{"id":"bgbl1-1986-67-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":67,"date":"1986-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/67#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-67-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_67.pdf#page=29","order":6,"title":"Zweites Rechtsbereinigungsgesetz","law_date":"1986-12-16T00:00:00Z","page":2441,"pdf_page":29,"num_pages":11,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                              2441\nzweites Rechtsbereinigungsgesetz\nVom 16. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         6. In § 61 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 55 c Abs. 1, §\" durch\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              die Angabe ,,§§ 55 c,\" ersetzt.\n7. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nErster Abschnitt\n„c) nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von\nGeschäftsbereich                               Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet\ndes Bundesministers für Wirtschaft                        oder für deren Veranstaltung seine Geschäfts-\nräume zur Verfügung stellt,\".\nArtikel 1\nGewerbeordnung\n8. In § 147 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 41 b Abs. 1,\"\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-               gestrichen.\nmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), zuletzt\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1986\n(BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\nGaststättengesetz\n1. Die §§ 11 a und 41 b werden aufgehoben.\nDas Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 465,\n2. In §§ 33 c Abs. 2 Satz 2, § 33 d Abs. 5 und § 150 a     1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Geset-\nAbs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „des Gesetzes     zes vom 5. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1773), wird wie folgt\nzum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit\" durch     geändert:\ndie Worte „des Jugendschutzgesetzes\" ersetzt.\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „der für den Ort\n3. In § 33 d Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 7\" durch die           seiner gewerblichen Niederlassung zuständigen\" durch\nAngabe ,,§ 8\" ersetzt.                                      das Wort „einer\" ersetzt.\n4. In § 59 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 bis 4, 6 und 8\"\n2. § 4 Abs. 4, §§ 16, 17, 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 Nr. 2 und\ndurch die Angabe „Abs. 3 bis 4, 6, 7 a und 8\" ersetzt.\n3 und § 32 werden aufgehoben.\n5. In § 60 b Abs. 2 zweiter Halbsatz und § 68 Abs. 3\nzweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe ,,§§ 55 bis    3. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „ 16,\" gestri-\n60 a und 60 c bis 63\" durch die Angabe,,§§ 55 bis 60 a      chen und die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 2\" durch die\nund 60 c bis 61 a\" ersetzt.                                 Angabe „Abs. 2 Nr. 1\" ersetzt.","2442                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 3                             b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Überwachung strafrechtlicher               3. § 18 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund anderer Verbringungsverbote                    a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur                   ,,Bestehen zwischen der obersten Landesstraßen-\nÜberwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungs-                baubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bun-\nverbote vom 12. Oktober 1961 (BGBI. 1 S. 1873) wird auf-              desbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor\ngehoben.                                                              der Planfeststellung die Weisung des Bundes-\nministers für Verkehr einzuholen.\"\nZweiter Abschnitt\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\nGeschäftsbereich\ndes Bundesministers für Verkehr\nArtikel 5\nArtikel 4\nGesetz über die Aufgaben des Bundes\nBundesfernstraßengesetz                                 auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der\nDas Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem\nBekanntmachung vom 1 . Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,\nGebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-\n2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Geset-\nmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314), zuletzt\nzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), wird wie\ngeändert gemäß Artikel 26 der Dritten Zuständigkeitsan-\nfolgt geändert:                                              passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\n1 . § 9 wird wie folgt geändert:                              S. 2089), wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. Der Überschrift wird angefügt:\n,,(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht\n,,(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)\".\nerrichtet werden\n1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei\nBundesstraßen außerhalb der zur Erschließung        a) In Nummer 4 wird das Wort „Verkehrssicherheit\"\nder anliegenden Grundstücke bestimmten Teile            ersetzt durch die Worte „Verkehrs- und Betriebs-\nder Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom              sicherheit\";\näußeren Rand der befestigten Fahrbahn,\nb) Nummer 9 Buchstabe e wird aufgehoben; in Num-\n2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Er-                 mer 9 Buchstabe d wird das Komma durch einen\nschließung der anliegenden Grundstücke be-               Strichpunkt ersetzt.\nstimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zu-\nfahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmit-\n3. In § 6 Abs. 1 werden nach den Worten „Angelegenhei-\ntelbar oder mittelbar angeschlossen werden\nten der Schiffstechnik\" die Worte „einschließlich der\nsollen.\"\nüberwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort             der Gewerbeordnung\" eingefügt.