{"id":"bgbl1-1986-63-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":63,"date":"1986-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/63#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_63.pdf#page=49","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaboranten/zur Textillaborantin (chemisch-technisch)","law_date":"1986-12-04T00:00:00Z","page":2237,"pdf_page":49,"num_pages":12,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                                         2237\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Textillaboranten/zur Textillaborantin (chemisch-technisch)*)\nVom 4. Dezember 1986\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                               15. Durchführen von Laborarbeiten,\n14 . August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24\n16. Durchführen von chemisch-technischen Prüfungen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                            17. Untersuchen von Faserstoffen,\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                              18. Untersuchen von Wasser,\nordnet:\n19. Untersuchen von Chemikalien,\n§ 1\n20. Untersuchen von Farbmitteln,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n21. Untersuchen von Textilhilfsmitteln,\nDer Ausbildungsberuf Textillaborant (chemisch-tech-\n22. Durchführen von physikalisch-technischen Prüfungen,\nnisch)ffextillaborantin (chemisch-technisch) wird staatlich\nanerkannt.                                                                        23. Durchführen von Veredlungsvorgängen.\n§2\n§4\nAusbildungsdauer\nAusbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n§3                                         und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nAusbildungsberufsbild\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                            Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                            zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n1. Berufsbildung,                                                               Abweichung erfordern.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§5\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsplan\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\n5. Pflegen und Kontrollieren der Arbeitsgeräte und Labo-                        bildungsplan zu erstellen.\nratoriumseinrichtungen,\n6. Auswerten, Darstellen und Interpretieren von Arbeits-                                                    §6\nergebnissen,\nBerichtsheft\n7. Mitwirken bei Fertigungsabläufen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n8. Kenntnisse des chemisch-technischen Textil-Prüf-                             Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nwesens,                                                                     geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n9. Klima und seine Bedeutung,                                                   führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n10. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung von Textil-\nfasern,                                                                                                 §7\n11. Konstruktion, Herstellung und Verwendung von Gar-                                                  Zwischenprüfung\nnen und Zwirnen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n12. Konstruktion, Herstellung und Verwendung von texti-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nlen Flächengebilden,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n13. Entnehmen und Vorbereiten von Proben,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n14. Erfassen von Kenndaten,                                                       Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-\nder Nummer 13, 16, 18, 19 und 22 für das zweite Aus-\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des       bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-      Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                          für die Berufsausbildung wesentlich ist.","2238                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   7. Prüfen der Wirksamkeit eines Textilhilfsmittels sowie\ninsgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben durch-             Auswerten, Darstellen und Interpretieren der Ergeb-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                   nisse.