{"id":"bgbl1-1986-59-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":59,"date":"1986-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/59#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_59.pdf#page=10","order":7,"title":"Neufassung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"1986-11-18T00:00:00Z","page":2046,"pdf_page":10,"num_pages":21,"content":["2046             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Filmförderungsgesetzes\nVom 18. November 1986\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November\n1986 (BGBI. 1S. 2040) wird nachstehend der Wortlaut des\nFilmförderungsgesetzes in der ab 1. Januar 1987 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Filmförderungs-\ngesetz vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 803),\n2. den am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden Artikel 1 des\neingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 18. November 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                              2047\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\n(Filmförderungsgesetz - FFG)\nInhaltsübersicht\n1. Kapitel: Filmförderungsanstalt                              2. Unterabschnitt: Projektfilmförderung\n1. Abschnitt: Errichtung, Aufgaben                              § 32  Förderungshilfen\n§ 1     Filmförderungsanstalt                                § 33  Antrag\n§  2    Aufgaben der Anstalt                                 § 34  Eigenanteil des Herstellers\n2. Abschnitt: Organe, ständige Kommissionen                     § 35  Vorrangige Verwendung von Referenzfilm-\nförderungshilfen\n§ 3     Organe der Anstalt\n§  4    Vorstand\n§  36 Förderungszusage\n§ 5     Präsidium\n§  37 Versagung der Auszahlung\n§ 38  Schlußprüfung\n§  6    Verwaltungsrat\n§ 39 Rückzahlung\n§  7    Bewertungskommission\n§ 40 Video- und Fernsehnutzungsrechte\n§  8    Vergabekommission\n§  9    Befangenheit                                      3. Unterabschnitt: Förderung von Kurzfilmen\n3. Abschnitt: Satzung, Haushalt, Aufsicht                       § 41 Förderungshilfen\n§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen                             § 42 Antrag\n§ 11    Haushalts- und Wirtschaftsführung                    § 43 Vergleichbare Auszeichnungen\n§ 12 Rechnungslegung                                         § 44 Zuerkennung, Auszahlung\n§ 13 Aufsicht                                                §  45  Verwendung\n§  46  Rückzahlung\n2. Kapitel: Filmförderung\n1. Abschnitt: Förderung der Filmproduktion                  4. Unterabschnitt: Förderung von Drehbüchern\n§ 14 Übersicht über die Förderungshilfen                     § 47  Förderungshilfen\n§ 15 Begriffsbestimmungen                                    § 48  Antrag\n§ 16    Gemeinschaftsproduktionen                            § 49  Auszahlung\n§ 17    Bescheinigung des Bundesamtes für                    § 50  Verwendung des Drehbuches\nWirtschaft                                           § 51  Schlußprüfung\n§ 18    Herstellung der Kopien                               § 52   Rückzahlung\n§ 19    Nicht förderungsfähige Filme\n§ 20    Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen              2. Abschnitt: Förderung des Filmabsatzes\n§ 21    Archivierung                                          § 53  Förderungshilfen\n1. Unterabschnitt: Referenzfilmförderung                         § 54  Antrag\n§ 22    Förderungshilfen                                      § 55  Rückzahlung\n§ 23    Erleichterte Referenzfilmförderung\n3. Abschnitt: Förderung des Filmabspiels\n§ 24    Antrag\n§ 56  Förderungshilfen\n§ 25    Zuerkennung und Auszahlung\n§ 57  Antrag\n§ 26    Versagung der Auszahlung\n§ 58  Rückzahlung\n§ 27    Höhe der Förderungshilfen\n§ 28    Verwendung                                        4. Abschnitt: Sonstige Förderungsmaßnahmen\n§ 29    Rückzahlung                                           § 59  Förderung der Weiterbildung\n§ 30    Video- und Fernsehnutzungsrechte                      § 60  Förderung von Forschung, Rationalisierung und\n§ 30a Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der               Innovation\nEuropäischen Gemeinschaft                            § 61  Antrag\n§ 31    Bewertung                                             § 62  Rückzahlung","2048                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n5. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften               4. Kapitel: Auskünfte\n§ 63 Verfahrensregelungen\n§ 70  Auskünfte\n§ 64 Entscheidungszuständigkeiten\n§ 71  Förderungsbericht\n§ 65  Widerspruchsentscheidungen\n§ 72  (aufgehoben)\n3. Kapitel: Finanzierung, Verwendung der Mittel\n1. Abschnitt: Finanzierung                                    5. Kapitel: Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 66  Filmabgabe\n§ 73  Übergangsregelungen\n§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft\n§ 74  Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös\"\n§ 67 Sonstige Mittel\n§ 75  Beendigung der Filmförderung\n2. Abschnitt: Verwendung der Einnahmen                               § 76  Berlin-Klausel\n§ 68  Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten              § 77  (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von\n§ 69  Ermächtigung des Verwaltungsrates                                Vorschriften)\n(3) Die Anstalt kann an der Abstimmung und Koordinie-\n1. Kapitel\nrung der Filmförderung von Bund und Ländern beteiligt\nFilmförderungsanstalt                            werden.\n1. Abschnitt                                                      2. Abschnitt\nErrichtung, Aufgaben                                     Organe, ständige Kommissionen\n§ 1                                                              §3\nFilmförderungsanstalt                                             Organe der Anstalt\n(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films           Organe der Anstalt sind\nwird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des\nöffentlichen Rechts mit dem Namen „Filmförderungsan-              1. der Vorstand,\nstalt\" (Anstalt) errichtet.                                      2. das Präsidium,\n(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin.                     3. der Verwaltungsrat.\n§4\n§2\nVorstand\nAufgaben der Anstalt\n(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie wer-\n(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,                               den auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für\n1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage        fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zuläs-\nzu steigern und die Struktur der Filmwirtschaft zu ver-      sig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen,\nbessern; die vom Deutschen Bundestag für Qualitäts-          falls ein wichtiger Grund vorliegt.\nauszeichnungen im Bereich des Deutschen Films jähr-\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in\nlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen\neigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des\neine sinnvolle Ergänzung bilden;\nPräsidiums und des Verwaltungsrates.\n2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu\nunterstützen,                                                   (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und\naußergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbind-\n3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der Maß-           lich, wenn sie entweder von beiden Mitgliedern des Vor-\nnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der           standes oder von einem Mitglied des Vorstandes gemein-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne glei-          schaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgege-\ncher Wettbewerbsvoraussetzungen zu beraten,                  ben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit\n4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft         Zustimmung des Präsidiums bestellen.\nzu unterstützen,                                                (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber\n5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen                abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mit-\nunter Berücksichtigung der besonderen Lage des deut-         glied des Vorstandes.\nschen Films zu pflegen,\n(5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in der\n6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des          Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder\ndeutschen Films im In- und Ausland zu wirken.                Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie\ndürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesell-\n(2) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen nach Maßgabe         schafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft\ndes 2. Kapitels.                                                 tätig ist.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                                  2049\n(6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine sonstige   11. einem Mitglied, das als Filmjournalist tätig ist, gemein-\nTätigkeit ausüben, die geeignet ist, Mißtrauen gegen ihre          sam benannt vom Deutschen Journalistenverband\nUnparteilichkeit bei der Entscheidung über die Gewährung           e. V. und der Deutschen Journalisten-Union in der\nvon Förderungshilfen zu erwecken. Die Einzelheiten sind             Industriegewerkschaft Druck und Papier,\nin den Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern zu\nregeln.                                                      12. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen\nKirche und der katholischen Kirche,\n§5                               13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsgemein-\nPräsidium                                 schaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten\nder Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der An-\n(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.                 stalt des öffentlichen Rechts „zweites Deutsches\nFernsehen\",\n(2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige Vorsit-\nzende des Verwaltungsrates. Ein von der Bundesregie-          14. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher\nrung benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehört dem             Filmexporteure e. V.,\nPräsidium an. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums          15. je einem Mitglied, benannt vom Bundesverband Video\nwählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglie-          (Vereinigung der Video-Programmanbieter Deutsch-\nder aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im         lands e. V.) und von der Interessengemeinschaft der\nVerwaltungsrat.                                                    Videothekare Deutschlands.\n(3) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstan-       (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder\ndes. Es wirkt an Entscheidungen des Vorstandes mit,           benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor-\nsoweit dieses Gesetz es vorsieht. Das Präsidium kann die      zeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-\nEinberufung des Verwaltungsrates verlangen.                   folger gewählt oder benannt.\n(4) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit     (3) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglie-\nden Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende des Präsi-          der des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter für drei\ndiums vertritt die Anstalt beim Abschluß der Dienstver-       Jahre; wiederholte Berufungen sind zulässig. Die nach\nträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit den Vorstands-      Satz 1 Berufenen erklären dem Bundesminister für Wirt-\nmitgliedern und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der         schaft binnen vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung\nAnstalt und den Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium           über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung an-\nsetzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.           nehmen.\n(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitglie-      (4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner\ndern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit.     Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-\nBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit-      zenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.\nzenden.\n(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzli-\n(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.        chen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Anstalt gehö-\nren. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge\n§6                               und Weisungen nicht gebunden.