{"id":"bgbl1-1986-62-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":62,"date":"1986-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_62.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin (Chemielaboranten-Ausbildungsverordnung - ChemLabAusbV)","law_date":"1986-12-04T00:00:00Z","page":2125,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["2125\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                               Z 5702 A\n1986                                Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1986                                                                                 Nr. 62\nTag                                                                     I n h a It                                                                  Seite\n4. 12. 86       Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin (Chemielaboran-\nten-Ausbildungsverordnung - ChemlabAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2125\nneu: 800-21-1-136; 800-21-1-31\n4. 12. 86       Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin (Biologielabo-\nranten-Ausbildungsverordnung - BiolabAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2146\nneu: 800-21-1-137\n4. 12. 86       Verordnung über die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin (Lacklaboranten-\nAusbildungsverordnung - LacklabAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2160\nneu: 800-21-1-138\n4. 12. 86       Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (Chemikanten-Ausbi!-\ndungsverordnung - ChemikAusbV).....................................................                                                     2175\nneu: 800-21-1-139\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin\n(Chemielaboranten-Ausbildungsverordnung - ChemLabAusbV) *)\nVom 4. Dezember 1986\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                     2. Kohle,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24\n3. Metalle,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                                    4. Silikat\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                      gewählt werden.\nordnet:\n§3\n§1\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine\nDer Ausbildungsberuf Chemielaborant'Chemielaboran-                                   berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-\ntin wird staatlich anerkannt.                                                            bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\n§2                                               über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\n§4\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubil-\ndende, denen der Besuch eines nach· landesrechtlichen                                                      Ausbildungsberufsbild\nVorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil-                                        (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29                                       die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-                                    1. Berufsbildung,\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(2) Für das dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwi-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nschen den Fachrichtungen\n1. Chemie,                                                                                 4. Unfallverhütung,     Gesundheitsschutz                    und  Arbeits-\nhygiene.,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs-\nbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\n5. Umweltschutz,\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als               6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                                  nutzung,","2126                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-                h) Durchführen informationstechnischer Arbeiten,\ngeräten:\ni) Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-\na) Stationäre Einrichtungen,                                      nissen;\nb) Laborgeräte,                                          3. in der Fachrichtung Metalle:\n8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von                    a) Anwenden instrumenteller physikalischer und physi-\nSchlauch- und Rohrverbindungen,                                  kalisch-chemischer Untersuchungsverfahren,\n9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,                                      b) Durchführen qualitativ-analytischer Arbeiten,\n10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:             c) Untersuchen von Erzen, Brenn- und Schmierstof-\na) physikalische Methoden,                                       fen, Gasen und Wässern,\nb) chemische Methoden,                                        d) Anwenden spezifischer Untersuchungsmethoden,\n11 . Messen physikalischer Größen und Bestimmen von                  e) Regeln,\nStoffkonstanten:                                              f) Durchführen informationstechnischer Arbeiten,\na) physikalische Größen,                                      g) Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-\nb) Stoffkonstanten,                                              nissen;\n12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,               4. in der Fachrichtung Silikat:\n13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-                   a) Untersuchen von Gläsern und keramischen Mate-\nnissen,                                                           rialien,\nb) Durchführen glastechnischer Arbeiten,\n14. Durchführen analytischer Arbeiten:\nc) Durchführen keramte.chnischer Arbeiten,\na) Probenahme und Probenvorbereitung,\nd) Regeln,\nb) anorganisch qualitativ-analytische Arbeiten,\ne) Durchführen informationstechnischer Arbeiten,\nc) organisch qualitativ-analytische Arbeiten,\nf) Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-\nd) gravimetrische Arbeiten,                                       nissen.\ne) volumetrische Arbeiten,\n§5\nf) Bestimmen von Stoffkonstanten,\nAusbildungsrahmenplan\ng) physikalische und physikalisch-chemische Meß-\nund Untersuchungsverfahren,                             Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\n15. Durchführen präparativer Arbeiten.                         