{"id":"bgbl1-1986-67-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":67,"date":"1986-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/67#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-67-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_67.pdf#page=3","order":5,"title":"Neufassung des Berlinförderungsgesetzes","law_date":"1986-12-10T00:00:00Z","page":2415,"pdf_page":3,"num_pages":26,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                  2415\nBekanntmachung\nder Neufassung des Berlinförderungsgesetzes\nVom 10. Dezember 1986\nAuf Grund des § 32 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Berlinförderungsgesetzes in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225),\n2. den am 23. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1828),\n3. den am 29. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni\n1985 (BGBI. 1 S. 1153),\n4. den mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434),\n5. den am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai\n1986 (BGBI. 1 S. 730).\nBonn, den 10. Dezember 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","2416                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nGesetz\nzur Förderung der Berliner Wirtschaft\n(Berlinförderungsgesetz 1987 - BerlinFG 1987)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt    1                                                  Artikel III\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                                        Investitionszulage\nund bei den Steuern vom Einkommen                   § 19   Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)\nund Ertrag,                         § 20   Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetz-\nGewährung einer Investitionszulage                       buches\nArtikel 1\nAbschnitt II\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer\n§\nSteuererleichterungen\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers\nund Arbeitnehmervergünstigungen\n§  1a Kürzungsanspruch für Innenumsätze\n§  2 Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers                                      Artikel IV\n§  3 Beschränkung auf den Unternehmensbereich\nEinkommensteuer (Lohnsteuer)\n§  4 Ausnahmen, Einschränkungen                                                   und Körperschaftsteuer\n§ 5 Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer\n§ 21   Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\n§ 6 Herstellung in Berlin (West)\nund Körperschaftsteuer\n§ 6a Berliner Wertschöpfungsquote\n§ 22   Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\n§ 6b Begriffe                                                        bei Zuzug von Arbeitnehmern\n§ 6c Berliner Vorleistungen                                   § 23   Einkünfte aus Berlin (West)\n§ 7 Bemessungsgrundlage                                       § 24   Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen\n§ 8 Ursprungsbescheinigung                                           Unternehmen\n§ 9 Versendungs- und Beförderungsnachweis                     § 25   Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommen-\n§10    Buchmäßiger Nachweis                                          steuer und Körperschaftsteuer\n§ 11   Verfahren bei der Kürzung                              § 26   Ermäßigung der Lohnsteuer\n§12    Wegfall der Kürzungsansprüche                          § 27   Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapi-\ntals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften\n§13    Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer\nin Berlin (West)\nArtikel V\nArtikel II                                        Vergünstigung für Arbeitnehmer\nin Berlin (West)\nVergünstigungen bei den Steuern\nvom Einkommen und Ertrag                    § 28 Vergünstigung durch Zulagen\n§ 13 a Sondervorschriften zur Anwendung des § 6 a             § 29 Ergänzende Vorschriften\ndes Einkommensteuergesetzes                            § 29 a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 14   Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschafts-               der Abgabenordnung\ngüter des Anlagevermögens\n§ 14a Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser                                          Artikel VI\n§ 14 b Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaß-            § 30   Ermächtigungsvorschriften\nnahmen bei Mehrfamilienhäusern\n§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zwei-\nfamilienhäuser und Eigentumswohnungen\nAbschnitt III\n§ 15a Verluste bei beschränkter Haftung\n§ 15 b Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken                                 Schlußvorschriften\ngenutzten Wohnung im eigenen Haus                      § 31   Anwendungsbereich\n§ 16   Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung         § 32   Ermächtigung\nvon betrieblichen Investitionen\n§ 17   Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung\nvon Baumaßnahmen                                                                  Abschnitt IV\n§ 18   Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer          § 33   Berlin-Klausel","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                               2417\nAbschnitt 1                              tions- und Betriebsunterlagen und der Überwachung\nder Ausführung, wenn der Unternehmer hierbei aus-\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                        schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)\nund bei den Steuern vom Einkommen                           tätig geworden ist. Das gilt auch, wenn die in Satz 1\nund Ertrag,                               bezeichnete Leistung Bestandteil einer Werklieferung\nGewährung einer Investitionszulage                         ist, sofern das auf die Leistung entfallende Entgelt\nbesonders berechnet worden ist und nicht bereits zu\nArtikel 1                             dem Entgelt für die nach Absatz 2 begünstigten Gegen-\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                       stände gehört;\n2. die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Erfah-\n§ 1                                 rungen und Datenverarbeitungsprogrammen, die aus-\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers                    schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)\nentwickelt oder gewonnen worden sind;\n(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-\nschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so ist er             3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten\nAnlagen;\nberechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um\n3 vom Hundert des für diese Gegenstände vereinbarten           4. die Überlassung von in Berlin (West) selbst hergestell-\nEntgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin                ten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen und\n(West) hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in            Modefotografien;\nden übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt            5. die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder\nsind.\nder Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistun-\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werklieferung        gen der Werbungsmittler und Werbeagenturen sowie\naußerhalb von Berlin (West) an einen westdeutschen                 entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit,\nUnternehmer in Berlin (West) hergestellte Gegenstände             wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum\nals Teile verwendet, so ist er berechtigt, die von ihm             wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist;\ngeschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert des auf              6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und\ndiese Gegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn            Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die Her-\ndie Gegenstände besonders berechnet worden sind.                   stellung von Bild- und Tonträgern, sofern diese zur\nAuswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-\n(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen für\nzes bestimmt sind; das gilt nicht für Film- und Fernseh-\neinen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) ausge-\nateliers, die von juristischen Personen des öffentlichen\nführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-\nsteuer um 3 vom Hundert des für diese Leistungen verein-           Rechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaf-\nten betrieben werden, deren Anteile nur juristischen\nbarten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten oder\nPersonen des öffentlichen Rechts gehören und deren\nverarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West) in den übri-\nErträge nur diesen juristischen Personen zufließen;\ngen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.\n7. die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruckrech-\n(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-            ten sowie von Aufführungs-, Sende- und Verfilmungs-\nschen Unternehmer Gegenstände vermietet oder verpach-              rechten, auch zur auszugsweisen Verwertung, an den\ntet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-         in Berlin (West) selbst verlegten und in Berlin (West)\nsteuer um 3 vom Hundert des für die Überlassung dieser             hergestellten Werken;\nGegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die\nGegenstände von dem Berliner Unternehmer nach dem              8. die Auswertung und Überlassung von Informationen\n31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden              und Presseveröffentlichungen durch Zeitungsaus-\nsind und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes                schnittbüros;\ngenutzt werden.                                                9. die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten Ton-\nnegativen oder Mischbändern von Synchronfassungen\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeut-\nzur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses\nschen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungs-\nGesetzes.\nbereich dieses Gesetzes überlassen, so ist er berechtigt,\ndie von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hundert            (7) Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die\ndes für die Überlassung zur Auswertung vereinbarten Ent-      Leistungen von einem Berliner Unternehmer ausgeführt,\ngelts zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember         dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im\n1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind.                vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 15 betragen hat, so\nerhöht sich der Vomhundertsatz der Kürzung (Kürzungs-\n(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen westdeut-\nsatz) vorbehaltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschöp-\nschen Unternehmer eine der folgenden Leistungen ausge-\nfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr\nführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-\nab 15 bis unter 18 auf 3,1\nsteuer um 10 vom Hundert des für diese Leistungen ver-\nab 18 bis unter 21 auf 3,2\neinbarten Entgelts zu kürzen:\nab 21 bis unter 24 auf 3,3\n1. die technische und wirtschaftliche Beratung und Pla-       ab 24 bis unter 27 auf 3,4\nnung für Anlagen außerhalb von Berlin (West) ein-         ab 27 bis unter 30 auf 3,5\nschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkula-  ab 30 bis unter 33 auf 3,6","2418                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote; der         (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nKürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden und        gelangt sind.\ndarf 1O nicht übersteigen. Der erhöhte Kürzungssatz gilt\nfür den gesamten Besteuerungszeitraum. Er wird nur auf             (2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West) herge-\nbesonderen Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine Berech-        stellte Gegenstände bei einer Werklieferung außerhalb\nnung der Berliner Wertschöpfungsquote nach amtlich vor-       von Berlin (West) als Teile verwendet, so ist der auftragge-\ngeschriebenem Vordruck beizufügen.                            bende westdeutsche Unternehmer berechtigt, die von ihm\ngeschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des Ent-\n(8) Der erhöhte Kürzungssatz nach Absatz 7 findet auf     gelts zu kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt, wenn\ndie Lieferungen der in § 4 Abs. 2 und 3 bezeichneten          die Gegenstände besonders berechnet worden sind.\nGegenstände keine Anwendung, wenn der Berliner Unter-\nnehmer die Gegenstände nicht selbst hergestellt hat.               (3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werkleistungen\ndurch einen Berliner Unternehmer in Berlin (West) ausfüh-\n(9) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den        ren lassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete\nvorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind belegmäßig (§§ 8, 9)       Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese\nund buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.                            Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,\nwenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände\n§ 1a                              aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses\nGesetzes gelangt sind.\nKürzungsanspruch für Innenumsätze\n(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Berli-\n(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer       ner Unternehmer Gegenstände gemietet oder gepachtet,\nBetriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks       so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer\ngewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebs-         um 4,2 vom Hundert des ihm für die Überlassung dieser\nstätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch nach § 1        Gegenstände in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,\nnicht gegeben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von      wenn die Gegenstände von dem Berliner Unternehmer\nihm geschuldete Umsatzsteuer um 4 vom Hundert des             nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt\nVerrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten         worden sind und im übrigen Geltungsbereich dieses\nGegenstände zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände          Gesetzes genutzt werden.\nan Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-\nzes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des              (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeut-\n§ 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es    schen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungs-\nsei denn, daß die Gegenstände in der westdeutschen            bereich dieses Gesetzes überlassen, so ist der westdeut-\nBetriebsstätte bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die   sche Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete\nVorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.                     Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für die Über-\nlassung zur Auswertung in Rechnung gestellten Entgelts\n(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Gegen-        zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember 1961\nstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt, des-       in Berlin (West) hergestellt worden sind.\nsen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vor-\nletzten Wirtschaftsjahr mindestens 15 betragen hat, so            (6) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-\nerhöht sich der Kürzungssatz bei einer Wertschöpfungs-        schen Unternehmer Leistungen der in § 1 Abs. 6 bezeich-\nquote im vorletzten Wirtschaftsjahr                           neten Art ausgeführt, so ist der auftraggebende westdeut-\nab 15 bis unter 18 auf 4,1                                    sche Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete\nab 18 bis unter 21 auf 4,2                                    Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese\nab 21 bis unter 24 auf 4,3                                    Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.\nab 24 bis unter 27 auf 4,4\n(7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den\nab 27 bis unter 30 auf 4,5\nvorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig (§§ 8, 9)\nab 30 bis unter 33 auf 4,6\nund buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.\nab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,\nerhöht um einen Vomhundertpunkt; der Kürzungssatz ist                                        §3\nauf zwei Dezimalstellen zu runden und darf 1O nicht über-\nsteigen. § 1 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                  Beschränkung auf den Unternehmensbereich\n(3) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den              Die Kürzungen nac;:h den §§ 1 und 2 werden nur\nAbsätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§§ 8, 9) und buchmä-        gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen -\nßig (§ 10) nachzuweisen.                                      und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unterneh-\nmens und für das Unternehmen des westdeutschen Unter-\nnehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.\n§2                                                              §4\nKürzungsanspruch                                          Ausnahmen, Einschränkungen\ndes westde1,1tschen Unternehmers\n(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und\n(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Berli-     § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das\nner Unternehmer Gegenstände erworben, so ist er berech-        Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstände:\ntigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom\nHundert des ihm für diese Gegenstände in Rechnung                1 . Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht\ngestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in                mehr lebender Künstler;\nBerlin (West) hergestellt worden sind und aus Berlin            2. Gebrauchtwaren;","Nr. 67     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                  2419\n3. Antiquitäten;                                                         genommen Entziehen von Koffein und Reizstoffen)\n4. Briefmarken;                                                          einschließlich der zum Verkauf an Endverbraucher\nüblichen Verpackung (Einzelpackungen bis zu\n5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine), auch                   1 000 g) in Berlin (West) ausgeführt werden,\nsynthetische, sowie Gegenstände in Verbindung mit\ndiesen Steinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge                     b) Auszüge und Essenzen aus Kaffee (aus Nr. 21 .02\n(Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus Industrie-                       Ades Zolltarifs), soweit bei diesen Gegenständen\ndiamanten);                                                           nicht sämtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen\nBearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenom-\n6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie Ge-                    men Entziehen von Koffein und Reizstoffen) in\ngenstände in Verbindung mit diesen Perlen;                            Berlin (West) ausgeführt werden;\n7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von           14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit bei die-\nRoh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus Edel-                sen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstel-\nmetallen oder Edelmetallegierungen (hierzu gehören                lung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitun-\nnicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edelmetall-               gen (ausgenommen das Entziehen von Nikotin und\nlegierungen überzogen sind);                                      anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstellung\n8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die                   von gemischter Zigarreneinlage) einschließlich der\nmehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insge-                zum Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung\nsamt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthalten,                in Berlin (West) ausgeführt werden;\nin Form von Roh- und Halbmaterial sowie von Fertig-       15. Schrott, Alt- und Abfallmaterial einschließlich Bearbei-\nfabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn,         tungsabfälle.