{"id":"bgbl1-1986-62-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":62,"date":"1986-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/62#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_62.pdf#page=22","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin (Biologielaboranten-Ausbildungsverordnung - BioLabAusbV)","law_date":"1986-12-04T00:00:00Z","page":2146,"pdf_page":22,"num_pages":14,"content":["2146                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin\n(Biologielaboranten-Ausbildungsverordnung - BiolabAusbV) *)\nVom 4. Dezember 1986\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                                geräten:\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\na) stationäre Einrichtungen,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                     b) Laborgeräte,\nordnet:\n8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von\n§ 1                                               Schlauch- und Rohrverbindungen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                     9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nDer Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaboran-                          10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:\ntin wird staatlich anerkannt.\na) physikalische Methoden,\n§2                                                b) chemische Methoden,\nAusbildungsdauer                                         11 . Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\nStoffkonstanten:\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubil-\ndende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen                                     a) physikalische Größen,\nVorschriften eingeführten schulischen s'erufsgrundbil-                                   b) Stoffkonstanten,\ndungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der                               12. Anwenden biologischer Arbeitstechniken:\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-                                  a) mikrobiologische Arbeiten,\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nb) zoologische Arbeiten,\nc) botanische Arbeiten,\n§3\nd) Kultivieren von Mikroorganismen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\ne) Untersuchen von Mikroorganismen,\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-                           13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und Arbeits-\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der                                 ergebnissen,\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                                14. Durchführen parasitologischer Arbeiten,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n15. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,\n§4                                           16. Durchführen phytomedizinischerArbeiten,\nAusbildungsberufsbild                                       17. Anwenden diagnostischer Arbeitstechniken:\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                  a) physikalisch-chemische Arbeiten,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                   b) chemische und biochemische Arbeiten,\n1. Berufsbildung,                                                                     c) hämatologische Arbeiten,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                   d) immunologische Arbeiten,\ne) histologische Arbeiten,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n18. Regeln,\n4. Unfallverhütung,             Gesundheitsschutz             und     Arbeits-\nhygiene,                                                                     19. Durchführen informationstechnischer Arbeiten.\n5. Umweltschutz,\n6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-                                                       § 5\nnutzung,                                                                                      Ausbildungsrahmenplan\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs-    Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der      der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                       lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                                  2147\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem                                   §9\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nAbschlußprüfung\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-         (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-   Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.         auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§6                               (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 16 Stunden 5 Arbeitsproben durch-\nAusbildungsplan\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-        a) Durchführen einer zoologischen oder botanischen\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-          Arbeit,\nbildungsplan zu erstellen.