\n,,Bundesstraßen\" die Worte „außerhalb der zur Er-\nschließung der anliegenden Grundstücke bestimm-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nten Teile der Ortsdurchfahrten\" eingefügt.\na) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Schüttgütern\"\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\ndurch die Worte „Gütern, mit Ausnahme von Anfor-\n,,(3 a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei             derungen im Sinne des Gesetzes über die Beförde-\nErteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur               rung gefährlicher Güter\" ersetzt.\nErschließung der anliegenden Grundstücke be-\nstimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundes-            b) In Absatz 4 wird das Wort „gemeinsam\" durch die\nstraßen zu beachten.\"                                          Worte „im Einvernehmen\" ersetzt.\nd) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\n5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gemeinsam\" durch\ne) In Absatz 5 werden nach der Angabe „des Absat-             die Worte „im Einvernehmen\" ersetzt.\nzes 2\" die Worte „außerhalb der zur Erschließung\nder anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der\n6. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze\nOrtsdurchfahrten\" eingefügt.\neingefügt:\nf) In Absatz 7 werden nach den Worten „die Begren-\nzung der Verkehrsflächen\" die Worte „sowie an              ,,Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schif-\ndiesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen\"            fes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.\"\neingefügt.\n7. § 14 wird wie folgt geändert:\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:                 ,,(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem\n„das gleiche gilt für Maßnahmen nach den §§ 5 und              Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der\n15 des Gaststättengesetzes.\"                                   diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                               2443\nveranlaßt, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist   vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach dem\nauch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuld-   Wort „entspricht\" der Satzteil ,, , sofern diese Vorschriften\nner haften als Gesamtschuldner.\"                    nichts anderes bestimmen\" angefügt.\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2\nund 3.\nArtikel 6                                                Artikel 10\nGewerberechtliche Vorschriften                              Gesetz über das Seelotswesen\nfür die Seeschiffahrt                     Dem § 42 Abs. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen\n(1) § 29 der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar      in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September\n1980 (BGBI. 1 S. 173) wird wie folgt geändert:             1984 (BGBI. 1 S. 1213) wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die\n1. In der Überschrift werden die Worte ,, , Aufsichts- und\nErlaubnisbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf    Zulassung von Überseelotsen im Benehmen mit den\nSeeschiffen\" gestrichen.                               betreffenden regionalen Vereinigungen der Überseelotsen\nerfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlos-\n2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                  sen haben.\"\n(2) § 23 der Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980\n(BGBI. 1 S. 173, 205) wird wie folgt geändert:                                      Artikel 11\n1. In der Überschrift werden die Worte „und Anlagen auf                  Seeunfalluntersuchungsgesetz\nSeeschiffen\" gestrichen.\nDem § 7 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom\n2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                  6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2146) werden folgende\nSätze angefügt:\n(3) § 27 der Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980\n(BGBI. 1 S. 173, 220) wird wie folgt geändert:             ,,Der Vorsitzende des Bundesoberseeamtes und sein Ver-\ntreter sind Ehrenbeamte des Bundes, sofern sie das Amt\n1. In der Überschrift werden die Worte ,, , Aufsichts- und nicht als Bundesbeamte im Nebenamt ausüben. Die\nErlaubnisbehörden für Acetylenanlagen und Calcium-     Ehrenbeamten werden jeweils für einen Zeitraum von vier\ncarbidlager auf Seeschiffen\" gestrichen.               Jahren ernannt.\"\n2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nArtikel 12\nArtikel 7                                         Güterkraftverkehrsgesetz\nSeemannsgesetz                          In § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in\nIn § 80 Abs. 2 Satz 1 des Seemannsgesetzes in der im     der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,      (BGBI. 1 S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch    vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist,\nArtikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1       werden die Worte „mit Ausnahme von Schlachtvieh\"\nS. 1277) geändert worden ist, werden die Worte „Arbeits-   gestrichen.\nschutzbehörde im Benehmen mit der\" gestrichen.\nArtikel 8\nDritter Abschnitt\nVerordnungen über Abgaben und Entgelte                                  Geschäftsbereich\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal                               des Bundesministers der Justiz\nund in bundeseigenen Häfen\nArtikel 13\n1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Befahrungs-\nGesetz über die staatliche Genehmigung\nabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 7. Dezem-\nder Ausgabe von Inhaber- und\nber 1977 (BAnz. Nr. 237 vom 20. Dezember 1977),\nOrderschuldverschreibungen\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember\n1982 (BAnz. Nr. 242 S. 2) geändert worden ist, wird       Das Gesetz über die staatliche Genehmigung der Aus-\ngestrichen.                                            gabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen in der\n2. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Kanalsteurertarifordnung vom      im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-5,\n29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die    veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\nzuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 1986 (BAnz.  kel 150 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1968\nS. 10219) geändert worden ist, wird gestrichen.        (BGBI. 1 S. 503), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 9\n„Die nach den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen\nGesetz zu dem Internationalen                     Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung\nSchiffsvermessungs-Übereinkommen                     wird durch den zuständigen Bundesminister erteilt.\"\nDem Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu\ndem Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommen        2. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.","2444                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVierter Abschnitt                                                 Artikel 20\nGeschäftsbereich                          Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden\ndes Bundesministers der Finanzen                      Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschä-\nden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nArtikel 14                          mer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\nGesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank                durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975\n(BGBI. 1 S. 3091 ), wird wie folgt geändert:\nIn § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Genos-\nsenschaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1\nS. 3171 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom        1 . § 45 wird aufgehoben.\n25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wird\nSatz 2 aufgehoben.                                             2. § 49 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 15\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „sowie dem\nGesetz über die landwirtschaftliche Rentenbank\nVertreter des Bundesinteresses\" gestrichen.\nIn § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die landwirt-             c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 7624-1, veröffentlichten berei-\n3. In § 51 werden die Angabe ,,(1 )\" gestrichen und Ab-\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nsatz 2 aufgehoben.\nvom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist,\nwird Satz 2 aufgehoben.\n4. § 52 wird wie folgt geändert:\nArtikel 16                              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nZollgesetz                                  „Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren\nVerwaltungsstufe kann der Antragsteller Beschwer-\n§ 23 Abs. 4 Satz 2 des Zollgesetzes in der Fassung der             de einlegen.\"\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), das\nzuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April 1986           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird aufgehoben.             c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der\nArtikel 17                                 Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustel-\nlung der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungs-\nAllgemeine Zollordnung\ngericht erheben.\"\n§ 28 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der             d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221 ;                und 3.\n1977 1S. 287; 1982 1S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2181)                                        Artikel 21\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\nGesetz über die innerdeutsche Regelung\nvon Vorkriegsremboursverbindlichkeiten\nArtikel 18\nDas Gesetz über die innerdeutche Regelung von Vor-\nGesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen               kriegsremboursverbindlichkeiten in der im Bundesgesetz-\nDas Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen in        blatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-2, veröffentlichten\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer           bereinigten Fassung wird gestrichen.\n402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bun-\ndesrecht aufgehoben.\nArtikel 22\nArtikel 19                                          Gesetz über die Finanzierung\nAllgemeines Kriegsfolgenrecht                           ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite\nDas Gesetz über die Finanzierung ölpreisbedingter Zah-\n(1) Aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver-     lungsbilanzdefizite von Mitgliedstaaten im Rahmen der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. Dezem-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1        ber 1974 (BGBI. 1 S. 3725), geändert durch § 14 Abs. 4\nS. 3091 ), werden aufgehoben                                  des Haushaltsgesetzes 1975 vom 16. April 1975 (BGBI. 1\nS. 917), wird aufgehoben.\n1. der Vierte Teil mit den §§ 68 bis 84,\n2. der Fünfte Teil mit dem§ 85 und                                                       Artikel 23\n3. § 110 Abs. 1 Nr. 6.                                               Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft\n(2) Die Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten          Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft vom\nTeil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bun-      22. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1339), zuletzt geändert\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1-2, ver-      durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1981\nöffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.            (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert:","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                             2445\n1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:                  2. § 2 wird wie folgt geändert:\n,, Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz\".                