{"id":"bgbl1-1986-61-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":61,"date":"1986-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_61.pdf#page=2","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (Bauzeichner-Ausbildungsverordnung - BauZAusbV)","law_date":"1986-11-24T00:00:00Z","page":2098,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["2098                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin\n(Bauzeichner-Ausbildungsverordnung - BauZAusbV) *)\nVom 24. November 1986\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                 10. Anwenden unterschiedlicher Projektionsarten,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                           11 . Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                                           Baustoffe und Bauteile,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                  12. Herstellen von Zeichnungen für Planung und Ausfüh-\nordnet:                                                                                    rung,\n13. Grundlagen der Informationsverarbeitung.\n§ 1\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                                                 §5\nDer Ausbildungsberuf Bauzeichner/Bauzeichnerin wird                                                Ausbildungsrahmenplan\nstaatlich anerkannt.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter\n§2                                            Berücksichtigung der drei Schwerpunkte Hochbau ein-\nschließlich raumbildender Ausbau, Ingenieurbau, Tief-,\nAusbildungsdauer\nStraßen- und Landschaftsbau nach der in der Anlage\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen                              enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein-                            derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)\ngeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach                                 vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan\neiner Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil-                              innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der\ndungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzu-                             beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitli-\nrechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zwei-                           che Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nten Ausbildungsjahr.                                                                 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n§3\n§6\nBerufsfeldbrelte Grundblldung\nAusbildungsplan\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der\nbildungsplan zu erstellen.\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                                                       §7\nBerichtsheft\n§4\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusblldungsberufsblld                                        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                             geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                               führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n1. Berufsbildung,\n§8\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nZwischenprüfung\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-                             schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\ngieverwendung,                                                               zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. Grundlagen des technischen Zeichnens,                                              (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n6. Grundlagen des Bauzeichnens,                                                   Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbil-\ndungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\n7. Grundlagen der bautechnischen Fertigkeiten,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\n8. Eigenschaften und Verwendung von Baustoffen,                                   Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\n9. Aufnehmen und Aufmessen von Geländen und Bau-                                  für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nteilen,                                                                          (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 5 Stunden 5 Prüfungsstücke anferti-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 des Berufs-  gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Lände< in der Bundesrepublik Deutsch- 1. Schriften,\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                       2. Geometrische Grundkonstruktionen,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986                               2099\n3. Genauigkeitszeichnen,                                   2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand des vereinbarten\n4. Projektionszeichnen,                                         Schwerpunktes sind, in höchstens 6 Stunden:\n5. Ergänzungszeichnen,                                          a) im Schwerpunkt Hochbau einschließlich raumbil-\ndender Ausbau:\n6. Bemaßen,\naa) Zeichnungen von Grundrissen, Schnitten und\n7. Freihandzeichnen.                                                     