{"id":"bgbl1-1986-62-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":62,"date":"1986-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/62#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_62.pdf#page=36","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin (Lacklaboranten-Ausbildungsverordnung - LackLabAusbV)","law_date":"1986-12-04T00:00:00Z","page":2160,"pdf_page":36,"num_pages":15,"content":["2160                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin\n(Lacklaboranten-Ausbildungsverordnung - LackLabAusbV) *)\nVom 4. Dezember 1986\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                                geräten:\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\na) stationäre Einrichtungen,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                      b) Laborgeräte,\nordnet:\n8. Bearbeiten und Beschichten von Werkstoffen sowie\nHerstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen,\n§1\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                    9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nDer Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin wird                           10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:\nstaatlich anerkannt\na) physikalische Methoden,\n§2                                                 b) chemische Methoden,\nAusbildungsdauer                                         11 . Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\nStoffkonstanten:\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubil-\ndende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen                                     a) physikalische Größen,\nVorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil-                                    b) Stoffkonstanten,\ndungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der                               12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                        13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und Arbeits-\nergebnissen,\n§3\n14. Herstellen und Fertigstellen von Beschichtungsstoffen\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                          und Herstellen von Halbfabrikaten:\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine                             a) Herstellen von Halbfabrikaten und Beschichtungs-\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-                                     stoffen,\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der                                 b) Fertigstellen von Beschichtungsstoffen,\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                          15. Kennzeichnen, Lagern und Transportieren von Roh-\nstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen,\n§4\n16. Entwickeln von Beschichtungsstoffen und Beschich-\nAusbildungsberufsbild                                            tungssystemen:\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                  a) Entwickeln von Beschichtungsstoffen,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                    b) Entwickeln von Beschichtungssystemen,\n1 . Berufsbildung,                                                                    c) Überprüfen und Optimieren von Beschichtungs-\nstoffen und Beschichtungssystemen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                       17. Durchführen analytischer Arbeiten und Produktkon-\ntrolle:\n4. Unfallverhütung,            Gesundheitsschutz             und     Arbeits-\na) Probenahme und Probenvorbereitung,\nhygiene,\nb) Bestimmen von Stoffkonstanten und Kennzahlen,\n5. Umweltschutz,\nc) qualitativ-analytische Arbeiten,\n6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-\nd) quantitativ-analytische Arbeiten,\nnutzung,\n18. Durchführen von technologischen Prüfungen und von\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs-      Beständigkeitsprüfungen:\nbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-      a) technologische Prüfungen,\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                            b) Beständigkeitsprüfungen,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                               2161\n19. Durchführen anwendungstechnischer Arbeiten:               (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-\na) Beurteilen und Vorbehandeln von Beschichtungs-\nden Prüfungsgebieten schriftlich lösen:\nobjekten,\n1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von\nb) Applizieren von Beschichtungsstoffen,\nUnfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene\nc) Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,          und Umweltschutz; Mikrobiologie,\nd) visuelles Beurteilen der Beschichtungsqualität,   2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,\n20. Regeln,                                               3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten,\n21 . Durchführen informationstechnischer Arbeiten.        