{"id":"bgbl1-1986-62-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":62,"date":"1986-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/62#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_62.pdf#page=51","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (Chemikanten-Ausbildungsverordnung - ChemikAusbV)","law_date":"1986-12-04T00:00:00Z","page":2175,"pdf_page":51,"num_pages":14,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                                         2175\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin\n(Chemikanten-Ausbildungsverordnung - ChemikAusbV) *)\nVom 4. Dezember 1986\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                              7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                              geräten:\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                                        a) stationäre Einrichtungen,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                   b) Laborgeräte,\nordnet:\n8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von\n§ 1                                             Schlauch- und Rohrverbindungen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nDer Ausbildungsberuf                Chemikant/Chemikantin             wird\nstaatlich anerkannt.                                                             1o. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:\n§2                                              a) physikalische Methoden,\nAusbildungsdauer                                            b) chemische Methoden,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen                       11 . Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein-                              Stoffkonstanten:\ngeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach                                   a) physikalische Größen,\neiner Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil-\ndungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzu-                               b) Stoffkonstanten,\nrechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zwei-                        12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,\nten Ausbildungsjahr.\n§3                                        13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-\nnissen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\n14. Durchführen präparativer Arbeiten,\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-                         15. Durchführen installationstachnischer Arbeiten,\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                             16. Messen, Regeln und Prozeßleittechnik:\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                            a) Erfassen und Registrieren von Meßwerten,\nb) Regeln von       Produktionsprozessen; Prozeßleit-\n§4                                                 technik,\nAusbildungsberufsbild                                    17. Durchführen informationstechnischer Arbeiten,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                          18. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten:\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\na) Heizen und Kühlen,\n1. Berufsbildung,\nb) Herstellen von Gemischen und Gemengen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                c) Zerkleinern und Klassieren,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                          d) Sedimentieren, Filtrieren und Zentrifugieren,\n4. Unfallverhütung,           Gesundheitschutz             und     Arbeits-        e) Trocknen,\nhygiene,                                                                       f) Destillieren,\n5. Umweltschutz,                                                                    g) Kristallisieren und Umfällen,\n6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-                             h) Extrahieren,\nnutzung,                                                                       i) Sorbieren,\nk) Ionenaustausch,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik   19. Fördern und Lagern von Arbeitsstoffen,\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst\nals Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                20. Warten von Geräten, Apparaturen und Anlagen,","2176                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n21. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten:            2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,\na) Umweltschutz,                                      3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nb) Herstellen und Aufarbeiten von Produkten,          4. Präparative und verfahrenstechnische Arbeiten,\n22. Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.       5. Berufsbezogene Berechnungen.\nDie schriftlichen Arbeiten sollen praxisbezogene Fälle\n§5                             berücksichtigen.\nAusbildungsrahmenplan                        (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung                                   §9\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nAbschlußprüfung\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-       (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-      Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-  auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.        soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse soll\n§6                            der Prüfling 2 Arbeitsproben in insgesamt höchstens\nAusbildungsplan                      16 Stunden durchführen. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-     a) Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten an\nbildungsplan zu erstellen.                                      betriebsspezifischen Geräten, Apparaturen und An-\nlagen, dabei Herstellen oder Aufarbeiten eines Produk-\n§7                                 tes und Anwenden von mindestens 2 Grundoperatio-\nnen sowie analytische Kontrolle bestehend aus minde-\nBerichtsheft\nstens 2 Einzelbestimmungen nach verschiedenen\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         Methoden oder Verfahren,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu    b) Montieren von Rohrleitungen und Rohrleitungsteilen.\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig        (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ndurchzusehen.                                              den Prüfungsfächern Technologie, Produktionstechnik,\n§8                            Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nZwischenprüfung                       Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- tracht:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des      1 . im Prüfungsfach Technologie:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\na) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nb) physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in\nAbschnitt II unter laufender Nummer 1 und 5 für das zweite      c) Produktkontrolle;\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den    2. im Prüfungsfach Produktionstechnik:\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er          a) Produktherstellung und -aufarbeitung, Prozeßleit-\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                            technik,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,\ninsgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch-            c) Arbeitshygiene, Unfallverhütung und Umweltschutz;\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,\na) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-\n2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von                   phasen,\nStoffkonstanten,\nb) Berechnung von Stoffportionen, -umsatz und -aus-\n3. Durchführen präparativer und verfahrenstechnischer               beute chemischer Reaktionen,\nArbeiten.\nc) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Ana-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in             lysen,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-\nd) Berechnung chemisch-physikalischer Größen;\nden Prüfungsgebieten schriftlich lösen:\n1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von     4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nUnfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nund Umweltschutz; Mikrobiologie,                            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                                   2177\nDie Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle                                          § 10\nberücksichtigen.                                                                Aufhebung von Vorschriften\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden        Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                               pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\n1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,     Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, ins-\n2. im Prüfungsfach Produktionstechnik             90 Minuten,\nbesondere für den Ausbildungsberuf Chemiefacharbeiter/\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,     Chemiefacharbeiterin sind vorbehaltlich des § 11 nicht\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                               mehr anzuwenden.\nSozialkunde                                   60 Minuten.                                § 11\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                               Übergangsregelung\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche             Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings       schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-             parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,             ser Verordnung.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                                        § 12\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                  Berlin-Klausel\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndas doppelte Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-                                § 13\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-                                Inkrafttreten\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht sind.                                  