{"id":"bgbl1-1986-64-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":64,"date":"1986-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Baugesetzbuchs","law_date":"1986-12-08T00:00:00Z","page":2253,"pdf_page":1,"num_pages":64,"content":["2253\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n'1986               Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1986                                                                                 Nr. 64\nTag                                            I n h a It                                                                               Seite\nB. 12. 86 Bekanntmachung des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2253\n213-1\nBekanntmachung\ndes Baugesetzbuchs\nVom 8. Dezember 1986\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes über das Bau-\ngesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2191) wird\nnachstehend der Wortlaut des ab 1. Juli 1987 geltenden\nBaugesetzbuchs bekanntgemacht.\nBonn, den 8. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider","2254                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBaugesetzbuch {BauGB)\nErstes Kapitel                          6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des\nöffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für\nAllgemeines Städtebaurecht                          Gottesdienst und Seelsorge,\n7. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege, insbesondere des Natur-\nErster Teil                              haushalts, des Wassers, der Luft und des Bodens\neinschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das\nBauleitplanung\nKlima,\n8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständi-\nErster Abschnitt                               schen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen\nAllgemeine Vorschriften                             Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forstwirt-\nschaft, des Verkehrs einschließlich des öffentlichen\nPersonennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewe-\n§ 1\nsens, der Versorgung, insbesondere mit Energie und\nAufgabe, Begriff und Grundsätze                      Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwasserbesei-\nder Bauleitplanung                            tigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen\nund die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Ar-\n(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und        beitsplätzen,\nsonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach\nMaßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.      9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes.\n(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbe-     Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umge-\nreitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindli-     gangen werden. landwirtschaftlich, als Wald oder für\ncher Bauleitplan).                                           Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen\nUmfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in\n(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen,    Anspruch genommen werden.\nsobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung\nund Ordnung erforderlich ist.                                   (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentli-\nchen und privaten Belange gegeneinander und unterein-\n(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung      ander gerecht abzuwägen.\nund Landesplanung anzupassen.\n§2\n(5) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete städtebauli-\nAufstellung der Bauleitpläne,\nche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit\nVerordnungsermächtigung\nentsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährlei-\nsten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt            (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener\nzu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu           Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß, einen Bauleit-\nschützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bau-     plan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen.\nleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen\n(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind auf-\n1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und        einander abzustimmen.\nArbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und\nArbeitsbevölkerung,                                         (3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein\nAnspruch.\n2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung\neinseitiger Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbil-       (4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Auf-\ndung weiter Kreise der Bevölkerung und die Bevölke-      stellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung,\nrungsentwicklung,                                        Ergänzung und Aufhebung.\n3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölke-        (5) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nrung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der     und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-\njungen und alten Menschen und der Behinderten, die       desrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-\nBelange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit       sen über\nund Erholung,\n1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen\n4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vor-            über\nhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und\nLandschaftsbilds,                                            a) die Art der baulichen Nutzung,\n5. die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmal-              b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berech-\npflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und          nung,\nPlätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städte-      c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht\nbaulicher Bedeutung,                                             überbaubaren Grundstücksflächen;","Nr. 64   Tag der Ausgabe.: Bonn, den 12. Dezember 1986                             2255\n2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und son-      ger Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Aus-\nstigen Anlagen;                                          legung abgesehen werden;§ 13 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-\nchend anzuwenden.\n3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des\n§ 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder ver-\nschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche                                      §4\nund sonstige Anlagen;                                           !Beteiligung der Träger öffentlicher Belange\n4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der          (1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen die\ndazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung     Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind\ndes Planinhalts, insbesondere über die dabei zu ver-    und von der Planung berührt werden können, möglichst\nwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.               frühzeitig beteiligt werden. In ihrer Stellungnahme haben\nsie der Gemeinde auch Aufschluß über von ihnen beab-\n§3                             sichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige\nMaßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben,\nBeteiligung der Bürger\ndie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des\n(1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allge-  Gebiets bedeutsam sein können. Diesen Beteiligten soll\nmeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich         für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene\nunterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder     Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß,\nEntwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die        kann die Gemeinde davon ausgehen, daß die von diesen\nvoraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu     Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch\nunterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erör-   den Bauleitplan nicht berührt werden.\nterung zu geben. Von der Unterrichtung und Erörterung\nkann abgesehen werden, wenn                                      (2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit\ndem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden.\n1. der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird\nund dadurch die Grundzüge nicht berührt werden,\n2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder\naufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und                           zweiter Abschnitt\ndie Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder\nvorbereitender Bauleitplan\n3. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf                         ( F I ä c h e n nutz u n g s p I an)\nanderer planerischer Grundlage erfolgt sind.\nAn die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das                                          §5\nVerfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu                    Inhalt des Flächennutzungsplans\neiner Änderung der Planung führt.\n( 1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemein-\n(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem Erläute-    degebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen\nrungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines          Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den\nMonats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Ausle-        voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den\ngung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich             Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan\nbekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken          können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenom-\nund Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht        men werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellen-\nwerden können. Die nach § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von     den Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde\nder Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vor-      beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt\ngebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen;            vorzunehmen; im Erläuterungsbericht sind die Gründe\ndas Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert          hierfür darzulegen.\nPersonen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen\ngleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des             (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dar-\nErgebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß           gestellt werden:\ndiesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht\n1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der\nwird; ,die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während\nallgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen),\nder Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich\nnach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung\nbekanntzumachen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach\n(Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der\n§ 6 oder § 11 sind die nicht berücksichtigten Bedenken\nbaulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale\nund Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde\nAbwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu\nbeizufügen.\nkennzeichnen; '\n(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Ausle-       2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtun-\ngung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 2             gen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und\nauszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt               Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Be-\nwerden, daß Bedenken und Anregungen nur zu den geän-               reichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit die-\nderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.             nenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Ge-\nWerden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs              meinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit\neines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht               sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitli-\nberührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen von Flä-             chen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden\nchen oder sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flä-               und Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport- und\nchennutzungsplans im Umfang geringfügig oder von gerin-            Spielanlagen;","2256                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die       (4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu\nörtlichen Hauptverkehrszüge;                            entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räum-\nliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vor-\n4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallent-\nweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist\nsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen\nauf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständi-\nsowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserlei-\ngen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der\ntungen;\nRegel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist\n5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten,     von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die\nSport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;        Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der\n6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für          Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.\nVorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelt-           (5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich\neinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-           bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird der Flä-\nschutzgesetzes;                                        chennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flä-\n7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirt-    chennutzungsplan und den Erläuterungsbericht einsehen\nschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die     und über deren Inhalt Auskunft verlangen.\nim Interesse des Hochwasserschutzes und der Rege-\n(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung oder Ergän-\nlung des Wasserabflusses freizuhalten sind;\nzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch\n8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder        bestimmen, daß der Flächennutzungsplan in der Fassung,\nfür die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen        die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat,\nBodenschätzen;                                          neu bekanntzumachen ist.\n9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und\n§7\nb) Wald;\nAnpassung an den Flächennutzungsplan\n10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege\nund zur Entwicklung von Natur und Landschaft.               Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 Abs. 1 und § 13\nAbs. 2 beteiligt sind, haben ihre Planungen dem Flächen-\n(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet          nutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan\nwerden:                                                      nicht widersprochen haben. Macht eine Veränderung der\n1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vor-       Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben\nkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen       sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu\nbesondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen             setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde\nund dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht wer-\nNaturgewalten erforderlich sind;\nden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich\n2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für      widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die\nden Abbau von Mineralien bestimmt sind;                  für die abweichende Planung geltend gemachten Belange\n3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren         die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städ-\nBöden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen bela-     tebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen.\nstet sind.                                               Im Fall einer abweichenden Planung ist§ 37 Abs. 3 auf die\ndurch die Änderung oder Ergänzung des Flächennut-\n(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die        zungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem\nnach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind,     Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert,\nsowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten          ergänzt oder aufgehoben werden mußte, entstehenden\nvon baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen        Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden;\nwerden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genom-      § 38 Satz 3 bleibt unberührt.\nmen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.\n(5) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläuterungsbe-                          Dritter Abschnitt\nricht beizufügen.\nVerbindlicher Bauleitplan\n(Bebauungsplan)\n§ 6\nGenehmigung des Flächennutzungsplans                                               §8\n(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung                        Zweck des Bebauungsplans\nder höheren Verwaltungsbehörde.\n(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen\nFestsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet\n(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der\ndie Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetz-\nFlächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande\nbuchs erforderliche Maßnahmen.\ngekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den aufgrund\ndieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechts-             (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungs-\nvorschriften widerspricht.                                   plan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht\nerforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die\n(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt wer-\nstädtebauliche Entwicklung zu ordnen.\nden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder\nsachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Geneh-          (3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-\nmigung ausnehmen.                                            hebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                               2257\nFlächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt         15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Park-\nwerden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor              anlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und\ndem Flächennutzungsplan angezeigt und bekanntge-                    Badeplätze, Friedhöfe;\nmacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbei-\n16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasser-\nten anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den                   wirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die\nkünftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans ent-\nRegelung des Wasserabflusses, soweit diese Festset-\nwickelt sein wird.\nzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen\n(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert,                werden können;\nergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennut-          17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder\nzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfor-          für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen\ndern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten                  Bodenschätzen;\nstädtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht\nentgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei      18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und\nGebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder                 b) Wald;\nanderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstel-       19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die\nlung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungs-\nKleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen,\nplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufge-\nZwinger, Koppeln und dergleichen;\nstellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt\noder geändert ist.                                             20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-\n§ 9\nlung von Natur und Landschaft, soweit solche Festset-\nzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen\nInhalt des Bebauungsplans                          werden können, sowie die Flächen für Maßnahmen\n(1) Im Bebauungsplan können festgesetzt werden:                  zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur\nund Landschaft;\n1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;\n21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten\n2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht über-             der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder\nbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der            eines beschränkten Personenkreises zu belastenden\nbaulichen Anlagen;                                            Flächen;\n3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke        22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte\nMindestmaße und aus Gründen des sparsamen und                 räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeitein-\nschonenden Umgangs mit Grund und Boden für                    richtungen, Stellplätze und Garagen;\nWohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;\n23. Gebiete, in denen aus besonderen städtebaulichen\n4.  die Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer            Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelt-\nVorschriften für die Nutzung von Grundstücken erfor-          einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-\nderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen      schutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe\nsowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit             nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen;\nihren Einfahrten;\n24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen\n5.  die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport-             und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen\nund Spielanlagen;                                             und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Um-\n6.  aus besonderen städtebaulichen Gründen die höchst-            welteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-\nzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;                 schutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen\nEinwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung\n7.  die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohn-          solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und\ngebäude, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus            sonstigen technischen Vorkehrungen;\ngefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;\n25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplange-\n8.  einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur            biet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anla-\nWohngebäude errichtet werden dürfen, die für Perso-            gen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzun-\nnengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt                  gen oder Wald festgesetzten Flächen\nsind;\na) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und son-\n9.  der besondere Nutzungszweck von Flächen, der                       stigen Bepflanzungen,\ndurch besondere städtebauliche Gründe erfordert                b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhal-\nwird;                                                             tung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-\n10.  die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind,               pflanzungen sowie von Gewässern;\nund ihre Nutzung;                                         26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und\n11.  die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonde-             Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßen-\nrer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flä-               körpers erforderlich sind.\nchen für das Parken von Fahrzeugen sowie den An-\n(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die\nschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen;\nHöhenlage festgesetzt werden.\n12.  die Versorgungsflächen;\n(3) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies recht-\n13.  die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen; fertigen, können Festsetzungen nach Absatz 1 für überein-\n14.  die Flächen für die Abfallentsorgung und Abwasserbe- anderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile\nseitigung sowie für Ablagerungen;                         baulicher Anlagen gesondert getroffen werden; dies gilt","2258                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nauch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile bauli-     ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit\ncher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgese-        der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten;\nhen sind.                                                    über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der\nBekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebau-\n(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestim-\nungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntma-\nmen, daß auf Landesrecht beruhende Regelungen in den\nchung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntma-\nBebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden\nchung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorge-\nkönnen und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vor-\nschriebenen Veröffentlichung.\nschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.\n(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:\n§ 13\n1 . Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vor-\nkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen                Vereinfachte Änderung oder Ergänzung\nbesondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen                                  des Bauleitplans\nNaturgewalten erforderlich sind;\n(1) Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines\n2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für       Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht\nden Abbau von Mineralien bestimmt sind;                 berührt, bedarf es des Verfahrens nach den §§ 3 und 4\n3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährden-       sowie der Genehmigung oder der Anzeige nach § 11 nicht;\nden Stoffen belastet sind.                              § 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Den Eigentü-\nmern der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffe-\n(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene     nen Grundstücke und den von den Änderungen oder\nFestsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen         Ergänzungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist\nin den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden,        Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener\nsoweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauli-   Frist zu geben. Widersprechen die Beteiligten innerhalb\nche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweck-        der Frist den Änderungen oder Ergänzungen, bedarf der\nmäßig sind.                                                  Bebauungsplan der Genehmigung oder der Anzeige nach\n§ 11. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Beden-\n(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumli-\nken und Anregungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 zu\nchen Ge!tungsbereichs fest.\nbehandeln.\n(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufü-\ngen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Aus-         (2) Bei Änderungen oder Ergänzungen von Flächen\nwirkungen des Bebauungsplans darzulegen.                     oder sonstigen Darstellungen des Flächennutzungsplans,\ndie im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung\n§ 10                             sind, bedarf es des Verfahrens nach den§§ 3 und 4 nicht;\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Auf die Beteili-\nBeschluß über den Bebauungsplan                  gung der Eigentümer und Träger öffentlicher Belange und\nDie Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Sat-        auf die Behandlung ihrer Stellungnahmen ist Absatz 1 Satz\nzung.                                                        2 und 4 entsprechend anzuwenden.\n§ 11\nGenehmigung und Anzeige                                               zweiter Teil\ndes Bebauungsplans\nSicherung der Bauleitplanung\n(1) Bebauungspläne nach§ 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4\nbedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbe-                              Erster Abschnitt\nhörde; andere Bebauungspläne sind der höheren Verwal-\nVeränderungssperre und Zurückstellung\ntungsbehörde anzuzeigen.\nvon Baugesuchen\n(2) Für die Genehmigung von Bebauungsplänen ist § 6\nAbs. 2 und 4 entsprechend anzuwenden.                                                      § 14\n(3) Ist ein Bebauungsplan anzuzeigen, hat die höhere                          Veränderungssperre\nVerwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschrif-\n(1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebau-\nten, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2\nungsplans gefaßt, kann die Gemeinde zur Sicherung der\nrechtfertigen würde, innerhalb von drei Monaten nach Ein-\nPlanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungs-\ngang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan\nsperre mit dem Inhalt beschließen, daß\ndarf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwal-\ntungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht      1 . Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder\ninnerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht         bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;\noder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, daß sie keine 2. erhebliche oder wesentlich      wertsteigernde Verände-\nVerletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.                   rungen von Grundstücken       und baulichen Anlagen,\nderen Veränderungen nicht      genehmigungs-, zustim-\n§ 12                                  mungs- oder anzeigepflichtig  sind, nicht vorgenommen\nwerden dürfen.\nInkrafttreten des Bebauungsplans\nDie Erteilung der Genehmigung (§ 11 Abs. 2) oder die         (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entge-\nDurchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11 Abs. 3) ist          genstehen, kann von der Veränderungssperre eine Aus-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                               2259\nnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Aus-             (4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder\nnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einverneh-       teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzun-\nmen mit der Gemeinde.                                        gen für ihren Erlaß weggefallen sind.\n(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände-         (5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer\nrungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unter-       Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbind-\nhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-     lich abgeschlossen ist.\nübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht\nberührt.                                                        (6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-\nbiets tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14\n(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanie-   außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung\nrungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1       die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlos-\nbesteht, sind die Vorschriften über die Veränderungs-        sen ist.\nsperre nicht anzuwenden.\n§ 18\n§ 15                                      Entschädigung bei Veränderungssperre\nZurückstellung von Baugesuchen                      (1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre\nüber den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurück-\n(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht\nstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist\nbeschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind,\nden Betroffenen für dadurch entstandene Vermögens-\noder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch\nnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu\nnicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde\nleisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im zwei-\nauf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zuläs-\nten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten ent-\nsigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis\nsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu\nzu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist,\nlegen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts\ndaß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben\ndes Dritten Teils zu entschädigen wäre.\nunmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden\nwürde.                                                          (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der\nEntschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan-\n(2) Bei Anträgen auf Erteilung einer T eilungsgenehmi-\ngen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermö-\ngung nach § 19 gilt Absatz 1 entsprechend.\ngensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des\n(3) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanie-   Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der\nrungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1       Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-\nbesteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von   gen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädi-\nBaugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Fest-       gung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-\nlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die      behörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der\nZurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 un-              Entschädigung gilt § 122 entsprechend.\nwirksam.\n(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs\n§ 16                            findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei\neiner Veränderungssperre, die die Sicherung einer Fest-\nBeschluß über die Veränderungssperre                setzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum Gegen-\n(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als      stand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsver-\nSatzung beschlossen.                                         bindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Bekannt-\nmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften des\n(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüb-       Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.\nlich bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich bekannt-\nmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen wor-\nden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.\nzweiter Abschnitt\nTei lu ngsgenehmig u ng\n§ 17\nGeltungsdauer der Veränderungssperre                                              § 19\n(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei                        Teilungsgenehmigung\nJahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der\nZustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs           (1) Die Teilung eines Grundstücks bedarf zu ihrer Wirk-\nnach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die       samkeit der Genehmigung\nGemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.               1. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines\nBebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 ;\n(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die\nGemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zustän-         2. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile\ndigen Behörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr noch-         (§ 34);\nmals verlängern.\n3. außerhalb der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\n(3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren             Gebiete (Außenbereich, § 35), wenn das Grundstück\nVerwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Verände-           bebaut oder seine Bebauung genehmigt ist oder wenn\nrungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn         die Teilung zum Zweck der Bebauung oder der klein-\ndie Voraussetzungen für ihren Erlaß fortbestehen.                gärtnerischen Dauernutzung vorgenommen wird oder","2260                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nnach den Angaben der Beteiligten der Vorbereitung            (5) Die Landesregierungen können für Gebiete, in denen\neiner Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung        es wegen der geringen Wohnsiedlungstätigkeit nicht erfor-\ndient;                                                     derlich ist, den Bodenverkehr zu überwachen, durch\n4. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer Ver-         Rechtsverordnung vorschreiben, daß es einer Genehmi-\nänderungssperre(§ 14).                                     gung nicht bedarf.\n§ 20\n(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abge-\ngebene oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung des                                 Versagungsgründe\nEigentümers, daß ein Grundstücksteil grundbuchmäßig\nabgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als\n(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\nein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken                1. in den Fällen des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 die Teilung oder die\noder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden               mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des\nsoll.                                                                Bebauungsplans nicht vereinbar wäre;\n(3) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt,        2. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 infolge der Teilung\nwenn sie für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig              ein Grundstück entstehen würde, auf dem die mit der\nist, im übrigen durch die Baugenehmigungsbehörde im                  Teilung bezweckte Nutzung den Festsetzungen eines\nEinvernehmen mit der Gemeinde (Genehmigungsbe-                       Bebauungsplans widersprechen oder sich im Sinne\nhörde). Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 darf die Genehmi-              des § 34 Abs. 1 und 2 nicht in die Umgebung einfügen\ngung nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbe-                   würde; wird keine Nutzung bezweckt, darf infolge der\nhörde erteilt werden, soweit die Teilung der Vorbereitung            Teilung kein Grundstück entstehen, auf dem Vorhaben\neines in § 36 bezeichneten Vorhabens dient. Über die                 aus den genannten Gründen unzulässig wären;\nGenehmigung ist binnen drei Monaten nach Eingang des             3. in den Fällen des§ 19 Abs. 1 Nr. 3 die Teilung oder die\nAntrags bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden.                   mit ihr bezweckte Nutzung mit einer geordneten städte-\nKann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abge-               baulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre oder wenn\nschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem            die Teilung dazu dient, eine unzulässige Bebauung\ndem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um                 oder kleingärtnerische Dauernutzung vorzubereiten;\nden Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die\nPrüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in           4. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 die Voraussetzun-\nSatz 3 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate                 gen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 14\nbetragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht           Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen.\ninnerhalb der Frist versagt wird. Das Einvernehmen der\n(2) Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn\nGemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungs-            mit der Teilung\nbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei\nMonaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmi-                 1. offensichtlich eine andere als die angegebene Nutzung\ngungsbehörde verweigert werden.                                      bezweckt wird oder\n2. keine Nutzung angegeben wird, aber offensichtlich eine\n(4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht, wenn\nnach Absatz 1 rechtserhebliche Nutzung bezweckt\n1 . sie in einem Verfahren zur Enteignung oder während               wird.\neines Verfahrens zur Bodenordnung nach diesem\nIn den Fällen, in denen die Beteiligten nicht angegeben\nGesetzbuch oder anderen bundes- oder landesrechtli-\nhaben, daß die Teilung der Vorbereitung einer Bebauung\nchen Vorschriften oder für ein Unternehmen, für das die\noder kleingärtnerischen Dauernutzung dient, kann die\nEnteignung für zulässig erklärt wurde, oder in einem\nGenehmigung auch versagt werden, wenn offensichtlich\nbergbaulichen Grundabtretungsverfahren vorgenom-\ndie Vorbereitung einer solchen unzulässigen Nutzung\nmen wird,\nbeabsichtigt ist. Den Beteiligten ist vor Versagung der\n2. sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet          Genehmigung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die\nvorgenommen wird und in der Sanierungssatzung die          Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.\nGenehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 nicht ausge-\nschlossen ist,\n§ 21\n3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemein-\nInhalt der Genehmigung\ndeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter\nbeteiligt ist,                                                 (1) Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, darf auf einen\n4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftlichen,         Antrag, der innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der\ngemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende           Genehmigung gestellt wurde, eine Baugenehmigung nicht\nöffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, aus den Gründen versagt werden, die nach § 20 Abs. 1\neine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentli-       rechtserheblich waren.\nchen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft oder           (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die für die Erteilung der\neine den Aufgaben einer solchen Religionsgesellschaft      Genehmigung maßgebenden rechtlichen oder tatsächli-\ndienende rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personen-     chen Voraussetzungen geändert haben. Jedoch ist als-\nvereinigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist     dann bei Versagung der Baugenehmigung aus den in § 20\noder                                                       Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gründen dem Eigentümer\n5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen Versor-      oder dem Erbbauberechtigten eine angemessene Ent-\ngung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie         schädigung in Geld insoweit zu leisten, als durch die\nvon Anlagen der Abwasserwirtschaft dient.                  Versagung\n§ 191 bleibt unberührt.                                         1. der Wert des Grundstücks gemindert wird,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                                2261\n2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der Eigentümer             einer Zurückstellung nach Absatz 7 Satz 3 wirksam\noder Erbbauberechtigte für Vorbereitungen zur Nut-           geworden ist, vor Bekanntmachung des Beschlusses\nzung des Grundstücks im Vertrauen auf die Genehmi-           nach Absatz 7 Satz 3 der Eintragungsantrag beim\ngung nach § 19 bereits gemacht hat.                          Grundbuchamt eingegangen ist oder\n2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbe-\n(3) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet; ist       halts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung, nicht erfor-\nein Begünstigter vorhanden, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3          derlich ist, erteilt worden ist.\nsowie Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Entschä-\ndigung und das Verfahren ist § 43 Abs. 2 mit der Maßgabe        (5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\nentsprechend anzuwenden, daß im Falle des Absatzes 2        durch die Begründung oder Teilung der Rechte die Zweck-\nSatz 2 Nr. 1 die Höhe der Entschädigung den Unterschied     bestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und\nzwischen dem aufgewandten Entgelt und dem Verkehrs-         dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung\nwert, der sich nach Versagung der Baugenehmigung            beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nergibt, nicht übersteigen darf. Der Entschädigungsberech-   sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden\ntigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 2    können, zu deren Sicherung vor dem Zeitpunkt, der im\nSatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Vermögensnachteile          Falle des Absatzes 4 Nr. 1 maßgebend wäre, eine Vormer-\neingetreten sind; für die Fällligkeit und die Verzinsung    kung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Ein-\nsowie das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs gilt        tragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegan-\n§ 44 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend.         gen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten\nbeantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden,\num wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den\n§ 22                            Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.\nSicherung von Gebieten mit\n(6) Über die Genehmigung entscheidet die Baugeneh-\nFremdenverkehrsfunktionen\nmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-     § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.\nnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die überwie-\ngend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, bezeich-           (7) Bei einem Grundstück, das in einer in der Verord-\nnen, für die die Gemeinden bestimmen können, daß zur        nung bezeichneten Gemeinde oder in einem in der Verord-\nSicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Frem-        nung bezeichneten Gemeindeteil liegt, darf das Grund-\ndenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von       buchamt die von Absatz 1 erfaßten Eintragungen in das\nWohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Woh-            Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbe-\nnungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unterliegt.         scheid oder ein Zeugnis, daß eine Genehmigung als erteilt\nDies gilt entsprechend für die in den §§ 30 und 31 des      gilt oder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird. § 23 Abs. 2\nWohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte.              bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist ein Beschluß über\ndie Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer sonsti-\n(2) Soweit die Gemeinde oder Teile der Gemeinde in der   gen Satzung nach Absatz 2 gefaßt und ortsüblich bekannt-\nVerordnung bezeichnet sind, kann die Gemeinde in einem      gemacht, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag\nBebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestim-      der Gemeinde die Erteilung eines Zeugnisses, daß eine\nmen, daß für in dem Gebiet des Bebauungsplans oder der      Genehmigung nicht erforderlich ist, für einen Zeitraum bis\nsonstigen Satzung gelegene Grundstücke der Genehmi-         zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß\ngungsvorbehalt nach Absatz 1 besteht. Voraussetzung für     der Sicherungszweck des Genehmigungsvorbehalts durch\ndie Bestimmung ist, daß durch die Begründung oder Tei-      eine Eintragung unmöglich gemacht oder wesentlich\nlung der Rechte die vorhandene oder vorgesehene Zweck-      erschwert würde.\nbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und              (8) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentü-\ndadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beein-     mer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des\nträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines            § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen.\nGebiets für den Fremdenverkehr ist anzunehmen bei Kur-      § 43 Abs. 1 , 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind\ngebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung,             entsprechend anzuwenden.\nWochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungs-\nplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebau-          (9) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt auf-\nten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, zuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch\nsowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk-       Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmi-\ntionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohnge-         gungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen\nbäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.                 für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind.\n(3) Die sonstige Satzung nach Absatz 2 ist der höheren      (10) In der sonstigen Satzung nach Absatz 2 kann\nVerwaltungsbehörde anzuzeigen. § 11 Abs. 3 ist entspre-     neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die\nchend anzuwenden. Die Gemeinde hat die Satzung und          höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden\ndie Durchführung des Anzeigeverfahrens ortsüblich           nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden.\nbekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch in        Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist den betroffenen\nentsprechender Anwendung des § 12 vornehmen.                Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange Gele-\ngenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist\n(4) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn        zu geben.\n1 . vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbe-               (11) Der sonstigen Satzung nach Absatz 2 ist eine\nhalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt vor Ablauf   Begründung beizufügen.In der Begründung zum Bebau-","2262                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung ist            2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen\ndarzulegen, daß die in Absatz 2 bezeichneten Vorausset-             in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städ-\nzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.                     tebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen\nbezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den\nGrundstücken zusteht.\n§ 23\nAuf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzu-\nSicherung der Vorschriften über die Teilung                wenden.\n(1) Das Grundbuchamt darf aufgrund einer nach § 19               (2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der\ngenehmigungsbedürftigen Teilung eine Eintragung in das           Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben,\nGrundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbe-               soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vor-\nscheid vorgelegt ist.\nkaufsrechts möglich ist.\n(2) Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach § 19\nnicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die Genehmi-                                § 26\ngungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein                          Ausschluß des Vorkaufsrechts\nZeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmi-\ngung gleich.                                                        Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen,\nwenn\n(3) Ist aufgrund einer nicht genehmigten Teilung eine\nEintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann             1 . der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten\ndie Genehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erfor-                oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader\nderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines                Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenli-\nWiderspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchord-                 nie bis zum dritten Grad verwandt ist,\nnung bleibt unberührt.                                          2. das Grundstück\n(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist zu            a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke\nlöschen, wenn die Genehmigungsbehörde darum ersucht                      der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschut-\noder wenn die Genehmigung erteilt ist.                                   zes, der Zollverwaltung, der Polizei, des Zivilschut-\nzes oder des Post- und Fernmeldewesens oder\nb) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffent-\nDritter Abschnitt                                     lichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder\nder Seelsorge\nGesetzliche Vorkaufsrechte\nder Gemeinde                                    gekauft wird,\n3. sich auf dem Grundstück Anlagen befinden, die den in\n§ 24                                    § 38 genannten Vorschriften unterliegen oder für die\nein Verfahren nach diesen Vorschriften eingeleitet wor-\nAllgemeines Vorkaufsrecht\nden ist, oder\n(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf        4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des\nvon Grundstücken                                                     Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der\n1 . im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es               städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird\nsich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungs-             und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Miß-\nplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt             stände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3\nist,                                                             Satz 1 aufweist.\n2. in einem Umlegungsgebiet,                                                                  § 27\n3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und                        Abwendung des Vorkaufsrechts\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich sowie\n(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts\n4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.                  abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach\nden baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und\n(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim\nZwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder\nKauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz\nmit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in\nund von Erbbaurechten.\nder Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist\n(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn         dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der\ndas Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Aus-      Frist nach§ 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine\nübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwen-          auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Miß-\ndungszweck des Grundstücks anzugeben.                           stände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3\nSatz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufs-\nrechts abwenden, wenn er diese Mißstände oder Mängel\n§ 25\nbinnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich\nBesonderes Vorkaufsrecht                        vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur Beseiti-\ngung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28\n(1) Die Gemeinde kann\nAbs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu\n1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Sat-           verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaub-\nzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken           haft macht, daß er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2\nbegründen;                                                  genannten Voraussetzungen zu erfüllen.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                              2263\n(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht                        (5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für\nsämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Aus-\n1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und\nübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte\n2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für        verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig\nZwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.               abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht\nund sein Widerruf sind ortsüblich bekanntzumachen. Die\nGemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer\n§ 28                           Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer\nVerfahren und Entschädigung                   Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach\nAbsatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.\n(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des\nKaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des       (6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und\nVerkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.   sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstan-\nDas Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als      den, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem\nEigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die     Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grund-\nNichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufs-          stücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der\nrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht    Gemeinde aufgrund dieses Gesetzbuchs oder solcher lan-\noder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag    desrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundes-\neines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszu-   baugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden\nstellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten\nVorkaufsrechts.                                             Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwen-\nden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht\n(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten       zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.\nnach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt\ngegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die§§ 504,\n505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen\nDritter Teil\nGesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kauf-\nvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung                          Regelung der baulichen\nihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine                  und sonstigen Nutzung; Entschädigung\nVormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde\nträgt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer\nErster Abschnitt\nLöschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei\neinem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vor-                     Zulässigkeit von Vorhaben\nkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.\nWird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im                                    § 29\nGrundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das                           Begriff des Vorhabens\nGrundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereig-\nnungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene             Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-\nVormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen,    zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben\nwenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer          und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder\nunanfechtbar ist.                                            Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde\nangezeigt werden müssen, gelten die §§ 30 bis 37; die\n(3) Abweichend von Absatz 2 bestimmt die Gemeinde in      §§ 30 bis 37 gelten auch, wenn in einem anderen Verfah-\nden Fällen des§ 24 Abs. 1 Nr. 1 den zu zahlenden Betrag      ren über die Zulässigkeit entschieden wird. Dies gilt auch\nnach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften    für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen. Für\nTeils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchfüh-     Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs\nrung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem     sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich\nfestgesetzten Verwendungszweck enteignet werden              Lagerstätten, auf die Satz 1 keine Anwendung findet, gel-\nkönnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die     ten die §§ 30 bis 37 entsprechend. Die Vorschriften des\nAusübung des Vorkaufsrechts erlöschen die Pflichten des      Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vor-\nVerkäufers aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme der Pflich-      schriften bleiben unberührt.\nten aus § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Eigen-\ntum an dem Grundstück geht auf die Gemeinde über,                                        § 30\nwenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts\nZulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich\nunanfechtbar geworden und der Übergang des Eigentums\neines Bebauungsplans\nin das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung\nin das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.             (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der\nallein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vor-\n(4) Die Gemeinde kann das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1\nschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das\nzustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines öffentlichen\nMaß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grund-\nBedarfs- oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach\nstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist\n§ 24 Abs. 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten\nein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen\neines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers ausüben,\nnicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.\nwenn der Träger einverstanden ist. Mit der Ausübung des\nVorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem                (2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die\nBegünstigten und dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde        Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher\nhaftet für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben     Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorha-\ndem Begünstigten als Gesamtschuldnerin.                      ben im übrigen nach § 34 oder § 35.","2264                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 31                                                            § 34\nAusnahmen und Befreiungen                                Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der\nim Zusammenhang bebauten Ortsteile\n(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kön-\nnen solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem                  (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile\nBebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorge-            ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß\nsehen sind.                                                      der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grund-\nstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der\n(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann\nnäheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesi-\nim Einzelfall befreit werden, wenn                               chert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und\n1 . Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung             Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild\nerfordern oder                                            darf nicht beeinträchtigt werden.\n2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die              (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung\nGrundzüge der Planung nicht berührt werden oder           einem der Baugebiete, die in der aufgrund des§ 2 Abs. 5\n3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offen-           erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die\nbar nicht beabsichtigten Härte führen würde               Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach,\nob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein\nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbar-            zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahms-\nlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar        weise zulässigen Vorhaben ist§ 31 Abs. 1, im übrigen ist\nist.\n§ 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.\n§ 32\n(3) Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Erweiterun-\nNutzungsbeschränkungen\ngen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerun-\nauf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-,\ngen von zulässigerweise errichteten baulichen und sonsti-\nVersorgungs- und Grünflächen\ngen Anlagen können im Einzelfall' zugelassen werden,\nSind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als Bau-        wenn\ngrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,             1 . die Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemein-\nVersorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dürfen auf                  heit erforderlich ist oder\nihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Änderung bauli-\ncher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen und für sie         2. das Vorhaben einem Betrieb dient und städtebaulich\nBefreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans                  vertretbar ist\nnur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungs-        und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbar-\nträger zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine           licher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar\nRechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung für den            und die Erschließung gesichert ist. Satz 1 findet keine\nFall schriftlich verzichtet, daß der Bebauungsplan durchge-      Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrau-\nführt wird. Dies gilt auch für die dem Bebauungsplan nicht       chernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen\nwidersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie          können.\nfür sich allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder\nwenn bei der Enteignung die Übernahme der restlichen                (4) Die Gemeinde kann durch Satzung\nüberbauten Flächen verlangt werden kann.                         1 . die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile\nfestlegen,\n§ 33                            2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammen-\nZulässigkeit von Vorhaben                           hang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im\nwährend der Planaufstellung                          Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,\n(1) In Gebieten, für die ein Beschluß über die Aufstellung 3. einzelne Außenbereichsgrundstücke zur Abrundung\neines Bebauungsplans gefaßt ist, ist ein Vorhaben zuläs-              der Gebiete nach den Nummern 1 und 2 einbeziehen.\nsig, wenn\nDie Satzung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 muß mit einer\n1 . die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durchge-      geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. In\nführt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1)    ihr können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und\nbeteiligt worden sind,                                    4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzu-\n2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Fest-         wenden.\nsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,             (5) Vor dem Erlaß der Satzung nach Absatz 4 Satz 1\n3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und            Nr. 2 und 3 ist den betroffenen Bürgern und berührten\nseine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und          Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellung-\nnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Auf die\n4. die Erschließung gesichert ist.\nSatzung ist § 22 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.\n(2) Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und\nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange kann ein Vor-\nhaben zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis                                         § 35\n4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Den betrof-                             Bauen im Außenbereich\nfenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange\nist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stel-              (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn\nlungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben,                 öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausrei-\nsoweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.          chende Erschließung gesichert ist und wenn es","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                               2265\n1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und   und Landesplanung in Programmen und Plänen im Sinne\nnur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein-    des § 5 des Raumordnungsgesetzes abgewogen worden\nnimmt,                                                    sind.\n2. einem Landwirt zu Wohnzwecken dient, dessen Betrieb           (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben\nnach Übergabe zum Zweck der Vorwegnahme der               im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten\nErbfolge später aufgegeben worden ist, und                werden, daß sie Darstellungen des Flächennutzungsplans\na) vor der Übergabe des Betriebs die Errichtung eines     oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürli-\nche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Ent-\nAltenteilerhauses nach Nummer 1 zulässig gewe-\nsen wäre,                                              stehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersied-\nlung befürchten lassen:\nb) im Übergabevertrag die Errichtung eines Altenteiler-\nhauses vereinbart worden ist,                          1. die Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche\nÄnderung einer baulichen Anlage im Sinne des Absat-\nc) das Vorhaben in unmittelbarer Nähe der Hofstelle            zes 1 Nr. 1 bis 3,\nerrichtet wird und\n2. die Neuerrichtung eines gleichartigen, zulässigerweise\nd) rechtlich gesichert ist, daß die Fläche, auf der das        errichteten Wohngebäudes an gleicher Stelle, wenn\nAltenteilerhaus errichtet werden soll, nicht ohne das      das vorhandene Gebäude durch wirtschaftlich vertret-\nHofgrundstück veräußert wird,                              bare Modernisierungsmaßnahmen den allgemeinen\n3. einer Landarbeiterstelle dient,                                Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht\nangepaßt werden kann, es seit längerer Zeit von dem\n4. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit            Eigentümer selbst genutzt wird und Tatsachen die\nElektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasser-             Annahme rechtfertigen, daß das neu errichtete Wohn-\nwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen              gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentü-\nBetrieb dient,\nmers oder seiner Familie genutzt wird,\n5. wegen seiner besonderen Anforderungen an die              3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise\nUmgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die            errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere\nUmgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbe-                 außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen\nstimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll            Gebäudes an gleicher Stelle,\noder\n4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltens-\n6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kern-             werten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden\nenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung             Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das\nradioaktiver Abfälle dient.\nVorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der\n(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen           Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,\nwerden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche       5. die Erweiterung von zuiässigerweise errichteten Wohn-\nBelange nicht beeinträchtigt.                                      gebäuden, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum\n(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt ins-       vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichti-\nbesondere vor, wenn das Vorhaben                                   gung der Wohnbedürfnisse angemessen ist,\n6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errich-\n- den Darstellungen des Flächennutzungsplans wider-\nspricht,                                                        teten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im\nVerhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb\n- schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder              angemessen ist.\nihnen ausgesetzt wird,\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige\n- unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und              Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem\nandere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versor-      beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige\ngung, der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung,        Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes\nfür die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige       zulässig. Bei Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sind in\nAufgaben erfordert,                                        Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig; die\n- die Wasserwirtschaft gefährdet,                             Einrichtung einer zweiten Wohnung setzt weiter voraus,\ndaß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Wohn-\n- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege         gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie\noder des Denkmalschutzes beeinträchtigt,                   selbst genutzt wird.\n- das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,\n(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben\n- die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Auf-       sind in einer flächensparenden und den Außenbereich\ngabe als Erholungsgebiet beeinträchtigt oder               schonenden Weise auszuführen.\n- die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer            (6) Unbeschadet des Landesrechts soll die für die Ertei-\nSplittersiedlung befürchten läßt.                          lung der Genehmigung zuständige Behörde in den Fällen\nAuf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist          des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 4 bei der Erteilung\nbesonders Rücksicht zu nehmen. Raumbedeutsame Vor-            der Genehmigung in geeigneter Weise sicherstellen, daß\nhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der         die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des\nRaumordnung und Landesplanung nicht widersprechen;            Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird. Zur\nöffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben           rechtlichen Sicherung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d\nnach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der      kann sie auch anordnen, daß die Veräußerung des Grund-\nDarstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung         stücks nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese","2266                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnordnung wird mit der Eintragung im Grundbuch wirk-           werden, sind in dem Verfahren nach§ 1 Abs. 2 des Land-\nsam; die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der für die Ertei-    beschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der\nlung der Genehmigung zuständigen Behörde.                      höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2\nzulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines\nVerfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Fall nicht\n§ 36\nBeteiligung der Gemeinde                                                    § 38\nund der höheren Verwaltungsbehörde                                        Bauliche Maßnahmen\n(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den§§ 31,                      auf Grund von anderen Gesetzen\n33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der               Die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes, des\nBaugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der                 Bundesbahngesetzes, des Telegraphenwegegesetzes,\nGemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde            des Luftverkehrsgesetzes, des Personenbeförderungsge-\nist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren         setzes und des Abfallgesetzes sowie des Gesetzes über\nüber die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten          den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erpro-\nVorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben    bung von Techniken für den spurgeführten Verkehr blei-\nder in § 29 Satz 3 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht      ben von den Vorschriften des Dritten Teils unberührt. Das\nunterliegen, sowie für Vorhaben, für die gesetzliche Plan-     gleiche gilt bei Planfeststellungsverfahren für überörtliche\nfeststellungsverfahren vorgesehen sind. In den Fällen der      Planungen auf den Gebieten des Verkehrs-, Wege- und\n§§ 33, 34 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 und 4 ist auch die        Wasserrechts nach landesrechtlichen Vorschriften, wenn\nZustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforder-            die Gemeinde beteiligt worden ist. § 37 Abs. 3 ist anzu-\nlich.                                                          wenden.\n(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustim-\nmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus\nden sich aus den§§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Grün-                              zweiter Abschnitt\nden versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde                                    E.ntschäd ig u ng\nund die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde\ngelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach                                  § 39\nEingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde ver-\nweigert werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für                               Vertrauensschaden\nbestimmte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung            Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungs-\nnicht erforderlich ist.                                        rechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Ver-\ntrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebau-\n§ 37                              ungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nut-\nzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebau-\nBauliche Maßnahmen des Bund.es\nungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädi-\nund der Länder\ngung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch\n(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung         die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebau-\nfür bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erfor-       ungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben\nderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder          nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für\nden aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften        die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.\nabzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der\nGemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden,                                          § 40\nentscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.\nEntschädigung in Geld oder durch Übernahme\n(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landes-\nverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenz-                 (1) Sind im Bebauungsplan\nschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist         1 Flächen für den Gemeinbedarl sowie für Sport- und\n1\n•\nnur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde                      Spielanlagen,\nerforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die\n2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohn-\nGemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbe-\nbedarf,\nhörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde\ndem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet der zustän-          3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,\ndige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten          4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und\nBundesministern und im Benehmen mit der zuständigen                    Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen\nObersten Landesbehörde.                                                zum Schutz vor Einwirkungen,\n(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung           5. Verkehrsflächen,\nvon Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendun-\n6. Versorgungsflächen,\ngen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind\nsie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muß                7. Flächen für die Abfallentsorgung und Abwasserbesei-\ninfolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt,                tigung sowie für Ablagerungen,\ngeändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch          8. Grünflächen,\ndie dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.\n9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für\n(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet             die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bo-\nwerden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft                  denschätzen,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                               2267\n10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemein-       Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der\nschaftsgaragen,                                       Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen ver-\n11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen,                      pflichtet ist, bleiben unberührt.\n12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen,                  (2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzun-\ngen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonsti-\n13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flä-\ngen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen\nchen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für\nvon Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen\ndie Regelung des Wasserabflusses, soweit Festset-\nfestgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Ent-\nzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen\nschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge\nwerden können,\ndieser Festsetzungen\n14. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und\n1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über\nzur Entwicklung von Natur und Landschaft\ndas bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderli-\nfestgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgen-        che Maß hinausgehen, oder\nden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögens-          2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks ein-\nnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1       tritt.\nNr. 1 in bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen\nsowie des Satzes 1 Nr. 4 und 1O bis 14 nicht, soweit die                                 § 42\nFestsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des          Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung\nEigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden                          einer zulässigen Nutzung\nRechtspflicht dienen.\n(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks auf-\n(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen        gehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur\nverlangen,                                                   unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann\nder Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze\n1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festset-    eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.\nzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirt-\nschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu     (2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks inner-\nbehalten oder es in der bisherigen oder einer anderen   halb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufge-\nzulässigen Art zu nutzen, oder                          hoben oder geändert, bemißt sich die Entschädigung nach\ndem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks\n2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden\naufgrund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der\ndürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer bauli-\nsich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.\nchen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt\nwird.                                                     (3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach\nDer Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begrün-     Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder\ndung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts ver-     geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für\nlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans         Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbeson-\nnicht die Entziehung des Eigentums erfordert.              dere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der\nzulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nut-\n(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädi-      zung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen\ngung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach      Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklich-\n§ 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die         ten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich\nbisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich         erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsicht-\nerschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernah-       lich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemißt\nmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser          sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des\nAnspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädi-         Grundstücks aufgrund der ausgeübten Nutzung und sei-\ngung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten      nem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten\nauf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grund-        Beschränkungen ergibt.\nstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck als-        (4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzun-\nbald benötigt wird.                                         gen bleiben unberührt.\n(5) Abweichend von Absatz 3 bemißt sich die Entschädi-\n§ 41                           gung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirk-\nEntschädigung bei Begründung                  lichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden\nvon Geh-, Fahr- und Leitungsrechten              Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist\nund bei Bindungen für Bepflanzungen              durch eine Veränderungssperre oder eine befristete\nZurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und\n(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit   er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der\nGeh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann\nzulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirkli-\nder Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40           chen kann.\nAbs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen einschließlich\nder für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstrei-      (6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine\nfen das Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1 und 2            Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässig-\nBezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Ver-   keit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichts-\npflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der recht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorha-\nErschließung und Versorgung des Grundstücks dienen.         ben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen","2268                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr         (3) liegen die Voraussetzungen der§§ 40 und 41 Abs. 1\nverwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn   vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften\nwirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer     zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche\nin Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grund-       Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei\nstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung        Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.\nvorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks,\nder sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässi-        (4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie\ngen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.                darauf beruhen, daß\n1 . die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allge-\n(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein       meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-\nAntrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines               verhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grund-\nVorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrecht-           stück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder\nliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat,             arbeitenden Menschen nicht entspricht oder\nrechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergeb-\n2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im Sinne\nnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder\ndes § 136 Abs. 2 und 3 bestehen und die Nutzung des\nder Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt\nGrundstücks zu diesen Mißständen wesentlich beiträgt\nwerden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige\nNutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemißt\n(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzun-\nsich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend fin-\ngen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die einge-\ndet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den\ntreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in\ngesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu geneh-\nder Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädi-\nmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bau-\ngung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädi-\naufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines\ngungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemes-\nVorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2\nsener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädi-\nbezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der\ngungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grund-\nAntrag so rechtzeitig gestellt wurde, daß eine Genehmi-\nstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt\ngung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.\nund hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Ange-\n(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der         bot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung\nAnspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer        des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt\nnicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte   § 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.\nVorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsa-\nchen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkei-                                   § 44\nten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.\nEntschädigungspflichtige, Fälligkeit\n(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks auf-           und Erlöschen der Entschädigungsansprüche\ngehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach                 (1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet,\n§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 .                                   wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einver-\nstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt\n(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen        sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Ent-\nAuskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender    schädigung verpflichtet. Erfüllt der Begünstigte seine Ver-\nvermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für       pflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber auch die\nsein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der     Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte hat der Gemeinde\nin Absatz 2 bezeichneten Frist endet.                        Ersatz zu leisten.\n(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Minde-\n§ 43                            rung von Auswirkungen, die von der Nutzung eines Grund-\nEntschädigung und Verfahren                   stücks ausgehen, ist der Eigentümer zur Entschädigung\nverpflichtet, wenn er mit der Festsetzung einverstanden\n(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grund-      war. Ist der Eigentümer aufgrund anderer gesetzlicher\nstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und     Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die von der Nut-\nkommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer      zung seines Grundstücks ausgehen, zu beseitigen oder zu\ndie Entziehung des Eigentums oder die Begründung des         mindern, ist er auch ohne Einverständnis zur Entschädi-\nRechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf         gung verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung Aufwen-\nEntziehung des Eigentums oder auf Begründung des             dungen erspart. Erfüllt der Eigentümer seine Verpflichtun-\nRechts bei der Enteignungsbehörde stellen. Auf die Ent-      gen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die\nziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts         Gemeinde soll den Eigentümer anhören, bevor sie Fest-\nfinden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend       setzungen trifft, die zu einer Entschädigung nach Satz 1\nAnwendung.                                                   oder 2 führen können.\n(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt        (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung\neine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande,     verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten\nentscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vor-          Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fällig-\nschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des    keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Lei-\nFünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für           stung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-\nBescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geld-        gungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in\nentschädigung gilt § 122 entsprechend.                       Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Dis-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                             2269\nkontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.        (3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umle-\nIst Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu       gung besteht kein Anspruch.\nleisten, findet auf die Verzinsung§ 99 Abs. 3 Anwendung.\n(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung\n(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht     der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine\ninnerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,   andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder\nin dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögens-      Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten\nnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs   der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der\nherbeigeführt wird.                                        Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und\nder die Umlegung durchführenden Behörde geregelt\n(5) In der Bekanntmachung nach § 12 ist auf die Vor-\nwerden.\nschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absat-\nzes 4 hinzuweisen.                                              (5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuß für\neinzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur\nAusübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 zustehenden\nVierter Teil                      Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Über-\ntragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde,\nBodenordnung                        nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als\nUmlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprü-\nErster Abschnitt                       che Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht be-\ngründet.\nUmlegung\n§ 47\n§ 45\nUmlegungsbeschluß\nZweck der Umlegung\nDie Umlegung wird durch einen Beschluß der Umle-\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können\ngungsstelle eingeleitet (Umlegungsbeschluß). Im Umle-\nzur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete\ngungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu\nbebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in\nbezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grund-\nder Weise neugeordnet werden, daß nach Lage, Form und\nstücke sind einzeln aufzuführen.\nGröße für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig\ngestaltete Grundstücke entstehen.\n§ 48\n(2) Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden,\nauch wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In                            Beteiligte\ndiesem Fall muß der Bebauungsplan vor dem Beschluß\n(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte\nüber die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in\nKraft getreten sein.                                        1 . die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen\nGrundstücke,\n§ 46\n2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder\nZuständigkeit und Voraussetzungen                    durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im\n(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungs-            Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an\nstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzu-         einem das Grundstück belastenden Recht,\nführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines        3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen\nBebauungsplans erforderlich ist.                                 Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund-\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-         stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem\nnung bestimmen,                                                  Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines\n, persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder\n1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit                  zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Ver-\nselbständigen Entscheidungsbefugnissen für die              pflichteten in der Benutzung des Grundstücks be-\nDurchführung der Umlegung gebildet werden,                  schränkt,\n2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusam-          4. die Gemeinde,\nmenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszu-\nstatten sind,                                          5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die\nBedarfsträger und\n3. daß der Umlegungsausschuß die Entscheidung über\n6. die Erschließungsträger .\nVorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer\nStelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vor-     (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden\nbereitet,                                              zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres\n4. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im          Rechts der Umlegungsstelle zugeht Die Anmeldung kann\nUmlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse           bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66\ngebildet werden und wie diese Ausschüsse zusam-        Abs. 1) erfolgen.\nmenzusetzen sind,\n(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so\n5. daß die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere         hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich\ngeeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der    eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen.\nGemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfah-     Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaft-\nren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.        machung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.","2270                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer            3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-\nHypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein                pflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errich-\nBrief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf      tet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen\nVerlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber                vorgenommen werden;\nabzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld\n4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige\noder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die\nbauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.\nPerson des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend.                                 Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich\nfestgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine\nGenehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.\n§ 49\n(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände-\nRechtsnachfolge                         rungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unter-\nhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-\nWechselt die Person eines Beteiligten während eines\nübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht\nUmlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in\nberührt.\ndieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im\nZeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.                      (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\nGrund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben die\nDurchführung der Umlegung unmöglich machen oder\n§ 50                             wesentlich erschweren würde.\nBekanntmachung des Umlegungsbeschlusses                       (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer\n(1) Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde ortsüb-        bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an\nlich bekanntzumachen. Sind die Beteiligten einverstanden,       Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen\nso kann von der Bekanntmachung abgesehen werden.                erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen,\nBedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch\n(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses              betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines\nhat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats       Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Ver-\nRechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind,           trag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die\naber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen,         §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbei der Umlegungsstelle anzumelden.                             entsprechend anzuwenden.\n(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2              (5) Überträgt der Umlegungsausschuß aufgrund einer\nbezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in           Verordnung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten\n§ 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein       Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1,\nBerechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festset-          unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung\nzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungs-            von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuß an ihre\nstelle dies bestimmt.                                           Stelle. Der Umlegungsausschuß kann die Übertragung\n(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts        jederzeit widerrufen.\nmuß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen\nFristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der                                          § 52\nBeteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntma-                                   Umlegungsgebiet\nchung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden\nist.                                                               (1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die\nUmlegung sich zweckmäßig durchführen läßt. Es kann aus\n(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3        räumlich getrennten Flächen bestehen.\nund 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzu-\nweisen.                                                            (2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der\nUmlegung erschweren, können von der Umlegung ganz\n§ 51                            oder teilweise ausgenommen werden.\nVerfügungs- und Veränderungssperre                       (3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets\n(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus-           können bis zum Beschluß über die Aufstellung des Umle-\nses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umle-           gungsplans (§ 66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle ohne\ngungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umle-        förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vorge-\ngungsstelle                                                    nommen werden. Die Änderungen werden mit der schriftli-\nchen Mitteilung den Eigentümern der betroffenen Grund-\n1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein            stücke gegenüber wirksam. Im übrigen gilt § 50 entspre-\nGrundstück und über Rechte an einem Grundstück             chend.\ngetroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden,\ndurch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur\n§ 53\nNutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder\nGrundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu                 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis\nbegründet, geändert oder aufgehoben werden;\n(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Ver-\n2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder             zeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an\nwesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der       (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Bestands-\nGrundstücke vorgenommen werden;                            karte weist mindestens die bisherige Lage und Form der","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                              2271\nGrundstücke des Umlegungsgebiets und die auf ihnen               (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen\nbefindlichen Gebäude aus und bezeichnet die Eigentümer.      auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen\nIn dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück         Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungs-\nmindestens aufzuführen                                       plan innerhalb des Umlegungsgebiets festgesetzt sind als\n1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,                1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließ-\n2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die             lich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für\nGröße und die im Liegenschaftskataster angegebene            Sammelstraßen,\nNutzungsart der Grundstücke unter Angabe von Straße      2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich\nund Hausnummer sowie                                         Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen\n3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten          schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\nund Beschränkungen.                                          Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon\nBestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrsanla-\n(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1        gen sind, sowie für Regenklär- und Regenüberlaufbek-\nund 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses               ken, wenn die Flächen überwiegend den Bedürfnissen\nsind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffent-           der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollen.\nlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind minde-\nstens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt-          (3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige\nzumachen. Von der Auslegung der Bestandskarte und des        Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse\neingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.\nBestandsverzeichnisses kann abgesehen werden, wenn\nalle Beteiligten einverstanden sind.                            (4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.\n(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so        (5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan\ngenügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung die Mit-     eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, kön-\nteilung an die Eigentümer und die Inhaber sonstiger          nen ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschlie-\nRechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind        ßungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes\noder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet            Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebiets\nhaben.                                                       liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umle-\ngungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen,\n(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des wenn dies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungs-\nBestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet,      plans zweckmäßig ist.\nder ein berechtigtes Interesse darlegt.\n§ 56\n§ 54                                                 Verteilungsmaßstab\nBenachrichtigungen und Umlegungsvermerk                   (1) Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigen-\n(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und        tümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile\nder für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständi-      (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flä-\ngen Stelle die Einleitung(§ 47) des Umlegungsverfahrens       chen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem\nund die nachträglichen Änderungen des Umlegungsge-            die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander\nbiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundbü-        gestanden haben. Der Maßstab ist von der Umlegungs-\ncher der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß            stelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter\ndas Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungsver-         Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweck-\nmerk).                                                        mäßigkeit einheitlich zu bestimmen.\n(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des             (2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die\nLiegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Umle-      Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab auf-\ngeteilt werden.\ng~ngsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen,\ndie nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsver-\n§ 57\nfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und\nim Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorge-                           Verteilung nach Werten\nnommen werden.\nGeht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte\naus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis ver-\n(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsverstei-\nteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der\ngerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die         Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein\nUmlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem\nGrundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt\nUmlegungsbeschluß Kenntnis, soweit dieser das Grund-\nwerden, den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des\nstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfah-\nUmlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden\nrens ist.\nGrundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeit-\npunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei\n§ 55                             sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt\nUmlegungsmasse und Verteilungsmasse                  werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in bezug\nauf Flächen nach § 55 Abs. 2 erschließungsbeitragspflich-\n(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke          tig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit\nwerden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse           unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittel-\nvereinigt (Umlegungsmasse).                                   ten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.","2272                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 58                                   ten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz\nVerteilung nach Flächen                          oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und\naußerhalb des Umlegungsgebiets\n(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der\nFlächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstük-         vorgesehen werden.\nken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55                 (5) Eigentümer können in Geld oder mit außerhalb des\nAbs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang            Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden\nabzuziehen, daß die Vorteile ausgeglichen werden, die         werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen\ndurch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den             Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur\nFällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit        Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans\nunberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die    erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken\nerstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert,      außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden\nin anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der einge-      werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zwei-\nworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt      ten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu-\neines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entspre-      wenden.\nchenden Geldbeitrag erheben.\n(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in\n(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder       Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich\ngleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch         durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von\nbegründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszu-        Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann\ngleichen.                                                     und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem\nBebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld\n(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Aus-          abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im\ngleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt      Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend\ndes Umlegungsbeschlusses maßgebend.                           anzuwenden.\n(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuß auf\nAntrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grund-\n§ 59\nstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Bauge-\nZuteilung und Abfindung                      bot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisie-\nrungs- oder lnstandsetzungsgebot und unter den Voraus-\n(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern\nsetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.\ndem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit\nGrundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die         (8) Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder sonstigen\neingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach           baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungs-\nden §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.             plan widersprechen und der Verwirklichung der im Umle-\ngungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66\n(2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungs-       Abs. 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonsti-\nplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht mög-    gen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im\nlich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile      Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen\ntatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt.   baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die\nAuf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Ent-     Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.\nschädigung im Zweiten Abschnitt des fünften Teils ent-\n(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein\nsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Ein-\nModernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot, ein Pflanz-\nwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollan-\ngebot oder ein Abbruchgebot nach den §§ 176 bis 179\nspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemißt sich nach\nanzuordnen, bleibt unberührt.\ndem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstel-\nlung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Soll-\nanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und                                      § 60\ndadurch die bebauungsplanmäßige Nutzung ermöglicht.               Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,\nAnpflanzungen und sonstige Einrichtungen\n(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet\neigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben                 Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige\nmuß und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält,         Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und\ndaß für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines         im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen,\nder in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgese-      soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen einen\nhen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in      über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat.\nder Umlegung möglich und mit dem Bebauungsplan ver-           Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten\neinbar ist.                                                   Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu-\nwenden.\n(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer kön-                                § 61\nnen als Abfindung\nAufhebung, Änderung und Begründung\n1. Geld oder                                                                          von Rechten\n2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder              (1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an\n3. die Begründung von Miteigentum an einem Grund-              einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder\nstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rech-        an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                               2273\nAnsprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem              (2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück\nGrundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb,        zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von\nzum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet       Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59,\ngelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichte-    § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich\nten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, kön-     Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beein-\nnen durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder      trächtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des\nneu begründet werden. Zur zweckmäßigen und wirtschaft-     Eigentümers angewiesen.\nlichen Ausnutzung der Grundstücke können Flächen für\nhintere Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinder-                                      § 64\nspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen                          Geldleistungen\noder andere Gemeinschaftsanlagen in Übereinstimmung\nmit den Zielen des Bebauungsplans festgelegt und ihre          (1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im\nRechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vor-     Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.\ngesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem\n(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung\ndas Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlas-\nnach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für\nsen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Baugeneh-\nMehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens zehn\nmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu begrün-\nJahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen\ndet werden.\nwerden, daß die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen\n(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begrün-    ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen\ndung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile          erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die Ausgleichslei-\noder Vermögensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in   stung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungs-\nGeld statt. Für den Fall, daß Vermögensnachteile entste-    plans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll\nhen, sind die Vorschriften über die Entschädigung im        diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten\nZweiten Abschnitt des fünften Teils und über den Härte-     des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert\nausgleich nach § 181 entsprechend anzuwenden.               über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich\nverzinst werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55\nAbs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grund-            (3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des Erb-\nstücke.                                                     bauberechtigten zu Geldleistungen nach den§§ 57 bis 61\ngelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf dem\n§ 62                            Grundstück oder dem Erbbaurecht.\nGemeinschaftliches Eigentum;\n(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der\nbesondere rechtliche Verhältnisse\n1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zer-\n(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die             störter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweite-\nEigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigen-            rung bestehender Gebäude oder\ntum an Grundstücken geteilt werden.\n2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher\n(2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen          Instandsetzungen an Gebäuden\nRechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder    auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfandrecht\nBerechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so     bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedigungs-\nwerden entsprechend den verschiedenen Rechtsverhält-       vorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3 oder\nnissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an     einem Teil derselben für den Fall der Zwangsvollstreckung\ndie Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen   in das Grundstück bewilligt werden, wenn dadurch die\ntreten. In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene       Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet wird und\nGrundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils  die Zins- und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den\nein besonderes Grundstück zugeteilt werden.                üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypo-\n(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird       theken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Erfül-\n(Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück       lung von Bedingungen abhängig gemacht werden.\nmehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die        (5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung\nUmlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit      von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht\ndenen eingeworfene Grundstücke belastet sind, entspre-     sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten.\nchend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf\ndie zuzuteilenden Grundstücke verteilen.                      (6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grund-\nbuch zu vermerken.\n§ 63                                                         § 65\nÜbergang von Rechtsverhältnissen                          Hinterlegung und Verteilungsverfahren\nauf die Abfindung                         Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das\n(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118\nRechte an den alten Grundstücken und der diese Grund-      und 119 entsprechend.\nstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufge-                                 § 66\nhoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die\nAufstellung und Inhalt des Umlegungsplans\nörtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten\nGrundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage    (1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle\nausgewiesenen neuen Grundstücke über.                      nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß","2274                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\naufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsge-           (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein\nbiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).                berechtigtes Interesse darlegt.\n(2) Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht\n§ 70\ngenommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und\nrechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umle-                      Zustellung des Umlegungsplans\ngungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umle-\n(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Aus-\ngungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in\nzug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf\ndas Liegenschaftskataster geeignet sein.\nhinzuweisen, daß der Umlegungsplan an einer zu benen-\n(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungs-         nenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden kann.\nkarte und dem Umlegungsverzeichnis.\n(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umle-\ngungsplans für erforderlich, so können die Bekanntma-\n§ 67                             chung und die Zustellung des geänderten Umlegungs-\nplans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt\nUmlegungskarte                         werden.\nDie Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des          (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsverstei-\nUmlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere die    gerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die\nneuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie           Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem\ndie Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 einzutragen.           Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das\nGrundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfah-\n§ 68                             rens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.\nUmlegungsverzeichnis\n§ 71\n(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf                                Inkrafttreten des Umlegungsplans\n1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des           (1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekanntzuma-\nUmlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und\nchen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unan-\nNutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und\nfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit\nneuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer;\ndes Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umle-\n2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das            gungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung\nGrundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit      anfechtbar ist.\ndem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder\npersönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder        (2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die\nzur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder den      Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umle-\nVerpflichteten in der Benutzung des Grundstücks         gungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn\nsich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf\nbeschränken, soweit sie aufgehoben, geändert oder\nneu begründet werden;                                   diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann.\nPersonen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von\n3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag;              der Inkraftsetzung zu unterrichten.\n4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart\nsowie der Wert der Flächen nach § 55 Abs. 2 bei einer                                 § 72\ninsoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung;\nWirkungen der Bekanntmachung\n5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistun-\ngen festgesetzt sind;                                      (1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bishe-\nrige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan\n6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im     vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekannt-\nSinne des § 55 Abs. 2 und die Wasserläufe;              machung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in\n7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie                        den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.\n8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3.                      (2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen,\nsobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekanntgemacht\n(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grund-        worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und\nstück gesondert aufgestellt werden.                         Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des\nVerwaltungszwangs, zu verschaffen.\n§ 69\n§ 73\nBekanntmachung des Umlegungsplans,\nEinsichtnahme                                       Änderung des Umlegungsplans\n(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die           Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsp!an auch\nAufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der         nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn\nGemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt-        1. der Bebauungsplan geändert wird,\nmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan\nan einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingese-       2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die\nhen werden kann und auszugsweise nach § 70 Abs. 1                Änderung notwendig macht oder\nSatz 1 zugestellt wird.                                     3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                             2275\n§ 74                               chen für die vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen\nder Erschließung oder Versorgung des Gebiets benö-\nBerichtigung der öffentlichen Bücher\ntigt werden,\n(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuch-        2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonstiger\namt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters            Umlegungsbeteiligter, wenn dringende städtebauliche\nzuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekannt-        Gründe für die Verschaffung des Besitzes bestehen\nmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung             und wenn diese Gründe die Interessen der Betroffenen\ndes Umlegungsplans und ersucht diese, die Rechtsände-             an der weiteren Ausübung des Besitzes wesentlich\nrungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskata-             überwiegen.\nster einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grund-\nbuch zu löschen. Dies gilt auch für außerhalb des Umle-         (3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.\ngungsgebiets zugeteilte Grundstücke.\n(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters die-                               § 78\nnen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis                         Verfahrens- und Sachkosten\nals amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des\n§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wenn die für die Füh-          Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht\nrung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf die-   durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten.\nsen Urkunden bescheinigt hat, daß sie nach Form und\nInhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeig-\nnet sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn                                § 79\ndie Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das                    Abgaben- und Auslagenbefrelung\nUmlegungsverzeichnis gefertigt hat(§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und\nAbs. 4).                                                        (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung\noder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der\n§ 75                           Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebüh-\nren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von\nEinsichtnahme In den Umlegungsplan               Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits.\nBis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in   Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen\nden Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes      Vorschriften.\nInteresse darlegt.\n(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde\nohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungs-\n§ 76                           stelle versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung\nVorwegnahme der Entscheidung                  der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dient.\nMit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber kön-\nnen die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne\nGrundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62                           zweiter Abschnitt\ngeregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist.                         Grenzregelung\nDie §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.\n§ 80\n§ 77                                                       Zweck,\nVoraussetzungen und Zuständigkeit\nVorzeitige Besitzeinweisung\n(1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die      (1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebau-\nUmlegungsstelle, wenn das Wohl der Allgemeinheit es           ung einschließlich Erschließung oder zur Beseitigung bau-\nerfordert,                                                    rechtswidriger Zustände kann die Gemeinde im Geltungs-\nbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im\n1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde            Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Grenzregelung\noder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträger\nin den Besitz der Grundstücke, die in dem Bebauungs-     1. benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter\nplan als Flächen im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 21 oder          Grundstücke gegeneinander austauschen, wenn dies\ndes § 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind, einweisen;           dem überwiegenden öffentlichen Interesse dient,\n2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Übertra-           2. benachbarte Grundstücke, insbesondere Splittergrund-\ngung der Grenzen der neuen Grundstücke in die Ört-           stücke oder Teile benachbarter Grundstücke einseitig\nlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren Betei-          zuteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten\nist.\nligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für sie\nvorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte ein-       Die Grundstücke und Grundstücksteile dürfen nicht selb-\nweisen.                                                 ständig bebaubar und eine durch die Grenzregelung für\nden Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf\n(2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige         nur unerheblich sein.\nEinweisung in den Besitz insbesondere erfordern\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der             (2) Im Rahmen des Verfahrens der Grenzregelung\nGemeinde oder eines sonstigen Bedarfs- oder             betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maßgabe\nErschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Verwirkli-     des § 61 Abs. 1 Satz 3 können neugeordnet und zu die-\nchung des Bebauungsplans bevorstehen und die Flä-        sem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden.","2276                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBetroffene Grundpfandrechte können neugeordnet wer-           Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen\nden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen neuen               Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke\nRechtszustand zustimmen.                                      oder Grundstücksteile ein. § 72 Abs. 2 über die Vollzie-\nhung ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnungen bestimmen, daß die nach Maßgabe des § 46                   (3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschüsse auch         zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht\nGrenzregelungen selbständig durchführen. Die Vorschrif-        lastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlich-\nten des § 46 Abs. 4 zur Übertragung der Umlegung auf die       keitszeugnisse sind nicht erforderlich. Ausgetauschte oder\nFlurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete             einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke\nBehörde sind für Grenzregelungen entsprechend anzu-           werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt\nwenden.                                                       werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück\nerstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und\n§ 81                              Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur,\nsoweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2\nGeldleistungen                          etwas anderes ergibt.\n(1) Wertänderungen der Grundstücke, die durch die\nGrenzregelung bewirkt werden, oder Wertunterschiede                                        § 84\nausgetauschter Grundstücke sind von den Eigentümern in                    Berichtigung der öffentlichen Bücher\nGeld auszugleichen. Die Vorschriften über die Entschädi-\ngung im zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entspre-        (1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und\nchend anzuwenden.                                             der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständi-\ngen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses\n(2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist     über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekannt-\ndie Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustimmung der       machung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die\nGemeinde andere Vereinbarungen treffen. Die Geldlei-          Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegen-\nstungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83               schaftskataster einzutragen. § 74 Abs. 2 gilt entspre-\nAbs. 1 fällig.§ 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentli- chend.\nche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die\nGemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.                      (2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78\nund 79 entsprechend.\n(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Grenz-\nregelung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den\nGeldanspruch des Eigentümers angewiesen. Für die Hin-                                   Fünfter Teil\nterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsver-\nfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entspre-                              Enteignung\nchend.\nErster Abschnitt\n§ 82\nZulässigkeit der Enteignung\nBeschluß über die Grenzregelung\n(1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen Gren-                                    § 85\nzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es                        Enteignungszweck\nerforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck\nauch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbar-               (1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet wer-\nkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. Beteiligten,          den, um\nderen Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluß                1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans\nbetroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellung-              ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung\nnahme zu geben. Der Beschluß muß nach Form und Inhalt               vorzubereiten,\nzur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet\nsein.                                                          2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die\nnicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb\n(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender           im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbe-\nAuszug aus dem Beschluß zuzustellen.                                sondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend\nden baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer\nbaulichen Nutzung zuzuführen,\n§ 83\n3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu be-\nBekanntmachung und Rechtswirkungen                         schaffen,\nder Grenzregelung\n4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue\n(1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in              Rechte zu ersetzen,\nwelchem Zeitpunkt der Beschluß über die Grenzregelung          5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen,\nunanfechtbar geworden ist. § 71 Abs. 2 über die vorzeitige         wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176\nInkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.                        Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, oder\n(2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechts-       6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bau-\nzustand durch den in dem Beschluß über die Grenzrege-               liche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichne-\nlung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die                 ten Gründen zu erhalten.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                            2277\n(2) Unberührt bleiben                                        (4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vor-\n1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als      schriften des Dritten Teils des zweiten Kapitels nicht be-\nden in Absatz 1 genannten Zwecken,                      rührt.\n2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu\n§ 88\nden in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.\nEnteignung\naus zwingenden städtebaulichen Gründen\n§ 86                              Wird die Enteignung eines Grundstücks von der\nGegenstand der Enteignung                    Gemeinde zu den in§ 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nZwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen bean-\n(1) Durch Enteignung können                              tragt, so genügt anstelle des § 87 Abs. 2 der Nachweis,\n1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet      daß die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen\nwerden;                                                 Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingun-\ngen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend anzu-\n2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder bela-\nwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgeleg-\nstet werden;\nten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten\n3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz       der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt\noder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder      wird.