\nb) Durchführen einer mikrobiologischen Arbeit,\n§ 7                            c) Durchführen einer pharmakologischen Arbeit,\nBerichtsheft                        d) Durchführen von zwei diagnostischen Arbeiten.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu     den Prüfungsfächern Technologie, Labortechnik, Techni-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu      sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig      schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-\ndurchzusehen.                                                gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n§8\na) zoologische und botanische Arbeiten,\nZwischenprüfung\nb) mikrobiologische Arbeiten,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des           c) pharmakologische Arbeiten;\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                      2. im Prüfungsfach Labortechnik:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       a) diagnostische Arbeitstechniken,\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in\nb) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,\nAbschnitt II unter laufender Nummer 1 und 5.3 für das\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und            c) Unfallverhütung, Umweltschutz und Tierschutz;\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.       a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-\nphasen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch-            b) Berechnung von Dosierungen, Darstellung der\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                    Dosis-Wirkungsbeziehungen und statistische Aus-\nwertung,\n1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,\nc) Berechnung zur Auswertung diagnostischer Ar-\n2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von                   beiten,\nStoffkonstanten,\nd) Berechnung chemisch-physikalischer Größen und\n3. Durchführen einer biologischen oder hämatologischen               biologischer Kenndaten;\nArbeit.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nden Prüfungsgebieten schriftlich lösen:\nDie Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\n1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von\nberücksichtigen ..\nUnfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene\nund Umweltschutz,                                         (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\n2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,      zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten,                 1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\n4. Biologische und hämatologische Arbeiten,                  2. im Prüfungsfach Labortechnik                   90 Minuten,\n5. Berufsbezogene Berechnungen.                              3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nberücksichtigen.                                                 Sozialkunde                                   60 Minuten.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-        (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.            Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.","2148                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    Biologielaborantin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-           anzuwenden.\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                                      § 11\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                             Übergangsregelung\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach       dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer          schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ndas doppelte Gewicht.                                           parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-                                  § 12\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht sind.                                                   Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 10                               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nAufhebung von Vorschriften                       bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,                                        § 13\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-                                  Inkrafttreten\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, ins-\nbesondere für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/              Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1986\nDer B_undesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                         2149\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                              im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   1    2  1  3   1   4\n1                2                                        3                                  4\n1   Berufsbildung                a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                      