{"id":"bgbl1-1986-66-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":66,"date":"1986-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/66#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_66.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)","law_date":"1986-12-08T00:00:00Z","page":2361,"pdf_page":13,"num_pages":52,"content":["Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                                   2361\nVerordnung\nüber die Sicherheit der Seeschiffe\n(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)\nVom 8. Dezember 1986\nInhaltsübersicht\nTeil A                                                           Kapitel IV\nGemeinsame Vorschriften                                       Freibord, Stabilität, Grundregeln\nfür die sichere Beförderung der Ladung\nKapitel 1                            § 29 Vorschriften für Schiffe, auf die das Übereinkommen von\nAllgemeines                                  1966 keine Anwendung findet\n§ 1 Anwendungsbereich                                          § 30 Freibordmarke\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                       § 31 Beladung\n§ 3 Durchführung                                               § 32 Ladelukenverschluß\n§ 4 Verantwortlichkeit\n§ 5 Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestimmung,                                        Teil B\nFlaggenwechsel\nZusatzvorschriften für Schiffe,\n§ 6 Allgemeine Anforderungen\nauf die das Übereinkommen von 1974\n§ 7 Gleichwertiger Ersatz                                                             Anwendung findet\n§ 8 Ausnahmen, Abweichungen\n§ 33 Anwendungsbereich\n§ 9 Auflagen\n§ 34 Befreiungen\n§10 Zulassung von Gegenständen\n§ 35 (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum Übereinkommen von\n§ 11 Besichtigungen                                                 1974)\n§12 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen                       Unterteilung und Stabilität\n§13 Zeugnisse                                                 § 36 (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum Übereinkommen von\n1974)\n§14 Schiffe unter fremder Flagge\nMaschinenanlagen\n§15 Zulässige Fahrgastzahl\n§ 37 (Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von\n§16 Überwachung                                                     1974)\n§17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen             Elektrische Anlagen\n§ 38 (Zu Kapitel 11-1 Teil Eder Anlage zum Übereinkommen von\nKapitel II                                1974)\nZusätzliche Anforderungen für zeitweise unbesetzte Ma-\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente\nund Drucksachen                                schinenräume\n§ 18 Ausrüstung                                               § 39 (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum übereinkommen von\n1974)\n§ 19 Prüfungen\nAllgemeines\n§ 20 Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten;                     § 40 (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum Übereinkommen von\nÜberprüfung durch anerkannte Betriebe                          1974)\n§ 21 Instandsetzung                                                 Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe\n§ 22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung  § 41  (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum Übereinkommen von\nund Funkbeschickung                                            1974)\nBrandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe\nKapitel III\n§ 42 (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von\nFunkanlagen                                 1974)\n§ 23 Baumuster-, Erst- und Nachprüfung                              Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe\n§ 24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung       § 43 (Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage zum Übereinkom-\nmen von 1974)\n§ 25 Antennenanlage\nAllgemeines, Vorschriften für Schiffe\n§ 26 Funktagebuch, Dienstbehelfe\n§ 44 (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum übereinkommen von\n§ 27 Amateurfunkstellen                                             1974)\n§ 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger                             Vorschriften für Schiffe","2362                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 45 (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum Übereinkommen von    § 65 Funkanlagen für Fischereifahrzeuge\n1974)\n§ 66 Funkanlagen für Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge\nVorschriften für Rettungsmittel\n§ 67 Funkanlagen für schwimmende Arbeitsgeräte und Anlagen\n§ 46 (Zu Kapitel IV Teil A der Anlage zum Übereinkommen von\n1974)\nTeil D\nAnwendung und Begriffsbestimmungen\n§ 47 (Zu Kapitel IV Teil B der Anlage zum Übereinkommen von                    Zusatzvorschriften für Schiffe,\n1974)                                                                         auf die die Anlage 1\nHörwachen                                                              zum Übereinkommen von 1973/78\nAnwendung findet\n§ 48 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum Übereinkommen von\n1974)                                                     § 68 (Zu Kapitel II der Anlage I zum übereinkommen von\nTechnische Vorschriften                                         1973/78)\n§ 49 (Zu Kapitel VI der Anlage zum Übereinkommen von 1974)            Überwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb\nBeförderung von Getreide\nTeil E\nTeil C                                                 Zusatzvorschriften\nüber die Beförderung von Schüttgütern,\nVorschriften für Schiffe,                                      ausgenommen Getreide\nauf die das Übereinkommen von 1974\nkeine Anwendung findet                      § 69 Allgemeine Bestimmungen\nKapitel 1                         § ·10 Schüttladungen mit einem Schüttwinkel von 35 Grad oder\nweniger\nAllgemeines\n§ 71 Konzentrate\n§ 50 Anwendungsbereich\n§ 72 Abweichungen\n§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote\n§ 52 Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und Sportangler-                                Teil F\nfahrzeuge\nBußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften\nKapitel II\n§ 73 Bußgeldvorschriften\nBauart der Schiffe\n§ 74 Übergangsvorschriften\n§ 53 Zulässige Fahrgastzahl\n§ 75 Berlin-Klausel\n§ 54 Unterteilung und Stabilität\n§ 76 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften\n§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen\nAnlage 1 -\nKapitel III\nSicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt\nBrandschutz                          - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug\n§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sport-   Anlage 2-\nanglerfahrzeugen\nBau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis für ein Frachtschiff in\n§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen        der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und\nmehr Registertonnen - Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt\nKapitel IV                         von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug\nRettungsmlttel                        Anlage 3-\n§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln         Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis\n§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit     Anlage 4-\nRettungsmitteln                                           Sprechfunk-Sicherheitszeugnis\n§ 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit Ret-\nAnlage 5 -\ntungsmitteln\nNationales Freibordzeugnis\n§ 61  Ausrüstung der Rettungsboote, Schiffsnotsignale, Reflex-\nstoffe                                                    Anlage &-\n§ 62 Leinenwurfgerät                                            Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die\nständig an Bord mitzuführen sind\nKapitel V                          Anlage 7-\nFunkanlagen                          An Bord mitgeführte nautische Anlagen, Geräte und Instrumente,\ndie geprüft und zugelassen sein müssen\n§ 63 Funkanlagen für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sport-\nanglerfahrzeuge                                           Anlage 8-\n§ 64 Funkanlagen für Frachtschiffe                              Funktagebuch","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                                 2363\nAuf Grund                                                  durch das in London am 16. November 1978 von der\n- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 2        Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Protokoll von\nSatz 1 Nr. 1 und Abs. 3, 4 des Seeaufgabengesetzes in      1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977           zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verord-\n(BGBI. 1 S. 1314), zuletzt geändert durch Artikel 4 des    nung vom 26. März 1980 (BGBI. II S. 525) - und durch die\nGesetzes vom 3. April 1985 (BGBI. II S. 593), wird vom     in London am 20. November 1981 und am 17. Juni 1983\nBundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für      vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen See-\ndas Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit           schiffahrts-Organisation durch Entschließungen MSC.1\ndem Bundesminister der Justiz                              (XLV) und MSC.6(48) beschlossenen Änderungen - Ver-\nordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794) und Verord-\n- des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-        nung vom 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734).\nten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar\n1975 (BGBI. 1 S. 80, 520) wird vom Bundesminister für         (2) ,, Übereinkommen von 1966\" bedeutet das in London\nVerkehr und vom Bundesminister für das Post- und           am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutschland\nFernmeldewesen                                             unterzeichnete Internationale Freibord-Übereinkommen\nvon 1966- Gesetz vom 20. Februar 1969 (BGBI. II S. 249).\nverordnet:\n(3) ,,übereinkommen von 1973/78\" bedeutet das in Lon-\ndon am 4. März 1974 von der Bundesrepublik Deutschland\nTeil A\nunterzeichnete Internationale Übereinkommen vom 2. No-\nGemeinsame Vorschriften                      vember 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch Schiffe in der Fassung des in London am 16. No-\nKapitel 1                            vember 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokolls vom 17. Februar 1978 zu diesem\nAllgemeines                             Übereinkommen - Gesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBI.\n1982 II S. 2; 1984 II S. 230), geändert durch die in London\n§ 1                              am 7. September 1984 vom Ausschuß für den Schutz der\nAnwendungsbereich                         Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-\nsation gefaßten Entschließung MEPC 14 (20) - Verord-\n(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt   nung vom 17. Juli 1985 (BGBI. II S. 868).\nsind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt auch für Binnen-\nschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik         (4) Im Sinne dieser Verordnung ist\nDeutschland eingetragen sind, wenn sie die Grenze der           1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste\nSeefahrt gemäß § 1 der Dritten Durchführungsverordnung             befördert oder das für die Beförderung von mehr als\nzum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt                12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenommen Bäder-\nTeil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffentlichten\nboote und Sportanglerfahrzeuge;\nbereinigten Fassung, geändert durch § 11.07 der Verord-\nnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59), überschreiten.        2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, dessen\nKiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und das\n(2) Die Verordnung gilt nicht für                               mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste beför-\n1. Schiffe der Bundeswehr,                                        dert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen\nist und das in der Nationalen Fahrt im Bäderverkehr\n2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung                eingesetzt ist;\nSchiffbrüchiger,\n3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr-\n3. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge.                                zeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden\n(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur die §§ 7 bis 9, § 10      ist und das mehr als 12, aber nicht mehr als 50\nAbs. 3, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13 Abs. 1, 5 und 12, § 14 Abs. 1      Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgä-\nund 2, soweit auf das Übereinkommen von 1973/78 Bezug              ste zugelassen ist, auf dem der Angelsport gegen\ngenommen wird, sowie die §§ 16 bis 28, § 50 Abs. 2,                Entgelt ausgeübt wird und das keinen ausländischen\nsoweit er die Ausrüstung mit Funkanlagen betrifft, und die         Hafen anläuft;\n§§ 65, 68 sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften.           4. Sonderfahrzeug:\n(4) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die §§ 14,          a) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes so-\n16, § 17 Abs. 3 und 4 sowie die zugehörigen Bußgeldvor-                 wie ein Schiff im Lotsenversetzdienst,\nschriften.\nb) ein Schlepper mit einem Bruttoraumgehalt von\nweniger als 500 Registertonnen,\n§2\nc) ein Kleinfahrzeug bis zu einem Bruttoraumgehalt\nBegriffsbestimmungen                                 von 50 Registertonnen, auf dem gewerbsmäßig\n(1) ,, Übereinkommen von 1974\" bedeutet das in London                nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden oder\ndas für die gewerbsmäßige Beförderung von nicht\nam 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Internationale Übereinkommen von 1974                    mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verord-               d) ein Ausbildungsfahrzeug bis zu einem Bruttoraum-\nnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141) -, geändert                  gehalt von 350 Registertonnen, auf dem gewerbs-","2364                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nmäßig nicht mehr als 12 Personen zum Führen von             2. Klasse besitzt, in der Telegrafiefunkstelle eines\nSport- und Vergnügungsfahrzeugen ausgebildet                Schiffes beschäftigt und als Funkoffizier angemustert\nwerden,                                                     ist;\ne) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie           16. Sprechfunker: eine Person, die ein von der Deutschen\nleichter, Prahm),                                           Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes Allgemei-\nf) schwimmendes        Arbeitsgerät      (wie    Bagger,        nes Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst besitzt;\nSchwimmkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr- und           17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Septem-\nHubinsel, Produktionsplattform);                           ber, die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Über-\n5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen nach            einkommens von 1966 bleiben unberührt;\ndeutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern die          18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März,\nGrenze der Seefahrt überschritten wird;                        die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Überein-\n6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähnlichen          kommens von 1966 bleiben unberührt;\nGewässern, auf denen hoher Seegang ausgeschlos-           19. Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene und\nsen ist;                                                       Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schüttgut auf\n7. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee            diese Ebene geschüttet wird;\nzwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap             20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen\nGrisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß der               weitgehend befreit worden ist;\nvorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie        21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene\nlängs den Küsten der Ostsee zwischen der Linie\nFlüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des\nSkagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 57°30'\nGewichts;\nNord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwedi-\nschen Küste bis Norrtälje;                                22. Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei dem\nein breiartiger Zu.stand entsteht;\n8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee\nund entlang der norwegischen Küste bis zu 64° nördli-     23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs-\ncher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite und      meßbrief oder im Sicherheitszeugnis hierfür angege-\n7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbri-              bene Zahl der Registertonnen oder bei Schiffen, deren\ntanniens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs,           Vermessungsergebnis als Bruttoraumzahl ausgewie-\nSpaniens und Portugals ausschließlich Gibraltars;              sen und nicht auf Antrag in Registertonnen festgestellt\nworden ist, die Bruttoraumzahl oder bei Schiffen mit\n9. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen Fahrt         Doppelmeßbrief nach den Oslo-Regeln der im Schiffs-\nhinausgehende Fahrt zwischen europäischen Häfen                meßbrief oder im Sicherheitszeugnis ausgewiesene\neinschließlich lslands, nichteuropäischen Häfen des            höhere Bruttoraumgehalt eines Schiffes in Register-\nMittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der               tonnen;\nwestafrikanischen Küste nördlich von 20° nördlicher\nBreite sowie Häfen auf den Kanarischen Inseln und         24. Überlebensanzug: ein einteiliger Eintauchanzug im\nauf Madeira;                                                   Sinne der Regel 33.2.2 des Kapitels III des Überein-\nkommens von 1974;\n10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren Fahrt\nhinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt nach        25. Rettungsgerät: ein schwimmendes Gerät - außer\nSpitzbergen und den Azoren;                                    Überlebensfahrzeugen, Bereitschaftsbooten, Ret-\ntungsringen und Rettungswesten -, das zum Tragen\n11. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in          einer bestimmten Anzahl im Wasser befindlicher Per-\nKüstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik                sonen bestimmt und von solcher Bauart ist, daß es\nDeutschland oder der benachbarten Küstenländer aus             seine Form und seine besonderen Eigenschaften bei-\nbetrieben wird;                                                behält;\n12. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der Ost-   26. leichtester Betriebszustand auf See: der den geneh-\nsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird,          migten Stabilitätsunterlagen entnommene Tiefgang im\ndas begrenzt wird im Norden durch den Breitenparal-            Ballastzustand am Ende der Reise.\nlel 63° Nord von der norwegischen Küste bis zum\nMeridian 10° West, von dort nach Süden bis 60 See-          (5) Im übrigen werd&n die in den übereinkommen von\nmeilen nördlich der irischen Küste, weiter in einem       1974, 1966 und 1973/78 festgelegten Begriffsbestimmun-\nAbstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküste        gen angewendet.\nentlang bis 50°30' Nord 10° West und von dort in                                        §3\ngerader Linie nach Ouessant;\nDurchführung\n13. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb\nder Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben           (1) Die Durchführung der Übereinkommen von 1974,\nwird;                                                     1966 und 1973/78 und dieser Verordnung obliegt nach\nMaßgabe des§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über\n14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine      die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-\nandere Person, die ein von der Deutschen Bundes-          fahrt dem Deutschen Hydrographischen Institut und nach\npost ausgestelltes oder anerkanntes Seefunkzeugnis        Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der See-Berufs-\nbesitzt;                                                  genossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffs-\n15. Funkoffizier: eine Person, die ein von der Deutschen      technik, der Festlegung des Freibords sowie bei Über-\nBundespost ausgestelltes oder anerkanntes Allgemei-       wachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germani-\nnes Seefunkzeugnis und Seefunkzeugnis 1. oder             schen Lloyds bedient.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                             2365\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanla-             menschlichen Lebens auf See vom 12. Juli 1974\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März                   (BGBI. II S. 1009),\n1977 (BGBI. 1 S. 459, 573) und des Gesetzes über den             b) der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober\nAmateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-            1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die\nrungsnummer 9022-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-               Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1\nsung über die Erteilung von Genehmigungen zum Errich-\ns. 1912).\nten und Betreiben von Funkanlagen und die Überwachung\ndurch die Deutsche Bundespost bleiben unberührt.                (2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des\nÜbereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die Anfor-\nderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entspre-\n§4                            chenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der\nVerantwortlichkeit                   Auslandfahrt nach Anhang I der Verordnung über den\nFreibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetz-\n(1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind    blatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten\nfür die Befolgung der Vorschriften des Übereinkommens        bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten,\nvon 1974, 1966 und 1973/78 und dieser Verordnung ver-        Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind\nantwortlich. Neben diesen sind verantwortlich für die Befol- die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966\ngung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf den Schiffs-   für das ganze Schiff zu erfüllen.\nbetrieb, auf das Stauen und Sichern der Ladung, auf die\nAusrüstung, auf die Kennzeichnung der nautischen Anla-          (3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und\ngen, Geräte und Instrumente mit einer Prüfplakette und       Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegen-\nPrüfmarke, den Freibord, das Führen von Tagebüchern          stände, die neu beschafft werden, müssen dieser Verord-\nsowie das Mitführen von Zeugnissen beziehen, der             nung entsprechen. Für die Schiffssicherheit nach bisheri-\nSchiffsführer und der sonst hierfür an Bord Verantwort-      gen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Gegenstände\nliche.                                                       oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neube-\nschaffung von Bord gegeben werden.\n(2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht des\nSchiffsführers für eine pflegliche und betriebsgerechte         (4) Schiffe, deren Zweckbestimmung sich ändert, müs-\nHandhabung der Funkanlagen und für die Durchführung          sen den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum\naller einen sicheren Funkbetrieb gewährleistenden Maß-       Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden sind.\nnahmen verantwortlich.\n(5) Schiffe, die nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes in\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n§5                            9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nVorhandene Schiffe,                    geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978\nÄnderung der Zweckbestimmung, Flaggenwechsel              (BGBI. 1 S. 613), unter fremder Flagge eingesetzt werden\nsollen und bisher nicht unter der Bundesflagge betrieben\n(1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981   worden sind, müssen, bevor sie in Fahrt gesetzt werden,\nbeschlossenen Änderungen des Internationalen Überein-       den Anforderungen der übereinkommen von 1974, 1966\nkommens von 1974 ( 1. September 1984) gelegt worden ist     und 1973/78 und dieser Verordnung entsprechen. Dies ist\noder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befun-     durch eine Bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft\nden haben, brauchen nicht den Anforderungen der Kapitel     nachzuweisen.\n11-1, 11-2 und III der Anlage zum Übereinkommen von 1974\nund der §§ 35 bis 45 und § 50 Abs. 2 sowie der §§ 53 bis                                 §6\n62 dieser Verordnung zu entsprechen, wenn dies einen                         Allgemeine Anforderungen\nUmbau erfordern würde. In diesem Fall müssen\nSoweit\n1. Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum\n31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in       1. die Übereinkommen von 1974, 1966 oder 1973/78,\neinem entsprechenden .Bauzustand befunden haben,        2. diese Verordnung oder\nden Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus\n3. die für Funkgeräte von dem Bundesminister für das\na) dem Internationalen Übereinkommen von 1974, ge-           Post- und Fernmeldewesen oder den ihm nachgeord-\nändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem            neten Stellen erlassenen Vorschriften\nÜbereinkommen,\nkeine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,\nb) der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung       Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung und\nder Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1      Werkstoffe sowie an den Einbau enthalten, sind die allge-\nS. 1089);                                            mein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, ins-\n2. Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden    besondere soweit diese in den vom Bundesminister für\nist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand     Verkehr oder von den ihm nachgeordneten Stellen erlas-\nbefunden haben, den Anforderungen entsprechen, die       senen und im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt\nsich ergeben aus                                         bekanntgegebenen Richtlinien enthalten sind.\na) dem Internationalen übereinkommen von 1960 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See - Anlage                                 §7\nA zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBI. II S. 465),                          Gleichwertiger Ersatz\nzuletzt geändert durch die Vierte Verordnung über\ndie Inkraftsetzung von Änderungen des Internatio-       Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum Überein-\nnalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des        kommen von 1974 und Artikel 8 des Übereinkommens von","2366                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1966 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I zum Überein-                                    § 10\nkommen von 1973/78 über die Zulassung eines gleichwer-\nZulassung von Gegenständen\ntigen Ersatzes für Einrichtungen, Vorrichtungen, Geräte,\nsonstige Vorkehrungen und Werkstoffe finden entspre-            (1) Ist in den Übereinkommen von 1974 oder 1973/78\nchende Anwendung.                                            oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Anordnun-\ngen, Einrichtungen, Anlagen, Geräte, Rettungsmittel, Aus-\n§8                             setzungsvorrichtungen, Bauteile oder Werkstoffe zugelas-\nsen sein müssen, so hat die See-Berufsgenossenschaft\nAusnahmen, Abweichungen\ndurch Prüfung oder Erprobung festzustellen, ob sie den\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche         Übereinkommen von 1974 und 1973/78 und dieser Ver-\nHydrographische Institut können im Rahmen ihrer Auf-         ordnung entsprechen, und sie zuzulassen. Die See-\ngaben nach § 3 für ein Schiff aus besonderen Gründen         Berufsgenossenschaft erläßt, soweit der Bundesminister\nAusnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicher-        für Verkehr dies für erforderlich hält, mit dessen Zustim-\nheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren für das       mung allgemeine Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzun-\nWasser auf andere Weise gewährleistet ist.                   gen, die im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt zu veröf-\nfentlichen sind. In die Prüfungs- und Zulassungsvorausset-\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbesondere        zungen sind unter Berücksichtigung der Empfehlungen der\nfür                                                           Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die techni-\n1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund         schen Mindestanforderungen, die Art und der Umfang der\nseiner geringen Größe oder besonderen Bauart die         Prüfungen aufzunehmen sowie der Zeitpunkt der Prüfun-\nAnwendung dieser Verordnung nicht möglich oder mit       gen festzulegen, soweit nach bisherigen Vorschriften\nwirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden ist,  geforderte Zeugnisse vorhanden sind. Für die erforder-\nlichen Prüfungen gilt § 19 entsprechend.\n2. ein Binnenschiff\n(2) Absatz 1 gilt für das Deutsche Hydrographische\nim Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt wer-    Institut bei der Prüfung und Zulassung von Kompassen für\nden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen und       Rettungs- und Bereitschaftsboote, von elektrisch betriebe-\nandere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder Gefahren       nen Leuchten an Rettungsmitteln sowie bei der Prüfung\nfür das Wasser abgewehrt werden.                              und Zulassung der in § 18 Abs. 2 und § 23 Abs. 3\naufgeführten nautischen Anlagen, Geräte und Instrumente\n(3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von         entsprechend mit folgender Maßgabe:\ndieser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung\n1. Hinsichtlich der in § 18 Abs. 2 aufgeführten nautischen\nhoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-\nAnlagen, Geräte und Instrumente sind in die Prüfungs-\ngung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend\ngeboten ist.                                                      und Zulassungsvoraussetzungen die technischen Min-\ndestanforderungen an die Eignung für den Schiffsbe-\n§9                                 trieb und die sichere Funktion an Bord aufzunehmen.\nAuflagen                           2. Hinsichtlich der in § 23 Abs. 3 genannten Geräte sind in\ndie Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer Aus-          technischen Mindestanforderungen an die nautische\nnahme oder Befreiung                                              Eignung aufzunehmen.\n1. nach § 8,                                                     (3) Soweit für Anlagen, Geräte , Instrumente und Ret-\n2. von den Freibordanforderungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2),        tungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen\nkeine gleichartigen, nicht zugelassenen Anlagen, Geräte,\n3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe oder bei geringer\nInstrumente und Rettungsmittel als Teile der Ausrüstung\nGefahr (Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1\nan Bord mitgeführt und verwendet werden. Dies gilt nicht\nund Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Übereinkom-\nfür Echolotanlagen, die ausschließlich für Zwecke der\nmen von 1974 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2 dieser\nFischerei verwendet werden.