{"id":"bgbl1-1986-6-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":6,"date":"1986-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_6.pdf#page=2","order":7,"title":"Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1986-01-21T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["222                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil   1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 21. Januar 1986\nAuf Grund des Artikels 3 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-\nkindergeldgesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1251) wird nachstehend\nder Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 1986\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntriachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 13),\n2. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel II § 12 des Sozialgesetz-\nbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu\nDritten - vom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450),\n3. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 13 des Haushalts-\nbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),\n4. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 28 des Haushaltsbegleit-\ngesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),\n5. das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Zehnte Gesetz zur Änderung des\nBundeskindergeldgesetzes vom 21. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1726),\n6. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Adoptionsanpas-\nsungsgesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144) und\n7. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nBonn, den 21. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                                223\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nErster Abschnitt                      3. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen\nHaushalt aufgenommen hat oder überwiegend unter-\nLeistungen\nhält.\n§ 1                            Ein angenommenes Kind wird bei einem leiblichen\nAnspruchsberechtigte                    Elternteil nur berücksichtigt, wenn es von diesem oder\nvon dessen Ehegatten angenommen worden ist. Ein\n(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat            Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die\nAnspruch auf Kindergeld für seine Kinder und die ihnen     Obhut des Annehmenden aufgenommen ist und für das\ndurch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten,                         die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern\n1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen            erteilt ist, wird bei den Eltern nicht berücksichtigt.\nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,          (2) Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,\n2. wer, ohne eine der Voraussetzungen der Nummer 1         werden nur berücksichtigt, wenn sie\nzu erfüllen,                                            1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder\na) von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes        2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes\nansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vor-       zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\nübergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außer-       leisten oder\nhalb dieses Geltungsbereiches entsandt, abge-\nordnet, versetzt oder kommandiert ist,             3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-\nderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,\nb) als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der          oder\n- Deutschen Bundespost oder der Bundesfinanz-\nverwaltung in einem der Bundesrepublik Deutsch-    4. als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließ-\nland benachbarten Staat beschäftigt ist,               lich in dem Haushalt des Berechtigten tätig sind, dem\nmindestens vier weitere Kinder angehören, die bei\nc) Versorgungsbezüge nach beamten- oder solda-             dem Berechtigten berücksichtigt werden, oder\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\noder eine Versorgungsrente von einer Zusatzver-    5. anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig\nsorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffent-           erkrankten Haushaltführenden den Haushalt des\nlichen Dienstes erhält,                                Berechtigten führen, dem mindestens ein weiteres\nKind angehört.\nd) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungs-       In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden Kinder nicht\nhelfer-Gesetzes erhält.                            berücksichtigt, denen aus. dem Ausbildungsverhältnis\nBruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM monat-\n(2) Anspruch auf Kindergeld für sich selbst hat nach    lich zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie\nMaßgabe des § 14, wer                                      einmalige Zuwendungen bleiben außer Ansatz. Satz 2 ·\n1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz       gilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die\noder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,               Ausbildung\n2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht   1 . Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM monatlich\nkennt und                                                  zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil das\nKind über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt,\n3. nicht bei einer in Absatz 1 bezeichneten Person als\nKind zu berücksichtigen ist.                               oder\n2. Übergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrund-\nlage wenigstens 750 DM monatlich beträgt.\n§2\nFür die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsab-\nKinder\nschnitten wird ein Ausbildungswilliger nach Satz 1 Nr. ·1\n(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt              berücksichtigt, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt\nspätestens im vierten auf die Beendigung des vorheri-\n1. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt\ngen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat beginnt;\naufgenommen hat,\nbleibt die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in\n2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte      diesem Ausbildungsabschnitt erfolglos, endet diese\ndurch ein familienähnliches, auf längere Dauer        Berücksichtigung mit Ablauf des Monats, in dem dem\nberechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in      Ausbildungswilligen die Ablehnung bekanntgegeben\nseinen Haushalt aufgenommen hat),                     wird.","224                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\n(2 a) Absatz 2 Satz 1 gilt für verheiratete, geschie-      ohne Unterbrechung einen Wohnsitz oder ihren\ndene oder verwitwete Kinder nur, wenn sie vom Berech-          gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokra-\ntigten überwiegend unterhalten werden, weil ihr Ehe-          tischen Republik oder Berlin (Ost)· oder in Albanien,\ngatte oder früherer Ehegatte ihnen keinen ausreichen-          Bulgarien, Polen, Rumänien, der Sowjetunion, der\nden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht         Tschechoslowakei oder Ungarn haben, bei Berechtig-\nunterhaltspflichtig ist oder weil sie als Verwitwete keine    ten berücksichtigt, die\nausreichenden Hinterbliebenenbezüge erhalten.                  1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und        gesetzes sind und\n5 werden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch         2. für den Unterhalt dieser Kinder regelmäßig minde-\nnicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle des            stens einen Betrag in Höhe des Kindergeldes auf-\nAbsatzes 2 Satz 1 Nr. 1 wird ein Kind,                            wenden, das bei Leistung von Kindergeld für diese\n1 . das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-              Kinder auf sie entfällt (§ 12 Abs. 4).\ndienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses             (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nDienstes entsprechenden Zeitraum oder                     Rechtsverordnung zu bestimmen, daß einem Berech-\n2. das sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als      tigten, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-\n3 Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivcllzugs-         werbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Ein-\ndienst, der anstelle des Wehr- oder Zivildienstes         künfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten\nabgeleistet wird, verpflichtet hat, für einen der Dauer   Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, so-\ndieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höch-            weit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen\nstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr-           Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland\ndienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern        und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleich-\nfür die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes oder         baren Leistungen geboten ist.\n3. das eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätig-\nkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des§ 1 Abs. 1                                     §3\ndes Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für                  zusammentreffen mehrerer Ansprüche\neinen der Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden\nZeitraum, höchstens für die Dauer des gesetzlichen           (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld\nGrundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienst-         gewährt.\nverweigerern für die Dauer des gesetzlichen Zivil-           (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die\ndienstes                                                 Anspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung\nüber das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.               des Kindergeldes folgende Rangfolge:\n(4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das               1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister(§ 2 Abs; 1\n21. Lebensjahr vollendet haben, werden auch berück-               Satz 1 Nr. 2 und 3),\nsichtigt, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes        2. Stiefeltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),\n1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes          3. Eltern.\nnicht beginnen oder fortsetzen können\nLebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt einer der in\noder                                                      Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen und eines\n2. als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung      Elternteils, so wird das Kindergeld abweichend von\nstehen.                                                   Satz 1 dem Elternteil gewährt; das gilt nicht, wenn der\nElternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen\nDies gilt nicht für Kinder, die monatlich wenigstens         Vorrang schriftlich verzichtet hat.\n400 Deutsche Mark\n1. an laufenden Geldleistungen wegen Erwerbs-,                   (3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die\nBerufs- oder Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit    Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld\ndemjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestim-\noder\nmen. Solange sie diese Bestimmung nicht getroffen\n2. an Übergangsgebührnissen nach beamten- oder               haben, wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der\nsoldatenversorgungsrechtlichen Grundsätzen               das Kind überwiegend unterhält; es wird jedoch der\noder                                                     Mutter gewährt, wenn ihr die Sorge für die Person des\nKindes allein zusteht.\n3. aus einer Erwerbstätigkeit nach Verminderung um\ndie Steuern und gesetzlichen Abzüge                          (4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind mehrere\nbeziehen. Die Absätze 2 a und 3 Satz 2 gelten entspre-       Personen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,\nchend.                                                       bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag, wel-\ncher Person das Kindergeld zu gewähren ist. Es kann\n(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren           außerdem in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Antrag\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses            bestimmen, daß das Kindergeld ganz oder teilweise\nGesetzes haben, werden nicht berücksichtigt Dies gilt        einer anderen Person gewährt wird, die die Anspruchs-\nnicht gegenüber Berechtigten nact, § 1 Abs. 1 Nr. 2,         voraussetzungen erfüllt. Antragsberechtigt sind das\nwenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen            Jugendamt und Personen, die ein berechtigtes Inter-\nhaben. Abweichend von Satz 1 werden Kinder, die Deut-        esse nachweisen. Die Anordnung muß das Wohl der\nsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder        Kinder berücksichtigen. Bevor eine Anordnung getrof-\ndeutsche Volkszugehörige sind und seit ihrer Geburt          fen wird, soll das Jugendamt gehört werden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                                 225\n§§ 4 bis 7                            erhöhten Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag\n(weggefallen)                           innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des\nMonats gestellt wird, in dem die Vaterschaft anerkannt\noder rechtskräftig festgestellt ist.\n§8\nAndere Leistungen für Kinder                         (4) Hat ein Anspruchsberechtigter von der Stellung\n(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das    eines Antrages auf Kindergeld abgesehen, weil für das\nKind ein Anspruch auf eine der in§ 8 Abs: 1 bezeichne-\neine der folgend~n Leistungen zu zahlen ist:\nten Leistungen geltend gemacht worden war, und wird\n1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-           diese Leistung versagt, so gilt für die rückwirkende Lei-\nrung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen            stung des Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag\nRentenversicherungen,                                     innerhalb der ersten ·s~chs Monate nach Abtauf des\n2. Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungs-           Monats gestellt wird, in dem die Ablehnung der anderen\nbereiches dieses Gesetzes gewährt werden und dem          Leistung bindend geworden ist.\nKindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten\nLeistungen vergleichbar sind,                                (5) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kin-\ndergeld durch eine mit Rückwirkung erlassene Rechts-\n3. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-               verordnung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am\ngesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschrif-       Tage des lnkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt,\nten im Bereich des öffentlichen Dienstes,                 wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf\n4. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder          des Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung\nüberstaatlichen Einrichtung gewährt werden und            verkündet ist.\ndem Kindergeld vergleichbar sind.\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der                                   §10\nBruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das                             Höhe des Kindergeldes\nKindergeld nach § 10 Abs. 1, wird Kindergeld in Höhe\ndes Unterschiedsbetrages gezahlt; § 10 Abs. 2 bleibt               (1) Das Kindergeld beträgt ·für das 1. Kind\nunberührt. Ein Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche            50 Deutsche Mark, für das 2. Kind 100 Deutsche Mark\nMark wird nicht geleistet. In den Fällen des Absatzes 1        für das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4. und\nNr. 2 ist für die Umrechnung der anderen Leistung in           jedes weitere Kind je 240 Deutsche Mark monatlich. Bei\nDeutsche Mark der Mittelkurs der anderen Währung               der Anwendung des Satzes 1 gelten Kinder, Geschwi-\nmaßgeblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für            ster und Pflegekinder eines Berechtigten, dem auch\nEnde September des Jahres vor dem Kalenderjahr amt-            Kindergeld nach§ 1 Abs. 2 zusteht oder ohne Anwen-\nlich festgestellt ist, für das Kindergeld zu leisten ist. Wird dung des § 8 Abs. 1 zustehen würde, ats 2. oder weite-\ndiese Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht            res Kind, wenn sie zuvor bei den Eltern des Berechtigten\namtlich notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich, der        berücksichtigt wurden.\nsich zu demselben Termin aus dem dem Internationalen\nWährungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der                  (2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind\nanderen Währung und der Deutschen Mark ergibt.                 wird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab stufen-\nweise bis auf einen Sockelbetrag von\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Kindergeld         70 Deutsche Mark für das 2. Kind,\nzu gewähren, solange die Kinderzulagen aus der\n140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind\ngesetzlichen Unfallversicherung oder die Kinderzu-\nschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen             gemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtig-\nnoch nicht zuerkannt sind. Dem Bund steht ein Erstat-          ten und seines nicht dauernd von ihm getrenntlebenden\ntungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten                   Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um\nBuches Sozialgesetzbuch gegen die Träger der gesetz-           wenigstens 480 Deutsche Mark übersteigt. Für die Min-\nlichen Unfall- und Rentenversicherung zu.                     derung des nach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes\nverringert sich der Sockelbetrag des Satzes 1 um den\nBetrag der bei der Bemessung nach§ 8 Abs. 2 berück-\n§9                               sichtigten anderen Leistung. Der Freibetrag setzt sich\nBeginn und Ende des Anspruchs                    zusammen aus\n(1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an           26 600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet\ngewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt           sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt\nsind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem          leben,\ndie Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.                        