\ndie den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstük-\nken beschränken;                                                                    § 89\n4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen                        Veräußerungspflicht\nist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte\nder in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.                 (1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,\n(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf          1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat\nSachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit              oder\ndem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt      2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für\nsind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92             eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der bauli-\nAbs. 4 ausgedehnt werden.                                       chen Nutzung zuzuführen.\n(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigen-     Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für\ntums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die    beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädi-\nEntziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1       gung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt\nNr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzu.;.        werden. Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das\nwenden.                                                     Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder\nMiteigentum an einem Grundstück übertragen wurde oder\n§ 87                           wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Woh-\nnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an\nVoraussetzungen für die Zulässigkeit              einem Grundstück begründet oder gewährt wurden.\nder Enteignung\n(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig,      (2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald\nwenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der       der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden\nEnteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht           kann oder entfallen ist.\nerreicht werden kann.\n(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berück-\n(2) Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller   sichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu\nsich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteig-    veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb\nnenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen,             angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen\nunter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 unter      Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebauli-\nAngebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht        chen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in den Fällen des\nhat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das     Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käufer, in den Fällen\nGrundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorge-       des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer vor-\nsehenen Zweck verwendet wird.                               rangig zu berücksichtigen.\n(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck,\n(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nach-\nes für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1\nkommen, indem sie\nNr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85\nAbs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines   1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,\nöffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen.   2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem\nIn den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung         Wohnungseigentumsgesetz oder\neines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt\nwerden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb     3. sonstige dingliche Rechte\nangemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu ver-      begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines\npflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer\ndie Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann    Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertra-\nsie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.        gung gleich.","2278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 90                                                         § 92\nEnteignung von Grundstücken                            Umfang, Beschränkung und Ausdehnung\nzur Entschädigung in Land                                           der Enteignung\n(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädi-           (1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet\ngung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn                werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungs-\n1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in        zwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grund-\nLand festzusetzen ist,                                  stücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteig-\nnungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu be-\n2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen       schränken.\nder beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als\nErsatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz        (2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet\ndes Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grundbe-        werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die\nsitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde             Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück\n(Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des    mit einem anderen Recht belastet werden, kann der Eigen-\nPrivatrechts, an der der Bund, das Land oder eine       tümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die\nGemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam        Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.\nüberwiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist\nsowie                                                      (3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirt-\n3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grund-          schaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem\nstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, ins-      Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdeh-\nbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist,    nung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den\nunter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem         Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück\neigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand von juri-     oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang\nstischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital    baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.\ner überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden\nkönnen.                                                    (4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Enteignung\nauf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände ausge-\n(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur      dehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung\nEntschädigung in Land, wenn und soweit                       nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise\n1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich    angemessen verwerten kann.\ngenutzten Grundstücken auch der sonstige Nutzungs-\nberechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit           (5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schrift-\nseiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und      lich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis\nihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit    zum Schluß der mündlichen Verhandlung geltend zu ma-\nseines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist oder      chen.\n2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentli-\nchen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unter-\nricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheits-                         zweiter Abschnitt\npflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung oder den                        Entschädigung\nAufgaben der Kirchen und anderer Religionsgesell-\nschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrich-\n§ 93\ntungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.\nEntschädigungsgrundsätze\n(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines\nBebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang                (1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.\nbebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädi-\n(2) Die Entschädigung wird gewährt\ngung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder\nforstwirtschaftlich genutzt werden sollen.                   1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsver-\nlust,\n(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung eines      2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermö-\nEigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von                gensnachteile.\nErsatzland enteignet wird, ist unzulässig.\n(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberech-\ntigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der\n§ 91                             Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat\nErsatz für entzogene Rechte                   bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Ver-\nschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so\nDie Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzo-      gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\ngene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur\nzulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten      (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der\nAbschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener         Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in\nRechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach         dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag\n§ 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die   entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinwei-\nEnteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vor-        sung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem\nschriften entsprechend.                                      diese wirksam wird.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                             2279\n§ 94                            begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies\nbei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsver-\nEntschädigungsberechtigter\nlust zu berücksichtigen.\nund Entschädigungsverpflichteter\n(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht                                 § 96\ndurch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch\nEntschädigung für andere Vermögensnachteile\neinen Vermögensnachteil erleidet.\n(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungs-\nVermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu\nbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist\ngewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile\nzur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses\nnicht bei der Bemessung der Entschädigung für den\nErsatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen\nRechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist\nmuß.\nunter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemein-\n§ 95                           heit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für\nEntschädigung für den Rechtsverlust              1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der\nbisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner\n. (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung\nErwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensge-\neintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem Ver-\nmäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu\nkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder\ndem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein\nsonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist\nanderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu\nder Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteig-\nenteignende Grundstück zu nutzen;\nnungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.\n2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines\n(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben un-         Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder\nberücksichtigt                                                    wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei\n1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aus-            dem anderen Teil oder durch Enteignung_ des Rechts\nsicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung einge-        an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück\ntreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit      entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der\nzu erwarten ist;                                             Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1\n2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Ent-            berücksichtigt ist;\neignung eingetreten sind;                               3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die\n3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten             Enteignung erforderlich werdenden Umzug.\nsind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Ent-        (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3\neignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstel-    anzuwenden.\nlers mit angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2\nSatz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei denn,                                 § 97\ndaß der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufge-\nwendet hat;                                                  Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten\n4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer Ver-         (1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie\nänderungssperre ohne Genehmigung der Baugeneh-          persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des\nmigungsbehörde vorgenommen worden sind;                 Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der\nBenutzung des Grundstücks beschränken, können auf-\n5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung\nrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungs-\ndes Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anord-\nzweck vereinbar ist.\nnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vor-\ngenommen worden sind;                                      (2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das\n6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarun-      nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des\ngen auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme       Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grund-\nrechtfertigen, daß sie getroffen worden sind, um eine  stück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen\nhöhere Entschädigungsleistung zu erlangen;             Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches\nRecht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustim-\n7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn      mung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet\nder Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der     werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf das\n§§ 40 bis 42 geltend machen würde.                     Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Enteig-\n(3) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jederzeit auf-   nungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz für dingliche oder\ngrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungs-    persönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunterneh-\nlos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu     mens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit\ngewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist.    Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur\nKann der Abbruch entschädigungslos erst nach Ablauf          Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen\neiner Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach  ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begrün-\ndem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu       den; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstig-\nbemessen.                                                    ten nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck auch\nandere Grundstücke in Anspruch genommen werden.\n(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück        Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen\ndurch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück        Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteig-\naufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu            nungsbehörde gestellt werden.","2280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht                                   § 100\ndurch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteig-\nEntschädigung in Land\nnung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen\n1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber       (1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in\nvon Dienstba.rkeiten und Erwerbsrechten an dem          geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Siche-\nGrundstück,                                             rung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder\nzur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufga-\n2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder     ben auf Ersatzland angewiesen ist und\nzur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der\nBerechtigte im Besitz des Grundstücks ist,              1 . der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland geeig-\nnete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit seiner\n3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des          Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfül-\nGrundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der      lung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben\nNutzung des Grundstücks beschränken.                        angewiesen ist, oder\n(4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten,     2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland\nnicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert ent-         nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbe-\nschädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grund-           hörde freihändig zu angemessenen Bedingungen\nstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus            beschaffen kann oder\nder Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grund-         3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90\nstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt      beschafft werden kann.\nentsprechend für die Geldentschädigungen, die für den\ndurch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in ande-        (2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt,\nren Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgesetzt    sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und\nwerden.                                                      die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen\nZweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die §§ 102 und\n§ 98                             103 gelten entsprechend.\nSchuldübergang                            (3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3\ndes Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des\n(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder  Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzu-\ndurch ein neues Recht an einem anderen Grundstück            setzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das\nersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich     mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist.\npersönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte die      Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschrif-\nSchuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415 und 416 des          ten der Abbruch des Gebäudes jederzeit entschädigungs-\nBürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; als Ver-       los gefordert werden kann.\näußerer im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung\nBetroffene anzusehen.                                           (4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigneten\noder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in\n(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder     Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Ent-\nRentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues      schädigung nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteig-\nRecht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von      nungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen\nder Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet,        der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem\nsofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberaumen-         Enteignungsbegünstigten die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2\nden Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter          genannten Voraussetzungen vorliegen.\nAngabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf\nVerlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten         (5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 95\nglaubhaft gemacht hat.                                       entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine Werterhö-\nhung berücksichtigt werden, die das übrige Grundvermö-\ngen des von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb\n§ 99                             des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz 1 hinaus\nEntschädigung in Geld                      erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das\nzu enteignende Grundstück, so ist eine dem Wertunter-\n(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu   schied entsprechende zusätzliche Geldentschädigung\nleisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes             festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als\nbestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschä-       das zu enteignende Grundstück, so ist festzusetzen, daß\ndigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt wer-        der Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteig-\nden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.        nung Begünstigten eine dem Wertunterschied entspre-\nchende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichs-\n(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem         zahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 in der\nErbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu     Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig.\nleisten.\n(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen\n(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom       dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem\nHundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-          zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf\nbank jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem     Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Maß-\ndie Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag ent-      gabe des § 97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht\nscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der\nZeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.             Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                                2281\nin § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigungen nur, soweit        1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein\nihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer nach                  Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der\nAbsatz 5 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung              festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114) zu\ngedeckt werden.                                                   dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteig-\nnungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder\n(7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind\nschriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde     2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach\nzu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4         § 89 nicht erfüllt hat.\nvor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluß\n(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden,\nder mündlichen Verhandlung (§ 108).\nwenn\n(8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder       1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der\nRechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur ·              Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs\nSicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berech-           oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben\ntigten oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegen-           hatte oder\nden Aufgaben geeignet, können dem Eigentümer diese\nRechte anstelle des Ersatzlands angeboten werden. Der        2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach\nEigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach           diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilli-\nSatz 1 angebotene Entschädigung ablehnt. § 101 bleibt             gen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere\nunberührt.                                                        Eigentümer nicht glaubhaft macht, daß er das Grund-\nstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehe-\n(9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen              nen Zweck verwenden wird.\nAnspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zustim-\nmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des Ent-              (3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jah-\neignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8            ren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen\nbezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Enteig-       Enteignungsbehörde einzureichen. § 203 Abs. 2 des Bür-\nnungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung der          gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist\nerforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbegün-            nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1\nstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er   mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die\nselbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung über         Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbau-\ndie Erstattung nicht zustande, entscheidet die Enteig-        recht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbe-\nnungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122 entsprechend.       hörde eingeleitet worden ist.\n(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung\n§ 101\nablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder\nEntschädigung durch Gewährung anderer Rechte              ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt\nworden ist.\n(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks\nkann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der            (5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteig-\nBelange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise ent-\nnung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgeho-\nschädigt werden                                              ben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraus-\n1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an     setzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem\neinem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten,          früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch\nRechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, son-          Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über\nstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden        die Rückenteignung gelten entsprechend.\nGrundstück oder an einem anderen Grundstück des\nEnteignungsbegünstigten oder                               (6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entspre-\nchend.\n2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten\nGrundstück des Enteignungsbegünstigten oder\n3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück                                     § 103\ndes Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigen-                 Entschädigung für die Rückenteignung\nheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.\nWird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so\nBei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1       hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betrof-\nund dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5         fenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten.\nentsprechend.                                                § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem Antragstel-\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum Schluß der       ler bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für\nmündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift    andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er\nder Enteignungsbehörde gestellt werden.                      diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die\nNachteile aufgrund der Rückenteignung entfallen. Die dem\nEigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei\n§ 102                              der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert\nRückenteignung                          des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwen-\ndungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung\n(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen,      des Grundstücks geführt haben. Im übrigen gelten die\ndaß das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder       Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt\nenteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit             entsprechend.","..\n2282                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDritter Abschnitt                         schuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben\nhat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeich-\nE nteig n u ngsverf a h re n\nnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n§ 104\nEnteignungsbehörde                                                    § 107\n(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungs-                 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung\nbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).\n(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durch-\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-        geführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor\nnung bestimmen, daß an den Entscheidungen der Enteig-           der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die\nnungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken                erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem\nhaben.                                                          Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigentü-\nmer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren\nGeschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, Gele-\n§ 105\ngenheit zur Äußerung zu geben. Bei der Ermittlung des\nEnteignungsantrag                        Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein Gutachten\ndes Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen, wenn\nDer Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren\nEigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt werden\nGemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzu-\nsoll.\nreichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme\nbinnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.                     (2) Die Enteignungsbehörde hat die Lahdwirtschaftsbe-\nhörde zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte Grund-\nstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs\n§ 106                            eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädigung in Land\nBeteiligte                         enteignet werden sollen.\n(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte                (3) Enteignungsverfahren können miteinander verbun-\n1. der Antragsteller,                                          den werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde es\nbeantragt. Verbundene Enteignungsverfahren können\n2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an          wieder getrennt werden.\ndem Grundstück oder an einem das Grundstück bela-\nstenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch\nEintragung gesichert ist,                                                             § 108\n3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen                         Einleitung des Enteignungsverfahrens\nRechts an dem Grundstück oder an einem das Grund-               und Anberaumung des Termins zur mündlichen\nstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem                       Verhandlung; Enteignungsvermerk\nRecht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines           (1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung\npersönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder       eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den\nzur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die            Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Verhandlung\nBenutzung des Grundstücks beschränkt,                      sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen\n4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer          Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtli-\nund die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genann-         chen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung\nten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,                   ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.\n5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Ent-\n(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde\neignung nach § 91 betroffen werden, und\nkann bereits eingeleitet werden, wenn\n6. die Gemeinde.\n1 . der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 aus-\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden           gelegen hat und\nin dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres        2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87\nRechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung                  Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf\nkann spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhand-               des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Beden-\nlung mit den Beteiligten erfolgen.                                   ken und Anregungen erörtert worden sind. Die\nGemeinde kann in demselben Termin die Verhandlun-\n(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so             gen nach § 87 Abs. 2 führen und die Bedenken und\nhat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüg-                 Anregungen erörtern.\nlich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu\nDas Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteignungsbe-\nsetzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur\nschluß ergehen kann, sobald der Bebauungsplan rechts-\nGlaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu betei-\nverbindlich geworden ist. Eine Einigung nach § 110 oder\nligen.\n§ 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebau-\n(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer          ungsplans erfolgen.\nHypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein\n(3) Die Ladung muß enthalten\nBrief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf\nVerlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung dar-           1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffe-\nüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grund-                  nen Grundstücks,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                                2283\n2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit       nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt.\ndem Hinweis, daß der Antrag mit den ihm beigefügten    Die Anordnung ist ortsüblich bekanntzumachen und dem\nUnterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen       Grundbuchamt mitzuteilen.\nwerden kann,\n(4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten entsprechend.\n3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den\nEnteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Ver-\nhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich einzu-                             § 110\nreichen oder zur Niederschrift zu erklären, und\nEinigung\n4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den\nEnteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledi-      (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwi-\ngende Anträge entschieden werden kann.                 schen den Beteiligten hinzuwirken.\n(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf         (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungs-\neinem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß          behörde eine Niederschrift über die Einigung aufzuneh-\naußer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die      men. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 113\nBezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in        Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unter-\nLand beantragt ist, und des Grundstücks, für das die        schreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf\nEntschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.       einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.\n(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter     (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr\nBezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im          anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. § 113 Abs. 5\nGrundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des            ist entsprechend anzuwenden.\nersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den\nBeteiligten ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt-                                 § 111\nmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte\nspätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzuneh-                                 Teileinigung\nmen mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über         Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder\nden Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledi-    die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden\ngende Anträge entschieden werden kann.                      Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädi-\n(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt       gung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwen-\ndie Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht   den. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, daß dem\ndas Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen          Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwarten-\nGrundstücks einzutragen, daß das Enteignungsverfahren       den Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der\neingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungs-   Einigung nichts anderes ergibt. Im übrigen nimmt das\nverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das       Enteignungsverfahren seinen Fortgang.\nGrundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. Das\nGrundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Ein-                                  § 112\ntragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der\nEinleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des                Entscheidung der Enteignungsbehörde\nbetroffenen Grundstücks vorgenommen sind und vorge-            (1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, ent-\nnommen werden.                                              scheidet die Enteignungsbehörde aufgrund der mündli-\n(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsverstei-   chen Verhandlung durch Beschluß über den Enteignungs-\ngerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Ent-     antrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die\neignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Ein-     erhobenen Einwendungen.\nleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit die-\n(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungsbe-\nses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Voll-\nhörde vorab über den Übergang oder die Belastung des\nstreckungsverfahrens ist.\nEigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über\nsonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsän-\nderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat die Enteig-\n§ 109                            nungsbehörde anzuordnen, daß dem Berechtigten eine\nGenehmigungspflicht                     Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädi-\ngung zu leisten ist.\n(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des\nEnteignungsverfahrens an bedürfen die in§ 51 bezeichne-        (3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsan-\nten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftli-   trag statt, so entscheidet sie zugleich\nchen Genehmigung der Enteignungsbehörde.                    1. darüber, welche Rechte der in § 97 übezeichneten\n(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur         Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung auf-\nversagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der            rechterhalten bleiben,\nRechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung die Ver-       2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der\nwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen              Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grund-\noder wesentlich erschweren würde.                               stück belastet werden,\n(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Absatz 1     3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden,\nvor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteig-            die Rechte der in§ 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten\nnungsbehörde anordnen, daß die Genehmigungspflicht              Art gewähren,","2.284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den             (3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist der\nEigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatz-       Enteignungsbeschluß entsprechend zu beschränken.\nlands.\n(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend\n§ 113\nAbsatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann\nEnteignungsbeschluß                    der Enteignungsbeschluß ihn aufgrund fester Merkmale in\nder Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in\n(1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den Betei-\neinen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Ver-\nligten zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Belehrung\nmessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluß durch\nüber Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtli-\neinen Nachtragsbeschluß anzupassen.\nche Entscheidung (§ 217) zu versehen.\n(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsverstei-\n(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsan-\ngerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die\ntrag statt, so muß der Beschluß (Enteignungsbeschluß)\nbezeichnen                                                    Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem\nEnteignungsbeschluß Kenntnis, wenn dem Enteignungs-\n1 . die von der Enteignung Betroffenen und den Enteig-       antrag stattgegeben worden ist.\nnungsbegünstigten;\n2. die sonstigen Beteiligten;                                                             § 114\n3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das                       Lauf der Verwendungsfrist\nGrundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwen-\nden ist;                                                    (1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach\n§ 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem\n4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar                    Eintritt der Rechtsänderung.\na) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegen-\nstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Grö-      (2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem\nße, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst      Ablauf auf Antrag verlängern, wenn\nüblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung ei-    1 . der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den\nnes Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf        Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der\nVermessungsschriften      (Vermessungsrisse und           festgesetzten Frist nicht erfülllen kann, oder\n-karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortfüh-\n2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt\nrungsvermessungen befugten Stelle oder von ei-\nund der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Ent-\nnem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ge-\neignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht\nfertigt sind,\nerfüllen kann.\nb) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Ge-\nDer enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entschei-\ngenstand einer selbständigen Enteignung ist, die-\ndung über die Verlängerung zu hören.\nses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Be-\nzeichnung,\n§ 115\nc) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum\nBesitz oder zur Nutzung von Grundstücken berech-                  Verfahren bei der Entschädigung\ntigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von                   durch Gewährung anderer Rechte\nGrundstücken beschränkt, Gegenstand einer selb-         (1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu\nständigen Enteignung ist, dieses Recht nach sei-     enteignenden Grundstücks nach § 101 festgesetzt werden\nnem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,           und ist die Bestellung, Übertragung oder die Ermittlung\nd) die in § 86 Abs . 2 bezeichneten Gegenstände,         des Werts eines der dort bezeichneten Rechte im Zeit-\nwenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;       punkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch\nnicht möglich, kann die Enteignungsbehörde, wenn es der\n5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht\nEigentümer unter Bezeichnung eines Rechts beantragt, im\ndie Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt\nEnteignungsbeschluß neben der Festsetzung der Ent-\nwerden kann, sowie den Rang des Rechts, den\nschädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten aufge-\nBerechtigten und das Grundstück;\nben, binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteig-\n6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4            nung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu ange-\nBuchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechts-      messenen Bedingungen anzubieten.\nverhältnisses und die daran Beteiligten;\n(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der\n7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an\nund nach der Enteignung;                                 oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffenen\n8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag zugunsten\nder Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. 5 Satz 4 und des von der Enteignung Betroffenen durch Enteignung\n§ 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an       entzogen. Die Enteignungsbehörde setzt den Inhalt des\nwen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus        Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung\ndenen andere von der Enteignung Betroffene nach · bestimmt werden kann. Die Vorschriften dieses Teils über\n§ 97 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den das Verfahren und die Entschädigung sind entsprechend\nsonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen       anzuwenden.\nwerden;\n(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von\n9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt\nNummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.                 werden.