Diese Verordnung tritt am 1 . August 1987 in Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2178                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                   in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1   3\n1                 2                                        3                                 4\n1    Berufsbildung               a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                     insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                   a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                 Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Nr. 2)\nBetriebes, wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-\nvertretungsrechtlichen Organe des aus-      während der\ngesamten Ausbildung\nbildenden Betriebes beschreiben\nzu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,    a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                    nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4    Unfallverhütung,            a)  Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-\nGesundheitsschutz               ausrüstungen beschreiben\nund Arbeitshygiene\nb)  persönliche Schutzausrüstungen hand-\n(§ 4 Nr. 4)\nhaben\nc)  Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz\nbedienen und ihre Wirksamkeit erhalten\nd)  Einrichtungen zur Brandbekämpfung hand-\nhaben","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                       2179\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1      1  2    1   3\n1                2                                        3                                 4\ne)  Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\nf) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden\ng)  Explosionsgefahren beschreiben und über\nMaßnahmen zum Explosionsschutz Aus-\nkunft geben\nh) Gefahren beim Umgang mit und durch Ein-\nwirkung von Arbeitsstoffen beschreiben\ni) Regeln der Arbeitshygiene beachten und\nMaßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen\nk) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-\nleiten\n5   Umweltschutz                 a)  über mögliche Umweltbelastungen und\n(§ 4 Nr. 5)                     Maßnahmen zu deren Vermeidung und Ver-\nminderung Auskunft geben\nb)  berufsbezogene Regelungen des Umwelt-\nschutzes nennen\nc) Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-\nderung von Umweltbelastungen ergreifen\nd) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung      während der\nvon Abfallbeseitigungsvorschriften          gesamten Ausbildung\nsammeln und lagern                         zu vermitteln\n6   Einsetzen von Energie-       a)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nträgem und rationelle            Energiearten nennen und Möglichkeiten\nEnergienutzung                   rationeller Energieverwendung im beruf-\n(§ 4 Nr. 6)                      liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\nb)  Einsatz und Wirkungsweise der Energie-\nträger und der jeweiligen Geräte\nbeschreiben\nc)  Methoden des Wärmetausches unter-\nscheiden\nd)  mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-\nrieren und die entsprechenden Geräte\nbedienen; Energien ökonomisch einsetzen\ne)  Gleichungen der mechanischen, thermi-\nsehen und elektrischen Energie unter\nVerwendung der SI-Einheiten und\nSI-Größen anwenden\nf)  Gefahren im Umgang mit Energieträgern\nbeschreiben","2180                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                                4\n7   Einsetzen, Pflegen\nund Instandhalten von\nArbeitsgeräten\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1 stationäre               a)  die Notwendigkeit von Be- und Ent-\nEinrichtungen                 lüftungseinrichtungen beschreiben\n(§ 4 Nr. 7\nBuchstabe a)             b)  Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperr-\n2\neinrichtungen bedienen und pflegen\nc)  die Kennzeichnung von Rohrleitungen\nnennen\n7.2 Laborgeräte              a)  über mechanische und thermische Eigen-\n(§ 4 Nr. 7                   schatten von Laborgeräte-Werkstoffen\nBuchstabe b)                 sowie über ihr Verhalten gegenüber\nChemikalien Auskunft geben\nb)  Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,\nHolz, Gummi und Kunststoff zum Auf-\nbewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen\n4\nund Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen\nc)  Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion\nund Verschleiß ergreifen\nd)  Arbeitsgeräte reinigen\ne)  Lupe und Mikroskop einsetzen und\npflegen\n8   Bearbeiten von Werk-     a)  über Bearbeitungsverfahren von Werk-\nstoffen und Herstellen       stoffen Auskunft geben\nvon Schlauch- und\nb)  das Verhalten von Stahl und Thermo-\nRohrverbindungen\n(§ 4 Nr. 8)                  plasten beschreiben\nc)  Flächen und Volumina berechnen\nd)  die Werkstoffe Glas, Gummi, Stahl und\nKunststoff bearbeiten                       12\ne)  Thermoplaste kleben und schweißen\nf)  Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-\ngebieten zuordnen\ng)  aus den Werkstoffen Glas, Gummi und\nKunststoff Verbindungen herstellen,\nabdichten und lösen\n9   Umgehen mit              a)  den Aufbau der Stoffe aus Atomen und\nArbeitsstoffen               Molekülen beschreiben\n(§ 4 Nr. 9)\nb)  den Aufbau des Periodensystems aus\nHaupt- und Nebengruppen beschreiben\nc)  Oxidation und Reduktion unterscheiden","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                      