4. Herstellung und Fertigstellung von Beschichtungs-\nstoffen oder Herstellung von Halbfabrikaten,\n5. Berufsbezogene Berechnungen.\n§5\nDie schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\nAusbildungsrahmenplan\nberücksichtigen.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-                                  §9\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-                             Abschlußprüfung\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.             (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§6                            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAusbildungsplan                           (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-       5 Arbeitsproben in insgesamt höchstens 16 Stunden\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-      durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nbildungsplan zu erstellen.                                  a) Herstellen und Fertigstellen eines Beschichtungsstof-\nfes oder Herstellen eines Halbfabrikates,\n§7\nb) Durchführen einer Arbeitsprobe aus den Bereichen\nBerichtsheft\nProduktkontrolle und analytische Arbeiten, bestehend\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         aus drei Einzelbestimmungen, insbesondere von physi-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu          kalischen und chemischen Kennzahlen,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu      c) Durchführen einer technologischen Prüfung, beste-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          hend aus drei Einzelprüfungen, insbesondere Glanz,\ndurchzusehen.                                                    Härte, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Haftung, Deckver-\nmögen und Körnigkeit,\n§8\nd) Durchführen von zwei anwendungstechnischen Arbei-\nZwischenprüfung\nten, insbesondere Applizieren von Beschichtungsstof-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-      fen, visuelles Beurteilen der Beschichtungsqualität und\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des            Dokumentation.\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n· (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der   den Prüfungsfächern Technologie, Labortechnik, Techni-\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in  sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ·\nAbschnitt II unter laufender Nummer 1 und 2 für das zweite  schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\ngaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er      1. im Prüfungsfach Technologie:\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) physikalische Größen und Stoffkonstanten,\ninsgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch-\nc) qualitative und quantitative chemische und physika-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nlisch-chemische Analytik;\n1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,\n2. im Prüfungsfach Labortechnik:\n2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\nStoffkonstanten,                                            a) Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme,\n3. Herstellen und Fertigstellen eines Beschichtungsstof-         b) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,\nfes oder Herstellen eines Halbfabrikates.                   c) Unfallverhütung und Umweltschutz;","2162                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\na) Berechnung chemisch-physikalischer Größen und\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nfachspezifischer Kenndaten,\nreichende Leistungen erbracht sind.