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Landeszentralbe-\n2. § 11 wird aufgehoben.                                                    hörde oder der von ihr bezeichneten Behörde\"\ndurch die Worte „nach Landesrecht zustän-\nFünfter Abschnitt                                   digen Behörde\" ersetzt;\nGeschäftsbereich des Bundesministers                       bb) die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben;\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 24                                aa) Satz 2 wird gestrichen;\nMilchgesetz                                bb) in dem bisherigen Satz 3 werden die Worte\nIn das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                 ,,Landeszentralbehörde oder die von ihr be-\nGliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten                      stimmte Behörde\" durch die Worte „nach Lan-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1O Abs. 1 des                       desrecht zuständige Behörde\" ersetzt;\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird folgen-\nder § 38 eingefügt:                                                    cc) folgender Satz wird angefügt:\n,,§ 38                                       „Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder\neinem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit\n(1) Von den Vorschriften der auf Grund des§ 37 erlasse-                  einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nach-\nnen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag                      träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergän-\nAusnahmen zugelassen werden für die Herstellung,                            zung einer Auflage verbunden werden.\";\nBehandlung, Beschaffenheit und Verpackung von Milch\nund Milcherzeugnissen unter amtlicher Beobachtung,                     c)   Absatz 3 wird gestrichen.\nsofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung\noder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung            3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nsein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen\ndes einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine                                        ,,§ 3\nWettbewerbslage der Milch be- und verarbeitenden Wirt-                Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nschaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt             und Forsten bestimmt durch Rechtsverordnung mit\nwerden.                                                           Zustimmung des Bundesrates, unter welchen Voraus-\n(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen ist der          setzungen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 erteilt werden\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten          darf.\"\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit.                                4. § 4 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens             ~) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzwei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag zweimal um\naa) Satz 2 wird gestrichen;\njeweils längstens zwei Jahre verlängert werden, sofern die\nVoraussetzungen für die Zulassung fortdauern.                          bb) der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus                      „Welche Angaben der Wettschein enthalten\nwichtigem Grund widerrufen werden.\"                                         muß, bestimmt der Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-\nArtikel 25                                     verordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates.\";\nRennwett- und Lotteriewesen\nb) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder die\n(1) Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-              Wette in das Wettbuch eingetragen\" gestrichen;\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-14, veröffent-        c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1                      ,,(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur\nS. 1493), wird wie folgt geändert:                                 , das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort\nam Renntag stattfindenden Rennen gestattet.\"\n1. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisa-  5. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbehörde\"\ntors aus Anlaß öffentlicher Pferderennen und anderer         durch die Worte „nach Landesrecht zuständigen\nöffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben         Behörde\" ersetzt.\nwill, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zustän-\ndigen Behörde.                                            6. § 25 Abs. 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder           ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\neinem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer          Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1\nAuflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen             Satz 2 zu erlassen, soweit der Bundesminister für\nAufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage               Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner\nverbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstal-            Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese\ntungen beschränkt werden.\"                                    Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.\"","2446                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und             6. § 6 wird wie folgt geändert:\nLotteriegesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nderungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes                  aa) In Satz 1 werden die Worte „der Zahl,\" ge-\nvom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), werden wie                           strichen;\nfolgt geändert:                                                          bb) in Satz 3 werden die Worte „Die Landeszen-\ntralbehörden können\" durch die Worte „Die\n1. Die Überschrift „Zulassungsbehörden\" vor§ 1 sowie                        nach Landesrecht zuständige Behörde kann\"\n§ 1 werden gestrichen.                                                   