{"id":"bgbl1-1986-66-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":66,"date":"1986-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes","law_date":"1986-12-10T00:00:00Z","page":2349,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["2349\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                    Z 5702 A\n1986                        Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1986                                                          Nr. 66\nTag                                                    Inhalt                                                         Seite\n10. 12. 86    Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes                                                      2349\n791-1, 791-1-1, 790-12\n8. 12. 86    Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SchSV) . . . . . . . . . . . .  2361\nneu: 9512-16; 9512-14\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\nVom 10. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    4. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          „c) der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der\nLebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und\nPflanzen wildlebender Arten, insbesondere der\n·   Artikel 1                                         besonders geschützten Arten, im Sinne des Fünf-\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes                                 ten Abschnittes.\"\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom·20. Dezember 1976                   5. In§ 12 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Ernährung,\n(BGBI. 1 S. 3574; 1977 1 S. 650), geändert durch Artikel 5                Landwirtschaft und Forsten\" durch die Worte Um-          II\ndes Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1S. 649), wird wie                   welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\" ersetzt.\nfolgt geändert:\n6. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder\nII 10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre                       Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und\nLebensgemeinschaften sind als Teil des Natur-                      Pflanzenarten,\".\nhaushalts in ihrer natürlichen und historisch ge-\nwachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Le-             7. In§ 14 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „Pflanzen- und\nbensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie                   Tierbestandes\" durch die Worte „Tier- und Pflanzen-\nihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu                      bestandes\" ersetzt.\nschützen, zu pflegen, zu entwickeln und wieder-\nherzustellen.\"\n8. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:\n2. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                                        „Fünfter Abschnitt\nSchutz und Pflege wildlebender Tier-\n,,Die§§ 1 bis 3, 7, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, die§§ 20, 20 a,\nund Pflanzenarten\n20 d Abs. 4 bis 6 und die§§ 20 e bis 23, 26 bis 26 c,\n28 bis 40 gelten unmittelbar.\"                                                                  § 20\nAufgaben des Artenschutzes\n3. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „einschließlich Arten-                    (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem\nschutzprogrammen\" gestrichen.                                        Schutz und der Pflege- der wildlebenden Tier- und","2350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch ge-        2. auf natürliche Weise in den Geltungsbereich die-\nwachsenen Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz                 ses Gesetzes ausdehnt.\numfaßt\nAls heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzen-\n1 . den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer              art auch, wenn sich verwilderte oder durch menschli-\nLebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen              chen Einfluß eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der\ndurch den Menschen, insbesondere durch den               betreffenden Art im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmenschlichen Zugriff,                                    in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über meh-\n2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die            rere Generationen als Population erhalten.\nWiederherstellung der Biotope wildlebender Tier-            (5) Population im Sinne dieses Abschnittes ist die\nund Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer         sich selbst erhaltende Gemeinschaft wildlebender Tie-\nsonstigen Lebensbedingungen,                             re oder Pflanzen einer bestimmten Art innerhalb eines\n3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdräng-           bestimmten Raumes.\nter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen               (6) Im Sinne dieses Abschnittes ist ferner\ninnerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.        1. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur\n(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des            Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,\nTierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des\n2. Mitgliedstaat: ein Staat, der Mitglied der Europäi-\nForst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den\nschen Gemeinschaften ist,\nVorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund\ndieses Abschnittes erlassenen Rechtsvorschriften un-          3. Drittland: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäi-\nberührt.                                                          schen Gemeinschaften ist.\n§ 20 a                                (7) Der Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Abschnit-\nBegriffsbestimmungen                      tes steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus\n(1) Im Sinne dieses Abschnittes sind                     dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\n1. Tiere:\na) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und                                     § 20 b\nnicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere                           Allgemeine Vorschriften\nwildlebender Arten,                                             für den Arten- und Biotopschutz\nb) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwick-               (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwa-\nlungsformen von Tieren wildlebender Arten,           chung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die\n2. Pflanzen:                                                  Länder geeignete Maßnahmen\na) wildlebende, durch Anbau gewonnene sowie              1 . zur Darstellung und Bewertung der unter dem Ge-\ntote Pflanzen wildlebender Arten,                        sichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen\nPopulationen, Lebensgemeinschaften und Biotope\nb) Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsfor-              wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbe-\nmen von Pflanzen wildlebender Arten.                     sondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten,\n(2) Als Tiere und Pflanzen im Sinne dieses Ab-            2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwick-\nschnittes gelten auch ohne weiteres erkennbare Teile              lungszielen und zu deren Verwirklichung.\nvon Tieren und Pflanzen wildlebender Arten sowie\nohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Er-                  (2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des\nzeugnisse. Bei Tieren und Pflanzen der Arten, die der         Arten- und Biotopschutzes weitere Vorschriften, ins-\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. De-             besondere über den Schutz von Biotopen wildleben-\nzember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens                  der Tier- und Pflanzenarten.\nüber den internationalen Handel mit gefährdeten Ar-\nten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemein-\nschaft (ABI. EG Nr. L 384 S. 1) unterliegen, gelten für                                § 20 C\ndie Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrs-                          Schutz bestimmter Biotope\nverbote (§ 20 f Abs. 2) und die Vorschriften über die\n(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder son-\nEin- und Ausfuhr (§§ 21 bis 21 f) als ohne weiteres\nstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung\nerkennbar nur die in Artikel 2 dieser Verordnung ge-\nfolgender Biotope führen können, sind unzulässig:\nnannten Teile und Erzeugnisse.\n1 . Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenrei-\n(3) Für die Abgrenzung einer Tier- oder Pflanzen-\nche Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und un-\nart im Sinne dieses Abschnittes ist ihre wissenschaftli-\nverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungs-\nche Bezeichnung maßgebend. Die Art schließt alle\nbereiche stehender Gewässer,\nuntergeordneten Ordnungsstufen der zoologischen\noder botanischen Systematik ein.                              2. offene Binnendünen, offene natürliche Block- und\nGeröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderhei-\n(4) Heimisch im Sinne dieses Abschnittes ist eine\nden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und\nwildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbrei-\nGebüsche trockenwarmer Standorte,\ntungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet\nganz oder teilweise                                           3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,\n1 . im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder in            4. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen,\ngeschichtlicher Zeit hatte oder                              Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                             2351\n5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee-         zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt\ntälchen und Krummholzgebüsche im alpinen Be-           nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf\nreich.                                                 Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung\n(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn\nbedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des\ndie Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen wer-        Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Rechtsverord-\nden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden             nungen nach Satz 1 Nr. 1 bedürfen auch des Einver-\nnehmens mit den Bundesministern der Finanzen und\nGründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei\nAusnahmen, die aus überwiegenden Gründen des                für Wirtschaft.\nGemeinwohls notwendig sind, können die Länder\n(5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister\nAusgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen an-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nordnen.\nRechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das\n(3) Die Länder können weitere Biotope den in Ab-         Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-\nsatz 1 genannten gleichstellen.                             rung, Landwirtschaft und Forsten, der Finanzen und\nfür Wirtschaft und ohne Zustimmung des Bundesrates\nerlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate\n§ 20d\nnach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\nAllgemeiner Schutz\nwildlebender Tiere und Pflanzen                     (6). Soweit der Bundesminister für Umwelt, Natur-\n( 1) Es ist verboten,                                    schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächti-\n1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder          gung nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, können\nohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen        die Länder entsprechende Regelungen treffen. Rege-\noder zu töten,                                         lungen über die Ein- und Ausfuhr sind hiervon aus-\ngenommen.\n2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen\nvon ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen                                  § 20e\noder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf                Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten\nsonstige Weise zu verwüsten,\n(1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\n3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildleben-         und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-\nder Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen          verordnung mit ·Zustimmung des Bundesrates be-\noder zu zerstören.                                      stimmte wildlebende Tier- und Pflanzenarten oder\nPopulationen solcher Arten unter besonderen Schutz\n(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender\nzu stellen, soweit dies\nund nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmi-\ngung der nach Landesrecht zuständigen Behörde               1. wegen der Gefährdung des Bestandes heimischer\nausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt wer-             Arten durch den menschlichen Zugriff im Geltungs-\nden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der           bereich dieses Gesetzes oder wegen der Ver-\nLand- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu                wechslungsgefahr mit solchen gefährdeten Arten\nversagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der                 oder\nheimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefähr-        2. wegen der Gefährdung des Bestandes nichtheimi-\ndung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer               scher Arten oder Populationen durch den interna-\nwildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Popu-             tionalen Handel oder wegen der Verwechslungs-\nlationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.                 gefahr mit solchen gefährdeten Arten\n(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlas-        erforderlich ist (besonders geschützte Arten). Beson-\nsen; sie können insbesondere die Voraussetzungen            ders geschützte Arten, die vom Aussterben bedroht\nbestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren              sind, sind in der Rechtsverordnung als solche zu\noder Pflanzen wildlebender nicht besonders geschütz-        bezeichnen (vom Aussterben bedrohte Arten). In\nter Arten aus der Natur zulässig ist.                        Rechtsverordnungen nach Satz 1 können bestimmte\nbesonders geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie\n(4) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz           durch Anbau gewonnene Pflanzen bestimmter beson-\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies          ders geschützter Arten und aus Pflanzen solcher Ar-\naus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, im          ten gewonnene Erzeugnisse von Verboten der §§ 20 f\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-               und 21 Abs. 5 ausgenommen werden, soweit der\nrung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord-         Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und\nnung mit Zustimmung des Bundesrates                          Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro-\n1. die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr, das Inver-        päischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus\ninternationalen Artenschutzübereinkommen nicht ent-\nkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Ge-\nräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wildle-      gegenstehen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1\nbende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos        kann auch näher bestimmt werden, welche Teile von\ngetötet, bekämpft, gefangen oder vernichtetet wer-      Tieren oder Pflanzen oder aus ihnen gewonnene Er-\nden können,                                             zeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des\n§ 20 a Abs. 2 Satz 1 anzusehen sind.\n2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwin-\nden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchti-            (2) Absatz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach § 2\ngungen von Populationen wildlebender Tier- oder        Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unter-\nPflanzenarten führen können,                           liegen.","2352                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Besonders geschützte Arten sind auch die in                (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht\nden Anhängen I und II des Washingtoner Artenschutz-            für den Fall, daß die Handlungen bei der ordnungs-\nübereinkommens in der Fassung des Anhangs A der                gemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 sowie in Anhang C                 Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonne-\ndieser Verordnung aufgeführten Arten. Vom Ausster-             nen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach\nben bedroht sind die in Anhang I des Washingtoner              § 8 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 20 c\nArtenschutzübereinkommens aufgeführten Arten. Der              zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden.\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-            Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben\nsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung             von dieser Regelung unberührt.\nmit Zustimmung des Bundesrates weitere Arten im\nSinne des Satzes 1 als vom Aussterben bedroht zu                                        § 20 g\nbezeichnen.                                                                          