{"id":"bgbl1-1986-63-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":63,"date":"1986-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_63.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz über das Baugesetzbuch","law_date":"1986-12-08T00:00:00Z","page":2191,"pdf_page":3,"num_pages":46,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                            2191\nGesetz\nüber das Baugesetzbuch\nVom 8. Dezember 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Bodenriutzung gewährleisten und dazu beitragen,\neine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die\nnatürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu\nArtikel 1                               entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne\nErweiterung des Bundesbaugesetzes                       sind insbesondere zu berücksichtigen\nDas Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekannt-                1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde\nmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2256, 3617),                Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-\nzuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom                  heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,\n18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert:       2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Ver-\nmeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen,\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevöl-\nkerung und die Bevölkerungsentwicklung,\n,,Baugesetzbuch (BauGB)\".\n3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der\n2. Nach der Überschrift wird folgende Zwischenüber-                Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der\nschrift eingefügt:                                              Familien, der jungen und alten Menschen und\nder Behinderten, die Belange des Bildungs-\n„Erstes Kapitel                             wesens und von Sport, Freizeit und Erholung,\nAllgemeines Städtebaurecht\".                    4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung\nvorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Orts- und Landschaftsbilds,\na) In Absatz 1 wird „Gesetzes\" durch „Gesetzbuchs\"           5. die Belange des Denkmalschutzes und der\nersetzt.                                                    Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Orts-\nteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\nkünstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,\nc) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefaßt:              6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaf-\n,,(5) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete               ten des öffentlichen Rechts festgestellten Erfor-\nstädtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl                dernisse für Gottesdienst und Seelsorge,","2192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n7. die Belange des Umweltschutzes, des Natur-                stellung des Planinhalts, insbesondere über die\nschutzes und der Landschaftspflege, insbeson-            dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Be-\ndere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft           deutung.\"\nund des Bodens einschließlich seiner Rohstoff-\nvorkommen, sowie das Klima,                       5. § 2 a wird gestrichen.\n8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittel-\nständischen Struktur im Interesse einer ver-      6. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,\nder Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs                                      ,,§ 3\neinschließlich des öffentlichen Personennah-                          Beteiligung der Bürger\nverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der            (1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die\nVersorgung, insbesondere mit Energie und             allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich\nWasser, der Abfallentsorgung und der Abwas-          wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die\nserbeseitigung sowie die Sicherung von Roh-          Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Be-\nstoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung          tracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir-\nund Schaffung von Arbeitsplätzen,                    kungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen\n9. die Belange der Verteidigung und des Zivil-           ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu ge-\nschutzes.                                            ben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann\nMit Grund und Boden soll sparsam und schonend            abgesehen werden, wenn\numgegangen werden. landwirtschaftlich, als Wald          1 . der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt\noder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur              wird und dadurch die Grundzüge nicht berührt\nim notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten               werden,\nvorgesehen und in Anspruch genommen werden.\"             2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt\noder aufgehoben w.ird und sich dies auf das Plan-\nd) Absatz 7 wird Absatz 6.\ngebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich\nauswirkt oder\n4. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf\n,,§ 2\nanderer planerischer Grundlage erfolgt sind.\nAufstellung der Bauleitpläne,\nVerordnungsermächtigung                      An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das\nVerfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erör-\n(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in              terung zu einer Änderung der Planung führt.\neigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß,\neinen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt-         (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem\nzumachen.                                                    Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die\nDauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und\n(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind          Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche\naufeinander abzustimmen.                                     vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis\n(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht         darauf, daß Bedenken und Anregungen während der\nkein Anspruch.                                               Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die          § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Auslegung be-\nAufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre           nachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten\nÄnderung, Ergänzung und Aufhebung.                           Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Er-\ngebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert Perso-\n(5) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-            nen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen\nsen und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung            gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschrif-            Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß\nten zu erlassen über                                         diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermög-\n1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bau-               licht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung\nleitplänen über                                          während der Dienststunden eingesehen werden kann,\nist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage der\na) die Art der baulichen Nutzung,\nBauleitpläne nach § 6 oder § 11 sind die nicht berück-\nb) das Maß der baulichen Nutzung und seine               sichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stel-\nBerechnung,                                          lungnahme der Gemeinde beizufügen.\nc) die Bauweise sowie die überbaubaren und die              (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der\nnicht überbaubaren Grundstücksflächen;               Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach\n2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und           Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten Auslegung\nsonstigen Anlagen;                                       kann bestimmt werden, daß Bedenken und Anregun-\ngen nur zu den geänderten oder ergänzten T.eilen\n3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe             vorgebracht werden können. Werden durch die Ande-\ndes§ 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete          rung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bebauungs-:\noder verschiedenartige in den Baugebieten zuläs-         plans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder\nsige bauliche und sonstige Anlagen;                      sind Änderungen oder Ergänzungen von Flächen oder\n4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich          sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flächennut-\nder dazugehörigen Unterlagen sowie über die Dar-         zungs~ans im Umfang geringfügig oder von geringer","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                               2193\nBedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Aus-              ee) In Nummer 6 wird „vom 15. März 1974 (Bun-\nlegung abgesehen werden; § 13 Abs. 1 Satz 2 ist                         desgesetzbl. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert\nentsprechend anzuwenden.\"                                               durch § 99 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nzes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. 1\n7. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                              S. 1253)\" gestrichen.\nff)   Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\n„9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und\nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange\nb) Wald;\".\n(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen die\nBehörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange             gg) Nach Nummer 9 wird angefügt:\nsind und von der Planung berührt werden können,                         ,, 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz,\nmöglichst frühzeitig beteiligt werden. In ihrer Stellung-                      zur Pflege und zur Entwicklung von Natur\nnahme haben sie der Gemeinde auch Aufschluß über                               und Landschaft.\"\nvon ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Pla-         c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nnungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeit-\nliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche          d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefaßt:\nEntwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam                       ,,(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeich-\nsein können. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe               net werden:\nihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist gesetzt\nwerden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die                1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli-\nGemeinde davon ausgehen, daß die von diesen Betei-                     che Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen\nligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch                      oder bei denen besondere bauliche Siche-\nden Bauleitplan nicht berührt werden.                                  n.lngsmaßnahmen gegen Naturgewalten erfor-\nderlich sind;\n(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig\nmit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt                    2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder\nwerden.\"                                                               die für den Abbau von Mineralien bestimmt\nsind;\n8. § 4 a wird gestrichen.                                            3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen,\nderen Böden erheblich mit umweltgefährden-\nden Stoffen belastet sind.\"\n9. § 5 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nf) Absatz 6 wird Absatz 4; dabei wird Satz 1 wie folgt\n„Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen\ngefaßt:\nund sonstige Darstellungen ausgenommen wer-\nden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellen-               „Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die\nden Grundzüge nicht berührt werden und die                    nach anderen gesetzlichen Vorschriften festge-\nGemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem               setzt sind, sowie nach Landesrecht denkmal-\nspäteren Zeitpunkt vorzunehmen; im Erläuterungs-              geschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen\nbericht sind die Gründe hierfür darzulegen.\"                  sollen nachrichtlich übernommen werden.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           g) Absatz 7 wird Absatz 5.\naa) Der Text vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:       10. § 6 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Im Flächennutzungsplan können ins-           a) In Absatz 2 wird „Gesetz\" durch „Gesetzbuch\" und\nbesondere dargestellt werden:\".                           ,,Gesetzes\" durch „Gesetzbuchs\" ersetzt.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. die für die Bebauung vorgesehenen Flä-               ,,(3) Können Versagungsgründe nicht ausge-\nchen nach der allgemeinen Art ihrer bauli-        räumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehör-\nchen Nutzung (Bauflächen), nach derbe-\nde räumliche oder sachliche Teile des Flächennut-\nsonderen Art ihrer baulichen Nutzung\nzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.\"\n(Baugebiete) sowie nach dem allgemei-\nnen Maß der baulichen Nutzung; Bau-            c) Absatz 5 wird gestrichen.\nflächen, für die eine zentrale Abwasser-\nbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu      d) Absatz 6 wird Absatz 5; Satz 1 wird wie folgt\nkennzeichnen;\".                                   gefaßt:\ncc) In Nummer 2 wird nach „Gebäuden und Ein-                  „Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich\nrichtungen\" eingefügt ,, , sowie die Flächen für         bekanntzumachen.\"\nSport- und Spielanlagen\".                             e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                             ,,(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung oder\n„4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für              Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die\ndie Abfallentsorgung und Abwasserbesei-           Gemeinde auch bestimmen, daß der Flächen-\ntigung, für Ablagerungen sowie für Haupt-         nutzungsplan in der Fassung, die er durch die\nversorgungs-      und  Hauptabwasserlei-          Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu be-\ntungen;\".                                         kanntzumachen ist.\"","2194                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n11 . § 7 wird wie folgt geändert:                                      dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n„6. aus besonderen städtebaulichen Gründen\na) In Satz 1 wird ,,§ 2 Abs. 5\" durch ,,§ 4 Abs. 1 und\ndie höchstzulässige Zahl der Wohungen in\n§ 13 Abs. 2\" ersetzt.\nWohngebäuden;\".\nb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nee) In Nummer 9 wird „den besonderen\" durch\n„Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde                          ,,der besondere\" ersetzt.\nund dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht\nwerden, kann der öffentliche Planungsträger nach-              ff)    Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\nträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur                       „ 14. die Flächen für die Abfallentsorgung und\nzulässig, wenn die für die abweichende Planung                              Abwasserbeseitigung sowie für Ablage-\ngeltend gemachten Belange die sich aus dem Flä-                             rungen;\".\nchennutzungsplan ergebenden städtebaulichen\ngg) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:\nBelange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im\nFall einer abweich~nden Planung ist § 37 Abs. 3                       „ 18. a) die Flächen für die Landwirtschaft\nauf die durch die Anderung oder Ergänzung des                                   und\nFlächennutzungsplans oder eines Bebauungs-                                  b) Wald;\".\nplans, der aus dem Flächennutzungsplan ent-                   -hh) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:\nwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder\naufgehoben werden mußte, entstehenden Auf-                            „20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und\nwendungen und Kosten entsprechend anzuwen-                                  zur Entwicklung von Natur und Land-\nden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.\"                                         schaft, soweit solche Festsetzungen\nnicht nach anderen Vorschriften getrof-\nfen werden können, sowie die Flächen\n12. § 8 wird wie folgt geändert:                                                    für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege\na) In Absatz 1 Satz 2 wird „Gesetzes\" durch „Gesetz-                           und zur Entwicklung von Natur und Land-\nbuchs\" ersetzt.                                                             schaft;\".\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         ii)    Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich,                     ,,23. Gebiete, in denen aus besonderen städ-\nwenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städte-                            tebaulichen Gründen oder zum Schutz\nbauliche Entwicklung zu ordnen.\"                                            vor schädlichen Umwelteinwirkungen im\nSinne des Bundes-Immissionsschutzge-\nc) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch                                  setzes bestimmte luftverunreinigende\nfolgenden Satz ersetzt:                                                     Stoffe nicht oder nur beschränkt verwen-\n,,Der Bebauungsplan kann vor derri Flächennut-                              det werden dürfen;\".\nzungsplan angezeigt und bekanntgemacht wer-                    jj)    In Nummer 24 wird nach „treffenden\" ,,bau-\nden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten                         lichen und sonstigen technischen\" eingefügt.\nanzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den\nkk) Nummer 25 wird wie folgt gefaßt:\nkünftigen Darstellungen des Flächennutzungs-\nplans entwickelt sein wird.\"                                          ,,25. für einzelne Flächen oder für ein Bebau-\nungsplangebiet oder Teile davon sowie\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                                  für Teile      baulicher Anlagen      mit\n„Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von                              Ausnahme der für landwirtschaftliche\nGemeinden oder anderen Veränderungen der                                    Nutzungen oder Wald festgesetzten\nZuständigkeit für die Aufstellung von Flächen-                              Flächen\nnutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort,                                a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträu-\nkann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufge-                                  chern und sonstigen Bepflanzungen,\nstellt werden, bevor der Flächennutzungsplan er-                            b) Bindungen für Bepflanzungen und für\ngänzt oder geändert ist.\"                                                       die Erhaltung von Bäumen, Sträu-\nchern und sonstigen Bepflanzungen\n13. § 9 wird wie folgt geändert:                                                        sowie von Gewässern;\".\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch\naa) Der Text vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\ndie Höhenlage festgesetzt werden.\"\n,,(1) Im Bebauungsplan können festgesetzt\nwerden:\".                                             c) In Absatz 4 wird „Gesetzes\" durch „Gesetzbuchs\"\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                            ersetzt.\n,,3. für die Größe, Breite und Tiefe der Bau-        d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\ngrundstücke Mindestmaße und aus                       ,,(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet\nGründen des sparsamen und schonenden               werden:\nUmgangs mit Grund und Boden für Wohn-\n1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli-\nbaugrundstücke auch Höchstmaße;\".\nche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen\ncc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                  oder bei deneh besondere bauliche Siche-\n„5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie                     rungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erfor-\nfür Sport- und Spielanlagen;\".                           derlich sind;","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                               2195\n2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder           nicht berührt, bedarf es des Verfahrens nach den §§ 3\ndie für den Abbau von Mineralien bestimmt             und 4 sowie der Genehmigung oder der Anzeige nach\nsind;                                                 § 11 nicht; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.\nDen Eigentümern der von den Änderungen oder Er-\n3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltge-\ngänzungen betroffenen Grundstücke und den von den\nfährdenden Stoffen belastet sind.\"                    Anderungen oder Ergänzungen ·berührten Trägern öf-\ne) In Absatz 6 wird nach „Festsetzungen\" ,,sowie             fentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme\nDenkmäler nach Landesrecht\" eingefügt.                    innerhalb angemessener Frist zu geben. Widerspre-\nchen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderun-\nf) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                         gen oder Ergänzungen, bedarf der Bebauungsplan\nder Genehmigung oder der Anzeige nach § 11 . Die\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nStellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken\n,,In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesent-         und Anregungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 zu\nlic;hen Auswirkungen des Bebauungsplans             behandeln.\ndarzulegen.\"\n(2) Bei Änderungen oder Ergänzungen von Flächen\nbb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                 oder sonstigen Darstellungen des Flächennutzungs-\nplans, die im Umfang geringfügig oder von geringer\n14. § 9 a wird aufgehoben.                                        Bedeutung sind, bedarf es des Verfahrens nach den\n§§ 3 und 4 nicht; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine\nAnwendung. Auf die Beteiligung der Eigentümer und\n15. § 11 wird wie folgt gefaßt:                                   Träger öffentlicher Belange und auf die Behandlung\nn§ 11                            ihrer Stellungnahmen ist Absatz 1 Satz 2 und 4 ent-\nsprechend anzuwenden.\"\nGenehmigung und Anzeige\ndes Bebauungsplans\n18. § 13 a wird gestrichen.\n(1) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und\nAbs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren\nVerwaltungsbehörde; andere Bebauungspläne sind            19. § 14 wird wie folgt geändert:\nder höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen.                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Für die Genehmigung von Bebauungsplänen ist\n,,(1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines\n§ 6 Abs. 2 und 4 entsprechend anzuwenden.\nBebauungsplans gefaßt, kann die Gemeinde zur\n(3) Ist ein Bebauungsplan anzuzeigen, hat die hö-               Sicherung der Planung für den künftigen Plan-\nhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechts-                  bereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt\nvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung                    beschließen, daß\nnach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb von\ndrei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend zu                    1. Vorhaben im Sinne des§ 29 nicht durchgeführt\nmachen. Der Bebauungsplan darf nur in Kraft gesetzt                      oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden\nwerden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die                           dü~en;\nVerletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der               2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Ver-\nin Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder                        änderungen von Grundstücken und baulichen\nwenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, daß sie keine                 Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmi-\nVerletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.\"\ngungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig\nsind, nicht vorgenommen werden dürfen.\"\n16. § 12 wird wie folgt gefaßt:\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,§ 12\n,,(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten\nInkrafttreten des Bebauungsplans\nSanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach\nDie Erteilung der Genehmigung (§ 11 Abs. 2) oder                 § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die\ndie Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11                        Veränderungssperre nicht anzuwenden.\"\nAbs. 3) ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebau-\nungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Ein-        20. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:\nsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen\nAuskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf             ,,(3) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten\nhinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen wer-             Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach\nden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebau-             § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die\nungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die            Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden;\nStelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Ver-          mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets\nöffentlichung.\"                                               wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Bau-\ngesuchs nach Absatz 1 unwirksam.\"\n17. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n21. § 16 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 13\nVereinfachte Änderung oder Ergänzung                                              ,,§ 16\ndes Bauleitplans                                  Beschluß über die Veränderungssperre\n(1) Werden durch Änderungen oder Ergänzungen                   (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde\neines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung                als Satzung beschlossen.","2196                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre orts-       27. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nüblich bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich\nbekanntmachen, daß eine Veränderungssperre be-                 a) In Satz 1, 2. Halbsatz wird\nschlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entspre-               ,,§ 44 a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2\" durch\nchend anzuwenden.\"                                                 ,,§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2\" ersetzt.\nb) In Satz 2 wird ,,§ 44 b Abs. 2\" durch ,,§ 43 Abs. 2\"\n22 § 17 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 3 wird „mit Zustimmung der\nhöheren Verwaltungsbehörde\" gestrichen.                   c) In Satz 3, 2. Halbsatz wird\n,,§ 44 c Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2\" durch\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,§ 44 Abs. 3,Satz 2 und 3 sowie Abs. 4\" ersetzt.\n,,(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanie-\nrungsgebiets tritt eine bestehende Veränderungs-\nsperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn    28. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nin der Sanierungssatzung die Genehmigungs-\npflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.\"                                        ,,§ 22\nSicherung von Gebieten\n23. § 18 wird wie folgt geändert:                                                mit Fremdenverkehrsfunktionen\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach „Fünften Teils\"                    (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-\n,,sowie § 121\" eingefügt.                                  verordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden,\ndie überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt\nb) In Absatz 2 werden in Satz 4 „Höhe der\" und Satz            sind, bezeichnen, für die die Gemeinden bestimmen\n5 gestrichen.                                              können, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Be-\ngründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder\n„Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs             Teileigentum(§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)\nfindet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung,              der Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend\ndaß bei einer Veränderungssperre, die die Siche-           für die in den§§ 30 und 31 des Wohnungseigentums-\nrung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41          gesetzes bezeichneten Rechte.\nAbs.· 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist\nfrühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebau-                (2) Soweit die Gemeinde oder Teile der Gemeinde\nungsplans beginnt.\"                                        in der Verordnung bezeichnet sind, kann die Gemein-\nde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige\nSatzung bestimmen, daß für in dem Gebiet des Be-\n24. Die Zwischenüberschrift vor § 19 wird wie folgt gefaßt:        bauungsplans oder der sonstigen Satzung gelegene\n„Zweiter Abschnitt                       Grundstücke der Genehmigungsvorbehalt nach Ab-\nTeilungsgenehmigung\".                       satz 1 besteht. Voraussetzung für die Bestimmung ist,\ndaß durch die Begründung oder Teilung der Rechte\n25. § 19 wird wie folgt geändert:                                  die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung\ndes Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird ,,§ 30\" durch ,,§ 30 Abs. 1\"         geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt\nersetzt.                                                   werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets\nfür den Fremdenverkehr ist anzunehmen bei Kurge-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wo-\naa) In Nummer 1 wird vor „Bodenordnung\" ,,wäh-             chenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebau-\nrend eines Verfahrens zur\" eingefügt und             ungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang\n,,Gesetz\" durch „Gesetzbuch\" ersetzt.                bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten\nentspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Frem-\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                   denverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbe-\neingefügt:                                           triebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung\n,,2. sie in einem förmlich festgelegten Sanie-       geprägt sind.\nrungsgebiet vorgenommen wird und in der\n(3) Die sonstige Satzung nach Absatz 2 ist\nSanierungssatzung die Genehmigungs-             der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. § 11\npflicht nach § 144 Abs. 1 nicht ausge-          Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Gemeinde\nschlossen ist,\".                                hat die Satzung und die Durchführung des Anzeige-\ncc) Am Ende der bisherigen Nummern 1 und 2                 verfahrens ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann die\nwird der Strichpunkt jeweils durch ein Komma         Bekanntmachung auch in entsprechender Anwen-\nund am Ende der bisherigen Nummer 3 durch            dung des § 12 vornehmen.\n,,oder\" ersetzt.                                        (4) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn\ndd) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden                  1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-\nNummern 3 bis 5.                                          behalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt vor\nAblauf einer Zurückstellung nach Absatz 7 Satz 3\nee) Folgender Satz wird angefügt:\nwirksam geworden ist, vor Bekanntmachung des\n,,§ 191 bleibt unberührt.\"                                Beschlusses nach Absatz 7 Satz 3 der Eintra-\ngungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen ist\n26. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird „3\" durch „2\" ersetzt.                    oder","Nr. 63   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                           2197\n2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-                 ist darzulegen, daß die in Absatz 2 bezeichneten\nbehalts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nicht          Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets\nerforderlich ist, erteilt worden ist.                    vorliegen.\"\n(5) Die Genehmigung darf nur versagt werden,\nwenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte         29. In der Überschrift zu § 23 wird „den Bodenverkehr\"\ndie Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremden-              durch „die Teilung\" ersetzt.\nverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung\nund Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung\nist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprü- 30. Der Dritte Abschnitt des zweiten Teils wird wie folgt\nche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung         gefaßt:\nvor dem Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 4 Nr. 1                             ,,Drit~er Abschnitt.\nmaßgebend wäre, eine Vormerkung im Grundbuch\neingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer                    Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde\nVormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die                                        § 24\nGenehmigung kann auch von dem Dritten beantragt\nwerden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um                             Allgemeines Vorkaufsrecht\nwirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den              (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim\nEigentümer eine besondere Härte bedeuten.                     Kauf von Grundstücken\n(6) Über die Genehmigung entscheidet die Bau-              1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit\ngenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge-                   es sich um Flächen handelt, für die nach dem\nmeinde. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 7 ist entsprechend                 Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche\nanzuwenden.                                                       Zwecke festgesetzt ist,\n(7) Bei einem Grundstück, das in einer in der Ver-         2. in einem Umlegungsgebiet,\nordnung bezeichneten Gemeinde oder in einem in der            3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\nVerordnung bezeichneten Gemeindeteil liegt, darf das              und städtebaulichen Entwicklungsbereich sowie\nGrundbuchamt die von Absatz 1 erfaßten Eintragun-\n4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.\ngen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der\nGenehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, daß eine                  (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu\nGenehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist,     beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen-\nvorgelegt wird. § 23 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend            tumsgesetz und voh Erbbaurechten.\nanzuwenden. Ist ein Beschluß über die Aufstellung                (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,\neines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung             wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei\nnach Absatz 2 gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht,           der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde\nhat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der                 den Verwendungszweck des Grundstücks anzu-\nGemeinde die Erteilung eines Zeugnisses, daß eine             geben.\nGenehmigung nicht erforderlich ist, für einen Zeitraum                                   § 25\nbis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten\nBesonderes Vorkaufsrecht\nist, daß der Sicherungszweck des Genehmigungsvor-\nbehalts durch eine Eintragung unmöglich gemacht                  (1) Die Gemeinde kann\noder wesentlich erschwert würde.                              1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch\n(8) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen-             Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grund-\ntümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen                  stücken begründen;\ndes § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks                 2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnah-\nverlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und             men in Betracht zieht, zur Sicherung einer geord-\n4 sind entsprechend anzuwenden.                                   neten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung\nFlächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufs-\n. (9) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt\nrecht an den Grundstücken zusteht.\naufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke\ndurch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom                  Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzu-\nGenehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Vor-            wenden.\naussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt                      (2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der\nentfallen sind.                                              Verwendungszweck des Grundstücks. ist anzugeben,\n(10) In der sonstigen Satzung nach Absatz 2 kann          soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des\nneben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts              Vorkaufsrechts möglich ist.\ndie höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohn-                                         § 26\ngebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 fest-\nAusschluß des Vorkaufsrechts\ngesetzt werden. Vor der Festsetzung nacli Satz 1 ist\nden betroffenen Bürgern und berührten Trägern                   Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlos-\nöffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme           sen, wenn\ninnerhalb angemessener Frist zu geben.\n1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegat-\n(11) Der sonstigen Satzung nach Absatz 2 ist eine             ten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in\nBegründung beizufügen. In der Begründung zum Be-                 gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in\nbauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung              der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,","2198                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. das Grundstück                                                (2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Mona-\na) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwek-        ten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwal-\ntungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.\nke der Landesverteidigung, des Bundesgrenz-\nschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei, des       Die§§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und 512 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach\nZivilschutzes oder des Post- und Fernmelde-\nwesens oder                                          Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der\nGemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs· auf\nb) von Kirchen und Religionsgesellschaften des           Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in\nöffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdien-       das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die\nstes oder der Seelsorge                              Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer\ngekauft wird,                                            Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.\nBei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung\n3. sich auf dem Grundstück Anlagen befinden, die\ndes Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche\nden in § 38 genannten Vorschriften unterliegen\nVorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung\noder für die ein Verfahren nach diesen Vorschriften\ndes Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin\neingeleitet worden ist, oder\neingetragen, so kann sie das Gru~_dbuchamt ersu-\n4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen              chen, eine zur Sicherung des Ubereignungsan-\ndes Bebauungsplans oder den Zielen und Zwek-             spruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vor-\nken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und          merkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stel-\ngenutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche        len, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den\nAnlage keine Mißstände oder Mängel im Sinne des          Käufer unanfechtbar ist.\n§ 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.\n(3) Abweichend von Absatz 2 bestimmt die Gemein-\n§ 27                               de in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 den zu\nzahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten\nAbwendung des Vorkaufsrechts\nAbschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des\n(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufs-             Grundstücks für die Durchführung des Bebauungs-\nrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grund-               plans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten\nstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den          Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der\nZielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme                Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung\nbestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimm-           des Vorkaufsrechts erlöschen die Pflichten des Ver-\nbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück           käufers aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme der\nbinnen angemessener Frist dementsprechend zu nut-             Pflichten aus § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach§ 28 Abs. 2\nDas Eigentum an dem Grundstück geht auf die Ge-\nSatz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grund-\nmeinde über, wenn der Bescheid über die Ausübung\nstück befindliche bauliche Anlage Mißstände oder\ndes Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden und der\nMängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 auf,\nkann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts               Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetra-\nabwenden, wenn er diese Mißstände oder Mängel                 gen worden ist. Die Eintragung in das Grundbuch\nbinnen angemessener Frist beseitigen kann und er              erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.\nsich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur             (4) Die Gemeinde kann das ihr nach § 24 Abs. 1\nBeseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist          Nr.' 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines\nnach § 28 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um             öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie\nzwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor\ndas ihr nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufs-\nAblauf dieser Frist glaubhaft macht, daß er in der Lage\nrecht zugunsten eines Sanierungs- oder Entwick-\nist, die in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen zu\nerfüllen.                                                     lungsträgers ausüben, wenn der Träger einverstan-\nden ist. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt\n(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht                      der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem\n1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und                   'Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die\nVerpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem\n2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück               Begünstigten als Gesamtschuldnerin.\nfür Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.\n(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet\n§ 28                               oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf\nVerfahren und Entschädigung                    die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zuste-\nhenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht\n(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des\njederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge\nKaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung\nwiderrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind orts-\ndes Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers\nüblich bekanntzumachen. Die Gemeinde teilt dem\nersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen\nGrundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat\nden Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur\ndie Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzich-\neintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das\ntet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3\nNichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.\nnicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.\nBesteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht\nausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteilig-            (6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausge~bt\nten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.             und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile\nDas Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des            entstanden, so hat sie dafür Entschädigung zu leisten,\nVorkaufsrechts.                                               soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Er-","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                            2199\nwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetz-              3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer\nliches Vorkaufsrecht der Gemeinde aufgrund dieses                offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde\nGesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vor-\nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung\nschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes\naufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die            nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-\nVorschriften über die Entschädigung im Zweiten               gen vereinbar ist.\"\nAbschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu-\nwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädi-          35. § 33 wird wie folgt gefaßt:\ngung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwal-\ntungsbehörde.\"                                                                         ,,§ 33\nZulässigkeit von Vorhaben\n31. Die Zwischenüberschrift des Dritten Teils wird wie                         während der Planaufstellung\nfolgt gefaßt:                                                   (1) In Gebieten, für die ein Beschluß über die\n„Dritter Teil                         Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt ist, ist ein\nRegelung der baulichen                       Vorhaben zulässig, wenn\nund sonstigen Nutzung; Entschädigung\".               1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durch-\ngeführt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4\n32. § 29 wird wie folgt geändert:                                    Abs. 1) beteiligt worden sind,\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen\nFestsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-\n„Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder\ngegensteht,\nNutzungsänderung von baulichen Anlagen zum In-\nhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Geneh-        3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und\nmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der                 seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und\nBauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen,             4. die Erschließung gesichert ist.\ngelten die §§ 30 bis 37; die §§ 30 bis 37 gelten\nauch, wenn in einem anderen Verfahren über die              (2) Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung\nZulässigkeit entschieden wird.\"                          und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann\nein Vorhaben zugelassen werden, wenn die in Absatz\nb) Satz 4 wird gestrichen.\n1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt\nsind. Den betroffenen Bürgern und berührten Trägern\n33. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                  öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmi-\ngung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ange-\n,,§ 30\nmessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits\nZulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich             zuvor Gelegenheit hatten.\"\neines Bebauungsplans\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der\n36. § 34 wird· wie folgt gefaßt:\nallein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen\nVorschriften mindestens Festsetzungen über die Art                                     ,,§ 34\nund das Maß der baulichen Nutzung, die Oberbau-                     Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der\nbaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrs-                  im Zusammenhang bebauten Ortsteile\nflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es\ndiesen Festsetzungen nicht widerspricht und die                 (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten\nErschließung gesichert ist.                                  Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach\nArt und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise\n(2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der          und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (ein-       in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die\nfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit         Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an\nvon Vorhaben im übrigen nach § 34 oder § 35.\"                gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen\ngewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt\n34. § 31 wird wie folgt gefaßt:                                  werden.\n(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung\n,,§ 31                             einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 2\nAusnahmen und Befreiungen                      Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet sind, be-\n(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans              urteiltsich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner\nkönnen solche Ausnahmen zugelassen werden, die in            Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem\ndem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrück-              Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der\nlich vorgesehen sind.                                        Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist\n§ 31 Abs. 1, im übrigen ist§ 31 Abs. 2 entsprechend\n(2) .Von den Festsetzungen des Bebauungsplans             anzuwenden.\nkann im Einzelfall befreit werden, wenn\n(3) Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Er-\n1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung          weiterungen,      Änderungen,     Nutzungsänderungen\nerfordern oder                                           und Erneuerungen von zulässigerweise errichteten\n2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die       baulichen und sonstigen Anlagen können im Einzelfall\nGrundzüge der Planung nicht berührt werden oder          zugelassen werden, wenn","2200                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. die Zulassung aus Gründen des Wohls der Allge-                       deutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht\nmeinheit erforderlich ist oder                                      entgegen, soweit die Belange bei der Dar-\n2. das Vorhaben einem Betrieb dient und städtebau-                      stellung dieser Vorhaben als Ziele der Raum-\nlich vertretbar ist                                                 ordnung und Landesplanung in Programmen\nund Plänen im Sinne des § 5 des Raumord-\nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung                            nungsgesetzes abgewogen worden sind.\"\nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-\ngen vereinbar und die Erschließung gesichert ist.             c) Die Absätze 4 und 5 werden Absatz 4 und wie folgt\nSatz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandels-                 neu gefaßt:\nbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der                   ,,(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen\nBevölkerung beeinträchtigen können.                              Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht\n(4) Die Gemeinde kann durch Satzung                            entgegengehalten werden, daß sie Darstellun-\ngen des Flächennutzungsplans oder eines\n1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Orts-                 Landschaftsplans widersprechen, die natürliche\nteile festlegen,                                              Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die\n2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusam-                Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer\nmenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die                 Splittersiedlung befürchten lassen:\nFlächen im Flächennutzungsplan als Baufläche                  1. die Änderung der bisherigen Nutzung ohne\ndargestellt sind,                                                  wesentliche Änderung einer baulichen Anlage\n3. einzelne Außenbereichsgrundstücke zur Abrun-                       im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3,\ndung der Gebiete nach den Nummern 1 und 2                     2. die Neuerrichtung eines gleichartigen, zuläs-\neinbeziehen.                                                       sigerweise errichteten Wohngebäudes an\nDie Satzung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 muß mit einer                     gleicher Stelle, wenn das vorhandene Gebäude\ngeordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar                      durch wirtschaftlich vertretbare Modernisie-\nsein. In ihr können einzelne Festsetzungen nach § 9                   rungsmaßnahmen den allgemeinen Anfor-\nAbs. 1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist                      derungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht\nentsprechend anzuwenden.                                              angepaßt werden kann, es seit längerer Zeit\nvon dem Eigentümer selbst genutzt wird und\n(5) Vor dem Erlaß der Satzung nach Absatz 4                         Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das\nSatz 1 Nr. 2 und 3 ist den betroffenen Bürgern und                    neu errichtete Wohngebäude für den Eigenbe-\nberührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit                    darf des bisherigen Eigentümers oder seiner\nzur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu                     Familie genutzt wird,\ngeben. Auf die Satzung ist § 22 Abs. 3 entsprechend\nanzuwenden.\"                                                     3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässiger-\nweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse\noder andere außergewöhnliche Ereignisse\n37. § 35 wird wie folgt geändert:                                         zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Stelle,\naa) In Nummer 4 wird „oder\" durch ein Komma                   4. die Änderung oder Nutzungsänderung von\nersetzt.                                                     erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft\nprägenden Gebäuden, auch wenn sie aufge-\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein „oder\"\nersetzt.                                                     geben sind, wenn das Vorhaben einer zweck-\nmäßigen Verwendung der Gebäude und der\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                           Erhaltung des Gestaltwerts dient,\nangefügt:\n5. die Erweiterung von zulässigerweise errichte-\n,,6. der Erforschung, Entwicklung oder Nut-                  ten Wohngebäuden, wenn die Erweiterung im\nzung der Kernenergie zu friedlichen Zwek-               Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude\nken oder der Entsorgung radioaktiver                    und unter Berücksichtigung der Wohnbedürf-\nAbfälle dient.\"                                         nisse angemessen ist,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise\naa) In Satz 1 wird im ersten Spiegelstrich „den                    errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die\nZielen der Raumordnung und Landesplanung                     Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen\noder\" gestrichen, im dritten Spiegelstrich „Ab-              Gebäude und Betrieb angemessen ist.\nwasser- und Abfallbeseitigung\" durch „Abfall-           In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind\nentsorgung und Abwasserbeseitigung\" er-                 geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes\nsetzt; der fünfte Spiegelstrich wird wie folgt          gegenüber dem beseitigten oder zerstörten\ngefaßt: ,,- Belange des Naturschutzes und der           Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom\nLandschaftspflege oder des Denkmalschutzes              bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. Bei\nbeeinträchtigt,\".                                       Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sind in\nWohngebäuden höchstens zwei Wohnungen\nbb)_ Folgender Satz 3 wird angefügt:\nzulässig; die Einrichtung einer zweiten Wohnung\n,,Raumbedeutsame Vorhaben nach den Ab-                  setzt weiter voraus, daß Tatsachen die Annahme\nsätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der Raum-              rechtfertigen, daß das Wohngebäude vom bisheri-\nordnung und Landesplanung nicht widerspre-              gen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt\nchen; öffentliche Belange stehen raumbe-                wird.\"","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                               2201\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:       41. § 39 wird neuer § 202; Satz 2 wird aufgehoben.\n,,(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen\nVorhaben sind in einer flächensparenden und den      42. Abschnitt 1 a des Dritten Teils (Anordnung von Bau-\nAußenbereich schonenden Weise auszuführen.\"              maßnahmen, Pflanzgebot, Nutzungsgebot, Abbruch-\ngebot und Erhaltung baulicher Anlagen, §§ 39 a bis\ne) In Absatz 6 Satz 1 wird „der Absätze 4 und 5\"             39 i) wird gestrichen.\ndurch „des Absatzes 4\" ersetzt.\n43. § 39 j wird neuer§ 39 und erste Vorschrift des Zweiten\n38. § 36 wird wie folgt gefaßt:\nAbschnitts.\n,,§ 36\nBeteiligung der Gemeinde                 44. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund der höheren Verwaltungsbehörde\n(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den           a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren             aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nvon der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen                        „ 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für\nmit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen                             Sport- und Spielanlagen,\".\nder Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem\nanderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in              bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird;                    „7. Flächen für die Abfallentsorgung und\ndies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Satz 3 bezeich-                   Abwasserbeseitigung sowie für Ablage-\nneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für                     rungen,\".\nVorhaben, für die gesetzliche Planfeststellungsverfah-           cc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14\nren vorgesehen sind. In den Fällen der §§ 33, 34                      eingefügt:\nAbs. 3 und § 35 Abs. 2 und 4 ist auch die Zustimmung\n„ 14. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur\nder höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.\nPflege und zur Entwicklung von Natur\n(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zu-                            und Landschaft\".\nstimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen\nnur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35                b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nergebenden Gründen versagt werden. Das Ein-                      „Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in bezug\nvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der                    auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des\nhöheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn              Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die\nsie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des                   Festsetzungen oder ihre Durchführung den Inter-\nErsuchens der Genehmigungsbehörde verweigert                     essen des Eigentümers oder der Erfüllung einer\nwerden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für be-               ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.\"\nstimmte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustim-\nmung nicht erforderlich ist.\"\n45. Nach § 40 wird als neuer § 41 folgende Neufassung\nder §§ 42 und 43 eingefügt:\n39. § 37 wird wie folgt geändert:\n,,§ 41\na) In Absatz 1 wird „Gesetzes\" jeweils durch „Ge-                    Entschädigung bei Begründung von Geh-,\nsetzbuchs\" und „und\" durch „oder\" ersetzt und                Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen\n,,§ 31\" gestrichen.                                                          für Bepflanzungen\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird „Gesetz\" durch „Gesetz-              (1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die\nbuch\" ersetzt.                                           mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind,\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird „Gesetz über die Landbe-          so kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen\nschaffung für Aufgaben der Verteidigung vom              des § 40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen\n23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 134),             einschließlich der für die Leitungsführungen erforderli-\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung von               chen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44\nVorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung          Abs. 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt\nvom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. 1                 nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtli-\nS. 653),\" durch „Landbeschaffungsgesetz\" er-             chen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung\nsetzt.                                                   des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvor-\nschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung\n40. In § 38 Satz 1 wird „vom 6. August 1953 (Bundesge-           von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben\nsetzbl. 1 S. 903)\", ,,vom 13. Dezember 1951 (Bundes-         unberührt.\ngesetzbl. 1 S. 955)\", ,,vom 18. Dezember 1899                   (2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan-\n(Reichsgesetzbl. S. 705)\", ,,in der Fassung vom              zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu-\n4. November 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1113)\",               chern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern\n,,vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241 )\",            sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern\n„vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 873)\" und            und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem\n,,vom 29. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241 )\"           Eigentümer eine angemessene Entschädigung in\ngestrichen und „Abfallbeseitigungsgesetzes\" durch            Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser\n,,Abfallgesetzes\" ersetzt.                                   Festsetzungen","2202                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die           50. § 46 wird wie folgt geändert:\nüber das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung\nerforderliche Maß hinausgehen, oder                      a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 a bis 4 Num-\nmern 3 bis 5.\n2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks\neintritt.\"                                               b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durch-\nführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbe-\n46. § 44 wird neuer§ 42.                                            hörde oder eine andere geeignete Behörde für das\nGemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets\nübertragen. Die Einzelheiten der Übertragung ein-\n47. Die§§ 44 a und 44 c werden mit folgender Maßgabe                schließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde\nneuer§ 44:                                                      können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der\ndie Umlegung durchführenden Behörde geregelt\na) § 44 erhält die Überschrift „Entschädigungspflich-\nwerden.\"\ntige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungs-\nansprüche\".                                              c) In Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz wird ,,§ 24 Abs. 1\nNr. 3\" durch ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt.\nb) Absätze 1 und 2 des § 44 a werden Absätze 1\nund 2.\n51. In § 48 Abs. 4 Satz 2 wird ,,§ 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4\"\nc) Absätze 1 bis 3 des § 44 c werden Absätze 3 bis 5        durch ,,§ 208 Satz 2 bis 4\" ersetzt.\nund wie folgt geändert:\naa) In Absatz 3 Satz 1 wird ,,§§ 39 j, 40 und 42 bis 52. § 51 wird wie folgt geändert:\n44\" durch ,,§§ 39 bis 42\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Absatz 4 wird „Absatz 1\" durch „Absatz 3\"\nersetzt.                                              aa) Im Einleitungssatz wird „des Umlegungsplans\n(§ 71 )\" durch „nach § 71\" ersetzt.\ncc) In Absatz 5 wird „des Absatzes 1 Satz 1 und 2\nsowie des Absatzes 2\" durch „des Absatzes 3            bb) In Nummer 1 wird vor dem Semikolon einge-\nSatz 1 und 2 sowie des Absatzes 4\" ersetzt.                  fügt ,,, oder Baulasten neu begründet, geän-\ndert oder aufgehoben werden\".\ncc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils „geneh-\n48. §·44 b wird neuer § 43 und wie folgt geändert:                        migungsbedürftige\" durch „genehmigungs-,\nzustimmungs- oder anzeigepflichtige\" ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndd) Nach Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Höhe der\" gestri-\nchen.                                                        „Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur,\nbb) Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.                          wenn und soweit eine Genehmigungspflicht\ncc) Im neuen Satz 2 werden nach den Worten                         nach § 144 nicht besteht.\"\n,,Fünften Teils\" die Worte „sowie § 121\"\nb) In Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz wird „Nr. 2 a\" durch\neingefügt.\n,,Nr. 3\" und „Rechtsverordnung\" durch „Verord-\ndd) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                  nung\" ersetzt.\n„Für Bescheide über die Festsetzung der\nzu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122      53. § 52 wird wie folgt geändert:\nentsprechend.\"\na) In Absatz 2 wird „oder deren Grenzen durch die\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              Umlegung nicht geändert werden sollen\" gestri-\n,,(3) liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und            chen.\n41 Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach           b) In Absatz 3 Satz 1 wird „zur Auslegung der Umle-\ndiesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der          gungskarte (§ 69 Abs. 1)\" durch „zum Beschluß\n§§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht              über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66\nzu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42              Abs. 1)\" ersetzt.\nnicht zu ent~chädigen wären.\"\nc) In Absatz 4 Nr. 2 wird ,,§ 3 Abs. 2 und 3            54. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Städtebauförderungsgesetzes\" durch ,,§ 136\na) In Satz 2 wird „die bisherige Lage, die Größe und\nAbs. 2 und 3\" ersetzt.\ndie Nutzung der Grundstücke des Umlegungsge-\nbiets\" durch „mindestens die bisherige Lage und\n49. § 45 wird wie folgt geändert:                                  Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets und\ndie auf ihnen befindlichen Gebäude\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird „im Sinne des § 30\" gestrichen.