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                                  2285\n§ 116                              net auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde\nVorzeitige Besitzeinweisung                     die Ausführung .des Enteignungsbeschlusses oder der\nVorabentscheidung an (Ausführungsanordnung), wenn\n(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maß-     der durch die Enteignung Begünstigte die Geldentschädi-\nnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit drin-             gung, im Falle der Vorabentscheidung die nach § 112\ngend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den                Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in\nAntragsteller auf Antrag durch Beschluß in den Besitz des       zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rück-\nvon dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks            nahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädigungsbe-\neinweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn          rechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 2 die Enteig-\nüber sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt wor-        nungsbehörde die Ausführungsanordnung davon abhän-\nden ist. Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem         gig machen, daß der durch die Enteignung Begünstigte im\nAntragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren             übrigen für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet.\nBesitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem\nvon der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirk-             (2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteilig-.\nsam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser          ten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der\nZeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung            durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den\nder Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn       Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt\nfestzusetzen.                                                   oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der\nRücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\n(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitz-\nchend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes\neinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der\nergibt.\nvoraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen\nErfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Auf                 (3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Betei-\nAntrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder           ligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der\nzur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einwei-         durch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungsbe-\nsung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm          schluß in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluß festge-\nvoraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig           setzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise\nzu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem             unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt\nBesitzer und dem Eigentümer zuzustellen.                        hat. Der Nachtragsbeschluß braucht nicht unanfechtbar zu\n(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der         sein.\nBesitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Ein-            (4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzu-•\ngewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im\nstellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbe-\nEnteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen\nschluß betroffen wird. Die Ausführungsanordnung ist der\nund die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.\nGemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk das\n(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige        von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. § 113\nBesitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Ent-           Abs. 5 gilt entsprechend.\nschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die\nVerzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Abs. 3) ausgegli-           (5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzen-\nchen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden             den Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im\ndurch die Enteignungsbehörde spätestens in dem in § 113         Enteignungsbeschluß geregelten neuen Rechtszustand\nbezeichneten Beschluß festgesetzt. Wird der Beschluß           ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach§ 113 Abs. 2 Nr. 6\nüber Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so        begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem\nist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzu-      Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis\nstellen. Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist         Beteiligten vereinbart.\nohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4              (6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung\nbezeichneten Zeitpunkt fällig.                                 in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des\nErsatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.\n(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten\nPersonen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des                (7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grund-\nGrundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Nieder-          buchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbe-\nschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinwei- schlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht es,\nsungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeu-            die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.\ntung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift\nzu übersenden.\n(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die                                    § 118\nvorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige                                Hinterlegung\nunmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen.\nDer Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitz-         (1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berech-\neinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschä-          tigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter\ndigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.          Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen,\nsoweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und\n§ 117                             eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.\nDie Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen\nAusführung des Enteignungsbeschlusses\nBezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück\n(1) Ist der Enteignungsbeschluß oder sind die Entschei-     liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entspre-\ndungen nach§ 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar, so ord-         chend.                                  -","2286                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung        fechtbar geworden ist. Antragsberechtigt ist jeder Betei-\ngeboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.    ligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder\nder nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.\n§ 119                                (2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung\nBegünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluß ist allen\nVerteilungsverfahren\nBeteiligten zuzustellen und der Gemeinde und dem Grund-\n(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder      buchamt abschriftlich mitzuteilen.\nBeteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen\neinen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den                                  § 121\nordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung\neines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.\nKosten\n(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der\n(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht\nAntrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen\nzuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung1\nwird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so\nbetroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des\nhat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen.\nZwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.\nWird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so\n(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften      hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu\nüber die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsver-       tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abge-\nsteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend an-         lehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die\nzuwenden:                                                      Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuer-\nlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.\n1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu\neröffnen;                                                    (2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur\n2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den            zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-\nAntragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13   teidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die\ndes Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grund-         Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines\nstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder          sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn\nZwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat         die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Auf-\nes hierbei sein Bewenden;                                wendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren\nund Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können\n3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfah-       nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen\nrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in           von Rechtsbeiständen erstattet werden.\n§ 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes\nbezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglau-        (3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines\nbigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit     Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst\nder Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den         zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Ver-\nEnteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die spä-      tretenen zuzurechnen.\nter eingetragenen Veränderungen und Löschungen\n(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den\naufzunehmen;\nlandesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde\n4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 bezeichneten     setzt die Kosten im Enteignungsbeschluß oder ·durch\nEntschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 1O         besonderen Beschluß fest. Der Beschluß bestimmt auch,\ndes Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichti-        ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonsti-\ngen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Neben-       gen Bevollmächtigten notwendig war.\nleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.\n(4) Soweit aufgrund landesrechtlicher Vorschriften die                                  § 122\nVerteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteige-                             Vollstreckbarer Tltel\nrung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von\neiner anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Lan-            (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der\ndesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch        Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in\nfür das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3        bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt\nzuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung die-      1 . aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in\nser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des            ihr bezeichneten Leistungen;\nVollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde\nfindet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts      2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluß\nstatt.                                                              wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder einer\nAusgleichszahlung;\n§ 120                           3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitzeinwei-\nsung oder deren Aufhebung wegen der darin festge-\nAufhebung des Entelgnungsbeschlusses\nsetzten Leistungen.\n(1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen,      Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung\nso hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß         ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam\nauf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung          und unanfechtbar geworden ist.\nBegünstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluß auf-\nerlegten Zahlungen nicht innerhalb eines Monats nach              (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem\ndem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß unan-        Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                              2287\nerteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz 2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei\nhat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig          einer plangemäßen Herstellung belastet werden und\nist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses          die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grund-\nGerichts. In den Fällen der§§ 731, 767 bis 770, 785, 786        stücke nicht wesentlich beeinträchtigen.\nund 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in\ndessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an                                  § 126\ndie Stelle des Prozeßgerichts.\nPflichten des Eigentümers\n(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von\nSechster Teil                       1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungs-\nkörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der\nErschließung                            Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie\n2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungs-\nErster Abschnitt                             anlagen\nauf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benach-\nAllgemeine Vorschriften\nrichtigen.\n§ 123                              (2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem\nErschließungslast                      Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der\nin Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu\n(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit    beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Ent-\nsie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder        schädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die\nöffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen ob-     Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere\nliegt.                                                       Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Betei-\nligten zu hören.\n(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den\nErfordernissen der Bebauung und des Verkehrs herge-             (3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der\nstellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der      Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im übrigen\nanzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.           gelten die landesrechtlichen Vorschriften.\n(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.\n(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet                       zweiter Abschnitt\nsich nach landesrechtlichen Vorschriften.\nE rsch I ießu ngs beitrag\n§ 124\n§ 127\nErschließungsvertrag, städtebaulicher Vertrag\nE.rhebung des Erschließungsbeitrags\n(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag\nauf einen Dritten übertragen.                                   (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres ander-\nweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanla-\n(2) Die Zulässigkeit anderer Verträge, insbesondere zur  gen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgen-\nDurchführung von städtebaulichen Planungen und Maß-          den Vorschriften.\nnahmen, bleibt unberührt.\n(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts\n§ 125                           sind\nBindung an den Bebauungsplan                  1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege\nund Plätze;\n(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne\n2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen\ndes § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.               Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver-\n(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese       kehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fuß-\nAnlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbe-            wege, Wohnwege);\nhörde hergestellt werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um   3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammel-\nAnlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-             straßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die\nteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans      selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschlie-\nnicht erforderlich ist. Die Zustimmung darf nur versagt          ßung der Baugebiete notwendig sind;\nwerden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1\nAbs. 4 bis 6 bezeichneten Anforderungen widerspricht.        4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kin-\nderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Num-\n(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschlie-         mern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach\nßungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festset-            städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete\nzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die                zu deren Erschließung notwendig sind;\nAbweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar\n5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädli-\nsind und                                                         che Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-\n1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen             sionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil\nzurückbleiben oder                                          der Erschließungsanlagen sind.","2288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb,                                § 130\ndie Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen\nArt der Ermittlung\nselbständig erhoben werden (Kostenspaltung).\ndes beitragsfähigen Erschließungsaufwands\n(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die\n(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach\nnicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts\nden tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheits-\nsind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen\nsätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den\nzur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit\nin der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwen-\nElektrizität, Gas, Wärme und Wasser.\ndenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen fest-\nzusetzen.\n§ 128\nUmfang des Erschließungsaufwands                      (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für\ndie einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte\n(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die        Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden.\nKosten für\nAbschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich\n1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die         erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichts-\nErschließungsanlagen;                                    punkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten,\nUmlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsge-\n2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrich-\nbieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die\ntungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;\nErschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann\n3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie-      der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.\nßungsanlagen.\nDer Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von\nder Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flä-                                    § 131\nchen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für\nMaßstäbe für die Verteilung\nden Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört\nim Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung\ndes Erschließungsaufwands\nim Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 auch        (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand\nder Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4.                             für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage\nerschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach\n(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt\nerschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Auf-\nsind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Ver-\nwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130\nbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben,\nAbs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsauf-\nbleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestim-\nwands nur einmal zu berücksichtigen.\nmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschlie-\nßungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzu-\nbeziehen sind.                                                  (2) Verteilungsmaßstäbe sind\n1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen\n(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten\nNutzung;\nfür\n2. die Grundstücksflächen;\n1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazuge-\nhörigen Rampen;                                          3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.\n2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstra-       Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden\nßen sowie von Landstraßen 1. und II. Ordnung, soweit     werden.\ndie Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als\nihre anschließenden freien Strecken erfordern.              (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundes-\nbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unter-\n§ 129                             schied.liehe bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist,\ndie Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden,\nBeitragsfähiger Erschließungsaufwand                daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß\n(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten           entsprochen wird.\nErschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit\nerhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforder-\nlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzen-                               § 132\nden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschrif-\nRegelung durch Satzung\nten zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand).\nSoweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer             Die Gemeinden regeln durch Satzung\nhergestellt sind oder von ihm aufgrund baurechtlicher Vor-\n1 . die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im\nschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben\nSinne des § 129,\nwerden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hun-\ndert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.              2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands\nsowie die Höhe des Einheitssatzes,\n(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgän-\n3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und\nger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat,\ndürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschlie-          4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Er-\nßungsanlagen nicht erneut erhoben werden.                        schließungsanlage.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                              2289\n§ 133                             rung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist,\nzulassen, daß der Erschließungsbeitrag in Raten oder in\nGegenstand und Entstehung\nForm einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines\nder Beitragspflicht\nBauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der\n(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die   Auszahlung der Finanzierungsmittel angepaßt, jedoch\neine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,       nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.\nsobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.\n(3) Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung\nErschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder\nzu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine\ngewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der\nSchuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahreslei-\nBeitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung\nstungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und\nBauland sind und nach der geordneten baulichen Entwick-\nZeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestim-\nlung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die\nmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom\nGemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2\nHundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-\nder Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat\nbank jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen\nkeine rechtsbegründende Wirkung.\nwiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 1O Abs. 1\n(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Her-  Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.\nstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald\n(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als\ndie Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge\nWald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden,\ngedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des\nwie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit\n§ 12~ Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitragspflicht mit\ndes landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muß.\nder Ubernahme durch die Gemeinde.\nSatz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und\n(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch  Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des\nnicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können      § 15 der Abgabenordnung.\nVorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt\n(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhe-\nwerden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück\nbung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise abse-\ngenehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der\nhen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermei-\nErschließungsanlagen begonnen worden ist. Die Voraus-\ndung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann\nleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrech-\nauch für den Fall vorgesehen werden, daß die Beitrags-\nnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig\npflicht noch nicht entstanden ist.\nist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des\nVorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann             (6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelun-\ndie Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die            gen bleiben unberührt.\nErschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nbenutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung\nder Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Diskont-\nsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die                            zweites Kapitel\nGemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des                            Besonderes Städtebaurecht\nErschließungsbeitrags im ganzen vor Entstehung der Bei-\ntragspflicht treffen.\n§ 134                                                      Erster Teil\nBeltragspfllchtlger\nStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen\n(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der\nBekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des\nGrundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbau-                            Erster Abschnitt\nrecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des                   Allgemeine Vorschriften\nEigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige\nhaften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teilei-                                     § 136\ngentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer\nnur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitrags-                    Städtebaullche Sanierungsmaßnahmen\npflichtig.                                                       (1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und\n(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund-  Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durch-\nstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbau-         führung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den\nrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem Wohnungs-       Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.\noder dem Teileigentum.                                           (2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maß-\nnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebauli-\n§ 135                            cher Mißstände wesentlich verbessert oder umgestaltet\nFälligkeit und Zahlung des Beitrags                wird. Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn\n(1) Der Beitrag wird einen M.onat nach der Bekanntgabe    1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder\ndes Beitragsbescheids fällig.                                      nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen\nAnforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-\n(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Här-           nisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder\nten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchfüh-          arbeitenden Menschen nicht entspricht oder","2290                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich          werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der\nbeeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funk-     Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen bauli-\ntion obliegen.                                             chen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des\nMöglichen beraten werden.\n(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder\nländlichen Gebiet städtebauliche Mißstände vorliegen,\nsind insbesondere zu berücksichtigen                                                      § 138\n1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit                            Auskunftspflicht\nder in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Men-            (1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz\nschen in bezug auf                                        oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder\na) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Woh-       Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind\nnungen und Arbeitsstätten,                            verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Aus-\nkunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur\nb) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Woh-\nBeurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets\nnungen und Arbeitsstätten,\noder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung\nc) die Zugänglichkeit der Grundstücke,                    erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können ins-\nd) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von        besondere Angaben der Betroffenen über ihre persönli-\nWohn- und Arbeitsstätten,                             chen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen\nBereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Fami-\ne) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen        lienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse,\nnach Art, Maß und Zustand,                            die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bin-\nf) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben,     dungen, erhoben werden.\nEinrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen,\n(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen\ninsbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und\nDaten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet\nErschütterungen,\nwerden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der\ng) die vorhandene Erschließung;                           Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde wei-\n2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf            tergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an\nandere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die\na) den fließenden und ruhenden Verkehr,                   höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu\nb) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähig-   Zwecken qer Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung\nkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Ver-   der förmlichen Festlegun5 des Sanierungsgebiets sind die\nsorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,             Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die\nBesteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbe-\nc) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine\nhörden weitergegeben werden.\nAusstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplät-\nzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbeson-         (3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind\ndere unter Berücksichtigung der sozialen und kultu-   bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absat-\nrellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbe-    zes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendi-\nreich.                                                gung ihrer Tätigkeit fort.\n(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem             (4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die\nWohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, daß        Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und\n1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets    Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwen-\nnach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und     den. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\nkulturellen Erfordernissen entwickelt wird,               Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\n2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur        nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtli-\nunterstützt wird,                                         cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\n3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umwelt-       über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und\nArbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölke-                                    § 139\nrungsentwicklung entspricht oder\nBeteiligung und Mitwirkung\n4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fort-                      öffentlicher Aufgabenträger\nentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Land-\nschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des            (1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,\nDenkmalschutzes Rechnung getragen wird.                    die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nDie öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander\nRechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufga-\nund untereinander gerecht abzuwägen.\nben die Vorbereitung und Durchführung von städtebauli-\nchen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.\n§ 137\n(2) Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger\nBeteiligung und Mitwirkung\nöffentlicher Belange nach § 4 sind bei der Vorbereitung\nder Betroffenen\nund Durchführung der Sanierung sinngemäß anzuwenden.\nDie Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Päch-     Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch\ntern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert   über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                                2291\n(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der                                      § 142\nSanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Trä-                               Sanierungssatzung\nger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wur-\nden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich       (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städte-\nmiteinander ins Benehmen zu setzen.                           bauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll,\ndurch Beschluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen\n(4) Auf Grundstücken, die den in§ 26 Nr. 2 bezeichne-      (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungs-\nten Zwecken dienen, und auf den in§ 26 Nr. 3 bezeichne-       gebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Sanierung zweck-\nten Grundstücken dürfen städtebauliche Sanierungsmaß-         mäßig durchführen läßt. Einzelne Grundstücke, die von der\nnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers durchge-         Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet\nführt werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung         ganz oder teilweise ausgenommen werden.\nerteilen, wenn auch unter Berücksichtigung seiner Aufga-\nben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der              (2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanie-\nDurchführung der Sanierungsmaßnahmen besteht.                 rung, daß Flächen außerhalb des förmlich festgelegten\nSanierungsgebiets\n1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich\nzusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern\nZweiter Abschnitt                               oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanie-\nVorbereitung und Durchführung                            rungsgebiet oder\n2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs-\n§ 140                                 oder Folgeeinrichtungen\nVorbereitung                           in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und\nErgänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete\nDie Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der\nGebiete für diesen Zweck förmlich fe.stlegen. Für die förm-\nGemeinde; sie umfaßt\nliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkun-\n1. die vorbereitenden Untersuchungen,                        gen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete\n2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,           geltenden Vorschriften anzuwenden.\n3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,           (3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung\n4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die        des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung).\nBauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie       In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu\nfür die Sanierung erforderlich ist,                      bezeichnen.\n5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,                 (4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der\n6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,       Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn\nsie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich\n7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer\nist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht\nförmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durch-       erschwert wird (vereinfachtes Verfahren); in diesem Fall\ngeführt werden.                                          kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungs-\npflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder\n§ 141                             § 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden.\nVorbereitende Untersuchungen\n(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des                               § 143\nSanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen                        Anzeige und Bekanntmachung\ndurchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind,          der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk\num Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwen-\ndigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städ-    (1) Die Sanierungssatzung ist der höheren Verwaltungs-\ntebaulichen Verhältnisse und zusammenhänge sowie die         behörde anzuzeigen; der Anzeige ist ein Bericht über die\nanzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbar-       Gründe, die die förmliche Festlegung des sanierungsbe-\nkeit der Sanierung im allgemeinen. Die vorbereitenden        dürftigen Gebiets rechtfertigen, beizufügen.§ 11 Abs. 3 ist\nUntersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswir-      entsprechend anzuwenden. Rechtfertigen Tatsachen die\nkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten   Annahme, daß keine Aussicht besteht, die städtebaulichen\nSanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen      Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeit-\nLebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen             raums durchzuführen, ist dies im Anzeigeverfahren gel-\nBereich voraussichtlich ergeben werden.                      tend zu machen.\n(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgese-           (2) Die Sanierungssatzung ist ortsüblich bekanntzuma-\nhen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen         chen. Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung des Anzei-\nbereits vorliegen.                                           geverfahrens sowie - außer im vereinfachten Verfahren -\nauf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen.\n(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung    Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung\ndurch den Beschluß über den Beginn der vorbereitenden        rechtsverbindlich.\nUntersuchungen ein. Der Beschluß ist ortsüblich bekannt-\nzumachen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138         (3) Eine Änderung der Sanierungssatzung, die nur\nhinzuweisen.                                                 eine geringfügige Änderung der Grenzen betrifft und der","2292                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nnur unwesentliche Bedeutung zukommt, bedarf keiner              5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Planfest-\nAnzeige, wenn die Eigentümer der betroffenen Grund-                 stellungsverfahren nach den in § 38 bezeichneten\nstücke zustimmen.                                                   Rechtsvorschriften einbezogenen Grundstücks durch\nden Bedarfsträger.\n(4) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts-\nverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die                                       § 145\nvon der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke ein-                                 Genehmigung\nzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbü-\n(1) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten nach\ncher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine Sanierung\nEingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden.\ndurchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3\n§ 19 Abs. 3 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.\nist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht\nanzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Geneh-               (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\nmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen ist.            Grund zur Annahme besteht, daß das Vorhaben, die Tei-\nlung eines Grundstücks, der Rechtsvorgang oder die damit\n§ 144                             erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der\nSanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren\nGenehmigungspflichtige Vorhaben,\noder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlau-\nTeilungen und Rechtsvorgänge\nfen würde.\n(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen          (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentli-\nder schriftlichen Genehmigung der Gemeinde                      che Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß die Beteilig-\n1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonsti-         ten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich\ngen Maßnahmen;                                             und ihre Rechtsnachfolger\n2. die Teilung eines Grundstücks;                               1. in den Fällen des§ 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung\nfür die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhö-\n3. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Ver-             hungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf-\ntragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung             grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung\neines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf              vorgenommen werden, verzichten;\nbestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen\noder verlängert wird.                                      2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2\noder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des\n(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen           Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzich-\nder schriftlichen Genehmigung der Gemeinde                          ten, die aufgrund dieser Rechte vorgenommen werden.\n1 . die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund-               (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen\nstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erb-       des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch befristet oder bedingt\nbaurechts;                                                 erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend\n2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden              anzuwenden.\nRechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts,      (5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentü-\ndas mit der Durchführung von Baumaßnahmen im               mer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks\nSinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;              verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die\n3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflich-     Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr\ntung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten             zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der\nRechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtli-     bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen.\nche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausfüh-     liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen\nrung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechts-        Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich\ngeschäft als genehmigt.                                    festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von\nder Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke\n(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Geneh-         des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Über-\nmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder       nahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare\nTeile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich     Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine\nbekanntzumachen.                                                unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außer-\nhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelege-\n(4) Keiner Genehmigung bedürfen                              nen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang\n1 . Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde              baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt\noder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen         eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann\nals Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;            der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem\nGrundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums\n2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 zum Zwecke der Vor-\nsind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels\nwegnahme der Erbfolge;\nentsprechend anzuwenden.