\nb) Berechnung zur Auswertung quantitativer Analysen,\nc) Berechnung von Rezepturen, Produktionsansätzen\nund Ansatzkorrekturen,                                                                 § 10\nd) Berechnung der Wirtschaftlichkeit von i3eschich-                          Aufhebung von Vorschriften\ntungssystemen;\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                 pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-         Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                     berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, ins-\nbesondere für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lack-\nDie Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle              laborantin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzu-\nberücksichtigen.\nwenden.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                                            § 11\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,                          Übergangsregelung\n2. im Prüfungsfach Labortechnik                  90 Minuten,        Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik         90 Minuten,     dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                              parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nSozialkunde                                  60 Minuten.     ser Verordnung.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                                       § 12\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                         Berlin-Klausel\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,            bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n§ 13\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nInkrafttreten\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\ndas doppelte Gewicht.                                               Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                         2163\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                    in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1   1     2 1  3   1   4\n1                2                                        3                                  4\n1  Berufsbildung                a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                      insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und                   a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                 Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\n(§ 4 Nr. 2)\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-\nvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-  während der\ndenden Betriebes beschreiben               gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3  Arbeits- und Tarifrecht,     a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                    nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Unfallverhütung,             a)  Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-\nGesundheitsschutz                ausrüstungen beschreibe·n\nund Arbeitshygiene\n(§ 4 Nr. 4)\nb)  persönliche Schutzausrüstungen hand-\nhaben\nC)  Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz\nbedienen und ihre Wirksamkeit erhalten\nd)  Einrichtungen zur Brandbekämpfung\nhandhaben","2164                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1   1     2 1   3  1   4\n1                2                                      3                                  4\ne)    Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\nf)    Verhaltensregeln im Brandfall anwenden\ng)    Explosionsgefahren beschreiben und über\nMaßnahmen zum Explosionsschutz Aus-\nkunft geben\nh)    Gefahren beim Umgang mit und durch\nEinwirkung von Arbeitsstoffen be-\nschreiben\ni)    Regeln der Arbeitshygiene beachten und\nMaßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen\nk)    Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-\nleiten\n5  Umweltschutz             a)    über mögliche Umweltbelastungen und\n(§ 4 Nr. 5)                    Maßnahmen zu deren Vermeidung und\nVerminderung Auskunft geben\nb)    berufsbezogene Regelungen des Umwelt-\nschutzes nennen\nc)    Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-\nderung von Umweltbelastungen ergreifen\nd)    Abfälle und Reststoffe unter Beachtung     während der\nvon Abfallbeseitigungsvorschriften         gesamten Ausbildung\nsammeln und lagern                         zu vermitteln\n6  Einsetzen von Energie-   a)    die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nträgem und rationelle          Energiearten nennen und Möglichkeiten\nEnergienutzung                 