{"id":"bgbl1-1986-59-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":59,"date":"1986-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/59#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_59.pdf#page=4","order":6,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"1986-11-18T00:00:00Z","page":2040,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["2040                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Filmförderungsgesetzes\nVom 18. November 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        Kirche benannten Mitglieder des Verwaltungs-\nrates.\"\nArtikel 1                               c) Absatz 8 Satz 2 wird gestrichen.\nDas Filmförderungsgesetz vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1\nS. 803) wird wie folgt geändert:                                5. In § 10 Abs. 3 werden nach den Worten „soweit.\ndieses Gesetz keine Bestimmung trifft\" die Worte\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt         ,,und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bun-\ngefaßt:                                                        des nicht entgegenstehen\" eingefügt.\n,,die vom Deutschen Bundestag für Qualitätsauszeich-        6. In § 14 Nr. 3 werden die Worte „sowie zur Planung\nnungen im Bereich des Deutschen Films jährlich zur             und Vorbereitung von Filmvorhaben\" gestrichen.\nVerfügung gestellten Haushaltsmittel sollen eine sinn-\nvolle Ergänzung bilden,\".                                   7. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefaßt:\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n„4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels\na) In Absatz 1 wird das die Mitgliederzahl des Verwal-                  116 des Grundgesetzes ist oder dem deut-\ntungsrates festlegende Wort „dreiundzwanzig\"                        schen Kulturbereich angehört.\"\ndurch das Wort „siebenundzwanzig\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen.\nb) Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 2 Nr. 6 wird gestrichen.\n,, 12. je einem Mitglied, benannt von der evan-\ngelischen Kirche und der katholischen               d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nKirche,\".\n,,(3) Ist der Regisseur weder Deutscher noch dem\nc) In Absatz 1 werden nach der Nummer 13 der Punkt                 deutschen Kulturbereich angehörig, so steht dies\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummern                   der Anerkennung des Films als deutscher Film\n14 und 15 angefügt:                                            nicht entgegen, wenn\n,, 14. einem Mitglied, benannt vom Verband Deut-               a) .der Drehbuchautor oder ein Hauptdarsteller\nscher Filmexporteure e. V.,                                 Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\n15. je einem Mitglied, benannt vom Bundesver-                   Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur-\nband Video (Vereinigung der Video-Pro-                     bereich angehört und\ngrammanbieter Deutschlands e. V.) und von              b) der Film in deutscher Sprache im Geltungsbe-\nder Interessengemeinschaft der Videotheka-                 reich dieses Gesetzes oder auf einem A-Film-\nre Deutschlands.\"                                          festspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt\nd) In Absatz 7 Satz 1 wird das das Quorum bestim-                      worden ist.\"\nmende Wort „dreizehn\" durch das Wort „vierzehn\"\nersetzt.                                                8. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „ 150 000\" durch die\nZahl „100 000\" ersetzt.\n3. § 7 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n9. § 23 wird wie folgt ge?ndert:\n„3. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der\nevangelischen Kirche und der katholischen Kirche        a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Besucher-\nbenannten Mitglieder des Verwaltungsrates,\".                zahlen nicht\" ein Komma und die Worte „minde-\nstens aber 20 000 Besucher\" eingefügt.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                   b) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 22 oder § 41\" durch\ndas Zitat ,,§§ 22, 32 oder § 41\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „und der\nPlanung und Vorbereitung von Filmvorhaben\" ge-\n10. In § 26 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:\nstrichen.\n„5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen\nb) Absatz 4 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\nEigenanteil an den Herstellungskosten des neuen\n„8. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der          Films nachweist. § 34 ist entsprechend anzu-\nevangelischen Kirche und der katholischen                 wenden.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                                   2041\n11 . § 27 wird wie folgt geändert:                                        (3) Sofern filmwirtschaftliche Interessen nicht ent-\ngegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zur einen                Herstellers diese Fristen verkürzen. Für die Videonut-\nHälfte\" durch die Worte „zu einem Drittel\" und die           zungsrechte kann die Frist bis auf vier Monate, für die\nWorte „zur anderen Hälfte\" durch die Worte „zu               Fernsehnutzungsrechte bis auf zwei Jahre nach der\nzwei Dritteln\" ersetzt.                                      Erstaufführung des Films, in Ausnahmefällen mit ein-\nb) In Absatz 2 wird die für die Berechnung der Förde-            stimmigem Beschluß des Präsidiums bis auf sechs\nrungshilfen maßgebliche Besucherzahl „400 000\"               Monate, verkürzt werden. Für Filme, die unter Mitwir-\ndurch „eine Million\" ersetzt.                                