ersetzt;\ncc) Satz 4 wird gestrichen;\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Buchstabe d wird das Wort „Bedingun-                aa) In Satz 1 werden die Worte „im Deutschen\ngen\" durch das Wort „Voraussetzungen\" ersetzt;                       Reiche und im Ausland laufenden\" gestrichen;\nb) in Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Zulassungsbe-               bb) die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben;\nhörde (§ 1 )\" durch die Worte „nach Landesrecht\nzuständige Behörde\" ersetzt;                                    cc) in dem bisherigen Satz 5 wird das Wort „Lan-\ndeszentralbehörden\" durch die Worte „nach\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                    Landesrecht zuständigen Behörden\" ersetzt;\naa) in Satz 1 werden die Worte „durch die Zulas-           c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nsungsbehörde\" gestrichen;\n7. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nbb) in Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbehör-\nde\" durch die Worte „nach Landesrecht zu-                                      ,,§ 7\nständige Behörde\" ersetzt.                             Über die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie je-\ndem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde auszustellen,\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis\na) In Absatz 1 werden die Worte „die deutsche                  ergeben.\"\nReichsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen          8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zulassende\nWirtschaftsgemeinschaft besitzt,\" gestrichen;              Behörde\" durch die Worte „nach Landesrecht zustän-\ndige Behörde\" ersetzt.\nb) die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Buchmacher hat für seine Person eine        9. § 1O wird wie folgt geändert:\nSicherheit und für jede Person, die ihn bei Ab-\na) Absatz 1 Satz 5 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\nschluß oder Vermittlung von Wetten vertreten kann\n(Buchmachergehilfe), eine weitere Sicherheit zu                ,,d) die Art und den Inhalt der Wette,\";\nleisten.                                                   b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Tintenstift\" durch\ndie Worte „nicht löschbarem Schreibmittel\" ersetzt.\n(3) Die Sicherheit haftet zunächst wegen der\nSteueransprüche nebst Zinsen, sodann wegen der\nGeldstrafen und Geldbußen und der Kosten des          10. Die Überschrift vor § 12 sowie § 12 werden gestri-\nStrafverfahrens und Bußgeldverfahrens und                  chen.\nschließlich den Wettnehmern wegen ihrer Forde-\nrungen aus dem Wettgeschäft.\";                        11. Die Überschrift vor § 13 sowie § 13 werden wie folgt\ngefaßt:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„d) Nachweise\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 13\n„Art und Höhe der Sicherheit bestimmt die\nJeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und\nnach Landesrecht zuständige Behörde.\";\nAusgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. Aus\nbb) in Satz 2 werden die Worte „von der Zulas-              der Buchführung müssen\nsungsbehörde jederzeit in den festgesetzten          1. als Einnahmen die täglichen Eingänge an Wett-\nGrenzen\" durch die Worte „von der Behörde               einsätzen, die Forderungen des Buchmachers aus\njederzeit\" ersetzt;\nabgeschlossenen Wettverträgen und die sonstigen\nd) Absatz 5 Satz 1 wird gestrichen.                                Einnahmen aus dem Wettbetrieb,\n2. als Ausgaben die ausgezahlten Gewinne, etwa\n4. Die Überschrift „a) zeitliche Begrenzung\" vor § 4 wird            zurückgezahlte Einsätze, die Rennwettsteuer unter\ngestrichen; § 4 wird aufgehoben.                                  Hinweis auf den betreffenden Wettschein, ferner\nGebühren und sonstige Unkosten und die Zahlun-\n5. § 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 gen an diejenigen namentlich zu bezeichnenden\n,,Die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wett-              Buchmacher, an welche eine bestimmte, genau zu\nannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige             bezeichnende Wette weitergegeben ist,\nBehörde.\"                                                      zu ersehen sein. § 11 gilt entsprechend.\"","Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                 2447\n12. § 54 wird wie folgt geändert:                             8. In § 95 wird Absatz 2 gestrichen.\na) Die Worte „oder das Gericht\" w·erden gestrichen;\n9. § 100 wird wie folgt geändert:\nb) die Angabe,,(§§ 1 und 34)\" wird durch die Angabe           a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen.\n,,(§ 34)\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n13. In den Anlagen werden die Muster 3 und 4 gestrichen.\naa) In Halbsatz 1 wird die Angabe „Nr. 1, 3 und 5\"\ndurch die Angabe „Nr. 1 und 5\" ersetzt.\n(3) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und\nLotteriegesetze können im Rahmen der einschlägigen                        bb) In Halbsatz 2 werden die Worte „in den Fällen\nErmächtigungen weiterhin durch Rechtsverordnung geän-                         des Absatzes 1 Nr. 1 und 5\" gestrichen.\ndert oder aufgehoben werden.\n10. § 108 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nSechster Abschnitt                                „Satz 1 gilt auch für Personen, die aus den zum\nStaatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nStand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Ge-\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit                        . bieten östlich der Oder-Neiße-Linie in den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes übertreten.