\nb) In Satz 3 werden im Einleitungssatz nach „Grund-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird „der Auslegung der Umle-            stück\" ,,mindestens\" und in Nummer 2 nach\ngungskarte (§ 69 Abs. 1)\" durch „dem Beschluß               „Bezeichnung\" ein Komma und „die Größe und die\nüber die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66               Nutzungsart nach dem Liegenschaftskataster\"\nAbs. 1)\" ersetzt.                                           eingefügt.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                           2203\n55. § 54 wird wie folgt geändert:                                 zugs nach § 55 Abs. 2 einen Flächenbeitrag in\neinem solchen Umfang abzuziehen, daß die Vortei-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                     le ausgeglichen werden, die durch die Umlegung\n,,Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk\".                erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des§ 57\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird nach „Grundbuchamt\"                Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberück-\n,,und der für die Führung des Liegenschaftskata-           sichtigt.\"\nsters zuständigen Stelle\" eingefügt.                    b) Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          werden Absätze 2 und 3.\n,,(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung\ndes Liegenschaftskatasters zuständige Stelle ha-    59. § 59 wird wie folgt geändert:\nben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen\nzu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der          a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nEinleitung des Umlegungsverfahrens im Grund-               „Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über\nbuch der betroffenen Grundstücke und im Liegen-            die Entschädigung im zweiten Abschnitt des Fünf-\nschaftskataster vorgenommen sind oder vorge-               ten Teils entsprechend anzuwenden, soweit die\nnommen werden.\"                                            Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur un-\nwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der\n56. § 55 wird wie folgt geändert:                                 Geldausgleich bemißt sich nach dem Verkehrs-\nwert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndes Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den\n,,(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die             Sollanspruch mehr als nur unwesentlich über-\nFlächen auszuscheiden und der Gemeinde oder                schreitet und dadurch die bebauungsplanmäßige\ndem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen,              Nutzung ermöglicht.\"\ndie nach dem Bebauungsplan innerhalb des\nUmlegungsgebiets festgesetzt sind als                   b) In Absatz 3 wird „Nr. 2 bis 4\" durch „Nr. 2 und 3\"\nersetzt.\n1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege ein-\nschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze       c) In Absatz 4 wird am Ende der Nummer 3 „oder\"\nsowie für Sammelstraßen,                              gestrichen sowie die Nummer 4 aufgehoben.\n2. Flächen        für   Parkplätze,    Grünanlagen      d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\neinschließlich Kinderspielplätze und Anlagen\n,,Die Vorschriften über die Entschädigung im Zwei-\nzum Schutz gegen schädliche Umwelteinwir-\nten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend\nkungen im Sinne des Bundes-Immissions-\nanzuwenden.\"\nschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Be-\nstandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrs-      e) In Absatz 7 wird „des§ 39 b ein Bau- oder Pflanz-\nanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regen-         gebot, unter den Voraussetzungen des§ 39 c ein\nüberlaufbecken, wenn die Flächen überwie-              Nutzurigsgebot, unter den Voraussetzungen des\ngend den Bedürfnissen der Bewohner des                § 39 e ein Modernisierungs- oder Instandsetzungs-\nUmlegungsgebiets dienen sollen.\"                      gebot\" durch „des § 176 ein Baugebot, unter den\nVoraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs-\nb) In Absatz 3 wird „örtliche Verkehrsflächen und\noder lnstandsetzungsgebot und unter den Voraus-\nGrünflächen insoweit abgefunden, als nach den\nsetzungen des § 178 ein Pflanzgebot\" ersetzt.\nFestsetzungen des Bebauungsplans Flächen für\ndie in Absatz 2 genannten Zwecke benötigt wer-          f) In Absatz 9 wird „Bau- oder Pflanzgebot, ein\nden\" durch „Flächen nach Absatz 2 abgefunden\"               Nutzungsgebot,     ein    Modernisierungs- oder\nersetzt.                                                    lnstandsetzungsgebot\" durch „Baugebot, ein\nModernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot, ein\n57. § 57 wird wie folgt geändert:                                  Pflanzgebot\" und,,§§ 39 b bis 39 e\" durch,,§§ 176\nbis 179\" ersetzt.\na) In Satz 2 wird „ist möglichst ein Grundstück mit\ndem gleichen Verkehrswert zuzuteilen\" durch „soll\nein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert      60. § 60 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nzugeteilt werden\" ersetzt.\n,,Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonsti-\nb) In Satz 4 wird nach „berücksichtigen\" ein Strich-       ge Einrichtungen ist nur eine Gelqabfindung zu\npunkt und „sollen Grundstücke in bezug auf              gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in\nFlächen nach § 55 Abs. 2 erschließungsbeitrags-         Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen die-\npflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen      ser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinaus-\ninsoweit unberücksichtigt\" eingefügt.                   gehenden Verkehrswert hat.\"\n58. § 58 wird wie folgt geändert:\n61. § 61 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der\nFlächen aus, hat sie von den eingeworfenen                 ,,Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnut-\nGrundstücken unter Anrechnung des Flächenab-                zung der Grundstücke können Flächen für hintere","2204                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinder-            66. § 69 wird wie folgt gefaßt:\nspielplätze,     Freizeiteinrichtungen,   Stellplätze,\nGaragen oder andere Gemeinschaftsanlagen in                                         ,,§ 69\nÜbereinstimmung mit den Zielen des Bebauungs-                       Bekanntmachung des Umlegungsplans,\nplans festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse gere-                             Einsichtnahme\ngelt werden.\"                                                 (1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der\nGemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der\n,,(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder          Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der\nBegründung von Rechten oder Baulasten Vermö-               Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach\ngensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen,            Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise\nfindet ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, daß      nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.\nVermögensnachteile entstehen, sind die Vorschrif-\n(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der\nten über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt\ndes Fünften Teils und über den Härteausgleich              ein berechtigtes Interesse darlegt.\"\nnach § 181 entsprechend anzuwenden.\"\n67. In § 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n62. In § 63 Abs. 2 wird ,,§ 59 oder 60\" durch ,,§ 59, 60 oder      ,,Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungs-\n61\" ersetzt.                                                   plan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2\neingesehen werden kann.\"\n63. § 64 wird wie folgt geändert:\n68. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird „er unanfechtbar geworden\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           durch „seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt-\ngemacht worden\" ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Geldleistungen werden mit der Bekannt-\nmachung nach § 71 fällig.\"                       69. § 74 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird „59\" durch „61 \"·ersetzt.               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ncc) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                   ,,Die Umlegungsstelle übersendet dem Grund-\n,,In den Fällen des Satzes 2 soll die Aus-               buchamt und der für die Führung des Liegen-\ngleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfech-            schaftskatasters zuständigen Stelle eine beglau-\ntung des Umlegungsplans lediglich wegen der              bigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71\nHöhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des           sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umle-\nangefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des               gungsplans und ersucht diese, die Rechtsände-\nUmlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom                  rungen in das Grundbuch und in das Liegen-\nHundert über dem Diskontsatz der Deutschen               schaftskataster einzutragen sowie den Umle-\nBundesbank jährlich verzinst werden.\"                    gungsvermerk im Grundbuch zu löschen.\"\nb) In Absatz 3 wird „60\" durch „61\" ersetzt.                   b) In Absatz 2 Satz 2 wird „Nr. 4\" durch „Nr. 5\"\nersetzt.\n64. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n70. § 76 wird wie folgt geändert:\n,,Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufge-\nstellt werden (Teilumlegungsplan).\"                            a) In Satz 1 wird „56\" durch „55\" ersetzt.\nb) In Satz 2 wird „70, 71, 74 und 75\" durch „70 bis 75\"\nersetzt.\n65. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird Halbsatz 2 aufgehoben.                 71. In § 77 werden Absätze 1 a und 2 Absätze 2 und 3.\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zah-     72. § 79 wird wie folgt geändert:\nlungsart sowie der Wert der Flächen nach § 55        a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 bei einer insoweit erschließungsbei-\ntragspflichtigen Zuteilung;\".                            ,,Abgaben- und Auslagenbefreiung\".\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                             b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„6. die einzuziehenden und die zu verlegenden                    ,,(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der\nFlächen im Sinne des § 55 Abs. 2 und die                 Durchführung oder Vermeidung der Umlegung\nWasserläufe;\".                                           dienen, einschließlich der Berichtigung der\nd) Der Nummer 6 werden folgende Nummern ange-                      öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und\nfügt:                                                          ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von\nAuslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines\n„7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie                          Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach\n8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3.\"                   landesrechtlichen Vorschriften.\"","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                              2205\n73. § 80 wird wie folgt geändert:                           78. § 85 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       a) In Absatz 1 wird\naa) In Satz 1 wird nach „Dienstbarkeiten\" ,,und            aa) ,,Gesetz\" durch „Gesetzbuch\" ersetzt,\nBaulasten nach Maßgabe des § 61 Abs. 1\nbb) in Nummer 4 „oder\" durch ein Komma ersetzt;\nSatz 3\" eingefügt.\nnach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:                    eingefügt:\n,,Betroffene Grundpfandrechte können neu-                   ,,5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zu-\ngeordnet werden , wenn die Beteiligten dem                       zuführen, wenn ein Eigentümer die Ver-\nvorgesehenen neuen Rechtszustand zu-                             pflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht\nstimmen.\"                                                        erfüllt, oder\",\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ncc) die bisherige Nummer 5 Nummer 6 und wie\n„Die Vorschriften des§ 46 Abs. 4 zur Übertragung                  folgt gefaßt:\nder Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde                      ,,6. im Geltungsbereich einer Erhaltungs-\noder eine andere geeignete Behörde sind für                            satzung eine bauliche Anlage aus den in\nGrenzregelungen entsprechend anzuwenden.\"                              § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen\nzu erhalten.\"\n74. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird „Nr. 5\" durch „Nr. 6\" ersetzt.\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Geldleistungen werden mit der Bekannt-        79. § 87 wird wie folgt geändert:\nmachung nach § 83 Abs. 1 fällig.\"\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:                       ,,(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem\n,,§ 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche         Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten\nLast ist entsprechend anzuwenden, wenn die                  (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung\nGemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.\"               zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten\nder Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs-\n75. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen\ndes§ 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung eines\na) In Satz 1 wird nach „Dienstbarkeiten\" ein Komma              Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt\nund „Grundpfandrechten und Baulasten\" ein-                  werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen\ngefügt.                                                     innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und\nb) In Satz 2 wird nach „Rechte\" ,,ohne Zustimmung\"              sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festge-\neingefügt.                                                  legten Sanierungsgebiet die Enteignung zugun-\nsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch\n76. § 83 wird wie folgt geändert:                                   zugurTsten eines Sanierungsträgers erfolgen.\"\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend           ,,(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch\nanzuwenden.\"                                                die Vorschriften des Dritten Teils des Zweiten\nKapitels nicht berührt.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder ein-    80. Dem § 88 wird folgender Satz angefügt:\nseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grund-\n,,Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ent-\nstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer\nüber; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erfor-       eignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsge-\nderlich. Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte        biet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde\nGrundstücksteile und Grundstücke werden Be-             oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.\"\nstandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt wer-\nden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück     81. § 89 wird wie folgt gefaßt:\nerstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücks-\n,,§ 89\nteile und Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz\n3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung                           Veräußerungspflicht\nnach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt.\"                    (1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,\n1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt\n77. § 84 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nhat oder\n„Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und               2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie\nder für die Führ1..1ng des Liegenschaftskatasters               für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der\nzuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des               baulichen Nutzung zuzuführen.\nBeschlusses über die Grenzregelung, teilt den\nZeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit           Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland\nund ersucht diese, die Rechtsänderungen in das              für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Ent-\nGrundbuch und in das Liegenschaftskataster einzu-           schädigung in Land oder für sonstige öffentliche\ntragen.\"                                                    Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht","2206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nentfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Er-              bb) in Nummer 2 „Gesetz\" durch „Gesetzbuch\"\nsatzland hergegeben oder Miteigentum an einem                           ersetzt.\nGrundstück übertragen wurde oder wenn grund-\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird „Gesetzes\" durch „Gesetz-\nstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungs-\nbuchs\" ersetzt.\neigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an\neinem Grundstück begründet oder gewährt wurden.              c) In Absatz 6 wird ,,§§ 104, 105 und 107 bis 122\"\n(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern,                durch ,,§§ 104 bis 122\" ersetzt.\nsobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirk-\nlicht werden kann oder entfallen ist.\n88. § 107 wird neuer § 106; in Absatz 4 Satz 2 wird ,,§ 150\n(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Be-            Abs. 2 Satz 2 bis 4\" durch,,§ 208 Satz 2 bis 4\" ersetzt.\nrücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Per-\nsonen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grund-\nstück innerhalb angemessener Frist entsprechend         89. § 108 wird neuer § 107; in Absatz 1 Satz 4 wird\nden baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und          ,,§ 137\" durch ,,§ 192\" ersetzt.\nZwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen.\nDabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\n90. § 109 wird neuer § 108 und wie folgt geändert:\ndie früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1\nSatz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu            a) Am Ende der Überschrift wird ein Strichpunkt und\nberücksichtigen.                                                  ,, Enteignungsvermerk\" angefügt.\n(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht           b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird ,,§ 2 a Abs. 6\" durch\nnachkommen, indem sie                                             ,,§ 3 Abs. 2\" ersetzt.\n1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird „in ortsüblicher Weise in\n2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem                 der Gemeinde öffentlich\" durch „ortsüblich\"\nWohnungseigentumsgesetz oder                                  ersetzt.\n3. sonstige dingliche Rechte                                 d) In Absatz 6 wird nach Satz 1 eingefügt:\nbegründet oder gewährt. Die Verschaffung eines An-                „Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch\nspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer                 des betroffenen Grundstücks einzutragen, daß das\nBegründung oder Gewährung oder der Eigentums-                     Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungs-\nübertragung gleich.\"                                              vermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt,\nersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuch-\n82. § 95 wird wie folgt geändert:                                     amt, den Enteignungsvermerk zu löschen.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 wird ,,§ 142\" durch ,,§ 194\"\nersetzt.                                            91. § 109 a wird neuer § 109; in Absatz 3 Satz 2 wird „in\nb) In Absatz 2 Nr. 7 wird ,,§§ 40 und 42 bis 44\" durch       ortsüblicher Weise\" durch „ortsüblich\" ersetzt.\n,,§§ 40 bis 42\" ersetzt.\n92. In § 113 Abs. 1 Satz 2 wird ,,§ 157\" durch ,,§ 217\"\n83. In § 98 Abs. 2 wird ,,§ 109\" durch ,,§ 108\" ersetzt.         ersetzt.\n84. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird „Gesetz\" durch „Gesetz-\nbuch\" ersetzt.                                          93. In § 115 Abs. 1 wird „Bewertung\" durch „Ermittlung\ndes Werts\" ersetzt und das Wort „so\" gestrichen.\n85. § 100 wird wie folgt geändert:\n94. Teil V a (Härteausgleich, §§ 122 a und 122 b) wird\na) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    gestrichen.\n„Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist\n§ 95 entsprechend anzuwenden.\"                      95. § 123 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 7 wird ,,§ 109\" durch ,,§ 108\" ersetzt.         a) Absatz 3 wird gestrichen.\nc) In Absatz 9 Satz 1 wird nach „Absatz 1\" ,,oder 3\"         b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.\neingefügt.\n86. In § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird „sowie durch           96. § 124 wird wie folgt gefaßt:\nImmobilienfondsanteile im Sinne des § 25 Abs. 5 des                                     ,,§ 124\nStädtebauförderu ngsgesetzes\" gestrichen.\nErschließungsvertrag, städtebaulicher Vertrag\n(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch\n87. § 102 wird wie folgt geändert:\nVertrag auf einen Dritten übertragen.\na) In Absatz 2 wird                                            (2) Die Zulässigkeit anderer Verträge, insbesqnde-\naa) in Nummer 1 „Gesetzes\" durch „Gesetz-                re zur Durchführung von städtebaulichen Planungen\nbuchs\" und                                          und Maßnahmen, bleibt unberührt.\"","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                               2207\n97. § 125 wird wie folgt geändert:                          102. § 131 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei\n,,(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen\nim Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebau-                gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer\nErschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der\nungsplan voraus.\"\nVerteilung des Erschließungsaufwands nur\nb) Absatz 1 a wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:               einmal zu berücksichtigen.\"\n,,(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Er-       b) In Absatz 3 wird „dieses Gesetzes\" durch „des\nschließungsanlagen wird durch Abweichungen                  Bundesbaugesetzes\" ersetzt.\nvon den Festsetzungen des Bebauungsplans\nnicht berührt, wenn die Abweichungen mit den        103. § 133 wird wie folgt geändert:\nGrundzügen der Planung vereinbar sind und\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1 . die Erschließungsanlagen hinter den Festset-\nzungen zurückbleiben oder                              aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Für ein Grundstück, für das eine Beitrags-\n2. die      Erschließungsbeitragspflichtigen nicht                pflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang\nmehr als bei einer plangemäßen Herstellung                   entstanden ist, können Vorausleistungen auf\nbelastet werden und die Abweichungen die                     den Erschließungsbeitrag verlangt werden,\nNutzung der betroffenen Grundstücke nicht                    wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück\nwesentlich beeinträchtigen.\"                                 genehmigt wird oder wenn mit der Herstel-\nc) In Absatz 2 wird ,,§ 1 Abs. 4, 6 und 7\" durch ,,§ 1                lung der Erschließungsanlagen begonnen\nAbs. 4 bis 6\" ersetzt.                                            worden ist.\"\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\n98. § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 fügt:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge-                          „Die Vorausleistung ist mit der endgültigen\nfügt:                                                             Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn\nder Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.\n,,2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsäch-               Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß\nlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht                    des Vorausleistungsbescheids noch nicht\nbefahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der                   entstanden, kann die Vorausleistung zurück-\nBaugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege);\".                      verlangt werden, wenn die Erschließungsan-\nb) Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben.                            lage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht be-\nnutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab\nc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden                              Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hun-\nNummern 3 und 4.                                                  dert über dem Diskontsatz der Deutschen\nBundesbank jährlich zu verzinsen.\"\nd) In der neuen Nummer 4\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\naa) wird nach „Grünanlagen\" ,,mit Ausnahme\nvon Kinderspielplätzen\" eingefügt,           104. In § 134 Abs. 1 Satz 1 wird „Zustellung\" durch\nbb) wird „Nummern 1 und 2\" durch „Nummern 1              ,,Bekanntgabe\" ersetzt.\nbis 3\" ersetzt.\n105. § 135 wird wie folgt geändert:\n99. Dem § 128 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:               a) In Absatz 1 wird „Zustellung\" durch „Bekanntga-\nbe\" ersetzt.\n„Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für\nErschließungsanlagen gehört im Falle einer erschlie-         b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nßungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57              ,,(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich\nSatz 4 Halbsatz 2 auch der Wert nach § 68 Abs. 1                oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange\nNr. 4.\"                                                         zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur\nErhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirt-\n100. § 129 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      schaftlichen Betriebs genutzt werden muß. Satz 1\n,,Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigen-               gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung\ntümer hergestellt sind oder von ihm aufgrund                    und Betriebsübergabe an Familienangehörige im\nbaurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen             Sinne des § 15 der Abgabenordnung.\"\nBeiträge nicht erhoben werden.\"                              c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:\n101. In § 130 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz                   ,,(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeits-\neingefügt:                                                      regelungen bleiben unberührt.\"\n„Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach       106. Der Siebente Teil (Ermittlung von Grundstückswer-\nörtlich erkennbaren Merkmalen oder nach recht-               ten, §§ 136 bis 144) und Teil VII a (Städtebauliche\nlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebau-             Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur\nungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich                Verbesserung der Agrarstruktur, §§ 144 a bis 144 f)\nfestgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden.\"           werden gestrichen.","2208                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n107. Nach § 135 wird folgendes Kapitel eingefügt:                      c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets,\nseine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und\n„zweites Kapitel                                 Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbe-\nBesonderes Städtebaurecht                               darfs, insbesondere unter Berücksichtigung\nder sozialen und kulturellen Aufgaben dieses\nErster Teil                                   Gebiets im Verflechtungsbereich.\nStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen                      (4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen\ndem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitra-\nErster Abschnitt                         gen, daß\nAllgemeine Vorschriften                      1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundes-\ngebiets nach den sozialen, hygienischen,\n§ 136                                   wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen\nStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen                        entwickelt wird,\n(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in                  2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrar-\nStadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und               struktur unterstützt wird,\nzügige Durchführung im öffentlichen Interesse                 3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des\nliegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils                 Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde\nvorbereitet und durchgeführt.                                     Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölke-\n(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind                    rung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht\nMaßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung                      oder\nstädtebaulicher Mißstände wesentlich verbessert               4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert\noder umgestaltet wird. Städtebauliche Mißstände                   und fortentwickelt werden, die Gestaltung des\nliegen vor, wenn                                                  Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den\nErfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung\n1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung\ngetragen wird.\noder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den\nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-                Die öffentlichen und privaten Belange sind gegenein-\nund Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der        ander und untereinander gerecht abzuwägen.\nin ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen\nnicht entspricht oder                                                              § 137\n2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheb-                          Beteiligung und Mitwirkung\nlich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage                             der Betroffenen\nund Funktion obliegen.                                       Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern,\nPächtern und sonstigen Betroffenen möglichst früh-\n(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen\nzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur\noder ländlichen Gebiet städtebauliche Mißstände\nMitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung\nvorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen\nder erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt\n1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die                 und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten\nSicherheit der in dem Gebiet wohnenden und                werden.\narbeitenden Menschen in bezug auf                                                  § 138\na) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der                                Auskunftspflicht\nWohnungen und Arbeitsstätten,\n(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum\nb) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden,              Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäu-\nWohnungen und Arbeitsstätten,                         des oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauf-\nc) die Zugänglichkeit der Grundstücke,                    tragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren\nBeauftragten Auskunft über die Tatsachen zu ertei-\nd) die Auswirkungen einer vorhandenen Mi-                 len, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungs-\nschung von Wohn- und Arbeitsstätten,                  bedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung\noder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An\ne) die Nutzung von bebauten und unbebauten\npersonenbezogenen Daten können insbesondere\nFlächen nach Art, Maß und Zustand,\nAngaben der Betroffenen über ihre persönlichen\nf) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Be-            Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen\ntrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen           Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und\nausgehen, insbesondere durch Lärm, Verun-             Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohn-\nreinigungen und Erschütterungen,                      bedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über\ndie örtlichen Bindungen, erhoben werden.\ng) die vorhandene Erschließung;\n(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezo-\n2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf            genen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung\na) den fließenden und ruhenden Verkehr,                   verwendet werden. Wurden die Daten von einem\nBeauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur\nb) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungs-        an die Gemeinde weitergegeben werden; die\nfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung          Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im\nseiner Versorgungsfunktion im Verflechtungs-          Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungs-\nbereich,                                              behörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                             2209\nSanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förm-          3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanie-\nlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die                 rung,\nDaten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für             4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch\ndie Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die              die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung,\nFinanzbehörden weitergegeben werden.                              soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,\n(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten           5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,\nsind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des\nAbsatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen           6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozial-\nnach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.                             