Ansichten in unterschiedlichen Maßstäben\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in                 nach Entwurfsskizzen,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-                bb) Ausführungszeichnungen nach Vorgaben,\nden Gebieten schriftlich lösen:\ncc) Detailzeichnungen;\n1. Baustoffkunde:\nb) im Schwerpunkt Ingenieurbau:\nBauholz, künstliche Steine und Platten, Gips, Kalk,            aa) Bewehrungszeichnungen,\nZement, Zuschläge, Mörtel, Beton, Bitumen, Asphalt,\nAbdichtungs- und Dämmstoffe, Bodenarten;                       bb) Rohbauzeichnungen,        insbesondere   Schaf-\npläne,\n2. Arbeitskunde:\ncc) Detailzeichnungen aus dem Beton-, Stahlbe-\na) Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte,                         ton-, Stahlbetonfertigteil-, Mauerwerk-, Holz-\nb) Arbeitsschutz, Unfallverhütung,                                  und Stahlbau;\nc) Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauer-         c) im Schwerpunkt       Tief-,   Straßen-  und   Land-\nwerk, Beton, Zementestrich und Plattenbelägen,              schaftsbau:\nd) Abdichten gegen Feuchtigkeit;                               aa) Zeichnungen von Längs- und Querprofilen,\n3. Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeich-               bb) Lage- und Höhenpläne, Ausführungszeichnun-\nnungen;                                                             gen nach Vorgabe,\n4. Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und Kör-             cc) Detailzeichnungen aus dem Straßen-, Gewäs-\npern einfacher Bauteile;                                            ser-, Kanal- und Landschaftsbau.\n5. Baustoffbedarfberechnungen;                                 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n6. Darstellen einfacher Baukörper als Skizze;               den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\ntik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\n7. Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne.            kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nDie schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-    Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\ngene Fälle berücksichtigen.          '                      tracht:\n(5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-      1. im Prüfungsfach Technologie:\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche         a) Baustoffkunde:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\naa) Bodenarten,\nbb) natürliche und künstliche Steine,\n§9                                     cc) Mörtel und Beton, Zuschläge und Bindemittel,\nAbschlußprüfung                                dd) Bauholz für Konstruktion und Ausbau,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der            ee) Stahl und Nichteisenmetalle,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie               ff)  Dämmstoffe, Abdichtungsstoffe,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  gg) Kunststoffe, Glas;\nb) Arbeitskunde:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 12 Stunden 6 Prüfungsstücke anfer-               aa) Erdarbeiten,\ntigen. Je 3 Prüfungsstücke sollen auf die Fertigkeiten ent-          bb) Gründungen,\nfallen, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbil-\ncc) Wände und Stützkonstruktionen,\ndung und die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunk-\ntes sind. Es kommen insbesondere in Betracht:                       dd) Decken, Unterzüge, Stürze,\n1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen             ee) Dächer,\nGrund- und Fachbildung sind, in höchstens 6 Stunden:           ff)  Dämmungen, Abdichtungen,\na) Zeichnungen von Grundrissen, Schnitten und An-              gg) Straßen,\nsichten,\nhh) Kanäle, Be- und Entwässerungsanlagen,\nb) Zeichnungen von Dreitafelprojektionen, kotierten\nProjektionen, Durchdringungen, Abwicklungen und             ii)  Schalungen und Gerüste,\nwahren Größen,                                              kk) Vermessungsarbeiten,\nc) Freihandzeichnungen,                                        II)  Treppen,\nd) Detailzeichnungen,                                          mm) Fenster, Türen,\ne) Zeichnungsergänzungen;                                      nn) Fußböden,","2100                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\noo) Putze und Fliesen,                                       (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\npp) Pflanzen und Pflanzenbegriffe,                        oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nqq) Baugenehmigungsverfahren, Ausschreibung,              wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nVergabe, Ausführung und Abrechnung von              geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nBauleistungen,                                       mündlichen das doppelte Gewicht.