{"id":"bgbl1-1986-67-9","kind":"bgbl1","year":1986,"number":67,"date":"1986-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/67#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-67-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_67.pdf#page=45","order":9,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"1986-12-15T00:00:00Z","page":2457,"pdf_page":45,"num_pages":15,"content":["Nr. 67    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                2457\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nVom 15. Dezember 1986\nAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der            3. In § 3 Abs. 4 wird nach Satz 2 eingefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977\n,,Zu diesem Zweck soll er entsprechend seinem Aus-\n(BGBI. 1 S. 1885), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes\nbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verant-\nvom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 555) geändert worden ist,\nwortung des ausbildenden Arztes ihm zugewiesene\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\närztliche Verrichtungen durchführen. Er soll in der\nRegel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im\nArtikel 1                              Krankenhaus anwesend sein.\"\nDie Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der       4. In § 5 Abs. 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 1 Abs. 1\nBekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1S. 425, 609),            Nr. 2)\" durch ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 3)\" ersetzt.\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember\n1983 (BGBI. 1 S. 1482), wird wie folgt geändert:\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 1\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 3)\" durch ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „vom 17. Au-\neingefügt:\ngust 1964 (BGBI. 1 S. 640), zuletzt geändert\n,,2. nach dem Medizinstudium eine zweijähri-                   durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nge Tätigkeit als Arzt im Praktikum;\".                     ber 1975 (BGBI. 1 S. 3155)\" gestrichen.\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-               bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nmern 3 bis 6.\n„3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „vom 26. Januar                          Rahmen eines Zivildienstes nach den Vor-\n1976 (BGBI. 1 S. 185)\" gestrichen.                                 schriften des Zivildienstgesetzes,\".\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 5\" durch\n,,Absatz 1 Nr. 6\" ersetzt.                           6. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 1\nAbs. 1 Nr. 4)\" durch ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)\" ersetzt.\n2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Hochschul-\n,,(2) Bei den praktischen Übungen soll die notwendi-\nge praktische Anschauung gewährleistet sein. Soweit               kliniken und\" gestrichen.\nder Lehrstoff dies erfordert, soll in kleinen Gruppen\nunterrichtet werden. Bei den praktischen Übungen in       7. In § 10 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\nden klinisch-praktischen Stoffgebieten soll die Unter-\nweisung am Patienten im Vordergrund stehen. Es soll       8. § 13 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\njeweils nur eine kleine Zahl von Studierenden gleich-\n,,(1) Geprüft wird\nzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden,\nbeim Unterricht am Krankenbett in der Regel eine Zahl         1. bei der Ärztlichen Vorprüfung schriftlich und münd-\nvon nicht mehr als fünf Studierenden. Den Studieren-              lich,\nden ist Gelegenheit zu geben, selbst am Patienten             2. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\ntätig zu werden, soweit dies zum Erwerb praktischer               schriftlich,\nFertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich ist. Unzu-\nmutbare Belastungen des Patienten durch den Unter-            3. beim zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nricht sind zu vermeiden. Im übrigen soll der Unterricht,          schriftlich und mündlich und\nsoweit zweckmäßig, nicht am einzelnen Fachgebiet,             4. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nsondern am Lehrgegenstand ausgerichtet werden.\"                   mündlich.","2458                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende            e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie\nPrüfungsnoten zu verwenden:                                          folgt geändert:\n,,sehr gut\"        (1)      eine hervorragende Leistung,             aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5\" durch\n,,gut\"             (2)      eine Leistung, die erheblich                   die Angabe „Absatz 6\" ersetzt.\nüber den durchschnittlichen              bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\nAnforderungen liegt,                           „Die Note lautet\n,,befriedigend\" (3)         eine Leistung, die in jeder Hin-\n,,mangelhaft\",   wenn der Prüfling minde-\nsicht durchschnittlichen Anfor-\nstens 90 vom Hundert,\nderungen gerecht wird,\n„ungenügend\",    wenn er weniger als 90 vom\n,,ausreichend\" (4)          eine Leistung, die trotz ihrer\nHundert\nMängel noch den Anforderun-\ngen genügt,                                    der für das Bestehen der Prüfung erforderli-\nchen Mindestzahl zutreffend beantworteter\n,,mangelhaft\"      (5)      eine Leistung, die wegen er-\nFragen erreicht hat.\"\nheblicher Mängel den Anforde-\nrungen nicht mehr genügt,            f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\n,,ungenügend\" (6)        = eine unbrauchbare Leistung.\n10. § 15 wird wie folgt geändert:\n(3) Die ~rztliche Vorprüfung und der zweite Ab-\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nschnitt der Arztlichen Prüfung sind jeweils bestanden,\nwenn der schriftliche und der mündliche Teil bestan-                  ,,Mündliche Prüfungen\".\nden sind oder wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndie Note „mangelhaft\" und in dem anderen Prüfungs-\nteil mindestens die Note „gut\" erhält.\"                                 ,,(1) Der mündliche Teil der Ärztlichen Vorprü-\nfung, der mündliche Teil des Zweiten Abschnitts\nder Ärztlichen Prüfung und der Dritte Abschnitt der\n9. § 14 wird wie folgt geändert:                                         Ärztlichen Prüfung werden jeweils vor einer Prü-\na) In Absatz 3 Satz 4 wird nach den Worten „der                       fungskommission abgelegt. Die Prüfungskommis-\nPrüfungsfragen und der Antworten\" das Wort                       sionen werden vom Landesprüfungsamt bestellt.