\"\nArtikel 26\nBundessozialhilfegesetz                        b) In Absatz 4 werden die Worte „aus dem Ausland\"\ngestrichen.\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 613),                  c) In Absatz 6 werden die Worte „aus dem Ausland\"\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1986                       durch Worte „in den Geltungsbereich dieses Ge-\n(BGBI. 1 S. 1657), wird wie folgt geändert:                              setzes\" ersetzt.\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                             11 . In § 116 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                   ,,(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung\n,,Die Sonderbestimmung des§ 36 geht der Rege-            einer Auskunft Verpflichteten können Angaben ver-\nlung des Satzes 1 vor.\"                                  weigern, die ihnen oder ihnen nahestehenden Perso-\nnen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung)\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                 die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat\noder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.\"\n,,Die Sonderbestimmung des§ 40 geht der Rege-\nlung des Satzes 1 vor.\"\n12. In § 120 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,Wöchnerinnen\" das Komma und das Wort „Tuberku-\n2. In § 27 Abs. 1 wird die Nummer 7 gestrichen.\nlosehilfe\" gestrichen.\n3. In§ 37 Abs. 4 wird die Angabe,,§§ 36, 37 a, 37 b, 38,\n13. Abschnitt 13 - Tuberkulosebekämpfung außerhalb der\n40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2 und des § 57\"\nSozialhilfe - wird aufgehoben.\ndurch die Angabe ,,§§ 36, 37 a, 37 b, 38 und 40 Abs . 1\nNr. 1 und 2\" ersetzt.\n14. Die §§ 141 bis 143 werden aufgehoben.\n4. In Abschnitt 3 wird der Unterabschnitt 8 - Tuberku-\nlosehilfe - aufgehoben.                                 ,15. § 147 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 147 a\n5. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsregelung aus Anlaß\na) Nummer 4 wird gestrichen.                                           des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes\nb) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma                     (1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulose-\nersetzt, und die Worte „außerdem bei der Heil-            kranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberku-\nbehandlung· für Tuberkulosekranke\" werden an-             lose Genesene laufende Leistungen nach Vorschrif-\ngefügt.                                                   ten, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz\naußer Kraft treten, sind diese Leistungen nach den\nbisher maßgebenden Vorschriften weiterzugewähren,\n6. In § 90 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „des § 29, des           längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Sach-\n§ 43 Abs. 1 und des§ 58\" durch die Angabe „des§ 29            lich zuständig bleibt der überörtliche Träger der So-\nund des § 43 Abs. 1 \" ersetzt.                                zialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche\nTräger zuständig ist.\n7. In § 92 c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit Ausnah-\nme der Kosten der Tuberkulosehilfe\" durch die Worte              (2) Die Länder können für die Verwaltung der im\n,,mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstan-            Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten\ndenen Kosten der Tuberkulosehilfe\" ersetzt.                   Darlehen andere Behörden bestimmen.\"","2448                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 27                         des § 26 c Abs. 6 in Satz 1 die Worte „286 Deutsche\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz               Mark\" durch die Worte „290 Deutsche Mark\" und in Satz 2\ndie Worte „ 776 Deutsche Mark\" durch die Worte „ 788\nIn § 47 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs-        Deutsche Mark\" ersetzt.\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1\nS. 1945, 1946), das zuletzt gemäß Artikel 2 der Dritten                                    Artikel 30\nZuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird das                              Sozialgesetzbuch\nWort „obersten\" gestrichen.                                       In § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,\nBGBI. 1S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6 § 6 des Geset-\nzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142) geändert worden\nSiebter Abschnitt                      ist, wird Buchstabe d gestrichen.\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Arbeit und Sozialordnung                                              Artikel 31\nArtikel 28                                         Verordnungen zur Neuordnung\nder Krankenversicherung\nBundesversorgungsgesetz\nDie Zweite Verordnung zur Neuordnung der Kranken-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\nrungsnummer 8230-7, veröffentlichten bereinigten Fas-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni\nsung, die Vierte Verordnung zur Neuordnung der Kranken-\n1986 (BGBI. 1 S. 915), wird wie folgt geändert:\nversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nrungsnummer 8230-8, veröffentlichten bereinigten Fas-\n1. In § 1O Abs. 7 Satz 1 wird Buchstabe e gestrichen; die     sung, die Sechste Verordnung zur Neuordnung der Kran-\nBuchstaben f und g werden Buchstaben e und f.             kenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 8230-9, veröffentlichten bereinigten Fas-\n2. In § 18 c wird der Absatz 7 aufgehoben.                    sung und die Vierzehnte Verordnung zur Neuordnung der\nKrankenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n3. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Tuberkulose        Gliederungsnummer 8230-16, veröffentlichten bereinigten\noder\" gestrichen.                                         Fassung werden aufgehoben.\n4. § 27 d wird wie folgt geändert:\nArtikel 32\na) In Absatz 1 wird die Nummer 7 gestrichen; die\nNummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8.                               