die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nKenntnisse:                                                    Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\n1. in der Fachrichtung Chemie:                                 chende sachfiche und zeitliche Gliederung des Ausbil-\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\na) Durchführen organisch quantitativ-analytischer Ar-\nbeiten,                                              praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nb) Anwenden instrumenteller physikalischer und physi-                                   §6\nkalisch-chemischer Meß- und Untersuchungsver-\nfahren,                                                                     Ausbildungsplan\nc) Durchführen chemischer Reaktionen,                          Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nd) Regeln,                                                bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\ne) Durchführen informationstechnischer Arbeiten,\nf) Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-                                        §7\nnissen;\nBerichtsheft\n2. in der Fachrichtung Kohle:                                      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\na) Untersuchen fester und flüssiger Brennstoffe,           Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nb) Untersuchen von Brennstoffaschen,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nc) Untersuchen von Wässern,                                durchzusehen.\nd) Untersuchen von bergbauspezifischen Betriebsmit-                                     §8\nteln,\nZwischenprüfung\ne) Untersuchen von Gasen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nf) Untersuchen von Kohlenwertstoffen,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\ng) Regeln,                                                zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                                2127\n(2.) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        e) Herstellen eines ein- oder mehrstufigen Präparates\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in            einschließlich Kontrollieren der Reinheit;\nAbschnitt II unter laufender Nummer 1.1 bis 1.3, 1.6 und\n1. 7 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkei-   2. in der Fachrichtung Kohle:\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht         a) Durchführen einer qualitativen Analyse mit bis zu\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                    8 Ionen ohne Aufschluß und ohne Rücksicht auf das\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         Verhältnis von Kationen und Anionen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         b) Durchführen einer Zweistoff-Trennung, wobei ein\ninsgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch-                   Stoff gravimetrisch zu bestimmen ist,\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nc) Durchführen eines physikalischen oder physika-\n1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,                lisch-chemischen Meß- und Untersuchungsverfah-\n2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von                      rens, insbesondere einer photometrischen Bestim-\nStoffkonstanten,                                                  mung,\n3. Durchführen anorganisch qualitativ-analytischer oder            d) Herstellen eines in der Regel einstufigen anorgani-\ngravimetrischer oder volumetrischer Arbeiten.                     schen oder organischen Präparates, einschließlich\nKontrollieren der Reinheit durch Bestimmen einer\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in                Stoffkonstanten,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-\nden Prüfungsgebieten schriftlich lösen:                             e) Durchführen einer lmmediatanalyse und Bestim-\nmen einer Brennstoffeigenschaft;\n1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von\nUnfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene        3. in der Fachrichtung Metalle:\nund Umweltschutz; Mikrobiologie,\na) Durchführen einer qualitativen Analyse mit bis zu\n2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,               8 Ionen ohne Rücksicht auf das Verhältnis von\n3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten,                            Kationen und Anionen,\n4. Anorganisch qualitativ-analytische oder gravimetrische          b) Herstellen eines in der Regel einstufigen anorgani-\noder volumetrische Arbeiten,                                     schen oder organischen Präparates, einschließlich\nKontrollieren der Reinheit durch Bestimmen einer\n5. Berufsbezogene Berechnungen.                                        Stoffkonstanten,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\nc) Durchführen eines physikalischen oder physika-\nberücksichtigen.\nlisch-chemischen Meß- und Untersuchungsverfah-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-               rens, insbesondere einer photometrischen, einer\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche               potentiometrischen oder einer chromatographi-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                     schen Bestimmung,\nd) Durchführen einer quantitativ-analytischen Arbeit,\n§9                                      insbesondere einer volumetrischen oder gravimetri-\nAbschlußprüfung                                 schen Bestimmung,\ne) Durchführen einer Untersuchung von Erz, Zuschlag,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nSchlacke, Legierung, Stahl oder Nichteisenmetall;\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        4. in der Fachrichtung Silikat:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) Untersuchen von 2 anorganischen Stoffgemischen,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in             bestehend aus maximal je 3 Ionen und Nachweisen\nden Fachrichtungen Chemie, Kohle und Silikat in insge-                 der Einzelionen,\nsamt höchstens 16 Stunden und in der Fachrichtung                  b) Durchführen eines physikalischen oder physika-\nMetalle in insgesamt höchstens 22 Stunden je 5 Arbeits-                lisch-chemischen Meß- und Untersuchungsverfah-\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-                 rens, insbesondere einer photometrischen, einer\ntracht:                                                                potentiometrischen oder einer chromatographi-\n1. in der Fachrichtung Chemie:                                         schen Bestimmung,\na) Untersuchen von 2 anorganischen Stoffgemischen,           c) Durchführen einer quantitativ-analytischen Arbeit,\nbestehend aus maximal je 3 Ionen und Nachw01sen              insbesondere einer volumetrischen oder gravimetri-\nder Einzelionen,                                             schen Bestimmung,\nb) Nachweisen der Elemente und der funktionellen             d) Herstellen eines in der Regel einstufigen anorgani-\nGruppe in einer organischen Verbindung,                      schen oder organischen Präparates, einschließlich\nKontrollieren der Reinheit durch Bestimmen einer\nc) Durchführen eines physikalischen oder physika-\nStoffkonstanten,\nlisch-chemischen Meß- und Untersuchungsverfah-\nrens, insbesondere einer photometrischen, einer          e) Kontrollieren der Reinheit von 2 Rohstoffen für kera-\npotentiometrischen oder einer chromatographi-                mische Massen oder Gläser; Ansetzen von kerami-\nschen Bestimmung,                                            schen Massen oder Glasmengen; Durchführen von\nVersuchsbränden oder Versuchsschmelzen.