{"id":"bgbl1-1986-65-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":65,"date":"1986-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/65#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_65.pdf#page=28","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften","law_date":"1986-12-09T00:00:00Z","page":2344,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["2344                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften\nVom 9. Dezember 1986\nAuf Grund des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2                   Geltungsbereiches des AETR oder der Straßen-\nBuchstabe a und b sowie Nr. 3 des Fahrpersonalgesetzes                verkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind, je-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober                     doch dem AETR oder § 15 a der Straßenverkehrs-\n1976 (BGBI. 1 S. 3045), der durch das Gesetz vom                      Zulassungs-Ordnung unterliegen\".\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2323) geändert worden ist,\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit        3. In § 1 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt\nund Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates ver-             und im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Sie\" durch die\nordnet:                                                           Worte „Die Kontrollbücher\" ersetzt:\nArtikel 1                             ,,Für die Aufzeichnung der Zeiten beruflicher Tätigkei-\nDie Verordnung zur Durchführung der Verordnung                ten außer dem Lenken des Fahrzeugs gilt die erste\n(EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969 (BGBI. 1 S. 1307,            Variante gemäß Nummer 15 der Anweisungen für die\n1791 ), geändert durch Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung            Führung des persönlichen Kontrollbuchs.\"\nvom 28. Oktober 1971 (BGBI. 1 S. 1729), wird wie folgt\ngeändert:                                                     4. Die §§ 4, 7, 8 und 10 Abs. 2 sowie die Anlage zur\nVerordnung werden aufgehoben.\n1 . Die Verordnung erhält folgende neue Überschrift:\n,,Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonal-                                      Artikel 2\ngesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)\".                Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. November 1974\n2. Folgende Bezugnahmen werden durch nachstehend              (BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch\ngenannte Bezugnahmen ersetzt:                             Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1\nS. 1021 ), wird wie folgt geändert:\na) in § 1 Abs. 1 die Bezugnahme „Artikel 14 der\nVerordnung (EWG) Nr. 543/69 (Amtsblatt der Euro-\npäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 49 vom             1. § 15 a wird wie folgt geändert:\n29. März 1969)\" durch die Bezugnahme „Artikel 12           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Europäischen Übereinkommens über die Arbeit\ndes im internationalen Straßenverkehr beschäftig-              aa) In Satz 1 werden die Zahlen „8\" und „9\" durch\ndie Zahlen „9\" und „ 1O\" und die Worte „in der\nten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBI. II S. 889)\"                   gesamten Woche nicht länger als 48 Stunden\n(Wochenlenkzeit)\" durch die Worte „innerhalb\nund die Bezugnahme „dem Muster der Anlage\"\neines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgen-\ndurch die Bezugnahme „dem Muster des Anhangs\nzum AETR\";                                                          den Wochen nicht länger als 90 Stunden\" er-\nsetzt.\nb) in § 1 Abs. 4 in der Klammer die Bezugnahme\nbb) In Satz 2 wird die Bezugnahme „Verordnung\n,,Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\"\ndurch die Bezugnahme „Artikel 1 Buchstabe k des                     (EWG) Nr. 543/69 vom 25. März 1969 (Amts-\nAETR\";                                                              blatt der     Europäischen    Gemeinschaften\nNr. L 77 S. 49 vom 29. März 1969)\" ersetzt\nc) in § 2 die Bezugnahme „Artikel 14 Abs. 7 der Ver-                   durch die Bezugnahme „Verordnung (EWG)\nordnung (EWG) Nr. 543/69\" durch die Bezugnahme                      Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG\n,,Artikel 12 Abs. 4 AETR\";                                         Nr. L 370 S. 1).\"\nd) in § 3 Abs. 2 Satz 1 die Bezugnahme „des Artikels\nb) In Absatz- 2 Satz 1 wird die Nummer 1 insgesamt\n15 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\" durch die\nsowie die Zahl „2.\" gestrichen.\nBezugnahme „des Artikels 14 der Verordnung\n(EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI.             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEG Nr. L 370 S. 1)\";\naa) In Satz 1 werden die Worte „von 4 Stunden, bei\ne) in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Bezugnahme „Artikel 14                     Kraftomnibussen im Linienverkehr jeweils\nAbs. 7 der Verordnung\" durch die Bezugnahme                        spätestens nach einer Lenkzeit\" und nach den\n,,Artikel 12 Abs. 4 des AETR\";                                     Worten „von 4½ Stunden\" das Komma gestri-\nchen sowie die Zahl „30\" durch die Zahl „45\"\nf) in § 5 Abs. 1 die Bezugnahme „außerhalb des Gel-\ntungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 543/69                      ersetzt.\nzugelassen sind, jedoch der Verordnung unter-                 bb) In Satz 2 werden die Worte „zwei Unterbre-\nliegen\" durch die Bezugnahme „außerhalb des                        chungen von jeweils mindestens 20 Minuten","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                               2345\noder drei\" gestrichen und die Zahl „30\" durch                  Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969\ndie Zahl „45\" ersetzt.                                         (BGBI. 1 S. 1307, 1791 ), zuletzt geändert durch\ncc) In Satz 3 wird die Bezugnahme „Artikel 8 Abs. 3                 Verordnung vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1\nund 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\" durch                   S. 2344), '' ersetzt.\ndie Bezugnahme „Artikel 7 Abs. 4 der Verord-             ee) Satz 4 wird gestrichen.\nnung (EWG) Nr. 3820/85\" ersetzt.\ng) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und Bei-\naa) Vor Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                     fahrer\" gestrichen.