\nVerwaltungsrat                            (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs\nMonaten jedes Haushaltsjahres über die Entlastung des\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus siebenundzwanzig\nVorstandes und des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsi-\nMitgliedern:\ndiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des\n1. drei Mitgliedern, gewählt vom Deutschen Bundestag,       Präsidiums nicht stimmberechtigt.\n2. zwei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,                    (7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von vierzehn\n3. zwei Mitgliedern, benannt von der Bundesregierung,       Mitgliedern beschlußfähig. Er beschließt, soweit in diesem\nGesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehr-\n4. drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Hauptver-\nheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des\nband Deutscher Filmtheater e. V. und der Gilde Deut-\nVorsitzenden.\nscher Filmkunsttheater e. V.,\n5. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der Arbeits-          (8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsidiums\ngemeinschaft Kino e. V. und der Arbeitsgruppe kom-      oder von sieben seiner Mitgliedei unverzüglich einzube-\nmunale Filmarbeit,                                      rufen.\n6. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Deutscher\n§7\nSpielfilmproduzenten e. V.,\nBewertungskommission\n7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeitsgemein-\nschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e. V.,         (1) Als ständige Kommission wird eine Bewertungskom-\n8. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Filmver-       mission errichtet.\nleiher e. V.,                                              (2) Die Bewertungskommission entscheidet über die\n9. einem Mitglied, benannt vom Verband Technischer          Bewertung eines Films nach§ 31.\nBetriebe für Film und Fernsehen e. V.,\n(3) Die Bewertungskommission besteht aus zehn Mit-\n10. einem Mitglied, benannt von der Rundfunk-Fernseh-         gliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Films sach-\nfilm-Union im Deutschen Gewerkschaftsbund,              kundig sein, dürfen jedoch nicht Filme herstellen, verlei-","2050                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nhen, vertreiben oder einem Unternehmen angehören, das          dig sein, dürfen jedoch nicht Filme herstellen, verleihen,\neine dieser Tätigkeiten ausübt. Die Mitglieder haben Stell-    vertreiben oder einem Unternehmen angehören, das eine\nvertreter. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht ge-        dieser Tätigkeiten ausübt. Ein Mitglied muß außerdem in\nbunden.                                                        Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder\nhaben Stellvertreter. Sie sind an Aufträge und Weisungen\n(4) Für die Bewertungskommission benennen                   nicht gebunden.\n1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter die vom Bundes-\ntag gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates,               (4) Für die Vergabekommission benennen\n2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der Bun-       1. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Deut-\ndesregierung benannten Mitglieder des Verwaltungs-             schen Bundestag gewählten Mitglieder des Verwal-\nrates,                                                         tungsrates,\n3. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der evan-      2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Bundes-\ngelischen Kirche und der katholischen Kirche benann-           rat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates,\nten Mitglieder des Verwaltungsrates,\n3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom Haupt-\n4. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom Haupt-           verband Deutscher Filmtheater e. V. und der Gilde\nverband Deutscher Filmtheater e. V. und der Gilde              Deutscher Filmkunsttheater e. V. benannten Mitglie-\nDeutscher Filmkunsttheater e. V. benannten Mitglieder          der des Verwaltungsrates,\ndes Verwaltungsrates,\n4. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband\n5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband\nDeutscher Spielfilmproduzenten e. V. benannten Mit-\nDeutscher Spielfilmproduzenten e. V. benannten Mit-\nglieder des Verwaltungsrates,\nglieder des Verwaltungsrates gemeinsam mit den von\nder Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm-         5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der Ar-\nproduzenten e. V. benannten Mitgliedern des Ver-               beitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmprodu-\nwaltungsrates,                                                 zenten e. V. benannten Mitglieder des Verwaltungs-\nrates,\n6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband\nder Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder des Ver-      6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband\nwaltungsrates,                                                 der Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder des Ver-\n7. ein Mitglied und einen Stellvertreter das vom Deut-              waltungsrates,\nschen Journalistenverband e. V. und der Deutschen          7. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der Rund-\nJournalisten-Union in der Industriegewerkschaft Druck          funk-Fernseh-Film-Union im Deutschen Gewerk-\nund Papier benannte Mitglied des Verwaltungsrates.             schaftsbund benannte Mitglied des Verwaltungsrates\ngemeinsam mit dem vom Deutschen Journalistenver-\n(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für drei       band e. V. und der Deutschen Journalisten-Union in\nJahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter        der Industriegewerkschaft Druck und Papier benann-\naus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu          ten Mitglied des Verwaltungsrates,\nbenennen.\n8. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der evan-\n(6) Die Bewertungskommission wählt aus ihrer Mitte den           gelischen Kirche und der katholischen Kirche benann-\nVorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine          ten Mitglieder des Verwaltungsrates,\nGeschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal-\ntungsrates bedarf.                                              9. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der Ar-\nbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-\n(7) Die Bewertungskommission ist bei Anwesenheit von             funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)\nsieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse          benannte Mitglied des Verwaltungsrates,\nmit der Mehrheit ihrer Mitglieder.\n10. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der An-\nstalt des öffentlichen Rechts „zweites Deutsches\n§8                                    Fernsehen\" benannte Mitglied des Verwaltungsrates.\nVergabekommission                            (5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für drei\nJahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter\n(1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommis-      aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu\nsion errichtet.                                              benennen.\n(2) Die Vergabekommission entscheidet über Anträge            (6) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den\nauf Förderungshilfen im Rahmen der                            Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine\n1. Projektfilmförderung (§ 32),                               Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal-\ntungsrates bedarf.\n2. Förderung von Drehbüchern (§ 47),\n3. Förderung des Filmabsatzes (§ 53),                            (7) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von\nsieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse\n4. Förderung des Filmabspiels (§ 56),\nmit der Mehrheit ihrer Mitglieder.\n5. sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59, 60).\n(8) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen\n(3) Die Vergabekommission besteht aus elf Mitgliedern.    errichten und ihnen die Entscheidung über Förderungshil-\nDiese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkun-          fen übertragen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                                    2051\n§9                                sters für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat\nden Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vorzulegen.\nBefangenheit\n(2) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaftlich\n(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu\nauszuführen. Im Haushaltsplan nicht veranschlagte Aus-\neinem Dritten in vertraglichen Beziehungen, die geeignet\ngaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.\nsind, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung\nDie Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die\nzu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere\nAnstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes ver-\nBeschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen,\npflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetz-\ndie den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20\nlichen Aufgaben der Anstalt begründet worden ist und für\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\ndie Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares\n(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1       Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt\nmitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausge-             aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwen-\nschlossen werden kann, daß die Stimme dieses Mitglieds          dung. Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haus-\nden Ausschlag gegeben hat.                                      haltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so\nbedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungs-\nrates.\n(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.\n3. Abschnitt\nSatzung, Haushalt, Aufsicht                                                   § 12\nRechnungslegung\n§ 10\n(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausga-\nSatzung, Geschäftsordnungen\nben sowie über das Vermögen und die Schulden der\n(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat         Anstalt und deren Veränderungen im abgelaufenen Haus-\nbeschlossen. Der Beschluß wird mit einer Mehrheit von           haltsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Bun-\nzwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder      desminister für Wirtschaft vorzulegen.\ngefaßt. Die Satzung der Anstalt und die Geschäftsordnun-            (2) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder\ngen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung des Bundes-           Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüf er\nministers für Wirtschaft.                                      werden vom Bundesminister für Wirschaft auf Kosten der\nAnstalt bestellt. Die Prüfung ist nach Richlinien durchzu-\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mitgliedern         führen, die der Bundesminister für Wirtschaft erläßt.\ndes Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschiene-        Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, dem Bundes-\nnen Stellvertretern Tagegelder, Übernachtungsgelder und         minister für Wirtschaft und dem Bundesrechnungshof\nFahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwands-           vorzulegen.\nentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner\n§ 13\nbestimmen, daß\nAufsicht\n1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder\ndes Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stelle           (1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-\nerschienenen Stellvertretern Tagegelder, Übernach-        desministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist\ntungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt             befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb\nwerden,                                                   der Anstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.\n2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer           (2) Die Anstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde\nStelle tätig werdenden Stellvertreter für die Prüfung von jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.\nAnträgeng eine Vergütung erhalten.\n(3) Kommt die Anstalt den ihr obliegenden Verpflichtun-\n(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine\ngen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die\nBestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschrif-\nAufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchfüh-\nten des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über\nren zu lassen oder sie selbst durchzuführen.\ndie Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, das\nKassen- und Rechnungswesen, die Rechnungslegung\nund die Prüfung der Rechnung der Anstalt.