kung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder\neines Rundfunkveranstalters privaten Rechts herge-\nstellt worden sind, kann die Frist von zwei Jahren bis\n12. § 28 wird wie folgt geändert:\nauf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme durch\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:              den Rundfunkveranstalter, verkürzt werden.\n,,(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshil-         (4) Die Sperrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr\nfen nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben                  verkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt\neines anderen Herstellers, so hat er dabei grund-            ist.\"\nsätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe ein-\nzusetzen. Die Anstalt kann Ausnahmen zulassen.           15. Es wird folgender § 30 a eingefügt:\nAußerdem hat er einen angemessenen Eigenanteil\nan den Herstellungskosten nachzuweisen.\"                                                ,,§ 30 a\nEinbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nder Europäischen Gemeinschaft\nund 4.\nIst die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die\n13. In § 29 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:                           Förderung nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n,,(2) Die Anstalt darf den Rückzahlungsanspruch nur             schaft einbezogen werden. Dabei ist die im Geltungs-\n1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheb-             bereich dieses Gesetzes erreichte Besucherzahl maß-\nlichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden              gebend.\"\nwäre und der Anspruch durch die Stundung nicht\ngefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemes-         16. In § 31 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nsene Verzinsung und in der Regel nur gegen\n,,(2) Das Gütezeugnis kann nur verliehen werden,\nSicherheitsleistung gewährt werden;\nwenn der Antragsteller nachweist, daß der Film eine\n2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einzie-               Besucherzahl von mindestens 20 000 erreicht hat.\"\nhung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die\nKosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe          17. § 32 wird wie folgt geändert:\ndes Anspruchs stehen;\na) In Absatz 2 wird die das Darlehen in seiner Höhe\n3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des                        begrenzende Zahl „350 000\" durch „500 000\" und\neinzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine                     die Zahl „ 700 000\" durch „eine Million\" ersetzt.\nbesondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt             b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nfür die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten\n„Hat ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen\nBeträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.\"\nnach Absatz 2 erhalten, ohne daß wenigstens in\neinem Fall 30 vom Hundert nach § 39 zurückge-\n14. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                            zahlt worden sind, haben andere Antragsteller bei\n,,§ 30                                   der Vergabe den Vorrang.\"\nVideo- und Fernsehnutzungsrechte                     c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „beträgt\" folgen-\nder Halbsatz angefügt:\n(1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder\neines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, den                   „oder der deutsche Anteil größer ist als der Anteil\nReferenzfilm nicht vor Ablauf von sechs Monaten                       jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.\"\nnach Beginn der üblichen regulären Auswertung in                  d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nFilmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur\n„Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion\nAuswertung durch Bildträger im Inland oder in deut-\nmit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren\nscher Sprachfassung im Ausland freizugeben.\nWohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem\n(2) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder                      ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, kön-\neines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, das ihm                nen bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rah-\nzustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an                     men der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel\ndem Referenzfilm an eine Fernsehen betreibende                         gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch\nöffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder einen                       als Zuschuß zusätzlich zu einer Förderungshilfe\nRundfunkveranstalter privaten Rechts im Inland oder                    gewährt werden kann.\"\nAusland nur mit der Maßgabe zu übertragen, daß der\nFilm frühestens fünf Jahre nach der Erstaufführung           18. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „sowie\" durch\nzum Empfang im Inland ausgestrahlt werden darf.                   ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzie-","2042                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nrungsplan\" die Worte „sowie ein Verleihvertrag oder             b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\neine konkrete Darlegung über die Verleihpläne\" ein-                  „In besonderen Fällen kann ein Zuschuß bis zu\ngefügt.                                                              50 000 Deutsche Mark gewährt werden.