\n3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen\nFestlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich geneh-          (6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 und\nmigt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die      Abs. 2 ist § 23 entsprechend anzuwenden.\nFortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;                  (7) Auf Antrag eines Beteiligten ist auch ein Zeugnis\n4. die Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 Nr. 2            darüber zu erteilen, daß die Genehmigung nach § 144\nsowie Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 3 und                Abs. 3 allgemein erteilt ist; das Zeugnis steht der Geneh-\nAbsatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;        migung gleich.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                                 2293\n§ 146                                                           § 149\nDurchführung                                        Kosten- und Finanzierungsübersicht\nDie Durchführung umfaßt die Ordnungsmaßnahmen und              (1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung eine\ndie Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten          Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Die\nSanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der        Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellun-\nSanierung erforderlich sind.                                  gen anderer Träger öffentlicher Belange, deren Aufgaben-\nbereich durch die Sanierung berührt wird, abzustimmen\nund der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.\n§ 147                                   (2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kosten\nOrdnungsmaßnahmen                            der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraussicht-\nlich entstehen. Die Kosten anderer Träger öffentlicher\n(1) Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Auf-         Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der\ngabe der Gemeinde; hierzu gehören                             Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.\n1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von\n(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde ihre\nGrundstücken,\nVorstellungen über die Deckung der Kosten der Gesamt-\n2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,                    maßnahme darzulegen. Finanzierungs- und Förderungs-\n3. die Freilegung von Grundstücken,                           mittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie die Finan-\nzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange\n4. die Herstellung und Änderung von Erschließungsanla-       sollen nachrichtlich angegeben werden.\ngen sowie\n5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die              (4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit\nBaumaßnahmen durchgeführt werden können.                 Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nauf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der\nDurch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen ein-       Gemeinde beschränkt werden. § 143 Abs. 1 Satz 3 bleibt\nschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich      unberührt.\nfestgelegten Sanierungsgebiets liegen.\n(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde\n(2) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungs-       können von anderen Trägern öffentlicher Belange Aus-\nmaßnahmen aufgrund eines Vertrags ganz oder teilweise         kunft über deren eigene Absichten im förmlich festgelegten\ndem Eigentümer überlassen. Ist die zügige und zweckmä-        Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzierungsvor-\nßige Durchführung der vertraglich übernommenen Ord-           stellungen verlangen.\nnungsmaßnahmen durch einzelne Eigentümer nicht\ngewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die Durchfüh-                                 § 150\nrung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu über-\nErsatz für Änderungen von Einrichtungen,\nnehmen.\ndie der öffentlichen Versorgung dienen\n(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsge-\n§ 148\nbiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,\nBaumaßnahmen                            Gas, Wasser, Wärme, Anlagen der Abwasserwirtschaft\noder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost\n(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den\ninfolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur\nEigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmä-\nVerfügung und sind besondere Aufwendungen erforder-\nßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der\nlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erfor-\nGemeinde obliegt jedoch\nderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder\n1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs-         die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem\nund Folgeeinrichtungen zu sorgen und                      Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten\n2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit            zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der\nsie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszu-\ndaß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweck-       gleichen.\nmäßig durchgeführt werden.                                    (2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag\nErsatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung           nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbe-\nbedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können         hörde.\naußerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets\nliegen.                                                                                    § 151\nAbgaben- und Auslagenbefreiung\n(2) Zu den Baumaßnahmen gehören\n(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen\n1. die Modernisierung und Instandsetzung,\nAbgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Ver-\n2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,                      handlungen\n3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und         1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebauli-\nFolgeeinrichtungen sowie                                        chen Sanierungsmaßnahmen,\n4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.               2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,","2294                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens,             diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen\ndessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerich-        zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemei-\ntet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden.             nen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu\nberücksichtigen.\n(2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines\nRechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach landes-          (2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung\nrechtl ichen Vorschritten.                                     eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräuße-\nrung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für\n(3) Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind:       das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich in\n1. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde            Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine\noder durch einen Rechtsträger im Sinne der§§ 157 und       wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des\n205 zur Vorbereitung oder Durchführung von städte-         § 145 Abs. 2.\nbaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch             (3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim\nder Erwerb eines Grundstücks zur Verwendung als            Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis ver-\nAustausch- oder Ersatzland im Rahmen von städtebau-        einbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des\nlichen Sanierungsmaßnahmen.                                Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Abs. 4 Nr. 4\n2. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die         und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis\nzur Vorbereitung oder Durchführung von städtebauli-        vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des\nchen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwendung als          Absatzes 1 ergibt.\nAustausch- oder Ersatzland ein Grundstück übereignet\n(4) Bei der Veräußerung nach den§§ 89 und 159 Abs. 3\noder verloren hat. Die Abgabenbefreiung wird nur ge-\nist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der\nwährt\nsich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des\na) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungsge-         förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154\nbiet, in dem das übereignete oder verlorene Grund-    Abs. 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend\nstück liegt, bis zum Abschluß der städtebaulichen     anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Wert-\nSanierungsmaßnahme,                                   erhöhung des Grundstücks entspricht.\nb) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren,         (5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind\ngerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das Grund-\nstück übereignet oder verloren wurde.                 1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57\nSatz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59\n3. Der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanierungs-            Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2\ngebiet gelegenen Grundstücks, soweit die Gegenlei-             entsprechend anzuwenden;\nstung in der Hingabe eines in demselben Sanierungs-\n2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächli-\ngebiet gelegenen Grundstücks besteht.\nche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs-\n4. Der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Begrün-              gebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach\ndung, das Bestehen oder die Auflösung eines Treu-              § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs\nhandverhältnisses im Sinne des § 160 oder des § 161            nach § 59 Abs. 2 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 zu\nbedingt ist.                                                   berücksichtigen;\n3. § 58 nicht anzuwenden.\nDritter Abschnitt\n§ 154\nBesondere\nAusgleichsbetrag des Eigentümers\nsanierungsrechtllche Vorschriften\n(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten\n§ 152                             Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finan-\nzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichs-\nAnwendungsbereich\nbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung\nDie Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich fest-   bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks\ngelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanie-        entspricht; Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile\nrung nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.       an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.\nWerden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\nErschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 herge-\n§ 153\nstellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die\nBemessung von Ausgleichs- und                    Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grund-\nEntschädigungsleistungen,                    stücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht\nKaufpreise, Umlegung                       anzuwenden.\n(1) Sind aufgrund von Maßnahmen, die der Vorbereitung          (2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des\noder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten       Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unter-\nSanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses         schied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grund-\nGesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen         stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beab-\nzu gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhun-          sichtigt noch durchgeführt worden wäre {Anfangswert),\ngen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung,       und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die\ndurch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetre-       rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich fest-\nten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene     gelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                              2295\n(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der Sanie-        Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1\nrung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann          und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässi-\ndie Ablösung im ganzen vor Abschluß der Sanierung               gerweise bereits entrichtet hat.\nzulassen; dabei kann auch ein höherer Ausgleichsbetrag        (2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung\nvereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des\nnach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist.\nAusgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzei-\ntig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an       (3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte\nder Festsetzung vor Abschluß der Sanierung ein berech-      Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des\ntigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinrei-   Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichs-\nchender Sicherheit ermittelt werden kann.                   betrags absehen, wenn\n1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung          gutachtlich\n(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch\nBescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der               ermittelt worden ist und\nBekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung       2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Aus-\ndes Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichti-        gleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen\ngen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für        Einnahmen steht.\ndie Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Ver-     Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen wer-\nhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren         den, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.\nBeträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Aus-\ngleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem         (4) § 135 Abs. 5 ist auf den Ausgleichsbetrag entspre-\nGrundstück.                                                 chend anzuwenden.\n(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag       (5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften\ndes Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln,        über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmun-\nsofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflich-   gen über die Stundung und den Erlaß entsprechend anzu-\ntung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu     wenden.\nerfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom         (6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnah-\nHundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert         men entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,\nzuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Til-\nsoweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten\ngungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herab-   Ausgleichsbetrag hinausgehen.\ngesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder\nzinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Inter-\nesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Ver-                                § 156\nmeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht                     Überleitungsvorschriften\nzu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnut-                    zur förmlichen Festlegung\nzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung\nder Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung            (1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne\nerforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem      des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung ent-\nzur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grund-     standen sind, bleiben unberührt.\npfandrecht einräumen.                                          (2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festle-\n(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den        gung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfah-\nnach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbe-    ren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den\ntrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grund-       Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist eine\nstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung ent-        Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt\nsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist;     es dabei.\ndie Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.                 (3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Fest-\nlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluß\n§ 155\nnach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück\nerlassen oder ist eine Einigung nach § 11 O beurkundet\nAnrechnung auf den Ausgleichsbetrag,               worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter\nAbsehen                            anzuwenden.\n(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,\n1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder\nBodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in                       Vierter Abschnitt\neinem anderen Verfahren, insbesondere in einem Ent-\neignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für                         Sanierungsträger\nUmlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,                        und andere Beauftragte\n2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der                                    § 157\nEigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendun-\ngen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 147            Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde\nAbs. 2 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt hat, sind           (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben,\njedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,        die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanie-\n3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der        rung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen.\nEigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des    Sie darf jedoch die Aufgabe,","2296                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen,          durch schriftlichen Vertrag fest. Der Vertrag bedarf nicht\ndie der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen,         der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er\nkann von jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt\n2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung\nwerden.\noder Durchführung der Sanierung im Auftrag der\nGemeinde zu erwerben,                                         (3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grund-\n3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,            stücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vorberei-\ntung oder Durchführung der Sanierung erworben hat, nach\nnur einem Unternehmen übertragen, dem die zuständige\nMaßgabe des§ 89 Abs. 3 und 4 und unter Beachtung der\nBehörde nach § 158 bestätigt hat, daß es die Vorausset-        Weisungen der Gemeinde zu veräußern. Er hat die Grund-\nzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungs-         stücke, die er nicht veräußert hat, der Gemeinde anzuge-\nträger erfüllt.                                               ben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie zu veräu-\n(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne    ßern.\nund die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen               (4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungsträ-\nSanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder\nger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der nach\neinem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen        den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu tragen wäre, hat\nUnternehmen übertragen.                                       der Sanierungsträger diesen Betrag an die Gemeinde\nabzuführen oder mit ihr zu verrechnen. In den Fällen des\n§ 158                             § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der Sanierungsträger Ansprüche\naus dem Darlehen auf Verlangen entweder an die\nBestätigung als Sanierungsträger                  Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgun-\n(1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufgaben als     gen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen.\nSanierungsträger kann nur ausgesprochen werden, wenn             (5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, deren\n1 . das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen           Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichsbeträge\ntätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,         nach Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten.\n2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und            (6) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für eigene\nseinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in     Rechnung tätigen Sanierungsträger geschlossen hat,\nder Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers        erlischt mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das\nordnungsgemäß zu erfüllen,                                Vermögen des Sanierungsträgers. Die Gemeinde kann\n3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Geset-      vom Konkursverwalter verlangen, ihr die im förmlich fest-\nzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit    gelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die\nund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur\neiner derartigen Prüfung unterworfen hat oder unter-      Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben\nwirft,                                                    hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrach-\nten Aufwendungen zu übereignen. Der Konkursverwalter\n4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die lei-       ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser\ntenden Angestellten die erforderliche geschäftliche       Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren\nZuverlässigkeit besitzen.                                 Anspruch nur binnen sechs Monaten nach Übergabe des\n(2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn die       Grundstücksverzeichnisses geltend machen. Im übrigen\nVoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.           haftet die Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten\naus der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein\n(3) Die Bestätigung wird durch die nach Landesrecht        Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanierungsträ-\nzuständige Behörde ausgesprochen, bei einem Organ der         gers im Konkursverfahren keine vollständige Befriedigung\nstaatlichen Wohnungspolitik durch die für die Anerken-        erlangt haben.\nnung zuständige Behörde.\n(7) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des\nVergleichsverfahrens über das Vermögen des für eigene\n§ 159                             Rechnung tätigen Sanierungsträgers den Vertrag, kann\nsie vom Sanierungsträger verlangen, ihr die im förmlich\nErfüllung\nfestgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke,\nder Aufgaben als Sanierungsträger\ndie der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben\n(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der           zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erwor-\nGemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs. 1              ben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger\nSatz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der         erbrachten Aufwendungen zu übereignen.§ 64 Satz 2 der\nGemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen           Vergleichsordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Der\nfür eigene Rechnung. Die ihm von der Gemeinde übertra-        Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde ein Ver-\ngene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er im     zeichnis dieser Grundstücke zu übergeben; Absatz 6\neigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren             Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.\nTreuhänder. Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf\nVerlangen Auskunft zu erteilen.\n§ 160\n(2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen min-                           Treuhandvermögen\ndestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der\nSanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Gemeinde          (1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treuhän-\nhierfür zu entrichtende angemessene Vergütung und die         der der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit einem\nBefugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen             Treuhandvermögen in eigenem Namen für Rechnung der","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                            2297\nGemeinde. Der Sanierungsträger erhält von der Gemeinde                                  § 161\nfür den Rechtsverkehr eine Bescheinigung über die Über-\nSicherung des Treuhandvermögens\ntragung der Aufgabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung\nder Aufgabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis           (1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treu-\nkennzeichnenden Zusatz hinzufügen.                          handvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht\nauf das Treuhandvermögen beziehen.\n. (2) ~er als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat das\nin Erfullung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen            (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Ver-\ngetrennt von anderem Vermögen zu verwalten.                 bindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem\nTreuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung\n(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel die die\nbetrieben, kann die Gemeinde aufgrund des Treuhandver-\nGemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der Auf-\nhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe\ngabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandvermögen gehört\ndes § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch, der Sanie-\nauch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des Treuhand-\nrungsträger unter entsprechender Anwendung des § 767\nvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf\nAbs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend ma-\ndas Treuhandvermögen bezieht, oder aufgrund eines zum\nchen.\nTreuhandvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz\nfür die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines          (3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung\nzum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands er-             des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanie-\nwirbt.                                                      rungsträgers. Das Treuhandvermögen gehört nicht zur\nKonkursmasse. Der Konkursverwalter hat das Treuhand-\n(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der Ver-\nvermögen auf die Gemeinde zu übertragen und bis zur\nbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit dem Treu-\nÜbertragung zu verwalten. Von der Übertragung an haftet\nhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanierungsträger dar-\ndie Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die Ver-\nlehensweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann\nbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen\nzum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde der Darle-\ngehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens\n~~ns~ufnah~e schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt\nverbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der Verbind-\nfur eigene Mittel, die der Sanierungsträger einbringt.\nlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n. (5) ~rundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsge- ist nicht anzuwenden.\nbiet, die der Sanierungsträger vor oder nach Übertragung\nder ~ufgabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen\ngehoren, oder unter Hergabe von eigenem Austauschland                           fünfter Abschnitt\nerworben hat, hat er auf Verlangen der Gemeinde gegen\nAbschluß der Sanierung\nErs_~tz s_~iner Aufwendungen in das Treuhandvermögen\nzu uberfuhren. Dabei sind als Grundstückswerte die Werte\n§ 162\nzu berücksichtigen, die sich in Anwendung des § 153\nAbs. 1 ergeben.                                                         Aufhebung der Sanierungssatzung\n(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der     (1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn\nGemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechen-           1. die Sanie~ung durchgeführt ist oder\nschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung seiner Tätigkeit\ndas Treuhandvermögen einschließlich der Grundstücke         2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder\ndie er nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu übertra~    3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgege-\ngen. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle          ben wird.\ndes Sanierungsträgers für die noch bestehenden Verbind-\nSind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förm-\nlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen\nlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Sat-\ngehaftet hat.\nzung für diesen Teil aufzuheben.\n(7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung nach\nAbsatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermögens, die er         (2) Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche\nunter Hergabe von entsprechendem nicht zum Treuhand-        Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise\nvermögen gehörendem eigenem· Austauschland oder min-        aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Sie ist der höheren\ndestens zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde einen mit der    Verwaltungsbehörde anzuzeigen; § 11 Abs. 3 ist entspre-\nSanierung zusammenhängenden Auftrag erteilt hat,            chend anzuwenden. Die Satzung ist ortsüblich bekanntzu-\nerworben und in das Treuhandvermögen überführt hat, in      machen. Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung des\nsein eigenes Vermögen zurücküberführen. Sind die von        Anzeigeverfahrens hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung\nihm in das Treuhandvermögen überführten Grundstücke         wird die Satzung rechtsverbindlich.\nveräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen zur              (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die\nBildung neuer Grundstücke verwendet oder sind ihre           Sanierungsvermerke zu löschen.\nGrenzen verändert worden, kann der Sanierungsträger\nandere Grundstücke, die wertmäßig seinen in das Treu-\nhandvermögen überführten Grundstücken entsprechen, in                                    § 163\nsein eigenes Vermögen zurücküberführen; er bedarf                           Fortfall von Rechtswirkungen\nhierzu der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treu-                         für einzelne Grundstücke\nhandvermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu\nerstatten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche      (1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grund-\nNeuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets      stück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den\nergibt.                                                     Zielen und Zwecken der Sanierung","2298                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1 . das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise                                  Zweiter Teil\ngenutzt wird oder\nStädtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\n2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist.\nAuf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanie-                                    § 165\nrung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.                            Anwendungsbereich\n(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1\nAuf die vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegten städ-\nbezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung\ntebaulichen Entwicklungsbereiche sind die Vorschriften\nfür einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentü-        dieses Teils anzuwenden.\nmer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und\nZwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder\nsonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instand-                                    § 166\nsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der\nZuständigkeit und Aufgaben\nSanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein\nRechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in die-           (1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde\nsem Fall nicht.                                                 vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4\neine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde\n(3) Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge nach\nhat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne\ndiesem Zeitpunkt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153\nVerzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine\nfür dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grund-\nAufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften\nbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.\neinem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu\nergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebauli-\n§ 164\nchen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.\nAnspruch auf Rückübertragung\n(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu\n(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1    schaffen, daß ein lebensfähiges örtliches Gemeinwesen\nSatz 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben,           entsteht, das nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der\nhat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen             Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und\nAnspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf               Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme\nRückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die                entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweck-\nGemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach der            entsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern\nförmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durch-         und Dienstleistungen sichergestellt ist.\nführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschrif-\nten dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von entsprechen-               (3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebauli-\ndem Austauschland, Ersatzland oder Begründung von              chen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie fest-\nRechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art      stellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen\nerworben hatte.                                                Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken\noder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben. Die\n(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn                       Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks abse-\n1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbe-          hen, wenn\ndarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche    1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und\nin einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für son-          das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung\nstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder                   der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden\n2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im                   sollen oder\nWege der Enteignung erworben hatte oder                  2. der Eigentümer auf einem unbebauten Grundstück für\n3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung                  sich ein Eigenheim oder eine Kleinsiedlung bauen will\ndes Grundstücks begonnen hat oder                             und durch diese Vorhaben Ziele und Zwecke der Ent-\nwicklungsmaßnahme nicht beeinträchtigt werden.\n4. das Grundstück aufgrund des § 89 oder des § 159\nAbs. 3 an einen Dritten veräußert wurde oder             Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigen-\ntümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die\n5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden\nGemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungs-\nsind.\nmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines\n(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren        Grundstücks entspricht. Die §§ 154 und 155 sind entspre-\nseit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt               chend anzuwenden.\nwerden.                                                            (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung der\n(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Ver-       Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die Landesre-\nkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt der       gierung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein\nRückübertragung hat.                                            Gemeindeverband oder ein Verband, an dessen Willens-\nbildung die Gemeinde oder der zuständige Gemeindever-\n(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt      band beteiligt ist, diese Aufgabe wahrnimmt. In der Verord-\nunberührt. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschä-           nung kann auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis\ndigung nach § 103 bemißt sich nach dem Verkehrswert            mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt werden,\ndes Grundstücks, der sich aufgrund des rechtlichen und         wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr\ntatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der          Gemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt wird. In\nförmlichen Festlegung ergibt.                                  diesem Fall tritt für den städtebaulichen Entwicklungsbe-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                               2299\nreich der in der Verordnung bestimmte Rechtsträger bei     städtebaulichen Entwicklungsbereichs gelegenen Grund-\nAnwendung dieses Gesetzbuchs an die Stelle der             stücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder\nGemeinde. Nach Aufhebung der Erklärung zum städte-         wirtschaftlich genutzt werden können.\nbaulichen Entwicklungsbereich gelten die von dem\nRechtsträger aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der Ge-     (2) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht\nmeinde.                                                    zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigen-\ntums an dem Grundstück verlangen. Auf die Entziehung\n(5) Soll ein Planungsverband zur Wahrnehmung der        des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des\nVorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaß-         Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden.\nnahme bestimmt werden, ist für den Zusammenschluß\nnach § 205 Abs. 2 der Antrag eines Planungsträgers oder\n§ 169\nder für die Landesplanung nach Landesrecht zuständigen\nStelle nicht erforderlich.                                                  Besondere Vorschriften\nfür den städtebaulichen Entwicklungsbereich\n§ 167                              (1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind ent-\nEntwicklungsträger                     sprechend anzuwenden\n1. § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und§ 19 Abs. 4\n(1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger beauf-\nSatz 1 Nr. 2 (Wirkungen der förmlichen Festlegung),\ntragen,\n2. § 136 Abs. 1 und 4 (Einheitliche Vorbereitung und\n1 . die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorzube-\nDurchführung; Grundsätze),\nreiten und durchzuführen,\n3. § 137 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen),\n2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt oder die\nihr gewährt werden, oder sonstige der städtebaulichen   4. § 139 (Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufga-\nEntwicklungsmaßnahme dienende Mittel zu bewirt-            benträger),\nschaften.                                               5. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vorha-\nAuf Verlangen der zuständigen obersten Landesbehörde            ben, Teilungen und Rechtsvorgänge; Genehmigung),\nist die Gemeinde verpflichtet, einen Entwicklungsträger zu   6. § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung),\nbeauftragen.\n7. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und\n(2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem Unterneh-         Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),\nmen übertragen, dem die zuständige Behörde bestätigt\n8. § 154 Abs. 1 Satz 2 (Erschließungsbeiträge),\nhat, daß es die Voraussetzungen für die Übernahme der\nAufgaben als Entwicklungsträger erfüllt; § 158 ist mit der   9. § 156 (Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festle-\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Bestätigung            gung),\nnur für den einzelnen Fall ausgesprochen werden darf.\n10. § 180 (Sozialplan),\n(3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der      11. § 181 (Härteausgleich) und\nGemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für\n12. die§§ 182 bis 186 (Miet- und Pachtverhältnisse).\nRechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind        (2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapi-\nentsprechend anzuwenden.                                   tels über die Umlegung und die Grenzregelung sind im\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.\n(4) Der Enwicklungsträger ist verpflichtet, die Grund-\nstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169           (3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwicklungs-\nAbs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der   bereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde\nGemeinde gebunden.                                         oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nzulässig. Sie setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernst-\n§ 168                           haft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu\nangemessenen Bedingungen bemüht hat. Die§§ 85, 87,\nÜbernahmeverlangen\n88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städtebaulichen Entwick-\n(1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwick-    lungsbereich nicht anzuwenden.\nlungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der\n(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grund-\nGemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,\nstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend\nwenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städte-\nanzuwenden, daß in den Gebieten, in denen sich kein von\nbaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der Ent-\ndem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender\nwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten\nVerkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in\nist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen\nvergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr\noder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen•die\nauf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen\nFlächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs\nwäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen\nsowohl innerhalb als auch außerhalb des städtebaulichen\nsind.\nEntwicklungsbereichs, kann der Eigentümer von der\nGemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des             (5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie\nBetriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahme-      zur Durchführung der Entwickiungsmaßnahme freihändig\nverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Bela-        oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben\nstung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzu-      hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit\nmutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des  Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke für den","2300                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder            durchgeführt ist. Ist die Entwicklungsmaßnahme nur in\nGrünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind           einem Teil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs\noder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austausch-      durchgeführt, kann die Erklärung für diesen Teil aufgeho-\nland oder zur Entschädigung in Land benötigt werden.         ben werden.\n(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und            (2) Mit der Verordnung nach Absatz 1 ist für ihren Gel-\nErschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der       tungsbereich auch die Satzung nach § 170 aufgehoben.\nBevölkerung und unter Beachtung der Ziele und Zwecke             (3) § 163 ist entsprechend anzuwenden; die Gemeinde\nder Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern,         bedarf für die Abgabe der Abschlußerklärung der Zustim-\ndie gl'aubhaft machen, daß sie die Grundstücke innerhalb     mung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.\nangemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des\nBebauungsplans und den Erfordernissen der Entwick-               (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ersucht die\nlungsmaßnahme bebauen werden. Dabei sind zunächst            Gemeinde das Grundbuchamt, den Entwicklungsvermerk\ndie früheren Eigentümer zu berücksichtigen, und zwar in      zu löschen.\nerster Linie diejenigen, die kein sonstiges Grundeigentum\noder nur Grundeigentum in geringem Umfang haben. Auf\ndie Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. Zur                               Dritter Teil\nland- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte\nGrundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die                           Erhaltungssatzung\nzur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grund-                             und städtebauliche Gebote\nstücke übereignet haben oder abgeben mußten.\n(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu                              Erster Abschnitt\nsorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaftlich                      Erhaltungssatzung\nsinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen, daß die\nZiele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung\n§ 172\nerreicht werden und die Vorhaben sich in den Rahmen der\nGesamtmaßnahme einordnen. Sie hat weiter sicherzustel-                        Erhaltung baulicher Anlagen\nlen, daß die neugeschaffenen Gebäude und Einrichtungen                      und der Eigenart von Gebieten\nso verwendet werden, daß die in § 166 Abs. 2 bezeichne-                           (Erhaltungssatzung)\nten Ziele erreicht werden.\n(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder\n(8) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem Verkehrs-     durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in\nwert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tat-     denen\nsächliche Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungs-        1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets\nbereichs ergibt.                                                   aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),\n2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-\n§ 170\nkerung (Absatz 4) oder\nSonderregelung\n3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)\nfür im Zusammenhang bebaute Gebiete\nder Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung\nUmfaßt der städtebauliche Entwicklungsbereich ein im       baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den\nZusammenhang bebautes Gebiet, soll die Gemeinde die-          Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung bauli-\nses Gebiet zur Anpassung an die vorgesehene Entwick-          cher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16\nlung ganz oder teilweise durch Beschluß förmlich festle-      Abs. 2 entsprechend anzuwenden.\ngen. Der Beschluß darf erst ergehen, wenn entsprechend\n§ 141 vorbereitende Untersuchungen durchgeführt wor-             (2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer Erhal-\nden sind. Auf den Beschluß sind die §§ 142 und 143            tungssatzung gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, ist\nentsprechend anzuwenden. In dem förmlich festgelegten         § 15 Abs. 1 auf einen Antrag auf Durchführung eines Vor-\nGebiet sind neben den für Entwicklungsmaßnahmen gel-          habens im Sinne von Absatz 1 entsprechend anzu-\ntenden Vorschriften die Vorschriften über die Sanierung       wenden.