\ndie von einem Berliner Unternehmer hergestellt wor-\nden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote                  (2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1, soweit nicht bereits\n(§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als      nach Absatz 1 ausgeschlossen, wird nicht gewährt für den\n50 betragen hat, sowie für Druckgußerzeugnisse;            Erwerb folgender Gegenstände:\n9. Quecksilber;                                                1 . Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und\nRohmaterial, wenn die Gegenstände von einem Berli-\n10. NE-Metalle und NE-Metallegierungen, soweit nicht                 ner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berli-\nunter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von               ner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten\nVor- und Rohmaterial, die nicht von einem Berliner              Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat;\nUnternehmer durch thermisches Raffinieren oder Le-\ngieren in Berlin (West) hergestellt worden sind;          2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das\nBranntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt\n11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das\nTeil 111, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten\nBranntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt\nbereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung\nTeil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten\nund Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung, aus-\nbereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung\ngenommen Essenzen;\nund Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung,\nausgenommen Essenzen, die nicht in einer Betriebs-        3. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, soweit die\nstätte in Berlin (West) in Behälter bis zu 1O Liter             Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe a, Buch-\nabgefüllt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Halbfabrika-      stabe b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet sind.\nte, die in einer Brennerei oder in einem Reinigungsbe-\ntrieb in Berlin (West) durch Destillation gewonnen            (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 eine Kürzung\nworden sind;                                              nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder Verrech-\n12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rindern,        nungsentgelt zu mindern bei\nKälbern, Schweinen und Schafen, frisch, gekühlt oder      1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougatmas-\ngefroren; ausgenommen sind                                     sen) und Kernpräparaten (geschälte oder zerkleinerte\nMandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne,\na) Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Tieren,\nPfirsichkerne) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um\ndie in Berlin (West) geschlachtet und in handelsüb-\nliche Teile zerlegt worden sind,                           25 vom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1\num 72 vom Hundert;\nb) Fleisch, das in Berlin (West) durch vollständiges\n2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und\nEntbeinen von Köpfen, Schweine-, Kälber- oder\nRohmaterial für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50\nSchafhälften sowie von Rindervierteln gewonnen\nvom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um\nworden ist. Kotelettstränge, Schinken, Köpfe von\nSchweinen, Eis- und Spitzbeine von Schweinehälf-           20 vom Hundert;\nten sowie Köpfe, Füße und Schwänze von Kälber-        3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur Trinkbrannt-\nund Schafhälften brauchen nicht entbeint zu wer-           weinherstellung, ausgenommen Essenzen, (Absatz 2\nden. Die Lieferungen und Innenumsätze dieser                Nr. 2) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a\nnicht entbeinten Gegenstände werden nicht be-              Abs. 1 mit folgender Maßgabe:\ngünstigt,\na) Aus dem Entgelt oder Verrechnungsentgelt sind die\nc) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tierkörpern               Branntweinabgaben auszuscheiden.\nin Einzelpackungen bis zu 1 000 g;                          b) Das nach Buchstabe a gekürzte Entgelt oder Ver-\n13. a) gerösteter Kaffee (Nr. 09.01 A II des Zolltarifs),                rechnungsentgelt ist um 40 vom Hundert zu min-\nsoweit nicht sämtliche zu seiner Herstellung erfor-             dern, wenn die Gegenstände von einem Berliner\nderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (aus-                Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berli-","2420                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletz-       (2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Geset-\nten Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat.      zes ist\nc) Die sich nach den Buchstaben a und b ergebende        1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im übri-\nBemessungsgrundlage ist mit dem zweifachen Be-            gen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit seinen\ntrag anzusetzen;                                          im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belege-\n4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall (Absatz 2               nen Betriebsstätten;\nNr. 3) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom       2. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-\nHundert;                                                      gene Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers,\n5. geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) für            wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen Berli-\ndie Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2           ner Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen\nAbs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt oder Verrech-           hat;\nnungsentgelt darf nach der Minderung höchstens 7 ,20     3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-\nDM je Kilogramm betragen;                                     gene Betriebsstätte eines Unternehmers, der seine\n6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Absatz 1 Nr. 13              Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs die-\nBuchstabe b) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a         ses Gesetzes hat;\nAbs. 1 und § 2 Abs. 1 um 8,30 DM je Kilogramm, bei       4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts und\nGegenständen in flüssiger Form um 8,30 DM je Kilo-            eine politische Partei im übrigen Geltungsbereich die-\ngramm Trockenmasse, sofern in der B~messungs-                 ses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und sonsti-\ngrundlage die Kaffeesteuer enthalten ist;                     gen Leistungen nicht für ihr Unternehmen ausgeführt\n7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kürzungen nach§ 1            worden sind.\nAbs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um die in der                                      §6\nBemessungsgrundlage enthaltene Tabaksteuer;                               Herstellung in Berlin (West)\n8. den der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen-\n(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn\nden sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5) für die\nKürzungen nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 um die          durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin (West)\nnach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand anderer\nEntgelte, die an Dritte für die Durchführung der Wer-\nbung gezahlt werden;                                     Marktgängigkeit entstanden ist, es sei denn, daß der\nGegenstand in Berlin (West) nur geringfügig behandelt\n9. Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse, Kakaopreßku-           worden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortie-\nchen, auch fettarme, Kakaobutter) sowie Kakaopulver,     ren, das Zusammenstellen von erworbenen Gegenstän-\nauch fettarmem, - nicht gezuckert-, Kuvertüre, Milch-    den zu Sachgesamtheiten und das Anbringen von Steuer-\nschokolade- und Sahneschokoladeüberzugsmasse             zeichen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.\nund Schokoladenmassen - ausgenommen Fertigscho-\n(2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in Berlin\nkolade für den Endverbrauch - für die Kürzung nach\n(West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a\n§ 1 a Abs. 1 um 5 vom Hundert und für die Kürzung\nAbs. 1) des Berliner Unternehmers, der den Gegenstand in\nnach § 2 Abs. 1 um 40 vom Hundert.\nBerlin (West) im Sinne von Absatz 1 mehr als geringfügig\nDie Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts       behandelt hat, im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10\nsind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. In den Fällen der        betragen hat. Auf die in§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9\nNummern 6 bis 8 hat der Berliner Unternehmer in der          bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine Anwen-\nRechnung und Rechnungsdurchschrift auch den Betrag           dung.\nanzugeben, um den das Entgelt zu mindern ist.\n(3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend. Eine\n(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung       Werkleistung durch einen Berliner Unternehmer liegt auch\nmit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die            dann vor, wenn dieser die Werkleistung ganz oder teil-\nKürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 oder § 2 Abs. 1      weise von einem anderen Berliner Unternehmer ausführen\nhinsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzuwenden         läßt.\nsind, wenn durch diese Vergünstigungen die Existenz\n(4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die\neines maßgeblichen Teils derjenigen westdeutschen\nAtelieraufnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich\nUnternehmer erheblich gefährdet würde, die Gegenstände\nin Berliner Atelierbetrieben und die technischen Leistun-\ngleicher Art liefern.\ngen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Massenko-\n§5                              pien) ausschließlich oder fast ausschließlich in Berliner\nBerliner Unternehmer,                     filmtechnischen Betrieben durchgeführt worden sind. Ton-\nwestdeutscher Unternehmer                     negative und Mischbänder von Synchronfassungen gelten\nals in Berlin (West) hergestellt, wenn die technischen\n(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist     Leistungen ausschließlich oder fast ausschließlich in Berlin\n1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in Berlin     (West) durchgeführt worden sind.\n(West) hat, auch mit seinen im übrigen Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätten,\n§6a\nsoweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 2 Anwen-\ndung findet;                                                            Berliner Wertschöpfungsquote\n2. eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines          (1) Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne dieses\nUnternehmers, der seine Geschäftsleitung im übrigen      Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich aus dem Ver-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland hat.     hältnis ergibt, in dem die Berliner Wertschöpfung zum","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                            2421\nwirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen        Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die Kaffee-\nBetriebsstätten des Berliner Unternehmers steht. In den      steuer bleiben bei der Ermittlung des wirtschaftlichen\nFällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes          Umsatzes außer Ansatz, soweit sie der Berliner Unterneh-\nsind Organgesellschaften als Betriebsstätten des Unter-      mer entrichtet hat.\nnehmers anzusehen.\n(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleich-\n(2) Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus\nmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbil-\n1. dem Berliner Gewinn (§ 6 b Abs. 1),                       ligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des\n2. den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6 b Abs. 2),                Besteuerungsverfahrens den Umfang der Berliner Wert-\nschöpfung und des wirtschaftlichen Umsatzes näher be-\n3. den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner         stimmen.\nArbeitnehmer, für Berliner Auszubildende und für Berli-\nner Unternehmer, die keine Körperschaften, Personen-                                §6b\nvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des                                    Begriffe\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes\nsind (§ 6 b Abs. 3),                                       (1) Als Berliner Gewinn im Sinne des§ 6 a Abs. 2 Nr. 1\ngilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelte\n4. den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berli-     Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen Betriebs-\nner Arbeitnehmer (§ 6 b Abs. 4),                        stätten erzielt worden ist; bei Körperschaften, Personen-\n5. den Berliner Zinsen (§ 6 b Abs. 5),                       vereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Kör-\n6. den Berliner Abschreibungen (§ 6 b Abs. 6),               perschaftsteuergesetzes sind die für Zwecke der Körper-\nschaftsteuer ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb\n7. dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche           anzusetzen. Bei der Ermittlung des Berliner Gewinnes\nund unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in den in Berlin bleiben unberücksichtigt\n(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unter-\nnehmers genutzt werden,                                 1. Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste im\nSinne der §§ 14, 14 a, 16 und 18 Abs. 3 des Einkom-\n8. den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbau-             mensteuergesetzes,\nzinsen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher\nWirtschaftsgüter in den in Berlin (West) belegenen      2. Gewinne und Verluste aus der Auflösung und Abwick-\nBetriebsstätten des Berliner Unternehmers und               lung (Liquidation) von Körperschaften (§ 11 des Kör-\nperschaftsteuergesetzes),\n9. dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen\n(§ 6 c).                                                3. Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirtschafts-\ngütern des Anlagevermögens,\nDieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Num-\nmern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Nummern 2 und      4. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Ent-\n4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur insoweit einzubezie-       nahme von Wertpapieren des Umlaufvermögens,\nhen, als sie den Berliner Gewinn gemindert haben. Die        5. Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkommen-\nSätze 2 und 3 gelten nicht für aktivierte Eigenleistungen.       steuergesetzes genannten Art und\n6. Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft,\n(3) Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin        einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen\n(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unterneh-          Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunter-\nmers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung. Sie umfaßt          nehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes\n1. die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes         anzusehen sind.\nbezeichneten Umsätze einschließlich der nicht steuer-   Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und\nbaren Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets mit        an anderen Orten unterhalten, so gilt als Berliner Gewinn\nden Bemessungsgrundlagen nach § 1O des Umsatz-          der Teil des um die in Satz 2 bezeichneten Beträge berei-\nsteuergesetzes,                                         nigten Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis\n2. die Überlassung von Gegenständen an Unternehmens-         ergibt, in dem die Berliner Arbeitslöhne (Absatz 2) zu der\nteile außerhalb von Berlin (West) zu Marktpreisen ohne  Summe der Arbeitslöhne stehen, die für die bei allen\nUmsatzsteuer,                                           Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-\nden sind.\n3. die Bestandsveränderungen der bearbeiteten unfer-\ntigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten       (2) Als Berliner Arbeitslöhne im Sinne des § 6 a Abs. 2\nund                                                     Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstigten Arbeits-\nlöhne zuzüglich der unter§ 3 Nr. 63 oder§ 40 des Einkom-\n4. andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungs-\nmensteuergesetzes oder unter ein Doppelbesteuerungs-\nkosten.\nabkommen fallenden nicht zulagenbegünstigten Arbeits-\nAus dem wirtschaftlichen Umsatz dürfen ausgeschieden         löhne, soweit hierfür die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4\nwerden                                                       Buchstabe a erfüllt sind. Nicht dazu gehören Abfindungen\nwegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich\n1. die Lieferungen und die Überlassung von nicht in Berlin   ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.\n(West) hergestellten Gegenständen und sonstige Lei-\nstungen nicht Berliner Ursprungs bis zu 25 vom Hun-        (3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6 a Abs. 2\ndert des wirtschaftlichen Umsatzes und                  Nr. 3 sind\n2. die Umsätze, die den in§ 6 b Abs. 1 Satz 2 bezeichne-     1. in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn des\nten Beträgen zuzurechnen sind.                              einzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag der maßge-","2422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil      1\nbenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzli-              Berlin (West) belegene Betriebsstätte des Berliner\nchen Rentenversicherung der Angestellten übersteigt,          Unternehmers, wenn die Gegenstände beim Berliner\ndas Dreifache des Betrages, der 80 vom Hundert die-           Unternehmer zum Waren- oder Materialeingang gehö-\nses Jahresbetrages übersteigt,                                ren oder als Warenumschließungen des Vertriebs\nbestimmt sind; ausgenommen sind Gegenstände, für\n2. das Dreifache der Vergütungen, die an Personen\nderen Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4\ngezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäf-\nAbs. 1 Kürzungen nicht gewährt werden;\ntigt werden, wenn die Vergütungen zu den Berliner\nArbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören, höchstens 60        2. die folgenden sonstigen Leistungen, die eine in Berlin\nvom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden                (West) belegene Betriebsstätte eines anderen Unter-\nBeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Ren-             nehmers an eine in Berlin (West) belegene Betriebs-\ntenversicherung der Angestellten je Person, und               stätte des Berliner Unternehmers ausgeführt hat:\n3. 21 O vom Hundert des Jahresbetrages der maßgeben-             a) die Werkleistungen, die dem Waren- oder Material-\nden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen                  eingang zuzurechnen und in Berlin (West) ausge-\nRentenversicherung der Angestellten, wenn der Berli-             führt worden sind,\nner Unternehmer keine Körperschaft, Personenvereini-         b) die technische und wirtschaftliche Beratung und\ngung oder Vermögensmasse im Sinne des§ 1 Abs. 1                   Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung\nNr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist.                  von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsun-\n(4) Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung der                terlagen und der Überwachung der Ausführung so-\nBerliner Arbeitnehmer im Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 4                wie die betriebswirtschaftliche Unternehmensbera-\ngelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Berliner               tung, ausgenommen Rechts- und Steuerberatung,\nArbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für                   wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen aus-\nden Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des            schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin\nAlters oder des Todes sicherzustellen. Berliner Arbeitneh-           (West) tätig geworden ist,\nmer sind Personen, denen Arbeitslöhne für eine Beschäfti-        c) die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Er-\ngung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen oder frü-              fahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen,\nheren Dienstverhältnis zufließen. Soweit die Aufwendun-              die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in\ngen nicht eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet               Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden\nwerden können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzuset-             sind,\nzen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Arbeitslöhne\nd) die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installier-\nzu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1 Satz 3) ergibt.