insbesondere Abschluß, Dauer und\nBe_endigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                   a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                 Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-\nvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-  während der\ndenden Betriebes beschreiben               gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,     a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                    nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,             a)  Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-\nGesundheitsschutz                ausrüstungen beschreiben\nund Arbeitshygiene\nb)  persönliche Schutzausrüstungen hand-\n(§ 4 Nr. 4)\nhaben\nC)  Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz\nbedienen und ihre Wirksamkeit erhalten\nd)  Einrichtungen zur Brandbekämpfung\nhandhaben","2150                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1   1     2 1   3  1   4\n1                2                                      3                                  4\ne)    Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\nf)    Verhaltensregeln im Brandfall anwenden\ng)    Explosionsgefahren beschreiben und über\nMaßnahmen zum Explosionsschutz Aus-\nkunft geben\nh)    Gefahren beim Umgang mit und durch\nEinwirkung von Arbeitsstoffen be-\nschreiben\ni)    Regeln der Arbeitshygiene beachten und\nMaßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen\nk)    Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-\nleiten\n5   Umweltschutz             a)    über mögliche Umweltbelastungen und\n(§ 4 Nr. 5)                    Maßnahmen zu deren Vermeidung und\nVerminderung Auskunft geben\nb)    berufsbezogene Regelungen des Umwelt-\nschutzes nennen\nc)    Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-\nderung von Umweltbelastungen ergreifen     während der\nd)    Abfälle und Reststoffe unter Beachtung     gesamten Ausbildung\nvon Abfallbeseitigungsvorschriften         zu vermitteln\nsammeln und lagern\n6   Einsetzen von Energie-   a)    die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nträgem und rationelle          Energiearten nennen und Möglichkeiten\nEnergienutzung                 rationeller Energieverwendung im beruf-\n(§ 4 Nr. 6)                    liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\nb)    Einsatz und Wirkungsweise der Energie-\nträger und der jeweiligen Geräte be-\nschreiben\nc)    Methoden des Wärmetausches unter-\nscheiden\nd)    mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-\nrieren und die entsprechenden Geräte\nbedienen; Energien ökonomisch ein-\nsetzen\ne)    Gleichungen der mechanischen, thermi-\nsehen und elektrischen Energie unter Ver-\nwendung der SI-Einheiten und SI-Größen\nanwenden\nf)    Gefahren im Umgang mit Energieträgern\nbeschreiben","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                       2151\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.                                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2    3       4\n1                2                                       3                                 4\n7   Einsetzen, Pflegen und\nInstandhalten von\nArbeitsgeräten\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1 stationäre                  a)  die Notwendigkeit von Be- und Entlüf-\nEinrichtungen                   tungseinrichtungen beschreiben\n(§ 4 Nr. 7                                                                 2\nBuchstabe a)                b)  Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-\nrichtungen bedienen und pflegen\nC)  ~ie Kennzeichnung von Rohrleitungen\nnennen\n7.2 Laborgeräte                 a)  über mechanische und thermische Eigen-\n(§ 4 Nr. 7                      schatten von Laborgeräte-Werkstoffen\nBuchstabe b)                    sowie über ihr Verhalten gegenüber\nChemikalien Auskunft geben\nb)  Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,\nHolz, Gummi und Kunststoff zum Auf-\nbewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen\n4\nund Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen\nc)  Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion\nund Verschleiß ergreifen\nd)  Arbeitsgeräte reinigen\ne)  Lupe und Mikroskop einsetzen und\npflegen\n8   Bearbeiten von              a)  über Bearbeitungsverfahren von Werk-\nWerkstoffen und                 stoffen Auskunft geben\nHerstellen von\nSchlauch- und               b)  die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunst-\nRohrverbindungen                stoff bearbeiten\n(§ 4 Nr. 8)                 c)  Flächen und Volumina berechnen\n4\nd)  Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-\ngebieten zuordnen\ne)  aus den Werkstoffen Glas, Gummi und\nKunststoff Verbindungen herstellen,\nabdichten und lösen\n9   Umgehen mit                 a)  den Aufbau der Stoffe aus Atomen und\nArbeitsstoffen                  Molekülen beschreiben\n(§ 4 Nr. 9)\nb)  den Aufbau des Periodensystems aus\nHaupt- und