plans,\n(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichti-       7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor\nger die Auskunft, ist die Vorschrift des § 208 Satz 2             einer förmlichen Festlegung des Sanierungs-\nbis 4 über die Androhung und Festsetzung eines                    gebiets durchgeführt werden.\nZwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der                                               § 141\nAuskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fra-\nVorbereitende Untersuchungen\ngen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-           (1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Fest-\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-            legung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden\nrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach             Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlas-\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen                sen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen\nwürde.                                                        zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung,\n§ 139                             die sozialen, strukturellen· und städtebaulichen Ver-\nBeteiligung und Mitwirkung                    hältnisse und zusammenhänge sowie die anzustre-\nöffentlicher Aufgabenträger                   benden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit\nder Sanierung im allgemeinen. Die vorbereitenden\n(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermö-          Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige\ngen, die Länder, die Gemeindeverbände und die                 Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der\nsonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen            beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in\ndes öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen            ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaft-\nobliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durch-              lichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben\nführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen               werden.\nunterstützen.\n(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann\n(2) Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger      abgesehen werden, wenn hinreichende Beurtei-\nöffentlicher Belange nach § 4 sind bei der Vorberei-          lungsunterlagen bereits vorliegen.\ntung und Durchführung der Sanierung sinngemäß\n(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der\nanzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben\nSanierung durch den Beschluß über den Beginn der\ndie Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten\nvorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluß\nzu unterrichten.\nist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die\n(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der          Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.\nSanierung oder von Maßnahmen und Planungen der\nTräger öffentlicher Belange, die aufeinander abge-                                     § 142\nstimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Betei-                              Sanierungssatzung\nligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu                  (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine\nsetzen.                                                       städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt\n(4) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 be-           werden soll, durch Beschluß förmlich als Sanierungs-\nzeichneten Zwecken dienen, und auf den in § 26                gebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungs-\nNr. 3 bezeichneten Grundstücken dürfen städtebauli-           gebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen,\nche Sanierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des                daß sich die Sanierung zweckmäßig durchführen\nBedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträ-           läßt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung\nger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter           nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz\nBerücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegen-              oder teilweise ausgenommen werden.\ndes öffentliches Interesse an der Durchführung der               (2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der\nSanierungsmaßnahmen besteht.                                  Sanierung, daß Flächen außerhalb des förmlich\nfestgelegten Sanierungsgebiets\nZweiter Abschnitt\n1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich\nVorbereitung                              zusammenhängenden Unterbringung von Be-\nund Durchführung                             wohnern oder Betrieben aus dem förmlich\n§ 140                                 festgelegten Sanierungsgebiet oder\nVorbereitung                          2. für die durch die Sanierung bedingten Gemein-\nbedarfs- oder Folgeeinrichtungen\nDie Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der\nGemeinde; sie umfaßt                                          in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und\nErgänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete\n1. die vorbereitenden Untersuchungen,\nGebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die\n2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,            förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergeben-","2210                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte              3. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches\nSanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzu-                   Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die\nwenden.                                                          Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder\nGebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als\n(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Fest-\neinem Jahr eingegangen oder verlängert wird.\nlegung des Sanierungsgebiets als Satzung\n(Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist              (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\ndas Sanierungsgebiet zu bezeichnen.                          bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Ge-\nmeinde\n(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung\nder Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschlie-         1. die     rechtsgeschäftliche Veräußerung eines\nßen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung                 Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung\nnicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch            eines Erbbaurechts;\nvoraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes          2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden\nVerfahren); in diesem Fall kann in der Sanierungssat-            Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines\nzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144                     Rechts, das mit der Durchführung von Bau-\ninsgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2                   maßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im\nausgeschlossen werden.                                           Zusammenhang steht;\n3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine\n§ 143\nVerpflichtung zu einem· der in Nummer 1 oder 2\nAnzeige und Bekanntmachung                           genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist\nder Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk                    der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden,\n(1) Die Sanierungssatzung ist der höheren Verwal-             gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags\ntungsbehörde anzuzeigen; der Anzeige ist ein Be-                 vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als\nricht über die Gründe, die eine förmliche Festlegung             genehmigt.\ndes sanierungsbedürftigen Gebiets rechtfertigen,                (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die\nbeizufügen. § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzu-               Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanie-\nwenden. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß             rungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen;\nkeine Aussicht besteht, die städtebaulichen Sanie-           sie hat dies ortsüblich bekanntzumachen.\nrungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeit-\nraums durchzuführen, ist dies im Anzeigeverfahren               (4) Keiner Genehmigung bedürfen\ngeltend zu machen.                                           1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Ge-\n(2) Die Sanierungssatzung ist ortsüblich bekannt-             meinde oder der Sanierungsträger für das Treu-\nhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer\nzumachen. Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung\ndes Anzeigeverfahrens sowie - außer im vereinfach-               beteiligt ist;\nten Verfahren - auf die Vorschriften des Dritten             2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 zum Zwecke der\nAbschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung                   Vorwegnahme der Erbfolge;\nwird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.\n3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förm-\n(3) Eine Änderung der Sanierungssatzung, die nur              lichen     Festlegung    des   Sanierungsgebiets\neine geringfügige Änderung der Grenzen betrifft und              baurechtlich genehmigt worden sind, sowie\nder nur eine unwesentliche Bedeutung zukommt,                    Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer\nbedarf keiner Anzeige, wenn die Eigentümer der                   bisher ausgeübten Nutzung;\nbetroffenen Grundstücke zustimmen.                           4. die Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1\n(4) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die                   Nr. 2 sowie Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 3\nrechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat                 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidi-\nhierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen                gung dienen;\nGrundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuch-              5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Plan-\namt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke ein-               feststellungsverfahren nach den in § 38 bezeich-\nzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird (Sa-              neten Rechtsvorschriften einbezogenen Grund-\nnierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entspre-                 stücks durch den Bedarfsträger.\nchend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht\n§ 145\nanzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die\nGenehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausge-                                      Genehmigung\nschlossen ist.                                                  (1) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten\nnach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu\n§ 144                               entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 4 bis 6 ist entspre-\nGenehmigungspflichtige Vorhaben,                   chend anzuwenden.\nTeilungen und Rechtsvorgänge                         (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,\n(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet be-         wenn Grund zur Annahme besteht, daß das Vorha-\ndürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde            ben, die Teilung eines Grundstücks, der Rechtsvor-\ngang oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung\n1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und              die Durchführung der Sanierung unmöglich machen\nsonstigen Maßnahmen;\noder wesentlich erschweren oder den Zielen und\n2. die Teilung eines Grundstücks;                            Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.","Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                            2211\n(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die            2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,\nwesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß\n3. die Freilegung von Grundstücken,\ndie Beteiligten für den Fall der Durchführung der\nSanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger               4. die Herstellung und Änderung von Erschließungs-\nanlagen sowie\n1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschä-\ndigung für die durch das Vorhaben herbeigeführ-         5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit\nten Werterhöhungen sowie für werterhöhende                   die   Baumaßnahmen        durchgeführt werden\nÄnderungen, die aufgrund der mit dem Vorhaben                können.\nbezweckten Nutzung vorgenommen werden, ver-             Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen\nzichten;                                                einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des\n2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2         förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.\nNr. 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung          (2) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-\ndes Rechts sowie für werterhöhende Änderungen           nungsmaßnahmen aufgrund eines Vertrags ganz\nverzichten, die aufgrund dieser Rechte vorge-           oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die\nnommen werden.                                          zügige und zweckmäßige Durchführung der vertrag-\n(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den          lich übernommenen Ordnungsmaßnahmen durch\nFällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch befristet          einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die\noder bedingt erteilt werden.§ 51 Abs. 4 Satz 2 und 3        Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maß-\nist entsprechend anzuwenden.                                nahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.\n(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der                                        § 148\nEigentümer von der Gemeinde die Übernahme des                                  Baumaßnahmen\nGrundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit\n(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt\nRücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirt-\nschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück         den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und\nzu behalten oder es in der bisherigen oder einer            zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet\nanderen zulässigen Art zu nutzen. liegen die Flä-           ist; der Gemeinde obliegt jedoch\nchen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs        1. für die Errichtung und Änderung der Gemein-\nsowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich                bedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und\nfestgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentü-\nmer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher               2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen,\nGrundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfül-             soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht\nlung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde                   gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigen-\nkeine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemein-               tümer zügig und zweckmäßig durchgeführt\nde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht               werden.\nberufen, soweit die außerhalb des förmlich festgeleg-       Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanie-\nten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht           rung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrich-\nmehr in angemessenem Umfang baulich oder wirt-\ntungen l<önnen außerhalb des förmlich festgelegten\nschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Eini-\nSanierungsgebiets liegen.\ngung über die Übernahme nicht zustande, kann der\nEigentümer die Entziehung des Eigentums an dem                 (2) Zu den Baumaßnahmen gehören\nGrundstück verlangen. Für die Entziehung des Ei-\n1. die Modernisierung und Instandsetzung,\ngentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des\nErsten Kapitels entsprechend anzuwenden.                    2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,\n(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2          3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs-\nund Abs. 2 ist § 23 entsprechend anzuwenden.                    und Folgeeinrichtungen sowie\n(7) Auf Antrag eines Beteiligten ist auch ein Zeug-      4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.\nnis darüber zu erteilen, daß die Genehmigung nach\n§ 149\n§ 144 Abs. 3 allgemein erteilt ist; das Zeugnis steht\nder Genehmigung gleich.                                               Kosten- und Finanzierungsübersicht\n(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der\n§ 146                              Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht\nDurchführung                          aufzustellen. Die Übersicht ist mit den Kosten- und\nFinanzierungsvorstellungen anderer Träger öffent-\nDie Durchführung umfaßt die Ordnungsmaß-                 licher Belange, deren Aufgabenbereich durch die\nnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des                   Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höhe-\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach           ren Verwaltungsbehörde vorzulegen.\nden Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich\nsind.                                                          (2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die\n§ 147                              Kosten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr\nvoraussichtlich entstehen. Die Kosten anderer\nOrdnungsmaßnahmen\nTräger öffentlicher Belange für Maßnahmen im\n(1) Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist           Zusammenhang mit der Sanierung sollen nachricht-\nAufgabe der Gemeinde; hierzu gehören                        lich angegeben werden.\n1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von             (3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemein-\nGrundstücken,                                           de ihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten","2212                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nder Gesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs-               2. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine\nund Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher                   Person, die zur Vorbereitung oder Durchführung\nGrundlage sowie die Finanzierungsvorstellungen an~             von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen\nderer Träger öffentlicher Belange sollen nachrichtlich         oder zur Verwendung als Austausch- oder Ersatz-\nangegeben werden.                                               land ein Grundstück übereignet oder verloren hat.\n(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann             Die Abgabenbefreiung wird nur gewährt\nmit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen                 a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanie-\nBehörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanz-                  rungsgebiet, in dem das übereignete oder\nplanung der Gemeinde beschränkt werden. § 143                      verlorene Grundstück liegt, bis zum Abschluß\nAbs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.                                    der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme,\n(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungs-                b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn\nbehörde können von anderen Trägem öffentlicher                     Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in·\nBelange Auskunft über deren eigene Absichten im                    dem das Grundstück übereignet oder verloren\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiet und ihre Ko-                wurde.\nsten- und Finanzierungsvorstellungen verlangen.            3. Der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-\n§ 150                                 rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die\nErsatz für Änderungen von Einrichtungen,                 Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben\ndie der öffentlichen Versorgung dienen                  Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks be-\nsteht.\n(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanie-\nrungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit        4. Der Erwerb eines Grundstücks, der durch die\nElektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, Anlagen der              Begründung, das Bestehen oder die Auflösung\nAbwasserwirtschaft oder Fernmeldeanlagen der                    eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160\nDeutschen Bundespost infolge der Durchführung der              oder des § 161 bedingt ist.\nSanierung nicht mehr zur Verfügung und sind beson-\ndere Aufwendungen erforderlich, die über das bei                                 Dritter Abschnitt\nordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß\nBesondere sanierungsrechtliche Vorschriften\nhinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die\nVerlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem\n§ 152\nTräger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden\nKosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem                          Anwendungsbereich\nTräger der Aufgabe im Zusammenhang damit ent-                  Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich\nstehen, sind auszugleichen.                                 festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern\n(2) Kommt eine Einigung über den Erstattungs-            die Sanierung nicht im vereinfachten Verfahren\nbetrag nicht zustande, entscheidet die höhere               durchgeführt wird.\nVerwaltungsbehörde.                                                                    § 153\n§ 151                                           Bemessung von Ausgleichs-\nAbgaben- und Auslagenbefreiung                              und Entschädigungsleistungen,\nKaufpreise, Umlegung\n(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuer-\nlichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte               (1) Sind aufgrund von Maßnahmen, die der Vorbe-\nund Verhandlungen                                           reitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich\nfestgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den\n1 . zur Vorbereitung oder Durchführung von städte-          Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder\nbaulichen Sanierungsmaßnahmen,                         Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei\n2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,                   deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich\ndurch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre\n3. zur Gründung oder Auflösung eines Unterneh-\nVorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten\nmens, dessen Geschäftszweck ausschließlich\nsind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene\ndarauf gerichtet ist, als Sanierungsträger tätig\ndiese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen\nzu werden.                                             zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den\n(2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten       allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grund-\neines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen           stücksmarkt sind zu berücksichtigen.\nnach landesrechtlichen Vorschriften.\n(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung\n(3) Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1 Nr. 2          eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder\nsind:                                                       Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte\n1. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine                  Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über\nGemeinde oder durch einen Rechtsträger im              dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1\nSinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder         ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwe-\nDurchführung von städtebaulichen Sanierungs-           rung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2.\nmaßnahmen. Hierzu gehört auch der Erwerb ei-              (3) Die Gemeinden oder der Sanierungsträger dür-\nnes Grundstücks zur Verwendung als Austausch-          fen beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren\noder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen          Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender\nSanierungsmaßnahmen.                                   Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                             2213\n§ 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger             gleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellung-\nkeinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in       nahme und Erörterung der für die Wertermittlung\nentsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.            seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse so-\n(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159          wie der nach § 155 anrechenbaren Beträge innerhalb\nAbs. 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu            angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag\nveräußern, der sich durch die rechtliche und tatsäch-       ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.\nliche Neuordnung des förmlich festgelegten                    (5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf\nSanierungsgebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf        Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen um-\nden Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden,           zuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden\nder der durch die Sanierung bedingten Werter-               kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen\nhöhung des Grundstücks entspricht.                          oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehens-\n(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind      schuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu\nverzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der er-\n1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57         sparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz\nSatz 2, § 59 Abs. 5 und im Falle der Geldabfin-        kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabge-\ndung nach § 60 Satz 1 entsprechend anzu-               setzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich\nwenden;                                                oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffent-\n2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und             lichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Här-\ntatsächliche Neuordnung des förmlich festge-           ten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichs-\nlegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der            betragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirt-\nErmittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4,          schaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist.\n§ 59 Abs. 4 und im Falle des Geldausgleichs nach       Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neu-\n§ 60 Satz 1 zu berücksichtigen;                        bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung\nerforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor\n3. § 58 nicht anzuwenden.\neinem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestell-\nten Grundpfandrecht einräumen.                 ·\n§ 154\nAusgleichsbetrag des Eigentümers                    (6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf\nden nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden\n(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten       Ausgleichsbetrag       Vorauszahlungen     verlangen,\nSanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Fi-          sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und\nnanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen\nZwecken der Sanierung entsprechende Bebauung\nAusgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch\noder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1\ndie Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts\nbis 5 sind sinngemäß anzuwenden.\nseines Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind\nim Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftli-                                   § 155\nchen Eigentum heranzuziehen. Werden im förmlich\nAnrechnung auf den Ausgleichsbetrag,\nfestgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanla-\ngen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert\nAbsehen\noder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung           (1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen\nvon Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstük-\n1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile\nke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht\nanzuwenden.                                                     oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die\nbereits in einem anderen Verfahren, insbesonde-\n(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung               re in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt\ndes Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem                  worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt\nUnterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für                Absatz 2 unberührt,\ndas Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanie-\nrung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden            2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die\nwäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für             der Eigentümer zulässigerweise durch eigene\ndas Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche            Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentü-\nNeuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs-                mer gemäß § 147 Abs. 2 Ordnungsmaßnahmen\ngebiets ergibt (Endwert).                                       durchgeführt hat, sind jedoch die ihm entstande-\n(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der              nen Kosten anzurechnen,\nSanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Ge-           3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die\nmeinde kann die Ablösung im ganzen vor Abschluß                 der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als\nder Sanierung zulassen; dabei kann auch ein höhe-               Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften\nrer Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Ge-                 der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entspre-\nmeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichti-           chenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet\ngen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn             hat.\nder Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung\nvor Abschluß der Sanierung ein berechtigtes Inter-             (2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umle-\nesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender         gung nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt\nSicherheit ermittelt werden kann.                           worden ist.\n(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag              (3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte\ndurch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat              Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile\nnach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der          des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des\nFestsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Aus-              Ausgleichsbetrags absehen, wenn","2214                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich           selben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirt-\nermittelt worden ist und                                 schaftlich von ihm abhängigen Unternehmen über-\ntragen.\n2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des\nAusgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den                                      § 158\nmöglichen Einnahmen steht.                                           Bestätigung als Sanierungsträger\nDie Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen                (1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufga-\nwerden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.               ben als Sanierungsträger kann nur ausgesprochen\n(4) § 135 Abs. 5 ist auf den Ausgleichsbetrag             werden, wenn\nentsprechend anzuwenden.                                     1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunterneh-\n(5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschrif-          men tätig oder von einem Bauunternehmen\nten über kommunale Beiträge einschließlich der                   abhängig ist,\nBestimmungen über die Stundung und den Erlaß                 2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit\nentsprechend anzuwenden.                                         und      seinen   wirtschaftlichen   Verhältnissen\n(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs-                  geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines\nmaßnahmen entstanden, hat die Gemeinde sie ihm                   Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,\nzu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und             3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft\nAbsatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen.               Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner\nGeschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen\n§ 156                                  Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen\nÜberleitungsvorschriften                         Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,\nzur förmlichen Festlegung                     4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die\n(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im             leitenden Angestellten die erforderliche geschäft-\nSinne des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen                   liche Zuverlässigkeit besitzen.\nFestlegung entstanden sind, bleiben unberührt.                  (2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn\n(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen            die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr\nFestlegung des Sanierungsgebiets in· einem Umle-             vorliegen.\ngungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet              (3) Die Bestätigung wird durch die nach Landes-\nbezieht, den Umlegungsplan nach § 66 aufgestellt             recht zuständige Behörde ausgesprochen, bei einem\noder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getrof-           Organ der staatlichen Wohnungspolitik durch die für\nfen worden, bleibt es dabei.                                 die Anerkennung zuständige Behörde.\n(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen\nFestlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungs-                                     § 159\nbeschluß nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes\nErfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger\nGrundstück erlassen oder ist eine Einigung nach\n§ 11 O beurkundet worden, sind die Vorschriften des             (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der\nErsten Kapitels weiter anzuwenden.                           Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs.\n1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rech-\nVierter Abschnitt                        nung der Gemeinde als deren Treuhänder oder im\neigenen Namen für eigene Rechnung. Die ihm von\nSanierungsträger und andere Beauftragte                der Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 157\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für\n§ 157\nRechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Der\nErfüllung von Aufgaben für die Gemeinde                Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen\n(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von              Auskunft zu erteilen.\nAufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch-              (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen\nführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten             mindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der\nBeauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,          sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der\nGemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Ver-\n1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzu-\ngütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung\nführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis\nvon Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der\n148 obliegen,\nVertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürger-\n2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorberei-            lichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus\ntung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag          wichtigem Grund gekündigt werden.\nder Gemeinde zu erwerben,                                   (3) Der Sanierungsträ9er ist verpflichtet, die\n3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,          Grundstücke, die er nach Ubertragung der Aufgabe\nzur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung\nnur einem Unternehmen übertragen, dem die zustän-            erworben hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4\ndige Behörde nach § 158 bestätigt hat, daß es die            und unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde\nVoraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben               zu veräußern. Er hat die Grundstücke, die er nicht\nals Sanierungsträger erfüllt.                                veräußert hat, der Gemeinde anzugeben und auf ihr\n(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der                Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern.\nBauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene                  (4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanie-\nRechnung tätigen Sanierungsträgers nicht dem-                rungsträger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthal-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                              2215\nten, der nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer           der Aufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandver-\nzu tragen wäre, hat der Sanierungsträger diesen           mögen gehört auch, was der Sanierungsträger mit\nBetrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu         Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein\nverrechnen. In den Fällen des § 153 Abs. 4 Satz 2         Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermö-\nhat der Sanierungsträger Ansprüche aus dem                gen bezieht, oder aufgrund eines zum Treuhandver-\nDarlehen auf Verlangen entweder an die Gemeinde           mögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die\nabzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen            Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines\nan sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen.          zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands\n(5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,       erwirbt.\nderen Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde                   (4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der\nAusgleichsbeträge nach Maßgabe der §§ 154 und              Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit\n155 zu entrichten.                                        dem Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanie-\n(6) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für           rungsträger darlehensweise von einem Dritten erhält,\neigene Rechnung tätigen Sanierungsträger ge-               gehören nur dann zum Treuhandvermögen, wenn\nschlossen hat, erlischt mit der Eröffnung des Kon-         die Gemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich\nkursverfahrens über das Vermögen des Sanierungs-           zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene Mittel, die\nträgers. Die Gemeinde kann vom Konkursverwalter            der Sanierungsträger einbringt.\nverlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanie-            (5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanie-\nrungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanie-          rungsgebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach\nrungsträger naoh Übertragung der Aufgaben zur              Übertragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum\nVorbereitung oder Durchführung der Sanierung               Treuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe\nerworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungs-         von eigenem Austauschland erworben hat, hat er auf\nträger erbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der          Verlangen der Gemeinde gegen Ersatz seiner\nKonkursverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein        Aufwendungen in das Treuhandvermögen zu\nVerzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben. Die           überführen. Dabei sind als Grundstückswerte die\nGemeinde kann ihren Anspruch nur binnen sechs              Werte zu berücksichtigen, die sich in Anwendung des\nMonaten nach Übergabe des Grundstücksverzeich-             § 153 Abs. 1 ergeben.\nnisses geltend machen. Im übrigen haftet die\nGemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus             (6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat\nder Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein             der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit\nBürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanie-              Rechenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung\nrungsträgers im Konkursverfahren keine vollständige        seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen einschließ-\nBefriedigung erlangt haben.                                lich der Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf\ndie Gemeinde zu übertragen. Von der Übertragung\n(7) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung\nan haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungs-\ndes Vergleichsverfahrens über das Vermögen des             trägers für die noch bestehenden Verbindlichkeiten,\nfür eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den\nfür die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet\nVertrag, kann sie vom Sanierungsträger verlangen,\nhat.\nihr die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ge-\nlegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach            (7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung\nÜbertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder             nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermö-\nDurchführung der Sanierung erworben hat, gegen             gens, die er unter Hergabe von entsprechendem\nErstattung der vom Sanierungsträger erbrachten             nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem\nAufwendungen zu übereignen. § 64 Satz 2 der                Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor\nVergleichsordnung ist insoweit nicht anzuwenden.           ihm die Gemeinde einen mit der Sanierung zusam-\nDer Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde        menhängenden Auftrag erteilt hat, erworben und in\nein Verzeichnis dieser Grundstücke zu üb~rgeben;           das Treuhandvermögen überführt hat, in sein eige-\nAbsatz 6 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.         nes Vermögen zurücküberführen. Sind die von ihm in\ndas Treuhandvermögen überführten Grundstücke\n§ 160                             veräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnah-\nTreuhandvermögen                         men zur Bildung neuer Grundstücke verwendet oder\nsind ihre Grenzen verändert worden, kann der Sanie-\n(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als           rungsträger andere Grundstücke, die wertmäßig\nTreuhänder der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie         seinen in das Treuhandvermögen überführten\nmit einem Treuhandvermögen in eigenem Namen für            Grundstücken entsprechen, in sein eigenes Ver-\nRechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger er-            mögen zurücküberführen; er bedarf hierzu der\nhält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr eine           Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treuhand-\nBescheinigung über die Übertragung der Aufgabe als         vermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu er-\nTreuhänder. Er soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem       statten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche\nNamen einen das Treuhandverhältnis kennzeichnen-           Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs-\nden Zusatz hinzufügen.                                     gebiets ergibt.\n(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat\ndas in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhand-                                    § 161\nvermögen getrennt von anderem Vermögen zu                           Sicherung des Treuhandvermögens\nverwalten.\n(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem\n(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die        Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die\ndie Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung            sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.","2216                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer              Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die\nVerbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht          Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu\nmit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvoll-             erklären.\nstreckung betrieben, kann die Gemeinde aufgrund\n(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1\ndes Treuhandverhältnisses gegen die Zwangsvoll-\nbezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanie-\nstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeß-            rung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die\nordnung Widerspruch, der Sanierungsträger unter              Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die\nentsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 der                den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen-\nZivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen.               de Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Moder-\nnisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefähr-\n(3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröff-\ndung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem\nnung des Konkursverfahrens über das Vermögen\nspäteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch\ndes Sanierungsträgers. Das Treuhandvermögen ge-               auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall\nhört nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter            nicht.\nhat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu\n(3) Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge\nübertragen und bis zur Übertragung zu verwalten.\nnach diesem Zeitpunkt die Anwendung der §§ 144,\nVon der Übertragung an haftet die Gemeinde anstel-\n145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde\nle des Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten,           ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk\nfür die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet              zu löschen.\nhat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens\nverbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der                                      § 164\nVerbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen                      Anspruch auf Rückübertragung\nGesetzbuchs ist nicht anzuwenden.                                (1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgeho-\nFünfter Abschnitt                        ben, hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks\nAbschluß der Sanierung                       einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentü-\nmer auf Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn\n§ 162                               es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm\nAufhebung der förmlichen Festiegung                 nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-\ndes Sanierungsgebiets                        biets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder\nnach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne\n(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn\nHergabe von entsprechendem Austauschland, Er-\n1. die Sanierung durchgeführt ist oder                       satzland oder Begründung von Rechten der in § 101\n2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist             Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art erworben hatte.\noder                                                       (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn\n3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen auf-             1. das Grundstück als Baugrundstück für den\ngegeben wird.                                                Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs-\nSind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des                 oder Grünfläche in einem Bebauungsplan fest-\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist              gesetzt ist oder für sonstige öffentliche Zwecke\ndie Satzung für diesen Teil aufzuheben.                           benötigt wird oder\n(2) Der Beschluß der Gemeinde, durch den die              2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im\nförmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz                   Wege der Enteignung erworben hatte oder\noder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung.           3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwen-\nSie ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen;                dung des Grundstücks begonnen hat oder\n§ 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die\n4. das Grundstück aufgrund des § 89 oder des\nSatzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Hierbei ist\n§ 159 Abs. 3 an einen Dritten veräußert wurde\nauf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens              oder\nhinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die\nSatzung rechtsverbindlich.                                   5. die Grundstücksgrenzen        erheblich  verändert\nworden sind.\n(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die\nSanierungsvermerke zu löschen.                                  (3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei\nJahren seit der Aufhebung der Sanierungssatzung\n§ 163                              verlangt werden.\nFortfall von Rechtswirkungen                       (4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den\nfür einzelne Grundstücke                      Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im\nZeitpunkt der Rückübertragung hat.\n(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein\nGrundstück als abgeschlossen erklären, wenn ent-                (5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102\nsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung                bleibt unberührt. Die dem Eigentümer zu gewähren-\nde Entschädigung nach § 103 bemißt sich nach dem\n1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger\nVerkehrswert des Grundstücks, der sich aufgrund\nWeise genutzt wird oder\ndes rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeit-\n2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt              punkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung\nist.                                                     ergibt","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                            2217\nzweiter Teil                        wird. In diesem Fall tritt für den städtebaulichen\nStädtebauliche Entwicklungsmaßnahmen               Entwicklungsbereich der in der Verordnung bestimm-\nte Rechtsträger bei Anwendung dieses Gesetzbuchs\n§ 165                            an die Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der\nAnwendungsbereich                       Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich\nAuf die vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegten     gelten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne\nstädtebaulichen Entwicklungsbereiche sind die             als Bauleitpläne der Gemeinde.\nVorschriften dieses Teils anzuwenden.                        (5) Soll ein Planungsverband zur Wahrnehmung\nder Vorbereitung und Durchführung der Entwick-\n§ 166                            lungsmaßnahme bestimmt werden, ist für den Zu-\nZuständigkeit und Aufgaben                   sammenschluß nach § 205 Abs. 2 der Antrag eines\n(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der              Planungsträgers oder der für die Landesplanung\nGemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht       nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht erfor-\nnach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen         derlich.\nwird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent-                                  § 167\nwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf-\nEntwicklungsträger\nzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonsti-\ngen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt,         (1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger\nalle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die        beauftragen,\nvorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Ent-           1. die      städtebauliche     Entwicklungsmaßnahme\nwicklungsbereich zu verwirklichen.                            vorzubereiten und durchzuführen,\n(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür         2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt\nzu schaffen, daß ein lebensfähiges örtliches Gemein-          oder die ihr gewährt werden, oder sonstige der\nwesen entsteht, das nach seinem wirtschaftlichen              städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme die-\nGefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölke-                nende Mittel zu bewirtschaften.\nrung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen\nEntwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine           Auf Verlangen der zuständigen obersten Landes-\nordnungsgemäße und zweckentsprechende Ver-                behörde ist die Gemeinde verpflichtet, einen Entwick-\nsorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienst-            lungsträger zu beauftragen.\nleistungen sichergestellt ist.                               (2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem\n(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte-       Unternehmen übertragen, dem die zuständige Be-\nbaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll        hörde bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für\nsie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die         die Übernahme der Aufgaben als Entwicklungsträger\nbisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von           erfüllt; § 158 ist mit der Maßgabe entsprechend anzu-\nGrundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169             wenden, daß die Bestätigung nur für den einzelnen\nAbs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem               Fall ausgesprochen werden darf.\nErwerb eines Grundstücks absehen, wenn                       (3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der\n1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art         Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem\nund das Maß der baulichen Nutzung bei der             Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treu-\nDurchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht           händer. § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die\ngeändert werden sollen oder                           §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.\n2. der Eigentümer auf einem unbebauten Grund-                (4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die\nstück für sich ein Eigenheim oder eine Kleinsied-     Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maß-\nlung bauen will und durch diese Vorhaben Ziele        gabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist\nund Zwecke der Entwicklungsmaßnahme nicht             dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.\nbeeinträchtigt werden.\nErwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der                                   § 168\nEigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an                           Übernahmeverlangen\ndie Gemeinde zu entrichten, der der durch die                (1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Ent-\nEntwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des\nwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von\nBodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die             der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks ver-\n§§ 154 und 155 sind entsprechend anzuwenden.              langen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung\n(4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung          zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den\nder Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die            Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich\nLandesregierung durch Rechtsverordnung bestim-            nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behal-\nmen, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband,            ten oder es in der bisherigen oder einer anderen\nan dessen Willensbildung die Gemeinde oder der            zulässigen Art zu nutzen. liegen die Flächen eines\nzuständige Gemeindeverband beteiligt ist, diese Auf-      land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl\ngabe wahrnimmt. In der Verordnung kann auch eine          innerhalb als auch außerhalb des städtebaulichen\nandere Gemeinde oder ein Landkreis mit der Wahr-          Entwicklungsbereichs, kann der Eigentümer von der\nnehmung der Aufgabe beauftragt werden, wenn die           Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke\nbetroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr                des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des\nGemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt             Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzu-","2218                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nmutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann               allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wä-\nsich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen,           re, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen\nsoweit die außerhalb des städtebaulichen Entwick-            sind.\nlungsbereichs gelegenen Grundstücke nicht mehr in               (5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die\nangemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich              sie zur Durchführung der Entwick1ungsmaßnahme\ngenutzt werden können.\nfreihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetz-\n(2) Kommt eine Einigung über die Übernahme                buchs erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6\nnicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung           bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die\ndes Eigentums an dem Grundstück verlangen. Auf               als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als\ndie Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften           Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem\ndes Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend           Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige\nanzuwenden.                                                  öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder zur\nEntschädigung in Land benötigt werden.\n§ 169\n(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung\nBesondere Vorschriften für den\nund Erschließung unter Berücksichtigung weiter Krei-\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich\nse der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele\n(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind           und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwil-\nentsprechend anzuwenden                                      lige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die\n1. § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und § 19          Grundstücke innerhalb angemessener Frist entspre-\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Wirkungen der förmlichen           chend den Festsetzungen des Bebauungsplans und\nFestlegung),                                           den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme be-\n2. § 136 Abs. 1 und 4 (Einheitliche Vorbereitung           bauen werden. Dabei sind zunächst die früheren\nund Durchführung; Grundsätze),                          Eigentümer zu berücksichtigen, und zwar in erster\nLinie diejenigen, die kein sonstiges Grundeigentum\n3. § 137 (Beteiligung und Mitwirkung der Betrof-           oder nur Grundeigentum in geringem Umfang haben.\nfenen),\nAuf die Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 entspre-\n4. § 139 (Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher          chend anzuwenden. Zur land- oder forstwirtschaftli-\nAufgabenträger),                                        chen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind Land-\n5. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige              oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung\nVorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge;                 der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereig-\nGenehmigung),                                           net haben oder abgeben mußten.\n6. § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung),                    (7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür\nzu sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in\n7. § 153 Abs. 1 bis 4 (Bemessung von Ausgleichs-\nwirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart\nund Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),\ndurchführen, daß die Ziele und Zwecke der städte-\n8. § 154 Abs. 1 Satz 2 (Erschließungsbeiträge),            baulichen Entwicklung erreicht werden und die Vor-\n9. § 156 (Überleitungsvorschriften zur förmlichen          haben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme\nFestlegung),                                           einordnen. Sie hat weiter sicherzustellen, daß die\nneugeschaffenen Gebäude und Einrichtungen so\n10. § 180 (Sozialplan),                                      verwendet werden, daß die in § 166 Abs. 2 bezeich-\n11. § 181 (Härteausgleich) und                               neten Ziele erreicht werden.\n12. die§§ 182 bis 186 (Miet- und Pachtverhältnisse).            (8) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem\nVerkehrswert zu veräußern, der sich durch die recht-\n(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten         liche und tatsächliche Neuordnung des städtebau-\nKapitels über die Umlegung und die Grenzregelung             lichen Entwicklungsbereichs ergibt.\nsind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht\nanzuwenden.                                                                          § 170\n(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick-               Sonderregelung für im Zusammenhang\nlungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der                                  bebaute Gebiete\nGemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfül-\nUmfaßt der städtebauliche Entwicklungsbereich\nlung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß          ein im Zusammenhang bebautes Gebiet, soll die\nder Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen\nGemeinde dieses Gebiet zur Anpassung an die vor-\nErwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedin-                gesehene Entwicklung ganz oder teilweise durch Be-\ngungen bemüht hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1\nschluß förmlich festlegen. Der Beschluß darf erst\nbis 3 sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich            ergehen, wenn entsprechend § 141 vorbereitende\nnicht anzuwenden.\nUntersuchungen durchgeführt worden sind. Auf den\n(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte           Beschluß sind die §§ 142 und 143 entsprechend\nGrundstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe ent-            anzuwenden. In dem förmlich festgelegten Gebiet\nsprechend anzuwenden, daß in den Gebieten, in                sind neben den für Entwicklungsmaßnahmen gelten-\ndenen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen            den Vorschriften die Vorschriften über die Sanierung\nVerkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet              entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme des\nhat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren           § 136 Abs. 2 und 3, des § 142 Abs. 1 und 2, des\nFällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem              § 143 Abs. 4, des § 162, des § 166 Abs. 3 sowie des","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                               2219\n§ 169 Abs. 2, 3, 5 bis 8; auf den Fortfall der Rechts-     oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung\nwirkungen für einzelne Grundstücke ist § 171 Abs. 3        zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt\nanzuwenden.                                                werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets\n§ 171                             durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträch-\nAufhebung der Erklärung zum                     tigt wird.\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich,                  (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 darf\nFortfall von Rechtswirkungen                   die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zu-\nfür einzelne Grundstücke                     sammensetzung der Wohnbevölkerung aus beson-\n(1) Die Erklärung zum städtebaulichen Entwick-           deren städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.\nlungsbereich ist von der Landesregierung durch              Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter\nRechtsverordnung aufzuheben, wenn die Entwick-              Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung\nlungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist die Entwick-            der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zu-\nlungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebau-              mutbar ist.\nlichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, kann die             (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf\nErklärung für diesen Teil aufgehoben werden.                die Genehmigung nur versagt 'werden, um einen den\n(2) Mit der Verordnung nach Absatz 1 ist für ihren       sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf\nGeltungsbereich auch die Satzung nach § 170 aufge-          der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern.\nhoben.                                                      Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die\nGemeinde in entsprechender Anwendung des § 180\n(3) § 163 ist entsprechend anzuwenden; die Ge-           aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist anzuwenden.\nmeinde bedarf für die Abgabe der Abschlußerklärung\nder Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen                                      § 173\nBehörde.\nGenehmigung, Übernahmeanspruch\n(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ersucht die\n(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde\nGemeinde das Grundbuchamt, den Entwicklungs-\nerteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an\nvermerk zu löschen.\nihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforder-\nDritter Teil                         lich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi-\ngungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde\nErhaltungssatzung und städtebauliche Gebote\nerteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungs-\nErster Abschnitt                       verfahren wird über die in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeich-\nErhaltungssatzung                        neten Belange entschieden.\n§ 172                                (2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Geneh-\nErhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart            migung versagt, kann der Eigentümer von der\nvon Gebieten (Erhaltungssatzung)                  Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40\n(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan             Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen.\noder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeich-           § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind\nnen, in denen                                               entsprechend anzuwenden.\n1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des              (3) Vor der Entscheidung über den Genehmi-\nGebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt         gungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer\n(Absatz 3),                                             oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die\nfür die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erör-\n2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohn-              tern. In den Fällen des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie\nbevölkerung (Absatz 4) oder                             auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-\n3. bei städtebaulichen       Umstrukturierungen   (Ab-      tigte zu hören.