\nten Anlagen,\n(5) Als Berliner Zinsen im Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 5      e) die Überlassung von in Berlin (West) selbst herge-\ngelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen für                    stellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen\nFremdkapital der in Berlin (West) belegenen Betriebsstät-            und Modefotografien,\nten. Hierzu gehören auch die Vergütungen an stille Gesell-\nschafter, die nicht als Mitunternehmer im Sinne des Ein-        f) die üblicherweise und ausschließlich der Werbung\nkommensteuergesetzes anzusehen sind. Hat der Unter-                  oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen\nnehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen               Leistungen der Werbungsmittler und der Werbe-\nOrten unterhalten, so gilt für die Ermittlung der Berliner           agenturen sowie entsprechender Unternehmer der\nZinsen Absatz 1 Satz 3 entsprechend.                                 Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer bei\ndiesen Leistungen ausschließlich oder zum wesent-\n(6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des § 6 a                 lichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist,\nAbs. 2 Nr. 6 gelten\ng) die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten\n1. die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver-                   Lehr-, Industrie- und Werbefilmen,\nringerung,\nh) die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und\n2. die erhöhten Absetzungen,                                         Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die\n3. die Sonderabschreibungen,                                         Herstellung von Bild- und Tonträgern; das gilt nicht\nfür Film- und Fernsehateliers, die von juristischen\n4. die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und\nPersonen des öffentlichen Rechts oder in Form\n5. die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als               privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden,\nBetriebsausgaben abgesetzten Anschaffungs- oder                  deren Anteile nur juristischen Personen des öffent-\nHerstellungskosten,                                              lichen Rechts gehören und deren Erträge nur die-\ndie sich auf abnutzbare bewegliche und unbewegliche                  sen juristischen Personen zufließen, und\nWirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlagevermögen der            i) die Reinigung von in Berlin (West) belegenen\nin Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner              Grundstücken.\nUnternehmers gehören und dort genutzt werden.\n(2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Werten\n§6 C                             anzurechnen:\nBerliner Vorleistungen                     1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Teil des Entgelts,\nder sich bei Anwendung der Vorleistungsquote (Ab-\n(1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6 a Abs. 2        satz 3) des Lieferers auf das Entgelt ergibt; die Minde-\nNr. 9 gelten                                                     rungen des Entgelts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\n1. die Lieferungen von Gegenständen, die ein anderer             Buchstabe a und Nr. 5 bis 7 sind zu berücksichtigen. Ist\nUnternehmer in Berlin (West) hergestellt hat, an eine in     der Lieferer ein Unternehmer, dessen Jahresgesamt-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                  2423\numsatz im vorletzten Wirtschaftsjahr 450 000 DM nicht     Antrag ist unter Vorlage der Rechnungen oder Liefer-\nüberstiegen hat, kann statt der nach Absatz 3 berech-     scheine zu stellen und mit der Versicherung zu versehen,\nneten Vorleistungsquote eine pauschale Quote von 40       daß die Voraussetzungen der Herstellung in Berlin (West)\nvom Hundert angewendet werden;                            (§ 6) erfüllt sind. Die Ursprungsbescheinigung wird dem\nAntragsteller grundsätzlich in zwei Ausfertigungen erteilt,\n2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Entgelt, in den\nvon denen eine Ausfertigung für den westdeutschen\nFällen des Buchstaben f gemindert um die Entgelte, die\nUnternehmer bestimmt ist. Der Senator für Wirtschaft und\nan Dritte für die Durchführung der Werbung gezahlt\nArbeit, Berlin, kann Berliner Unternehmern auf Antrag\nwerden.\ngestatten, die Ursprungsbescheinigung selbst auszu-\n(3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, der      stellen.\nsich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Eineinhalb-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistungen im\nfache der Berliner Arbeitslöhne (§ 6 b Abs. 2) zum wirt-\nSinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 sowie für die Berliner\nschaftlichen Umsatz(§ 6 a Abs. 3) des Lieferers steht. Der\nVorleistungen im Sinne von § 6 c Abs. 1.\nVomhundertsatz ist auf die nächste durch 5 teilbare ganze\nZahl aufzurunden. Die Vorleistungsquote ist nach dem              (3) Der Senator für Wirtschaft und Arbeit, Berlin,\nvorletzten Wirtschaftsjahr zu ermitteln.                       bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. Er ist ermäch-\ntigt, von den beteiligten Unternehmern Angaben und\n(4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die pau-\nUnterlagen zur Ermittlung des Tatbestandes sowie über\nschale Quote und die Minderungen des Entgelts auf der\ndie Höhe der Berliner Wertschöpfungsquote zu verlangen.\nRechnung und der Rechnungsdurchschrift anzugeben.\nDie Finanzämter können Auskunft erteilen.\nÄndern sich die Berechnungsgrundlagen für die Quoten\nnachträglich, so sind die Änderungen bei der Berechnung           (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Ertei-\nder Vorleistungsquote zu berücksichtigen, die für das erste    lung der Ursprungsbescheinigungen ist der Finanzrechts-\nWirtschaftsjahr maßgebend ist, für das der Unternehmer         weg gegeben.\nnoch keine Rechnungen ausgestellt hat.\n(5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistungen                                        §9\nausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die Berech-                  Versendungs- und Beförderungsnachweis\nnungsgrundlagen für die Vorleistungsquote oder die pau-\nschale Quote belegmäßig (§ 8) und buchmäßig (§ 10)                 (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3, § 1 a\nnachzuweisen.                                                   Abs. 1 und§ 2 Abs. 1 und 3 bezeichneteten Gegenstände\nin den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt\nsind, ist durch einen Versendungsbeleg, insbesondere\n§7                               durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Konnosse-\nBemessungsgrundlage                          ment oder deren Doppelstücke, oder durch einen sonsti-\ngen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine\n(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört nicht       Bescheinigung des vom Unternehmer beauftragten Spedi-\ndie Umsatzsteuer.§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes          teurs, eine Versandbestätigung des Lieferers oder eine\nist anzuwenden.                                                Empfangsbestätigung der Betriebsstätte oder des Erwer-\nbers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbereich die-\n(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der vereinbar-\nses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu\nten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, wenn der Unter-\nführen. Aus dem sonstigen Beleg muß sich mindestens die\nnehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten\nhandelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegen-\nberechnet. Anstatt des· vereinbarten Entgelts ist das ver-\nstände, der Tag der Versendung oder Beförderung und\neinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung buch-\ndas Beförderungsmittel (z. B. Eisenbahn oder Lastkraftwa-\nmäßig nachzuweisen. Bei einem Wechsel der Besteue-\ngen) ergeben. Außerdem soll der Beleg die Versicherung\nrungsart dürfen Kürzungsbeträge nicht doppelt in\ndes Ausstellers enthalten, daß die Angaben in dem Beleg\nAnspruch genommen werden.\nauf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die\n(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1 a Abs. 1      im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachprüfbar sind.\nist der Betrag anzusetzen, den der Unternehmer hätte             (2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 und § 1\naufwenden müssen, um den in die westdeutsche Betriebs-        Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten Gegenstände im übrigen Gel-\nstätte verbrachten Gegenstand von einem fremden Unter-        tungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet\nnehmer zu erhalten (Marktpreis ohne Umsatzsteuer). Ist        werden, ist durch eine Bescheinigung des westdeutschen\nein Verrechnungsentgelt in dieser Weise nicht zu ermitteln,   Unternehmers zu erbringen, aus der auch der Zeitraum\nso sind der Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach        der Nutzung oder Auswertung hervorgehen muß.\nden einkommensteuerlichen Vorschriften berechneten\nHerstellungskosten zugrunde zu legen.                            (3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf\nAntrag zulassen, daß der Nachweis durch andere Belege\ngeführt wird.\n§8\n§ 10\nUrsprungsbescheinigung\nBuchmäßiger Nachweis\n(1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in Berlin (West)\nhergestellt oder eine Werkleistung in Berlin (West) ausge-       (1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen\nführt worden ist, ist durch eine Ursprungsbescheinigung zu    müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchfüh-\nführen, die der Senator für Wirtschaft und Arbeit, Berlin,    rung zu ersehen sein. Die Bücher sind im Geltungsbereich\nauf Antrag des Berliner Unternehmers ausstellt. Der           dieses Gesetzes zu führen.","2424                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden                     h) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den das\n1 . bei den Kürzungen nach § 1 :                                       Verrechnungsentgelt zu mindern ist;\na) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der       3. bei den Kürzungen nach § 2:\nGegenstände, die geliefert oder im Werklohn bear-          a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der\nbeitet oder verarbeitet worden sind,                           Gegenstände, die erworben oder im Werklohn bear-\nb) die Herstellung des Gegenstandes oder die Werk-                 beitet oder verarbeitet worden sind,\nleistung in Berlin (West) unter Hinweis auf die Ur-        b) der Lieferer oder der leistende,\nsprungsbescheinigung (§ 8),\nc) der Ort der Herstellung oder der Werkleistung unter\nc) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den                   Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),\nBerliner Unternehmer oder der Werkleistende und            d) die Art der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 6 unter\nder Tag der Werkleistung an den Berliner Unterneh-             Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),\nmer, wenn der Berliner Unternehmer den Gegen-\nstand nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet      e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im übrigen\noder verarbeitet hat,                                          Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Hinweis auf\nden Frachtbrief oder andere Belege,\nd) die Art der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 6 unter\nHinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),              f) die Zeit, während der die gemieteten oder gepach-\nteten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich die-\ne) der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen                  ses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative\nLeistung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-              oder Mischbänder von Synchronfassungen im übri-\nzes nach Namen, Bezeichnung des Gewerbe-                       gen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet\nzweigs oder Berufs und Anschrift,                              worden sind,\nf) der Tag der Versendung oder der Beförderung des             g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die emp-\ngelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder ver-            fangene Rechnung,\narbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf die Ver-\nsendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9              h) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den das\nAbs. 1 ),                                                      Entgelt zu mindern ist.\ng) die Zeit, während der die vermieteten oder verpach-        (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen\nteten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich die-     Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen Nach-\nses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative      weis in anderer Weise erbringt.\noder Mischbänder von Synchronfassungen im übri-\ngen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet                                    § 11\nworden sind, unter Hinweis auf die darüber ausge-                      Verfahren bei der Kürzung\nstellte Bescheinigung des westdeutschen Unterneh-\nmers (§ 9 Abs. 2),                                        (1) Die Kürzungsbeträge nach den§§ 1, 1 a und 2 sind\nmit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteue-\nh) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der\nrungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.\nBerliner Wertschöpfungsquote,\ni)  in den Fällen des § 6 c die Art der Berliner Vorlei-      (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemin-\nstung und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf     dert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 , 1 a und 2\ndie Ursprungsbescheinigung (§ 8),                     insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminde-\nrung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer\nj) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Rech-   für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum)\nnungsdurchschrift,                                   hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.\nk) in den Fällen des§ 4 Abs. 3 der Betrag, um den das       (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte\nEntgelt zu mindern ist;                              uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte nach-\n2. bei der Kürzung nach § 1 a:                                träglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung\nder Umsatzsteuer erneut vornehmen.\na) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der\nGegenstände, die in die westdeutsche Betriebsstät-\nte verbracht worden sind,                                                           § 12\nb) die Herstellung der Gegenstände in einer Betriebs-                   Wegfall der Kürzungsansprüche\nstätte in Berlin (West) unter Hinweis auf die Ur-\nsprungsbescheinigung (§ 8),                               Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen oder\nErwerb Anspruch auf die Kürzungen nach § 1 a oder § 2\nc) der Tag, an dem die Gegenstände in der westdeut-\nbesteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß die Gegen-\nschen Betriebsstätte eingegangen sind,\nstände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer\nd) der Verwendungszweck,                                   Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1\ne) das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermittlung,     unterlegen haben, so darf die Kürzung der geschuldeten\nUmsatzsteuer nicht vorgenommen werden. liefert der\nf) in den Fällen des § 1 a Abs. 2 die Berechnung der       westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Ber-\nBerliner Wertschöpfungsquote,                          liner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1\ng) in den Fällen des § 6 c die Art der Berliner Vorlei-    nicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits vorge-\nstung und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf      nommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das\ndie Ursprungsbescheinigung (§ 8),                      Finanzamt zurückzuzahlen.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                               2425\n§ 13                                                         § 14\nBesonderer Kürzungsanspruch                                Erhöhte Absetzungen für abnutzbare\nfür Unternehmer in Berlin (West)                           Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\n(1) Unternehmer, für deren Umsatzsteuer ein Finanzamt         (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum Anlage-\nin Berlin (West) zuständig ist (§ 21 der Abgabenordnung),      vermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte\nsind unbeschadet der Kürzungen nach den §§ 1, 1 a und 2        gehören und bei denen die Voraussetzungen des Absat-\nberechtigt, die Umsatzsteuer, die sie für einen Besteue-       zes 2 vorliegen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nrungszeitraum schulden, um 4 vom Hundert der Bemes-            fung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschafts-\nsungsgrundlage für ihre im gleichen Zeitraum bewirkten         jahren an Stelle der nach § 7 des Einkommensteuergeset-\nsteuerpflichtigen Umsätze zu kürzen, wenn § 19 Abs. 1          zes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte\ndes Umsatzsteuergesetzes keine Anwendung findet und            Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert\nder Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergeset-           der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen\nzes) im laufenden Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark           werden. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte\nnicht übersteigt. Der Kürzungsbetrag darf 720 Deutsche         Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen wer-\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamt-        den können, spätestens vom fünften auf das Wirtschafts-\numsatz lediglich Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit im      jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirt-\nSinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-          schaftsjahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung bei\nzes oder aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder         beweglichen Wirtschaftsgütern in gleichen Jahresbeträgen\nMakler enthalten, so beträgt der Kürzungsbetrag höch-          nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei unbe-\nstens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr.                     weglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile,\nEigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende\n(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze nach               Räume sind, nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4\nAbsatz 1 Satz 3 als auch andere Umsätze enthalten und          des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung\nergibt sich bei den erstgenannten Umsätzen ein niedrige-       der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz·zu be-\nrer Kürzungsbetrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann           messen.\nauch von den anderen steuerpflichtigen Umsätzen ein\nKürzungsbetrag bis höchstens 720 Deutsche Mark                   (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können in\nberechnet werden. Die Summe aus beiden Kürzungsbe-            Anspruch genommen werden\nträgen darf jedoch 1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen.\n1 . für bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens drei\n(3) Übersteigt der Gesamtumsatz im laufenden Kalen-            Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer\nderjahr 200 000 Deutsche Mark, so mindert sich der                 in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben;\nBetrag, der bei Nichtberücksichtigung der Umsatzgrenze\nvon 200 000 Deutsche Mark höchstens absetzbar wäre,            2. für in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirt-\num 4 vom Hundert des Betrages, um den der Gesamtum-                schaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums-\nsatz höher ist als 200 000 Deutsche Mark.                          wohnungen oder im Teileigentum stehende Räume\nsind, wenn sie\na) im eigenen gewerblichen Betrieb mindestens 3 Jah-\nre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zu mehr\nArtikel II\nals 80 vom Hundert unmittelbar\nVergünstigungen bei den Steuern                            aa) der Fertigung von zum Absatz bestimmten Wirt-\nvom Einkommen und Ertrag                                   schaftsgütern oder der Erzeugung von Energie\noder Wärme oder\n§ 13 a\nbb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten\nSondervorschriften zur Anwendung\nWirtschaftsgütern oder\ndes § 6 a des Einkommensteuergesetzes\ncc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern\nBei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsver-                     oder\npflichtung ist abweichend von § 6 a Abs. 3 letzter Satz des\nEinkommensteuergesetzes ein Rechnungszinsfuß von                      dd) der Forschung oder Entwicklung im Sinne des\nmindestens 4 vom Hundert anzuwenden, wenn der Pen-                         § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des\nsionsberechtigte                                                           Einkommensteuergesetzes oder\nee) der Geschäftsführung oder Verwaltung\n1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendigung des\noder\nDienstverhältnisses des Pensionsberechtigten in dem\nbetreffenden Wirtschaftsjahr,                                          der Lagerung von Vorräten\nim Zusammenhang mit den in den Doppelbuch-\n2. bei einer Pensionsrückstellung nach Beendigung des                      staben aa bis dd bezeichneten Tätigkeiten\nDienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter\noder\nAufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder\nnach Eintritt des Versorgungsfalles in dem letzten Wirt-      b) vom Steuerpflichtigen errichtet worden sind und\nschaftsjahr vor der Beendigung des Dienstverhältnis-             mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung zu mehr\nses oder dem Eintritt des Versorgungsfalles                      als 80 vom Hundert Angehörigen des eigenen ge-\nmindestens 8 Monate in einer in Berlin (West) belegenen               werblichen Betriebs zu Wohnzwecken\nBetriebsstätte beschäftigt war.                                   dienen.","2426                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der    8. Fahrstuhlanlagen,\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraums           9. Anschlüsse an die Kanalisation und die Wasserver-\nvon 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt; im Falle der\nsorgung (Be- und Entwässerung),\nAnschaffung eines Schiffs ist weitere Voraussetzung für\ndie Anwendung des Absatzes 1, daß das Schiff in unge-       10. Umbau bzw. Einbau von Fenstern und Türen,\nbrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden ist.       11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des Wär-\nFür Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen nach                 me- und Lärmschutzes vorgenommen werden,\nAbsatz 1 nicht in Anspruch genommen werden.\n12. Telefon- und Sprechanlagen sowie Notstromanlagen\n(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können              und Feuerschutzanlagen,\nauch in Anspruch genommen werden\n13. Müllschlucker.\n1. für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West)      Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3\nbelegenen Gebäuden, wenn die ausgebauten oder neu\nsind auf Modernisierungsmaßnahmen an unbeweglichen\nhergestellten Teile des Gebäudes mindestens 3 Jahre     Wirtschaftsgütern, die Gebäudeteile, Eigentumswohnun-\nnach ihrer Herstellung die Voraussetzungen des Absat-   gen oder im Teileigentum stehende Räume sind, entspre-\nzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, und\nchend anzuwenden.\n2. für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an in\n(5) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1, 3\nBerlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die\nund 4 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-\nGebäude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der\nkosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genom-\nnachträglichen Herstellungsarbeiten die Voraussetzun-\ngen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen.   men werden.\nDie erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesen Fällen         (6) Auf Gebäude, mit deren Herstellung vor dem\nnach den Herstellungskosten, die für den Ausbau, für die    1 . Januar 1970 begonnen worden ist und die vor dem\nErweiterung oder für die anderen nachträglichen Herstel-    1. Januar 1975 fertiggestellt werden, sind die Vorschriften\nlungsarbeiten aufgewendet worden sind. Von dem Wirt-        des § 14 des Berlinhilfegesetzes in der Fassung der\nschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1      Bekanntmachung vom 19. August 1964 (BGBI. 1 S. 674)\nnicht mehr vorgenommen werden können, ist der Restwert      weiter anzuwenden.\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-                                 § 14 a\nnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-         Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser\nlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach.\nergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-             (1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden, die mehr\nden Hundertsatz zu bemessen. Die Sätze 1 bis 3 sind auf     als zwei Wohnungen enthalten (Mehrfamilienhäuser), zu\nAusbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche Her-      mehr als 66½ vom Hundert Wohnzwecken dienen und\nstellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die   vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des\nGebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigen-         Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können\ntum stehende Räume sind, entsprechend anzuwenden.           abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuer-\ngesetzes im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und\n(4) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können        dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 1O vom Hundert,\nauch für nachträgliche Herstellungskosten in Anspruch       ferner in den darauffolgenden 1O Jahren jeweils bis zu 3\ngenommen werden, die für Modernisierungsmaßnahmen           vom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungs-\nan in Berlin (West) belegenen Gebäuden aufgewendet          kosten abgesetzt werden. Im Falle der Anschaffung ist\nwerden, wenn die Gebäude in einem Betrieb des Hotel-        Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für das\noder Gaststättengewerbes mindestens 3 Jahre nach            veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung\nBeendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten über-    nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch\nwiegend der Beherbergung dienen. Modernisierungsmaß-        erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in\nnahmen im Sinne des Satzes 1 sind Baumaßnahmen,             Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser zwölf Jahre\ndurch die folgende Anlagen und Einrichtungen geschaffen     sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Abset-\noder umgestaltet werden:                                    zung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;\n1. Umbau bzw. Einbau nichttragender Trennwände,           § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-\nsprechend.\n2. Kochräume mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasser-\nzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für        (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1\nKohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speise-    können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Ber-\nkammer oder entlüftbarer Speiseschrank; Kühlräume,    lin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch\ngenommen werden, wenn die ausgebauten oder neu her-\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen, auch je Zimmer {ein-\ngestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert\nschließlich Fertigbauweise),\nWohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen bemes-\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche  sen sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die\nsowie ein Waschbecken, auch je Zimmer,                 für den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet worden\n5. Fernseh- und Rundfunkantennenanlagen,                  sind. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1\nerhöhte Absetzungen vorgenommen werden können, ist\n6. Leitungen und Anschlüsse für Elektrizität, Gas und     der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nWasser,\ndes Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert\n7. Heizungs-, Warmwasser-, Klima- und Lüftungsanla-       hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung\ngen (Be- und Entlüftung),                              sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich","Nr. 67   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                               2427\nhiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude                                         § 14 b\nmaßgebenden Hundertsatz zu bemessen.                                               Erhöhte Absetzungen\nfür Modernisierungsmaßnahmen\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Bauherr                       bei Mehrfamilienhäusern\noder der Erwerber erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der\nFertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht             (1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern\nausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der     kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen für\nFertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nachträgliche      Abnutzung für das Gebäude von den Herstellungskosten,\nHerstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das      die er für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet hat,\nJahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, kön-      anstelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuer-\nnen abweichend von § 7 a Abs. 1 des Einkommensteuer-          gesetzes oder nach § 14 a zu bemessenden Absetzungen\ngesetzes vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt            im Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten und\nwerden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünsti-    in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis\ngungszeitraums entstanden.                                    zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen. Von\ndem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1\n(4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern,  nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom\ndie im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-         dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungs-\nnungsbau errichtet worden sind, mindestens 3 Jahre nach       arbeiten folgenden Jahr an, ist der Restwert in 5 gleichen\nihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohn-         Jahresbeträgen abzusetzen.\nzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt\noder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-             (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\nschafft worden sind, können anstelle der in Absatz 1           ist, daß\nbezeichneten erhöhten Absetzungen abweichend von§ 7            1. das Mehrfamilienhaus\nAbs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der\nFertigstellung oder Anschaffung und in den beiden folgen-          a) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 10 vor dem\nden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insge-                  1. Januar 1961 ,\nsamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten oder der                 b) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11 und 12 vor dem\nAnschaffungskosten vorgenommen werden. Im Falle der                    1. Januar 1978\nAnschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Herstel-\nfertiggestellt worden ist,\nler für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für\nAbnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset-          2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des\nzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-               Senators für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, nach-\ngen in Anspruch genommen hat. Von dem Jahr an, in dem              weist, daß das zu modernisierende Mehrfamilienhaus\nerhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom-               nach Art der Nutzung der Festsetzung eines Bebau-\nmen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr             ungsplans nicht widerspricht und die Durchführung der\nder Fertigstellung oder Anschaffung folgenden Jahr an,             Modernisierungsmaßnahmen einer geordneten bauli-\nsind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert              chen Entwicklung des Gemeindegebietes sowie den\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes               Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus hinsichtlich\nunter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßge-                Erschließung und Auflockerung entspricht und\nbenden Hundertsatz zu bemessen.                              3. das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von mindestens\n(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 Satz 1             3 Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbei-\nkönnen auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Ber-            ten zu mehr als 66% vom Hundert Wohnzwecken dient;\nlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch               § 14 a Abs. 7 gilt entsprechend.\ngenommen werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterun-          Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfällt bei\ngen im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-         Aufwendungen für die in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten\nnungsbau hergestellt worden sind und die ausgebauten          Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung des zustän-\noder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre       digen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß diese\nnach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert          Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des\nWohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen bemes-           Gebäudes noch nicht hergestellt werden konnten.\nsen sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die\nfür den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet worden           (3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes\n1 sind Einbauten, durch die folgende Anlagen und Einrich-\nsind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\ntungen geschaffen werden:\n(6) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 können            1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der\nbereits für Teilherstellungskosten oder für Anzahlungen              Wohnung,\nauf Anschaffungskosten, die erhöhten Absetzungen nach\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapf-\nAbsatz 5 können bereits für Teilherstellungskosten in\nstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Koh-\nAnspruch genommen werden.\nle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speisekammer\n(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind zum Gebäude         oder entlüftbarer Speiseschrank,\ngehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche         3. neuzeitliche sanitäre Anlagen,\nNutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche\nin ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in\nje Wohnung sowie Waschbecken,\ndem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden\nkann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen          5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges\nsind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.             Heizgerät,","2428                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen,        stellt, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 bezeichne-\n7. Heizungs- und Warmwasseranlagen,                          ten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und\n5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstel-\n8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier           lung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Abset-\nGeschossen,                                             zungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der\n9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasser-         Herstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in dem\nversorgung,                                             erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom-\nmen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr\n10. Umbau von Fenstern und Türen,\nder Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzun-\n11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des Wär-           gen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7\nme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,               Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichti-\n12. Anschlüsse an die Fernwärmeversorgung, die über-           gung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz\nwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur       zu bemessen. § 7 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkom-\nVerbrennung von Müll oder zur Verwertung von Ab-        mensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7 b\nwärme gespeist wird,                                    Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maß-\ngabe entsprechend anzuwenden, daß\n13. Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen\nzur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der          1. die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach\nAnbindung an das Heizsystem.                                 den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruchnahme der erhöhten\nAbsetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergeset-\nzes gleichsteht,\n§ 15                             2. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,                   mensteuergesetzes die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen                      entsprechend gilt und\n(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern,      3. bei der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie bei                 nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschriften des § 7 b\nAusbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belege-              Abs. 5 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes\nnen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen-               keine Anwendung finden.\ntumswohnungen ist § 7 b Abs. 1 bis 6 des Einkommen-                (3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2 Satz 1, 3\nsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß                  und 4 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an\n1 . der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung oder        einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder\nAnschaffung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils       einer Eigentumswohnung in Berlin (West) in Anspruch\nbis zu 1 0 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden     genommen werden, wenn\n10 Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaf-       1 . das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die\nfungs- oder Herstellungskosten absetzen kann,                · Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1977 fertig-\n2. in § 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes               gestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 ange-\nan die Stelle des 1. Januar 1964 der 1 . Januar 1977          schafft worden ist,\ntritt,\n2. die Ausbauten oder Erweiterungen vor dem 1 . Januar\n3. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-                 1987 im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\nmensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer                    nungsbau hergestellt worden sind und\nBetracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von  3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile\nVorschriften in Anspruch genommen hat oder in                  mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr\nAnspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft           als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.\ngetreten sind, und\nDie erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem Fall\n4. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 des              nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau oder die\nEinkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertig-      Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3\nstellung oder Anschaffung und das folgende Jahr           des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.\nzulässigen erhöhten Absetzungen von jeweils bis zu 10\nvom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-             (4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, einem\nkosten nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt      Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung im Sinne\nin Anspruch genommen werden können und daß in den         des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 Jahren nach der\nFällen des § 7 b Abs. 5 Satz 5 zweiter Halbsatz des       Fertigstellung vor dem 1. Januar 1987 auf eine natürliche\nEinkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die           Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb\nStelle des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung     auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt\ndas Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der Begünsti-  Absatz 2 entsprechend für den Ersterwerber oder den\ngungszeitraum beginnt.                                    Zweiterwerber, wenn\n§ 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzu-             1. im Falle des Ersterwerbs\nwenden.                                                            der Bauherr,\n2. im Falle des Zweiterwerbs\n(2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und\nder Bauherr und der Zwischenerwerber\nEigentumswohnungen, die mindestens 3 Jahre nach ihrer\nFertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken          für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die\ndienen, in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei       Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht geltend\nfinanzierten Wohnungsbau vor dem 1. Januar 1987 herge-         gemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweit-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                               2429\nerwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die        chenden Teil der Abzugsbeträge nach Nummer 1 wie\nAnschaffungskosten und an die Stelle des Jahres der             Sonderausgaben abziehen kann,\nFertigstellung das Jahr der Anschaffung.                    3. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Satz 3 des Einkom-\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 4 findet § 7 b     mensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer\nAbs. 5 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung              Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von\nauf in Berlin (West) belegene Einfamilienhäuser, Zweifami-      Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in\nlienhäuser und Eigentumswohnungen, die ein Steuer-              Anspruch nimmt, die vor dem 1 . Januar 1977 in Kraft\npflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor            getreten sind, und\ndem 1 . Januar 1987 anschafft oder herstellt, wenn der      4. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Sätze 4 bis 6 des\nSteuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Vor-         Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertig-\naussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-               stellung oder Anschaffung und das folgende Jahr\ngesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme            zulässigen Abzugsbeträge von jeweils bis zu 10 vom\neiner gewerblichen Tätigkeit oder einer selbständigen oder      Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils\nnichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist        30 000 Deutsche Mark entweder nur beim Erstobjekt\nund die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt.         oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genommen\nDie Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von 5            werden können und in den Fällen des § 10 e Abs. 4\nJahren nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder            Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergeset-\nder selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen.      zes beim Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der\nSatz 1 gilt nur für Veranlagungszeiträume, in denen der         Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem\nSteuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Vor-         für das Folgeobjekt der Abzugszeitraum beginnt.\naussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes vorliegen, das Einfamilienhaus, Zweifamilien-      Für ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach § 14 a\nhaus oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt.              Abs. 4 oder 5 von dem Steuerpflichtigen in Anspruch\ngenommen worden sind, können Abzugsbeträge nach\nSatz 1 nicht abgezogen werden.\n§ 15 a\n(2) Ist eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Woh-\nVerluste bei beschränkter Haftung               nung in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus\noder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentums-\n§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, soweit\nwohnung in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei\nVerluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,\nfinanzierten Wohnungsbau hergestellt worden und dient\nGewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf der Inan-\nsie mindestens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung eige-\nspruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 14,\nnen Wohnzwecken, kann der Bauherr anstelle der in\n14 a, 14 b oder 15 beruhen. Scheidet ein Mitunternehmer,\nAbsatz 1 bezeichneten Abzugsbeträge im Jahr der Fertig-\ndessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft\nstellung und in den beiden folgenden Jahren insgesamt bis\nauf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähi-\nzu 50 vom Hundert der Herstellungskosten der Wohnung\ngen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft\nzuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazu-\naus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft\ngehörenden Grund und Boden, höchstens 150 000 Deut-\naufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht\nsche Mark wie Sonderausgaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2\nausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des\nund § 1O e Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des\n§ 16 des Einkommensteuergesetzes. In Höhe der nach\nEinkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-\nSatz 2 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den\nden. § 10 e Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes\nanderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für\nist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß\ndie Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Ver-\nlustanteile anzusetzen.                                     1. die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den\nSätzen 1 und 2 der Inanspruchnahme der Abzugsbe-\n§ 15 b                              träge nach § 1O e des Einkommensteuergesetzes\ngleichsteht,\nSteuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken\ngenutzten Wohnung im eigenen Haus                 2. bei Anwendung des § 1O e Abs. 4 Satz 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes Absatz 1 Nr. 3 entsprechend gilt\n(1) Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnun-             und\ngen in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus und\n3. bei der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den\nbei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswoh-\nSätzen 1 und 2 § 1O e Abs. 4 Satz 4 des Einkommen-\nnungen in Berlin (West) gilt § 1O e des Einkommensteuer-\nsteuergesetzes keine Anwendung findet.\ngesetzes mit der Maßgabe, daß\n1. der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge nach        (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Herstellungskosten,\n§ 1O e Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im     die für im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\nJahr der Fertigstellung oder der Anschaffung der Woh-   nungsbau hergestellte Ausbauten und Erweiterungen an\nnung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu     einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in\n10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens       einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus oder an\njeweils 30 000 Deutsche Mark, ferner in den darauffol-  einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentums-\ngenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der     wohnung in Berlin (West) aufgewendet worden sind.\nBemessungsgrundlage, höchstens jeweils 9 000 Deut-         (4) Geht das Eigentum an einem in Berlin (West) belege-\nsche Mark wie Sonderausgaben abziehen kann,             nen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder einer in\n2. bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken           Berlin (West) belegenen Eigentumswohnung innerhalb\ngenutzten Wohnung der Steuerpflichtige den entspre-     von drei Jahren nach der Fertigstellung auf eine natürliche","2430                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\nPerson (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb             (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die\nauf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt        Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesell-\nAbsatz 2 entsprechend für eine von dem Ersterwerber          schaft - Deutsche Industriebank haben die Darlehen,\noder dem Zweiterwerber zu eigenen Wohnzwecken                gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinsti-\ngenutzte Wohnung im Sinne von Absatz 2 Sätze 1 und 2,        tuten, an Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen\nwenn                                                         unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Her-\nstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-\n1. im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,\ngens einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte ver-\n2. im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwi-         wenden. Die Wirtschaftsgüter müssen,\nschenerwerber\n1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehören,\nfür die Wohnung Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder 2                 mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-\nnicht geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und              stellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebs-\nden Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungsko-         stätte verbleiben,\nsten die Anschaffungskosten der Wohnung und an die\nStelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaf-   2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen gehö-\nfung.                                                              ren, in Berlin (West) errichtet werden.\nDer Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West) steht der\n(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet\nUmbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder die\n§ 10 e Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes keine An-\nInstandsetzung eines Gebäudes in Berlin (West) gleich.\nwendung auf in Berlin (West) belegene, zu eigenen Wohn-\nDie Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Nie-\nzwecken genutzte Wohnungen im eigenen Haus oder\nderlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesell-\nEigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger anschafft\nschaft - Deutsche Industriebank haben sicherzustellen,\noder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehe-\ndaß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet wer-\ngatte, bei denen die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des\nden. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten\nEinkommensteuergesetzes vorliegen, im Zusammenhang\nZwecke gedeckt, so können die Berliner Industriebank\nmit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer\nAktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Indu-\nselbständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin\nstriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industrie-\n(West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des § 21\nbank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.\nAbs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstellung\nmuß innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der                  (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darle-\ngewerblichen Tätigkeit oder der selbständigen oder nicht-    hen entsprechend anzuzwenden, die unmittelbar an Unter-\nselbständigen Arbeit erfolgen.                               nehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 bezeichneten\nZwecken gegeben worden sind. Für die Ermäßigung der\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist in diesen\n§ 16                             Fällen weitere Voraussetzung, daß sich der Darlehensge-\nSteuerermäßigung für Darlehen                   ber und der Darlehensnehmer gegenüber der Berliner\nzur Finanzierung von betrieblichen Investitionen          Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung\nBerlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deut-\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Berliner  sche Industriebank damit einverstanden erklären, daß\nIndustriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung      diese die Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten\nBerlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deut-    Zwecken und die Durchführung des Darlehensvertrags\nsche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absat-      überwacht.\nzes 2 Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommen-\nsteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-         (5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-\nraum der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen          schaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit der Ermä-\nDarlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs       ßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\ngegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer         nach § 17 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder\noder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in        Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die\ndem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die         Ermäßigung ergeben würde.\nDarlehen gegeben worden sind.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute im\n(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach           Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung\nAbsatz 1 ist, daß die Darlehen                               der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121 ),\ngeändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezem-\n1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden,\nber 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ).\n2. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit\nvon mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom                                        § 17\nEnde des vierten Jahres an jährlich mit höchstens\neinem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen                       Steuerermäßigung für Darlehen\nsind und                                                             zur Finanzierung von Baumaßnahmen\n3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem           (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unverzins-\nZusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits ste-          liche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen mit\nhen; die Inanspruchnahme laufender Geschäftskredite       einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren zur Förderung\nist unschädlich.                                          des Baues von Wohnungen in Berlin (West) gewähren,\nDie Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der             ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3\nBedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der        bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für\nDarlehen nicht stattfindet.                                   den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hun-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                              2431\ndert der hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen            gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kredit-\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1          instituten, an Bauherren weiterzugeben, die die Darlehen\noder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, aus            unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung der in\nMitteln des Betriebs gegeben, so sind die Darlehen in der      Absatz 2 bezeichneten Bauvorhaben verwenden. Die\nBilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von        Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfand-\nZwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen         brief-Bank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu\nvom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem        diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an\nZinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die         Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können\nSätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen       die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner\nnicht durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen       Pfandbrief-Bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge\naus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt         ablehnen.\nsich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des\n(6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-\nVeranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet,\nschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf zusammen\nin dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.\nmit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-\n(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die verzinsliche    schaftsteuer nach § 16 50 vom Hundert der Einkommen-\nDarlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren zur       steuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich\nFörderung des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der         ohne die Ermäßigungen ergeben würde.\nModernisierung und der Instandsetzung von Gebäuden in\nBerlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den Voraus-          (7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,\nsetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder        Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten\nKörperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hin-      Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des Senators für\ngabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen.             Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der von ihm\nSatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den         bestimmten Stelle vorzulegen.\nvertraglichen Vereinbarungen\n§ 18\n1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im\nDarlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen,         Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer\nzu tilgen oder\nBesteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Ein-\n2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleich-    künften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\nbleibenden Bedingungen infolge der laufenden Tilgung      Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraus-\nder Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entspre- setzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-\nchend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen sind; Ände-      gesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwen-\nrungen des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine      dung der Vorschriften der§§ 16 und 17 beantragt werden;\nZinshöhe sind jedoch zulässig.                            § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des\nAbsatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.                      Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\n(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den\nAbsätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an einen Bauherrn\ngegeben werden und von diesem unverzüglich und unmit-                                   Artikel III\ntelbar\n1nvestitionszulage\n1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung des\nBaues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82                                        § 19\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-\nund Familienheimgesetz),                                                       Investitionszulage\nfür Investitionen in Berlin (West)\n2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung der dort\nbezeichneten Bauvorhaben                                     (1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge-\nsetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die in Berlin\nverwendet werden. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist\n(West) einen Betrieb (eine Betriebsstätte) haben, können\nweitere Voraussetzung, daß die Darlehen weder unmittel-\nfür abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit\nund Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche\nder Aufnahme eines Kredits stehen. Die Steuerermäßi-\nHerstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-\ngung nach den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude,\ngewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen\nGebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigen-\nnicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die nach\ntum stehende Räume sind, eine Investitionszulage erhal-\nAblauf von 10 Jahren seit der Hingabe des Darlehens auf\nten. Werden von einer Gesellschaft im Sinne des § 15\nGrund einer Kündigung oder Teilkündigung des Schuld-\nAbs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Wirtschafts-\nners stattfinden, sind jedoch unschädlich.\ngüter angeschafft oder hergestellt oder Ausbauten, Erwei-\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzuwen-      terungen oder andere nachträgliche Herstellungsarbeiten\nden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche Mark für jede        vorgenommen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der\ngeförderte Wohnung nicht übersteigen.                         Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt wird. Die\n(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf Darle-   Investitionszulage beträgt\nhen entsprechend anzuwenden, die der Wohnungsbau-             1. 1O vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder\nKreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank             Herstellungskosten der im Kalenderjahr angeschafften\ngewährt werden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin               oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirt-\nund die Berliner Pfandbrief-Bank haben die Darlehen,               schaftsgüter und","2432                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. 20 vom Hundert der Summe der Herstellungskosten            (West) gehören und mindestens 3 Jahre nach ihrer\nder im Kalenderjahr hergestellten abnutzbaren unbe-       Anschaffung oder Herstellung in einem solchen Betrieb\nweglichen Wirtschaftsgüter und der im Kalenderjahr        (einer solchen Betriebsstätte) verbleiben; bei Schiffen tritt\nbeendeten Ausbauten, Erweiterungen und anderen            an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von\nnachträglichen Herstellungsarbeiten an abnutzbaren        8 Jahren. Für Personenkraftfahrzeuge wird eine Investi-\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern.                          tionszulage nur gewährt, wenn sie im eigenen gewerbli-\nSie erhöht sich                                               chen Betrieb ausschließlich der Beförderung von Perso-\nnen gegen Entgelt dienen oder an Selbstfahrer vermietet\n1. für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des An-         oder für Fahrschulzwecke verwendet werden. Für gering-\nlagevermögens, die mindestens 3 Jahre nach ihrer          wertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des\nAnschaffung oder Herstellung                              Einkommensteuergesetzes und für Luftfahrzeuge wird\na) in einem Betrieb (einer Betriebsstätte)                eine Investitionszulage nicht gewährt. Für abnutzbare\nunbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\naa) des verarbeitenden Gewerbes - ausgenommen\nsowie für Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträg-\nBaugewerbe - unmittelbar oder mittelbar der\nliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen\nFertigung oder unmittelbar der Datenverarbei-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude,\ntung dienen,\nGebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigen-\nbb) der Energiewirtschaft einschließlich Fernheiz-     tum stehende Räume sind, wird die Investitionszulage nur\nwerke unmittelbar oder mittelbar der Erzeugung    gewährt, wenn\nvon Energie oder Wärme oder unmittelbar der\n1. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter in Berlin (West)\nDatenverarbeitung dienen,\nerrichtet werden und die Voraussetzungen des § 14\ncc) des Dienstleistungsgewerbes unmittelbar der            Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen,\nDatenverarbeitung dienen, wenn der Umsatz\n2. a) die Ausbauten oder Erweiterungen an in Berlin\ndes Betriebs (der Betriebsstätte) in Berlin\n(West) belegenen unbeweglichen Wirtschaftsgütern\n(West) im Kalenderjahr der Anschaffung oder\nvorgenommen werden und die ausgebauten oder\nHerstellung und in den beiden folgenden Kalen-\nneu hergestellten Teile mindestens 3 Jahre nach\nderjahren überwiegend auf sonstige Leistungen\nihrer Herstellung,\nan Auftraggeber außerhalb von Berlin (West)\nentfällt,                                             b) die anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten an\nin Berlin (West) belegenen unbeweglichen Wirt-\nauf 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\nschaftsgütern vorgenommen werden und diese\nstellungskosten,\nWirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach Beendi-\nb) ausschließlich der Forschung oder Entwicklung im               gung der nachträglichen Herstellungsarbeiten\nSinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des          die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nEinkommensteuergesetzes dienen, auf 40 vom                 Buchstabe a oder Abs. 4 erfüllen.\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungsko-\nsten, soweit diese den Betrag von 500 000 Deut-           (3) Die Investitionszulage kann bereits für im Kalender-\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen, und       jahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete Anzahlungen auf\nauf 30 vom Hundert der diesen Betrag übersteigen-      Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten ge-\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten;             währt werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absät-\nzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstel-\n2. a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die die Voraus-     lungskosten im Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr der\nsetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a    Anschaffung oder Herstellung bei der Bemessung der\nDoppelbuchstabe dd erfüllen,                          Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie\ndie Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen.\nb) aa) für Ausbauten und Erweiterungen an unbeweg-\n§ 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes\nlichen Wirtschaftsgütern, wenn die ausgebau-\ngilt entsprechend.\nten oder neu hergestellten Teile mindestens\n3 Jahre nach ihrer Herstellung,                      (4) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften\nbb) für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten     im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert\nan unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wenn die      nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-\nunbeweglichen Wirtschaftsgüter mindestens         kosten.\n3 Jahre nach Beendigung der nachträglichen           (5) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf\nHerstellungsarbeiten                             des Kalenderjahrs, in dem die Wirtschaftsgüter, Ausbau-\ndie Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2      ten, Erweiterungen und anderen nachträglichen Herstel-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe dd erfüllen,              lungsarbeiten angezahlt, angeschafft oder ganz oder teil-\nweise hergestellt worden sind (bei einem vom Kalender-\nauf 25 vom Hundert der Herstellungskosten.                jahr abweichenden Wirtschaftsjahr: nach Ablauf des\nKalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem\nWird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abwei-\nchenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so tritt an die Stelle des die Wirtschaftsgüter, Ausbauten, Erweiterungen und ande-\nren nachträglichen Herstellungsarbeiten angezahlt, ange-\nKalenderjahrs das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr\nendet.                                                        schafft oder ganz oder teilweise hergestellt worden sind),\ndurch das für den Antragsteller für die Besteuerung nach\n(2) Die Investitionszulage wird nur für neue abnutzbare    dem Einkommen zuständige Finanzamt aus den Einnah-\nbewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die zum Anlagever-       men an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nmögen eines Betriebs (einer Betriebsstätte) in Berlin         gewährt. Personengesellschaften wird die lnvestitionszu-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                               2433\nlage von dem Finanzamt gewährt, das für die einheitliche       sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche\noder gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.      Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab-\nDer Antrag auf Gewährung der Investitionszulage kann nur       gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten\ninnerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs          entsprechend.\ngestellt werden. In dem Antrag müssen die Wirtschafts-\ngüter, Ausbauten, Erweiterungen und anderen nachträgli-                                Abschnitt II\nchen Herstellungsarbeiten, für die eine Investitionszulage\nbeansprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre                          Steuererleichterungen\nFeststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.                         und Arbeitnehmervergünstigungen\n(6) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch                                 Artikel IV\nschriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist inner-\nhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus-                       Einkommensteuer (Lohnsteuer)\nzuzahlen.                                                                        und Körperschaftsteuer\n(7) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergü-                                § 21\ntungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung ein-\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechts-\nund Körperschaftsteuer\nbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für\n§ 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschrif-          (1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die\nten, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuer-\n1 . ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu\nvergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses\nBeginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im\nGesetzes bleiben unberührt.\nlaufe des Veranlagungszeitraums begründen oder\n(8) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt mit   2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veran-\nWirkung für die Vergangenheit, soweit bewegliche Wirt-             lagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West)\nschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungsko-             haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder\nsten bei der Bemessung der Investitionszulage berück-\nsichtigt worden sind, nicht mindestens 3 Jahre - bei Schif-    3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses\nfen nicht mindestens 8 Jahre - seit ihrer Anschaffung oder         Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\nHerstellung in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte in         Berlin (West) haben,\nBerlin (West) verblieben sind. Das gleiche gilt, soweit bei   ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Erweiterun-       Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie\ngen oder anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten die      auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt,\nnach Absatz 2 Satz 4 erforderlichen Voraussetzungen           um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten im Sinne des § 26\nnicht erfüllt werden. Der Anspruch auf die erhöhte Investi-   Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es für die\ntionszulage nach Absatz 1 Satz 4 erlischt mit Wirkung für     Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzun-\ndie Vergangenheit, soweit bei Wirtschaftsgütern, Ausbau-      gen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommen-\nten, Erweiterungen oder anderen nachträglichen Herstel-       steuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im\nlungsarbeiten die nach dieser Vorschrift erforderlichen       Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für\nVoraussetzungen nicht erfüllt werden; in diesen Fällen        den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28\nbleibt der Anspruch auf die Investitionszulage nach Ab-       Abs. 1 Satz 1 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt.\nsatz 1 Satz 3 unberührt, soweit bei den Wirtschaftsgütern,    Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach\nAusbauten, Erweiterungen oder anderen nachträglichen          § 40 a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pausch-\nHerstellungsarbeiten die nach Absatz 2 erforderlichen Vor-    steuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.\naussetzungen vorliegen.\n(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und\n(9) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der   Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren\nBescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder          Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt sich\ngeändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch          vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer\nvom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Ab-           (§ 23 Abs. 1 bis 4 und § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuer-\nsatzes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun-       gesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im\ngen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides            Sinne des § 23 entfällt, um 22,5 vom Hundert. Die tarifliche\neingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu ver-       Körperschaftsteuer ermäßigt sich um 10 vom Hundert für\nzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des          Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit die Einkünfte\nKalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder            Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\ngeändert worden ist.                                          Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Körperschaf-\nten oder Personenvereinigungen enthalten, die unbe-\n(10) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf schränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.\nGrund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der\nFinanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.                  (3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen\nder Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere\n§ 20                            Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West)\nunterhalten, in denen während des Veranlagungszeit-\nVerfolgung von Straftaten\nraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens\nnach § 264 des Strafgesetzbuches\n25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich\nFür die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Straf-   die tarifliche Einkommensteuer um 30 vom Hundert oder\ngesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht,    vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer","2434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\num 22,5 vom Hundert, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf                    lohn für eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb\nEinkünfte aus diesen Betriebsstätten entfällt. Absatz 2                von Berlin (West) bezogen, so liegen Einkünfte in\nSatz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflichtige Mitunter-           diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeitnehmer\nnehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-                   ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)\nsteuergesetzes, so genügt es, wenn die in Satz 1 bezeich-              haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steu-\nnete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den in                 erpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,\nBerlin (West) unterhaltenen Betriebsstätten des Unterneh-              genügt es, wenn einer der Ehegatten seinen aus-\nmens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt           schließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Eine\nworden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebsstätten            vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin\nmehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die               (West) ist jeweils höchstens für die Dauer von 12\nErmäßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebs-                Monaten anzunehmen, wenn sich die Arbeitnehmer\nstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1                    anläßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die\nbezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt                  auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der Durch-\nworden ist.                                                            führung eines bestimmten Vorhabens begrenzt ist,\naußerhalb von Berlin (West) aufhalten. Zum Arbeits-\n§ 22\nlohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer                         Sinne dieser Vorschrift gehören auch Bezüge und\nbei Zuzug von Arbeitnehmern                             Vorteile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden,\nin denen eine Beschäftigung in einem gegenwärti-\nBei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern,\ngen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die\ndie, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfül-\ngleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn aus ei-\nlen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort\nnem gegenwärtigen Dienstverhältnis von demsel-\neine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusam-\nben Arbeitgeber oder aus derselben öffentlichen\nmenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten auf-\nKasse bezogen werden,\nnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer\n(§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes),                 b) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a letzter\nsoweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buch-                 Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Wai-\nstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom                   sengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus frü-\nHundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.                   heren Dienstleistungen zufließt;\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen\n§ 23                                  a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 9\ndes Einkommensteuergesetzes, wenn der Steuer-\nEinkünfte aus Berlin (West)                            pflichtige nachweist,\nEinkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind                  aa) daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen\n1 . Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und                    ausschließlichen Wohnsitz oder seine Ge-\nForstwirtschaft;                                                        schäftsleitung und seinen Sitz in Berlin (West)\nhat oder\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebs-\nstätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein               bb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen einschließ-\nGewerbebetrieb Betriebsstätten (Teile von Betriebs-                     lich Darlehen bei einer in Berlin (West) belege-\nstätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unter-                   nen Betriebsstätte eines Kreditinstituts handelt,\nhalten, so gilt als Gewinn der Betriebsstätten in Berlin       b) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommen-\n(West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem                steuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen durch\nVerhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei         Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte in Berlin\nden Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigten                 (West), die den Vorschriften des bürgerlichen\nArbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der                 Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch\nArbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betriebsstät-            Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin (West)\nten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.                