2181\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                         3                               4\nd)  Aggregatzustände, ihre Zustandsände-\nrungen und die dabei stattfindenden Ände-\nrungen des Energieinhalts beschreiben\ne)  Stoffportionen definieren und die Zusam-\nmensetzung von Mischphasen berechnen\nf)  Reaktionsgleichungen aufstellen\ng)  über Gefahrensymbole und die Bezeich-\nnung von Arbeitsstoffen Auskunft geben\nh)  Arbeitsstoffe kennzeichnen\n8\ni)  Arbeitsstoffe rationell einsetzen\nk)  mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie\nderen Lösungen umgehen\n1)  die Umsetzung konzentrierter und ver-\ndünnter Säuren und Laugen mit Metallen\ndurch Reaktionsgleichungen darstellen\nm)  mit organischen Lösemitteln umgehen\nn)  Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen\nbeschreiben\no)  Gase entnehmen und Reduzierventile\nhandhaben\np)  den Einfluß von Druck und Temperatur auf\ndas Volumen von Gasen beschreiben ·\nq)  Gase nachweisen und bestimmen\n10   Vereinigen, Trennen\nund Reinigen von\nArbeitsstoffen\n(§ 4 Nr. 10)\n10.1 physikalische                a)  physikalische Methoden der Stofftrennung,\nMethoden                         -vereinigung und· -reinigung nennen\n(§ 4 Nr. 10\nb)  Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen\nBuchstabe a)\nC)  Feststoffe zerkleinern und sieben\nd)  Feststoff.e von Flüssigkeiten durch Sedi-\nmentieren, Dekantieren, Filtrieren und\nEindampfen trennen                          7\ne)  Feststoffe durch Umkristallisieren und\nFlüssigkeiten durch Destillieren reinigen\nf)  Feststoffe und organische Lösemittel\ntrocknen\n10.2 chemische                    a)  chemische Methoden der Stofftrennung,\nMethoden                         -vereinigung und -reinigung nennen\n(§ 4 Nr. 10\nBuchstabe b)                 b)  qualitative Einzelnachweise von Kationen\nund Anionen durchführen sowie Reak-\ntionen durch Gleichun g en darstellen       5","2182                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                               4\nc)   gravimetrische und volumetrische\nBestimmungen durchführen sowie Reak-\ntionen durch Gleichungen darstellen\nd)  Massenanteil, Massenkonzentration und\nStoffmengenkonzentration berechnen\n11    Messen physikalischer\nGrößen und Bestimmen\nvon Stoffkonstanten\n(§ 4 Nr. 11)\n11.1  physikalische Größen     a)  Meßgeräte und -einrichtungen beschrei-\n(§ 4 Nr. 11                  ben und Einsatzbereichen zuordnen\nBuchstabe a)\nb)  Länge, Volumen un~ Masse bestimmen\nc)  Aufbau und Funktionsweise von Druck-\nmeßgeräten beschreiben\nd)  den Druck von Luft und Gasen bestimmen\ne)  Aufbau, Funktionsweise und Einsatz-\nbereiche von Temperaturmeßgeräten\nbeschreiben                                 4\nf)  die Temperatur von festen, flüssigen und\ngasförmigen Stoffen messen\ng)  elektrische Einheiten nennen und den\nZusammenhang zwischen elektrischen\nGrößen beschreiben\nh)  Spannung, Widerstand und Stromstärke\nmessen\ni)  den pH-Wert bestimmen\n11.2 Stoffkonstanten           a)  die Bestimmung der Dichte von Fest-\n(§ 4 Nr. 11                  stoffen und Flüssigkeiten beschreiben\nBuchstabe b)\nb)  die Dichte von Feststoffen und Flüssig-\nkeiten bestimmen\nc)  Apparaturen zur Bestimmung von              4\nSchmelz- und Siedepunkt beschreiben\nd)  Schmelz- und Siedepunkte bestimmen\ne)  die Bedeutung von Stoffkonstanten\nbeschreiben\n12    Anwenden mikro-          a)  über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fort-\nbiologischer Arbeits-        pflanzung, Wachstum und Bewegung als\ntechniken                    Kennzeichen des Lebens Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 12)\nb)  den grundlegenden Zellaufbau beschreiben\nc)  über Bakterien und Pilze und deren\nBedeutung in der Natur zum Stoffabbau, in\nder Biotechnik, bei der Herstellung von\nNahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-\nschutz sowie als Krankheitserreger Aus-\nkunft geben","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                      2183\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                                                           im Ausbildungsjahr\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                        3                               4\nd)  Keime in der Umwelt anhand von Luft- und\nWasserproben sowie von Fingerabdrücken\nnachweisen\ne)  Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf\nFangplatten bestimmen                       3\nf)  zur Anwendung kommende Impftechniken\nbeim Nachweis von Keimen unterscheiden\ng)  über Wachstumsbedingungen von Keimen\nAuskunft geben\nh)  Sterilisation und Desinfektion unter-\nscheiden\ni)  die Wirkung von Sterilisations- und Des-\ninfektionsmethoden nachweisen\nk)  eine Gärung durchführen und ein\nGärungsprodukt nachweisen\n13   Dokumentieren von            a)  Dokumentationsarten unterscheiden und\nArbeitsabläufen und              den Dokumentationswert beschreiben\n-ergebnissen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)  Arbeitsabläufe und -ergebnisse proto-       3\nkollieren\nc)  Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nII. Berufliche Fachbildung\n1   Durchführen                  a)  über chemische und physikalische\npräparativer Arbeiten            