Nebengruppen beschreiben\nc)  Oxidation und Reduktion unterscheiden\nd)  Aggregatzustände, ihre Zustandsänderun-\ngen und die dabei stattfindenden Ände-\nrungen des Energieinhalts beschreiben\ne)  Stoffportionen definieren und die Zusam-\nmensetzun g von Misch p hasen berechnen","2152                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1        2     3       4\n1                2                                      3                                  4\nf)    Reaktionsgleichungen aufstellen\ng)    Ober Gefahrensymbole und die Bezeich-\nnung von Arbeitsstoffen Auskunft geben\nh)    Arbeitsstoffe kennzeichnen\ni)    Arbeitsstoffe rationell einsetzen           8\nk)    mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie\nderen Lösungen umgehen\n1)    die Umsetzung konzentrierter und ver-\ndünnter Säuren und Laugen mit Metallen\ndurch Reaktionsgleichungen darstellen\nm)    mit organischen Lösemitteln umgehen\nn)    Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen\nbeschreiben\no)    Gase entnehmen und Reduzierventile\nhandhaben\np)    den Einfluß von Druck und Temperatur auf\ndas Volumen von Gasen beschreiben\nq)    Gase nachweisen und bestimmen\n10    Vereinigen, Trennen\nund Reinigen von\nArbeitsstoffen\n(§ 4 Nr. 10)\n10.1  physikalische Methoden   a)    physikalische Methoden der Stoff-\n(§ 4 Nr. 10                    trennung, -vereinigung und -reinigung\nBuchstabe a)                   nennen\nb)    Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen\nc)    Feststoffe zerkleinern und sieben\nd)    Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedi-\nmentieren, Dekantieren, Filtrieren und Ein- 7\ndampfen trennen\ne)    Feststoffe durch Umkristallisieren und\nFlüssigkeiten durch Destillieren reinigen\nf)    Feststoffe und organische Lösemittel\ntrocknen\n10.2 chemische Methoden        a)    chemische Methoden der Stofftrennung,\n(§ 4 Nr. 10                    -vereinigung und -reinigung nennen\nBuchstabe b)\nb)    qualitative Einzelnachweise von Kationen\nund Anionen durchführen sowie Reaktio-\nnen durch Gleichungen darstellen\n5\nc)    gravimetrische und volumetrische Bestim-\nmungen durchführen sowie Reaktionen\ndurch Gleichungen darstellen\nd)    Massenanteil, Massenkonzentration und\nStoffmengenkonzentration berechnen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                       2153\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2    3       4\n1                 2                                      3                                 4\n11    Messen physikalischer\nGrößen und Bestimmen\nvon Stoffkonstanten\n(§ 4 Nr. 11)\n11.1  physikalische Größen        a)  Meßgeräte und -einrichtungen beschrei-\n(§ 4 Nr. 11                     ben und Einsatzbereichen zuordnen\nBuchstabe a)\nb)  Länge, Volumen und Masse bestimmen\nc)  Aufbau und Funktionsweise von Druck-\nmeßgeräten beschreiben\nd)  den Druck von Luft und Gasen bestimmen\ne)  Aufbau, Funktionsweise und Einsatz-\nbereiche von Temperaturmeßgeräten\nbeschreiben                                4\nf)  die Temperatur von festen, flüssigen und\ngasförmigen Stoffen messen\ng)  elektrische Einheiten nennen und den\nZusammenhang zwischen elektrischen\nGrößen beschreiben\nh)  Spannung, Widerstand und Stromstärke\nmessen\ni)  den pH-Wert bestimmen\n11.2  Stoffkonstanten             a)  die Bestimmung der Dichte von Fest-\n(§ 4 Nr. 11                     stoffen und Flüssigkeiten beschreiben\nBuchstabe b)\nb)  die Dichte von Feststoffen und Flüssig-\nkeiten bestimmen\nc)  Apparaturen zur Bestimmung von             4\nSchmelz- und Siedepunkt beschreiben\nd)  Schmelz- und Siedepunkte bestimmen\ne)  die Bedeutung von Stoffkonstanten\nbeschreiben\n12    Anwenden biologischer\nArbeitstechniken\n(§ 4 Nr. 12)\n12.1  mikrobiologische            a)  über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fort-\nArbeiten                        pflanzung, Wachstum und Bewegung als\n(§ 4 Nr. 12                     Kennzeichen des Lebens Auskunft geben\nBuchstabe a)                b)  den grundlegenden Zellaufbau\nbeschreiben\nc)  über Bakterien und Pilze und deren\nBedeutung in der Natur zum Stoffabbau,\nin der Biotechnik, bei der Herstellung von\nNahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-\nschutz sowie als Krankheitserreger Aus-\nkunft g eben","2154                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                   in Wochen\nTeil des                                                           im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2    3       4\n1               2                                      3                                 4\nd)    Keime in der Umwelt anhand von Luft-\nund Wasserproben sowie von Finger-\nabdrücken nachweisen\ne)    Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf    3\nFangplatten bestimmen\nf)    zur Anwendung kommende Impftechniken\nbeim Nachweis von Keimen unter-\nscheiden\ng)    über Wachstumsbedingungen von Keimen\nAuskunft geben\nh)    Sterilisation und Desinfektion