\nsatz 5)\n(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbeson-\nder Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsände-            dere über den Schutz und die Erhaltung von\nrung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.            Denkmälern, bleiben unberührt.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die\nErrichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.                                        § 174\nAuf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend                                      Ausnahmen\nanzuwenden.\n(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden,\n(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer          die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen,\nErhaltungssatzung gefaßt und ortsüblich bekannt-            und auf die in§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.\ngemacht, ist § 15 Abs. 1 auf einen Antrag auf Durch-\n(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1\nführung eines Vorhabens im Sinne von Absatz 1\nbezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhal-\nentsprechend anzuwenden.\ntungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf       hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträ-\ndie Genehmigung nur versagt werden, wenn die                ger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er\nbauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit             dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger\nanderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadt-          soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben\ngestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst           absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die\nvon städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher           die Gemeinde berechtigen würden, die Geneh-","2220                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die                    (4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die\nErhaltung oder das Absehen von der Errichtung der           Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er\nbaulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter               glaubhaft mach'c, daß ihm die Durchführung des\nBerücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.             Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht\nzuzumuten ist. § 43 Abs. 1 , 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3\nZweiter Abschnitt                        und 4 sind entsprechend anzuwenden.\nStädtebauliche Gebote                          (5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur mög-\n§ 175                              lich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile\ndavon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem\nAllgemeines                            Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179\n(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot              Abs. 2 und 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44\n(§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungs-         Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.\ngebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein\n(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche\nAbbruchgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maß-\nNutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5\nnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die\nentsprechend anzuwenden.\nGemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und\nsonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer                                       § 177\nMöglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durch-\nModernisierungs- und lnstandsetzungsgebot\ngeführt werden kann und welche Finanzierungs-\nmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen.                (1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren\noder äußeren Beschaffenheit Mißstände oder Mängel\n(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den\nauf, deren Beseitigung oder Behebung durch Moder-\n§§ 176 bis 179 setzt voraus, daß die alsbaldige\nnisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die\nDurchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen\nGemeinde die Beseitigung der Mißstände durch ein\nGründen erforderlich ist.\nModernisierungsgebot und die Behebung der Mängel\n(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-         durch ein lnstandsetzungsgebot anordnen. Zur\ntigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach             Beseitigung der Mißstände und zur Behebung der\nden §§ 176 bis 179 zu dulden.                               Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage\n(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke        verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Moderni-\nanzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten              sierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind\nZwecken dienen, und auf die in§ 26 Nr. 3 bezeichne-         die zu beseitigenden Mißstände oder zu behebenden\nten Grundstücke. liegen für diese Grundstücke die           Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist\nVoraussetzungen für die Anordnung eines Gebots              für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen\nnach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der         zu bestimmen.\nGemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden                  (2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die\nMaßnahmen durchführen oder ihre Durchführung                bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforde-\ndulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner           rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse\nAufgaben beeinträchtigt wird.                               entspricht.\n(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbeson-           (3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch\ndere über den Schutz und die Erhaltung von                  Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder\nDenkmälern, bleiben unberührt.                              Einwirkungen Dritter\n§ 176                              1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen\nBaugebot                                 Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans              2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaf-\nkann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid                 fenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur\nverpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden ange-             unerheblich beeinträchtigt oder\nmessenen Frist                                              3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und\n1 . sein Grundstück entsprechend den Festsetzun-                wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere\ngen des Bebauungsplans zu bebauen oder                      geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung\n2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene                 erhalten bleiben soll.\nsonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des\nKann die Behebung der Mängel einer baulichen\nBebauungsplans anzupassen.\nAnlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch\n(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1          aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von\nbezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusam-              Baudenkmälern verlangt werden, darf das lnstand-\nmenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um            setzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen\nunbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke              Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid\nentsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu             über den Erlaß des lnstandsetzungsgebots sind die\nnutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,             auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen\ninsbesondere zur Schließung von Baulücken.                  lnstandsetzungsmaßnahmen besonders zu be-\n(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus               zeichnen.\nwirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht                (4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der\nzuzumuten, hat die Gemeinde von dem Baugebot                Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu\nabzusehen.                                                  tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel","Nr. '63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                               2221\ndecken und die sich daraus ergebenden Kapital-              gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient\nkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirt-            (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung\nschaftungskosten aus Erträgen des Gebäudes                  an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im\naufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten                 Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Ge-\nentstanden, die er nicht zu tragen hat, so hat die          schäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Ver-\nGemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine            fügung steht.\nandere Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung                   (3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter\ngewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf-          oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die\ngrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die      Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde\nKosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandset-           angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der\nzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann,           Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach\ndaß ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder          Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grund-\nihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit              stücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das\ndem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter            Abbruchgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten\nVerzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pau-         ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und\nschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes            5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzu-\nder Modernisierungs- oder lnstandsetzungskosten             wenden.\nvereinbaren.\n(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil                                Vierter Teil\nwird nach der Durchführung der Modernisierungs-                         Sozialplan und Härteausgleich\noder lnstandsetzungsmaßnahmen unter Berücksich-\ntigung der Erträge ermittelt, die für das modernisierte                              § 180\noder instandgesetzte Gebäude bei ordentlicher                                     Sozialplan\nBewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können;\n(1) Wirken sich Bebauungspläne oder städtebau-\ndabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem\nliche Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich nach-\nSozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaß-\nnahme oder einer sonstigen städtebaulichen                  teilig auf die persönlichen Lebensumstände der in\nMaßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berück-             dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen\nsichtigen.                                                  aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und\nmit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Aus-\n§ 178                              wirkungen möglichst vermieden oder gemildert\nPflanzgebot                           werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen\nDie Gemeinde kann den Eigentümer durch Be-               bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswir-\nscheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer        kungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen,\nzu bestimmenden angemessenen Frist entspre-                 insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatz-\nchend den nach§ 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Fest-           wechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit\nsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.                 öffentliche Leistungen in Betracht kommen können,\nsoll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene\n§ 179                              nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in\nder Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der\nAbbruchgebot\nGemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen\n(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflich-          oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Grün-\nten zu dulden, daß eine bauliche Anlage im Geltungs-        den weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich,\nbereich eines Bebauungsplans ganz. oder teilweise           hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.\nbeseitigt wird, wenn sie\n(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen\n1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht               nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht\nentspricht und ihnen nicht angepaßt werden kann         zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die\noder                                                    Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich\n2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177                 darzustellen (Sozialplan).\nAbs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine          (3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungs-\nModernisierung oder Instandsetzung nicht beho-          maßnahme durch einen anderen als die Gemeinde\nben werden können.                                      bevor, kann die Gemeinde verlangen, daß der ande-\nDiejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück             re im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1\noder an einem das Grundstück belastenden Recht              ergebenden Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde\nim Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung              kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst\ngesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen     übernehmen und dem anderen die Kosten auf-\nvon dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie            erlegen.\nvon der Beseitigung betroffen werden. Unberührt\nbleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung                                    § 181\nselbst vorzunehmen.                                                             Härteausgleich\n(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen            (1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Ge-\nwerden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung ange-             meinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs\nmessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter              zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher\nzumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.                 Nachteile - auch im sozialen Bereich - auf Antrag\nStrebt der Inhaber von Raum, der überwiegend                einen Härteausgleich in Geld gewähren","2222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder             oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige\nPachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchfüh-           Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder\nrung städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben                 Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der\noder enteignet worden ist;                               Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeig-\nneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen\n2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die\nzur Verfügung steht.\nKündigung zur Durchführung städtebaulicher\nMaßnahmen erforderlich ist; dies gilt entspre-              (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder\nchend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis vor-           Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgeleg-\nzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten been-          ten Sanierungsgebiet infolge der Durchführung städ-\ndigt wird; die Gemeinde hat zu bestätigen, daß die       tebaulicher Sanierungsmaßnahmen wesentlich be-\nBeendigung des Rechtsverhältnisses im Hinblick           einträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des\nauf die alsbaldige Durchführung der städtebau-           Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten,\nlichen Maßnahmen geboten ist;                            kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder\nPächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von\n3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung\nmindestens sechs Monaten aufheben.\ndes Rechtsverhältnisses die vermieteten oder\nverpachteten Räume ganz oder teilweise vorüber-                                   § 183\ngehend unbenutzbar sind und die Gemeinde                      Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen\nbestätigt hat, daß dies durch die alsbaldige Durch-                    über unbebaute Grundstücke\nführung städebaulicher Maßnahmen bedingt ist;\n(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungs-\n4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten,           plan für ein unbebautes Grundstück eine andere\ndie dadurch entstehen, daß er nach der Räumung            Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung\nseiner Wohnung vorübergehend anderweitig                 der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf\nuntergebracht worden ist und später ein neues            Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnis-\nMiet- oder Pachtverhältnis in dem Gebiet begrün-         se aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen\ndet wird, sofern dies im Sozialplan vorgesehen ist.      und der neuen Nutzung entgegenstehen.\nVoraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffe-           (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entspre-\nnen in seinen persönlichen Lebensumständen eine              chend anzuwenden.\nbesondere Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder\nEntschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und                                      § 184\nauch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht                    Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse\nerfolgt.\nDie §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf              schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden,\nandere Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder           die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grund-\nzur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder                  stücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer son-\nGebäudeteils oder einer sonstigen baulichen                  stigen baulichen Anlage berechtigen.\nEinrichtung berechtigen.\n§ 185\n(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit                       Entschädigung bei Aufhebung\nder Antragsteller es unterlassen hat und unterläßt,                     von Miet- oder Pachtverhältnissen\nden wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maß-\nnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder                  (1) Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 182,\nfremder Mittel abzuwenden.                                    des § 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist\nden Betroffenen insoweit eine angemessene Ent-\nFünfter Teil                           schädigung in Geld zu leisten, als ihnen durch die\nvorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses Ver-\nMiet- und Pachtverhältnisse\nmögensnachteile entstehen. Die Vorschriften des\n§ 182                               zweiten Abschnitts des fünften Teils des Ersten\nAufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen               Kapitels sind entsprechend anzuwenden.\n(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und                (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-\nZwecke der Sanierung im förmlich festgelegten                 tet Kommt eine Einigung über die Entschädigung\nSanierungsgebiet oder eine Maßnahme nach den                  nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-\n§§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder                 behörde.\nPachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechts-                (3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch\nverhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hin-            genutztes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufge-\nblick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von       hoben, ist die Gemeinde außer zur Entschädigung\nmindestens sechs Monaten, bei einem land- oder                nach Absatz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaf-\nforstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum              fung von Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädi-\nSchluß eines Pachtjahrs aufheben.                             gung in Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung\n(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über              des Ersatzlands angemessen zu berücksichtigen.\nWohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der                  Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde\nBeendigung des Mietverhältnisses angemessener                 von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder\nErsatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem               Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die\nHausstand gehörenden Personen zu zumutbaren                   Gemeinde nachweist, daß sie zur Erfüllung außer-\nBedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Mieter            stande ist.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                              2223\n§ 186                                                        § 189\nVerlängerung von Miet- oder                                    Ersatzlandbeschaffung\nPachtverhältnissen\n(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein\nDie Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder            land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teil-\nPächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn-         weise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit\noder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie-         dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er\nrungsgebiet oder im Hinblick auf Maßnahmen nach            einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Be-\nden §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur             trieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland\nVerwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.           anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch\ngenommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne\nSechster Teil\ndes Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige\nStädtebauliche Maßnahmen im                     Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.\nZusammenhang mit Maßnahmen zur\nVerbesserung der Agrarstruktur                     (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung\noder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen\n§ 187                             und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur\nAbstimmung von Maßnahmen, Bauleitplanung                Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr\nund Maßnahmen zur Verbesserung der                   obliegenden Aufgaben benötigt.\nAgrarstruktur '\n§ 190\n(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städte-\nbaulicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Ver-                                Flurbereinigung aus Anlaß\nbesserung der Agrarstruktur, insbesondere auch die                     einer städtebaulichen Maßnahme\nErgebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des                  (1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land-\nGesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Ver-       11        oder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch\nbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-                 genommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit\nschutzes\", zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, daß         Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zu             § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein Flur-\nAuswirkungen auf die bauliche Entwicklung des               bereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der\nGemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber            den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen\nzu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und ob       größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nach-\nsonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt              teile für die allgemeine Landeskultur, die durch die\nwerden sollen.                                              städtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermieden\n(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die        werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren kann\nobere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im              bereits angeordnet werden, wenn ein Bebauungs-\nZusammenhang damit eine Flurbereinigung oder                plan noch nicht rechtsverbindlich ist. In diesem Fall\nandere Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-                muß der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des Flur-\nstruktur einzuleiten sind.                                  bereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereini-\ngungsgesetzes) in Kraft getreten sein. Die Gemeinde\n(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde         ist Träger des Unternehmens im Sinne des § 88 des\nund, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der              Flurbereinigungsgesetzes.\nAgrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt\nwerden, diese bei den Vorarbeiten zur Aufstellung              (2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereini-\nder Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu beteiligen.        gungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes\nkann bereits angeordnet werden, wenn der Flurberei-\n§ 188                             nigungsplan bekanntgegeben ist.\nBauleitplanung und Flurbereinigung                    (3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den\n(1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des Flur-          Vorschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach\nbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach                 Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens unbe-\nMitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt         rührt.\noder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde\nverpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es                               § 191\nsei denn, daß sich die Flurbereinigung auf die bauli-            Vorschriften über den Verkehr mit land- und\nche Entwicklung des Gemeindegebiets voraussicht-                      forstwirtschaftlichen Grundstücken\nlich nicht auswirkt.\nIm räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungs-\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemein-          plans oder einer Sanierungssatzung sind die Vor-\nde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betref-       schriften über den Verkehr mit land- und forstwirt-\nfenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander           schaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei\nabzustimmen. Die Planungen sollen bis zum Ab-               denn, daß es sich um die Veräußerung der Wirt-\nschluß der Flurbereinigung nur geändert werden,             schaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen\nwenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der           Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im\nGemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn                  Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft\nzwingende Gründe die Änderung erfordern.                    oder als Wald ausgewiesen sind.\"","2224                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n108. Nach § 191 wird angefügt:                                                             § 194\nVerkehrswert\n„Drittes Kapitel\nSonstige Vorschriften                          Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt,\nder in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung\nErster Teil                           bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach\nWertermittlung                           den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen\n§ 192                              Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und\nder Lage des Grundstücks oder des sonstigen\nGutachterausschuß\nGegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf\n(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für           ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu er-\nsonstige Wertermittlungen werden selbständige,                zielen wäre.\nunabhängige Gutachterausschüsse gebildet.\n§ 195\n(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem\nKaufpreissammlung\nVorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutach-\ntern.                                                            (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder\nVertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigen-\n(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter\ntum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im\nsollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder\nWege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbau-\nsonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren\nrecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in\nsein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwal-\nAbschrift dem Gutachterausschuß zu übersenden.\ntung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für\nDies gilt auch für das Angebot und die Annahme\nderen Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist,\neines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet wer-\nbefaßt sein. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte\nden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer\nist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde\nEnteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß,\nmit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von\nden Beschluß über die Vorwegnahme einer Entschei-\nGrundstücken als Gutachter vorzusehen.\ndung im Umlegungsverfahren, den Beschluß über die\n(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer            Aufstellung eines Umlegungsplans, den Grenzrege-\nGeschäftsstelle.                                              lungsbeschluß und für den Zuschlag in einem\nZwangsversteigerungsverfahren.\n§ 193\nAufgaben des Gutachterausschusses                       (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständi-\ngen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermit-\n(1) Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten              telt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder\nüber den Verkehrswert von bebauten und unbebau-               Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vor-\nten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken,               zulegen sind, bleiben unberührt.\nwenn\n(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei\n1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständi-           berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrecht-\ngen Behörden bei der Erfüllung· der Aufgaben              licher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).\nnach diesem Gesetzbuch,\n2. die für die Feststellung des Werts eines Grund-\nstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück                                   § 196\noder ein Recht an einem Grundstück aufgrund                                  Bodenrichtwerte\nanderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen                (1) Aufgrund der Kaufpreissammlung sind für jedes\nBehörden,                                                 Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den\n3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berech-               Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen\ntigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und            Entwicklungszustands, mindestens jedoch für er-\nPflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der        schließungsbeitragspflichtiges oder erschließungs-\nWert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder              beitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenricht-\n4. Gerichte und Justizbehörden                                werte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte\nmit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde,\nes beantragen. Unberührt bleiben Antragsberech-               wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwer-\ntigungen nach anderen Rechtsvorschriften.                     te sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils\n(2) Der Gutachterausschuß kann außer über die              zum Ende eines jeden Kalenderjahrs zu ermitteln.\nHöhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch              Für Zwecke der steuerlichen Einheitsbewertung des\nGutachten über die Höhe der Entschädigung für                  Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte zum jeweiligen\nandere Vermögensnachteile erstatten.                           Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag\nder für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen\n(3) Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreis-             Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete\nsammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenricht-             bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermit-\nwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche           teln.\nDaten.\n(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des\n(4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,             Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere\nsoweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.            Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fort-\n(5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigen-            schreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage\ntümer zu übersenden.                                           der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezo-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                           2225\ngen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letz-       2. die Aufgaben des Vorsitzenden,\nten Hauptfeststellung der steuerlichen Einheitswerte       3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäfts-\ndes Grundbesitzes zu ermitteln. Die Ermittlung kann            stelle,\nunterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf\nverzichtet.                                                4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissamm-\nlung, die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie\n(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen             die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und\nund dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jeder-              sonstiger Daten der Wertermittlung und die Ertei-\nmann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über                lung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,\ndie Bodenrichtwerte verlangen.\n5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungs-\n§ 197                                 behörden zur Führung und Auswertung der Kauf-\nBefugnisse des Gutachterausschusses                    preissammlung,\n(1) Der Gutachterausschuß kann mündliche oder           6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gut-\nschriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von            achterausschuß und den Oberen Gutachteraus-\nPersonen einholen, die Angaben über das Grund-                 schuß und\nstück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistun-        7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachter-\ngen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträ-                ausschusses und des Oberen Gutachteraus-\ngen und von Enteignungsentschädigungen erforder-               schusses\nlich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich\nherangezogen werden soll, machen können. Er kann           zu regeln.\"\nverlangen, daß Eigentümer und sonstige Inhaber von\nRechten an einem Grundstück die zur Führung der\n109. Die Zwischenüberschrift vor dem bisherigen § 145\nKaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendi-\nwird gestrichen; nach dem neuen § 199 werden\ngen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der\nfolgende Zwischenüberschriften angefügt:\nBesitzer des Grundstücks haben zu dulden, daß\nGrundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und                                   „zweiter Teil\nzur Vorbereitung von Gutachten betreten werden.                           Allgemeine Vorschriften;\nWohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Woh-                      Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren;\nnungsinhaber betreten werden.                                          Wirksamkeitsvoraussetzungen\n(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut-                               Erster Abschnitt\nachterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten.\nAllgemeine Vorschriften\".\nDas Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuß Aus-\nkünfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung\nvon Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädi-\n110. Der bisherige § 145 wird § 200 und wie folgt gefaßt:\ngungen erforderlich ist.\n,,§ 200\n§ 198\nGrundstücke; Rechte an Grundstücken\nOberer Gutachterausschuß\n(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften\n(1) Bei Bedarf können Obere Gutachteraus-               dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf\nschüsse für den Bereich einer oder mehrerer höherer        Grundstücksteile anzuwenden.\nVerwaltungsbehörden gebildet werden, auf die die\nVorschriften über die Gutachterausschüsse entspre-            (2) Die für das Eigentum an Grundstücken beste-\nchend anzuwenden sind.                                     henden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch\nnichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf\n(2) Der Obere Gutachterausschuß hat auf Antrag          grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.\"\neines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn\nschon das Gutachten eines Gutachterausschusses\nvorliegt.                                             111. Der bisherige § 146 wird § 201 und wie folgt gefaßt:\n§ 199                                                      ,,§ 201\nErmächtigungen                                         Begriff der Landwirtschaft\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-           Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung            insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weide-\nVorschriften über die Anwendung gleicher Grund-            wirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf\nsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei         überwiegend eigener Futtergrundlage, die garten-\nder Ableitung der für die Wertermittlung erforderli-       bauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Wein-\nchen Daten zu erlassen.                                    bau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,            Binnenfischerei.\"\ndurch Rechtsverordnung\n1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachter-    112. Nach dem neuen § 202 (Nr. 41) wird folgende\nausschüsse und der Oberen Gutachterausschüs-           Zwischenüberschrift angefügt:\nse, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits\ngeschehen, die Mitwirkung der Gutachter und                               „zweiter Abschnitt\nderen Ausschluß im Einzelfall,                                             Zuständigkeiten\".","2226                                    Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1986, Teil  1\n113. Der bisherige § 147 wird § 203 und wie folgt geän-            können die beteiligten Gemeinden den Flächen-\ndert:                                                        nutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder\nergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde\n,,(1) Die Landesregierung oder die von ihr be-         erforderlich.\nstimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der\nGemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen,                   (2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder\ndaß die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde               Bestand geändert oder geht die ZuständigkeiJ zur\nobliegenden Aufgaben auf eine andere Gebiets-             Aufstellung     von    Flächennutzungsplänen      auf\nkörperschaft übertragen werden oder auf einen             Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften\nVerband, an dessen Willensbildung die Gemein-             über, gelten unbeschadet abweichender landes-\nde mitwirkt.\"                                             rechtlicher Regelungen bestehende Flächen-\nnutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche und\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird „Gesetz\" durch „Gesetz-            sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die\nbuch\" ersetzt und „oder dem Städtebauförde-               Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Ver-\nrungsgesetz\" gestrichen.                                  bands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgelten-\nc) In Absatz 3 werden „Landesregierungen können\"              de Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das\ndurch „Landesregierung kann\" und „Gesetz den              neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen\nhöheren Verwaltungsbehörden\" durch „Gesetz-               neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben\nbuch der höheren Verwaltungsbehörde\" ersetzt.             unberührt.\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:               (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergän-\n,,(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemein-          zung oder Aufhebung von Bebauungsplänen können\nsamer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von               nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem\nFlächennutzungsplänen und Satzungen eines                 jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt\nPlanungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit ver-           entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden\nschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die           und für Zusammenschlüsse nach § 205 Abs. 6. Die\nOberste Landesbehörde für die Entscheidung im             höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß\nGenehmigungs-, Anzeige- und Zustimmungsver-               bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden.\"\nfahren zuständig. liegen die Geltungsbereiche\nin verschiedenen Ländern, entscheiden die            115. Nach dem neuen § 204 wird folgender § 205\nObersten Landesbehörden im gegenseitigen                  angefügt:\nEinvernehmen.\"                                                                    ,,§ 205\n114. Nach dem neuen § 203 wird folgender § 204 ange-                                 Planungsverbände\nfügt:                                                            (1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungs-\n,,§ 204                              träger können sich. zu einem Planungsverband\nGemeinsamer Flächennutzungsplan,                   zusammenschließen,        um durch gemeinsame\nBauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden              zusammengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich\nund bei Gebiets- oder Bestandsänderung                der verschiedenen Belange zu erreichen. Der\nPlanungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung\n(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemein-             für die Bauleitplanung und ihre .Durchführung an die\nsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre               Stelle der Gemeinden.\nstädtebauliche       Entwicklung   wesentlich  durch\ngemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse                       (2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1\nbestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennut-                nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag\nzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschie-             eines Planungsträgers zu einem Planungsverband\ndenen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer                     zusammengeschlossen werden, wenn dies zum\nFlächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt             Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der\nwerden, wenn die Ziele der Raumordnung und                    Zusammenschluß aus Gründen der Raumordnung\nLandesplanung oder wenn Einrichtungen und Anla-               und Landesplanung geboten, kann den Antrag auch\ngen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschlie-             die für die Landesplanung nach Landesrecht zustän-\nßungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige               dige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die\nFolgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfor-             Landesregierung. Sind Planungsträger verschiede-\ndern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann                 ner Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluß\nvon den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam auf-              nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landes-\ngehoben, geändert oder ergänzt werden; die                    regierungen. Sollen der Bund oder eine bundes-\nGemeinden können vereinbaren, daß sich die                    unmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem\nBindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche            Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der\nTeilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung           Zusammenschluß nach Vereinbarung zwischen der\nnur für räumliche oder sachliche Teilbereiche erfor-          Bundesregierung und der Landesregierung, sofern\nderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flä-               die beteiligte Behörde des Bundes oder der\nchennutzungsplans eine Vereinbarung der beteilig-             bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem\nten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ih-             Zusammenschluß durch die Landesregierung wider-\nren Flächennutzungsplänen. Sind die Vorausset-                spricht.\nzungen für eine gemeinsame Planung nach den Sät-                 (3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder\nzen 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht,            über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                             2227\nstellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung      122. Der bisherige § 154 wird § 211; ,,Gesetz\" wird durch\noder einen Plan auf und legt sie dem Planungsver-          ,,Gesetzbuch\" ersetzt.\nband zur Beschlußfassung vor. Einigen sich die Mit-\nglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht,\n123. Der bisherige § 155 wird § 212; Absatz 1, 1. Halbsatz\nsetzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan\nwird wie folgt geändert:\nfest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\nIst der Bund oder eine bundesunmittelbare Kör-             a) Nach „Fünften Teil\" wird „des Ersten Kapitels\"\nperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband be-               eingefügt.\nteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinba-      b) ,,§ 157\" wird durch ,,§ 217\" ersetzt.\nrung zwischen der Bundesregierung und der Landes-\nregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde\ndes Bundes oder der bundesunmittelbaren Körper-        124. Der bisherige § 156 wird § 213 und wie folgt\nschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Lan-          geändert:\ndesregierung widerspricht.                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe\naa) Nummer 3 wird gestrichen.\nder Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr\nnach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen                    bb) Die Nummer 3 a wird Nummer 3; vor -\nwerden.                                                              „Gewässern\" wird „sonstigen Bepflanzungen\n(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die                 sowie von\" eingefügt.\nVoraussetzungen für den Zusammenschluß entfallen               cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nsind oder der Zweck der gemeinsamen Planung er-                      „4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich\nreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluß                         einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1\nüber die Auflösung nicht zustande, ist unter den in                      Satz 1) ohne Genehmigung abbricht oder\nSatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung                        ändert.\"\nauf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im übrigen\nist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach                  b) In Absatz 2 wird ersetzt:\nAuflösung des Planungsverbands gelten die von ihm              aa) ,,Nr. 1 bis 3\" durch „Nr. 1 und 2\",\naufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen\nbb) ,,Nr. 3 a\" durch „Nr. 3\".\nGemeinden.\n(6) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckver-\nbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze          125. Nach dem neuen § 213 wird folgende Zwischenüber-\nwird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.         schrift angefügt:\n(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleit-                         „ Vierter Abschnitt\nplänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder Absatz 6                          Wirksamkeitsvoraussetzungen\".\nübertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit\nErläuterungsbericht oder Begründung vor der Be-\nschlußfassung hierüber oder der Festsetzung nach       126. Der bisherige § 155 b wird § 214 und wie folgt gefaßt:\nAbsatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren                                       ,,§ 214\nGebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur\nBeachtlichkeit der Verletzung von\nStellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzu-\nVorschriften über die Aufstellung des\nleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden\nFlächennutzungsplans und der Satzungen\nfristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anre-\ngungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend               (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Form-\nanzuwenden.\"                                                vorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechts-\nwirksamkeit des Flächennutzungsplans und der\n116. Der bisherige § 148 wird § 206; in Absatz 1 Satz 2          Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich,\nwird „Gesetz\" durch „Gesetzbuch\" ersetzt.                   wenn\n1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger\n117. Nach dem neuen § 206 wird folgende Zwischenüber-               und der Träger öffentlicher Belange nach § 3\nschrift angefügt:                                              Abs. 2 und 3, §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\nSatz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 und § 34 Abs. 5 Satz 1\n„Dritter Abschnitt                         verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn\nVerwaltungsverfahren\".                        bei Anwendung der Vorschriften einzelne berühr-\nte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder\n118. Der bisherige § 149 wird § 207; in Satz 1 Nr. 3 wird           bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 oder des\n,,Gesetzes\" durch „Gesetzbuchs\" ersetzt.                       § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung\nder Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt\n119. Der bisherige § 150 wird § 208.                                worden sind;\n2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und\n120. Der bisherige § 151 wird § 209; in Absatz 1 Satz 1             die Begründung des Flächennutzungsplans und\nwird „Gesetz\" durch „Gesetzbuch\" ersetzt.                      der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 3\nAbs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5,\n121. Der bisherige § 153 wird § 21 0; in Absatz 1 wird              § 9 Abs. 8 und§ 22 Abs. 11 verletzt worden sind;\n,,Gesetzes\" durch „Gesetzbuchs\" ersetzt.                       dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbe-","2228                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nricht oder die Begründung des Flächennutzungs-           sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächen-\nplans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe             nutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegen-\nunvollständig ist;                                       über der Gemeinde geltend gemacht worden sind;\n3. ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennut-            der Sachverhalt; der die Verletzung oder den Mangel\nzungsplan oder die Satzung nicht gefaßt, eine            begründ,en soll, ist darzulegen.\nGenehmigung nicht erteilt, das Anzeigeverfahren             (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans\nnicht durchgeführt, die Satzung unter Verstoß ge-\nund der Satzung ist auf die Voraussetzungen für\ngen § 11 Abs. 3 Satz 2 in Kraft gesetzt oder der\ndie Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-\nmit der Bekanntmachung des Flächennutzungs-\noder Formvorschriften und von Mängeln der\nplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck\nnicht erreicht worden ist.                                Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1)\nhinzuweisen.\nSoweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläute-\nrungsbericht oder die Begründung in den für die                  (3) Die Gemeinde kann einen Fehler, der sich aus\nAbwägung wesentlichen Beziehungen unvollständig               der Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten\nist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu               Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens-\nerteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt           oder Formfehler nach Landesrecht beheben; dabei\nwird.                                                         kann die Gemeinde den Flächennutzungsplan oder\n(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist         die Satzung durch Wiederholung des nachfolgenden\nauch eine Verletzung der Vorschriften über das Ver-           Verfahrens in Kraft setzen. Der Flächennutzungsplan\nhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungs-               und die Satzung können auch mit Rückwirkung\nplan nach § 8 Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn                 erneut in Kraft gesetzt werden.\"\n1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selb-\nständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2)\noder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringen-     128. Der bisherige § 155 c wird § 216 und wie folgt gefaßt:\nden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen                                   ,,§ 216\nBebauungsplans nicht richtig beurteilt worden\nsind;                                                                  Aufgaben im Genehmigungs-\nund Anzeigeverfahren\n2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des\nBebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan                   Die Verpflichtung der für das Genehmigungs- und\nverletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus        Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die Einhal-\ndem Flächennutzungsplan ergebende geordnete               tung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung\nstädtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden          sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirk-\nist;                                                      samkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Sat-\nzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.\"\n3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungs-\nplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit\nwegen Verletzung von Verfahrens- oder Form-\n129. Die Zwischenüberschrift vor dem bisherigen § 157\nvorschriften einschließlich des § 6 sich nach\n. wird gestrichen; nach dem neuen§ 216 wird folgende\nBekanntmachung des Bebauungsplans heraus-\nstellt;                                                   Zwischenüberschrift angefügt: .\n4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen                                   „Dritter Teil\nworden ist, ohne daß die geordnete städtebau-                    Verfahren vor den Kammern (Senaten)\nliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.                                für Baulandsachen\".\n(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage\nim Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleit-\nplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang              130. Der bisherige § 157 wird § 217 und wie folgt\nsind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und               geändert:\nauf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind.\"\naa) In Satz 1 wird „Fünften Teil sowie nach den\n127. Der bisherige § 155 a wird § 215 und wie folgt gefaßt:                 §§ 18, 21 Abs. 3, §§ 28, 28 a, 39 j bis 44 c,\n122 a und 122 b, 126 Abs. 2, § 151 Abs. 2\n,,§ 215                                       oder§ 153 Abs. 3 Satz 2\" durch „Fünften Teil\nFrist für die Geltendmachung der Verletzung                       des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 21\nvon Verfahrens- und Formvorschriften                          Abs. 3, § 28 Abs. 3 und 6, den §§ 39 bis 44,\nsowie von Mängeln der Abwägung,                             § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181, § 209\nBehebung von Fehlern                                 Abs. 2 oder § 21_0 Abs. 2\" ersetzt.\n(1) Unbeachtlich sind                                          bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2                     „Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere\nbezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften                      Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetz-\nund                                                                buchs, für die die Anwendung des zweiten\nAbschnitts des Fünften Teils des Ersten Ka-\n2. Mängel der Abwägung,                                                pitels vorgeschrieben ist oder die in einem\nwenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb                        Verfahren nach dem Vierten oder Fünften\neines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von                     Teil des Ersten Kapitels erlassen werden,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                               2229\nsowie auf Streitigkeiten über die Höhe der             (2) Ist vor dem 1 . Juli 1987 mit der Beteiligung der\nGeldentschädigung nach § 190 in Verbin-             Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bun-\ndung mit § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des             desbaugesetzes begonnen worden, ist diese Vor-\nFlurbereinigungsgesetzes.\"                          schrift weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987\nmit der Beteiligung der Bürger nach § 2 a Abs. 2 bis 4\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ndes Bundesbaugesetzes begonnen worden, sind die-\n,,Mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei-         se Vorschriften weiter anzuwenden. Ist vor dem\ndung kann auch die Verurteilung zum Erlaß           1. Juli 1987 der Entwurf des Bauleitplans nach § 2 a\neines Verwaltungsakts oder zu einer sonsti-\nAbs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt\ngen Leistung sowie eine Feststellung begehrt\nworden, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden. Ist\nwerden.\"\nvor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung nach § 2 a\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird ,,§ 155\" durch ,,§ 212\"           Abs. 7 des Bundesbaugesetzes begonnen worden,\nersetzt.                                                  ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.\n(3) Ist die vereinfachte Änderung oder Ergänzung\neines Bebauungsplans vor dem 1. Juli 1987 eingelei-\n131 . Der bisherige § 158 wird § 218; in Absatz 1 Satz 1           tet worden, ist § 13 des Bundesbaugesetzes weiter\nwird ,,§ 157 Abs. 2\" durch ,,§ 217 Abs. 2\" ersetzt.          anzuwenden.\n132. Die bisherigen §§ 159 und 160 werden §§ 219 und                  (4) Ist die Genehmigung eines Bauleitplans vor\n220.                                                         dem 1. Juli 1987 beantragt worden, sind die §§ 6,\n8 Abs. 3 und die §§ 11 und 12 des Bundesbaugeset-\nzes weiter anzuwenden.\n133. Der bisherige § 161 wird § 221; in Absatz 1 Satz 1\nwerden ,,§§ 157 bis 171\" durch ,,§§ 217 bis 231\"                (5) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplan-\nersetzt.                                                     verfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt. In\nden Fällen des Absatzes 2 kann die Gemeinde das\n134. Der bisherige § 162 wird § 222; in Absatz 4 Satz 2            jeweilige Verfahren nach den Vorschriften dieses\nwerden jeweils ,,§ 159 Abs. 2\" durch ,,§ 219 Abs. 2\"         Gesetzbuchs erneut durchführen.\nersetzt.\n§ 234\n135. Die bisherigen §§ 163 bis 168 werden §§ 223 bis                     Überleitungsvorschriften für Veränderungs-\n228.                                                                    sperren und für den Bodenverkehr\n136. Der bisherige § 169 wird § 229; in Absatz 1 Satz 2\n(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Veränderungs-\nwird ,,§ 160 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2\" durch ,,§ 220            sperre bekanntgemacht worden, kann die Gemeinde\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2\" ersetzt.                           durch Änderung der Veränderungssperre die Anwen-\ndung des § 14 Abs. 1 beschließen.\n137. Die bisherigen §§ 170 und 171 werden §§ 230 und                  (2) Ist die Genehmigung einer Veränderungssper-\n231.                                                         re vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 16\ndes Bundesbaugesetzes über die Genehmigung und\n138. Der bisherige § 171 a wird § 232; es werden „hierauf          die Bekanntmachung weiter anzuwenden. Ist die\ngestützte\" gestrichen und „Neunten\" durch „Dritten\"          Zustimmung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-\nersetzt.                                                     baugesetzes vor dem 1 . Juli 1987 beantragt worden,\nist diese Vorschrift weiter anzuwenden.\n139. Der Elfte Teil (Überleitungs- und Schlußvorschriften,            (3) Ist eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 des\n§§ 173 bis 189) wird gestrichen.                             Bundesbaugesetzes vor dem 1. August 1979 versagt\nworden, ist § 21 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in\n140. Nach dem neuen § 232 wird angefügt:                           der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung weiter\n„ Viertes Kapitel                       anzuwenden.\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften                                           § 235\nErster Teil                                          Überleitungsvorschriften\nÜberleitungsvorschriften                                      für das Vorkaufsrecht\nzum Baugesetzbuch                             (1) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Juli\n§ 233                             1987 sind auf das Vorkaufsrecht die bisher geltenden\nÜberleitungsvorschriften                     Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des Städ-\nfür die Bauleitplanung                      tebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.\n(2) § 24 Abs. 1 Nr. 3 ist auch in Sanierungsge-\n(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der\nbieten anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 im\nTräger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bun-\nvereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des\ndesbaugesetzes begonnen oder der Entwurf des\nBauleitplans nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugeset-           Städtebauförderungsgesetzes) förmlich festgelegt\nworden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Ver-\nzes öffentlich ausgelegt worden, sind auf ihn die\nVorschriften der §§ 1, 2 Abs. 4 und der §§ 5, 9,             kaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1987.\n9 a und 13 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes weiter                (3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer\nanzuwenden.                                                  Satzung nach § 25 des Bundesbaugesetzes vor dem","2230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. Juli 1987 beantragt, ist § 25 Abs. 2 des Bundes-                                    § 238\nbaugesetzes über die Genehmigung und die                                       Überleitungsvorschrift\nBekanntmachung weiter anzuwenden. Satzungen,                                    für Entschädigungen\ndie aufgrund von § 25 des Bundesbaugesetzes\nWurde durch die Änderung des § 34 des Bundes-\nerlassen worden sind, gelten als Satzungen nach\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.                              baugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des\nBundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis\n(4) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Ja-        dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufge-\nnuar 1977 kann sich die Gemeinde gegenüber dem-               hoben oder wesentlich geändert, ist eine Entschädi-\njenigen, der nach dem 31. Dezember 1976 ein Recht\ngung in entsprechender Anwendung der §§ 42,\nan einem Grundstück oder ein Recht an einem sol-\n43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Abs. 1 Satz 2,\nchen Recht erworben hat, auf das Vorkaufsrecht nur\nAbs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in\nberufen, wenn dem Erwerber das Vorkaufsrecht be-\ndem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5 Ent-\nkannt war. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis ist § 892\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend              schädigung verlangt werden kann, eine entsprechen-\nanzuwenden.                                                   de Aufhebung oder Änderung der zulässigen\nNutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in\n§ 236                               der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung\nhätte eintreten können, ohne daß die Aufhebung oder\nÜberleitungsvorschriften für die Regelung\nder baulichen und sonstigen Nutzung                 Änderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der\nbis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu\n(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit        entschädigen gewesen wäre.\neines Vorhabens entschieden worden und ist die\nEntscheidung noch nicht unanfechtbar geworden,                                          § 239\nsind die §§ 29, 31 und 33 bis 37 anzuwenden.                                  Überleitungsvorschriften\n(2) Ist die Genehmigung einer Satzung nach § 34                            für die Bodenordnung\nAbs. 2 oder 2 a des Bundesbaugesetzes vor dem                     (1) Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987\n1. Juli 1987 beantragt worden, sind diese Vorschrif-          ausgelegt worden (§ 69 Abs. 1 des Bundesbaugeset-\nten weiter anzuwenden.                                         zes), sind die §§ 53, 55, 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 61\n(3) Auf die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten         Abs. 1 und die §§ 63, 64 und 68 bis 70 des Bundes-\nnach § 34 Abs. 2 und 2 a des Bundesbaugesetzes ist             baugesetzes weiter anzuwenden. Ist vor dem 1 . Juli\n§ 34 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.                                 1987 eine Vorwegregelung nach § 76 des Bundes-\nbaugesetzes getroffen worden, ist§ 55 des Bundes-\n§ 237                               baugesetzes weiter anzuwenden.\nÜberleitungsvorschriften für das Baugebot,                 (2) § 57. Satz 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 sind auch\ndas Nutzungsgebot und die                      anzuwenden, wenn die Umlegungsstelle vor dem\nErhaltung baulicher Anlagen                    1. Juli 1987 den Umlegungsplan durch Beschluß auf-\n(1) Ist die Enteignung eines Grundstücks von der           gestellt (§ 66 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder\nGemeinde zugunsten eines Bauwilligen gemäß                     eine Vorwegregelung getroffen hat (§ 76 des Bun-\n§ 39 b Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vor dem                    desbaugesetzes) und die Grundstücke dabei erkenn-\n1. Juli 1987 beantragt worden, ist die Enteignung nur          bar in bezug auf die Flächen nach § 55 Abs. 2 des\nzulässig, wenn sich der Bauwillige bis zum Schluß              Bundesbaugesetzes erschließungsbeitragspflichtig\nder mündlichen Verhandlung (§ 108) verpflichtet, die           zugeteilt worden sind.