Ausnahmen\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und                 (1) Von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen\n3 Satz 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-               Verkehrsverboten sind, soweit sich aus Satz 2, Ab-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-             satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2\nsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder        nichts anderes ergibt, ausgenommen\nFischereirecht unterliegen, oder auf durch Anbau ge-\n1. Tiere, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in\nwonnene Pflanzen beziehen.\nÜbereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz\n(5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister               der betreffenden Art gezüchtet worden und nicht\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                      herrenlos geworden sind,\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne\n2. Pflanzen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndas Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\ndurch Anbau gewonnen worden sind,\nrung, Landwirtschaft und Forsten und ohne Zustim-\nmung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverord-               3. Tiere, an denen im Geltungsbereich dieses Geset-\nnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten                 zes in Ausübung des Jagd- oder Fischereirechts\naußer Kraft.                                                       Eigentum erworben worden ist,\n§ 20 f                              4. Tiere und Pflanzen, die vor dem 1. Januar 1987 in\nSchutzvorschriften für besonders                        Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz\ngeschützte Tier- und Pflanzenarten                       der betreffenden Art oder vor deren Unterschutz-\nstellung im Geltungsbereich dieses Gesetzes der\n(1) Es ist verboten,                                            Natur entnommen worden sind,\n1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten               5. Tiere und Pflanzen, die in Übereinstimmung mit\nArten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen,              den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art\nzu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,           in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt\nWohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entneh-                sind.\nmen, zu beschädigen oder zu zerstören,\nSatz 1 gilt nicht, soweit die Tiere und Pflanzen am\n2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten             31. Dezember 1986 landesrechtlichen Besitz-, Ver-\nArten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen ab-         marktungs- und sonstigen Verkehrsverboten unter-\nzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,          lagen.\nauszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,\n(2) Tiere und Pflanzen der vom Aussterben bedroh-\n3. wildlebende Tiere der vom Aussterben bedrohten             ten Arten oder der in Anhang C Teil 1 der Verordnung\nArten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zuflucht-         (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten, die der Natur\nstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen            entnommen worden sind, dürfen nicht verkauft, zum\noder ähnliche Handlungen zu stören,                       Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder befördert\n4. Standorte wildlebender Pflanzen der vom Ausster-           oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt\nben bedrohten Arten durch Aufsuchen, Fotografie-          werden, auch wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5\nren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Hand-          genannten Voraussetzungen vorliegen.\nlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.\n(3) Abweichend von den Besitz-, Vermarktungs-\n(2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der          und sonstigen Verkehrsverboten ist es vorbehaltlich\nbesonders geschützten Arten                                    jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften zulässig,\ntot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu\n1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche          entnehmen und an die von der nach Landesrecht\nGewalt über sie auszuüben oder sie zu be- oder            zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben\nverarbeiten (Besitzverbote),\noder, soweit sie nicht zu den vom Aussterben bedroh-\n2. zu verkaufen, zum Verkauf vorrätig zu halten, an-           ten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder\nzubieten oder zu befördern oder zu kommerziellen           Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu ver-\nZwecken zur Schau zu stellen (Vermarktungs-               wenden.\nverbote), sofern sich inhaltsgleiche Vermarktungs-\n(4) Abweichend von den Verboten des§ 20 f Abs. 1\nverbote nicht bereits aus Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der\nNr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 ergeben,\njagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte\n3. zu anderen als den in Nummer 2 genannten Zwek-              oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu\nken in den Verkehr zu bringen, zu befördern oder          pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu\nzur Schau zu stellen (sonstige Verkehrsverbote).          entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                              2353\nkönnen. Im übrigen sind sie an die von der nach                 (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten auch eine\nLandesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle                Einfuhrbescheinigung nach Artikel 10 Abs. 2 dieser\nabzugeben. Handelt es sich um Tiere der vom Aus-                Verordnung,\nsterben bedrohten Arten, so hat der Besitzer die Auf-       2. im Falle der Ausfuhr von Pflanzen, die durch An-\nnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen               bau gewonnen worden sind, auch\nBehörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige\na) eine Bescheinigung nach Artikel 22 Buchstabe e\nBehörde kann die Herausgabe des aufgenommenen\nTieres verlangen.                                                   der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kom-\nmission vom 28. November 1983 mit Bestim-\n(5) Die nach § 21 c oder nach Landesrecht zustän-                mungen für eine einheitliche Erteilung und Ver-\ndigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz-,                    wendung der bei der Anwendung des Überein-\nVermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten zu-                    kommens über den internationalen Handel mit\nlassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahm-                gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflan-\nter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich               zen in der Gemeinschaft erforderlichen Doku-\nist.                                                                mente (ABI. EG Nr. L 344 S.1) oder\n(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                b) ein Pflanzengesundheitszeugnis.\nkönnen im Einzelfall, die Landesregierungen allge-\nmein durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen               Die Einfuhrbescheinigung wird erteilt, wenn nachge-\nvon den Verboten des§ 20 f Abs. 1 und den Besitz-,          wiesen wird, daß die Ausfuhr oder Wiederausfuhr in\nÜbereinstimmung mit den Vorschriften des Washing-\nVermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten zu-\nlassen, soweit dies                                         toner Artenschutzübereinkommens erfolgt. Bei der\nWiederausfuhr aus Staaten, die nicht Vertragsparteien\n1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-,     des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind,\nwasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher          ist zusätzlich die Ausfertigung einer vergleichbaren\nSchäden,                                               Ausfuhrgenehmigung des Ursprungsstaates vorzu-\n2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt         legen, wenn er nicht Vertragspartei dieses Überein-\noder                                                   kommens ist.\n3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des An-             (3) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten,\nbaus oder der Ansiedlung                               die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen,\nohne die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung\nerforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der\n(EWG) Nr. 3418/83 vorgeschriebenen Dokumente\nbetreffenden Population oder Art dadurch nicht nach-\naus einem Mitgliedstaat einzuführen oder in einen\nteilig beeinflußt wird und sonstige Belange des Arten-\nMitgliedstaat auszuführen.