{"id":"bgbl1-1986-61-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":61,"date":"1986-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/61#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_61.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin (Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung - LeichtflBAusbV)","law_date":"1986-12-02T00:00:00Z","page":2112,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["2112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin\n(Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung - LeichtflBAusbV)\nVom 2. Dezember 1986\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom           4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24          gieverwendung,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen\n6. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nverordnet:                                                     7. Arbeiten mit Metallen,\n§ 1                                8. Bearbeiten von Kunststoffen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                  9.· Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmateria-\nlien,\nDer Ausbildungsberuf Leichtflugzeugbauer/Leichtflug-      10. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und\nzeugbauerin wird staatlich anerkannt.                              Geräten,\n11. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und\n§2                                     Formen,\nAusbildungsdauer                        12. Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für\nLeichtflugzeuge,\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften         13. Behandeln von Oberflächen,\neingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach      14. Endmontage von Leichtflugzeugen,\neiner Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil-      15. Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.\ndungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung\nanzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im                                 § 5\nzweiten Ausbildungsjahr.\nAusbildungsrahmenplan\n§3\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nBerufsfeldbreite Grundbildung                  der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine  die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-    lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der     (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften         Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                   bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung ab-\nweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\nAusbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit\n§4\nbetriebspraktische Besonderheiten diese Abweichungen\nAusbildungsberufsbild                      erfordern.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                   §6\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                            Ausbildungsplan\n1 . Berufsbildung,                                            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,       bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                 Ausbildungsplan zu erstellen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986                                   2113\n§7                             tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nBerichtsheft\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines     Betracht:\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu     1. im   Prüfungsfach Technologie:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\na) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                    b) Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,\n§8                                   c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\nZwischenprüfung                            d)  Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuch-\nlicher Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungs-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine                maschinen, ·\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              e) Werkstoffe,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       f)  Verfahren bei der Verarbeitung von faserverstärkten\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der            Kunststoffen,\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in      g)  Verbindungstechniken im Flugzeugbau,\nAbschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buch-            h) Oberflächenbehandlung,\nstabe a und' Nummer 4 Buchstabe a für das zweite Ausbil-         i)  Funktionsweise der gebräuchlichen Flugüber-\ndungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             wachungsinstrumente,\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-\nk)  Grundkenntnisse der Aerodynamik und der Flug-\nmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                    mechanik;\n2. im   Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\na)  Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,\ninsgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:            b)  Material- und Lohnberechnungen,\n1. Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierver-            c)  Mischungsberechnungen,\nfahren,                                                     d)  Hebelgesetz;\n2. Herstellen von Holzverbindungen von Hand,                 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n3. Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Sägen,       a) Lesen von Skizzen und Zeichnungen,\nBohren, Biegen, Feilen.                                     b) Skizzieren und Zeichnen von Teilen;\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in      4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-             allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nden Gebieten schriftlich lösen:\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,\nDie Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbe-\n2. Werkzeuge,\nzogene Fälle berücksichtigen.\n3. Holzverbindungen,\n4. Klebstoffe,                                                  (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\n5. Flächen- und Körperberechnung,                            zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n6. Zeichnen einfacher Werkstücke.                            1.   im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbe-      2.   im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,\nzogene Fälle berücksichtigen.                                3.  im Prüfungsfach Technisches Zeichnen          90 Minuten,\n4.  im Prüfungsfach Wirtschafts- und\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-          Sozialkunde                                   60 Minuten.