\nrr)   Informationsverarbeitung,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nss) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhü-        Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\ntung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;                  das doppelte Gewicht.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\na) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen bei Bau-           keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\nwerken und Bauteilen,                                     nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nb) Flächenberechnungen für Bauwerke und Bauteile,             reichende Leistungen erbracht sind.\nc) Rauminhaltsberechnungen für Bauwerke und Bau-\nteile,                                                                                 § 10\nd) Mengen- und Mischungsberechnungen,                                        Aufhebung von Vorschriften\ne) Ermitteln von Massen, Kräften und Spannungen,                 Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsaus-\nf) Ermitteln von Neigungen, Steigungen und Gefällen;         bildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,\na) Darstellen      von   Grundrissen,   Ansichten      und   insbesondere für den Ausbildungsberuf Bauzeichner/\nSchnitten,                                                Bauzeichnerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr\nb) Darstellen von Bauwerken und Bauteilen in Parallel-        anzuwenden.\nperspektiven,\n§ 11\nc) Lesen und Erläutern von Bauzeichnungen;\nÜbergangsregelung\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                      schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene                teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nFälle berücksichtigen.                                            Verordnung.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden                                  § 12\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nBerlin-Klausel\n1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen           90 Minuten,     bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\n§ 13\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-                                  Inkrafttreten\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                       Diese Verordnung tritt am 1 . August 1987 in Kraft.\nBonn, den 24. November 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986                        2101\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1\n1                2                                          3                                 4\n1   Berufsbildung                 a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                       insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                    a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Nr. 2)\nBetriebes, insbesondere Beschaffung, Fer-\ntigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,      a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                      nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb)   wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nwährend der\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeits-        gesamten Ausbildung\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-     zu vermitteln\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,              a)   einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in\nUmweltschutz und                   Gesetzen und Verordnungen nennen\nrationelle Energie-\nverwendung                    b)   einschlägige Vorschriften der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung nennen,\n(§ 4 Nr. 4)\neinzelne Unfallverhütungsvorschriften und\nRichtlinien beschreiben","2102                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                 in Wochen\nTeil des                                                         im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1\n1               2                                      3                                4\nc)   Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen\nan Gerüsten, Maschinen und Geräten,\ninsbesondere bei elektrischen Anlagen\nnennen\nd)   bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe\nnennen\ne)   Ursachen von Umweltbelastungen nennen\nuAd zu deren Vermeidung beitragen\nf)   Energiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5   Grundlagen des           a)   Zeichengeräte und Zeichenmittel nennen\ntechnischen Zeichnens         und handhaben\n(§ 4 Nr. 5)\nb)   Methoden der Vervielfältigung nennen\nc)   Zeichnungsnormen nennen und anwenden\nd)   Norm- und Bauschriften von Hand und mit\nSchablone schreiben\ne)   Flächen mit gradlinigen und regelmäßig\ngekrümmten Begrenzungen darstellen\nf)   geometrische Grundkonstruktionen\nnennen und ausführen\ng)   wahre Größen ermitteln und Abwicklungen\ndarstellen                                              8\nh)   einfache Körper in Dreitafelprojektion\ndarstellen\ni)   einfache Körper in genormter und nicht\ngenormter Axonometrie, insbesondere in\nKavalier- und Militärperspektive darstellen\nk)   Körper in geometrische Grundelemente\nzerlegen\n1)   Koordinatensysteme erklären und\nanwenden\n6   Grundlagen des           a)   Bauzeichnungsnormen, Richtlinien und\nBauzeichnens                  technische Regelwerke nennen\n(§ 4 Nr. 6)\nb)   Bauzeichnungsarten unterscheiden\nc)   einfache Baukörper in Grundrissen,\nSchnitten und Ansichten darstellen                    11\nd)   einfache konstruktive Details und Schau-\nbilder skizzieren und zeichnen\ne)   Symbole, Zeichen und Schraffuren\nanwenden","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986                    2103\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                 in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1\n1                2                                        3                                4\n7   Grundlagen                   a)  Baustelleneinrichtungen, Baustellenablauf\nbautechnischer                   und Baustellensicherungsmaßnahmen:\nFertigkeiten                     aa) Einrichtung und Betrieb von Bau-\n(§ 4 Nr. 7)                          stellen sowie Baustellenablauf auf\nHoch-, Tief- und Straßenbaustellen\nbeschreiben\nbb) Sicherung von Baustellen im Hoch-,\nTief- und Straßenbau sowie Absper-\nrung, Beleuchtung, Beschilderung und\nVerkehrssicherung auf der Grundlage\nder behördlichen Vorschriften\nbeschreiben\nb)  Werkzeuge, Baugeräte und Baumaschinen:\naa) Werkzeuge und Geräte für\nBauarbeiten beschreiben\nbb) Baumaschinen nennen und ihre\nWirkungsweise beschreiben\nc)  Holzverbindungen, Schalungen und\nFormen:\naa) Grundfertigkeiten der Holzbear-\nbeitung, insbesondere Anreißen, Bear-\nbeiten und Zusammenfügen von Holz-\nverbindungen, erlangen\nbb) Grundfertigkeiten des Abbundes und\ndes Zusammenbaus einfacher Holz-\nverbindungen erlangen, sowie ein-                24\nfache Holzverbindungen darstellen\ncc) Grundfertigkeiten des Schalungs- und\nFormenbaues sowie des Baus von\nRahmenkonstruktionen erlangen und\neinfache Rahmenkonstruktionen des\nSchalungs- und Formenbaus dar-\nstellen\nd)  Baukörper aus künstlichen Steinen und\nBauplatten, Leichtbauwände und abge-\nhängte Decken:\naa) Grundregeln für Mauerverbände\nnennen und Mauerverbände darstellen\nbb) einfache Mauerwerkskörper herstellen\nund darstellen\nCC) Leichtbauwände und abgehängte\nDecken einschließlich der Unter-\nkonstruktionen nennen und dar.stellen\ne)  Mörtel- und Betonmischungen:\naa) Sieblinien aufstellen\nbb) Mörtel- und Betonmischungen\nherstellen\nf)  Bewehrungen und Stahlbetonteile:\naa) Bewehrungsregeln und Bewehrungs-\nrichtlinien nennen und darstellen","2104                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                in Wochen\nTeil des                                                         im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1\n1               2                                      3                               4\nbb) Betonstähle ablängen, biegen und\nflechten, einfache Bewehrungen ver-\nlegen\nCC) Verfahren zum Einbringen, Verdichten\nund Nachbehandeln von Beton\nbeschreiben\ndd) Beton einbringen, verdichten und\nnach behandeln\ng)   Putze und Estriche:\naa) Putze und Estriche beschreiben und\ndarstellen\nbb) einfachen Wandputz herstellen\nCC) Estriche herstellen\nh)   Abdichtungen und Dämmungen:\naa) Grundlagen des Wärme-, Schall-,\nFeuchtigkeits- und Brandschutzes\nnennen\nbb) Abdichtungs- und Dämmstoffe ein-\nbauen und darstellen\ni)   Formstähle, Verbindungs- und Befesti-\ngungsmittel:\naa) Formstähle sowie ihre Verbindungs-\nund Befestigungsmittel nennen\nbb) Methoden von Verbindungen und\nBefestigungen beschreiben\ncc) einfache Verbindungen und Befesti-\ngungen herstellen und darstellen\nk)   Schlitze, Aussparungen und Durchbrüche:\naa) Anordnung von Durchbrüchen und\nSchlitzen in Bauwerken nennen,\nDurchbrüche und Schlitze darstellen\nbb) Arbeitsverfahren zum Schließen von\nDurchbrüchen und Schlitzen\nbeschreiben\n1)   vorgefertigte Bauteile:\naa) Fertigteile aus Stahlbeton, Holz und\nanderen Werkstoffen nennen und dar-\nstellen\nbb) Transport- und Einbaumöglichkeiten\nvon Fertigteilen beschreiben\nm)   Kunststoffbe- und -verarbeitung:\naa) Be- und Verarbeitungsbereiche ver-\nschiedener Kunststoffe beschreiben\nbb) Kunststoffe bearbeiten\nCC)   Kunstharze verarbeiten\nn)    Fliesen und Platten:\nWandplatten ansetzen und Bodenplatten\nverlegen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986                      2105\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                            im Ausbildungsjahr\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1\n1                2                                        3                                4\n0)  Tiefbau:\naa) Baustoffe und Materialien des Tief~\nbaus nennen, sowie einzelne Bau-\nweisen darstellen\nbb) Rohrwerkstoffe und Rohrarten nennen\nsowie Rohrverbindungen darstellen\nCC)   einfache Rohrverbindungen herstellen\ndd) Begrenzungssteine versetzen, Platten\nverlegen und einfache Pflasterarbeiten\nausführen\np)  Arbeits- und Schutzgerüste:\nArbeits- und Schutzgerüste beschreiben\nund darstellen\nq)  Bodenarten, Böschungen, Baugruben und\nGräben; Aushub, Aus- und Absteifungen:\naa) einfache Gründungen beschreiben\nund zeichnen, Verbauarten beschrei-\nben und darstellen\nbb) Verdichtungsarten beschreiben\nr)  Hausentwässerung, Oberflächenentwässe-\nrung, Kanalisation:\naa) Entwässerungsarten beschreiben und\nMaterialien nennen\nbb) Muffenarten, Verbindungen und Form-\nstocke nennen\nCC) Verlegung und Einbau von Rohren in\nSand- und Mörtelbettung beschreiben\nund darstellen\ndd) Abdichtung von Rohrverbindungen\n8   Eigenschaften               a)  Arten, Benennung, Eigenschaften, Aus-\nund Verwendung                  wahl, Verwendung von Bauholz und Holz-\nvon Baustoffen                  werkstoffen sowie .Schädlinge, Fehler,\n(§ 4 Nr. 8)                     Arten des Holzschutzes, der Lagerung und\ndes Transportes von Bauholz nennen\nb) Arten, Formate, Eigenschaften und Ver-\nwendung von Steinen und Platten nennen\nc) Bauplatten, insbesondere Gipskarton-\nplatten, Leichtbauplatten, Faserzement-\nplatten, Akustikplatten und Kunststoff-\nplatten nennen und unterscheiden\nd) Arten, Eigenschaften, Handelsformen und\nVerwendung von Zement, Kalk und Gips\nnennen\n6\ne) Zuschläge und Mischungsverhältnisse für\nMörtel sowie Mörtelgruppen nennen\nf)  Zuschläge für Beton sowie Betonarten und\nBetonfestigkeitsklassen nennen","2106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1\n1               2                                         3                                   4\ng)    Stähle und Nichteisenmetalle in der\nBautechnik und ihre charakteristischen\nEigenschaften nennen\nh)    Form- und Betonstähle nennen sowie ihre\nEinteilung, Eigenschaften und Verwendung\nbeschreiben\ni)    Abdichtungs- und Dämmstoffe\nbeschreiben\nk)    Arten der Kunststoffe, Kunstharze und\nKunststoffmörtel nennen\n1)    Bodenarten und Bodenklassen sowie ihre\nEigenschaften nennen\nm) Baustoffmengen berechnen\n9   Aufnehmen und               a)    Geraden ausfluchten\nAufmessen von\nb)    Längenmessungen ausführen\nGeländen und\nBauteilen                   C)    Rechte Winkel anlegen und überprüfen\n(§ 4 Nr. 9)\nd)    Gebäude oder Bauteile abstecken\ne)    Schnur- und VisiergerOste aufstellen\nf)    Böschungslehren anlegen\ng)    Bedeutung von NN, Festpunkt und Meter-                    3\nriß nennen\nh)    Wirkungsweise und Einsatz von Nivellier-\ngeräten beschreiben und Geräte hand-\nhaben\ni)    Höhen mit Wasserwaage und Schlauch-\nwaage übertragen und einmessen\nk)    Bauteile nach Richtung, Lage und Hohe\neinmessen und darstellen\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n3   1     4 1  5   1   6\n1                2                                         3                                   4\n1   die in § 4 Nr. 1 bis 4      die in Abschnitt l lfd. Nr. 1 bis 4 Spalte 3 auf-\naufgeführten Teile des      geführten Fertigkeiten und Kenntnisse             während der\nAusbildungsberufs-                                                            gesamten Ausbildungs-\nbildes                                                                        zeit zu vermitteln","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986                      2107\nLfd.          Teil des                                                              zu vermitteln im\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Ausbildungsflalbjahr\n3      4      5      6\n1                2                                        3                               .