\nschutzes sowie Vorschriften einer Rechtsverordnung\nnach § 26 Abs. 2, Rechtsakte des Rates oder der                (4) Die zuständigen Zollstellen sind nicht verpflich-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften oder            tet, Vorerwerbsbescheinigungen nach Artikel 11\nVerpflichtungen aus internationalen Artenschutzüber-        Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 als\neinkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregie-            vorgeschriebene Dokumente im Sinne der Absätze\nrungen können die Befugnis nach Satz 1 durch               1 und 3 anzuerkennen, wenn begründete Zweifel be-\nRechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-          stehen, daß die bescheinigten Tatsachen zutreffen.\ntragen.\n(5) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der nicht der\n(7) Die Länder können für das Sammeln von Wein-         Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden be-\nbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäuse-           sonders geschützten Arten ohne Genehmigung nach\ndurchmesser von mindestens 30 mm in der Zeit vom            § 21 b ein- oder auszuführen. Pflanzen, die durch\n1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie für die     Anbau gewonnen worden sind, dürfen ohne Genehmi-\nweitere Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen               gung ausgeführt werden, wenn ein Pflanzengesund-\nvon den Verboten des § 20 f zulassen. Im selben             heitszeugnis vorgelegt wird.\nGebiet darf das Sammeln in jedem dritten Jahr wieder\n(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 dürfen\nzugelassen werden.\nTiere und Pflanzen zum persönlichen Gebrauch oder\nals Hausrat ohne die dort genannten Dokumente und\n§ 21\nGenehmigungen ein- oder ausgeführt werden, wenn\nEin- und Ausfuhr                       der zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird, daß\n(1) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten,      1. im Falle des Absatzes 1 die in Artikel VII Abs. 3 des\ndie der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen,               Washingtoner Artenschutzübereinkommens ge-\nohne die nach Artikel 5 Abs. 1 oder 2, Artikel 10 oder         nannten Voraussetzungen für eine Ein- oder Aus-\n12 dieser Verordnung vorgeschriebenen Genehmi-                 fuhr ohne Dokumente vorliegen,\ngungen, Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente\n(Dokumente) aus einem Drittland einzuführen, in ein        2. im Falle des Absatzes 5 die Tiere oder Pflanzen\nDrittland auszuführen oder aus dem Meer einzu-                 rechtmäßig der Natur entnommen, gezüchtet oder\nbringen.                                                       durch Anbau gewonnen worden sind.\n(2) Als vorgeschriebene Dokumente im Sinne des          Satz 1 gilt nicht für lebende Tiere.\nAbsatzes 1 gelten                                             (7) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 ist ferner\n1. im Falle der Einfuhr von Tieren und Pflanzen der        die · Durchfuhr durch den Geltungsbereich dieses\nnicht in Anhang I des Washingtoner Artenschuti-         Gesetzes ohne die dort genannten Dokumente und\nübereinkommens oder Anhang C der Verordnung             Genehmigungen zulässig, im Falle des Absatzes 1","2354                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\njedoch nur, wenn ein von der Vollzugsbehörde des             Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem\nAusfuhrstaates ausgestelltes Ausfuhrdokument vor-            Inkrafttreten außer Kraft.\ngelegt oder ein hinreichender Nachweis für sein Vor-\n(3) § 21 Abs. 7 gilt entsprechend für Rechtsverord-\nhandensein erbracht wird. Die Durchfuhr schließt eine\nnungen nach Absatz 1 Satz 1. Für Rechtsverordnun-\nnotwendige Umladung unter zollamtlicher Überwa-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt auch § 21 Abs. 6\nchung ohne weiteren als den durch die Beförderung\nSatz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.\noder die Umladung bedingten Aufenthalt ein.\n§ 21 b\n§ 21 a\nEin- und Ausfuhrgenehmigung\nErmächtigungen zum Erlaß weiterer\nEin- und Ausfuhrvorschriften                      (1) Eine nach § 21 Abs. 5 oder einer Rechtsverord-\nnung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderli-\n(1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nche Ein- oder Ausfuhrgenehmigung wird nur für\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch                1. Tiere, die gezüchtet, oder Pflanzen, die durch An-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  bau gewonnen worden sind,\ndie Ein- oder Ausfuhr                                        2. aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse,\n1. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die der        3. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Forschung\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, oder               oder Lehre bestimmt sind,\nbestimmter Populationen solcher Arten abwei-\nchend von § 21 Abs. 1 oder 3 allgemein zu verbie-        4. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Zucht, des\nten oder zusätzlich von einer Genehmigung nach               Anbaus oder der Ansiedlung bestimmt sind,\n§ 21 b abhängig zu machen., soweit dies aus einem        erteilt. In Rechtsverordnungen nach § 20 e Abs. 1\nder in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung        Satz 1 und § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 können\ngenannten Gründe erforderlich ist,                       von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen\n2. von Tieren bestimmter, nicht der Verordnung               werden.\n(EWG) Nr. 3626/82 unterliegender Arten, die nach           (2) Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner\n§ 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagd-              voraus, daß die Tiere oder Pflanzen rechtmäßig der\nrecht unterliegen, oder bestimmter Populationen          Natur entnommen, gezüchtet oder durch Anbau ge-\nsolcher Arten von einer Genehmigung nach § 21 b          wonnen worden sind und\nabhängig zu machen, soweit dies zum Schutz der\nbetreffenden Art oder Population vor einer Beein-        1. im Falle der Einfuhr\nträchtigung ihres Bestandes durch den internatio-            a) von Tieren oder Pflanzen, die der Natur ent-\nnalen Handel erforderlich ist,                                   nommen worden sind, die Entnahme den Be-\n3. von Tieren oder Pflanzen bestimmter, nicht der                    stand und die Verbreitung der betreffenden\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegender                      Population oder Art nicht nachteilig beeinflußt,\nnichtheimischer Arten oder Populationen zu ver-\nb) lebender Tiere gewährleistet ist, daß der vorge-\nbieten oder von .einer Genehmigung nach § 21 b\nsehene Empfänger über geeignete Räumlich-\nabhängig zu machen, soweit dies wegen der Ge-\nkeiten und Einrichtungen verfügt, die den tier-\nfahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder\nschutzrechtlichen Anforderungen genügen, und\nPflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestandes\ndie Tiere fachgerecht betreut und gepflegt\noder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier-\nwerden,\noder Pflanzenarten oder von Populationen solcher\nArten erforderlich ist,                                      c) die Ausfuhr in Übereinstimmung mit den\n4. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die                    Rechtsvorschriften des Herkunftslandes erfolgt\ndem Washingtoner Artenschutzübereinkommen,                       und\naber nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 un-              d) sonstige Belange des Artenschutzes im Gel-\nterliegen, von der Vorlage der nach diesem Über-                 tungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere\neinkommen vorgeschriebenen Dokumente abhän-                      die Gefahr einer Verfälschung der heimischen\ngig zu machen, soweit dies zur Erfüllung der Ver-                Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung\npflichtungen aus diesem Übereinkommen erforder-                  des Bestandes oder der Verbreitung heimischer\nlich ist.                                                        wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von\n§ 20 e Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Rechts-                Populationen solcher Arten, sowie Vorschriften\nverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen                        einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2,\nauch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für                    Rechtsakte des Rates oder der Kommission der\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie                    Europäischen Gemeinschaften oder Verpflich-\nsich auf Tierarten beziehen, die dem Jagd- oder Fi-                  tungen aus internationalen Artenschutzüberein-\nschereirecht unterliegen.                                            