19 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte\n(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letz-       sowie 9 200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem\nten sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet, in            Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung\ndem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.                  des § 8 Abs. 1 zustehen würde. Für je 480 Deutsche\nMark, um die das Jahreseinkommen den Freibetrag\n(3) Ist ein nichteheliches Kind bei seinem Vater zu        übersteigt, wird das Kindergeld um 20 Deutsche Mark\nberücksichtigen und entsteht oder erhöht sich dadurch          monatlich gemindert; kommt die Minderung des für meh-\nein Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so gilt für die        rere Kinder zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird\nrückwirkende Leistung des Kindergeldes oder des                sie beim Gesamtkindergeld vorgenommen.","226                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 11                             überzahlten Betrag zurückzuzahlen. Mit dem Erstat-\ntungsanspruch kann gegen laufende Kindergeldansprü-\nJahreseinkommen\nche bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23\n(1) Als Jahreseinkommen gilt die Summe der in dem         Abs. 2 gilt entsprechend.\nnach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr erziel-\nten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2\ndes Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Ver-                                        § 11 a\nlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten                   Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte\ndes Ehegatten ist nicht zulässig.                                              mit geringem Einkommen\n(2) Vom Einkommen werden abgezogen                            (1) Das Kindergeld für die Kinder, für di~ dem Berech-\n1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die für          tigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 des Ein-\ndas nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr         kommensteuergesetzes zusteht, erhöht sich um den\nzu leisten waren oder sind,                               nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag, wenn das zu\nversteuernde Einkommen ( § 2 Abs. 5 des Einkommen-\n2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen            steuergesetzes) des Berechtigten geringer ist als der\nfür das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalender-        Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkom-\n. jahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach\nmensteuergesetzes. Das zu versteuernde Einkommen\n§ 1 O des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind,\nwird berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung\nzumindest die Vorsorgepauschale oder der Vor-\nzugrunde gelegt wurde; soweit erheblich, ist das zu ver-\nsorge-Pauschbetrag (§ 1 O c des Einkommensteuer-\nsteuernde Einkommen als Negativbetrag festzustellen.\ngesetzes),\nIst die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5\n3. die Unterhaltsleistungen, die der Berechtigte oder         oder 6 des Einkommensteuergesetzes berechnet wor-\nsein nicht dauernd von ihm getrenntlebender Ehe-         den, tritt an die Stelle des Grundfreibetrages das zwei-\ngatte in dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen           fache dieses Betrages. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte,\nKalenderjahr erbracht hat oder erbringt                  deren Einkommen zuzüglich des Einkommens ihres\na) an Kinder, für die der Freibetrag nach § 10 Abs. 2    nicht dauernd von ihnen getrenntlebenden Ehegatten\nSatz 3 nicht erhöht worden ist, jedoch nur bis zu    überwiegend aus ausländischen, im Ausland erzielten\ndem durch Unterhaltsurteil oder -vergleich fest-      inländischen oder von einer über- oder zwischenstaat-\ngesetzten Betrag,                                     lichen Einrichtung gezahlten Einkünften besteht und\ninsoweit nicht nach dem Einkommensteuergesetz ver-\nb) an sonstige Personen, soweit die Leistungen           steuert wird.\nnach§ 10 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 33 a Abs. 1 des Ein-\nkommensteuergesetzes berücksichtigt worden              (2) Ist die tarifliche Einkommensteuer für Ehegatten,\noder zu berücksichtigen sind.                         die beide Kindergeld beziehen, nach § 32 a Abs. 5 des\nEinkommensteuergesetzes berechnet worden, erhält\n(3) Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten\nderjenige von ihnen, der das höhere nach § 1O bemes-\nKalenderjahr vor dem Kalenderjahr, für das die Zahlung        sene Kindergeld bezieht, den Zuschlag auch für die Kin-\ndes Kindergeldes in Betracht kommt, und zwar so, wie          der, für die dem anderen Kindergeld gezahlt wird. Bei\nes der Besteuerung zugrunde gelegt worden ist. Steht\ngleich hohem Kindergeld gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.\ndie Steuerfestsetzung noch aus, so werden zunächst\nnur die Sockelbeträge ( § 1O Abs. 2 Satz 1) gezahlt.             (3) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind dem\nJedoch ist Berechtigten, denen für Dezember des vori-         Berechtigten und einem anderen -je zur Hälfte zu, so\ngen Jahres mehr als die Sockelbeträge zustand, die            erhält auch der andere entsprechend Absatz 1 einen\nSockelbeträge übersteigendes Kindergeld nach dem für          nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag als Kindergeld.