\nd) Durchführen einer quantitativ-analytischen Arbeit,\ninsbesondere einer volumetrischen oder gravimetri-      (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nschen Bestimmung,                                     den Prüfungsfächern Technologie, Labortechnik, Techni-","2128                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsehe Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde               (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-          zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\ngaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                2. im Prüfungsfach Labortechnik                  90 Minuten,\na) Arbeitsstoffe und -geräte,                              3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,\nb) physikalische Größen und Stoffkonstanten,               4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                  60 Minuten.\nc) qualitative und quantitative chemische und physika-\nlisch-chemische Analytik;                                (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n2. im Prüfungsfach Labortechnik:                              Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\na) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung           (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nim ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind:          oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\naa) Messen, Regeln; informationstechnische Ar-        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nbeiten,                                         wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nbb) Unfallverhütung und Umweltschutz;                 mündlichen das doppelte Gewicht.\nb) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nin der Fachrichtung Chemie sind:\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\n- chemische Reaktionstechnik;                         das doppelte Gewicht.\nc) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nin der Fachrichtung Metalle sind:\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\n- Analytik fachspezifischer Substanzen;               nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nd) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung         reichende Leistungen erbracht sind.\nin der Fachrichtung Kohle sind:\n- Analytik von Kohle- und Kohlewerlstoffen;                                         § 10\ne) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung                              Übergangsregelung\nin der Fachrichtung Silikat sind:\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n- glas- und keramtechnische Arbeiten einschließ-      dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nlich der Meß- und Untersuchungsverfahren;          schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nser Verordnung.\na) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-\nphasen,                                                                             § 11\nBerlin-Klausel\nb) Berechnung von Stoffportionen, -umsatz und -aus-\nbeute chemischer Reaktionen,                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nc) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Ana-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nlysen,                                                bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nd) Berechnung chemisch-physikalischer Größen;\n§ 12\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\nDie Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle           zum Chemielaboranten vom 28. Juni 1974 (BGBI. 1\nberücksichtigen.                                              S. 1366) außer Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                         2129\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                       in Wochen\nTeil des                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1   1     2 1   3  1   4\n1                2                                         3                                  4\n1   Berufsbildung                a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                   a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb)   Grundfunktionen des ausbildenden\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-\nvertretungsrechtlichen Organe des aus-     während der\nbildenden Betriebes beschreiben            gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,     a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                     nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nb)   wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,             a)   Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-\nGesundheitsschutz                 ausrüstungen beschreiben\nund Arbeitshygiene\nb)   persönliche Schutzausrüstungen hand-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nhaben\nc)  Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz\nbedienen und ihre Wirksamkeit erhalten\nd)   Einrichtungen zur Brandbekämpfung\nhandhaben","2130                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                 in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1   1     2 1   3  1   4\n1               2                                     3                                  4\ne)   Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\nf)   Verhaltensregeln im Brandfall anwenden\ng)   Explosionsgefahren beschreiben und über\nMaßnahmen zum Explosionsschutz Aus-\nkunft geben\nh)   Gefahren beim Umgang mit und durch\nEinwirkung von Arbeitsstoffen be-\nschreiben\ni)   Regeln der Arbeitshygiene beachten und\nMaßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen\nk)   Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-\nleiten\n\\\n5   Umweltschutz             a)   über mögliche Umweltbelastungen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)            Maßnahmen zu deren Vermeidung und\nVerminderung Auskunft geben\nb)   berufsbezogene Regelungen des Umwelt-\nschutzes nennen\nc)   Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-\nderung von Umweltbelastungen ergreifen\nwährend der\nd)   Abfälle und Reststoffe unter Beachtung     gesamten Ausbildung\nvon Abfallbeseitigungsvorschriften         zu vermitteln\nsammeln und lagern\n6   Einsetzen von Energie-   a)   die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nträgem und rationelle         Energiearten nennen und Möglichkeiten\nEnergienutzung                rationeller Energieverwendung im beruf-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)            liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\nb)   