\n2. Kapitel\n§ 11                                                     Filmförderung\nHaushalts- und Wirtschaftsführung\n1. Abschnitt\n(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des\nHaushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den Grundsät-\nFörderung der Filmproduktion\nzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung\n§ 14\nfest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz\ngetrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben                     Übersicht über die Förderungshilfen\nder Anstalt im kommenden Haushaltsjahr zu veranschla-\nIm Rahmen der Förderung der Filmproduktion gewährt\ngen. Der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben\ndie Anstalt Förderungshilfen\nausgeglichen sein. Das Vermögen und die Schulden sind\nin einer Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der             1. zur Herstellung neuer programmfüllender deutscher\nHaushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesmini-                  Filme","2052                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\na) nach dem Referenzfilmprinzip (Referenzfilmförde-      2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt, eine im\nrung, §§ 22 bis 31) sowie                                 Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche\nb) nach dem Projektfilmprinzip (Projektfilmförderung,        deutsche finanzielle Beteiligung sowie eine dieser\n§§ 32 bis 40),                                            angemessene deutsche künstlerische und technische\nBeteiligung von jeweils 30 vom Hundert aufweist.\n2. zur Herstellung von Kurzfilmen (§§ 41 bis 46),\n(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung\n3. zur Herstellung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52).\nsollen mindestens\n1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Neben-\n§ 15\nrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Darsteller\nBegriffsbestimmungen                           in wichtigen Rollen,\n(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführ-     2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische oder\ndauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder- oder                  technische Stabskraft und\nJugendfilmen 59 Minuten hat.                                   3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter\n(2) Ein Film ist ein deutscher Film, wenn                   Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\n1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern      sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören.\nder Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem           (3) Förderungshilfen werden dem Hersteller einer\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-    Gemeinschaftsproduktion, der die Voraussetzungen des\nmeinschaft hat, eine Niederlassung im Geltungsbereich    § 15 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt, nur gewährt, wenn er innerhalb\ndieses Gesetzes hat und die Verantwortung für die         von fünf Jahren vor Antragstellung einen deutschen Film\nDurchführung des Filmvorhabens trägt,                    im Sinne des § 15 Abs. 2 hergestellt hat.\n2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen\nvon Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine                                      § 17\nandere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache\nhergestellt ist,\nBescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft\n3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, die        In den Fällen des § 24 Abs. 4, § 38 Abs. 1 Nr. 5, § 42\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. Sind vom      Abs. 2 und § 54 Abs. 2 ist der Nachweis, daß die Voraus-\nThema her Außenaufnahmen in einem anderen Land            setzungen nach den §§ 15 und 16 vorliegen, durch\nerforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der      Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft zu führen.\nAtelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht          Die Bescheinigung ist bei Gemeinschaftsproduktionen\nwerden. Wird der größere Teil eines Films an Original-    spätestens vier Wochen vor Drehbeginn zu beantragen.\nschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so kön-\nnen auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelierauf-                                  § 18\nnahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn                         Herstellung der Kopien\nund soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für\nerforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung           Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die\nnach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit;                Kopien, die für die Auswertung im Geltungsbereich dieses\nGesetzes bestimmt sind, in einer Kopieranstalt im Gel-\n4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 des      tungsbereich dieses Gesetzes gezogen werden', es sei\nGrundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich        denn, daß hierfür die technischen Voraussetzungen nicht\nangehört.\ngegeben sind.\n(3) Ist der Regisseur weder Deutscher noch dem deut-                                    § 19\nschen Kulturbereich angehörig, so steht dies der Anerken-\nNicht förderungsfähige Filme\nnung des Films als deutscher Film nicht entgegen, wenn\na) der Drehbuchautor oder ein Hauptdarsteller Deutscher          Förderungshilfen dürfen, nicht gewährt werden, wenn\nim Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder      der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben\ndem deutschen Kulturbereich angehört und                  gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen\noder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches\nb) der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich die-      gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die\nses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als deut-     unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des\nscher Beitrag uraufgeführt worden ist.                    Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei-\nstungen, der Kameraführung oder des Bildschnitts nach\n§ 16                            dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu\nfördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvor-\nGemeinschaftsproduktionen\nhaben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in auf-\n(1) Als deutscher Film gilt auch ein Film, der unter den    dringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.\nVoraussetzungen des§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie des\n§ 18 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz\n§ 20\noder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses\nGesetzes hergestellt worden ist und                                    Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen\n1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion             Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfül-\nvon Filmen eines auf den Film anwendbaren, von sei-       lende Film mit einer Vorführdauer von höchstens 11 O\nten der-Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen        Minuten ist für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt\nzwischenstaatlichen Abkommens entspricht oder,            der Erstaufführung (Erstmonopol) entweder mit einem","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                             2053\nnoch auszuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein      ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden vergebenes\nPrädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder eine in   Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel\nder Rechtsverordnung nach § 43 bezeichnete Auszeich-       erhalten haben.\nnung erhalten hat, oder mit einem noch auszuwertenden\nKurzfilm aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-       (2) Die Förderungshilfen dürfen nicht höher als das\nschaftsgemeinschaft, der den Deutschen Filmpreis oder      Zweifache der Bruttoverleiheinnahmen sein, die in den in\ndas Prädikat „besonders wertvoll\" der Filmbewertungs••     § 22 Abs. 2 genannten Zeiträumen erzielt worden sind.\nstelle Wiesbaden erhalten hat, zu gemeinsamer Auffüh-         (3) Förderungshilfen nach Absatz 1 werden nur ausge-.\nrung zu verbinden.                                         zahlt, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Förde-\nrungshilfen nach Absatz 1, §§ 22, 32 oder§ 41 wenigstens\n§ 21                            50 000 Deutsche Mark betragen. Werden Förderungshil-\nfen zur Auszahlung verbunden, sind sie gemeinsam zur\nArchivierung\nHerstellung eines neuen Films zu verwenden.\n(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses\nGesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesre-\npublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des                                § 24\nFilms in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich zu                                 Antrag\nübereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon ander-\nweitig begründet ist.                                         (1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.\nAntragsberechtigt ist der Hersteller.\n(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke\nder Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie      (2) Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn der\nkönnen für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung      Antragsteller innerhalb eines Monats nach der Erstauffüh-\ngestellt werden.                                           rung des Referenzfilms in einem Filmtheater im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes der Anstalt mitgeteilt hat, daß er\nReferenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen beabsich-\n1. Unterabschnitt                      tigt.\nReferenzfilmförderung                       (3) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf\nder Fristen des § 22 Abs. 2 zu stellen.\n§ 22\n(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der§§ 15,\nFörderungshilfen                      16 und 18 nachzuweisen.\n(1) Als Referenzfilmförderung werden Grundbeträge\nund Zusatzbeträge als Zuschüsse gewährt.\n§ 25\n(2) Der Grundbetrag wird gewährt, wenn ein Film im                       Zuerkennung, Auszahlung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jah-\nren nach seiner Erstaufführung in einem Filmtheater im        (1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei\nGeltungsbereich dieses Gesetzes eine Besucherzahl von      Monaten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den Her-\n250 000 oder, wenn er das Gütezeugnis nach§ 31, ein von    stellern der Referenzfilme zuerkannt, die im abgelaufenen\nder Filmbewertungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat     Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung\noder den Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel erhalten     nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuer-\nhat, eine Besucherzahl von 130 000 erzielt hat (Referenz-  kennung schon vorher erfolgen.\nfilm). Abweichend von Satz 1 reicht bei Dokumentar-,\nKinder- oder Jugendfilmen, die das Gütezeugnis nach           (2) Auf den Grundbetrag und den Zusatzbetrag kann die\n§ 31, ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden verge-    Anstalt vor Ablauf des Förderungszeitraumes nach Maß-\nbenes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfest-   gabe ihrer Haushaltslage im Einzelfall bis zu 50 vom\nspiel erhalten haben, eine Besucherzahl von 100 000        Hundert der Höhe des Durchschnitts der Grundbeträge\ninnerhalb von fünf Jahren aus. Es sind nur solche Besu-    des Vorjahres Vorauszahlungen leisten.\ncher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintritts--\npreis gezahlt haben.                                          (3) Die Anstalt zahlt die Förderungshilfen aus, sobald\nnachgewiesen ist, daß die Förderungshilfen eine den\n(3) Der Zusatzbetrag wird zusätzlich zu einem Grund-    Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwen-\nbetrag gewährt, wenn der Referenzfilm das Gütezeugnis      dung finden. Bei Zweifeln über die Person des Auszah-\nnach § 31, ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden      lungsempfängers kann die Anstalt den Betrag der Förde-\nvergebenes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem          rungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis\nA-Filmfestspiel erhalten hat.                              386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.