\n1. Vorbereiten von Proben,                                      (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n2. Erfassen von Kenndaten,                                   den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\ntik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\n3. Herstellen einer Lösung nach Masse- oder Volumen-         kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nanteil,\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\n4. Trennen von Stoffen,                                      tracht:\n5. Durchführen einer einfachen Titration und Bestimmen       1. im Prüfungsfach Technologie:\nvon pH-Werten,\na) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\n6. Untersuchen von Zugfestigkeit und Längenänderung                   gieverwendung,\noder Maßstabil!tät und Sehrumpfverhalten.\nb) Beschreibung eines Fertigungsablaufs,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in          c) Eigenschaften textilspezifischer Chemikalien,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-\nden Gebieten schriftlich lösen:                                   d) Grundlagen qualitativer und quantitativer chemi-\nscher Analysen,\n1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energie-\nverwendung,                                                  e) physikalische Untersuchungsmethoden,\n2. Herkunft und Eigenschaften wesentlicher Natur- und             f) Faserstoffe und Farbstoffklassen,\nChemiefasern,                                                g) Herkunft, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwen-\n3. Grundlagen textilspezifischer anorganischer und orga-               dung von Textilfasern,\nnischer Verbindungen sowie des pH-Wertes,                    h) qualitative und quantitative Faseruntersuchungen,\n4. Bedeutung des Wassers in der Textilindustrie,                   i) Textilhilfsmittel und Veredlungsverfahren;\n5. Konstruktionsmerkmale von Garnen und Zwirnen, Kon-         2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nstruktion textiler Flächengebilde,\na) Berechnung einer Lösung oder Mischung, einer\n6. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-                    Rezeptur und eines Handelsgewichts,\nspezifische Aufgaben.\nb) eine stöchiometrische Berechnung,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\ngene Fälle berücksichtigen.                                        c) statistische Auswertung von Meßergebnissen;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-      3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche           a) Darstellung mikroskopischer Faserlängenansichten\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                      und Faserquerschnitten,\nb) normgerechte Darstellung der Konstruktionsmerk-\n§8                                      male von Garnen, Zwirnen und einfachen textilen\nAbschlußprüfung                                Flächengebilden,\nc) System- oder Funktionsskizzen von chemischen\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nApparaturen und Prüfgeräten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,           d) graphische Darstellungen von Prüfergebnissen;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben aus-                 zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nDie Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\n1. Erfassen von Kenndaten,                                    gene Fälle berücksichtigen.\n2. Nachweisen textilspezifischer anorganischer Kationen          (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nund Anionen,\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n3. Durchführen einer qualitativen und quantitativen Faser-    1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\nuntersuchung oder einer Materialschadensuntersu-\nchung sowie Auswerten, Darstellen und Interpretieren    2. im Prüfungsfach\nder Ergebnisse,                                              Technische Mathematik                        90 Minuten,\n4. Untersuchen von Wasser sowie Auswerten, Darstellen         3. im Prüfungsfach\nund Interpretieren der Ergebnisse,                           Technisches Zeichnen                         90 Minuten,\n5. Bestimmen eines Oxidations- oder Reduktionsmittels in      4. im Prüfungsfach\neiner Lösung oder Flotte sowie Auswerten, Darstellen         Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nund Interpretieren der Ergebnisse,                         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n6. Nachweisen einer Farbstoffklasse in der Substanz oder      besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfen einer Gebrauchs- oder Fabrikationsechtheit,      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.","Nr. 63     Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                               2239\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    insbesondere für den Ausbildungsberuf Textillaborant\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-           (chemisch-technisch )ITextillaborantin     (chemisch-tech-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,           nisch) sind vorbehaltlich des § 1O nicht mehr anzuwenden.