Einsatz und Wirkungsweise der Energie-\nträger und der jeweiligen Geräte be-\nschreiben\nc)   Methoden des Wärmetausches unter-\nscheiden\nd)   mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-\nrieren und die entsprechenden Geräte\nbedienen; Energien ökonomisch ein-\nsetzen\ne)   Gleichungen der mechanischen, thermi-\nsehen und elektrischen Energie unter Ver-\nwendung der SI-Einheiten und SI-Größen\nanwenden\nf)   Gefahren im Umgang mit Energieträgern\nbeschreiben","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                        2131\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2    3       4\n2                                        3                                 4\n7   Einsetzen, Pflegen und\nInstandhalten von\nArbeitsgeräten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\n7.1  stationäre                  a)   die Notwendigkeit von Be- und Entlüf-\nEinrichtungen                    tungseinrichtungen beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7                                                           2\nb)   Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-\nBuchstabe a)                     richtungen bedienen und pflegen\nc)   die Kennzeichnung von Rohrleitungen\nnennen\n7 .2 Laborgeräte                 a)   über mechanische und thermische Eigen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7                schaften von Laborgeräte-Werkstoffen\nBuchstabe b)                     sowie über ihr Verhalten gegenüber\nChemikalien Auskunft geben\nb)   Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,\nHolz, Gummi und Kunststoff zum Auf-\nbewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen      4\nund Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen\nc)   Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion\nund Verschleiß ergreifen\nd)   Arbeitsgeräte reinigen\ne)   Lupe und Mikroskop einsetzen und\npflegen\n8    Bearbeiten von Werk-        a)   über Bearbeitungsverfahren von Werk-\nstoffen und Herstellen           stoffen Auskunft geben\nvon Schlauch- und           b)   die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunst-\nRohrverbindungen                 stoff bearbeiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nc)   Flächen und Volumina berechnen             4\nd)   Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-\ngebieten zuordnen\ne)   aus den Werkstoffen Glas, Gummi und\nKunststoff Verbindungen herstellen,\nabdichten und lösen\n9    Umgehen mit                 a)   den Aufbau der Stoffe aus Atomen und\nArbeitsstoffen                   Molekülen beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)          b)   den Aufbau des Periodensystems aus\nHaupt- und Nebengruppen beschreiben\nc)   Oxidation und Reduktion unterscheiden\nd)   Aggregatzustände, ihre Zustandsänderun-\ngen und die dabei stattfindenden Ände-\nrungen des Energieinhalts beschreiben\ne)   Stoffportionen definieren und die Zusam-\nmensetzung von Mischphasen berechnen\nf)   Reaktionsgleichungen aufstellen\ng)   über Gefahrensymbole und die Bezeich-\n8\nnung von Arbeitsstoffen Auskunft geben","2132                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1                2                                      3                                   4\nh)   Arbeitsstoffe kennzeichnen\ni)   Arbeitsstoffe rationell einsetzen\nk)   mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie\nderen Lösungen umgehen\n1)   die Umsetzung konzentrierter und ver-\ndünnter Säuren und Laugen mit Metallen\ndurch Reaktionsgleichungen darstellen\nm)   mit organischen Lösemitteln umgehen\nn)    Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen\nbeschreiben\no)    Gase entnehmen und Reduzierventile\nhandhaben'\np)    den Einfluß von Druck und Temperatur auf\ndas Volumen von Gasen beschreiben\nq)    Gase nachweisen und bestimmen\n10    Vereinigen, Trennen\nund Reinigen von\nArbeitsstoffen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\n10.1  physikalische            a)    physikalische Methoden der Stofftren-\nMethoden                       nung, -vereinigung und -reinigung nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10\nb)    Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen\nBuchstabe a)\nc)    Feststoffe zerkleinern und sieben\nd)    Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedi-     7\nmentieren, Dekantieren, Filtrieren und Ein-\ndampfen trennen\ne)    Feststoffe durch Umkristallisieren und\nFlüssigkeiten durch Destillieren reinigen\nf)    Feststoffe und organische Lösemittel\ntrocknen\n10.2  chemische Methoden       a)    chemische Methoden der Stofftrennung,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10             -vereinigung und -reinigung nennen\nBuchstabe b)             b)    qualitative Einzelnachweise von Kationen\nund Anionen durchführen sowie Reaktio-\nnen durch Gleichungen darstellen\nc)    gravimetrische und volumetrische Bestim-\nmungen durchführen sowie Reaktionen\ndurch Gleichungen darstellen                13\nd)    Massenanteil, Massenkonzentration und\nStoffmengenkonzentration berechnen\ne)    chemische Umsetzungsmethoden\nbeschreiben\nf)    anorganische und organische Präparate\nherstellen\ng)    Stoffeinsatz und Ausbeute berechnen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                        2133\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1                2                                        3                                 4\n11    Messen physikalischer\nGrößen und Bestimmen\nvon Stoffkonstanten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)\n11.1  physikalische Größen        a)   Meßgeräte und -einrichtungen beschrei-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11               ben und Einsatzbereichen zuordnen\nBuchstabe a)\nb)   Länge, Volumen und Masse bestimmen\nc)   Aufbau und Funktionsweise von Druck-\nmeßgeräten beschreiben\nd)   den Druck von Luft und Gasen bestimmen\ne)   Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbe-\nreiche von Temperaturmeßgeräten\nbeschreiben                                4\nf)   die Temperatur von festen, flüssigen und\ngasförmigen Stoffen messen\ng)   elektrische Einheiten nennen und den\nZusammenhang zwischen elektrischen\nGrößen beschreiben\nh)   Spannung, Widerstand und Stromstärke\nmessen\ni)   den pH-Wert bestimmen\n11.2 Stoffkonstanten              a)   die Bestimmung der Dichte von Fest-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11               stoffen und Flüssigkeiten beschreiben\nBuchstabe b)\nb)   die Dichte von Feststoffen und Flüssig-\nkeiten bestimmen\nc)  Apparaturen zur Bestimmung von              4\nSchmelz- und Siedepunkt beschreiben\nd)   Schmelz- und Siedepunkte bestimmen\ne)   die Bedeutung von Stoffkonstanten\nbeschreiben\n12    Anwenden mikro-             a)   Ober Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fortpflan-\nbiologischer Arbeits-            zung, Wachstum und Bewegung als Kenn-\ntechniken                        zeichen des Lebens Auskunft geben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nb)  den grundlegenden Zellaufbau\nbeschreiben\nc)  Ober Bakterien und Pilze und deren\nBedeutung in der Natur zum Stoffabbau,\nin der Biotechnik, bei der Herstellung von\nNahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-\nschutz sowie als Krankheitserreger Aus-\nkunft geben\nd)  Keime in der Umwelt anhand von Luft-\nund Wasserproben sowie von Fingerab-       3\ndrücken nachweisen","2134                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                   in Wochen\nTeil des\nNr.                               