\nVerordnung),\n4. nach § 41 Abs. 1 Satz 2,                                                                § 11\n5. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und Sport-                            Besichtigungen\nanglerfahrzeuge (§ 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4),\n(1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrü-\n6. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln (§ 60 Abs. 9),\nstung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel I Regel 10\n7. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug oder einen     der Anlage zum Übereinkommen von 1974 bei Fertigstel-\nsonstigen neuen Schiffstyp gemäß Kapitel I Regel 2       lung besichtigt sowie\nAbs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum Übereinkommen        1. bei Änderung der Zweckbestimmung oder bei Erwerb\nvon 1973/78                                                  des Rechts zur Führung der Bundesflagge;\nbesondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausfüh-         2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle 2\nrung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen, die        Jahre auf dem Trockenen;\nfür die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von Gefah-    3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden\nren für das Wasser erforderlich sind.                             Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größerer\nInstandsetzung oder Erneuerung entsprechend den\n(2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu              Grundsätzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b Zif-\nverbindenden Anhang einzutragen.                                  fer iii der Anlage zum übereinkommen von 1974;","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                                2367\n4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos-                                          § 12\nsenschaft.\nAnerkennung von Prüfungen anderer Stellen\nTankschiffe im Alter von 10 und mehr Jahren werden\nwährend der Geltungsdauer des Bausicherheitszeugnis-                (1) Von einer Besichtigung kann die See-Berufsgenos-\nses für Frachtschiffe einer Zwischenbesichtigung gemäß          senschaft ganz oder teilweise absehen, wenn der Germa-\n~apitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum         nische Lloyd oder eine andere Klassifikationsgesellschaft\nUbereinkommen von 1974 unterzogen. Darüber hinaus               im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine solche\nunterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung          Besichtigung durchführt und ein vom Bundesminister für\ng~mäß Kapitel I Regel 6 Buchs_~abe b Satz 4 in Verbindung       Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt hat.\nmit Satz 2 der Anlage zum Ubereinkommen von 1974.                   (2) Eine von einer zuständigen ausländischen Stelle\nKapitel I Regel 7, 8 und 10 der Anlage zum Übereinkom-          vorgenommene Prüfung, Untersuchung oder Erprobung\nmen von 1974 sowie Satz 1 gelten entsprechend für               kann anerkannt werden, sofern durch sie die Erfüllung der\n~chiffe, ~uf die das Übereinkommen keine Anwendung              in § 10 Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen nachgewie-\nfindet, mit der Maßgabe, daß Kapitel I Regel 7 für Fahr-        sen wird. Die Anerkennung obliegt der See-Berufsgenos-\n~astschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gilt,          senschaft oder dem Deutschen Hydrographischen Institut\nJedoch nicht für Sonderfahrzeuge.                               im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sie kann allge-\n(2t Besichtigungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b       mein oder für den Einzelfall ausgesprochen werden. Dies\ndes Ubereinkommens von 1966 werden in entsprechender            gilt auch für die Regulierung von Magnet-Regelkornpassen\nAnw~ndung des Absatzes 1 Satz 1 durchgeführt. Artikel 14        und Magnet-Steuerkornpassen sowie für die Kompensie-\ndes Ubereinkommens von 1966 und Satz 1 gelten entspre-          rung von Peilfunkanlagen.\nchend für Schiffe, auf die dieses Übereinkommen keine                                         § 13\nAnwendung findet, für Schiffe, die keine Fahrgastschiffe\nsind, jedoch nur mi~ der Maßgabe, daß die Besichtigungen                                   Zeugnisse\nalle 10 Jahre, die Uberprüfungen alle 2 Jahre stattfinden.       .. (1) Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn die in den\n(3) Besichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 1            Ubereinkommen von 1974, 1966 und 1973/78 sowie in der\nBuchstabe b der Anlage I zum Übereinkommen von                  Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.\n1973/78 sind alle 5 Jahre durchzuführen, bei Fracht-            Sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt,\nschiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre.                       haben Zeugnisse die nach den Übereinkommen von 1974,\n1966 und 1973/78 höchstzulässige Gültigkeitsdauer.\n(4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4\nAbs. 1 Buchstabe c der Anlage I zum Übereinkommen von               (2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Kapi-\n1973/78 sind alle 30 Monate durchzuführen, bei Fracht-          tel I Regel 12 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum über-\nschiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre. Darüber hinaus        einkommen von 1974) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf\nunterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung          Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für\ngemä_~ Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buchstabe b der Anlage 1        einen begrenzten Fahrtbereich aus, ist dieses in einen mit\nzum Ubereinkommen von 1973/78.                                  dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzu-\ntragen.\n(5) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen, und     (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und Sport-\nzwar\nanglerfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenossenschaft\n1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung,                         ein Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 für\n2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen.            die Dauer von einem Jahr, Bäderbooten jeweils nur für die\nSommermonate. Es wird erteilt für den Fahrtbereich, für\nDie See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten Fäl-           den die Beschaffenheit des Schiffskörpers und die Aus-\nlen gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen Hafen      rüstung ausreichen. Die See-Berufsgenossenschaft kann\nbereitgestellt wird.                                            die Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses zweimal jeweils\n(6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen-         für die Dauer von einem Jahr verlängern, wenn das Schiff\nschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen            nach Maßgabe dieser Verordnung besichtigt worden ist\nschriftlich zu beantragen, und zwar                             und die Besichtigung ergeben hat, daß das Schiff den\nVorschriften dieser Verordnung entspricht.\n1. bei Neubauten vor Baubeginn,\n(4) Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\n2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit eines\nger als 500 Registertonnen, Frachtschiffen in der Nationa-\nSicherheitszeugnisses oder Fälligkeit einer Zwischen-\nlen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr\nbesichtigung,\nRegistertonnen sowie Sonderfahrzeugen erteilt die See-\n3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge,          Berufsgenossenschaft ein Bau- und Ausrüstungs-Sicher-\n4. in allen anderen Fällen unverzüglich.                        heitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 für die Dauer\nvon zwei Jahren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die\n(7) Nach einer auf Grund der Übereinkommen von 1974,         See-Berufsgenossenschaft kann die Gültigkeit des Bau-\n1966 oder 1973/78 oder dieser Verordnung durchgeführ-           und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses zweimal jeweils\nten Besichtigung dürfen am Schiff, seinen Einrichtungen         für die Dauer von zwei Jahren verlängern, wenn das Schiff\nund seiner Ausrüstung ohne Genehmigung der See-                 nach Maßgabe dieser Verordnung besichtigt worden ist\nBerufsgenos~_enschaft keine Änderungen vorgenommen              und die Besichtigung ergeben hat, daß das Schiff den\nwerden. Bei Anderungen am Schiff, seinen Einrichtungen          Vorschriften dieser Verordnung entspricht.\nund seiner Ausrüstung, die den genehmigten Zustand\nbeeinträchtigen, ist unverzüglich der genehmigte Zustand            (5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Überein-\nwiederherzustellen.                                             kommen von 1974 keine Anwendung findet, erteilt die","2368                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nSee-Berufsgenossenschaft ein Telegrafiefunk- oder                   (2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis nach den Mustern der              einkommen von 1974, 1966 oder 1973/78 keine Anwen-\nAnlagen 3 oder 4 für die Dauer von einem Jahr.                  dung finden, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die\ninneren Gewässer befahren,\n(6) Schiffe, auf die das übereinkommen von 1966 keine\nAnwendung findet, erteilt die See-Berufsgenossenschaft           1 . die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke\nein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster der                    versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaa-\nAnlage 5. Die Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses beträgt              tes vorgeschrieben sind, und\nfür Fahrgastschiffe fünf Jahre, für andere Schiffe zehn\nJahre.                                                          2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den\nAnforderungen der Übereinkommen entsprechen oder\n(7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abweichend                  eine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr von\nvon den Absätzen 1 bis 6, sofern besondere Umstände                   Gefahren für das Wasser auf andere Weise gewährlei-\nvorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Gültigkeitsdauer              sten.\nfestsetzen.\n(3) Schiffe unter fremder Flagge müssen, wenn sie das\n(8) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der ein Zeugnis seine\nKüstenmeer oder die inneren Gewässer befahren,\nGültigkeit verliert, nicht zur Besichtigung bereitgestellt wer-\nden, so kann die See-Berufsgenossenschaft die Gültigkeit        1. die Anforderungen des § 30 Abs. 4, des § 31 Abs. 6 bis\ndes Zeugnisses mit Ausnahme des Freibordzeugnisses                    9 sowie der §§ 32 und 49 Abs. 1 erfüllen und,\num höchstens fünf Monate verlängern. Dies darf nur zu\ndem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der             2. wenn sie Küstenschiffahrt im Sinne des Gesetzes über\nFahrt nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es besich-              die Küstenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt\ntigt werden kann.                                                     Teil III, Gliederungsnummer 9511-6, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, geändert durch Artikel 145 des\n(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach den               Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503), betreiben,\nÜbereinkommen von 1974 oder 1966 auszustellenden                      den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung für\nZeugnis steht ein von einer anderen Vertragsregierung                 Schiffe in der Nationalen Fahrt entsprechen und dies\nnach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum übereinkommen                  durch eine Bescheinigung der See-Berufsgenossen-\nvon 1974 oder Artikel 17 des Übereinkommens von 1966                  schaft nachweisen, die mitzuführen ist.\nausgestelltes Zeugnis gleich.\n(10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für einen bestimmten\n§ 15\nVerwendungszweck oder einen bestimmten Fahrtbereich\nerhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis für einen                            Zulässige Fahrgastzahl\nanderen Verwendungszweck oder für einen anderen                     (1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt sich\nFahrtbereich nur erhalten, wenn das frühere Zeugnis             die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im Abschnitt III\nzurückgegeben wird.\ndes Sicherheitszeugnisses - Anhang zum Übereinkom-\n(11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichtigungen      men von 1974 - angegebenen Gesamtzahl von Personen,\nnicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt       für welche die Rettungsmittel ausreichen, abzüglich der\nwerden. Die Gültigkeit wird jedoch nach einer Besichtigung      Besatzungszahl.\nmit dem entsprechenden Vermerk im Zeugnis wiederher-\ngestellt.                                                           (2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt,\nBäderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Aus-\n(12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, wenn       bildungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft die\nes die nach den Übereinkommen von 1974, 1966 und                höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder auszubilden-\n1973/78 und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen             den Personen fest.\nZeugnisse erhalten hat sowie mit der vorgeschriebenen\nFreibordmarke versehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an            (3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahrzeug,\nBord mitzuführen. Tankschiffe haben bei der Beförderung         Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf nicht mehr\nvon Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massen-        als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder aus-\ngut das in § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Gefahrgutverord-     zubildenden Personen befördern.\nnung See genannte Zeugnis an Bord mitzuführen.\n§ 16\n§ 14\nÜberwachung\nSchiffe unter fremder Flagge\nDie See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche\n(1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-        Hydrographische Institut überwachen im Rahmen ihrer\neinkommen von 1974, 1966 oder 1973/78 Anwendung                 Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung und\nfinden, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inne-           die Einhaltung der sich aus § 11 a Abs. 2 bis 4 der Gefahr-\nren Gewässer befahren, die nach den Übereinkommen               gutverordnung See für Tankschiffe ergebenden Anforde-\nvon 1974, 1966 und 1973/78 vorgeschriebenen Zeugnisse            rungen und führen die dazu erforderlichen Kontrollen\nmitführen und mit der vorgeschriebenen Freibordmarke            durch. Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe der\nversehen sein. Tankschiffe haben bei der Beförderung von        Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Ver-\nGasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut           einbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über\ndas in § 11 a Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See         die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufga-\ngenannte Zeugnis an Bord mitzuführen.                            ben, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                                  2369\n§ 17                                flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut nicht\nEinziehung der Zeugnisse\ngeeignet ist.\nund polizeiliche Maßnahmen                      (4) Stellt die Schiffahrtpolizeibehörde fest, daß ein Schiff\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betreffende      nicht die nach dem übereinkommen von 1974, 1966 oder\n1973/78 oder nach § 11 a Abs. 3 Satz 1, 2 oder Abs. 4\nZeugnis einziehen, wenn\nSatz 2 der Gefahrgutverordnung See oder nach dieser\n1. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,                     Verordnung oder nach dem Recht des Flaggenstaates\n2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder       vorgeschriebenen Zeugnisse oder Bescheinigungen an\nder vorgeschriebenen Ausrüstung Mängel aufweist, die     Bord hat, nicht mit der vorgeschriebenen Freibordmarke\neine Gefahr für die Sicherheit oder Umwelt darstellen    versehen ist, den Mindestfreibord unterschreitet oder Auf-\n(wesentliche Mängel),                                    lagen, die ihm nach § 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt,\noder hat sie den Verdacht, daß wesentliche Mängel nach\n3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1         Absatz 2 Nr. 2 oder 4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die\nSatz 3 nicht beantragt worden ist,                       Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die\n4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 3 des Über-       Stabilität nicht ausreicht, so unterrichtet sie unverzüglich\neinkommens von 1966 vorliegen; diese Voraussetzun-       die See-Berufsgenossenschaft. Bis zu deren Entschei-\ngen gelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses      dung kann sie das Auslaufen oder die Weiterfahrt verhin-\nÜbereinkommen keine Anwendung findet.                    dern. Schiffahrtpolizeibehörden sind\n1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswasser-\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslauten\nstraßen sind, die nach Landesrecht zuständigen Be-\noder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingun-\ngen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicher-          hörden,\nheit des Schiffes, der an Bord befindlichen Personen und      2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiffahrts-\ndie Abwehr von Gefahren für das Wasser gewährleistet              verwaltung des Bundes.\nwird, wenn ein Schiff\n1. nicht die nach den Übereinkommen von 1974, 1966\nKapitel II\noder 1973/78 oder nach § 11 a Abs. 3 Satz 1, 2 oder\nAbs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See oder nach                        Nautische Anlagen,\ndieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse an                            Geräte, Instrumente\nBord hat,                                                                    und Drucksachen\n2. wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Einrich-\ntung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist,                                    § 18\n3. den Mindestfreibord unterschreitet,                                                  Ausrüstung\n4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüssen           (1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit\noder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen aufweist,     nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Druck-\nderen einwandfreier Zustand Voraussetzung für die        sachen ausgerüstet sein. Die in der Anlage 6 genannten\nGültigkeit des Freibordzeugnisses ist,                   nautischen Anlagen, Geräte, Instrumente und Druck-\nsachen müssen ständig an Bord mitgeführt werden.\n5. keine ausreichende Stabilität hat,\n6. Auflagen, die nach § 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt.    (2) An Bord mitgeführte nautische Anlagen, Geräte und\nInstrumente dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach\n(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maßnahme        Maßgabe der Anlage 7 auf Grund einer Prüfung als Bau-\nnach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge           muster zugelassen und vor Verwendung an Bord geprüft\nanzuordnen,                                                   sind. Anstelle einer Baumusterprüfung kann auch eine\nBauartprüfung im Einzelfall erfolgen, wenn nur eine ein-\n1. auf welches das Übereinkommen von 1974, 1966 oder         zelne Anlage, ein einzelnes Gerät oder Instrument zu-\n1973/78 Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen\ngelassen werden soll.\ndafür nach Kapitel I Regel 19 der Anlage zum Überein-\nkommen von 1974 oder nach Artikel 21 des Überein-           (3) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen dürfen an Bord\nkommens von 1966 oder nach Artikel 5 des Überein-        nur verwendet werden, wenn sie auf ihre Eignung für den\nkommens von 1973/78 vorliegen,                           Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord bau-\n2. auf welches das Übereinkommen von 1974, 1966 oder          muster- oder bauartgeprüft und zugelassen sind; dies gilt\n1973/78 keine Anwendung findet, wenn es die nach        jedoch nur, falls sie Meßwerte für Navigationszwecke aus-\ndem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebenen            geben, erhaltene Informationen weiter verarbeiten oder\nZeugnisse nicht mitführt, wesentliche Mängel hinsicht-   ausgeben oder die Funktion der nautischen Anlage beein-\nlich Bauzustand, Einrichtung oder Ausrüstung aufweist,  flussen.\nnicht mit der vorgeschriebenen Freibordmarke ver-          (4) Sind die Gegenstände nach Absatz 2 oder 3 für den\nsehen ist, den vorgeschriebenen Mindestfreibord unter-  Schiffsbetrieb nicht geeignet oder ist ihre sichere Funktion\nschreitet oder keine ausreichende Stabilität aufweist,  an Bord nicht gewährleistet, ist die Zulassung als Bau-\n3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3 nicht erfüllt,  muster oder Bauart oder die Genehmigung zur Verwen-\ndung zu versagen.\n4. wenn es nicht das im § 11 a Abs. 3 Satz 1, 2 oder\nAbs. 4 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See genannte         (5) Nach Maßgabe der Anlage 7 ist an Bord ein Geräte-\nZeugnis mitführt oder im Hinblick auf Bauart, Ausrü-    tagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom Deut-\nstung oder Betrieb zur Beförderung von Gasen oder       schen Hydrographischen Institut festgelegt werden.","2370                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher sowie        Hydrographischen Institut mit einer Prüfplakette gekenn-\ndas Internationale Signalbuch müssen laufend an Hand           zeichnet, aus der sich ergibt, bis wann mit der erforder-\nder deutschen Nachrichten für Seefahrer und der zu den          lichen Meß- und Anzeigegenauigkeit gerechnet werden\nSeebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt werden.           kann.\nWerden an Stelle der in den Verzeichnissen des Deut-\nschen Hydrographischen Instituts aufgeführten und durch             (3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen Zeit-\ndie deutschen Nachrichten für Seefahrer berichtigten See-       punkt sind die Anlagen, Geräte und Instrumente nach\nkarten und Seebücher sonstige Seekarten und Seebücher           Maßgabe der Anlage 7 durch einen vom Deutschen Hydro-\nhydrographischer Dienste anderer Staaten benutzt, muß           graphischen Institut anerkannten Betrieb überprüfen und\nanderweitig für eine Berichtigung gesorgt werden.               mit einer Prüfmarke gleicher Laufzeit versehen zu lassen..\nDie Überprüfung durch einen anerkannten Betrieb ist in\n§ 19                              gleichen Zeitabständen regelmäßig wiederholen und durch\neine Prüfmarke bestätigen zu lassen.\nPrüfungen\n(1) Das Deutsche Hydrographische Institut führt fol-             (4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig,\ngende Prüfungen durch:                                          wenn an den Anlagen, Geräten oder Instrumenten bau-\nliche Veränderungen vorgenommen werden.\n1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,\n2. Prüfung der einzelnen Anlagen, Geräte und Instru-\nmente vor ihrer Verwendung an Bord.                                                     § 21\n(2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Bei der Bau-                                 Instandsetzung\nmusterprüfung sind der Hersteller oder sein bevollmächtig-\nter Vertreter, der seine Berechtigung zum alleinigen Ver-           Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit einer\ntrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist, bei      Anlage, eines Gerätes oder eines Instrumentes erkennbar\nder Bauartprüfung im Einzelfall der Eigentümer des Schif-      beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße\nfes und der Schiffsführer verpflichtet, die Anlagen; Geräte     Instandsetzung Sorge zu tragen. Die Anlagen, Geräte und\nund Instrumente dem Deutschen Hydrographischen Insti-          Instrumente sind nach wesentlichen Instandsetzungs-\ntut zur Prüfung vorzuführen. Die Zulassung einer Anlage,       arbeiten durch einen vom Deutschen Hydrographischen\neines Gerätes oder eines Instrumentes kann unter Auf-          Institut anerkannten Betrieb überprüfen zu lassen, der eine\nlagen erfolgen. Das Deutsche Hydrographische Institut          Prüfmarke oder für Positionslaternen, Schallsignal- und\nkann jederzeit nachprüfen, ob die hergestellten Anlagen,       Manöversignal-Anlagen eine Bescheinigung erteilt. Die\nGeräte und Instrumente mit dem Baumuster übereinstim-          Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.\nmen und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder beim\nHersteller oder bevollmächtigten Vertreter Kon'trollen\ndurchführen. Der Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter                                   § 22\nist verpflichtet, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel\nEinbau, Regulierung, Deviationskontrolle,\nbereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen\nKompensierung und Funkbeschickung\nvorzulegen.\n(3) Anlagen, Geräte und Instrumente, deren Baumuster             (1) Ohne Prüfung und ohne Genehmigung des Deut-\nzugelassen worden sind, sind vom Hersteller oder bevoll-       schen Hydrographischen Instituts dürfen an Bord Magnet-\nmächtigten Vertreter mit der vom Deutschen Hydrographi-        Regelkompasse, Magnet-Steuerkompasse, Ortungsfunk-\nschen Institut erteilten Baumusternummer zu versehen.          anlagen und integrierte Navigationsanlagen nicht aufge-\nAlle vorgesehenen Änderungen der Leistungsmerkmale             stellt sowie Positionslaternen, Schallsignal- und Manöver-\ndes zugelassenen Baumusters sind dem Deutschen                 signal-Anlagen nicht angebracht werden. Das Deutsche\nHydrograhischen Institut durch den Hersteller oder seinen      Hydrographische Institut kann hierfür Prüfungs- und Zulas-\nbevollmächtigten Vertreter anzuzeigen. Änderungen eines        sungsvoraussetzungen erlassen.\nzugelassenen Baumusters, die die Eignung für den\nS_chiffsbetrieb oder die sichere Funktion an Bord beeinflus-        (2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse\nsen können, bedürfen der Prüfung und Genehmigung des           und Magnet-Steuerkompasse sind durch das Deutsche\nDeutschen Hydrographischen Instituts; dasselbe gilt auch       Hydrographische Institut vor Inbetriebnahme und in\nfür Anlagen, Geräte und Instrumente, die auf Grund einer       Abständen von zwei Jahren regulieren zu lassen. Außer-\nBauartprüfung im Einzelfall zugelassen sind.          ·        dem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren; das\nErgebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen. Regu-\nlierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkom-\n§ 20\npasse werden vom Deutschen Hydrographischen Institut\n.~rüfungszeugnisse und Prüfplaketten;                mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.\nUberprüfung durch anerkannte Betriebe\n(3) Peilfunkanlagen sind durch das Deutsche Hydrogra-\n(1) Über die Prüfung und Zulassung der Anlagen,\nphische Institut nach Maßgabe der Anlage 7 vor Inbetrieb-\nGeräte und Instrumente nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und der\nnahme und in Abständen von zwei Jahren kompensieren\nZusatzgeräte nach § 18 Abs. 3 sowie über die Genehmi-\nzu lassen. Außerdem ist die Funkbeschickung regelmäßig\ngung einer Änderung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 werden vom\nzu kontrollieren. Die Aufzeichnungen über die Kompensie-\nDeutschen Hydrographischen Institut Prüfungszeugnisse\nrungen und die Funkbeschickungskontrollen sind in das\nausgestellt.\nPeilfunkbuch aufzunehmen. Kompensierte Peilfunkanla-\n(2) Anlagen, Geräte und Instrumente, die nach § 19          gen werden vom Deutschen Hydrographischen Institut mit\nAbs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom Deutschen         einer Prüfplakette gekennzeichnet.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                               2371\nKapitel III                                                      § 27\nFunkanlagen                                                 Amateurfunkstellen\nAmateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer Telegra-\n§ 23                           fiefunk-, Sprechfunk- oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet\nBaumuster-, Erst- und Nachprüfung                  sind, dürfen ohne besondere Genehmigung der Deut-\nschen Bundespost nicht errichtet und betrieben werden.\n(1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfsein-    Die Genehmigung wird versagt, wenn Beeinträchtigungen\nrichtungen dürfen an Bord nur verwendet werden, wenn          der Seefunk- oder Ortungsfunkanlagen sowie anderer für\nsie auf Grund einer Prüfung als Baumuster zugelassen          die Sicherheit des Schiffes bestimmten Anlagen zu erwar-\nund vor ihrer Verwendung an Bord geprüft sind; sie müs-       ten sind oder der Eigentümer oder Besitzer des Schiffes\nsen in Abständen von einem Jahr nachgeprüft werden.           oder der Schiffsführer der Errichtung und dem Betrieb\n(2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind der Bun-        nicht zugestimmt hat. Die hierfür notwendigen Prüfungen\ndesminister für das Post- und Fernmeldewesen oder die        werden von der Deutschen Bundespost und dem Deut-\nvon ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1       schen Hydrographischen Institut durchgeführt.\nRegel 13 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 über\ndie Besichtigung von Funkanlagen durch eine andere Ver-                                    § 28\ntragsregierung bleibt unberührt.\nTon- und Fernseh-Rundfunkempfänger\n(3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeichnung\nAuf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprechfunk-\nder Seenotposition, eines tragbaren Funkgerätes für Über-\nlebensfahrzeuge oder eines Radartransponders wird nur        oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen Ton- und\nzugelassen, wenn das Deutsche Hydrographische Institut       Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit Zustimmung des\nSchiffsführers errichtet und betrieben werden, sofern die\ndie nautische Eignung festgestellt hat.\nEmpfänger nicht an eine Gemeinschaftsantennenanlage\nangeschlossen sind. Die Errichtung von Außenantennen\n§ 24                           für den Empfang von Sendungen des Ton- und Fernseh-\nWirksamkeit und Betriebssicherheit,               Rundfunks, die nicht zur festen Ausrüstung des Schiffes\nInstandsetzung                       gehören, ist untersagt.\n(1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an Bord\nmitgeführten Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und                                 Kapitel IV\nHilfseinrichtungen müssen jederzeit gewährleistet sein.              Freibord, Stabilität, Grundregeln\nWird die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit erkenn-        für die sichere Beförderung der Ladung\nbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße\nInstandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandset-\n§ 29\nzungsarbeiten ist eine außerordentliche Nachprüfung\nunverzüglich zu beantragen.                                                      Vorschriften für Schiffe,\nauf die das Übereinkommen von 1966\n(2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden,                        keine Anwendung findet\nwenn sich das Schiff in Fahrt befindet.