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                      § 10\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nÜbergangsregelung\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\ndas doppelte Gewicht.                                           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-   ser Verordnung.\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-                                      § 11\nreichende Leistungen erbracht sind.                                                    Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§9                                 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAufhebung von Vorschriften\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-                                    § 12\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,                                     Inkrafttreten\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,              Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2240                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textillaboranten/zur Textillaborantin\n( chemisch-technisch)\nzeitliche Richtwerte\nin Monaten\nLfd.           Teil des             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1   1    2  1  3   1   4\n1                 2                                      3                                  4\n1   Berufsbildung              a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 3 Nr. 1)                    insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                 a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des               Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 3 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nC)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-\nwährend der\nvertretungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben            gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,   a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                  nennen\n(§ 3 Nr. 3)                b)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,           a)  berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten\nUmweltschutz und               bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)  Gefahren im Umgang mit gefährlichen\nEnergieverwendung\nArbeitsstoffen und dem elektrischen\n(§ 3 Nr. 4)\nStrom erläutern\nc)  Verhaltensregeln im Brandfall nennen\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                         2241\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                     in Monaten\nTeil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   1    2  1  3   1   4\n1                 2                                       3                                  4\nd)   Gefahrenstellen an Maschinen nennen,\nSchutzeinrichtungen beschreiben und\nihre Wirksamkeit erhalten\ne)   Verhalten nach Unfällen darstellen und\nMaßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\nf)  berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-\nschutzes beachten\ng)   arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Verminderung beitra-\ngen\nh)   die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Pflegen und Kontrol-        a)   Arbeitsanleitung für die Geräte\nlieren der Arbeitsgeräte         beherrschen\nund Laboratoriums-          b)   Einrichtungen und Geräte pflegen\neinrichtungen\n(§ 3 Nr. 5)                 c)   Geräte auf Funktionstüchtigkeit und\nGenauigkeit kontrollieren und justieren\nd)   Korrekturfaktoren bestimmen\ne)   Funktionsstörungen an Geräten erkennen     während der\nund Maßnahmen zu ihrer Beseitigung         gesamten Ausbildung\neinleiten                                  zu vermitteln\n6  Auswerten, Darstellen       a)   Versuchsparameter in Diagramme\nund Interpretieren               eintragen\nvon Arbeitsergebnissen      b)   Meßdaten und Zählergebnisse manuell\n(§ 3 Nr. 6)\nund rechnergestützt erfassen\nc)   die Bedeutung sachgerechter Versuchs-\nprotokolle beschreiben\nd)   Versuchsprotokolle erstellen\ne)   Arbeitsergebnisse manuell und rechner-\ngestützt auswerten\nf)  wesentliche statistische Kenngrößen,\ninsbesondere Mittelwert, Standard-\nabweichung, Variationskoeffizient,\nsowie absolute und relative Weite des\nVertrauensbereiches des Mittelwertes\nberechnen\ng)   