\n,,(Prüfungsaufgaben)\" eingefügt.                                 Die Prüfungskommissionen bei der Ärztlichen Vor-\nprüfung und beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                  Prüfung bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden\nund mindestens einem, höchstens zwei weiteren\n,,(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die\nMitgliedern. Die Prüfungskommission beim Dritten\nLandesprüfungsämter vor der Feststellung des\nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht jeweils\nPrüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie,\naus dem Vorsitzenden und mindestens drei, höch-\ngemessen an den Anforderungen des Absatzes 2\noffensichtlich fehlerhaft sind. Absatz 3 Satz 3 und  4          stens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzen-\nden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter\ng~lt entsprechend. Ergibt diese Überprüfung, daß\nzu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder\neinzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehler-\nund Stellvertreter werden Professoren der Hoch-\nhaft _sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vorge-\nschule oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Ge-\nschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prü-\ngenstand der Prüfung sind, bestellt. Als Mitglieder\nfu~gen (~ 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2)\nder Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt\nmindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der\nder Ärztlichen Prüfung können daneben auch dem\nschriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist\n~ehrkörper einer Hochschule nicht angehörende\nvon der verminderten Zahl der Prüfungsfragen\nArzte, insbesondere niedergelassene Ärzte, zu\nauszugehen. Die Verminderung der Zahl der\nMitgliedern bestellt werden.\"\nPrüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines\nPrüflings auswirken.\"                                       c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Der Vorsit-\nzende der Prüfungskommission kann gestatten,\"\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in diesem\ndurch „Bei Prüfungen, bei denen die Prüfungskom-\nAbsatz werden die Worte „für „nicht bestanden\"\nmission einschließlich des Vorsitzenden mehr als\nerklären\" durch die Worte „mit der Note „ungenü-\nzwei Mitglieder umfaßt, kann der Vorsitzende ge-\ngend\" bewerten\" ersetzt.\nstatten,\" ersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält\nd) Absatz 5 wird gestrichen.\nfolgende Fassung:\n,,(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn         e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5\nder Prüfling mindestens 60 vom Hundert der ge-                   und 6.\nstellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat\nf) Absatz 8 wird Absatz 7, und in diesem Absatz wird\noder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend\ndie Angabe ,,§ 13 Abs. 3\" durch ,,§ 13 Abs. 2\" er-\nbeantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom                   setzt.                      ·\nHundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen\nder Prüflinge unterschreitet, die nach der jeweili-          g) Absatz 9 wird Absatz 8, und in diesem Absatz wird\ngen Mindeststudienzeit erstmals an der Prüfung                   die Angabe „Anlage 8\" durch die Angabe „Anlage\nteilgenommen haben (§ 1 Abs. 2).\"                                7 a, 7 b oder Anlage 8\" ersetzt.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                               2459\nh) Absatz 10 wird Absatz 9 und erhält folgende Fas-          oder Prüfungsteil als nicht unternommen. Bei einer\nsung:                                                    Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt, der aus zwei\n,,(9) Die Prüfungskommission trifft ihre Entschei-     Teilen besteht, gilt die Prüfung oder der Prüfungsab-\ndung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit          schnitt insgesamt als nicht unternommen, wenn der\ngibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.          Prüfling sich nicht spätestens im übernächsten Zeit-\nDies gilt entsprechend, wenn eine Prüfungskom-           raum der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil\nunterzieht.\"\nmission nach Absatz 1 Satz 3 nur aus dem Vorsit-\nzenden und einem weiteren Mitglied besteht. Der\n14. § 20 erhält folgende Fassung:\nVorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis der\nmündlichen Prüfung mit. Lautet die Note „mangel-                                     ,,§ 20\nhaft\" oder „ungenügend\", so sind die Gründe an-                         Wiederholung von Prüfungen\nzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen.\n(1) Die Ärztliche Vorprüfung und die einzelnen Ab-\nDas Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Er-\nschnitte der Ärztlichen Prüfung können zweimal wie-\ngebnis schriftlich mit.\"\nderholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch\ni) Es wird folgender Absatz 1O angefügt:                     nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Die\n,,(10) Das Landesprüfungsamt kann Aufgaben,             Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist nicht zuläs-\ndie ihm nach dieser Verordnung bei der Durchfüh-         sig. Eine bestandene Prüfung, ein bestandener Prü-\nrung mündlicher Prüfungen obliegen, einem oder           fungsabschnitt oder Prüfungsteil darf nicht wiederholt\nmehreren von ihm zu bestellenden Beauftragten            werden.\nan der Hochschule übertragen. Die Beauftragten               (2) Der Prüfling soll sich zur Wiederholung einer\ndes Landesprüfungsamtes und die für sie zu be-           Prüfung für den nächsten Prüfungszeitraum melden.\nstellenden Vertreter sollen Professoren der Hoch-        Soll der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie-\nschule sein.\"                                            derholt werden, so sind der Meldung zusätzliche Aus-\nbildungsnachweise nach § 21 Abs. 2 beizufügen.\"\n11. § 16 erhält folgende Fassung:\n,,§ 16                         15. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nPrüfungstermine                         a) In Satz 1 werden die Worte „oder ein Teil dieses\n(1) Die schriftlichen Prüfungen werden jeweils im               Prüfungsabschnitts\" gestrichen.