Gesetzmäßigkeiten Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 14)\nb)  anorganische Verbindungen benennen,\nformelmäßig darstellen und Verbindungs-\ngruppen zuordnen\nc)  das Reaktionsverhalten von anorganischen\nArbeitsstoffen beschreiben\nd)  ein- und mehrstufige anorganische Prä-\nparate herstellen\n6\ne)  organische Verbindungen benennen,\nformelmäßig darstellen und Verbindungs-\ngruppen zuordnen\nf)  ein- und mehrstufige organische Präparate\nherstellen\ng)  Reaktionen beschreiben, durch Glei-\nchungen darstellen und berechnen\nh)  chemische Reaktionen Reaktionstypen\nzuordnen","2184                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                             in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                    3                               4\n2   Durchführen              a)   Einsatz von Verbindungsarten, -elementen\ninstallationstechnischer      und Dichtungsmaterialien beschreiben\nArbeiten\n(§ 4 Nr. 15)\nb)  Gewinde schneiden\nc)  Rohrleitungssysteme montieren und\ndemontieren\n2        2\nd)  Rohre und Rohrleitungsteile verbinden und\nDichtungsmaterialien handhaben\ne)  Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und\nEinbau von Absperrorganen beschreiben\nf)  fließende Medien absperren\n3   Messen, Regeln und\nProzeßleittech ni k\n(§ 4 Nr. 16)\n3.1 Erfassen und             a)  Aufbau, Funktionsweise und Einsatz von\nRegistrieren von             Meßgeräten beschreiben\nMeßwerten\nb)  Temperatur und Druck messen\n(§ 4 Nr. 16\nBuchstabe a)             c)  Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen\nd)  Punkt- und Linienschreiber handhaben\ne)  Volumen- und Massenstrom berechnen\n3.2 Regeln von               a)  Prinzip und Ziel des Regelns von\nProduktionsprozessen;        Produktionsprozessen beschreiben\nProzeßleittechnik\nb)  über Art, Bedeutung und Kennzeichnung                 2        8\n(§ 4 Nr. 16\nBuchstabe b)                 von Reglern Auskunft geben\nc)  Produktionsprozesse nach Temperatur-,\nDruck-, Stand- und Durchfluß-Sollwerten\nregeln\nd)  Störungen feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleiten\ne)  über den Einsatz von Prozeßleitsystemen\nAuskunft geben\nf)  den Umgang mit Prozeßleitsystemen\nkennenlernen\n4   Durchführen              a)  über Grundlagen der Informationstechnik\ninformationstechnischer      Auskunft geben\nArbeiten\n(§ 4 Nr. 17)             b)  über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-\nkunft geben\nc)  über Grundlagen der Datenerfassung,\n-verarbeitung und -darstellung Auskunft\ngeben                                                 4        8\n1","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                      2185\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                   in Wochen\nTeil des                                                          im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1                 2                                       3                               4\nd) über Anwendungsmöglichkeiten der\nInformatik im Produktionsbereich Auskunft\ngeben\ne)  Funktionspläne entwickeln\nf)  mit speicherprogrammierbaren Steue-\nrungen umgehen\n5   Durchführen\nverfahrenstechnischer\nArbeiten\n(§ 4 Nr. 18)\n5.1 Heizen und Kühlen           a)  Bauart, Funktion und Wirkungsweise von\n(§ 4 Nr. 18                     Wärmetauschern beschreiben\nBuchstabe a)\nb)  mit Wärme- und Kälteträgern heizen,\ntemperieren und kühlen\nc)  Wärmemengen berechnen\n5.2 Herstellen von              a)  Methoden zur Herstellung von Gemischen\nGemischen und                   und Gemengen beschreiben\nGemengen\n(§ 4 Nr. 18                 b)  Funktionsweise und Einsatz der Geräte\nBuchstabe b)                    zum Herstellen von Gemischen und\nGemengen beschreiben\nC)  Gemenge und Gemische aus Feststoffen\nund Flüssigkeiten herstellen\n5.3 Zerkleinern und             a)  über zusammenhänge zwischen Korn-\nKlassieren                      größenverteilung und Eigenschaften von\n(§ 4 Nr. 18                     Feststoffen Auskunft geben\nBuchstabe c)\nb) Funktionsweise und Einsatz der Geräte\nzum Zerkleinern und Klassieren\nbeschreiben\nc)  Feststoffe zerkleinern und klassieren\n5.4 Sedimentieren,              a)  über Bedingungen des Sedimentierens,\nFiltrieren und                  Filtrierens und Zentrifugierens Auskunft\nZentrifugieren                  geben\n(§ 4 Nr. 18\nBuchstabe d)                 b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte\nzum Sedimentieren, Filtrieren und Zentri-\nfugieren beschreiben\nc)  Feststoffe aus Gemengen abtrennen\n5.5 Trocknen                    a)  über physikalische zusammenhänge beim\n(§4Nr.18                        Trocknen Auskunft geben\nBuchstabe e)\nb) Funktionsweise und Einsatz der Geräte\nzum Trocknen beschreiben","2186                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                in Wochen\nTeil des\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1          2       3\n1                 2                                    3                                4\nc)  Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase                    20\ntrocknen\nd)  den Trockengrad von Feststoffen\nbestimmen\n5.6   Destillieren             a)  physikalische Vorgänge bei der Rektifi-\n(§ 4 