{"id":"bgbl1-1986-65-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":65,"date":"1986-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/65#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_65.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen","law_date":"1986-12-09T00:00:00Z","page":2326,"pdf_page":10,"num_pages":18,"content":["2326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung von Kostengesetzen\nVom 9. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                            für jeden\nStreitwert       angefangenen        um\nbis            Betrag von     (Deutsche\nArtikel 1                                   (Deutsche Mark)        weiteren        Mark)\n(Deutsche Mark)\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\n(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der                            3 000               300           9\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1                              10 000                500           9\nS. 3047), zuletzt geändert durch § 11 Nr. 1 des Gesetzes                   20 000             1 000           12\nvom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1156), wird wie folgt ge-\n100 000              5 000           36\nändert:\n400 000             15 000           90\n1000000               30 000         180\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\nüber\na) In Absatz 2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze               1000000               50 000         150\nersetzt:\n„Die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Deutsche         Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis eine Mil-\nMark beträgt 15 Deutsche Mark. Die Gebühr er-             lion Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage 2\nhöht sich bei einem                                       beigefügt.\"","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                                  2327\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „zehn Deutsche          (2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichts-\nMark\" geändert in „ 15 Deutsche Mark\".                kostengesetz) wird wie folgt geändert:\n2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „4 000 Deutsche       1. In der Spaltenüberschrift der Gebührenspalte vor den\nMark\" geändert in „6 000 Deutsche Mark\".                         Nummern 1000 bis 1596 werden die Worte „nach der\nTabelle der Anlage 2\" durch die Worte „nach § 11\nAbs. 2 GKG\" ersetzt.\n3. § 29 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rech-           2. In Nummer 1096 wird der Betrag „ 100 DM\" geändert\nte\" folgende Worte angefügt:                                in „120 DM\".\n,,zuzüglich des Betrages, in dessen Höhe der Er-\nsteher nach § 114 a des Gesetzes über die              3. In Nummer 1097 wird der Betrag „ 150 DM\" geändert\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung                in „180 DM\".\nals aus dem Grundstück befriedigt gilt\".\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n4. In Nummer 1098 wird der Betrag „200 DM\" geändert\n,,Die Gebühr für das Verteilungsverfahren be-               in „240 DM\".\nstimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das\nder Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Wertes\nder nach den Versteigerungsbedingungen beste-          5. In den Nummern 1149 bis 1151 wird jeweils der\nhenbleibenden Rechte.\"                                       Betrag „12 DM\" geändert in „15 DM\".\n4. § 65 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                          6. Nummer 1152 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstatt-\nGebührenbetrag\nlichen Versicherung oder über den Antrag auf Erteilung                                                 in DM oder Satz\nder Abschrift eines mit eidestattlicher Versicherung                 Nr.        Gebührentatbestand     der Gebühr nach\nabgegebenen Vermögensverzeichnisses einschließ-                                                        § 11 Abs. 2 GKG\nlich der Niederschrift über die Abgabe der eidesstatt-\nlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür               „1152 Verfahren über den Antrag\nvorgesehenen Gebühr entschieden werden.\"                                   auf Abnahme der eides-\nstattlichen   Versicherung\neinschließlich der Ver-\n5. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „ 10 Deutsche\nMark\" geändert in „ 15 Deutsche Mark\".                                     fahren über Anträge auf\nErzwingung der Abgabe\nder eidesstattlichen Ver-\n6. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt                        sicherung .......... : ..       25 DM\".\ngefaßt:\n,,Schluß- und Übergangsvorschriften\".\n7. Folgende Nummer 1153 wird eingefügt:\n7. Folgender§ 73 wird angefügt:\nGebührenbetrag\n,,§ 73                                                                      in DM oder Satz\nNr.        Gebührentatbestand     der Gebühr nach\nÜbergangsvorschrift                                                                § 11 Abs. 2 GKG\n(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten\neiner Gesetzesänderung anhängig geworden sind,                     „1153 . Erteilung der Abschrift\nwerden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.                          eines mit eidesstattlicher\nDies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das                   Versicherung abgegebe-\nnach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ein-                         nen Vermögensverzeich-\ngelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,                          nisses einschließlich der\nwenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses                          Niederschrift über die Ab-\nGesetz verweist.                                                          gabe der eidesstattlichen\n(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach                    Versicherung, soweit von\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach                              dem Antragsteller nicht be-\ndem Strafvollzugsgesetz werden die Kosten nach                             reits eine Gebühr nach\ndem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die                           Nummer 1152 zu erheben\nKosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten                       ist .................. .         25 DM\".\neiner Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.\n(3) In Vergleichsverfahren zur Abwendung des             8.. In Abschnitt A VIII wird jeweils der Betrag „ 1O DM\"\nKonkurses, Konkursverfahren, seerechtlichen Vertei-              geändert in „ 15 DM\".\nlungsverfahren und Verfahren der Zwangsversteige-\nrung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht\nfür Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes-       9. In Nummer 1175 wird der Betrag „ 1 DM\" geändert in\nänderung fällig geworden sind.\"                                  ,,2 DM\" und der Betrag „0,50 DM\" in „1 DM\".","2328                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n10. Nach Nummer 1280 werden folgende neue Über-                  26. In Nummer 1650 wird der Betrag „80 DM\" geändert in\nschrift und neue Nummer 1290 eingefügt:                          ,,100 DM\".\nGebührenbetrag     27. In Nummer 1651 wird der Betrag „20 DM\" geändert in\nNr.         Gebührentatbestand     in DM oder Satz           ,,25 DM\".\nder Gebühr nach\n§ 11 Abs. 2 GKG\n28. In Nummer 1652 wird der Betrag „80 DM\" geändert in\n,, VII. Zwangs-                                         ,,100 DM\".\nvollstreckungs-\nverfahren                                 29. In Nummer 1653 wird der Betrag „20 DM\" geändert in\n1290  Verfahren über Anträge auf                              ,,25 DM\".\ngerichtliche      Handlungen\nder Zwangsvollstreckung                           30. In Nummer 1654 wird der Betrag „80 DM\" geändert in\ngemäß §§ 169, 170 VwGO             15 DM\".              ,,100 DM\".\n11 . In den Nummern 1430 und 1455 wird jeweils der              31. In Nummer 1655 wird der Betrag „20 DM\" geändert in\nBetrag „ 15 DM\" geändert in „20 DM\".                             ,,25 DM\".\n12. In Nummer 1560 werden in der Gebührenspalte die              32. In Nummer 1656 wird der Betrag „20 DM\" geändert in\nWorte „mindestens 12 DM\" gestrichen.                            ,,25 DM\".\n33. In den Nummern 1657 und 1660 wird jeweils der\n13. In Nummer 1600 werden jeweils die Beträge geändert\nBetrag „80 DM\" geändert in „100 DM\".\nvon„ 50     DM\"    in  „ 60  DM\",\nvon „100    DM\"    in  „120  DM\",\n34. In den Numnmern 1661 und 1662 wird jeweils der\nvon „200    DM\"    in  „240  DM\" und\nBetrag „20 DM\" geändert in „25 DM\".\nvon „300    DM\"    in  „360  DM\".\n14. In Nummer 1620 wird der Betrag „40 DM\" geändert in           35. In Nummer 1663 wird der Betrag „80 DM\" geändert in\n,,50 DM\".                                                       ,,100 DM\".\n15. In Nummer 1621 wird der Betrag „ 10 DM\" geändert in          36. In Nummer 1672 werden in der Gebührenspalte die\n,,15 DM\".                                                       Worte „nach der Tabelle der Anlage 2\" durch die\nWorte „nach § 11 Abs. 2 GKG\" ersetzt.\n16. In Nummer 1622 wird der Betrag „40 DM\" geändert in\n,,50 DM\".                                                 37. In Nummer 1673 wird der Betrag „ 10 DM\" geändert in\n,,15 DM\".\n17. In Nummer 1623 wird der Betrag „10 DM\" geändert in\n,,15 DM\".                                                 38. In Nummer 1680 werden in der Gebührenspalte die\nWorte „nach der Tabelle der Anlage 2\" durch die\n18. In Nummer 1624 wird der Betrag „20 DM\" geändert in                 Worte „nach § 11 Abs. 2 GKG\" ersetzt..\n,,25 DM\".\n39. In Nummer 1740 wird der Betrag „40 DM\" geändert in\n19. In Nummer 1625 wird der Betrag „40 DM\" geändert in                 ,,50 DM\".\n,,50 DM\".\n40. In Nummer 1741 wird der Betrag „10 DM\" geändert in\n20. In Nummer 1626 werden die Beträge geändert                        ,,15 DM\".