{"id":"bgbl1-1986-6-10","kind":"bgbl1","year":1986,"number":6,"date":"1986-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/6#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-6-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_6.pdf#page=20","order":10,"title":"Verordnung über den Erziehungsurlaub für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Erziehungsurlaubsverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - ErzUrlVSanOffz(w) -)","law_date":"1986-01-29T00:00:00Z","page":240,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§7                                                           §8\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nFällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem                 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den\n31 . Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind vor       Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere\ndem 1. Januar 1986 geboren, sind die bis zum                  des Sanitätsdienstes in der Fassung der Bekannt-\n31. Dezember 1985 geltenden Bestimmungen weiter               machung vom 9. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 237) außer\nanzuwenden.                                                   Kraft.\nBonn, den 29. Januar 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner\nVerordnung\nüber den Erziehungsurlaub für Frauen in der Laufbahn\nder Offiziere des Sanitätsdienstes\n(Erziehungsurlaubsverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - ErzUrlVSanOffz(w) -)\nVom 29. Januar 1986\nAuf Grund des§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 5            (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 besteht der\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-             Anspruch auf Erziehungsurlaub auch, wenn die Betreu-\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die           ung und Erziehung des Kindes sonst nicht sichergestellt\ndurch § 31 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom              werden kann.\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden\nsind, verordnet die Bundesregierung:                            (4) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß\nder Anspruch auf Erziehungs·geld entfällt. Satz 1 gilt\nnicht, wenn ein Wechsel nach § 3 Abs. 3 des Bundes-\n§ 1                              erziehungsgeldgesetzes erfolgt ist.\nBeginn und Ende des Anspruchs\n(5) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\n( 1) Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-   so endet dieser drei Wochen nach dem Tod des Kindes,\ndienstes haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne            spätestens an dem Tag, an dem das Kind zehn Monate,\nBesoldung, wenn sie Anspruch auf Erziehungsgeld nach         das nach dem 31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf\ndem Bundeserziehungsgeldgesetz haben oder nur des-           Monate alt geworden wäre.\nhalb nicht haben, weil das Einkommen(§ 6 des Bundes-\nerziehungsgeldgesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5\nAbs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) übersteigt.                                     §2\nDer Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe des § 2 für                                     Antrag\ndenselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld gewährt.\n( 1) Die Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,      tätsdienstes muß den Erziehungsurlaub spätestens\nsolange                                                      sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie ihn in\n1. die Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-      Anspruch nehmen will, beantragen. Gleichzeitig muß sie\ndienstes als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht           erklären, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes sie\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum          ihn in Anspruch nehmen will. Eine Verlängerung kann\nAblauf von zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden        nur beantragt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel\ndarf oder                                                in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen\nGrund nicht möglich ist.\n2. der mit der Frau in der Laufbahn der Offiziere des\nSanitätsdienstes in einem Haushalt lebende Ehe-             (2) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des\ngatte nicht erwerbstätig ist; das gilt nicht, wenn der   Sanitätsdienstes einen sich unmittelbar an das Be-\nEhegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befin-   schäftigungsverbot einer Wöchnerin anschließenden\ndet.                                                     Erziehungsurlaub aus einem von ihr nicht zu vertreten-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                              241\nden Grund nicht rechtzeitig beantragt, kann sie dies         (2) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des\ninnerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nach-     Sanitätsdienstes den ihr zustehenden Urlaub vor dem\nholen.                                                    Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollstän-\ndig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-\n§3\nhungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr\nVerfahren                           zu gewähren.\n( 1) Den Erziehungsurlaub erteilt der Bundesminister      (3) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des\nder Verteidigung.                                         Sanitätsdienstes vor dem Beginn des Erziehungs-\n(2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann       urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihr nach Absatz 1 zu-\nder Bundesminister der Verteidigung die Erteilung des     steht, so ist der Urlaub, der ihr nach dem Ende des Erzie-\nErziehungsurlaubs ablehnen oder einen gewährten           hungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubs-\nUrlaub widerrufen.                                        tage zu kürzen.\n(3) Mit Zustimmung des Bundesministers der Vertei-                                 §6\ndigung kann auf den bewilligten Erziehungsurlaub ver-                   Truppenärztliche Versorgung\nzichtet werden.\nWährend des Erziehungsurlaubs besteht Anspruch\n§4                             auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.\nVerbot der Erwerbstätigkeit\nWährend des Erziehungsurlaubs darf die Frau in der                                  §7\nLaufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes keine           Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den\nErwerbstätigkeit ausüben.                                 Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem\n31. Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind\n§5                              vor dem 1. Januar 1986 geboren, sind die. bis zum\n31. Dezember 1985 geltenden Bestimmungen weiter\nKürzung des Erholungsurlaubs\nanzuwenden.\n(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-\n§8\ndermonat, für den die Frau in der Laufbahn der Offiziere\ndes Sanitätsdienstes Erziehungsurlaub nimmt, um ein         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nZwölftel gekürzt.                                       1986 in Kraft.\nBonn, den 29. Januar 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","242       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 6. November 1985 - 1 Bvl 22/83 - wird die Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 63 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Fische-\nreigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978\n(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81, ber. S. 375) ist,\nsoweit die Regelung auf nicht gewerbliche Pachtver-\nträge anwendbar ist, nach Maßgabe der Gründe mit\ndem Grund~esetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 23. Januar 1986\n.        .\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 3. Dezember 1985 - 1 Bvl 29/84 - wird die Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 606 b Nummer 1 der Zivilprozeßordnung, eingefügt\ndurch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes über die\nGleichberechtigung von Mann und Frau auf dem\nGebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechti-\ngungsgesetz - GleichberG) vom 18. Juni 1957\n(Bundesgesetzbl. 1S. 609), ist mit Artikel 3 Absatz 2\ndes Grundgesetzes unvereinbar, soweit an das\nHeimatrecht des Mannes angeknüpft wird.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 28. Januar 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 6 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                                                       243\nBerichtigung\nder Neufassung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 24. Januar 1986\ntn § 8 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober\n1978 (BGBI. 1S. 1669) ist nach dem Wort „Farbstoffen\"\nfolgender Klammerzusatz einzufügen:\n,.(Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 9. Novem-\nber 1977 - BGBI. 1 S. 2069)\".\nBonn, den 24. Januar 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nTeichner\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 4, ausgegeben am 31. Januar 1986\nTag                                                                 Inhalt                                                               Seite\n28. 1.86       Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereine                                                               201\nneu: 901-5-1\n28. 1. 86      Verordnung über die Inkraftsetzung der Vollzugsordnungen vom 27. Juli 1984 zu den Verträgen\ndes Weltpostvereins .............................................·........................                                  396\nDie Vollzugsordnungen zu den Verträgen des Weltpostvereins werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nPrets dieser Ausgabe ohne Anlageband: 23,05 DM (21,45 DM zuzüglich 1,60 DM V..andkoaten), bei Uef9ung gege11 Vorauarechnung 23.86 DM.\nPreis des Anlagebandes: 43,65 DM (41,25 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), bei Lief•ung gege,, Vorausrechnung 44,45 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 7111.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundeegeeetzblatt  ~an 3 99 - 509 oder gege11 Vor8\\181'9Chnung."]}