Nr. 18                  kation beschreiben\nBuchstabe f)\nb)  Funktionsweise und Einsatz der Appara-\nturen beschreiben\nc)  Flüssigkeiten bei Normal- und Unterdruck\ndestillieren\n5.7   Kristallisieren          a)  Methoden des Kristallisierens und\nund Umfällen                 Umfällens zur Stoffreinigung beschreiben\n(§ 4 Nr. 18\nBuchstabe g)             b)  Stoffe reinigen\n5.8   Extrahieren              a)  über physikalische Vorgänge bei der\n(§4Nr.18                     Extraktion Auskunft geben\nBuchstabe h)\nb)  Extraktionsmethoden beschreiben\nc)  Stoffe aus Gemischen durch Fest-\nFlüssig- und Flüssig-Flüssig-Extraktionen\nabtrennen\n5.9   Sorbieren                    Methoden der Sorption und die Funktions-\n(§ 4 Nr. 18                  weise der eingesetzten Apparaturen\nBuchstabe i)                 beschreiben\n5.10  Ionenaustausch           a)  über die Wirkungsweise von Kationen- und\n(§ 4 Nr. 18                  Anionenaustauschern Auskunft geben\nBuchstabe k)\nb)  Wasser mit Austauschern enthärten und\nentsalzen\n6     Fördern und Lagern       a)  über die Funktionsweise von Geräten zum\nvon Arbeitsstoffen           Fördern von Feststoffen, Flüssigkeiten und\n(§4Nr.19)                    Gasen Auskunft geben\nb)  Flüssigkeiten fördern\nC)  über Methoden der Lagerung von Fest-\n2      2\nstoffen, Flüssigkeiten und Gasen Auskunft\ngeben\nd)  Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase lagern\ne)  über Sicherheitsmaßnahmen beim Fördern\nund Lagern Auskunft geben","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                     2187\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                   in Wochen\nTeil des                                                           im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1               2                                        3                               4\n7   Warten von Geräten,          a) über Methoden zum Schutz vor Korrosion\nApparaturen                     Auskunft geben\nund Anlagen\nb) über das Verhalten von Werkstoffen bei\n(§ 4 Nr. 20)\nchemischer, thermischer und mecha-\nnischer Einwirkung Auskunft geben                     2         2\nc) über die Verwendung von Werkstoffen im\nchemischen Apparatebau Auskunft geben\nd)  Geräte, Apparaturen und Anlagen warten\nund gegen Korrosion schützen\n8   Durchführen\nproduktionstechnischer\nArbeiten\n(§ 4 Nr. 21)\n8.1 Umweltschutz                a)  Methoden zur Reinhaltung der Luft und zur\n(§ 4 Nr. 21                     Abwasserreinigung beschreiben\nBuchstabe a)                                                                          2         2\nb)  gasförmige Emissionen vermindern\nc)  Abwasser mechanisch-chemisch reinigen\n8.2 Herstellen und              a)  über betriebsspezifische Produktions-\nAufarbeiten von                 prozesse Auskunft geben\nProdukten\nb)  Stoffportionen, -umsatz und -ausbeute\n(§ 4 Nr. 21\nBuchstabe b)                    berechnen\nC) physikalisch-technische und chemisch-\ntechnische Prozesse durchführen\nd) Apparaturen und Anlagen in Betrieb\nnehmen und außer Betrieb setzen\ne) Apparaturen und Anlagen bedienen und\nwarten                                                8       22\nf)  Reaktionsprozesse anfahren, fahren und\nbeenden\ng) Störungen im Produktionsablauf feststellen\nund Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ein-\nleiten\nh) chemisch-technologische Grundlagen von\nProduktionsverfahren unter Berück-\nsichtigung der jeweiligen Umweltschutz-\nmaßnahmen beschreiben","2188                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil         1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\ni'.>) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 10 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                              Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                      Teil des                                                                                                 in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse                     im Ausbildungsjahr\n1           2           3\n1                           2                                                    3                                                     4\n9        Durchführen von                             a)     Bedeutung und Prinzip der Probenahme\nMaßnahmen zur                                      und Probenvorbereitung beschreiben\nQualitätssicherung\n(§ 4 Nr. 22)\nb)     Proben bei Produktionsprozessen nehmen\nund zur Analyse vorbereiten\nc)     über den Zusammenhang zwischen Stoff-                                      2           4\nkonstanten, Kennzahlen und Produkt-\nqualität Auskunft geben\nd)     Stoffkonstanten und Kennzahlen von\nProdukten bestimmen und die Produkt-\nqualität beurteilen\n10           Dokumentieren von                           a)     Arbeitsabläufe und -ergebnisse\nArbeitsabläufen                                     dokumentieren\nund -ergebnissen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)     die Aussagekraft von Ergebnissen\nbeurteilen                                                                 2           2\nC)     über den Informationsgehalt von Fließ-\nbildern Auskunft geben\nd)     Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen"]}