{"id":"bgbl1-1986-58-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":58,"date":"1986-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens (Telekommunikationsordnung - TKO)","law_date":"1986-11-05T00:00:00Z","page":1749,"pdf_page":1,"num_pages":288,"content":["1749\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                Z 5702 A\n1986                        Ausgegeben zu Bonn am 21. November 1986                                                                           Nr. 58\nTag                                                             I n h a lt                                                               Seite\n5. 11 . 86    Verordnung über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmelde-\nwesens (Telekommunikationsordnung - TKO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1749\nneu: 9028-1; 9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1\nVerordnung\nüber die Bedingungen und Gebühren\nfür die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens\n(Telekommunikationsordnung - TKO)\nVom 5. November 1986\n!Inhaltsübersicht\nTeil 1                                                                   Unterabschnitt 2\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmunge:n                                                              Telexdienst\n§   1     Anwendungsbereich                                                     §16  Allgemeines\n§   2     Begriffsbestimmungen                                                  § 17 Endeinrichtungen\n§ 18 Zusammenschaltungen in Anlagen\nTeil II                                        § 19 Eigentum an Endstelleneinrichtungen\nÖffentliches Telekommunikationsnetz,                               § 20 Telekommunikationsdienstleistungen der\nöffentliche Telekommunikationsdien!.te                                    Deutschen Bundespost\nAbschnitt 1                                                                      Unterabschnitt 3\nAllgemeine Vorschriften                                                                        T,eletexdienst\n§   3    Öffentliches Telekommunikationsnetz                                    § 21 Allgemeines\n§   4    Öffentliche Telekommunikationsdienste                                  § 22 Endeinrichtungen\n§   5    Technische und betriebliche Funktionsbedin-                            § 23 Eigentum an Endstelleneinrichtungen\ngungen\n§ 24 Telekommunikationsdienstleistungen der\n§ 6      Anschlüsse\nDeutschen Bundespost\n§ 7       Endstellen, Endstelleneinrichtungen\n§ 8      Verbindungen\n§ 9      Zusammenschaltung von Anschlüssen in Anlagen                                                     Unterabschnitt 4\nTelefaxdienst\nAbschnitt 2\n§ 25 Allgemeines\nZusätzliche Vorschriften                                          § 26 Endeinrichtungen\nfür Telekommunikationsdienste                                           § 27 Eigentum an Endstelleneinrichtungen\nfür vermittelte Kommunikation                                          § 28 Telekommunikationsdienstleistungen der\nUnterabschnitt 1                                            Deutschen Bundespost\nTelefondienst\n§ 10                                                                                                      Unterabschnitt 5\nAllgemeines\n§ 11     Endeinrichtungen                                                                              Bildschirmtextdienst\n§ 12     Abzweigleitungen                                                       § 29 Allgemeines\n§13      Zusammenschaltungen in Anlagen                                         § 30 Endeinrichtungen\n§14      Eigent1.1m an Endstelleneinrichtungen                                  § 31 Eigentum an Endstelleneinrichtungen\n§15      Telekommunikationsdienstleistungen der                                 § 32 Telekommunikationsdienstleistungen der\nDeutschen Bundespost                                                        Deutschen Bundespost","1750                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nUnterabschnitt 6                                                Teil III\nDatenübermittlungsdienst                              Telekommunikationsdienstleistungen\n§ 33  Allgemeines                                                und Gebühren für vermittelte Kommunikation\n§ 34  Endeinrichtungen                                                          Abschnitt 1\n§ 35  Eigentum an Endstelleneinrichtungen\nÜberlassen von Wählanschlüssen\n§ 36  Telekommunikationsdienstleistungen der\nDeutschen Bundespost                                                      Unterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\nUnterabschnitt 7\n§ 63   Anschlußarten\nFunkrufdienst\n§ 64   Rufnummern\n§ 37  Allgemeines\nUnterabschnitt 2\n§ 38  Endeinrichtungen\n§ 39  Eigentum an Endstelleneinrichtungen                       Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten\n§ 40  Telekommunikationsdienstleistungen der               § 65   Angebotsübersicht, Dienstezuordnung\nDeutschen Bundespost                                 § 66   Standard-Betriebsmöglichkeiten\n§ 67   Änderungen\nUnterabschnitt 8                       § 68   Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebs-\nTelegrammdienst                               möglichkeiten\n§ 69   Besondere Betriebsmöglichkeiten\n§ 41  Allgemeines\n§ 70   Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich-\n§ 42  Übermittlungsvorbehalt\nkeiten\n§ 43  Dienstzeiten der Betriebsstellen\n§ 71   Besondere Rufnummern\n§ 44  Telekommunikationsdienstleistungen der\n§ 72   Gebühren für die besonderen Rufnummern\nDeutschen Bundespost\nUnterabschnitt 3\nUnterabschnitt 9                            Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten\nBildübermittlungsdienst                    § 73   Angebotsübersicht, Dienstezuordnung\n§ 45  Allgemeines                                          § 74   Standard-Betriebsmöglichkeiten\n§ 46  Endeinrichtungen                                     § 75   Änderungen\n§ 47  Eigentum an Endstelleneinrichtungen                  § 76   Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebs-\n§ 48  Telekommunikationsdienstleistungen der                      möglich keiten\nDeutschen Bundespost                                 § 77   Besondere Betriebsmöglichkeiten\n§ 78   Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich-\nkeiten\nAbschnitt 3                            § 79   Besondere Rufnummern\nZusätzliche Vorschriften\nfür Telekommunikationsdienste                                              Abschnitt 2\nfür Ver t e i I k o m·m uni k a t i o n               Überlassen von Festanschlüssen\nUnterabschnitt 1                       § 80   Angebotsübersicht, Dienstezuordnung\nÜbermittlungsdienst für Presseinformationen          § 81   Standard-Betriebsmöglichkeiten\n§ 82   Änderungen\n§ 49  Allgemeines                                          § 83   Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebs-\n§ 50  Endeinrichtungen                                            möglichkeiten\n§ 51  Eigentum an Endstelleneinrichtungen                  § 84   Besondere Betriebsmöglichkeit\n§ 52  Telekommunikationsdienstleistungen der               § 85   Gebühren für die besondere Betriebsmöglich-\nDeutschen Bundespost                                        keit\nAbschnitt 3\nUnterabschnitt 2\nÜbermittlungsdienst für den Warndienst               Überlassen von Universalanschlüssen\n§ 53  Allgemeines                                          § 86   Angebotsübersicht, Dienstezuordnung\n§ 54  Endeinrichtungen                                     § 87   Rufnummern\n§ 55  Eigentum an Endstelleneinrichtungen                  § 88   Standard-Betriebsmöglichkeiten\n§ 56  Telekommunikationsdienstleistungen der               § 89   Änderungen\nDeutschen Bundespost                                 § 90   Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebs-\nmöglichkeiten\nUnterabschnitt 3                                            Abschnitt 4\nFunknachrichten an einen oder mehrere Empfänger                           Überlassen von\n§ 57  Allgemeines                                                      Endstelleneinrichtungen\n§ 58  Endeinrichtungen                                                          Unterabschnitt 1\n§ 59  Eigentum an Endstelleneinrichtungen                   Überlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen\n§ 60  Telekommunikationsdienstleistungen der\nDeutschen Bundespost                                 §  91  Angebotsübersicht\n§ 92   Gebühren für Telefone\n§ 93   ~ebühren für Zusatzgeräte\nUnterabschnitt 4\n§ 94   Gebühren für Telexendeinrichtungen\nBesonderer Funkdienst für die Seeschiffahrt\n§ 95   Gebühren für Fernkopierer\n§ 61  Allgemeines                                          § 96   Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen\n§ 62  Telekommunikationsdienstleistungen der               § 97   Gebühren für Anpassungseinrichtungen in\nDeutschen Bundespost                                        einfachen Endstellen","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                           1751\nUnterabschnitt 2                                         Unterabschnitt 3\nÜberlassen von Endeinrichtungen für Anlagen              Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung\n§ 98 Angebotsübersicht                                 § 137 Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von post-\n§ 99 Telefonanlagen, Leistungsumfang                          und teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen\n§ 100 Ausbau und Ausstattung von kleinen Reihen-       § 138 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und\nanlagen                                                 Änderung von Endstelleneinrichtungen einfacher\n§ 101 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Reihen-          Endstellen\nanlagen                                          § 139 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und\n§ 102 Ausbau und Ausstattung von großen Reihen-               Änderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen\nanlagen\nUnterabschnitt 4\n§ 103 Gebühren für Einrichtungen von großen Reihen-\nZusätzliche Vorschriften für die Gebührenberechnung\nanlagen\n§ 104 Ausbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmer-    § 140 Berechnung der Gebühren nach Aufwand\nanlagen                                          § 141 Berechnung der Vorausgebühren für Telefone und\n§ 105 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Vor-             Zusatzgeräte in einfachen Endstellen\nzimmeranlagen                                    § 142 Berechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne\n§ 106 Ausbau und Ausstattung von mittleren Vor-               feste Gebührensätze\nzimmeranlagen\n§ 107 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Vor-                           Abschnitt 5\nzimmeranlagen                                       Telekom m uni katio nsd ienst leistu ngen\n§ 108 Ausbau und Ausstattung von großen Vorzimmer-         für private Endstelleneinri0htungen\nanlagen                                                                 Unterabschnitt 1\n§ 109 Gebühren für Einrichtungen von großen Vor-                 Abnehmen, Anschalten lind Nachprüfen\nzimmeranlagen                                                  privater Endstelleneinrichtungen\n§ 110 Ausbau und Ausstattung von Vorzimmeranlagen\nbesonderer Art                                   §  143 Zulassung, Benutzungserlaubnis\n§ 111 Gebühren für Einrichtungen von Vorzimmer-        §  144 Abnahme\nanlagen besonderer Art                           §  145 Anschaltung und Benutzungsfreigabe\n§ 112 Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrage-      §  146 Änderung, Erweiterung und Erneuerung\nanlagen mit festem Endausbau                     §  147 Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis\n§ 113 Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrage-  §  148 Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung\nanlagen mit festem Endausbau                             privater Endstelleneinrichtungen\n§ 114 Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrage-                             Unterabschnitt 2\nanlagen besonderer Art                                    Maßarbeiten für private Endeinrichtungen\n§ 115 Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrage-\nanlagen besonderer Art                           § 149 Angebotsübersicht\n§ 116 Ausbau und Ausstattung von Familientelefon-      § 150 Gebühren für Maßarbeiten\nanlagen                                                                 Unterabschnitt 3\n§ 117 Gebühren für Einrichtungen von Familientelefon-            Instandhalten privater Endeinrichtungen\nanlagen\n§ 118 Ausbau und Ausstattung von Kleinst-Wählanlagen    § 151 Angebotsübersicht, Leistungsumfang\n§ 119 Gebühren für Einrichtungen von Kleinst-Wähl-      § 152 Gebühren\nanlagen\nAbschnitt 6\n§ 120 Ausbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen\n§ 121 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Wähl-                 Bereitstellen öffentlicher\nanlagen                                                    Telekommunikationsstellen\n§ 122 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wähl-        § 153  Allgemeines\nanlagen                                           § 154  Angebotsübersicht\n§ 123 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wähl-    § 155  Öffentliche Telefonstellen\nanlagen                                           § 156  Notrufmelder\n§ 124 Ausbau und Ausstattung von großen Wähl-           § 157  Gebühren für Notrufmelder\nanlagen                                           § 158  Öffentliche Telexstellen\n§ 125 Gebühren für Einrichtungen von großen Wähl-       § 159  Gebühren für Dienstleistungen bei öffentlichen\nanlagen                                                  Telexstellen\n§ 126 Ausbau und Ausstattung von mittleren Unter-\nanlagen                                                                 Abschnitt 7\n§ 127 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Unter-      Bereitstellen von Wählverbindungen\nlagen                                                                   Unterabschnitt 1\n§ 128 Ausbau und Ausstattung von großen Unter-                            Allgemeine Vorschriften\nanlagen\n§ 129 Gebühren für Einrichtungen von großen Unter-      § 160 Angebotsübersicht\nanlagen                                           § 161 Bemessungsgrößen für die Gebühren\n§ 130 Gebühren für Telefone in Telefonanlagen           § 162 Tarifentfernung, Entfernungsmeßpunkt\n§ 131 Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen                             Unterabschnitt 2\n§ 132 Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in\nWählverbindungen der Gruppe 1\nTelefonanlagen\n§ 133 Gebühren für Sondereinrichtungen in Telefon-      § 163  Leistungsmerkmale\nanlagen                                           § 164  Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren\n§ 134 Gebühren für Anpassungseinrichtungen in Anlagen   § 165  Verbindungsgebühren\n§ 135 Gebühren für Fernkopierer in Anlagen              § 166  Gebührenermäßigungen\n§ 136 Umsatzsteuer                                      § 167  Gebührenfreie Wählverbindungen","1752                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nUnterabschnitt 3                       § 202 Gebühren für Abzweigleitungen mit Standard-\nWählverbindungen der Gruppe 2                           Betriebsmöglichkeiten\n§ 203 Besondere Betriebsmöglichkeiten\n§  168 Leistungsmerkmale\n§ 204 Gebühren für die besonderen Betriebs-\n§ 169  Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren\nmöglichkeiten\n§  170 Verbindungsgebühren\n§ 171  Gebührenfreie Wählverbindungen\nAbschnitt 10\nUnterabschnitt 4                        Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen\nWählverbindungen der Gruppe 3                              privater Verbindungs- und\nAbzweigleitungen\n§ 172  Leistungsmerkmale\n§ 173  Bemessungsgrößen für die Gebühren                    §  205   Benutzungserlaubnis\n§ 174  Gebühren                                             §  206  Abnahme\n§ 175  Gebührenfreie Wählverbindungen                       §  207  Anschaltung und Benutzungsfreigabe\n§  208  Änderung und Erneuerung\nUnterabschnitt 5                       §  209  Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis\n§  210   Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung\nWählverbindungen der Gruppe 4\nprivater Verbindungs- und Abzweigleitungen\n§ 176 Leistungsmerkmale                                     § 211 Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs-\n§ 177 Bemessungsgrößen für die Gebühren                              und Abzweigleitungen\n§ 178 Gebühren\nAbschnitt 11\nUnterabschnitt 6\nBereitstellen\nWählverbindungen der Gruppe 5                        besonderer Netzdienstleistungen\n§ 179 Leistungsmerkmale\nUnterabschnitt 1\n§ 180 Bemessungsgrößen für die Gebühren\n§ 181 Gebühren                                                     Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst\n§ 212 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\nUnterabschnitt 7                        § 213 Gebühren\nWählverbindungen der Gruppe 6\nUnterabschnitt 2\n§ 182  Leistungsmerkmale\n§ 183  Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren              Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst\n§ 184  Verbindungsgebühren                                  § 214 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n§ 185  Gebührenfreie Wählverbindungen                       § 215 Gebühren\nUnterabschnitt 8                                              Abschnitt 12\nHandvermittelte Verbindungen der Gruppe 1                 Zusätzliche Telekommunikations-\n§ 186 Leistungsmerkmale                                                        dienstleistungen\n§ 187 Gesprächsarten\n§ 188 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren                                  Unterabschnitt 1\n§ 189 Verbindungsgebühren                                          Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit\n§ 216 Angebotsübersicht\nUnterabschnitt 9                        § 217 Gebühren\nHandvermittelte Verbindungen der Gruppe 2\nUnterabschnitt 2\n§ 190 Leistungsmerkmale\nTeilnehmerverzeichnisse, Rufnummernauskünfte\n§ 191 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\n§ 192 Verbindungsgebühren                                   § 218 Amtliche Teilnehmerverzeichnisse\n§ 219 Gebühren\nUnterabschnitt 10                        § 220 Rufnummernauskünfte\nBesondere Wählverbindungen\nUnterabschnitt 3\n§ 193 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale                    Auftrags- und Ansagedienstleistungen im Telefondienst\n§ 194 Gebühren\n§ 221 Angebotsübersicht\n§ 222 Standard-Leistungsmerkmale der Auftragsdienst-\nAbschnitt 8\nleistungen\nBereitstellen von Festverbindungen                     § 223 Gebühren für Auftragsdienstleistungen mit\n§ 195 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale                          Standard-Leistungsmerkmalen\n§ 196 Bemessungsgrößen für die Gebühren                    § 224 Besondere Leistungsmerkmale für Auftrags- und\n§ 197 Gebühren                                                      Ansagedienstleistungen\n§ 198 Gebührenermäßigung                                   § 225 Gebühren für die besonderen Leistungsmerkmale\nder Auftrags- und Ansagedienstleistungen\nAbschnitt 9                                                    Unterabschnitt 4\nÜberlassen posteigener                                     Sonderanschaltung, Umwegführung und\nAbzweigleitungen                             Sonderbauweise von Anschlüssen und Abzweigleitungen\n§ 199 Angebotsübersicht                                    § 226 Angebotsübersicht\n§ 200 Standard-Betriebsmöglichkeit                         § 227 Gebühren für Sonderanschaltungen, Umweg-\n§ 201 Änderungen                                                    führungen und Sonderbauweisen","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                           1753\nUnterabschnitt 5                    § 266 Änderungen\nNicht im einzelnen geregelte,              § 267 Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-\nmit Telekommunikationsdiensten                      Betriebsmöglichkeiten\nzusammenhängende Dienstleistungen               § 268 Besondere Betriebsmöglichkeiten\n§ 269 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich-\n§ 228 Nicht besonders geregelte Dienstleistungen                keiten\n§ 229 Gebühren\nAbschnitt 13\nÜbermitteln von Telegrammen                                               Unterabschnitt 2\nBereitstellen von Verteilverbindungen\nUnterabschnitt 1\n§ 270 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\nAllgemeine Vorschriften                 § 271 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\n§ 230 Allgemeine Erfordernisse der Telegramme            § 272 Gebühren\n§ 231 Abfassen von Telegrammen\n§ 232 Aufgeben von Telegrammen\n§ 233 Gebührenberechnung                                                        Abschnitt 2\n§ 234 Erheben der Gebühren                                 Telekom m uni kationsd ien stlei stu n gen\n§ 235 Zustellen der Telegramme                                                und Gebühren\n§ 236 Erstatten von Gebühren                                innerhalb des Übermittlungsdienstes\nfür den Warndienst\nUnterabschnitt 2\nTelegrammarten                                             Unterabschnitt 1\n§ 237 Angebotsübersicht                                               Überlassen von Verteilanschlüssen\n§ 238 Telegramme zum Schutz des menschlichen             § 273  Angebotsübersicht\nLebens                                             § 27 4 Standard-Betriebsmöglichkeiten\n§ 239 Staatstelegramme                                   § 275  Änderungen\n§ 240 Wasserstandstelegramme                             § 276  Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-\n§ 241 Dringende Telegramme                                      Betriebsmöglichkeiten\n§ 242 Schmuckblatt-Telegramme                            § 277 Besondere Betriebsmöglichkeit\n§ 243 Telegramme mit vorausbezahlter Antwort             § 278 Gebühren für die besondere Betriebsmöglich-\n§ 244 Gebühren                                                   keit\nUnterabschnitt 3\nZusätzliche Telegramm-Dienstleistungen                                   Unterabschnitt 2\n§ 245 Telegramm-Kurzanschrift                                        Bereitstellen von Verteilverbindungen\n§ 246 Behandlung unzustellbarer Telegramme               § 279 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n§ 247 Anschriftenänderung und Auskunftsverlangen         § 280 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\n§ 248 Zurückziehen von Telegrammen                       § 281 Gebühren\n§ 249 Sonderzustellung von Telegrammen\n§ 250 Nachsenden von Telegrammen                                                Unterabschnitt 3\n§ 251 Abschriften und Kopien von Telegrammen                           Überlassen von teilnehmereigenen\n§ 252 Zweitschrift eines über Telefon aufgegebenen                    Durchsage-Endstelleneinrichtungen\nTelegamms\n§ 282 Angebotsübersicht\n§ 253 Nachforschungen\n§ 283 Gebühren\n§ 254 Gebühren\nUnterabschnitt 4\nFunktelegramme und Seefunkbriefe                                      Abschnitt 3\n§ 255 Funktelegramme                                            Bereitstellen von Sendekanälen\n§ 256 Arten der Funktelegramme                               innerhalb des Telekommunikations-\n§ 257 Funktelegramme mit Vorrangbehandlung                   dienstes „Funknachrichten an einen\n§ 258 Festtagsfunktelegramme                                          oder mehrere Empfänger\"\n§ 259 Funktelegramme mit Sammelrufzeichen                § 284 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n§ 260 Schmuckblatt-Funktelegramme                        § 285 Bemessungsgrößen für die Gebühren\n§ 261 Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort         § 286 Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von\n§ 262 Seefunkbriefe                                              Sendekanälen\n§ 263 Gebühren                                           § 287 Gebühren für die befristete Bereitstellung von\nTeil IV                                Sendekanälen\n§ 288 Gebühren für die Aufnahme von Funknachrichten\nTelekommunikationsdienstleistungen\nund Gebühren für Verteilkommunikation\nAbschnitt 1                                                 Abschnitt 4\nTelekommunikation sd ien stle istu ngen                   Telekommunikation sd ien stleistu nge n\nund Gebühren                                      und Gebühren innerhalb\ninnerhalb des Übermittlungsdienstes                             des besonderen Funkdienstes\nfür Presseinformationen                                       für die Seeschiffahrt\n§ 289 Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen\nUnterabschnitt 1\nWetterdienstes und anderer Nachrichtenabsender\nÜberlassen von Verteilanschlüssen              § 290 Übermitteln von Nachrichten des Deutschen\n§ 264 Angebotsübersicht                                          Hydrographischen Instituts und anderer\n§ 265 Standard-Betriebsmöglichkeiten                             Nachrichtenabsender","1754                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 291 Übermitteln von Suchnachrichten                        § 328 Vorschußzahlungen, Sicherheitsleistung\n§ 292 Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen         § 329 Verjährung von Gebührenansprüchen\n§ 293 Gebühren                                               § 330 Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung,\nForderungsberichtigung\nTeil V                           § 331 Obhutspflicht des Teilnehmers\nLeistungen der Deutschen Bundespost                § 332 Mitteilungspflicht des Teilnehmers\nfür nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz         § 333 Sonstige Pflichten des Teilnehmers\ngehörende Fernmeldeanlagen                    § 334 Benutzung von Anschlüssen, Endstellenein-\nrichtungen und Leitungen\nAbschnitt 1                           § 335 Allgemeine Rechte der Deutschen Bundespost\nAllgemeine Vorschriften                         § 336 Mindestzeitgebundene Telekommunikationsdienst-\n§ 294   Posteigene Stromwege                                        leistungen\n§ 295  Ortsstromwege, Fernstromwege                          § 337 Änderung von Telekommunikationseinrichtungen\n§ 296  Anschaltung, Führung und Bauweise                            auf Verlangen der Deutschen Bundespost\n§ 297  Technische und betriebliche Funktions-                § 338 Gebühren\nbedingungen\n§ 298 Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater                                Unterabschnitt 3\nFernmeldeeinrichtungen                                                   Leistungsstörungen\n§ 299 Benutzungsverhältnis\n§ 339 Verspätete Gebührenzahlung\nAbschnitt 2                           § 340 Leistungsverweigerung\n§ 341 Aufhebung der Sperre\nÜberlassen posteigener Stromwege\n§ 342 Vorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme\n§ 300  Angebotsübersicht                                            mindestzeitgebundener Telekommunikations-\n§ 301  Standard-Betriebsmöglichkeiten                               dienstleistungen\n§ 302  Änderungen                                            § 343 Zurückziehung von Anträgen nach der Bestätigung\n§ 303   Bemessungsgröße für die monatlichen Grund-                  der Annahme\ngebühren                                              § 344 Ungeeignete Räume für die Unterbringung von\n§ 304  Gebühren für posteigene Stromwege mit                        Telekommunikationseinrichtungen\nStandard-Betriebsmöglichkeiten                       § 345 Schadens- und Aufwandsersatz\n§ 305  Besondere Betriebsmöglichkeiten                       § 346 Gebühren\n§ 306  Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich-\nkeiten\nUnterabschnitt 4\n§ 307   Stromwege mit Mehrwegeführung und Sonder-\nBeendigung des Teilnehmerverhältnisses\nbauweise von Stromwegen\n§ 308   Gebühren für Mehrwegeführung und Sonder-                    und Beendigung der Inanspruchnahme von\nTelekommunikationsdienstleistungen\nbauweise\n§ 309  Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit         § 347 Beendigung durch Kündigung\n§ 310  Meßarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen        § 348 Beendigung durch Ablauf der festgelegten Frist\n§ 311  Gebühren für das Abnehmen, Anschalten und             § 349 Beendigung wegen andauernder Zahlungssäumnis\nNachprüfen privater Fernmeldeeinrichtungen            § 350 Beendigung wegen grober Pflichtverletzung\n§ 351 Zinsen\n§ 352 Entfernung und Rückgabe posteigener Tele-\nTeil VI\nkommunikationseinrichtungen\nTeilnehmerverhältnis\nAbschnitt 1\nAbschnitt 2\nAllgemeine Vorschriften\nZusätzliche Vorschriften\nUnterabschnitt 1                                    für den Telefondienst\nTeilnehmerverhältnis\nUnterabschnitt 1\n§ 312 Teilnehmerverhältnis                                        Überlassen posteigener Endstelleneinrichtungen\n§ 313 Teilnehmer\n§ 314 Begründung des Teilnehmerverhältnisses                 § 353 Mindestüberlassungszeiten\n§ 315 Änderung des Teilnehmerverhältnisses                   § 354 Nichteinhalten der Mindestüberlassungszeit,\n§ 316 Übernahme von Telekommunikationsdienst-                       Zurückziehung von Anträgen\nleistungen, Gebühren                                 § 355 Zusätzliche Überlassungszeit\n§ 317 Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung                   § 356 Probeweise Überlassung von Leistungsmerkmalen\n§ 318 Vollmachten                                                   der Ergänzungsausstattung\n§ 357 Kündigungsfrist\nUnterabschnitt 2                      § 358 Entfernung posteigener Telefonanlagen\n§ 359 Gebühren\nRechte und Pflichten\n§ 319 Dienstleistungspflicht\nUnterabschnitt 2\n§ 320 Gebührenpflicht\nÜberlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen\n§ 321   Berechnung von Grund- und Mindestgebühren\n§ 322   Entstehen der Gebührenforderung                      § 360 Eigentumsübergang, Rückübereignung\n§ 323   Fälligkeit, Zahlungsfrist                            § 361 Gebrauchte Endstelleneinrichtungen\n§ 324   Einwendungen gegen Fernmelderechnungen               § 362 Änderungen\n§ 325   Stundung von Gebühren                                § 363 Instandhaltung\n§ 326   Ratenzahlung                                         § 364 Zurückziehung von Anträgen\n§ 327  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht               § 365 Kündigungsfrist","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                           1753\nUnterabschnitt 5                    § 266 Änderungen\nNicht im einzelnen geregelte,              § 267 Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-\nmit Telekommunikationsdiensten                      Betriebsmöglichkeiten\nzusammenhängende Dienstleistungen               § 268 Besondere Betriebsmöglichkeiten\n§ 269 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich-\n§ 228 Nicht besonders geregelte Dienstleistungen\nkeiten\n§ 229 Gebühren\nAbschnitt 13\nÜbermitteln von Telegrammen                                              Unterabschnitt 2\nBereitstellen von Verteilverbindungen\nUnterabschnitt 1\n§ 270 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\nAllgemeine Vorschriften                 § 271 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\n§ 230 Allgemeine Erfordernisse der Telegramme            § 272 Gebühren\n§ 231 Abfassen von Telegrammen\n§ 232 Aufgeben von Telegrammen\nAbschnitt 2\n§ 