\n(1) Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1966\n§ 25                            keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10 bis 12 und\ndie Anlagen I und II des Übereinkommens von 1966 ent-\nAntennenanlage                        sprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kann unter\nAntennenanlagen müssen vom Auslaufen des Schiffes       · Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und Schiffs-\nbis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes betriebs-       größe im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\nfertig gehalten werden, sofern behördliche Anordnungen          (2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie für\nnicht entgegenstehen.                                        Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern, gelten die\n§ 26                            Vorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß-\nFunktagebuch, Dienstbehelfe                    zustand muß einwandfrei sein.\n(1) Das Funktagebuch muß dem Muster der Anlage 8\nentsprechen und ist nach Kapitel IV Regel 19 der Anlage                                   § 30\nzum Übereinkommen von 1974 zu führen und aufzube-                                    Freibordmarke\nwahren; die Wartung und Ladung der Batterien sind unter\nZeitangabe einzutragen.                                          (1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem Schiff,\nauf welches das Übereinkommen von 1966 Anwendung\n(2) Die Ausrüstung der Seefunkstellen mit Dienstbehel-    findet, einen Freibord, so sind als Kennzeichen im Sinne\nfen richtet sich nach dem vom Bundesminister für das         der Regel 7 der Anlage I zum Übereinkommen von 1966\nPost- und Fernmeldewesen herausgegebenen Handbuch            auf der linken Seite des Freibord-Ringes oberhalb des\nfür den Dienst bei Seefunkstellen.                           waagerechten Striches die Buchstaben „SB\" und auf der\nrechten Seite des Freibord-Ringes oberhalb des waage-\n(3) Schiffe, die nur mit einer UKW-Sprechfunkanlage        rechten Striches die Buchstaben „GL\" anzubringen.\nausgerüstet sein müssen, sind von der Pflicht zur Führung\neines Funktagebuches befreit. Kapitel IV Regel 19 Buch-          (2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von\nstabe c Ziffer ii der Anlage zum Übereinkommen von 1974       1966 keine Anwendung findet, erhalten die Freibordmarke\nbleibt unberührt.                                            auf Grund der Leckrechnung in entsprechender Anwen··","2372                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndung des Kapitels 11-1 der Anlage zum Übereinkommen            Mindeststabilität, die sich aus den Stabilitätsunterlagen\nvon 1974. Andere Schiffe, auf die das Übereinkommen            ergibt, nicht unterschritten wird.\nvon 1966 keine Anwendung findet, erhalten eine Freibord-\nmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords.                      (7) Bei Übernahme von Deckslast sind Höhe und\nGewicht so zu bemessen, daß auch unter Berücksichti-\n(3) Gewährleistet der nach Anlage I zum Übereinkom-       gung eines Stabilitätsverlustes durch mögliche Wasserauf-\nmen von 1966 ermittelte Mindestfreibord wegen zu gerin-       nahme oder Vereisung der Deckslast und den Verbrauch\nger Stabilität oder aus anderen Gründen die Sicherheit des    von Vorräten zu jedem Zeitpunkt ausreichende Stabilität\nSchiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufsgenossen-       vorhanden ist.\nschaft einen entsprechend vergrößerten Mindestfreibord\nfestzusetzen.                                                    (8) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen im\nBereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungs-\n(4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver-    unterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen\nbindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche und         zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen\nBuchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dauerhaft           oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen\nangebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar sein.             werden können, gegen das Eindringen von Wasser ge-\nsichert sind und zugänglich bleiben. Tank- und Bilgenrohre\nsowie Anschlußstutzen der Feuerlöschleitungen sind frei-\n§ 31                              zuhalten. Ist auf oder unter Deck kein geeigneter Ver-\nkehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decksladung\nBeladung                            Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue als wirk-\n(1) Der Schiffsführer hat beim Stauen, Sichern und        same Schutzvorkehrungen für die Besatzung angebracht\nBefördern der Ladung die erforderlichen Vorkehrungen zu       sein.\ntreffen, um eine Schädigung oder Gefährdung von Perso-           (9) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden\nnen, Schiff, Ladung und Umwelt zu verhindern und schäd-       ist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 8\nliche Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. In den    auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von\nLaderäumen und an Deck ist hierbei der seemännischen          mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgeländer oder\nPraxis zu entsprechen.                                        Strecktaue in senkrechten Abständen von höchstens\n(2) In Containern, Trägerschiffsleichtern, Landfahrzeu-   33 Zentimetern anzubringen.\ngen und Ladungseinheiten, die mit Seeschiffen befördert          (1 0) Verantwortlich für die Befolgung der Vorschriften ist\nwerden, ist die Ladung so zu packen und zu sichern, wie\nes die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die       1 . nach Absatz 1 neben den nach § 4 Abs. 1 Verantwort-\ngebotene Sorgfalt erfordern.                                       lichen auch der Beauftragte an Land und\n2. nach Absatz 2 bis 5 der Beauftragte an Land, der\n(3) Die für die Beförderung von Gütern mit Seeschiffen\nAussteller der Begleitpapiere und der Aussteller der\nVerantwortlichen haben dem Schiffsführer oder seinem\nLadungsbescheinigung.\nBeauftragten an Land die zur Ladung gehörenden Begleit-\npapiere und gegebenenfalls die Unterlagen nach Absatz 5\nso rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, daß Maßnahmen                                       § 32\nfür die sichere Beförderung der Ladung getroffen werden\nLadelukenverschluß\nkönnen. Werden die zur Ladung gehörenden Begleitpa-\npiere und Unterlagen dem Beauftragten an Land ausge-              Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu\nhändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß der Schiffsfüh-    verschließen. Während der Fahrt müssen die Ladeluken\nrer über alle Einzelheiten der zu ladenden Güter rechtzeitig   verschlossen sein; sie dürfen bei ruhigem Wetter vorüber-\nvor der Verladung unterrichtet wird und daß die Papiere        gehend geöffnet werden, wenn Arbeiten unter Deck oder\ndem Schiffsführer vor dem Auslauten übergeben werden.          die Art der Ladung das Öffnen der Luken notwendig\n(4) Der Aussteller der Begleitpapiere ist verpflichtet,   machen.\nrichtige und vollständige Angaben über Art, Gewicht und\nbesondere Eigenschaften der Ladung in diesen aufzu-                                        Teil B\nnehmen.\nZusatzvorschriften für Schiffe,\n(5) Wer als Verantwortlicher Güter in Container, Träger-            auf die das Übereinkommen von 1974\nschiffsleichter, Landfahrzeuge und Ladungseinheiten ver-\nAnwendung findet\nlädt, hat demjenigen, der die Begleitpapiere auszufüllen\nhat, eine Ladungsbescheinigung auszustellen und diese\ndem Beförderungspapier beizufügen. Die Ladungsbe-                                            § 33\nscheinigung muß richtige und vollständige Angaben über                             Anwendungsbereich\nArt, Gewicht und Eigenschaften der Ladung enthalten.\nFerner ist darin zu erklären, daß die Ladung unter Beach-         Dieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum\ntung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und          Übereinkommen von 1974 aufgeführten Regeln für\nder gebotenen Sorgfalt gepackt und gesichert ist.              1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;\n(6) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unterschrei-  2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Bruttoraum-\nten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der Ein-                   gehalt von 500 und mehr Registertonnen, hinsichtlich\ngangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Verschlußzu-             der Vorschriften über Funkanlagen für Frachtschiffe in\nstand dies zuläßt und ausreichende Stabilität gewährleistet         der Auslandfahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 300\nist. Das Schiff darf nur so weit beladen werden, daß die            und mehr Registertonnen.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                               2373\n§ 34                               (6) Zu Regel 14 Abs. 5 (Bauart und erstmalige Prüfung\nBefreiungen                         der wasserdichten Schotte usw. bei Fahrgastschiffen und\nFrachtschiffen)\nKapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1 und Kapi-\nBei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung\ntel III Regel 2.1 der Anlage zum Übereinkommen von 1974\nder Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.\nfinden auf diesen Teil entsprechende Anwendung.\n(7) Zu Regel 15 (Öffnungen in wasserdichten Schotten\n§ 35                            bei Fahrgastschiffen)\n(Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage              1. Zu Absatz 1 :\nzum Übereinkommen von 1974)                        Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppel-\nUnterteilung und Stabilität                      boden anzuordnen.\n(1) Zu Regel 5 (Flutbarkeit bei Fahrgastschiffen)          2. Zu Absatz 9.1:\nIst die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer als      Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb muß\ndie mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil, so     mindestens 20 Sekunden betragen. Das Schallsignal\nkann die See-Berufsgenossenschaft die Berechnung der              muß spätestens 5 Sekunden vor Beginn des Schließ-\nSchottenkurve für diese größere Flutbarkeit verlangen.            vorganges ertönen.\n(2) Zu Regel 8 (Stabilität beschädigter Fahrgastschiffe)      (8) Zu Regel 21 Abs. 2.9 (Lenzpumpenanlagen)\nFür Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmungen:       Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach\n1. Zu Absatz 2.3:                                             folgender Formel:\nZum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall                    d =  25 + 2, 15 V 1 (B + D)\nmüssen für die ungünstigsten Schadensfälle die Kur-       Hierbei ist:\nven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet\nwerden.                                                   d       der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen\nInnendurchmessers des Zweiglenzrohres,\n2. Zu Absatz 3:\nder Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge der\nFür Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit\nwasserdichten Abteilung,\n60 vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese\nRäume normalerweise entsprechend ausgenützt wer-         B       der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite des\nden. Anderenfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom            Schiffes,\nHundert zu rechnen.                                      D       der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter\n3. Zu Absatz 6:                                                       gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.\nBei unsymmetrischer Flutung muß eine positive meta-\n(9) Zu Regel 22 (Stabiltätsunterlagen für Fahrgastschiffe\nzentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter auch für\nund Frachtschiffe)\nden theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen\nwerden. Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist         Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten\nauch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu       der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die Nie-\nuntersuchen. Ferner ist für den Endzustand der Über-     derschrift über den Versuch ist von dem Beauftragten\nflutung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen      gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterun-\nBelastung durch ein krängendes Moment, gebildet aus      gen und Anweisungen für den Schiffsführer versehenen\nFahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0, 1 B, noch      Stabilitätsunterlagen bedürfen der Genehmigung durch die\nein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist und das    See-Berufsgenossenschaft. Die Genehmigung kann von\nSchiff nicht durch ungeschützte Öffnungen flutet.        Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.\nDie Stabilitätsunterlagen müssen den Kriterien mit zu-\n4. Zu Absatz 8.1 :\ngehörigen Mindestwerten entsprechen, die von der See-\nBei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist,     Berufsgenossenschaft für die Beurteilung der Stabilität\nmuß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und Ober-    bekanntgemacht werden. Können einzelne in den Kriterien\nfläche gerechnet werden. Eine Verminderung - jedoch      festgelegte Mindestwerte nicht eingehalten werden, ist\nnicht unter die in der Nummer 2 angegebenen Werte -      durch eine Verbesserung anderer Stabilitätswerte eine\nkann zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß       Gleichwertigkeit herzustellen, die die See-Berufsgenos-\nder Wert 100 in keinem Fall erreicht werden kann.        senschaft bei der Genehmigung feststellt. Sind in den\n(3) Zu Regel 9 (Ballast bei Fahrgastschiffen)              Stabilitätsunterlagen Beladungsfälle mit Holzdeckslast\nenthalten, ist ein Zurrplan für die Holzdeckslast zu erstel-\nDiese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.          len, der der Genehmigung durch die See-Berufsgenossen-\n(4) Zu Regel 1O (Piek- und Maschinenraumschotte,           schaft bedarf.\nWellentunnel usw. bei Fahrgastschiffen)\n(10) Die genehmigten Stabilitätsunterlagen sind stets an\nDie Absätze 3 und 5 dieser Regel finden auch auf Fracht-      Bord mitzuführen. Der Schiffsführer muß die Stabilität fort-\nschiffe Anwendung.                                             laufend überwachen. Die in den Stabilitätsunterlagen fest-\ngestellten Mindestwerte und Grenzwerte sind einzuhalten.\n(5) Zu Regel 13 Abs. 7 (Festlegen, Anmarken und            Wird zur Berechnung und Beurteilung der Stabilität ein für\nEintragen der Schottenladelinien bei Fahrgastschiffen)       das Schiff programmierter Rechner eingesetzt, muß dieser\nIn Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersicht-     den von der See-Berufsgenossenschaft festgelegten\nliche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.          Anforderungen genügen.","2374                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(11) Zu Regel 23 (Lecksicherheitspläne bei Fahrgast-        2. Zu Absatz 3.1 :\nschiffen)                                                          Das Kühlsystem der Antriebsmaschine muß von dem\nBei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben           der übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein.\nist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor Anbord-      3. Zu Absatz 4:\ngabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung zuzu-\nleiten.                                                            Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die in\nNummer 1 Buchstabe b bezeichneten Anlagen und den\n§ 36                                Alarm der automatischen Feuermeldeanlage speisen.\n(Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage               4. Zu Absatz 7:\nzum Übereinkommen von 1974)                        Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und\nMaschinenanlagen                             müssen ohne Störung des sonstigen Betriebs möglich\nsein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das\nZu Regel 29 (Ruderanlage)                                      Schiffstagebuch einzutragen.\n1. Zu Absatz 13:\nDie Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,            (3) Zu Regel 43 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)\ndaß die Ruderanlage einwandfrei gewartet werden           1. Zu Absatz 2.4:\nkann.\nZu den Einrichtungen gehören ferner:\n2. Zu Absatz 14:                                                   a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum\nDer Ruderschaft muß festgesetzt werden können. Bei                Übereinkommen von 1974,\nhydraulischen Ruderanlagen genügen Absperrventile\nb) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und An-\nan Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum Festset-\nzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schotten-\nzen. Soweit es nach den auftretenden Kräften möglich\nschließalarm),\nist, sind Einrichtungen vorzusehen, bei denen das\nRuderblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von              c) Anlagen für Generalalarm, C0 2 -Alarm und die\nHand betätigt werden kann.                                        Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene un-\nabhängige Stromquelle besitzen,\nd) auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\n§ 37\nger als 5 000 Registertonnen, ein Radargerät und\n(Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage                      ein Echolot, wenn eine Akkumulatorenbatterie mit\nzum Übereinkommen von 1974)                            ausreichender Kapazität oder ein Generator als\nElektrische Anlagen                               Notstromquelle vorhanden ist,\ne) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen be-\n(1) Zu Regel 41 (Hauptstromquelle und Beleuchtungs-\nsondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht\nanlagen)\nsind.\nZu Absatz 1.3:\n2. Absatz 2 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.\nErfolgt die Speisung des Bordnetzes auch durch Genera-\ntoren, die von Hauptantriebsanlagen angetrieben werden,        3. Zu Absatz 3.1.2:\nmuß nach einem Spannungsausfall durch unvorhergese-                Ist die Notstromquelle ein Generator, so muß sie bei\nhene Manöver oder Störeingriffe die Energieversorgung              Ausfall der elektrischen Versorgung durch die Haupt-\nder für die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung, Schiff           stromquelle selbsttätig anlaufen.\nund Hauptantriebsanlage erforderlichen Anlagen innerhalb\nvon 45 Sekunden von Bereitschaftsaggregaten selbsttätig           (4) Zu Regel 45 (Schutz gegen elektrischen Schlag,\nübernommen werden. Auf dem Revier, bei hoher Ver-              gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs)\nkehrsdichte, in schwierigen Gewässern und bei verminder-        1. Zu Absatz 1.1.3:\nter Sicht dürfen diese Verbraucher nur dann von einer\nsolchen Generatoranlage versorgt werden, wenn sicher-              Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen\ngestellt ist, daß sie unabhängig von der momentanen                oder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit\nAntriebsleistung und der Schubrichtung des Propellers mit          großflächiger leitender Berührung gerechnet werden\nausreichender Leistung betrieben werden können.                    muß, darf auch bei Schutzisolierung die Betriebsspan-\nnung 250 V nicht überschreiten.\n(2) Zu Regel 42 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen)       2. Zu Absatz 2:\n1 . Zu Absatz 2.4:                                                 Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem Mate-\nZu den Einrichtungen gehören ferner:                          rial müssen bei Betriebsspannungen über 50 V vorhan-\na) Die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum             den sein. Freiliegende stromführende Teile mit einer\nÜbereinkommen von 1974,                                   Spannung gegen Erde von mehr als 50 V dürfen nicht\nan Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln an-\nb) Anlagen für Generalalarm, C02 -Alarm und die               gebracht werden.\nMannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene un-\nabhängige Stromquelle besitzen,\n3. Zu Absatz 3.3:\nDie Verbindungen zum Schiffskörper müssen minde-\nc) die Navigationsgeräte,                                     stens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen\nd) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen be-             aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den\nsondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht            Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest\nsind.                                                     verbundenen Bauteil anzuschließen.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                             2375\nGehäuse von Maschinen und Geräten und deren Be-                         Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder\nfestigungsschrauben dürfen für den Anschluß nicht                       in Überdruckkapselung (Ex) p, sofern Schalter\nbenutzt werden. Alle Anschlußstellen müssen leicht                      und Sicherungen hierfür außerhalb des Rau-\nüberprüft werden können. Für lsolationsmessungen                        mes an nicht gefährdeten Plätzen unterge-\nmuß ein Abklemmen der angeschlossenen Stromkreise                       bracht sind;\nmöglich sein. Die Anschlußschrauben müssen aus                          durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren ver-\nMessing oder einem in gleicher Weise korrosions-                        legt sind, die oberhalb des Tankdecks in die\nbeständigen Werkstoff bestehen und den Kabelquer-                       Schotten eingeschweißt sind;\nschnitten entsprechend bemessen sein.\nIn Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen und                  (iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen\nden zugehörigen Lüfterräumen, ist nur eine allpolige                    Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen\nVerlegung         zulässig.    Schiffskörperrückleiter und              und in Räumen, die neben einem Ladetank\nSchutzleiter sind ab zugehöriger Verteilerschalttafel                   liegen:\nmitzuführen. Die Endstromkreise für Beleuchtung und                     Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh-\nRaumheizung sind allpolig zu verlegen. Die Verbindung                   rung (Ex) i;\nvon Rückleiter und Schutzleiter mit dem Schiffskörper                   Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder\nist an die Verteilungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel                Überdruckkapselung (Ex) p;\nanzuschließen.                                                          durchlaufende, gegen mechanische Beschädi-\ngung geschützte Kabel;\n4. Zu Absatz 10:\nFür Tankschiffe gilt:                                              (v) auf offenen Decks über den Tanks einschließ-\nElektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschütz-                 lich Ballasttanks innerhalb der Ladetankblocks\nter Ausführung dürfen nur außerhalb gefährdeter Berei-                  bis zu einer Höhe von 2,4 Meter über Deck,\nche installiert werden. Eine Aufstellung in geschlosse-                 zusätzlich 3 Meter nach vorn und achtern und in\nnen oder halbgeschlossenen Räumen ist nur zulässig,                     voller Breite des Schiffes, im Bereich eines\nwenn diese durch Kofferdämme oder gleichwertige                         Kugelhalbmessers von 3 Meter um Tankausläs-\nRäume von den Ladetanks und durch öl- und gasdichte                    se, Tankentgasungsöffnungen, Auslässen von\nSchotte von Kofferdämmen und Ladepumpenräumen                           Pumpenräumen; in geschlossenen oder halb-\ngetrennt und mechanisch oder natürlich ausreichend                      geschlossenen Räumen, die eine direkte Öff-\nbelüftet sind. Diese Räume dürfen nur aus einem nicht                  nung zu einem gefährdeten Bereich haben:\ngefährdeten Bereich oder durch mechanisch oder                          Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh-\nnatürlich ausreichend belüftete Gasschleusen zugäng-                   rung (Ex) i;\nlich sein.                                                             Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-\nIn folgenden gefährdeten Bereichen können explo-                       und Meldegeräte in druckfester Kapselung\nsionsgeschützte Einrichtungen in der angegebenen Ex-                   (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p, Ge-\nSchutzart installiert werden, wenn sie das zu erwar-                   räte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.\ntende Gemisch nicht zur Entzündung bringen können.\nDie Betriebsmittel müssen zugelassen sein:\na) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-                                      § 38\nsigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 °C können\n(Zu Kapitel 11-1 Teil E der Anlage\nin Brennstoff- und Ladeöltanks Meß- und Meldege-\nzum übereinkommen von 1974)\nräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i zugelassen\nwerden.                                                                  Zusätzliche Anforderung\nb) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-              für zeitweise unbesetzte Maschinenräume\nsigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C können          Zu Regel 46 (Allgemeines)\nzugelassen werden:\nAnlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zuge-\n(i)    in Brennstoff- und Ladeöltanks:                 lassen sein.\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh-\nrung (Ex) i;                                                                   § 39\n(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,                       (Zu Kapitel 11-2 Teil A der Anlage\ndie an Ladetanks angrenzen:                                     zum Übereinkommen von 1974)\nhermetisch abgeschlossene Echolotschwinger,                              Allgemeines\nsofern das zugehörige Kabel in einem dickwan-\ndigen, wasserdicht bis über das Hauptdeck füh-     (1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)\nrenden Stahlrohr verlegt ist;\n1. Zu Absatz 3:\nKabel für den aktiven Korrosionsschutz, die in      Trennflächen vom Typ „A\" müssen zugelassen sein.\ndickwandigen, wasserdicht bis über das Haupt-\ndeck führenden Stahlrohren verlegt sind;        2. Zu Absatz 4:\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh-       Trennflächen vom Typ „B\" müssen zugelassen sein.\nrung (Ex) i;                                    3. Zu Absatz 8:\n(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,             Der Nachweis gilt als erbracht, wenn Flächen mit zu-\ndie an einen Ladetank angrenzen, neben den          gelassenen schwer entflammbaren Werkstoffen, Ge-\nunter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln:          weben oder Anstrichmitteln abgedeckt sind.","2376                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\n4. Zu Absatz 13:                                               7. Zu Absatz 5.3:\nLaderäume sind auch Tanks für andere flüssige La-               Dieser Absatz gilt auch für Frachtschiffe. Es braucht\ndung.                                                          jedoch nur ein Anschlußstutzen vorhanden zu sein.\n5. Zu Absatz 22:                                               8. Zu Absatz 6.1 :\nWichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere            Feuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume\nSteuerstand, Kompaß- und Radaranlagen sowie Peil-              geführt sein; sie müssen entwässert werden können.\ngeräte.                                                        Abzweigungen der Feuerlöschleitungen für die Anker-\nklüsenspülung müssen vom freien Deck aus ab-\n6. Zu Absatz 23.3:                                                  gesperrt werden können. Andere Abzweigungen, die\nAlle Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textil-            nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmittelbar\nWerkstoffe müssen aus zugelassenem nichtbrenn-                 an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.\nbaren Werkstoff bestehen.                                  9. Zu Absatz 7.1:\n7. ,,Hohe Oberflächentemperaturen\" sind Temperaturen                 Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche\nüber 220 °C.                                                    muß den jeweils neuestens deutschen Normen ent-\nsprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 Meter,\n8. ,,Schwer entflammbar\" sind Werkstoffe, Gewebe sowie              in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten.\nAnstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes ver-         Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur ge-\nhindern oder in ausreichendem Maße einschränken                normte 52- oder 75-Millimeter-Storzanschlüsse zu\nkönnen; diese Eigenschaft ist durch ein anerkanntes            verwenden. Werden Feuerlöschschläuche mit Zube-\nPrüfverfahren nachzuweisen. Bei Stoffen, die außerge-          hörteilen und Werkzeugen {wie Kupplungsschlüssel)\nwöhnliche Mengen von Rauch und giftigen Dämpfen                in Kästen oder Nischen aufbewahrt, so dürfen vorhan-\noder Gasen erzeugen, kann die See-Berufsgenossen-              dene Türen dazu nicht abschließbar sein.\nschaft eine ergänzende Toxizitäts-Prüfung nach einem     10. Zu Absatz 7.4.1:\nanerkannten Prüfverfahren verlangen.\nFür den nach Nummer 7 geforderten Anschlußstutzen\nist ein zusätzlicher Schlauch mit Strahlrohr und Kupp-\n(2) Zu Regel 4 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun-\nlungsschlüssel vorzusehen.\ngen, Anschlußstutzen und Schläuche)\n11. Zu Absatz 7.4.2:\n1. Zu Absatz 2.2:\nAbsatz 7.4.1 findet entsprechende Anwendung.\nZusätzlich vorhandene Feuerlöschpumpen müssen\neinen Volumendurchfluß von mindestens 25 Kubik-         12. Zu Absatz 8.4:\nmeter pro Stunde haben.                                       Alle Strahlrohre müssen mit einer Mannschutzbrause\nausgerüstet sein.\n2. Zu Absatz 3.1.3:\nEs muß eine maschinell angetriebene, vom Haupt-            (3) Zu Regel 5 {Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme)\nantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden           1. Zu Absatz 1.13:\nsein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige          Die Räume für die Unterbringung der Flaschen oder\nLeitungssystem müssen so bemessen sein, daß min-            Behälter für das Löschmittel dürfen für andere Zwecke\ndestens zwei kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle         nicht verwendet werden; bei kleinen Halon-Feuer-\ndes Schiffes gegeben werden können.                         löschanlagen kann die See-Berufsgenossenschaft\nAusnahmen zulassen. Diese Räume dürfen nicht vor\n3. Zu Absatz 3.2:\ndem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung über\nPumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde-          dem Kollisionsschott nur mittschiffs liegen. Der Zutritt\nrung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und          zu diesen Räumen muß in jedem Fall vom freien Deck\ndürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem              aus möglich sein; unter Deck liegende Räume müssen\nhaben.                                                      einen unmittelbaren Zugang über eine Treppe vom\n4. Zu Absatz 3.3.3:                                            freien Deck aus haben. Türverbindungen zwischen\nMaschinen- oder Unterkunftsräumen und Räumen, in\nBei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von\ndenen Gas für Feuerlöschsysteme gelagert ist, sind\nweniger als 1 000 Registertonnen ist eine Ersatzein-\nnicht zulässig.\nrichtung zur Wasserversorgung nicht erforderlich.\n2. Zu Absatz 3:\n5. Zu Absatz 4.2:                                              In Halon-Feuerlöschsystemen darf nur Halon 1301 ver-\nBei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von         wendet werden.\nweniger als 1 000 Registertonnen muß bei allen An-\nschlußstutzen ein Mindestdruck von 0,27 Newton je       3. Zu Absatz 4:\nQuadratmillimeter, bei Frachtschiffen mit einem             Dampf-Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig.\nBruttoraumgehalt von weniger als 1 000 Registerton-\nnen ein solcher von 0,25 Newton je Quadratmillimeter       (4) Zu Regel 6 (Feuerlöscher)\ngehalten werden.                                        1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit\nnichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahrbare\n6. Zu Absatz 5.1:\nFeuerlöscher.\nIn Maschinenräumen der Gruppe A ist mindestens ein\nAnschlußstutzen mit Schlauch, Strahlrohr und Kupp-      2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen unter-\nlungsschlüssel vorzusehen.                                   teilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in der nach-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                              2377\nfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Löschmitteln zu      werden. Die Bescheinigung muß das Datum der Prü-\nverwenden:                                                  fung enthalten und die Prüfplakette das Jahr und den\nMonat der Prüfung angeben. Die Bescheinigung und\nBrand-     Art                         Löschmittel          die Prüfplakette haben eine Gültigkeitsdauer von zwei\nklasse     des brennbaren Stoffes                           Jahren.\nA          Feste Stoffe hauptsächlich Schaum            6. Zu Absatz 6:\norganischer Natur,          ABC-Pulver           Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brand-\ndie normalerweise unter                          fall jederzeit schnell und leicht erreichbaren Stellen\nGlutbildung verbrennen                           einsatzbereit untergebracht und so angeordnet sein,\n(wie Holz, Kohle,                                daß sie durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder\nFaserstoffe)                                      andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit\nnicht beeinträchtigt werden. Tragbare Feuerlöscher\nB          Flüssige oder flüssig       ABC-Pulver\nsind durch Plombieren gegen unbefugte Benutzung zu\nwerdende Stoffe             SC-Pulver\nsichern.\n(wie Benzin, Öl, Teer)      Kohlendioxid\n(Kohlensäure)    7. Zu Absatz 7:\nHalon                In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid-\nSchaum               Löscher und Halon-Löscher angeordnet sein. In Kon-\nC          Gase                        ABC-Pulver           trollstationen und sonstigen Räumen, die für die Sicher-\n(wie Acetylen, Propan)      SC-Pulver            heit des Schiffes notwendige elektrische oder elektroni-\nKohlendioxid         sche Anlagen oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher\n(Kohlensäure)        vorzusehen, deren Löschmitte.l weder elektrisch leitend\nHalon                sind, noch Störungen an den Anlagen oder Geräten\nverursachen.\nD          Metalle                     D-Pulver             In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen oder\n(wie Aluminiumstaub,                             -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Ölbränden\nElektron, Magnesium)                             geeignete Feuerlöscher vorzuhalten.\nWasserlöscher und chemische Schaumlöscher dürfen            An den Zugängen zu Räumen, in denen sich entzünd-\nnicht vorgesehen sein.                                      bare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C\nund Anstrichmittel befinden, und an Zugängen zu Räu-\n3. Zu Absatz 1.2.:                                             men oder in Bereichen, in denen Acetylen- oder Sauer-\nPulver-, Kohlendioxid- und Halonlöscher müssen min-         stoffflaschen gelagert sind, müssen zum Ablöschen\ndestens je 6 Kilogramm Inhalt und Schaumlöscher             von Flüssigkeits- und Gasbränden geeignete Feuer-\n10 Liter Inhalt haben.                                      löscher angeordnet sein.\n4. Zu Absatz 2:                                                Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als\nSchiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mitfüh-     1 000 Registertonnen müssen mindestens 5 tragbare\nren, deren Menge sich nach folgender Tabelle                 Feuerlöscher mitführen.\nbestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben auf-      (5) Zu Regel 7 (Feuerlöscheinrichtungen in Maschinen-\nzurunden sind:                                          räumen)\nZahl der Feuerlöscher          Ersatz                   1. Zu Absatz 2:\ngleichen Typs (n)                                           Dieser Absatz und die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3\nfinden auch auf Räume Anwendung, in denen sich\n1- 20                       n\nHilfsmaschinen mit Verbrennungskraftmaschinen von\n21- 50                       20 + 1/2 (n - 20)\nweniger als 375 Kilowatt Leistung befinden; die Vorhal-\n51-100                       35 + 1/4 (n - 50)\ntung tragbarer Schaumlösch-Einheiten und fahrbarer\n101-192                        48 + 1/8 (n - 100)\nSchaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher ist\nüber 192                       60\nnicht erforderlich.\nBenutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-\n2. Zu Absatz 2.3:\ngefüllt werden.\nIn Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen müssen\nEine Anweisung für das Nachfüllen muß sich an Bord\nan tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden\nbefinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für den jeweiligen\nsein:\nFeuerlöscher zugelassene Ersatzfüllungen verwendet\nwerden. Auch teilweise entleerte Feuerlöscher müssen        a) bei einer effektiven Gesamtleistung\nneu gefüllt werden.                                              unter 200 Kilowatt\nFür Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt werden            2 Feuerlöscher,\nkönnen, muß eine den Ersatzfüllungen entsprechende              von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt\nAnzahl Reservelöscher mitgeführt werden.                           3 Feuerlöscher,\n5. Zu Absatz 5:                                                     von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt\nDie Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch                 4 Feuerlöscher,\neine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüfbe-                 von 1 000 Kilowatt und mehr\nscheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten des               4 Feuerlöscher und je angefangene weitere\nHerstellers oder eines von der See-Berufsgenossen-                   1 500 Kilowatt\nschaft anerkannten Sachverständigen nachgewiesen                   1 zusätzlicher Feuerlöscher.","2378                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nIn Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-          2. Zu Absatz 7:\nnungskraftmaschinen für andere Zwecke als den               Abzüge der Küchenherde und dgl. müssen dort, wo sie\nHauptantrieb befinden, darf die nach vorstehender           durch Unterkunftsräume oder Räume mit brennbaren\nTabelle ermittelte Anzahl von tragbaren Feuerlö-            Werkstoffen geführt sind oder sonst eine Brandgefahr\nschern um einen Feuerlöscher verringert werden;             für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung\nb) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unterge-            versehen sein.\nordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufge-          3. Zu Absatz 9:\nstellt, so muß mindestens ein zusätzlicher tragbarer\nVerschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen und\nFeuerlöscher vorhanden sein.\nLüftungskanälen müssen folgender Tabelle entspre-\n3. Zu Absatz 3:                                                    chen:\nIn Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten\nDampfmaschinen für andere Zwecke als den Hauptan-             Durchmesser in Millimeter      Dicke der Verschluß-\ntrieb, deren Gesamtleistung weniger als 375 Kilowatt           oder flächengleicher           einrichtungen\nQuerschnitt                    in Millimeter\nbeträgt, muß wenigstens ein tragbarer Feuerlöscher\nvorhanden sein; er braucht nicht zusätzlich gefordert zu                   bis 200            4\nwerden, wenn bereits ein nach Absatz 2.3 vorgeschrie-          über 200 bis     400           5\nbener Feuerlöscher vorhanden ist.                              über 400 bis    600            6\nüber 600 bis    800            7\n(6) Zu Regel 11 (Besondere Vorkehrungen in Maschi-              über 800                       8\nnenräumen)\n1. Zu Absätzen 4.5 und 5:                                          Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-\nschlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken.\nDiese Vorschriften gelten auch für Schmieröl-Betriebs-\npumpen, Wärmeträgeröl-Betriebspumpen und Öl-Se-                Alle Verschlußeinrichtungen müssen einfach und\nparatoren.                                                     sicher zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weitge-\nhend wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente müs-\n2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen                sen leicht zugänglich sowie augenfällig und dauerhaft\nhohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen diese              gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der Verschluß\nBauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen vollstän-          geöffnet oder geschlossen ist.\ndig isoliert sein. Die Isolierung der Abgasleitungen im\nBereich von Verbrennungskraftmaschinen und der             4. Zu Absatz 10:\nHeißdampfleitungen im Bereich der Turbinen muß mit             Abgesehen von Lade- und Maschinenraumlüftern müs-\nStahlblech verkleidet sein, damit kein Brennstoff oder         sen Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit\nSchmieröl in die Isolierung eintreten kann. Darüber            auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt wer-\nhinaus sind in weiteren gefährdeten Bereichen isolierte        den können, soweit sie Räume versorgen, in denen\nAbgas- und Heißdampfleitungen mit Stahlblech ent-              eine Brandgefahr besteht.\nsprechend zu verkleiden.\n(10) Zu Regel 17 (Brandschutzausrüstung)\n(7) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-         1. Zu Absatz 1 .1 :\nmelde- und Feueranzeigesysteme)                                    Jede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch:\nZu Absatz 2.4:                                                     1 Brecheisen (Kuhfuß),\nEs müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur von                  tragbare elektrische Bohrmaschine\n68 C in den gemäßigten Zonen, 79 \"C, falls auch Tropen-                (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter)\nzonen befahren werden, und 141 °C für Trockenräume                    oder\nund Küchen ohne Beschränkung des Fahrtbereichs in                     Winkelschleifmaschine (Trennscheibe).\nTätigkeit treten. Abweichungen von ± 5 °C sind zulässig.\nDas Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkel-\n(8) Zu Regel 15 (Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff,         schleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein.\nSchmieröl und sonstige entzündbare Öle)                            Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von\nweniger als 4 000 Registertonnen braucht nur eine\nZu Absatz 1 .3:                                                    Bohrmaschine oder eine Winkelschleifmaschine, auf\nDieser Absatz ist nicht anzuwenden.                                Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000\nFlüssiggas darf außer auf Flüssiggastankschiffen nicht als         und mehr Registertonnen sowie auf Fahrgastschiffen\nBrenngas verwendet werden; davon ausgenommen sind                  brauchen nicht mehr als zwei mitgeführt zu werden.\naußerdem Flüssiggas für Haushaltszwecke sowie Flüssig-             Die nach Absatz 1 .1 .1 vorgeschriebene Schutzkleidung\ngas für Lötzwecke, das stählernen Einwegflaschen mit               (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen sein.\neinem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Milliliter               Die nach Absatz 1.1.5 vorgeschriebene Axt muß einen\nentnommen wird. Acetylen darf nur in Form von Flaschen-\nhochspannungsisolierten Handgriff haben.\ngas verwendet werden; der Gebrauch von Acetylen-Ent-\nwicklern ist verboten.                                         2. Zu Absatz 1 .2:\nAls Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-\n(9) Zu Regel 16 (Lüftungssysteme auf Schiffen, die              wendet werden.\nkeine Fahrgastschiffe mit mehr als 36 Fahrgästen sind)\n3. Zu Absatz 1.2.2:\n1 . Zu Absatz 1 :                                                  Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve-\nAlle Teile der Lüftungssyst~me müssen aus nicht-               Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von min-\nbrennbarem Werkstoff bestehen.                                 destens 9 600 Liter mitzuführen.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                               2379\nMit Ausnahme von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen        2. Halbjährlich sind die Brandschutzausrüstung (Regel\nFrachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger        17, § 39 Abs. 10), die persönliche Schutzausrüstung\nals 1 000 Registertonnen, die den Bereich der Kleinen       (Regel 54.2.6) und insbesondere die nachfolgenden\nFahrt nicht überschreiten, für jeden Preßluftatmer          Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen:\nReserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge         a) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen\nvon mindestens 4 800 Liter mitführen; vorhandene                vom Typ „A\" (Regel 30, § 40 Abs. 5),\nSchiffe, auf denen Wände und Decken im Bereich der\nUnterkünfte, Gänge und Treppen nicht aus nichtbrenn-        b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die\nbaren Werkstoffen bestehen, müssen Reserve-Druck-               Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche\nluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von minde-               nebst Zubehör (Regel 4, § 39 Abs. 2),\nstens 6 400 Liter mitführen.                                c) die tragbaren Feuerlöscher (Regel 6, § 39 Abs. 4),\n4. Zu Absatz 3:                                                  d) die fahrbaren Feuerlöscher und die tragbaren\nSchaumlösch-Einheiten (Regeln 6 und 7, § 39\nFrachtschiffe, mit Ausnahme von Tankschiffen, mit\nAbs. 4 und 5),\neinem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr Register-\ntonnen haben zusätzlich ein drittes unabhängiges            e) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 5,\nAtemschutzgerät mit Handschuhen nach Absatz 1.1.2               § 39 Abs. 3),\nund einem Helm nach Absatz 1.1.3 mitzuführen; für das       f) fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsyste-\ndritte Atemschutzgerät ist eine Rettungsleine nicht             me in Maschinenräumen (Regel 8),\nerforderlich.\ng) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme\n5. Zu Absatz 4:                                                     in Maschinenräumen (Regel 9),\nDie Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutzaus-        h) fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlösch-\nrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müssen                  systeme in Maschinenräumen (Regel 10),\ndauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.\ni) selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-\n(11) Zu Regel 18 (Verschiedenes)                                 anzeigesysteme (Regel 12, § 39 Abs. 7),\n1. Zu Absatz 1.1:                                               j) fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesy-\nKabeldurchführungen in Trennflächen vom Typ „A\"                steme (Regeln 13 und 14),\nmüssen zugelassen sein.                                     k) die handbetätigten Feuermelder (Regel 40, § 40\nAbs. 12),\n2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müssen\nso ausgeführt und angeordnet sein, daß Brandgefahren        1) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ),\nvorgebeugt wird.                                            m) lnertgassysteme (Regel 62, § 42 Abs. 5).\n3. Schränke und andere Behälter für Reinigungssmittel       3. Monatlich sind zu prüfen:\nund Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.\na) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ „A\"\n4. Vorhänge aller Art und Tischdecken, mit Ausnahme der             (Regeln 16 und 32),\nTafelwäsche, müssen aus zugelassenem nichtbrenn-            b) die Verschlußeinrichtungen der Lüftungssysteme\nbaren Werkstoff bestehen.                                       (Regel 16, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 7).\n5. Zu Absatz 3:                                             4. Gasfeuerlöschsysteme,         Schaumfeuerlöschsysteme,\nElektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse            Feuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle zwei\noder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf ihnen      Jahre, Berieselungssysteme und Druckwasser-Sprüh-\nkeine Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände            feuerlöschsysteme jedes Jahr durch einen Beauftrag-\nabgelegt werden können. Über den Heizkörpern dürfen         ten eines Herstellers auf ihren einsatzbereiten Zustand\nkeine Kleiderhaken angebracht sein. Jeder Heizkörper       zu überprüfen. Die Überprüfung der Systeme ist in das\nist mit einem Wärmeschutz auszurüsten, der den Strom        Schiffstagebuch einzutragen.\nunterbricht, sobald die für den Heizkörper zulässige\n5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuerlösch-\nHöchsttemperatur überschritten wird. Eine selbsttätige\nsystemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prüfe,n. Die\nWiedereinschaltung muß ausgeschlossen sein. In\nPrüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen.\nWaschräumen, Bädern und sonstigen feuchten Räu-\nmen dürfen nur wasserdichte Heizkörper verwendet       6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest eingebaute\nwerden.                                                     Teile oder von Hand zu betätigende Teile der Feuer-\nlöschsysteme befinden, müssen deutlich erkennbar\n6. Zu Absatz 5:\nund durch ein mindestens 10 Zentimeter hohes rotes\nPapierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Heraus-         ,,F\" auf weißem Feld dauerhaft gekennzeichnet sein.\nschlagen von Flammen sicher verhindert wird.                Sie müssen jederzeit schnell und leicht erreicht werden,\n(12) Zu Regel 21 (Sofortige Verwendungsbereitschaft           können.\nder Feuerlöscheinrichtungen)                                   (13) Besondere Anforderungen an Feuerlöscheinrich-\n1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer-      tungen und Löschmittel\nlöscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen sind     1. Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme, Druckwasser-\nin bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das Ergebnis         Sprühfeuerlöschsysteme, Feuermelde- und Feueran··\nder einzelnen Prüfungen ist in das Schiffstagebuch          zeigesysteme, Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-\neinzutragen; jeder Mangel und seine Beseitigung sind        anzeigesysteme und Rauchmeldesysteme müssen\nausdrücklich zu vermerken.                                  zugelassen sein.","2380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. Löschmittel mit Ausnahme von Wasser müssen den                   Zugänge von darüberliegenden Plattformen vorhanden\ndeutschen Normen entsprechen; Schaummittel für fest             sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-\neingebaute Schaumfeuerlöschsysteme und tragbare                 halb des Maschinenraums führen, von der aus das\nSchaumlösch-Einheiten müssen zugelassen sein.                   Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann.\n(4) Zu Regel 29 (Schutz der Treppen und Aufzüge in\n§ 40\nUnterkunfts- und Wirtschaftsräumen)\n(Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage\nZu Absatz 3:\nzum Übereinkommen von 1974)\nAufzugsschächte müssen aus Trennflächen vom Typ A-0\nBrandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe                 bestehen, soweit nicht nach den Tabellen in den Regeln\n(1) Zu Regel 24 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte und        26 und 27 ein höherer Standard vorgeschrieben ist. Türen\nwaagerechte Brandabschnitte)                                  müssen selbstschließend sein. Die Verschlußvorrichtun-\ngen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem\n1. Zu Absätzen 1.1 und 1.2:                                   Werkstoff bestehen.\nDie mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrandab-\nschnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die         (5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen vom\ngesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrandab-           Typ „A\")\nschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossenschaft          1. Zu Absatz 2:\neine zusätzliche Unterteilung dieses Abschnitts for-\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\"\ndern.\nmüssen zugelassen sein.\n2. Zu Absatz 3:\n2. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzubrin-\nAn den Schottenrändern sind Isolierbrücken von min-             gen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet\ndestens 300 Millimeter Länge einzubauen.                        oder geschlossen ist.\nFernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene\n(2) Zu Regel 25 (Schotte innerhalb eines senkrechten\nFeuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep-\nHauptbrandabschnitts)\npenschächten, die während des Verschlußzustandes\nZu Absatz 2.2:                                                     im Notfall von Hand geöffnet werden können, müssen\nGangschotte und Decken müssen Trennflächen vom Typ                 sich wieder selbsttätig schließen und an die Anzeige-\n„B\" sein; Türen und Türrahmen müssen Regel 31 Abs. 1               vorrichtung angeschlossen sein.\neinschließlich der Zusatzvorschrift (Absatz 6) entsprechen.\n(6) Zu Regel 31 (Öffnungen in den Trennflächen vom Typ\n(3) Zu Regel 28 (Fluchtwege)                                ,,B\")\n1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung       Zu Absatz 1:\nunter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-           Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B\" müs-\nbrandabschnitt über dem Schottendeck, gleicherma-          sen zugelassen sein.\nßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen, einem            Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der Türen\nSonderraum oder einem Maschinenraum im Bereich             angeordnet sein und müssen von der Fluchtwegseite her\nzwischen der Bordwand und einem Fünftel der größten        verschlossen werden können. Lüftungsverschlüsse müs-\nSchiffsbreite von der Bordwand entfernt, so muß ein        sen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. Türen in\nzweiter Ftuchtweg auf der anderen Schiffsseite oder        Treppenschächten dürfen keine Lüftungseinrichtungen\nder gleichen Schiffsseite außerhalb dieses Bereichs        haben.\nvorhanden sein, soweit dies möglich ist. Bei Fahrgast-\nschiffen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1987 gelegt           (7) Zu Regel 32 (Lüftungssysteme)\nwird, müssen Innentreppen in Schiffslängsrichtung          1 . Zu Absatz 1. 1 :\nangeordnet sein.                                                Es gelten auch die Zusatzvorschriften des§ 39 Abs. 9\n2. Zu Absatz 1.5:                                                   Nr. 2 und 3.\nDie lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß gleich    2. Zu Absatz 1 .4:\nder Anzahl der Personen sein, die sie im Notfall voraus-         Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-\nsichtlich benutzen müssen, mindestens jedoch 80 Zen-             brennbarem Werkstoff bestehen.\ntimeter.\n3. Zu Absatz 1.4.3:\n3. Zu Absatz 1.6:\nDieser Absatz ist nicht anzuwenden.\nDer unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß durch\nTrennflächen vom Typ A-0 gesichert sein, soweit nicht      4. Zu Absatz 1.6:\nnach den Regeln 26 und 27 ein höherer Standard                   Lüfter mit Kraftantrieb für die außerhalb der Maschinen-\nvorgeschrieben ist.                                              räume gelegenen Kontrollstationen müssen wahlweise\nvon zwei möglichst weit auseinanderliegenden Schalt-\n4. Zu Absatz 3.1 :\nstellen aus abgestellt werden können, von denen sich\nAlle Türen müssen selbstschließend sein.                         eine außerhalb der betreffenden Räume befinden muß.\n5. Zu Absatz 3.1.1.1 :\n(8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Schiffsfenster)\nMindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen\nSchacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden aus        Zu Absatz 2.1 :\noder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür             Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie\nzugänglich sein; erforderlichenfalls müssen auch            Kontrollstationen müssen den deutschen Normen entspre-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                              2381\nchen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß              mit nicht mehr als 36 Fahrgästen der Gruppe 9 der\ndiese Fenster als Notausstieg verwendet werden können;            Regel 27 .2.2 zuzuordnen.\nihre Durchstiegsöffnungen müssen mindestens haben:                Die Trennflächen müssen gasdicht gebaut sein. Die\nrunde Festfenster                                                 Räume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar\n400 Millimeter Durchmesser,                                    sein.\nrunde, zu öffnende Fenster\n385 Millimeter Durchmesser,                                   (11) Zu Regel 39 (Fest eingebaute Feuerlöschsysteme\nin Laderäumen)\nrechteckige Fenster\n0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei keine der Kantenlän-     Zu Absatz 2:\ngen 350 Millimeter unterschreiten darf.                   Laderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nFenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten  weniger als 1 000 Registertonnen sind durch ein Kohlen-\nals Festfenster.                                             dioxid-Feuerlöschsystem oder ein anderes gleichwertiges\nFeuerlöschsystem zu schützen, das fest eingebaut sein\n(9) Zu Regel 34 (Beschränkte Verwendung brennbarer        muß.\nWerkstoffe)\n(12) Zu Regel 40 (Feuerronden, Feuermelde-, Feuer-\n1. Zu Absatz 1:                                              anzeige- und Rundspruchsysteme)\nSämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und\nzugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann,      Zu Absatz 1:\naußer für Trennflächen vom Typ „A\" und „B\", schwer       Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in\nentflammbare Isolierungen in Lade-, Post- und            Abständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.\nGepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen zulas-\n(13) Zu Regel 41 (Besondere Vorschriften für Schiffe,\nsen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und\ndie gefährliche Güter befördern)\nder Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abge-\ndeckt ist.                                               Es gelten auch die Zusatzvorschriften (§ 41 Abs. 8) zu\nRegel 54.\n2. Zu Absatz 3:\nDie verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver-\n§ 41\nkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind\ndurch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder                        (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage\ndurch gleichwertige andere Maßnahmen schwer ent-                        zum übereinkommen von 1974)\nflammbar zu machen.                                              Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe\n3. Zu Absatz 5:\n(1) Zu Regel 42 (Bauausführung)\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-\nnen und Maschinenräumen müssen Furniere,                 Zu Absatz 5:\nBeschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer      Die Schutzmethoden II C und III C (Regel 42.5.2 und\nentflammbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht        Regel 42.5.3) sind nicht zugelassen.\ndicker als 1,5 Millimeter sein.                          Bei einem nach ausländischen Sicherheitsvorschriften\nDieses gilt nicht für bewegliches Inventar.              gebauten und zugelassenen Frachtschiff, welches das\nRecht zur Führung der Bundesflagge erwirbt und dessen\n4. Zu Absatz 7:\nUnterkunftsbereich nicht nach Brandschutzmetnode I C\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-   gebaut ist oder nicht aus nichtbrennbaren Schotten,, Wän-\nnen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel und        den und Decken besteht, kann die See-Berufsgenossen-\nähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen        schaft Ausnahmen unter folgenden Voraussetzungen zu-\nsein.                                                    lassen:\nDieses gilt nicht für bewegliches Inventar.\n1. Das Kiellegungsdatum liegt mehr als 4 Jahre zurück,\n(10) Zu Regel 35 (Einzelheiten der Bauart)                     gerechnet vom Tag der Antragstellung.\n1. Zu Absatz 1.1:                                            2. Ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und\nFalls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt-        Feueranzeigesytem muß vorhanden sein.\nschaftsräume eine Ausdehnung von weniger ·als 14\n3. Der Unterkunftsbereich, mit Ausnahme von Gesell-\nMeter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im Ein-          schaftsräumen, muß durch nichtbrennbare Schotte\nzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume for-\noder Wände in Abschnitte, die nicht größer als 3 nor-\ndern.\nmale Kammern sind, unterteilt sein.\n2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem\nFlammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder   4. Gänge müssen mindestens aus Stahlschotten oder\nSauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur ober-          Trennflächen vom Typ „B\" bestehen.\nhalb des obersten durchlaufenden Decks angeordnet        5. Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkontruktion\nsein und nur einen unmittelbaren Zugang durch gas-            haben. Mehrere Decks verbindende Treppen müssen\ndichte, selbstschließende Stahltüren vom freien Deck          durch Trennflächen vom Typ „A\" oder „B\" einge-\naus haben.                                                    schachtet sein, Einzeltreppen müssen wenigstens in\nZur Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit der              einem Deck durch Trennflächen vom Typ „B'' abge-\numschließenden Trennflächen sind diese Räume bei              schlossen sein. Türen müssen dem Typ „B\" entspre-\nFahrgastschiffen mit mehr als 36 Fahrgästen der               chen, selbstschließend sein und dürfen keine Lüftungs-\nGruppe 14 der Regel 26.2.2 und bei Fahrgastschiffen           öffnungen haben.","2382                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n6. Luftzugsperren müssen zur ausreichenden Untertei-              durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder\nlung der hinter den Verkleidungen und Decken liegen-       durch andere gleichwertige Maßnahmen schwer ent-\nden Hohlräume vorhanden sein.                               flammbar zu machen.\nAnstelle der vorstehend in den Nummern 2 bis 6 genann-\n2. Zu Absatz 2:\nten Voraussetzungen können andere Maßnahmen vorge-\nsehen sein, soweit dadurch eine gleichwertige Sicherheit          In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-\nerreicht wird.                                                    nen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel und\nähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen\n(2) Zu Regel 45 (Fluchtwege)                                  sein.\n1 . Von den freien Decks aus, zu denen Fluchtwege füh-\nDieses gilt nicht für bewegliches Inventar.\nren, muß das Einbootungsdeck sicher erreicht werden\nkönnen.\n(6) Zu Regel 50 (Einzelheiten der Bauart)\n2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und\n1 . Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die\nWirtschaftsräume oder in einem Maschinenraum der\nUnterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontroll-\nGruppe A im Bereich zwischen der Bordwand und\nstationen nach außen abschließen, müssen den deut-\neinem Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bord-\nschen Normen entsprechen und mit einem Rahmen\nwand entfernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der\naus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff ver-\nanderen Schiffsseite oder gleichen Schiffsseite außer-\nsehen sein.\nhalb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies mög-\nlich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel nach dem           Das Glas muß durch einen Einsatzrahmen aus Metall\n1. Januar 1987 gelegt wird, müssen Innentreppen in          gehalten sein.\nSchiffslängsrichtung angeordnet sein.                       Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß diese\n3. Zu Absatz 3.1 :                                                Fenster als Notausstieg verwendet werden können;\nihre Durchstiegsöffnungen müssen mindestens haben:\nMindestens eine Leitergruppe muß mit einem stähler-\nnen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden         runde Festfenster\naus oder über eine kurze Treppe zugänglich sein;                400 Millimeter Durchmesser,\nerforderlichenfalls müssen auch Zugänge von darüber-        runde, zu öffnende Fenster\nliegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser Flucht-            385 Millimeter Durchmesser,\nweg muß bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinen-        rechteckige Fenster\nraums führen, von der aus das freie Deck sicher                 0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei keine der Kanten-\nerreicht werden kann.                                           längen 350 Millimeter unterschreiten darf.\n(3) Zu Regel 46 (Schutz der Treppen und Aufzugs-              Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,\nschächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie              gelten als Festfenster.\nKontrollstationen)\n2. Zu Absatz 3.1 :\nZu Absatz 1:                                                       Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und\nGesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besatzungs-                zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann,\nräume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche geschlossene             außer für Trennflächen vom Typ „A\" oder „8\", schwer\nRäume, die brennbare Stoffe enthalten, dürfen keinen               entflammbare Isolierungen in Laderäumen und Wirt-\nunmittelbaren Zugang von den Treppenschächten aus                  schaftskühlräumen zulassen, wenn Unterkonstruktio-\nhaben.                                                             nen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit· nicht-\nbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist.\n(4) Zu Regel 47 (Türen in feuerfesten Trennflächen)\n1 . Zu Absatz 1 :                                             3. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem\nFlammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\"\nSauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur ober-\noder „B\" müssen zugelassen sein.\nhalb des obersten durchlaufenden Decks angeordnet\nSind vorgeschriebene Trennflächen durch Trennflä-           sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch gas-\nchen eines höheren Standards ersetzt, so brauchen die       dichte, selbstschließende Stahltüren vom freien Deck\nTüren nur der vorgeschriebenen Trennfläche zu ent-          aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwiderstands-\nsprechen.                                                   fähigkeit der umschließenden Trennflächen sind diese\n2. Zu Absatz 3:                                                    Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der Regel\nLüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der         44.2.2 und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der Regel\nTüren angeordnet sein und müssen von der Fluchtweg-         58.2.2 zuzuordnen.\nseite her verschlossen werden können. Lüftungsver-          Die Trennflächen müssen gasdicht gebaut sein. Die\nschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff be-           Räume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar\nstehen.                                                     sein.\nTüren in Treppenschächten dürfen keine Lüftungsein-\nrichtungen haben.                                     4. Zu Absatz 3.2:\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-\n(5) Zu Regel 49 (Beschränkte Verwendung brennbarer             nen und Maschinenräumen müssen Furniere,\nWerkstoffe)                                                        Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer\n1 . Zu Absatz 1 :                                                  entflammbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht\nDie verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver-       dicker als 1 ,5 Millimeter sein.\nkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind          Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                              2383\n5. Zu Absatz 3.3:                                              2. Zu Absatz 2:\nFalls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt-          Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anforderun-\nschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als 14                 gen an zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Einzel-\nMeter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im Ein-            fall festlegen.\nzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume for-\ndern.                                                         (2) Zu Regel 57 (Bauausführung, Schotte in Unterkunfts-\nund Wirtschaftsräumen und Einzelheiten der Bauart)\n6. Schächte (z. B. für elektrische Kabel) müssen so           Im Ladetankdeckbereich kann die See-Berufsgenossen-\ngebaut sein, daß ein Brand nicht von einem Zwischen-      schaft schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn\ndeck oder von einer Abteilung auf außerhalb von die-      Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff\nsen liegende Räume übergreifen kann.                      mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist oder\nandere Vorkehrungen eine gleichwertige Sicherheit\n(7) Zu Regel 53 (Brandschutzvorkehrungen in Lade-          geben.\nräumen)\n(3) Zu Regel 59 (Be- und Entlüften, Spülen, Gasfrei-\n1. Zu Absatz 2.3.1 :                                          machen und Lüftung)\nGasmeßgeräte müssen zugelassen sein.                      1. Die für das Be- und Entlüften, Spülen oder Gasfrei-\nmachen von Ladetanks vorgeschriebenen Sicherungs-\n2. Zu Absatz 3:                                                    einrichtungen müssen mindestens den internationalen\nEs gilt auch die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3.1              Standards für Kontruktion, Prüfung und Anordnung von\nSicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durch-\n(8) Zu Regel 54 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die         gangs von Flammen in Ladetanks von Öltankschiffen\ngefährliche Güter befördern)                                       entsprechen. Sicherungseinrichtungen, für die eine\nZulassung nicht vorgeschrieben ist, können auf Antrag\n1. Zu Absatz 2.2:                                                  des Herstellers eine Zulassung erhalten.\nDie Kabeldurchführungen in den Schotten und Decks         2. Peil- und Ullageöffnungen dürfen nicht zum Druckaus-\nmüssen zugelassen sein.                                        gleich benutzt werden. Sie müssen mit selbsttätig und\ndichtschließenden Deckeln versehen sein. In diesen\n2. Zu Absatz 2.5:                                                  Öffnungen sind Flammendurchschlagsicherungen un-\nLenzeinrichtungen für die Beförderung entzündbarer            zulässig.\noder giftiger Flüssigkeiten dürfen nicht im Maschinen-\nraum angeordnet sein. Als zusätzliche Vorkehrungen          (4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks)\nkönnen für die Art der Flüssigkeiten geeignete, trans-    1. Im Bereich der Anschlüsse von Rohrleitungen und\nportable Pumpen mit den erforderlichen Schläuchen             Schläuchen müssen Leckwannen zum Auffangen von\nverwendet werden.                                              Ladungsresten, die in Ladeleitungen und -schläuchen\nverblieben sind, vorgesehen sein.\n3. Zu Absatz 2.6.1:\n2. Ladeschläuche und Tankwaschschläuche müssen in\nBei der Auswahl der Schutzanzüge sind die Gefährlich-\nganzer Länge und an den Kupplungen mit Einrichtun-\nkeit der Chemikalien in Abhängigkeit von der Klasse\ngen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen ver-\nund der flüssige oder gasförmige Zustand zu berück-\nsehen sein.\nsichtigen.\n(5) Zu Regel 62 (lnertgassysteme)\n4. Zu Absatz 3:\nZu Absatz 17:\nIn dieser Bescheinigung ist hinsichtlich Bauart uad\nGasmeßgeräte müssen zugelassen sein.\nAusrüstung der Umfang der Übereinstimmung des\ngesamten Schiffes oder einzelner Laderäume mit den           (6) Zu Regel 63 (Ladepumpenräume)\nVorschriften dieser Regel anzugeben.\n1. Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von\nDie Bescheinigung wird von der See-Berufsgenossen-             einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not-\nschaft ausgestellt; auf Antrag kann sie auch für Schiffe,      stoppeinrichtungen abgestellt werden können.\nderen Kiel vor dem 1. September 1984 gelegt worden        2. Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von 150\nist, ausgestellt werden, wenn diese Schiffe entspre-           Meter und mehr muß eine weitere Notstoppauslösung\nchend nachgerüstet worden sind.                                für die Pumpen vorgesehen sein. Diese muß in der\nLadekontrollstation mit der zentralen Überwachungs-\neinrichtung für den Lade- und Löschbetrieb oder, wenn\n§ 42                               eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich der\n(Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage                 Anschlußstelle der Ladeleitungen angeordnet sein.\nzum Übereinkommen von 1974)                  3. Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Überwa-\nBrandschutzmaßnahmen für Tankschiffe                     chungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen der\nLade- und Löschanlage nicht zentral gesteuert werden\n(1) Zu Regel 55 (Anwendung)                                      können, müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch\n1. Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 45, 46, 47, 49             die eine sichere Verständigung zwischen den Schalt-\nund 50 (§ 41 Abs. 2 bis 6) finden auch auf Tankschiffe         stellen und der Überwachungseinrichtung gewährlei-\nAnwendung.                                                     stet ist.","2384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 43                                (4) Zu Regel 13 Abs. 6 (Aufstellung der Überlebensfahr-\nzeuge)\n(Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974)                     Die zum Aussetzen über Bord zu werfenden Rettungsflöße\nmüssen so aufgestellt sein, daß sie sicher, schnell und\nAllgemeines, Vorschriften für Schiffe               gefahrlos von einem Besatzungsmitglied zu Wasser\n(1) Zu Regel 1.5 (Anwendung)                                gebracht werden können.\nAuf vor dem 1. Juli 1986 gebaute Schiffe finden, ungeach-         (5) Zu Regel 18 Abs. 4.3 (Ausbildung und Übungen für\ntet Regel 1.5, die Regeln 7.3, 26.3.1, 27.3, 28.1, 30.2.7      das Verlassen des Schiffes; Ausbildung und Unterweisung\nund 41.8.30 mit folgender Maßgabe Anwendung:                   an Bord)\n1. Zu Regel 7.3 (Eintauchanzüge)                               Diese Ausbildung kann auch in ortsfesten Einrichtungen\ndurchgeführt werden.\nFahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereitschaftsboo-\nten ausgerüstet sind, müssen für jede Person, die als                                    § 44\nBesatzung des Bereitschaftsbootes vorgesehen ist,                         (Zu Kapitel III Teil B der Anlage\neinen Überlebensanzug mitführen. Dies gilt nicht für                      zum Übereinkommen von 1974)\nSchiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche Anzahl\nVorschriften für Schiffe\nvon Anzügen bereits nach den Regeln 21 .4.2 oder\n27.3.2 mitgeführt werden.                                      (1) Zu Regel 26 (Überlebensfahrzeuge und Bereit-\nschaftsboote)\n2. Zu Regel 27.3 (Eintauchanzüge und Wärmeschutzhilfs-\nmittel)                                                    Zu den Absätzen 1.1.1, 1.3 und 1.7:\nFrachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerü-      Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne die-\nstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel 26.1.3 mit-       ser Vorschriften.\nführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug\n(2) Zu Regel 27 (Persönliche Rettungsmittel)\nfür jede an Bord befindliche Person mitführen. Fracht-\nschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungs-        1. Zu Absatz 1.2 (Rettungsringe)\nbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord               Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne\nbefindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebens-            dieser Vorschriften.\nanzüge mitführen.\n2. Zu den Absätzen 3.2.1 und 3.2.2 (Eintauchanzüge und\n3. Zu Regel 28.1                                                    Wärmeschutzhilfsmittel)\nDiese Vorschrift findet auf Frachtschiffe Anwendung,            Auf Frachtschiffen mit vollständig geschlossenen Ret-\nderen Kiel nach dem 1. Oktober 1984 gelegt wurde.               tungsbooten müssen für jedes an Bord befindliche Ret-\ntungsboot drei zugelassene Überlebensanzüge mitge-\n(2) Zu Regel 6 (Nachrichtenübermittlung)                         führt werden.\n3. Zu Absatz 3.3:\n1. Zu Absatz 2.1.3 (Tragbares Funkgerät für Überlebens-\nfahrzeuge)                                                      Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereit-\nschaftsbooten nach Regel 26.1 .3 ausgerüstet sind,\nFahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\nmüssen mindestens einen Überlebensanzug für jede\nger als 400 Registertonnen auf der Fahrt nach nieder-\nan Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für\nländischen Emshäfen und nach dänischen Häfen\nFrachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima ein-\nbis zur geographischen Verbindungslinie der Häfen\ngesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-Berufs-\nEsbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser und Frachtschiffe in\ngenossenschaft Überlebensanzüge unnötig sind.\nder Fahrt in der Ostsee, der Nordsee und entlang der\nnorwegischen Küste bis zu 64° nördlicher Breite, im            (3) Zu Regel 28 (Einbootungs- und Aussetzvorrichtun-\nübrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite und 7° westlicher    gen für Überlebensfahrzeuge)\nLänge sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands        Ist ein direkter Zugang vom Deckshaus zum Überlebens-\nund der Atlantikküste Frankreichs sind von der Pflicht,    fahrzeug vorgesehen, so muß ein zweiter Zugang vom\nein tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeuge mit-       freien Deck aus vorhanden sein. Dieser Zugang kann eine\nzuführen, befreit.                                         fest angebrachte Leiter sein; er muß so gestaltet sein, daß\n2. Zü Absatz 2.3 (Funkbake zur Kennzeichnung der See-          eine verletzte Person auf einer Krankentrage in das Über-\nnotposition für Überlebensfahrzeuge)                      lebensfahrzeug übernommen werden kann.\nAnstelle der von Hand einschaltbaren Funkbaken kön-       Auf neuen Frachtschiffen müssen die mit Davits auszuset-\nnen Radartransponder für Überlebensfahrzeuge              zenden Rettungsflöße aus dem Floßinneren ausgelöst\n(9 GHz) mitgeführt werden.                                werden können.\n§ 45\n3. Zu Absatz 3 (Raketen für den Notfall)\nAnstelle von 12 Fallschirm-Leuchtraketen können eine                     (Zu Kapitel III Teil C der Anlage\nSignalpistole, Kaliber 4, mit 24 roten Fallschirmsignal-                 zum Übereinkommen von 1974)\npatronen mitgeführt werden, die von der See-Berufsge-                   Vorschriften für Rettungsmittel\nnossenschaft zugelassen sein müssen.\n(1) Zu Regel 32 (Rettungswesten)\n(3) Zu Regel 11 Abs. 7 (Musterungs- und Einbootungs-         1 . Zu Absatz 1 .6 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-\nvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge)                             westen)\nJedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur          Jede Rettungsweste muß mit einer schwimmfähigen\nRettung Schiffbrüchiger geeignet ist.                              Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen sein.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                                    2385\n2. Zu Absatz 3.2:                                                  system ausgerüstet sein. Dieses Kraftstartsystem kann\nJede Rettungswesten-Leuchte muß mit einem von                  auch ein Federkraftanlasser sein.\nHand zu bedienenden Schalter versehen sein.                5. Zu Absatz 8 (Ausrüstung der Rettungsboote)\n(2) Zu Regel 33 (Eintauchanzüge; Allgemeine Vorschrif-          a) Zu Absatz 8.5:\nten für Eintauchanzüge)                                                Ein Kompaßhaus ist nicht erforderlich, wenn der\n1. Zu Absatz 1.1.4:                                                    Kompaß durch Aufbauten geschützt ist. Der Kom-\nVorkehrungen im Sinne dieser Vorschriften können                   paß muß auf Grund einer Prüfung als Baumuster\nauch Klett- oder Schnallenbänder sein.                             zugelassen sein.\nb) Zu Absatz 8.13:\n2. Zu Absatz 1.4:\nAnstelle von 4 Fallschirm-Leuchtraketen können\nJeder Überlebensanzug muß mit einer schwimmfähi-\neine Signalpistole, Kaliber 4, mit 8 roten Fallschirm-\ngen Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen\nsignalpatronen mitgeführt werden, die von der See-\nsein.\nBerufsgenossenschaft zugelassen sein müssen.\n(3) Zu Regel 38 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-      6. Zu Absatz 9.3 (Kennzeichnungen an Rettungsbooten)\nflöße)\nBei teilweise und vollständig geschlossenen Rettungs-\n1. Zu Absatz 5.1.2:                                                 booten ist die Kennzeichnung auf dem Dach anzubrin-\nDas Messer mit feststehender Klinge kann auch in                gen; sie kann auch aus dem Unterscheidungssignal\neiner Tasche innerhalb des Floßes im Bereich des                des Schiffes bestehen, zu dem das Rettungsboot ge-\nEingangs in Nähe der Stelle, an der die Fangleine        .      hört.\nbefestigt ist, aufbewahrt werden. Die Stelle muß auffäl-      (6) Zu Regel 44 Abs. 2.5 (Vollständig geschlossene\nlig gekennzeichnet sein.                                   Rettungsboote; Überdeckung)\n2. Zu Absatz 5.1.5:                                            Auf Einrichtungen zum Rudern im Sinne von Regel 41 .8.1\nAuf die Wirbel kann verzichtet werden, wenn der Treib-     kann verzichtet werden, soweit Möglichkeiten zum Wrig-\nanker auf Grund seiner Bauart nicht verdrehen kann.        gen vorhanden sind.\n3. Zu Absatz 5.1.7:                                               (7) Zu Regel 47 Abs. 2.2.3 (Bereitschaftsboote)\nAuf Dosenöffner kann verzichtet werden, wenn die           Der Kompaß muß auf Grund einer Prüfung als Baumuster\nAusrüstung keine Dosen enthält oder wenn die Dosen         zugelassen sein.\nmit Aufreißvorrichtungen versehen sind.\n(8) Zu Regel 48 (Aussetz- und Einbootungsvorrich-\n4. Zu Absatz 5.3:\ntungen)\nFahrgastschiffe in beschränkter Auslandfahrt müssen\ndarüber hinaus die Gegenstände nach den Absätzen           1. Zu Absatz 1 (Allgemeine Vorschriften)\n5.1 .1 O bis 5.1.12 mitführen. Die nach den Regeln              a) Zu den Absätzen 1.1 und 1.2:\n39.7.3.5 und 40.7.7 vorgeschriebene Kennzeichnung                   Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die\ndieser Rettungsflöße muß „SOLAS-B+-Ausrüstung\" in                  Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungs- und Frei-\ngroßen lateinischen Druckbuchstaben lauten.                         Fall-Bereitschaftsboote, die zusätzlich zur geneig-\nten Ablaufbahn vorhanden ist.\n(4) Zu Regel 39 Abs. 7.3.6 (Aufblasbare Rettungsflöße,\nBehälter)                                                          b) Zu Absatz 1.3:\nZusätzlich zum Datum der letzten Wartung soll das Datum                Die Vorschriften finden keine Anwendung auf die\nder nächstfälligen Wartung angegeben sein.                             Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungsboote, die\nzusätzlich zur geneigten Ablaufbahn vorhanden ist.\n(5) Zu Regel 41 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-          c) Zu Absatz 1.4:\nboote; Bauart der Rettungsboote)\nBei Frei-Fall-Rettungsbooten darf die Auslösevor-\n1. Zu den Absätzen 1.5 und 1.6:                                       richtung für den freien Fall nur aus dem Bootsinne-\nBei Frei-Fall-Rettungsbooten muß die Erfüllung der                 ren betätigt werden können.\nAnforderungen an die Festigkeit für die Stoßbelastung,     2. Zu Absatz 2.6 (Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer\ndie beim Aussetzen des vollbesetzten und vollaus-              und eine Winde verwendet werden)\ngerüsteten Rettungsbootes im freien Fall auftritt, nach-       Die Mindest-Fiergeschwindigkeit, die sich aus der For-\ngewiesen werden.                                               mel ergibt, muß mit vollbesetztem und vollausgerüste-\n2. Zu Absatz 1.7:                                                  tem Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot ·\nBei Frei-Fall-Rettungsbooten wird der vertikale                erreicht werden.\nAbstand zwischen der Bodenoberfläche und dem Inne-            (9) Zu Regel 50 (Generalalarmsystem)\nren des starren Daches in der Staustellung gemessen.\nMit dem Generalalarmsystem muß auch das Signal zum\n3. Zu Absatz 3.3 (Einstieg in die Rettungsboote)               Verlassen des Schiffes gegeben werden können, das aus\nBei vollständig geschlossenen Rettungsbooten, deren        einem kurzen und einem langen Ton, fortlaufend gegeben,\nZugang über das Heck erfolgt, muß die Einstiegleiter       besteht.\nam Heck verwendet werden können.                              (1 O) Zu Regel 53 Abs. 7 (Sicherheitsrolle und Anweisun-\n4. Zu Absatz 6.2 (Antrieb der Rettungsboote)                   gen für den Notfall)\nMotoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von mehr als           Auch die Form der auf Frachtschiffen verwendeten Sicher-\n900 Kubikzentimeter müssen mit einem Kraftstart-           heitsrolle muß zugelassen sein.","2386                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 46                                  gerät ausgerüstet sind, muß die Hörwache durch einen\n(Zu Kapitel IV Teil Ader Anlage                       Funkoffizier wie folgt wahrgenommen werden:\nzum Übereinkommen von 1974)                          a) auf Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von\nAnwendung und Begriffsbestimmungen                            mehr als 250 Fahrgästen zugelassen sind und sich\nauf einer Reise befinden, die länger als 16 Stunden\n(1) Zu Regel 3 (Telegrafiefunkstelle)                                zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen dauert,\ninsgesamt mindestens 16 Stunden täglich, und zwar\nFrachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und\nmehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen müssen,\nwenn sie für Fahrten nach Häfen des Indischen oder\n4\n4\nStunden\nStunden\nvon 00.00 bis\nvon 08.00 bis\n04.00\n12.00\nUhr\nUhr\n1\nPazifischen Ozeans bestimmt sind, nach Maßgabe von                       2  Stunden  von 16.00 bis   18.00 Uhr      Bordzeit\nKapitel IV Regel 3 der Anlage zum Übereinkommen von                      2  Stunden  von 20.00 bis   22.00 Uhr\n1974 mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein.                    4  Stunden  nach Wahl,\n(2) Zu Regel 4 (Sprechfunkstelle)\nb) auf Fahrgastschiffen in allen anderen Fällen als\nFrachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und                     unter Buchstabe a sowie auf Frachtschiffen mit ei-\nmehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen in der                     nem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Register-\nGroßen Fahrt müssen, sofern sie nicht nach Absatz 1 oder                 tonnen, insgesamt mindestens 8 Stunden täglich,\nfreiwillig mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind,              und zwar\naußer einer Sprechfunkanlage mitführen:\n1. einen Telegrafiefunk-Notsender (500 kHz),\n4 Stunden von 08.00 bis 12.00 Uhr\n2 Stunden zusammenhängend\n1 -B dz81·t\n2. ein selbsttätiges Telegrafiefunk-Alarmzeichen-Tastge-                    zwischen 18.00 und 22.00 Uhr             or\nrät, das neben dem Telegrafiefunk-Alarmzeichen die                 2 Stunden nach Wahl.\nselbsttätige Aussendung des Notzeichens SOS, des               Die nicht festgelegten Wachzeiten sind vor Antritt jeder\nRufzeichens des Schiffes, der Q-Gruppe „QSW 2182\"              Seereise von dem Schiffsführer nach Beratung mit dem\nund eines Peilstriches ermöglicht, wobei in vorhande-          Leiter der Seefunkstelle festzusetzen und in das Funk-\nnen Tastgeräten statt der Q-Gruppe „QSW 2182\" die              tagebuch einzutragen. Wenn während der Seereise\nAbkürzung „LNS 2182\" weiter verwendet werden kann,             eine Änderung erforderlich wird, ist diese im Funktage-\n3. eine Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition                buch zu vermerken.\nmit mindestens der Frequenz 2182 kHz,\n2. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung der\n4. die Weltkarte der Küstenfunkstellen für den Sprech-               Hörwachen auf die Notfrequenz zu schalten.\nSeefunkdienst auf Grenzwellen,\n5. das Handbuch Nautischer Funkdienst Band I bis IV.                    (3) Zu Regeln 7 und 8 (Hörwachen im Sprechfunk-\nDiese Schiffe müssen außerdem am AMVER-Dienst                        und UKW-Sprechfunkdienst)\n(Standortmeldesystem der Handelsschiffahrt für die              1 . Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung\ngegenseitige Hilfe bei Notfällen) teilnehmen.                        eines Funkverkehrs auf die Notfrequenz zu schalten,\nsoweit nicht nach den Vorschriften eines Küstenstaates\n(3) Zu Regel 5 (Befreiungen von den Regeln 3 und 4)\nwährend des Befahrens von dessen Hoheitsgewässern\nFahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger               eine ununterbrochene Hörwache auf anderen UKW-\nals 1 000 Registertonnen in der Auslandfahrt nach nieder-            Kanälen vorgeschrieben ist.\nländischen Emshäfen und nach dänischen Häfen bis zu\nder geographischen Verbindungslinie der Häfen Esbjerg,          2. Schiffe, die nach Kapitel IV Regel 3 oder 4 der Anlage\nNyborg, Korsör, Gedser sind von der Pflicht, eine Tele-              zum Übereinkommen von 1974 mit einer Telegrafie-\ngrafiefunkanlage nach Kapitel IV Regel 3 der Anlage zum              funkstelle ausgerüstet sind, müssen auf See eine unun-\nÜbereinkommen von 1974 mitzuführen, befreit. An Stelle               terbrochene Wache auf der Sprechfunk-Notfrequenz\nder T elegrafiefunkanlage sind sie bei einem Bruttoraumge-           an der Stelle an Bord sicherstellen, von der aus das\nhalt von 400 und mehr Registertonnen mit einer Sprech-               Schiff gewöhnlich geführt wird.\nfunkanlage auszurüsten. Für die Sprechfunkanlage ist\neine Ersatzstromquelle vorzusehen.\n§ 48\n§ 47                                             (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974)\n(Kapitel IV Teil B der Anlage\nzum übereinkommen von 1974)                                        Technische Vorschriften\nHörwachen                               (1) Zu Regel 15 (Sprechfunkstellen)\n(1) Auf Schiffen müssen Hörwachen nach Maßgabe von           Die Uhr muß ein Zifferblatt von mindestens 12,5 Zenti-\nKapitel IV Regeln 6, 7 und 8 der Anlage zum Übereinkom-         meter Durchmesser und einen konzentrischen Sekunden-\nmen von 1974 durchgeführt werden.                               zeiger haben. Auf dem Zifferblatt sind die Zeiten der Funk-\nstille für den Sprechfunk zu kennzeichnen.\n(2) Zu Regel 6 (Hörwachen im T elegrafiefunkdienst)\n(2) Zu Regel 17 (UKW-Sprechfunkanlagen)\n1. Hörwachen (Sicherheitsfunkwachen) im Telegrafie-\nfunkdienst sind im Funkraum durchzuführen. Auf Schif-      In der UKW-Sprechfunkstelle muß eine zuverlässige Uhr\nfen, die mit einem selbsttätigen Telegrafiefunk-Alarm-     vorhanden sein. Eine digitale Anzeige ist zugelassen.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                               2387\n§ 49                            Abweichend von Kapitel III Regel 48.1.3 kann die See-\nBerufsgenossenschaft für Schiffe und Fahrzeuge nach\n(Zu Kapitel VI der Anlage zum Übereinkommen von 1974)\nAbsatz 1, andere geeignete Aussetzvorrichtungen zur Bedie-\nBeförderung von Getreide                      nung von Rettungs- und Bereitschaftsbooten zulassen.\n(1) Allgemeines                                                 (3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungsmittel\nGetreide darf als Schüttladung nur befördert werden, wenn      ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Personen aus\nder Besatzungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von\n1. eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 10 der               Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen aus der Besat-\nAnlage zum Übereinkommen von 1974 vorliegt und die        zungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von auszubil-\nBeladung den Getreideladeplänen entspricht                denden Personen.\noder\n(4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der\n2. die Beladung gemäß Kapitel VI Teil B Abschnitt V            Anlage zum Übereinkommen von 1974 und § 49 dieser\nUnterabschnitt C der Anlage zum Übereinkommen von         Verordnung entsprechend. Dies gilt nicht für vorhandene\n1974 erfolgt.                                             Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite.\n(2) Zu Regel 10 (Genehmigung)\n§ 51\n1. Zu Buchstabe a:\nEine Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krän-                     Fahrtbeschränkungen für Bäderboote\ngungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht        (1) Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate\nlänger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß ausrei-  fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnenaufgang und\nchende Stabilitätsreserven nachgewiesen werden und        Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht länger als\nkeine Zweifel an der Richtigkeit der Leerschiffsdaten     zwei Stunden dauern und die Entfernung von der Küstenli-\nbestehen.                                                 nie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen\n2. Zu Buchstabe c:                                             betragen. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7 Beau-\nDie Unterlagen für Getreideladung sind in deutscher       fort) oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen muß\nund englischer Sprache einzureichen.                      unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem\nSturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüglich der näch-\nste Hafen angelaufen werden.\nTeil C\n(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten\nVorschriften für Schiffe,\n1. bei Sturm oder Sturmwarnung,\nauf die das Übereinkommen von 1974\nkeine Anwendung findet                       2. bei auflandigem Starkwind oder\n3. bei Nebel mit einer Sichtweite\nKapitel 1                                 a) von weniger als 500 Meter oder\nAllgemeines                                  b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein einwand-\nfrei arbeitendes Radargerät vorhanden und außer\n§ 50                                    dem Schiffsführer keine weitere fachkundige Per-\nAnwendungsbereich                                   son zur Bedienung des Radargerätes an Bord ist.