\ndiesen Monat maßgeblichen Einkommen bis einschließ-\nlich Juni unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zah-          (4) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind nicht dem\nlen. Sobald die Steuer festgesetzt ist, ist endgültig über    Berechtigten, sondern einer Person zu, die nach § 3\ndie Höhe des Kindergeldes zu entscheiden. Überzahltes         Abs. 2 Satz 1 als Berechtigter ausgeschlossen ist, so\nKindergeld ist vom Berechtigten zu erstatten. Mit dem         erhält diese Person entsprechend Absatz 1 einen nach\nErstattungsanspruch kann gegen Ansprüche auf lau-             Absatz 6 bemessenen Zuschlag als Kindergeld.\nfendes Kindergeld bis zu deren voller Höhe aufgerech-         Absatz 3 gilt entsprechend.\nnet ·werden; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(5) Für ein Kind, für das nach § 8 kein Kindergeld zu\n(4) Macht der Berechtigte vor Ablauf des Kalender-       zahlen ist, erhält derjenige, der ohne die Anwendung des\njahres, für das die Zahlung des Kindergeldes in Betracht     § 8 Abs. 1 Anspruch auf Kindergeld hä\"tte, entsprechend\nkommt (Leistungsjahr), glaubhaft, daß das Einkommen          Absatz 1 einen nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag\nin diesem Jahr voraussichtlich so gering sein wird, daß      als Kindergeld. Die Absätze 3 und 4 gelten entspre-\nbei seiner Berücksichtigung das Kindergeld nicht nur in      chend.\nHöhe des Sockelbetrages ( § 10 Abs. 2 Satz 1) zu lei-\nsten wäre, so wird dieses Einkommen zugrunde gelegt              (6) Der Zuschlag beträgt ein Zwölftel von 22 vom Hun-\nund Kindergeld in Höhe des den Sockelbetrag überstei-        dert des Unterschiedsbetrages zwischen dem zu ver-\ngenden Betrages unter dem Vorbehalt der Rückforde-           steuernden Einkommen und dem nach Absatz 1 Satz 1\nrung gezahlt. Sobald sich das im Leistungsjahr erzielte      oder Satz 3 maßgeblichen Grundfreibetrag, höchstens\nEinkommen endgültig feststellen läßt, wird abschlie-         von 22 vom Hundert der Summe der dem Berechtigten\nßend entschieden. Ergibt sich dabei, daß der Berech-         zustehenden Kinderfreibeträge. § 20 Abs. 3 ist anzu-\ntigte zu Unrecht Kindergeld erhalten hat, hat er den         wenden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                              227\n(7) Der Zuschlag wird nach Ablauf des Jahres, für das    Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des\ner zu leisten ist, auf Antrag gezahlt. Die Zahlung setzt    27. Lebensjahres gezahlt. Bei der Anwendung des Sat-\nvoraus, daß der Antrag spätestens innerhalb von sechs       zes 1 steht den in§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bezeichneten\nMonaten nach Ablauf dieses Jahres oder, wenn die            der nach § 1 Abs. 2 Berechtigte gleich, der ausschließ-\nSteuer erst nach Ablauf dieses Jahres festgesetzt wird,     lich in seinem Haushalt tätig ist, wenn diesem Haushalt\nnach der Steuerfestsetzung gestellt worden ist.             mindestens vier bei ihm berücksichtigte Kinder angehö-\nren, die zuvor bei seinen Eltern. berücksichtigt wurden.\n(8) Macht der Berechtigte glaubhaft, daß die ihm und\nseinem nicht dauernd von ihm getrenntlebenden Ehe-             (2) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder beträgt\ngatten zustehenden Kinderfreibeträge sich voraus-           50 Deutsche Mark monatlich.\nsichtlich nicht oder nur teilweise auswirken werden,\nwird der Zuschlag unter dem Vorbehalt der Rückforde-\nrung bereits während des Jahres, für das er in Betracht                        zweiter Abschnitt\nkommt, gezahlt. Dies gilt nicht, soweit die Zahlung des                           Organisation\nZuschlags nach oder in entsprechender Anwendung\nvon Absatz 3 in Betracht kommt. Zuschläge unter\n§15\n20 Deutsche Mark werden hiernach nicht geleistet. § 11\nAbs. 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.                            Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt\n§12                              dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes-\nministers für Arbeit und Sozialordnung durch.\nÜbertragbarkeit des Kindergeldes,\nAnordnung über die Auszahlung                     (2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung\ndieses Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse\".\n(1) bis (3) (weggefallen)\n(4) Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt der\nDritter Abschnitt\nBetrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kin-\ndergeldes auf alle Kinder, für die dem Berechtigten Kin-                    Aufbringung der Mittel\ndergeld geleistet wird, ergibt; wird für ein Kind nur Teil-\nkindergeld geleistet, so wird das Kind bei der Verteilung                              §16\nnach Halbsatz 1 nur zu dem Anteil berücksichtigt, der\nAufbringung der Mittel durch den Bund\ndem Verhältnis des Teilkindergeldes zum vollen Kinder-\ngeld entspricht. Dabei sind auf Deutsche Pfennig lau-          ( 1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die\ntende Beträge auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar        Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.\nunter 50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach\noben.                                                          (2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die\nMittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes\nbenötigt.\n§13\nRückzahlungspflicht                        (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der\nBundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes\nKindergeld, das für einen Monat geleistet worden ist,    entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der\nin dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage          Bundesregierung und der Bundesanstalt vereinbart\nvorgelegen haben, ist zurückzuzahlen, wenn                  wird.