kommen nicht entgegenstehen,\n(2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister\n2. im Falle der Ausfuhr\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne das                 a) lebender Tiere gewährleistet ist, daß die Vorbe-\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen                    reitung für den Transport und die Versendung in\nund für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und                    Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen\nohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die                        Vorschriften erfolgt und","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                                2355\nb) keine Vermarktungs- und sonstigen Verkehrs-                 des Geltungsbereiches dieses Gesetzes für alle\nverbote entgegenstehen.                                    übrigen Aufgaben nach den Verordnungen (EWG)\nNr. 3626/82 und 3418/83 sowie dem Washingtoner\n(3) Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die in\nArtenschutzübereinkommen, mit Ausnahme der in\nden Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen\nArtikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EWG)\nerfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist; im Falle\nNr. 3626/82 genannten Aufgaben.\ndes Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a genügt die Glaub-\nhaftmachung. Der Bundesminister für Umwelt, Natur-               (4) Zuständig für die Erteilung von Ein- und Ausfuhr-\nschutz und Reaktorsicherheit macht im Bundesanzei-           genehmigungen nach § 21 b oder einer Rechtsverord-\nger das Muster für einen Vordruck bekannt, auf dem           nung nach § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und für andere\ndie Ein- oder Ausfuhrgenehmigung zu beantragen ist.          Verwaltungsmaßnahmen im grenzüberschreitenden\nVerkehr sind die Bundesämter entsprechend ihren\nZuständigkeiten im Warenverkehr mit Gebieten\n§ 21  C\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.\nZuständigkeiten\n(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 7 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX                                        § 21 d\ndes Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind                              Mitwirkung der Zollbehörden\n1. der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und                (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von\nReaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Ver-       ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-\ntragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX        chung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen\nAbs. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkom-           sowie von Geräten, Mitteln oder Vorrichtungen, die\nmens),                                                   einer Ein- und Ausfuhrregelung auf Grund der Verord-\n2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft           nung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes un-\nund das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft             terliegen, mit. Für das Gebiet des Freihafens Ham-\n(Bundesämter) entsprechend ihren Zuständigkei-           burg kann der Bundesminister der Finanzen durch\nten im Warenverkehr mit Gebieten außerhalb des           Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hanse-\nGeltungsbereiches dieses Gesetzes für die Ertei-         stadt Hamburg diese Aufgabe dem Freihafenamt\nlung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und               übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgeset-\nWiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Arti-          zes gilt entsprechend.\nkels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sowie               (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nvon sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels           tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nIX Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Arten-            Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch\nschutzübereinkommens,                                    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-\n3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder            tes die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu\nStellen für die Ausstellung von Pflanzengesund-          regeln; soweit es erforderlich ist, kann er dabei auch\nheitszeugnissen im Sinne des Artikels 19 der Ver-        Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und\nordnung (EWG) Nr. 3418/83.                               zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der\nEinsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Un-\n(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Arti-          terlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von\nkels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des              Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-\nArtikels IX Abs. 1 Buchstabe b des Washingtoner              sehen.\nArtenschutzübereinkommens ist das Bundesamt für                 (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nErnährung und Forstwirtschaft.                               und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger die\n(3) Zuständig sind ferner\nZollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur\n1 . der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und           Ein- und Ausfuhr abgefertigt werden.\nReaktorsicherheit für die in Artikel 7 Satz 1, Arti-\nkel 8 Buchstabe e, Artikel 16 bis 19 und 22 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannten Auf-                                         § 21 e\ngaben,                                                               Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr\n2. die für die Einfuhrabfertigung zuständige Zollstelle          (1) Tiere und Pflanzen sind zur Ein- oder Ausfuhr\nfür die Erteilung von Einfuhrbescheinigungen nach        unter Vorlage der nach § 21 Abs. 1 oder 5 oder einer\nArtikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83,             Rechtsverordnung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 für die\nEin- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen\n3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für\ndie in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung             oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 21 d\nAbs. 3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und\n(EWG) Nr. 3626/82, in Artikel 22 der Verordnung\nauf Verlangen vorzuführen. Die nach § 21 Abs. 3 vor-\n(EWG) Nr. 3418/83 sowie in Artikel VI Abs. 7 und\nArtikel VII Abs. 2, 3, 5 bis 7 des Washingtoner          geschriebenen Dokumente sind der zuständigen Zoll-\nstelle auf Verlangen vorzulegen.\nArtenschutzübereinkommens genannten Aufga-\nben, soweit sich aus Absatz 1 Nr. 2 nichts anderes\n(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere\nergibt,\nist der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art\n4. die Bundesämter entsprechend ihren Zuständig-              und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vorher\nkeiten im Warenverkehr mit Gebieten außerhalb             mitzuteilen.","2356                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 21 f                                (6) Die Beschlagnahme und die Einziehung nach\nBeschlagnahme und Einziehung                     den Absätzen 2 und 3, die Versagung der Auszahlung\ndurch die Zollstellen                      des Veräußerungserlöses oder der Entschädigung\nnach Absatz 4 sowie die Auferlegung von Kosten\n(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob       nach Absatz 5 können mit den Rechtsbehelfen ange-\nTiere oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehö-         fochten werden, die in Bußgeldverfahren nach dem\nren, deren Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen auf              Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Be-\nGrund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder die-             schlagnahme und Einziehung zulässig sind.\nses Abschnittes unterliegt, kann sie die Tiere oder\nPflanzen auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis                                    § 21 g\nzur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen                                   Kosten\noder einem anderen in Verwahrung geben; sie kann\nsie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferle-              (1) Für ihre Amtshandlungen nach den Vorschriften\ngung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klä-           dieses Abschnittes erheben die Bundesämter Kosten\nrung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungs-         (Gebühren und Auslagen).\nberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer              (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nvom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Re-           und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-\naktorsicherheit anerkannten deutschen unabhängigen           men mit den Bundesministern der Finanzen, für Er-\nsachverständigen Stelle oder Person darüber verlan-          nährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-\ngen, daß die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten          schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\noder Populationen gehören, die einer Ein- oder Aus-          des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände\nfuhrregelung auf Grund der Verordnung (EWG)                  zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensät-\nNr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unterliegen. Er-         ze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können\nweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund        abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt\ndem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Be-            werden.\nschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen                                       § 22\nKosten der Verwahrung zu erstatten.\nNachweispflicht, Einziehung\n(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere\n(1) Wer\noder Pflanzen festgestellt, daß sie ohne die vorge-\n1 . lebende Tiere oder Pflanzen der besonders ge-\nschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Doku-\nschützten Arten, ihre Entwicklungsformen oder im\nmente ein- oder ausgeführt werden, so werden sie von\nwesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder\nder Zollstelle beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere\nPflanzen der besonders geschützten Arten oder\noder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten\nunter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlas-          2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder\nsen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmi-                  Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten\ngungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb                   oder der in Anhang C Teil 1 der Verordnung\neines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so                 (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten oder ohne\nordnet die Zollstelle die Einziehung an; die Zollstelle           weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeug-\nkann die Frist angemessen, längstens bis zu insge-                nisse\nsamt sechs Monaten, verlängern. Wird festgestellt,            besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,\ndaß es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die           kann sich gegenüber den nach Landesrecht zuständi-\neine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wer-          gen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur beru-\nden darf, werden sie sofort eingezogen.                       fen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung nach-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zoll-         weist oder nachweist, daß er oder ein Dritter die Tiere\namtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festge-          oder Pflanzen vor dem 31. August 1980 in Besitz\nstellt wird, daß der Ein- oder Ausfuhr Vermarktungs-          hatte.\noder sonstige Verkehrsverbote entgegenstehen.                    (2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,\n(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tie-            die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat\nre oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den             dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor dem\nEigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, daß ihm             1. Januar 1987 erworbene Tiere oder Pflanzen, die\ndie Umstände, die die Beschlagnahme oder Einzie-              dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen,\nhung veranlaßt haben, ohne sein Verschulden nicht             genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die\nbekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einzie-         Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur\nhung oder die Veräußerung erlöschen, werden unter             verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme recht-\nden Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös                fertigen, daß eine Berechtigung nicht besteht.\nentschädigt.                                                     (3) Soweit für den Nachweis nach Artikel 29 Abs. 1\n(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt               der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 bestimmte Doku-\noder eingezogen, so werden die hierdurch entstande-           mente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis mit die-\nnen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung,           sen Dokumenten zu führen. § 21 Abs. 4 gilt entspre-\nBeförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem                 chend.\nEin- oder Ausführer auferlegt; kann er nicht ermittelt           (4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche\nwerden, werden sie dem Absender, Beförderer oder              Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung\nBesteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die            nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht\ndie Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben,            zuständigen Behörden eingezogen werden. § 21 f\nbekannt waren oder bekannt sein mußten.                       Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                              2357\n§ 23                                                        § 26\nAuskunfts- und Zutrittsrecht                                  Sonstige Ermächtigungen\n(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht         (1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach          und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-\n§ 21 c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden          men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch\nauf Verlangen die zur Durchführung der Verordnun-          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83, dieses Ab-              Vorschriften über Aufzeichnungspflichten derjenigen,\nschnittes oder der zu ihrer Durchführung erlassenen        die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders\nRechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu er-         geschützten Arten oder der in Anhang III des Wa-\nteilen.                                                     shingtoner Artenschutzübereinkommens in der Fas-\n(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten         sung des Anhangs A der Verordnung (EWG)\nBehörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erfor-       Nr. 3626/82 aufgeführten Arten erwerben, be- oder\nderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder     verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen.\ngeschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume          Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbeson-\nund Transportmittel des Auskunftspflichtigen während       dere Vorschriften enthalten über\nder Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die          1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,\nBehältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen ein-\n2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeich-\nsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen\nnungspflicht,\nzu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Perso-\nnen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen          3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeich-\nUnterlagen vorzulegen.                                            nungen,\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft     4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung                 nach Landesrecht zuständigen Behörden.\nihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nEinvernehmens mit dem Bundesminister für Ernäh-\nder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nrung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nTierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unter-\naussetzen würde.\nliegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen\n§ 24                             beziehen.