\nvon „40 DM\" in „50 DM\" und\n41. In Nummer 1742 wird der Betrag „40 DM\" geändert in\nvon „20 DM\" in „25 DM\".\n,,50 DM\".\n21 . In Nummer 1638 wird der Betrag „40 DM\" geändert in\n,,50 DM\".                                                42. In Nummer 1743 wird der Betrag „ 10 DM\" geändert in\n,,15 DM\".\n22. In Nummer 1642 wird der Betrag „80 DM\" geändert in\n43. In Nummer 1744 wird der Betrag „40 DM\" geändert in\n,,100 DM\".\n,,50 DM\".\n23. In Nummer 1644 wird der Betrag „20 DM\" geändert in           44. In Nummer 1745 wird der Betrag „ 1O DM\" geändert in\n,,25 DM\".                                                      ,,15 DM\".\n24. In Nummer 1646 wird der Betrag „80 DM\" geändert in           45. In Nummer 1746 wird der Betrag „20 DM\" geändert in\n,,100 DM\".                                                      ,,25 DM\".\n25. In Nummer 1648 wird der Betrag „20 DM\" geändert in           46. In den Nummern 1747 und 1760 wird jeweils der\n,,25 DM\".                                                       Betrag „40 DM\" geändert in „50 DM\".","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                                     2329\n47. In Nummer 1772 werden in der Gebührenspalte die                         1. § 32 wird wie folgt gefaßt:\nWorte „nach der Tabelle der Anlage 2\" durch die\n,,§ 32\nWorte „nach § 11 Abs. 2 GKG\" ersetzt.\nVolle Gebühr\n48. In Nummer 1773 wird der Betrag „ 1O DM\" geändert in                            Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 500\n,,15 DM\".                                                                 Deutsche Mark beträgt 15 Deutsche Mark. Die Ge-\nbühr erhöht sich bei einem\n49. In der Spaltenüberschrift der Gebührenspalte vor den\nfür jeden\nNummern 1790 bis 1793 werden die Worte „nach der                               Geschäftswert           angefangenen     um\nTabelle der Anlage 2\" durch die Worte „nach § 11                                     bis                 Betrag von  (Deutsche\nAbs. 2 GKG\" ersetzt.                                                          (Deutsche Mark)             weiteren     Mark)\n(Deutsche Mark)\n50. Nummer 1900 wird wie folgt geändert:\n2 000                     500      3\na) Vor den Worten „ 1 . Schreibauslagen werden erho-\nben für\" wird die Vorschrift wie folgt gefaßt:                                    10 000                   2 000    14\n100 000                    5 000    10\nNr.   1               Auslagen                          Höhe             10 000 000                  20 000     30\n50 000 000                  50000      33\n„ 1900 Die Schreibauslagen betragen                                        100 000 000                100 000      20\nfür jede Seite unabhängig von\n500 000 000                 500 000      15\nder Art der Herstellung in dem-\nselben Rechtszug                                                   über\n500 000 000              1000000         15\na) für die ersten\n50 Seiten . . . . . . . . . . . . . .     1    DM\nEine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis\nb) für jede weitere\n2 000 000 Deutsche Mark ist diesem Gesetz als\nSeite . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 DM\nAnlage beigefügt.\"\nDie Höhe der Schreibauslagen\nist für jeden Kostenschuldner\n2. In§ 33 Satz 1 wird der Betrag „zehn Deutsche Mark\"\nnach § 56 gesondert zu berech-\ngeändert in „ 15 Deutsche Mark\".\nnen; Gesamtschuldner gelten\nals ein Schuldner.\"\n3. § 50 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Nummer 2 wird eingefügt:\n,,(2) Für die Aufnahme von Verklarungen sowie Be-\n„3. Schreibauslagen für die Abschrift eines mit\nweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handels-\neidesstattlicher Versicherung abgegebenen\ngesetzbuchs, nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und\nVermögensverzeichnisses einschließlich der\nnach dem Flößereigesetz wird das Doppelte der vollen\nNiederschrift über die Abgabe der eidesstatt-\nGebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verkla-\nlichen Versicherung werden von demjenigen\nrung wird eine volle Gebühr erhoben.\"\nKostenschuldner nicht erhoben, von dem eine\nGebühr nach Nummer 1152 oder 1153 zu\nerheben ist.\"                                                4. In § 52 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „ 1O Deutsche\nMark\" durch die Worte „die Mindestgebühr (§ 33)\"\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                                 ersetzt.\n51. In Nummer 1902 wird in der Spaite „Auslagen\" folgen-\n5. § 55 wird wie folgt geändert:\nder Absatz angefügt:\n,,Von demjenigen Kostenschuldner, von dem eine Ge-                       a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „50 Deutsche\nbühr nach Nummer 1152 zu erheben ist, werden für                              Pfennig\" geändert in „ 1 Deutsche Mark\".\ndie erste Zustellung keine Auslagen erhoben.\"                            b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Die Gebührentabelle (Anlage 2 zum Gerichtskosten-                           ,,Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindest-\ngesetz) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 1 bei-                              gebühr (§ 33) erhoben.\"\ngefügte Fassung ersetzt.\n6. In den §§ 56, 72 und 73 wird jeweils der Betragsrah-\nmen „ 1O bis 30 Deutsche Mark\" geändert in „ 15 bis 35\nArtikel 2                                        Deutsche Mark\".\nÄnderung der Kostenordnung\n7. In § 79 Abs. 2 werden jeweils die Beträge geändert\n(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil\n111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten                      von „400\"       in „440\",\nFassung, zuletzt geändert durch § 10 Abs. 5 des Gesetzes                        von „200\"       in „220\",\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355), wird wie folgt                         von „600\"       in „660\" und\ngeändert:                                                                       von „1 200\"     in „1 320\".","2330                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n8. § 82 wird wie folgt geändert:                                16. § 136 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr                ,,(3) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von\nvon 10 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Min-            der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit, in\ndestgebühr (§ 33)\" ersetzt.                                gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und\nbei Vormundschaften und Oauerpflegschaften in je-\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       dem Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten 1 DM je\n,, Wird ein Paket mit Mustern oder Modellen nieder-        Seite und für jede weitere Seite 0,30 DM. Die Höhe\ngelegt (§ 9 Abs. 4 des Geschmacksmustergeset-              der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner\nzes), so wird für jedes darin enthaltene Muster oder       nach § 2 gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner\nModell 1 Deutsche Mark, insgesamt jedoch minde-            gelten als ein Schuldner.\"         ·\nstens ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33)\nerhoben.\"                                              17. In § 139 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „ 10 Deutsche\nMark\" geändert in „ 15 Deutsche Mark\".\nc) In Absatz 2 werden die Worte „eine Gebühr von 10\nDeutsche Mark\" durch die Worte „die Mindestge-         18. In § 145 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die\nbühr (§ 33)\" und die Worte „von 15 Deutsche                folgenden Sätze ersetzt:\nMark\" durch die Worte „das 1 ,5fache der Mindest-\n,, Überprüft der Notar auf Erfordern einen ihm vorge-\ngebühr\" ersetzt.\nlegten Entwurf einer Urkunde oder einen Teil des\nd) In Absatz 3 werden die Worte „eine Gebühr von je             Entwurfs, so wird die Hälfte der für die Beurkundung\n1O Deutsche Mark\" durch die Worte „jeweils die             der gesamten Erklärung bestimmten Gebühr, minde-\nMindestgebühr (§ 33)\" ersetzt.                             stens jedoch ein Viertel der vollen Gebühr erhoben;\ndies gilt auch dann, wenn der Notar den Entwurf auf\n9. § 84 wird wie folgt geändert:                                    Grund der Überprüfung ändert oder ergänzt. Nimmt\nder Notar demnächst aufgrund des von ihm gefertig-\na) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „10 bis 250               ten oder überprüften Entwurfs eine oder mehrere Be-\nDeutsche Mark\" geändert in„ 15 bis 275 Deutsche            urkundungen vor, so wird die Entwurfsgebühr auf die\nMark\".                                                     Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Ent-\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 10 bis           stehung angerechnet. Beglaubigt der Notar dem-\n30 Deutsche Mark\" geändert in „ 15 bis 35 Deut-            nächst unter einer von ihm entworfenen oder über-\nsche Mark\".                                                prüften Urkunde Unterschriften oder Handzeichen, so\nwird für die erste Beglaubigung keine Gebühr erho-\nben, für weitere gesonderte Beglaubigungen werden\n10. In § 89 Abs. 1 wird der Betragsrahmen „ 10 bis 30\ndie Gebühren gesondert erhoben.\"\nDeutsche Mark\" geändert in „ 15 bis 35 Deutsche\nMark\".\n19. § 146 wird wie folgt gefaßt:\n11 . In § 92 Abs. 1 Satz 1 werden die Beträge „50 Deut-                                         ,,§ 146\nsche Pfennig\" geändert in „ 1 O Deutsche Mark\" und                                 Vollzug des Geschäfts\n,, 1 000 Deutsche Mark\" in „ 1O 000 Deutsche Mark\".\n(1) Wird der Notar bei der Veräußerung von Grund-\nstücken und Erbbaurechten sowie bei der Bestellung\n112. In § 96 werden die Worte „Schreib- und Rechnungs-\nvon Erbbaurechten und bei der Begründung und Ver-\ngebühren\" ersetzt durch die Worte „Schreibauslagen\näußerung von Wohnungs- oder Teileigentum auf Ver-\nund Rechnungsgebühren\" und die Beträge „5 000\nlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs des\nDeutsche Mark\" jeweils geändert in „50 000 Deutsche\nGeschäfts tätig, so erhält er neben der Entwurfs- oder\nMark\".\nBeurkundungsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr;\nbeschränkt sich seine Tätigkeit auf die Einholung des\n113. § 111 wird wie folgt geändert:                                   Zeugnisses nach § 24 Abs. 5 des Bundesbaugeset-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Ein Viertel der                 zes, so erhält er nur ein Zehntel der vollen Gebühr.\nvollen Gebühr bis zum Höchstbetrag von 15 Deut-             Die dem Notar nach besonderen Vorschriften oblie-\nsche Mark\" durch die Worte „Die Mindestgebühr              genden Mitteilungen an Behörden und der Verkehr mit\n(§ 33)\" ersetzt.                                           dem Grundbuchamt ist durch die Entwurfs- oder Be-\nurkundungsgebühr abgegolten (§ 35).\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n(2) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht gefer-\nc) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\ntigt oder überprüft, sondern nur die Unterschrift oder\ndas Handzeichen beglaubigt hat, im Auftrag des An-\n14. In § 126 Abs. 3 Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 1Obis             tragstellers den Vollzug eines Antrags auf Eintragung,\n30 Deutsche Mark\" geändert in „ 15 bis 35 Deutsche               Veränderung oder Löschung einer Hypothek, Grund-\nMark\".                                                          schuld oder Rentenschuld oder einer Schiffshypothek,\nso erhält er ein Viertel der vollen Gebühr.\n15. § 130 wird wie folgt geändert: .\n(3) Für den Vollzug des Geschäfts in anderen Fällen\na) In Absatz 1 wird der Betrag „60 Deutsche Mark\"               erhält der Notar neben der Beurkundungs- oder Ent-\ngeändert in „65 Deutsche Mark\".                            wurfsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn es\nb) In Absatz 2. wird der Betrag „30 Deutsche Mark\"              erforderlich ist, Anträge oder Beschwerden, die er auf-\ngeändert in „35 Deutsche Mark\".                            grund einer von ihm aufgenommenen, entworfenen","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                                2331\noder geprüften Urkunde bei Gerichten, Behörden oder               von „ 15 Deutsche Mark\" in „25 Deutsche Mark\",\nanderen Dienststellen einreicht, tatsächlich oder                 von „25 Deutsche Mark\" in „50 Deutsche Mark\"\nrechtlich näher zu begründen, und der Beteiligte dies             und\nverlangt. Die Gebühr ist für jeden Antrag oder jede\nvon „50 Deutsche Mark\" in „95 Deutsche Mark\".\nBeschwerde gesondert zu erheben.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird der Betrag „40 Deutsche\n(4) Der Geschäftswert ist in den Fällen der Absätze           Pfennig\" geändert in „0,45 Deutsche Mark\".\n1 und 2 wie bei der Berurkundung, im Fall des Absat-\nzes 3 nach § 30 zu bestimmen.\"\n23. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefaßt:\n20. § 147 wird wie folgt gefaßt:                                  ,,Schluß- und Übergangsvorschriften\".\n,,§ 147\n24. Nach § 160 wird angefügt:\nSonstige Geschäfte, Nebentätigkeit,\ngebührenfreie Geschäfte                                               ,,§ 161\nÜbergangsvorschrift\n(1) Für die Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher\nRegister und von Akten und für eine im Auftrage eines           Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes-\nBeteiligten erfolgte Mitteilung über den Inhalt des          änderung fällig geworden sind, gilt das bisherige\nGrundbuchs oder öffentlicher Register erhält der No-         Recht. Werden Gebühren für ein Verfahren erhoben,\ntar eine Gebühr von 25 Deutsche Mark. Schließt die           so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach\nTätigkeit des Notars die Mitteilung über die dem             bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem\nGrundbuchamt bei Einreichung eines Antrags durch             Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet wor-\nden Notar vorliegenden weiteren Anträge einschließ-          den ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vor-\nlich des sich daraus ergebenden Ranges für das               schriften geändert werden, auf die dieses Gesetz ver-\nbeantragte Recht ein, erhält er ein Viertel der vollen       weist.\"\nGebühr nach dem Wert des beantragten Rechts.               (2) Die Gebührentabelle (Anlage zur Kostenordnung)\n(2) Soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten     wird durch die diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügte\nausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist,      Fassung ersetzt.\nerhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr.\nArtikel 3\n(3) Für die ein Geschäft vorbereitende oder fördern-\nde Tätigkeit (z. B. Raterteilung, Einsicht des Grund-            Änderung der Bundesgebührenordnung\nbuchs, öffentlicher Register oder von Akten) erhält der                        für Rechtsanwälte\nNotar die Gebühr des Absatzes 1 oder 2 nur, wenn\n(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\ndiese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft (§ 35)\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\ndurch eine dem Notar für das Hauptgeschäft oder für\n368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\nerfolglose Verhandlungen (§ 57) zustehende Gebühr\ndert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. August\nabgegolten wird.\n1986 (BGBI. 1 S. 1446), wird wie folgt geändert:\n(4) Keine Gebühr erhält der Notar für\n1. die Übermittlung von Anträgen an das Grundbuch-       1. In§ 8 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag „4 000 Deutsche\namt oder das Registergericht, wenn der Antrag mit        Mark\" geändert in „6 000 Deutsche Mark\".\neiner anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zu-\nsammenhang steht,                                    2. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteilig-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nten beim Grundbuchamt oder beim Registergericht\n,,(1) Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert\naufgrund gesetzlicher Ermächtigung,\nbis 300 Deutsche Mark beträgt 40 Deutsche Mark.\n3. das Aufsuchen von Urkunden, die von dem Notar                 Die Gebühr erhöht sich bei einem\naufgenommen sind oder von ihm verwahrt werden,\n4. die Erwirkung der Legalisation der eigenen Unter-                                        für jeden\nschrift,                                                      Gegenstandswert         angefangenen        um\nbis              Betrag von      (Deutsche\n5. die Erledigung von Beanstandungen, einschließ-                  (Deutsche Mark)          weiteren         Mark)\nlich des Beschwerdeverfahrens, soweit er die zu-                                     (Deutsche Mark)\ngrundeliegende Urkunde aufgenommen, entwor-\nfen oder geprüft hat.\"\n3000                  300           15\n21 . In § 150 Abs. 1 werden die Worte „eine Gebühr von                         10 000                  500           26\n10 Deutsche Mark\" ersetzt durch die Worte „die Min-                      20 000                1 000           31\ndestgebühr (§ 33)\".                                                      100 000               5000             65\n400 000              15 000            75\n22. § 153 wird wie folgt geändert:\n1000000                30 000           120\na) In Absatz 1 werden die Beträge geändert                               über\nvon „40 Deutsche Pfennig\" in „0,45 Deutsche                       1000000                50 000           150\nMark\",","2.332                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis       13. In § 67 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1\neine Million Deutsche Mark ist diesem Gesetz als         Satz 2\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4'.'·\nAnlage beigefügt. Im Berufungs- und Revisionsver-\nfahren erhöhen sich die Beträge der sich aus        14. § 83 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehn-\ntel. Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeß-      a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert\ngebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die               von „ 120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche\nParteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof              Mark\" in „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark\",\nzugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen\nvon „85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark\"\nkönnen.\"\nin „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark\" und\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „zwölf Deutsche             von „ 70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche Mark\" in\nMark\" geändert in „ 15 Deutsche Mark\".                       ,,80 bis 1 060 Deutsche Mark\".\nb) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert\n3. § 20 wird wie folgt geändert:\nvon „ 120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark\"\na) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betragsrahmen „20 bis\nin „ 140 bis 1 030 Deutsche Mark\",\n295 Deutsche Mark\" geändert in „25 bis 335 Deut-\nsche Mark\".                                                  von „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark\" in\n„ 100 bis 620 Deutsche Mark\" und\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 11\nvon „ 70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark\" in\nAbs. 1 Satz 2\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4\".\n,,80 bis 530 Deutsche Mark\".\n4. In § 21 a Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1\n15. § 84 Abs. 1 wird nach den Worten „in dem eine\nSatz 2\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4\".\nHauptverhandlung nicht stattfindet,\" wie folgt gefaßt:\n5. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           ,,die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1.\"\n,,(2) Die Höhe der Schreibauslagen in derselben\n16. § 85 wird wie folgt geändert:\nAngelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in dem-\nselben Rechtszug bemißt sich nach den für die ge-             a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert\nrichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz\nvon „85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark\"\nbestimmten Beträgen.\"\nin „100 bis 1 240 Deutsche Mark\" und\nvon „70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche Mark\" in\n6. § 28 wird wie folgt geändert:\n,,80 bis 1 060 Deutsche Mark\".\na) In Absatz 1 wird der Betrag „40 Deutsche Pfennig\"\nb) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert\ngeändert in „0,45 Deutsche Mark\".\nvon „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark\" in\nb) In Absatz 2 werden die Beträge geändert                          „ 100 bis 620 Deutsche Mark\" und\nvon „20 Deutsche Mark\" in „25 Deutsche Mark\",                 von „70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark\" in\nvon „40 Deutsche Mark\" in „50 Deutsche Mark\"                   ,,80 bis 530 Deutsche Mark\".\nund\nvon „ 75 Deutsche Mark\" in „95 Deutsche Mark\".       17. § 86 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert\n7. In § 40 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1\nSatz 1\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2\".                    von „ 120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche\nMark\" in „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark\",\n8. In § 61 a Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1                  von „85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark\"\nSatz 2, 3\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4, 5\".                    in „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark\" und\nvon „ 70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche Mark\" in\n9. In § 62 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1                    ,,80 bis 1 060 Deutsche Mark\".\nSatz 2\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4\".                     b) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert\n10. In § 65 a Satz 2 und § 65 b Satz 2 wird jeweils die                 von „ 120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark\"\nVerweisung ,,§ 11 Abs. 1 Satz 2\" geändert in ,,§ 11                 in „140 bis 1 030 Deutsche Mark\",\nAbs. 1 Satz 4\".                                                     von „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark\" in\n„ 100 bis 620 Deutsche Mark\" und\n11. In § 66 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1                    von „ 70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark\" in\nSatz 2\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4\".                           ,,80 bis 530 Deutsche Mark\".\n12. § 66 a wird wie folgt geändert:                           18. In § 91 werden die Betragsrahmen geändert\na) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1               von     „ 15 Deutsche Mark bis 240 Deutsche Mark\" in\nSatz 1\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2\".          ,,20    bis 280 Deutsche Mark\",\nb) In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1               von     „35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark\" in\nSatz 2\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4\".                „40     bis 520 Deutsche Mark\" und","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                            2333\nvon „50 Deutsche Mark bis 725 Deutsche Mark\" in                  von „ 120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche\n,,60 bis 820 Deutsche Mark\".                                     Mark\" in „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark\".\nb) In Absatz 3 werden die Betragsrahmen geändert\n19. In § 93 wird der Betragsrahmen von „25 Deutsche\nMark bis 365 Deutsche Mark\" geändert in „30 bis 41 O             von „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark\" in\nDeutsche Mark\".                                                  ,, 100 bis 620 Deutsche Mark\".\nvon „95 Deutsche Mark bis 650 Deutsche Mark\" in\n20. § 94 wird wie folgt geändert:                                     „ 11 O bis 730 Deutsche Mark\" und\na) In Absatz 3 wird der Betragsrahmen \"15 Deutsche               von „ 120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark\"\nMark bis 180 Deutsche Mark\" geändert in                     in „ 140 bis 1 030 Deutsche Mark\".\n,,20 bis 21 O Deutsche Mark\".                           c) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „50 Deutsche\nb) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „35 Deutsche               Mark bis 645 Deutsche Mark\" geändert in „60 bis\nMark bis 455 Deutsche Mark\" geändert in „40 bis             730 Deutsche Mark\".\n520 Deutsche Mark\".                                     d) In Absatz 5 wird jeweils der Betragsrahmen\nc) In Absatz 5 wird jeweils der Betragsrahmen                    ,,35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark\" geän-\n,, 15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark\" geän-            dert in „40 bis 530 Deutsche Mark\".\ndert in „20 bis 21 O Deutsche Mark\".                    e) In Absatz 6 wird der Betragsrahmen „60 Deutsche\nMark bis 91 O Deutsche Mark\" geändert in „ 70 bis\n21 . § 100 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                       1 030 Deutsche Mark\".\n„Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht             f) In Absatz 7 wird der Betragsrahmen „35 Deutsche\nwerden, als dem Beschuldigten ein Erstattungs-                   Mark bis 465 Deutsche Mark\" geändert in „40 bis\nanspruch gegen die Staatskasse zusteht, oder das                 530 Deutsche Mark\".\nGericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des\ng) In Absatz 8 wird der Betragsrahmen „25 Deutsche\nRechtsanwalts nach Anhörung des Beschuldigten\nMark bis 365 Deutsche Mark\" geändert in „30 bis\nfeststellt, daß dieser ohne Beeinträchtigung des für ihn\n41 O Deutsche Mark\".\nund seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zah-\nlung in der Lage ist.\"\n26. In § 109 a Abs. 1 werden die Worte „eine Gebühr von\n22. § 105 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark\" durch\n,,(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehör-        die Worte „die Gebühr des § 109 Abs. 2 Nr. 1\" und die\nde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum             Worte „eine Gebühr von 100 Deutsche Mark bis 1 285\nEingang der Akten bei Gericht erhält der Rechtsanwalt       Deutsche Mark\" durch die Worte „die Gebühr des\nals Verteidiger die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1        § 109 Abs. 2 Nr. 2\" ersetzt.\nNr. 3.\"\n27. § 112 wird wie folgt geändert:\n23. § 105 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 wird der Betragsrahmen „35 Deutsche\n,,(1) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistandslei-            Mark bis 465 Deutsche Mark\" geändert in „40 bis\nstung im Verfahren                                               530 Deutsche Mark\".\nvor der Staatsanwaltschaft die Hälfte der Gebühr des         b) In Absatz 2 wird der Betragsrahmen lt25 Deutsche\n§ 83 Abs. 1 Nr. 3,                                               Mark bis 275 Deutsche Mark\" geändert in \"30 bis\nvor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesge-                     320 Deutsche Mark\".\nrichtshof die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1.\"\nc) In Absatz 3 wird der Betragsrahmen\" 15 Deutsche\n24. § 106 wird wie folgt geändert:                                    Mark bis 240 Deutsche Mark\" geändert in „20 bis\n280 Deutsche Mark\".\na) In Absatz 1 werden die Worte „eine Gebühr von\n60 Deutsche Mark bis 91 O Deutsche Mark\" durch\ndie Worte „die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1     28. In § 113 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 11\nNr. 1\" ersetzt.                                          Abs. 1 Satz 2\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4\".\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr        29. § 113 a wird wie folgt geändert:\nvon 120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark\"\ndurch die Worte „die Gebühr des § 83 Abs. 1               a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 11\nNr. 1\" und in Satz 2 die Worte „ 120 Deutsche Mark           Abs. 1 Satz 2\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4\".\nbis 915 Deutsche Mark\" durch die Worte „die\nb) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert\nGebühr des § 83 Abs. 2 Nr. 1\" ersetzt.\nvon „ 120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche\n25. § 109 wird wie folgt geändert:                                     Mark\" in „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark\",\na) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert                  von lt120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark\"\nin lt 140 bis 1 030 Deutsche Mark\",\nvon „85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark\"\nvon lt95 Deutsche Mark bis 1 090 Deutsche Mark\"\nin „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark\",\nin lt 110 bis 1 240 Deutsche Mark\" und\nvon „ 100 Deutsche Mark bis 1 285 Deutsche                    von „90 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark\" in\nMark\" in „ 110 bis 1 480 Deutsche Mark\" und                   lt 100 bis 620 Deutsche Mark\".","2334                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil       1\n30. § 114 wird wie folgt geändert:                                    c) In Absatz 3 wird der Betrag „100 Deutsche Mark\"\ngeändert in „ 110 Deutsche Mark\".