Reichsversicherungsordnung\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-\nb) In Absatz 4 werden die Worte „oder Tuberkulose\"        setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-\ngestrichen.                                          ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169), wird\n5. § 27 h wird wie folgt gefaßt:                              wie folgt geändert:\n,,§ 27 h\n1. In § 380 wird nach dem Wort „Rehabilitationsträgern\"\nErhalten Beschädigte oder Hinterbliebene am                die Textstelle ,,, der Künstlersozialkasse\" eingefügt.\n31. Dezember 1986 als Tuberkulosekranke, von Tuber-\nkulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene lau-\n2. In § 381 wird nach Absatz 2 eingefügt:\nfende Leistungen nach Vorschriften, die durch das\nZweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten,              ,,(2 a) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten\nsind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden              Versicherten haben die nach § 180 Abs. 6 Nr. 2 und 3\nVorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis            zu bemessenden Beiträge nur insoweit zu entrichten,\nzum 31. Dezember 1987.\"                                        als diese die Beiträge nach § 381 a übersteigen.\"\n6. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt:                 3. Die Überschrift vor § 494 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Wenn und solange ein Anspruch auf Weiterge-            ,,VIII. Auszubildende und Bezieher von Vorruhestands-\nwährung von Heilbehandlung nach § 147 a Abs. 1                 geld\".\nSatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes besteht, sind\nentsprechende Ansprüche nach § 10 Abs. 2, 4 und 5         4. § 494 wird wie folgt geändert:\nausgeschlossen.\"\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Der Beitragssatz ist entsprechend zu ermäßigen.\"\nArtikel 29\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nfünfzehntes Anpassungsgesetz-KOV\n,,Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezie-\nIn Artikel 2 Nr. 4 des Fünfzehnten Anpassungsgesetzes-               her von Vorruhestandsgeld; § 385 Abs. 2 und 2 a\nKOV vom 23. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 915) werden im Text                   bleibt unberührt.\"","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                             2449\n5. In § 514 Abs. 2 wird nach der Bezeichnung „393 d\" die      1. in § 6 Abs. 2 die Buchstaben d, e und f und\nTextstelle ,, , 494\" eingefügt.\n2. in § 27 a am Ende des letzten Satzes die Worte „in der\nFassung vom 29. August 1977 (BGBI. 1 S. 1685) *)\"\nArtikel 33\ngestrichen.\nGesetz über die Krankenversicherung\nder Landwirte\nZehnter Abschnitt\nDem § 66 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenver-\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nsicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1\nfür Umwelt, Naturschutz\nS. 1433), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n26. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 324) geändert worden ist,                           und Reaktorsicherheit\nwird folgender Satz angefügt:\nArtikel 38\n„Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezieher von\nVorruhestandsgeld; § 67 a Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.\"                   Gesetze über die Beschränkung\nvon Nachbarrechten\nArtikel 34                            (1) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbar-\nVerordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen                rechte gegenüber Betrieben, die für die Volksertüchtigung\nund Feilhalten von Petroleum                  von besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-2, veröffentlichten\nDie Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen            bereinigten Fassung wird aufgehoben.\nund Feilhalten von Petroleum in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 2125-8, veröffentlichten berei-      (2) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbar-\nnigten Fassung wird gestrichen.                              rechte gegenüber Betrieben, die für die Volksgesundheit\nvon besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-3, veröffentlichten\nAchter Abschnitt                      bereinigten Fassung wird aufgehoben.\nGeschäftsbereich\ndes Bundesministers des Innern                                             Artikel 39\nArtikel 35                                    Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm\nGesetz über den Beistand                        In § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz\nbei Einziehung von Abgaben                     gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), das\nund Vollstreckung von Vermögensstrafen                zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 8. Dezem-\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2191) geändert worden ist, wird das\nDas Gesetz über den Beistand bei Einziehung von             Wort „fünf\" jeweils durch das Wort „zehn\" ersetzt.\nAbgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-                           Elfter Abschnitt\nkel 287 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1\nS. 469), wird als Bundesrecht aufgehoben.                                Übergangs- und Schlußvorschriften\nArtikel 40\nNeunter Abschnitt\nNeufassung von Gesetzen\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau                     Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Gewerbe-\nordnung, der Bundesminister für Verkehr das Gesetz über\nArtikel 36                        die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-\nfahrt und der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen\nModernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz\nund Gesundheit das Bundessozialhilfegesetz je in der vom\nIm Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz in       Inkrafttreten der Änderungen nach diesem Gesetz an gel-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1978              tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n(BGBI. 1 S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des\nGesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),                                       Artikel 41\nwerden\nBerlin-Klausel\n1. die §§ 1 bis 13, 20 a, 20 b, 21 a und 22 Satz 1 und 2\nsowie die §§ 28 und 29 aufgehoben,                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\n2. in§ 31 Nr. 2 die Worte „Inkrafttreten dieses Gesetzes\"     des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\ndurch das Datum „ 1. Januar 1977\" ersetzt.               