\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n§9                              Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAbschlußprüfung\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der     oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,     wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsprobe durch-      (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nführen. Es kommt insbesondere in Betracht:                   Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstärktem     das doppelte Gewicht.\nKunststoff im Handlaminier- und im Sandwichverfahren mit\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nselbstgefertigten Metallbeschlägen anfertigen.\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in      nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-         ausreichend Leistungen erbracht sind.","2114                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 10                              schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nAufhebung von Vorschriften                     teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,                                       § 12\nAnlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsbe-                               Berlin-Klausel\nrufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere\nfür den Ausbildungsberuf Holzflugzeugbauer/Holzflug-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nzeugbauerin, sind vorbehaltlich des§ 11 nicht mehr anzu-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nwenden.                              ·                         dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 11\nÜbergangsregelung                                                    § 13\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-              Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.\nBonn, den 2. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986                         2115\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                              im Ausbildungsjahr\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1       1  2    1    3\n1                2                                        3                                  4\n1   Berufsbildung                a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                      insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                 Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nC) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,     a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                    nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nwährend der\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-         gesamten Ausbildung\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-      zu vermitteln\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,             a)  berufsbezogene Vorschriften der Träger\nUmweltschutz und                 der gesetzlichen Unfallversicherungen, ins-\nrationelle Energie-              besondere Unfallverhütungsvorschriften,\nverwendung                       Richtlinien und Merkblätter nennen und\n(§ 4 Nr. 4)                      beachten\nb)  unfallverursachendes Verhalten sowie\nberufstypische Unfallquellen und Unfallsi-\ntuationen beschreiben","2116                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                         im Ausbildungsjahr\nNr.                              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1               2                                     3                               4\nc)  Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit\nKunstharzen und Lösungsmitteln beachten\nd)   Regeln für den vorbeugenden Brand- und\nden Explosionsschutz beschreiben\ne)  Gefahren im Umgang mit elektrischem\nStrom beschreiben\nf)  Verhalten bei Unfällen und Bränden\nbeschreiben\ng)  Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nh)  Maßnahmen zur Vermeidung von arbeits-\nplatzbedingten Umweltbelastungen nennen\ni)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5   Lesen und Anfertigen     a)  Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen und Zeich-\nb)  technische Tabellen, Richtlinien und Merk-\nnungen\n(§ 4 Nr. 5)\nblätter anwenden\nc)  Skizzen und Zeichnungen anfertigen\nd)  Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen\n6   Be- und Verarbeiten      a)  Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und\nvon Holz und Holzwerk-       Verwendung von berufsüblichen Holzarten\nstoffen                       und Holzwerkstoffen nennen\n(§ 4 Nr. 6)\nb)   Holz und Holzwerkstoffe lagern\nc)   Fehler und Güteklassen des Holzes\nbeschreiben\nd)   Holz und Holzwerkstoffe nach den für die\nVerwendung wichtigen Eigenschaften aus-\nwählen\ne)   Meßzeuge und Anreißwerkzeuge nennen\nund anwenden\nf)   Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung      16\nnennen, handhaben und instandhalten,\ninsbesondere Sägen, Hobel, Bohrer und\nStechbeitel\ng)   Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif- und Bohrar-\nbeiten von Hand ausführen\nh)   Holzverbindungen aus Vollholz und Holz-\nwerkstoffen herstellen, insbesondere\nFügen, Eckverbindungen und Schäften\ni)   Nagel-, Klammer-, Schraub- und Leimver-\nbindungen herstellen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986                      2117\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                     in Wochen\nTeil des                                                            im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1                2                                        3                                4\n7    Arbeiten mit Metallen       a)  Arten und Eigenschaften der berufsüb-\n(§ 4 Nr. 7)                     liehen Metalle beschreiben\nb)  einschlägige Handwerkzeuge für die\nMetallbearbeitung nennen, handhaben und\ninstand halten\nc)  Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Bohr- und\nAbkantarbeiten von Hand ausführen           10\nd)  Gewinde schneiden\ne)  Metallteile mit Nieten und Klebstoffen\nsowie durch Löten und Schweißen ver-\nbinden\nf)  Schraubverbindungen herstellen und\nsichern\n8    Bearbeiten von Kunst-       a)  Arten und Eigenschaften von ein-\nstoffen                         schlägigen Kunststoffen nennen\n(§ 4 Nr. 8)\nb)  Kunststoffteile lagern                      10\nc)  Kunststoffe schneiden, bohren, verformen\nund verbinden\n9    Verarbeiten von faser-      a)  Eigenschaften und Verwendungsmöglich-\nverstärkten Kunststoff-         keiten von Kunstharzen und Faserverstär-\nmaterialien                     kungsmaterialien beschreiben\n(§ 4 Nr. 9)\nb)  Kunstharze und Faserverstärkungsmateria-\nlien lagern, auswählen und aufbereiten      16\nc)  einfache faserverstärkte Kunststoffteile\nherstellen\nd)  