eingetragen sind, gesichert ist;\nFür den Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne\ndes § 31 des Gewerbesteuergesetzes maßgebend.\nliegen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 des               des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,\nwenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe,\nEinkommensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die\nStelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeits-         gewerblichen Erfahrungen oder Gerechtigkeiten in Ber-\nlöhne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte            lin (West) belegen oder in ein öffentliches Buch oder\nRegister in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer\ndes anteiligen Betriebsvermögens, die für die Berech-\nnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt                   in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwertet\nwerden;                                                        werden;\n7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuer-\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus einer\nin Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden           gesetzes.\nsind;\n§ 24\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Ar-\nbeitslohn                                                             Behandlung von Organgesellschaften\nund verbundenen Unternehmen\na) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem\ngegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird. Wird         (1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körper-\nim Rahmen einer solchen Beschäftigung Arbeits-         schaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                 2435\nBetriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus          (4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\nGewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als            daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer oder Kör-\nBetriebsstätten des Organträgers anzusehen.                    perschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten\ngilt, im Fall des Absatzes 2 unberücksichtigt ·bleiben, Frei-\n(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder          beträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne,\nmehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Vorausset-          abzuziehende ausländische Einkommensteuer oder Kör-\nzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisa-        perschaftsteuer von den Einkünften abgezogen werden,\ntorischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen oder auf die\nFinanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der Einkom-            sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen\nmensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn aus               diesen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch\nGewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend von              Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der\ndem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn               §§ 34 und 34 b des Einkommensteuergesetzes die außer-\nansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den          ordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende Einkom-\nVerhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten           mensteuer von der Aufteilung nach Absatz 2 ausgenom-\nVerbindungen ergeben hätte.                                    men oder für die Berechnung der Ermäßigung nach den\nGrundsätzen des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt\nwerden.\n§ 25\nBerechnung der Ermäßigung der veranlagten                                             § 26\nEinkommensteuer und Körperschaftsteuer\nErmäßigung der Lohnsteuer\n(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin\n(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West)\n(West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der Ein-\nim Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich\nkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark, so wird die\num 30 vom Hundert bei Arbeitnehmern, die\nErmäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem\nUmfang gewährt.                                                a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu\nBeginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im laufe des\n(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus              Kalenderjahrs begründen oder\nBerlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die     b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Kalen-\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die Berech-            derjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und\nnung der Ermäßigung                                                sich dort überwiegend aufhalten oder\n1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 im    c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses\nVerhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin (West)        Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\n- § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte,                       Berlin (West) haben.\n2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Verhältnis      Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind\nder nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu          und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Ermä-\nberücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbständer        ßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen\nArbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein-       erfüllt.\nkünfte,\n(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer ein\n3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im          Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die nach\nVerhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigen-    den § 42 Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder § 42 b Abs. 2 des\nden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin (West)       Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohnsteuer für\n- § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte             die Berechnung des Erstattungsbetrags um 30 vom Hun-\naufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung         dert zu ermäßigen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des\nder Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu          § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt.\nberücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deut-\n(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus Berlin\nsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des\n(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b andere\nAbsatzes 3 in vollem Umfang gewährt.\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so gelten für die\n(3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) ausschließ-   Berechnung der Ermäßigung die Vorschriften des § 25\nlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne    Abs. 2 entsprechend.\ndes§ 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird die nach den Absätzen\n1 und 2 berechnete Ermäßigung nur insoweit gewährt, als                                     § 27\nsie die Zulagen nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt.\nErmittlung der Teilbeträge\nBestehen die Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil aus                   des verwendbaren Eigenkapitals\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des              unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften\n§ 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im Verhält-\nnis der letztgenannten Einkünfte in den Fällen des Absat-        Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin\nzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag der          (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1\nEinkünfte und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 zur         ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des\nSumme der Einkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die        verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungsbe-\nErmäßigung, die hiernach auf die Einkünfte aus nichtselb-     trags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Vermö-\nständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a          gensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des\nentfällt, wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach  Körperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt die\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt.                          Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Ein-","2436                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nkünfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die    gewährt worden sind. Die Zulagen gelten weder als steuer-\nVorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuer-        pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerge-\ngesetzes.                                                     setzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im\nSinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversiche-\nrung und der Arbeitslosenhilfe. Sie gelten arbeitsrechtlich\nArtikel V                            nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.\nVergünstigung für Arbeitnehmer                      (2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist\nin Berlin (West)\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der aus\n§ 28                                  einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene\nArbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnabrech-\nVergünstigung durch Zulagen                         nungszeitraums,\n(1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Beschäfti-    2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen\ngung in Berlin (West) aus einem .gegenwärtigen Dienstver-         Kalendertag entfallende Arbeitslohn des Lohnabrech-\nhältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbe-         nungszeitraums, der der Unterbrechung oder Ein-\nschadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften           schränkung vorhergeht; hat das Dienstverhältnis erst\nder §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewäh-              im laufenden Lohnabrechnungszeitraum begonnen, so\nrung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei Unterbre-            ist Bemessungsgrundlage für die Zulage der auf einen\nchung oder Einschränkung der Beschäftigung im Rahmen              Kalendertag umgerechnete Arbeitslohn, der bei der für\neines solchen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortge-         den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Ar-\nzahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Einschrän-          beitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne die\nkung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht oder nicht           Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen wäre.\nmehr fortgezahlt, so werden Zulagen je Kalendertag wei-           Arbeitslohn, der während der Unterbrechung oder Ein-\ntergewährt, solange                                               schränkung zufließt, bleibt außer Betracht,\n1.   der Arbeitnehmer                                        3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt\na) nachweislich erkrankt ist oder                           aus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4\nBuchstabe a), das den Anspruch auf Konkursausfall-\nb) Erziehungsurlaub auf Grund des Bundeserzie-              geld begründet (§§ 141 b, 141 c des Arbeitsförderungs-\nhungsgeldgesetzes erhält                                 gesetzes).\noder                                                    Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der lau-\n2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversiche-        fende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeitraum\nrung,                                                   gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem Lohnab-\nrechnungszeitraum zufließen. Bezüge, von denen die\n3. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nLohnsteuer nach den §§ 40 und 40 b des Einkommensteu-\nrung,\nergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, und\n4. Übergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f des Bundes-        steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der steuerfreien\nversorgungsgesetzes,                                    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit\n5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,                (§ 3 b des Einkommensteuergesetzes) bleiben außer Be-\ntracht.\n6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutter-\nschutzgesetzes, der Reichsversicherungsordnung             (3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach\noder des Gesetzes über die Krankenversicherung der      Absatz 1 Satz 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrechnung\nLandwirte oder ein Dienst- oder Anwärterbezug, der      auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf\nfür die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutter-       einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrechnung auf\nschaftsgeld aus öffentlichen Kassen gezahlt wird,       einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden;\nbei anderen Lohnabrechnungszeiträumen ergibt sich die\n7. Übergangsgeld während der Durchführung medizi-\nBemessungsgrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeits-\nscher und berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabili-\ntage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf einen durch\ntation aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,\n0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden ist. Zur Fest-\n8. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnah-          stellung der Zahl der Arbeitstage sind von der Zahl der\nmen der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld          Kalendertage des Lohnabrechnungszeitraums für je 7\nwährend der Teilnahme an Maßnahmen der berufli-         Tage 2 Tage abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für\nchen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsge-       die Zulage nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5\nsetz,                                                   ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zulage nach Absatz\n9. Übergangsgeld während einer Berufsförderungsmaß-         1 Satz 4 auf einen durch 10 ohne Rest teilbaren Betrag\nnahme nach § 26 a des Bundesversorgungsgesetzes,        aufzurunden.\n(4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Bemessungs-\n10. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz               grundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes Kind des\nbezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78            Arbeitnehmers, das nach§ 39 Abs. 3 Nr. 4 des Einkom-\nWochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt,          mensteuergesetzes auf seiner Lohnsteuerkarte oder auf\ndie Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz      einer entsprechenden Bescheinigung für den jeweiligen\nbeziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksichtigen, für die  Lohnabrechnungszeitraum eingetragen ist. Der Kinderzu-\nder Arbeitnehmer noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat,      schlag wird auch für ein Kind des Arbeitnehmers gewährt,\ndie seinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen.        das wegen § 39 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuerge-\nDas gilt nicht, soweit für dieses Zeiten bereits Zulagen     setzes nicht auf der Lohnsteuerkarte oder auf einer ent-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                                2437\nsprechenden Bescheinigung eingetragen worden ist. Der         beauftragt(§ 141 i des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat\nKinderzuschlag beträgt 49,50 Deutsche Mark monatlich,         der Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen und\n11 ,25 Deutsche Mark wöchentlich oder 2,25 Deutsche           auszuzahlen. Die Mittel für die Auszahlung werden vom\nMark täglich für jedes Kind. Bei anderen als monatlichen,     Arbeitsamt dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt\nwöchentlichen oder täglichen Lohnabrechungszeiträumen         und dem Arbeitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an\nbeträgt der Zuschlag 2,25 Deutsche Mark je Arbeitstag         das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte,\n(Absatz 3 Satz 2).                                            ersetzt.\n(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; dabei       (9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistun-\nist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4)    gen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, hat der\nnur zu berücksichtigen, wenn das Kind auf der Lohnsteuer-     Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Zulagenan-\nkarte oder einer entsprechenden Bescheinigung des             spruch nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem Arbeitgeber\nArbeitnehmers für den jeweiligen Lohnabrechnungszeit-         nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage von Bele-\nraum eingetragen ist. Wird der Steuerabzug nach der           gen über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 3 bezeich-\nSteuerklasse IV durchgeführt, ermäßigen sich die in           neten Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art\nAbsatz 4 genannten Beträge des Kinderzuschlags auf die        der Leistung und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden\nHälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen                       ist, im Lohnkonto zu vermerken.\n1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeit-            (10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertragbar.\nräumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,\n2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeiträu-                                    § 29\nmen jeweils für alle in einem Kalendermonat endenden\nLohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem                                  Ergänzende Vorschriften\nArbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat             (1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen gel-\nendenden Lohnabrechnungszeitraum                          tenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich\nauszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohnab-        der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe ent-\nrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zulagen getrennt       sprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für§ 163 der Abga-\nauszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der Zulagen        benordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich\ndem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an         Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betref-\nLohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der          fen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben\nnächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzuset-          unberührt.\nzen. übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag,\n(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanz-\nder insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der\namt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen\nübersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von\nhat oder in den Fällen des§ 28 Abs. 7 und 8 abzuführen\ndem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,\nhätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt.\naus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom\nDas gilt auch in den Fällen, in denen neben der Festset-\nArbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 5), die vom\nzung der Zulage von 8 vom Hundert die Gewährung eines\nFinanzamt ersetzten Beträge (Satz 6) sowie etwa vom\nKinderzuschlags beantragt wird. Der Antrag ist bis zum\nFinanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern die Lohn-\nAblauf von 2 Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für\nsteuereinnahmen.