\na) In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1\nSatz 2\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4\" und die\nVerweisung ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1\" in ,,§ 11 Abs. 1     35. § 134 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 1 und 2\".\n,,§ 134\nb) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1\nSatz 2\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4\".                                      Übergangsvorschrift\n(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu\nberechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledi-\n31. In § 116 Abs. 1 werden die Betragsrahmen geändert                gung derselben Angelegenheit im Sinne des § 13 vor\nvon „35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark\" in                 dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder\n,,50 bis 590 Deutsche Mark\",                                    der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich be-\nvon „55 Deutsche Mark bis 655 Deutsche Mark\" in                 stellt oder beigeordnet worden ist. Ist ein gerichtliches\n„ 70 bis 850 Deutsche Mark\" und                                 Verfahren im Zeitpunkt des lnkrafttretens einer Geset-\nzesänderung noch anhängig, so ist die Vergütung\nvon „95 Deutsche Mark bis 1 090 Deutsche Mark\" in\nnach neuem Recht nur für das Verfahren über ein\n,, 130 bis 1 41 O Deutsche Mark\".\nRechtsmittel zu berechnen, das nach diesem Zeit-\npunkt eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten\n32. In § 120 Abs. 2 werden die Worte „eine Gebühr von                auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die\n10 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Mindest-                 dieses Gesetz verweist.\ngebühr (§ 11 Abs. 2 Satz 1)\" ersetzt.\n(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechne-\nten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für\n33. § 123 wird wie folgt gefaßt:                                     die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch\ndann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der\n,,§ 123                                Gegenstände gelten würde.\"\nGebühren des Rechtsanwalts\nAus der Staatskasse (§ 121) werden bei einem              (2) Die Gebührentabelle (Anlage zur Bundesgebühren-\nGegenstandswert von mehr als 5 000 Deutsche Mark            ordnung für Rechtsanwälte) wird durch die diesem Gesetz\nanstelle der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2)       als Anlage 3 beigefügte Fassung ersetzt.\nfolgende Gebühren vergütet:\nGegenstands-                  Gegenstands-                                              Artikel 4\nwert       Gebühren        wert       Gebühren         Änderung des Gesetzes über die Entschädigung\nbis      (Deutsche         bis      (Deutsche\nvon Zeugen und Sachverständigen\n(Deutsche      Mark)        (Deutsche     Mark)\nMark)                       Mark)                       (1) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und\nSachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung\n5 500         295         15 000        440         vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756), zuletzt geändert\n6 000         310         16 000       450          durch das Zweite Kapitel Artikel 11 des Gesetzes vom\n26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), wird wie folgt ge-\n6 500         320         17000        460\nändert:\n7000          330         18 000       470\n7 500         340         19 000       480\n8 000         350         20 000       490          1. § 2 wird wie folgt geändert:\n8 500         360         25 000       500              a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Beträge geändert von\n9 000         370         30 000       510                  „2 Deutsche Mark\" in „3 Deutsche Mark\" und von\n9 500         380         35 000       520                  ,, 12 Deutsche Mark\" in „20 Deutsche Mark\".\n10 000          390         40 000       530\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n11 000          400         45 000       540\n,,(3) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, er-\n12 000          410         50 000        550\nhält der Zeuge die nach dem geringsten Satz be-\n13 000          420        mehr als                           messene Entschädigung. Wer nicht erwerbstätig ist\n14 000          430         50 000        560\"                und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen\nführt, erhält eine Entschädigung von 12 Deutsche\nMark je Stunde. Der Zeuge erhält keine Entschädi-\ngung, wenn er durch die Heranziehung ersichtlich\n34. § 132 wird wie folgt geändert:                                      keinen Nachteil erlitten hat.\"\na) In Absatz 1 wird der Betrag „30 Deutsche Mark\"\ngeändert in „35 Deutsche Mark\".\n2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen „20 bis 50\nb) In Absatz 2 wird der Betrag „80 Deutsche Mark\"              Deutsche Mark\" geändert in „40 bis 70 Deutsche\ngeändert in „90 Deutsche Mark\".                          Mark\".","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                                2335\n3. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                 6. § 15 wird wie folgt geändert:\n,,§ 5                            a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nBesondere Leistungen                           ,,Erlöschen des Anspruchs, Verjährung\".\n(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachver-          b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage\n,,(5) Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Ent-\nbezeichnet sind, bemißt sich die Entschädigung nach\nschädigungen verjähren in zwei Jahren;§ 10 Abs. 3\nder Anlage.\ndes Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.\"\n(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebühren-\nverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur\n7. § 17 wird wie folgt geändert:\nGebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art erhält\nder Sachverständige in entsprechender Anwendung                a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndieses Gebührenverzeichnisses eine Entschädigung\n,,(2) Für ihre Leistungen werden Dolmetscher wie\nnach dem 1, 1fachen Gebührensatz. § 1 Abs. 2, § 4\nSachverständige, Übersetzer ausschließlich nach\n~bs. 2, 3 und 4 Satz 1 , § 10 der Gebührenordnung für\nden folgenden Vorschriften entschädigt.\"\nArzte gelten entsprechend; im übrigen bleiben die§§ 8\nund 11 unberührt.\nb) In Absatz 3 werden die Beträge geändert von „eine\n(3) Für die zusätzlich erforderliche Zeit wird eine              Deutsche Mark\" in „ 1,50 Deutsche Mark\", von\nEntschädigung in Höhe der Mindestentschädigung                     „3 Deutsche Mark\" in „4,50 Deutsche Mark\", von\nnach § 3 Abs. 2 für jede Stunde gewährt. Wird eine                 „4,50 Deutsche Mark\" in „6,50 Deutsche Mark\" und\nTätigkeit zu außergewöhnlicher Zeit oder unter außer-              von „ 15 Deutsche Mark\" in „20 Deutsche Mark\".\ngewöhnlichen Umständen notwendig, kann die\nGesamtentschädigung nach Absatz 1 oder 2 um bis zu\n8. Folgender § 18 wird eingefügt:\n50 Deutsche Mark erhöht werden.\"\n,,§ 18\nÜbergangsvorschrift\n4. § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBei einer Änderung dieses Gesetzes richtet sich die\n„2. die Schreibauslagen\nEntschädigung für Sachverständige und Übersetzer für\na) für das schriftliche Gutachten je angefangene        die gesamte Zeit nach dem bisherigen Recht, wenn der\nSeite in Höhe von 4 Deutsche Mark,                 Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung\nb) für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfor-     erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn Vorschriften ge-\ndern gefertigt worden sind, sowie für eine Ab-      ändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.\"\nschrift oder Ablichtung für die Handakten des\nSachverständigen je angefangene Seite in Hö-      (2) Die Anlage (zu § 5) wird wie folgt geändert:\nhe von 0,30 Deutsche Mark;\".\n1. Die Spaltenüberschrift „Bezeichnung der Verrichtung\"\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                  wird geändert in „Bezeichnung der Leistung\".\na) In der Überschrift wird das Komma und das Wort\n2. In Nummer 1 werden die Beträge geändert\n,,Wegegeld\" gestrichen.\nvon „40\" in „60\",\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             von „100\" in „145\",\n,,(1) Zeugen und Sachverständigen werden die             von „20\" in „30\" und\nFahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benut-         von „70\" in „100\".\nzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförde-\nrungsmittels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu\n3. In Nummer 2 werden die Beträge geändert\n200 Kilometern bis zur Höhe der Kosten für die\nBenutzung eines eigenen oder unentgeltlich von             von    „ 165\" in „240\",\neinem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahr-          von    „230\"   in „335\",\nzeuges ersetzt. Höhere Fahrtkosten werden ersetzt          von    „335\"   in „485\",\nsoweit durch die Benutzung eines anderen al~               von      „ 70\" in „ 100\" und\ndurch die Benutzung des preisgünstigsten öffent-           von    „100\"   in „145\".\nlichen Beförderungsmittels die Entschädigung ins-\ngesamt nicht höher wird oder höhere Fahrtkosten\n4. Im letzten Satz der Nummer 3 werden die Worte „oder\nwegen besonderer Umstände notwendig sind.\"\nzu außergewöhnlicher Zeit notwendigen\" gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgelt-   5. Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten\na) Im letzten Satz werden die Worte „oder zu außer-\nKraftfahrzeuges werden Sachverständigen 0,45\ngewöhnlicher Zeit notwendigen\" gestrichen.\nDeutsche Mark und Zeugen 0,40 Deutsche Mark für\njeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rück-           b) Der Betragsrahmen „20 bis 50\" wird geändert in\nwegs ersetzt.\"                                                ,,45\".","2336                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n6. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                                           ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung\nfür Ärzte) und die Begutachtung etwa vorhandener\nEntschädigung              erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.\"\nNr.     Bezeichnung der Leistung                   in\nDeutsche Mark\n,, 7  Die Entschädigung              be-                                                  Artikel 5\nträgt für                                                   Änderung des Gesetzes über die Entschädigung\na) jede elektrophysiologi-                                                 der ehrenamtlichen Richter\nsche       Untersuchung                                 Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen\neines Menschen .....               15 bis 145         Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okto-\nb) die       raster-elektroni-                           ber 1969 (BGBI. 1S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 2\nsche       Untersuchung                              des Gesetzes vom 22. November 1976 (BGBI. 1S. 3221 ),\neines Menschen oder                                  wird wie folgt geändert:\neiner Leiche, auch mit\nAnalysenzusatz .....               15 bis 365        1. § 2 wird wie folgt geändert:\nDie Entschädigung um-                                        a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nfaßt auch eine kurze gut-                                         angefügt:\nachtliche Äußerung und\nden mit der Untersuchung                                         „Die Entschädigung erhöht sich um 6 Deutsche\nverbundenen Aufwand.\"                                             Mark je Stunde, wenn der ehrenamtliche Richter\nnicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt\nfür mehrere Personen führt. Die Erhöhung entfällt,\n7. Nummer 8 wird wie folgt geändert:                                          soweit dem ehrenamtlichen Richter Kosten einer\na) In Buchstabe i wird das Wort „Adenosindesamida-                        notwendigen Vertretung erstattet werden.\"\nse\" durch das Wort „Adenosindesaminase\" ersetzt.                   b) In Absatz 2 wird der Betrag „ 14 Deutsche Mark\" in\n,,24 Deutsche Mark\" geändert.\nb) Die Beträge werden jeweils geändert\nvon „15\" in       „20\",                                            c) In Absatz 3 wird der Betrag „30 Deutsche Mark\"\nvon „12\" in       „15\",                                               jeweils in „50 Deutsche Mark\" und der Betrag „50\nvon „75\" in     „110\",                                                Deutsche Mark\" in „ 70 Deutsche Mark\" geändert.\nvon „20\" in       „30\",\nvon „80\" in     „ 115\",                                        2. § 3 wird wie folgt geändert:\nvon „100\" in    „145\",\na) In der Überschrift wird das Komma und das Wort\nvon „150\" in    „215\" und                                             ,,Wegegeld\" gestrichen.\nvon „30\" in       „45\".\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n8. Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                                               ,,(1) Ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrt-\nkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung\nEntschädigung             des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmit-\nNr.     Bezeichnung der Leistung                   in                  tels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu 200 Kilo-\nDeutsche Mark\nmetern bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung\neines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten\n„9    Für jede Blutentnahme                                            zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges ersetzt.\nbeträgt die Entschädi-                                           Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit durch\ngung . . . . . . . . . . . . . . . .         10                  die Benutzung eines anderen als durch die Benut-\nDie Entschädigung um-                                            zung des preisgünstigsten öffentlichen Beförde-\nfaßt auch eine Nieder-                                           rungsmittels die Entschädigung insgesamt nicht\nschrift über die Feststel-                                       höher wird oder höhere Fahrtkosten wegen beson-\nlung der Identität.\"                                             derer Umstände notwendig sind.\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:                                            ,,(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgelt-\na) Die Beträge werden geändert                                             lich von einem Dritten zur Verfügung gestellten\nKraftfahrzeuges werden 0,45 Deutsche Mark für\nvon „600\" in „870\",                                                    jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rück-\nvon „150\" in „215\",                                                    wegs ersetzt.\"\nvon „ 180\" in „260\" und\nvon „45\" in „65\".\nArtikel 6\nb) Der letzte Absatz in der Spalte „Bezeichnung der\nLeistung\" wird wie folgt gefaßt:                                   Änderung der Justizverwaltungskostenordnung\n,,Die Entschädigung umfaßt nicht die Leistungen                   (1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justiz-\nnach den Nummern 6, 7, 8 und 9 dieser Anlage,                  -verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ndem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für                  rungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                                 2337\nsung, zuletzt geändert durch § 82 des Gesetzes vom            5. Die neue Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n23. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2071 ), ohne Berücksichti-\na) In Buchstabe a wird der Betragsrahmen „3 bis\ngung des § 189 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März\n100 DM\" geändert in „ 10 bis 100 DM\".\n1976 (BGBI. 1 S. 581 ), wird wie folgt geändert:\nb) In Buchstabe b wird der Betragsrahmen „3 bis\n1. In§ 4 Abs. 3 werden die Worte „20 Deutsche Pfennig je             50 DM\" geändert in „ 10 bis 50 DM\".\nSeite, höchstens eine Deutsche Mark je Entscheidung\"          c) In Buchstabe c wird der Betragsrahmen „6 bis\nersetzt durch die Worte „höchstens 5 Deutsche Mark je             500 DM\" geändert in „ 10 bis 500 DM\".\nEntscheidung\".\n6. In der neuen Nummer 4 wird der Betrag „6 DM\" ge-\n2. In § 5 Abs. 3 wird der Betrag „fünf Deutsche Mark\"             ändert in „ 10 DM\".\ngeändert in „ 10 Deutsche Mark\".\nArtikel 7\n3. Der geltende § 10 wird wie folgt geändert:                                  Änderung von Vorschriften\nüber die Prozeßkostenhilfe\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „der mittleren\nArbeitsbelohnung\" durch die Worte „dem mittleren\nArbeitsentgelt\" ersetzt.                                                            § 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\n,,(2) Die Kosten nach Absatz 1 bestimmen sich      nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nnach der Höhe des Haftkostenbeitrags (§ 50 des       Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142), wird wie\nStrafvollzugsgesetzes). Bei Selbstverpflegung er-    folgt geändert:\nmäßigt sich der Betrag um 54 vom Hundert.\"\n1. In § 93 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n4. § 16 wird gestrichen; an seine Stelle tritt folgende\nVorschrift:                                                  „Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen\n,,§ 16                            anderweitig verteilen, wenn\nFür Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes-     1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehe-\nänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.         gatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig\nDies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf           beeinträchtigen würde; die Bewilligung von Prozeß-\ndie die Justizverwaltungskostenordnung verweist.\"                kostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen;\n2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick dar-\n(2) Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Justizverwal-             auf als unbillig erscheint, daß ein Ehegatte in Folge-\ntungskostenordnung) wird wie folgt geändert:                         sachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten\nArt ganz oder teilweise unterlegen ist.\"\n1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 115 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird der Betrag\n,,3 bis 30 DM\" geändert in „20 DM\".                      a) In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.\nb) In Buchstabe b werden die Beträge geändert                b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3\nund 4 eingefügt:\nvon „0,50 DM\" in „ 1 DM\" und\nvon „5 DM\" in „10 DM\".                                         ,,(3) Eine gesetzliche Unterhaltspflicht wird bei An-\nwendung der Tabelle nicht berücksichtigt, soweit\neine Geldrente gezahlt wird; die Geldrente wird vom\n2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nEinkommen der Partei abgezogen, soweit dies an-\na) In den Buchstaben a und b wird jeweils der Betrags-           gemessen ist.\nrahmen „2 bis 20 DM\" geändert in „ 15 DM\".\n(4) Hat ein Unterhaltsberechtigter eigenes Ein-\nb) In Buchstabe c wird der Betragsrahmen „3 bis                  kommen, wird er bei der Anwendung der Tabelle\n500 DM\" geändert in „ 10 bis 500 DM\".                        nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn bei einer\nc) Buchstabe d wird gestrichen; die bisherigen Buch-             Zusammenrechnung der Einkommen der Partei und\nstaben e und f werden Buchstaben d und e.                    des Unterhaltsberechtigten eine geringere oder\nkeine Monatsrate zu zahlen ist.