{"id":"bgbl1-1986-6-8","kind":"bgbl1","year":1986,"number":6,"date":"1986-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/6#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-6-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_6.pdf#page=11","order":8,"title":"Neufassung des Investitionszulagengesetzes","law_date":"1986-01-28T00:00:00Z","page":231,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                          231\nzes 1 erfüllt; trifft dies für mehrere Personen zu, so rich-                           § 46\ntet sich die Anspruchsberechtigung nach § 19 Abs. 2\nBerlin-Klausel\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum\n31 . Dezember 197 4 geltenden Fassung. § 3 Abs. 2 bis           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n4 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats an     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nanzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag nach        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 17 Abs. 1 beim Arbeitsamt oder bei der nach Absatz 1        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nBuchstabe b zuständigen Stelle eingegangen ist.               Dritten Überleitungsgesetzes.\nBekanntmachung\nder Neufassung des lnvestitionszulagengesetzes\nVom 28. Januar 1986\nAuf Grund des § 6 des lnvestitionszulagengesetzes in der Fassung der .\nBekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 646) wird nachstehend der\nWortlaut des lnvestitionszulagengesetzes in der vom 1. Januar 1986 an\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 646) und\n2. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Artikel 11 des Steuer-\nbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436).\nBonn, den 28. Januar 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","232                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\nlnvestitionszulagengesetz 1986\n(lnvZulG 1986)\n§ 1                                 Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbarenunbe-\nInvestitionszulage für Investitionen                weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\nim Zonenrandgebiet                          die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen\nund in anderen förderungsbedürftigen Gebieten               oder im Teileigentum stehende Räume sind, wenn die\nWirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder neu her-\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-          gestellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die eine            Herstellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu\ngewerbliche Betriebsstätte errichten oder erweitern und         eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden.\ndie durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen,\nVoraussetzung für die Gewährung der Investitions-\n1. daß die Errichtung oder Erweiterung in einem förde-       zulage ist, daß die Wirtschaftsgüter und die ausgebau-\nrungsbedürftigen Gebiet durchgeführt wird und           ten oder neu hergestellten Teile in ein besonderes Ver-\nzeichnis aufgenommen worden sind, das den Tag der\n2. daß die Errichtung oder Erweiierung volkswirtschaft-\nAnschaffung oder Herstellung und die Anschaffungs-\nlich besonders förderungswürdig ist, und den Zielen\noder Herstellungskosten enthält. Das Verzeichnis\nund Grundsätzen der Raumordnung und Landes-\nbraucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben\nplanung entspricht,\naus der Buchführung ersichtlich sind. Die Anschaffung\nwird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der Errich-     oder Herstellung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen\ntung oder Erweiterung der Betriebsstätte vorgenom-          gehört nicht zu den Investitionen im Sinne der Absätze 1\nmenen Investitionen eine Investitionszulage gewährt.         und 2.\nMehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs des\nSteuerpflichtigen in derselben Gemeinde gelten als eine        (4) Die Investitionszulage beträgt\neinheitliche Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte von    1. bei Investitionen im Zonenrandgebiet 10 vom Hun-\neiner Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des           dert,\nEinkommensteuergesetzes errichtet oder erweitert, gel-\n2. bei Investitionen in den übrigen förderungsbedürfti-\nten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß der Gesell-\ngen Gebieten 8,75 vom Hundert\nschaft eine Investitionszulage gewährt wird. Eine Inve-\nstitionszulage wird nicht gewährt, soweit Investitionen     der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nvor dem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, in dem         der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten\nder Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2       Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten der im\ngestellt worden ist.                                        Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten und Erweiterun-\ngen, die Investitionen im Sinne des Absatzes 3 sind. Die\n(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch für    Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist\nInvestitionen gewährt, die im Zusammenhang mit der          auf den für das bescheinigte Investitionsvorhaben fest-\nUmstellung oder grundlegenden Rationalisierung einer        gesetzten Höchstbetrag im Sinne des § 2 Abs. 4\nim Zonenrandgebiet belegenen gewerblichen Betriebs-         begrenzt.