\nden die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in\n(6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz    den Fällen des § 28 .Abs. 7 und 8 bis zum Ablauf von\n4), das bei der Errechnung der Zulage durch den Arbeitge-     2 Monaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgel-\nber nicht zu berücksichtigen ist (Absatz 5), wird auf Antrag  des, zu stellen. Die Frist kann auf Antrag verlängert\nnach Ablauf des Kalenderjahrs durch das Finanzamt             werden.\nerrechnet und ausgezahlt; der Antrag ist vorbehaltlich des\n§ 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt zu richten, das für          (3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig festge- ·\neinen Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitnehmers            setzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage\nzuständig ist. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ermäßi-    an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechtskräftigen\ngen sich die in Absatz 4 Sätze 3 und 4 genannten Beträge      Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die\ndes Kinderzuschlags für die Lohnabrechnungszeiträume          Zulage selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeitge-\nauf die Hälfte, in denen beide Ehegatten Anspruch auf die     ber eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheids zu über-\nZulage nach Absatz 1 haben. Der Kinderzuschlag ist von        senden.\ndem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzun-\n(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zula-\ngen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen\ngen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers\nhaben.\noder in den Fällen des§ 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage des\n(7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von dem            Arbeitsamts oder des Konkursverwalters Auskunft über die\nzuständigen Arbeitsamt zu errechnen und zusammen mit          Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der\ndem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den Arbeit-       Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen.\nnehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die ausge-\n(5) Der Arbeitgeber hat die nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3\nzahlten Zulagen werden dem Arbeitsamt auf Antrag von\ndem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer          gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohn-\nkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht\nabzuführen hätte, aus den Einnahmen an Lohnsteuer\nzu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen vonein-\nersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend.\nander getrennt einzutragen. In der Lohnsteuerbescheini-\n(8) Hat das Arbeitsamt den Konkursverwalter mit der        gung und im Lohnzettel sind nur die Zulagen nach § 28\nErrechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes            Abs. 1 Satz 1 und 2 besonders zu bescheinigen.","2438                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit der      abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.\nZahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbestan-               Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die\ndes, insbesondere auf Grund einer Rückforderung von            gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstel-\nZulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruchnahme             lung der Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und\ndes Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung, eingehen,           Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für monatliche,\nerhöhen die Lohnsteuereinnahmen.                               wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die für die\nallgemeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschrif-\n(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\nten anzuwenden.\nGrund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der\nFinanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.                    (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher,\n§ 29 a                            wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen\naufzustellen und bekanntzumachen.\nAnwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften\nder Abgabenordnung\n(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des§ 370                            Abschnitt III\nAbs. 1 bis 4, der §§ 371 , 375 Abs. 1 und des § 376 sowie\ndie Bußgeldvorschriften der§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des\nSchlußvorschriften\n§ 384 der Abgabenordnung entsprechend.\n§ 31\n(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Ab-                             Anwendungsbereich\nsatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine\nsolche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für           (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\ndas Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit            soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt\nnach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung            ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzu-\nentsprechend.                                                  wenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit\nder Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Geset-\nzes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen\nArtikel VI                           nach dem 31. Dezember 1985 endenden Lohnzahlungs-\nzeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach\nErmächtigungsvorschriften\ndem 31. Dezember 1985 zufließen, anzuwenden ist. Für\n§ 30                             die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der\nMaßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-        erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume anzuwenden ist,\nmung des Bundesrates                                           die nach dem 31. Dezember 1985 enden. Überschreitet\n1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverordnun-         der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an\ngen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-       seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum.\nmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewährung\nder Zulagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Här-        (2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8\ntefällen oder zur Verwaltungsvereinfachung erforder-       erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die\nlich ist, und zwar                                          nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt werden. Auf\nUmsätze und Innenumsätze, die nach dem 22. Dezember\na) über die Abgrenzung des begünstigten Personen-\n1982 und vor dem 1 . Januar 1985 ausgeführt werden, sind\nkreises,\ndie §§ 1 bis 13 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-\nb) über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte        machung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225) weiter\naus Berlin (West) einschließlich der darauf entfallen- anzuwenden.\nden Betriebsausgaben und Werbungskosten;\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen                 (3) Ergeben sich für die Besteuerungszeiträume 1985\nund 1986 niedrigere Kürzungssätze als für den Besteue-\na) über das Verfahren bei der Gewährung von Zu-            rungszeitraum 1984, so gilt für die Anwendung der §§ 1\nlagen,                                                 und 1 a folgendes:\nb) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber,\nwenn die Summe der Zulagen den Betrag über-\n1 . Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem\n31. Dezember 1984 und vor dem 1. Januar 1986 aus-\nsteigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist;\ndabei kann auch eine Verrechnung mit anderen                geführt werden, kann der für den Besteuerungszeit-\nAbgaben oder Beiträgen des Arbeitgebers zugelas-            raum 1984 maßgebende Kürzungssatz, vermindert um\nsen werden. Die verrechneten Beträge sind vom               ein Drittel des Unterschiedsbetrages zu dem nach den\nFinanzamt wie Minderungen der Lohnsteuereinnah-             Vorschriften der§§ 1 .und 1 a ermittelten Kürzungssatz,\nmen zu behandeln;                                           angewendet werden.\n3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen          2. Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem\nzu erlassen.                                                    31 . Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1987 aus-\ngeführt werden, kann der für den Besteuerungszeit-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,             raum 1984 maßgebende Kürzungssatz, vermindert um\nzur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßi-             zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zu dem nach\ngenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Ein-                  den Vorschriften der§§ 1 und 1 a ermittelten Kürzungs-\nkommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuertabelle                 satz, angewendet werden.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                               2439\nBeim Vergleich der Kürzungssätze sind die Minderungen              (12) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19 Abs. 2\ndes Entgelts oder Verrechnungsentgelts nach § 4 Abs. 3          Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des Zeitraums von\nSatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 entsprechend zu berücksichtigen.      8 Jahren erstmals auf Schiffe anzuwenden, die nach dem\n15. Mai 1973 angeschafft oder hergestellt worden sind.\n(4) § 4 Abs. 2 Nr. 1 ist auf Umsätze anzuwenden, die\nDas gilt nicht für Schiffe, die vom Steuerpflichtigen, bei\nnach dem 31. Dezember 1986 ausgeführt werden.\nGesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-\n(5) Bei Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor-       kommensteuergesetzes von der Gesellschaft, nachweis-\nund Rohmaterial ist das Entgelt für die Kürzung nach § 2       lich vor dem 16. Mai 1973 bestellt worden sind oder mit\nAbs. 1 zu mindern                                              deren Herstellung der Steuerpflichtige oder die Gesell-\nschaft vor dem 16. Mai 1973 begonnen hat.\n1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und\nvor dem 1 . Januar 1986 ausgeführt werden, um 53 vom          (13) § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3 sind auf\nHundert,                                                  Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Dezember\n2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und             1981 angeschafft oder hergestellt werden. § 14 Abs. 2\nvor dem 1. Januar 1987 ausgeführt werden, um 76 vom       Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3 sind ferner auf Luftfahr-\nHundert,                                                  zeuge anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1981\nangeschafft oder hergestellt worden sind, soweit Steuer-\nwenn die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer\nbescheide oder Bescheide über die Gewährung einer\nhergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungs-\nInvestitionszulage noch nicht bestandskräftig sind oder\nquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr weniger\nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\nals 10 betragen hat.\n(6) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-        (14) Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung\nden, daß das Entgelt für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 zu         der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1\nmindern ist                                                     S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter anzuwen-\nden auf Mehrfamilienhäuser sowie Ausbauten und Erwei-\n1 . bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und\nterungen an Mehrfamilienhäusern, für die der Antrag auf\nvor dem 1 . Januar 1986 ausgeführt werden, um 91 vom\nBaugenehmigung vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden\nHundert,\nist. Bei Mehrfamilienhäusern sowie Ausbauten und Erwei-\n2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und             terungen an Mehrfamilienhäusern, bei denen der Antrag\nvor dem 1. Januar 1987 ausgeführt werden, um 82 vom       auf Baugenehmigung nach dem 31 . Dezember 1976 und\nHundert.                                                 vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist; hat der Steuer-\npflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen\n(7) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist mit der Maßgabe anzuwen-\nnach § 14 a oder nach den §§ 14 a oder 15 des Gesetzes\nden, daß das Entgelt für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 zu\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar\nmindern ist\n1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch nehmen will.\n1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und\nvor dem 1 . Januar 1986 ausgeführt werden, um 63 vom         (15) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaßnah-\nHundert,                                                 men anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978 fertigge-\nstellt worden sind. Bei einer zu eigenen Wohnzwecken\n2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und\ngenutzten Wohnung in einem eigenen Mehrfamilienhaus,\nvor dem 1 . Januar 1987 ausgeführt werden, um 52 vom\ndas in Berlin (West) belegen ist, kann der Steuerpflichtige\nHundert.\ndie Herstellungskosten, die er nach dem 31. Dezember\n(8) Die §§ 6 a bis 6 c sind für Umsätze und Innenum-       1986 und vor dem 1 . Januar 1992 für Modernisierungs-\nsätze, die nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt wer-          maßnahmen in der Wohnung aufgewendet und nicht in die\nden, erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das          Bemessungsgrundlage des § 15 b einbezogen hat, im\nnach dem 31. Dezember 1982 endet.                              Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen\nund in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt 50\n(9) § 13 a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen-   vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen. Von dem\nden, das nach dem 31. Dezember 1981 endet (Über-               Jahr an, in dem die Abzugsbeträge nach Satz 2 nicht mehr\ngangsjahr);§ 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Einkommensteu-         abgezogen werden können, spätestens vom dritten auf\nergesetzes in der durch Artikel 26 des 2. Haushaltsstruk-      das Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnah-\nturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)            men folgenden Jahr an, können die restlichen Herstel-\ngeänderten Fassung gilt entsprechend.                          lungskosten in fünf gleichen Jahresbeträgen wie Sonder-\n(10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-      ausgaben abgezogen werden. § 14 b Abs. 2 und 3 gilt\nmögens, die vor dem 1 . September 1977 angeschafft oder        entsprechend. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn für die\nhergestellt worden sind, ist§ 13 a Abs. 2 des Gesetzes in      zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976            Haus ein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des\n(BGBI. 1 S. 353) weiter anzuwenden.                            Einkommensteuergesetzes angesetzt wird. Für Moderni-\nsierungsmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 1976\n(11) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1977\nund vor dem 1 . Juli 1978 fertiggestellt worden sind, ist\nvom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind und bei\n§ 14 b des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndenen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar\nvom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 S. 1) weiter anzu-\n1979 gestellt worden ist, hat der Steuerpflichtige ein Wahl-\nwenden.\nrecht, ob er die erhöhten Absetzungen nach § 14 oder\nnach § 14 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-               (16) § 15 ist erstmals auf Einfamilienhäuser, Zweifami-\nchung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch lienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Ausbauten\nnehmen will.                                                 . und Erweiterungen an Einfamilienhäusern, Zweifamilien-","2440                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nhäusern und Eigentumswohnungen anzuwenden, bei             der Ausbau oder die Erweiterung nach dem 31. Dezember\ndenen                                                        1986 fertiggestellt worden ist.\n1 . im Fall der Herstellung                                   (17) Die Vorschriften des§ 14 Abs. 6, des§ 14 a Abs. 8,\nder Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezem-     des § 14 b Abs. 4 und des § 15 Abs. 6 des Gesetzes in der\nber 1976 gestellt worden ist,                         Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978\n2. im Fall der Anschaffung                                  (BGBI. 1979 1 S. 1) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr\nanzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das\ndiese auf einem nach dem 31. Dezember 1976 rechts-     § 15 a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwen-\nwirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag        den ist.\noder gleichstehenden Rechtsakt beruht.\n(18) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das Wirt-\nDie §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der\nschaftsjahr anzuwenden, für das § 15 a des Einkommen-\nBekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353)\nsteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.\noder einer früheren Fassung sind weiter anzuwenden bei\nEinfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums-         (19) § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 Nr. 2 sind\nwohnungen sowie Zubauten, Ausbauten und Umbauten            erstmals auf Wirtschaftsgüter sowie auf Ausbauten, Erwei-\nan Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen-       terungen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten\ntumswohnungen, bei denen                                    anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\n1 . im Fall der Herstellung                                 nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist. Soweit ein\nder Antrag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli 1977    Antrag auf Baugenehmigung baurechtlich nicht erforder-\ngestellt worden ist,                                   lich ist, tritt an dessen Stelle der Beginn der Bauarbeiten.\n2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs                   (20) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ist erstmals bei Leistungen\ndie Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli 1977        anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1979 bezogen\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-     werden.\ntrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.\n§ 32\nBei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen-\ntumswohnungen sowie Ausbauten und Erweiterungen an                                   Ermächtigung\nEinfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums-         Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den\nwohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung          Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-\nnach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977        sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in\ngestellt worden ist oder bei denen im Erwerbsfall die       neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei\nAnschaffung auf einem nach dem 31. Dezember 1976 und        Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nvor dem 15. Juli 1977 rechtswirksam abgeschlossenen\nobligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt\nberuht, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die\nerhöhten Absetzungen nach § 15 oder nach den §§ 14 a                                 Abschnitt IV\noder 15 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                  Berlin-Klausel\nchung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) oder einer\nfrüheren Fassung in Anspruch nehmen will.                                                 § 33\n(16 a) § 15 b ist erstmals bei Wohnungen, Eigentums-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nwohnungen und ausgebauten oder neu hergestellten Tei-       des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nlen einer Wohnung und Eigentumswohnung anzuwenden,          Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nwenn das Haus oder die Eigentumswohnung nach dem            Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n31 . Dezember 1986 fertiggestellt oder angeschafft oder     § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."]}