\"\n19. § 34 wird wie folgt geändert:                               27. § 48 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n„Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der                „Antragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit\nHersteller an den im Kostenplan angegebenen und                 dem Filmhersteller.\"\nvon der Anstalt anerkannten Kosten einen nach\ndem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers               ,,(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vor-\nangemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 15                  habens (Treatment oder Expose mit einer ausgear-\nvom Hundert, trägt.\"                                            beiteten Dialogszene) beizufügen.\"\nb) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\n28. In § 49 werden die Worte „oder des Ergebnisses der\n,,Durch die Anrechnung solcher Entgelte für Fern-          Planung und Vorbereitung des Filmvorhabens\" ge-\nsehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angege-            strichen.\nbenen und von der Anstalt anerkannten Kosten\ndarf der Eigenanteil nicht unter 10 vom Hundert\n29. § 50 wird wie folgt geändert:\nsinken.\"\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten „Ab-               a) In der Überschrift werden die Worte „sowie des\nsatz 1 Satz 1\" die Worte „und Absatz 4 Satz 3\"                  Ergebnisses der Planung und Vorbereitung eines\neingefügt. Satz 2 wird gestrichen.                              Filmvorhabens\" gestrichen.\nb) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „sowie\n20. § 39 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                    das Ergebnis der Planung und Vorbereitung eines\nFilmvorhabens\" gestrichen.\n,,(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"\n30. § 51 erhält folgende Fassung:\n21 . § 40 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 51\n,,§ 40\nSchlußprüfung\nVideo- und Fernsehnutzungsrechte\n(1) Die Anstalt prüft, ob das Drehbuch im wesent-\nAuf die Übertragung der Video- und Fernsehnut-             lichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben ent-\nzungsrechte ist § 30 entsprechend anzuwenden.\"                 spricht.\n(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm\n22. In § 41 Abs. 1 werden nach den Worten „eines deut-              hergestellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag\nschen Kurzfilms\" die Worte „mit einer Vorführdauer             angegebenen Datums der Fertigstellung zur Prüfung\nvon höchstens fünfzehn Minuten\" eingefügt.                     vorzulegen. § 38 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend\nanzuwenden.\"\n23. § 45 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „zwanzig\" durch das           31. § 52 wird wie folgt geändert:\nWort „fünfzehn\" ersetzt.                                  a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „oder das\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                        Ergebnis der Planung und Vorbereitung eines\nFilmvorhabens\" gestrichen.\n24. § 46 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"\n,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"\n25. Die Überschrift des 4. Unterabschnittes erhält fol-         32. § 53 wird wie folgt geändert:\ngende Fassung:                                                 a) In Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:\n,,Förderung von Drehbüchern\".                                       „zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung\nvon Fremdsprachenfassungen für den Auslands-\nvertrieb sowie für besondere Werbemaßnahmen,\".\n26. § 47 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„2 a. für besonderen Aufwand beim Absatz von\n,,(1) Die Anstalt kann zur Herstellung von Drehbü-                    Kinder- und Jugendfilmen,\".\nchern für programmfüllende deutsche Filme Förde-\nrungshilfen gewähren, wenn ein Film zu erwarten           c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirt-              ,,(3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförde-\nschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.              rung beantragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt\nDie Förderungshilfen werden nicht gewährt, wenn                der Entscheidung über die Projektfilmförderung ei-\ndas Drehbuch von anderer Stelle gefördert wird.\"               ne Zusage über die Förderung des Absatzes bis zu","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                              2043\n100 000 Deutsche Mark gegeben werden, wenn           38. § 64 wird wie folgt geändert:\nfür das Projekt im Zeitpunkt der Antragstellung eine\nangemessene Beteiligung des Verleihers nachge-             a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie der Planung\nwiesen wird.\"                                                   und Vorbereitung von Filmvorhaben\" gestrichen.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                         b) In Absatz 2 Satz 1 sind nach den Worten „58 und\n62\" die Worte „sowie in den Fällen des Absatzes 1,\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsoweit es sich um keine bewertenden Entschei-\n,,(5) Eine Förderung des Absatzes können im                  dungen handelt.\" einzufügen.\nRahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mit-\ntel auch solche Filme erhalten, die nach § 32\nAbs. 6 gefördert worden sind, sowie nach Maßga-      39. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen\nauch andere Filme, die in einem Mitgliedstaat der           1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nEuropäischen Gemeinschaft oder in einem ande-                   ,,Über Widersprüche gegen seine eigenen Ent-\nren Staat hergestellt worden sind, sofern die Ge-               scheidungen sowie gegen Entscheidungen des\ngenseitigkeit verbürgt ist.