\n(4) Der .Bescheid über die Zuerkennung der Förderungs-\n§ 23                           hilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt\nErleichterte Referenzfilmförderung             werden können, verbunden werden, um sicherzustellen,\ndaß\n(1) Im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden\nHaushaltsmittel sind auch für Referenzfilme, die die nach  1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 22 Abs. 2 erforderlichen Besucherzahlen nicht, minde-        für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,\nstens aber 20 000 Besucher erreicht haben, Förderungs-     2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater\nhilfen zu gewähren, wenn sie das Gütezeugnis nach § 31,         nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer","2054                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nFilme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat       (2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind,            nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen\nabhängig gemacht wird,                                    Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förde-\n3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen       rungshilfen in voller Höhe einzusetzen. Die Anstalt kann\nFilms das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Ver-     Ausnahmen zulassen. Außerdem hat er einen angemes-\nleihers angemessen vermindert wird.                      senen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzu-\nweisen.\n§ 26\n(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion\nVersagung der Auszahlung                   zuerkannt worden, bei der die deutsche finanzielle Beteili-\n(1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungshilfen   gung weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der\nzu versagen,                                                 Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet\nwerden, an dem die deutsche finanzielle Beteiligung min-\n1 . wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstel-\ndestens 50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei dem die\nlung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,\ndeutsche finanzielle Beteiligung größer ist als jede andere\n2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem       Beteiligung, steht im Sinne des Satzes 1 einem Film mit\nVerleih oder dem Vertrieb eines bereits mit Förde-       einer deutschen Beteiligung von 50 vom Hundert gleich.\nrungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten Referenz-\nfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grund-      (4) Die Anstalt kann auf Antrag unter Berücksichtigung\nsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden       der wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Ausnahmefäl-\nsind,                                                    len gestatten, daß die Beträge zur Begleichung der Her-\n3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programm-       stellungskosten des Referenzfilms verwendet werden,\nfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktienge-     soweit die Einspielerlöse dieses Films seine Herstellungs-\nsellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder   kosten nicht decken.\nPersonenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-\nlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft\n§ 29\noder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt\nund das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital                               Rückzahlung\nnicht mindestens 200 000 Deutsche Mark beträgt,\n(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungs-\n4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Her-       hilfen verpflichtet,\nstellungskosten des neuen Films oder bei Gemein-\n1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet\nschaftsproduktionen des deutschen Anteils an den Her-\nworden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht\nstellungskosten übersteigen,\nentspricht,\n5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen Eigen-\n2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben\nanteil an den Herstellungskosten des neuen Films\nüber wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt\nnachweist. § 34 ist entsprechend anzuwenden.\nist,\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als    3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht\nfünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen          eingehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzun-\nsind.                                                             gen nach § 26 nachträglich entfallen sind,\n§ 27                            4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-\nHöhe der Förderungshilfen                         chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht\nerbracht hat,\n(1) Die für die Grund- und Zusatzförderung zur Verfü-\ngung stehenden Mittel werden jeweils zu einem Drittel        5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 30\ngleichmäßig auf die Anzahl der berechtigten Filme verteilt        nicht nachgekommen ist,\nund zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis, in dem die         6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten des\nBesucherzahlen der Filme zueinander stehen, vergeben.             neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des\nDie Höhe der Förderungshilfen für Filme nach § 23 ist in         deutschen Anteils an den Herstellungskosten über-\nderselben Weise unter Zugrundelegung der hierfür zur             steigen.\nVerfügung stehenden Mittel zu ermitteln.\n(2) Bei der Berechnung der Förderungshilfen werden           (2) Die Anstalt darf den Rückzahlungsanspruch nur\nhöchstens eine Million Besucher berücksichtigt.              1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen\nHärten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und\n(3) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungs-\nder Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.\nhilfen nur bis zur Höhe der deutschen finanziellen Beteili-\nDie Stundung soll gegen angemessene Verzinsung\ngung gewährt werden.\nund in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt\nwerden;\n§ 28\n2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung\nVerwendung                               keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der\n(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens         Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs\nbis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten         stehen;\nZuerkennung in vollem Umfang für die Finanzierung neuer      3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel-\nprogrammfüllender deutscher Filme zu verwenden.                   nen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                               2055\nHärte bedeuten würde. Das gleiche gilt für. die Erstat-                        2. Unterabschnitt\ntung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für\ndie Freigabe von Sicherheiten.                                                Projektfilmförderung\n§ 32\n§ 30\nFörderungshilfen\nVideo- und Fernsehnutzungsrechte\n(1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvor-\n(1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder\nhaben auf Grund des Drehbuches sowie der Stab- und\neines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, den Refe-\nBesetzungsliste einen Film erwarten läßt, der geeignet\nrenzfilm nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Beginn        erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des\nder üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im          deutschen Films zu verbessern.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zur Auswertung durch\nBildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im           (2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare\nAusland freizugeben.                                          zinslose Darlehen bis zur Höhe von 500 000 Deutsche\nMark gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu eine Million\n(2) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder\nDeutsche Mark betragen, wenn eine Gesamtwürdigung\neines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, das ihm\ndes Filmvorhabens und die Höhe der voraussichtlichen\nzustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an\nHerstellungskosten dies rechtfertigen.\ndem Referenzfilm an eine Fernsehen betreibende öffent-\nlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder einen Rundfunkver-          (3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden,\nanstalter privaten Rechts im Inland oder Ausland nur mit      darunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch\nder Maßgabe zu übertragen, daß der Film frühestens fünf       zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.\nJahre nach der Erstaufführung zum Empfang im Inland\nausgestrahlt werden darf.                                        (4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben ange-\nmessen gefördert werden, so wählt die Vergabekommis-\n(3) Sofern filmwirtschaftliche Interessen nicht entgegen-  sion die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat\nstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers          ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2\ndiese Fristen verkürzen. Für die Videonutzungsrechte           erhalten, ohne daß wenigstens in einem Fall 30 vom\nkann die Frist bis auf vier Monate, für die Fernsehnut-        Hundert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben\nzungsrechte bis auf zwei Jahre nach der Erstaufführung         andere Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang.\ndes Films, in Ausnahmefällen mit einstimmigem Beschluß\n(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftspro-\ndes Präsidiums bis auf sechs Monate, verkürzt werden.\nduktion verwirklicht werden sollen, können• nur gefördert\nFür Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen\nwerden, wenn die deutsche finanzielle Beteiligung min-\nRundfunkanstalt oder eines Rundfunkveranstalters priva-\nten Rechts hergestellt worden sind, kann die Frist von zwei    destens 50 vom Hundert beträgt oder der deutsct,e Anteil\nJahren bis auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme         größer ist als der Anteil jedes anderen Gemeinschaftspro-\ndurch den Rundfunkveranstalter, verkürzt werden.               duzenten.\n(4) Die Sperrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr          (6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit\nverkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt ist.       Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz\noder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaft-\nliches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der\n§ 30 a                           Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung ste-\nhenden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die\nEinbeziehung von Filmen\nauch als Zuschuß zusätzlich zu einer Förderungshilfe\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\ngewährt werden kann. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Der\nIst die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förde-  Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, nach Anhö-\nrung nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus anderen          rung der Anstalt durch Rechtsverordnung die Art und Zahl\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einbezo-         der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungs-\ngen werden. Dabei ist die im Geltungsbereich dieses            hilfe zu bestimmen.\nGesetzes erreichte Besucherzahl maßgebend.                                                  § 33\nAntrag\n§ 31                               (1) Projektfilmförderung wird auf Antrag        gewährt.\nBewertung                           Antragsberechtigt ist der Hersteller.\n(1) Die Anstalt verleiht zum Zwecke der Gewährung von         (2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Filmvorha-\nFörderungshilfen nach den §§ 22 und 23 programmfüllen-         bens sowie eine Darlegung der in den §§ 15 und 16 gere-\nden deutschen Filmen, die unter Berücksichtigung des           gelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch, eine\ndramaturgischen Aufbaus, des Drehbuches, der Gestal-           Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzie-\ntung, der schauspielerischen Leistungen, der Kamerafüh-        rungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete\nrung und des Bildschnittes von guter Unterhaltungsqualität     Darlegung über die Verleihpläne sind beizufügen.\nsind, auf Antrag ein Gütezeugnis (guter Unterhaltungs-\nfilm).                                                            (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1\nkann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 200 000\n(2) Das Gütezeugnis kann nur verliehen werden, wenn        Deutsche Mark von der Vorlage eines Drehbuches sowie\nder Antragsteller nachweist, daß der Film eine Besucher-       der Stab- und Besetzungsliste abgesehen werden, wenn\nzahl von mindestens 20 000 erreicht hat.                       auf andere Weise dargetan wird, daß das Filmvorhaben","2056                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\neinen Film erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Quali-   gewährt werden, wenn die Förderungshilfen aus der Refe-\ntät und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu ver-     renzfilmförderung in vollem Umfang mit zur Herstellung\nbessern.                                                       