\nentsprechend anzuwenden, mit Ausnahme des § 136\nAbs. 2 und 3, des § 142 Abs. 1 und 2, des § 143 Abs. 4,          (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die\ndes § 162, des § 166 Abs. 3 sowie des § 169 Abs. 2, 3, 5      Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche\nbis 8; auf den Fortfall der Rechtswirkungen für einzelne      Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-\nGrundstücke ist § 171 Abs. 3 anzuwenden.                      chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das\nLandschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-\nbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung\n§ 171                            ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage\nAufhebung der Erklärung                     darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt\nzum städtebaulichen Entwicklungsbereich,              des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage\nFortfall von Rechtswirkungen                   beeinträchtigt wird.\nfür einzelne Grundstücke\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 darf die\n(1) Die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbe-     Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammen-\nreich ist von der Landesregierung durch Rechtsverord-        setzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städte-\nnung aufzuheben, wenn die Entwicklungsmaßnahme               baulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmi-","Nr. 64 - Tag1 der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                             2301\ngung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksi,chtigung des    ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Abbruchgebot (§ 179) zu\nA!l:gemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirt-       erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffe-\nschaftlich nicht mehr zumutbar ist.                            nen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter,\nPächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die     ihrer Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchge-\nGenehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen          führt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkei-\nBelangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage           ten aus öffentlichen Kassen bestehen.\neines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan\nnicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entspre-         (2) Die Anordnung von Maßnahmen nach. den §§ 176\nchender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4             bis 179 setzt voraus, daß die alsbaldige Durchführung der\nSatz 2 ist anzuwenden.                                         Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist.\n(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte\n§ 173\nhaben die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176\nGenehmigung, Übernahmeanspruch                     bis 179 zu dulden.\n(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt.          (4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzu-\nl,st eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle      wenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken\neine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die          dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grund-\nGenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im               stücke. liegen für diese Grundstücke die Voraussetzun-\nEinvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmi-         gen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis\ngungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172       179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträ-\nAbs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.                ger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder\nihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfül-\n(2) Wird in den Fällen des § 172 Abs . 3 die Genehmi-\nlung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.\ngung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde\nunter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Über-               (5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere\nnahme des Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5         über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, blei-\nsowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.         ben unberührt.\n(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsan-                                     § 176\ntrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen                                 Baugebot\nzur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung\nerheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des              (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die\n§ 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und           Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten,\nsonstige Nutz.ungsberechtigte zu hören.                       innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist\n(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere      1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des\nüber den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, blei-             Bebauungsplans zu bebauen oder\nben unberührt.                                                2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene son-\nstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebau-\n§ 174\nungsplans anzupassen.\nAusnahmen\n(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1\n(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den   bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang\nin§ 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in      bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute\n§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.                          oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den\nbaurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer bauli-\n(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1\nchen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung\nbezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssat-\nvon Baulücken.\nzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu\nunterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben        (3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftli-\nim Sinne des § 172 Abs. 1 , hat er dies der Gemeinde          chen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat die\nanzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der          Gemeinde von dem Baugebot abzusehen.\nGemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraus-              (4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Über-\nsetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen wür-       nahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft\nden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn        macht, • daß ihm die Durchführung des Vorhabens aus\ndie Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der        wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. § 43 Abs. 1,\nbaulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berück-        4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend\nsichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.                    anzuwenden.\n(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich,\nzweiter Abschnitt                        wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon besei-\nStädtebauliche Gebote                        tigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur\nBeseitigung verpflichtet. § 179 Abs. 2 und 3 Satz 1; § 43\n§ 175                          Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend\nanzuwenden.\nAllgemeines\n(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche\n(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176),     Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 ent-\nein Modernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot (§ 177),      sprechend anzuwenden.","2302                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 177                            gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung\nnachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem\nModernisierungs- und lnstandsetzungsgebot\nBebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen\n(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder    Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebauli-\näußeren Beschaffenheit Mißstände oder Mängel auf,             chen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berück-\nderen Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung          sichtigen.\noder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die                                     § 178\nBeseitigung der Mißstände durch ein Modernisierungsge-\nPflanzgebot\nbot und die Behebung der Mängel durch ein lnstandset-\nzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Mißstände und           Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid\nzur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der bauli-          verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestim-\nchen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die       menden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9\nModernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird,           Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungs-\nsind die zu beseitigenden Mißstände oder zu behebenden        plans zu bepflanzen.\nMängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die\n§ 179\nDurchführung der erforderlichen Maßnahmen zu be-\nstimmen.                                                                             Abbruchgebot\n(2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die bauli-       (1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu\nche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an             dulden, daß eine bauliche Anlage im Geltungsbereich\ngesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.             eines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt wird,\n(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnut-     wenn sie\nzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen         1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-\nDritter                                                            spricht und ihnen nicht angepaßt werden kann oder\n1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen                2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und\nAnlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,            3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung\n2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit           oder Instandsetzung nicht behoben werden können.\ndas Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beein- Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an\nträchtigt oder                                          einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch\n3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und           eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht\nwegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtli-  zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benach-\nchen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben     richtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen\nsoll.                                                   werden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die\nKann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage            Beseitigung selbst vorzunehmen.\nnach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen\n(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen\ndes Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern ver-\nwerden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemesse-\nlangt werden, darf das lnstandsetzungsgebot nur mit\nner Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren\nZustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen\nBedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von\nwerden. In dem Bescheid über den Erlaß des lnstandset-\nRaum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen\nzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmal-\nZwecken dient {Geschäftsraum), eine anderweitige Unter-\nschutzes gebotenen lnstandsetzungsmaßnahmen beson-\nbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden,\nders zu bezeichnen.\nwenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter\n(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der             Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfü-\nGemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen,           gung steht.\nals er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die\nsich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätz-           (3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder\nlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen         sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung\nder baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigen-          Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene\ntümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat       Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann\ndie Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine          anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der\nandere Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung gewährt.         Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,\nDies gilt nicht, wenn der Eigentümer aufgrund anderer         wenn es ihm mit Rücksicht auf das Abbruchgebot wirt-\nRechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu     schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu\ntragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat         behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4\nund nicht nachweisen kann, daß ihre Vornahme wirtschaft-      sind entsprechend anzuwenden.\nlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die\nGemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstat-\ntungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzel-                             Vierter Teil\nfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundert-                    Sozialplan und Härteausgleich\nsatzes der Modernisierungs- oder lnstandsetzungskosten\nvereinbaren.\n§ 180\n(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird                               Sozialplan\nnach der Durchführung der Modernisierungs- oder\nlnstandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der              (1) Wirken sich Bebauungspläne oder städtebauliche\nErträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand-    Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                           2303\npersönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnen-        Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädigungslei-\nden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde          stung nicht zu gewähren ist und auch ein Ausgleich durch\nVorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erör-       sonstige Maßnahmen nicht erfolgt.\ntern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden\noder gemildert werden können. Die Gemeinde hat den               (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere\nBetroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige        Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nutzung\nAuswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen,         eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder\ninsbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel           einer sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen.\nsowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Lei-\n(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der\nstungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde\nAntragsteller es unterlassen hat und unterläßt, den wirt-\nhierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönli-\nschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, ins-\nchen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen\nbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel abzu-\nund anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung\nvon Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind      wenden.\naus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde\nerforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu\nFünfter Teil\nprüfen.\nMiet- und Pachtverhältnisse\n(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach\nAbsatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehen-\nden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten                                         § 182\nihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozial-                            Aufhebung\nplan).                                                                     von Miet- oder Pachtverhältnissen\n(3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaß-         (1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke\nnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor, kann       der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\ndie Gemeinde verlangen, daß der andere im Einverneh-         oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhe-\nmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben        bung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die\nübernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder        Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigentü-\nteilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die         mers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit\nKosten auferlegen.                                           einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem\n§ 181                          land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur\nzum Schluß eines Pachtjahres aufheben.\nHärteausgleich\n(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde     (2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohn-\nbei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung        raum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung\noder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile - auch im       des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für\nsozialen Bereich - auf Antrag einen Härteausgleich in Geld    den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden\ngewähren                                                       Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung\nsteht. Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum\n1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder Pacht-      eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde\nverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung städte-    das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im\nbaulicher Maßnahmen aufgehoben oder enteignet wor-       Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses ande-\nden ist;                                                 rer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingun-\n2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung       gen zur Verfügung steht.\nzur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erfor-\nderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- oder    (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Päch-\nPachtverhältnis vorzeitig durch Vereinbarung der Betei-  ters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie-\nligten beendigt wird; die Gemeinde hat zu bestätigen,     rungsgebiet infolge der Durchführung städtebaulicher\ndaß die Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hin-       Sanierungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist\nblick auf die alsbaldige Durchführung der städtebauli-   ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhält-\nchen Maßnahmen geboten ist;                              nisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf\nAntrag des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit\n3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des             einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.\nRechtsverhältnisses die vermieteten oder verpachteten\nRäume ganz oder teilweise vorübergehend unbenutz-\nbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, daß dies                                    § 183\ndurch die alsbaldige Durchführung städtebaulicher                                 Aufhebung\nMaßnahmen bedingt ist;                                                 von Miet- oder Pachtverhältnissen\n4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, die                        über unbebaute Grundstücke\ndadurch entstehen, daß er nach der Räumung seiner            (1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für\nWohnung vorübergehend anderweitig untergebracht\nein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgese-\nworden ist und später ein neues Miet- oder Pachtver-\nhen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beab-\nhältnis in dem Gebiet begründet wird, sofern dies im\nsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers\nSozialplan vorgesehen ist.                                Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das\nVoraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffenen in    Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegen-\nseinen persönlichen Lebensumständen eine besondere            stehen.","2304                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend        Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zu Aus-\nanzuwenden.                                                  wirkungen auf die bauliche Entwicklung des Gemeindege-\nbiets führen, hat die Gemeinde darüber zu befinden, ob\n§ 184\nBauleitpläne aufzustellen sind und ob sonstige städtebauli-\nAufhebung anderer Vertragsverhältnisse               che Maßnahmen durchgeführt werden sollen.\nDie §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere              (2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die obere\nschuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die        Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusammen-\nzum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks,             hang damit eine Flurbereinigung oder andere Maßnahmen\nGebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen bauli-       zur Verbesserung der Agrarstruktur einzuleiten sind.\nchen Anlage berechtigen.\n(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde und,\nsofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruk-\n§ 185\ntur von anderen Stellen durchgeführt werden, diese bei\nEntschädigung bei Aufhebung                    den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bauleitpläne möglichst\nvon Miet- oder Pachtverhältnissen                frühzeitig zu beteiligen.\n(1) Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 182, des\n§ 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist den Betrof-                                   § 188\nfenen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld                   Bauleitplanung und Flurbereinigung\nzu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung des\nRechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen. Die           (1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des Flurbereini-\nVorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des    gungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der\nErsten Kapitels sind entsprechend anzuwenden.                Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits\nangeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bau-\n(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet.      leitpläne aufzustellen, es sei denn, daß sich die Flurberei-\nKommt eine Einigung über die Entschädigung nicht             nigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets\nzustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.         voraussichtlich nicht auswirkt.\n(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch genutz-      (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind\ntes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufgehoben, ist die    verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden\nGemeinde außer zur Entschädigung nach Absatz 1 auch          Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen.\nzur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland ver-      Die Planungen sollen bis zum Abschluß der Flurbereini-\npflichtet. Bei der Entschädigung in Geld ist die Bereitstel- gung nur geändert werden, wenn zwischen der Flurberei-\nlung oder Beschaffung des Ersatzlands angemessen zu          nigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung\nberücksichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann die      besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfor-\nGemeinde von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder       dern.\nBeschaffung von Ersatzland befreien, wenn die Gemeinde\nnachweist, daß sie zur Erfüllung außerstande ist.                                         § 189\nErsatzlandbeschaffung\n§ 186                                (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land-\nVerlängerung                          oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in\nvon Miet- oder Pachtverhältnissen                Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentü-\nmer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land-\nDie Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Päch-        oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirt-\nters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder           schaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem\nGeschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet       in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im\noder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179        Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige\nverlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans    Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.\nerforderlich ist.\n(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder\nBereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr\nSechster Teil                         gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stel-\nlen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben\nStädtebauliche Maßnahmen                      benötigt.\nim Zusammenhang mit Maßnahmen                                                   § 190\nzur Verbesserung der Agrarstruktur\nFlurbereinigung aus Anlaß einer\nstädtebaulichen Maßnahme\n§ 187\nAbstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung                   (1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land- oder\nund Maßnahmen Z'-lr Verbesserung der Agrarstruktur           forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen,\nkann auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der höhe-\n(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städtebauli-    ren Verwaltungsbehörde nach § 87 Abs. 1 des Flurbereini-\ncher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung der           gungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet\nAgrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse der Vor-     werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landver-\nplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemein-        lust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder\nschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des       Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch die\nKüstenschutzes\", zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, daß    städtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermieden wer-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                              2305\nden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits        1 . die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen\nangeordnet werden, wenn ein Bebauungsplan noch nicht               Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem\nrechtsverbindlich ist. In diesem Fall muß der Bebauungs-           Gesetzbuch,\nplan vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59\n2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks\nAbs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft getreten\noder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein\nsein. Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens im\nRecht an einem Grundstück aufgrund anderer gesetzli-\nSinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes.\ncher Vorschriften zuständigen Behörden,\n(2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans   3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte,\nnach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann bereits                Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflicht-\nangeordnet werden, wenn der Flurbereinigungsplan                  teilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des\nbekanntgegeben ist.                                               Grundstücks von Bedeutung ist, oder\n(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vor-       4. Gerichte und Justizbehörden\nschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung\nes beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen\ndes Flurbereinigungsverfahrens unberührt.\nnach anderen Rechtsvorschriften.\n§ 191                                (2) Der Gutachterausschuß kann außer über die Höhe\nVorschriften über den Verkehr                  der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten\nmit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken          über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögens-\nnachteile erstatten.\nIm räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans\noder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über          (3) Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreissamm-\nden Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstük-   lung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und\nken nicht anzuwenden, es sei denn, daß es sich um die        sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.\nVeräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forst-\n(4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,\nwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke han-\nsoweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.\ndelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirt-\nschaft oder als Wald ausgewiesen sind.                           (5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer\nzu übersenden.\nDrittes Kapitel                                                    § 194\nSonstige Vorschriften                                              Verkehrswert\nDer Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in\ndem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im\nErster Teil\ngewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen\nWertermittlung                        Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der son-\nstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder\n§ 192                           des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne\nRücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhält-\nGutachterausschuß                       nisse zu erzielen wäre.\n(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für son-\nstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige                                  § 195\nGutachterausschüsse gebildet.\nKaufpreissammlung\n(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vor-\nsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.                (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Ver-\ntrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an\n(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des\nder Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen         Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begrün-\nWertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dür-      den, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gut-\nfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke    achterausschuß zu übersenden. Dies gilt auch für das\nder Gebietskörperschaft, für deren Breich der Gutachter-    Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese\nausschuß gebildet ist, befaßt sein. Für die Ermittlung der  getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die\nBodenrichtwerte ist ein Bediensteter der zuständigen        Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungs-\nFinanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewer-      beschluß, den Beschluß über die Vorwegnahme einer\ntung von Grundstücken als Gutachter vorzusehen.             Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluß über\ndie Aufstellung eines Umlegungsplans, den Grenzrege-\n(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Ge-\nschäftsstelle.                                              lungsbeschluß und für den Zuschlag in einem Zwangsver-\nsteigerungsverfahren.\n§ 193\n(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen\nAufgaben des Gutachterausschusses\nFinanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt wer-\n(1) Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten über       den. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den\nden Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grund-          Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind,\nstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn                  bleiben unberührt.","2306                                    Bundesgesetzblat!, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei                                     § 198\nberechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher                          Oberer Gutachterausschuß\nVorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).\n(1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für\nden Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbe-\n§ 196                             hörden gebildet werden, auf die die Vorschriften über die\nGutachterausschüsse entsprechend anzuwenden sind.\nBodenrichtwerte\n(1) Aufgrund der Kaufpreissammlung sind für jedes            (2) Der Obere Gutachterausschuß hat auf Antrag eines\nGemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den            Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das\nBoden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Ent-       Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.\nwicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungs-\nbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bau-\nland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten                               § 199\nsind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich\nErmächtigungen\nergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die\nBodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,        (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\njeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.    mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-\nFür Zwecke der steuerlichen Einheitsbewertung des            schriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der\nGrundbesitzes sind Bodenrichtwerte zum jeweiligen             Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für\nHauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der     die Wertermittlung erforderlichen Daten zu erlassen.\nfür den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behör-\nden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen            (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nauf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.                Rechtsverordnung\n1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachteraus-\n(2) Hat sich ein einem Gebiet die Qualität des Bodens\nschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse, soweit\ndurch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen                   in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die\ngeändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der                Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluß im Ein-\nBodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Quali-\nzelfall,\ntät auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhält-\nnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung der steu-   2. die Aufgaben des Vorsitzenden,\nerlichen Einheitswerte des Grundbesitzes zu ermitteln. Die    3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,\nErmittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige\n4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,\nFinanzamt darauf verzichtet.\ndie Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie die Veröffent-\nlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der\n(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem\nWertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus\nzuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von\nder Kaufpreissammlung,\nder Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte\nverlangen.                                                    5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbe-\nhörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreis-\nsammlung,\n§ 197\n6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachter-\nBefugnisse des Gutachterausschusses                      ausschuß und den Oberen Gutachterausschuß und\n(1) Der Gutachterausschuß kann mündliche oder schrift-    7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachteraus-\nliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen             schusses und des Oberen Gutachterausschusses\neinholen, die Angaben über das Grundstück und, wenn\nzu regeln.\ndas zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsver-\nfahren, von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsent-\nschädigungen erforderlich ist, über ein Grundstück, das\nzum Vergleich herangezogen werden soll, machen kön-\nZweiter Teil\nnen. Er kann verlangen, daß Eigentümer und sonstige                            Allgemeine Vorschriften;\nInhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Füh-                  Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren;\nrung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung not-\nWirksamkeitsvoraussetzungen\nwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der\nBesitzer des Grundstücks haben zu dulden, daß Grund-\nstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorberei-                          Erster Abschnitt\ntung von Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen\nnur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten                             Allgemeine Vorschriften\nwerden.\n§ 200\n(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachter-                Grundstücke, Rechte an Grundstücken\nausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanz-\namt erteilt dem Gutachterausschuß Auskünfte über Grund-          (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses\nstücke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen     Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücks-\nund Enteignungsentschädigungen erforderlich ist.              teile anzuwenden.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                           2307\n(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden                                § 204\nVorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts ande-\nGemeinsamer Flächennutzungsplan,\nres vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksglei-\nche Rechte anzuwenden.                                       Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden\nund bei Gebiets- oder Bestandsänderung\n(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen\n§ 201                           Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche\nBegriff der Landwirtschaft                 Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzun-\ngen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer\nLandwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbe-    Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der ver-\nsondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft       schiedenen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer Flä-\neinschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eige-    chennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden,\nner Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung, der      wenn die Ziele der Raumordnung und Landesplanung\nErwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei       oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen\nund die berufsmäßige Binnenfischerei.                       Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemein-\nbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemein-\nsame Planung erfordern. Der gemeinsame Flächennut-\n§ 202                           zungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur\nSchutz des Mutterbodens                    gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden;\ndie Gemeinden können vereinbaren, daß sich die Bindung\nMutterboden, der bei der Errichtung und Änderung bauli-  nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche\ncher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Verände-        erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche\nrungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzba-    oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle\nrem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Ver-       eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Verein-\ngeudung zu schützen.                                        barung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Dar-\nstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. Sind die Vor-\naussetzungen für eine gemeinsame Planung nach Satz 1\nund 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können die\nzweiter Abschnitt                         beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr\nZuständigkeiten                          Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des\nBauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren\nVerwaltungsbehörde erforderlich.\n§ 203\nAbweichende Zuständigkeitsregelung                    (2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand\ngeändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von\n(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte       Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige kom-\nBehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch         munale Körperschaften über, gelten unbeschadet abwei-\nRechtsverordnung bestimmen, daß die nach diesem             chender landesrechtlicher Regelungen bestehende Flä-\nGesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf            chennutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche und\neine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder      sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die Befugnis\nauf einen Verband, an dessen Willensbildung die             und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer\nGemeinde mitwirkt.                                          sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungs-\npläne aufzuheben oder für das neue Gemeindegebiet zu\n(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemein-       ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan\nden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden,           zu ersetzen, bleiben unberührt.\nVerwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzli-\nche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach                  (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung\nLandesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der          oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach einer\nGemeinde obliegen, übertragen werden. In dem Landes-        Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen\ngesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgaben-    Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei\nerfüllung mitwirken.                                        Bildung von Planungsverbänden und für Zusammen-\nschlüsse nach § 205 Abs. 6. Die höhere Verwaltungsbe-\n(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung      hörde kann verlangen, daß bestimmte Verfahrensab-\ndie nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbe-       schnitte wiederholt werden.\nhörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche\n§ 205\nBehörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden über-\ntragen.                                                                          Planungsverbände\n(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flä-       (1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger\nchennutzungspläne(§ 204) oder von Flächennutzungsplä-       können sich zu einem Planungsverband zusammenschlie-\nnen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der        ßen, um durch gemeinsame zusammengefaßte Bauleitpla-\nZuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehör-       nung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu errei-\nden, ist die Oberste Landesbehörde für die Entscheidung     chen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner\nim Genehmigungs-, Anzeige- und Zustimmungsverfahren         Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an\nzuständig. liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen     die Stelle der Gemeinden.\nLändern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im            (2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1 nicht\ngegenseitigen Einvernehmen.                                 zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Pla-","2308                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nnungsträgers zu einem Planungsverband zusammenge-             betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen\nschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit        und demselben Eigentümer gehören, und liegen diese\ndringend geboten ist. Ist der Zusammenschluß aus Grün-        Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem Gesetz-\nden der Raumordnung und Landesplanung geboten, kann           buch sachlich zuständiger Behörden, so wird die örtlich\nden Antrag auch die für die Landesplanung nach Landes-        zuständige Behörde durch die nächsthöhere gemeinsame\nrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entschei-   Behörde bestimmt.\ndet die Landesregierung. Sind Planungsträger verschiede-\n(2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhan-\nner Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluß nach\nden, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere\nVereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierun-\ngen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Kör-        Verwaltungsbehörde.\nperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt\nwerden, erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung\nzwischen der Bundesregierung und der Landesregierung,                             Dritter Abschnitt\nsofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bun-                       Verwaltung sve rf ah ren\ndesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusam-\nmenschluß durch die Landesregierung widerspricht.                                         § 207\n(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über                    Von Amts wegen bestellter Vertreter\nden Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die\nzuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan            Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormund-\nauf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlußfas-         schaftsgericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nsung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung      einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen\noder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die          1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder\nSatzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entspre-          für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,\nchend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmit-\n2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt\ntelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsver-\nunbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der\nband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Verein-\naber an der Besorgung seiner Vermögensangelegen-\nbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesre-\nheiten verhindert ist,\ngierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bun-\ndes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder            3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht\nAnstalt der Festsetzung durch die Landesregierung wider-          innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\nspricht.                                                          befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen\nBehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der\n(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der                ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,\nSatzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem\nGesetzbuch obliegen, übertragen werden.                       