rationeller Energieverwendung im beruf-\n(§ 4 Nr. 6)                    liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\nb)    Einsatz und Wirkungsweise der Energie-\nträger und der jeweiligen Geräte be-\nschreiben\nc)    Methoden des Wärmetausches unter-\nscheiden\nd)    mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-\nrieren und die entsprechenden Geräte\nbedienen; Energien ökonomisch ein-\nsetzen\ne)    Gleichungen der mechanischen, thermi-\nsehen und elektrischen Energie unter Ver-\nwendung der SI-Einheiten und SI-Größen\nanwenden\nf)    Gefahren im Umgang mit Energieträgern\nbeschreiben","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                        2165\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                      in Wochen\nTeil des                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1         2    3       4\n1                2                                         3                                 4\n7  Einsetzen, Pflegen und\nInstandhalten von\nArbeitsgeräten\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1  stationäre                   a)   die Notwendigkeit von Be- und Entlüf-\nEinrichtungen                     tungseinrichtungen beschreiben\n(§ 4 Nr. 7                   b)   Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-  2\nBuchstabe a)                      richtungen bedienen und pflegen\nc)   die Kennzeichnung von Rohrleitungen\nnennen\n7.2  Laborgeräte                  a)   über mechanische und thermische Eigen-\n(§ 4 Nr. 7                        schatten von Laborgeräte-Werkstoffen\nBuchstabe b)                      sowie über ihr Verhalten gegenüber\nChemikalien Auskunft geben\nb)   Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,\nHolz, Gummi und Kunststoff zum Auf-\nbewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen      4\nund Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen\nc)   Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion\nund Verschleiß ergreifen\nd)   Arbeitsgeräte reinigen\ne)   Lupe und Mikroskop einsetzen und\npflegen\n8    Bearbeiten und               a)   über Bearbeitungsverfahren von Werk-\nBeschichten von                   stoffen Auskunft geben\nWerkstoffen sowie            b)   die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunst-\nHerstellen von                    stoff bearbeiten\nSchlauch- und\nc)   Flächen und Volumina berechnen\nRohrverbindungen                                                             4\n(§ 4 Nr. 8)                  d)   Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-\ngebieten zuordnen\ne)   aus den Werkstoffen Glas, Gummi und\nKunststoff Verbindungen herstellen,\nabdichten und losen\nf)   Applikationsgeräte und -apparate An-\nwendungsgebieten zuordnen\ng)   den Einfluß der Oberflächenbeschaffen-\nheit und der Applikationsmethode auf die\nQualität der Beschichtung beschreiben\nh)   über Sicherheitsregeln beim Verarbeiten\nvon Beschichtungsstoffen Auskunft geben\ni)   Untergründe zur Beschichtung vor-\nbereiten\nk)   Beschichtungsstoffe applizieren\n1)   die Härte von Beschichtungen mittels Ein-\ndruckversuch nach Buchholz bestimmen\nm)   die Schichtdicke von Beschichtungen        8\nzerst0rungsfrei mittels Mikrotest\nbestimmen","2166                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1         2    3       4\n1                2                                      3                                 4\nn)    über die Farbtoneinteilung und die Bedeu-\ntung des Farbtonvergleichs Auskunft\ngeben\no)    den Farbton einer Beschichtung visuell\ndurch Vergleich mit einer Vorlage\nbeurteilen\n9   Umgehen mit              a)    den Aufbau der Stoffe aus Atomen und\nArbeitsstoffen                 Molekülen beschreiben\n(§ 4 Nr. 9)\nb)    den Aufbau des Periodensystems aus\nHaupt- und Nebengruppen beschreiben\nc)    Oxidation und Reduktion unterscheiden\nd)    Aggregatzustände, ihre Zustandsänderun-\ngen und die dabei stattfindenden Ände-\nrungen des Energieinhalts beschreiben\ne)    Stoffportionen definieren und die Zusam-\nmensetzung von Mischphasen berechnen\nf)    Reaktionsgleichungen aufstellen\ng)    über Gefahrensymbole und die Bezeich-\nnung von Arbeitsstoffen Auskunft geben\nh)    Arbeitsstoffe kennzeichnen\n8\ni)    Arbeitsstoffe rationell einsetzen\nk)    mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie\nderen Lösungen umgehen\n1)    die Umsetzung