\nstätte vorgenommen werden, wenn durch eine Beschei-\nnigung nach § 2 nachgewiesen wird, daß die Umstellung           (5) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-\noder grundlegende Rationalisierung volkswirtschaftlich       schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-\nbesonders förderungswürdig ist und den Zielen und            fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt\nGrundsätzen der Raumordnung -und Landesplanung               werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1\nentspricht. Für Investitionen, die der Ersatzbeschaffung     bis 3 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-\ndienen, wird eine Investitionszulage nicht gewährt.          kosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nAbsatz 1 gilt im übrigen sinngemäß.                          stellung bei der Bemessung der Investitionszulage nur\nberücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder\n(3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind      Teilherstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3\n1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutz-       bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.\nbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens, die nicht zu den geringwertigen Wirt-                                  §2\nschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes gehören und mindestens drei                    Nachweis der Förderungswürdigkeit\nJahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in der      (1) Die Bescheinigung, daß die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 -und\nBetriebsstätte des Steuerpflichtigen verbleiben, und   2 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten Vor-\n2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen            aussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der Bundes-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von        minister für Wirtschaft im Benehmen mit der von der","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                             233\nLandesregierung bestimmten Stelle. Der Bundes-                   Nummer 2 wird auch eine Erhöhung der Bettenzahl\nminister für Wirtschaft kann seine Befugnisse auf das            um mindestens 20 vom Hundert als ausreichend an-\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen.                 gesehen. Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn\nim Zuge einer Errichtung oder Verlagerung die bis-\n(2) Die Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder\nherige Betriebsstätte in derselben Gemeinde auf-\ngrundlegende Rationalisierung einer Betriebsstätte im\ngegeben wird,\nSinne des § 1 (Investitionsvorhaben) ist volkswirt-\nschaftlich besonders förderungswürdig im Sinne dieses        5. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder\nGesetzes, wenn                                                   grundlegende Rationalisierung für den Fortbestand\n1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz über                der Betriebsstätte und zur Sicherung der dort beste-\ndie Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der                henden Dauerarbeitsplätze erforderlich ist,\nregionalen Wirtschaftsstruktur\" vom 6. Oktober        6. der Subventionswert der für das Investitionsvor-\n1969 (BGBI. 1 S. 1861) - Rahmenplan - aus-                haben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zu-\ngewiesenen Schwerpunktort eines förderungs-               schüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten Finanz-\nbedürftigen Gebiets eine Betriebsstätte errichtet         hilfen einschließlich der beantragten Investitions-\noder erweitert wird; der Rahmenplan ist insoweit          zulagen die im Rahmenplan festgelegten Höchst-\nim Bundesanzeiger bekanntzumachen,                        sätze nicht überschreitet; der Rahmenplan ist inso-\nb) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine                weit im Bundesanzeiger bekanntzumachen,\nBetriebsstätte erweitert wird, die der Steuer-        7. nicht zu besorgen ist, daß\npflichtige entweder vor dem 1. Januar 1977\nerrichtet oder erworben hatte oder nach dem               a) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit des\n31. Dezember 1976 in einer Gemeinde errichtet                 jeweiligen Wirtschaftsraums von Unternehmen\noder erworben hat, die zum Zeitpunkt der Errich-              bestimmter Wirtschaftszweige erheblich ver-\ntung oder des Erwerbs als Schwerpunktort im                   stärkt oder in ähnlicher Weise die Wirtschafts-\nRahmenplan ausgewiesen war,                                   struktur verschlechtert,\nc) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine                b) die Gewährung der Investitionszulage zu unange-\nBetriebsstätte erweitert wird, die der Steuer-                messenen Wettbewerbsvorteilen gegenüber\npflichtige erworben hat und in der vor dem Erwerb             anderen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum\neine förderungswürdige Tätigkeit ausgeübt                     ansässigen Unternehmen führt.\nwurde, wenn die Betriebsstätte von der Stillegung     Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der Num-\nbedroht oder bereits stillgelegt war oder             mern 3, 5 und 7 von einer Würdigung der gesamtwirt-\nd) im Zonenrandgebiet eine Betriebsstätte umge-          schaftlichen oder regionalwirtschaftlichen Lage oder\nstellt oder grundlegend rationalisiert wird,         Entwicklung abhängt, ist diese Würdigung nach pflicht-\ngemäßem Ermessen vorzunehmen.