Hilfswerkstoffe nennen und deren Verwen-\ndung beschreiben, insbesondere Befesti-\ngungsmittel, Schleifmittel und Klebstoffe\nII. Berufliche Fachbildung\n1    Verarbeiten von faser-      a)  Strangziehverfahren bei der Herstellung\nverstärkten Kunststoff-         von Bauteilen anwenden\nmaterialien\nb)  faserverstärkte Kunststoffteile im Hand-\n(§ 4 Nr. 9)\nlaminierverfahren herstellen\nc)  faserverstärkte Kunststoffsandwichteile                14\nherstellen\nd)  Verfahren zur Wärmebehandlung von\nfaserverstärkten Kunststoffen beschreiben\nund anwenden","2118                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                      3                                4\n2   Einrichten, Bedienen     a)    Aufbau und Funktion von Handmaschinen\nund Warten von                 und stationären Maschinen beschreiben\nMaschinen und\nb)    Aufgaben von elektrischen Schutzeinrich-               6\nGeräten\n(§ 4 Nr. 10)                   tungen beschreiben\nc)    Handmaschinen einsetzen\nd)    Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungs-\nmaschinen einrichten und bedienen\ne)    Maschinenwerkzeuge instandhalten\nf)    Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nbeschreiben                                                    8\ng)    Maschinen, Geräte und Vorrichtungen\nwarten\nh)    Störungen an Maschinen und Geräten\nerkennen und geeignete Maßnahmen zu\nihrer Behebung veranlassen\n3   Herstellen und Anwen-    a)    Vorrichtungen und Formen nach dem\n2\nden von Vorrichtungen          Verwendungszweck unterscheiden\nund Formen\n(§ 4 Nr. 11)\nb)    Werkstoffe für den Formen- und Vorrich-\ntungsbau auswählen\nc)    Schablonen und Vorrichtungen anfertigen\nd)    Urmodelle anfertigen                                          10\ne)    Formen herstellen\nf)    Vorrichtungen und Formen instandhalten\n4   Herstellen von Teilen    a)    Einbauteile herstellen, insbesondere\nund Hauptbaugruppen            Rippen, Spanten, Stege, Ruder, Klappen               10\nfür Leichtflugzeuge            und Verkleidungen\n(§ 4 Nr. 12)\nb)    Schalen laminieren\nc)    Einbauteile einkleben\n8\nd)    Beschläge montieren\ne)    Schalen verkleben\n5   Behandeln von            a)    Materialien und Verfahrenstechniken zur\nOberflächen                    Oberflächenbehandlung .nennen\n(§4Nr.13)\nb)    unterschiedliche Verfahrenstechniken zur\nOberflächenbehandlung anwenden, insbe-\nsondere Schleifen, Spachteln, Lackieren              12\nund Polieren\nC)    Oberflächen ausbessern\nd)    Korrosionssch utzmaßnah men beschreiben\nund durchführen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986                    2119\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                 in Wochen\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1               2                                        3                               4\n6   Endmontage von               a)  Teile zu Hauptbaugruppen zusammen-\nLeichtflugzeugen                 bauen\n(§ 4 Nr. 14)\nb)  Hauptbaugruppen zusammenfügen\nC)  Fahrwerk und Beschläge montieren\n22\nd)  Steuerwerk einstellen\ne)  Bordgeräte einsetzen, anschließen und auf\nFunktion überprüfen\nf)  Wägung und Endkontrolle durchführen\n7   Warten und                   a)  Wartungen und Reparaturen nach schritt-\nInstandsetzen von                liehen Anweisungen durchführen                               12\nLeichtflugzeugen\n(§ 4 Nr. 15)                 b)  Schäden an Zelle, Beschlägen und Bord-\ngeräten feststellen","2120                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 36, ausgegeben am 4. Dezember 1986\nTag                                                                            I n h a It                                                                              Seite\n21. 11. 86        Gesetz zu dem Protokoll vom 2. März 1983 zur Änderung des Übereinkommens zur Verhütung\nder Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . .                                                         998\n18. 11 . 86       Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Haupt-\nbahnhof Passau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1009\n27. 11. 86        Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 50 über Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich-\ntungen für Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder, der Regelung Nr. 53 über den Anbau der\nBeleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Krafträder, der Regelung Nr. 56 über Scheinwerfer für\nf. ahrräder mit Hilfsmotor und der Regelung Nr. 57 über Scheinwerfer für Krafträder nach dem\nUbereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-\ngung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-\nnung der Genehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 50, 53, 56 und 57) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1012\n27. 10. 86         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwicklungs-\norganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1013\n29. 10. 86         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-\ntion für geistiges Eigentum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1013\n31. 10. 86         Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1013\n5. 11 . 86       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nInternationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1015\n11 . 11 . 86      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1016\n11. 11 . 86       Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1016\n11 . 11. 86       Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1018\n14. 11. 86         Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Beitritt des ..Königreichs\nDänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Ubereinkom-\nmen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlic~~r Entscheidungen in Zivil-\nund Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den\nGerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020\nDie Regelung Nr. 50 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten,\nFahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrräder mit\nHilfsmotor, Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge -,\ndie Regelung Nr. 53 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und\nLichtsignaleinrichtungen -,\ndie Regelung Nr. 56 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte\nFahrzeuge - und\ndie Regelung Nr. 57 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte\nFahrzeuge -\nwerden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird\nder Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nPreis dN Anlagebandes: 11,90 DM (10,80 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,70 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokooto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}