Stichprobenumfang bei vorgegebener\nVertrauensbereichsweite berechnen\nh)   Meßdaten grafisch darstellen und\nDiagramme beschriften\ni)  Qualitätsstandarddatei anlegen und führen\nk)   Arbeitsergebnisse beurteilen und bei\nSchlußfolgerungen mitwirken\n1)  Untersuchungsberichte erstellen","2242                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1        2     3       4\n1               2                                     3                                 4\n7  Mitwirken bei            a)   wesentliche Textilproduktions-\nFertigungsabläufen            maschinen nennen und ihre Arbeitsweise\n(§ 3 Nr. 7)                   beschreiben\nb)   den Zusammenhang zwischen\nArbeitsverfahren und marktgerechtem\nEndprodukt beschreiben                     1        1      1\nc)   Fertigungsabläufe im Betrieb darstellen\nd)   unter Anleitung in der Fertigung\nmitarbeiten\n8  Kenntnisse des           a)   Bedeutung chemisch-technischer Unter-\nchemisch-technischen          suchungen und physikalischer Prüfungen\nTextil-Prüfwesens             erklären\n(§ 3 Nr. 8)\nb)   SI-Einheiten anwenden; Garnfeinheits-\nSysteme erklären\nc)   Überblick über Begriffe der Textilprüfung,\ninsbesondere Messen, Prüfen, Kontrol-\nlieren, Beobachten und Beurteilen, geben\nd)   wesentliche Untersuchungs- und Prüf-\nverfahren sowie Geräte beschreiben\ne)   Vorschriften, Normen und Anweisungen\nüber Untersuchungs- und Prüfverfahren      1        1\nsowie Untersuchungs- und Prüfmethoden\nnennen\nf)  Bedeutung von Meßgenauigkeiten dar-\nlegen und mögliche Meßfehler beschreiben\ng)   Bedeutung von Materialeingangs-,\nFertigungs- und Ausgangskontrolle sowie\nder Fehleranalyse für die Qualitäts-\nsicherung darlegen\nh)   Aussagewert der Ergebnisse von Unter-\nsuchungen und Textilprüfungen darlegen\ni)   Bedeutung rechnergestützter Datenerfas-\nsung und -auswertung beschreiben\nk)   Bedeutung der Fachliteratur darlegen\n9  Klima und seine          a)   Temperatur und Feuchtigkeitszustand der\nBedeutung                     Luft als wesentliche Einflußgröße des\n(§ 3 Nr. 9)                   Klimas in Fertigungs- und Laborräumen\nnennen\nb)   Einfluß des Klimas auf die Verarbeitung\nund die technologischen Kennwerte der\nTextilien erklären\nc)   zusammenhänge zwischen Temperatur\nund absoluter und relativer Luftfeuchte    1\nbeschreiben\nd)   Überblick über den prinzipiellen Aufbau\nund die Wirkungsweise von Klimaanlagen\ngeben","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                         2243\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                     in Monaten\nTeil des                                                              im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        z.u vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1        2     3       4\n1                2                                         3                                 4\ne)   Normalklima bei Textilprüfungen beachten\nf)  Klimameßgeräte bedienen\n10   Herkunft,                   a)   Herkunft wesentlicher organischer und\nEigenschaften                    anorganischer Naturfasern beschreiben\nund Verwendung\nb)   Herkunft wesentlicher Chemiefasern aus\nvon Textilfasern\nnatürlichen und synthetischen Polymeren\n(§ 3 Nr.10)                                                                  1\nsowie aus Nichtpolymeren beschreiben\nC)   physikalische und chemische Eigen-\nschatten von Textilfasern und ihre Bedeu-\ntung für den jeweiligen Verwendungs-\nzweck erklären\n11   Konstruktion,               a)   Konstruktionsmerkmale von Garnen und\nHerstellung                      Zwirnen normgerecht darstellen\nund Verwendung\nb)   wesentliche Verfahren zur Herstellung und\nvon Garnen\nund Zwirnen                      Verarbeitung von Garnen und Zwirnen\n(§ 3 Nr. 11)\nbeschreiben\nc)   wesentliche Verfahren zur Herstellung und   1\nVerarbeitung von glatten und texturierten\nFilamentgarnen beschreiben\nd)   Eigenschaften von Garnen und Zwirnen\nund ihre Bedeutung für den jeweiligen\nVerwendungszweck erklären\n12   Konstruktion,               a)   Konstruktion der durch Faden-\nHerstellung                      verkreuzung, Fadenverschlingung, Faser-\nund Verwendung                   verfestigung und durch weitere Verfahren\nvon textilen                     hergestellten textilen Flächengebilde\nFlächengebilden                  beschreiben\n(§ 3 Nr. 12)\nb)   wesentliche Verfahren zur Herstellung\ntextiler Flächengebilde beschreiben\n1\nc)   Eigenschaften textiler Flächengebilde\nund ihre Bedeutung für den jeweiligen\nVerwendungszweck erklären\nd)   Textilkennzeichnungsgesetz beachten\ne)   Pflegesymbole