{"id":"bgbl1-1986-6-9","kind":"bgbl1","year":1986,"number":6,"date":"1986-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/6#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_6.pdf#page=17","order":9,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung","law_date":"1986-01-28T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                               237\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung\nVom 28. Januar 1986\nAuf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten-                             Australien - Ozeanien:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSamoa\n13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621) verordnet die\nBundesregierung:                                                                                    Ländergruppe II\nArtikel 1                                        Europa:\nDie Auslandsreisekostenverordnung vom 25. August                             Luxemburg                    Niederlande\n1969 (BGBI. 1 S. 1438), zuletzt geändert durch Ver-                              Monaco\nordnung vom 7. November 1985 (BGBI. 1 S. 2084), wird\nwie folgt geändert:                                                              Afrika:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                  Äquatorialguinea             Namibia\nBurkina Fase                 Sambia\na) Absatz 4 wird gestrichen,\nKenia                        Sierra Leone\nb) Absatz 5 wird Absatz 4.\nMalawi                       Südafrika\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                  Marokko                      Swasiland\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                        Amerika:\n,,(1) Die Ländergruppeneinteilung richtet sich                         Argentinien                  Kolumbien\nnach der folgenden Übersicht:                                           Bolivien                     Kuba\nLändergruppe        1 ,                          Guyana                       Nicaragua\nEuropa:                                                                 Honduras\nAndorra                              Portugal\nAsien:\nBulgarien                            Rumänien\nGriechenland                                                            China                        Pakistan\nSpanien\nHongkong                     Philippinen\nJugoslawien 1 )                     Tschechoslowakei\nMalta                                                                   Kamputschea,\nTürkei\nDemokratisches\nÖsterreich                           Ungarn 1 )\nPolen                                Zypern                             Australien - Ozeanien:\nAfrika:                                                                 Neuseeland\nBotsuana                             Simbabwe                                            · Ländergruppe III\nGambia                             • Somalia                            Europa:\nGuinea-Bissau                        Sudan                              Belgien                      San Marino\nLesotho                              Uganda                             Dänemark                     Schweiz\nMadagaskar                           Sao Terne und                      Frankreich                   Sowjetunion\nMauritius                               Principe\nItalien                      Vatikanstadt\nAmerika:                                                                Liechtenstein\nBrasilien                            Guatemala                          Afrika:\nChile                                Mexiko                             Äthiopien,                   Togo\nCosta Rica                           Paraguay                              Sozialistisches           Tschad\nDominikanische                       Peru                               Benin                        Tunesien\nRepublik                          Uruguay                            Mosambik                     Zaire\nEcuador                              Venezuela\nEI Salvador                                                             Amerika:\nJamaika·                     Kanada\nAsien:\nBirma                                Mongolei                           Asien:\nIndien                               Nepal                              Bangladesch                  Sri Lanka\nLibanon\nAustralien - Ozeanien:\n') Der Ausgleichsabschlag wird vom Bundesminister des Innern festgesetzt.       Australien","238                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil        1\nLändergruppe IV                                     Australien - Ozeanien:\nEuropa:                                                                   Papua-Neuguinea.''\nFinnland                            Island\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nGroßbritannien und                  Norwegen 2 )\nNordirland                       Schweden                                ,,(4) Ändern sich die der Zuteilung zu einer Län-\nIrland                                                                    dergruppe zugrunde liegenden Preisverhältnisse\nunter Berücksichtigung der Außenwerte der Deut-\nAfrika:                                                                   schen Mark in einem Land um mehr als 15 vom\nHundert des Auslandstagegeldes, so kann der\nÄgypten                             Li bysch-Arabi sehe\nBundesminister des Innern im Einvernehmen mit\nAlgerien                                 Dschamahirija\ndem Bundesminister der Finanzen und dem Aus-\nAngola 2 )                           Mali                                  wärtigen Amt zu ·dem Auslandstagegeld einen\nBurundi                              Mauretanien                           Anpassungszu- oder -abschlag festsetzen, wenn\nDschibuti 2 )                        Niger                                 durch die Änderungen die Zuordnung zu der Län-\nNigeria 2 )                           dergruppe nicht mehr gerechtfertigt ist. Für die in\nElfenbeinküste\nder Ländergruppe I mit Fußnote 1 bezeichneten\nGabun                                Ruanda\nLänder wird entsprechend Satz 1 ein Ausgleichs-\nGhana                                Senegal                               abschlag und für die in Ländergruppe IV mit Fuß-\nGuinea 2 )                           Tansania                              note 2 gekennzeichneten Länder ein Ausgleichs-\nKamerun                              Zentralafrikanische                   zuschlag zum Auslandstagegeld festgesetzt. Das\nRepublik                           verminderte Auslandstagegeld wird mindestens\nKongo 2 )\nIn Höhe des Inlandstagegeldes nach § 9 des Bun-\nLiberia 2 )                                                                desreisekostengesetzes gewährt. Das erhöhte\nAuslandstagegeld ist um die häusliche Ersparnis\nAmerika:\nnach § 9 Abs. 6 des Bundesreisekostengesetzes\nBahamas                              Trinidad und                          zu kürzen, mindestens werden die Regelbeträge\nBarbados 2 )                            Tobago 2 )                         der jeweiligen Ländergruppe gewährt.