{"id":"bgbl1-1986-67-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":67,"date":"1986-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/67#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-67-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_67.pdf#page=40","order":7,"title":"Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr (Höchstzahlen-Verordnung GüKG - GüKHöZV)","law_date":"1986-12-09T00:00:00Z","page":2452,"pdf_page":40,"num_pages":3,"content":["2452                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr\n(Höchstzahlen-Verordnung GüKG - GüKHöZV)\nVom 9. Dezember 1986\nAuf Grund des§ 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgeset-         (2) An Stelle von Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März           Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit\n1983 (BGBI. 1 S. 256) wird mit Zustimmung des Bundes-       der Beschränkung erteilt werden, daß sie ausschließlich\nrates verordnet:                                             dazu berechtigen, Beförderungen von Gütern in Sattel-\nanhängern von und nach Häfen im Sinne des § 22 a\n§ 1                               Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchzufüh-\nDie Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge, die als geneh-       ren, die in diesen Sattelanhängern über See eingeführt\nmigte Kraftfahrzeuge (§ 12 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs-   worden sind oder ausgeführt werden.\ngesetzes) im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen,\nwerden nach Maßgabe dieser Verordnung als Höchst-                                       §4\nzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr\n(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allge-\nfestgesetzt und auf die Länder aufgeteilt.\nmeinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung nach § 13\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes auf den grenzüberschrei-\n§2                               tenden Güterfernverkehr beträgt     2 940.\n(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allge-      Davon entfallen auf\nmeinen Güterfernverkehr beträgt unbeschadet des § 3\nAbs. 2 und der§§ 4 und 5 Abs. 1 18 322.\nBaden-Württemberg                     432\nBayern                                538\nDavon entfallen auf                                         Berlin                                 41\nBaden-Württemberg                  2 621                    Bremen                                 91\nBayern                             2 867                    Hamburg                               106\nBerlin                             1 415                    Hessen                                197\nBremen                               358                    Niedersachsen                         296\nHamburg                              674                    Nordrhein-Westfalen                   828\nHessen                             1 222                    Rheinland-Pfalz                       175\nNiedersachsen                      2 092                    Saarland                              130\nNordrhein-Westfalen                4962                     Schleswig-Holstein                    106.\nRheinland-Pfalz                    1 175                       (2) Im Rahmen der Höchstzahlen nach Absatz 1 dürfen\nSaarland                             304                    Genehmigungen erteilt werden, die den Unternehmer\nSchleswig-Holstein                   632.                   auch berechtigen, Beförderungen von Gütern von und\n(2) An Stelle von Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen     nach Häfen im Sinne des § 22 a Abs. 1 Satz 1 des Güter-\nBezirksgenehmigungen (§ 13 a Abs. 1 des Güterkraftver-      kraftverkehrsgesetzes durchzuführen, die über See einge-\nkehrsgesetzes) im Verhältnis 1 : 2 erteilt werden.          führt worden sind oder ausgeführt werden, und zwar höch-\nstens in\n§3                               Baden-Württemberg                      50\nBayern                                 61\n(1) Die Höchstzahl der Bezirksgenehmigungen (§ 13 a      Berlin                                  5\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes) beträgt unbeschadet des     Bremen                                 91\n§ 2Abs. 2                          8 935.                   Hamburg                               106\nDavon entfallen auf                                         Hessen                                 30\nNiedersachsen                         181\nBaden-Württemberg                  1 286\nBayern                             1 667\nNordrhein-Westfalen                    82\nRheinland-Pfalz                        30\nBremen                               160\nSaarland                               30\nHamburg                              356\nHessen                                                     Schleswig-Holstein                     106.\n672\nNiedersachsen                      1 115                       (3) Über die Höchstzahl nach Absatz 1 hinaus dürfen\nNordrhein-Westfalen                2 532                    1 182 Genehmigungen für den grenzüberschreitenden\nRheinland-Pfalz                      644                   Güterfernverkehr mit der Maßgabe erteilt werden, daß in\nSaarland                             184                   Verbindung mit jeder Fahrt im grenzüberschreitenden\nSchleswig-Holstein                   319.                  Güterkraftverkehr (§ 6 b Abs. 1 des Güterkraftverkehrsge-","Nr. 67     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                             2453\nsetzes), und zwar entweder auf der Hin- oder auf der     Bremen                                    32\nRückfahrt, mit demselben Kraftfahrzeug eine Beförderung  ~m~~                                      00\nim Binnenverkehr durchgeführt werden darf.               Hessen                                  274\nDavon entfallen auf                                      Niedersachsen                           267\nNordrhein-Westfalen                     914\nBaden-Württemberg                    154                 Rheinland-Pfalz                          159\nBayern                               177                 Saarland                                  37\nBerlin                               125                 Schleswig-Holstein                       101 .\nBremen                                19\nHamburg                               41                    (2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden grundsätz-\nHessen                                73                 lich für eine Nutzlast von 15 Tonnen erteilt.\nNiedersachsen                        115\nNordrhein-Westfalen                  320                                             §6\nRheinland-Pfalz                       66\nSaarland                              52                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nSchleswig-Holstein                    40.                leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 5                                                         §7\n(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allge-       (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nmeinen Güterfernverkehr mit Nutzlastbeschränkung ge-     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nmäß § 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nbeträgt                            3 244.                   (2) Am gleichen Tage tritt die Sechste Verordnung über\ndie Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfern-\nDavon entfallen auf\nverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom\nBaden-Württemberg                    641                 3. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1101 ), zuletzt geändert durch Ver-\nBayern                               582                 ordnung vom 18. November 1984 (BGBI. 1S. 1399), außer\nBerlin                               157                 Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","2454                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErste Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung\nVom 1O. Dezember 1986\nAuf Grund des § 2 des zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main-\nDonau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 913) wird im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:\n§ 1\nDie folgenden Teilstrecken des Main-Donau-Kanals sind Binnenwasserstraßen\ndes Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-\nwasserstraßengesetzes):\n1. die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens\nNürnberg (km 72, 11) bis Roth (km 93,80),\n2. der ausgebaute Regen in Regensburg von Regen-km 0,435 bis zur Mündung\nin die Donau (Donau-Nordarm).\n§2\nDas Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstra-\nßen des Bundes (Anlage zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes,\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 1986, BGBI. 1 S. 913) wird wie\nfolgt geändert:\n1. In der laufenden Nummer 22 a wird in der Spalte \"Endpunkte der Wasser-\nstraße\" die Bezeichnung „Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens\nNürnberg\" ersetzt durch die Bezeichnung \"Roth (km 93,80)\".\n2. Nach der laufenden Nummer 28 wird eingefügt:\nin der Spalte „Lfd. Nr.\" die Nummer 28 a\", in der Spalte „Bezeichnung der\n11\nWasserstraße\" die Angabe „Regen\", in der Spalte „Endpunkte der Wasser-\nstraße\" die Bezeichnungen „Regen-km 0,435\" und „Donau 'Donau-\nNordarm)\".\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1986 auch im Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer"]}