\"                                     Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese\nauf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwal-\nf) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ntungsrat.\"\n,,(6) Bei Inanspruchnahme von Förderungshilfen\nfür den Verleih gilt § 30 entsprechend.\"                  2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Vergabekommission entscheidet über\n33. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Hinweis auf                     Widersprüche gegen ihre Entscheidungen und\n§ 53 Abs. 1 Nr. 1 ein Komma und „2 a\" eingefügt.                     Entscheidungen ihrer Unterkommissionen.\"\n34. § 55 wird wie folgt geändert:\n40. § 66 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:                    a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,30 000\" durch die Zahl\n,,80 000\" ersetzt.\n„3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53\nAbs. 6 nicht nachkommt.\"                           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                      ,,(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahres-\n,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"              umsatz bis zu 150 000 Deutsche Mark 1,5 vom\nHundert, bei einem Jahresumsatz bis zu 250 000\nDeutsche Mark 2 vom Hundert und bei einem\n35. § 56 wird wie folgt geändert:\nJahresumsatz über 250 000 Deutsche Mark 2,5\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                              vom Hundert.\"\n,, 1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuer-\nrichtung von Filmtheatern,\".                       c) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.\nb) In Absatz 1 wird nach der Nummer 4 der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5         41 . Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:\nangefügt:                                                                            ,,§ 66 a\n„5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum\nFilmabgabe der Videowirtschaft\nEinsatz in Orten oder räumlich selbständigen\nOrtsteilen mit bis zu 20 000 Einwohnern be-            (1) Wer als Gewerbetreibender aus dem Verkauf,\nstimmt sind.\"                                       aus der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern,\ndie mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als\nc) In Absatz 2 werden die Zahlen „30\" und „70\"\n58 Minuten bespielt sind, an· Letztverbraucher einen\njeweils durch die Zahl „50\" ersetzt.\nJahresumsatz von mehr als 80 000 Deutsche Mark\nd) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Wort                   erzielt, hat von diesem Umsatz eine Filmabgabe zu\n,,Darlehen\" die Worte „oder als Zinszuschuß\" so-          entrichten.\nwie Satz 3 gestrichen.\n(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz\ne) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                         bis zu 150 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert, bei\n,,(4) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Ab-          einem Jahresumsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark\nsatz 1 Nr. 5 Förderungshilfen als Zuschüsse ge-           1,5 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz über\nwähren. Sie regelt die näheren Einzelheiten über          250 000 Deutsche Mark 2 vom Hundert.\ndie Auswahl der Filme und der Filmtheater sowie\nüber die Anzahl der Kopien durch Richtlinie. § 63            (3) § 66 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzu-\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"                      wenden.\"\n36. § 58 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n42. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"\n,,(2) Die Zuwendungen sind den Einnahmen der\nAnstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu\n37. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nverwenden, es sei denn, daß der Zuwendungsgeber\n,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"                etwas anderes bestimmt.\"","2044                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n43. § 68 wird wie folgt gefaßt:                                          bespielte Bildträger Letztverbrauchern vorführt,\nverkauft oder vermietet\" eingefügt.\n,,§ 68\n· b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Filmen\"\nAufteilung der Mittel auf die Förderungsarten\ndas Komma gestrichen und die Worte „sowie auf\n(1) Die Einnahmen der Anstalt sind nach Abzug der               den Umsatz aus dem Verkauf, der Vorführung oder\nVerwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahr-                    der Vermietung von Bildträgern, die mit Filmen im\nnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie                      Sinne des§ 66 a Abs. 1 bespielt sind; dabei sind\nfolgt zu verwenden:                                                 die Umsätze aus diesen Geschäften gesondert von\n1. 40 vom Hundert für die Förderung nach § 22                       anderen Umsätzen auszuweisen,\" eingefügt.\nAbs. 2 (Grundbetrag),\n46. § 72 wird aufgehoben.\n2. 8 vom Hundert für die Förderung nach§ 22 Abs. 3\n(Zusatzbetrag),\n47. § 73 wird wie folgt gefaßt:\n3. 16 vom Hundert für die Förderung nach § 32 (Pro-\njektfilmförderung),                                                                 ,,§ 73\n4. 4 vom Hundert für die Förderung nach § 41 (Kurz-                              Übergangsregelungen\nfilme),                                                       (1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungs-\n5. 1 vom Hundert für die Förderung nach§ 47 (Dreh-             gesetzes· vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 803) vor In-\nbücher),                                                  krafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden\nnach altem Recht abgewickelt.