\n2. ein Investitionsvorhaben in einer Betriebsstätte des\nFremdenverkehrs durchgeführt· wird, die auf Dauer           (3) Investitionsvorhaben sind nicht volkswirtschaft-\ngewerblich genutzt wird, nicht nur geringfügig der       lich besonders förderungswürdig, wenn sie Anlagen zur\nBeherbergung dient und sich in einem Fremdenver-         Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie betref-\nkehrsgebiet nach § 3 Abs. 2 befindet; unter diesen       fen, die nicht überwiegend dem betrieblichen Eigen-\nVoraussetzungen sind Investitionen zur qualitativen      bedarf dient.\nVerbesserung des Angebots einer grundlegenden\nRationalisierung gleichgestellt; Investitionsvorhaben       (4) Investitionsvorhaben, welche di~ Voraussetzun-\nin sonstigen Betriebsstätten des Fremdenverkehrs         gen des Absatzes 2 erfüllen, sind nur bis zu einem\nsind nicht volkswirtschaftlich besonders förderungs-     Höchstbetrag förderungsfähig. Der Höchstbetrag\nwürdig,                                                  errechnet sich aus der Zahl der durch das Investitions-\n.vorhaben geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeits-\n3. in der Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt       plätze, vervielfacht mit dem Zehnfachen der im Rahmen-\noder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach    . plan festgelegten durchschnittlichen Investitionskosten\nregelmäßig überregional abgesetzt werden, und das        je gefördertem Arbeitsplatz; der Rahmenplan ist in-\nInvestitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar     soweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der\nund auf die Dauer das Gesamteinkommen in dem             Höchstbetrag für das Investitionsvorhaben ist in der\njeweiligen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu         Bescheinigung festzusetzen.                          ·\nerhöhen,\n(5) Die Bescheinigung darf nur für Investitionsvor-\n4. bei der Erweiterung einer Betriebsstätte im Sinne von    haben erteilt werden, die nach Lage, Art und Umfang\nNummer 1 Buchstabe a bis c oder bei einer im            hinreichend bestimmt sind. Sie kann versagt werden,\nZusammenhang mit einer Betriebsverlagerung inner-       wenn das Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit\nhalb der förderungsbedürftigen Gebiete stehenden        einer Betriebsverlagerung aus Berlin (West) steht. Die\nErrichtung einer Betriebsstätte im Sinne von Num-       Bescheinigung kann unter Bedingungen erteilt oder mit\nmer 1 Buchstabe a die Zahl der bei Investitions-        Auflagen verbunden werden.\nbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehen-\nden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 vom Hun-            (6) Wird nach Erteilung der Bescheinigung festge-\ndert erhöht wird oder mindestens 50 zusätzliche          stellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investitions-\nDauerarbeitsplätze geschaffen werden; hierbei zählt      vorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht der Be-\nein Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze;        scheinigung entspricht oder daß bei dem tatsächlich\nbei Fremdenverkehrsbetriebsstätten im Sinne der          durchgeführten Investitionsvorhaben die Voraussetzun-","234                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ngen der Absätze 2 bis 4 nicht vorliegen, kann die Be-      schaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirt-\nscheinigung zurückgenommen werden.                         schaftsgüter und der Herstellungskosten der im Wirt-\nschaftsjahr beendeten Ausbauten und Erweiterungen,\nsoweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den\n§3                             Betrag von 500 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,\nFörderungsbedürftige Gebiete                 und 7 ,5 vom Hundert der diesen Betrag übersteigenden\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten. § 1 Abs. 3\n(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des           Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nGesetzes sind\n1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des Zonen-           (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dürfen\nrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971              nur berücksichtigt werden\n(BGBI. 1 S. 1237),                                     1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\nneuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern\n2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des\ndes Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-\nAbschnitts D der Anlage zum Gesetz zur Anpassung\ngen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des\nund Gesundung des deutschen Steinkohlenberg-\nEinkommensteuergesetzes gehören und mindestens\nbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete\ndrei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\nvom 15. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 365), geändert durch\n,im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich der\ndie Verordnung vom 17. Dezember 1970 (BGBI. 1\nForschung oder Entwicklung im Sinne des § 51\nS. 1743), und\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommen-\n3. Gebiete,                                                    steuergesetzes dienen,\na) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Bun-    2. die Herstellungskosten von abnutzbaren unbeweg-\ndesdurchschnitt liegt oder erheblich darunter           lichen Wirtschaftsgütern .des Anlagevermögens und\nabzusinken droht oder                                   von Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren\nb) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die            unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nvom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder        gens, die Gebäude, ·Gebäudeteile, Eigentumswoh-\nbedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf            nungen oder im Teileigentum stehende Räume sind,\ndas Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten            wenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten\noder absehbar sind.                                     oder neu hergestellten Teile mindestens drei Jahre\nnach ihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti-\n(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des§ 2 Abs. 2           gen zu mehr als 66 2h vom Hundert der Forschung\nNr. 2 sind förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des           oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2\nAbsatzes 1, die nach Lage, Klima, Landschaft, Art der          Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes\nBesiedlung oder ähnlichen Umständen in besonderem              dienen; dienen die Wirtschaftsgüter oder die aus-\nMaße für den Fremdenverkehr geeignet sind.                     gebauten oder neu hergestellten Teile nicht zu mehr\nals 66 2h vom Hundert, aber zu mehr als 331/3 vom\n(3) Die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne des\nHundert der Forschung oder Entwicklung, so werden\nAbsatzes 1 Nr. 3 und die Fremdenverkehrsgebiete wer-\ndie Herstellungskosten zur Hälfte bei der Bemessung\nden in dem jeweils gültigen Rahmenplan nach dem\nder Investitionszulage berücksichtigt,\nGesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung\nder regionalen Wirtschaftsstruktur\" vom 6. Oktober         3. die Anschaffungskosten von neuen abnutzbaren\n1969 (BGBl.1 S. 1861) im einzelnen festgelegt. Der Rah-       immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nmenplan ist insoweit im Byndesanzeiger bekanntzuma-            gens, soweit sie nicht in laufenden Vergütungen\nchen.                                                          bestehen, die vom zukünftigen Umsatz oder Gewinn\noder einer ähnlichen ungewissen Größe abhängen,\n§4                                 bis zur Höhe von 500 000 Deutsche Mark im Wirt-\nInvestitionszulage für Forschungs-                  schaftsjahr, wenn die oberste Landesbehörde oder\nund Entwicklungsinvestitionen                     die von ihr bestimmte Stelle bescheinigt hat, daß die\nWirtschaftsgüter bestimmt und geeignet sind, im\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-         Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich der For-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes wird auf           schung oder Entwicklung im Sinne des§ 51 Abs. 1\nAntrag für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagever-          Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc\nmögens und Ausbauten und Erweiterungen an abnutz-              des Einkommensteuergesetzes zu dienen, und die\nbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-           Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer\nmögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswoh-               Anschaffung im Betrieb des Steuerpflichtigen ver-\nnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind,               bleiben und keinen anderen Zwecken dienen; weitere\neine Investitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts-         Voraussetzung ist, daß der Veräußerer der Wirt-\ngüter oder die ausgebauten oder neu hergestellten Teile        schaftsgüter keine dem Erwerber nahestehende Per-\nder Forschung oder Entwicklung dienen. Werden von              son ist; § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes gilt\neiner Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des          sinngemäß.\nEinkommensteuergesetzes Wirtschaftsgüter ange-\nschafft oder hergestellt oder Ausbauten oder Erweite-        (~) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-\nrungen vorgenommen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß       schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-\nder Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt wird.    fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt\nDie Investitionszulage beträgt 20 vom Hundert der          werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirt-         und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                             235\nkosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-              des Anlagevermögens, die nicht zu den geringwert[-\nstellung bei der Bemessung der Investitionszulage nur            gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des\nberücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder           Einkommensteuergesetzes gehören, und\nTeilherstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3       2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-\nbis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.             schaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Aus-\nbauten und Erweiterungen an unbeweglichen Wirt-\n§4a                                 schaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude,\nInvestitionszulage für bestimmte Investitionen             Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teil-\nim Bereich der Energieerzeugung und -verteilung              eigentum stehende Räume sind, und an Fernwärme-\nnetzen,\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes wird auf         wenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder\nAntrag für abnutzbare bewegliche und unbewegliche            neu hergestellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Aus-          Anschaffung oder Herstellung im Betrieb des Steuer-\npflichtigen verbleiben.\nbauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbeweg-\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, ,die              (3) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme des Absat-\nGebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im            zes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten sinngemäß für Solar- und\nTeileigentum stehende Räume sind, und an Fernwärme-          Windkraftanlagen, die ausschließlich der Strom- oder\nnetzen eine Investitionszulage gewährt, wenn die Wirt-       Wärmeerzeugung dienen, sowie für Anlagen, die aus-\nschaftsgüter, Ausbauten oder Erweiterungen im Bereich        schließlich zur Rückgewinnung von Abwärme ver-\nder Energieerzeugung oder -verteilung angeschafft oder       wendet werden. Dies gilt auch, wenn die bezeichneten\nhergestellt werden. Voraussetzung ist, daß                   Anlagen keine selbständigen Wirtschaftsgüter sind.\n1. die Anschaffung oder Herstellung im Zusammenhang\nsteht mit der Errichtung oder Erweiterung von Heiz-       (4) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gelten\nkraftwerken, Laufwasserkraftwerken, Müllkraftwer-      entsprechend.\nken, Müllheizwerken, Wärmepumpenanlagen und                                         §5\nAnlagen zur Verteilung der Wärme aus den bezeich-\nneten Energieerzeugungsanlagen sowie von Heiz-                Ergänzende Vorschriften zu den§§ 1 bis 4 a\nwerken, die in einem Fernwärmenetz in Ergänzung zu         (1) Die Inanspruchnahme einer Investitionszulage\nHeizkraftwerken, Müllkraftwerken, Müllheizwerken        nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes schließt die\nund Wärmepumpenanlagen zur Deckung des Spit-            Inanspruchnahme einer Investitionszulage nach § 4\nzenbedarfs der Heizleistung bestimmt sind,              dieses Gesetzes für dasselbe Wirtschaftsgut, den-\n2. der Steuerpflichtige nach dem 30. November 1974           selben Ausbau oder dieselbe Erweiterung aus.\ndie Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen\n(2) Die Investitionszulagen nach den §§ 1, 4 und 4 a\nbestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen hat und\ngehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkom-\n3. der Bundesminister für Wirtschaft die besondere.Eig-      mensteuergesetzes. Sie mindern nicht die steuerlichen\nnung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweite-       Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nrungen zur Einsparung von Energie bestätigt hat, der\nBundesminister für Wirtschaft kann seine Befug-           (3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf\nnisse auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft     des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der\nübertragen.                                            Anschaffung oder Herstellung oder der Anzahlung oder\nTeilherstellung endet, durch das für die Besteuerung\nAls Beginn der Herstellung gilt bei unbeweglichen Wirt-\ndes Antragstellers nach dem Einkommen zuständig~\nschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums-       Finanzamt aus den Einnahmen an Einkommensteuer\nwohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind,\noder Körperschaftsteuer gewährt. Gesellschaften im\nsowie bei Ausbauten und Erweiterungen an diesen Wirt-      Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-\nschaftsgütern der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau-\ngesetzes wird die Investitionszulage von dem Finanz-\ngenehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf Baugeneh-\namt gewährt, das für die einheitliche und gesonderte\nmigung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt worden, gilt      Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf\nals Beginn der Herstellung der Beginn der Bauarbeiten.     Gewährung der Investitionszulage kann nur innerhalb\nWerden von einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1\nvon 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes Wirtschaftsgüter         werden. In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgüter,\nangeschafft oder hergestellt oder Ausbauten oder           Ausbauten und Erweiterungen, für die eine Investitions-\nErweiterungen vorgenommen, gelten die Sätze 1 bis 4        zulage beansprucht wird, so genau bezeichnet werden,\nmit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investi-        daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.\ntionszulage gewährt wird. Die Investitionszulage beträgt\n7 ,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-          (4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch\nkosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder her-       schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist\ngestellten Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten      innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nder im Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten und Erwei-       Bescheids auszuzahlen.\nterungen.