233 Gebührenberechnung\n§ 234 Erheben der Gebühren                                 Telekommunikationsdienstleistungen\n§ 235 Zustellen der Telegramme                                               und Gebühren\n§ 236 Erstatten von Gebühren                                innerhalb des Übermittlungsdienstes\nfür den Warndienst\nUnterabschnitt 2\nTelegrammarten                                            Unterabschnitt 1\n§ 237 Angebotsübersicht                                              Überlassen von Verteilanschlüssen\n§ 238 Telegramme zum Schutz des menschlichen             § 273 Angebotsübersicht\nLebens                                             § 27 4 Standard-Betriebsmöglichkeiten\n§ 239 Staatstelegramme                                   § 275 Änderungen\n§ 240 Wasserstandstelegramme                             § 276 Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-\n§ 241 Dringende Telegramme                                      Betriebsmöglichkeiten\n§ 242 Schmuckblatt-Telegramme                            § 277 Besondere Betriebsmöglichkeit\n§ 243 Telegramme mit vorausbezahlter Antwort             § 278 Gebühren für die besondere Betriebsmöglich-\n§ 244 Gebühren                                                  keit\nUnterabschnitt 3\nZusätzliche Telegramm-Dienstleistungen                                  Unterabschnitt 2\n§ 245 Telegramm-Kurzanschrift                                       Bereitstellen von Verteilverbindungen\n§ 246 Behandlung unzustellbarer Telegramme               § 279 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n§ 247 Anschriftenänderung und Auskunftsverlangen         § 280 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\n§ 248 Zurückziehen von Telegrammen                       § 281 Gebühren\n§ 249 Sonderzustellung von Telegrammen\n§ 250 Nachsenden von Telegrammen                                                Unterabschnitt 3\n§ 251 Abschriften und Kopien von Telegrammen                         Überlassen von teilnehmereigenen\n§ 252 Zweitschrift eines Ober Telefon aufgegebenen                   Durchsage-Endstelleneinrichtungen\nTelegamms\n§ 282 Angebotsübersicht\n§ 253 Nachforschungen\n§ 283 Gebühren\n§ 254 Gebühren\nUnterabschnitt 4\nFunktelegramme und Seefunkbriefe                                     Abschnitt 3\n§ 255 Funktelegramme                                           Bereitstellen von Sendekanälen\n§ 256 Arten der Funktelegramme                               innerhalb des Telekommunikations-\n§ 257 Funktelegramme mit Vorrangbehandlung                   dienstes „Funknachrichten an einen\n§ 258 Festtagsfunktelegramme                                         oder mehrere Empfänger\"\n§ 259 Funktelegramme mit Sammelrufzeichen                § 284 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n§ 260 Schmuckblatt-Funktelegramme                        § 285 Bemessungsgrößen für die Gebühren\n§ 261 Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort         § 286 Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von\n§ 262 Seefunkbriefe                                             Sendekanälen\n§ 263 Gebühren                                            § 287 Gebühren für die befristete Bereitstellung von\nTeil IV                               Sendekanälen\n§ 288 Gebühren für die Aufnahme von Funknachrichten\nTelekommunikationsdienstleistungen\nund Gebühren für Verteilkommunikation\nAbschnitt 1                                                Abschnitt 4\nTelekommunikation sd ie n st le istu n gen                Telekommunikation sd ien stleistu nge n\nund Gebühren innerhalb\nund Gebühren\ninnerhalb des Übermittlungsdienstes                           des besonderen Funkdienstes\nfür die Seeschiffahrt\nfür Presseinformationen\n§ 289 Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen\nUnterabschnitt 1\nWetterdienstes und anderer Nachrichtenabsender\nÜberlassen von Verteilanschlüssen              § 290 Übermitteln von Nachrichten des Deutschen\n§ 264 Angebotsübersicht                                          Hydrographischen Instituts und anderer\n§ 265 Standard-Betriebsmöglichkeiten                             Nachrichtenabsender","1756                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nUnterabschnitt 2                                             Unterabschnitt 2\nDirektrufanschlüsse                                      Teletexfestverbindungen\n§ 16  Angebotsübersicht                                      § 49  Leistungsmerkmale\n§ 17  Standard-Betriebsmöglichkeiten                         § 50  Bemessungsgrößen für die Gebühren\n§18   Änderungen                                             § 51  Gebühren\n§ 19  Gebühren für Direktrufanschlüsse mit Standard-\nBetriebsmöglichkeiten\nAbschnitt 5\n§ 20  Gebührenermäßigung\n§ 21  Besondere Betriebsmöglichkeiten                        Überlassen von Endstelleneinrichtungen\n§ 22  Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich-                                Unterabschnitt 1\nkeiten\nÜberlassen von Endeinrichtungen\n§ 23  Sonderanschaltung, Umwegführung und Sonder-\nin einfachen Endstellen\nbauweise\n§ 24  Gebühren für Sonderanschaltungen, Umweg-               § 52  Übersicht\nführungen und Sonderbauweisen                          § 53  Überlassungsbedingungen\n§ 25  Gebühren für Umschaltungen in Ersatzfällen             § 54  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für\nTelefone\nUnterabschnitt 3                        § 55  Gebühren für Telefone\nBereitstellen von Direktrufverbindungen             § 56  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Zusatz-\n§ 26  Angebotsübersicht, besondere Leistungsmerkmale               geräte\n§ 27  Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren           § 57  Gebühren für Zusatzgeräte\n§ 28  Verbindungsgebühren\n§ 29  Gebührenermäßigung                                                          Unterabschnitt 2\n§ 30  Betriebsfähige Bereithaltung von Direktruf-                 Überlassen von Endeinrichtungen in Anlagen\nverbindungen in Ersatzfällen\n§ 58  Übersicht\nUnterabschnitt 4                        § 59  Telefonanlagen, Leistungsumfang\nÜberlassen posteigener Datenverbundleitungen            § 60  Überlassungsbedingungen\n§ 61  Ausbau und Ausstattung von Reihenanlagen\n§ 31  Angebotsübersicht                                            einfacher Art\n§ 32  Standard-Betriebsmöglichkeiten                         § 62  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihen-\n§ 33  Änderungen                                                   anlagen einfacher Art\n§ 34  Gebühren für Datenverbundleitungen mit                 § 63  Gebühren für Einrichtungen von Reihenanlagen\nStandard-Betriebsmöglichkeiten                               einfacher Art\n§ 35  Besondere Betriebsmöglichkeit                          § 64  Ausbau und Ausstattung von Reihenanlagen mit\n§ 36  Gebühren für die besondere Betriebsmöglich-                  Linientasten\nkeit                                                   § 65  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihen-\nanlagen mit Linientasten\nUnterabschnitt 5\n§ 66  Gebühren für Einrichtungen von Reihenanlagen\nÜberlassen von posteigenen                           mit Linientasten\nErsatzanschalteeinrichtungen                   § 67  Ausbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmer-\nund Zusatzgeräten                              anlagen\n§ 37  Angebotsübersicht                                      § 68  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine\n§ 38  Gebühren für posteigene Ersatzanschalteein-                  Vorzimmeranlagen\nrichtungen und Zusatzgeräte                            § 69  Gebühren für Einrichtungen von kleinen Vor-\nzimmeranlagen\nUnterabschnitt 6                        § 70  Ausbau und Ausstattung von größeren Vorzimmer-\nAbnehmen, Anschalten und Nachprüfen                        anlagen\nprivater Leitungen für Direktruf,               § 71  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für größere\nGebühren für die Benutzung                           Vorzimmeranlagen\nprivater Leitungen für Direktruf                § 72  Gebühren für Einrichtungen von größeren\n§ 39  Benutzungserlaubnis                                          Vorzimmeranlagen\n§ 40  Abnahme                                                § 73  Ausbau und Ausstattung von Makler- und\n§ 41  Anschaltung und Benutzungsfreigabe                           Auftragsanlagen\n§ 42  Änderung und Erneuerung                                § 74  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Makler-\n§ 43  Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis                und Auftragsanlagen\n§ 44  Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung               § 75  Gebühren für Einrichtungen von Makler- und\nprivater Leitungen für Direktruf                             Auftragsanlagen\n§ 45  Gebühren für die Benutzung privater Leitungen für      § 76  Ausbau und Ausstattung von kleinen Anlagen mit\nDirektruf                                                    handbedienter Vermittlungseinrichtung\n§ 77  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für\nkleine Anlagen mit handbedienter Vermittlungs-\nAbschnitt 4                                   einrichtung\nTeletexfestanschlüsse,                           § 78  Gebühren für Einrichtungen von kleinen Anlagen\nTeletexfestverbindungen                                 mit handbedienter Vermittlungseinrichtung\nUnterabschnitt 1                        § 79  Ausbau und Ausstattung von Anlagen mit Glüh-\nlampenschränken\nTeletexfestansch lüsse\n§ 80  Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Anlagen\n§ 46  Betriebsmöglichkeiten                                        mit Glühlampenschränken\n§ 47  Änderungen                                             § 81  Gebühren für Einrichtungen von Glühlampen-\n§ 48  Gebühren                                                     schränken","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                           1757\n§ 82 Ausbau und Ausstattung von Familientelefon-         § 108 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wähl-\nanlagen 1/4                                               anlagen der Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung\n1\n§ 83 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für                    nach Ausstattung 2\nVermittlungseinrichtungen von Familientelefon-     § 109 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für\nanlagen 1/4                                               besondere Einrichtungen, die nicht mehr in\n§ 84 Grundgebühren für Vermittlungseinrichtungen von            Ausstattungsregelungen aufgeführt sind\nFamilientelefonanlagen 1/ 4                        § 110 Gebühren für besondere Einrichtungen, die nicht\n§ 85 Ausbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen             mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind\n§ 86 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine      § 111 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für\nWählanlagen                                               Telefone in Telefonanlagen\n§ 87 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Wähl-        § 112 Gebühren für Telefone in Telefonanlagen\nanlagen                                            § 113 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Zusatz-\n§ 88 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wähl-                 geräte in Telefonanlagen\nanlagen                                            § 114 Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen\n§ 89 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein-        § 115 Umsatzsteuer\nrichtungen von mittleren Wählanlagen\n§ 90 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wähl-                           Unterabschnitt 3\nanlagen\n§ 91 Ausbau und Ausstattung von großen Wähl-                    Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung\nanlagen III W                                      § 116 Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von\n§ 92 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein-               post- und teilnehmereigenen Endeinrichtungen\nrichtungen von großen Wählanlagen III W            § 117 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und\n§ 93 Gebühren für Einrichtungen von großen Wähl-                Änderung von Endeinrichtungen einfacher End-\nanlagen III W                                             stellen\n§ 94 Ausbau und Ausstattung von großen Wähl-             § 118 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und\nanlagen III S                                             Änderung von Endeinrichtungen in Anlagen\n§ 95 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein-\nrichtungen von großen Wählanlagen III S\nUnterabschnitt 4\n§ 96 Gebühren für Einrichtungen von großen Wähl-\nanlagen III S                                        Zusätzliche Regelungen für die Gebührenberechnung\n§ 97 Ausbau und Ausstattung von kleinen Unteranlagen     § 119 Berechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne\n§ 98 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein-               feste Gebührensätze\nrichtungen von kleinen Unteranlagen\n§ 99 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Unter-\nanlagen                                                                 Abschnitt 6\n§ 100 Ausbau und Ausstattung von mittleren Unter-                     Instandhalten privater\nanlagen                                                              Endeinrichtungen\n§ 101 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein-       § 120 Angebotsübersicht, Leistungsumfang\nrichtungen von mittleren Unteranlagen              § 121 Gebühren\n§ 102 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Unter-\nanlagen\n§ 103 Ausbau und Ausstattung von großen Unter-                                Abschnitt 7\nanlagen III W                                                Gemeindliche öffentlich~\n§ 104 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein-                          Telefonstellen\nrichtungen von großen Unteranlagen III W              und privatöffentliche Telefonstellen\n§ 105 Gebühren für Einrichtungen von großen Unter-       § 122 Allgemeines\nanlagen III W                                      § 123 Gemeindliche öffentliche Telefonstellen\n§ 106 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wähl-         § 124 Privatöffentliche Telefonstellen\nanlagen der Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung\nnach Ausstattung 2\n§ 107 Zusätzliche Überlassungsbedingungen von                                    Anhang 5\nmittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in          Ortsnetzbereichen auf Inseln der Nord- oder Ostsee\nalter Ausführung nach Ausstattung 2                 zugeordnete Entfernungsmeßpunkte auf dem Festland","1758                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nverordnet:\nTei 1 1\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Die Telekommunikationsordnung regelt die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrich-\ntungen des Fernmeldewesens.\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb des\nGeltungsbereichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und Verordnungen, die zur Durchführung des\nInternationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugsordnungen und der sonstigen für den Fernmelde-\nverkehr bestehenden Verträge ergangen sind, eine andere Regelung treffen.\n§2\nBegriffsbestimmungen\nNeben den in den Teilen II bis VI enthaltenen Begriffsbestimmungen sind die im Anhang 1 zu dieser Verord-\nnung festgelegten Begriffsbestimmungen maßgebend.\nTeil II\nÖffentliches Telekommunikationsnetz,\nöffentliche Telekommunikationsdienste\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§3\nÖffentliches Telekommunikationsnetz\n(1) Die Deutsche Bundespost hält das öffentliche Telekommunikationsnetz zur allgemeinen Benutzung\nbereit. Im Rahmen dieses Netzes ermöglicht die Deutsche Bundespost die Teilnahme an öffentlichen Telekom-\nmunikationsdiensten. Das öffentliche Telekommunikationsnetz kann mit Zustimmung der Deutschen Bundes-\npost auch für sonstige Telekommunikationszwecke benutzt werden.\n(2) Die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten wird durch Endstellen ermöglicht, die an\nAnschlüsse angeschaltet sind, die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten für vermittelte Kom-\nmunikation auch durch öffentliche Telekommunikationsstellen. Endstelleneinrichtungen gelten als Einrichtun-\ngen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes nur in dem Umfang, in dem sie der Nachrichtenübermittlung\ndienen.\n(3) Das öffentliche Telekommunikationsnetz wird für die einzelnen öffentlichen Telekommunikationsdienste\nin Netzbereiche unterteilt. Die Deutsche Bundespost legt die Einteilung und gegenseitige Abgrenzung der Netz-\nbereiche sowie die Standorte der Netzknoten und der zuständigen Betriebsstellen fest.\n§4\nÖffentliche Telekommunikationsdienste\n(1) Öffentliche Telekommunikationsdienste sind:\n1. für vermittelte Kommunikation\na) der Telefondienst,\nb) der Telexdienst,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                    1759\nc) der Teletexdienst,\nd) der Telefaxdienst,\ne) der Bildschirmtextdienst,\nf) der Datenübermittlungsdienst,\ng) der Funkrufdienst,\nh) der Telegrammdienst,\ni) der Bildübermittlungsdienst,\n2. für Verteilkommunikation\na) der Übermittlungsdienst für Presseinformationen,\nb) der Übermittlungsdienst für den Warndienst,\nc) der Telekommunikationsdienst \"Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\",\nd) der besondere Funkdienst für die Seeschiffahrt.\n(2) Innerhalb der öffentlichen Telekommunikationsdienste hält die Deutsche Bundespost folgende Telekom-\nmunikationsdienstleistungen bereit:\n1. für vermittelte Kommunikation\na) das Überlassen von Anschlüssen,\nb) das Überlassen von Endstelleneinrichtungen,\nc) Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen,\nd) das Bereitstellen öffentlicher Telekommunikationsstellen,\ne) das Bereitstellen von Verbindungen,\nf) das Überlassen posteigener Abzweigleitungen,\ng) das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen sowie das Erteilen der Benutzungserlaub-\nnis,\nh) das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen,\ni) das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen,\nj) das Übermitteln von Telegrammen,\n2. für Verteilkommunikation\na)  das Überlassen von Anschlüssen,\nb)  das Überlassen von Endstelleneinrichtungen,\nc) Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen,\nd)  das Bereitstellen von Verbindungen,\ne)  das Bereitstellen von Sendekanälen,\nf)  das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen.\n§5\nTechnische und betriebliche Funktionsbedingungen\n(1) Um öffentliche Telekommunikationsdienste in der jeweils erforderlichen Güte ermöglichen zu können,\nlegt die Deutsche Bundespost die für die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten jeweils erfor-\nderlichen technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen fest. Sie berücksichtigt dabei den erforder-\nlichen Standardisierungsgrad des jeweiligen Telekommunikationsdienstes und die für den internationalen Fern-\nmeldeverkehr vereinbarten Empfehlungen. Die Endstellen unterliegen den technischen und betrieblichen Funk-\ntionsbedingungen der Telekommunikationsdienste, zu denen sie Zugang haben.\n(2) Die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die öffentlichen Telekommunikations-\ndienste werden im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen bekanntgemacht. Falls\ndie Bekanntmachung nur einen Hinweis enthält, wird die Bezugsquelle angegeben.\n§6\nAnschlüsse\n(1) Ein Anschluß verbindet die Endstelle beim Teilnehmer mit einem Netzknoten der Deutschen Bundespost.\nDer Anschluß endet bei der Erst-Endeinrichtung mit einer Anschalteeinrichtung der Deutschen Bundespost, die\neinen oder mehrere Anschaltepunkte für die Anschaltung der Endstelle enthält.\n(2) Anschlüsse sind:\n1. Wählanschlüsse,\n2. Festanschlüsse,\n3. Universalanschlüsse,\n4. Verteilanschlüsse.","1760                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Wähl-, Fest- und Universalanschlüsse können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunikations-\ndienste, Verteilanschlüsse können innerhalb eines Telekommunikationsdienstes benutzt werden.\n(4) Anschlüsse werden\n1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),\n2. im öffentlichen Telekommunikationsnetz entsprechend dem Regelnetzaufbau geführt (Regelführung),\n3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.\n§7\nEndstellen, Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstellen sind:\n1. einfache Endstellen,\n2. Anlagen.\n(2) Einfache Endstellen sind Endstellen ohne Vermittlungs-, Konzentrator- oder Verteilfunktionen.\n(3) Anlagen sind Endstellen mit Vermittlungs-, Konzentrator- oder Verteilfunktionen.\n(4) Endstellen können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste benutzt werden. Soweit\ndie Endstellen innerhalb mehrerer Telekommunikationsdienste benutzt werden, sind sie:\n1. einfache Mehrdienstendstellen,\n2. Mehrdienstanlagen.\n(5) Endstellen bestehen aus einer oder mehreren Endstelleneinrichtungen. Endstelleneinrichtungen sind\nEndeinrichtungen und Endstellenleitungen.\n(6) Endeinrichtungen sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen,\n3. Anpassungseinrichtungen,\n4. sonstige Endeinrichtungen.\nEindienst- und Mehrdienstendeinrichtungen können, soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt, auch für Tele-\nkommunikationsdienste genutzt werden, für die sie technisch nicht gestaltet sind.\n(7) Die Endstelleneinrichtungen einer Endstelle müssen sich auf dem Grundstück der Erst-Endeinrichtung\noder einem ihm benachbarten Grundstück befinden.\n(8) Anlagen, die auf demselben oder auf benachbarten Grundstücken liegen, können durch Endstellenleitun-\ngen miteinander verbunden werden.\n(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Funkendstelleneinrichtungen.\n(10) Endstelleneinrichtungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n§8\nVerbindungen\n(1) Verbindungen sind:\n1. Wählverbindungen,\n2. Festverbindungen,\n3. Verteilverbindungen.\n(2) Wählverbindungen sind nicht dauernd bereitgestellte Verbindungen zwischen:\n1. beliebigen Endstellen, die an Wähl- oder Universalanschlüsse angeschaltet sind,\n2. öffentlichen Telekommunikationsstellen und beliebigen Endstellen nach Nummer 1,\n3. öffentlichen Telekommunikationsstellen.\n(3) Festverbindungen sind dauernd bereitgestellte oder auf Anforderung fallweise bereitgestellte Verbin-\ndungen zwischen zwei an Fest- oder Universalanschlüssen angeschaltete Endstellen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                      1761\n(4) Verteilverbindungen sind dauernd bereitgestellte Verbindungen zwischen einer Sende-Endstelle und\neiner oder mehreren Empfangs-Endstellen.\n(5) Wähl- und Festverbindungen können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste, Verteil-\nverbindungen können innerhalb eines Telekommunikationsdienstes benutzt werden.\n(6) Statt über Festverbindungen der Gruppe 1 (§ 195 Abs. 2) und der Gruppe 2 mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 64 kbit/s (§ 195 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) können private Endstellen durch private Verbin-\ndungsleitungen (§§ 205 bis 211) miteinander verbunden werden. Die Vorschriften für Festanschlüsse und Fest-\nverbindungen sowie über Zusammenschaltungen in Anlagen (§§ 9 und 13) sind entsprechend anzuwenden.\n§9\nZusammenschaltung von Anschlüssen in Anlagen\nSoweit für die jeweiligen Telekommunikationsdienste keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, können\nin einer Anlage Anschlüsse zusammengeschaltet werden.\nAbschnitt 2\nZusätzliche Vorschriften für Telekommunikationsdienste\nfür vermittelte Kommunikation\nUnterabschnitt 1\nTelefondienst\n§ 10\nAllgemeines\nDer Telefondienst dient der Sprachkommunikation zwischen den im Telefondienst betriebenen Endstellen\nund öffentlichen Telefonstellen.\n§ 11\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Telefondienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Eindienstendeinrichtungen sind:\n1.   Telefone,\n2.   Telefon-Vermittlungseinrichtungen oder zentrale Einrichtungen,\n3.   Telefon-Zusatzgeräte,\n4.   Telefon-Sondereinrichtungen,\n5.   Telefon-Funkendeinrichtungen.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telefondienst und andere Telekommunikationsdienste tech-\nnisch gestaltet.\n(4) Endeinrichtungen dürfen nicht dazu benutzt werden, um auf den von der Deutschen Bundespost bereit-\ngestellten Verbindungen oder auf privaten Verbindungsleitungen durch Kanalteilung zusätzliche Kanäle für den\nTelefonverkehr zu schaffen.                •\n§ 12\nAbzweigleitungen\n(1) Nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Fernmeldeanlagen können über Abzweig-\nleitungen an Anlagen für den Telefondienst angeschaltet werden, wenn\n1. der Teilnehmer auch der Betreiber der nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörenden Fern-\nmeldeanlage ist und\n2. dieser besondere, unabweisbare Gründe für die Anschaltung nachweist und\n3. die Abzweigleitung nur für Sprachkommunikation benutzt wird.","1762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken sind posteigen. Statt posteigener\nAbzweigleitungen der Gruppen 1 und 2 (§ 199) können private Abzweigleitungen (§§ 205 bis 211) benutzt wer-\nden. Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind, sind entsprechend der Vermittlungseinrichtung oder der\nzentralen Einrichtung der Anlage für den Telefondienst posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(3) Posteigene Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken werden\n1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),\n2. im öffentlichen Telekommunikationsnetz entsprechend dem Regelnetzaufbau geführt (Regelführung),\n3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.\n§ 13\nZusammenschaltungen in Anlagen\n(1) Zusätzlich zu den Zusammenschaltungen in Anlagen nach§ 9 gilt:\n11. In einer Anlage für den Telefondienst können zusammengeschaltet werden:\na) Abzweigleitungen mit Festanschlüssen, wenn die unmittelbar oder mittelbar erreichbaren Endeinrichtun-\ngen Einrichtungen desselben Teilnehmers sind und nur von diesem benutzt werden,\nb) Datenverbundleitungen (Anhang 4 §§ 12, 31 bis 36) mit\naa) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nbb) Festanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 85),\ncc) Datenverbundleitungen.\n2. Das unmittelbare oder mittelbare Zusammenschalten von\na) Abzweigleitungen mit Wähl- und Universalanschlüssen,\nb) Abzweigleitungen mit Festanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten, wenn über diese erreicht werden\nkönnen:\naa) Wähl- und Universalanschlüsse oder\nbb) Endeinrichtungen, die von anderen gelegentllch oder ständig benutzt werden,\nc) Datenverbundleitungen (Anhang 4 §§ 12, 31 bis 36) mit\naa) Abzweigleitungen,\nbb) Festanschlüssen, wenn über Festanschlüsse Endeinrichtungen anderer Teilnehmer oder Endein-\nrichtungen, die von anderen ständig allein oder mitbenutzt werden, erreicht werden können,\nmuß technisch verhindert sein.\n(2) Abweichend von den Zusammenschaltungen in § 9 dürfen Wählanschlüsse oder Basiskanäle von Uni-\nversalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden, mit Wählanschlüssen oder Basiskanälen von\nUniversalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden, nicht zusammengeschaltet werden.\n§ 14\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen können posteigen, teilnehmereigen oder privat sein. Im einzelnen gilt:\nEigentum\nNr.                       Endstelleneinrichtungen                              teilnehmer-\nposteigen               privat\neigen\na                                      b                                 C           d         e\n1                In einfachen Endstellen\n1.1              an Wählanschlüssen\n1.1.1            erstes Telefon\n1.1.1.1          Standard- und Spezialtelefone      .......................     ja        nein      nein\n1.1.1.2 ·        Telefone in Sonderanfertigung      .......................    nein         ja      nein\n1.1.2            zusätzliche Telefone\n1.1.2.1          Standardtelefone ....................................          ja        nein      nein\n1.1.2.2          Spezialtelefone\n1.1.2.2.1        Schnurloses Telefon    ••• • •••••••••••••••••••••••••••••     ja        nein        ja\n1.1.2.2.2        alle übrigen Spezialtelefone ..........................        ja        nein      nein\n1.1.2.3          Telefone in Sonderanferti g un g   .......................    nein          a      nein","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                         1763\nEigentum\nNr.                        Endstelleneinrichtungen                                                                 teilnehmer-\nposteigen             privat\neigen\na                                               b                                                           C            d       e\n1.1.3          Mehrdienstendgeräte .................................                                              ja         nein      ja\n1.1.4          Zusatzgeräte    • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ••   ••    ja         nein    nein\n1.1.5          Endstellenleitungen ..................................                                             ja         nein    nein\n1.2            an Festanschlüssen mit Festverbindungen\n1.2.1          zu einfachen Endstellen ..............................                                             ja           ja      ja\n1.2.2          zu Anlagen    ••••••••      • ••••••••••          • ••••••••••••••••••••••                         ja           ja      ja\n2              in einer Anlage\n2.1            Vermittlungseinrichtungen oder zentrale Einrichtungen                                              ja           ja      ja\n2.2            Telefone   ••••••••••••••••••••••••••                     • ••••••••••••••••••                     ja           ja      ja\n2.3            Mehrdienstendgeräte .................................                                              ja           ja      ja\n2.4            Zusatzgeräte    •••••••••••••••••••••••••••••••••••••                                      • ••    ja           ja      ja\n2.5            Sondereinrichtungen            ••••••••••••••••••••••                       • • •••••••••          ja           ja      ja\n2.6            Endstellenleitungen           ••••• • •••••• • •••••••••••••••••••••                               ja           ja      ja\n(2) Schnurlose Telefone (Absatz 1 Nr. 1.1.2.2.1) und Mehrdienstendgeräte (Absatz 1 Nr. 1.1.3) sind in einfa-\nchen Endstellen an Wählanschlüssen nur in Verbindung mit einem ersten Telefon zulässig.\n(3) Endstelleneinrichtungen in einfachen Endstellen, die an Festanschlüssen mit Festverbindungen zu Anla-\ngen angeschaltet sind (Absatz 1 Nr. 1.2.2) sowie Telefone, Mehrdienstendeinrichtungen, Zusatzgeräte und End-\nstellenleitungen in einer Anlage (Absatz 1 Nr. 2.2 bis 2.4 und 2.6) müssen entsprechend der Vermittlungseinrich-\ntung oder zentralen Einrichtung dieser Anlagen (Absatz 1 Nr. 2.1) posteigen, teilnehmereigen oder privat sein.\n(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 sind Zusatzgeräte in post- und teilnehmereigenen einfachen Endstellen\nsowie in post- und teilnehmereigenen Anlagen privat, wenn eine Überlassung dieser Zusatzgeräte seitens der\nDeutschen Bundespost nicht vorgesehen ist.\n(5) Telefon-Funkendeinrichtungen sind privat.