\n1. (weggefallen)\nVierter Abschnitt\n2. (weggefallen)\n3. der Empfänger für denselben Monat die in § 8 Abs. 1\nVerfahren\nNr. 3 genannte Leistung für das Kind erhalten hat\noder beanspruchen kann oder                                                       § 17\n4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zah-                                     Antrag\nlungszeitraums (§ 20 Abs. 1) eine der in § 8 Abs. 1       (1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der\nNr. 1 genannten Leistungen erhalten hat und inso-      Antrag soll bei dem nach § 24 zuständigen Arbeitsamt\nweit ein Erstattungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 2    gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtig-\nnicht entstanden ist.                                  ten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der\nLeistung des Kindergeldes hat.\n§14\n(2) (weggefallen)\nKindergeld für alleinstehende Kinder\n(3) Vollendet ein Kind das 16. Lebensjahr, so wird es\n(1) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder (§ 1       nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte\nAbs. 2) wird unter entsprechender Anwendung des§ 2         anzeigt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 a bis  4 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.\n4 sowie der §§ 8 und 9 geleistet. Der Anspruch besteht\nnicht für denjenigen, der sich zum Zweck der Schul-\n§ 18\noder Berufsausbildung in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes begeben hat. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1                              (weggefallen)","228                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 19                             derjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kin-\nder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der\nAuskunftspflicht\nRechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld geeignet\n( 1) § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Ersten Buches Sozi-     sind.\nalgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder                               § 22\nBerechtigten nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Kinder,\n(weggefallen)\nfür den nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten des\nAntragstellers oder Berechtigten, für die sonstigen Per-\nsonen, bei denen die bezeichneten Kinder nach § 2                                       § 23\nAbs. 1 berücksichtigt werden sowie für die in § 2                                   Rückzahlung\nAbs. 2 a bezeichneten Ehegatten und früheren Ehe-\ngatten.                                                         (1) Ist Kindergeld zurückzuzahlen und hat der Rück-\nzahlungspflichtige für das Kind Anspruch auf\n(2) Soweit es zur Durchführung des§ 2 Abs. 2 a, des\n1 . Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversorgung oder\n§ 10 Abs. 2 sowie des § 11 a erforderlich ist, hat der\njeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften             2. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-\nbezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen               gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschrif-\nStelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die ein-          ten im Bereich des öffentlichen Dienstes,\nbehaltenen Steuern und Sozialabgaben, die bei der Ein-      so geht dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten\nbehaltung der Steuern berücksichtigte Kinderzahl            Kindergeldes auf den Bund über. Der Übergang\nsowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen             beschränkt sich auf den Anspruch, der dem Rückzah-\nFreibetrag auszustellen.                                    lungspflichtigen für die Zeit zusteht, für die ihm Kinder-\n(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-     geld gewährt worden ist. Im Falle der Rücknahme nach\ndigen Stellen können den nach Absatz 1 oder 2 Ver-          § 45 Abs. 2 Satz 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des\npflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der        Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht auch der\nPflicht setzen.                                             Anspruch auf die Hälfte der Leistungen, die dem Rück-\nzahlungspflichtigen für die spätere Zeit zustehen, auf\n§ 20                            den Bund über; dies gilt jedoch nur insoweit, als der\nZahlung des Kindergeldes                   Rückzahlungspflichtige der Leistungen nicht zur Dek-\nkung seines Lebensunterhaltes und des Lebensunter-\n(1) Das Kindergeld wird zweimonatlich im laufe der      haltes seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen\nzwei Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.              bedarf.\n(2) Das Kindergeld für Arbeitnehmer, die ihren Wohn-        (2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für\nsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes        die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von\nhaben, kann ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die       Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch\nArbeitgeber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüg-     des nicht dauernd von dem Erstattungspflichtigen\nlich an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Hat ein Arbeit-       getrenntlebenden Ehegatten entsprechend.\ngeber das Kindergeld nicht innerhalb einer angemesse-\nnen Frist an die Arbeitnehmer ausgezahlt, so hat er es         (3) (weggefallen)\nzurückzuzahlen.                                                 (4) Die für Rückforderungen nach § 152 Abs. 2 des\nArbeitsförderungsgesetzes geltenden Bestimmungen\n(3) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark\nüber die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß\nabzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennig nach\nvon Rückforderungen sind ,entsprechend anzuwenden.\nunten, sonst nach oben.\n(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-                                    § 24\nbuch findet keine Anwendung.\nZuständiges Arbeitsamt\n(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-\n(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent-\ntungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten\nscheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt\nBuches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-\nzuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen\nmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergan-\nWohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im\ngenheit zurückgenommen werden.