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2    3       4\n1                2                                     3                                 4\ne)   Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf\nFangplatten bestimmen\nf)   zur Anwendung kommende Impftechniken\nbeim Nachweis von Keimen unter-\nscheiden\ng)   über Wachstumsbedingungen von Keimen\nAuskunft geben\nh)   Sterilisation und Desinfektion unter-\nscheiden\ni)   die Wirkung von Sterilisations- und\nDesinfektionsmethoden nachweisen\nk)   eine Gärung durchführen und ein\nGärungsprodukt nachweisen\n13   Dokumentieren von         a)   Dokumentationsarten unterscheiden und\nArbeitsabläufen und            den Dokumentationswert beschreiben\n-ergebnissen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nb)   Arbeitsabläufe und -ergebnisse protokol-   3\nlieren\nc)   Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nII. Berufliche Fachbildung\n1   Durchführen\nanalytischer Arbeiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)\n1.1 Probenahme und            a)   Bedeutung und Prinzip der Probenahme\nProbenvorbereitung             und Probenvorbereitung beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14                                                                2\nBuchstabe a)              b)   Proben nehmen und zur Analyse vor-\nbereiten\n1.2 anorganisch qualitativ-   a)   das Prinzip von Vorproben beschreiben\nanalytische Arbeiten\nb)   Vorproben durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14\nBuchstabe b)              C)   das Löseverhalten von Arbeitsstoffen\nbeschreiben\nd)   Stoffgemische lösen\ne)   das Prinzip von Trennungen und Einzel-\nnachweisen beschreiben und die Reak-\ntionen durch Gleichungen darstellen\nf)   im Halbmikromaßstab Stoffgemische in\nGruppen trennen und die Kationen nach-\nweisen\ng)   Anionen aus Ursubstanz und Sodaauszug                6\nnachweisen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                       2135\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                             im Ausbildungsjahr .\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2    3       4\n1                2                                        3                                 4\nh)  den Atomaufbau beschreiben\ni)  Elemente der Haupt- und Nebengruppen\ndes Periodensystems unterscheiden\nk)  chemische und physikalische Eigen-\nschatten von Verbindungen aus Eie-\nmenten der Haupt- und der ersten und\nzweiten Nebengruppe des Perioden-\nsystems sowie von Verbindungen aus\ndiesen Elementen beschreiben\n1)  anorganische Verbindungen benennen,\nformelmäßig darstellen und Verbindungs-\ngruppen zuordnen\n1.3 organisch qualitativ-        a)  Nachweismethoden beschreiben und\nanalytische Arbeiten             Reaktionen durch Gleichungen darstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14\nBuchstabe c)                 b)  Elemente und funktionelle Gruppen in\norganischen Verbindungen nachweisen\nc)  organische Verbindungen benennen, for-\nmelmäßig darstellen und Verbindungs-\ngruppen zuordnen                                    4\nd)  die Systematik organischer Verbindungen\nanhand homologer Reihen beschreiben\ne)  lsomeriearten unterscheiden\nf)  empirische Formel aus Analysendaten\nberechnen\n1.4 gravimetrische Arbeiten      a)  Methoden der Gravimetrie beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14\nb)  Elemente und Elementgruppen unter Ver-\nBuchstabe d)\nwendung von anorganischen und organi-\nsehen Fällungsmitteln bestimmen                      6\nc)  gravimetrische Analysen auswerten\nd)  Reaktionen durch Gleichungen darstellen\n1.5 volumetrische Arbeiten       a)  Methoden der Volumetrie beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14\nBuchstabe e)                 b)  Maßlösungen ansetzen und Titer\nbestimmen\nc)  Elemente und Elementgruppen volu-                    6\nmetrisch bestimmen\n~ d)  volumetrische Analysen auswerten\ne)  Reaktionen durch Gleichungen darstellen\n1.6 Bestimmen von                a)  Methoden zur Bestimmung von Zäh-\nStoffkonstanten                  flüssigkeit, Flammpunkt und Brechzahl\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14               sowie Aufbau und Funktionsweise der\nBuchstabe f)                     Meßgeräte beschreiben                                4\nb)  Zähflüssigkeit, Flammpunkt und Brechzahl\nbestimmen","2136                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwe·rte\nLfd.          Teil des                                                                 in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2     3       4\n1                2                                      3                                 4\n1.7 physikalische und         a)   elektrotechnische Grundlagen der Meß-\nphysikalisch-chemische         und Untersuchungsverfahren beschreiben\nMeß- und Unter-\nsuchungsverfahren        b)    Widerstände nach Wheatstone messen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14       c)    Methode der Potentiometrie beschreiben\nBuchstabe g)\nd)    über Aufbau und Funktionsweise der Meß-\ngeräte Auskunft geben\ne)    potentiometrische Bestimmungen durch-\nführen\nf)    Titrationskurven auswerten\ng)    Grundlagen der Elektrolyse beschreiben              10\nh)    Methode der Elektrogravimetrie be-\nschreiben\ni)    elektrogravimetrische Bestimmung durch-\nführen\nk)    Methoden der Photometrie beschreiben\n1)    über Aufbau und Funktionsweise der Meß-\ngeräte Auskunft geben\nm)    photometrische Bestimmungen durch-\nführen\n2  Durchführen              a)   Aufbau und Wirkungsweise von Geräten\npräparativer Arbeiten          und Einrichtungen für das präparative\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)           Arbeiten beschreiben\nb)    physikalische Methoden zur Vereinigung\nund Trennung von Arbeitsstoffen\nbeschreiben\nc)    anorganische Präparate durch Säure/\nBase- und Redox-Reaktionen herstellen,\nReaktionen durch Gleichungen darstellen\nund Ausbeute berechnen\nd)    Eigenschaften von Elementen und Verbin-\ndungen der Haupt- und Nebengruppen-\nelemente unterscheiden\ne)    chemisch-physikalische Grundlagen