\n§ 15\nTelekommunikationsd-enstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Telefondienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen\nbereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) Festanschlüssen (§§ 80 bis 85),\nc) Universalanschlüssen (§§ 86 bis 90),\n2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen (§§ 91 bis 142 und Anhang 4 §§ 52 bis 119),\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis (§§ 143 bis 148),\n4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),\n5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§§ 153 bis 157),\n6. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und 182 bis 185),\nb) handvermittelten Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186 bis 192),\nc) besonderen Wählverbindungen (§§ 193 und 194),\nd) Festverbindungen (§§ 195 bis 198),\n7. das Überlassen posteigener Abzweigleitungen (§§ 199 bis 204),\n8. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungs- und Abzweigleitungen sowie das Erteilen\nder Benutzungserlaubnis (§§ 205 bis 211 ),\n9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).","1764                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nUnterabschnitt 2\nTelexdienst\n§ 16\nAllgemeines\n(1) Der Telexdienst dient der Übermittlung maschinenschriftlicher Texte zwischen den im Telexdienst betrie-\nbenen Endstellen und öffentlichen Telexstellen. Die Texte werden zeichenweise übermittelt und format- und\nanordnungsgetreu mit dem Telexzeichenvorrat in Groß- oder in Kleinschreibung wiedergegeben.\n(2) Es bestehen Dienstübergänge vom und zum Teletexdienst.\n§ 17\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Telexdienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Eindienstendeinrichtungen sind:\n1. Telexendgeräte,\n2. Telex-Vermittlungseinrichtungen,\n3. Telex-Zusatzgeräte,\n4. Telex-Funkendeinrichtungen,\n5. Anpassungseinrichtungen.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telexdienst und andere Telekommunikationsdienste technisch\ngestaltet.\n§ 18\nZusammenschaltungen in Anlagen\nAbweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach§ 9 dürfen Telexanschlüsse (§ 74 Nr. 1.1.1)\nnicht zusammengeschaltet werden mit                                                           ·\n1. Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als\n50 bit/s,\n2. Universalanschlüssen,\n3. Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten, die mittels Anpassungseinrichtungen im Datenübermitt-\nlungsdienst benutzt werden.\n§ 19\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelieneinrichtungen für den Telexdienst sind privat.\n(2) In Ausnahmefällen kann die Deutsche Bundespost für einen vorübergehenden Zeitraum posteigene\nTelexendgeräte überlassen.\n(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend\n§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(4) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend\n§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(5) Unmittelbar an Wählanschlüssen angeschaltete private Telexendgeräte werden von der Deutschen\nBundespost instandgehalten.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                    1765\n§ 20\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Telexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen\nbereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 73 bis 79),\nb) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 16 bis 25, 37 und 38),\n2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen (§§ 91 bis 142),\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis (§§ 143 bis 148),\n4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),\n5. das Instandhalten privater Endeinrichtungen(§§ 151 und 152 und Anhang 4 §§ 120 und 121),\n6. das Bereitstellen öffentlicher Telexstellen (§§ 153, 154, 158 und 159),\n7. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 168 bis 171 ),\nb) handvermittelten Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190 bis 192),\nc) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 26 bis 30),\n8. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen für Direktruf sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis (Anhang 4 §§ 13, 39 bis 45),\n9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).\nUnterabschnitt 3\nTeletexdienst\n§ 21\nAllgemeines\n(1) · Der Teletexdienst dient der Übermittlung maschinenschriftlicher Texte zwischen den im Teletexdienst\nbetriebenen Endstellen. Die Texte werden seitenweise übermittelt und format- und layoutgetreu mit dem Tele-\ntexzeichenvorrat wiedergegeben.\n(2) Beim Teletexdienst bestehen folgende Dienstübergänge:\n1. vom und zum Telexdienst,\n2. zum Datenübermittlungsdienst. Erreichbar sind Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 2400 bit/s (§ 73 Abs. 2 Nr. 3).\n§ 22\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Teletexdienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Eindienstendeinrichtungen sind:\n1. Teletexendgeräte,\n2. Teletex-Vermittlungseinrichtungen,\n3. Teletex-Zusatzgeräte,\n4. Anpassungseinrichtungen.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Teletexdienst und andere Telekommunikationsdienste tech-\nnisch gestaltet.","1766                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 23\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Teletexdienst sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend\n§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend\n§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n§ 24\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Teletexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen\nbereit:                                         ·\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 73 bis 79),\nb) Teletexfestanschlüssen (Anhang 4 §§ 46 bis 48),\nc) Universalanschlüssen (§§ 86 bis 90),\n2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis (§§ 143 bis 148),\n3. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),\n4. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175),\nb) besonderen Wählverbindungen (§§ 193 und 194),\nc) Teletexfestverbindungen (Anhang 4 §§ 49 bis 51),\n5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).\nUnterabschnitt 4\nTelefaxdienst\n§ 25\nAllgemeines\nDer Telefaxdienst dient der Übermittlung von Fernkopien zwischen den im Telefaxdienst betriebenen Endstel-\nlen. Die Fernkopien werden seitenweise übermittelt.\n§ 26\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Telefaxdienst sind:\n1. Fernkopierer,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telefaxdienst und andere Telekommunikationsdienste tech-\nnisch gestaltet.\n§ 27\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Telefaxdienst sind posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend\n§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1767\n§ 28\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Telefaxdienstes häit die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen\nbereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) Fes~anschlüssen (§§ 80 bis 85),\nc) Universalanschlüssen (§§ 86 bis 90),\n2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen (§§ 91 bis 142),\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis (§§ 143 bis 148),\n4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),\n5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§§ 153 bis 155),\n6. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und 182 bis 185),\nb) handvermittelten Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186 bis 192),\nc) besonderen Wählverbindungen (§§ 193 und 194),\nd) Festverbindungen (§§ 195 bis 198),\n7. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungsleitungen sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis (§§ 205 bis 211 ),\n8. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).\nUnterabschnitt 5\nBildschirmtextdi,nst\n§ 29\nAllgemeines\n(1) Der Bildschirmtextdienst dient der Übermittlung von Texten und grafischen Darstellungen zur Wiedergabe\nauf Bildschirmgeräten. Die Texte und Grafiken werden seitenweise mit dem Bildschirmtextzeichenvorrat wie-\ndergegeben.\n(2) Der Bildschirmtextdienst ermöglicht:\n1. den Abruf von Bildschirmtextseiten, die von einem Anbieter in Netzknoten der Deutschen Bundespost oder in\nprivaten, im Bildschirmtextdienst betriebenen Endeinrichtungen bereitgehalten werden,\n2. den Austausch von Mitteilungen,\n3. den Zugang zu Verarbeitungsprozessen in privaten Endeinrichtungen, die im Bildschirmtextdienst betrieben\nwerden.\n(3) Für den Zugang zum Bildschirmtextdienst sind erforderlich:\n1. die Berechtigungskennung des benutzten Wählanschlusses oder der benutzten Endeinrichtung und\n2. die jedem Teilnehmer von der Deutschen Bundespost zugeteilte Teilnehmerkennung und\n3. das persönliche Kennwort des Teilnehmers oder Mitbenutzers.\n§ 30\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Bildschirmtextdienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen,\n3. Anpassungseinrichtungen.\n(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Bildschirmtextdienst und andere Telekommunikationsdienste\ntechnisch gestaltet.","1768                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 31\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Bildschirmtextdienst sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind in Endstellen an\nWähl- und Festanschlüssen entsprechend § 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend\n§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Bildschirmtext-\ndienst an Endeinrichtungen für den Telefondienst sind posteigen. Anpassungseinrichtungen zur akustischen\nAnschaltung sind privat.\n§ 32\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Bildschirmtextdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstlei-\nstungen bereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 73 bis 79),\nc) Festanschlüssen (§§ 80 bis 85),\nd) Universalanschlüssen (§§ 86 bis 90),\n2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis (§§ 143 bis 148),\n3. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),\n4. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§§ 153 bis 155),\n5. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppen 1, 3, 5 und 6 (§§ 163 bis 167, 172 bis 175, 179 bis 185),\nb) besonderen Wählverbindungen (§§ 193 und 194),\nc) Festverbindungen (§§ 195 bis 198),\n6. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungsleitungen sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis (§§ 205 bis 211 ),\n7. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen (§§ 212 und 213),\n8. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).\nUnterabschnitt 6\nDaten überm ittlu ngsdienst\n§ 33\nAllgemeines\n(1) Der Datenübermittlungsdienst dient der Übermittlung von Daten zwischen im Datenübermittlungsdienst\nbetriebenen Endstellen. Die Deutsche Bundespost bietet in bestimmten Fällen Anpassungsdienstleistungen für\nVerbindungen zwischen nicht kompatiblen Endstellen an.\n(2) Zu Wählanschlüssen der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s im Datenüber-\nmittlungsdienst bestehen Dienstübergänge vom Teletexdienst.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                          1769\n§ 34\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen,\n3. Anpassungseinrichtungen.\n(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Datenübermittlungsdienst und andere Telekommunikations-\ndienste technisch gestaltet.\n§ 35\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind in Endstellen an\nWähl- und Festanschlüssen entsprechend § 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend\n§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Datenübermitt-\nlungsdienst an Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen. Anpassungseinrichtungen zur\ngalvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst an Endeinrichtungen für\nden Telefondienst oder Festanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen, wenn für die Endein-\nrichtungen für den Datenübermittlungsdienst der Zugang zu Wählanschlüssen möglich ist. Anpassungseinrich-\ntungen zur akustischen Anschaltung sind privat.\n§ 36\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Datenübermittlungsdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikations-\ndienstleistungen bereit:\n1. das Überlassen von\na) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 73 bis 79),\nc) Festanschlüssen (§§ 80 bis 85),\nd) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 16 bis 25, 37 und 38),\ne) Universalanschlüssen (§§ 86 bis 90),\n2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen (§§ 91 bis 142),\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis (§§ 143 bis 148),\n4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),\n5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§§ 153 bis 155),\n6. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen (§§ 160 bis 194),\nb) Festverbindungen (§§ 195 bis 198),\nc) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 26 bis 30),\nd) Datenverbundleitungen (Anhang 4 §§ 31 bis 36),\n7. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen sowie das Erteilen der Benutzungserlaubnis für\na) private Verbindungsleitungen (§§ 205 bis 211),\nb) private Leitungen für Direktruf (Anhang 4 §§ 13, 39 bis 45),\n8. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen (§§ 214 und 215),\n9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).","1no                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nUnterabschnitt 7\nFunkrufdienst\n§ 37\nAllgemeines\nDer Funkrufdienst dient der Übermittlung von Funkrufsignalen zu Funkrufendeinrichtungen.\n§ 38\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Funkrufdienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) • Eindienstendeinrichtungen sind:\n1. Funkrufempfänger,\n2. Funkruf-Zusatzgeräte.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Funkrufdienst und andere Telekommunikationsdienste tech-\nnisch gestaltet.\n§ 39\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\nEndstelleneinrichtungen fOr den Funkrufdienst sind privat.\n§ 40\nTelekommunlkatlonsdlenstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Funkrufdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen\nbereit:\n1. das Überlassen von\na) WählanschlOssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) UniversalanschlOssen (§§ 86 bis 90),\n2, das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis(§§ 143 bis 148),\n3. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§§ 153 bis 155),\n4. das Bereitstellen von Wählverbindungen (§§ 160 bis 194).\nUnterabschnitt 8\nTelegrammdlenst\n§ 41\nAllgemelnes\nDer Telegrammdienst dient der Übermittlung schriftlicher Nachrichten, die der Absender an die Deutsche\nBundespost mit der Bestimmung Obergeben hat, sie dem Empfänger als Telegramm zuzustellen.\n§ 42\nObermlttlungsvorbehalt\nDie Deutsche Bundespost kann Telegramme, deren Inhalt erkennbar gegen strafgesetzliche Vorschriften, das\nöffentliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, zurückweisen oder von der Weiterleitung ausschließen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1771\n§ 43\nDienstzeiten der Betriebsstellen\nDie Deutsche Bundespost legt die Dienstzeiten für die Betriebsstellen des Telegrammdienstes fest. Diese\nDienstzeiten werden örtlich bekanntgemacht.\n§ 44\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Telegrammdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienst-\nleistungen bereit:\n1. das Übermitteln von Standardtelegrammen und Telegrammen mit Sonderbehandlung (§§ 237 bis 244),\n2. das Bereitstellen zusätzlicher Telegramm-Dienstleistungen (§§ 245 bis 254),\n3. das Übermitteln von Funktelegrammen und Seefunkbriefen einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher\nFunktelegramm-Dienstleistungen (§§ 255 bis 263).\nUnterabschnitt 9\nBild überm lttlungsd ienst\n§ 45\nAllgemeines\nDer Bildübermittlungsdienst dient der Übermittlung von Bildern zwischen den im Bildübermittlungsdienst\nbetriebenen Endstellen.\n§ 46\nEndeinrichtungen\nEndeinrichtungen für den Bildübermittlungsdienst sind Bildgeräte. Bildgeräte sind Bildsende- und Bildemp-\nfangsgeräte.\n§ 47\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\nEndstelleneinrichtungen für den Bildübermittlungsdienst sind privat.\n§ 48\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Bildübermittlungsdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikations-\ndienstleistungen bereit:                                           ,\n1. das Überlassen von\na) Bildanschlüssen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),\nb) Bildmelde-Festanschlüssen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),\n2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-\nzungserlaubnis (§§ 143 bis 148),\n3. das Bereitstellen öffentlicher Bildanschlußstellen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),\n4. das Bereitstellen von Bildverbindungen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),\n5. das Bereitstellen von Bildmelde-Festverbindungen (Anhang 4 §§ 3 bis 8).","1772                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAbschnitt 3\nZusätzliche Vorschriften für Telekommunikationsdienste für\nVerteilkommunikation\nUnterabschnitt 1\nÜbermittlungsdienst für Presseinformationen\n§ 49\nAllgemeines\nDer Übermittlungsdienst für Presseinformationen dient der Übermittlung von Texten und Bildern von\nNachrichtenagenturen zu Zeitungsunternehmen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, privatrechtlichen\nRundfunkveranstaltern und Behörden.\n§ 50\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Übermittlungsdienst für Presseinformationen sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:\n1. Endeinrichtungen für Sende-Endstellen,\n2. Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Übermittlungsdienst für Presseinformationen und für andere\nTelekommunikationsdienste technisch gestaltet.\n§ 51\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Übermittlungsdienst für Presseinformationen sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommunikation tech-\nnisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommunikationsdienste\nposteigen, teilnehmereigen oder privat.\n§ 52\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Übermittlungsdienstes für Presseinformationen hält die Deutsche Bundespost folgende Tele-\nkommunikationsdienstleistungen bereit:\n1. das Überlassen von Verteilanschlüssen für Sende- und Empfangs-Endstellen (§§ 264 bis 269),\n2. Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen (§§ 143 bis 152),\n3. das Bereitstellen von Verteilverbindungen (§§ 270 bis 272),\n4. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216, 217, 226 bis 229).\nUnterabschnitt 2\nÜbermittlungsdienst für den Warndienst\n§ 53\nAllgemeines\nDer Übermittlungsdienst für den Warndienst dient der Nachrichtenübermittlung für Zwecke des Warn-\ndienstes des Bundesministers des Inneren.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                          1773\n§ 54\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Übermittlungsdienst für den Warndienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:\n1. Endeinrichtungen für Sende-Endstellen,\n2. Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen.\n(3) Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen sind:\n1. Durchsage-Endeinrichtungen,\n2. Sirenen-Endeinrichtungen,\n3. Gemeinderuf-Endeinrichtungen,\n4. Tonfrequenz-Rundsteuer-Endeinrichtungen.\n(4) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Übermittlungsdienst für den Warndienst und für andere Tele-\nkommunikationsdienste technisch gestaltet.\n§ 55\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Durchsage-Endstelleneinrichtungen sind teilnehmereigen. Sirenen-Endstelleneinrichtungen, Gemeinde-\nruf-Endstelleneinrichtungen und Endstelleneinrichtungen für Sende-Endstellen sind privat.                      ·\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommunikation tech-\nnisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommunikationsdienste\nposteigen, teilnehmereigen oder privat.\n§ 56\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Übermittlungsdienstes für den Warndienst hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommu-\nnikationsdienstleistungen bereit:\n1. das Überlassen von Verteilanschlüssen für Sende- und Empfangs-Endstellen (§§ 273 bis 278),\n2. das Überlassen teilnehmereigener Durchsage-Endstelleneinrichtungen (§§ 282 und 283),\n3. Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen (§§ 143 bis 152),\n4. das Bereitstellen von Verteilverbindungen (§§ 279 bis 281),\n5.- das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216, 217, 226 bis 229).\nUnterabschnitt 3\nFunknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\n§ 57\nAllgemeines\n(1) Der Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\" dient der Übermitt-\nlung von Nachrichten eines bestimmten Absenders von Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost zu Emp-\nfängern, die zur Aufnahme dieser Nachrichten berechtigt sind.\n(2) Es dürfen nur Nachrichten allgemeinen Inhalts (politische Nachrichten, Handels-, Sportnachrichten usw.)\nübermittelt werden. D_ie Übermittlung von Mitteilungen privater Natur sowie die Übermittlung von Nachrichten für\nDritte ist nicht zugelassen.","1774                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Die Nachrichten werden zu festgelegten Zeiten ohne Einzelanschrift von den Sendefunkstellen der Deut-\nschen Bundespost übermittelt.\n(4) Die für die Funkaussendung erforderlichen Modulationssignale werden vom Nachrichtenabsender über\nDirektrufanschlüsse und Direktrufverbindungen oder über posteigene Stromwege an die Sendefunkstellen der\nDeutschen Bundespost übermittelt.\n(5) Die aufgenommenen Funknachrichten können über Direktrufanschlüsse und Direktrufverbindungen,\nüber private Leitungen für Direktruf oder über posteigene Stromwege zu weiteren Nachrichtenaufnahmestellen\ndesselben Empfängers oder anderer berechtigter Empfänger übermittelt werden.\n§ 58\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfän-\nger\" sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder\nmehrere Empfänger\" und für andere Telekommunikationsdienste technisch gestaltet.\n§ 59\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere\nEmpfänger\" sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommunikation tech-\nnisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommunikationsdienste\nposteigen, teilnehmereigen oder privat.\n§ 60\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Telekommunikationsdienstes „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\" hält die\nDeutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:\n1. das Bereitstellen von Sendekanälen in Funkstellen der Deutschen Bundespost (§§ 284 bis 288),\n2. das Überlassen von Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 16 bis 25, 37 und 38),\n3. Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen (§§ 143 bis 152),\n4. das Bereitstellen von Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 26 bis 30),\n5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216, 217, 226 bis 229),\n6. das Überlassen posteigener Stromwege (§§ 294 bis 311 ).\nUnterabschnitt 4\nBesonderer Funkdienst für die Seeschiffahrt\n§ 61\nAllgemeines\nDer besondere Funkdienst für die Seeschiffahrt dient der Übermittlung von der Sicherheit der Seeschiffahrt\ndienenden Nachrichten über die Küstenfunkstellen der Deutschen Bundespost.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                    1775\n§ 62\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des besonderen Funkdienstes für die Seeschiffahrt hält die Deutsche Bundespost folgende Tele-\nkommunikationsdienstleistungen bereit:\n1. das Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen Wetterdienstes und anderer Nachrichtenabsender(§\n289),\n2. das Übermitteln von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts und anderer Nachrichten-\nabsender (§ 290),\n3. das Übermitteln von Suchnachrichten (§ 291 ),\n4. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§ 292).\nTei 1 111\nTelekommunikationsdienstleistungen und\nGebühren für vermittelte Kommunikation\nAbschnitt 1\nÜberlassen von Wählanschlüssen\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 63\nAnschlußarten\nWählanschlüsse sind:\n1. Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,\n2. Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten.\n§ 64\nRufnummern\n(1) Für jeden Wählanschluß, der für anko~mende Verbindungen benutzt werden kann, wird eine Rufnummer\nfestgelegt.\n(2) Funkrufanschlüssen zugeordnete Funkrufnummern sind:\n1. Einzel-Funkrufnummern oder\n2. Gruppen-Funkrufnummern.\nUnterabschnitt 2\nWählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten\n§ 65\nAngebotsübersicht, Dienstezuordnung\n(1) Als Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden angeboten:\n1. Telefonanschlüsse,\n2. Funkrufanschlüsse.\n(2) Telefonanschlüsse werden angeboten als:\n1. Standard-Telefonanschlüsse,\na) zur Anschaltung einfacher Endstellen,\nb) zur Anschaltung von Anlagen,","1776                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. besondere Telefonanschlüsse,\na) Notrufanschlüsse für die Polizei und Feuerwehr,\nb) Notrufanschlüsse an Straßen,\nc) Telefonseelsorgeansch lüsse,\nd) Telefonanschlüsse mit bundeseinheitlicher Rufnummer,\ne) Funktelefonanschlüsse,\nf)   Seefunkanschlüsse,\ng) Rheinfunkanschlüsse.\n(3) Standard-Telefonanschlüsse zur Anschaltung einfacher Endstellen (Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden\nnur in Verbindung mit einer posteigenen Erst-Endeinrichtung überlassen.\n(4) Telefonanschlüsse können zusätzlich zum Telefondienst auch innerhalb folgender Telekommunikations-\ndienste benutzt werden:\nBenutzung im\nNr.                   Telefonanschluß                                     Daten-\nBild-\nTelefax-       über-                    Funkruf-\nschirm-\ndienst      mittlungs-                  dienst\ntextdienst\ndienst\na                          b                                 C              d              e         f\n1            Standard-Telefonanschluß .................            ja             ja             ja        ja\n2            Besondere Telefonanschlüsse\n2.1          Notrufanschlüsse für die Polizei und Feuer-\nwehr .......................................         nein          nein            nein      nein\n2.2          Notrufanschlüsse an Straßen ..............           nein          nein            nein      nein\n2.3          Telefonseelsorgeanschlüsse ...............            ja             ja             ja        ja\n2.4          Telefonanschlüsse mit bundeseinheitlicher\nRufnummer ................................            ja             ja            nein       ja\n2.5          Funktelefonanschlüsse   •••••••••••••• • • • • ••     ja             ja            nein       ja\n2.6          Seefunkanschlüsse ........................            ja           nein            nein       ja\n2.7          Rheinfunkanschlüsse ......................            ja           nein            nein       ja\n§ 66\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nWählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten\nangeboten:\nNr.              Wählanschluß                                  Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                     b                                                        c\n1            Standard-Telefonanschluß . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr\nüber\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und\n182 bis 185),\nb) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186\nbis 192),\nc) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                     1777\nNr.            Wählanschluß                             Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                 b                                                  C\n2       Besondere Telefonanschlüsse\n2.1     Notrufanschluß für die Polizei und\nFeuerwehr ..................... .  a) Nur ankommender Telekommunikationsverkehr über Wähl-\nverbindungen der Gruppe 1 (§§ 163 bis 167) zur Entgegen-\nnahme von Notrufen,\nb) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 (§§ 186 bis\n189),\nc) Feststellen ankommender Wählverbindungen,\nd) ständige Überwachung der Betriebsfähigkeit,\ne) Verminderung von Fehlanrufen.\n2.2     Notrufanschluß an Straßen .....    a) Nur abgehender Telekommunikationsverkehr überWählver-\nbindungen der Gruppe 1 (§§ 163 bis 167) zu Notrufan-\nschlüssen für die Polizei und Feuerwehr,\nb) ständige Überwachung der Betriebsfähigkeit.\n2.3     Telefonseelsorgeanschluß ..... .   Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr\nüber\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und\n182 bis 185),\nb) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186\nbis 192),\nc) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).\n2.4     Telefonanschluß mit bundesein-\nheitlicher Rufnummer .......... .  Nur ankommender Telekommunikationsverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 163 bis 167),\nb) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 (§§ 186 bis\n189).\n2.5     Fun ktelefonansch Iüsse\n2.5.1   Funktelefonanschluß der\nGruppe B ....................... . a) Abgehender und ankommender Telekommunikationsver-\nkehr über\naa) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167\nund 182 bis 185),\nbb) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2\n(§§ 186 bis 192),\nb) abgehender Telekommunikationsverkehr über besondere\nWählverbindungen (§§ 193 und 194),\nc) höchstens 75 schaltbare Funkkanäle,\nd) Steuerung von Gebührenerfassungseinrichtungen bei der\nEndstelle.\n2.5.2   Funktelefonanschluß der\nGruppe C ...................... .  a) Abgehender und ankommender Telekommunikationsver-\nkehr über\naa) Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 182 bis 185),\nbb) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2\n(§§ 186 bis 192),\nb) abgehender Telekommunikationsverkehr über besondere\nWählverbindungen (§§ 193 und 194),\nc) Erreichbarkeit unabhängig vom Aufenthaltsort,\nd) automatische Zuteilung eines funktionsfähigen Funkkanals,\ne) höchstens 222 schaltbare Funkkanäle,\nf) Steuerung von Gebührenerfassungseinrichtungen bei der\nEndstelle.","1778                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNr.               Wählanschluß                              Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                      b                                                  C\n2.5.3       Funktelefonanschluß der\nGruppe CM .................... .    Abgehende Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 182 bis 185)\nzu Meßeinrichtungen in den Netzknoten der Deutschen\nBundespost.\n2.6         Seefunkanschluß .............. .    Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr\nüber handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190 bis\n192).\n2.7         Rheinfunkanschluß ............ .    Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr\nüber handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190\nbis 192).\n3           Funkrufanschlüsse\n3.1         Funkrufanschluß der Gruppe A        Empfang von Funkrufsignalen im Bereich der Deutschen\nBundespost und in Bereichen anderer Fernmeldeverwaltun-\ngen.\n3.2         Funkrufanschluß der Gruppe B        Empfang von Funkrufsignalen im Bereich der Deutschen\nBundespost.\n§ 67\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Telefonanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung,\n3. die Änderung der Rufnummer.\n§ 68\nGebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung und jede Änderung von Anschlüssen mit analogen Anschaltepunk-\nten wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.