konzentrierter und ver-\ndünnter Säuren und Laugen mit Metallen\ndurch Reaktionsgleichungen darstellen\nm)    mit organischen Lösemitteln umgehen\nn)    Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen\nbeschreiben\no)    Gase entnehmen und Reduzierventile\nhandhaben\np)    den Einfluß von Druck und Temperatur auf\ndas Volumen von Gasen beschreiben\nq)    Gase nachweisen und bestimmen\n10    Vereinigen, Trennen\nund Reinigen von\nArbeitsstoffen\n(§ 4 Nr. 10)\n10.1  physikalische Methoden   a)    physikalische Methoden der Stoff-\n(§ 4 Nr. 10                    trennung, -vereinigung und -reinigung\nBuchstabe a)                   nennen\nb)    Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen\nC     Feststoffe zerkleinern und sieben","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                         2167\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                       in Wochen\nTeil des                                                              im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2    3       4\n1                 2                                        3                                  4\nd)  Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedi-\nmentieren, Dekantieren, Filtrieren und Ein- 7\ndampfen trennen\ne)   Feststoffe durch Umkristallisieren und\nFlüssigkeiten durch Destillieren reinigen\nf)   Feststoffe und organische Lösemittel\ntrocknen\n10.2  chemische Methoden           a)   chemische Methoden der Stofftrennung,\n(§ 4 Nr. 10                       -vereinigung und -reinigung nennen\nBuchstabe b)\nb)   qualitative Einzelnachweise von Kationen\nund Anionen durchführen sowie Reaktio-\nnen durch Gleichungen darstellen\n5\nC)   gravimetrische und volumetrische Bestim-\nmungen durchführen sowie Reaktionen\ndurch Gleichungen darstellen\nd)   Massenanteil, Massenkonzentration und\nStoffmengenkonzentration berechnen\n11    Messen physikalischer\nGrößen und Bestimmen\nvon Stoffkonstanten\n(§ 4 Nr. 11)\n11.1  physikalische Größen         a)   Meßgeräte und -einrichtungen beschrei-\n(§ 4 Nr. 11                       ben und Einsatzbereichen zuordnen\nBuchstabe a)\nb)   Länge, Volumen und Masse bestimmen\nc)   Aufbau und Funktionsweise von Druck-\nmeßgeräten beschreiben\nd)   den Druck von Luft und Gasen bestimmen\ne)  Aufbau, Funktionsweise und Einsatz-\nbereiche von Temperaturmeßgeräten\nbeschreiben                                 4\nf)   die Temperatur von festen, flüssigen und\ngasförmigen Stoffen messen\ng)   elektrische Einheiten nennen und den\nZusammenhang zwischen elektrischen\nGrößen beschreiben\nh)  Spannung, Widerstand und Stromstärke\nmessen\ni)   den pH-Wert bestimmen\n11.2  Stoffkonstanten              a)   die Bestimmung der Dichte von Fest-\n(§ 4 Nr. 11                       stoffen und Flüssigkeiten beschreiben\nBuchstaben b)\nb)   die Dichte von Feststoffen und Flüssig-\nkeiten bestimmen","2168                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                           im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1        2     3       4\n1                2                                      3                                 4\nc)    Apparaturen zur Bestimmung von\nSchmelz- und Siedepunkt beschreiben        4\nd)    Schmelz- und Siedepunkte bestimmen\ne)    die Bedeutung von Stoffkonstanten\nbeschreiben\n12    Anwenden                 a)    über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fort-\nmikrobiologischer              pflanzung, Wachstum und Bewegung als\nArbeitstechniken               Kennzeichen des Lebens Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 12)\nb)    den grundlegenden Zellaufbau\nbeschreiben\nc)    über Bakterien und Pilze und deren\nBedeutung in der Natur zum Stoffabbau,\nin der Biotechnik, bei der Herstellung von\nNahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-\nschutz sowie als Krankheitserreger Aus-\nkunft geben\nd)    Keime in der Umwelt anhand von Luft-\nund Wasserproben sowie von Finger-\nabdrücken nachweisen\n3\ne)    Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf\nFangplatten bestimmen\nf)    zur Anwendung kommende Impftechniken\nbeim Nachweis von Keimen unter-\nscheiden\ng)    über Wachstumsbedingungen von Keimen\nAuskunft geben\nh)    Sterilisation und Desinfektion unter-\nscheiden\ni)    die Wirkung von Sterilisations- und Des-\ninfektionsmethoden nachweisen\nk)    eine Gärung