\n(1) Dieser Teil gilt für:                                                              § 52\n1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote                           Fahrtbeschränkungen für\nund Sportanglerfahrzeuge;                                          Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge\n2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brutto-\n(1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die nicht\nraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin-\nden Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum Überein-\nsichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für Fracht-\nkommen von 1974 und nicht den Vorschriften des § 35\nschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraum-\ndieser Verordnung entsprechen, dürfen einen Abstand von\ngehalt von 300 und mehr Registertonnen;\n10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwas-\n3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger        ser nicht überschreiten. Hat die See-Berufsgenossen-\nals 500 Registertonnen, hinsichtlich der Vorschriften     schaft vor dem 1 . April 1984 ein Schiffssicherheitszeugnis\nüber Funkanlagen für Frachtschiffe mit einem Brutto-     nach § 13 Abs. 3 für einen Fahrtbereich erteilt, der über die\nraumgehalt von weniger als 300 Registertonnen;            Fahrtbeschränkungen nach Satz 1 hinausreicht, können\n4. Sonderfahrzeuge;                                             Ausnahmen zugelassen werden; dabei darf der Fahrtbe-\nreich nicht erweitert werden.\n5. Fischereifahrzeuge.\n(2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnen-\n(2) Die Kapitel 11-1, 11-2 und III der Anlage zum Überein-  aufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber zwi-\nkommen von 1974 und die §§ 35 bis 45 dieser Verordnung         schen 8 und 17 Uhr fahren. Bei aufkommendem Starkwind\nund, soweit Schiffe mit einer Funkanlage ausgerüstet sind,     (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und Starkwindwamun-\nKapitel IV Regeln 9, 10 und 13 bis 17 der Anlage zum           gen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei auf-\nÜbereinkommen von 1974 und die §§ 46 bis 48 dieser             kommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüg-\nVerordnung gelten für Fahrzeuge nach Absatz 1, unab-           lich der nächste Hafen angelaufen werden. Die Fahrt darf\nhängig vom Bruttoraumgehalt, entsprechend, soweit nicht        nicht angetreten werden, wenn die in§ 51 Abs. 2 genann-\nin den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.      ten Umstände vorliegen.","2388                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandigem    Übereinkommen von 1974 eine Hilfsruderanlage ohne\nStarkwind antreten, dürfen im Bereich der windgeschütz-       Kraftantrieb ausreichend ist.\nten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von der Küsten-\n(3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufsge-\nlinie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.\nnossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen die\n(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei besonderen      Ruderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels 11-1 Teil\nörtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht wind-         C der Anlage zum Übereinkommen von 1974 zu genügen\ngeschützte Gebiete Ausnahmen zulassen.                        hat.\nKapitel III\nKapitel II\nBrandschutz\nBauart der Schiffe\n§ 56\n§ 53\nBrandschutz bei Fahrgastschiffen,\nZulässige Fahrgastzahl                              Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen\n(1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-         (1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste\nfahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen           befördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gelten\nFahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und die      Kapitel 11-2 Teile A und B der Anlage zum Übereinkommen\nDecksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und           von 1974 sowie die §§ 39 und 40 dieser Verordnung,\nunter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen          soweit sie auf Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 36 Fahr-\ngeeignet sind, berücksichtigt.                                gästen anzuwenden sind, entsprechend.\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler-       (2) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nfahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommer-            weniger als 250 Registertonnen sowie Bäderboote und\nmonate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen geeig-       Sportanglerfahrzeuge müssen über mindestens eine\nneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.              Feuerlöschpumpe mit unabhängigem Antrieb verfügen.\n§ 54                                (3) Die Anschlußstutzen nach Kapitel 11-2 Regel 4.5.3\nund der internationale Landanschluß nach Kapitel 11-2\nUnterteilung und Stabilität                  Regel 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 sind\n(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein       nicht erforderlich.\nNachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht erforder-        (4) Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\nlich.                                                         von weniger als 1 000 Registertonnen sowie bei Bäder-\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler-    booten und Sportanglerfahrzeugen darf die Länge der\nfahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis         Feuerlöschschläuche nach Kapitel 11-2 Regel 4.7.1 der\nzum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der Tieflade-     Anlage zum Übereinkommen von 1974 15 Meter, in\nlinie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hin-       Maschinenräumen 1O Meter nicht überschreiten. Als\nterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere Maschi-        Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte\nnenraumschott ersetzen.                                       52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu verwenden.\n(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen gehö-          (5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-\nren zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung           lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Regel\nvorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarmkurven        7.2.2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 nicht\nder statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle  erforderlich.\nsowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsversu-               (6) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapitel\nches.                                                         11-2 Regel 16. 7 der Anlage zum übereinkommen von 1974\n(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regeln 9,   zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl gebaut und\n10, 11 und 22 der Anlage zum Übereinkommen von 1974          gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwirkung\nentsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt           geschützt sein.\nunter Berücksichtigung der Größe und des Verwendungs-            (7) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit weni-\nzwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zusätzlichen     ger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine Brand-\nAnforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu    schutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 17 der Anlage\nerfüllen sind.                                               zum Übereinkommen von 1974 und § 39 Abs. 1O dieser\n§ 55                              Verordnung entspricht, mitzuführen; auf Fahrgastschiffen,\ndie nicht mehr als 50 Fahrgäste befördern, Bäderbooten\nMaschinen und elektrische Anlagen\nund Sportanglerfahrzeugen sind Brandschutzausrüstun-\n(1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist eine    gen nicht erforderlich.\nNotstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regeln 42 und 43 der\n(8) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgä-\nAnlage zum Übereinkommen von 1974 nicht erforderlich.\nste befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahr-    sind in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen ein selbst-\nzeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der elek-       tätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeige-\ntrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage           system oder ein festeingebautes Feuermelde- und Feuer-\ndurch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Strom-       anzeigesystem, die Kapitel 11-2 Regel 36 entsprechen,\nkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage zum         nicht erforderlich.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                            2389\n§ 57                            für Gänge, Treppen und Fluchtwege, das Kapitel 11-2\nBrandschutz bei                        Regel 52.1 der Anlage zum Übereinkommen von 1974\nFrachtschiffen und Sonderfahrzeugen               entspricht, nicht erforderlich.\n(1 J Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von      (8) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapitel\nweniger als 300 Registertonnen mit Ausnahme von Tank-       11-2 Regel 16.7 der Anlage zum übereinkommen von 1974\nschiffen darf die nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebene   zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl gebaut und\nF~uerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschine ange-         gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwirkung\nhangt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der        geschützt sein.\nHauptantriebsmaschine getrennt werden kann. Die Lei-           (9) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs-\nstung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssy-       genossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des\nstems muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräfti-     Kapitels 11-2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974\nger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben       und der §§ 39 bis 42 dieser Verordnung, insbesondere\nwerden kann.                                               hinsichtlich Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-\n(2J Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von   stationen und Maschinenräumen, anzuwenden sind, um\nweniger als 300 Registertonnen müssen so viele Feuer-      die größtmögliche Sicherheit für alle an Bord befindlichen\nlöschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt sein, daß   Personen zu erreichen.\nmit einem von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten\nWasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden\nkann. Der Anschlußstutzen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 und der\ninternational~ Landanschluß nach Kapitel 11-2 Regel 19 der                          Kapitel IV\nAnlage zum Ubereinkommen von 1974 sind nicht erforder-                          Rettungsmittel\nlich.\n(3J Jedes Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von                                 § 58\nweniger als 500 Registertonnen muß mindestens je 3                      Ausrüstung der Fahrgastschiffe\nFeuerlöschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre, Schlauch-                          mit Rettungsmitteln\nkupplungen und Kupplungsschlüssel mitführen. Die ein-\nzelne Schlauchlänge darf 15 Meter, in Maschinenräumen          (1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt müs-\n10 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahl-    sen für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungs-\nrohrkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-      booten und Rettungsflößen ausgerüstet sein. Fahrgast-\nAnschlüsse zu verwenden.                                   schiffe mit 800 und mehr Fahrgästen müssen mindestens\n4 Rettungsboote, von denen 2 Motorrettungsboote sein\n(4) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von   müssen, Fahrgastschiffe mit weniger Fahrgästen minde-\nweniger als 300 Registertonnen müssen im Unterkunfts-      stens 2 Motorrettungsboote mitführen. Die See-Berufs-\nbereich mindestens 3 tragbare Feuerlöscher vorhanden       genossenschaft kann bei Schiffen unter 31 Meter Länge\nsein.                                                      Ausnahmen zulassen. Außerdem müssen mindestens\n8 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit\n(5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-\nselbstzündenden Lichtern, 2 mit selbsttätig arbeitenden\nlösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Regel\nRauchsignalen und 2 weitere mit je einer 30 Meter langen,\n7.2.2 der Anlage zum Ubereinkommen von 1974 nicht\nschwimmfähigen Rettungsleine zu versehen. Außerdem\nerforderlich. Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraum-\nmüssen Überlebensanzüge für die Besatzung des bei\ngehalt von weniger als 300 Registertonnen ist in Räumen\nFremdrettung einzusetzenden Bootes an Bord vorhanden\nmit Verbrennungskraftmaschinen ein Schaumfeuerlöscher\nsein. Für jede an Bord befindliche Person muß eine Ret-\nvon mindestens 45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwer-\ntungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befindlichen\ntiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 746 Kilowatt\nPersonen müssen Kinderrettungswesten vorhanden sein;\noder mehr erforderlich; eine festeingebaute Feuerlösch-\nzusätzlich sind 10 vom Hundert Reserverettungswesten\nanlage ist nicht erforderlich.\nmitzuführen. Für die Sommermonate kann die See-Berufs-\n(6) Auf Tankschiffen müssen mindestens zwei Brand-      genossenschaft für die Hälfte aller an Bord befindlichen\nschutzausrüstungen mitgeführt werden. Auf Frachtschiffen   Personen an Stelle der Rettungsflöße Rettungsgeräte zu-\nmit Ausnahme von Tankschiffen braucht bei einem Brutto-    lassen.\nrau~gehalt von 250 und mehr, aber weniger als 500\n(2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt müssen\nReg1stert_onnen, nur eine und bei einem Bruttoraumgehalt\nfür alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungsflößen\nvon weniger als 250 Registertonnen keine Brandschutz-\nund mindestens einem motorisierten zugelassenen Boot\nausrüstung mitgeführt zu werden. Frachtschiffe mit einem\nunter einer Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein. Das Boot\nBruttoraumgehalt von 250 und mehr, aber weniger als 500\nmuß in der Lage sein, das größte an Bord befindliche\nRegistertonnen, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme von\nRettungsfloß mit voller Besetzung und vollständiger Ausrü-\nTank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Reserve-Druckluft-\nstung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 Knoten\nflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens\ni~ ruhigem Wasser zu schleppen. Mindestens 4 Rettungs-\n3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf denen\nringe müssen vorhanden sein. 2 Rettungsringe sind mit\nWände und Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge\nselbstzündenden Lichtern, die beiden anderen Rettungs-\nund Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen\nringe mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Ret-\nbestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer\ntungsleine zu versehen. Für jede an Bord befindliche Per-\nGesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mitführen.\nson muß eine Rettungsweste, für 10 vom Hundert aller an\n(7) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von   Bord befindlichen Personen müssen Kinderrettungswe-\nweniger als 250 Registertonnen ist ein Rauchmeldesystem    sten vorhanden sein. Zusätzlich sind 10 vom Hundert","2390                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nReserverettungswesten mitzuführen. Für Schiffe unter 31           (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 2 müssen Tank-\nMeter Länge und weniger als 500 Fahrgästen, die in den         schiffe folgende Rettungsmittel mitführen:\nSommermonaten regelmäßig kurze Fahrten in besonders            1 . An jeder Seite ein Motorrettungsboot aus Stahl oder mit\ngeschützten Wattgebieten durchführen, kann die See-                  gleichwertiger Unbrennbarkeit unter zugelassenen\nBerufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller an Bord                Aussetzvorrichtungen, das für alle an Bord befindlichen\nbefindlichen Personen an Stelle der Rettungsflöße Ret-               Personen ausreicht.\ntungsgeräte zulassen.\n2. Ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungs-\n(3) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Rettungs-          flöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Auf-\nflöße, Rettungsgeräte, Rettungsringe, Rettungswesten                 nahme aller an Bord befindlichen Personen.\nund Überlebensanzüge müssen mit Reflexstoffen aus-\n3. Sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-\ngerüstet sein.\nflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die\nandere Seite befördert werden können, zusätzliche\n§ 59                                  Rettungsflöße, damit das auf jeder Seite vorhandene\nAusrüstung                                Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord\nder Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge                     befindlichen Personen ausreicht.\nmit Rettungsmitteln\n(3) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2 können\n(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen        anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende\nPersonen (Erwachsene und Kinder) mit zugelassenen              Rettungsmittel mitführen:\nRettungswesten und Rettungsgeräten ausgerüstet sein.           1 . Ein vollständig geschlossenes Rettungsboot mit einem\nAußerdem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzuführen.                 Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord\nEin Ring ist mit selbstzündendem Licht und ein weiterer mit           befindlichen Personen, das\neiner schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter Länge\na) so aufgestellt ist, daß es bemannt im freien Fall über\nzu versehen.\ndas Heck ausgesetzt werden und frei aufschwim-\n(2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswesten                    men kann,\nfür jede an Bord befindliche Person und mit Rettungsfloß-             b) es auf Tankschiffen auch die Anforderungen nach\nraum, der für alle an Bord befindlichen Personen ausreicht,               Kapitel III Regel 45 und 46 der Anlage zum Überein-\nausgerüstet sein. Außerdem müssen 2 Rettungsringe,                        kommen von 1974 erfüllt,\neiner davon ·mit selbstzündendem Licht und ein weiterer              c) mit einer zugelassenen Vorrichtung zum kontrollier-\nmit einer schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter                       ten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die\nLänge vorhanden sein. Für die Sommermonate kann die                       Einbootungsposition versehen ist.\nSee-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord\nbefindlichen Personen Rettungsgeräte anstelle der Ret-         2. Zusätzlich ein oder mehrere automatisch aufblasbare\ntungsflöße zulassen.                                                  Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen\nzur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen.\n(3) Rettungsflöße, Rettungswesten, Rettungsgeräte und\n3. Sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-\nRettungsringe müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.\nflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die\nandere Seite befördert werden können, müssen\nzusätzliche Rettungsflöße vorhanden sein, damit das\n§ 60                                   auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen\nzur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen\nAusrüstung\nausreicht.\nder Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge\nmit Rettungsmitteln                           (4) Bei Schiffen im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen für\njede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte, bei\n(1) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\nSchiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen außer-\nger als 500 Registertonnen in der Mittleren Fahrt, in der     dem 6 Rettungsringe, bei weniger als 50 Meter Länge\nKleinen Fahrt und der Küstenfahrt müssen folgende Ret-         mindestens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungs-\ntungsmittel mitführen:                                          ringe sind mit selbstzündenden Lichtern, die beiden ande-\n1 . Auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch        ren mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Ret-\naufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord in    tungsleine zu versehen. Die selbstzündenden lichte~, die\neiner Aufstellung, daß sie frei aufschwimmen können.      auf Tankschiffen verwendet werden, müssen von einem\n2. Zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot     zugelassenen Typ mit elektrischer Batterie sein.\nnach Kapitel III Regel 47 der Anlage zum Übereinkom-           (5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser\nmen von 1974 unter einer Aussetzvorrichtung. Erfüllt       befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Betriebszu-\ndas Bereitschaftsboot auch die Anforderungen an Ret-       stand auf See bestiegen werden können, mehr als 4,5\ntungsboote nach Kapitel III Regel 41 der Anlage zum        Meter über der Wasseroberfläche befindet, sind anstelle\nÜbereinkommen von 1974 und ist das Fassungsvermö-          der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Rettungs-\ngen ausreichend für alle Personen an Bord, können          flöße bemannt aussetzbare Rettungsflöße mit zugelasse-\nRettungsflöße auf der Seite, auf der das Boot auf-         nen Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber so aufzu-\ngestellt ist, entfallen; sofern die verbleibende, vor-     stellen sind, daß sie frei aufschwimmen und abgeworfen\ngeschriebene Rettungsfloßausrüstung nicht schnell          werden können.\nvon der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden\nkann, müssen auch auf dieser Seite Rettungsflöße für            (6) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht\nalle Personen an Bord vorhanden sein.                      mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerü-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                             2391\nstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für      Schwimmfähige Riemen in ausreichender Anzahl sowie\njede an Bord befindliche Person mitführen.                  Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen für\njeden vorgesehenen Riemen; die Dollen oder Ruder-\n(7) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehaa von 250      gabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten befestigt\nund mehr Registertonnen, jedoch weniger als 500 Regi-       sein,\nstertonnen, in der Wattfahrt müssen mit einem oder meh-\nreren Rettungsflößen mit einem Gesamtfassungsvermö-         1 Bootshaken,\ngen für alle Personen an Bord und einem zugelassenen        1 zugelassener Radarreflektor,\n2 Pflöcke oder Schrauben für jedes Wasserablaßloch (an-\nmotorisierten Boot unter Aussetzvorrichtung ausgerüstet\nsein. Außerdem müssen für jede Person an Bord eine              gebändselt),\nRettungsweste mit Leuchte und mindestens vier Rettungs-     1 Schöpfeimer,\nringe vorhanden sein; zwei Rettungsringe sind mit selbst-   1 Ruder mit Pinne,\nzündenden Lichtern, die beiden anderen mit je einer         1 Fangleine,\n30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu ver-       1 Treibanker,\nsehen.                                                      1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 4 roten\nFallschirm-Leuchtraketen oder eine Signalpistole mit 8\n(8) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-       roten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel\nger als 250 Registertonnen in der Wattfahrt müssen mit          Sturmstreichhölzer,\neinem zugelassenen motorisierten Boot ausgerüstet sein,     2 schwimmfähige Rauchsignale,\ndas Platz für die Regelbesatzung bietet. Sollen weitere     1 Kappbeil,\nPersonen befördert werden, ist zusätzlicher Rettungsfloß-   1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stun-\nraum mitzuführen. Außerdem müssen für jede Person an            den (nur in offenen Rettungsbooten),\nBord eine Rettungsweste mit Leuchte und mindestens              zugelassene wasserdichte, elektrische Taschenlampe,\nzwei Rettungsringe, einer davon mit selbstzündendem             die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatte-\nLicht, der andere mit einer 30 Meter langen, schwimmfähi-       rien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten\ngen Rettungsleine, vorhanden sein.                              Behälter.\n(9) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von       (2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die\nweniger als 500 Registertonnen und Sonderfahrzeugen         Rettungsboote außerdem mit Trinkwasser und Lebens-\nsind zum Einbooten in die Rettungsboote und -flöße und in   mittelrationen gemäß Kapitel III Regel 41 Abs. 8 Nr. 9\ndie Boote geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zuge-    und 12 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 auszu-\nlassen sein müssen.                                         rüsten.\n(10) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300       (3) Bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der\nund mehr Registertonnen in der Mittleren Fahrt und in der   Wattfahrt haben die motorisierten Boote folgende Gegen-\nGroßen Fahrt müssen entsprechend Kapitel III Regel 6.2.1    stände mitzuführen:\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974 mit einem             2 Bootsriemen,\ntragbaren Funkgerät für Überlebensfahrzeuge ausgerüstet     1 Reserveriemen,\nsein.                                                       2 Rudergabeln,\n(11) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 10     1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8\nentsprechend.                                                   Stunden,\nRuder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außenbordmo-\n(12) Die See-Berufsgenossenschaft kann für                   toren können Ruder und Pinne Bestandteil des Motors\n1. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger         sein,\nals 500 Registertonnen in der Großen Fahrt, insbeson-       Fangleine,\ndere bei Fahrten in überseeischen Gewässern, auf            Schöpfeimer,\ndenen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemeilen          wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 2 roten\nvom nächsten Schutzhafen entfernt,                          Fallschirm-Leuchtraketen oder 1 Signalpistole mit 4\nroten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel\n2. Frachtschiffe in der Wattfahrt mit einem Bruttoraumge-       Sturmstreichhölzer.\nhalt von weniger als 250 Registertonnen,\n(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr-\n3. Tankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger       zeuge sind mit 6 roten Fallschirm-Leuchtraketen oder 1\nals 250 Registertonnen,                                 Signalpistole mit 12 roten Fallschirmsignalpatronen und\n4. Sonderfahrzeuge                                          mit 12 roten Handfackeln auszurüsten, die von der See-\nim Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret-         Berufsgenossenschaft zugelassen sind.\ntungsmitteln, insbesondere die Ausrüstung der Schiffe,         (5) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Rettungs-\nausgenommen Tankschiffe, mit Doppelschlauchbooten als       flöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Überlebens-\nRettungsboote zulassen.                                     anzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein. Dies\ngilt auch für vor dem 1. Juli 1986 gebaute Frachtschiffe\nund Sonderfahrzeuge.\n§ 61\nAusrüstung der Rettungsboote,                                             § 62\nSchiffsnotsignale, Reflexstoffe                                     Leinenwurfgerät\n(1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahr-    Auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahr-\nzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt haben    zeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen braucht ein\ndie Rettungsboote folgende Gegenstände mitzuführen:         Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden.","2392                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nKapitel V                                                          § 67\nFunkanlagen                                                   Funkanlagen für\nschwimmende Arbeitsgeräte und Anlagen\n§ 63\n(1) Schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anlagen\nFunkanlagen für Fahrgastschiffe,                   mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Register-\nBäderboote und Sportanglerfahrzeuge                 tonnen müssen mindestens ausgerüstet sein\n(1) Fahrgastschiffe müssen                                  1. bei Fahrten mit eigenem Antrieb\n1 . bei einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr Regi-              a) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkanlage\nstertonnen mit einer Sprechfunkanlage und einer UKW-              mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den Ar-\nSprechfunkanlage,                                                 beitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in deren\nBereichen sie verkehren,\n2. bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 Regi-\nstertonnen mit einer festeingebauten UKW-Sprech-               b) mit einer Funkbake zur Kennzeichnung der Seenot-\nfunkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens                position mit mindestens der Frequenz 2182 kHz und\nden Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in               c) bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als 1 600\nderen Bereich die Schiffe verkehren,        ·                     Registertonnen mit einer Sprechfunkanlage, bei ei-\nausgerüstet sein. Für die Sprechfunkanlage und für die                 nem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr Regi-\nUKW-Sprechfunkanlage ist eine Ersatzstromquelle vor-                   stertonnen mit einer Telegrafiefunkanlage,\nzusehen.\n2. wenn sie geschleppt werden und sich die Besatzung an\n(2) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 400              Bord befindet,\nund mehr Registertonnen müssen, sofern sie nicht auf                a) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkanlage\njeder Seite ein Motorrettungsboot mit einer festeingebau-              mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den Ar-\nten Funkanlage mitführen, mit einem tragbaren Funkgerät                beitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in deren\nfür Überlebensfahrzeuge ausgerüstet sein.                              Bereich sie verkehren, und\n(3) Absatz 1 gilt für Bäderboote und Sportanglerfahr-           b) mit einer Sprechfunkanlage;\nzeuge entsprechend.                                            mit dem schleppenden Fahrzeug muß jederzeit eine\nSprechfunkverbindung gewährleistet sein.\n§ 64\n(2) Für Bohr- und Hubinseln, Produktionsplattformen\nFunkanlagen für Frachtschiffe                    und sonstige schwimmende Anlagen zur Erforschung oder\nFrachtschiffe müssen mit einer UKW-Sprechfunkanlage        Ausbeutung des Meeres oder Meeresbodens gilt Absatz 1\nausgerüstet sein.                                              nicht, wenn die Anlagen auf dem Meeresboden abgesetzt\noder mit ihm fest verbunden sind.\n§ 65                                 (3) Zwischen Funkraum und Leitstand muß eine zuver-\nFunkanlagen für Fischereifahrzeuge                 lässige Anruf- und Sprechverbindung vorhanden sein.\n(1) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt von\n1 600 und mehr Registertonnen müssen mit einer Telegra-\nfiefunkanlage ausgerüstet sein.