\n6. 10 vom Hundert für die Förderung nach § 53 (Film-\nabsatz), davon mindestens ein Viertel für die För-            (2) laufende Verwaltungsverfahren werden eben-\nderung des Auslandsvertriebs,                             falls nach altem Recht durchgeführt.\n7. 20 vom Hundert für die Förderung nach§ 56 (Film-                (3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Geset-\nabspiel), davon 50 vom Hundert für die Förderung          zes im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit\nnach § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förde-           dem ersten zusammentreten des nach den Vorschrif-\nrung nach § 56 Abs. 3 und 10 vom Hundert für die          ten dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrates.\nFörderung nach § 56 Abs. 4,                                   (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch\n8. 1 vom Hundert für die Förderung nach den §§ 59              gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem\nund 60 (sonstige Förderungsmaßnahmen).                    1. Januar 1986 und dem Inkrafttreten dieses Geset-\nzes erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbst-\n(2) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließen-         kontrolle freigegeben worden ist. Für diese Filme en-\nden Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwen-              det die Ausschlußfrist des § 24 Abs. 2 drei Monate\ndungszweck zuzuführen. Über Ausnahmen entschei-                 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.\"\ndet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichur,gs-\nspielraums gemäß § 69.\n48. § 74 wird wie folgt geändert:\n(3) Je 1O vom Hundert der Mittel nach Absatz 1\nNr. 1 und 2 sind für die Förderung nach § 23 vorzuse-         a) In Satz 2 wird das Wort· ,,Filmförderungsanstalt\"\nhen. Nicht in Anspruch genommene Mittel der Förde-                  durch das Wort „Anstalt\" ersetzt.\nrung nach § 23 sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1\nb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\nund 2 wieder zuzuführen.\n„Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt der\n(4) Für die Förderung nach§ 32 Abs. 6 dürfen nicht              Anstalt.\"\nmehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1\nNr. 3 verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entspre-      49. § 75 wird wie folgt gefaßt:\nchend anzuwenden.\n,,§ 75\n(5) Für die Förderung nach § 53 Abs. 5 dürfen nicht\nmehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1                             Beendigung der Filmförderung\nNr. 6 verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entspre-              (1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. De-\nchend anzuwenden.                                              zember 1992.\n(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Auf-                  (2) Förderungshilfen nach den §§ 22, 23 und 41\ngaben nach§ 2 Abs. 1 und 3 dürfen nicht mehr als 7,5           werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum\nvom Hundert der Einnahmen der Anstalt verwendet                31. Dezember 1991 erstaufgeführt oder im Falle des\nwerden.\"                                                       § 41 der Kurzfilm von der Freiwilligen Selbstkontrolle\nfreigegeben worden ist und von der Filmbewertungs-\n44. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird die den. Abweichungsspiel-          stelle Wiesbaden ein Prädikat erhalten hat. Förde-\nraum bestimmende Zahl „ 10\" durch die Zahl „20\"                rungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56 und 59 werden\nersetzt.                                                       letztmalig für das Haushaltsjahr 1992 gewährt.\n45. § 70 wird wie folgt geändert:                                      (3) Anträge auf Förderungshilfen nach den §§ 22,\n23 und 41 können nur bis zum 31. März 1994 gestellt\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „Filme her-              werden. Für programmfüllende Dokumentar-, Kinder-\nstellt\" ein Komma und die Worte „als Gewerbetrei-        und Jugendfilme verlängert sich djese Frist bis zum\nbender mit Filmen im Sinne des § 66 a Abs. 1             31. März 1997. Anträge auf Gewährung von Förde-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986                              2045\nrungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56 und 59 können                               Artikel 3\nnur bis zum 30. September 1992 gestellt werden.\nDas nach dem Gesetz über das Bundesamt für gewerb'.\"\n(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von     liehe Wirtschaft vom 9. Oktober 1954 (BGBI. 1 S. 281 ),\nFörderungshilfen für programmfüllende Filme ent-         zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 39 des Gesetzes\nschieden worden, so gehen das Vermögen und die           vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), errichtete Bundesamt\nVerbindlichkeiten der Anstalt auf die Bundesrepublik     für gewerbliche Wirtschaft wird in „Bundesamt für Wirt-\nDeutschland über. Der Zeitpunkt wird vom Bundesmi-       schaft'' umbenannt.\nnister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntge-\nmacht. Das Bundesamt für Wirtschaft nimmt die ver-                                Artikel 4\nbleibenden Aufgaben der Anstalt wahr.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\ndes Filmförderungsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten                                Artikel 5\ndieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.                                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. November 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}