\nMärz und August durchgeführt. Die mündlichen Prü-            b) In Satz 3 werden die Worte „mindestens zwei,\nfungen finden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit,                höchstens vier Monate\" ersetzt durch die Worte\nerforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Be-              ,,mindestens vier, höchstens sechs Monate\".\nginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Abschnitt der\nÄrztlichen Prüfung jeweils in den Monaten April bis      16. § 22 erhält folgende Fassung:\nJuni und Oktober bis Dezember statt.                                                     ,,§ 22\n(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen                                 Inhalt der Prüfung\nwerden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die\n(1) Der schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung\nschriftlichen Prüfungen festgesetzten Prüfungstermi-\nbetrifft folgende Stoffgebiete:\nne durchgeführt. Für Wiederholungen mündlicher Prü-\nfungen sind Prüfungstermine auch außerhalb der in               1. Physik für Mediziner und Physiologie,\nAbsatz 1 genannten Prüfungszeiten durchzuführen.               II. Chemie für Mediziner und Biochemie,\n(3) Steht bei der Ärztlichen Vorprüfung und beim           III. Biologie für Mediziner und Anatomie,\nZweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor dem\nTermin des weiteren Prüfungsteils fest, daß der Prüf-        IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und\nling in einem Prüfungsteil die Note „ungenügend\"                   der Medizinischen Soziologie.\nerhalten hat, so ist er von der weiteren Prüfung ausge-          (2) Im mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung\nschlossen.\"                                                  wird der Prüfling in zwei der nachfolgend aufgeführten\nPrüfungsfächer geprüft:\n12. § 17 erhält folgende Fassung:\nPhysiologie,\n,,§ 17                             Biochemie,\nLadung zu den Prüfungsterminen                   Anatomie,\nDie Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüf-       Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der\nling spätestens sieben, die Ladung zur mündlichen            Medizinischen Soziologie.\nPrüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prü-\n(3) Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfächer\nfungstermin zugestellt.\"\nnach Absatz 2 ist die Zahl der an der Hochschule\nverfügbaren Prüfer für die dort genannten Prüfungs-\n13. § 19 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                  fächer zu berücksichtigen. Die Zuteilung der Fächer-\n„Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt        gruppe an den Prüfling erfolgt durch das Landesprü-\ner die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab       fungsamt mittels eines anonymisierten Verfahrens.\noder unterbricht er die Prüfung, so erhält er für den        Die Fächergruppe, in der der Prüfling geprüft wird, ist\nPrüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil die Note „un-        ihm spätestens mit der Ladung zum Termin der münd-\ngenügend\". Liegt ein wichtiger Grund für das Verhal-         lichen Prüfung, aber nicht früher als vierzehn Kalen-\nten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt         dertage vor dem Termin, schriftlich mitzuteilen.\"","2460                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n17. Nach § 23 werden folgende §§ 23 a und 23 b ein-                       Frauenheilkunde und Geburtshilfe,\ngefügt:                                                              Pathologie,\n,,§ 23 a                                 Pharmakologie,\nMündlicher Teil der Prüfung                         Mikrobiologie, Hygiene, öffentliches Gesundheits-\n(1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen            wesen und Sozialmedizin,\nmindestens zwei Stunden, höchstens drei Stunden.\n2. Allgemeinmedizin,\n(2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben             Anästhesiologie, Notfall- und lntensivmedizin,\nund fächerübergreifende Fragen gestellt werden sol-\nArbeitsmedizin,\nlen, hat der Prüfling nachzuweisen, daß er sich mit\ndem vorklinischen Ausbildungsstoff vertraut gemacht                  Augenheilkunde,\nhat, insbesondere                                                    Dermato-Venerologie,\n- die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das                      Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,\nGegenstand der Prüfung ist, beherrscht,                        Klinische Chemie,\n- deren Bedeutung für medizinische, insbesondere                     Neurologie,\nklinische zusammenhänge zu erfassen vermag                     Orthopädie,\nsowie                                                           Psychiatrie,\n- die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen                   Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt.                            Radiologie,\n(3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling am                 Rechtsmedizin,\nTag vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben                       Urologie.\nstellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der\nDie Fächergruppe soll nicht ausschließlich Fächer aus\nPrüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schrift-\ndem nichtoperativen, dem operativen oder dem kli-\nlichen Berichts darzulegen und zu begründen.\nnisch-theoretischen Bereich umfassen.\n§ 23 b                                 (3) Für die Zusammenstellung, die Zuteilung und\nBewertung der Prüfungsleistungen                    die Mitteilung der Fächergruppen an den Prüfling gilt\nDas Landesprüfungsamt ermittelt die Note für die            § 22 Abs. 3 entsprechend.\"\nÄrztliche Vorprüfung wie folgt:\nDie Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit wird mit 2,    19. Nach § 29 werden folgende §§ 29 a und 29 b ein-\ndie Note für den mündlichen Teil mit 1 vervielfacht. Die         gefügt:\nSumme der so gewonnenen Zahlen wird durch 3\n,,§ 29 a\ngeteilt. Die Note für die Ärztliche Vorprüfung wird bis\nauf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Die                          Mündlicher Teil der Prüfung\nNote lautet                                                         (1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen\n,,sehr gut\" bei einem Zahlenwert bis 1,49,                       mindestens drei Stunden, höchstens vier Stunden.