\nBaumaßnahmen innerhalb angemessener Frist                         (3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die\ndurchzuführen.                                                 Grenzregelung vor dem 1. Juli 1987 gefaßt (§ 82 des\n(2) Ist ein Nutzungsgebot vor dem 1. Juli 1987             Bundesbaugesetzes), sind die §§ 80 bis 84 des\nangeordnet worden, ist auf das Übernahmeverlan-                Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.\ngen des Eigentümers § 39 c des Bundesbaugeset-\n§ 240\nzes weiter anzuwenden.\nÜberleitungsvorschriften\n(3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer\nfür die Enteignung\nErhaltungssatzung vor dem 1. Juli 1987 beantragt, ist\n§ 39 h Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes über                   (1) § 87 Abs. 3 Satz 3 und § 88 Satz 2 sind auch in\ndie Genehmigung und die Bekanntmachung weiter                  Sanierungsgebieten anzuwenden, die vor dem 1. Juli\nanzuwenden.                                                    1987 im vereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4\n(4) Im Geltungsbereich einer Satzung nach§ 39 h            des Städtebauförderungsgesetzes) förmlich fest-\ndes Bundesbaugesetzes bedürfen die Nutzungsän-                 gelegt worden sind.\nderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) und die Errichtung                   (2) Für Grundstücke, die die Gemeinde vor dem\nbaulicher Anlagen (§ 172 Abs. 1 Satz 2) der Geneh-             1. Juli 1987 erworben hat, verbleibt es weiter bei der\nmigung, wenn die Gemeinde dies durch Änderung                  Veräußerungspflicht nach den§§ 26 und 89 des Bun-\nder Satzung beschließt.                                        desbaugesetzes und § 25 des Städtebauförderungs-\n(5) Ist die Genehmigung für den Abbruch, den               gesetzes. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,\nUmbau oder die Änderung einer baulichen Anlage                 wenn die Gemeinde nach dem 30. Juni 1987 ein\nvor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 39 h des          Grundstück nach Maßgabe des§ 235 Abs. 1 erwor-\nBundesbaugesetzes weiter anzuwenden.                           ben hat.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                              2231\n§ 241                                (7) Ist vor dem 1 . Juli 1987 über die Stundung des\nÜberleitungsvorschriften                     Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke\nfür den Härteausgleich                      (§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden\nund ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar\n(1) Hat ein Eigentümer vor dem 1. Juli 1987 unter        geworden, ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs\nden in § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Städtebauförderungsge-         anzuwenden.\nsetzes bezeichneten Voraussetzungen ein Grund-\nstück verloren oder übereignet, ist auf einen Antrag                                   § 243\nauf Gewährung von Härteausgleich § 85 des                                     Überleitu ngsvorsch ritt\nStädtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.                               für die Wertermittlung\nSatz 1 ist entsprechend auf die Fälle des § 85 Abs. 2          Die §§ 136 bis 144 des Bundesbaugesetzes sind\nNr. 2 des Städtebauförderungsgesetzes anzu-                 bis zum Inkrafttreten der in § 199 vorgesehenen\nwenden.                                                     Verordnungen, längstens bis zum 1 . Januar 1990,\n(2) Ein Verwaltungsakt nach§ 85 Abs. 2 Nr. 1 oder        weiter anzuwenden.\n2 des Städtebauförderungsgesetzes kann nach dem\n§ 244\n30. Juni 1987 nur durch Antrag auf gerichtliche Ent-\nscheidung nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels                        Überleitungsvorschriften\nangefochten werden.                                                  für die Wirksamkeitsvoraussetzungen\nder Flächennutzungspläne und Satzungen\n§ 242                                 (1) § 214 ist auch auf Flächennutzungspläne und\nÜberleitungsvorschriften                     Satzungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987\nbekanntgemacht worden sind; unberührt bleiben die\nfür die Erschließung\nvor dem 1. Juli 1987 nach § 155 a Abs. 1 des Bun-\n(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die         desbaugesetzes, Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur\neine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni          Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August\n1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte,         1976 und des § 183 f Abs. 1 des Bundesbaugeset-\nkann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag               zes geltend gemachten Verletzungen von Verfah-\nerhoben werden.                                             rens- und Formvorschriften.\n(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von               (2) Mängel der Abwägung von Flächennutzungs-\nAnliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder        plänen und Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987\nsonstige Vereinbarungen, insbesondere über das              bekanntgemacht worden sind, sind unbeachtlich,\nAnsammeln von Mitteln für den Straßenbau in Stra-           wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach\nßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden,              dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde\nkönnen die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz              geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der\nregeln.                                                    den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Innerhalb\nvon .sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 ist durch\n(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne             ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde auf\nanzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getre-       die sich aus Satz 1 ergebende Änderung der Rechts-\nten sind.                                                   lage hinzuweisen; dabei ist über die in Satz 1\n(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen      bezeichneten Voraussetzungen für die Geltend-\nanzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig              machung von Mängeln der Abwägung und die\nhergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine      Rechtsfolgen zu unterrichten.\nBeitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so\nverbleibt es dabei.                                                                    § 245\nÜberleitungsvorschriften\n. (5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitrags-                  für das Städtebauförderungsgesetz\npflicht bereits aufgrund der vor dem 1. Juli 1987\ngeltenden Vorschriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des           (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über\nBundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es             städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind auch\ndabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des               anzuwenden, wenn die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3\nErschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen,         des Städtebauförderungsgesetzes vor dem 1. Juli\nwenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbe-       1987 den Beginn der vorbereitenden Untersuchun-\nsondere unter Berücksichtigung des Nutzens des             gen beschlossen hat.\nKinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist.         (2) Hat die Gemeinde vor dem 1 . Juli 1987 ein\nSatz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene        Sanierungsgebiet im vereinfachten Verfahren förm-\nBeiträge anzuwenden, wenn                                   lich festgelegt (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Städtebauförde-\n1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder               rungsgesetzes), kann sie durch Änderung der Sanie-\nrungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144\n2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid          insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder nach § 144 Abs. 2\nnoch nicht unanfechtbar geworden ist.\nbegründen. Hat die Gemeinde die Genehmigungs-\n(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der           pflicht nach § 144 insgesamt oder nach § 144 Abs. 2\nUmlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder             beschlossen, teilt sie dem Grundbuchamt den Be-\ndie Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes)            schluß mit; sie hat hierbei die von dem Beschluß\nvor dem' 1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht             betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das\nworden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).                   Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grund-","2232                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nstücke einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt                                   Zweiter Teil\nwird (Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist                                   Schlußvorschriften\nentsprechend anzuwenden.\n§ 246\n(3) Hat die Gemeinde vor dem 1 . Juli 1987 die                     Sonderregelungen für einzelne Länder\nGenehmigung einer Sanierungssatzung, in der die\n(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen\nAnwendung der §§ 6, 15 bis 23, 41 Abs. 4 bis 11 und\ndie in § 6 Abs. 1 , den §§ 11 , 22 und 34 Abs. 5, § 143\ndes § 42 des Städtebauförderungsgesetzes nicht                Abs. 1, § 162 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen\nausgeschlossen wurde, beantragt, ist § 5 Abs. 2 Satz          Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen; das\n1 bis 4 sowie Abs. 3 des Städtebauförderungsgeset-            Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmi-\nzes anstelle des § 143 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe            gungen, Anzeigen oder Zustimmungen entfallen.\nanzuwenden, daß bei der ortsüblichen Bekannt-                    (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,\nmachung der Sanierungssatzung auf die §§ 152 bis              welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in\n156 hinzuweisen ist.                                          diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt.\nDas Land Bremen kann eine solche Bestimmung\n(4) Auf einen vor dem 1. Juli 1987 gestellten An-\ntreffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg\ntrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 15 des               können eine von den §§ 12 und 16 Abs. 2, § 22\nStädtebauförderungsgesetzes ist diese Vorschrift              Abs. 3 Satz 3 und 4, § 143 Abs. 2 und § 162 Abs. 2\nweiter anzuwenden.                                             Satz 3 bis 5 abweichende Regelung treffen.\n(5) Teilt die Gemeinde einem Eigentümer vor dem               (3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungs-\n1. Juli 1987 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des              plan nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig,\nStädtebauförderungsgesetzes mit, daß sie den                  bevor der Flächennutzungsplan geändert oder\nErwerb des Grundstücks in Betracht zieht, ist § 18            ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege\nder Berichtigung anzupassen.\ndes       Städtebauförderungsgesetzes       über    das\ngemeindliche Grunderwerbsrecht weiter anzuwen-                    (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\nden. Ein Verwaltungsakt nach § 18 des Städtebau-              Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses\nGesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden\nförderungsgesetzes kann nach dem 30. Juni 1987\ndem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder\nnur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach\nanzupassen.\ndem Dritten Teil des Dritten Kapitels angefochten\n(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung\nwerden.\ndieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.\n(6) Die mit der Erhebung von Daten Beauftragten\n§ 247\nim Sinne des § 3 Abs. 4 des Städtebauförderungs-\ngesetzes sind nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 zu                                      Berlin-Klausel\nverpflichten, soweit sie nicht vor dem 1. Juli 1987              Dieses Gesetzbuch gilt nach Maßgabe des § 12\nbereits im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet worden        Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\nsind.                                                         gesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,\n(7) Satzungen, die nach den Vorschriften des               die aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassen werden,\nStädtebauförderungsgesetzes erlassen worden sind,             gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nund Rechtsvorschriften aufgrund des § 92 Abs. 2 des           leitungsgesetzes.\"\nStädtebauförderungsgesetzes gelten für Zwecke der\nNormenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgericht-\nsordnung als solche nach diesem Gesetzbuch.                                         Artikel 2\n(8) Bei den von § 165 erfaßten städtebaulichen                  Anpassung sonstigen Bundesrechts\nEntwicklungsmaßnahmen ist § 53 Abs. 5 des Städte-\nbauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.                  1. Das Städtebauförderungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1\n(9) Wird zur zweckmäßigen Durchführung entspre-\nS. 2318, 3617), zuletzt geändert durch das Gesetz\nchend den Zielen und Zwecken einer städtebau-\nvom 5. November 1984 (BGBI. 1 S. 1321 ), wird auf-\nlichen Entwicklungsmaßnahme, die vor dem 1. Juli\ngehoben.\n1987 förmlich festgelegt worden ist, eine Änderung\ndes Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahme-\nverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit       2. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbau-\ngesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2221) wird\n§ 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzu-\nwenden.                                                      gestrichen.\n(10) Der Fünfte Teil des Städtebauförderungsge-        3. Das Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBI. 1\nsetzes (§§ 71 bis 75) ist bis zum Ablauf des                 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\n31. Dezember 1987 anzuwenden.                                vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie folgt\n(11) § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 39, 40 und 41      geändert:\nAbs. 1 bis 3, § 43 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 44 bis 49\na) In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird „Bundesbaugesetzes vom\nund § 58 des Städtebauförderungsgesetzes sind\n23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 341 )\" durch\nweiter anzuwenden. Nach dem 31. Dezember 1987\n,,Baugesetzbuchs\" ersetzt.\nkann Landesrecht an deren Stelle in Kraft treten; dies\ngilt nicht für die Regelungen über Sanierungs- und           b) In § 5 Abs. 1 Satz 5 wird „Bundesbaugesetzes\"\nEntwicklungsförderungsmittel des Bundes.                        durch „Baugesetzbuchs\" ersetzt.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                               2233\n4. Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983         9. § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bun-\n(BGBI. 1 S. 210) wird wie folgt geändert:                    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\na) In § 5 Abs. 2 wird ,,§ 137 des Bundesbaugesetzes\nArtikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. August 1986\neingerichtete und örtlich zuständige\" durch ,,§ 192\n(BGBI. 1 S. 1446) geändert worden ist, wird wie folgt\ndes Baugesetzbuchs eingerichtete\" ersetzt.\ngeändert:\nb) In § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 4 Satz 2 wird\n,,Bundesbaugesetzes\" durch „Baugesetzbuchs\"               a) In Absatz 1 Nr. 1 wird „Vorschriften des Bundes-\nersetzt.                                                     baugesetzes und des Städtebauförderungsgeset-\nzes\" durch „Vorschriften des Baugesetzbuchs\"\nund ,,§ 188 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes und\n5. Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der                  auf Grund des § 92 Abs. 2 des Städtebauförde-\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,               rungsgesetzes\" durch ,,§ 246 Abs. 2 des Bauge-\n1661) wird wie folgt geändert:                                  setzbuchs\" ersetzt.\na) In § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird „Maßnahmen nach          b) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:\ndem Städtebauförderungsgesetz\" durch „Sanie-                   ,,(7) Die Nichtvorlage nach Absatz 5 kann durch\nrungs- und Entwicklungsmaßnahmen\" ersetzt.                   Beschwerde angefochten werden. Für das Be-\nb) In § 30 wird ,,, insbesondere auch unter Berück-              schwerdeverfahren gilt § 132 Abs. 3 Satz 1 und 2,\nsichtigung des Bundesprogramms für städtebau-                Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend. In der\nliche Maßnahmen,\" gestrichen.                                Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entschei-\ndung, von der die angefochtene Entscheidung\n6. In § 11 Abs. 2 Satz 3 des Modernisierungs- und\nabweicht, bezeichnet werden. Das Bundesver-\nEnergieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Be-\nwaltungsgericht entscheidet durch Beschluß. Ist\nkanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 993),\ndie Beschwerde begründet oder hat das Oberver-\ndas durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. De-\nwaltungsgericht ihr abgeholfen, entscheidet das\nzember 1982 (BGBI. 1 S. 1912) geändert worden ist,\nBundesverwaltungsgericht über die Rechtsfrage.\nwird „Städtebauförderungsgesetz\" durch „Baugesetz-\nHat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsfrage\nbuch\" ersetzt.\nabweichend beantwortet und beruht seine Ent-\nscheidung auf der Abweichung, verweist das\n7. Nach § 29 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes                  Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Ober-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-            verwaltungsgericht zurück, das unter Aufhebung\nmer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das            seiner Entscheidung neu entscheidet.\"\nzuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert\nworden ist, wird eingefügt:\n10. In § 3 Nr. 1 Buchstabe m des Rechtspflegergesetzes\n,,§ 29 a\nvom 5. November 1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt\nStädtebauliche Maßnahmen\ndurch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. August\n(1) Die Tätigkeit als Beauftragter der Gemeinde bei       1986 (BGBI. 1 S. 1446) geändert worden ist, wird\nder Vorbereitung oder Durchführung einer städtebau-          ,,Bundesbaugesetzes\"         durch   „Baugesetzbuchs\"\nlichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, ins-           ersetzt.\nbesondere als Sanierungsträger oder als Entwick-\nlungsträger, sowie als Betreuer von Eigentümern bei\nder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs-        11 . In § 12 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes in der\noder Entwicklungsmaßnahmen gilt bei einem als ge-            im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nmeinnützig oder als Organ der staatlichen Wohnungs-          7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1986\npolitik nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz\n(BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wird ,,§§ 136\nanerkannten Unternehmen als ausschließlich und un-\nmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 1            bis 144 des Bundesbaugesetzes\" durch ,,§§ 192 bis\n199 des Baugesetzbuchs\" ersetzt.\nAbs. 2, des § 6 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 dienend.\n(2) Aufgabe eines Organs der staatlichen Woh-\nnungspolitik kann es nach seiner Satzung auch sein,     12. Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Be-\nstrukturverbessernde oder städtebauliche Maßnah-             kanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. 1S. 2413,\nmen zu fördern, vorzubereiten, zu betreuen, durchzu-         2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nführen oder die Durchführung der Maßnahmen zu                vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie folgt\nleiten.\"                                                     geändert:\na) In § 9 Abs. 7 wird ,,(§§ 9, 173 Abs. 3 des Bundes-\n8. In§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Bundesmieten-             baugesetzes vom 23. Juni 1960 - Bundesgesetz-\ngesetzes vom 3. August 1982 (BGBI. 1 S. 1106, 1107)              bl. 1 S. 341 )\" durch ,,(§ 9 des Baugesetzbuchs)\"\nwird ,,§ 137 des Bundesbaugesetzes in der Fassung                ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2257, 3617), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes        b) § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nvom 6. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 949),\" durch,,§ 192 des             aa) In Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes\" durch\nBaugesetzbuchs\" ersetzt.                                               ,,Baugesetzbuchs\" ersetzt.","2234                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                baulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-\n,,In diesen Fällen gelten die§§ 40, 43 Abs. 1,             men an einen der in Absatz 7 Satz 3 bezeichneten\n2, 4 und 5 sowie§ 44 Abs. 1 bis 4 des Bau-                 Erwerber erfolgt ist.\"\ngesetzbuchs.\"\nb) § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n13. Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-                     aa) In Buchstabe r Doppelbuchstabe bb wird\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, ver-                      ,,§ 39 e des Bundesbaugesetzes und des§ 43\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                       Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgeset-\ngemäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November                           zes\" durch ,,§ 177 des Baugesetzbuchs sowie\n1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:                          für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung,\nErneuerung und funktionsgerechten Verwen-\na) In § 28 Abs. 3 Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes\ndung eines Gebäudes dienen, das wegen\nvom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 341 )\"\nseiner geschichtlichen, künstlerischen oder\ndurch „Baugesetzbuchs\" ersetzt.\nstädtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben\nb) In § 29 Abs. 6 Satz 1 wird ,,§§ 40, 44 a, 44 b                         soll, und zu deren Durchführung sich der\nAbs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und 2 des                       Eigentümer neben bestimmten Modernisie-\nBundesbaugesetzes\" durch ,,§§ 40 und 43 Abs. 1,                       rungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde\n2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetz-                      verpflichtet hat,\" ersetzt.\nbuchs\" ersetzt.\nbb) In Buchstabe x wird ,,§ 39 e des Bundesbau-\n14. Das Gesetz zum Schlitz gegen Fluglärm vom                                 gesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2 des\n30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), zuletzt geändert ge-                      Städtebauförderungsgesetzes\" durch ,,§ 177\nmäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November                             des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte\n1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:                          Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung\nund funktionsgerechten Verwendung eines\na) In § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 wird jeweils                     Gebäudes dienen, das wegen seiner ge-\n,,Bundesbaugesetzes\" durch „Baugesetzbuchs\"                            schichtlichen, künstlerischen oder städtebau-\nersetzt.                                                               lichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und\nb) In § 8 Abs. 2 wird „Bundesbaugesetzes\" durch                           zu deren Durchführung sich der Eigentümer\n,,Baugesetzbuchs\" ersetzt.                                             neben bestimmten          Modernisierungsmaß-\nnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet\n15. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                          hat,\" ersetzt.\nkanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 441),\nzuletzt geändert durch§ 8 des Gesetzes vom 21. Juli        16. Dem § 7 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der\n1986 (BGBI. 1 S. 1070), wird wie folgt geändert:               Fassung der Bekanntmachung vom 17. November\n1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt durch Artikel 15\na) Dem § 6 b werden folgende Absätze angefügt:\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\n,,(7) Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab-            S. 2436) geändert worden ist, wird folgender Absatz\nsatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durch-             angefügt:\nführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Ent-\n,,(5) Von der Besteuerung ausgenommen sind die in\nwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 3 be-\n§ 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei Kapitalgesell-\nzeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze\nschaften, die nach Satzung und tatsächlicher Ge-\n1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß                     schäftsführung ausschließlich der Vorbereitung oder\n1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich          Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder\njeweils um fünf Jahre verlängern und                   Entwicklungsmaßnahmen dienen. Fallen die Voraus-\n2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten         setzungen für die Ausnahme von der Besteuerung\nFrist von sechs Jahren eine Frist von zwei             fort, bevor die städtebaulichen Sanierungs- oder Ent-\nJahren tritt.                                          wicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind, werden\ndamit auch die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die\nNummer 1 gilt nicht für den Abzug von den An-               sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall\nschaffungs- oder Herstellungskosten von Anteilen            der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht\nan Kapitalgesellschaften oder Schiffen. Erwerber            versteuert sind.\"\nim Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaf-\nten, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des            17. Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-\n§ 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsver-               kanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),\nbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanie-                 geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom\nrungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Ent-             20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt\nwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs               geändert:\nsowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungs-\nmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen                 a) In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 17 der\n(§ 147 Abs. 2 und § 148 Abs. 1 des Baugesetz-                    Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende\nbuchs).                                                          Nummer angefügt:\n(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, wenn die nach               ,, 18. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-\nLandesrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß                          schen Person, deren Tätigkeit sich auf die\ndie Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck ·                         Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder\nder Vorbereitung oder Durchführung von städte-                           § 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                           2235\ndie nicht selbst als Bauunternehmen tätig         1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird ,,§ 144 Abs. 1 des\noder von einem Bauunternehmen abhängig            Bundesbaugesetzes\" durch ,,§ 199 Abs. 1 des Bau-\nsind.\"                                            gesetzbuchs\" ersetzt.\nb) In § 25 wird „ 1984\" durch „ 1987\" ersetzt.\n22. Das Grundstückverkehrsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1,\n18. Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845), geän-\nArtikel 199 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1\ndert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember\nS. 469), wird wie folgt geändert:\n1985 (BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt geändert:\na) In § 4 Nr. 4 wird „Bundesbaugesetzes\" durch\na) Dem § 102 Abs. 1 wird angefügt:\n,,Baugesetzbuchs\" ersetzt.\n„Die Sätze 1 und 2 finden auf Beteiligungen an\nb) In § 8 Nr. 1 wird „Bundesbaugesetzes\" durch\nGesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 18 des\n,,Baugesetzbuchs\" ersetzt.\nVermögensteuergesetzes keine Anwendung.\"\nb) In § 124 Satz 1 wird „ 1986\" durch „ 1987\" ersetzt.   23. In § 44 Abs. 7 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. März\n19. Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der              1976 (BGBI. 1 S. 546), das zuletzt durch § 24 Abs. 1\nBekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1                 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 217), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des          S. 1777) geändert worden ist, wird „Bundesbaugeset-\nGesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 297), wird          zes\" durch „Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs\"\nwie folgt geändert:                                          ersetzt.\na) In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 16 der\n24. Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetz-\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-\nNummer angefügt:\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n,, 17. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-       Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1\nschen Person, deren Tätigkeit sich auf die        S. 533), wird wie folgt geändert:\nErfüllung der Aufgaben nach § 157 oder\n§ 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und           a) In § 1 wird nach Absatz 1 eingefügt:\ndie nicht selbst als Bauunternehmen tätig               ,,(1 a) Ein Siedlungsunternehmen im Sinne des\noder von einem Bauunternehmen abhängig                Absatzes 1 kann auch als Beauftragter der Ge-\nsind.\"                                                meinde bei der Vorbereitung oder Durchführung\neiner städtebaulichen Sanierungs- oder Entwick-\nb) Dem § 54 wird folgender Absatz angefügt:\nlungsmaßnahme, insbesondere als Sanierungs-\n,,(13) § 5 Abs. 1 Nr. 17 gilt erstmals für den             oder Entwicklungsträger, sowie als Betreuer von\nVeranlagungszeitraum 1987.\"                                   Eigentümern bei der Durchführung von Sanie-\nrungs-     oder Entwicklungsmaßnahmen tätig\n20. Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                   werden.\nkanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),\n(1 b) Zu den Aufgaben des Siedlungsunterneh-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes\nmens im Sinne dieses Gesetzes gehört es auch,\nvom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt\nfür die Gemeinde geeignete Grundstücke zu be-\ngeändert:\nschaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im\na) In § 3 wird am Ende der Nummer 21 der Punkt                   Zusammenhang mit einer städtebaulichen Maß-\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgende                  nahme einem Land- oder Forstwirt Ersatzland ge-\nNummer angefügt:                                              währt werden soll. Die Siedlungsunternehmen kön-\nnen von der Gemeinde auch mit der Durchführung\n,,22. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-\nvon Umsiedlungen beauftragt werden.\"\nschen Person, deren Tätigkeit sich auf die\nErfüllung der Aufgaben nach § 157 oder            b) Dem § 4 Abs. 2 wird angefügt:\n§ 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und\n,,Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Kör-\ndie nicht selbst als Bauunternehmen tätig\nperschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann\noder von einem Bauunternehmen abhängig\ndas Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den\nsind.\"\nin § 1 Abs. 1 b genannten Zwecken ausgeübt wer-\nb) § 36 wird wie folgt gefaßt:                                   den. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist\nvor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das\n,,§ 36\nVorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn\nZeitlicher Anwendungsbereich                     sie das Grundstück für die ihr obliegenden Auf-\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist              gaben benötigt.\"\nerstmals für den Erhebungszeitraum 1987 anzu-\nwenden.\"                                              25. Die Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaß-\nnahmen nach § 41 Abs. 2 des Städtebauförderungs-\n21. In § 85 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom                    gesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBI. 1S. 174), geän-\n13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), zuletzt geändert          dert durch die Verordnung vom 27. November 1978\ngemäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November              (BGBI. 1 S. 1833), wird aufgehoben.","2236                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n26. Die Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbe-      Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstimmig-\nträgen nach den §§ 41 und 42 des Städtebauförde-        keiten des Wortlauts berichtigen.\nrungsgesetzes vom 6. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 273)\nwird aufgehoben.\nArtikel 4\n27. Die Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom                          Berlin-Klausel\n17. Februar 1939 (RGBI. 1S. 219) in der Fassung des\nErlasses vom 13. September 1944 (RABI. 1 S. 325)          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nwird als Bundesrecht aufgehoben.                        des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\nArtikel 3\nBekanntmachung des Baugesetzbuchs                                            Artikel 5\nInkrafttreten\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\nStädtebau kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs im             Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Dezember 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann"]}