\n(2) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Funktelefonanschlüssen der Gruppe CM sowie\nvon See- und Rheinfunkanschlüssen wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Anschlusses\nwird die Gebühr für die Änderung nach Absatz 1 nur einmal erhoben.\n(4) Für Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten und Standard-Betriebsmöglichkeiten werden fol-\ngende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                     Wählanschluß                                       Grundgebühr\nDM\na                                           b                                                 C\n1           Standard-Telefonanschluß\n1.1         zur Anschaltung einfacher Endstellen\n1.1.1       zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit\n1.1.1.1     1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ................................ .          20,-\n1.1.1.2     101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............................. .          25,-\n1.1.1.3     mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............................. .          27,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                          1779\nMonatliche\nNr.                                    Wählanschluß                                       Grundgebühr\nDM\na                                          b                                                   C\n1.1.2       zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit\n1.1.2.1     1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ................................ .           16,-\n1.1.2.2     101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............................. .           20,-\n1.1.2.3     mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............................. .           22,-\n1.1.3       für zwei Anschlüsse als Doppelanschluß ................................... .           40,-\n1.2         zur Anschaltung von Anlagen\n1.2.1       zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit\n1.2.1.1     1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ................................ .           17,60\n1.2.1.2     101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............................. .           22,60\n1.2.1.3     mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............................. .           24,60\n1.2.2       zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit\n1.2.2.1     1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............................... ..           13,60\n1.2.2.2     101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............................. .           17,60\n1.2.2.3     mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............................. .           19,60\n1.2.3       für zwei Anschlüsse als Doppelanschluß .................................. ..           35,20\n1.3         Dienstzuschlag für die Benutzung im Telefaxdienst, je Anschluß ........... .            5,-\n2           Besondere Telefonanschlüsse\n2.1         Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr\n2.1.1       für einen Anschluß ohne Netzgerät ........................................ ..         186,70\n2.1.2       Netzgerät für maximal 6 Anschlüsse, je Netzgerät .......................... .         120,70\n2.1.3       Netzgerät für maximal 12 Anschlüsse, je Netzgerät ......................... .         166,80\n2.2         Notrufanschluß an Straßen, je Anschluß .................................... .          24,60\n2.3         Telefonseelsorgeanschluß, je Anschluß ..................................... .          24,60\n2.4         Telefonanschluß mit bundeseinheitlicher Rufnummer, je Anschluß ......... .             44,60\n2.5         Funktelefonanschlüsse\n2.5.1       Funktelefonanschluß der Gruppe B oder C, je Anschluß .................... .           120,-\n2.5.2       Funktelefonanschluß der Gruppe CM, je Anschluß ......................... .             10,-\n2.6         Seefunkanschluß, je Anschluß .............................................. .      gebührenfrei\n2.7         Rheinfunkanschluß, je Anschluß ............................................ .      gebührenfrei\n3           Funkrufanschlüsse\n3.1         Funkrufanschluß der Gruppe A, je Anschluß ................................ .            50,-\n3.2         Funkrufanschluß der Gruppe B\n3.2.1       mit Einzel-Funkrufnummer, je Anschluß .................................... .            35,-\n3.2.2       mit Gruppen-Funkrufnummer, je Anschluß .................................. .             30,-\n(5) Mit den monatlichen Grundgebühren nach Absatz 4 Nr. 1.1 ist je Anschluß die Überlassung eines Stan-\ndardtelefons mit Wählscheibe abgegolten.\n(6) Jeweils zwei Standard-Telefonanschlüsse gelten als Doppelanschluß nach Absatz 4 Nr. 1.2.3,\n1. wenn sich die beiden Anschlüsse in räumlich zusammenhängenden Wohn- und Geschäftsräumen des Teil-\nnehmers befinden und\n2. wenn an den beiden Anschlüssen nur einfache Endstellen oder Anlagen angeschaltet sind, die im Endaus-\nbau für die Anschaltung an höchstens zwei Anschlüsse vorgesehen sind.\n(7) Der Dienstzuschlag für die Benutzung im Telefaxdienst (Absatz 4 Nr. 1.3) wird bei mehreren Anschlüssen,\nan die eine Anlage angeschaltet ist, nur entsprechend der Anzahl der Fernkopierer mit Zugang zum Telefax-\ndienst erhoben, wenn die Anzahl dieser Fernkopierer geringer ist als die Anzahl der Anschlüsse.","1780                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(8) Die Sozialgebühr nach Absatz 4 Nr. 1.1.2 und Nr. 1.2.2 wird erhoben,\n1. wenn der Teilnehmer oder eine Person, die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebt, von der Rundfunkge-\nbührenpflicht befreit ist oder die Vorraussetzungen dafür erfüllt und\n2. wenn keine weiteren Anschlüsse in der Haushaltsgemeinschaft vorhanden sind und\n3. wenn an dem Anschluß nur eine einfache Endstelle oder eine Familientelefonanlage angeschaltet ist.\nDie Sozialgebühr wird bei rechtzeitiger Antragstellung vom Zeitpunkt der betriebsfertigen Bereitstellung des\nAnschlusses, bei bereits bestehenden Teilnehmerverhältnissen vom 1. des Monats angewendet, der dem\nMonat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Sie wird jeweils für eine Frist von längstens drei Jahren ange-\nwendet. Entfällt vor Ablauf dieser Frist eine der Voraussetzungen für die Sozialgebühr, so wird vom Tage des\nWegfalls an die Normalgebühr erhoben.\n§ 69\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für Telefonanschlüsse werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.     Besondere Betriebsmöglichkeiten                                                  Leistungsumfang\na                           b                                                                   c\n1           Durchwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Durchwahl bis zu Endeinrichtungen\na) der angeschalteten Anlage,\nb) von Endstellen, die über Festverbindungen mit der Anlage\nverbunden sind.\n2           Kurzwahl\n2.1         Kurzwahl 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Kurzwahl für höchstens 9 Rufnummern\n2.2         Kurzwahl 20                                              Kurzwahl für höchstens 20 Rufnummern\n2.3         Kurzwahl 90                                              Kurzwahl für höchstens 90 Rufnummern\n3           Anschlußsperre\n3.1         Sperre A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Der Wählanschluß wird für abgehenden und ankommenden\nTelekommunikationsverkehr gesperrt,\nb) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,\nc) der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Wählanschluß\nvorübergehend nicht erreichbar ist.\n3.2         Sperre B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Der Wählanschluß wird für ankommenden Telekommunika-\ntionsverkehr gesperrt,\nb) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von seinem dazu\nberechtigten Wählanschluß durch Wahl bestimmter Kenn-\nziffern festgelegt,\nc) der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Teilnehmer zur Zeit\nkeinen Anruf wünscht.\n3.3         Sperre C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Wählanschluß wird für abgehenden Telekommunikations-\nverkehr für vom Teilnehmer bestimmte Auslands-Verkehrs-\nbeziehungen gesperrt.\n4           Mehrfachzugang . . . . . . . . . . . . . . . .           a) Gleichzeitige Wiedergabe einer Nachricht an mehrere An-\nrufer,\nb) nur ankommender Telekommunikationsverkehr.\n5           Vergleichszählung . . . . . . . . . . . . . .            a) Einzelregistrierung zur Kontrolle der Gebühren für Wählver-\nbindungen,\nb) Auswertung der Einzelregistrierung fertigen und dem Teil-\nnehmer aushändigen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                           1781\nNr.      Besondere Betriebsmöglichkeiten                                             Leistungsumfang\na                      b                                                                    C\n6           Feststellen ankommender Wähl-\nverbindungen .................. .            a) Auf Verlangen des Teilnehmers bei seinem Anschluß an-\ngekommene Wählverbindungen aus dem eigenen Ortsnetz-\nbereich nach Gesprächsende nicht auslösen,\nb) innerhalb der täglichen Dienstzeit den Anschluß oder die\nöffentliche Telefonstelle ermitteln, von dem die nichtausge-\nlöste Verbindung ausgegangen ist,\nc) den Teilnehmer über den ermittelten Anschluß oder die\nöffentliche Telefonstelle informieren.\n7           Steuerung     von     Gebührener-\nfassungseinrichtungen bei der\nEndstelle ...................... .           Übermittlung von Zählimpulsen zu der Endstelle.\n8           Anrufweiterschaltungen\n8.1         Anrufweiterschaltung 1 . . . . . . . . .     a) Ständige Anrufweiterschaltung zu einem bestimmten\nanderen Telefonanschluß,\nb) der Anrufende erhält eine Ansage über die Weiterschaltung.\n8.2         Anrufweiterschaltung 2 . . . . . . . . .     a) Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer einschaltbare Anruf-\nweiterschaltung zu einem bestimmten anderen Telefon-\nanschluß,\nb) der Anrufende erhält eine Ansage über die Weiterschaltung.\n8.3         Anrufweiterschaltung 3. . . . . . . . . .    a) Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer einschaltbare Anruf-\nweiterschaltung zu einem im Einzelfall bestimmten anderen\nTelefonanschluß,\nb) der Anrufende erhält eine Ansage über die Weiterschaltung.\n8.4         Besondere Ansage bei Anruf-\nweiterschaltungen ............. .            Der Anrufende erhält eine vom Angerufenen festgelegte\nAnsage.\n(2) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die erforderlichen\ntechnischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten vorhanden sind, an den der\nAnschluß angeschaltet ist.\n§ 70\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je\nBetriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                             Besondere Betriebsmöglichkeiten\nDM\na                                                    b                                                          C\n1           Sperre B oder C    •••• • • • •• • •• • ••••••••  • ............... •·• •• • ....................          3,-\n2           Anrufweiterschaltung    ................................................ •               ••••••••       65,-\n3           Besondere Ansage bei Anrufweiterschaltungen                   ........................     • •••••      32,50\n2","1782                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung oder Änderung einer Anrufweiterschaltung und der\nzugehörigen besonderen Ansage wird die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der\nbesonderen Ansage nach Absatz 1 Nr. 3 nicht erhoben.\n(3) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grundgebühren\nerhoben:\nGrundgebühr\nNr.                    Besondere Betriebsmöglichkeiten                   monatlich         täglich\nDM                 DM\na                                    b                                      c                 d\n1           Durchwahl....................................................    gebührenfrei\n2           Kurzwahl\n2.1         Kurzwahl 9                                                             5,-\n2.2         Kurzwahl 20 ................................................. .      11,-\n2.3         Kurzwahl 90 ................................................. .      46,-\n3           Ansch lußsperre\n3.1         Sperre B .................................................... .        3,-             -\n3.2         Sperre C .................................................... .      15,-              -\n4           Mehrfachzugang, je Wiedergabeübertragung ................ .          12,-              -\n5           Vergleichzählung\n5.1         am 1. Tag ................................................... .       -               20,-\n5.2         am 2. und an jedem weiteren Tag ........................... .         -               10,-\n6           Feststellen ankommender Wählverbindungen\n6.1         am1.Tag ................................................... .         -               20,-\n6.2         am 2. bis 4. Tag ............................................. .      -               10,-\n6.3         am 5. bis 9. Tag ............................................. .      -                5,-\n6.4         am 10. und jedem weiteren Tag ............................. .         -                1,-\n7           Steuerung von Gebührenerfassungseinrichtungen bei der\nEndstelle .................................................... . gebührenfrei           -\n8           Anrufweiterschaltungen\n8.1         Anrufweiterschaltung 1 ...................................... .     133,-               -\n8.2         Anrufweiterschaltung 2 ...................................... .     160,-               -\n8.3         Anrufweiterschaltung 3 ...................................... .     160,-               -\n8.4         besondere Ansage bei Anrufweiterschaltunge,n ............. .         10,-               -\n(4) Für die Sperre A wird je Sperre eine einmalige Gebühr von 15,- DM erhoben.\n§ 71\nBesondere Rufnummern\n(1) Folgende Telefonanschlüsse erhalten besondere Rufnummern:\n1. Notrufanschlüsse für die Polizei die Rufnummer 1 10,\n2. Notrufanschlüsse für die Feuerwehr die Rufnummer 1 12,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                                                                                             1783\n3. Telefonseelsorgeanschlüsse\na) für die evangelische Telefonseelsorge die Rufnummer 1 11 01,\nb) für die katholische Telefonseelsorge die Rufnummer 1 11 02,\nc) für die ökumenische Telefonseelsorge wahlweise die Rufnummern 1 11 01 oder 1 11 02 oder beide Ruf-\nnummern,\nd) für die sozialen Beratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege die Rufnummer 1 11 03.\n(2) In Ortsnetzbereichen, in denen keine Notrufanschlüsse für die Feuerwehr bestehen, erhalten die Notruf-\nanschlüsse für die Polizei zusätzlich die Rufnummer 1 12.\n(3) Für mehrere Telefonanschlüsse desselben Teilnehmers können gebührenfrei Sammelrufnummern fest-\ngelegt werden.\n(4) Für Telefonanschlüsse mit Durchwahl als Betriebsmöglichkeit werden gebührenfrei Durchwahlrufnum-\nmern festgelegt. Die Durchwahlrufnummern bestehen aus der Durchwahlnummer und einer bestimmten Anzahl\nvon Nebenstellennummern für die angeschalteten Endeinrichtungen (Regel-Nummernblock). Der Nummern-\nvorrat und die Stellenzahl des Regel-Nummernblockes ist abhängig von der Ausbaugröße der Anlage.\n(5) Auf Antrag des Teilnehmers können erweiterte Rufnummernblöcke mit größerem Nummernvorrat und\nhöherer Stellenzahl festgelegt werden.\n(6) Für einen oder mehrere Standard-Telefonanschlüsse kann zusätzlich als besondere Rufnummer eine\nService-130-Rufnummer festgelegt werden. Die Service-130-Rufnummer besteht aus:\n1. der bundeseinheitlichen Zugangsnummer 01 30,\n2. einer Teilnehmerrufnummer.\nAnschlüsse mit Service-130-Rufnummern sind für ankommenden Telekommunikationsverkehr über besondere\nWählverbindungen (§§ 193 und 194) bestimmt.\n(7) Für einen Funkrufanschluß können zusätzlich bis .zu drei weitere Funkrufnummern festgelegt werden.\n§ 72\nGebühren für die besonderen Rufnummern\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung einer Service-130-Rufnummer wird eine einmalige\nGebühr von 65,- DM erhoben.\n(2) Für besondere Rufnummern werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                                  Besondere Rufnummern                                                                                                                         Grundgebühr\nDM\na                                                                             b                                                                                                                       C\n1            Erweiterte Rufnummernblöcke\n1.1          mit zweistelligen Nebenstellennummern, je 10 Nebenstellennummern                                                                                                        ,.  .....\n,                     4,-\n1.2          mit dreistelligen Nebenstellennummern, je 1O Nebenstellennummern .......                                                                                                                          4,-\n1.3          mit vierstelligen Nebenstellennummern, je 100 Nebenstellennummern .......                                                                                                                       25,-\n1.4          mit fünfstelligen Nebenstellennummern, je 1 000 Nebenstellennummern .....                                                                                                                      100,-\n2            Service-130-Rufnummer                     • •  • • • ,. '\" ,. ~  • o o '° ,o ,o ,_ o  '\" ,o  ,1 • • • •  •   'I ,1 • •  IO • 'I ,o ,o 1 'I \"' '\" OI ,o '0 IO 10 ,o ,o \"  ,o  \" 0  ,o  ,o •   1 000,-\n3            Weitere Funkrufnummern für\n3.1          Funkrufanschlüsse der Gruppe A, je weitere Funkrufnummer und je Funk-\nrufanschluß    • • • • • • • • • ., • • • • •  • • • ••    •\"    • • ••   ., \"•    •  •  •••      •\"  IO '\"'\"'\"'\"    IO ,o., • • • ,.,.., • • • •         11 il \"'\"   •  II••     ill il •\n25,-\n3.2          Funkrufanschlüsse der Gruppe B, je weitere Funkrufnummer und je Funk-\nrufanschluß    a a.  0 a.  a a •••    0.  a a  a.  a a  •-    ••   • •••••         ••    i11 •••••       III ,0 ....    ,t • •-•      •1••    IO II II ll •  aaall       II\"   IO a   ••        20,-\n(3) Maßgebend für die Berechnung der Grundgebühr für erweiterte Rufnummernblöcke (Absatz 2 Nr. 1) ist die\nDifferenz zwischen dem Nummernvorrat des erweiterten Rufnummernblockes und dem Nummernvorrat des\nentsprechenden Regel-Nummernblockes.","1784                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nUnterabschnitt 3\nWählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten\n§ 73\nAngebotsübersicht, Dienstezuordnung\n(1) Als Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden angeboten:\n1. Wählanschlüsse für leitungsvermittelte Wählverbindungen (Wählanschlüsse der Gruppe L),\n2. Wählanschlüsse für paketvermittelte Wählverbindungen (Wählanschlüsse der Gruppe P),\n3. Wählanschlüsse für leitungsvermittelte Wählverbindungen über Satelliten (Wählanschlüsse der Gruppe S).\n(2) Wählanschlüsse der Gruppe L werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:\n1.      50 bit/s,\n2.    300 bit/s,\n3.  2400 bit/s,\n4.  4800 bit/s,\n5.  9600 bit/s,\n6.  bis 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß).\n(3) Wählanschlüsse der Gruppe P werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:\n1. 300 bit/s,\n2. 1200 bit/s,\n3. 1200/75 bit/s,\n4. 2400 bit/s,\n5. 4800 bit/s,\n6. 9600 bit/s,\n7.      48 kbit/s.\n(4) Wählanschlüsse der Gruppe S werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:\n1.       64 kbit/s,\n2. 2 X 64 kbit/s,\n3.      1,92 Mbit/s.\n(5) Die Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten können innerhalb folgender Telekommunikations-\ndienste benutzt werden:\nBenutzung im\nNr.                          Wählanschluß                                                    Daten-\nTelex-       Teletex-        über-    Bildschirm-\ndienst        dienst       mittlungs-  textdienst\ndienst\na                                   b                              C             d              e           f\n1             Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwin-\ndigkeit von\n1.1               50 bit/s ..................................           ja           nein            ja         nein\n1.2            300 bit/s ..................................            nein          nein            ja         nein\n1.3           2400 bit/s ..................................            nein           ja             ja          ja\n1.4           4800 bit/s ..................................            nein         nein             ja         nein\n1.5           9600 bit/s ..................................            nein          nein            ja         nein\n1.6           bis 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) .........              nein          nein            ja         nein\n2             Gruppe P     •••••  • ••••••••••••••••••••••••••••       nein          nein            ja          ja\n3             Gruppe S     •• • •••••• • •••••••••• • •••••••••••••    nein          nein            ja         nein","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                       1785\n§ 74\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nWählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten\nangeboten:\nNr.              Wählanschluß                                                 Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                         b                                                                C\n1         Gruppe L mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von\n1.1       50 bit/s als\n1.1.1     Telexanschluß .......... : . . . . . . .                Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr\nüber\na) Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 168 bis 171),\nb) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190\nbis 192),\nc) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).\n1.1.2     Seefunkanschluß . . . . . . . . . . . . . . .           Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr\nüber handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190\nbis 192).\n1.2       300 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr\nüber\na) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175),\nb) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).\n1.3       2400 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  a) Abgehender und ankommender Telekommunikationsver-\nkehr über\naa) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175),\nbb) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194),\nb) Zuschreiben von Datum und Uhrzeit, wenn der Anschluß im\nTeletexdienst benutzt wird.\n1.4       4800 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr\nüber\na) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175),\nb) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).\n1.5       9600 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr\nOber\na) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175),\nb) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).\n1.6       bis 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) Benutzung eines Übertragungskanals für abgehenden und\nankommenden Telekommunikationsverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175) oder\nb) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 179 bis 181) mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von höchstens 9600 bit/s\noder\nc) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194) oder\nd) Direktrufverbindungen mit einer Übertragungsgeschwin-\ndigkeit von höchstens 9600 bit/s (Anhang 4 §§ 26 bis 30).\n2         Gruppe P . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Abgehender und ankommender oder nur abgehender oder\nnur ankommender Telekommunikationsverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 179 bis 181),\nb) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).\n3         Gruppe S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr\nOber Wählverbindungen der Gruppe 4 (§§ 176 bis 178).","1786                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 75\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten ausgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung,\n3. die Änderung der Rufnummer,\n4. die Auswechslung der Anschalteeinrichtung.\n§ 76\nGebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Anschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten wird je Anschluß\neine einmalige Gebühr von 200,- DM erhoben.\n(2) Für die Änderung von Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten wird je Anschluß eine einmalige\nGebühr von 65,- DM erhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Anschlusses\nwird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.\n(4) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Seefunkanschlüssen werden die Gebühren nach\nden Absätzen 1 und 2 nicht erhoben.\n(5) Für Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten und Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je\nAnschluß folgende Grundgebühren erhoben:                                             ·\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                                Wählanschluß                                Grundgebühr1     Grundgebühr2\nDM               DM\na                                        b                                          c                 d\n1          Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n1.1         50 bit/s als\n1.1.1      Telexanschluß ................................................. .            65,-              -\n1.1.2       Seefunkanschluß ................................................. .    gebührenfrei           -\n1.2          300 bit/s ......................................................... .     120,-             80,-\n1.3         2400 bit/s ...................................................... .        220,-            180,-\n1.4         4800 bit/s .................................................... .          310,-            270,-\n1.5         9600 bit/s ...................................................... .        510,-            470,-\n1.6         bis 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) .......................... .           2 000,-              -\n2          Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2.1          300 bit/s ........................................................ .      140,-              -\n2.2         1200 bit/s .................................................... .          180,-              -\n2.3         1200/75 bit/s .................................................. .         180,-              -\n2.4         2400 bit/s .................................................... .          250,-              -\n2.5         4800 bit/s ..................................................... .         350,-              -\n2.6         9600 bit/s ........................................................ .      450,-              -\n2.7            48 kbit/s ....................................................... .   2 500,-              -","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                       1787\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                                             Wählanschluß                                                 Grundgebühr 1     Grundgebühr 2\nDM               DM\na                                                          b                                                       C                d\n3           Gruppe S mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n3.1              64 kbit/s     ••••••••••••••••••••••••••••••••••• •                   ••••    • ••••••••            2 000,-            -\n3.2         2  X 64 kbit/s     • •••••••••••           • •••••••••••••••••••••     • • • • • • • • • • • • • ••      3 700,-            -\n3.3            1,92 Mbit/s        •••••••••••••••••••••••••••• •               •••••••   •  ••••••••••              40300,-             -\n(6) Auf Antrag des Teilnehmers wird entweder die Grundgebühr 1 oder die Grundgebühr 2 erhoben. Bei\nAnschlüssen, für die die Grundgebühr 1 erhoben wird, wird für abgehende Wählverbindungen der Gruppe 3\n(§ 17 4 Abs. 7 Satz 1) die Bereitstellungsgebühr 1 erhoben. Bei Anschlüssen, für die die Grundgebühr 2 erhoben\nwird, wird für abgehende Wählverbindungen der Gruppe 3 (§ 174 Abs. 7 Satz 2) die Bereitstellungsgebühr 2\nerhoben.\n§ 77\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für Wählanschlüsse der Gruppe L, ausgenommen Seefunkanschlüsse, werden folgende besondere\nBetriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.       Besondere Betriebsmöglichkeiten                                                             Leistungsumfang\na                             b                                                                              C\n1           Kurzwahl\n1.1         Kurzwahl 8                                                Kurzwahl für höchstens 8 Rufnummern.\n1.2         Kurzwahl 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       Kurzwahl für höchstens 64 Rufnummern.\n2           Direktruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender Telekommunikationsverkehr nur mit einem\nanderen Wählanschluß ohne Rufnummernwahl.\n3           Teilnehmerbetriebsklassen\n3.1         Betriebsklasse A . . . . . . . . . . . . . . .            a) Für Wählanschlüsse mit Standard-S-chnittstelle, aus-\ngenommen Telexanschlüsse, abgehender und ankommen-\nder Telekommunikationsverkehr nur mit einer oder bis zu\n16 bestimmten Gruppen von Wählanschlüssen,\nb) für eine beliebige Anzahl von Wählanschlüssen der\nBetriebsklasse abgehender und ankommender Telekom-\nmunikationsverkehr auch mit Wählanschlüssen außerhalb\nder Betriebsklasse (Außenverkehr).\n3.2         Betriebsklasse B . . . . . . . . . . . . . . .            a) FürWählanschlüsse mit besonderer Schnittstelle (Absatz 4\nNr. 2) und für Telexanschlüsse abgehender und ankom-\nmender Telekommunikationsverkehr nur mit einer\nbestimmten Gruppe von mindestens 20 Wählanschlüssen,\nb) für alle Wählanschlüsse der Betriebsklasse abgehender\nTelekommunikationsverkehr auch mit Wählanschlüssen\naußerhalb der Betriebsklasse (Außenverkehr).\n4           Anschlußkennung . . . . . . . . . . . . . .               Übermittlung eines Kennzeichens, das den angerufenen\nWählanschluß kennzeichnet.\n5           Gebührendatenauswertung . . . . .                         Auswertung der Gebührendaten und Mitteilung an den Teil-\nnehmer.","1788                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNr.      Besondere Betriebsmöglichkeiten                           Leistungsumfang\na                      b                                                  C\n6          Anschlußsperre\n6.1        Sperre A ........................    a) Der Wählanschluß wird für abgehenden und ankommen-\nden Telekommunikationsverkehr gesperrt,\nb) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt.\n6.2        Sperre B ........................    a) Der Wählanschluß wird für ankommenden Telekommuni-\nkationsverkehr gesperrt,\nb) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,\nc) im Telexdienst erhält der Anrufer einen vom Teilnehmer\nfestgelegten Hinweis.\n7          Ersatzanschalteeinrichtung .....    Zusätzliche Anschalteeinrichtung zur Bildung des digitalen\nAnschaltepunktes für den Ersatzbetrieb.