durchführen und ein\nGärungsprodukt nachweisen\n13    Dokumentieren von        a)    Dokumentationsarten unterscheiden und\nArbeitsabläufen und            den Dokumentationswert beschreiben\n-ergebnissen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)    Arbeitsabläufe und -ergebnisse protokol-   3\nlieren\nc)    Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                         2169\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                       in Wochen\nTeil des                                                              im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2    3       4\n1                2                                        3                                  4\n1   Herstellen und\nFertigstellen von\nBesch ich tu ngsstoffen\nund Herstellen\nvon Halbfabrikaten\n(§ 4 Nr. 14)\n1.1 Herstellen von                a)  disperse Systeme und disperse Zustände\nHalbfabrikaten und                charakterisieren\nBesch ich tu ngsstoffen\n(§ 4 Nr. 14                   b)  die Funktionsweise von Misch-, Disper-\ngier-, und Trennaggregaten beschreiben\nBuchstabe a)\nc)  Einflußgrößen beim Lösen, Mischen,\n10\nDispergieren und Trennen beschreiben\nd)  Rezepturen und Produktionsansätze\nberechnen\ne)  Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe\nherstellen\n1.2 Fertigstellen von             a)  Beschichtungsstoffe komplettieren,\nBesch ichtu ngsstoffen            korrigieren, nuancieren, filtrieren, sieben\n(§ 4 Nr. 14                       und abfüllen                                         12\nBuchstabe b)\nb)  Ansatzkorrekturen berechnen\n2   Kennzeichnen, Lagern          a)  Arbeitsstoffe, Halbfabrikate und Beschich-\nund Transportieren                tungsstoffe kennzeichnen, lagern und\nvon Rohstoffen,                   transportieren\nHalbfabrikaten und\nBesch ich tu ngsstoffen       b)  Masseanteile von als gefährlich einge-\n(§ 4 Nr. 15)                      stuften Arbeitsstoffen berechnen und                  4\nZubereitungen entsprechend kenn-\nzeichnen\nc)  Inhalte von Lager- und Transportbehältern\nberechnen\n3   Entwickeln von\nBesch ich tu ngsstoffen\nund Beschichtungs-\nsystemen\n(§ 4 Nr. 16)\n3.1 Entwickeln von                a)  Bindemittel, Lösemittel, F~rbmittel und\nBeschichtungsstoffen              Additive nennen\n(§ 4 Nr. 16\nBuchstabe a)                  b)  über den strukturellen Aufbau, die ehe-\nmische Zusammensetzung und Herstel-\nlungsreaktionen von Bindemitteln Aus-\nkunft geben\nc)  über den strukturellen Aufbau von Löse-\nund Verdünnungsmitteln Auskunft geben","2170                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                    in Wochen\nTeil des\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2    3       4\n1                2                                      3                                 4\nd)     über die chemische Zusammensetzung\nvon Farbmitteln Auskunft geben\ne)    über Bestandteile von Anforderungs-\nprofilen Auskunft geben                             4     6\nf)    Anforderungen an Beschichtungsstoffe\nunter Berücksichtigung der Untergrund-\nkriterien, der Applikationsart und der\nFunktion beschreiben\ng)    Rezepturen von Beschichtungsstoffen für\nunterschiedliche Werkstoffe, Applikations-\narten und Funktionen entwickeln\nh)    Rohstoffe und Zwischenprodukte aus-\nwählen; Arbeitsrezepturen für Beschich-\ntungsstoffe erstellen\n3.2 Entwickeln von            a)    Filmbildungsmechanismen beschreiben\nBesch ichtungssystemen          und Bindemitteln zuordnen\n(§ 4 Nr. 16\nb)    Anteile in reaktiv härtenden Beschich-\nBuchstabe b)\ntungssystemen berechnen\nc)    Rezepturen von Beschichtungssystemen                6     4\nfür unterschiedliche Werkstoffe, Applika-\ntionsarten und Funktionen entwickeln\nd)    Rohstoffe und Zwischenprodukte aus-\nwählen; Arbeitsrezepturen für Beschich-\ntungssysteme erstellen\n3.3 Überprüfen und            a)    Versuchsansätze durchführen\nOptimieren von\nBeschichtungsstoffen      b)    Beschichtungsstoffe und -systeme appli-\nund Beschichtungs-              zieren sowie Trocknungs-, Härtungs- und\nsystemen                        Filmverhalten prüfen\n4       6\n(§ 4 Nr. 16               c)    Produkte überprüfen und optimieren\nBuchstabe c)\nd)    Stoffanteile sowie Ergiebigkeit und Ver-\nbrauch von Beschichtungsstoffen und\n-systemen berechnen\n4   Durchführen analy-\ntischer Arbeiten                