Land Berlin.\nArtikel 42\nArtikel 37\nInkrafttreten\nWohnungsbaugesetz für das Saarland\n(1) Artikel 32 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 (§ 494 Satz 3,\nIm Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-          § 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) und Arti-\nsung der Bekanntmachung vom 10. September 1985                kel 33 (§ 66 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken-\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185) werden                     versicherung der Landwirte) treten mit Wirkung vom 1. Mai","2450                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1984 in Kraft. Artikel 29 tritt am Tage nach der Verkündung         (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des\ndieses Gesetzes in Kraft.                                        auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. 0 s ca r Sc h neide r","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                2451\nVerordnung\nüber maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1987\n(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1987)\nVom 9. Dezember 1986\nAuf Grund des                                                                            §2\n- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleitgeset-            Bezugsgröße in der Sozialversicherung\nzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)\ngeänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt durch Artikel       Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches\n1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes         Sozialgesetzbuch beträgt 1987\n1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche-               36 120 DM jährlich oder\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-          3 01 O DM monatlich.\nderungsnummer 820-1 , veröffentlichten bereinigten\nFassung,                                                                                §3\n- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgeset-                  Beitragsbemessungsgrenzen\nzes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt durch                      in der Rentenversicherung\nArtikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgeset-\nzes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des Angestelltenver-        Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1987\nsicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,  1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nGliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten         Angestellten\nFassung,\n68 400 DM jährlich oder\n- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleitgeset-             5 700 DM monatlich,\nzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt durch\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nArtikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgeset-\nzes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des Reichsknapp-                   85 200 DM jährlich oder\nschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                7 100 DM monatlich.\nGliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung,                                                                                 §4\n- Artikel 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-       Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil                      in der Rentenversicherung\nIII, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14 des         Die Berechnungsgrundlage für\nHaushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember           1 . den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2\n1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist,                   Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und\n- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in          2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-\n8250-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung und              sicherungs-Neuregelungsgesetzes\n- § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-     beträgt 1987\nkel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S.             2 941 DM.\n3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitge-\nsetzes 1984 eingefügt worden ist,                                                       §5\nwird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit                                   Berlin-Klausel\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 1                            tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5 des Ange-\nDurchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte           stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel II\nin der Rentenversicherung                   § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften\nfür die Sozialversicherung - und Artikel 5 § 2 des Dritten\nDas durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-   Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im Land\ncherten beträgt für 1985                                    Berlin.\n1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter                                                  §6\nund der Angestellten                       35 286 DM,\nInkrafttreten\n2. in der knappschaftlichen\nRentenversicherung                         35 660 DM.       Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}