von\nanorganischen Produktionsverfahren\nbeschreiben\nf)   Vorkommen wichtiger Mineralien und Erze\nnennen\ng)    organische Präparate durch Eliminie-\nrungs- und Additionsreaktionen herstellen,\nReaktionen durch Gleichungen darstellen\nund Ausbeute berechnen\nh)    Eigenschaften von Aliphaten und Aro-                14\nmaten unterscheiden\ni)    chemisch-physikalische Grundlagen von\norganischen Produktionsverfahren\nbeschreiben","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                         2137\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                     in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1                   2                                          3                                 4\nk)  Stoffkreisläufe der Natur beschreiben\n1)   Grundlagen der Radiochemie und den\nEinsatz radioaktiver Isotope beschreiben\nm) über Kernenergiegewinnung und Strahlen-\nschutz Auskunft geben\nn)   über Verbindungen aus dem Bereich der\nBiochemie sowie deren Aufbau und Funk-\ntion Auskunft geben\no)   Methoden zur Reinhaltung der Luft und\nzur Abwasserreinigung beschreiben\np)   Verfahren zur Verminderung gasförmiger\nEmissionen und zur mechanisch-chemi-\nsehen Abwasserreinigung durchführen\nIII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. Fa C h r i C h t u n g C h e m i e\n1   Durchführen organisch            a)   Methoden der Kennzahlbestimmung und\nquantitativ-analytischer              ihre Bedeutung beschreiben\nArbeiten                                                                                         3\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb)   funktionelle Gruppen organischer Verbin-\nBuchstabe a)                          dungen durch Kennzahlen be.stimmen\n2    Anwenden instrumen-              a)   Methoden der Probenaufgabe und\nteller physikalischer                 -trennung sowie Identifizierung und\nund physikalisch-                     Bestimmung der Einzelsubstanzen bei der\nchemischer Meß- und                   Chromatographie beschreiben\nUntersuchungsverfahren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb)   Stoffgemische durch Dünnschichtchroma-\nBuchstabe b)                          tographie trennen und Einzelsubstanzen\nidentifizieren\nc)   Aufbau und Funktionsweise von Gas-\nchromatograph und Chromatographie-\nsäule beschreiben\nd)   Stoffgemische durch Gaschromatographie                    14      9\ntrennen sowie Einzelsubstanzen identifi-\nzieren und bestimmen\ne)   die Wirkungsweise von lonenaus-\ntauschern beschreiben\nf)   über Aufbau und Funktionsweise des\nPolarimeters Auskunft geben\ng)   optisch aktive Substanzen nachweisen\nund bestimmen\nh)   über Bedeutung und Einsatz der Spektro-\nmetrie Auskunft geben","2138                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                   in Wochen\nTeil des                                                           im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2     3      4\n1               2                                      3                                 4\n3   Durchführen               a)   Arten und Stabilität von Komplexen\nchemischer Reaktionen          beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe c)              b)   ein- und mehrstufige anorganische Präpa-\nrate herstellen, Reaktionen durch Glei-\nchungen darstellen sowie Stoffumsatz\nund Stoffausbeute berechnen\nc)    über zusammenhänge zwischen Struktur\nund Eigenschaften von Stoffen Auskunft\ngeben\nd)    Mechanismen organisch-chemischer\nReaktionstypen anhand von Modell-                         20     10\nvorstellungen beschreiben\ne)    Maßnahmen zur Verschiebung von\nReaktionsgleichgewichten beschreiben\nf)    über den Einfluß von Reaktionspara-\nmetem und die Wirkungsweise von Kata-\nlysatoren Auskunft geben\ng)    ein- und mehrstufige organische Prä-\nparate herstellen, Reaktionen durch Glei-\nchungen darstellen sowie Stoffumsatz\nund Stoffausbeute berechnen\n4   Regeln                   a)   Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe d)             b)   Regeleinrichtungen handhaben\n4      2\nc)   Störungen feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleite.n\n5   Durchführen              a)    über Grundlagen der Informationstechnik\ninformationstechnischer       Auskunft geben\nArbeiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb)    über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-\nBuchstabe e)                   kunft geben\nc)    über Grundlagen der Datenerfassung,\n-verarbeitung und -darstellung Auskunft\ngeben                                                       8      3\nd)   über Anwendungsmöglichkeiten der lnfor-\nmatik im Laborbereich Auskunft geben\ne)   Funktionspläne entwickeln\nf)   Rechner zur Lösung labortechnischer Auf-\ngaben einsetzen\n6   Dokumentieren von        a)   die Aussagekraft von Ergebnissen\nArbeitsabläufen und            beurteilen\n-ergebnissen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb)   Versuchs- und Untersuchungsabläufe und                      3      2\nBuchstabe f)                  -ergebnisse dokumentieren\nc)   Tabellenwerke und Fachliteratur nutzen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                       2139\nB. Fachrichtung Kohle\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1                2                                        3                                 4\n1   Untersuchen fester und        a)  Entstehung, Abbau und Einsatz fester\nflüssiger Brennstoffe             Brennstoffe beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe a)                  b)  feste Brennstoffe klassifizieren und nach\nArten und Sorten einteilen\nc)  Methoden der Untersuchung von festen\nund flüssigen Brennstoffen beschreiben\nd)  die lmmediatanalyse auf feste Brennstoffe\nanwenden\ne)  Brennwert und Heizwert fester und flüssi-\n13       4\nger Brennstoffe bestimmen\nf)  die Elementarzusammensetzung von\nBrennstoffen ermitteln\ng)  Verkokungseigenschaften von Kohlen\nbestimmen\nh)  Eigenschaften und Kennzahlen von Koks\nermitteln\ni)  Sortier- und Klassierverfahren auf feste\nBrennstoffe anwenden\n2   Untersuchen von               a)  Methoden der Untersuchung von Brenn-\nBrennstoffaschen                  stoffaschen beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b)                  b)  das Ascheschmelzverhalten beschreiben\n9\nc)  das Ascheschmelzverhalten bestimmen\nd)  Bestandteile von Brennstoffaschen naß-\nchemisch bestimmen\n3   Untersuchen                   a)  über Verhalten und Wirkungsweise der\nvon Wässern                       Wasserinhaltsstoffe Auskunft geben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)                  b)  Methoden der Untersuchung von Wässern\nbeschreiben\nc)  Bestandteile und Kennzahlen von\nWässern bestimmen                                          7       6\nd)  Anionen und