\n,,gut\" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49,                      (2) Dem Prüfling sind - soweit möglich - praktische\n„befriedigend\" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis                 Aufgaben zu stellen. Der Prüfling soll seine Kenntnis-\n3,49,                                                            se, Fähigkeiten und Fertigkeiten soweit wie möglich\n„ausreichend\" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis                  fallbezogen nachweisen. Die Aufgaben sind unter\n4,00,\"                                                           Berücksichtigung auch allgemeinmedizinischer Ge-\nsichtspunkte so zu stellen, daß ihre Behandlung durch\nwenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.\"                den Prüfling Aufschluß darüber geben kann, daß der\nPrüfling medizinische zusammenhänge zu erkennen\n18. § 28 erhält folgende Fassung:                                    vermag und zu einer fächerübergreifenden Beurtei-\nlung der Fragestellungen in der Lage ist. Die Prüfung\n,,§ 28\nsoll insbesondere der Feststellung dienen, daß der\nInhalt der Prüfung                        Prüfling                                      ·\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung betrifft folgende     a) die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten mit-\nStoffgebiete:                                                        bringt, um ihre Anwendung in der Praxis ein-\n1. Nichtoperatives Stoffgebiet,                                  zuüben,\nII. Operatives Stoffgebiet,                                   b) in der Lage ist, ärztliche Erfahrungen zu sammeln\nund\n111. Nervenheilkundliches Stoffgebiet,\nc) das Bewußtsein für die Entwicklung ärztlicher Ver-\nIV. Ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin.\nhaltensweisen besitzt.\n(2) Im mündlichen Teil der Prüfung wird der Prüfling\nin je einem der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführ-               (3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling vor\nten Prüfungsfächer geprüft.                                      dem Prüfungstermin einen Patienten zur Anamnese-\nerhebung und Untersuchung zuweisen und ihm auf-\n1. Innere Medizin,                                              geben, bei der Prüfung hierüber mündlich oder mittels\nChirurgie,                                                einer Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung zu be-\nKinderheilkunde,                                          richten.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                              2461\n§ 29 b                            6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Präven-\nBewertung der Prüfungsleistungen                     tion und Rehabilitation beherrscht und\nFür die Ermittlung der Note für den bestandenen          7. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens ge-\nzweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 23 b             genüber dem Patienten kennt, sich der Situation\nentsprechend.\"                                                   entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe und\nBetreuung bei chronisch und bei unheilbar Kran-\nken und Sterbenden fähig ist.\n20. Die §§ 31 und 32 werden aufgehoben.\n(4) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor\n21. § 33 erhält folgende Fassung:                               dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zu\nAnamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen.\n,,§ 33                            Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der\nMündliche Prüfung                        Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan\n(1) Die Prüfung dauert bei vier Prüflingen minde-        sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist\nstens vier Stunden, höchstens fünf Stunden.                 unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied\nder Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim\n(2) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den        Prüfungstermin vorzulegen.\"\nklinisch-praktischen Fachgebieten zu stellen. Dabei\nsind auch fächerübergreifende und allgemein-medizi-\nnische Fragestellungen einzuschließen. Die Prüfung      22. § 34 Abs. 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\nhat sich in jedem Fall auf die Innere Medizin, die          „Das Landesprüfungsamt ermittelt die Gesamtnote für\nChirurgie und das Gebiet zu erstrecken, auf dem der         die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:\nPrüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1\nDie Note für den Ersten Abschnitt wird mit eins, die\nSatz 2 Nr. 3 erfahren hat. Sie soll auch\nNote für den Zweiten Abschnitt mit drei, die Note\n1. Fragen aus den übrigen klinischen Fächern, insbe-        für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfacht. Die\nsondere aus der Kinderheilkunde, der Frauenheil-        Summe der so gewonnenen Zahlen wird durch sechs\nkunde und Geburtshilfe, der Nervenheilkunde, der        geteilt.\"\nPathologie und der Pharmakologie, Toxikologie\nund Klinischen Pharmakalogie sowie geriatrische\nFragestellungen umfassen,                           23. Nach § 34 wird folgender Fünfter Abschnitt mit den\n§§ 34 a bis 34 e eingefügt:\n2. Aspekte der Medizinischen Soziologie berücksich-\ntigen und                                                                  „Fünfter Abschnitt\nTätigkeit als Arzt im Praktikum\n3. sich auf Fragen zu den historischen und geistigen\nGrundlagen der Medizin erstrecken.                                                § 34a\nAbleistung des Praktikums\n(3) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu\nzeigen, daß er die während des Studiums erworbenen             (1) Die zweijährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum\nKenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über           ist nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.\ndie für den Arzt erforderlichen Grundkenntnisse und         Voraussetzung ist eine Erlaubnis zur vorübergehen-\nüber die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten           den Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 1O Abs. 4\nverfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, daß er           der Bundesärzteordnung.