\n„Abweichend von Absatz 3 haben Führer von                bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:\nKraftomnibussen im Linienverkehr bei einer                    ,,Kraftfahrzeugführer haben die Arbeitszeit-\nLinienlänge bis zu 50 km nach einer Lenkzeit                  nachweise nach Satz 1 für den laufenden Ka-\nvon 4½ Stunden die Lenkung für mindestens 30                  lendertag und für die beiden unmittelbar vorher-\nzusammenhängende Minuten zu unterbrechen.                     gehenden Kalendertage mitzuführen sowie zu-\nDiese Unterbrechung kann unter den in Absatz 3                ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung\nSätze 2 und 3 genannten Voraussetzungen                       vorzulegen.\"\ndurch zwei Unterbrechungen von jeweils min-\ndestens 20 Minuten oder drei Unterbrechungen        2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezugnahme „Verord-\nvon jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt              nung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970\nwerden.\"                                               über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßen-\nbb) Im bisherigen Satz 1 wird der erste Halbsatz            verkehr (ABI. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch\nwie folgt gefaßt:                                      die Beitrittsakte von 1979 (ABI. EG vom 19. November\n,,Dies gilt nicht für die Führer von Kraftomnibus-    1979 S. 17),\" durch die Bezugnahme „ Verordnung\nsen im Linienverkehr mit einem durchschnitt-          (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985\nlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als         über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr.\n3km, ... \".                                            L 370 S. 8)\" ersetzt.\ne) In Absatz 6 wird das Wort „Wochenlenkzeit\" durch         3. § 57 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden\nWochen\" ersetzt.                                            a) In Satz 1 wird die Bezugnahme „ Verordnung (EWG)\nNr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                              Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr\n(ABI. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch die\naa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Worte\nBeitrittsakte von 1979 (ABI. EG vom 19. November\n„und Beifahrer\" gestrichen und die Textstelle\n1979 S. 17),\" durch die Bezugnahme „Verordnung\n„nach dem Muster der Anlage zur Verordnung\n(EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember\n(EWG) Nr. 543/69 in der Fassung der Verord-\n1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr\nnung (EWG) Nr. 514/72 vom 28. Februar 1972\n(ABI. EG Nr. L 370 S. 8)\" ersetzt.\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nNr. L 67 vom 20. März 1972) oder nach dem              b) In Satz 2 wird die Bezugnahme „nach den Artikeln\nMuster der Anlage zu § 1 der Verordnung zur               15 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70\"\nDurchführung der Verordnung (EWG) Nr.                     durch die Bezugnahme „nach den Artikeln 13 bis 16\n543/69 vom 22. August 1969 (BGBI. 1 S. 1307,              der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\" ersetzt.\n1791 )\" durch die Textstelle „nach dem Muster\ndes Anhanges zu dem Europäischen Überein-\n4. § 57 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nkommen über die Arbeit des im internationalen\nStraßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals             a) Die Bezugnahme „nach der Verordnung (EWG)\n(AETR) in der Fassung der Bekanntmachung                  Nr. 1463/70 (ABI. EG Nr. L 164 S. 1)\" wird durch die\nvom 31. Juli 1985 (BGBI. II S. 889)\" ersetzt.             Bezugnahme „nach der Verordnung (EWG)\nbb) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird nach den Wor-              Nr. 3821/85 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8)\" ersetzt.\nten „dies gilt nicht\" folgender Text eingefügt:        b) Die Bezugnahme „nach § 6 der Verordnung zur\n„für Kraftfahrzeuge, bei denen nach Artikel 3             Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\nder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom                      vom 22. August 1969 (BGBI. 1 S. 1307, 1791 )\" wird\n20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8)                durch die Bezugnahme „nach der Fahrpersonalver-\nein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden            ordnung\" ersetzt.\nmuß, sowie\".\ncc) In Satz 2 werden die Worte „den Mustern\"             5. § 69 a wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „dem Muster\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „oder die\ndd) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1, 6,           Wochenlenkzeit\" durch die Worte „oder die Lenk-\n7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 und               zeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen\" ersetzt.\ndie §§ 1 bis 3 und § 6 der Verordnung zur\nDurchführung der Verordnung (EWG) Nr.                  b) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\n543/69\" durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 1, 4            „8. als Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen § 15 a\nund 5 des AETR und die §§ 1 bis 3 und § 6 der                  Abs. 6 eine Überschreitung der Tageslenkzeit","2346                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\noder der Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden        d) In Absatz 5 Nr. 6 a wird die Bezugnahme „mit Artikel 16\nWochen, einen Verstoß gegen die Lenkzeitun-              der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli\nterbrechungen oder Mindestruhezeiten anord-              1970\" durch die Bezugnahme „mit Artikel 14 der\nnet oder zuläßt oder als Arbeitgeber entgegen            Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\" ersetzt.\n§ 15 a Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12\nAbs. 4 des AETR und § 2 der Fahrpersonalver-      6 . § 69 b wird aufgehoben.\nordnung das ausgehändigte Kontrollbuch nicht\nregistriert, entgegen § 15 a Abs. 8 Satz 2 eine\n. Artikel 3\nausreichende Anzahl Schaublätter nicht aus-\nhändigt oder entgegen § 15 a Abs. 8 Satz 6           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nSchaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vor-     tungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Fahrpersonal-\nlegt,\".                                           gesetzes auch im Land Berlin.\nc) In Absatz 3 Nr. 25 a wird die Bezugnahme „nach                                   Artikel 4\nder Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli\n1970\" durch die Bezugnahme „nach der Verord-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnung (EWG) Nr. 3821/85\" ersetzt.                      Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W.. Dollinger"]}