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeits-\namt zuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen\n§ 21                             Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen\nÜberprüfung des Fortbestehens\ngewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zustän-\nvon Anspruchsvoraussetzungen                   dig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen\ndurch Meldedaten-Übermittlung\nFällen ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig. § 1 29\nDie Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen            Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entspre-\nAbständen den für die Durchführung dieses Gesetzes           chend.\nzuständigen Stellen nach Maßgabe einer auf Grund des             (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der\n§ 20 Abs. 1 des Me!derechtsrahmengesetzes zu erlas-\nDirektor des Arbeitsamtes.\nsenden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des Melde-\nrechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Einwoh-              (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für\nner, zu deren Person im Melderegister Daten von min-        bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                           229\nEntscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\neinem anderen Arbeitsamt übertragen.                           geahndet werden.\n(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt\n§ 25                             entsprechend.\nBescheid                              (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\n( 1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das\nArbeitsämter.\nKindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu\nerteilen.                                                                                § 30\n(2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abge-                                 (weggefallen)\nsehen werden, wenn\n1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für\ndie Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt                        Sechster Abschnitt\nsind,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\noder\n2. das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine                             §§ 31 bis 41\nAnzeige nach § 17 Abs. 3 erstattet ist.\n(weggefallen oder gegenstandslos)\n§ 26\n(weggefallen)                                                   § 42\nRecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n§ 27\nSoweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-\nRechtsweg                            behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften, Flüchtlinge\n(1) Öffentlich-rechtlir.he Streitigkeiten in Angelegen-\nund Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur\nheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angele-\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ngenheiten der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des\nund der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen\nSozialgerichtsgesetzes.\ndie gleichen Rechte. Auch im übrigen bleiben die\n(2) Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie nur         Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt.\nBeginn oder Ende des Anspruchs auf Kindergeld oder\nnur das Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume\nbetrifft; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entspre-                                 § 43\nchend.                                                                           Rechtsverordnungen\nDie Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 6 bedürfen\nFünfter Abschnitt                         nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nBußgeldvorschriften\n§ 44\n§ 28\nÜbergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes\n(weggefallen)                                   vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144)\nAuf ein Kind, das bereits vor dem 28. Juni 1985 in\n§ 29                             Adoptionspflege genommen oder als Kind angenommen\nOrdnungswidrigkeiten                       worden ist, ist zugunsten des Berechtigten, dem bereits\nam 28. Juni 1985 mit Rücksicht auf dieses Kind ein\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           höherer Kindergeldanspruch oder für dieses Kind ein\nfahrlässig                                                     Kindergeldanspruch zuerkannt war,\n1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches         1. § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht anzuwenden,\nSozialgesetzbuch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 auf\nVerlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen         2. § 8 Abs. 1 in der bis zum 27. Juni 1985 geltenden\nangibt oder Beweisurkunden vorlegt,                            Fassung weiter anzuwenden,\n2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozi-          solange die entsprechenden Anspruchsvoraussetzun-\nalgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen,           gen ununterbrochen weiter erfüllt sind.\ndie für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-\nzüglich mitteilt                                                                    § 44a\noder                                                            Übergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes\nvom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1251)\n3. entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine\nBescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig         Wenn nach§ 11 Abs. 3 Satz 1 das Einkommeri eines\noder nicht rechtzeitig ausstellt.                          Jahres vor 1986 maßgeblich ist, ist § 1O Abs. 2 Satz 3","230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nin der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom              e) § 85 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist nicht\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) anzuwenden.                   