\"\nd) In dem neuen Buchstaben d werden die Verweisung\n,,§ 28\" geändert in ,,§ 30\" und der Betrag „5 DM\" in     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6,der bisherige\n,,10DM\".                                                     Absatz 4 wird Absatz 5.\ne) In dem neuen Buchstaben e wird der Betrag „8 DM\"\ngeändert in „ 10 DM\".                                3. § 118 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht\n3. Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.                       gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht\noder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beant-\n4. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 3              wortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Pro-\nund 4.                                                      zeßkostenhilfe insoweit ab.\"","2338                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n4. § 120 wird wie folgt geändert:                                                            §3\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                 In§ 20 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das gerichtliche\nVerfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesge-\n„Setzt das Gericht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 mit\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlich-\nRücksicht auf besondere Belastungen von dem Ein-\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des\nkommen Beträge ab und ist anzunehmen, daß die\nGesetzes vom 8. November 1985 (BGBI. 1 S. 2065) geän-\nBelastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz\ndert word~n ist, werden vor dem Wort „sowie\" die Worte\noder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht\n,,und die Anderung der Bewilligung\" eingefügt.\nzugleich diej_enigen Zahlungen fest, die sich erge-\nben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verrin-\ng~rtem Umfa~g berücksichtigt werden, und be-                                          §4\nstimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen\nsind.\"                                                     Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), geändert\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:         durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 15. August 1986\n,,(4) Das Gericht kann die Entscheidung über die     (BGBI. 1 S. 1446), wird wie folgt geändert:\nzu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für\na) In § 135 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndie Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen\n?,der wirtschaftlichen Verhältisse wesentlich ge-           ,,§ 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Ver-\nandert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich           fahren vor dem Patentgericht entsprechend anzu-\ndie Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung            wenden.\"\nder Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum\nb) In § 136 Satz 1 wird die Verweisung „ 120 Abs. 1 und 3\"\nNachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit\ndurch die Verweisung „ 120 Abs. 1, 3 und 4\" ersetzt;\nder rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen\nnach der Verweisung „ 127\" wird eingefügt: ,,Abs. 1\nBeendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen\nund 2\".\nsind.\"\n§5\n5. In § 124 Nr. 2 werden nach dem Wort „gemacht\" die\nDie §§ 120 und 124 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung in der\nWorte „oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,\nnicht abgegeben\" eingefügt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch§ 1 dieses Artikels, sind für den Rechtszug in ihrer\n6. § 127 wird wie folgt geändert:                             bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Prozeßkosten-\nhilfe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wor-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                  den ist.\n„Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur\nnach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten\nArtikel 8\nwerden.\"\nÄnderung anderer Vorschriften\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe                                  § 1\nfindet die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-\nweder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-\nzahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Be-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\nschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die\nAbs. 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995),\nPartei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen\nwird wie folgt ge~ndert:\nVerhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Nach Ab-\nlauf von drei Monaten seit der Verkündung der\nEntscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird      1. In § 180 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndie Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die\n,,Als Präsident kann wiedergewählt werden, wer Mit-\nStelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die\nglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.\"\nunterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle\nübergeben wird. Die Entscheidung wird der Staats-\nkasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.\"                 2.  § 182 Abs. 3    Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. wenn er aus dem Amt des Präsidenten einer\n§2                                          Rechtsanwaltskammer ausscheidet; der Präsident\nder Bundesrechtsanwaltskammer scheidet aus\n§ 20 Nr. 4 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes vom                   diesem Amt jedoch nur aus, wenn er nicht mehr\n5. November 1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt durch                     Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwalts-\nArtikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986                        kammer ist;\".\n(BGBI. 1 S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nfaßt:\n3. § 190 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„c) die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der\nProzeßkostenhilfe nach § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2, 3            „Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das\nund 4 der Zivilprozeßordnung;\".                                Los.\"","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                               2339\n4. § 192 wird wie folgt geändert:                                                           §4\na) In Absatz 1 wird der Betrag „sechzig Deutsche           § 107 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung\nMark\" geändert in „ 100 Deutsche Mark\".              der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\nb) In Absatz 2 wird der Betrag „dreißig Deutsche Mark\"  das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom\ngeändert in „50 Deutsche Mark\".                      15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefaßt:\nc) In Absatz 3 wird der Betrag „fünfzehn Deutsche                                  ,,§ 107\nMark\" geändert in „30 Deutsche Mark\".\n(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohn-\nsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der\n5. In § 193 Abs. 1 wird der Betrag „zehn Deutsche Mark\"       Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und\ngeändert in „20 Deutsche Mark\".                          Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht\ngeltenden Vorschriften.\n(2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtko-\n§2\nsten in entsprechender Anwendung des § 3 des Gesetzes\nIn § 227 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes in       über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter er-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          setzt.\"\n251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt                                    §5\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\nArtikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\n(BGBI. 1 S. 2460) geändert worden ist, wird die Verwei-\nOrdnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und\nsung ,,§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für\nanderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977) wird\nRechtsanwälte\" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4 der Bun-\nwie folgt geändert:\ndesgebührenordnung für Rechtsanwälte\".\na) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird der Betrag „ 1O DM\"\ngeändert in „ 15 DM\".\n§3\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvoll-\nzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 11_1, Gliederungs-\nnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                     Artikel 9\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 1984                                   Berlin-Klausel\n(BGBI. 1 S. 361 ), wird wie folgt gefaßt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n,,(2) Die Höhe der Schreibauslagen bei der Erledigung        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndesselben Auftrags bemißt sich nach den für die gerichtli-\nchen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimm-\nten Beträgen. Die Schreibauslagen sind für jeden Auftrag-                               Artikel 10\ngeber gesondert zu berechnen; mehrere Auftraggeber, die                               Inkrafttreten\nfür die Kosten als Gesamtschuldner haften, gelten als ein\nAuftraggeber.