{"id":"bgbl1-1986-65-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":65,"date":"1986-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_65.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs","law_date":"1986-12-08T00:00:00Z","page":2317,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["2317\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                             Z 5702 A\n1986                        Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1986                                                                              Nr. 65\nTag                                                                 Inhalt                                                                 Seite\n8. 12 . 86  Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs                                                            2317\nneu: 404-19-4; 400-2, 404-19--3, 800-22\n8. 12. 86   Zweites Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes ....................... ; . . . . . . . . . .                                2323\n9231-8\n9. 12. 86   Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2326\n360-1, 361-1, 368-1, 367-1, 366-1, 363-1, 310-4, 302-2, 317-1, 420-1, 310-4, 303-8, 251-1, 362-1, 300-2, 360-1, 368-1\n9. 12. 86   Gesetz über die Verlängerung einer vorläufigen Ausbildungsregelung bei den Berufen des\nMasseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten . . . . . .                                        2343\n2124-7\n9. 12. 86   Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften                                                                      2344\n9231-6, 9232-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 ................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2347\nGesetz\nüber weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs\nVom 8. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                              1. In der Überschrift des Abschnitts I wird das Wort „vor-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                      läufige\" gestrichen.\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                                                                     ,,§ 2\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                            Soweit der Ausgleich nicht _nach § 1 durchgeführt\nwerden kann, findet der schuldrechtliche Versorgungs-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-                                 ausgleich statt.\"\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des                         3. Nach Abschnitt I werden folgende Abschnitte I a und I b\nGesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169), wird wie                                eingefügt:\nfolgt geändert:\n„1 a. Verlängerung des schuldreohtlichen\nVersorgungsausgleichs\n§ 1587 1 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie                                                                 §3a\nfolgt gefaßt:\n(1) Nach dem Tod des Verpflichteten kann der\n,,(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Aus-                                 Berechtigte in den Fällen des schuldrechtlichen Versor-\ngleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung ver-                                  gungsausgleichs von dem Träger der auszugleichen-\nlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaft-                               den Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum\nlichen Verhältnissen zumutbar ist.\"                                                   Tode des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Hin-\nterbliebenenversorgung erhielte, bis zur Höhe dieser\nHinterbliebenenversorgung die Ausgleichsrente nach\nArtikel 2                                                § 1587 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Für\ndie Anwendung des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 des Bürger-\nÄnderung des Gesetzes\nlichen Gesetzbuchs ist nicht erforderlich, daß der Ver-\nzur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich\npflichtete bereits eine Versorgung erlangt hatte. Sind\nDas Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungs-                                mehrere Anrechte schuldrechtlich auszugleichen, so\nausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 105) wird wie                              hat jeder Versorgungsträger die Ausgleichsrente nur in\nfolgt geändert:                                                                       dem Verhältnis zu entrichten, in dem das bei ihm","2318                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbestehende schuldrechtlich auszugleichende Anrecht                   bei dem Versorgungsträger begründeten Anrechts\nzu den insgesamt schuldrechtlich auszugleichenden                   zur Zahlung einer Ausgleichsrente verpflichtete,\nAnrechten des Verpflichteten steht. Eine bereits zu                  oder auf Grund einer Abtretung nach § 1587 i\nentrichtende Ausgleichsrente unterliegt den Anpassun-                Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Leistungen\ngen, die für die Hinterbliebenenversorgung maßgebend                 erbringt, welche die Ausgleichsrente nach Absatz 1\nsind.                                                                