\n2   Aufnehmen und                a)  Gelände, Flächen, Bauteile und Baukörper\nAufmessen von                    aufmessen und in Handskizzen aufnehmen     X\nGeländen und\nBauteilen\nb)  verhältnisgetreue Skizzen anfertigen       X\n(§ 4 Nr. 9)                  c)  Aufnahmen auswerten und in maßstäbliche\nZeichnungen Obertragen                           X\n3   Anwenden unterschied-        a)  Abwicklungen und Durchdringungen\nlicher Projektionsarten          konstruieren und wahre Längen ermitteln    X\n(§ 4 Nr. 10)\nb)  Baukörper und Bauteile in genormten und\nnicht genormten Axonometrien darstellen           X\nc)  Schatten an Baukörpern konstruieren                             X\nd)  Baukörper und Bauteile in Zentral-\nperspektive mit einem und zwei Flucht-                          X\npunkten darstellen\ne)  Baukörper, Insbesondere Dämme,\nBöschungen, Einschnitte und Dächer in                           X\nkotierter Projektion darstellen\n4   Ermitteln von Mengen,        a)  Flächen und Rauminhalte unter Benutzung\nMassen und Eigen-                von Tabellen berechnen                     X\nlasten der Baustoffe\nb)  Mengen, Massen und Eigenlasten unter\nund Bauteile                                                                       X\nBenutzung von Tabellen ermitteln\n(§ 4 Nr. 11)\nc)  Baustoffmengen und Erdmassen für\nKalkulation und Abrechnung ermitteln                     X\nd)  Leistungen beschreiben und Kosten\ngliedern                                                        X\n5   Herstellen von               a)  Übersichtszeichnungen:\nZeichnungen für                  aa) Lagepläne, Vorentwurfs- und Ent-\nPlanung und                           wurfspläne herstellen                 X\nAusführung\n(§ 4 Nr. 12)                     bb) Baustelleneinrichtungspläne\nherstellen                            X\nCC) Übersichts- und Schemapläne je nach\nVerwendungszweck mit Kennzeich-       X\nnung der Werkstoffe herstellen\nb)  Konstruktionszeichnungen:\naa) Ausführungszeichnungen unter\nBerücksichtigung der Baustoffe              X\nherstellen\nbb) Teilzeichnungen, Detailpunkte und\nEinzelheiten des Mauerwerks-, Holz-,\nStahl-, Beton- und Stahlbeton-, Erd-,       X\nStraßen- und Kanalbaus zeichnen\ncc) Plan- und Kartenwerke vervielfältigen\nund aufbewahren                       X","2108                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nLfd.           Teil des                                                              zu vermitteln im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Ausbildungshalbjahr\n3      4      5     6\n1                2                                        3                               4\nc)   Tabellen und graphische Darstellungen:\naa) Stücklisten und Statistiken anfertigen  X\nbb) graphische Darstellungen und\nDiagramme zeichnen und anlegen         X\n6   Grundlagen der              a)   Möglichkeiten der lnformationsverarbei-\nlnformationsverarbei-            tung beschreiben                            X\ntung\n(§4Nr.13)                   b)   Komponenten und Funktionen von EDV-\nSystemen und -Anlagen beschreiben                 X\nc)   Daten zur EDV, insbesondere für Be-\nrechnungen, Textverarbeitung und rech-                    X\nnerunterstütztes Zeichnen aufbereiten\nd)   einfache Probleme mit Rechnerunter-\nstützung lösen und Ergebnisse auswerten                         X\nAbschnitt III: Fertigkeiten und Kenntr.isse in den Schwerpunkten\nA. Schwer p u n kt Hoch bau e i n s c h I i e ß I ich rau m b i Iden der Ausbau\n1   Herstellen von              a)   Grundrisse, Schnitte und Ansichten in\nZeichnungen für                  unterschiedlichen Maßstäben nach Ent-                     X\nPlanung und                      wurfsskizzen zeichnen\nAusführung\n(§ 4 Nr. 12)\nb)   Entwürfe bearbeiten                                             X\nc)   Detailpunkte konstruieren und zeichnen                          X\nd)   Normen und Vorschriften, insbesondere für\nBauvorlagen, Ausschreibung, Vergabe und                         X\nAbrechnung anwenden\ne) . Art und Maß der baulichen Nutzung\nnachweisen                                                X\nf)   Wärme-, Feuchtigkeits-, Schall- und\nBrandschutzkonstruktionen darstellen                      X\n8. Schwerpunkt Ingenieurbau\n1   Herstellen von              a)   Normen und Vorschriften, insbesondere\nZeichnungen für                  für Tragwerksplanung und Bauphysik                        X\nPlanung und                      anwenden\nAusführung\n(§ 4 Nr. 12)\nb)   Lagepläne für Baugrunduntersuchungen\nzeichnen sowie Bodenarten und Bohr-                             X\nprofile darstellen\nc)   Positions-, Schalpläne und Rohbau-\nzeichnungen anfertigen sowie Detailpunkte                 X\nkonstruieren\nd)   Bewehrungspläne der Stahlbetongrund-\nelemente zeichnen                                         X","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986                       2109\nLfd.            