\n1. die Technik der Anamneseerhebung, der einfa-                (2) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist ganztägig\nchen klinischen Untersuchungsmethoden und die\n- im Krankenhaus,\nTechnik der einfachen Laboratoriumsmethoden\nbeherrscht und daß er ihre Resultate beurteilen         - in der Praxis eines niedergelassenen Arztes,\nkann,                                                   - in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Ein-\n2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung         richtung der Bundeswehr oder\nder Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und         - in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem\nanzufordern, ihre unterschiedliche Bedeutung und            Anstaltsarzt\nihre Gewichtgung für die Diagnosestellung zu er-\nkennen und im Rahmen differential-diagnostischer        abzuleisten. Sie hat eine mindestens 12monatige\nÜberlegungen kritisch zu verwerten,                     Tätigkeit im nicht operativen und eine mindestens\n6monatige Tätigkeit im operativen Bereich zu um-\n3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie           fassen.\nverfügt, insbesondere in der Lage ist, pathogeneti-\nsche zusammenhänge zu erkennen,                            (3) Tätigkeiten\n4. die Indikation zu konservativer und operativer The-      - im öffentlichen Gesundheitsdienst,\nrapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzi-     - im versorgungs-, vertrauens-, werks- oder betriebs-\npien beherrscht,                                           ärztlichen Dienst,\n5. hinreichende pharmakologische Kenntnisse be-             - in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinder-\nsitzt, die Arzneitherapie, insbesondere die Anwen-         ter oder\ndung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre In-\ndikation und Gegenindikation beherrscht und die         - in einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundes-\nRegeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt             wehr\nwichtigen arzneirechtlichen Vorschriften kennt,         können bis zu sechs Monaten angerechnet werden.","2462                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(4) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser             körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche sei-\nVerordnung abgeleistete Tätigkeit ist anzurechnen,            ner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen\nsoweit Gleichwertigkeit gegeben ist.                          einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfä-\nhig oder ungeeignet ist. Die Bescheinigung ist von dem\n(5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum      ärztlichen Leiter des Krankenhauses oder der sonsti-\nwerden Unterbrechungen wegen                                  gen Einrichtung, in der der Arzt im Pratikum tätig ist,\n1. Urlaubs bis zu sechs Wochen jährlich,                      oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom ärztli-\nchen Vorgesetzten des Arztes im Praktikum auszustel-\n2. Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vier               len. Die Bescheinigung ist vertraulich zu behandeln und\nWochen,                                                   darf nur zu dem angegebenen Zweck verwendet\n3. anderer, vom Arzt im Praktikum nicht zu vertreten-         werden.\nden Gründen, insbesondere Krankheit, bis zur Ge-             (2) Wird in der Bescheinigung eine ordnungsgemäße\nsamtdauer von vier Wochen                                 Ableistung des Praktikums (Absatz 1 Satz 2) nicht\nangerechnet.                                                    bestätigt, so entscheidet die zuständige Behörde, ob\nder Tätigkeitsabschnitt ganz oder teilweise zu wieder-\n§ 34 b\nholen ist.\nTätigkeit im Praktikum\n§ 34 e\nDer Arzt im Praktikum wird unter Aufsicht von Ärzten,\nTätigkeit auf Grund einer Erlaubnis\ndie eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur\nnach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung\nvorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs\nnach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung besitzen,                  Für eine Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach\närztlich tätig. Er hat seine Kenntnisse und praktischen         § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung gelten die §§ 34 a\nFähigkeiten zu vertiefen. Ihm ist ausreichend Gelegen-          bis 34 d entsprechend.\"\nheit zu geben, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und\nallgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Er soll         24. In der Überschrift vor§ 35 werden die Worte „Fünfter\ndie ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit einem             Abschnitt\" durch „Sechster Abschnitt\" ersetzt.\ndem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähig-\nkeiten entsprechenden Maß an Verantwortlichkeit ver-\nrichten. Er soll nach Beendigung der Tätigkeit als Arzt      25. § 35 wird wie folgt geändert:\nim Praktikum in der Lage sein, den ärztlichen Beruf\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neigenverantwortlich und selbständig auszuüben.\naa) In Nummer 6 wird das Wort „und\" durch ein\nKomma ersetzt.\n§ 34 C\nbb) In Nummer 7 wird der Punkt durch „und\" er-\nAusbildungsveranstaltungen\nsetzt.\n(1) Während seiner Tätigkeit hat der Arzt im Prakti-\ncc) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer\nkum an mindestens acht Ausbildungsveranstaltungen\n8 angefügt:\nvon je zwei- bis dreistündiger Dauer teilzunehmen, die\nder Vertiefung seines Wissens und der Behandlung                           ,,8. die Bescheinigungen über die ordnungs-\nvon Fragen der Ethik in der Medizin dienen. Diese                               gemäße Ableistung der Tätigkeit als Arzt\nAusbildungsveranstaltungen sollen insbesondere auf                             im Praktikum nach § 34 d Abs. 1 und die\ndie Erörterung von häufig vorkommenden Krankheits-                             Nachweise über die Teilnahme an Ausbil-\nfällen und deren Behandlung, allgemeinmedizinische                             dungsveranstaltungen      nach    § 34 c\nFragestellungen, Fragen der ärztlichen Berufsethik und                         Abs. 1.\"\ndes Arzt-Patienten-Verhältnisses sowie auf Fragen der            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „anstelle des\nWirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheits-                Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7\" durch „anstelle\nwesen ausgerichtet sein.                                             der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 7 und 8\" ersetzt.\n(2) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von der\nzuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten         26. In der Überschrift vor § 37 werden die Worte „sech-\nStelle durchgeführt. Die Teilnahme an Fortbildungs-              ster Abschnitt\" durch „Siebenter Abschnitt\" ersetzt.