\nTeil D\nZusatzvorschriften für Schiffe,\n(2) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt von\n300 und mehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen\nauf die die Anlage I zum Übereinkommen\nmüssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein,                         von 1973/78 Anwendung findet\nsofern sie nicht mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet\nsind.                                                                                      § 68\n(3) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt von                       (Zu Kapitel II der Anlage 1\n300 und mehr Registertonnen müssen mit einer UKW-                           zum Übereinkommen von 1973/78)\nSprechfunkanlage und einer Funkbake zur Kennzeich-                         Überwachung der Verschmutzung\nnung der Seenotposition mit mindestens der Frequenz                             durch den Schiffsbetrieb\n2182 kHz ausgerüstet sein.\n(1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die Lagerung\nvon Ölrückständen an Bord)\nSchiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400\n§ 66\nRegistertonnen, die keine Öltankschiffe sind, sind, soweit\nFunkanlagen für                         möglich und zumutbar, mit Einrichtungen auszurüsten, die\nKleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge                die Lagerung von Ölrückständen an Bord und ihr Einleiten\nin Auffanganlagen oder ins Meer nach Kapitel II Regel 9\nKleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge mit einem          Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I zum Übereinkommen von\nBruttoraumgehalt von 17, 7 Registertonnen (50 Kubik-\n1973/78 gewährleisten.\nmeter) und mehr müssen mit einer festeingebauten UKW-\nSprechfunkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit den                 (2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 3 Buchstabe b\nArbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in deren            (Einrichtungen für die Lagerung von Öl oder ölhaltigen\nBereich die Fahrzeuge verkehren, ausgerüstet sein.            Gemischen an Bord)","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                            2393\nÖltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als                                 § 70\n150 Registertonnen und sonstige Schiffe mit einem Brutto-\nSchüttladungen mit einem Schüttwinkel\nraumgehalt von weniger als 400 Registertonnen sind,                           von 35 Grad oder weniger\nsoweit durchführbar, dafür auszurüsten, Öl oder ölhaltige\nGemische an Bord zu behalten oder sie nach den Vor-             (1) Die Ladung muß grundsätzlich im gesamten Lade-\nschriften des Kapitels II Regel 9 Abs. 1 der Anlage I zum    raum getrimmt werden, es sei denn, daß die Räume eine\nÜbereinkommen von 1973/78 einzuleiten.                       Längsunterteilung von ausreichender Festigkeit haben.\n(3) Zu Regel 20 Abs. 7 (Öltagebuch)                          (2) Bei Ladungen, die einen Schüttwinkel von weniger\nals 30 Grad haben, sind Kapitel VI der Anlage zum Über-\nAls Öltagebuch für Öltankschiffe mit einem Bruttoraum-\neinkommen von 1974 und § 49 oder § 50 Abs. 4 dieser\ngehalt von weniger als 150 Registertonnen, die nach Kapi-\nVerordnung unter Berücksichtigung der Dichte der jeweili-\ntel II Regel 15 Abs. 4 der Anlage I zum Übereinkommen\ngen Ladung entsprechend anzuwenden.\nvon 1973/78 betrieben werden, ist das Muster des\nAnhangs III Teil II der Anlage I zum übereinkommen von\n1973/78 zu verwenden.\n§ 71\nKonzentrate\nTeil E\nKonzentrate und andere Ladungen, die breiartig werden\nZusatzvorschriften\nkönnen, dürfen grundsätzlich nur transportiert werden,\nüber die Beförderung von Schüttgütern,              wenn der Feuchtigkeitsgehalt nicht mehr als 90 vom Hun-\nausgenommen Getreide                        dert des Verflüssigungswertes beträgt. Wenn ausrei-\nchende Stabilität auf Grund besonderer zugelassener\n§ 69                            Sicherheitseinrichtungen auch bei einer Ladungsverschie-\nAllgemeine Bestimmungen                      bung gewährleistet und eine ausreichende Festigkeit vor-\nhanden ist, dürfen Konzentrate mit einem höheren Feuch-\n(1) Wenn Schüttgüter befördert werden, müssen die         tigkeitsgehalt befördert werden.\nfolgenden Unterlagen an Bord mitgeführt werden:\na) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 19 der\nAnlage zum übereinkommen von 1974 und § 35                                          § 72\nAbs. 11 oder § 50 Abs. 2 dieser Verordnung,                                   Abweichungen\nb) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für die         Von den §§ 69 bis 71 kann abgewichen werden bei\nLadungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle mit\nSchüttgütern, die der See-Berufsgenossenschaft vor      1. Konzentraten, wenn die Teilladung weniger als ein\nAnbordgabe zur Prüfung zuzuleiten sind.                     Viertel der Gesamtladung des Schiffes beträgt und die\nStabilität auch dann, wenn die Ladung breiartig wird,\n(2) Schüttgüter dürfen nur befördert werden, wenn dem        nicht gefährdet ist,\nSchiffsführer Angaben über deren Staufaktor, Schüttwin-\nkel und bei Konzentraten zusätzlich über deren Feuchtig-     2. anderen Schüttgütern, wenn die Teilladung weniger als\nkeitsgehalt und Verflüssigungswert vorliegen. Ersatzweise        ein Drittel der Gesamtladung des Schiffes beträgt.\nkann der Schiffsführer diese Größen durch eigene Mes-\nsungen bestimmen.\n(3) Schüttgüter sind so zu laden, daß ausreichend Stabi-\nTeil F\nlität gewährleistet ist und diese während der Fahrt nicht\ndurch ein Übergehen der Ladung gefährdet wird. Zur Ein-          Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften\nhaltung der Festigkeitswerte sind die Unterlagen für die\nLadungsverteilung zu beachten. Vor dem Auslauten ist die\n§ 73\nStabilität durch Berechnungen zu überprüfen.\nBußgeldvorschriften\n(4) liegen bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge\nUnterlagen für die Ladungsverteilung nicht vor, so ist bei      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nder Ladungsverteilung sicherzustellen, daß die allgemeine    Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nLängsverteilung des Ladungsgewichts nicht wesentlich        lässig als Schiffsführer\nvon der des raumfüllenden Ladungsfalles abweicht.\n1. ein Fahrzeug führt,\n(5) Wird Schüttgut in Zwischendecks befördert, sind die\nZwischendeckluken zu schließen und die Zwischendecks-             a) obwohl entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 ein vorge-\nladung so zu trimmen, daß sie entweder von Bord zu Bord              schriebener Gegenstand oder eine vorgeschriebe-\nreicht oder durch zusätzliche Längsunterteilung von aus-             ne Anlage von Bord gegeben worden ist,\nreichender Festigkeit gesichert wird. Die zulässige Belast-\nbarkeit des Zwischendecks ist zu beachten.                        b) auf dem entgegen § 1O Abs. 3 Satz 1 ein nicht\nzugelassener Gegenstand mitgeführt oder verwen-\n(6) Bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge ist die              det wird,\nLadung im gesamten Laderaum, bei anderen Schiffen\nmindestens im Bereich der Lukenöffnungen, zu trimmen,            c) an dem selbst, seiner Einrichtung oder Ausrüstung\nes sei den, daß die Räume eine Längsunterteilung von                 entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Änderung vorge-\nausreichender Festigkeit haben.                                      nommen worden ist,","2394                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nd) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht                   Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 30\nsämtliche Zeugnisse mitgeführt werden,                      Abs. 4, § 31 Abs. 6, 8 oder 9, § 32 Satz 2 Halbsatz 1\noder § 49 Abs. 1 , befährt,\ne) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort\nvorgeschriebener Gegenstand nicht mitgeführt\n6. entgegen § 15 Abs. 3 mehr als die höchstzulässige\nwird,\nAnzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Perso-\nf) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3                nen befördert,\nein Gegenstand verwendet wird,\n7. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder der\ng) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2                    Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage nach\nerteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird,                 § 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 zuwiderhandelt,\nh) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nauti-             8. entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein\nsches Gerät oder eine nautische Anlage aufgestellt            Gerätetagebuch geführt wird,\noder angebracht worden ist,\n9. entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die\ni) dessen Verschlußzustand entgegen § 29 Abs. 2                    Seekarten, die Seebücher oder das Internationale\nSatz 2 nicht einwandfrei ist,                                 Signalbuch laufend berichtigt werden,\nk) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 6\nSatz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2      10. entgegen § 24 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß die\nso beladen ist, daß die Mindeststabilität unter-             Ersatzstromquelle täglich geprüft wird,\nschritten wird,\n11 . entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennenanla-\n1) auf dem entgegen§ 31 Abs. 8 oder 9 Decksladun-                 gen betriebsfertig gehalten werden,\ngen nicht wie dort vorgeschrieben gestaut, Tank-\noder Bilgenrohre oder Anschlußstutzen der Feuer-        12. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über die Art oder\nlöschleitungen nicht freigehalten, Laufplanken                Weise der Funktagebuchführung oder die Aufbewah-\nnicht angebracht oder Schutzgeländer oder Streck-             rung des Funktagebuchs zuwiderhandelt,\ntaue nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben ange-\nbracht sind,                                            13. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der\nDecksstrich, die Freibordmarke oder ·die in Verbin-\nm) dessen Ladeluken entgegen § 32 Satz 2 Halb-                    dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche oder\nsatz 1 nicht verschlossen sind,                              Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt oder\ndeutlich sichtbar sind,\nn) auf dem entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1, auch in\nVerbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 1, die dort vorge-      14. 'einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den\nschriebene Zusatzausrüstung nicht mitgeführt                  Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher\nwird,                                                         zuwiderhandelt,\no) auf dem Getreide entgegen § 49 Abs. 1, auch in           15. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 1 Halbsatz 2 das Ergebnis\nVerbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1 , befördert wird           der Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen oder Brand-\noder                                                         schutzausrüstungen in das Schiffstagebuch nicht ein-\nträgt oder eintragen läßt oder entgegen Halbsatz 3\np) das entgegen § 63 Abs. 2 mit einem tragbaren                   festgestellte Mängel oder deren Beseitigung nicht ver-\nFunkgerät für Überlebensfahrzeuge nicht ausgerü-             merkt oder vermerken läßt,\nstet ist oder\n· 16. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 5 Satz 2 das Ergebnis der\n2. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung             Prüfung der Flaschen oder Druckbehälter von Gas-\ndes genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein-               feuerlöschsystemen nicht in das Kontrollbuch einträgt\nrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht recht-           oder -eintragen läßt,\nzeitig sorgt,\n17. einer Vorschrift des § 47 über Hörwachen zuwider-\n3. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die                  handelt oder\nvorgeschriebenen Zeugnisse oder die vorgeschriebe-\nne Freibordmarke in Fahrt setzt,                            18.   einer  Vorschrift des  § 51  oder  § 52 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 oder 3 über Fahrtbeschränkungen für Bäder-\nboote, Fahrgastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge zu-\n4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3\nwiderhandelt.\nNr. 2 mit einem Schiff unter fremder Flagge das Kü-\nstenmeer oder die inneren Gewässer befährt oder\nKüstenschiffahrt betreibt, ohne daß die vorgeschriebe-         (2)  Ordnungswidrig   im Sinne  des §  15 Abs.  1 Nr. 2 des\nnen Zeugnisse oder die Bescheinigung mitgeführt             Seeaufgabengesetzes       handelt, wer  vorsätzlich oder  fahr-\nwerden oder das Schiff mit der vorgeschriebenen             lässig   als Eigentümer   oder Besitzer\nFreibordmarke versehen ist,                                   1 . entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 einen vorgeschriebenen\nGegenstand oder eine vorgeschriebene Anlage von\n5. mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten-                 Bord gibt oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges\nmeer oder die inneren Gewässer entgegen § 14                      anordnet oder zuläßt, nachdem ein solcher Gegen-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                               2395\nstand oder eine solche Anlage von Bord gegeben           10. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den\nworden ist oder                                                 Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher\nzuwiderhandelt,\n2. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet oder\n11. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 2 die Brandschutzausrü-\nzuläßt,\nstung, die persönliche Schutzausrüstung oder die dort\na) auf dem entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 ein nicht               bezeichneten Feuerlöscheinrichtungen oder entgegen\nzugelassener Gegenstand mitgeführt oder verwen-            Nr. 3 die Brandklappen oder die Verschlußeinrichtun-\ndet wird,                                                  gen der Lüftungssysteme nicht oder nicht rechtzeitig\nüberprüfen läßt,\nb) das entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 die vorgeschrie-\nbenen Zeugnisse nicht erhalten hat oder nicht mit    12. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 4 Satz 1 Gasfeuerlösch-,\nder vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist,            Schaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,\nBerieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-\nc) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht sämtli-\nsysteme oder entgegen Nr. 5 Satz 1 Flaschen oder\nche Zeugnisse mitgeführt werden,\nDruckbehälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht oder\nd) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort                  nicht rechtzeitig überprüfen läßt,\nvorgeschriebener Gegenstand nicht mitgeführt\nwird,                                                13. einer Vorschrift des § 47 über Hörwachen zuwider-\nhandelt oder\ne) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3\nein Gegenstand verwendet wird,                       14. die Zuwiderhandlung gegen\nf) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2                a) ein vollziehbares Verbot des Auslaufens oder der\nerteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird,                  Weiterfahrt oder gegen eine vollziehbare Auflage\ng) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 6                      nach § 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 oder\nSatz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2         b) eine Vorschrift des § 51 oder § 52 Abs. 1 Satz 1,\nso beladen ist, daß die Mindeststabilität unter-               Abs. 2 oder 3 über Fahrtbeschränkungen für Bä-\nschritten wird,                                                derboote, Fahrgastschiffe oder Sportanglerfahr-\nh) auf dem entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1, auch in                    zeuge\nVerbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 1, die dort vorge-\nanordnet oder zuläßt.\nschriebene Zusatzausrüstung nicht mitgeführt\nwird,\n(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\ni) auf dem Getreide entgegen § 49 Abs. 1 , auch in      von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf\nVerbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, befördert wird\noder                                                1 . die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen\nk) das entgegen § 63 Abs. 2 mit einem tragbaren              a) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 und 4\nFunkgerät für Überlebensfahrzeuge nicht ausgerü-             sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstaben b und c,\nstet ist oder                                                soweit sich die Zuwiderhandlung auf das Fehlen\ndes Freibordzeugnisses oder der Freibordmarke\n3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung             bezieht,\ndes genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein-           b) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um die Anfor-\nrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht recht-          derungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31 Abs. 6, 8 oder 9\nzeitig sorgt,                                                     und des § 32 Satz 2 Halbsatz 1 handelt,\n4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 15 Abs. 3 mehr           c) des Absatzes 1 Nr. 7 und des Absatzes 2 Nr. 14\nals die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder               Buchstabe a, soweit einer Verfügung zuwiderge-\nauszubildenden Personen befördert wird,                          handelt wird, die wegen Fehlens des Freibordzeug-\nnisses, der Freibordmarke oder des Nichteinhaltens\n5. entgegen § 20 Abs. 3 Anlagen, Geräte oder Instru-                  des Mindestfreibords erlassen worden ist und\nmente nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,\nd) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben i bis m, Nr. 13\n6. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkompasse                   sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe g, Nr. 8\noder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetriebnahme                     und 9,\noder in Abständen von 2 Jahren nicht regulieren läßt,\n2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.\n7. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor\nInbetriebnahme oder in Abständen von 2 Jahren nicht\nkompensieren läßt,                                                                     § 74\nÜbergangsvorschriften\n8. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht für einen einwand-\nfreien Verschlußzustand sorgt,                             (1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten\nZeugnisse (Bescheinigungen und Zulassungen) gelten bis\n9. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der          zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer fort.\nDecksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-\ndung mit der Freibordmarke verwendeten Striche oder        (2) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttreten\nBuchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt oder        der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen bleiben\ndeutlich sichtbar sind,                                 gültig.","2396                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§~                                                         §~\nBerlin-Klausel                             Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Schiffssicherheitsverordnung in der\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Seeaufgaben-    Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984\ngesetzes und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrig-     (BGBI. 1S. 1089), geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nkeiten auch im Land Berlin.                              vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 953), außer Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schi 11 i ng","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                                                                                                             2397\nAnlage 1\n(§ 13 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nSICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt- Bäderboot- Sportanglerfahrzeug\nfür die ............................................................................................................................·---·····........................................... _ _ _ _ .................................- - - -\n(Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361)\nSchiffsname: ..............................•········································---··························· Unterscheidungssignal: · - - - - - - - - - - - -\nHeimathafen: ..............................................................................................._ _ _ Bruttoraumgehalt: ........... _ _ _ -~-Registertonnen\nReeder: .......................................................................................................................................... Tag der Kiellegung: .................................................................- - - - -\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem\nFreibord von .................................................... mm entspricht;\n3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ................................... Personen ausreichen, nämlich\nRettungsboote, ausreichend für ................................... Personen,\nmotorisiertes Boot,\nRettungsflöße, ausreichend für ................................... Personen,\nRettungsgeräte, ausreichend für ................................... Personen,\nRettungsringe,\nÜberlebensanzüge,\n·---·-···· Rettungswesten,\n............................ Rettungswesten für Kinder;\n5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens\n................................ Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)\n- - - - · Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)\nzugelassen.\nIV. Auflagen\n..................................................................................................... ·---···········.. ·· ..· · · · · · · · · - - - - - - - - - - - - - - -.................. - ..- - -\n- - - - - · · · · · ............................................................................................. ---·········..........................                   ___________ ____\n____________________\n,\n- - - · · · ·....................- - - - - · · · ..······........................\n.............................•···········---························---\nDieses Zeugnis gilt bis zum ................................... _ _ _ _ _ _ _ __\nAusgestellt in Hamburg am ......... _ __                                                                                                                                                      See-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung -","2398                                                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil                                                                             1\nAnlage 2\n(§ 13 Abs. 4)\nBundesrepublik .Deutschland\nBAU- UND AUSRÜSTUNGS-SICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein\nFrachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen\nFrachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug\nfür die ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................\n(Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361)\nSchiffsname: ....................................................................................................................... Unterscheidungssignal: ..................................................... ___ ........................\nHeimathafen: ....................................................................· - - -......................... Bruttoraumgehalt: ............... _______ Registertonnen\nReeder: ..................................................................................................._ _ _ _ Tag der Kiellegung: .................... _ __\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ................................... Personen ausreichen, nämlich\n......................... Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von .......................... Personen,\nmotorisiertes Boot,\nRettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von .......................... Personen,\nRettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit ·einem\nFassungsvermögen von ........................... Personen,\nRettungsringe,\nÜberlebensanzüge,\nRettungswesten;\n4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Auflagen\n.............................................................................................................................. ______ ___                                                    .................................. ____ ____                                                         .....................................\n..............................................................................................................................................................................................................                       ............................................................ ---\n.............................................................................................................................................................................................................................................................................................. ---\n.................................................................................................................................................................................................................................. - - - - - - - - - - - -\nDieses Zeugnis gilt bis zum .............................................................. _ __\nSee-Berufsgenossenschaft\nAusgestellt in Hamburg am ...........................................................................................................\n- Schiffssicherheitsabteilung -","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                                                                                                                                               2399\nAnlage 3\n(§ 13 Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nTELEGRARERJNK-SICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein · · · · - - - - - - - - \" - - - -\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverorc;tnung)\nvom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361)\nSchiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nHeimathafen:..................................................                                                                                                  Bruttoraumgehalt:····················------ Registertonnen\nReeder:                                                                                                                                                        Tag der Kiellegung: .:...- - - - - - - - - - - -\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErforderlich\nlaut Vorschrift\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch\ngetrennt oder verbunden?\nIst ein Peilfunkgerät vorhanden?\nIst eine Funkausrüstung für Zielfahrt auf der\nSprechfunknotfrequenz vorhanden?\nIst ein Radargerät vorhanden?\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV. Ausnahmen: ······----······················--- _ _ __\n-------·········································--------·--------\"--------\nV. Auflagen: .................................................................................................................................·---·····.....................................................................----······················..······ ..\n................................................................................................................................................................··················---·························---························.....................................................\nDieses Zeugnis gilt bis zum ..................................................................·---······················\nAusgestellt in Hamburg am ...................................................................................................................\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung -","2400                                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 4\n(§ 13 Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nSPRECHFUNK-SICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein ................................................................................................\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361)\nSchiffsname: ....................................................................................................................... Unterscheidungssignal: ................................................................................................\nHeimathafen: ...................................................................................................................... Bruttoraumgehalt: ..................................................................... Registertonnen\nReeder: ...................................................................................................................................... Tag der Kiellegung: ..............................................................................................................\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErforderlich\nlaut Vorschrift\nHörstunden\nAnzahl der Funker\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV. Ausnahmen: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................\nV. Auflagen: .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................\nDieses Zeugnis gilt bis zum ..................................................................................................................\nAusgestellt in Hamburg am ...................................................................................................................\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                                                                   2401\nAnlage 5\n(§ 13 Abs. 6)\nBundesrepublik Deutschland\nNATIONALES FREIBORDZEUGNIS\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nauf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd\nSchiffsname                                                         Unterscheidungssignal                                             Heimathafen                Länge (L)\nFreibord vom Decksstrich\nSommer/C1 *)                                              ....................... mm (S)/(C1)\nWinter                                                    ....................... mm (W)\nFrischwasserabzug                                         ....................... mm\nDie Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt .................... mm über/unter\ndem ....................................................................................................... -Deck an der Schiffsseite.\nF'~--\n~-~'S\n,..______,, w\nDatum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung ......................................................... _ _ _ __                                                        _ ___ .........................\nHiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend auf-\ngeführten Lademarken angemarkt wurden.\nDieses Zeugnis gilt bis zum ............................ ___ ..................... ___ ....................\nAusgestellt in Hamburg am ....................................................................................................................\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung -\n*) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.","2402                                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil                                                          1\nHiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.\n1. Ort .................................