{"id":"bgbl1-1986-65-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":65,"date":"1986-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/65#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_65.pdf#page=7","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes","law_date":"1986-12-08T00:00:00Z","page":2323,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                                 2323\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Fahrpersonalgesetzes\nVom 8. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            b) in Absatz 2 die Bezugnahme auf ,,§ 87 a Abs. 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes\" durch die\nBezugnahme auf ,,§ 54 a Abs. 2 des Güterkraftver-\nArtikel 1                               kehrsgesetzes\";\nDas Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-          c) in Absatz 7 die Bezugnahme „des Artikels 14 Abs. 2\nmachung vom 27. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3045) wird                und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70\" durch\ndie Bezugnahme „des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der\nwie folgt geändert:\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85\".\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                            4. § 7 a erhält folgende Fassung:\na) In § 2 Nr. 1 werden folgende Bezugnahmen durch                                     ,,§ 7 a\nnachstehend genannte Bezugnahmen ersetzt:                                 Ordnungswidrigkeiten\naa) die Bezugnahme auf die „Verordnung (EWG)                - Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung\nNr. 543/69 vom 25. März 1969 (ABI. EG Nr.                             (EWG) Nr. 3820/85 -\nL 77 S. 49), zuletzt geändert durch die Verord-       (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vor-\nnung (EWG) Nr. 515/72 vom 28. februar 1972         schrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt,\n(ABI. EG Nr. L 67 S. 11 )\" durch die Bezugnah-     indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nme auf die „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85            1. als Fahrer entgegen\nvom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370\ns. 1)\";                                                a) Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 ein Fahr-\nzeug lenkt, ohne das dort festgesetzte Min-\nbb) Die Bezugnahme auf die „Verordnung (EWG)                   destalter erreicht zu haben,\nNr. 1463/70 vom 20. Juli 1970 (ABI. EG Nr.\nL 164 S. 1), geändert durch die Verordnung             b) Artikel 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 ein Fahrzeug\n(EWG) Nr. 1787/73 vom 25. Juni 1973 (ABI. EG               lenkt, ohne den dort festgesetzten Anforderun-\nNr. L 181 S. 1)\" durch die Bezugnahme auf die              gen zu entsprechen,\n,,Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. De-            c) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 , 2, 3 oder 4 oder\nzember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8)\";                     Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 , 2 oder 4 Satz 1 , Artikel 8\ncc) in Buchstabe a die Bezugnahme auf die „Ver-                Abs. 1, 2, 3 oder 6 oder Artikel 9 Unterabsatz 2\nordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70\"               die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen\noder die Ruhezeiten nicht einhält,\ndurch die Bezugnahme auf die „Verordnungen\n(EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85\";                   d) Artikel 12 Satz 2 Art und Grund einer Ab-\ndd) im letzten Halbsatz die Bezugnahme „in den                 weichung von den Bestimmungen nicht vermerkt\nArtikeln 5, 14, 14 a und 18 der Verordnung                oder\n(EWG) Nr. 543/69 und in deren Anhang sowie            e) Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem Arbeits-\nin den Artikeln 17, 18, 20 und 21 der Verord-             zeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahr-\nnung (EWG) Nr. 1463/70 und in deren An-                   plans nicht mit sich führt,\nhang I\" durch die Bezugnahme „in den Artikeln     2. als Beifahrer oder Schaffner entgegen Artikel 5\n5, 13 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\nAbs. 3 tätig wird, ohne das dort festgesetzte Min-\nsowie in den Artikeln 3, 15, 16 und 19 der            destalter erreicht zu haben oder\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 und in deren\nAnhang I\".                                        3. als Unternehmer entgegen\nb) In § 2 Nr. 2 wird die Bezugnahme auf „vom 1. Juli           a) Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer, Beifahrer\n1970 (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1473)\" durch die              oder Schaffner einsetzt, der die dort genannten\nBezugnahme auf „in der Fassung der Bekanntma-                  Voraussetzungen nicht erfüllt,\nchung vom 31. Juli 1985 (BGBI. II S. 889)\" ersetzt.        b) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder\nAbs. 2, Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder\n2. In § 3 Abs. 2 wird die Bezugnahme auf „Verordnung                  Artikel 8 Abs. 1, 2, 3 oder 6, auch in Verbindung\n(EWG) Nr. 543 /69\" durch die Bezugnahme auf die                   mit Artikel 15 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß die\n,,Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\" ersetzt.                          Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder\ndie Ruhezeiten eingehalten werden,\n3. In § 4 werden folgende Bezugnahmen durch nachste-              c) Artikel 14 Abs. 1 einen Linienfahrplan nicht oder\nhend genannte Bezugnahmen ersetzt:                                entgegen Artikel 14 Abs. 1 , 2, 3 oder 4 einen\na) in Absatz 1 die Bezugnahme auf die „Verordnungen                Arbeitszeitplan nicht oder nicht mit dem vorge-\n(EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70\" durch die Be-                schriebenen Inhalt ausarbeitet,\nzugnahme auf die „Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85           d) Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan nicht\nund Nr. 3821/85\";                                              aufbewahrt.","2324                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                     oder 2 Satz 1 , nicht dafür sorgt, daß die Lenk-\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3 mit einer                         zeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den                        Ruhezeiten eingehalten werden,\nübrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis                 c) entgegen Artikel 10, auch in Verbindung mit Arti-\nzu tausend Deutsche Mark geahndet werden.\"                               kel 13 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß der Fahrer\nvon Beginn der Fahrt an von einem anderen\nFahrer begleitet wird oder nach Zurücklegung\n5. § 7 b erhält folgende Fassung:\nvon 450 Kilometern durch einen anderen Fahrer\n,,§ 7 b                                      ersetzt wird,\nOrdnungswidrigkeiten                            d) entgegen Artikel 12 Abs. 6, auch in Verbindung\n- Zuwiderhandlungen gegen das AETR -                              mit Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 , oder den Nummern\n2, 4 oder 5 der Anweisungen für die Führung des\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vor-\npersönlichen Kontrollbuches im Anhang zu dem\nschrift des AETR verstößt, indem er vorsätzlich oder\nAETR das persönliche Kontrollbuch nicht oder\nfahrlässig\nnicht rechtzeitig aushändigt oder prüft, nicht die\n1. als Fahrer                                                            Anweisungen für die Führung des Buches gibt\na) entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug                  oder den Wochenbericht nicht prüft oder nicht\nlenkt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter                   unterzeichnet,\nerreicht zu haben,                                          e) entgegen Artikel 12 Abs. 4 oder 5 oder der\nb) entgegen Artikel 6 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3                  Nummer 6 der Anweisungen für die Führung des\noder 4, Artikel 6 a Buchstabe d oder Artikel 7, 8                persönlichen Kontrollbuches im Anhang zum\noder 9 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechun-                 AETR persönliche Kontrollbücher nicht oder\ngen oder die Ruhezeiten nicht einhält,                           nicht rechtzeitig einzieht, ein Verzeichnis über\ndie verwendeten persönlichen Kontrollbücher\nc) entgegen Artikel 1O sich nach Zurücklegung von                    nicht führt oder diese oder das Verzeichnis nicht\n450 Kilometern nicht durch einen anderen Fah-                    aufbewahrt oder nicht auf Verlangen aushändigt\nrer ersetzen läßt,                                               oder\nd) entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 6 oder den                   f) wenn anstelle eines Kontrollbuches ein Kontroll-\nNummern 11 bis 14, 16, 17, 18 Satz 1 oder                        gerät nach Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe a in\nNummern 19 bis 27 der Anweisungen für die                        Verbindung mit Buchstabe c oder d benutzt wird,\nFührung des persönlichen Kontrollbuches im                       entgegen Artikel 12 a Abs. 3 die Schaublätter\nAnhang zu dem AETR die vorgeschriebenen                          oder die sonstigen Kontrollblätter nicht aufbe-\nAufzeichnungen oder Eintragungen nicht, nicht                    wahrt oder nicht vorlegt.\nrechtzeitig oder nicht richtig vornimmt, das Kon-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\ntrollbuch nicht mit sich führt oder nicht vorweist\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c und Nr. 3 mit einer\noder entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b die\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den\nRegelung der Tagesruhezeit nicht angibt oder,\nübrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis\ne) wenn anstelle eines Kontrollbuches ein Kontroll-         zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.