\nveranstaltungen für Ärzte, in denen die vorstehend\ngenannten Themen behandelt werden, kann angerech-\nnet werden.                                                 27. In der Überschrift vor § 41 werden die Worte „Sieben-\n§ 34d                                  ter Abschnitt\" durch „Achter Abschnitt\" ersetzt.\nBescheinigung über die Ableistung\ndes Praktikums                         28. Die Anlagen werden wie folgt geändert:\n(1) Dem Arzt im Praktikum ist von jeder Stelle, an der        a) Durch die Anlagen 1, 2 und 7 zu dieser Verordnung\ner tätig gewesen ist, eine Bescheinigung nach dem                    werden die neuen Anlagen 7 a, 7 b und 20 a einge-\nMuster der Anlage 20 a zu dieser Verordnung zu ertei-                fügt.\nlen. In der Bescheinigung ist die Art der Beschäftigung\nb) Die Anlagen 8, 11, 17, 20 und 21 erhalten die in\neingehend zu beschreiben und anzugeben, ob die Aus-\nden Anlagen 3 bis 6 und 8 zu dieser Verordnung\nbildung ordnungsgemäß abgeleistet worden ist. Es ist\nvorgesehene Fassung.\nferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür erge-\nben haben, daß der Arzt im Praktikum wegen eines                 c) Die Anlagen 18 und 19 entfallen.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                  2463\nArtikel 2                           legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschrif-\nten ab, sofern sie sie bis zum 31. Dezember 1989 be-\n§ 1\nstehen.\nStudierende der Medizin, die bis zum 30. Juni 1987 die\n§6\nÄrztliche Prüfung erfolgreich ablegen, schließen die ärzt-\nliche Ausbildung mit dieser Prüfung ab.                           Unbeschadet des Artikels 2 §§ 3 bis 5 gilt für alle schrift-\nlichen Prüfungen § 14 Abs. 4 und 6 der Approbationsord-\n§2                               nung für Ärzte in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchsta-\nben b und d ab dem jeweiligen Zeitpunkt des lnkrafttretens\n(1) Für Studierende der Medizin, die zwischen dem           nach Artikel 4.\n30. Juni 1987 und dem 31. Dezember 1991 die Ärztliche\nPrüfung erfolgreich ablegen, dauert die Tätigkeit als Arzt                                 §7\nim Praktikum achtzehn Monate.                                     Für Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prü-\n(2) In den Fällen, in denen die Ärztliche Prüfung bis zum  fung nach bisher geltendem Recht ablegen, gilt § 34\n30. Juni 1989 erfolgreich abgelegt wird, soll die Tätigkeit   Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung\nals Arzt im Praktikum nach Möglichkeit eine mindestens        der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1 S. 425,\nneunmonatige Tätigkeit im nichtoperativen Bereich und         609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\neine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im operativen         19. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1482). § 34 Abs. 1 der\nBereich umfassen. Wird die Ärztliche Prüfung nach dem         Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung dieser Ver-\n30. Juni 1989 erfolgreich abgelegt, hat die Tätigkeit als     ordnung findet erstmals Anwendung auf Studierende, die\nArzt im Praktikum in jedem Fall die in Satz 1 genannten       alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschrif-\nTätigkeitszeiten im nichtoperativen und im operativen         ten dieser Verordnung abgelegt haben. Bei Studierenden,\nBereich zu umfassen.                                          die die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zum\nTeil nach bisher geltendem Recht und zum Teil nach den\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen können abwei-      Vorschriften dieser Verordnung ablegen, wird keine\nchend von § 34 a Abs. 3 Tätigkeiten im öffentlichen           Ge~~mtnote nach § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung\n-Gesundheitsdienst, im versorgungs-, vertrauens-, werks-      für Arzte gebildet.\noder betriebsärztlichen Dienst, in einer Einrichtung für die\nRehabilitation Behinderter oder in einer truppenärztlichen                             Artikel 3\nEinrichtung der Bundeswehr nur bis zu drei Monaten ange-\nrechnet werden. Der Arzt im Praktikum hat in diesen Fällen       Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nnur an sechs Ausbildungsveranstaltungen der in § 34 c        Ge~~ndheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung\nAbs. 1 genannten Art teilzunehmen.                           für Arzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen\n§3                              und dabei die Paragraphen, deren Untergliederungen\nsowie die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungs-\nStudierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar      zeichen versehen.\n1989 zur Ärztlichen Vorprüfung melden, legen diese Prü-\nfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie\ndie Prüfung bis zum 1. Mai 1990 bestehen.                                              Artikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§4                               tungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzte-\nStudierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar       ordnung auch im Land Berlin.\n1988 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mel-\nden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vor-\nschriften ab, sofern sie die Prüfung bis zum 1. Mai 1989                                Artikel 5\nbestehen.\nDiese Verordnung tritt unbeschadet des Satzes 2 am\n§5                               Tage nach der Verkündung in Kraft. Der neue Text des\nStudierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar       § 14 Abs. 6 gemäß Artikel 1 Nr. 9 Buchtabe d tritt am\n1988 zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden,    1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","2464                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil                             1\nAnlage 1\nAnlage 7 a\n(zu § 15 Abs. 8)\nNiederschrift\nüber den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung\nDer/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................\ngeboren am ... ......... .. ...... ............ ............ ....... ...... ... .. .. ............ ..... in\nist am ........................................................................................... in\nim Fach ..............................................................................................................................................................................\ngeprüft worden.\nEr/Sie hat die Note ,, .......................................... \" erhalten.