nbis zu einem Jahr\nE.    Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KGr. 24) ... .\nF.    Rechnungsabgrenzungsposten (KGr. 38) ........... .\nHaftungsverhältnisse: .............................. .\n**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.\"","2520                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(11) Die Anlage 2 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung erhält folgende Fassung:\n,,Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung *)\n1 . Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen\n(KGr. 40, KUGr. 780) ............................ .\n2. Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41) ............... .\n3. Erlöse aus ambulanten Leistungen des Krankenhauses\n(KGr. 42) .................................... .\n4. Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43) .............. .\n5. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen\nund unfertigen Erzeugnissen / unfertigen Leistungen\n(KUGr. 550 u. 551) ............................. .\n6. andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr. 552) ....... .\n7. Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand,\nsoweit nicht unter Nr. 11 (KUGr. 472) ............... .\n8. sonstige betriebliche Erträge ..................... .\n(KGr. 44, 45; KUGr. 473, 520; KGr. 54, 57, 58;\nKUGr. 591, 592),\ndavon aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3\nBPflV, soweit nicht unter\nNr. 1 (KGr. 58)\n9. Personalaufwand\na)    Löhne und Gehälter (KGr. 60, 64) .............. .\nb)    soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersver-\nsorgung und für Unterstützung (KGr. 61-63), ..... .\ndavon für Altersversorgung\n(KGr. 62)\n10. Materialaufwand\na)    Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ...\n(KGr. 65; KGr. 66 ohne Kto. 6601, 6609, 6616 und\n6618; KGr. 67; KUGr. 680; KGr. 71)\nb)    Aufwendungen für bezogene Leistungen ........ .\n(Kto. 6601, 6609, 6616 und 6618; KUGr. 681)\nZwischenergebnis ................................. .\n11 . Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung von Investi-\ntionen (KGr. 46; KUGr. 470, 471 ), ................. .\ndavon Fördermittel nach dem\nKHG (KGr. 46)\n12. Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten aus\nDarlehensförderung            und für           Eigenmittelförderung\n(KGr. 48) .................................... .\n13. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten/Verbind-\nlichkeiten nach dem KHG und auf Grund sonstiger\nZuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagever-\nmögens (KUGr. 490-491) ....................... .\n14. Erträge aus der Auflösung des Ausgleichspostens für\nDarlehensförderung (KUGr. 492) .................. .\n15. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/Ver-\nbindlichkeiten nach dem KHG und auf Grund sonstiger\nZuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagever-\nmögens (KUGr. 752,754,755) .................... .\n16. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten\naus Darlehensförderung (KUGr. 753) ............... .\n•)    Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Gewinn- und Verlustrechnung.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2521\n17. Aufwendungen für die nach dem KHG geförderte Nut-\nzung von Anlagegegenständen (KGr. 77) ........... .\n18. Aufwendungen für nach dem KHG geförderte, nicht akti-\nvierungsfähige Maßnahmen (KUGr. 721) ............•\n19. Aufwendungen aus der Auflösung der Ausgleichsposten\naus Darlehensförderung und für Eigenmittelförderung\n(KUGr. 750, 751) .............................. .\n20. Abschreibungen\na)    auf immaterielle Vermögensgegenstände des An-\nlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivier-\nte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweite-\nrung des Geschäftsbetriebes (KUGr. 760, 761) .....\nb)    auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens,\nsoweit diese die im Krankenhaus üblichen Ab-\nschreibungen überschreiten (KUGr. 765) ........ .\n21 . sonstige betriebliche Aufwendungen ............... .\n(KGr. 69, 70; KUGr. 720, 731, 732, 763, 764, 781, 782,\n790, 791, 793, 794),\ndavon aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3\nBPflV, soweit nicht unter\nNr. 1 (KUGr. 790)\nZwischenergebnis ................................. .\n22. Erträge aus Beteiligungen (KUGr. 500, 521 ), ......... .\ndavon aus verbundenen Unternehmen\n(Kto. 5000) **)                         ................................. ..\n23. Erträge aus anderen Wertpapieren und aus Ausleihun-\ngen des Finanzanlagevermögens (KUGr. 501, 521 ), ....\ndavon aus verbundenen Unternehmen\n(Kto. 5010, 5210) **)                   .................................. .\n24. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (KGr. 51 ), ...... .\ndavon aus verbundenen Unternehmen\n(KUGr. 510) **)                         ................................. ..\n25. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere\ndes Umlaufvermögens (KUGr. 762) ................ .\n26. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr. 74), ....... .\ndavon für Betriebsmittelkredite\n(KUGr. 740),                            ................................. ..\ndavon an verbundene Unternehmen\n(KUGr. 741) **)                         ................................. ..\n27. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ........ .\n28. außerordentliche Erträge (KUGr. 590) .............. .\n29. außerordentliche Aufwendungen (KUGr. 792) ........ .\n30. außerordentliches Ergebnis ...................... .\n31. Steuern (KUGr. 730), ........................... .\ndavon vom Einkommen\nund vom Ertrag\n32. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ................ .\n••) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.\"","N\n(12) Die Anlage 3 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung erhält folgende Fassung:                                                                         U1\nN\nN\n„Anlagennachweis\nEntwicklung der Anschaffungswerte                          Entwicklung der Abschreibungen\nRest-\nAbschrei-              Zuschrei-                    buch-\nBilanzposten:                                                                                                              Entnahme           werte\nAnfangs-                Um-                         Anfangs- bungen des     Um-     bungen des\n8.11. Sachanlagen                    Zugang                  Abgang   Endstand                                                für   Endstand (Stand\nstand              buchungen                        stand   Geschäfts- buchungen Geschäfts-\nAbgänge           31.12.)\njahres                 jahres\nDM        DM          DM          DM       DM       DM         DM         DM          DM         DM      DM       DM\n1               2         3           4           5        6        7          8          9           10         11      12       13\n1. Grundstücke und                                                                                                                                    OJ\ngrundstOcksgleiche                                                                                                                                C:\n::,\nQ.\nRechte mit Betriebs-                                                                                                                              (t)\nC/J\nbauten einschließ-                                                                                                                               (0\n(t)\nlieh der Betriebs-                                                                                                                                (/)\n(t)\nbauten auf fremden                                                                                                                                N\nO'\nGrundstücken                                                                                                                                      fii\n2. Grundstücke und\n-=c...