\"\nHaiti                                Vereinigte Staaten\nPanama 2 )                              von Amerika\nArtikel 2\nAsien:                                                                                 Übergangsvorschrift\nAfghanistan                          Kuwait 2 )                        Bei Dienstreisebeginn bis zum Tage der Verkündung\nBahrain 2 )                          Laotische                      dieser Verordnung wird Reisekostenvergütung nach\nBrunei Darussalam 2 )                   Demokrati sehe              den bisherigen Vorschriften weitergewährt, wenn dies\nVolksrepublik               für den Dienstreisenden günstiger ist.\nChina Taiwan\nIndonesien                           Malaysia\nIrak 2 )                             Oman 2 )                                                 Artikel 3\nIran, Islamische Republik            Saudi-Arabien 2 )\nBerlin-Klausel\nIsrael 2 )                           Singapur\nSyrien                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nJapan                                                               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundes-\nJemen                                Thailand\nreisekostengesetzes auch im Land Berlin.\nJemen, Demokratischer 2 )            Vereinigte Arabische\nEmirate 2 )\nJordanien\nVietnam                                                  Artikel 4\nKatar 2 )\nKorea, Republik                                                                             Inkrafttreten\n2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n) Der Ausgleichszuschlag wird vom Bundesminister des Innern festgesetzt.\n1986 in Kraft.\nBonn, den 28. Januar 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                               239\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn\nder Offiziere des Sanitätsdienstes\n(Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - MuSchVSanOffz(w) -)\nVom 29. Januar 1986\nAuf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 5     2. für den Aufenthalt im Kontrollbereich von ionisieren-\ndes ·soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-              der Strahlung radioaktiver Stoffe oder von Röntgen-\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die             einrichtungen, ausgenommen zur eigenen röntgen-\ndurch § 31 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom                ologischen Untersuchung,\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden         3. für die Teilnahme an militärischen Übungen unter\nsind, verordnet die Bundesregierung:                           feldmäßigen Bedingungen sowie\n4. für Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung\n§ 1                                über den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983\nSobald einer Frau in der Laufbahn der Offiziere des\n(BGBI. 1 S. 1495).\nSanitätsdienstes ihre Schwangerschaft bekannt ist, hat\nsie dies dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder                                      §4\ndem Truppenarzt mitzuteilen; sie soll dabei den mut-          Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\nmaßlichen Tag der Entbindung angeben.                      dienstes darf während ihrer Schwangerschaft nicht zu\nDienstleistungen herangezogen werden, soweit nach\n§2                             ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter\noder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.\n(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes\nergibt, nimmt eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des                               §5\nSanitätsdienstes während ihrer Schwangerschaft bis\nzum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßi-         (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung\ngen Dienst teil. Über Art und Dauer der täglichen Dienst-  und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist\nleistung entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte    eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\nauf Grund eines ärztlichen Zeugnisses.                     dienstes nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die\nFrist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- und\n(2) In der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr soll    Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.\neine Heranziehung zum Dienst unterbleiben.\n(2) Soweit die Frau in den ersten Monaten nach der\nEntbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienst-\n§3                             fähig ist, darf sie nicht zu ihre Leistungsfähigkeit über-\n(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Frau in\nsteigenden Dienstleistungen herangezogen werden.\nder Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nicht zu      (3) Solange sie stillt, darf sie nicht zu den in § 3\nDienstleistungen herangezogen werden, bei denen sie        genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Auf\nschweren körperlichen Belastungen, schädlichen Ein-        Verlangen ist für die zum Stillen erforderliche Zeit\nwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder         Dienstbefreiung zu gewähren.\nStrahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,\nKälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm aus-                                    §6\ngesetzt ist.\nDurch die Verbote der§§ 3 bis 5 wird die Zahlung der\n(2) Dies gilt besonders\nDienstbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die\n1. für Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die     Dienstbefreiung während der Stillzeit ( § 5 Abs. 3\nGefahr einer Infektionskrankheit besteht,              Satz 2)."]}