beschreiben\n13   Entnehmen                   a)   Bedeutung der repräsentativen Stich-\nund Vorbereiten                  probe begründen\nvon Proben\nb)   Probenarten unterscheiden\n(§ 3 Nr. 13)\nc)   Proben von Fasern, Garnen, Zwirnen und      1        1\ntextilen Flächengebilden aus unterschied-\nliehen Produktionsstufen nehmen\nd)   Proben von Hilfsmitteln, Farbmitteln und\nWässern nehmen","2244                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                 in Monaten\nTeil des                                                          im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntni$Se\n1        2     3       4\n1                2                                     3                                 4\ne)   Proben kennzeichnen und vorbehandeln\nf)  wesentliche äußere Einwirkungen, ins-\nbesondere physikalischer und chemischer\nArt, auf Materialeigenschaften berück-\nsichtigen\n14   Erfassen von             a)   Dichte und Schmelzpunkt bestimmeh\nKenndaten                                                                1\n(§ 3 Nr. 14)             b)   Feuchtegehalt und Handelsgewicht\nbestimmen\nc)   textilspezifische chemische\nund physikalische Kenndaten erfassen\nd)   geeignete Meßgeräte und Meßbereiche\n1     1\nauswählen\ne)   Messungen mit entsprechenden Geräten\ndurchführen\n15   Durchführen              a)   Volumen von Flüssigkeiten mit Meß-\nvon Laborarbeiten             zylinder, -kalben, Pipetten und Büretten\n(§ 3 Nr. 15)                  messen\nb)   Konzentrationen von Lösungen berechnen\nsowie Konzentrationsangaben umrechnen\nc)   feste, flüssige und gasförmige Stoffe\nlösen\nd)   Lösungen nach Masse- und Volumen-\nanteilen durch Verdünnen, Konzentrieren\nund Mischen herstellen\ne)   Gemenge aus Flüssigkeit und Feststoff\nmittels Filter, Tiegel und Nutsche trennen\n2\nf)  Lösungen mit Wärmequellen\nverschiedener Art eindampfen\ng)   einfache Destillationen und Extraktionen\ndurchführen\nh)   einfache Fällungsreaktionen durchführen\nund Niederschläge auswaschen\ni)  Niederschläge und Feststoffe trocknen,\nveraschen und glühen\nk)   verschiedene Trocknungsverfahren\nanwenden\n1)  Apparaturen aufbauen und handhaben\n16   Durchführen von          a)   chemische Reaktionen textilbezogener\nchemisch-technischen          anorganischer und organischer Verbin-\nPrüfungen                     dungen beschreiben\n(§ 3 Nr. 16)","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                       2245\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1               2                                        3                                  4\nb)   einfache Trennverfahren der analytischen\nChemie erklären\nc)   Grundlagen des pH-Wertes und der pH-\nWert-Messsungen erklären\nd)   pH-Wert-Messungen nach verschiedenen\nMethoden durchführen\ne)   textilspezifische anorganische Kationen\nund Anionen nachweisen                     1         2\nf)  Grundlagen der Gravimetrie erklären\ng)   gravimetrische Bestimmungen durch-\nführen\nh)   Grundlagen der Maßanalyse unter\nBerücksichtigung der Protolyse und\nder lndikatorauswahl erklären\ni)  Titrationen nach verschiedenen Verfahren\ndurchführen\nk)   Analysenergebnisse berechnen\n1)  Grundlagen der Viskositätsmessung und\nFunktion der dabei verwendeten Geräte\nerklären\nm)   Viskositätsmessungen durchführen\nn)   Grundlagen der Kolorimetrie erklären\nund Funktionsweise des Kolorimeters\nbeschreiben\n2      2\n0)   kolorimetrische Bestimmungen durch-\nführen\np)   Grundlagen der Chromatographie erklären\nund Funktion der dabei verwendeten\nEinrichtungen beschreiben\nq)   chromatographische Bestimmungen\ndurchführen\n17  Untersuchen                 a)   chemische, thermische und optische\nvon Faserstoffen                 Analyseverfahren beschreiben\n(§ 3 Nr. 17)\nb)   qualitative Faseruntersuchungen\nmittels Brennproben, Anfärbmethoden,                 1\nmikroskopischer Untersuchungen und\nLöslich keitsreaktionen durchführen\nc)   Fasermischungen quantitativ bestimmen\nd)   Materialschäden und Fertigungsfehler\nmechanischer und chemischer Art                            1      1\nerkennen und ihre Ursachen feststellen","2246                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1               2                                      3                                 4\n18  Untersuchen              a)   Bedeutung des Wassers in der Textil-\nvon Wasser                    industrie darlegen\n(§ 3 Nr. 18)\nb)   Untersuchungen des Betriebswassers                   1\ndurchführen, insbesondere Wasserhärte,\npH-Wert, Gesamtrückstand und Gehalt\nan gelösten Stoffen bestimmen\nc)   Untersuchungen