unter-\nscheiden\ni)    die Wirkung von Sterilisations- und Des-\ninfektionsmethoden nachweisen\nk)    eine Gärung durchführen und ein\nGärungsprodukt nachweisen\n12.2 zoologische Arbeiten     a)    über die Grundlagen des Tierschutz-\n(§ 4 Nr. 12                    gesetzes Auskunft geben\nBuchstabe b)\nb)    die Notwendigkeit von Tierversuchen\nerklären\nc)    über Möglichkeiten der Verringerung und\nVermeidung von Tierversuchen sowie den\nErsatz durch andere Verfahren Auskunft\ngeben\nd)    Grundlagen der zoologischen Systematik\nnennen\ne)    Haltung, Zucht und Methoden zur Kenn-\nzeichnung von Versuchstieren\nbeschreiben\nf)    Versuchstiere halten und kennzeichnen\ng)    über Erkrankungssymptome bei Versuchs-\ntieren Auskunft geben\n4\nh)    kranke Versuchstiere feststellen\ni)    Methoden zur schmerzlosen Tötung von\nVersuchstieren beschreiben\nk)    über Anatomie und Physiologie der\nSäuger Auskunft geben\n1)    Versuchstiere gemäß den Bestimmungen\ndes Tierschutzgesetzes töten\nm)    Präparationen an Versuchstieren durch-\nführen und bildlich darstellen\nn)    mikroskopische Präparate herstellen,\nuntersuchen und messen\n0)    über Applikationsarten Auskunft geben","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                       2155\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1         2    3       4\n1                2                                      3                                 4\np)  den Einfluß von Applikationsart, Galenik,\nFormulierung und Dosis auf die Präparate-\nwirkung beschreiben\nq)  Applikationen an Versuchstieren durch-\nführen\n12.3 botanische Arbeiten          a)  die mikroskopische und makroskopische\n(§ 4 Nr. 12                     Anatomie der Sproßpflanzen beschreiben\nBuchstabe c)\nb)  über Grundlagen der Pflanzenphysiologie\nAuskunft geben\nc)  Grundlagen der botanischen Systematik      4\nnennen\nd)  Sproßpflanzen vermehren und kultivieren\ne)  mikroskopische Präparate herstellen und\nuntersuchen\n13    Dokumentieren von           a)  Dokumentationsarten unterscheiden und\nArbeitsabläufen und             den Dokumentationswert beschreiben\nArbeitsergebnissen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)  Arbeitsabläufe und -ergebnisse protokol-   3\nlieren\nc)  Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nII. Berufliche Fachbildung\n1   Anwenden biologischer\nArbeitstechniken\n(§ 4 Nr. 12)\n1.1 Kultivieren von             a)  über die Bedeutung von Mikroorganismen\nMikroorganismen                 Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 12\nb)  Eigenschaften von Mikroorganismen\nBuchstabe d)                    nennen\nc)  Aufbau und Vermehrung von Viren, Bakte-\nrien und Pilzen beschreiben\nd)  über virale, bakterielle und pilzliche\nErkrankungen und deren Erreger Auskunft\ngeben\ne)  nach unterschiedlichen Methoden des-                10\ninfizieren und sterilisieren\nf)  Kulturbedingungen und -techniken für\nMikroorganismen beschreiben\ng)  Nährmedien herstellen und beimpfen\nh)  über die Kultivierung tierischer und\npflanzlicher Zellen Auskunft geben\ni)  Keimisolierung und Stammhaltung durch-\nführen","2156                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1         2    3       4\n1               2                                      3                                 4\n1.2 Untersuchen von          a)    Methoden der Keimzahlbestimmung\nMikroorganismen                beschreiben\n(§ 4 Nr. 12\nBuchstabe e)             b)    die Keimzahl bestimmen\nc)    Mikroorganismen differenzieren\n10\nd)    über die Wirkmechanismen anti-\nbakterieller Stoffe Auskunft geben\ne)    die antibakterielle Wirksamkeit von\nStoffen bestimmen\n2   Durchführen parasito-    a)    über die Bedeutung der Parasitologie\nlogischer Arbeiten             Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 14)\nb)    Begriffe der Parasitologie definieren und\ndie Stellung von Parasiten in der\nSystematik nennen\nc)    über Parasitosen und deren Erreger sowie\ndurch Parasiten verursachte Schäden und\nüber Reaktionen der Wirte Auskunft geben\n3      4\nd)    Parasiten in vivo züchten und Parasiten-\nbefall nachweisen\ne)    Behandlungsverfahren und Darbietungs-\nformen von Wirkstoffzubereitungen\nnennen\nf)    Wirkstoffzubereitungen berechnen, her-\nstellen, applizieren und den Behandlungs-\nerfolg kontrollieren\n3   Durchführen pharmako-    a)    Aufgaben und Ziele pharmakologischer\nlogischer Arbeiten             Forschung nennen\n(§ 4 Nr. 15)\nb)    die Notwendigkeit von Tierversuchen\nbegründen\nc)    Begriffe der Pharmakologie und der\nToxikologie definieren\nd)    über pharmakologische Wirkstoffklassen\nund über Wirkungsweisen von Pharmaka\nAuskunft geben\ne)    Wirkstoffzubereitungen berechnen,                         14      8\nherstellen, applizieren und Wirkungen\nbeobachten\nf)    über Ziele und Verlauf der Narkose\nAuskunft geben\ng)    Versuchstiere gemäß den Bestimmungen\ndes Tierschutzgesetzes narkotisieren und\nzur Versuchsvorbereitung präparieren\nh)    Pharmaka