des neuen Films verwendet werden. § 29 Abs. 1 Nr. 6 ist\n§ 34                             nicht anzuwenden.\nEigenanteil des Herstellers                                                  § 36\n(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der                              Förderungszusage\nHersteller an den im Kostenplan angegebenen und von\n(1) Die Anstalt kann auf Grund des Drehbuches, der\nder Anstalt anerkannten Kosten einen nach dem Produk-\nStab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finan-\ntionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Pro-\nzierungsplans die Gewährung der Förderungshilfe auch\nduktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenan-\nfür solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung\nteil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei\nnoch nicht gesichert ist (Förderungszusage). Die Förde-\nGemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung des\nrungszusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 ist ent-\nEigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden\nsprechend anzuwenden.\nKosten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für\nFilme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt herge-           (2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis,\nstellt werden sollen.                                          daß die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von\nsechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage\n(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigen-\nerbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter\nmittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller darle-\ndenen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder\nhensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung\nnicht mehr gegeben sind.\nüberlassen worden sind. Eigenleistungen stehen Eigen-\nmitteln gleich.\n§ 37\n(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller                      Versagung der Auszahlung\nals Herstellungsleiter, Regisseur, Hauptdarsteller oder\nKameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als                 (1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungshilfe\nEigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstel-      zu versagen,\nlers an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Film-         1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvor-\nmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt. Eigenlei-          habens nicht gewährleistet ist,\nstungen können nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwer-\n2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem\ntes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 vom Hundert\nVerleih oder dem Vertrieb eines bereits nach diesem\nder im Kostenplan angegebenen und von der Anstalt aner-\nGesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens\nkannten Kosten berücksichtigt werden.\ndes Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirt-\n(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch           schaftsführung verletzt worden sind,\nFörderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund             3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesell-\nöffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige Mittel,             schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder\ndie von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts           Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-\noder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der          lich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft\neine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen             oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,\nRechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden,         handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stamm-\nes sei denn, daß diese Mittel marktübliches Entgelt für eine        kapital nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark be-\nvom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmit-           trägt.\ntel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Hat eine\nRundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor der Her-             (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als\nstellung des Films erworben, so gilt das Entgelt hierfür als   fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen\nerbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung schriftlich     sind.\nzugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher Entgelte für                                      § 38\nFernsehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angegebe-                                 Schlußprüfung\nnen und von der Anstalt anerkannten Kosten darf der\nEigenanteil nicht unter 10 vom Hundert sinken.                    (1) Die Anstalt prüft, ob\n(5) Die Anstalt kann für die ersten zwei programmfüllen-   1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch\nden Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von                im wesentlichen entspricht,\nAbsatz 4 Satz 1 zulassen.                                      2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgeleg-\nten Liste im wesentlichen übereinstimmen,\n(6) Die Anstalt kann auf Antrag Ausnahmen von\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 zulassen, wenn die         3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgischen\nHöhe der Herstellungskosten das zweifache des Durch-               Aufbaus, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei-\nschnittes der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach              stungen, der Kameraführung und des Bildschnittes\n§ 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt.                           geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des\ndeutschen Films beizutragen,\n§ 35                             4. der Film nicht § 19 widerspricht,\nVorrangige Verwendung                         5. der Film den Anforderungen der §§ 15, 16 und 18\nvon Referenzfilmförderungshilfen                        entspricht.\nStehen dem Hersteller Förderungshilfen aus der Refe-           (2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres\nrenzfilmförderung zu, kann .Projektfilmförderung nur          nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrages","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                                2057\ndavon der Anstalt eine Kopie des Films zur Prüfung vorzu-        (3) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt, des-\nlegen. Die Anstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr     sen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung stehen-\nverlängern, wenn der Hersteller nachweist, daß er die Frist den Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der\naus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten   berechtigten Filme verteilt werden.\nkann.\n§ 39                                                         § 42\nRückzahlung                                                      Antrag\n(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit       (1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt.\ndie Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films    Antragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische\n20 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von        Person des öffentlichen Rechts oder juristische Person\nder Anstalt anerkannten Kosten übersteigen. Zunächst        des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische\nsind 10 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Til-     Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt\ngung zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstel-     beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.\nlers 60 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und\n(2) Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ablauf\nvon der Anstalt anerkannten Kosten, sind 20 vom Hundert\nder in § 41 Abs. 1 genannten Frist zu stellen. Dem Antrag\n~er übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.\nist der Nachweis beizufügen, daß die Voraussetzungen\nUbersteigen die Erträge die im Kostenplan angegebenen\nund von der Anstalt anerkannten Kosten, vermindert um       des § 41 erfüllt sind.\ndie Höhe des Darlehens, sind 50 vom Hundert der über-\n§ 43\nsteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.\nVergleichbare Auszeichnungen\n(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn\n1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1              Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nentspricht,                                             durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Verwal-\ntungsrates die dem Prädikat „besonders wertvoll\" ver-\n2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2     gleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfestspiel oder\nnicht nachgekommen ist,                                 aus anderem Anlaß im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 im\n3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden      einzelnen zu bestimmen.\nVerwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,\n4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über                                      § 44\nwesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,                        Zuerkennung, Auszahlung\n5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht           (1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate\nnachgekommen ist.                                       nach dem Schluß jedes Haushaltsjahres zuerkannt. Dem\n(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.             Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher er-\nfolgen.\n§ 40                                 (2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend\nVideo- und Fernsehnutzungsrechte                 anzuwenden.\nAuf die Übertragung der Video- und Fernsehnutzungs-                                    § 45\nrechte ist § 30 entsprechend anzuwenden.                                              Verwendung\n(1) Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf\n3. Unterabschnitt                        von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang\nzur Herstellung neuer deutscher Kurzfilme von höchstens\nFörderung von Kurzfilmen                     fünfzehn Minuten Dauer, neuer nicht programmfüllender\ndeutscher Kinder- oder Jugendfilme oder neuer pro-\n§ 41                             grammfüllender deutscher Filme zu verwenden.\nFörderungshilfen                             (2) Ist die Förderungshilfe für eine Gemeinschaftspro-\n(1) Die Anstalt gewährt auf Grund eines deutschen         duktion zuerkannt worden, bei der die deutsche finanzielle\nKurzfilms mit einer Vorführdauer von höchstens fünfzehn      Beteiligung weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so\nMinuten sowie eines nicht programmfüllenden deutschen        darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films ver-\nKinder- oder Jugendfilms Förderungshilfen, wenn dem          wendet werden, an dem die deutsche finanzielle Beteili-\nFilm innerhalb zweier Jahre nach seiner Freigabe durch       gung mindestens 50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei\ndie Freiwillige Selbstkontrolle von der Filmbewertungs-      dem die deutsche finanzielle Beteiligung größer ist als jede\nstelle Wiesbaden das Prädikat „besonders wertvoll\" zuer-     andere Beteiligung, steht im Sinne des Satzes 1 einem\nkannt worden ist. Ist dem Film das Prädikat „wertvoll\"       Film mit einer deutschen Beteiligung von 50 vom Hundert\nzuerkannt worden, so wird eine Förderungshilfe nur           gleich.\ngewährt, wenn dem Film auf einem Filmfestspiel oder aus                                   § 46\nanderem Anlaß eine besondere Auszeichnung verliehen\nRückzahlung\nworden ist, die eine dem Prädikat „besonders wertvoll\"\nvergleichbare Bedeutung hat.                                      (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\n(2) § 15 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 16 und 19 sind          1 . der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden\nentsprechend anzuwenden.                                           Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,","2058                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films ver-        (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm herge-\nwendet worden sind, der den Anforderungen des § 19       stellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebenen\nwiderspricht, oder                                       Datums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen. § 38\nAbs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil-\nfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche\nVoraussetzungen erfolgt ist.                                                           § 52\n(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                                      Rückzahlung\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\n1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben\n4. Unterabschnitt                            sind,\nFörderung von Drehbüchern                     2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach§ 51 Abs. 2\nSatz 1 nicht nachgekommen ist,\n§ 47                           3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe\nFörderungshilfen                             auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-\naussetzungen erfolgt ist,\n(1) Die Anstalt kann zur Herstellung von Drehbüchern\nfür programmfüllende deutsche Filme Förderungshilfen        4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.\ngewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet           (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nerscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deut-\nschen Films zu verbessern. Die Förderungshilfen werden\nnicht gewährt, wenn das Drehbuch von anderer Stelle\ngefördert wird.                                                                      2. Abschnitt\n(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu                    Förderung des Filmabsatzes\nhöchstens 20 000 Deutsche Mark gewährt. In besonderen\nFällen kann ein Zuschuß bis zu 50 000 Deutsche Mark                                        § 53\ngewährt werden.\nFörderungshilfen\n(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für den Verleih\noder Vertrieb (Absatz) deutscher Filme gewähren, und\n§ 48                           zwar\nAntrag                           1.    zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der\nHerstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,\n(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.\nAntragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit dem       2.     zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei Nach-\nFilmhersteller.                                                    aufführern bestimmt sind, zur Untertitelung von Ko-\npien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassun-\n(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens              gen für den Auslandsvertrieb sowie für besondere\n(Treatment oder Expose mit einer ausgearbeiteten Dia-              Werbemaßnahmen,\nlogszene) beizufügen.\n2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- und\nJugendfilmen,\n§ 49\n3.     für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Er-\nAuszahlung\nschließung neuer Absatzmärkte,\nDie Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte    4.     für Maßnahmen der Kooperation,\nnach ihrer Zuerkennung, im übrigen nach Prüfung und\nAbnahme des Drehbuches.                                     5.     für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.\n(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2 a\nwerden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahl-\n§ 50\nbar sein können, bis zu höchstens 100 000 Deutsche Mark\nVerwendung des Drehbuches                     gewährt. Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5\nwerden als Zuschuß bis zu höchstens 150 000 Deutsche\nDie Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet\nMark oder als zinsloses Darlehen bis zu höchstens\nden Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung\n400 000 Deutsche Mark mit einer Laufzeit bis zu fünf\nnur zur Herstellung eines deutschen programmfüllenden\nJahren gewährt.\nFilms zu verwerten. Das Recht des Antragstellers, das\nDrehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu           (3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung bean-\nverwerten, bleibt unberührt.                                tragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung\nüber die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förde-\nrung des Absatzes bis zu 100 000 Deutsche Mark gege-\n§ 51\nben werden, wenn für das Projekt im Zeitpunkt der Antrag-\nSchlußprüfung                         stellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers\nnachgewiesen wird.\n(1) Die Anstalt prüft, ob das Drehbuch im wesentlichen\ndem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.                (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                                 2059\n(5) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen         2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuar-\nder hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche           tiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater,\nFilme erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden\n3. zur Gründung von Kooperationen von Filmtheatern,\nsind, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Ver-\nleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem Mitglied-     4. zur Beratung von Filmtheatern,\nstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem ande-     5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in\nren Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitig-,      Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit bis zu\nkeit verbürgt ist.                                               20 000 Einwohnern bestimmt sind.\n(6) Bei Inanspruchnahme von Förderungshilfen für den        (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuß gewährt,\nVerleih gilt § 30 entsprechend.                             indem die zur Verfügung stehenden Mittel zu 50 vom\nHundert gleichmäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt\n§ 54                            und zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis vergeben\nwerden, in dem die im abgelaufenen Haushaltsjahr von\nAntrag\nden Antragstellern erreichten Besucherzahlen zueinander\n(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.      stehen. Die Förderungshilfe wird frühestens drei Monate\nAntragsberechtigt sind                                      nach Ablauf eines Haushaltsjahres ausgezahlt.\n1. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2 a      (3) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1\nVerleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz in einem    und 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-       für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß\nschaft,                                                 gewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 100 000\n2. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 Ver-   Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung des\nleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz im Geltungs-   Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten\nbereich dieses Gesetzes, deren Gegenstand min-          dies rechtfertigen, bis zu 200 000 Deutsche Mark, mit einer\ndestens zu 51 vom Hundert des Umsatzes des letzten      Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die\nGeschäftsjahres der Absatz deutscher Filme ist. Der     Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen\nUmsatz mit Filmen eines Herstellers mit Wohnsitz oder   höchstens 50 000 Deutsche Mark und.nach Absatz 1 Nr. 4\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen    höchstens 5 000 Deutsche Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist\nWirtschaftsgemeinschaft ist mit höchstens 30 Prozent-   entsprechend anzuwenden.                       ·\npunkten auf den Mindestumsatz mit deutschen Filmen         (4) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5\nanzurechnen.                                            Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die\n(2) Der Antrag muß die Beschreibung der geplanten        näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der\nMaßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzie-       Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richt-\nrungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53 Abs. 1       linie. § 63 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.\nNr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch die\nVoraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzuweisen.                                           § 57\nAntrag\n§ 55                                (1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.\nRückzahlung                          Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater betreibt. Im Falle\ndes § 56 Abs. 1 Nr. 3 sind die beteiligten Betreiber\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn        gemeinsam antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Ver-\n1 . der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen-     anstalter von entgeltlichen Filmvorführungen ist Satz 2\nden. Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht       und 3 entsprechend anzuwenden.\nhat,                                                        (2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Vorhabens\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe       enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizu-\nauf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-      fügen.\naussetzungen erfolgt ist,\n(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 können nur gestellt wer-\n3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53 Abs. 6      den, wenn der Antragsteller der Anstalt innerhalb eines\nnicht nachkommt.                                         Monats nach Ablauf eines Haushaltsjahres mitgeteilt· hat,\ndaß er die Förderungshilfe in Anspruch zu nehmen beab-\n(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nsichtigt.\n§ 58\n3. Abschnitt                                                 Rückzahlung\nFörderung des Filmabspiels                       (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\n1 . der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen-\n§ 56                                 den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht\nhat,\nFörderungshilfen\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe\n(1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen                      auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-\n1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuerrichtung            aussetzungen erfolgt ist.\nvon Filmtheatern,                                          (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.","2060                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n4. Abschnitt                                                   5. Abschnitt\nSonstige Förderungsmaßnahmen                                Allgemeine Verfahrensvorschriften\n§ 59                                                        § 63\nFörderung der Weiterbildung                                      Verfahrensregelungen\n(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für Maßnahmen          (1) Die Anstalt kann die Anforderungen an die Anträge\nder filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, tech-   und die ihnen beizufügenden Unterlagen sowie Zeitpunkt,\nnischen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren.              Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtli-\nnien regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß den Grundsät-\n(2) Die Förderungshilfen können als Zuschüsse oder,        zen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen\nwenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirt-         wird.\nschaftlichen Nutzen für den Antragsteller ist, ganz oder\nteilweise als Darlehen gewährt werden.                           (2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit einer\nMehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit\n(3) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über Art\nseiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmi-\nund Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63\ngung des Bundesministers für Wirtschaft.\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 64\nEntscheidungszuständigkeiten\n§ 60\n(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im\nFörderung von Forschung, Rationalisierung\nRahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der För-\nund Innovation\nderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung\n(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für die Forschung,   des Filmabsatzes (§§ 53 bis 55), der Förderung des Film-\nRationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem      abspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen Förderungsmaß-\nGebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vor-       nahmen (§§ 59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht\nschrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung        nach Absatz 2 der Vorstand trifft.\nweder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes\nnoch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist.           (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der§§ 22 bis\n31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 55, 56 Abs. 2, 58 und 62 sowie in\n(2) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über Art   den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich um keine\nund Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63        bewertenden Entscheidungen handelt. Vor einer Entschei-\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                           dung auf Zuerkennung des Grundbetrages nach den §§ 22\nund 23 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenig-\n(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.               stens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei\nWochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes\nschriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei des-\n§ 61                            sen Vorsitzendem, entscheidet der Verwaltungsrat\nAntrag                            anstelle des Vorstandes.\n(1) Förderungshilfen nach den §§ 59 und 60 werden auf\nAntrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maßnahme                                    § 65\ndurchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist.\nWiderspruchsentscheidungen\n(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der Maßnahme             (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entschei-\nunter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und Dauer     dungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes\nihrer Durchführung enthalten. Ein Kosten- und Finanzie-       nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt\nrungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach Art und        werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im übrigen ent-\nUmfang der Maßnahme entbehrlich ist.                          scheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine\nEntscheidungen.\n§ 62                                (2) Die Bewertungskommission entscheidet über Wider-\nRückzahlung                           sprüche gegen ihre Entscheidungen.\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn            (3) Die Vergabekommission entscheidet über Wider-\n1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen-       sprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen\nden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht        ihrer Unterkommissionen.\nhat,\n(4) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrichti-        angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeän-\nger Angaben über wesentliche Voraussetzungen              dert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die\nerfolgt ist.                                              angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese\nMehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abge-\n(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                lehnt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                             2061\n3. Kapitel                                                2. Abschnitt\nFinanzierung, Verwendung der Mittel                                 Verwendung der Einnahmen\n1. Abschnitt                                                    § 68\nFinanzierung                                Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten\n(1) Die Einnahmen der Anstalt sind nach Abzug der\n§ 66                           Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrneh-\nFilmabgabe                         mung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie folgt zu\nverwenden:\n(1) Jeder Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung\nvon Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten,     1. 40 vom Hundert für die Förderung nach § 22 Abs. 2\ndessen Jahresumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten         (Grundbetrag),\nmehr als 80 000 Deutsche Mark beträgt, hat von dem         2. 8 vom Hundert für die Förderung nach § 22 Abs. 3\nUmsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmab-         (Zusatzbetrag),\ngabe zu entrichten.\n3. 16 vom Hundert für die Förderung nach § 32 (Projekt-\n(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis        filmförderung),                  •\nzu 150 000 Deutsche Mark 1,5 vom Hundert, bei einem        4. 4 vom Hundert für die Förderung nach§ 41 (Kurzfilme),\nJahresumsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark 2 vom Hun-\ndert und bei einem Jahresumsatz über 250 000 Deutsche      5. 1 vom Hundert für die Förderung nach § 47 (Drehbü-\nMark 2,5 vom Hundert.                                           cher),\n6. 1O vom Hundert für die Förderung nach § 53 (Filmab-\n(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der\nsatz), davon mindestens ein Viertel für die Förderung\nUmsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz\ndes Auslandsvertriebs,\nnur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird\nder Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche    7. 20 vom Hundert für die Förderung nach§ 56 (Filmab-\nmonatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multi-       spiel), davon 50 vom Hundert für die Förderung nach\npliziert wird.                                                  § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förderung nach\n§ 56 Abs. 3 und 1O vom Hundert für die Förderung\n(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum 1O. des         nach § 56 Abs. 4,\nfolgenden Monats an die Anstalt zu zahlen.\n8. 1 vom Hundert für die Förderung nach den §§ 59 und\n(5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der         60 (sonstige Förderungsmaßnahmen).\nVeranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und\ndie Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung         (2) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden\ndes Miet- oder Pachtzinses ist, für die Berechnung des     Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungs-\nMiet- oder Pachtzinses ist die Berechnungsgrundlage um     zweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Ver-\ndie Filmabgabe zu vermindern.                              waltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums\ngemäß§ 69.\n§ 66 a\n(3) Je 1O vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 1\nFilmabgabe der Videowirtschaft               und 2 sind für die Förderung nach § 23 vorzusehen. Nicht\nin Anspruch genommene Mittel der Förderung nach § 23\n(1) Wer als Gewerbetreibender aus dem Verkauf, aus\nsind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wieder zuzu-\nder Vorführung oder Vermietung von Bildträgern, die mit\nführen.\nFilmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt\nsind, an Letztverbraucher einen Jahresumsatz von mehr\n(4) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen nicht\nals 80 000 Deutsche Mark erzielt, hat von diesem Umsatz\nmehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 3\neine Filmabgabe zu entrichten.\nverwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an-\n(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis   zuwenden.\nzu 150 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert, bei einem\nJahresumsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark 1,5 vom             (5) Für die Förderung nach § 53 Abs. 5 dürfen nicht\nHundert und bei einem Jahresumsatz über 250 000 Deut-      mehr als 1O vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6\nsche Mark 2 vom Hundert.                                   verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an-\nzuwenden.\n(3) § 66 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 67                               (6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben\nnach § 2 Abs. 1 und 3 dürfen nicht mehr als 7,5 vom\nSonstige Mittel                       Hundert der Einnahmen der Anstalt verwendet werden.\n(1) Die Anstalt kann Zuwendungen von dritter Seite\nentgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den\nAufgaben der Anstalt nach § 2 in Einklang steht.                                        § 69\nErmächtigung des Verwaltungsrates\n(2) Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Anstalt\nzuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es         (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt\nsei denn, daß der Zuwendungsgeber etwas anderes be-        die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förderungs-\nstimmt.                                                    hilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen","2062                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nFörderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für die Förderung           (3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind\naus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit der    monatlich, jeweils bis zum 10. des darauffolgenden\nZuwendungszweck dies ausdrücklich zuläßt.                     Monats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Aus-\nkünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 3 sind halbjähr-\n(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden\nlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu er-\nMittel nach § 68 kann der Verwaltungsrat bei der\nteilen.\nBeschlußfassung über den Haushaltsplan die Vomhun-\ndertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert über-\n(4) Die von der Anstalt mit der Überwachung des\noder unterschreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der\nBetriebs beauftragten Personen sind befugt, während der\nAnstalt für denselben Förderungszweck Mittel aus dem\nBetriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanla-\nBundeshaushalt zur Verfügung, können die Vomhundert-\ngen und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu\nsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschrit-\nbetreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzuneh-\nten werden. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abwei-\nmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts-\nchungsspielraumes anderer Ansätze auszugleichen.\npflichtigen einzusehen.\n(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwal-\ntungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste           (5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsge-\nHaushaltsjahr übertragen. Die Übertragung ist nur soweit      sellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag\nzulässig, als dadurch die nach§ 68 Abs. 1 für den jeweili-    oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder\ngen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um         deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu\nnicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. Im übrigen       erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.\nsind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der Anstalt\nzuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden.               (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\n(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach Absatz 2\noder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nund 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, min-\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\ndestens aber der Mehrheit der Mitglieder.\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(7) Weigert sich der zur Auskunft Verpflichtete, die erfor-\n4. Kapitel                            derlichen Auskünfte zu erteilen, ist nach dem Verwaltungs-\nAuskünfte                             Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes\n§ 70\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zu verfahren.\nAuskünfte                           Weigert sich ein zur Auskunft verpflichteter Veranstalter\nvon Filmvorführungen, eine Auskunft nach Absatz 1 oder 2\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes entgeltli-\nzu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so\nche Filmvorführungen veranstaltet, ein Verleih- oder Ver-\nkann die Anstalt die für die Festsetzung der Filmabgabe\ntriebsunternehmen betreibt, Filme herstellt, als Gewerbe-\nerforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schät-\ntreibender mit Filmen im Sinne des § 66 a Abs. 1 bespielte\nzung treffen sowie gewährte Förderungshilfen zurückver-\nBildträger Letztverbrauchern vorführt, verkauft oder ver-\nlangen. Weigert sich ein zur Auskunft verpflichteter Film-\nmietet oder Förderungshilfen nach diesem Gesetz erhal-\nhersteller oder Betreiber eines Verleih- oder Vertriebsun-\nten hat, muß der Anstalt, wer eine Bescheinigung des\nternehmens, eine Auskunft nach Absatz 1 oder 2 zu ertei-\nBundesamtes für Wirtschaft beantragt, muß dem Bundes-\nlen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann\namt für Wirtschaft die für die Durchführung dieses Geset-\ndie Anstalt gewährte Förderungshilfen zurückverlangen.\nzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vor-\nlegen.