\n8          Aufnahmerahmen für Basisband-\ngeräte in Einschubausführung        Aufnahmerahmen für bis zu 14 Baugruppen.\n(2) Für Telexanschlüsse werden zusätzlich zu Absatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten ange-\nboten:\nNr.      Besondere Betriebsmöglichkeiten                           Leistungsumfang\na                      b                                                  C\n1          Durchwahl ......................     Durchwahl bis zu Endeinrichtungen\na) der angeschalteten Anlage,\nb) von Endstellen, die Ober Festverbindungen oder Direktruf-\nverbindungen mit der Anlage verbunden sind.\n2          Gruppenkennzeichenwahl ......       Auswahl bestimmter Gruppen von Wählanschlüssen für Rund-\nschreibverbindungen im Telexdienst.\n3          Zuschreiben    von   Datum     und\nUhrzeit\n3.1        Zuschrift 1 ...................... · Mitteilung über Datum und Uhrzeit zu Beginn einer abgehenden\nWählverbindung.\n3.2        Zuschrift 2 ......................   Mitteilung Ober Datum und Uhrzeit nach einer ankommenden\nWählverbindung.\n4          Zuschreiben von Gebührenbe-\nträgen ..........................    Mitteilung Ober die Höhe der aufgekommenen Verbindungs-\ngebühren nach Beendigung einer Wählverbindung.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .21. November 1986                                  1789\n(3) Für Wählanschlüsse der Gruppe L, die im Teletexdienst benutzt werden, werden zusätzlich zu Absatz 1\nfolgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.     Besondere Betriebsmöglichkeiten                                       Leistungsumfang\na                     b                                                              C\n1          Durchwahl ............ ·..........              Durchwahl bis zu Endeinrichtungen\na) der angeschalteten Anlage,\nb) von Endstellen, die über Festverbindungen oder Direktruf-\nverbindungen mit der Anlage verbunden sind.\n2          Dienstübergang Teletex-Daten-\nübermittlungsdienst ............                Abgehender Telekommunikationsverkehr zu einem Wählan-\nschluß der Gruppe L, der für den Datenübermittlungsdienst\nbenutzt wird.\n(4) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s bis 9600 bit/s,\nausgenommen Wählanschlüsse, die im Teletexdienst benutzt werden, werden zusätzlich zu Absatz 1 folgende\nbesondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.     Besondere Betriebsmöglichkeiten                                       Leistungsumfang\na                     b                                                              C\n1          Gebührenübernahme ...........                   Übernahme der Gebühren für ankommende Wählverbindun-\ngen.\n2          Besondere Schnittstellen ......                 Von den Standard-Schnittstellen abweichende Schnittstellen-\nbedingungen.\n(5) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s, 2400 bit/s und\n4800 bit/s, die im Datenübermittlungsdienst benutzt werden, wird zusätzlich zu Absatz 1 als besondere\nBetriebsmöglichkeit angeboten, Verbindungsübergänge 1/3 (§§ 193 und 194) entgegenzunehmen.\n(6) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit bis 48 kbit/s (Mehrkanal-\nanschluß) werden zusätzlich zu Absatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.     Besondere Betriebsmöglichkeiten                                       Leistungsumfang\na                     b                                                              C\n1          Gebührenübernahme ...........                   Übernahme der Gebühren für ankommende Wählverbindun-\ngen.\n2          Zusatzkanäle ...................                Weitere Kanäle zur Nutzung für Wählverbindungen der\nGruppe 3 oder 5 (§§ 172 bis 175 und 179 bis 181) oder für\nDirektrufverbindungen (Anhang 4 §§ 26 bis 30).\n(7) Für Wählanschlüsse der Gruppe P werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.     Besondere Betriebsmöglichkeiten                                       Leistungsumfang\na                     b                                                              C\n1          Mehrfachbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . Für Wählanschlüsse mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\nab 2400 bit/s weitere logische Kanäle für Telekommuni-\nkationsverkehr Ober mehrere gleichzeitig bestehende Wähl-\nverbindungen.","1790                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNr.     Besondere Betriebsmöglichkeiten                             Leistungsumfang\na                      b                                                   C\n2           Direktruf ........................   Abgehender Telekommunikationsverkehr nur mit einem ande-\nren Wählanschluß ohne Rufnummernwahl.\n3           Subadressierung ...............      Weiterleitung ankommender Wählverbindungen in der End-\nstelle zu einer bestimmten Endeinrichtung mit Hilfe ein-, zwei-\noder dreistelliger Subadressen.\n4           Teilnehmerbetriebsklasse A ....      a) Abgehender und ankommender Telekommunikationsver-\nkehr nur mit einer oder bis zu 16 bestimmten Gruppen von\nWählanschlüssen,\nb) für eine beliebige Anzahl von Wählanschlüssen der\nBetriebsklasse abgehender und ankommenderTelekommu-\nnikationsverkehr auch mit Wählanschlüssen außerhalb der\nBetriebsklasse (Außenverkehr).\n5           Gebührenübernahme ...........        Übernahme der Gebühren für ankommende Wählverbindun-\ngen.\n6           Verbindungsübergang ..........       Verbindungsübergänge 1/5 und 3/5 (§§ 193 und 194) können\nentgegengenommen werden.\n7           Feste virtuelle Verbindung ......    Feste virtuelle Verbindungen (§§ 193 und 194) können benutzt\nwerden.\n8           Ersatzanschalteeinrichtung .....     Zusätzliche Anschalteeinrichtung zur Bildung des digitalen\nAnschaltepunktes für den Ersatzbetrieb.\n9           Aufnahmerahmen für Basisband-\ngeräte in Einschubausführung         Aufnahmerahmen für bis zu 14 Baugruppen.\n(8) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die erforderlichen\ntechnischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten vorhanden sind, an den der\nAnschluß angeschaltet ist.\n§ 78\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je\nBetriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                            Besondere Betriebsmöglichkeiten\nDM\na                                             b                                                 C\nKurzwahl ................................................................... .         10,-\n2         Direktruf .................................................................... .       65,-\n3         Teilnehmerbetriebsklassen ................................................. .          10,-\n4         Anschlußkennung                                                                        10,-\n5         Anschlußsperre B                                                                       10,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                             1791\nEinmalige Gebühr\nNr.                              Besondere Betriebsmöglichkeiten\nDM\na                                              b                                                    C\n6         Zuschreiben von Datum und Uhrzeit                                                           10,-\n7         Gruppenkennzeichenwahl ................................................... .                10,-\n8         Gebührenübernahme ......................................................... .               10,-\n9         Verbindungsübergang ....................................................... .              140,-\n10          Dienstübergang Teletex-Datenübermittlungsdienst ......................... .                 10,-\n11          Feste virtuelle Verbindung .................................................... .           10,-\n12          Zusatzkanal ................................................................ .              10,-\n13          Mehrfachbetrieb, je weiteren logischen Kanal .............................. .               10,-\n14          Subadressierung ........................................................... .               40,-\n(2) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der besonderen Betriebsmöglichkeit Direktruf\n(Absatz 1 Nr. 2) wird in Fällen, in denen keine Arbeiten in der Endstelle erforderlich sind, eine einmalige Gebühr\nvon 10,- DM erhoben.\n(3) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten derWählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden je\nBetriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.              Besondere Betriebsmöglichkeiten               einmalige        monatliche         tägliche\nGebühr         Grundgebühr       Grundgebühr\nDM                DM                DM\na                               b                                 C                 d                 e\n1            Kurzwahl\n1.1         Kurzwahl 8                                                 -                 5,-                -\n1.2          Kurzwahl 64 .................................. .          -                15,-                -\n2            Direktruf ....................................... .       -                 5,-                -\n3           Teilnehmerbetriebsklassen\n3.1          Betriebsklasse A\n3.1.1        ohne Außenverkehr ........................... .                            10,-\n3.1.2        mit Außenverkehr                                                           20,-\n3.2          Betriebsklasse B\n3.2.1        ohne Außenverkehr                                                          20,-\n3.2.2        mit Außenverkehr                                                           40,-\n4            Ansch lußkennung                                                           20,-\n5            Gebührendatenauswertung, je volle oder ange-\nfangene DIN-A4-Seite ........................ .          9,-\n6            Anschlußsperre B                                                                              1,-\n7            Zuschreiben von Gebührenbeträgen, je Zu-\nschrift ........................................ .       0,30","1792                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebOhr\nNr.           Besondere BetrlebamOgllchkelten              einmalige     monatliche   tAgllche\nGebOhr     GrundgebOhr  GrundgebQhr\nDM            DM          DM\n•                           b                                 0             d\n•\n8      Zuschreiben von Datum und Uhrzelt\n8.1    Zuschrift 1· ...................•......•.......•..\n8.2    Zuschrift 2   ....................................                       5,-\n9      Durchwahl ..................·.......... ·........ .\n10      Gruppenkennzelchenwahl ••••• ~ •••••••••••••••                         15,-\n11      GebOhrenObernahme ••••••••••••••••••••••••••                           10,-\n12      Besondere Schnittstelle ••••.•••••••• : •••••••••                      30,-\n13      VerblndungsObergang, bei einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von\n13.1      300 blt/s ·•....................................                     85,-\n13.2    1200 blt/s .................................... .                     105,-\n13.3    1200/75 blVs ••••••••.••••.•••••••••••••••••••                        105,-\n13.4    2400 blVs ••••••••••••••••••••.••••••...•..•.••                       155,-\n13.5    4800 blVs •••••••••.•••••.•.•••••••••••••••• .'••                  .. 275,-\n14      Dienstobergang Teletex-DatenObennlttlungs-\ndienst .•.••.........•......... ~ •............... ·                   10,-\n15      Feste virtuelle Verbindung ••••••.••••••••••.•••                       60,-\n16      Zusatzkanäle\n16.1    fOr Jeden weiteren Kanal fQr Wählverblndungen                            5,-\n16.2    fOr Jeden weiteren Kanal fOr Dlrektrufverbin-\ndungen ..................•..... ,; .....•.•.......                     30,-\n17      Mehrfachbetrieb, Je weiteren logischen Kanal •                           5,-\n18      Subadressierung\n18.1    einstellige Subadresse •.•••.••••••••••••••••••                        10,-\n18.2    zweistellige Subadresse •••••••••••.••••• ,. •••••                     30,-\n18.3    dreistellige Subadresse •••••••••••••••••••••••                       100,-\n19      Ersatzanschalteelnrlchtung als\n19.1    Anschlußgerlt fDr eine Obertragungsgeschwln-\ndlgkelt bis zu 300 blVs •••••••••••••• ~ •••••••••                     30,-\n19.2    Fernschaltgerät fDr eine         Übertragungsge-\nschwindigkeit von 300 blVs\n19.2.1  ohne Tastenfeld •••••••••••••••••••••••••••••••                        40,-\n19.2.2  mit Tastenfeld •• ; ••••••••••••••••••••••••••••••                     60,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                  1793\nGebühr\nNr.              Besondere Betriebsmöglichkeiten            einmalige     monatliche   tägliche\nGebühr      Grundgebühr Grundgebühr\nDM            DM          DM\na                              b                               C             d            e\n19.3        Basisbandgerät für die Übertragungsgeschwin-\ndigkeit 2400, 4800 oder 9600 bit/s\n19.3.1      in Einschubausführung ....................... .                      65,-\n19.3.2      in Gehäuseausführung\n19.3.2.1    für X.21-Schnittstellen ....................... .                    80,-\n19.3.2.2    für X.2his-Schnittstellen ...................... .                  110,-\n19.3.2.3    mit Tastenfeld ................................ .                   150,-\n19.4        Basisbandgerät für die Übertragungsgeschwin-\ndigkeit 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s\n(synchron)\n19.4.1      in Einschubausführung ....................... .                      50,-\n19.4.2      in Gehäuseausführung ....................... .                       72,-\n19.4.3      in Gehäuseausführung mit Asynchron-Syn-\nchron-Umsetzer für die Übertragungsgeschwin-\ndigkeit von 1200 bit/s ........................ .                    86,-\n19.5        Basisbandgerät für die Übertragungsgeschwin-\ndigkeit von 48 kbit/s (synchron) ............. .                    130,-\n20          Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in Ein-\nschubausführung, je Aufnahmerahmen ...... .                         250,-\n(4) Für die Anschlußsperre A wird je Sperre eine einmalige Gebühr von 15,- DM erhoben.\n§ 79\nBesondere Rufnummern\nFür die Wählanschlüsse der Gruppen L und P können Sammelrufnummern gebührenfrei festgelegt werden.\nAbschnitt 2\nÜberlassen von Festanschlüssen\n§ 80\nAngebotsübersicht, Dienstezuordnung\n(1) Als Festanschlüsse werden angeboten:\n1. Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,\n2. Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten.\n(2) Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz\nangeboten.\n(3) Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\nangeboten:\n1. 64 kbit/ s,\n2. 2 Mbit/s,\n3. 34 Mbit/s.\n(4) Festanschlüsse können innerhalb folgender Dienste benutzt werden:\n1. Telefondienst,\n2. Telexdienst,\n3. Telefaxdienst,\n4. Bildschirmtextdienst,\n5. Datenübermittlungsdienst.","1794                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 81\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Standard-Betriebsmöglichkeit der Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten ist ankommender und\nabgehender Telekommunikationsverkehr über Festverbindungen der Gruppe 1 (§§ i 95 bis 198).\n(2) Standard-Betriebsmöglichkeit der Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten ist ankommender und\nabgehender Telekommunikationsverkehr über Festverbindungen der Gruppe 2 (§§ 195 bis 198).\n§ 82\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Festanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung,\n3. die Auswechslung der Anschalteeinrichtung.\n§ 83\nGebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung werden je Festanschluß folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                    Festanschluß\nDM\na                                            b                                                    C\n1          mit analogem Anschaltepunkt ..............................................                65,-\n2          mit digitalem Anschaltepunkt    .................................................        200,-\n(2) Für die Änderung von Festanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Anschlusses\nwird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.\n(4) Für Festanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grundgebühren\nerhoben:\nMonatliche\nNr.                                     Festanschluß                                         Grundgebühr\nDM\na                                             b                                                  C\n1          mit analogem Anschaltepunkt     ... .... ., ........ ...............................\n,                .,                                      12,50\n2          mit digitalem Anschaltepunkt mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2.1        64 kbit/s .................................................. ...... ., .............\n,                          150,-\n2.2          2 Mbit/s ............................................... , ...................          550,-\n2.3        34 Mbit/s .............................,..............,............,............        1 900,-\n§ 84\nBesondere Betriebsmöglichkeit\nFür Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten wird als besondere Betriebsmöglichkeit die vierdrähtige\nFührung des Anschlusses angeboten.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1795\n§ 85\nGebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeit der vierdrähtigen Führung des\nAnschlusses (§ 84) wird eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.\n(2) Für die besondere Betriebsmöglichkeit der vierdrähtigen Führung des Anschlusses (§ 84) wird die\nmonatliche Grundgebühr von 12,50 DM erhoben.\nAbschnitt 3\nÜberlassen von Universalanschlüssen\n§ 86\nAngebotsübersicht, Dienstezuordnung\n(1) Als Universalanschlüsse werden Basisanschlüsse mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von je 64 kbit/s und einem Signalisierungskanal mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\nvon 16 kbit/s angeboten.\n(2) Universalanschlüsse können innerhalb folgender Telekommunikationsdienste benutzt werden:\n1. Telefondienst,\n2. Teletexdienst,\n3. Telefaxdienst,\n4. Bildschirmtextdienst,\n5. Datenübermittlungsdienst,\n6. Funkrufdienst.\n§ 87\nRufnummern\n•.\nFür jeden Universalanschluß, der für ankommende Wählverbindungen benutzt werden kann, wird eine Ruf-\nnummer festgelegt.\n§ 88\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nUniversalanschlüsse werden je Basiskanal mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:\n1. abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr über\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und 182 bis 185),\nb) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186 bis 192),\nc) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194),\n2. Festverbindungen der Gruppen 2 und 3 (§§ 195 bis 198),\n3. bei ankommenden Verbindungen dienstabhängiges Durchschalten zu bestimmten Endeinrichtungen,\n4. Wechseln des Telekommunikationsdienstes während einer Verbindung ohne Unterbrechung.\n§ 89\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Universalanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung,\n3. die Änderung der Rufnummer.","1796                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 90\nGebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Universalanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr\nvon 130,- DM erhoben.\n(2) Für jede Änderung von Universalanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM\nerhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Universal-\nanschlusses wird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.\n(4) Für Universalanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten wird je Basisanschluß eine monatliche\nGrundgebühr von 74,- DM erhoben.\nAbschnitt 4\nÜberlassen von Endstelleneinrichtungen\nUnterabschnitt 1\nÜberlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen\n§ 91\nAngebotsübersicht\nAls Endeinrichtungen für einfache Endstellen an Wähl- und Festanschlüssen werden angeboten:\n1. Telefone als\na) Standardtelefone,\nb) Spezialtelefone,\nc) Telefone in Sonderanfertigung,\n2. Zusatzgeräte als\na) Zusatzgeräte für Telefone,\nb) allgemein verwendbare Zusatzgeräte,\n3. Telexendeinrichtungen als\na) mechanische Fernschreibmaschinen,\nb) elektronische Fernschreibmaschinen,\nc) zusätzliche Anschaltegeräte für mechanische Fernschreibmaschinen,\n4. Fernkopierer\na) der Gruppe 2,\nb) der Gruppe 3,\n5. multifunktionale Telefone als Mehrdienstendeinrichtungen,\n6. Anpassungseinrichtungen.\n§ 92\nGebühren für Telefone\n(1) Für Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen            Teilnehmereigen\nNr.                        Telefone                         monatliche     einmalige        monatliche\nGrundgebühr      Gebühr        Grundgebühr\nDM             DM                DM\na                             b                                C              d                 e\n1           Standardtelefon\n1.1         mit Wählscheibe ····· .... ., .....................    2,40          122,-              1,15\n1.2         mit Tastenfeld .................................       4,90          248,50             2,30","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1797\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.                       Telefone                          monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr    Gebühr        Grundgebühr\nDM           DM                DM\na                           b                                 C            d                 e\n2         Spezialtelefone\n2.1       Telefone für die Anschaltung von zusätzlichen\nTelefonen\n2.1.1     zur Anschaltung an einen Telefonanschluß\n2.1.1.1   in Grundausstattung\n2.1.1.1.1 mit Wählscheibe ............................... .       8,90\n2.1.1.1.2 mit Tastenfeld ................................ .      12,40\n2.1.1.2   Zusatz zur Grundausstattung für weitere Lei-\nstungsmerkmale .............................. .         1,10\n2.1.2     zur Anschaltung an zwei Wählanschl0sse, mit\nTastenfeld ....................... .- ............ .   17,10\n2.2       Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe ......... .        10,30        432,05             4,20\n2.3       Telefon Modell Venezia mit Wählscheibe ..... .         11,90        508,45             5,-\n2.4       Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld ... .         14,20        705,65             6,95\n2.5       Telefon Modell Hamburg mit Tastenfeld ....... .         9,60        324,90             3,20\n2.6       Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ........... .       13,40        595,10             5,55\n2.7       Telefon Modell Spessart mit Tastenfeld ...... .        15,60        693,10             6,85\n2.8       Telefon Modell Rhön mit Tastenfeld ........... .       14,90        653,20             6,50\n2.9       Doppeltelefon\n2.9.1     mit Wählscheibe ............................... .       7,40        404,70             3,75\n2.9.2     mit Tastenfeld ................................ .      10,60        539,20             5,-\n2.10      Einbautelefon mit Tastenfeld ................. .       13,70        694,25             6,45\n2.11      Telefon mit Tastenfeld und Programmtasten\nzum Aktivieren von Leistungsmerkmalen einer\nTelefonanlage\n2.11.1    ohne Flash-Funktion ........................... .       6,25        278,15             2,55\n2.11.2    mit Flash-Funktion ............................ .       9,45        420,65             3,90\n2.12      Telefon mit Sperrschloß\n2.12.1    mit Wählscheibe .............................. .        3,30        166,45             1,55\n2.12.2    mit Tastenfeld ............................... ..       5,80        293,-              2,70\n2.13      Telefon mit Tonrufeinrichtung mit Tastenfeld ..         5,40        248,50             2,30\n2.14      Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon\n2.14.1    mit Wählscheibe ............................... .      12,30        622,45             5,80\n2.14.2    mit Tastenfeld ................................ .      15,-         759,25             7,05\n2.15      Telefon mit eingebautem Gebührenanzeiger\n2.15.1    mit Wählscheibe .............................. .        6,55        344,30             3,20\n2.15.2    mit Tastenfeld ................................. .     10,05        481,10             4,45\n2.16      Telefon Modell Wega mit Tastenfeld\n2.16.1    in Grundausstattung .......................... .       17,50        777,50             7,25\n2.16.2    Zusatz zur Grundausstattung mit weiterem Hin-\nweisspeicher ................................. .        6,20        275,90             2,55\n2.17      Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld ............ .       7,30        324,90             3,-\n2.18      Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld .......... .        6,70        296,40             2,75\n2.19      Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld ......... .        7,-         313,50             2,90","1798                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.                      Telefone                             monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                           b                                    C           d                 e\n2.20    Telefon Modell Junior mit Tastenfeld . . . . . . . . . .    8,20       391,-              3,65\n2.21    Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld . . . . . . . . .    15,70       694,25             6,85\n2.22    Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld\n2.22.1  in Ausstattung 1 .............................. .          21,50       997,50             7,20\n2.22.2  in Ausstattung 2 .............................. .          30,70     1 425,-             10,25\n2.23    Telefon Modell alpha mit Tastenfeld .......... .           12,30        573,40            4,55\n2.24    Telefon Modell beta mit Tastenfeld\n2.24.1  in Grundausstattung ......................... .            11,20        511,85            4,80\n2.24.2  Zusatz zur Grundausstattung für Gebühren-\nanzeige ....................................... .           1,80         77,50            0,70\n2.25    Schnurloses Telefon Modell Sinus mit Tasten-\nfeld ........................................... .         36,80      1 643,90           15,30\n2.26    Telefon Modell Capella mit Tastenfeld ........ .           22,10        982,70            9,10\n2.27    Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld\n2.27.1  in Grundausstattung ......................... .            13,50        603,-              5,60\n2.27.2  Zusatz zur Grundausstattung für Lauthören .. .              3,75        166,45             1,60\n2.27.3  Zusatz zur Grundausstattung für Gebührenan-\nzeige ......................................... .           1,60         69,55            0,70\n2.28    Telefon Modell Düsseldorf mit Tastenfeld .... .            18,90        841,30             7,80\n2.29    Telefon Modell Attach~ mit Tastenfeld                      15,40        685,15            6,40\n2.30    Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld                     34,15      1 589, 15          11,40\n2.31    Telefon mit Datentaste und Direktwahl mit\nTastenfeld .................................... .           8,20        364,80            3,35\n2.32    Telefon für einfache Datenübertragung mit\nTastenfeld .................................... .          10,40        526,70            4,90\n2.33    Telefon mit Datenübertragungsbaugruppe mit\nTastenfeld\n2.33.1  in Grundausstattung ......................... .            27,40      1 242,60           11,55\n2.33.2  Zusatz zur Grundausstattung (Wählautomat) ..                5,10        228,-             2,10\n2.34    Telefon mit Kartenleseeinrichtung mit Tasten-\nfeld ........................................... .         52,40      2 355,25           21,90\n2.35    Abfragetelefon für Datenendeinrichtungen mit\nTastenfeld .................................... .          52,-\n2.36    Münztelefon für Orts- und Nahgespräche mit\nWählscheibe oder Tastenfeld ................ .             34,-\n2.37    Clubtelefon mit Tastenfeld\n2.37.1  in Ausstattung 1 .............................. .          30,-\n2.37.2  in Ausstattung 2 .............................. .          45,-\n2.38    Fernwahlmünztelefon mit Tastenfeld ......... .             80,-\n2.39    Taxitelefon nur für ankommende Gespräche ..                19,90","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                             1799\nPosteigen                Teilnehmereigen\nNr.                            Telefone                       monatliche        einmalige         monatliche\nGrundgebühr         Gebühr          Grundgebühr\nDM               DM                  DM\n8                                .b                               C                 d                  e\n2.40        Notrufabfragetelefon mit Wählscheibe\n2.40.1      In Ausstattung 1 ...............................         7,50               -                  -\n2.40.2      In Ausstattung 2 ...............................        33,80               -                  -\n2.41        Notruftelefon mit Rufnummerngeber\n2.41.1     als erstes Telefon einer Endstelle .............         60,-                -                  -\n2.41.2     als zusätzliches Telefon einer Endstelle .......         48,-                -                  -\n3          Telefone In Sonderanfertigung                              -            nach§ 142         nach§ 142\n(2) Für posteigene Telefone, die an Telefonanschlüsse angeschaltet werden, wird auf Antrag des Teilnehmers\nstatt der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr nach § 141 erhoben.\n(3) Die monatlichen Grundgebühren für erste postelgene Telefone in einfachen Endstellen an Standard-\nTelefonanschlüssen werden um den Betrag von 2,40 DM vermindert(§ 68 Abs. 5).\n(4) Für posteigene Notruftelefone (Absatz 1 Nr. 2.41) können statt der monatlichen Grundgebühren folgende\neinmalige Gebühren erhoben werden:                    ·\nEinmalige Gebühr\nNr.                                        Notruftelefon\nDM\n8                                               b .                                                C\n1           als erstes Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.41.1)   ....................         5100,-\n2           als zusätzliches Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.41.2) ..............           4080,-\n(5) Kann bei einem Telefon in Sonderanfertigun_g (Absatz 1 Nr. 3) mit erhöhter Zugriffslcherheit, dessen\nTelefonhörer allseitig verschlossen ist, eine an diesem durchzuführende lnstandhaltungsmaßnahme (z. B.\nAuswechseln der Sprech- und Hörkapseln) nur in der Welse ausgeführt werden, daß der ganze Telefonhörer\neinschließlich der Telefonhörerschnur ersetzt wird, so wird von Fall zu Fall eine zusätzliche Gebühr in Höhe\ndes Neuwertes des kompletten Telefonhörers einschließlich der Telefonhörerschnur erhoben.\n§ 93\nGebühren fllr Zusatzgeräte\n(1) Für Zusatzgeräte für Telefone In einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen               Teilnehmereigen\nNr.                  Zusatzgeräte für Telefone                monatliche        einmalige         monatliche\nGrundgebühr         Gebühr          Grundgebühr\nDM                DM                 DM\n8                                 b                               C                 d                  e\n1           Besonderer Telefonhörer\n1.1         statt eines Telefonhörers In Standardausführun,\n1.1.1       Telefonhörer mit Hörverstärker .................         