übersteigen. Nach Ablauf des Monats, der dem\nMonat folgt, in dem der Berechtigte den Versor-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die für\ngungsträger zur Zahlung der Ausgleichsrente auf-\ndas auszugleichende Anrecht maßgebende Regelung\ngefordert und ihm eine beglaubigte Abschrift des\nin dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch nach Absatz 1\nVollstreckungstitels übermittelt hat, findet Nummer\nbei dem Versorgungsträger geltend gemacht wird,\n1 keine Anwendung; Nummer 1 findet ferner inso-\n1 . für das Anrecht eine Realteilung vorsieht, oder                  weit keine Anwendung, als der Versorgungsträger\n2. dem Berechtigten nach dem Tod des Verpflichteten                  in dem dem Tod des Verpflichteten vorangehenden\neinen Anspruch gewährt, der dem Anspruch nach                   Monat an den Berechtigten auf Grund einer Abtre-\nAbsatz 1 bei Würdigung aller Umstände allgemein                tung nach § 1587 i des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngleichwertig ist.                                               Leistungen erbracht hat;\n(3) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen\n3. gegenüber dem Berechtigten befreit, soweit er an\ndie Witwe oder den Witwer des Verpflichteten nach\ndes § 1587 f Nr. 5 in Verbindung mit § 1587 b Abs. 4\nMaßgabe einer gemäß Absatz 9 Satz 3 ergangenen\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des\neinstweiligen Anordnung Leistungen erbringt, wel-\n§ 1587 f Nr. 5 in Verbindung mit § 1587 o des Bürgerli-\nche die um die Ausgleichsrente nach Absatz 1\nchen Gesetzbuchs gilt Absatz 1 insoweit nicht, als die\ngekürzte Hinterbliebenenversorgung übersteigen;\nvereinbarte Ausgleichsrente die nach dem Gesetz\ngegenüber der Witwe oder dem Witwer des Ver-\ngeschuldete Ausgleichsrente übersteigt und der Ver-\npflichteten wird er befreit, soweit er an den Berech-\nsorgungsträger nicht zugestimmt hat.\ntigten nach Maßgabe einer solchen einstweiligen\n(4) Eine an die Witwe oder den Witwer des Verpflich-            Anordnung Leistungen erbringt, welche die Aus-\nteten zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist in                  gleichsrente nach Absatz 1 übersteigen. Nach Ab-\nHöhe der nach Absatz 1 ermittelten und gezahlten                    lauf des Monats, der dem Monat folgt, in welchem\nAusgleichsrente zu kürzen. Die Kürzung erfolgt auch                 dem Versorgungsträger die einstweilige Anordnung\nüber den Tod des Berechtigten hinaus. Satz 2 gilt nicht,            zugestellt worden ist, finden die Nummern 1 und 2\nwenn der Versorgungsträger nach Absatz 1 nur Lei-                   keine Anwendung.\nstungen erbracht hat, die insgesamt zwei Jahresbe-\n(8) Der Berechtigte und die Witwe oder der Witwer\nträge der auf das Ende des Leistungsbezugs berechne-\ndes Verpflichteten sind verpflichtet, einander und dem\nten Ausgleichsrente nicht übersteigen. Hat er solche\nnach Absatz 1 verpflichteten Versorgungsträger die\nLeistungen erbracht, so sind diese auf die an die Witwe\nAuskünfte zu erteilen, die zur Feststellung eines\noder den Witwer des Verpflichteten zu zahlende Hinter-\nAnspruchs nach den vorstehenden Absätzen erforder-\nbliebenenversorgung anzurechnen.\nlich sind. Die Träger einer im schuldrechtlichen Versor-\n(5) Ist eine ausländische, zwischenstaatliche oder           gungsausgleich zu berücksichtigenden Versorgung\nüberstaatliche Einrichtung Träger der schuldrechtlich           sind einander, dem Berechtigten und der Witwe oder\nauszugleichenden Versorgung, so hat die Witwe oder              dem Witwer des Verpflichteten verpflichtet, diese Aus-\nder Witwer des Verpflichteten auf Antrag die entspre-           künfte zu erteilen. Ist der Wert eines Anrechts von dem\nchend den vorstehenden Absätzen ermittelte Aus-                 Wert eines anderen Anrechts abhängig, so hat der\ngleichsrente zu entrichten, soweit-die Einrichtung an           Träger des anderen Anrechts dem Träger des einen\ndie Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversor-           Anrechts die erforderliche Auskunft über den Wert des\ngung erbringt. Leistungen, die der Berechtigte von der          anderen Anrechts zu erteilen. § 1605 des Bürgerlichen\nEinrichtung als Hinterbliebener erhält, werden ange-            Gesetzbuchs gilt entsprechend.