an isolierten Tierorganen prüfen\ni)    Versuche statistisch auswerten","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                        2157\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                    in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1               2                                        3                                  4\n4   Durchführen phyto-           a)  über Aufgaben und Ziele der Pflanzen-\nmedizinischer Arbeiten           schutzforschung Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 16)\nb)  Begriffe der Phytomedizin definieren\nc)  über Wirkungsweise, Verfahren und Aus-\nwertungsmethoden der Pflanzenbehand-\nlung Auskunft geben\nd)  Wirkstoffzubereitungen berechnen, her-                      6      3\nstellen, anwenden, ihre Wirkung prüfen\nund Versuche auswerten\ne)  pflanzliche Schädlinge kultivieren\nf)  über Ursachen von Pflanzenschäden Aus-\nkunft geben\ng)  Pflanzenschäden feststellen\n5   Anwenden\ndiagnostischer\nArbeitstechniken\n(§ 4 Nr. 17)\n5.1 physikalisch-chemische       a}  Grundlagen der Photometrie beschreiben\nArbeiten\nb)  photometrische Bestimmungen\n(§ 4 Nr. 17\ndurchführen\nBuchstabe a)\nc)  Grundlagen der Chromatographie\nbeschreiben\nd)  Stoffgemische chromatographisch\ntrennen und Bestandteile identifizieren              8      4\ne)  Grundlagen der Elektrophorese\nbeschreiben\nf)  Proteingemische elektrophoretisch\ntrennen und Bestandteile identifizieren\ng)  über Grundlagen der Radioaktivität und\nihre Anwendung Auskunft geben\n5.2 chemische und                a)  Methoden zum Identifizieren und Bestim-\nbiochemische Arbeiten            men von Substanzen in Körperflüssig-\n(§ 4 Nr. 17                      keiten beschreiben\nBuchstabe b)\nb)  über die Zusammensetzung des Harns\nAuskunft geben\nc)  Körperflüssigkeiten gewinnen und auf-\nbewahren\nd)  Substanzen in Körperflüssigkeiten identifi-\nzieren und bestimmen\ne)  organische Verbindungen benennen,\n6     10\nformelmäßig darstellen und Verbindungs-\ngruppen zuordnen\nf)  Begriffe organisch-chemischer\nReaktionen definieren","2158                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2    3       4\n1                2                                     3                                 4\ng)    über Aufbau, Vorkommen und Funktion\nvon Naturstoffen Auskunft geben\nh)    über Grundlagen der Molekulargenetik\nAuskunft geben\ni)    über Vorkommen und Funktion von\nEnzymen, Vitaminen und Hormonen\nAuskunft geben\n5.3 hämatologische           a)    Funktionen des Blutes beschreiben,\nArbeiten                       Bestandteile den Funktionen zuordnen\n(§ 4 Nr. 17                    und Begriffe der Hämatologie definieren\nBuchstabe c)\nb)    das Prinzip der Blutgerinnung\nbeschreiben\n6\nc)    Blut gewinnen und aufbewahren\nd)    Blutausstriche anfertigen und färben\ne)    Blutbestandteile identifizieren und\nbestimmen\n5.4 immunologische           a)   Begriffe der Immunologie definieren\nArbeiten\nb)    körpereigene Abwehrsysteme\n(§ 4 Nr. 17\nBuchstabe d)                   beschreiben\n6             2\nc)   Antigen-Antikörper-Reaktionen\nbeschreiben\nd)   Agglutinationsreaktionen durchführen\n5.5 histologische Arbeiten   a)   Begriffe der Pathologie definieren\n(§ 4 Nr. 17\nBuchstabe e)             b)   Struktur, Funktion und Färbeverhalten von\nGewebetypen beschreiben\nc)   Organe und Organproben entnehmen,\nfixieren und einbetten                               6             2\nd)   Gewebeschnitte herstellen, färben und\neindecken\ne)   histologische Präparate Geweben\nzuordnen\n6   Regeln                   a)   Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben\n(§ 4 Nr. 18)\nb)   Regeleinrichtungen handhaben\n4       2\nc)   Störungen feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleiten","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                       2159\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                            im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2    3       4\n1                2                                       3                                 4\n7   Durchführen                 a)  über Grundlagen der Informationstechnik\ninformationstechnischer         Auskunft geben\nArbeiten\nb)  über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-\n(§ 4 Nr. 19)\nkunft geben\nc)  über Grundlagen der Datenerfassung,\n-verarbeitung und -darstellung Auskunft\ngeben                                                     8       3\nd)  über Anwendungsmöglichkeiten der lnfor-\nmatik im Laborbereich Auskunft geben\ne)  Funktionspläne entwickeln\nf)  Rechner zur Lösung labortechnischer Auf-\ngaben einsetzen\n8   Dokumentieren von           a)  die Aussagekraft von Ergebnissen\nArbeitsabläufen und             beurteilen\nArbeitsergebnissen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)  Versuchs- und Untersuchungsabläufe und                    3       2\n-ergebnisse dokumentieren\nc)  Tabellenwerke und Fachliteratur n-utzen"]}