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................\nTechn. Aufsichtsbeamter\n2. Ort .................................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................\nTechn. Aufsichtsbeamter\n3. Ort .... ............................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................\nTechn. Aufsichtsbeamter\n4. Ort .................................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................\nTechn. Aufsichtsbeamter\n(Seite 2 zu Anlage 5)","Anlage 6\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind\n(§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20 und 21 des Übereinkommens von 1974)\n- Technische Einzelheiten zu den Klassen: Siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Deutschen Hydrographischen Instituts -\nSchiffe, auf die das Übereinkommen von 1974             Schiffe, auf die das übereinkommen\nAnwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von             von 1974 keine Anwendung findet\n1-\n~\n1-        a:                                                     0)\n1-        a:        0\n0)\na:\n~                      0         0\nLfd.\nGegenstand\n0\n0\n0\n0\n(0  1-o\n.0\n0   .,.:0\na:    8      i...\n·e\nQ)\n·e\nQ)\n~\n1\n!l)\nNr.                                                                                   IO           ,-  a:    ,-   i... , -   .c                .s::.      .c                (C\n1-                rn               \"-    rn .c (/)       Q)                0          0\ni,-: E2    .c    -a,                                rn         rn                 a.\na:        i,-:   cu    a: ~\nQ)\nQ) -\nE ~\nE\n~          ~                   ~\n0\nIO\n,-\na:\ni...\n.c\ni...\nQ)\n.Q>\ni...\n.c\nQ)\nC)\nE\n\"O .Q>\n~  \"O Q)\nC: .Q>\n\"O\nC:\n::,\nQ)\nrn\nQ)\nrn\n·eQ)       )>\nrn        Q)     C     Q) · -     C     C:  ::, C                        .s::.      .c       .c         C\ncu         E      Q)    E      a3  ::,   Q) 1-     Q)\n1-\na:\n0          0\n0         0       cn\n(C\n~\n\"O 3::       \"O 3::     1- 3:\na: .c\na: 3::      0\n~\n.c\n0\n:c         :c       -~\n'E\n!l)\nC .C         C .C                o.c         0                             Q)                C\"\n1\nC)                     ::, 0                                              Q)                   Q)\n::, 0                  ot>       oo          0                                               CD\n·2                                                                        a:!         C\n1n\nQ)\n00\nIO     -g\n.....\noO\no\"O\n00\n(0 \"O\n00\no\n,- i  .....\n0\n~\ne\nC,\n·a;\nS2\n,::,      CD\n3:       ,-           IO -~      ,-.~                                                        :::i::::  0\n::::,\n?\na.\n1    Positionslaternen 1)                                                                                                                                                    CD\n::::,\nLaternen, die nach der Seestraßenordnung oder                                                                                                                           .....\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung mit einer Mindest-                                                                                                                        !»\ntragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung) 2)                                                                                                                     0\nCD\nN\nZusätzlich zur Hauptbeleuchtung:                                                                                                                                       CD\nReservelaternen für Positionslatenen, die nach der                                                                                                                     3\nC\"\nSeestraßenordnung vorgeschrieben sind 3)                                                                                                                               ~\n(0\n2    Schallsignalanlagen                                                                                                                                                    (X)\n0)\nPfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrich-\ntungen für Schallsignale, die nach der Seestraßenordnung\noder Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vorgeschrieben sind\n3    Tagsignalscheinwerfer 4)                                         X              X            X         X         X       X    -             X         X         -\n4    Kreiselkompaßanlage 5)                                          -              -             X6)       X         X       X     -            X 7)      X 7)      -\n...\n5    Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung und austausch-\nbarem Magnet-Reservekompaß 8)                                    -              X            X         X         X       X     -            X         -         -      N\nOS:.\n0\nw","1\\)\nSchiffe, auf die das Übereinkommen von 1974                       Schiffe, auf die das Übereinkommen        .,:::i.\n0\nAnwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von                       von 1974 keine Anwendung findet         .,:=.\n1-\n1-           er:\n1-           ~              er:          0\ner:          0\n0\n0\n0\n0            0     i-,:0\ni-=o                              -~         -~\nLfd.\nGegenstand                                    0\nLO\nCO\n..... a:~           a:8            i..\n.c\nQ)         Q)\n.c\nNr.                                                                                                          i..\n.c (/)\n.....\nQ)\n.c          (.)\n1-                  (/)                i..      (/)                                    0\ner:                     i-= .!!2      .c-\n~ cö          E                   (/)        (/)\ni-= cö\ner:          er: Q)~        Q) t'O\n~          ~\n0\nLO\n.....       i..\ni..\nQ)   1..\n.c 0)\nEt           \"O\ni..\nQ)\n\"O\nC                   Q)         Q)      -~\n.c .2>        Q) · -\n\"O .2>         C      .2>    :::::,              (/)\n.c\nCl)\n.c         Q)\n(/)        Q) C\nE ä5\nC        C    :::::, C\n1-                   0          (.)     .c\ncö          E <l>                      :::::,   Q)  1-       Q)   er:                  0          0         0\ni..       \"O 3         \"O 3          1-        3   er: 3                 t::         I          I\n(/)\nQ)\n0)\nC .C         C .C\n:::::, 0\ner: .c        o.c           0\n0\n.c\nC1'         Q)         Q)      'EQ)\n·2          :::::, 0                  00            oo            0       l:.\noO            oO                                              CO\ne\nC\ncn\nQ)\n3\n00\n......i\nLO       _   o-o\nLO.~\nCO \"O\n......~\n00\n~1            0\n~       !           C,        2\n\"ä>      ::::::,\n:::s::\nCD\nC:\n:::J\na.\n([)\nCl)\n6    Magnet-Steuerkorn paß                                                                                                                                                <O\n([)\na) Klasse 1 9)                                     -                -             X              X            X       X      -            X          -        -       Cl)\n([)\n;::r\n0-\nb) Klasse 11 10)                                    X                X           -             -             -       -       -            -           X       -      ~\nc) Klasse 111 11 )                                 -                -            -             -             -       -        X           -          -         X\nc...\nll)\n::::r\n(C\n7    Peilscheibe 12)                                     X                X            X              X            X       X       X           X           X        X      ll)\n:::J\n<O\n8    Deviationskurve oder -tabelle 13)                   X                X            X              X            X       X       X           X          X         X\n.....\nCO\nCO\n9>\n9    Echolotanlage 14)                                                                                                                                                     --f\na) Klasse I oder III                               -                -             X              X            X       X      -            X 15)       X 15)   -       ~\nb) Klasse 11 16)                                    X                X           -              -            -        -       -            X 17)      X 17)    -\n10    Radaranlage\na) Klasse 1, IA oder 18                             -               -            -               X 18)        X 19)   X 19)   -            X 20)      X 20)    -\nb) Klasse IIA 21 )                                  -               -             X             -            -        -       -           -          -         -\n11    Automatisches Radarbildauswertungsgerät (ARPA) 22)  -               -            -              -             X       X       -           -          -         -\n12    Peilfunkanlage\na) Klasse l 23)                                     -                -            X              X            X        X      -            X         -         -\nb) Klasse 11 24)                                    -                X            -              -            -       -       -           -           X        -","Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974                   Schiffe, auf die das Übereinkommen\nAnwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von                   von 197 4 keine Anwendung findet\n1-\n1-         a::\n1-\na::           a::        0\nb:                         0\n0\n0\n0\n0\n0\n1-~ 0\ng                        -~         -~\nLfd.\nGegenstand                                          0\nL()\nCO\n.....\ni-:0\na::     ~\na::\n........     ....c             .c\nQ)        Q)\n.c\nNr.                                                                              Cl)                .._ cn     .c      Cl)   Q)                 (.)        (.)\n1-                      i-: J!2       .c-\na::        i-:     ca                              Q)    -\nE                  Cl)        Cl)\n0\nL()\na: ...\n...     Q)\na::\n... Q)\n~     Q) ~\nE a,\nE\n-0\n...\n~\nQ)\n-0\nC\n~ Q)\n'$\nQ)      -~\n.....      .c .!:2'>    .c       Cl   -0 .!:2'>    C: .!:2'>    ::::,              Cl)        Cl)\n~\nQ)\nCl)        Q)      C    Q)     ·-\nC: C:       ::::, C:                       .c         .c       .c\nce...       E       <1>  E       a5    ::::,   Q) 1-       Q)\n1-\na:\n(.)\n0\n(.)\n0\n(.)\n-0 3,:       -0 ~          1- 3,:      a::     3,:         t::         I          I\nCl)   0)\nQ)\nC:     .c    C:     .c    a: .c       0 .c:\n0\n0\n.c                              'EQ)    0)\n1\nCl                      ::::,                                                     Q)         Q)\n::::,   (.)          (.)  0       (.) 0 (.)\n·cQ)       00           oO            oO          00\n0                  CO\ne\nC:\n·c5      cn        1\n~\n-g\n...........\nLt)          o-o\nLt)-~\nCO -0\n......~     0      -g\n..- ......\n0\n~                  C,         S2\n,::::,\n~\n-i\nll)\nCO\n0..\n~\n13    Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder                                                                                                                            )>\nüber Grund 25)                                          -               -             X             X           X      X      -           -          -         -      C\n(J)\nCO\n14    Wendeanzeiger 26)                                       -               -            -             -           -       X      -           -          -         -      ll)\nO\"\n~\n15    Winkelmeßinstrument (Sextant) 27)                        X               X            X             X           X      X      -            X         -        -       CD\n0\n::J\n~::J\n16    Barometer oder Barograph                                 X               X            X             X           X      X      -            X          X        -      0..\n(t)\n::J\n17    Thermometer 2a)                                          X               X            X             X           X      X      -            X         -         -      _.,\n~\n18    Chronometer 29)                                          X               X            X             X           X      X      -            X          -        -      0\n(t)\nN\n(t)\n19    Umdrehungsanzeiger auf der Brücke                        X               X            X             X           X      X      -            X          X        -      3\nO\"\n~\n20    Ruderlagenanzeiger 30)                                   X               X            X             X           X      X      -            X          X         X\nCO\n(X)\n21    Anzeigegerät für die Steigung der Verstellpropeller und                                                                                                               0)\ndie Betriebsweise des Querstrahlruders 31 )              X               X            X             X           X      X      -           -           -        -\n22    Prismen-Fernglas 32)                                     X                X           X             X           X      X      -            X          X         X\n23    Handlot33)                                               X               X            X             X           X       X      X           X          X        -\n24    Internationales Signalbuch einschließlich der\nErgänzungen 34)                                         -                 X            X             X          X       X     -             X         -         -\n25    Handbuch „Suche und Rettung\" in der jeweils                                                                                                                           N\n.s::i,.\nneuesten Fassung 35)                                     X                X            X             X          X       X      X            X          X        X     0\nU1","1\\)\nSchiffe, auf die das Übereinkommen von 197 4                                                                ~\nSchiffe, auf die das Übereinkommen       0\nAnwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von                         von 1974 keine Anwendung findet      cn\n1-\n1-\n1-\na::          a::\n1-              a::                        0\n0:::                         0            0\n0\n0\n0          aO\n0    ..,:0                            -~        -~\nLfd.\nGegenstand                                       0\nLO\nCO\n,...  1- 0\no:::,...     o:::8\n... ,...    .c                   Q)\n.c\nQ)\nNr.                                                                            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Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite ausrei-\nchende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen - ausgenommen aufTankschiffen - nicht-elektrisch betriebene\nReservelaternen vorhanden sein.\nAusgenommen für Schiffe in der Küstenfischerei. Für Schiffe in der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reserve-\nlaternen für Anker- und Fahrtstörlaternen.\n4)  Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 50 und mehr RT. In der Kleinen Hochseefischerei nur für Schiffe von 24 m Länge\nund darüber.\n5)  Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT müssen mit einem oder mehreren Tochterkreiselkompassen aus-\ngerüstet sein, die Peilungen über den ganzen Horizont ermöglichen. Der Mutter- oderTochter-Kreiselkompaß muß am Steuer-\nstand deutlich abgelesen werden können.\n6)  Erforderlich für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.\n7)  Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT; Tochterkreiselkompasse sind nicht erforderlich.\n8)  In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 250 RT. Der Magnet-Reservekompaß ist nicht erforder-\nlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-Regel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkompaß\nvorhanden sind.\n9)  In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 250 RT. Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-\nRegelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.\n10)  Für Schiffe in der Kleinen Fahrt und Küstenfahrt. In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250 und\nweniger RT. Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der Klasse I vorhanden ist.\n11 ) Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der Klasse I oder II vorhanden ist.\n12 ) Ausgenommen für Schiffe in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit einer Radaranlage ausgerüstet sind und\nfür offene und halbgedeckte Fischerboote. Nur wenn Kompasse nach den Nummern 4, 5 oder 6 eine Peilung über den ganzen\nHorizont nicht zulassen; die Peilscheibe muß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen zwei Peilschei-\nben vorhanden sein.\n13)  Zusätzlich Deviationstagebuch nach § 22 Abs. 2 nur für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Großen Hochsee-\nfischerei.\n14 ) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich.\n15 ) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT ist eine Echolotanlage der Klasse III erforderlich. Für Schiffe mit\neinem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT, deren Kiel nach dem 1. Januar1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der\nKlasse I erforderlich.\n16 ) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.\n17 ) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT.\n18)  Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse 18 erforderlich.\n19 ) Es sind zwei Radaranlagen vorgeschrieben. Diese müssen unabhängig voneinander betrieben werden können. Bei Einbau ab\ndem 1. September 1984 ist eine Radaranlage der Klasse IA und eine Radaranlage mindestens der Klasse 18 erforderlich.\n20 ) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT.\n21 ) Erforderlich für Schiffe, die ab dem 1. September1984 gebaut worden sind. Eine Möglichkeit zum Auswerten der Radaranzeige\nmuß vorhanden sein. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse IIA erforderlich.\n22 ) Erforderlich für Schiffe, die ab dem 1. September1984 gebaut worden sind. Schiffe (ausgenommen Tankschiffe), die vor dem\n1. September 1984 gebaut worden sind,\nmit einem Bruttoraumgehalt von 15 000 und mehr RT, jedoch weniger als 20 000 RT, müssen bis zum 1. September 1988,\n- mit einem Bruttoraumgehalt von 20 000 und mehr RT, jedoch weniger als 40 000 RT, müssen bis zum 1. September1987 und\n- mit einem Bruttoraumgehalt von 40 000 und mehr RT müssen bis zum 1. September 1986\nmit einem automatischen Radarbildauswertegerät (ARPA) ausgerüstet sein.\nTankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind,\n- mit einem Bruttoraumgehalt von 10 000 und mehr RT, jedoch weniger als 40 000 RT, müssen bis zum 1. Januar 1986 und\n- mit einem Bruttoraumgehalt von 40 000 und mehr RT müssen bis zum 1. Januar 1985\nmit einem automatischen Radarbildauswertegerät (ARPA) ausgerüstet sein.\n23 ) Ausgenommen für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 5 000 RT in der Küstenfahrt. Mit Peilfunkbuch nach§ 22\nAbs. 3.\n24 ) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Kleinen Hoch-\nseefischerei mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr RT, sofern keine Peilfunkanlage der Klasse I vorhanden ist.\n25 ) Nur für Schiffe in der Auslandfahrt, die am oder nach dem 1. September1984 gebaut worden sind. Schiffe mit einer Radaranlage\nder Klasse IA und automatischem Radarbildauswertegerät müssen mit einer Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser aus-\ngerüstet sein.\n26 ) Nur für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.\n27 ) NurfürSchiffe in der Großen Fahrt und Mittleren Fahrt. Schiffe in der Großen Fahrt müssen mit zwei Sextanten ausgerüstet sein.\n28 ) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Schiffe in der Großen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit zwei\nThermometern ausgerüstet sein.\n29 ) Nur für Schiffe in der Großen Fahrt und Mittleren Fahrt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                                      2409\n30 ) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage\nerkennen kann.\n31 ) Nur für Schiffe mit Verstellpropeller oder Querstrahlruder.\n32 ) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit zwei Prismen-Ferngläsern\nausgerüstet sein. Ausgenommen offene und halbgedeckte Fischerboote in der Küstenfischerei.\n33 ) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit zwei Handloten ausgerü-\nstet sein. Für Schiffe in der Wattfahrt genügt ein Peilstock.\n34 ) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr RT, ausgenommen in der Küstenfahrt. Schiffe in diesen Fahrtgebie-\nten, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen.\n35 ) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Kleinen Fahrt, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen .ie\nein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen. Auf Schiffen in derWattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der\nKüstenfischerei braucht das Handbuch nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten.:.Almanach mit der jeweils neuesten\nErgänzungslieferung an Bord ist.\n36 ) Nur für Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden Dauer. Der Empfänger muß den technischen Vor-\nschriften der Deutschen Bundespost fürTon-Rundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warnnach-\nrichten geeignet sein.\n37 ) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.\n38 ) Auf Schiffen in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei brauchen die „Nachrichten für See-\nfahrer\" nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils neuesten Ergänzungslieferung an Bord ist\nund die Nachrichten vor Auslaufen eingesehen werden. Bei Neubauten nur diejenigen Ausgaben der „Nachrichten für Seefah-\nrer\" dieser Jahrgänge, die noch gültige P- und T-Nachrichten für die vorgesehenen Fahrtgebiete enthalten.\n39 ) Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer\"\nbekanntgegeben.\n40 ) Amtliche Seekarten sind die in Verzeichnissen des DHI aufgeführten Seekarten, für die in den deutschen „Nachrichten für See-\nfahrer\" Berichtigungen veröffentlicht werden sowie sonstige Seekarten hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche\nSeebücher sind die in den Verzeichnissen des Deutschen Hydrographischen Instituts aufgeführten Bücher, für die in den\ndeutschen „Nachrichten für Seefahrer\" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse,\nNautischer Funkdienst (für alle Schiffe mit Telegrafiefunkanlage), Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit\nSprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch und Gezeitentafeln; Amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundesminister\nfür Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie sonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten. Die Bekannt-\nmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer\" bekanntgegeben.\n41 ) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist. Die Anlage muß den Richtlinien der See-BG entsprechen.","Anlage 7   N\n~\n~\n0\nAn Bord mitgeführte nautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die geprüft und zugelassen sein müssen\n(§ 18 Abs. 2 SchSV)\n- Technische Einzelheiten zu den Klassen: Siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Deutschen Hydrographischen Instituts -\nPrüfung und          Prüfung vor     Überprüfung durch\nBaumusterprüfung      Genehmigung der      Verwendung an       einen vom DHI        Führen eines\nLfd.                                                                                                                                             Gerätetagebuches\nGegenstand                           durch das DHI     Aufstellung/Anbrin- Bord durch das DHI anerkannten Betrieb\nNr.                                                                                                                                                   an Bord\n(§ 18 Abs. 2 und 3)  gung durch das DHI     (Prüfplakette)       (Prüfmarke)\n(§ 22 Abs. 1)        (§ 19 Abs. 1)                          (§ 18 Abs. 5)\n(§§ 20 Abs. 3 und 21)\n1    Positionslaternen der Klasse 1, II, III und IV für Haupt-\nCD\nund Reservebeleuchtung                                             X                    X                   -                   -                   X           C:\n:::,\na.\nCD\n2    Schallsignalanlagen                                                                                                                                             Cl)\n(C\na) Pfeifen der Klasse 1, II, III und IV                            X                    X                   -                   -                   X           CD\nCl)\nCD\nb) Glocken der Klasse I und II                                     X                    X                   -                   -                   X           N\nO\"\nc) Gongs                                                           X                    X                   -                   -                   X\n~\nd) Vorrichtungen zu b) und c} mit ähnlicher Schall-                                                                                                             c...\neigenschaft                                                     X                    X                   -                   -                   X           ß)\n:,-\nCO\n3    Manöversignalanlage                                                X                    X                   -                   -                   X\nß)\n:::,\n(C\n......\n4    Morsesignalleuchte                                                 X                    -                   -                   -                   -           CD\n(X)\n~\n5    Tagessignalscheinwerfer                                            X                    -                   -                   -                   -           -f\n~\n6    Kreiselkompaßanlage der Klasse I oder II                           X                    -                    X                  X                   X\n7    a) Magnet-Regelkorn paß mit Peilvorrichtung 1) oder\nMagnet-Steuerkompaß der Klasse 1, II und 111 1)                 X                    X                    X2)                X 2)                X\nb) Magnet-Reservekompaß                                            X                    -                    X                  X                   -\n8    Fernkompaßanlage                                                   X                    -                   -                   -                   X\n9    Selbststeueranlage der Klasse 1, II und III                        X                    -                    X                  -                   X\n10    Kursalarmanlage                                                    X                    -                    -                  -                   X\n11    Echolotanlage der Klasse 1, II und III oder\nEcholotanlage der Klasse IV für geringere Tiefen                   X                    -                    X                  X                   X","Prüfung und            Prüfung vor      Überprüfung durch\nVerwendung an                             Führen eines\nBaumusterprüfung    Genehmigung der                              einen vom DHI\nLfd.                                                                                                                                                           Gerätetagebuches\nGegenstand                                   durch das DHI     Aufstellung/Anbrin-  Bord durch das DHI   anerkannten Betrieb\nNr.                                                                                           gung durch das DHI        (Prüfplakette)        (Prüfmarke)           an Bord\n(§ 18 Abs. 2 und 3)\n(§ 18 Abs. 5)\n(§ 22 Abs. 1)          (§ 19 Abs. 1)  (§§ 20 Abs. 3 und 21)\n12     Radaranlage der Klasse 1, IA, 18, 11, IIA, 118 und 111 3 )                    X                    X                      X                   X                   X\n13     Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA)                                   X                    X                      X                   X                   X\n14     Peilfunkanlage der Klasse I und 11 4 )                                        X                    X                      X 5)                X 5)                X 5)\n~\n15     Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder                                                                                                                                 0)\nüber Grund                                                                    X                    -                      X                   -                   X\n0)\n1\n-f\n16     Wendeanzeiger                                                                 X                    -                      X                   -                   X        !l)\n(C\nQ.\n17     Satelliten-Navigationsanlage                                                  X                    X                     -                    -                   X        ([)\n-,\n)>\n18     Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage                                  X                    X                     -                    -                   X        C\nCl)\n(C\n!l)\n19     Decca-Navigationsanlage                                                       X                    X                     -                    -                   X        O\"\n([)\nCD\n20     Loran-Navigationsanlage                                                       X                    X                     -                    -                   X        0\n::,\n:?\n21     Integrierte Navigationsanlage                                                 X                    X                      X                   -                   X        Q.\n([)\n::,\n22     Winkelmeßinstrument (Sextant)                                                 X                    -                      X                   -                   -        .....\n~\n0\n23     Barometer oder Barograph                                                      X                    -                      X                   -                   -        ([)\nN\n([)\n24     Thermometer                                                                   X                    -                      X                   -                   -        3\nO\"\n~\n25     Chronometer                                                                   X                    -                      X                   -                   -        <O\n(X)\n0)\nAnmerkungen zu Anlage 7:\n1) Regulierung nur für fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse.\n2) Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.\n3) Radaranlagen der Klasse II sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 1600 RT bei Einbau vor dem 1. September 1984 zugelassen.\nRadaranlagen der Klasse 118 sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT bei Einbau nach dem 1. September 1984 zugelassen.\nRadaranlagen der Klasse III sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 150 RT zugelassen.\n4) Kompensierung und Peilffunkbuch sind für Peilfunkanlagen der Klasse I vorgeschrieben.\n5) Ausgenommen Schiffe mit Besegelung.                                                                                                                                             N\n........\n.i:.","2412                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 10 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                                              Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nAnlage 8\n(§ 26 Abs. 1)\nFUNKTAGEBUCH\nReederei:                                                                                                                                   Nr......................... ____ ...................................................\nSeefunkstelle:                                                                                                                              Rufzeichen:\nTag: ............................ Monat: ........................................ _ _ __ Jahr: 19 ..........\nEmpfangs-\nUhrzeit          oder Sende-                       Gesendet\nAngaben\nMGZ               frequenz\nkHz                     an                        von\n1                   2                       3                         4                                                                         5"]}