1,30              59,30              0,50\n1.1.2       Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger .........            1,20              55,90              0,45\n1.1.3       Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und\nDäm pfun g sg lied .'..............................      035               13,70              0,15","1800                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPosteigen                  Teilnehmereigen\nNr.                 Zusatzgeräte für Telefone                  monatliche          einmalige           monatliche\nGrundgebühr            Gebühr           Grundgebühr\nDM                 DM                 DM\na                              b                                    C                  d                  e\n1.2         als zusätzlicher Telefonhörer\n1.2.1       Telefonhörer in Standardausführung                        0,70                 33,05              0,20\n1.2.2       Telefonhörer mit Hörverstärker ............... .          2,-                  92,35              0,70\n1.2.3       Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ........ .             1,95               88,95               0,65\n1.2.4       Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und\nDämpfungsglied .............................. .            1,05                46,75              0,35\n2           Zweithörer .................................... .         0,50                 26,25              0,15\n3           Kopfhörer mit Mikrofon\n3.1         in leichter Ausführung (statt der Standardaus-\nführung) ...................................... .         5,50               278,15               1,90\n3.2         als zusätzlicher Kopfhörer mit Mikrofon\n3.2.1       in Standardausführung ....................... .           2,30               108,30               0,70\n3.2.2       in leichter Ausführung ........................ .         7,80               386,45               2,60\n4           Telefonschnur\n4.1         über 6 m Länge, je 2 m Überlänge                          0,15                  8,-               0,05\n4.2         in besonderer Ausfühirung .................... .      nach§ 142            nach § 142          nach§ 142\n5           Telefonhörerschnur in besonderer Ausführung           nach§ 142            nach§ 142           nach§ 142\n6           Tastenfeld mit Programmtasten zum Aktivieren\nvon Leistungsmerkmalen einer Telefonanlage\n(statt eines gewöhnlichen Tastenfeldes) ...... .          3,70               164,15               1,55\n7           Sperrschloß für Telefone ..................... .          0,90                 44,45              0,30\n8           Zusätzliche Datentaste ....................... .           1,30                57,-               0,50\n9           Automatischer Umschalter ................... .             1,20                44,45              0,40\n(2) Für allgemein verwendbare Zusatzgeräte in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen               Teilnehmereigen\nNr.            Allgemein verwendbare Zusatzgeräte            einmalige monatliche          einmalige monatliche\nGebühr Grundgebüh1            Gebühr Grundgebühr\nDM             DM              DM            DM\na                              b                                 C             d               e             f\n1           Steckdose oder Anschaltedose zum Anschalten\nvon Anpassungseinrichtungen, Fernkopierern\noder privaten Endeinrichtungen an post- und\nteilnehmereigene Einrichtungen ...............          10,-            -              10,-           -\n2           Besondere Schalteinrichtung für Steckdosen .             -         nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142\n3           Umschalter ....................................          -             0,20            11,40        0,05\n4           Mehrfachumschalter     ••••••••••••••••••••••••  ••      -             0,35            21,65        0,15","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                             1799\nPosteigen                Teilnehmereigen\nNr.                          Telefone                        monatliche        einmalige         monatliche\nGrundgebühr         Gebühr          Grundgebühr\nDM               DM                 DM\na                               b                                 C                d                  e\n2.40        Notrufabfragetelefon mit Wählscheibe\n2.40.1      in Ausstattung 1 ...............................         7,50              -                  -\n2.40.2      in Ausstattung 2 ...............................       33,80               -                  -\n2.41        Notruftelefon mit Rufnummerngeber\n2.41.1     als erstes Telefon einer Endstelle .............        60,-                -                  -\n2.41.2     als zusätzliches Telefon einer Endstelle .......        48,-                -                  -\n3          Telefone in Sonderanfertigung                             -           nach§ 142          nach§ 142\n(2) Für posteigene Telefone, die an Telefonanschlüsse angeschaltet werden, wird auf Antrag des Teilnehmers\nstatt der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr nach § 141 erhoben.\n(3) Die monatlichen Grundgebühren für erste posteigene Telefone in einfachen Endstellen an Standard-\nTelefonanschlüssen werden um den Betrag von 2,40 DM vermindert(§ 68 Abs. 5).\n(4) Für posteigene Notruftelefone (Absatz 1 Nr. 2.41) können statt der monatlichen Grundgebühren folgende\neinmalige Gebühren erhoben werden:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                        Notruftelefon\nDM\na                                               b .                                               C\n1           als erstes Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.41.1) .....................         5100,-\n2           als zusätzliches Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.41.2) ..............          4 080,-\n(5) Kann bei einem Telefon in Sonderanfertigung (Absatz 1 Nr. 3) mit erhöhter Zugriffsicherheit, dessen\nTelefonhörer allseitig verschlossen ist, eine an diesem durchzuführende lnstandhaltungsmaßnahme (z. B.\nAuswechseln der Sprech- und Hörkapseln) nur in der Weise ausgeführt werden, daß der ganze Telefonhörer\neinschließlich der Telefonhörerschnur ersetzt wird, so wird von Fall zu Fall eine zusätzliche Gebühr in Höhe\ndes Neuwertes des kompletten Telefonhörers einschließlich der Telefonhörerschnur erhoben.\n§ 93\nGebühren für Zusatzgeräte\n(1) Für Zusatzgeräte für Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen                Teilnehmereigen\nNr.                  Zusatzgeräte für Telefone               monatliche        einmalige         monatliche\nGrundgebühr         Gebühr          Grundgebühr\nDM               DM                 DM\na                               b                                 C                d                  e\n1           Besonderer Telefonhörer\n1.1         statt eines Telefonhörers in Standardausführung\n1.1.1       Telefonhörer mit Hörverstärker ............... .        1,30              59,30              0,50\n1.1.2       Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ........ .          1,20              55,90              0,45\n1.1.3       Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und\nDämpfungsglied .............................. .         0,35              13,70              0,15","1802                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Für Fernschreibmaschinen, die wahlweise innerhalb des Telexdienstes oder anderer Telekommunika-\ntionsdienste benutzt werden können, werden Gebühren wie bei der Benutzung innerhalb anderer Telekommuni-\nkationsdienste (Absatz 1 Nr. 1.2 und Absatz 2) erhoben.\n(4) Mit den Grundgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen in anderer Ausführung sind auch gege-\nbenenfalls statt Lochstreifenleser und Streifenlocher eingebaute Schreib-/Lesegeräte für flexible Magnet-\nschreiben sowie angebaute Bildschirme abgegolten.\n(5) Die monatlichen Grundgebühren werden für zusätzliche Anschaltegeräte (Absatz 1 Nr. 3) nicht erhoben\nfür Anschaltegeräte von zusätzlichen Fernschreibmaschinen, die bei einfachen Endstellen vorgeschrieben\nsind.\n(6) Mit den Grundgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen (Absatz 1 Nr. 2) sind die Reinigungsar-\nbeiten abgegolten, die gleichzeitig mit den lnstandhaltungsarbeiten an der jeweiligen Fernschreibmaschine\ndurchgeführt werden. Für zusätzliche Reinigungen werden auf Antrag des Teilnehmers folgende Reinigungs-\ngebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                         Reinigung von Fernschreibmaschinen\nDM\na                                              b                                                  C\n1           Für jede Reinigung einer Fernschreibmaschine          ....... .....................\n\"                            143,-\n2           Bei gleichzeitiger Reinigung mehrerer Fernschreibmaschinen, für jede\nReinigung\n2.1         der ersten Fernschreibmaschine     •• • •••••••••• • ...............................      143,-\n2.2         der zweiten und jeder weiteren Fernschreibmaschine .......................                  84,-\n§ 95\nGebühren für Fernkopierer\nFür post- und teilnehmereigene Fernkopierer werden Gebühren nach § 142 erhoben.\n§ 96\nGebühren für Mehrdienstendeinrichtungen\nFür post- und teilnehmereigene multifunktionale Telefone (Modell Multitel) werden Gebühren nach § 142\nerhoben.\n§ 97\nGebühren für Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen\n(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                               Anpassungseinrichtungen                                     Grundgebühr\nDM\na                                              b                                                   C\n1           Anpassungseinrichtung zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst                                  8,-\n2           Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst\n2.1         in Gehäuseausführung\n2.1.1       für serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2.1.1.1       300 bit/s ................................................................. .            50,-\n2.1.1.2     1200 oder 600 bit/s ....................................................... .              50,-\n2.1.1.3     1200 oder 600 oder 300 bit/s ............................................ ..             120,-\n2.1.1.4     2400 oder 1200 bit/s ...................................................... .            150,-\n2.1.1.5     4800 oder 2400 bit/s ...................................................... .            270,-","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1803\nMonatliche\nNr.                               Anpassungseinrichtungen                             Grundgebühr\nDM\na                                            b                                             C\n2.1.2       für parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2.1.2.1     10 Zeichen/s als Zentralstation ........................................... .     145,-\n2.1.2.2     40 oder 20 Zeichen/s für Zentralstation ................................... .     143,-\n2.1.2.3     40 oder 20 Zeichen/s für Außenstation ................................... .        25,-\n2.2         in Einschubausführung\n2.2.1       für serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2.2.1.1     1200 bit/s (MDB 1200-01) ................................................ .        18,-\n2.2.1.2     1200 bit/s (MDB 1200-02) ................................................ .        30,-\n2.2.1.3     1200 bit/s (MDB 1200 82) doppelt bestückt ............................. ..        100,-\n2.2.1.4     1200/75 bit/s (MDB 1200-03) ............................................ ..        20,-\n2.2.1.5     1200 oder 600 oder 300 bit/s ............................................. .       90,--\n2.2.2       für parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 40\noder 20 Zeichen/s für Außenstation ....................................... .       22,-\n2.3         Zusätze für Anpassungseinrichtungen\n2.3.1       Hilfskanal mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 75 bit/s für An-\npassungseinrichtungen für serielle Übertragung mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 1200 bit/s oder 600 bit/s, 2400 oder 1200 bit/s sowie 4800\noder 2400 bit/s ........................................................... .      30,-\n2.3.2       Automatische Wähleinrichtung\n2.3.2.1     in Gehäuseausführung .................................................... .        30,-\n2.3.2.2     in Einschubausführung für Anpassungseinrichtung in Gehäuseausführung\nfür serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200\noder 600 bit/s ............................................................. .     30,-\n2.3.2.3     in Einschubausführung für Anpassungseinrichtung in Einschubausführung\nfür parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 40 oder\n20 Zeichen/s als Außenstation ............................................ .         5,10\n2.3.3       Anrufempfänger für automatischen Datenverkehr ......................... .            3,50\n2.4         Gestelleinsätze für Anpassungseinrichtungen\n2.4.1       für höchstens 8 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung ....... .           100,-\n2.4.2       für höchstens 10 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung ...... .           110,-\n2.4.3       für höchstens 12 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung ...... .           120,-\n(2) Für zusätzliche Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst (Absatz 1 Nr. 2),\ndie als Ersatzeinrichtungen bereitgestellt worden sind, werden Grundgebühren wie für vergleichbare An-\npassungseinrichtungen erhoben.\n(3) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst (Absatz 1 Nr. 2), die als mobile\nEinrichtungen bereitgestellt worden sind, wird das 1,6fache der jeweiligen Grundgebühren wie für vergleich-\nbare Anpassungseinrichtungen erhoben.\nUnterabschnitt 2\nÜberlassen von Endeinrichtungen für Anlagen\n§ 98\nAngebotsübersicht\n(1) Als Endeinrichtungen für post- und teilnehmereigene Telefonanlagen werden angeboten:\n1. zentrale Einrichtungen für Systemtelefone, gegebenenfalls mit weiteren Ausbaustufen und Leistungsmerk-\nmalen der Ergänzungsausstattung,\n2. Vermittlungseinrichtungen, gegebenenfalls mit weiteren Ausbaustufen und Leistungsmerkmalen der Er-\ngänzungsausstattung,","1804                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. Telefone als\na) Systemtelefone,\nb) Arbeitsplätze der Abfragestellen,\nc) Standard- und Spezialtelefone sowie Telefone in Sonderanfertigung,\n4. Zusatzgeräte,\n5. Mehrdienstendeinrichtungen,\n6. Sondereinrichtungen.\n(2) Als Endeinrichtungen für posteigene, teilnehmereigene und private Anlagen werden angeboten:\n1. Anpassungseinrichtungen,\n2. Fernkopierer der Gruppe 2 und der Gruppe 3.\n§ 99\nTelefonanlagen, Leistungsumfang\n(1) Post- und teilnehmereigene Telefonanlagen sind:\n1. Telefonanlagen für Systemtelefone,\n2. Telefonanlagen mit Vermittlungseinrichtungen.\n(2) Telefonanlagen für Systemtelefone sind:\n1. Reihenanlagen nach Ausstattung 2 als\na) kleine Reihenanlagen,\nb) große Reihenanlagen,\n2. Vorzimmeranlagen nach Ausstattung 2 als\na) kleine Vorzimmeranlagen,\nb) mittlere Vorzimmeranlagen,\nc) große Vorzimmeranlagen,\nd) Vorzimmeranlagen besonderer Art,\n3. Mehrfachabfrageanlagen nach Ausstattung 2 als\na) Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau,\nb) Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art.\n(3) Telefonanlagen mit Vermittlungseinrichtungen sind:\n1. Familientelefonanlagen,\n2. Wählanlagen als\na) Kleinst-Wählanlagen,\nb) kleine Wählanlagen nach Ausstattung ~.\nc) mittlere Wählanlagen nach Ausstattung 2,\nd) große Wählanlagen nach Ausstattung 2,\n3. Unterlagen als\na) mittlere Unteranlagen nach Ausstattung 2,\nb) große Unteranlagen hach Ausstattung 2.\n(4) Die zentralen Einrichtungen und die Vermittlungseinrichtungen von Telefonanlagen können in Regelaus-\nstattung je nach Art und Baustufe in einem Mindestausbau oder mit weiteren Ausbaustufen bis zu einem\nEndausbau überlassen werden.\n(5) Je nach Art und Baustufe der Telefonanlagen werden nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenrege-\nlungen zusätzlich zur Regelausstattung Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung angeboten. Die\nLeistungsmerkmale werden in Form von Leistungsmerkmalpaketen und als Einzelleistungsmerkmale angeboten.\n(6) Hinsichtlich der technischen und konstruktiven Gestaltung der Endeinrichtungen, der Realisierung der\nLeistungsmerkmale und der systembedingten Vorleistung können abhängig von den unterschiedlichen Hard-\nund Softwarevarianten der einzelnen Fabrikate bei Anlagen gleicher Art und Baustufe Abweichungen bestehen.\nEin Anspruch auf einen bestimmten Leistungsumfang, der über den für das bestimmte Fabrikat angegebenen\nLeistungsumfang hinausgeht, besteht nicht.\n(7) Die Anschaltung von Anschlüssen und von weiteren Endeinrichtungen an zentrale Einrichtungen oder an\nVermittlungseinrichtungen sowie die Nutzung der möglichen Leistungsmerkmale und die Nutzung der unter-\nschiedlichen Dienste durch die angeschalteten Endeinrichtungen sind abhängig von den durch die Art, die Bau-\nstufe und das Fabrikat bestimmten Leistungsumfang. Ein Anspruch auf bestimmte Anschalte- und Nutzu„gs-\nmöglichkeiten besteht nicht.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                         1805\n§ 100\nAusbau und Ausstattung von kleinen Reihenanlagen\n(1) Für die zentrale Einrichtung der kleinen Reihenanlagen (Baustufe 1 R 4) bestehen folgende Ausbaumög-\nlichkeiten:                                                                                                              ,\n1. ein Anschalteorgan für einen Anschluß mit Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahlverfahren für den\nAnschluß,\n2. mindestens ein bis höchstens 4 Anschalteorgane für Nebenstellen,\n3. ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\n4. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg.\n(2) Reihentelefone können als Abfragestelle oder als Nebenstellen an die zentrale Einrichtung oder als\nzweite Reihentelefone an andere Reihentelefone angeschaltet werden.\n(3) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können anstelle von Leistungsmerkmalen der\nErgänzungsausstattungen folgende Zusätze in die einzelnen Reihentelefone eingebaut werden:\n1. Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung,\n2. Sperrschloß,\n3. Taste für besondere Zwecke.\n(4) Für die kleine Reihenanlage (Baustufe 1 R 4) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\nnach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(5) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket an-\ngeboten:\n1. Nachtschaltung,\n2. akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,\n3. automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten fest geschalteten Nebenstelle.\n§ 101\nGebühren für Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen\n(1) Für Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen (Baustufe 1 R 4) werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.          Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen                             monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                               b                                                   C           d                 e\n1           Zentrale Einrichtung im Mindestausbau                     .,.,., ....      28,70      1 400,-             8,95\n2           Weitere Ausbaustufe, je weiteres Anschalte-\norgan für eine Nebenstelle     .,.,., • • • • • • • • 111it,11Ja,11111 •    4,50         220,-            1,40\n3           Reihentelefone 1 R 4\n3.1          in Grundaustattung, je Reihentelefon ...............                      10,90         530,-            5,30\n3.2         Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon\n3.2.1        Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung ......                                2,95         145,-            0,95\n3.2.2       Sperrschloß ....................................                            0,80          39,-            0,25\n3.2.3       Taste für besondere Zwecke ...................                              0,30          15,-            0,10\n4            Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n4.1          Leistungsmerkmalpaket .......................                              3,90         190,-            1,20\n4.2          Einzelne Leistungsmerkmale ...................                          nach§ 142   nach§ 142        nach§ 142\n(2) Die einmalige Gebühr nach Absatz 1 Nr. 3.2.1 wird nur erhoben für einen eingebauten Rufnummerngeber\nmit Wahlwiederholung, der zusammen mit dem entsprechenden teilnehmereigenen Reihentelefon bereitgestellt\nwird. Im Falle des nachträglichen Austausches gegen ein vorhandenes Tastenfeld wird das Doppelte der ein-\nmaligen Gebühr erhoben. Das ausgebaute Tastenfeld verbleibt im Eigentum des Teilnehmers.","1806                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil r\n§ 102\nAusbau und Ausstattung von großen Reihenanlagen\n(1) Für zentrale Einrichtungen der großen Reihenanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. für Baustufe 2 R 5\na) mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-\nfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,\nb) mindestens ein bis höchstens 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau,\n2. für Baustufe 2 R 11\na) mindestens 3 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-\nfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,\nb) mindestens ein bis höchstens 11 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau.\n(2) Reihentelefone können als Abfragestelle oder als Nebenstellen an die zentralen Einrichtungen oder als\nzweite Reihentelefone an andere Reihentelefone angeschaltet werden.\n(3) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können anstelle von Leistungsmerkmalen der\nErgänzungsausstattungen folgende Zusätze in die einzelnen Reihentelefone eingebaut werden:\n1. Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung,\n2. Sperrschloß,\n3. Taste für besondere Zwecke.\n(4) Für große Reihenanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der ent-\nsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(5) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket an-\ngeboten:\n1. Nachtschaltung,\n2. akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,\n3. automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten fest geschalteten Nebenstelle.\n§ 103\nGebühren für Einrichtungen von großen Reihenanlagen\n(1) Für Einrichtungen von großen Reihenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.           Einrichtungen von großen Reihenanlagen             monatliche einmalige        monatliche\nGrundgebühr  Gebühr        Grundgebühr\nDM         DM               DM\na                               b                                   C          d                 e\n1             Baustufe 2 R 5\n1.1           Zentrale Einrichtung im Mindestausbau     ••• II •• II   47,30     2 308,-            14,75\n1.2           Weitere Ausbaustufen\n1.2.1         ein weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..            14,10        688,-            4,40\n1.2.2         je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen ..            5,15        250,-            1,60\n1.3           Reihentelefone 2 R 5\n1.3.1         in Grundausstattung, je Reihentelefon    ........        13,40        652,-            4,15\n1.3.2         Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon\n1.3.2.1       Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung .....                2,95        145,-            0,95\n1.3.2.2       Sperrschloß ...................................           0,80         39,-            0,25\n1.3.2.3       Taste für besondere Zwecke ..................             0,30         15,-            0,10","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1807\nPosteigen             Teilnehmereigen\nNr.         Einrichtungen von großen Reihenanlagen         monatliche     einmalige         monatliche\nGrundgebühr      Gebühr         Grundgebühr\nDM            DM                DM\na                             b                                C              d                 e\n1.4        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n1.4.1      Leistungsmerkmalpaket .......................           6,55           320,-             2,05\n1.4.2      Einzelne Leistungsmerkmale ..................       nach§ 142      nach§ 142         nach§ 142\n2          Baustufe 2 R 11\n2.1        Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ....... .,      95,70          4 670,-            29,85\n2.2        Weitere Ausbaustufen\n2.2.1      je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ...         14,10            688,-             4,40\n2.2.2      je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen ..          5,15           250,-             1,60\n2.3        Reihentelefone 2 R 11\n2.3.1      in Grundausstattung, je Reihentelefon ........        16,20            790,-             5,05\n2.3.2      Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon\n2.3.2.1    Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung .....             2,95            145,-             0,95\n2.3.2.2    Sperrschloß ...................................         0,80             39,-            0,25\n2.3.2.3    Taste für besondere Zwecke ..................           0,30             15,-            0,10\n2.4        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n2.4.1      Leistungsmerkmalpaket .......................           9,85           480,-             3,05\n2.4.2      Einzelne Leistungsmerkmale ..................       nach§ 142      nach§ 142         nach§ 142\n(2) Die einmaligen Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.3.2.1 und 2.3.2.1 werden nur erhoben für eingebaute teil-\nnehmereigene Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung, die zusammen mit den entsprechenden teilnehmer-\neigenen Reihentelefonen bereitgestellt werden. In Fällen des nachträglichen Austausches gegen ein vorhan-\ndenes Tastenfeld wird das Doppelte der einmaligen Gebühr erhoben. Ausgebaute Tastenfelder verbleiben im\nEigentum des Teilnehmers.\n§ 104\nAusbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmeranlagen\n(1) Die zentrale Einrichtung der kleinen Vorzimmeranlagen (Baustufe 1 V) wird in folgendem Ausbau an-\ngeboten:\n1. 2 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahlverfahren für die\nAnschlüsse,\n2; ein Anschalteorgan für ein Sekretärtelefon (Abfragestelle),\n3. ein Anschalteorgan für ein Cheftelefon (Nebenstelle),\n4. ein Innenverbindungsweg.\n(2) Die kleine Vorzimmeranlage (Baustufe 1 V) wird nur mit 2 Vorzimmertelefonen angeboten.\n(3) Für die kleine Vorzimmeranlage (Baustufe 1 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\nnach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket an-\ngeboten:\n1. Rufnummerngeber mit Taste je Ziel, einschließlich 20 Tasten für bis zu 40 Ziele,\n2. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,\n3. Sperrschloß zur zeitweisen Verhinderung der Wahl Ober die Anschlüsse,\n4. Bereitstellen und Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage mit Display für Rufnummern und Gesprächszeit.\n(5) Das Leistungsmerkmalpaket kann jedoch nur überlassen werden, wenn es zusammen mit der Be~~it-\nstellung oder Auswechslung der gesamten Anlage beantragt wird.","1808                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 105\nGebühren für Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen\nFür die Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen (Baustufe 1 V) werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.        Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen              monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM               DM\na                               b                                     C           d                 e\n1           Zentrale Einrichtung einschließlich Sekretär-\ntelefon und Cheftelefon      ••••• • •••• • ••••••••• • ••   47,80      2 330,-            14,90\n2           Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n2.1         Leistungsmerkmalpaket .......................                17,20         840,-            5,40\n2.2         Einzelne Leistungsmerkmale ..................              nach§ 142   nach§ 142        nach§ 142\n§ 106\nAusbau und Ausstattung von mittleren Vorzimmeranlagen\n(1) Für die zentrale Einrichtung der mittleren Vorzimmeranlagen (Baustufe 2 V) bestehen folgende Ausbau-\nmöglichkeiten:\n1. mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-\nfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,\n2. ein Anschalteorgan für ein Sekretärtelefon (Abfragestelle),\n3. ein Anschalteorgan für ein Cheftelefon (Nebenstelle),\n4. ein Innenverbindungsweg.\n(2) An Cheftelefone können Chef-Zweittelefone angeschaltet werden.\n(3) Für die mittlere Vorzimmeranlage (Baustufe 2 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\nnach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket in Grund-\nausstattung angeboten:\n1. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,\n2. Zeitweilige Verhinderung der Wahl über die Anschalteorgane für Anschlüsse,\n3. Bereitstellen von Daten der Vorzimmeranlage zur Anzeige (Datum, Uhri;eit, Terminvormerkungen, Rufnum-\nmern, Gesprächszeit),\n4. Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage über Display (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen, Rufnummern,\nGesprächszeit und Gebührenerfassungsangaben).\n(5) Mehrleistungen zur Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage werden als Erweiterung zum Leistungsmerk-\nmalpaket angeboten.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                           1809\n§ 107\nGebühren für Einrichtungen von mittleren Vorzimmeranlagen\nFür die Einrichtungen von mittleren Vorzimmeranlagen (Baustufe 2 V) werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.       Einrichtungen von mittleren Vorzimmeranlagen                            monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM         DM               DM\na                               b                                                     C          d                 e\n1           Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ein-\nschließlich Sekretärtelefon und Cheftelefon\n1.1         mit Impulswahlverfahren für die Anschlüsse ..                                74,80     3 650,-            23,40\n1.2         mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die An-\nschlüsse ..................................... .                             78,10     3 810,-            24,10\n2           Ein weiteres Anschalteorgan für einen Anschluß\n2.1         mit Impulswahlverfahren für den Anschluß ....                                14,10        690,-            4,40\n2.2         mit Mehrfrequenzwahlverfahren für den An-\nschluß ........................................ .                            16,-         780,-            5,-\n3           Chef-Zweittelefon ............................ .                             20,10        980,-            6,25\n4           Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n4.1         Leistungsmerkmalpaket\n4.1.1       in Grundausstattung . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .        3, 10       150,-            0,95\n4.1.2       Erweiterung für die Anzeige von Daten der\nVorzimmeranlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . nach § 142  nach § 142       nach§ 142\n4.2         Einzelne Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . .            nach § 142  nach§ 142        nach§ 142\n§ 108\nAusbau und Ausstattung von großen Vorzimmeranlagen\n(1) Für die zentrale Einrichtung der großen Vorzimmeranlagen (Baustufe 3 V) bestehen folgende Ausbau-\nmöglichkeiten:\n1. mindestens 3 bis höchstens 7 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-\nfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,\n2. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Sekretärtelefone (eine gilt als Abfragestelle),\n3. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Cheftelefone (Nebenstellen),\n4. ein Innenverbindungsweg.\n(2) An Cheftelefone 3 V können Chef-Zweittelefone 3 V angeschaltet werden.\n(3) Für die große Vorzimmeranlage (Baustufe 3 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\nnach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket an-\ngeboten:\n1. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,\n2. Zeitweilige Verhinderung der Wahl über die Anschalteorgane für Anschlüsse,\n3. Bereitstellen von Daten der Vorzimmeranlage zur Anzeige (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen, Ruf-\nnummern, Gesprächszeit),\n4. Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage über Display (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen, Rufnummern,\nGesprächszeit und Gebührenerfassungsangaben).\n(5) Mehrleistungen zur Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage werden als Erweiterung zum Leistungsmerk-\nmalpaket angeboten.","1810                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 109\nGebühren für Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen\nFür die Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen (Baustufe 3 V) werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.         Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen         monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr    Gebühr        Grundgebühr\nDM           DM               DM\na                               b                                C            d                 e\n1            Zentrale Einrichtung im Mindestausbau\n1.1          mit Impulswahlverfahren für die Anschlüsse ..          109,70      5 348,-            34,30\n1.2          mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die An-\nschlüsse ..................................... .       114,10      5 608,-            35,90\n2            Weitere Ausbaustufen\n2.1          je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse\n2.1.1        mit Impulswahlverfahren für die Anschlüsse ..           14,10         690,-            4,40\n2.1.2        mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die An-\nschlüsse ..................................... .        16,-          780,-            5,40\n2.2          je weiteres Anschalteorgan\n2.2.1        für das weitere Sekretärtelefon ................ .       5,20         254,-            1,65\n2.2.2        für das weitere Cheftelefon .................. .         5,20         254,-            1,65\n3            Vorzimmertelefone 3 V\n3.1          Sekretärtelefon 3 V ........................... .       17,30         846,-            5,40\n3.2          Cheftelefon 3 V ............................... .       17,30         846,-            5,40\n3.3          Chef-Zweittelefon 3 V ........................ .        22,80       1 110,-            7,10\n4            Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n4.1          Leistungsmerkmalpaket\n4.1.1        in Grundausstattung ......................... .          8,-         390,-             2,50\n4.1.2        Erweiterung für die Anzeige von Daten der\nVorzimmeranlage ............................. .     nach§ 142     nach § 142       nach§ 142\n4.2          Einzelne Leistungsmerkmale ................. .      nach§ 142     nach§ 142        nach§ 142\n§ 110\nAusbau und Ausstattung von Vorzimmeranlagen besonderer Art\n(1) Für die zentralen Einrichtungen von Vorzimmeranlagen besonderer Art (Baustufe 4 V) bestehen folgende\nAusbaumöglichkeiten:\n1. mindestens 4 Anschalteorgane für Anschlüsse,\n2. mindestens 4 Anschalteorgane für Vorzimmertelefone,\n3. die Anzahl der Innenverbindungswege ist mindestens so bemessen, daß gleichzeitig von jeder Chefstelle zu\nje einer Sekretärstelle eine Innenverbindung bestehen kann.\nEin Endausbau ist nicht festgelegt.\n(2) Die Leistungsmerkmale richten sich nach der entsprechenden Rahmenregelung.\n§ 111\nGebühren für Einrichtungen von Vorzimmeranlagen besonderer Art\nFür Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Vorzimmeranlagen besonderer Art (Baustufe 4 V) werden\nGebühren nach § ·142 erhoben.","Nr. 58 - Tag der Ausgat?e: Bonn, den 21. November 1986                     1811\n§ 112\nAusbau und Ausstattung von Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau\n(1) Für die zentralen Einrichtungen der Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau (Baustufe 1 M)\nbestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Anschlüsse,\n2. mindestens 2 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Arbeitsplätze der Mehrfachabfrageanlage (einer der\nArbeitsplätze gilt als Abfragestelle),\n3. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg.\n(2) Für Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n§ 113\nGebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau\nFür Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau (Bau-\nstufe 1 M) werden Gebühren nach § 142 erhoben.\n§ 114\nAusbau und Ausstattung von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art\n(1) Für die zentralen Einrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art (Baustufe 2 M) bestehen\nfolgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. mindestens 4 Anschalteorgane für Anschlüsse,\n2. mindestens 2 Anschalteorgane für Arbeitsplätze der Mehrfachabfrageanlage (einer der Arbeitsplätze gilt als\nAbfragestelle).\nEin Endausbau ist nicht festgelegt.\n(2) Die Leistungsmerkmale richten sich nach der entsprechenden Rahmenregelung.\n§ 115\nGebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art\nFür Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art (Baustufe 2 M)\nwerden Gebühren nach § 142 erhoben.\n§ 116\nAusbau und Ausstattung von Familientelefonanlagen\n(1) Für die Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen 2/4 bestehen folgende Ausbaumöglich-\nkeiten:\n1. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Telefonanschlüsse,\n2. 4 Anschalteorgane für Nebenstellen,\n3. ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\n4. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg,\n5. Impulswahlverfahren für die Telefone.\n(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und\nTelefone in Sonderanfertigung angeboten.","1812                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 117\nGebühren für Einrichtungen von Familientelefonanlagen\nFür die Einrichtungen von Familientelefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.                   Familientelefonanlage                   monatliche    einmalige        monatliche\nGrundgebühr     Gebühr         Grundgebühr\nDM            DM                DM\na                              b                                 C             d                 e\n1           Vermittlungseinrichtung\nim Mindestausbau ohne Abfragestelle .........          24,20        1 180,50            7,50\n2           Erweiterung um ein weiteres Anschalteorgan\nfür Telefonanschlüsse .........................         13,15           642,-            4,15\n§ 118\nAusbau und Ausstattung von Kleinst-Wählanlagen\n(1) Die Vermittlungseinrichtung von Kleinst-Wählanlagen (Baustufe W 1/1) wird in folgendem Ausbau an-\ngeboten:\n1.  ein Anschalteorgan für einen Anschluß,\n2.  ein Anschalteorgan für eine Nebenstelle,\n3.  ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\n4.  ein Innenverbindungsweg,\n5.  Impulswahlverfahren für die Telefone.\n(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und\nTelefone in Sonderanfertigung angeboten.\n(3) Für Kleinst-Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der\nentsprechenden Ausstattungsvorschriften angeboten.\n§ 119\nGebühren für Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen\nFür Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen {Baustufe W 1/1) werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.          Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen            monatliche    einmalige        monatliche\nGrundgebühr     Gebühr         Grundgebühr\nDM            DM                DM\na                              b                                 C             d                 e\n1           Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle      ...     18,40         858,50             6,35\n2           Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung          nach§ 142      nach§ 142        nach§ 142","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                    1813\n§ 120\nAusbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen\n(1) Für die Vermittlungseinrichtungen kleiner Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. für Baustufe 1 W 5\na) mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 2 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) ein Innenverbindungsweg,\ne) Mehrfrequenz- oder Impulswahlverfahren für die Telefone,\n2. für Baustufe 1 W 9\na) mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 4 bis höchstens 9 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) ,mindestens ein bis höchstens 2 Innenverbindungswege,\ne) Mehrfrequenz- oder Impulswahlverfahren für die Telefone.\n(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und\nTelefone in Sonderanfertigung angeboten.\n(3) Für die kleinen Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der\nentsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden zusammengefaßt als Leistungsmerk-,\nmalpakete angeboten:\n1. für Baustufe 1 W 5\na) als Leistungsmerkmalpaket 1 :\naa) Rufumleitung,\nbb) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,\nb) als Leistungsmerkmalpaket 2:\naa) Kurzwahl für 30 gemeinsame Ziele für die angeschalteten Telefone,\nbb) Coderuf,\ncc) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,\n2. für Baustufe 1 W 9\na) als Leistungsmerkmalpaket 1:\naa) Rufumleitung,\nbb) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,\ncc) Sammelnummerschaltung für die angeschalteten Telefone,\nb) als Leistungsmerkmalpaket 2 in Grundausstattung:\naa) Kurzwahl für 30 gemeinsame Ziele für die angeschalteten Telefone,\nbb) Coderuf,\ncc) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen Ober Wählanschlüsse,\nc) als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 2:\naa) Erweiterung für Kurzwahl für mehr als 30 gemeinsame Ziele,\nbb) Erweiterung für Gruppenbildung von Nebenstellen und Abfragestelle mit Zugang zur Kurzwahl-\neinrichtung,\nd) als Leistungsmerkmalpaket 3 in Grundausstattung:\naa) Ein- und Ausschalten der Nachtschaltung von allen angeschalteten Telefonen aus,\nbb) Berechtigungsumschaltung von der Abfragestelle aus,\ncc) Ein- und Ausschalten der Anrufweiterschaltung,\ndd) automatisches Ausschalten der Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen Ober Wähl-\nanschlüsse,\ne) Mehrleistung für Berechtigungsumschaltung bei der Überschreitung der im Leistungsmerkmalpaket 3\nenthaltenen Leistungen als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 3.                ,\n(5) Vermittlungseinrichtungen kleiner Wählanlagen werden als teilnehmereigene Einrichtungen nur zusam-\nmen mit dem Leistungsmerkmalpaket 2 (Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b) überlassen.\n3","1814                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 121\nGebühren für Einrichtungen von kleinen Wählanlagen\nFür die Einrichtungen von kleinen Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.           Einrichtungen von kleinen Wählanlagen             monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr         Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                             b                                   C           d                 e\n1           Baustufe 1 W 5\n1.1         Vermittlungseinrichtung      im    Mindestausbau\nohne Abfragestelle\n1.1.1       mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone            60,70     2 982,-            18,50\n1.1.2       mit Impulswahlverfahren für die Telefone ......           53,-      2 593,-            16,30\n1.2         Weitere Ausbaustufen\n1.2.1       ein weiteres Anschalteorgan für einen Anschluß\n1.2.1.1     mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone            17,-         830,-            5,30\n1.2.1.2     mit Impulswahlverfahren für die Telefone ......           11,90        580,-            3,70\n1.2.2       3 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen ...            14,50        708,-            4,55\n1.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n1.3.1       Leistungsmerkmalpakete\n1.3.1.1     Leistungsmerkmalpaket 1 .....................              8,40        410,-            2,60\n1.3.1.2     Leistungsmerkmalpaket 2 .....................             16,-         780,-            5,-\n1.3.2       Einzelne Leistungsmerkmale ..................          nach§ 142   nach§ 142        nach§ 142\n2           Baustufe 1 W 9\n2.1         Vermittlungseinrichtung      im Mindestausbau\nohne Abfragestelle\n2.1.1       mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone           127,10     6 220,-            39,20\n2.1.2       mit Impulswahlverfahren für die Telefone ......          119,-      5 816,-            36,90\n2.2         Weitere Ausbaustufen\n,\n2.2.1       ein weiteres Anschalteorgan für einen An-\nschluß\n2.2.1.1     mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone            23,20      1 133,-            7,25\n2.2.1.2     mit Impulswahlverfahren für die Telefone ......           22,20      1 082,-            6,90\n2.2.2       5 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen und\nein weiterer Innenverbindungsweg ............             36,50      1 782,-           11,40\n2.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n2.3.1       Leistungsmerkmalpakete\n2.3.1.1     Leistungsmerkmalpaket 1       ••••••••••••••• • • ••••    14,60        710,-            4,55\n2.3.1.2     Leistungsmerkmalpaket 2\n2.3.1.2.1   Grundausstattung .............................            20,90      1 020,-            6,55\n2.3.1.2.2   Erweiterungen\n2.3.1.2.2.1 Erweiterung für mehr als 30 Ziele, je 10 weitere\nZiele ...........................................          6,-         293,-             1,90\n2.3.1.2.2.2 Erweiterung für Gruppenbildung, je Gruppe von\nTelefonen mit Zugang zur Kurzwahleinrichtung               8,35        408,-            2,60\n2.3.1.3     Leistungsmerkmalpaket 3\n2.3.1.3.1 Grundausstattung .............................               8,80        430,-            2,75\n2.3.1.3.2 Erweiterung für Berechtigungsumschaltung bei\nder Überschreitung der im Leistungsmerkmal-\npaket 3 enthaltenen Leistungen ...............         nach§ 142   nach§ 142        nach§ 142\n2.3.2       Einzelne Leistungsmerkmale ..................          nach§ 142   nach§ 142        nach§ 142","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                     1815\n§ 122\nAusbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen\n(1) Mittlere Wählanlagen werden angeboten als Anlagen:\n1. mit analoger Durchschaltung,\n2. mit digitaler Durchschaltung.\n(2) Für Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. für Baustufe 2 W 30\na) mindestens 2 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Anschlüsse ohne Durchwahl,\nb) mindestens 10 bis höchstens 30 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,\nd) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,\n2. für Baustufe 2 W 80\na) mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Anschlüsse\naa) ohne Durchwahl,\nbb) mit Durchwahl,\nb) mindestens 30 bis höchstens 80 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,\nd) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,\n3. für Baustufe 2 W 180\na) mindestens 8 bis höchstens 24 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 60 bis höchstens 180 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,\nd) Verkehrswert des lnternverkehrs\naa) bei analoger Durchschaltung Stufe 1 und 2,\nbb) bei digitaler Durchschaltung nicht erweiterbar.\n(3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-\nanfertigung angeboten.\n(4) Für die mittleren Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der\nentsprechenden Rahmenregelung angeboten.\n(5) Für die mittleren Wählanlagen mit analoger Durchschaltung werden folgende Leistungsmerkmale der\nErgänzungsausstattung als Leistungsmerkmalpakete angeboten:\n1. als Leistungsmerkmalpaket 1 in Grundausstattung:\na) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Telefone (für 50 Ziele),\nb) Berechtigungsumschaltung durch die Abfragestelle,\nc) wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Abfragestelle,\n2. als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 1 :\na) Erweiterung für mehr als 50 Ziele,\nb) Erweiterung für Gruppenbildung,\nc) Erweiterung für die Berechtigungsumschaltung,\n3. als Leistungsmerkmalpaket 2 in Grundausstattung:\na) Heranholen des Rufs\naa) bei Baustufe 2 W 30 für 4 Nebenstellen,\nbb) bei Baustufe 2 W 80 für 6 Nebenstellen,\ncc) bei Baustufe 2 W 180 für 10 Nebenstellen,\nb) Rufumleitung,\nc) selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einem anderen Telefon,\n4. als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 2 eine Erweiterung für das Heranholen des Rufs durch eine\ngrößere Anzahl von Nebenstellen, als in der Grundausstattung vorgesehen,","1816                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n5. als Leistungsmerkmalpaket 3 in Grundausstattung:\na) selbsttätiger Rückruf,\nb) Wahlwiederholung für Nebenstellen,\nc) Sammelnummerschaltung für Nebenstellen\naa) bei Baustufe 2 W 30 für 2 Gruppen von Nebenstellen,\nbb) bei Baustufe 2 W 80 für 3 Gruppen von Nebenstellen,\ncc) bei Baustufe 2 W 180 für 5 Gruppen von Nebenstellen,\n6. als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 3, eine Erweiterung für weitere Sammelnummerschaltungen,\n7. als Leistungsmerkmalpaket 4 in Grundausstattung:\na) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit eigenen Zielen für Nebenstellen und/oder für den Arbeitsplatz der\nAbfragestelle (für 10 Ziele)\naa) bei Baustufe 2 W 30 für 4 Telefone,\nbb) bei Baustufe 2 W 80 für 6 Telefone,\ncc) bei Baustufe 2 W 180 für 10 Telefone,\nb) Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,\nc) Anrufschutz für Nebenstellen,\n8. als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 4, eine Erweiterung für weitere Ziele des Rufnummerngebers.\n(6) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen mit analoger Durchschaltung werden als teilnehmer-\neigene Einrichtungen nur zusammen mit den Leistungsmerkmalpaketen 1, 2 und 3 (Absatz 5) überlassen.\n(7) Für mittlere Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden folgende Leistungsmerkmale der Ergän-\nzungsausstattung im Rahmen beliebig zusammenstellbarer Leistungsmerkmalpakete angeboten:\n1. Zuteilen besonderer Art,\n2. Abwurf von durchgewählten Wählverbindungen zur Abfragestelle (für die Baustufe 2 W 80 mit Durchwahl\noder die Baustufe 2 W 180),\n3. Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Telefone,\n4. Gruppenbildung bei Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen,\n5. Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für Nebenstellen und/oder für den Arbeitsplatz der Abfragestelle,\n6. Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen zwei bestimmten, fest geschalteten Anschalteorganen für\nNebenstellen,\n7.   wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Nebenstellen aus zu anderen Telefonen,\n8.   Heranholen des Rufs,\n9.   Rufumleitung,\n10.   Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,\n11.   Anrufschutz für Nebenstellen,\n12.   selbsttätiger Rückruf,\n13.   Wartestellung bei lnternverbindung mit selbsttätiger Ruffolge,\n14.   selbsttätige Rückfrage besonderer Art und/oder Umlegen besonderer Art,\n15.   Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,\n16.   Sperren für abgehende Wählverbindungen,\n17.   Umschalten der Berechtigung von Nebenstellen bei der Abfragestelle,\n18.   Selbsttätiger Verbindungsaufbau nach Belegen von Telefonen aus sofort oder wenn nicht gewählt wird,\n19.   Einschränkung des selbsttätigen lnternverkehrs für Nebenstellen,\n20.   Wahlwiederholung für Nebenstellen,\n21.   Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse von Nebenstellen.\n(8) Die beliebig zusammenstellbaren Leistungsmerkmalpakete (Absatz 7) werden angeboten:\n1. als Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,\n2. als Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,\n3. als Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu _9 Leistungsmerkmalen oder\n4. als Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.\n(9) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden als teilnehmer-\neigene Einrichtungen nur zusammen mit dem Leistungsmerkmalpaket 4 (Absalz 8 Nr. 4) überlassen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                 1817\n§ 123\nGebühren für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen\n(1) Für die Einrichtungen von mittleren Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.          Einrichtungen von mittleren Wählanlagen                   monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr    Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                              b                                          C           d                 e\nBaustufe 2 W 30 mit analoger oder digitaler\nDurchschaltung\n1.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit\nAbfragestelle ............................... .                 321,40     16 480,-            90,60\n1.2         Weitere Ausbaustufen\n1.2.1       je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..                     35,20       1 803,-            9,90\n1.2.2       je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                 86,40      4 429,-            24,40\n1.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung für Vermittlungseinrichtungen mit ana-\nloger Durchschaltung\n1.3.1       Leistungsmerkmalpakete\n1.3.1.1     Leistungsmerkmalpaket 1\n1.3.1.1.1    in Grundausstattung ........................ .                  68,30      3 502,-            19,30\n1.3.1.1.2    Erweiterungen\n1.3.1.1.2.1 Erweiterung für mehr als 50 Ziele, je 10 wei-\ntere Ziele .................................... .                 5,80         298,70            1,65\n1.3.1.1.2.2 Erweiterung für Gruppenbildung, je Gruppe\nvon Telefonen mit Zugang zum Rufnummern-\ngeber ........................................ .                 11,60         597,40           3,30\n1.3.1.1.2.3 Erweiterung für die Berechtigungsumschal-\ntung ........................................ .               nach§ 142   nach§ 142         nach§ 142\n1.3.1.2     Leistungsmerkmalpaket 2\n1.3.1.2.1    in Grundausstattung ........................ .                  25,10       1 288,-            7,10\n1.3.1.2.2    Erweiterung für das Heranholen des Rufs\ndurch mehr Nebenstellen, je weitere Neben-\nstelle ....................................... .                   1,-          51,50           0,30\n1.3.1.3     Leistungsmerkmalpaket 3\n1.3.1.3.1   in Grundausstattung ........................ .                   24,10       1 236,-            6,80\n1.3.1.3.2   Erweiterung für weitere Sammelnummerschal-\ntungen, je Schaltung ....................... .                    2,-          103,-            0,55\n1.3.1.4     Leistungsmerkmalpaket 4\n1.3.1.4.1    in Grundausstattung ........................ .                  48,20      2 472,-             13,60\n1.3.1.4.2    Erweiterung für mehr als 10 Ziele, je 10 weitere\nZiele ........................................ .                  5,80         298,70            1,65\n1.3.2        Einzelne Leistungsmerkmale ................ .                nach§ 142   nach§ 142         nach§ 142\n1.4         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung für Vermittlungseinrichtungen mit digi-\ntaler Durchschaltung\n1.4.1       Leistungsmerkmalpakete\n1.4.1.1     Leistungsmerkmalpaket 1                                          55,80       1 500,-            8,25\n1.4.1.2     Leistungsmerkmalpaket 2                                          81,10      2 800,-            15,40\n1.4.1.3     Leistungsmerkmalpaket 3                                         105,10      4 000,-            22,-\n1.4.1.4     Leistungsmerkmalpaket 4                                         124,60       5 000,-           27,50\n1.4.2       Weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 142  nach § 142        nach§ 142","1818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.        Einrichtungen von mittleren Wählanlagen        monatliche     einmalige        monatliche\nGrundgebühr      Gebühr        Grundgebühr\nDM            DM                DM\na                            b                                C             d                 e\n2           Baustufe 2 W 80 mit analoger oder digitaler\nDurchschaltung\n2.1         ohne Durchwahl\n2 . 1.1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit\nAbfragestelle ............................... .       803,-        41 180,-            226,50\n2 . 1.2     Weitere Ausbaustufen\n2.1.2.1     je 2 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse            70,30         3 605,-            19,80\n2.1.2.2     je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ....................................... .      86,40         4 429,-            24,40\n·2.2         mit Durchwahl\n2.2.1       Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit\nAbfragestelle ................................ .      842,40       43200,-             237,60\n2.2.2       Weitere Ausbaustufen\n2.2.2.1     je 2 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse\n2.2.2.1.1   für nur ankommende oder ankommende und\nabgehende Verbindungen mit Durchwahl, je\nAnschalteorgan ............................. .         45,-          2 307,-            12,70\n2.2.2.1.2   für    nur abgehende Verbindungen, je\nAnschalteorgan ............................. .         35,20         1 803,-             9,90\n2.2.2.2     je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .       86,40 ·       4 429,-            24,40\n2.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung für Vermittlungseinrichtungen mit ana-\nloger Durchschaltung\n2.3.1       Leistungsmerkmalpakete\n2.3.1.1     Leistungsmerkmalpaket 1\n2.3.1.1.1   in Grundausstattung ........................ .         76,30         3 914,-            21,50\n2.3.1.1.2   Erweiterungen\n2.3.1.1.2.1 Erweiterung für mehr als 50 Ziele, je 10 wei-\ntere Ziele ................................. , ..        5,80          298,70             1,65\n2.3.1.1.2.2 Erweiterung für Gruppenbildung, je Gruppe\nvon Telefonen mit Zugang zum Rufnummern-\ngeber ....................................... .        11,60           597,40            3,30\n2.3.1.1.2.3 Erweiterung für die Berechtigungsumschal-\ntung ........................................ .     nach§ 142     nach§ 142         nach§ 142\n2.3.1.2     Leistungsmerkmalpaket 2\n2.3.1.2.1   in Grundausstattung ........................ .         42,20         2163,-             11,90\n2.3.1.2.2   Erweiterung für das Heranholen des Rufs\ndurch mehr Nebenstellen, je weitere Neben-\nstelle ....................................... .         1,-            51,50            0,30\n2.3.1.3     Leistungsmerkmalpaket 3\n2.3.1.3.1   in Grundausstattung ....................... ..         38,20         1 957,-            10,80\n2.3.1.3.2   Erweiterung für weitere Sammelnummerschal-\ntungen, je Schaltung ....................... .           2,-           103,-             0,55\n2.3.1.4     Leistungsmerkmalpaket 4\n2.3.1.4.1   in Grundausstattung .......................... .       60,30         3 090,-            17,-\n2.3.1.4.2   Erweiterung für mehr als 10 Ziele, je 10 wei-\ntere Ziele ...................................... .      5,80          298,70             1,65\n2.3.2       Einzelne Leistungsmerkmale .................. .     nach§ 142     nach§ 142         nach§ 142","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1819\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.         Einrichtungen von mittleren Wählanlagen         monatliche    einmalige        monatliche\nGrundgebühr     Gebühr         Grundgebühr\nDM           DM                DM\na                             b                                 C            d                 e\n2.4         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung für Vermittlungseinrichtungen mit digi-\ntaler Durchschaltung\n2.4.1       Leistungsmerkmalpakete\n2.4.1.1     Leistungsmerkmalpaket 1        ................... .    118,60      2 000,-             11,-\n2.4.1.2     Leistungsmerkmalpaket 2        ................... .    151,70      3 700,-             20,40\n2.4.1.3     Leistungsmerkmalpaket 3        ................... .    184,70       5 300,-            29,20\n2.4.1.4     Leistungsmerkmalpaket 4       ................... .     210,-        6 600,-            36,30\n2.4.2       Weitere Leistungsmerkmale ................. .        nach § 142   nach § 142        nach§ 142\n3           Baustufe 2 W 180 mit analoger oder digitaler\nDurchschaltung\n3.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit\nAbfragestelle ................................ .      1 747,-      89 610,-            492,90\n3.2         Weitere Ausbaustufen\n3.2.1       je 2 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse\n3.2.1.1     für nur ankommende oder ankommende und\nabgehende Verbindungen mit Durchwahl, je\nAnschalteorgan ............................. .           45,-       2 307,-             12,70\n3.2.1.2     für nur abgehende Verbindungen, je Anschal-\nteorgan ...................................... .         35,20       1 803,-             9,90\n3.2.2       je 20 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen          158,70      8137,-              44,80\n3.2.3       Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des\nlnternverkehrs, je 20 Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen ................................... .         16,70         854,90            4,70\n3.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung für Vermittlungseinrichtungen mit ana-\nloger Durchschallung\n3.3.1       Leistungsmerkmalpakete\n3.3.1.1     Leistungsmerkmalpaket 1\n3.3.1.1.1   in Grundausstattung ........................ .           90,40      4 635,-             25,50\n3.3.1.1.2   Erweiterungen\n3.3.1.1.2.1 Erweiterung für mehr als 50 Ziele, je 10 wei-\ntere Ziele .................................... .          5,80        298,70            1,65\n3.3.1.1.2.2 Erweiterung für Gruppenbildung, je Gruppe\nvon Telefonen mit Zugang zum Rufnummern-\ngeber ........................................ .         11,60         597,40            3,30\n3.3.1.1.2.3 Erweiterung für die Berechtigungsumschal-\ntung ........................................ .      nach§ 142    nach§ 142         nach§ 142\n3.3.1.2     Leistungsmerkmalpaket 2\n3.3.1.2.1   in Grundausstattung ........................ .           