Kationen in betriebsspezi-\nfischen Wässern nachweisen und Gehalte\nbestimmen\ne)  Wässer atomabsorptionsspektrometrisch\nuntersuchen\n4  Untersuchen von               a)  Methoden der Untersuchung bergbau-\nbergbauspezifischen               spezifischer Betriebsmittel beschreiben\nBetriebsmitteln\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nb)  Kennzahlen von Gesteinsstaub ermitteln                     2       2\nBuchstabe d)                  c)  Kennzahlen von bergbauspezifischen\nFetten und Ölen bestimmen","2.140                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nlfd.                                                                                  in Wochen\nTeil des                                                          im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2    3       4\n1               2                                     3                                 4\n5    Untersuchen von Gasen    a)   Methoden der Untersuchung von Gasen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             beschreiben\nBuchstabe e)\nb)   Bestandteile von Gasen mittels IR-\nSpektrometer, Sauerstoff-Meßgerät,\nGaschromatograph und Orsat-Apparatur\nbestimmen\n4      3\nc)   über Kennzahlen von Gasen Auskunft\ngeben\nd)   Kennzahlen von Gasen bestimmen\ne)   das Reinigen von Kokereigasen\nbeschreiben\n6   Untersuchen von          a)   Gewinnung, Eigenschaften und Verwen-\nKohlenwertstoffen             dung von Kohlenwertstoffen beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe f)             b)   Methoden der Untersuchung von Kohlen-\n2      4\nwertstoffen beschreiben\nc)   Bestandteile und Kennzahlen von Kohlen-\nwertstoffen bestimmen\n7   Regeln                   a)   Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe g)             b)   Regeleinrichtungen handhaben\n4      2\nc)   Störungen feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleiten\n8   Durchführen              a)   über Grundlagen der Informationstechnik\ninformationstechnischer       Auskunft geben\nArbeiten\nb)   über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe h)                  kunft geben\nc)   über Grundlagen der Datenerfassung,\n-verarbeitung und -darstellung Auskunft\ngeben                                                      8      3\nd)   über Anwendungsmöglichkeiten der lnfor-\nmatik im Laborbereich Auskunft geben\ne)   Funktionspläne entwickeln\nf)   Rechner zur Lösung labortechnischer Auf-\ngaben einsetzen\n9   Dokumentieren von        a)   die Aussagekraft von Ergebnissen\nArbeitsabläufen und           beurteilen\n-ergebnissen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nb)   Versuchs- und Untersuchungsabläufe und                     3      2\nBuchstabe i)                  -ergebnisse dokumentieren\nc)   Tabellenwerke und Fachliteratur nutzen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                       2141\nC. Fa Chr i Ch tun g Meta II e\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                  in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1                2                                       3                                 4\n1   Anwenden instrumen-          a)  Wirkungsweise von Ionenaustauschern\nteller physikalischer            beschreiben\nund physikalisch-\nchemischer Unter-            b)  Grundlagen der Chromatographie\nsuchungsvertahren                beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3            C)  chromatographische Methoden der Pro-\nBuchstabe a)                     benaufgabe, Trennung, Identifizierung und\nBestimmung beschreiben\nd)  Aufbau und Funktionsweise chromato-\ngraphischer Geräte beschreiben\ne)  Stoffgemische mittels Ionenaustausch\nsowie chromatographisch trennen, Einzel-\nsubstanzen identifizieren und bestimmen\nf)  Methoden der Coulometrie erklären\ng)  Bestandteile von Stoffen coulometrisch\nbestimmen\nh)  Methode der Kalorimetrie sowie Funk-                      11       8\ntionsweise des Kalorimeters beschreiben\ni)  Heizwerte kalorimetrisch bestimmen\nk)  Methoden der Heißextraktion und Ver-\nbrennungsanalyse erklären\nI)  Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff\ndurch Heißextraktion bestimmen\nm)  Kohlenstoff und Schwefel verbrennungs-\nanalytisch bestimmen\nn)  Methoden der Spektrometrie erklären\nsowie Aufbau und Funktionsweise von\nAtomabsorptions-, Röntgenfluoreszenz-\nund Emissionsspektrometern beschreiben\n0)  Bestandteile von Stoffen mittels Atomab-\nsorptions-, Röntgenfluoreszenz- und opti-\nscher Emissionsspektrometrie bestimmen\n2   Durchführen qualitativ-      a)  metallspezifische Methoden erklären\nanalytischer Arbeiten            und zugehörige Reaktionen durch\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3                Gleichungen darstellen\nBuchstabe b)                                                                                 2\nb)  Aufschlüsse durchführen, Stoffgemische\ntrennen und Einzelnachweise von Katia-\nnen und Anionen durchführen\n3   Untersuchen von Erzen,       a)  Methoden zur Untersuchung von Erzen,\nBrenn- und Schmier-              Brenn- und Schmierstoffen, Gasen und\nstoffen, Gasen und               Wässern erklären\nWässern\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nb)  Wassergehalt und Glühverlust von Erzen\nBuchstabe c)                     bestimmen\nc)  Bestandteile von Kohle und Koks\nbestimmen","2142                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                  in Wochen\nTeil des                                                          im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2     3      4\n1                2                                     3                                 4\nd)   Kennzahlen von flüssigen Brennstoffen\nbestimmen\ne)   Kennzahlen von Schmierstoffen\nbestimmen\n12\nf)   Bestandteile von Gasgemischen\nbestimmen\ng)   Bestandteile und Kennzahlen von\nWässern bestimmen\nh)   Eigenschaften und Wirkungsweise von\nSchmierstoffen beschreiben\ni)   Anforderungen an Wässer begründen und\nMethoden der Aufbereitung beschreiben\nk)   Methoden des Korrosionsschutzes\nbeschreiben\n4   Anwenden spezifischer    Es kann zwischen dem Eisen- und Nichteisen-\nUntersuchungs-           metallbereich gewählt werden:                                  12     11\nmethoden\n1.   