1\nund Produktkontrolle\n(§ 4 Nr. 17)\n4.1 Probenahme und            a)    Bedeutung und Prinzip der Probenahme\nProbenvorbereitung              und Probenvorbereitung beschreiben\n(§ 4 Nr. 17                                                                         2\nb)    Proben nehmen und zur Analyse vor-\nBuchstabe a)\nbereiten","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                         2171\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                      in Wochen\nTeil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1        2     3       4\n1                 2                                       3                                  4\n4.2 Bestimmen von               a)   Ober Methoden zur Bestimmung von Zäh-\nStoffkonstanten und              flüssigkeit, Brechzahl, Flammpunkt, Ver-\nKennzahlen                       dunstungszahl, Siedeverlauf und der elek-\n(§ 4 Nr. 17                      trischen Leitfähigkeit Auskunft geben\nBuchstabe b)                b)   Aufbau und Funktionsweise von Meß-\ngeräten zur Bestimmung von Stoff-\nkonstanten beschreiben\nc)   die Bedeutung der spezifischen elektri-\nsehen Leitfähigkeit für die Applikation von\nBeschichtungsstoffen beschreiben\nd)   die Zähflüssigkeit Newtonscher und nicht-\nNewtonscher Flüssigkeiten bestimmen\n4\ne)   aus vorgegebenen Fließkurven rheo-\nlogisches Verhalten ableiten\nf)   Brechzahl, Flammpunkt, Verdunstungs-\nzahl, Siedeverlauf und elektrische Leit-\nfähigkeit bestimmen\ng)   Ober die Bedeutung der Farbzahf Auskunft\ngeben\nh)   optische Grundlagen der Brech- und\nFarbzahlbestimmung beschreiben\ni)   elektrotechnische Grundlagen der Meß-\nund Untersuchungsverfahren beschreiben\n4.3 qualitativ-analytische      a)   den Atomaufbau beschreiben\nArbeiten                    b)   Elemente der Haupt- und Nebengruppen\n(§ 4 Nr. 17\ndes Periodensystems unterscheiden\nBuchstabe c)\nc)   den Aufbau anorganischer und organi-\nscher Verbindungen beschreiben\nd)   anorganische Verbindungen benennen,\nformelmäßig darstellen und Verbindungs-\ngruppen zuordnen\ne)   Elemente und Verbindungen nach ihren\nSymbolen, Oxidationsstufen, Formeln und\nnach ihrer Reaktionsfähigkeit unter-\nscheiden\nf)   Elektrolytgleichgewichte beschreiben\ng)   organische Verbindungen benennen,                    6\nformelmäßig darstellen und Verbindungs-\ngruppen zuordnen\nh)   die Systematik organischer Verbindungen\nanhand homologer Reihen beschreiben\ni)   lsomeriearten beschreiben\nk)   Farbmittelgemische trennen und Farb-\nmittel nachweisen\n1)   Nachweisreaktionen formelmäßig dar-\nstellen\nm)   organische Bindemittel und Bindemittel-\nbestandteile nachweisen","2172                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                 in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1        2     3       4\n1               2                                      3                                 4\n4.4 quantitativ-analytische  a)    Methoden zur Bestimmung von Kenn-\nArbeiten                       zahlen sowie Aufbau und Funktionsweise\n(§ 4 Nr. 17                    der Geräte beschreiben\nBuchstabe d)\nb)    die Kontrolle aminhaltiger Abwässer\nanhand der Basenzahl beschreiben\nc)    Kennzahlen in Halbfabrikaten und\nBeschichtungsstoffen bestimmen\nd)    Festkörper, Binde-, Farb- und Lösemittel-\nanteile in Beschichtungsstoffen                           8       3\nbestimmen\ne)    Massen- und Stoffmengenkonzentration\nberechnen\nf)    das Verhalten von Rohstoffen und\nBeschichtungsstoffen anhand ihrer Kenn-\nzahlen beurteilen\ng)    Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen\nberechnen\n5   Durchführen von\ntechnologischen\nPrüfungen und von\nBeständigkeitsprüfungen\n(§ 4 Nr. 18)\n5.1 technologische           a)    Methoden zur Bestimmung von beschich-\nPrüfungen                      tungstechnologischen Kennzahlen sowie\n(§ 4 Nr. 18                   Aufbau und Funktionsweise der Geräte\nBuchstabe a)                   beschreiben\nb)   zusammenhänge zwischen Prüfergeb-\nnissen und Eigenschaften von Beschich-\ntungsstoffen und Beschichtungen\nbeschreiben\nc)    über die Aufnahme von Remissionskurven\nund deren Auswertung Auskunft geben\nd)    Prüfbeschichtungen applizieren\ne)    Härte-, Haftfestigkeits- und Dehnbarkeits-\n6       4\nprüfungen durchführen\nf)    Porigkeit von Beschichtungen prüfen\ng)    den Glanzgrad von Beschichtungen\nphotometrisch