\n~\n-:J\"'\ngrundstOcksgleiche                                                                                                                               (C\n~\nRechte mit Wohn-                                                                                                                                  ::::,\n(C\nbauten einschließlich                                                                                                                             .....\nder Wohnbauten auf                                                                                                                                (0\n(X)\nfremden Grundstücken                                                                                                                             5»\n-i\n3. Grundstücke und                                                                                                                                    ~\ngrundstOcksgleiche\nRechte ohne Bauten\n4. technische Anlagen\n5. Einrichtungen und\nAusstattungen\n6. geleistete Anzahlungen\nund Anlagen im Bau„","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                         2523\n(13) Die bisherige Anlage 6 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird Anlage 5.\nArtikel 2\nNeufassung\nder Krankenhaus-Buchführungsverordnung\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der ab\n1. Januar 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des Krankenhaus-\nfinanzierungsgesetzes und Artikel 12 des Bilanzrichtlinen-Gesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2524                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte\nVom 17. Dezember 1986\nAuf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ausübung der              Auszug aus dem für ihre Ehe geführten Familienbuch\nZahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-          oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug\nrungsnummer 2123-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-               aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsur-\nsung, der zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 1983                  kunde und die Heiratsurkunde beizufügen.\"\n(BGB!. 1 S. 187) neu gefaßt worden ist, wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                                  9. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10\nArtikel 1\n(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,\nDie Prüfungsordnung für Zahnärzte in der im Bundesge-             wenn\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 48             1 . der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen\nder Verordnung vom 1. März 1973 (BGBI. 1 S. 173), wird                   Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,\nwie folgt geändert:                                                  2. die Prüfung nicht wiederholt werden darf oder\n1. Die Überschrift „Prüfungsordnung für Zahnärzte\" wird            3. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Appro-\ndurch „Approbationsordnung für Zahnärzte\" ersetzt.                  bation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Vor-\naussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des\n2. Vor § 1 wird folgende Überschrift aufgenommen\nGesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\n,,1. Zahnärztliche Ausbildung\".                                     führen würde.\n3. § 1 erhält folgende Fassung:                                       (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die\n,,§ 1                               zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die\nDer Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich         Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur\nund praktisch ausgebildet.\"                                     Prüfung. Besteht Grund zu der Annahme, daß die\nVoraussetzungen für eine Versagung der Zulassung\n4. Die Überschrift vor § 2 wird gestrichen.                        nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen\n5. § 2 erhält folgende Fassung:                                    Widerruf der Zulassung vorliegen, so hat der Vorsit-\nzende die Entscheidung der zuständigen Landesbe-\n,,§ 2\nhörde herbeizuführen.\"\nDie zahnärztliche Ausbildung umfaßt\n1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Seme- 10. § 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nstern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das         „Wird die Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 1\nsich aus einem vorklinischen und einem klinischen ·       Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen. so\nTeil von je fünf Semestern zusammensetzt;                 sind die zuständigen Behörden aller Länder zu be-\n2. folgende staatliche Prüfungen:                               nachrichtigen.\"\na) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,            11 . § 16 Abs. 4 wird gestrichen.\nb) die zahnärztliche Vorprüfung und                  12. § 17 wird aufgehoben.\nc) die zahnärztliche Prüfung.\n13. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort „Studienbü-\nDie Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des               cher\" die Worte „oder die an der jeweiligen Universität\nHochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der              vorgesehenen entsprechenden Unterlagen\" einge-\nPrüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33            fügt.\nAbs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.\"\n14. In § 20 werden die Worte „und die Prüfungsgebühren\n6. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Worte\nentrichtet hat\" gestrichen.\n„bei der Medizinischen Akademie in Düsseldorf ein\nAusschuß für die zahnärztliche Vorprüfung und ein          15. In § 25 werden die Worte „oder Akademie\" gestri-\nAusschuß für die zahnärztliche Prüfung\" gestrichen.             chen.\n7. In § 5 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.\n16. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „und die Prüfungsge-\n8. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                              bühren entrichtet hat\" gestrichen.\n,,(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen ein Auszug aus\ndem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkun-        17. In § 32 werden die Worte „oder der Medizinischen\nde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein           Akademie in Düsseldorf\" gestrichen.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986                             2525\n18. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „von 12                  Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten zahnärztli-\nMonaten\" ersetzt durch „von 6 Monaten\".                      chen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befä-\nhigungsnachweise, soweit sie nach dem 27. Januar\n19. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „durch die               1980, bei in einem später den Europäischen Gemein-\nStudienbücher zu erbringende\" und „oder der Medizi-          schaften beigetretenen Mitgliedstaat abgeschlosse-\nnischen Akademie in Düsseldorf\" gestrichen.                  nen Ausbildungen nach dem Beitrittsdatum, ausge-\n20.. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Studien-           stellt worden sind. Bei Antragstellern, die als Staats-\nbücher\" die Worte „oder die an der jeweiligen Hoch-           angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\nschule vorgesehenen entsprechenden Unterlagen\"                Gemeinschaften einen derartigen Befähigungsnach-\neingefügt.                                                    weis vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur nach\nMaßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über\n21. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „mit der Bescheini-             die Ausübung der Zahnheilkunde oder aus anderen,\ngung über die eingezahlten Gebühren\" gestrichen.              besonderen Gründen verlangt werden.\n22. Die Überschrift vor § 59 und § 59 erhalten folgende                (3) Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-\nFassung:                                                      staaten der Europäischen Gemeinschaften können an\nStelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses\n,.,III. Erteilung der Approbation als Zahnarzt          eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder\n§ 59                             Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Be-\nscheinigung oder einen von einer solchen Behörde\n(1) Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an\nausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein sol-\ndie zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem\ncher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwer-\nder Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden\n· hat. Dem Antrag sind beizufügen:                              tigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den\nzahnärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat\n1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,                               bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der\n2. bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der            Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde bei der\nEltern oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten         zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-\noder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem             staates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller\nfür ihre Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein       verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder straf-\nsolches nicht geführt wird, ein Auszug aus dem            rechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden\nFamilienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde           standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun-\nund die Heiratsurkunde,                                   gen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder\nHerkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die\n3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des              Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige\nAntragstellers,\nBehörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbe-\n4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher            ständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbe-\nals einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein          reichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-\ndarf,                                                     kunde eingetreten sind und im Hinblick auf die Vor-\naussetzungen des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Geset-\n5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragstel-\nzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von Be-\nler ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staats-\ndeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle\nanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,\ndes Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten\n6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als         und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen\neinen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,        und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie\nwonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß           hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen\nder Antragsteller wegen eines körperlichen Gebre-         und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1\nchens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder           bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen\nkörperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur            sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurtei-\nAusübung des zahnärztlichen Berufs unfähig oder           lung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorla-\nungeeignet ist und                                        ge die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurück-\n7. das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung.                liegt.\n(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis          (4) Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-\n5, Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der           staaten der Europäischen Gemeinschaften können an\nZahnheilkunde erteilt werden, so sind, sofern die Aus-        Stelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Be-\nbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord-            scheinigung eine entsprechende Bescheinigung der\nnung erfolgt ist, an Stelle des Zeugnisses nach Ab-           zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-\nsatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene               staates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-\nchend.\nzahnärztliche Ausbildung des Antragstellers in Ur-\nschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich          (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nbeglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nach-          der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind,            meinschaften ist kurzfristig, spätestens drei Monate\nsind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzu-        nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragstel-\nlegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage wei-           ler vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Wer-\nterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige             den Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständi-\nTätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der        gen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates einge-\nAnlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die             holt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist","2526                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte                                                                 Artikel 2\neingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder                                Diese Verordnung gilt nach § 14 qes Dritten Überlei-\nHerkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht                             tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über\neingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.                                   die Ausübung der Zahnheilkunde auch im Land Berlin.\n(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster\nder Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgestellt.\"                                                                    Artikel 3\n23. Anlage 6 erhält die in der Anlage 1 zu dieser Verord-                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnung vorgesehene Fassung.                                                      Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nAnlage 1\nAnlage 6\n(zu § 59 Abs. 6)\nHerr/Frau .......................................................... , • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · ·\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................... , • • • • • • • •\nerfüllt die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als ZahnarzVZahnärztin\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ............... .\nSiegel\n.............................................\n(Unterschrift)"]}