\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzender .................................................................................................................................................................\nAls weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ..............................................................................................................................\nGegenstand der Prüfung ....................................................................................................................................................\nSonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................\n........................................... ,den ................................... .\n·························································································\n..........................................................................................\n(Unterschrift/an des weiteren Mitglieds/                                                    (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nder weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                                                          2465\nAnlage 2\nAnlage 7 b\n(zu § 15 Abs. 8)\nNiederschrift\nüber den mündlichen Tell des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin ................................................................................................ ••••••••••••••••••••••••••••···········\ngeboren am ................................................................................. in ................................................................................\nist am ........................................................................................... in ............................................................................... .\nim Fach ..............................................................................................................................................................................\ngeprüft worden.\nEr/Sie hat die Note ,, .......................................... \" erhalten.\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzender .................................................................................................................................................................\nAls weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ....................................................................................................••••••••••••••••••••••····\nGegenstand der Prüfung: ...................................................................................................................................................\nSonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................\n·························································································      ........................................... ,den ................................... .\n·························································································\n·························································································\n(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/                                              (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nder weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)","2466                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil                                       1\nAnlage 3\nAnlage 8\n(zu§ 15 Abs. 8)\nNiederschrift\nüber die mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin\ngeboren am .. .... ...... .. .. ...... .. ......... .......... ... .. .. .. .. ..... .... ....... .. .. .. .. .. . in\nist am ........................................................................................... in\ngeprüft worden.\nEr/Sie hat die Note ,, .............................................................. \" erhalten und damit die mündliche Prüfung bestanden/nicht\nbestanden.\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzender .................................................................................................................................................................\nAls weitere Mitglieder ..................................................................................................................................................••.... •\nGegenstand der Prüfung: ...................................................................................................................................................\n··························································································································;·································································\nSonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................\n........................................... ,den ................................... .\n(Unterschriften der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)                                                    (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                                                                            2467\nAnlage 4\nAnlage 11\n(zu § 24)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis über die Ärztliche Vorprüfung\nDer/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................\ngeboren am .. .. .. . ...... .. . ........... ....... .. ............ .. .. . ......... .. .. .. . .. .. ........ in .............................................................................. ..\nhat den schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung\nam ............................................................................................... in\nmit der Note ,, ................................................................... \"\nund den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung\nam ............................................................................................... in\nmit der Note ,, ................................................... \" abgelegt.\nEr/Sie hat die Ärztliche Vorprüfung mit der Note ,, .......................................................................... \" ( .............................. )\n(Zahlenwert)\nam .................................................................. bestanden.\nSiegel                                                                       ........................................... ,den ................................... .\n(Unterschrift)","2468                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 5\nAnlage 17\n(zu § 30)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................