Eisenbereich:\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe d)             a)   spezifische Untersuchungsmethoden im\nEisenbereich erklären\nb)   Bestandteile von Roheisen bestimmen\nc)   Bestandteile von unlegierten und legierten\nStählen bestimmen\nd)   Hauptbestandteile von Ferrolegierungen\nbestimmen\ne)   Bestandteile von Eisen- und Manganerzen\nbestimmen\nf)   Bestandteile in Zuschlagstoffen und\nSchlacken bei der Eisen- und Stahl-\nherstellung bestimmen\ng)   Bestandteile von Aluminiummetall, Lager-\nmetallen und Bronzen bestimmen\nh)   über Herkunft, Zusammensetzung,\nBeschaffenheit und Aufbereitung von\nEisen- und Manganerzen Auskunft geben\ni)   Verfahren zur Herstellung von Roheisen,\nStahl, Kupfer, Aluminium und deren\nLegierungen beschreiben\nk)   Zusammensetzung, Eigenschaften und\nVerwendung von Metallen und\nLegierungen beschreiben\n1)   Bedeutung und Einsatz von Brennstoffen\nund Feuerfestmaterialien bei der Eisen-\nund Stahlherstellung beschreiben\nm)   Bedeutung und Weiterverwendung von\nEisenhütten-Schlacken beschreiben\nn)   branchenspezifische Maßnahmen des\nUmweltschutzes beschreiben","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                       2143\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                    in Wochen\nTeil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1         2    3       4\n1                2                                       3                                 4\n2.  Nichteisenmetallbereich:\na)  spezifische Untersuchungsmethoden im\nNichteisenmetallbereich erklären\nb)  Bestandteile von Nichteisenmetallen und\nLegierungen bestimmen\nc)  Bestandteile von Erzen bei der Nicht-\neisenmetallherstellung bestimmen\nd)  Bestandteile von Zuschlagstoffen und\nSchlacken bei der Nichteisenmetallher-\nstellung bestimmen\ne)  Bestandteile von unlegierten Stählen und\nGußeisen bestimmen\nf)  über Herkunft, Zusammensetzung,\nBeschaffenheit und Aufbereitung von\nErzen bei der Nichteisenmetallherstellung\nAuskunft geben\ng)  Verfahren zur Herstellung von Aluminium,\nKupfer, Blei, Zink und deren Legierungen\nsowie von Roheisen und Stahl\nbeschreiben\nh)  Zusammmensetzung, Eigenschaften und\nVerwendung von Metallen und Legierun-\ngen beschreiben\ni)  Bedeutung und Einsatz von Brennstoffen\nbei der Nichteisenmetallherstellung\nbeschreiben\nk)  Reinheitsgrade und Normen für die wich-\ntigsten Nichteisenmetalle und deren\nLegierungen nennen\n1)  branchenspezifische Maßnahmen des\nUmweltschutzes beschreiben\n5   Regeln                      a)  Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nb)  Regeleinrichtungen handhaben\nBuchstabe e)                                                                               4       2·\nc)  Störungen feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleiten\n6   Durchführen                 a)  über Grundlagen der Informationstechnik\ninformationstechnischer         Auskunft geben\nArbeiten\nb)  über Grundlagen der Digitaltechnik\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe f)                    Auskunft geben\nc)  über Grundlagen der Datenerfassung,\n-verarbeitung und -darstellung Auskunft\ngeben\n8       3\nd)  über Anwendungsmöglichkeiten der lnfor-\nmatik im Laborbereich Auskunft geben","2144                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                 in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1               2                                      3                                 4\ne)    Funktionspläne entwickeln\nf)    Rechner zur Lösung labortechnischer Auf-\ngaben einsetzen\n7   Dokumentieren von        a)    die Aussagekraft von Ergebnissen\nArbeitsabläufen und            beurteilen\n-ergebnissen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nb)    Versuchs- und Untersuchungsabläufe und                     3      2\nBuchstabe g)                   -ergebnisse dokumentieren\nc)    Tabellenwerke und Fachliteratur nutzen\nD. Fachrichtung Silikat\n1   Untersuchen von          a)    Aufschlußverfahren von Gläsern und\nGläsern und                    keramischen Materialien durchführen\nkeramischen\nMaterialien              b)    Bedeutung und Einsatz der Spektrometrie\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nbeschreiben\nBuchstabe a)             c)    Bestandteile von Gläsern und kerami-\nsehen Materialien gravimetrisch, volume-\ntrisch, photometrisch und spektro-\nmetrisch bestimmen\nd)    Kennzahlen von Gläsern und keramischen\nMaterialien bestimmen\ne)    Methoden der Probenaufgabe und                            15       7\n-trennung sowie der Identifizierung der\nEinzelsubstanzen bei der Chromato-\ngraphie beschreiben\nf)    Aufbau und Funktionsweise des Gas-\nchromatographen beschreiben\ng)    Stoffgemische durch Gaschromatographie\ntrennen sowie Einzelsubstanzen identifi-\nzieren und bestimmen\nh)    Aufbau und Wirkungsweise von Ionen-\naustauschern beschreiben\n2   Durchführen glas-        a)    Glasbildung, -struktur und -zustand\ntechnischer Arbeiten           beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe b)             b)    Glasrohstoffe und Gläser nach Zusam-\nmensetzung, Eigenschaften und Einsatz\nunterscheiden\nc)    Verfahren der Glasherstellung, -bearbei-                  11      6\ntung und -verarbeitung beschreiben\nd)    Glasmengen ansetzen\ne)    Versuchsschmelzen durchführen\nf)    Glasproben schneiden, schleifen und\npolieren","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986                        2145\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1                2                                        3                                 4\n3   Durchführen                 a)   Keramikbildung, -struktur und -zustand\nkeramtechnischer                 beschreiben\nArbeiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nb)  keramische Materialien sowie Rohstoffe\nBuchstabe c)                     und Halbfabrikate nach ihrer Zusammen-\nsetzung und ihrem Einsatz unterscheiden\nc)   Arbeitsgänge bei Keramikbränden                           11       6\nbeschreiben\nd)   keramische Materialien ansetzen\ne)   Prüfkörper durch Drehen, Gießen oder\nPressen formen\nf)  Versuchsbrände durchführen\n4    Regeln                      a)   Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nb)   Regeleinrichtungen handhaben\nBuchstabe d)                                                                                 4      2\nc)   Störungen feststellen und Maßnahmen\nzu ihrer Beseitigung einleiten\n5   Durchführen                 a)   über Grundlagen der Informationstechnik\ninformationstechnischer         Auskunft geben\nArbeiten\nb)   über Grundlagen der Digitaltechnik\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe e)                    Auskunft geben\nc)   über Grundlagen der Datenerfassung,\n-verarbeitung und -darstellung Auskunft\ngeben                                                      8      3\nd)   über Anwendungsmöglichkeiten der lnfor-\nmatik im Laborbereich Auskunft geben\ne)   Funktionspläne entwickeln\nf)   Rechner zur Lösung labortechnischer\nAufgaben einsetzen\n6    Dokumentieren von           a)   die Aussagekraft von Ergebnissen\nArbeitsabläufen und              beurteilen\n-ergebnissen\nb)  Versuchs- und Untersuchungsabläufe und                      3       2\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe f)                     -ergebnisse dokumentieren\nc)  Tabellenwerke und Fachliteratur nutzen"]}