\n(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzel-\n(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere     angaben an den Bundesminister für Wirtschaft ohne Nen-\n1. auf den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten für    nung des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig. Ein-\ndie Vorführung von Filmen sowie auf den Umsatz aus       zelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im Gel-\ndem Verkauf, der Vorführung oder der Vermietung von      tungsbereich des Gesetzes oder einem Land dürfen veröf-\nBildträgern, die mit Filmen im Sinne des § 66 a Abs. 1   fentlicht werden.\nbespielt sind; dabei sind die Umsätze aus diesen\nGeschäften gesondert von anderen Umsätzen auszu-\nweisen;                                                                               § 71\n2. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Geltungs-                          Förderungsbericht\nbereich dieses Gesetzes entgeltlich vorgeführten\nDie Anstalt erstellt anhand der Angaben nach § 70\nFilms, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt\njährlich einen Förderungsbericht und leitet diesen dem\nhaben,\nBundesminister für Wirtschaft zu.\n3. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geför-\nderten Filme.\nIm übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und\nnach Maßgabe der Anforderung der Anstalt oder des Bun-                                    § 72\ndesamtes für Wirtschaft.                                                              (aufgehoben)","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                                  2063\n5. Kapitel                                                         § 75\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                      Beendigung der Filmförderung\n(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezem-\n§ 73                              ber 1992.\nÜbergangsregelungen\n(2) Förderungshilfen nach den §§ 22, 23 und 41 werden\n(1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungsgeset-      nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember\nzes vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 803) vor Inkrafttreten      1991 erstaufgeführt oder im Falle des § 41 der Kurzfilm\ndieses Gesetzes entstanden sind, werden nach altem            von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist\nRecht abgewickelt.                                            und von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden ein Prädikat\nerhalten hat. Förderungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56\n(2) laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls         und 59 werden letztmalig für das Haushaltsjahr 1992 ge-\nnach altem Recht durchgeführt.                                währt.\n(3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nim Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem              (3) Anträge auf Förderungshilfen nach den §§ 22, 23\nersten zusammentreten des nach den Vorschriften dieses       und 41 können nur bis zum 31. März 1994 gestellt werden.\nGesetzes berufenen Verwaltungsrates.                         Für programmfüllende Dokumentar-, Kinder- und Jugend-\nfilme verlängert sich diese Frist bis zum 31. März 1997.\n(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch         Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen nach den\ngestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem          §§ 32, 47, 53, 56 und 59 können nur bis zum 30. Septem-\n1. Januar 1986 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes         ber 1992 gestellt werden.\nerstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkontrolle\nfreigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Aus-          (4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von\nschlußfrist des § 24 Abs. 2 drei Monate nach Inkrafttreten   Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden\ndieses Gesetzes.\nworden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkei;.\n§ 74                              ten der Anstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über.\nDer Zeitpunkt wird vom Bundesminister für Wirtschaft im\nSondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös\"\nBundesanzeiger bekanntgemacht. Das Bundesamt für\nDas Sondervermögen „ Ufi-Abwicklungserlös\" nach § 26      Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der Anstalt\ndes Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-       wahr.\nmachung vom 6. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1047), geändert\ndurch Gesetz vom 11 . Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 1957),                                    § 76\nist weiterhin für die Förderung der Filmwirtschaft zu ver.:.\nBerlin-Klausel\nwenden. Über die Verwendung des Vermögens entschei-\ndet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nmit den Bundesministern des Innern und der Finanzen          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nnach Anhörung der Anstalt. § 15 Satz 2 des Gesetzes zur      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nAbwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseige-       werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nnen Filmvermögens bleibt unberührt. Bis zur bestim-          leitungsgesetzes.\nmungsmäßigen Verwendung ist das Vermögen verzinslich\nanzulegen. Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt\nder Anstalt. Die Kosten der Verwaltung trägt das Sonder-                                  § 77\nvermögen.                                                          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften)","2064                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung\nVom 17. November 1986\nAuf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der im    3. Nach Nummer 44 wird angefügt:\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1,\n,,45. Henkel Kommanditgesellschaft auf Aktien, Düs-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das\nseldorf, Vorzugsaktien\nGesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) geändert\nworden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-             46. Feldmühle Nobel Aktiengesellschaft, Düsseldorf\nordnet:                                                          47. VIAG Aktiengesellschaft, Berlin/Bonn\".\n§ 1\n§ 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung\nvom 10. März 1982 (BGBI. 1 S. 320), zuletzt geändert                                   §2\ndurch die Verordnung vom 14. November 1985 (BGBI. 1           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nS. 2102), wird in Abschnitt A wie folgt geändert:           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des\nGesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom 28. April\n1. Nummer 17 wird gestrichen; die Nummern 18 bis 45         1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.\nwerden Nummern 17 bis 44.\n2. Nummer 26 wird wie folgt gefaßt:\n§3\n„26. MAN Aktiengesellschaft, München, Stammaktien\nund Vorzugsaktien\".                                   Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft.\nBonn, den 17. November 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                                2065\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom                     der Voraussetzungen enthält, unter denen die\n4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - wird folgende Ent-                     Ausgewogenheit der nach § 2 zugelassenen Pro-\nscheidungsformel veröffentlicht:                                       gramme in Verbindung mit anderen Programmen\ngewährleistet ist,\n1.\nc) § 44 Absatz 3 Satz 1 des Niedersächsischen\n1. § 3 Absatz 3 Satz 4 des Niedersächsischen Landes-                Landesrundfunkgesetzes, soweit er für die Pro-\nrundfunkgesetzes vom 23. Mai 1984 (Niedersäch-                  gramme nach Absatz 1 keine Verpflichtung zu\nsisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 147) ist mit              sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemä-\nArtikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unver-              ßer Information begründet.\neinbar und nichtig.§ 3 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes\nwird damit gegenstandslos.                               4. § 44 Absatz 3 des Niedersächsischen Landesrund-\n2. Mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes              funkgesetzes ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung\nunvereinbar und nichtig sind ferner                          mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unverein-\nbar, soweit er keine Sicherung des Rechts auf Ge-\na) § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung           gendarstellung bei ausländischen, in Niedersachsen\nmit § 5 Absatz 4 sowie § 3 Absatz 1 in Verbin-          verbreiteten Sendungen vorsieht.\ndung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 des Niedersäch-\nsischen Landesrundfunkgesetzes, soweit danach\nfür die Prüfung und Entscheidung die staatliche                                 II.\nErlaubnisbehörde zuständig ist,\nIm übrigen sind § 2, § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 5, § 6, §§ 8\nb) § 6 Absatz 3 Satz 4 des Niedersächsischen Lan-        bis 10, § 13, § 15, §§ 23 bis 26, § 27 Absatz 1, § 28\ndesrundfunkgesetzes, soweit danach für die Zu-       Absatz 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1, § 44 Absatz 1 bis 4\nweisung von Sendezeiten die Erlaubnisbehörde         und Absatz 5 Satz 1 sowie § 46 Absatz 2 und 3 des\nzuständig ist,                                       Niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes - § 6\nc) § 28 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen            Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 23 in der verfassungs-\nLandesrundfunkgesetzes, soweit er in Nieder-         rechtlich gebotenen Auslegung - mit dem Grundgesetz\nsachsen veranstaltete Programme betrifft.            vereinbar.\n3. Mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes\nDer Gesetzgeber hat jedoch zur Verhinderung der Ent-\nunvereinbar sind\nstehung vorherrschender Meinungsmacht im Rundfunk\na) § 5 Absatz 2 des Niedersächsischen Landesrund-        nach Maßgabe der Gründe für ergänzende Regelungen\nfunkgesetzes, soweit die in der Vorschrift getrof-   Sorge zu tragen.\nfene Regelung auf im lande veranstaltete Voll-\nprogramme beschränkt ist,\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nb) § 15 des Niedersächsischen Landesrundfunk-          Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\ngesetzes, soweit er keine nähere Bestimmung        Gesetzeskraft.\nBonn, den 14. November 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2066                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 35, ausgegeben am 22. November 1986\nTag                                                                    I n h a It                                                                              Seite\n5. 11. 86   Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen am\nGrenzübergang Simbach-lnnbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                974\n30.  9. 86   Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Volksrepublik Benin\nandererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . .                                         976\n30.  9. 86   Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Niger\nandererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . .                                         979\n30.  9. 86   Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung von Burkina Faso\nandererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . .                                         981\n30.  9. 86   Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . .                                                 983\n30.  9. 86   Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Senegal\nandererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . .                                         986\n7. 10. 86   Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Togo\nandererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . .                                         988\n22. 10. 86   Bekanntmachung_ zu dem Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-\nliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    990\n27. 10. 86   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über die Internationale Bank für Wieder-\naufbau und Entwicklung... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        991\n3. 11. 86   Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum deutsch-türkischen Kulturabkommen . . . . . . . . . . . . . .                                                   992\n3. 11 . 86  Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-gambischen Sichtvermerksvereinbarung . . . .                                                      995\n5. 11 . 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  995\n6. 11 . 86  Bekanntmachung über die Weitergeltung des deutsch-gabunischen Investitionsförderungsvertrags . . .                                                     996\nPreis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}