\ngeboren am .. ......... ......... ......... ... ...... .. ......... .. .. ......... .. .. .. .. ........ ... in ............................................................................... .\nhat den schriftlichen Teil des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nam ............................................................................................... in ............................................................................... .\nmit der Note ,, ................................................................... \"\nund den mündlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nam ............................................................................................... in ............................................................................... .\nmit der Note ,, ................................................... \" abgelegt.\nEr/Sie hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note ,, ......................................... \" ( .............................. )\n(Zahlenwert)\nam ............................................................................................... in ............................................................................... .\nbestanden.\nSiegel                                                                   ........................................... ,den ................................... .\n(Unterschrift)","Nr. 67          Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                                                  2469\nAnlage 6\nAnlage 20\n(zu § 34 Abs. 2)\n···························································································\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis über die Ärztliche Prüfung\nHerr/Frau\ngeboren am ................................................................................. in ............................................................................... .\nhat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nam ............................................................................................... in\nmit der Note ,, ................................................... \" abgelegt.\nUnter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat\ner/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote ,, .......................................................................... \" ( .............................. )\n(Zahlenwert)\nam ........................................................................ bestanden.*)\nSiegel                                                    ........................................... ,den ................................... .\n(Unterschrift)\n*) Wird gemäß§ 34 Abs. 1 Satz 2, Artikel 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1482) oder Artikel 2\n§ 7 der Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2457) eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes\ndieses Absatzes einzusetzen: ,,Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung bestanden\".","2470                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil                             1\nAnlage 7\nAnlage 20 a\n(zu § 34 d Abs. 1 Satz 1)\nBescheinigung\nüber die Tätigkeit als Arzt im Praktikum\nHerrn/Frau .........................................................................................................................................................................\n(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)\ngeboren am ................................................................................. in ................................................................................\nwird hiermit bescheinigt, daß er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung\nvom ............................................................................................. bis .............................................................................. .\nim/in der *) ........................................................................................................................................................................ \"\nin ........................................................................................................................................................................................\nals Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.\nDie Ausbildung ist vom .. ...... .. ......... .. ....... ... .. ....... .. .. .. ...... ... .. .. ..... bis ............................................................................. .\nwegen ......................................................................................................................................... unterbrochen worden.*)\nDie Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden. **)\nBeschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen ***)\nEin Anhaltspunkt dafür, daß Herrn/Frau .............................................................................................................................\ninfolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht\ndie für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in\nfolgender Hinsicht ergeben: **)\nSiegel oder Stempel                                                    ........................................... , den ................................... .\n(Unterschrift des ärztlichen Leiters/\ndes Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)\n*) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung.\n**) Nicht Zutreffendes streichen.\n***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.","Nr. 67         Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                                                          2471\nAnlage 8\nAnlage 21\n(zu § 36)\nApprobationsurkunde\nHerr/Frau ...........................................................................................................................................................................\n(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)\ngeboren am ................................................................................. in ................................................................................\nerfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung.\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als Arzt/Ärztin\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des ärztlichen Berufs .\nSiegel                                                         ........................................... ,den .................................. ..\n(Unterschrift)"]}