\"                                                    Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2340                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 1 (zu Artikel 1 Abs. 3)\nAnlage 2 (zu § 11 Abs. 2)\nBei einem     beträgt die  Bei einem      beträgt die     Bei einem    beträgt die Bei einem   beträgt die\nStreitwert     Gebühr       Streitwert     Gebühr         Streitwert     Gebühr     Streitwert  Gebühr\nbis ... DM       ... DM     bis ... DM      ... DM        bis ... DM      ... DM    bis ... DM   ... DM\n300            15        10 000          222            85 000          810      400 000     2 718\n600            24        11 000          234            90 000          846      430   000   2 898\n900            33        12 000          246            95 000          882      460   000   3078\n1 200            42        13 000          258          100 000           918      490   000   3 258\n1 500            51        14 000          270          115 000         1 008      520   000   3 438\n1 800            60        15 000          282          130 000         1 098      550 000     3 618\n2100             69        16 000          294          145 000         1 188      580 000     3 798\n2400             78        17 000          306          160 000         1 278      610 000     3 978\n2 700            87        18 000          318          175 000         1 368      640 000     4158\n3 000            96        19 000          330          190 000         1 458      670 000     4338\n3500           105         20 000          342          205 000         1 548      700 000     4 518\n4000           114         25 000          378          220 000         1 638      730 000     4698\n4 500          123         30 000          414          235   000       1 728      760 000     4 878\n5000           132         35 000          450          250   000       1 818      790 000     5 058\n5 500          141         40 000          486          265   000       1 908      820 000     5238\n6000           150         45 000          522          280   000       1 998      850 000     5 418\n6 500          159         50 000          558          295   000       2088       880 000     5 598\n7 000           168        55  000         594          310   000       2178       910 000     5 778\n7 500           177        60  000         630          325   000       2 268      940 000     5 958\n8 000          186         65 000          666          340   000       2 358      970 000     6138\n8 500          195         70  000         702          355   000       2448     1000000       6318\n9 000          204         75 000          738          370 000         2 538\n9 500          213         80 000          774          385 000         2 628","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                         2341\nAnlage 2 (zu Artikel 2 Abs. 2)\nAnlage (z.u § 32)\nBei einem    beträgt eine         Bei einem       beträgt eine      Bei einem         beträgt eine\nGeschäftswert volle Gebühr       Geschäftswert     volle Gebühr    Geschäftswert       volle Gebühr\nbis ... DM      ... DM           bis ... DM          ... DM         bis ... DM           ... DM\n500          15              420 000              740         1240000               1 970\n1 000          18              440 000              770         1260000               2000\n1 500          21              460 000              800         1280000               2030\n2 000          24              480 000              830         1300000               2060\n4 000          38              500 000              860         1320000               2 090\n6 000          52              520 000              890         1340000               2120\n8 000          66              540 000              920         1360000               2150\n10 000          80              560 000              950         1380000               2180\n15 000          90              580 000              980         1400000               2210\n20 000         100              600 000            1 010         1420000               2240\n25 000         110              620 000            1 040         1440000               2270\n30 000         120              640 000            1 070         1460000               2300\n35 000          130              660 000            1 100         1480000               2330\n40 000         140              680 000            1 130         1500000               2 360\n45 000         150              700 000            1 160         1520000               2390\n50 000         160              720 000            1 190         1540000               2420\n55 000         170              740 000            1 220         1560000               2450\n60 000          180              760 000            1 250         1580000               2480\n65 000         190              780 000            1 280         1600000               2 510\n70 000         200              800 000            1 310         1620000               2 540\n75 000          210              820 000            1 340         1640000               2 570\n80 000          220              840 000            1 370         1660000               2 600\n85 000         230              860 000            1 400         1680000               2630\n90 000          240              880 000            1 430         1 700 000             2660\n95 000          250              900 000            1 460         1720000               2690\n100 000          260              920 000            1 490         1 740 000             2 720\n120 000          290              940 000            1 520         1760000               2 750\n140 000          320              960 000            1 550         1780000               2 780\n160 000          350              980 000            1 580         1800000               2 810\n180 000          380            1000000              1 610         1820000               2840\n200 000          410            1020000              1 640         1840000               2870\n220 000          440            1040000              1 670         1860000               2 900\n240 000          470            1060000              1 700         1880000               2930\n260 000          500            1080000              1 730         1900000               2 960\n280 000          530            1 100 000            1 760         1920000               2 990\n300 000          560            1 120 000            1 790         1940000               3 020\n320 000          590            1 140 000            1 820         1960000               3 050\n340 000          620            1 160 000            1 850         1980000               3080\n360 000          650            1 180 000            1 880        2 000 000              3110\n380 000          680            1200000              1 910\n400 000          710            1220000              1 940","2342                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 3 (zu Artikel 3 Abs. 2)\nAnlage (zu § 11 )\nBei einem     beträgt die  Bei einem      beträgt die    Bei einem    beträgt die Bei einem   beträgt die\nStreitwert     Gebühr       Streitwert     Gebühr         Streitwert     Gebühr    Streitwert  Gebühr\nbis ... DM      ... DM      bis ... DM      ... DM        bis ... DM      ... DM   bis ... DM    ... DM\n300            40        10 000           539           85 000        1 694     400   000   3 389\n600            55        11 000           570           90 000        1 759     430   000   3 509\n900            70        12 000           601           95 000        1 824     460   000   3 629\n1 200            85        13 000           632         100 000         1 889     490   000   3 749\n1 500          100         14 000           663         115 000         1 964     520   000   3 869\n1 800          115         15 000           694         130 000        2 039      550 000     3 989\n2100            130         16 000           725         145 000        2114       580 000     4109\n2400            145         17 000           756         160 000        2189       610 000     4 229\n2 700          160         18 000           787         175 000        2 264      640 000     4 349\n3 000           175         19 000           818         190 000         2 339     670 000      4469\n3 500           201         20 000           849         205 000        2 414      700 000     4 589\n4 000           227         25 000           914         220 000        2 489      730 000      4 709\n4 500           253         30 000           979         235 000        2 564      760 000     4 829\n5 000           279         35 000         1 044         250 000        2 639      790 000     4 949\n5 500           305         40 000         1 109         265 000        2 714      820 000     5 069\n6  000          331         45 000         1 174         280 000        2 789      850 000     5189\n6  500          357         50 000         1 239         295 000         2 864     880 000     5 309\n7  000          383         55 000         1 304         310 000        2 939      910 000     5429\n7  500          409         60 000         1 369         325 000        3 014      940 000      5 549\n8  000          435         65 000         1 434         340 000        3 089      970 000      5 669\n8  500          461         70 000         1 499         355 000        3164     1000000       5 789\n9 000           487         75 000         1 564         370 000        3 239\n9 500           513         80 000         1 629         385 000        3 314","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                           2343\nGesetz\nüber die Verlängerung einer vorläufigen Ausbildungsregelung\nbei den Berufen des Masseurs,\ndes Masseurs und medizinischen Bademeisters\nund des Krankengymnasten\nVom 9. Dezember 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                             Artikel 2\nArtikel 1                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nIn Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs,\ndes Masseurs und medizinischen Bademeisters und des                               Artikel 3\nKrankengymnasten vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1249)\nwird die Jahreszahl „1986\" durch die Jahreszahl „ 1988\"     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nersetzt.                                                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}