{"id":"bgbl1-1986-6-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":6,"date":"1986-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/6#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_6.pdf#page=19","order":1,"title":"Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - MuSchVSanOffz(w) -)","page":239,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                               239\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn\nder Offiziere des Sanitätsdienstes\n(Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - MuSchVSanOffz(w) -)\nVom 29. Januar 1986\nAuf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 5     2. für den Aufenthalt im Kontrollbereich von ionisieren-\ndes ·soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-              der Strahlung radioaktiver Stoffe oder von Röntgen-\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die             einrichtungen, ausgenommen zur eigenen röntgen-\ndurch § 31 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom                ologischen Untersuchung,\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden         3. für die Teilnahme an militärischen Übungen unter\nsind, verordnet die Bundesregierung:                           feldmäßigen Bedingungen sowie\n4. für Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung\n§ 1                                über den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983\nSobald einer Frau in der Laufbahn der Offiziere des\n(BGBI. 1 S. 1495).\nSanitätsdienstes ihre Schwangerschaft bekannt ist, hat\nsie dies dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder                                      §4\ndem Truppenarzt mitzuteilen; sie soll dabei den mut-          Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\nmaßlichen Tag der Entbindung angeben.                      dienstes darf während ihrer Schwangerschaft nicht zu\nDienstleistungen herangezogen werden, soweit nach\n§2                             ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter\noder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.\n(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes\nergibt, nimmt eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des                               §5\nSanitätsdienstes während ihrer Schwangerschaft bis\nzum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßi-         (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung\ngen Dienst teil. Über Art und Dauer der täglichen Dienst-  und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist\nleistung entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte    eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\nauf Grund eines ärztlichen Zeugnisses.                     dienstes nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die\nFrist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- und\n(2) In der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr soll    Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.\neine Heranziehung zum Dienst unterbleiben.\n(2) Soweit die Frau in den ersten Monaten nach der\nEntbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienst-\n§3                             fähig ist, darf sie nicht zu ihre Leistungsfähigkeit über-\n(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Frau in\nsteigenden Dienstleistungen herangezogen werden.\nder Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nicht zu      (3) Solange sie stillt, darf sie nicht zu den in § 3\nDienstleistungen herangezogen werden, bei denen sie        genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Auf\nschweren körperlichen Belastungen, schädlichen Ein-        Verlangen ist für die zum Stillen erforderliche Zeit\nwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder         Dienstbefreiung zu gewähren.\nStrahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,\nKälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm aus-                                    §6\ngesetzt ist.\nDurch die Verbote der§§ 3 bis 5 wird die Zahlung der\n(2) Dies gilt besonders\nDienstbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die\n1. für Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die     Dienstbefreiung während der Stillzeit ( § 5 Abs. 3\nGefahr einer Infektionskrankheit besteht,              Satz 2).","240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§7                                                           §8\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nFällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem                 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den\n31 . Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind vor       Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere\ndem 1. Januar 1986 geboren, sind die bis zum                  des Sanitätsdienstes in der Fassung der Bekannt-\n31. Dezember 1985 geltenden Bestimmungen weiter               machung vom 9. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 237) außer\nanzuwenden.                                                   Kraft.\nBonn, den 29. Januar 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner\nVerordnung\nüber den Erziehungsurlaub für Frauen in der Laufbahn\nder Offiziere des Sanitätsdienstes\n(Erziehungsurlaubsverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - ErzUrlVSanOffz(w) -)\nVom 29. Januar 1986\nAuf Grund des§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 5            (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 besteht der\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-             Anspruch auf Erziehungsurlaub auch, wenn die Betreu-\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die           ung und Erziehung des Kindes sonst nicht sichergestellt\ndurch § 31 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom              werden kann.\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden\nsind, verordnet die Bundesregierung:                            (4) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß\nder Anspruch auf Erziehungs·geld entfällt. Satz 1 gilt\nnicht, wenn ein Wechsel nach § 3 Abs. 3 des Bundes-\n§ 1                              erziehungsgeldgesetzes erfolgt ist.\nBeginn und Ende des Anspruchs\n(5) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\n( 1) Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-   so endet dieser drei Wochen nach dem Tod des Kindes,\ndienstes haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne            spätestens an dem Tag, an dem das Kind zehn Monate,\nBesoldung, wenn sie Anspruch auf Erziehungsgeld nach         das nach dem 31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf\ndem Bundeserziehungsgeldgesetz haben oder nur des-           Monate alt geworden wäre.\nhalb nicht haben, weil das Einkommen(§ 6 des Bundes-\nerziehungsgeldgesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5\nAbs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) übersteigt.                                     §2\nDer Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe des § 2 für                                     Antrag\ndenselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld gewährt.\n( 1) Die Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,      tätsdienstes muß den Erziehungsurlaub spätestens\nsolange                                                      sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie ihn in\n1. die Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-      Anspruch nehmen will, beantragen. Gleichzeitig muß sie\ndienstes als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht           erklären, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes sie\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum          ihn in Anspruch nehmen will. Eine Verlängerung kann\nAblauf von zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden        nur beantragt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel\ndarf oder                                                in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen\nGrund nicht möglich ist.\n2. der mit der Frau in der Laufbahn der Offiziere des\nSanitätsdienstes in einem Haushalt lebende Ehe-             (2) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des\ngatte nicht erwerbstätig ist; das gilt nicht, wenn der   Sanitätsdienstes einen sich unmittelbar an das Be-\nEhegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befin-   schäftigungsverbot einer Wöchnerin anschließenden\ndet.                                                     Erziehungsurlaub aus einem von ihr nicht zu vertreten-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986                              241\nden Grund nicht rechtzeitig beantragt, kann sie dies         (2) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des\ninnerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nach-     Sanitätsdienstes den ihr zustehenden Urlaub vor dem\nholen.                                                    Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollstän-\ndig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-\n§3\nhungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr\nVerfahren                           zu gewähren.\n( 1) Den Erziehungsurlaub erteilt der Bundesminister      (3) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des\nder Verteidigung.                                         Sanitätsdienstes vor dem Beginn des Erziehungs-\n(2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann       urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihr nach Absatz 1 zu-\nder Bundesminister der Verteidigung die Erteilung des     steht, so ist der Urlaub, der ihr nach dem Ende des Erzie-\nErziehungsurlaubs ablehnen oder einen gewährten           hungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubs-\nUrlaub widerrufen.                                        tage zu kürzen.\n(3) Mit Zustimmung des Bundesministers der Vertei-                                 §6\ndigung kann auf den bewilligten Erziehungsurlaub ver-                   Truppenärztliche Versorgung\nzichtet werden.\nWährend des Erziehungsurlaubs besteht Anspruch\n§4                             auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.\nVerbot der Erwerbstätigkeit\nWährend des Erziehungsurlaubs darf die Frau in der                                  §7\nLaufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes keine           Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den\nErwerbstätigkeit ausüben.                                 Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem\n31. Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind\n§5                              vor dem 1. Januar 1986 geboren, sind die. bis zum\n31. Dezember 1985 geltenden Bestimmungen weiter\nKürzung des Erholungsurlaubs\nanzuwenden.\n(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-\n§8\ndermonat, für den die Frau in der Laufbahn der Offiziere\ndes Sanitätsdienstes Erziehungsurlaub nimmt, um ein         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nZwölftel gekürzt.                                       1986 in Kraft.\nBonn, den 29. Januar 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}