\nTiergehege\n(2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\n(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von      und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies\nTiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach               aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, im\nLandesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung            Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\ndarf nur erteilt werden, wenn                               rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord-\n1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild         nung mit Zustimmung des Bundesrates\nbeeinträchtigt noch das Betreten von Wald und          1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter\nFlur oder der Zugang zu Gewässern und zu hervor-            besonders geschützter Arten zu beschränken, ins-\nragenden Landschaftsteilen in unangemessener                besondere von einer Anzeige oder dem Nachweis\nWeise eingeschränkt werden,                                 abhängig zu machen, daß der Halter oder Züchter\n2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Ein-              die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende\nrichtungen des Geheges sowie die Ernährung,                 Kenntnisse über das Halten oder die Zucht der\nPflege und die Betreuung der Tiere den tierschutz-          Tiere hat und eine den tierschutzrechtlichen Vor-\nrechtlichen Anforderungen genügen und                       schriften entsprechende Haltung der Tiere gewähr-\n3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.               leistet ist,\n(2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zu-            2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimm-\nständige Behörde über das Vorliegen der Voraus-                  ter besonders geschützter Arten zu beschränken,\nsetzungen nach§ 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatz-                 insbesondere von einer Genehmigung abhängig\nsteuergesetzes entscheiden.                                      zu machen, oder die Vermarktung solcher Tiere zu\nverbieten.\n(3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere\nkönnen sie die Genehmigung von weitergehenden                  (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nVoraussetzungen abhängig machen, für bestimmte              und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch\nTiergehege allgemeine Ausnahmen zulassen und Be-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nstimmungen für eine Übergangsregelung treffen.              Vorschriften zu erlassen über\n1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissen-\n§ 25                                  schaftlichen Zwecken,\nSchutz von Bezeichnungen                    2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der\nDie Bezeichnungen „Vogelwarte\", ,,Vogelschutz-                besonders geschützten Arten zur Erleichterung der\nwarte\", ,, Vogelschutzstation\", ,,Zoo\", ,,zoologischer           Überwachung der Ein- und Ausfuhr oder für den\nGarten\", ,,Tiergarten\", ,,Tierpark\" oder Bezeichnun-             Nachweis nach § 22,\ngen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen         3. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züch-\nnur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständi-               tung, den Anbau, die rechtmäßige Entnahme aus\ngen Behörde geführt werden.                                      der Natur oder den sonstigen rechtmäßigen Er-","2358                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nwerb von Tieren und Pflanzen der besonders ge-               dem 1. Januar 1987 in den Geltungsbereich dieses\nschützten Arten für den Nachweis nach § 22,                  Gesetzes gelangt oder dort rechtmäßig der Natur\n4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und             entnommen worden sind,\nPflanzen der besonders geschützten Arten zur Er-        erst ab 1 . Januar 1988 anzuwenden.\"\nleichterung der Überwachung der Besitz-, Ver-\nmarktungs- und sonstigen Verkehrsverbote.           9.  In § 29 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Ernährung,\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Ein-            Landwirtschaft und Forsten\" durch die Worte „Um-\nvernehmens mit dem Bundesminister für Ernährung,            welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\" ersetzt.\nLandwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tier-\narten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,   10. § 30 wird wie folgt gefaßt:\noder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen beziehen.                                        ,,§ 30\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 bedür-\nfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister                               Bußgeldvorschriften\nfür Wirtschaft, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nzusätzlich des EinvernE}hmens mit dem Bundesmini-           fahrlässig\nster der Finanzen.                                          1. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren\n(4) Soweit der Bundesminister für Umwelt, Natur-              einer besonders geschützten Art nachstellt, sie\nschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächti-                fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungs-\ngung nach den Absätzen 1 bis 3 keinen Gebrauch                   formen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten\nmacht, können die Länder entsprechende Regelun-                  der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,\ngen treffen. Regelungen über die Kennzeichnung von          2. entgegen§ 20 f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen\nTieren und Pflanzen zur Erleichterung der Überwa-                einer besonders geschützten Art oder ihre Teile\nchung der Ein- und Ausfuhr sind hiervon ausge-                   oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt,\nnommen.                                                          aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder ver-\n§ 26 a                                  nichtet,\nDurchführung gemeinschaftsrechtlicher              3. entgegen § 20 f Abs. 2 Nr. 2 oder Artikel 6 Abs. 1\noder internationaler Vorschriften                    der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Tiere oder\nRechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann                 Pflanzen einer besonders geschützten Art ver-\nder Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und                   kauft, sie zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder\nReaktorsicherheit auch zur Durchführung von Rechts-              befördert oder sie zu kommerziellen Zwecken zur\nakten des Rates oder der Kommission der Europäi-                 Schau stellt,\nschen Gemeinschaften auf dem Gebiete des Arten-             4. entgegen § 21 Abs. 1 Tiere oder Pflanzen einer der\nschutzes oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus              Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Art\ninternationalen Artenschutzübereinkommen erlassen.               ohne die vorgeschriebenen Dokumente aus einem\nDrittland einführt, in ein Drittland ausführt oder aus\n§ 26 b                                  dem Meer einbringt oder\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften               5. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 Tiere oder Pflanzen\neiner nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nunterliegenden besonders geschützten Art ohne\nReaktorsicherheit erläßt im Einvernehmen mit den\nGenehmigung nach § 21 b ein- oder ausführt.\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft und mit Zustimmung des             (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nBundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-          oder fahrlässig\nten, die zur Durchführung der Verordnungen (EWG)             1 . einer Rechtsverordnung nach\nNr. 3626/82 und 3418/83, dieses Abschnittes ode·r\nvon Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt er-                 a) § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,\nforderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates                  b) § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Abs. 1\nbedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungs-                 oder 3 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4,\nvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.\nc) § 21 a Abs. 1 Satz 1,\nd) § 21 d Abs. 2,\n§ 26 C\nÜbergangsregelung                                e) § 26 Abs. 2 oder\n§ 20 g Abs. 2 ist auf\nf) § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\n1. Tiere und Pflanzen, die zu den der Verordnung                   zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\n(EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Arten gehören                 Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nund vor dem 1 . Januar 1984 in Übereinstimmung            2. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere\nmit den Vorschriften des Washingtoner Arten-                   einer vom Aussterben bedrohten Art an ihren\nschutzübereinkommens in den territorialen Gel-                 Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch\ntungsbereich dieser Verordnung gelangt oder dort               Aufsuchen, fotografieren, Filmen oder ähnliche\nrechtmäßig der Natur entnommen worden sind,                    Handlungen stört,\n2. Tiere und Pflanzen der nicht der Verordnung                3. entgegen§ 20 f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildleben-\n(EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Arten, die vor                der Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986                                  2359\ndurch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der                 e) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Maßnahmen des\nPflanzen oder ähnliche Handlungen beeinträch-                      Bundesamtes,\ntigt oder zerstört,\n2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen\n4. entgegen § 20 f Abs. 2 Nr. 1 Tiere oder Pflanzen\na) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 7 und 8,\neiner besonders geschützten Art in Besitz nimmt,\nerwirbt, die tatsächliche Gewalt über sie ausübt               b) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe f bei Verlet-\noder sie be- oder verarbeitet,                                     zung der Kennzeichnungspflicht für die Ein- und\nAusfuhr,\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen einer dort ge-             3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zu-\nnannten Art verkauft, sie zum Verkauf vorrätig                 ständige Behörde.\"\nhält, anbietet oder befördert oder sie zu kommer-\nziellen Zwecken zur Schau stellt,                     11 . Nach § 30 werden folgende §§ 30 a bis 30 c eingefügt:\n6. entgegen§ 20 f Abs. 2 Nr. 3 Tiere oder Pflanzen                                       ,,§ 30 a\neiner besonders geschützten Art zu anderen als                                 Strafvorschriften\nden in § 20 f Abs. 2 Nr. 2 genannten Zwecken in\nden Verkehr bringt, befördert oder zur Schau                  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nstellt,                                                    Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 be-\nzeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder ge-\n7. entgegen § 21 e Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflan-              wohnheitsmäßig begeht.\nzen nicht zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder\nnicht auf Verlangen vorführt,                                 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 be-\n8. entgegen § 21 e Abs. 2 die voraussichtliche An-             zeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf\nkunftszeit lebender Tiere nicht, nicht richtig, nicht      Tiere oder Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten\nvollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,               Art bezieht.\n9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht                 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat\nrichtig oder nicht vollständig erteilt,                     gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\n10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme\nbestraft.\nnicht duldet, beauftragte Personen nicht unter-\nstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt            (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\noder                                                       Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe\nbis zu einhundertachtzig Tagessätzen.\n11 . entgegen einer in einer Einfuhrgenehmigung\nnach § 21 b oder nach Artikel 1O Abs. 1 der                                          § 30 b\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 enthaltenen voll-\nEinziehung\nziehbaren Auflage Tiere oder Pflanzen einer be-\nsonders geschützten Art in den Verkehr bringt,                Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine\nbefördert oder zur Schau stellt.                           Straftat nach § 30 a begangen worden, so können\n1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nOrdnungswidrigkeit bezieht, und\n1. der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe c und e, Nr. 4\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-\nbis 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend\nreitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen\nDeutsche Mark,\nsind,\n2. des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f, Nr. 2, 3,          eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-\n7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend            nungswidrigkeiten und § 74 a des Strafgesetzbuches\nDeutsche Mark                                                sind anzuwenden.\ngeahndet werden.                                                                           § 30 C\nBefugnisse der Zollbehörden\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                  Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                 Staatsanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten\nund Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusam-\n1. das nach § 21 c jeweils zuständige Bundesamt in\nmenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und\nden Fällen\nPflanzen begangen werden, Ermittlungen (§ 161\na) des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 4             Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die\nbis 6 bei Zuwiderhandlungen im Zusammen-                Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vorneh-\nhang mit der Ein- und Ausfuhr,                          men lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des Außenwirtschafts-\nb) des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 2             gesetzes gilt entsprechend.\"\nNr. 1 Buchstabe c,\n12. § 31 wird wie folgt gefaßt:\nc) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Ver-\nstößen gegen Vorschriften über die Ein- und                                        ,,§ 31\nAusfuhr,                                                                       Befreiungen\nd) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Aus-               (1) Von den Verboten und Geboten dieses Geset-\nkunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,                   zes, ausgenommen § 21 Abs. 1 und 3, und den auf","2360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-          schutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nten kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn         an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall\na) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen wür-                                 Artikel 3\nde und die Abweichung mit den Belangen des\nNaturschutzes und der Landschaftspflege zu                                 Berlin-Klausel\nvereinbaren ist oder                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNatur und Landschaft führen würde oder\n2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Be-\nfreiung erfordern.                                                                 Artikel 4\nSatz 1 gilt entsprechend für die Verbote des Artikels 6                             Inkrafttreten\nAbs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82,\nsofern zusätzlich einer der dort für die Zulassung von        (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Satz 2\nAusnahmen genannten Gründe vorliegt, und für die           genannten Vorschriften am 1. Januar 1987 in Kraft. Arti-\nVerordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutz-         kel 1 Nr. 8 tritt hinsichtlich des § 20 d Abs. 4 und 5, des\ngesetzes erlassen worden sind, soweit sie nach Lan-        § 20 e Abs. 1, 2, 3 Satz 3, Abs. 4 und 5, des § 21 a Abs. 1\ndesrecht weiter gelten.                                    und 2, des § 21 b Abs. 1 Satz 2, des § 21 g Abs. 2, des\n§ 26 Abs. 1 bis 3 und der§§ 26 a und 26 b am Tage nach\n(2) Die Befreiung wird\nder Verkündung in Kraft.\n1. im Falle der Ein- oder Ausfuhr von dem nach § 21 c\njeweils zuständigen Bundesamt,\n(2) Am 31. Dezember 1986 treten außer Kraft:\n2. im übrigen von den für Naturschutz und Land-\nschaftspflege zuständigen Behörden                     1 . die Bundesartenschutzverordnung vom 25. August\n1980 (BGBI. 1 S. 1565),\ngewährt.\"\nArtikel 2                            2. die Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und\nHeiden gegen Brände in der im Bundesgesetzblatt\nNeufassung des Bundesnaturschutzgesetzes\nTeil 111, Gliederungsnummer 790-12, veröffentlichten\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und                  bereinigten Fassung, soweit diese Verordnung noch\nReaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundesnatur-              gilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann"]}