Teil des                                                               zu vermitt~ln im\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Ausbildungshalbjahr\n3      4      5      6\n1                 2                                         3                               4\ne)  vorgefertigte Bauelemente und Verlege-\nX\npläne zeichnen\nf)  Gründungsarten darstellen                                 X\ng)  Holz- und Metallkonstruktionen zeichnen                          X\nh)  TraggerO~te, Schalungen und Verbauarten\nzeichnen                                                         X\nC. Sc h w e r p u n kt Tief - , Straßen - u n d Landschafts bau\n1   Herstellen von                 a)  Normen und Vorschriften, insbesondere für\nZeichnungen für                    Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung                     X\nPlanung und                        anwenden\nAusführung\nb)  Lagepläne für Baugrunduntersuchung~n\n(§ 4 Nr. 12)\nzeichnen, Bodenarten, Bodenaufbau und                            X\nBohrprofile darstellen\nC)  Lage- und Höhenpläne zeichnen                             X\nd)  Entwurfs- und Ausführungspläne\nbearbeiten                                                       X\ne)  Bauwerke im Tief-, Straßen- und Land-\nschaftsbau zeichnen                                       X\nf)  Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft\nzeichnen                                                  X\ng)  flächige und höhere Pflanzungen dar-\nstellen und bezeichnen                                    X\nh)  Abrechnungs- und Bestandspläne zeichnen                          X\ni)  Straßenausbauquerschnitte konstruieren\nund zeichnen                                              X\nk)  Weg-, Platten- und Pflasterflächen ein-\nschließlich Platzbefestigungen konstruie-                 X\nren und zeichnen\n1)  Knotenpunkt- und Deckenhöhenpläne im\nStraßen- und Wegebau zeichnen                                    X\nAbschnitt IV: Baustellenpraxis\nWährend der beruflichen Fachbildung soll der Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan\nbezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch Baubegehungen, Werksbesichti-\ngungen und praktische Tätigkeit in mindestens 20 Tagen kennenlernen.","2110                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nfünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 1. Dezember 1986\nAuf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des § 5            „Die~ gilt nicht für Fluggäste, die Staatsangehörige\nAbs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1           von Athiopien, Afghanistan, Bangladesch, Ghana, Iran,\nS. 353) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:             Libanon, Pakistan, Sri Lanka oder Syrien sind oder\ndie sich mit einem Paß oder Paßersatz eines dieser\nArtikel 1                                Staaten ausweisen;\".\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-         3. In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni                 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c wird nach\n1976 (BGBI. 1S. 1717), zuletzt geändert durch die Verord-          ,,Brasilien\" ,,Brunei Darussalam\" eingefügt.      -\nnung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1681 ), wird wie\nfolgt geändert:                               -                                           Artikel 2\n1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und § 3 Nr. 3 Satz 1 werden          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\njeweils nach dem Wort „Flugausweis\" ein Komma und          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 53 Satz 2 des\ndie Worte „die im Besitz der für die Einreise in das       Ausländergesetzes auch im Land Berlin.\nZielland erforderlichen amtlichen Dokumente und\nErlaubnisse sind,\" eingefügt.\nArtikel 3\n2. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 3 Nr. 3 erhält jeweils der Satz 2    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie folgende Fassung:                                      Kraft.\nBonn, den 1 . Dezember 1986\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986               2111\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen\nder Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen\nmit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen\nVom 2. Dezember 1986\nAuf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-\nkel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)\ngeändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptaus-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß\n§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom\n23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nIn § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungs-\nzeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute,\nBürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den\nZeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in\nAusbildungsberufen vom 21. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1065)\nwird das Datum „31 . Dezember 1986\" durch das Datum\n,,31. Dezember 1991\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 2. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}