\"\ngerät nach Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe a in\nVerbindung mit Buchstabe c oder d benutzt wird,      6. § 7 c erhält folgende Fassung:\nentgegen                                                                            ,,§ 7c\naa) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe b, e oder f                                Ordnungswidrigkeiten\nAufzeichnungen, Eintragungen oder Ver-                   - Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung\nmerke nicht, nicht richtig, nicht vollständig                         (EWG) Nr. 3821/85 -\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vor-\nvornimmt oder vornehmen läßt,\nschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt,\nbb) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe g Schaublätter         indem er vorsätzlich oder fahrlässig\noder Kontrolldokumente nicht mit sich führt       1. als Unternehmer oder Fahrer\noder nicht vorlegt oder\na) entgegen Artikel 3 Abs. 1 das Kontrollgerät nicht\ncc) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe h nicht für den                benutzt,\nordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedie-\nnen oder nicht rechtzeitig für die Instand-           b) nicht Kontrollgeräte oder Schaublätter verwen-\nsetzung des Kontrollgeräts sorgt,                          det, die nach den Artikeln 5 und 6 genehmigt und\nmit einem Prüfzeichen versehen sind,\n2. als Beifahrer eine der in Nummer 1 Buchstabe d\nc) entgegen Artikel 13 nicht für das ordnungs-\noder e bezeichneten Handlungen begeht oder\ngemäße Funktionieren und die richtige Verwen-\n3. als Unternehmer                                                      dung des Geräts sorgt oder\na) entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die            d) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 eine\ndort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,                   Reparatur nicht unterwegs vornehmen läßt,\nb) entgegen Artikel 6 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3         2. als Unternehmer entgegen\noder 4, Artikel 6 a Buchstabe d oder Artikel 7, 8          a) Artikel 3 Abs. 1 das Kontrollgerät nicht einbauen\noder 9, auch in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1               läßt,","Nr . 65     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                            2325\nb) Artikel 14 Abs. 1 den Fahrern nicht die dort                (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b\nvorgeschriebenen Schaublätter aushändigt,               und Nr. 5 können Kontrollgeräte oder Schaublätter, auf\nc) Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 die Schaublätter nicht          die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen\naufbewahrt oder sie entgegen Artikel 14 Abs. 2         werden.\"\nSatz 2 nicht vorlegt oder nicht aushändigt oder\n7. In § 8 Abs. 3 wird die Bezugnahme ,,§ 7 c Abs. 1 Nr. 2\"\nd) Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 eine Reparatur\ndurch die Bezugnahme ,,§ 7 c Abs. 1 Nr. 5\" ersetzt.\nnicht durchführen läßt,\n3. als Fahrer entgegen                                     8. Nach § 8 wird eingefügt:\na) Artikel 15 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 Schau-                                     ,,§ 8 a\nblätter verwendet,                                                        Übergangsregelung\nb) Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 oder 3, Abs. 3              § 7 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe d,\noder 5 oder Artikel 16 Abs. 2 die vorgeschriebe-        Abs. 2 in der bis zum 28. September 1986 geltenden\nnen Aufzeichnungen oder Eintragungen nicht,             Fassung ist bis zum 31. Dezember 1989 weiter anzu-\nnicht vollständig oder nicht richtig vornimmt oder      wenden auf Fahrzeuge und Fahrer, die im grenz-\ndurch das Kontrollgerät vornehmen läßt oder             überschreitenden Personenlinienverkehr eingesetzt\nc) Artikel 15 Abs. 7 ein Schaublatt nicht vorlegt,          werden, soweit die Fahrzeuge nicht mit einem gemäß\nder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwendeten Kon-\n4. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur\ntrollgerät ausgestattet sind.\"\nKontrollgeräte entgegen Artikel 12 Abs. 1 , 2 Satz 1\noder Abs. 4 oder entgegen den Vorschriften des\nAnhangs I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ein-                                   Artikel 2\nbaut, repariert oder plombiert oder dies nicht be-        Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des\nscheinigt oder                                          Fahrpersonalgesetzes in der vom 18. Dezember 1986 an\n5. Kontrollgeräte oder Schaublätter gewerbsmäßig           geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nfeilhält oder verwendet, die nicht nach Artikel 5 und   machen.\n6 genehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen                                    Artikel 3\nsind.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2 Buchstabe a\nund Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nArtikel 4\nDeutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1\nmit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngeahndet werden.                                           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}