4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach\nBruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen\n(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Vor-          Rechts an einem Grundstück oder an einem das\naussetzungen für den Zusammenschluß entfallen sind                Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforde-\noder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist.              rung der zuständigen Behörden, einen gemeinsamen\nKommt ein übereinstimmender Beschluß über die Auflö-              Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten\nsung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten         Fristen nicht nachgekommen sind,\nVoraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds      5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus\nanzuordnen; im übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzu-            dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.\nwenden. Nach Auflösung des Planungsverbands gelten\ndie von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der ein-     Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten\nzelnen Gemeinden.                                             die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die\nPflegschaft entsprechend.\n(6) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckverbands-\nrecht oder durch besondere Landesgesetze wird durch                                        § 208\ndiese Vorschriften nicht ausgeschlossen.\nAnordnungen\n(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen                zur Erforschung des Sachverhalts\nnach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Ent-\nwürfe der Bauleitpläne mit Erläuterungsbericht oder               Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts\nBegründung vor der Beschlußfassung hierüber oder der           auch anordnen, daß\nFestsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden,         1. Beteiligte persönlich erscheinen,\nfür deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll,\n2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden,\nzur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzulei-\nauf die sich ein Beteiligter bezogen hat,\nten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristge-\nmäß vorgebrachten Bedenken . und Anregungen ist § 3            3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubi-\nAbs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.                       ger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-,\nGrundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.\n§ 206                              Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht\nÖrtliche und sachliche Zuständigkeit                 nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu tausend Deut-\nsche Mark angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteilig-\n(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich     ter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige\ndas betroffene Grundstück lieg( Werden Grundstücke             Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                               2309\nGesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen     keit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachge-\nund gegen ihn festzusetzen. Androhung und Festsetzung      prüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die\nkönnen wiederholt werden.                                  Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.\n(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Wider-\n§ 209                           spruch gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine auf-\nschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungs-\nVorarbeiten auf Grundstücken\ngerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, daß\nBeauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung                                  § 213\nder von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden\nOrdnungswidrigkeiten\nMaßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen,\nBoden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nArbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszu-\n1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder\nführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher\nunrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen\nbekanntzugeben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung\nbegünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder\nder Wohnungsinhaber betreten werden.\neinen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;\n(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maß-   2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorar-\nnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Ver-           beiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht\nmögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den          oder unrichtig setzt;\nAuftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in\nGeld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldent-     3. einer in einem Bebauungsplan nach§ 9 Abs. 1 Nr. 25\nschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere           Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen\nVerwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Betei-       und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und\nligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde den Auftrag       sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern\nerteilt, so hat der Antragsteller, in dessen Interesse die     dadurch zuwiderhandelt, daß diese beseitigt, wesent-\nEnteignungsbehörde tätig geworden ist, dem Betroffenen         lich beeinträchtigt oder zerstört werden;\ndie Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung über     4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhal-\ndie Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteig-     tungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) ohne Genehmi-\nnungsbehörde die Entschädigung fest; vor der Entschei-         gung abbricht oder ändert.\ndung sind die Beteiligten zu hören.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend\n§ 210                           Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer\nWiedereinsetzung\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und im\nFalle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu\n(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert    fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nwar, eine gesetzliche oder aufgrund dieses Gesetzbuchs\nbestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten,\nso ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen                         Vierter Ab$_chnitt\nStand zu gewähren.                                                  Wirksam keitsvorau ssetzu ngen\n(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensge-\nsetzes zuständige Behörde kann nach Wiedereinsetzung                                   § 214\nin den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung, die den                 Beachtlichkeit der Verletzung\ndurch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen                  von Vorschriften über die Aufstellung\nRechtszustand ändern würde, eine Entschädigung fest-            des Flächennutzungsplans und der Satzungen\nsetzen.\n(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-\n§ 211                           ten dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des\nFlächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem\nBelehrung über Rechtsbehelfe -                Gesetzbuch nur beachtlich, wenn\nDen nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwal-           1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und\ntungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der        der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und 3,\nBeteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwal-        §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2,. § 22 Abs. 1O\ntungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechts-     Satz 2 und § 34 Abs. 5 Satz 1 verletzt worden sind;\nbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.        dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vor-\nschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange\nnicht beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3\n§ 212\nSatz 2 oder des § 13 die Voraussetzungen für die\nVorverfahren                            Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften\nverkannt worden sind;\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Fünften      2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die\nTeil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch       Begründung des Flächennutzungsplans und der Sat-\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst           zungen sowie ihrer Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5\nangefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßig-             Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und","2310                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 22 Abs. 11 verletzt worden sind; dabei ist unbeacht-      (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und\nlich, wenn der Erläuterungsbericht oder die Begrün-      der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltend-\ndung des Flächennutzungsplans oder der Satzungen         machung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-\noder ihrer Entwürfe unvollständig ist;                   schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die\n3. ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennut-            Rechtsfolgen (Absatz 1) hinzuweisen.\nzungsplan oder die Satzung nicht gefaßt, eine Geneh-\n(3) Die Gemeinde kann einen Fehler, der sich aus der\nmigung nicht erteilt, das Anzeigeverfahren nicht durch-\nVerletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften\ngeführt, die Satzung unter Verstoß gegen § 11 Abs. 3\nergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler\nSatz 2 in Kraft gesetzt oder der mit der Bekanntma-\nnach Landesrecht beheben; dabei kann die Gemeinde den\nchung des Flächennutzungsplans oder der Satzung\nFlächennutzungsplan oder die Satzung durch Wiederho-\nverfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.\nlung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Der\nSoweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläuterungs-   Flächennutzungsplan und die Satzung können auch mit\nbericht oder die Begründung in den für die Abwägung         Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.\nwesentlichen Beziehungen unvollständig ist, hat die\nGemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein\nberechtigtes Interesse dargelegt wird.                                                 § 216\n(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch    Aufgaben im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren\neine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des        Die Verpflichtung der für das Genehmigungs- und\nBebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 8             Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung\nAbs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn                              der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den\n1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständi-   §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächen-\ngen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in    nutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt\n§ 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die        unberührt.\nAufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht\nrichtig beurteilt worden sind;\n2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des                                Dritter Teil\nBebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ver-                  Verfahren vor den Kammern (Senaten)\nletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus dem                          für Baulandsachen\nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städtebau-\nliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;\n§ 217\n3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan\nentwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen                  Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ein-       (1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil\nschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des         des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 21 Abs. 3, § 28\nBebauungsplans herausstellt;                             Abs. 3 und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2,\n4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen wor-      § 181, § 209 Abs. 2 oder§ 210 Abs. 2 können nur durch\nden ist, ohne daß die geordnete städtebauliche Ent-      Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.\nwicklung beeinträchtigt worden ist.                      Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte\naufgrund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des\n(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im      zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels\nZeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan maß-      vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem\ngebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheb-           Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen\nlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergeb-    werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geld-\nnis von Einfluß gewesen sind.                                entschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7\nund § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem\n§ 215                           Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verur-\nteilung zum Erlaß eines Verwaltungsakts oder zu einer\nFrist für die Geltendmachung der Verletzung           sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt wer-\nvon Verfahrens- und Formvorschriften              den. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kam-\nsowie von Mängeln der Abwägung,                  mer für Baulandsachen.\nBehebung von Fehlern\n(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustel-\n(1) Unbeachtlich sind                                     lung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die\n1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2    den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche\nbezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und        Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben,\nso ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekannt-\n2. Mängel der Abwägung,\nmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) statt-\nwenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines        gefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der\nJahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben          Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet\nJahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans          hat.\noder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde\ngeltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die           (3) Der Antrag muß den Verwaltungsakt bezeichnen,\nVerletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzu-        gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit\nlegen.                                                       der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimm-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                                  2311\nten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsa-                                  § 221\nchen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\ndes Antrags dienen.\n(1) In den Sachen, die aufgrund eines Antrags auf\n(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat\ngerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig\nden Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen\nwerden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitig-\nLandgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle\nkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,\nnoch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten\nsoweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt.\nAbschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.\nAuf das Verfahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluß.\n§ 218                               (2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Auf-\nnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand                Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die\n(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die  von ihnen nicht vorgebracht worden sind.\nFrist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag\n(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere\nvom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiederein-\nAnträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den\nüber sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen\nnach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tat-         (4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr\nsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft         für das Verfahren im allgemeinen und der Auslagen für die\nmacht. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die      Zustellung der Klage nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des\nsofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für       Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.\nBaulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom\nEnde der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wieder-\neinsetzung nicht mehr beantragt werden.                                                    § 222\n(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteig-                                  Beteiligte\nnungsbeschluß und ist der bisherige Rechtszustand                (1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt\nbereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117          erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem\nAbs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinset-       gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte\nzung den Enteignungsbeschluß nicht aufheben und hin-          oder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betrof-\nsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art der     fen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren ist\nEntschädigung nicht ändern.                                   auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen\nhat.\n§ 219                              (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den\nÖrtliche Zuständigkeit der Landgerichte             übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten,\nsoweit sie bekannt sind, zuzustellen.\n(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen\nBezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,          (3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien geltenden\nihren Sitz hat.                                               Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu-\nwenden. § 78 der Zivilprozeßordnung gilt in dem Verfahren\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nvor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für\nnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf\nBeteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen.\ngerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die\nBezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die                 (4) Die Beteiligten können sich auch durch Rechtsan-\nZusammenfassung für eine Förderung oder schnellere             wälte vertreten lassen, die bei einem Landgericht zugelas-\nErledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesre-      sen sind, in dessen Bezirk das den Gegenstand des\ngierungen können diese Ermächtigung auf die Landesju-          Verfahrens bildende Grundstück liegt. Vor dem nach § 219\nstizverwaltungen übertragen.                                   Abs. 2 bestimmten Gericht können sie sich ferner durch\nRechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht\nzugelassen sind, vor das der Antrag auf gerichtliche Ent-\n§ 220\nscheidung ohne die Regelung nach § 219 Abs. 2 gehören\nZusammensetzung der Kammern für Baulandsachen                  würde.\n(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere\nKammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für                                          § 223\nBaulandsachen entscheidet in der Besetzung mit drei                   Anfechtung von Ermessensentscheidungen\nRichtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden\nsowie zwei hauptamtlichen Richtern der Verwaltungsge-             Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,\nrichte. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht     ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der\nanzuwenden.                                                    Antrag nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung\nrechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermes-\n(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den    sens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer\nFall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden        dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden\nvon der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen         Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht,\nObersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren           soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf\nbestellt.                                                      eine Geldleistung entschieden worden ist.","2312                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\n§ 224                             erscheint. Über einen Antrag, den ein nichterschienener\nBeteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung\nAnfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung\ngestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine         werden.\nvorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wir-\n(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtli-\nkung.§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ent-\nche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündli-\nsprechend anzuwenden.\nchen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte\neine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.\n§ 225\n(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivil-\nVorzeitige Ausführungsanordnung\nprozeßordnung gelten entsprechend. Im übrigen sind die\nIst nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig,     Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzu-\nso kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegün-           wenden.\nstigten beschließen, daß die Enteignungsbehörde die Aus-                                   § 228\nführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. In\nKosten des Verfahrens\ndem Beschluß kann bestimmt werden, daß der Enteig-\nnungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag            (1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf\nSicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf       gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der\nerst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die fest-        Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der\ngesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise        Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbe-\nunter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt          stimmungen der Zivilprozeßordnung die Stelle, die den\nhat.                                                           Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.\n§ 226\n(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der\nUrteil                            zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet\ndas Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Er-\n(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird\nmessen.\ndurch Urteil entschieden.\n§ 229\n(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der\neinen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begrün-                       Berufung, Beschwerde\ndet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu\n(1) Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet\nändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche\ndas Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der\nEntscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht\nBesetzung mit drei Richtern des Oberlandesgerichts ein-\nden Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls\nschließlich des Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen\nauszusprechen, daß die Stelle, die den Verwaltungsakt\nRichtern eines Oberverwaltungsgerichts. § 220 Abs. 1\nerlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung\nSatz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.\nder Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu ent-\nscheiden.                                                         (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\n(3) Einen Enteignungsbeschluß kann das Gericht auch         nung die Verhandlung und Entscheidung über die Berufun-\nändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung          gen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der\nnicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in     Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht\ndiesem Fall über den Antrag des Beteiligten hinaus, der        oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer\nden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den     Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfas-\nEnteignungsbeschluß auch ändern, soweit ein anderer            sung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der\nBeteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des      Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können\nEnteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den            diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht       desjustizverwaltungen übertragen.\nstatthaft. Wird ein Enteignungsbeschluß geändert, so ist          (3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Gericht können\n§ 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteig-         sich die Beteiligten auch durch Rechtsanwälte vertreten\nnungsbeschluß aufgehoben oder hinsichtlich des Gegen-          lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind,\nstands der Enteignung geändert, so gibt das Gericht im         das ohne die Regelung des Absatzes 2 zur Entscheidung\nFalle des § 113 Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht von           über die Berufungen und Beschwerden zuständig wäre.\nseinem Urteil Kenntnis.\n(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur                                 § 230\nein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll                                 Revision\ndas Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es\nzur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.            Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.\n§ 227                                                         § 231\nSäumnis eines Beteiligten                                                Einigung\n(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtli-    Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen\nche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündli-     Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die\nchen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhan-           §§ 11 O und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die\ndelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht          Stelle der Enteignungsbehörde.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                               2313\n§ 232                              (2) Ist die Genehmigung einer Veränderungssperre vor\nWeitere Zuständigkeit der Kammern {Senate)            dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 16 des Bundes-\nfür Baulandsachen                      baugesetzes über die Genehmigung und die Bekanntma-\nchung weiter anzuwenden. Ist die Zustimmung nach § 17\nDie Länder können durch Gesetz den Kammern und          Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli\nSenaten für Baulandsachen die Verhandlung und Ent-          1987 beantragt worden, ist diese Vorschrift weiter anzu-\nscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteig-        wenden.\nnungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegen-\nstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach         (3) Ist eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 des Bundes-\nLandesrecht vorgenommen werden, und über Entschädi-        baugesetzes vor dem 1. August 1979 versagt worden, ist\ngungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses    § 21 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in der bis zum\nTeils für anwendbar erklären.                              31. Juli 1979 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nViertes Kapitel                                                    § 235\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften                                   Überleitungsvorschriften\nfür das Vorkaufsrecht\nErster Teil                           (1) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1987\nsind auf das Vorkaufsrecht die bisher geltenden Vorschrif-\nÜberleitungsvorschriften\nten des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförde-\n§ 233                          rungsgesetzes weiter anzuwenden.\nÜberleitungsvorschriften für die Bauleitplanung           (2) § 24 Abs. 1 Nr. 3 ist auch in Sanierungsgebieten\n(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der    anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 im vereinfachten\nTräger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bundes-     Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Städtebauförderungsge-\nbaugesetzes begonnen oder der Entwurf des Bauleitplans     setzes) förmlich festgelegt worden sind. Satz 1 ist nicht\nnach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich aus-    anzuwenden bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem\ngelegt worden, sind auf ihn die Vorschriften der §§ 1, 2    1. Juli 1987.\nAbs. 4 und der §§ 5, 9, 9 a und 13 a Abs. 1 des Bundes-\nbaugesetzes weiter anzuwenden.                                 (3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer Satzung\nnach § 25 des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987\n(2) Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der    beantragt, ist § 25 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes über\nTräger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bundes-    die Genehmigung und die Bekanntmachung weiter anzu-\nbaugesetzes begonnen worden, ist diese Vorschrift weiter   wenden. Satzungen, die aufgrund von § 25 des Bundes-\nanzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung   baugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen\nder Bürger nach§ 2 a Abs. 2 bis 4 des Bundesbaugeset-      nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.\nzes begonnen worden, sind diese Vorschriften weiter\nanzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 der Entwurf des           (4) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Januar\nBauleitplans nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes       1977 kann sich die Gemeinde gegenüber demjenigen, der\nöffentlich ausgelegt worden, ist diese Vorschrift weiter   nach dem 31. Dezember 1976 ein Recht an einem Grund-\nanzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung   stück oder ein Recht an einem solchen Recht erworben\nnach § 2 a Abs. 7 des Bundesbaugesetzes begonnen wor-      hat, auf das Vorkaufsrecht nur berufen, wenn dem Erwer-\nden, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.               ber das Vorkaufsrecht bekannt war. Auf den Zeitpunkt der\n(3) Ist die vereinfachte Änderung oder Ergänzung eines  Kenntnis ist § 892 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nBebauungsplans vor dem 1. Juli 1987 eingeleitet worden,    entsprechend anzuwenden.\nist § 13 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.\n(4) Ist die Genehmigung eines Bauleitplans vor dem                                    § 236\n1. Juli 1987 beantragt worden, sind die §§ 6, 8 Abs. 3 und\ndie §§ 11 und 12 des Bundesbaugesetzes weiter anzu-                            Überleitungsvorschriften\nwenden.                                                                    für die Regelung der baulichen\nund sonstigen Nutzung\n(5) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren\nerneut einzuleiten, bleibt unberührt. In den Fällen des       (1) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit eines\nAbsatzes 2 kann die Gemeinde das jeweilige Verfahren       Vorhabens entschieden worden und ist die Entscheidung\nnach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erneut durch-     noch nicht unanfechtbar geworden, sind die§§ 29, 31 und\nführen.                                                    33 bis 37 anzuwenden.\n§ 234                            (2) Ist die Genehmigung einer Satzung nach § 34 Abs. 2\nÜberleitungsvorschriften für Veränderungssperren         oder 2 a des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987\nund für den Bodenverkehr                  beantragt worden, sind diese Vorschriften weiter anzu-\nwenden.\n(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Veränderungssperre\nbekanntgemacht worden, kann die Gemeinde durch Ände-           (3) Auf die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten nach\nrung der Veränderungssperre die Anwendung des § 14         § 34 Abs. 2 und 2 a des Bundesbaugesetzes ist § 34\nAbs. 1 beschließen.                                        Abs. 1 bis 3 anzuwenden.","2314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 237                            den Umlegungsplan durch Beschluß aufgestellt (§ 66\nÜberleitungsvorschriften für das Baugebot,            Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder eine Vorwegrege-\ndas Nutzungsgebot und die                    lung getroffen hat(§ 76 des Bundesbaugesetzes) und die\nErhaltung baulicher Anlagen                  Grundstücke dabei erkennbar in bezug auf die Flächen\nnach § 55 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes erschließungs-\n(1) Ist die Enteignung eines Grundstücks von der         beitragspflichtig zugeteilt worden sind.\nGemeinde zugunsten eines Bauwilligen gemäß § 39 b\nAbs. 4 des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987              (3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die Grenzrege-\nbeantragt worden, ist die Enteignung nur zulässig, wenn     lung vor dem 1. Juli 1987 gefaßt (§ 82 des Bundesbauge-\nsich der Bauwillige bis zum Schluß der mündlichen Ver-      setzes), sind die §§ 80 bis 83 des Bundesbaugesetzes\nhandlung (§ 108) verpflichtet, die Baumaßnahmen inner-      weiter anzuwenden.\nhalb angemessener Frist durchzuführen.\n§ 240\n(2) Ist ein Nutzungsgebot vor dem 1. Juli 1987 angeord-\nnet worden, ist auf das Übernahmeverlangen des Eigentü-                       Überleitungsvorschriften\nmers § 39 c des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.                              für die Enteignung\n(3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer Erhal-           (1) § 87 Abs. 3. Satz 3 und § 88 Satz 2 sind auch in\ntungssatzung vor dem 1. Juli 1987 beantragt, ist § 39 h     Sanierungsgebieten anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987\nAbs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes über die Genehmi-        im vereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Städ-\ngung und die Bekanntmachung weiter anzuwenden.               tebauförderungsgesetzes) förmlich festgelegt worden\nsind.\n(4) Im Geltungsbereich einer Satzung nach § 39 h des\nBundesbaugesetzes bedürfen die Nutzungsänderung                (2) Für Grundstücke, die die Gemeinde vor dem 1. Juli\n(§ 172 Abs. 1 Satz 1) und die Errichtung baulicher Anlagen  1987 erworben hat, verbleibt es weiter bei der Veräuße-\n(§ 172 Abs. 1 Satz 2) der Genehmigung, wenn die              rungspflicht nach den§§ 26 und 89 des Bundesbaugeset-\nGemeinde dies durch Änderung der Satzung beschließt.         zes und § 25 des Städtebauförderungsgesetzes. Satz 1 ist\nentsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde nach\n(5) Ist die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau       dem 30. Juni 1987 ein Grundstück nach Maßgabe des\noder die Änderung einer baulichen Anlage vor dem 1. Juli     § 235 Abs. 1 erworben .hat.\n1987 beantragt worden, ist § 39 h des Bundesbaugeset-\nzes weiter anzuwenden.\n§ 241\nÜberleitungsvorschriften\n§ 238                                              für den Härteausgleich\nÜberleitungsvorschrift für Entschädigungen\n(1) Hat ein Eigentümer vor dem 1. Juli 1987 unter den in\nWurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbau-         § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Städtebauförderungsgesetzes\ngesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbau-        bezeichneten Voraussetzungen ein Grundstück verloren\ngesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige         oder übereignet, ist auf einen Antrag auf Gewährung von\nNutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich         Härteausgleich § 85 des Städtebauförderungsgesetzes\ngeändert, ist eine Entschädigung in entsprechender           weiter anzuwenden. Satz 1 ist entsprechend auf die Fälle\nAnwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44      des § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Städtebauförderungsgesetzes\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht,    anzuwenden.\nsoweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5\n(2) Ein Verwaltungsakt nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 oder 2\nEntschädigung verlangt werden kann, eine entsprechende\ndes Städtebauförderungsgesetzes kann nach dem\nAufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch\n30. Juni 1987 nur durch Antrag auf gerichtliche Entschei-\nnach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum\ndung nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels angefoch-\n31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten\nten werden.\nkönnen, ohne daß die Aufhebung oder Änderung nach\n§ 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezem-\nber 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen                                        § 242\nwäre.                                                                          Überleitungsvorschriften\nfür die Erschließung\n§ 239\n(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine\nÜberleitungsvorschriften                   Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 gelten-\nfür die Bodenordnung                     den Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach\ndiesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.\n(1) Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987 ausge-\nlegt worden (§ 69 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes), sind           (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anlieger-\ndie §§ 53, 55, 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und die   beitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Ver-\n§§ 63, 64 und 68 bis 70 des Bundesbaugesetzes weiter         einbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mit-\nanzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Vorwegrege-        teln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf\nlung nach § 76 des Bundesbaugesetzes getroffen worden,       Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwick-\nist § 55 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.           lung durch Gesetz regeln.\n(2) § 57 Satz 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 sind auch anzu-      (3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwen-\nwenden, wenn die Umlegungsstelle vor dem 1. Juli 1987       den, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986                               2315\n(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen                                   § 245\nanzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt\nÜberleitungsvorschriften\nworden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht\nfür das Städtebauförderungsgesetz\nnach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über städte-\n(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht\nbauliche Sanierungsmaßnahmen sind auch anzuwenden,\nbereits aufgrund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vor-\nwenn die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Städtebauför-\nschriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbaugeset-\nderungsgesetzes vor dem 1. Juli 1987 den Beginn der\nzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll\nvorbereitenden Untersuchungen beschlossen hat.\nvon der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder\nteilweise absehen, wenn dies aufgrund der örtlichen Ver-         (2) Hat die Gemeinde vor dem 1. Juli 1987 ein Sanie-\nhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nut-      rungsgebiet im vereinfachten Verfahren förmlich festgelegt\nzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten    (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Städtebauförderungsgesetzes),\nist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene     kann sie durch Änderung der Sanierungssatzung die\nBeiträge anzuwenden, wenn                                    Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144\n1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder                Abs. 1 oder nach § 144 Abs. 2 begründen. Hat die\nGemeinde die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt\n2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch      oder nach § 144 Abs. 2 beschlossen, teilt sie dem Grund-\nnicht unanfechtbar geworden ist.                        buchamt den Beschluß mit; sie hat hierbei die von dem\nBeschluß betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen.\n(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umle-      Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grund-\ngungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vor-         stücke einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird\nwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem             (Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend\n1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht worden ist (§ 71      anzuwenden.\ndes Bundesbaugesetzes).\n(3) Hat die Gemeinde vor dem 1. Juli 1987 die Genehmi-\n(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des        gung einer Sanierungssatzung, in der die Anwendung\nBeitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke         der §§ 6, 15 bis 23, 41 Abs. 4 bis 11 und des § 42\n(§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und\ndes Städtebauförderungsgesetzes nicht ausgeschlossen\nist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden,       wurde, beantragt, ist § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3\nist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.\ndes Städtebauförderungsgesetzes anstelle des § 143\nAbs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der\n§ 243                            ortsüblichen Bekanntmachung der Sanierungssatzung auf\ndie §§ 152 bis 156 hinzuweisen ist.\nÜberleitungsvorschrift\nfür die Wertermittlung                       (4) Auf einen vor dem 1. Juli 1987 gestellten Antrag auf\nDie §§ 136 bis 144 des Bundesbaugesetzes sind bis         Erteilung der Genehmigung nach § 15 des Städtebauför-\nzum Inkrafttreten der in § 199 vorgesehenen Verordnun-      derungsgesetzes ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.\ngen, längstens bis zum 1. Januar 1990, weiter anzu-             (5) Teilt die Gemeinde einem Eigentümer vor dem 1. Juli\nwenden.                                                      1987 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Städtebauförde-\nrungsgesetzes mit, daß sie den Erwerb des Grundstücks in\n§ 244                             Betracht zieht, ist § 18 des Städtebauförderungsgesetzes\nÜberleitungsvorschriften                    über das gemeindliche Grunderwerbsrecht weiter anzu-\nfür die Wirksamkeitsvoraussetzungen               wenden. Ein Verwaltungsakt nach § 18 des Städtebauför-\nder Flächennutzungspläne und Satzungen              derungsgesetzes kann nach dem 30. Juni 1987 nur durch\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Dritten Teil\n(1) § 214 ist auch auf Flächennutzungspläne und Sat-     des Dritten Kapitels angefochten werden.\nzungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntge-\nmacht worden sind; unberührt bleiben die vor dem 1. Juli        (6) Die mit der Erhebung von Daten Beauftragten im\n1987 nach § 155 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes, Arti-       Sinne des § 3 Abs. 4 des Städtebauförderungsgesetzes\nkel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbau-         sind nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 zu verpflichten,\ngesetzes vom 18. August 1976 und § 183 f Abs. 1 des         soweit sie nicht vor dem 1. Juli 1987 bereits im Sinne\nBundesbaugesetzes geltend gemachten Verletzungen von        dieser Vorschrift verpflichtet worden sind.\nVerfahrens- und Formvorschriften.\n(7) Satzungen, die nach den Vorschriften des Städte-\n(2) Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen        bauförderungsgesetzes erlassen worden sind, und\nund Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht      Rechtsvorschriften aufgrund des § 92 Abs. 2 des Städte-\nworden sind, sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb    bauförderungsgesetzes gelten für Zwecke der Normen-\nvon sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegen-  kontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung als\nüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der          solche nach diesem Gesetzbuch.\nSachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzule-\ngen. Innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987          (8) Bei den von § 165 erfaßten städtebaulichen Entwick-\nlungsmaßnahmen ist § 53 Abs. 5 des Städtebauförde-\nist durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde\nrungsgesetzes weiter anzuwenden.\nauf die sich aus Satz 1 ergebende Änderung der Rechts-\nlage hinzuweisen; dabei ist über die in Satz 1 bezeichne-       (9) Wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend\nten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Män-         den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwick-\ngeln der Abwägung und die Rechtsfolgen zu unterrichten.     lungsmaßnahme, die vor dem 1. Juli 1987 förmlich festge-","2316                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 10 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 IBonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                            Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nlegt worden ist, eine Anderung des Geltungsbereichs der                              (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche\nEntwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53                             Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem\nin Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes                             Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bre-\nweiter anzuwenden.                                                                men kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder\nBerlin, Bremen und Hamburg können eine von den §§ 1.2\n(10) Der Fünfte Teil des Städtebauförderungsgesetzes                          und 16 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 143 Abs. 2 und\n(§§ 71 bis 75) ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1987                           § 162 Abs. 2 Satz 3 bis 5 abweichende Regelung treffen.\nweiter anzuwenden.\n(3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan\n(11) § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 39, 40, 41 Abs. 1                       nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der\nbis 3, § 43 Abs. 3 und 4 und die §§ 44 bis 49 und 58 des                          Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist Der Flä-\nStädtebauförderungsgesetzes sind weiter anzuwenden.                               chennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzu-\nNach dem 31. Dezember 1987 kann Landesrecht an deren                              passen.\nStelle in Kraft treten; dies gilt nicht für die Regelungen über\nSanierungs- und Entwicklungsförderungsmittel des                                     (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg\nBundes.                                                                           werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs\nüber die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen\nVerwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\nzweiter Teil\n(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses\nSchlußvorschriften                                   Gesetzbuchs auch als Gemeinde.\n§ 246\n§ 247\nSonderregelungen für einzelne Länder\nBerlin-Klausel\n(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in\n§ 6 Abs. 1, den §§ 11, 22 und 34 Abs. 5, § 143 Abs. 1,                              Dieses Gesetzbuch gilt nach Maßgabe des § 1.2 Abs. 1\n§ 162 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Genehmi-                               und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes\ngungen, Anzeigen oder Zustimmungen; das Land Bremen                               auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund\nkann bestimmen, daß diese Genehmigungen, Anzeigen                                 dieses Gesetzbuchs erlassen werden, gelten im Land\noder Zustimmungen entfallen.                                                      Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."]}