des Abwassers durch-\nführen, insbesondere unlösliche Stoffe,\nGlührückstand, CSB-Wert und abwasser-                      1\nrelevante Kationen und Anionen\nbestimmen\n19   Untersuchen              a)   Eigenschaften und textilbezogene\nvon Chemikalien               Verwendung von Säuren, Basen, Salzen,\n(§ 3 Nr. 19)                  Lösemitteln, Oxidations- und Reduktions-\nmitteln beschreiben                        1         1\nb)   textilbezogene Säuren, Basen, Salze,\nLöse-, Oxidations- und Reduktionsmittel\nnachweisen und bestimmen\nc)   Lösungen und Gebrauchsflotten\nüberprüfen                                                 1      1\n20    Untersuchen              a)   Farbstoffklassen nach chemischen\nvon Farbmitteln               Aufbau und färberischer Anwendung\n(§ 3 Nr. 20)                  unterscheiden\nb)   Zusammenhang zwischen Faserart und\nFarbstoffklassen darlegen\nc)   Pigmente für Textildruck und -färberei\nnennen                                               1     1      1\nd)   Farbstoffklassen in der Substanz und auf\ndem Substrat nachweisen\ne)   Gebrauchs- und Fabrikationsechtheiten\nbestimmen\nf)  Grundlagen der Farbmetrik beschreiben\n21   Untersuchen              a)   Eigenschaften und Zusammensetzung\nvon Textilhilfsmitteln        von Textilhilfsmitteln beschreiben,\n(§ 3 Nr. 21)                  Veredlungsverfahren nennen\nb)   Textilhilfsmittel in der Substanz und auf\ndem Substrat in der Faserherstellung,\nFlächenerzeugung und Veredlung prüfen\nc)   Eigenschaften und Zusammensetzung von                1     1\nTextilhilfsmitteln bestimmen, insbesondere\nWasser- und Aschegehalt, ionisches\nVerhalten, Schwermetallverträglichkeit,\nNetz-, Dispergier- und Egalisiervermögen\nsowie Schaumbeständigkeit","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                         2247\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                    in Monaten\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1        2     3       4\n1                2                                        3                                   4\nd)   Wirksamkeit von Textilhilfsmitteln im\nVerarbeitungsprozeß überprüfen\ne)   Wirksamkeit von Textilhilfsmitteln im End-\n1\nprodukt überprüfen\nf)  Kombinierbarkeit von Textilhilfsmitteln\nuntersuchen, Rezepturen nach Anleitung\nerarbeiten\n22   Durchführen von             a)   Faser-, Garn- und Zwirnfeinheit, Drehung·\nphysikalisch-                    und Drehungsrichtung, Drehungskoeffi-\ntechnischen                      zient und Einzwirnung bestimmen\nPrüfungen\nb)   Kraft-Läogenänderungs-Diagramm er-\n(§ 3 Nr. 22)\nstellen, zugelastisches Verhalten prüfen\n1\nC)   Länge, Breite, Dicke und Masse textiler\nFlächengebilde bestimmen\nd)   Maßstabilität und Sehrumpfverhalten von\nGarnen, Zwirnen und textilen Flächen-\ngebilden bestimmen\ne)  Oberflächenbeschaffenheit und Aussehen\ntextiler Flächengebilde subjektiv und\nobjektiv nach Griff, Fall, Glätte und Biege-\nsteifigkeit beurteilen\nf) Scheuerbeständigkeit, Pillneigung, Knitter-\nverhalten und Durchlässigkeit gegenüber\nflüssigen und gasförmigen Medien                             1\nbestimmen\ng)   Elektrostatisches Verhalten prüfen\nh)   Prüfmethoden zur Fehlerbestimrriung und\nzur Auffindung von Schadensursachen\nanwenden; betriebsspezifische Zwischen-\nund Endprodukte beurteilen\n23   Durchführen von             a)  Veredlungsvorgänge in der Fertigung\nVeredlungsvorgängen              durchführen\n(§ 3 Nr. 23)\nb)   Laborergebnisse auf Fertigungsbedingun-                      1      1\ngen übertragen\nc)   Ergebnisse überprüfen","2248                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Klasseneinteilung\nvon Waren und Dienstleistungen\nVom 8. Dezember 1986\nAuf Grund des § 2 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der\nBE:kanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), der durch Artikel 1 Nr. 4\ndes Gesetzes vom 29. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 125) geändert worden ist, wird\nverordnet:\n§ 1\nIn Klasse 9 der§ 2 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes als Anlage beigefügten\nKlasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 607) werden die Worte „Registrier-\nkassen, Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte;\" durch die Worte\n,,Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Com-\nputer;\" ersetzt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 21 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von\nVorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-2, veröffentlichten bereinigten\nFassung auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel"]}