\nrechnet.\n(9) Über Streitigkeiten entscheidet das Familienge-\n(6) In den Fällen der Absätze 1, 4 und 5 gelten              richt. In den Fällen des Absatzes 1 hat das Gericht die\n§ 1585 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 1585 b Abs. 2 und 3,             Witwe oder den Witwer des Verpflichteten, in den Fäl-\n§ 1587 d Abs. 2, § 1587 h und§ 1587 k Abs. 2 Satz 1             len des Absatzes 4 den Berechtigten zu beteiligen. Das\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.                      Gericht kann auf Antrag des Berechtigten oder der\nWitwe oder des Witwers des Verpflichteten im Wege\n(7) Der Versorgungsträger wird bis zum Ablauf des\nder einstweiligen Anordnung die Zahlung der Aus-\nMonats, der dem Monat folgt, in dem er von der Rechts-\ngleichsrente nach den Absätzen 1 und 5 und die an die\nkraft der Entscheidung über die Ausgleichsrente nach\nWitwe oder den Witwer des Verpflichteten zu zahlende\nAbsatz 1 Kenntnis erlangt,\nHinterbliebenenversorgung regeln. Die Entscheidung\n1 . gegenüber dem Berechtigten befreit, soweit er an            nach Satz 3 ist unanfechtbar; im übrigen gelten die\ndie Witwe oder den Witwer des Verpflichteten Lei-          §§ 620 a bis 620 g der Zivilprozeßordnung entspre-\nstungen erbringt, welche die um die Ausgleichs-            chend.\nrente nach Absatz 1 gekürzte Hinterbliebenenver-\nsorgung übersteigen;                                               1b. Regelung des Versorgungsausgleichs\nin anderer Weise\n2. gegenüber der Witwe oder dem Witwer des Ver-\npflichteten befreit, soweit er an den Berechtigten                                    §3b\nnach Maßgabe eines gegen den Verpflichteten ge-               (1) Verbleibt auch nach Anwendung des § 1587 b\nrichteten Vollstreckungstitels, der diesen wegen des       des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 Abs. 2","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                              2319\nund 3 noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen        2. ein in der abzuändernden Entscheidung als verfall-\nVersorgunsausgleich unterliegendes Anrecht, kann                bar behandeltes Anrecht durch Begründung von\ndas Familiengericht                                             Anrechten ausgeglichen werden kann, weil es un-\n1. ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes               verfallbar war oder nachträglich unverfallbar gewor-\nAnrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach             den ist, oder\ndurch Übertragung oder Begründung von Anrechten          3. ein von der abzuändernden Entscheidung dem\nausgeglichen werden kann, zum Ausgleich heran-               schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlasse-\nziehen. Der Wert der zu übertragenden oder zu                nes Anrecht durch Begründung von Anrechten aus-\nbegründenden Anrechte darf, bezogen auf das En-             geglichen werden kann, weil die für das Anrecht\nde der Ehezeit, insgesamt zwei vom Hundert des               maßgebende Regelung eine solche Begründung\nauf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der           bereits vorsah oder nunmehr vorsieht.\nEhezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vier-\n(2) Die Abänderung findet nur statt, wenn\nten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigen;\n1. sie zur Übertragung oder Begründung von Anrech-\n2. den Verpflichteten, soweit ihm dies nach seinen\nten führt, deren Wert insgesamt vom Wert der durch\nwirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist, ver-\ndie abzuändernde Entscheidung insgesamt übertra-\npflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begrün-\ngenen oder begründeten Anrechte wesentlich ab-\ndung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in\nweicht, oder\neiner gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen;\ndies gilt nur, solange der Berechtigte die Vorausset-    2. durch sie eine für die Versorgung des Berechtigten\nzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzli-            maßgebende Wartezeit erfüllt wird, und\nchen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das          3. sie sich voraussichtlich zugunsten eines Ehegatten\nGericht kann dem Verpflichteten Ratenzahlungen               oder seiner Hinterbliebenen auswirkt.