\n(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuerver-\n(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dürfen      gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung\nnur berücksichtigt werden                                    einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche\n1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von             Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt\nneuen,. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern       nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für die-","236                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil t\njenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und       bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine\nVerbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende             solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften\nVorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.               der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuer-\nstraftaten entsprechend.\n(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach den\n§§ 1, 4 und 4 a erlischt mit Wirkung für die Vergangen-\nheit, soweit Wirtschaftsgüter oder ausgebaute oder neu                                    §6\nhergestellte Teile von Wirtschaftsgütern, deren An-\nErmächtigung\nschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-\nsung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind,           Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nnicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder        den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\nHerstellung                                                    Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und\n1. im Fall des§ 1,                                             in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei\nUnstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\na) soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter\nhandelt, in der Betriebsstätte des Steuerpflichti-\ngen verblieben sind,                                                               §7\nb) soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter                             Berlin-Klausel\noder um ausgebaute oder neu hergestellte Teile\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nvon unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt,\ndes § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nvom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigen-\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nbetrieblichen Zwecken verwendet worden sind,\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n2. im Fall des § 4                                            nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nin dem erforderlichen Umfang der Forschung oder\nEntwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen gedient\n§8\nhaben,\nAnwendungsbereich\n3. im Fall des § 4 a\nim Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind.             ( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nvorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-\n(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der   schaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nBescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder          1985 angeschafft oder hergestellt werden, sowie auf\ngeändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch          Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche\nvom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absat-        Herstellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 1985\nzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun-          beendet werden.\ngen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides\neingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu                (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Investitionsvor-\nverzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf       haben anzuwenden, mit denen nach dem 30. Juni 1986\ndes Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben            begonnen worden ist. § 1 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals\noder geändert worden ist.                                     anzuwenden, wenn der Antrag auf Erteilung der\nBescheinigung nach § 2 nach dem 30. Juni 1986\n(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf  gestellt worden ist.\nGrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte\nder Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die             (3) § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des lnvestitionszulagen-\nVersagung von Bescheinigungen nach den §§ 2, 4                gesetzes 1982 in der Fassung der Bekanntmachung\nAbs. 2 Nr. 3 und § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Ver-           vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 646) ist nicht mehr anzu-\nwaltungsrechtsweg gegeben.                                    wenden, soweit lnvestitionszulagenbescheide noch\nnicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der\nNachprüfung stehen.\n§ 5a\nVerfolgung von Straftaten                        (4) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 4 sind erstmals auf Inve-\nnach § 264 des Strafgesetzbuches                  stitionsvorhaben anzuwenden, bei denen der Antrag auf\nErteilung einer Bescheinigung nach § 2 nach dem\nFür die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des           12. Dezember 1985 gestellt und mit denen nach diesem\nStrafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage        Zeitpunkt begonnen worden ist."]}