bestimmen und visuell\nbeurteilen\nh)    den Trocknungsgrad von Beschichtungen\nbestimmen\ni)    Ergiebigkeit von Beschichtungsstoffen\nbestimmen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                       2173\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                     in Wochen\nTeil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2    3       4\n1               2                                        3                                 4\nk)  Materialbedarf berechnen\n1)  Trockenschichtdicke, Deckvermögen und\nKörnigkeit bestimmen\n5.2 Beständigkeits-              a)  den Einfluß von Chemikalien und Wetter-\nprüfungen                        bedingungen auf die Beständigkeit von\n(§ 4 Nr. 18                      Beschichtungen beschreiben\nBuchstabe b)                                                                                         \"\nb)  den Schwitzwassertest durchführen\nC)  über Einflußgrößen auf die Lagerstabilität\n4       4\nAuskunft geben\nd)   die Lagerstabilität von Beschichtungs-\nstoffen beurteilen\ne)  Beständigkeitsprüfungen durchführen und\nderen Ergebnisse beurteilen\n6   Durchführen\nanwendungstechnischer\nArbeiten\n(§ 4 Nr. 19)\n6.1 Beurteilen und               a)  über die Kriterien zur Beurteilung von\nVorbehandeln von                 Beschichtungsobjekten Auskunft geben\nBeschichtungsobjekten\n(§ 4 Nr. 19\nb)  die Oberflächenbeschaffenheit von\nBuchstabe a)                     Beschichtungsobjekten beurteilen\nc)  über die Vorbereitung und Vorbehandlung\nzu beschichtender Oberflächen Auskunft\ngeben\nd)  Beschichtungsobjekte für Beschich-\ntungen vorbereiten\n6.2 Applizieren von             a)   über Beschichtungsverfahren und deren\nBeschichtungsstoffen             Einsatzgebiete Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 19\nBuchstabe b)                 b)  Besch ichtu ngsstoffe applizieren\nc)  rheologisches Verhalten von Beschich-\ntungsstoffen nach der Applikation\nbeurteilen\nd)  Massenkonzentration und Volumenanteil                     9       4\nflüchtiger Stoffe berechnen\n6.3 Trocknen und Härten von     a)   über Aufbau und Funktionsweise von\nBeschichtungsstoffen             Apparaturen zum Trocknen und Härten\n(§ 4 Nr. 19                      Auskunft geben\nBuchstabe c)\nb)  Beschichtungsstoffe trocknen und härten\nc)  Ober Methoden zum Schleifen,\nSchwabbeln und Polieren Auskunft geben\nd    Beschichtun g en schleifen","2174                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                   in Wochen\nTeil des                                                           im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2    3       4\n1               2                                      3                                 4\ne)    über beim Trocknen und Nachbehandeln\nvon Beschichtungen zu beachtende Vor-\nschriften Auskunft geben\n6.4 visuelles Beurteilen der a)    über Kriterien zur Beurteilung der Ober-\nBeschichtungsqualität          flächenbeschaffenheit Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 19\nBuchstabe d)             b)    Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und\nBeschichtungsfehler feststellen\nc)    Ursachen von Beschichtungsfehlern\nbeschreiben\n7   Regeln                   a)    Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben\n(§ 4 Nr. 20)\nb)    Regeleinrichtungen handhaben\n4\nc)    Störungen feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleiten\n8   Durchführen              a)    über Grundlagen der Informationstechnik\ninformationstechnischer        Auskunft g,eben\nArbeiten\nb)    über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-\n(§ 4 Nr. 21)\nkunft geben\nc)    über Grundlagen der Datenerfassung,\n-verarbeitung und -darstellung Auskunft\ngeben                                                     8       3\nd)    über Anwendungsmöglichkeiten der\nInformatik im Laborbereich Auskunft\ngeben\ne)    Funktionspläne entwickeln\nf)    Rechner zur Lösung labortechnischer\nAufgaben einsetzen\n9   Dokumentieren von        a)    die Aussagekraft von Ergebnissen beur-\nArbeitsabläufen und            teilen\n-ergebnissen\nb)    Rezepturen und Vorschriften sowie                                 2\n(§ 4 Nr. 13)                                                                             3\nVersuchs- und Untersuchungsabläufe und\n-ergebnisse dokumentieren\nc)    Tabellenwerte und Fachliteratur nutzen"]}