\ngestatten; es hat dabei die Höhe der dem Verpflich-\nteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen;           Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom\n§ 1587 d Abs. 2, § 1587 e Abs. 3 und§ 1587 f Nr. 3       Hundert des Wertes der durch die abzuändernde Ent-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre-             scheidung insgesamt übertragenen oder begründeten\nchend.                                                   Anrechte, mindestens jedoch 0,5 vom Hundert des auf\neinen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehe-\n(2) Absatz 1 findet auf die in § 3 a Abs. 5 bezeichne-    zeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten\nten Versorgungen keine Anwendung.                            Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt.\n§ 3C                               (3) Eine Abänderung findet nicht statt, soweit sie\nDas Familiengericht kann den Ausgleich eines             unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaft-\nAnrechts ausschließen, dessen Wert 0,25 vom Hundert         lichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungs-\ndes auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende          erwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre.\nder Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des                  (4) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinter-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt.          bliebenen und die betroffenen Versorgungsträger.\nDies gilt nicht, wenn der Ausschluß den Berechtigten\nbei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen               (5) Der Antrag kann frühestens in dem Zeitpunkt\nkann.\"                                                      gestellt werden, in dem einer der Ehegatten das\n55. Lebensjahr vollendet hat oder der Verpflichtete\noder seine Hinterbliebenen aus einer auf Grund des\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                Versorgungsausgleichs gekürzten Versorgung oder\n,,§ 7                           der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen auf Grund\nSind auf Grund des Versorgungsausgleichs für den         des Versorgungsausgleichs Versorgungsleistungen er-\nBerechtigten Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenver-      halten.\nsicherung geleistet worden, sind dem leistenden vom            (6) Durch die Abänderungsentscheidung entfällt eine\nRentenversicherungsträger die Beiträge unter Anrech-        für die Versorgung des Berechtigten bereits erfüllte\nnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen, wenn          Wartezeit nicht.\nfeststeht, daß aus dem durch die Beitragszahlungen\n(7) Die Abänderung wirkt auf den Zeitpunkt des der\nbegründeten Anrecht keine höheren als die in § 4\nAntragstellung folgenden Monatsersten zurück. Die\nAbs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.\"\nEhegatten und ihre Hinterbliebenen müssen Leistun-\ngen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen,\n5. Nach Abschnitt II werden folgende Abschnitte II a und       die dieser auf Grund der früheren Entscheidung bis\nII b eingefügt:                                             zum Ablauf des Monats erbringt, der dem Monat folgt,\nin dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abände-\n„ II a. Abänderung von Entscheidungen\nrungsentscheidung Kenntnis erlangt hat. Werden durch\nüber den Versorgungsausgleich\ndie Abänderung einem Ehegatten zum Ausgleich eines\n§ 10 a                           Anrechts Anrechte übertragen oder für ihn begründet,\n(1) Das Familiengericht ändert auf Antrag seine Ent-     so müssen sich der Ehegatte oder seine Hinterbliebe-\nscheidung entsprechend ab, wenn                             nen Leistungen, die der Ehegatte wegen dieses\nAnrechts gemäß§ 3 a erhalten hat, anrechnen lassen.\n1. ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungs-\nentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem           (8) Hat der Verpflichtete auf Grund einer Entschei-\nin der abzuändernden Entscheidung zugrunde ge-          dung des Familiengerichts Zahlungen erbracht, gelten\nlegten Wertunterschied abweicht, oder                   die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Das Familiengericht","2320                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbestimmt, daß der Berechtigte oder der Versorgungs-           nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungs-\nträger den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen hat,       ordnung, § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversi-\nder Versorgungsträger unter Anrechnung der dem               cherungsgesetzes und § 4 Abs. 3 befreit.