anzuwenden.\n( 1 a) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von\n§ 45                             Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Buchstabe a\nZahlung von Kindergeld an Angehörige                 Satz 1) gegenüber einem. Berechtigten, so ist für die\ndes öffentlichen Dienstes                   Durchführung dieses Gesetzes zuständig:\n(1 ) Personen, die                                        1. Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit\n1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder            anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechts-\nAusbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der                träger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder\nEhrenbeamten                                                  des Arbeitsentgelts obliegt;\noder\n2. bei zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\n2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-                 der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versor-\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten            gungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen\nRuhensvorschriften obliegt;\noder\n3. bei zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1\n3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer                   Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Nr. 1\nGemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer                  bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger,\nsonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stif-        dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;\ntung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der\nzu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten                  4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte\nwird Kindergeld unter Berücksichtigung folgender Vor-             (Absatz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung\nschriften geleistet:                                             des höheren Arbeitsentgelts obliegt, oder - falls die\nArbeitsentgelte gleichhoch sind - der Rechtsträger,\na) Abweichend von § 15 wird dieses Gesetz von den                zu dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis\nKörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des                besteht.\nöffentlichen Rechts durchgeführt, denen die Zahlung\nvon Bezügen oder Arbeitsentgelt an die in den Num-          (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge\nmern 1 bis 3 bezeichneten Personen obliegt. Der         oder ihr Arbeitsentgelt\nBund stellt den Ländern nach Bedarf die Mittel bereit,\ndie sie, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die         1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich\nsonstigen landesunmittelbaren Körperschaften,                der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts\noder\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur\nDurchführung dieses Gesetzes benötigen; er stellt       2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-\nden bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten            pflege, einem diesem unmittP,lbar oder mittelbar an-\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Bedarf           geschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem\ndie Mittel bereit, die sie zur Durchführung dieses           solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder\nGesetzes benötigen. Verwaltungskosten werden                 Anstalt\nnicht erstattet.\nerhalten.\nb) Der nach§ 17 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kinder-\ngeld soll an die Stelle gerichtet werden, die für die       (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die nach\nFestsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts         dem 31. Dezember 1976 voraussichtlich nicht länger als\nzuständig ist. Diese Stelle tritt auch im übrigen bei   für sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis\nder Anwendung der Vorschriften des Vierten              3 Bezeichneten eintreten.\nAbschnitts und des § 29 Abs. 4 an die Stelle des\nArbeitsamtes.                                               (4) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Perso-\nnen, die für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Lei-\nc) Abweichend von § 20 Abs. 1 kann das Kindergeld            stungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgeset-\nmonatlich gezahlt werden.                               zes in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fas-\nsung bezogen haben und nicht zu einer der in Absatz 2\nd) Scheidet ein Berechtigter im laufe eines Monats aus       bezeichneten Personengruppen gehören, wird von\ndem Kreis der in den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten         Januar 1975 an ohne Antrag, jedoch unter dem Vor-\naus oder tritt er im laufe eines Monats in diesen         behalt der Rückforderung für dieselben Kinder Kinder-\nKreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat       geld in der sich aus § 10 ergebenden Höhe gezahlt.\nvon der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder      (Sätze 2 bis 7 zeitlich überholt)\nEintritt des Berechtigten zuständig war. Das gilt\nnicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind        (5) (zeitlich überholt)\nin Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden\noder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 2 zu                (6) Soweit nach Absatz 4 Satz 1 verfahren wird und\nberücksichtigen ist. Ist in einem Falle des Satzes 1     mehrere Personen für ein Kind die Anspruchsvoraus-\ndas Kindergeld bereits für einen folgenden Monat         setzungen erfüllen, steht abweichend von § 3 Abs. 2 bis\ngezahlt worden, so muß der für diesen Monat Berech-      4 das Kindergeld derjenigen von ihnen zu, die die Vor-\ntigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.              aussetzungen einer der Nummern 1 bis 3 des Absat-"]}