\nBerechtigten oder seinen Hinterbliebenen zuviel                 (2) Der Jahresbetrag der Rente des Verpflichteten\ngewährten Leistungen. § 1587 d des Bürgerlichen               vermindert sich um den Betrag, der sich ergäbe, wenn\nGesetzbuchs gilt zugunsten des Berechtigten entspre-          eine Rentenanwartschaft in der durch das Quasi-\nchend.\nSplitting begründeten Höhe übertragen worden wäre.\n(9) Die vorstehenden Vorschriften sind auf Verein-         Satz 1 gilt nicht, soweit eine Kürzung der Versorgungs-\nbarungen über den Versorgungsausgleich entspre-               bezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgewandt\nchend anzuwenden, wenn die Ehegatten die Abände-              worden ist; § 1304 a Abs. 6 der Reichsversicherungs-\nrung nicht ausgeschlossen haben.                             ordnung und § 83 a Abs. 6 des Angestelltenversiche-\n(10) Das Verfahren endet mit dem Tod des antrag-           rungsgesetzes gelten entsprechend. Ein an den\nstellenden Ehegatten, wenn nicht ein Antragsberechtig-         Dienstherrn gezahlter Kapitalbetrag ist von diesem mit\nter binnen drei Monaten gegenüber dem Familienge-             der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an den\nricht erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Nach      Versicherungsträger abzuführen.\ndem Tod des Antraggegners wird das Verfahren gegen\n§ 10d\ndessen Erben fortgesetzt.\nBis zum wirksamen Abschluß eines Verfahrens über\n(11) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind         den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger\nverpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur     verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtig-\nWahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden                ten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den\nVorschriften erforderlich sind. Sofern ein Ehegatte oder      Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts\nseine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von        Einfluß haben können.\"\ndem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen\nnicht erhalten können, haben sie einen entsprechen-\n6. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versor-\ngungsträger. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen                                       ,,§ 11\nhaben den betroffenen Versorgungsträgern die erfor-              (1) Entscheidet nach diesem Gesetz das Familienge-\nderlichen Auskünfte zu erteilen.                              richt, so gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften\n(12) Hat der Verpflichtete Zahlungen zur Abwendung        über den Versorgungsausgleich entsprechend, soweit\nder Kürzung seines Versorgungsanrechts geleistet,             sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.\nsind die unter Berücksichtigung der Abänderung der               (2) Das Gericht kann über Grund und Höhe der\nEntscheidung zuviel geleisteten Beträge zurückzu-            Versorgungsanwartschaften und Versorgungen von\nzahlen.                                                       den hierfür zuständigen Behörden, Rentenversiche-\nrungsträgern, Arbeitgebern, Versicherungsunterneh-\nII b. Maßnahmen zur Verringerung                  men und sonstigen Stellen sowie von den Ehegatten\ndes Verwaltungsaufwands                     und ihren Hinterbliebenen Auskünfte einholen. Die in\nSatz 1 bezeichneten Stellen, die Ehegatten und ihre\n§ 10 b\nHinterbliebenen sind verpflichtet, den gerichtlichen\nWird durch Quasi-Splitting eine Rentenanwartschaft        Ersuchen Folge zu leisten.\"\nbegründet, deren Monatsbetrag, bezogen auf das Ende\nder Ehezeit, eins vom Hundert des auf einen Monat\n7. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nentfallenden Teils der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, hat der                                        ,,§ 13\nTräger der Versorgungslast abweichend von § 1304 b               (1) Es treten in Kraft\nAbs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und\n1. die §§ 4 bis 10 mit Wirkung vom 1. Juli 1977;\n§ 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-\ngesetzes hierfür die Beiträge zu zahlen, die zur Begrün-      2. die §§ 3 a, 3 b, 3 c, 10 a und 10 d am 1. Januar\ndung der Anwartschaft im Zeitpunkt der Zahlung erfor-             1987; § 10 a Abs. 9 gilt für vor dem 1. Januar 1987\nderlich sind.                                                     geschlossene Vereinbarungen, jedoch mit der Maß-\ngabe, daß sie nur abgeändert werden können, so-\n§ 10c                                  weit die Bindung an die Vereinbarung auch unter\n(1) Bei der Nachversicherung eines Beamten auf                besonderer Berücksichtigung des Vertrauens des\nWiderruf oder eines Soldaten auf Zeit finden § 1402               Antragsgegners in die getroffene Vereinbarung für\nAbs. 8 der Reichsversicherungsordnung und § 124                   den Antragsteller unzumutbar ist; wurde im Zusam-\nAbs. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes keine                menhang mit der Vereinbarung über den Versor-\nAnwendung. Die zu zahlenden Nachversicherungsbei-                 gungsausgleich auch anderes geregelt, findet eine\nträge sind um einen nach § 1o b geleisteten Betrag zu              Abänderung nicht statt, es sei denn, daß die Rege-\nkürzen. Der Dienstherr hat dem Träger der gesetz-                 lung im übrigen auch ohne den Versorgungsaus-\nlichen Rentenversicherung bei der Nachversicherung                gleich getroffen worden wäre;\nden Inhalt der Entscheidung des Familiengerichts, aus          3. die §§ 10 b und 10 c       am 1. Januar 1988;\ndem sich die Höhe der zugunsten des Berechtigten\nbegründeten Rentenanwartschaft ergibt, mitzuteilen.            4. die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wir-\nDurch die Nachversicherung nach den ungekürzten                    kung vom 1. April 1983.\nEntgelten und die Mitteilung nach Satz 2 wird der                 (2) Die §§ 4 bis 10 a dieses Gesetzes treten mit\nTräger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht          Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.\"","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986                             2321\nArtikel 3                            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Vereinbarungen über\nden Versorgungsausgleich entsprechend mit der Maß-\nÄnderung des Gesetzes zur Verbesserung\ngabe, daß sie nur abgeändert werden können, soweit die\nder betrieblichen Altersversorgung\nBindung an die Vereinbarung auch unter besonderer\n§ 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen        Berücksichtigung des Vertrauens des Antragsgegners in\nAltersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1                die getroffene Vereinbarung für den Antragsteller unzu-\nS. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes       mutbar ist. Wurde im Zusammenhang mit der Verein-\nvom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden          barung über den Versorgungsausgleich auch anderes\nist, wird wie folgt geändert:                                  geregelt, findet eine Abänderung nicht statt, es sei denn,\ndaß die Regelung im übrigen auch ohne den Versorgungs-\n1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nausgleich getroffen worden wäre.\n„3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters- und\nHinterbliebenenversorgung für Angestellte und Ar-\nbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhe-                                 §2\ngeldgesetz) oder unter das Bremische Zusatzver-        (1) Der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen können\nsorgungsneuregelungsgesetz in ihren jeweiligen     für die Vergangenheit von einem öffentlich-rechtlichen Trä-\nFassungen fallen oder auf die die Gesetze sonst    ger einer auszugleichenden Versorgung die Rentenlei-\nAnwendung finden, oder\".                           stungen verlangen, die sie von diesem oder einem ande-\n2. In Absatz 3 werden die Worte „in seiner jeweiligen          ren Träger auf Grund des Versorgungsausgleichs erhalten\nFassung\" durch folgende Worte ersetzt:                   hätten, wenn die §§ 1 und 3 a des Gesetzes zur Regelung\n,,oder des Bremischen Zusatzversorgungsneurege-          von Härten im Versorgungsausgleich bereits am 1. Juli\n1977 gegolten hätten. Nicht verlangt werden können Lei-\nlungsgesetzes in ihren jeweiligen Fassungen\".\nstungen für Zeiträume, für die\n3. In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „des in Absatz 1\n1. der Träger der auszugleichenden Versorgung Renten-\nSatz 1 Nr. 3 genannten Gesetzes\" durch die Worte\nleistungen aus dem auszugleichenden Anrecht\n,,der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Gesetze\"\nerbracht oder\nersetzt.\n2. der Verpflichtete dem Berechtigten Unterhalt geleistet\n4. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nhat; Unterhaltsleistungen bleiben unberücksichtigt,\n,,(9) Ist in einem Versorgungsausgleich zu Lasten           wenn ihre Berücksichtigung für den Berechtigten eine\neines Anrechts im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 bis 6 ein         schwere Härte darstellen würde.\nAnrecht in oder außerhalb der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung begründet worden, sind die nach Absatz 6           (2) Der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen können\nSatz 3 zugrunde zu legenden Entgelte in dem Verhält-      von einem nicht öffentlich-rechtlichen Träger einer auszu-\nnis zu kürzen, in dem der zur Begründung des Anrechts     gleichenden Versorgung die Leistungen verlangen, die sie\nherangezogene Teilbetrag des Anrechts nach Absatz 6       erhalten hätten, wenn § 3 a des Gesetzes zur Regelung\nSatz 3, Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 zu dem Betrag steht, der    von Härten im Versorgungsausgleich bereits am 8. April\nsich ohne diese Kürzung als Zusatzrente ergäbe. Für       1986 gegolten hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ndie Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 sind die           (3) Ansprüche nach Absatz 1 oder 2 sind ausgeschlos-\ngekürzten Entgelte maßgebend.\"                            sen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.\nArtikel 4                            (4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ent-\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                 scheidet das Familiengericht.\n§ 1\n§3\n(1) Hätte eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nergangene Entscheidung zur Übertragung oder Begrün-                Zur Abgeltung von Erstattungen nach § 1304 b Abs. 2\ndung eines Anrechts geführt, wenn die §§ 1 und 3 b des          Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 83 b Abs. 2\nGesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-             Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4\ngleich bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung       Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-\ngegolten hätten, so ändert das Familiengericht auf Antrag       gungsausgleich in Fällen, in denen ausgleichspflichtige\ndie Entscheidung unter Anwendung dieser Vorschriften            Soldaten auf Zeit nach der Begründung einer Rentenan-\nab. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Verpflich-        wartschaft durch Quasi-Splitting vor dem 1. Januar 1988\ntete Zahlungen zur Begründung eines Anrechts für den            nachversichert worden sind, zahlt der Bundesminister der\nBerechtigten geleistet hat.                                     Verteidigung den Trägern der Rentenversicherung der\nArbeiter und der Angestellten bis zum 30. Juni 1988 einen\n(2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so       Pauschalbetrag. Der Pauschalbetrag errechnet sich aus\ngilt für den Umfang der Abänderung § 10 a Abs. 1 und 3          der Summe der Beiträge, die zum Zeitpunkt der Zahlung\ndes Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-           zur Begründung der Rentenanwartschaften in allen Fällen\nausgleich entsprechend.                                         dieser Art erforderlich wären, gemindert um die Summe\n(3) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterblie-  der bereits geleisteten Erstattungen. Die Verteilung des\nbenen und die Träger der durch die Abänderungsentschei-         Pauschalbetrages auf die Träger der Rentenversicherung\ndung auszugleichenden Versorgungen.                            der Arbeiter und der Angestellten erfolgt nach dem Ver-\nhältnis der Beitragseinnahmen im Jahre 1987. Die Durch-\n(4) Der Antrag kann nur binnen zwei Jahren nach            führung des Abgeltungsverfahrens obliegt dem Bundes-\nInkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.                versicherungsamt.","2322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§4                                                           §5\nLiegt das Ende der Ehezeit vor dem 1. Juli 1977, so ist    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nfür die Anwendung des § 3 b Abs. 1 Nr. 1, der§§ 3 c, 1O a   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 2 Satz 2 und des § 1O b des Gesetzes zur Regelung\nvon Härten im Versorgungsausgleich als monatliche                                      §6\nBezugsgröße der Wert von 1 850 Deutsche Mark                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft, Artikel 3\nzugrunde zu legen.                                          Nr. 1 bis 3 jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1984.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}