74,30      3 811,-             21,-\n3.3.1.2.2   Erweiterung für das Heranholen des Rufs\ndurch mehr Nebenstellen, je weitere Neben-\nstelle ....................................... .           1,-          51,50            0,30\n3.3.1.3     Leistungsmerkmalpaket 3\n3.3.1.3.1   in Grundausstattung ........................ .           70,30      3 605,-             19,80\n3.3.1.3.2   Erweiterung für weitere Sammelnummerschal-\ntungen, je Schaltung ........................ .            2,-         103,-             0,55","1820                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPosteigen              Teilnehmereigen\nNr.          Einrichtungen von mittleren Wählanlagen                                             monatliche       einmalige        monatliche\nGrundgebühr        Gebühr        Grundgebühr\nDM               DM               DM\na                                 b                                                                 C                d                 e\n3.3.1.4       Leistungsmerkmalpaket 4\n3.3.1.4.1      in Grundausstattung      •  ., ••• ., ., .,., • •, ., .,.,., ., •  .,., 1) .,.,.,  ••      82,30          4 223,-            23,20\n3.3.1.4.2      Erweiterung für mehr als 10 Ziele, je 10 wei-\ntere Ziele .....................................                                             5,80            298,70            1,65\n3.3.2          Einzelne Leistungsmerkmale .................                                            nach§ 142       nach§ 142         nach§ 142\n3.4           Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung für Vermittlungseinrichtungen mit digi-\ntaler Durchschaltung\n3.4.1          Leistungsmerkmalpakete\n3.4.1.1       Leistungsmerkmalpaket 1             •  11 l!IJI)  • ., • .,.,.   1).,\"' ., . . . . . . .   217,60          3 000,-            16,50\n3.4.1.2       Leistungsmerkmalpaket 2 . ., .,.,.,., .,.,,,., ...,.,., .......                            266,20          5 500,-            30,30\n3.4.1.3       Leistungsmerkmalpaket 3             ., •••     1) •••    .,., •  ., .......         .,.    316,70          7 900,-            43,50\n3.4.1.4        Leistungsmerkmalpaket 4 ....................                                              355,70          9 900,-            54,50\n3.4.2         Weitere Leistungsmerkmale ..................                                             nach§ 142       nach§ 142         nach§ 142\n(2) Mit den Gebühren für die Vermittlungseinrichtungen mit digitaler Durchschaltung sind folgende zusätz-\nliche Leistungsmerkmale abgegolten:                                                                                         •\n1. Rufnummerngeber mit Taste je Ziel für den Arbeitsplatz der Abfragestelle (soweit vorgeleistet),\n2. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Abfragestelle,\n3. selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einer anderen Sprechstelle,\n4. Besetztanzeige bei der Abfragestelle,\n5. Mehrzweckanzeige bei der Abfragestelle,\n6. Bereitstellen von Daten der Wählanlage zur Anzeige bei der Abfragestelle (soweit vorgeleistet).\n(3) Werden bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung von posteigenen Vermittlungseinrichtungen\nmit digitaler Durchschaltung auf Antrag des Teilnehmers Leistungsmerkmalpakete aktiviert, so sind mit den\nGrundgebühren für die Leistungsmerkmalpakete folgende Telefone abgegolten:\nNr.             Vermittlungseinrichtung                                                                      Telefone\na                         b                                                                                     C\n1           Baustufe 2 W 30\n1.1         bei Leistungsmerkmalpaket 1                                         10 Telefone mit Tastenfeld\n1.2         bei Leistungsmerkmalpaket 2                                         10 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum Akti-\nvieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonanlage\n1.3         bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4                                  10 Telefone Modell Attache\n2           Baustufe 2 W 80\n2.1         bei Leistungsmerkmalpaket 1                                         30 Telefone mit Tastenfeld\n2.2         bei Leistungsmerkmalpaket 2                                         30 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum Akti-\nvieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonanlage\n2.3         bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4                                  30 Telefone Modell Attache","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                    1821\nNr.             Vermittlungseinrichtung                                 Telefone\na                          b                                               C\n3            Baustufe 2 W 180\n3.1          bei Leistungsmerkmalpaket 1      .....  60 Telefone mit Tastenfeld\n3.2          bei Leistungsmerkmalpaket 2      .....  60 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum Akti-\nvieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonanlage\n3.3          bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4      60 Telefone Modell AttacM\n(4) Im Falle der Umrüstung einer Vermittlungseinrichtung der Baustufe 2 W 80 ohne Durchwahl in eine mit\nDurchwahl werden nach erfolgter Umrüstung die monatlichen Grundgebühren für eine Anlage mit Durchwahl\nerhoben. Bei Umrüstung einer teilnehmereigenen Anlage werden einmalige Gebühren in Höhe des Unter-\nschiedsbetrages zwischen einer Anlage ohne Durchwahl und einer Anlage mit Durchwahl erhoben, wenn die\nausgewechselten Baugruppen der Deutschen Bundespost rückübereignet werden. Unterbleibt die Rücküber-\neignung, werden für die neu überlassenen Anschalteorgane für Anschlüsse die vollen einmaligen Gebühren\nerhoben.\n§ 124\nAusbau und Ausstattung von großen Wählanlagen\n(1) Große Wählanlagen werden angeboten als Anlagen:\n1. mit analoger Durchschaltung,\n2. mit digitaler Durchschaltung.\n(2) Für Vermittlungseinrichtungen großer Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. für Baustufe 3 W 600\na) mindestens 15 bis höchstens 70 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 100 bis höchstens 600 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein bis 2 3 Arbeitsplätze als Abfragestelle,\nd) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs,\n2. für Baustufe 3 W 3000\na)  mindestens 30 bis 2 300 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb)  mindestens 300 bis 2 3000 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc)  ein bis 2 8 Arbeitsplätze als Abfragestelle,\nd)  Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.\n(3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-\nanfertigung angeboten.\n(4) Für die großen Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der\nentsprechenden Rahmenregelung angeboten.","1822                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 125\nGebühren für Einrichtungen von großen Wählanlagen\n(1) Für die Einrichtungen von großen Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.            Einrichtungen von großen Wählanlagen                                                monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr    Gebühr        Grundgebühr\nDM           DM                DM\na                                              b                                                      C            d                 e\nBaustufe 3 W 600 mit analoger oder digitaler\nDurchschaltung\n1.1          Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit\nAbfragestelle ................................. .                                          3 562,-     194 670,-           876,-\n1.2          Weitere Ausbaustufen\n1.2.1        je 5 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse mit\nDurchwahl\n1.2.1.1      für nur ankommende oder ankommende und\nabgehende Verbindungen, je Anschalteorgan                                                     82,90       4 532,-           20,40\n1.2.1.2      für nur abgehende Verbindungen, je Anschal-\nteorgan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       65,-        3 554,-           16,-\n1.2.2        je 50 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen                                               697,40      38110,-           171,50\n1.2.3        je weiterer Arbeitsplatz als Abfragestelle . . . . . .                                       273,30     14 935,-            67,20\n1.2.4        Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des\nlnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane für\nNebenstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              35,80       1 957,-            8,80\n1.3          Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung                                               nach § 142  nach § 142        nach§ 142\n2            Baustufe 3 W 3000 mit analoger oder digitaler\nDurchschaltung\n2.1          Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit\nAbfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          9 434,-    515515,-           2 320,-\n2.2          Weitere Ausbaustufen\n2.2.1        je 5 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse mit\nDurchwahl\n2.2.1.1      für nur ankommende oder ankommende und\nabgehende Verbindungen, je Anschalteorgan                                                     82,90       4 532,-            20,40\n2.2.1.2      für nur abgehende Verbindungen, je Anschal-\nteorgan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       65,-        3 554,-            16,-\n2.2.2        je 50 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen                                               697,40     38110,-             171,50\n2.2.3        je weiterer Arbeitsplatz als Abfragestelle . . . . . .                                       273,30     14 935,-             67,20\n2.2.4        Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des ln-\nternverkehrs, je 50 Anschalteorgane für Neben-\nstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     35,80       1 957,-              8,80\n2.3          Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung                                               nach § 142  nach § 142        nach§ 142\n(2) Mit den Grundgebühren für die Vermittlungseinrichtungen im Mindestausbau (Absatz 1 Nr. 1.1 und 2.1)\nsind jeweils abgegolten:\n1. bei Baustufe 3 W 600\na) 10 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Durchwahl für nur ankommende oder ankommende und abge-\nhende Verbindungen und\nb) 5 Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbindungen,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1823\n2. bei Baustufe 3 W 3000\na) 20 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Durchwahl für nur ankommende oder ankommende und abge-\nhende Verbindungen und\nb) 10 Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbindungen.\n(3) Werden bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung von Vermittlungseinrichtungen (Absatz 1)\ninnerhalb des Mindestausbaus Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbindungen durch\nAnschalteorgane für ankommende und abgehende Verbindungen ersetzt, so werden neben der Gebühr für den\nMindestausbau für jedes dieser Anschalteorgane Gebühren in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den\nGebühren für Anschalteorgane für nur abgehende Verbindungen und Anschalteorgane für ankommende und\nabgehende Verbindungen erhoben.\n(4) Die Deutsche Bundespost kann die Gebühren für Vermittlungseinrichtungen einschließlich Abfragestelle\nund Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung um einen projektbezogenen Ermäßigungsbetrag ver-\nringern, wenn\n1. die zu überlassenden Einrichtungen erstmalig betriebsfähig bereitgestellt werden und\n2. der für die zu überlassenden Einrichtungen erzielte Einkaufspreis dies erlaubt.\n(5) Der Ermäßigungsbetrag wird wie folgt berechnet:\n1. für posteigene Einrichtungen:\nmonatlicher Ermäßigungsbetrag          =  0, 75 mGp - 0,018 E,\n2. für teilnehmereigene Einrichtungen:\neinmaliger Ermäßigungsbetrag           =  eG1-1,3 E.\n(6) Hierbei bedeutet, jeweils für alle Einrichtungen nach Absatz 4, die gemeinsam (projektbezogen) installiert\nwerden,\n1. mGp    =  Summe der monatlichen Grundgebühren für posteigene Einrichtungen,\n2. eG,    =  Summe der einmaligen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen,\n3. E      =  Einkaufspreis des Projekts nach § 142 Abs. 3.\n(7) Im Falle der Auswechslung ist die Berechnung von projektbezogenen Ermäßigungsbeträgen (Absatz 4\nbis 6) auf die neu zu überlassenden Vermittlungseinrichtungen einschließlich Abfragestelle und Leistungsmerk-\nmale der Ergänzungsausstattung anzuwenden.\n(8) Die jeweils errechneten Ermäßigungsbeträge (Absatz 4 bis 7) werden aufgerundet\n1. bei den monatlichen Ermäßigungsbeträgen auf volle 10 Pfennig,\n2. bei den einmaligen Ermäßigungsbeträgen auf volle Deutsche Mark.\n§ 126\nAusbau und Ausstattung von mittleren Unteranlagen\n(1) Für Vermittlungseinrichtungen mittlerer Unteranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. für Baustufe 2 U 30\na) mindestens 2 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) mindestens 10 bis höchstens 30 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,\n2. für Baustufe 2 U 80\na) mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) mindestens 10 bis höchstens 80 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,\n3. für Baustufe 2 U 180\na) mindestens 8 bis höchstens 24 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) mindestens 60 bis höchstens 180 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) Stufe 1 bis 2 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.\n(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-\nanfertigung angeboten.\n(3) Für die mittleren Unteranlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe\nder entsprechenden Rahmenregelung angeboten.","1824                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 127\nGebühren für Einrichtungen von mittleren Unteranlagen\n(1) Für die Einrichtungen von mittleren Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.          Einrichtungen von mittleren Unteranlagen                                    monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                                   b                                                       C           d                 e\n1           Baustufe 2 U 30\n1.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau . . . .                                    331,40    16 995,-            93,50\n1.2         Weitere Ausbaustufen\n1.2.1       je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse                                        45,20     2 318,-            12,70\n1.2.2       je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen                                       86,40     4 429,-            24,40\n1.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung                                      nach § 142  nach § 142       nach§ 142\n2           Baustufe 2 U 80\n2.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ....                                       793,40    40 685,-           223,80\n2.2         Weitere Ausbaustufen\n2.2.1       je 2 weitere Anschalteorgane für Festanschlüsse                                      90,40     4 635,-            25,50\n2.2.2       je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen                                       86,40     4 429,-            24,40\n2.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung                                      nach § 142  nach § 142       nach§ 142\n3           Baustufe 2 U 180\n3.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau . . . .                                  1 818,-     93 215,-           512,70\n3.2         Weitere Ausbaustufen\n3.2.1       je 2 weitere Anschalteorgane für Festanschlüsse                                      90,40     4 635,-            25,50\n3.2.2       je 20 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen                                      158, 70    8137,-             44,80\n3.2.3       Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des\nlnternverkehrs, je 20 Anschalteorgane für\nNebenstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     16, 70      854,90             4,70\n3.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung                                      nach § 142  nach§ 142        nach§ 142\n(2) Die Vorschriften Ober projektbezogene Ermäßigungsbeträge (§ 125 Abs. 4 bis 8) gelten für mittlere Unter-\nanlagen entsprechend.\n§ 128\nAusbau und Ausstattung von großen Unteranlagen\n(1) Für Vermittlungseinrichtungen großer Unteranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. für Baustufe 3 U 600\na) mindestens 15 bis höchstens 70 Anschalteorgane für Festarischlüsse,\nb) mindestens 100 bis höchstens 600 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs,\n2. für Baustufe 3 U 3000\na) mindestens 30 bis? 300 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) mindestens 300 bis? 3000 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.\n(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-\nanfertigung angeboten.\n(3) Für die großen Unteranlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der\nentsprechenden Rahmenregelung angeboten.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                  1825\n§ 129\nGebühren für Einrichtungen von großen Unteranlagen\n(1) Für die Einrichtungen von großen Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.           Einrichtungen von großen Unteranlagen                                      monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr         Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                                   b                                                      C           d                 e\n1          Baustufe 3 U 600\n1.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ....                                     3 713,-    202 910,-           913,10\n1.2        Weitere Ausbaustufen\n1.2.1      je 5 weitere Anschalteorgane für Festanschlüsse                                     452,40    24 720,-           111,20\n1.2.2      je 50 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen                                      697,40    38 110,-           171,50\n1.2.3      Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des\nlnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane für\nNebenstellen ................................. .                                     35,80      1 957,-             8,80\n1.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung                                      nach§ 142   nach § 142       nach§ 142\n2          Baustufe 3 U 3000\n2.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ....                                     9 801,-    535 600,-         2 410,-\n2.2        Weitere Ausbaustufen\n2.2.1      je 5 weitere Anschalteorgane für Festanschlüsse                                     452,40     24 720,-          111,20\n2.2.2      je 50 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen                                      697,40     38110,-           171,50\n2.2.3      Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des\nlnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane für\nNebenstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     35,80      1 957,-             8,80\n2.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung                                      nach § 142  nach § 142       nach§ 142\n(2) Die Vorschriften über projektbezogene Ermäßigungsbeträge (§ 125 Abs. 4 bis 8) gelten für große Unter-\nanlagen entsprechend.\n§ 130\nGebühren für Telefone in Telefonanlagen\nFür Telefone in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.                            Telefone                                                  monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr         Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                                   b                                                      C           d                 e\n1          Standardtelefon\n1.1        mit Wählscheibe     ••  ••  ••  • • • •••••••       • •••••••••         • •••        2,10       107,-             1,-\n1.2         mit Tastenfeld .................................                                    4,30       218,-             2,-\n2           Spezialtelefone\n2.1        Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe .........                                        9,05       379,-             3,70","1826                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.                     Telefone                          monatliche   einmalige         monatliche\nGrundgebühr    Gebühr         Grundgebühr\nDM           DM               DM\na                          b                                  C            d                 e\n2.2      Telefon Modell Venezia mit Wählscheibe                  10,45        446,-              4,40\n2.3      Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld ... .          12,45        619,-              6,10\n2.4      Telefon Modell Hamburg mit Tastenfeld ...... .           8,45        285,-              2,80\n2.5      Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ............ .       11,75        522,-              4,85\n2.6      Telefon Modell Spessart mit Tastenfeld ....... .        13,70        608,-              6,-\n2. 7     Telefon Modell Rhön mit Tastenfeld                      13,10        573,-              5,70\n2.8      Doppeltelefon\n2.8.1    mit Wählscheibe ............................... .         6,50       355,-              3,30\n2.8.2    mit Tastenfeld ................................. .        9,30       473,-              4,40\n2.9      Einbautelefon mit Tastenfeld ................. .        12,-         609,-              5,65\n2.10     Telefon mit Tastenfeld und Programmtasten zum\nAktivieren von Leistungsmerkmalen einer Tele-\nfonanlage\n2.10.1   ohne Flash-Funktion .......................... .          5,50       244,-              2,25\n2.10.2   mit Flash-Funktion ...................... ,....... .     8,30        369,-              3,40\n2.11     Telefon mit Sperrschloß\n2.11.1   mit Wählscheibe ............................. .           2,90       146,-              1,35\n2.11.2   mit Tastenfeld ................................ .         5,10       257,-              2,35\n2.12     Telefon mit Tonrufeinrichtung mit Tastenfeld ..           4,75       218,-              2,-\n2.13     Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon\n2.13.1   mit Wählscheibe ............................. .         10,80        546,-              5,10\n2.13.2   mit Tastenfeld ................................ .       13,15        666,-              6,20\n2.14     Telefon mit eingebautem Gebührenanzeiger\n2.14.1   für 16-kHz-Zählung\n2.14.1.1 mit Wählscheibe ............................... .         5,75       302,\"'.'\"\"         2,80\n2.14.1.2 mit Tastenfeld ................................. .        8,80       422,-              3,90\n2.14.2   für Gleichstrom-Zählung\n2.14.2.1 mit Wählscheibe ............................. .           5,50       255,-              1,85\n2.14.2.2 mit Tastenfeld ................................ .         8,20       375,-              2,95\n2.15     Telefon Modell Wega mit Tastenfeld\n2.15.1   in Grundausstattung .......................... .        15,35        682,-              6,35\n2.15.2   Zusatz zur Grundausstattung mit weiterem, Hin-\nweisspeicher ................................. .          5,45       242,-              2,25\n2.16     Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld ............. .        6,40       285,-              2,65\n2.17     Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld .......... .          5,85       260,-              2,40\n2.18     Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld                      6,15       275,-              2,55\n2.19     Telefon Modell Junior mit Tastenfeld                      7,20       343,-              3,20\n2.20     Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld ......... .       13,75        609,-              6,-\n2.21     Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld\n2.21 . 1 in Ausstattung 1                                        18,85        875,-              6,30\n2.21.2   in Ausstattung 2 ............................... .      26,95      1 250,-              9,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                    1827\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.                                     Telefone                                                  monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM               DM\na                                             b                                                      C           d                 e\n2.22    Telefon Modell alpha mit Tastenfeld . . . . . . . . . . .                                       10,80       503,-             4,-\n2.23    Telefon Modell beta mit Tastenfeld\n2.23.1  in Grundausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        9,80       449,-             4,20\n2.23.2  Zusatz zur Grundausstattung für Gebühren-\nanzeige für 16-kHz-Zählung oder für Gleich-\nstrom-Zählung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1,60        68,-             0,60\n2.24    Schnurloses Telefon Modell Sinus mit Tasten-\nfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    32,30     1 442,-            13,40\n2.25    Telefon Modell Capella mit Tastenfeld . . . . . . . . .                                         19,40       862,-             8,-\n2.26    Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld\n2.26.1  in Grundausstattung .......................... .                                                11,85       529,-             4,90\n2.26.2  Zusatz zur Grundausstattung für Lauthören .. .                                                   3,30       146,-              1,40\n2.26.3  Zusatz zur Grundausstattung für Gebührenan-\nzeige (16-kHz-Zählung) ....................... .                                                 1,40        61,-             0,60\n2.27    Telefon Modell Düsseldorf mit Tastenfeld ..... .                                                16,60       738,-             6,85\n2.28    Telefon Modell Attache mit Tastenfeld ........ .                                                13,50       601,-             5,60\n2.29    Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld ........ .                                               29,95     1 394,-            10,-\n2.30    Telefon mit Datentaste und Direktwahl mit\nTastenfeld .................................... .                                                7,20       320,-             2,95\n2.31    Telefon für einfache Datenübertragung mit\nTastenfeld .................................... .                                                9,15       462,-             4,30\n2.32    Telefon mit                Datenübertragungsgruppe                                    mit\nTastenfeld\n2.32.1  in Grundausstattung .......................... .                                                24,05     1 090,-            10,15·\n2.32.2  Zusatz zur Grundausstattung (Wählautomat) ..                                                     4,45       200,-              1,85\n2.33    Telefon mit Kartenleseeinrichtung mit Tastenfeld                                                45,95     2 066,-            19,20\n2.34    Mithörtelefon ................................. .                                            nach§ 142   nach § 142       nach§ 142\n3       Telefone in Sonderanfertigung ................ .                                             nach§ 142   nach§ 142        nach§ 142","1828                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 131\nGebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen\n(1) Für Zusatzgeräte für Telefone in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.                 Zusatzgeräte für Telefone                                  monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                              b                                                   C          d                 e\n1           Besonderer Telefonhörer\n1.1         statt eines Telefonhörers in Standardausführung\n1.1.1       Telefonhörer mit Hörverstärker ............... .                          1,15         52,-             0,40\n1.1.2       Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ......... .                           1,10         49,-             0,35\n1.1.3       Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und Dämp-\nfungsglied .................................... .                         0,30         12,-             0,10\n1.2         als zusätzlicher Telefonhörer\n1.2.1       Telefonhörer in Standardausführung ......... .                            0,60         29,-'            0,20\n1.2.2       Telefonhörer mit Hörverstärker ............... .                          1,75         81,-             0,60\n1.2.3       Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ......... .                           1,70         78,-             0,55\n1.2.4       Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und Dämp-\nfungsglied .................................... .                         0,90         41,-             0,30\n2           Zweithörer ........................ : .......... .                        0,45         23,-             0,15\n3           Kopfhörer mit Mikrofon\n3.1         in leichter Ausführung (statt der Standardaus-\nführung) ...................................... .                         4,85        244,-             1,70\n3.2         als zusätzlicher Kopfhörer mit Mikrofon\n3.2.1       in Standardausführung ....................... .                           2,-          95,-             0,60\n3.2.2       in leichter Ausführung ........................ .                         6,85        339,-             2,30\n4           Telefonschnur\n4.1         über 6 m Länge, je 2 m Überlänge                                          0,15          7,-             0,05\n4.2         in besonderer Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     nach § 142  nach § 142       nach§ 142\n5            Telefonhörerschnur in besonderer Ausführung                           nach § 142  nach§ 142        nach§ 142\n6           Tastenfeld mit Programmtasten zum Aktivieren\nvon Leistungsmerkmalen einer Telefonanlage\n(statt eines gewöhnlichen Tastenfeldes) . . . . . . .                     3,25        144,-             1,35\n7           Sperrschloß für Telefone . . .. .. .. .. .. .. . . .. .. ..               0,80         39,-             0,25\n8           Zusätzliche Datentaste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1, 15       50,-             0,45\n9           Automatischer Umschalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,05        39,-             0,35","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                 1829\n(2) Für allgemein verwendbare Zusatzgeräte in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.            Allgemein verwendbare Zusatzgeräte                      monatliche  einmalige         monatliche\nGrundgebühr   Gebühr         Grundgebühr\nDM           DM                DM\na                              b                                          C            d                 e\n1          Steckdose oder Anschaltedose zum Anschalten\nvon Anpassungseinrichtungen, Fernkopierern\noder privaten Endeinrichtungen an post- und\nteilnehmereigene Endeinrichtungen        .11„111111 lllllallll\n-           10,-               -\n2          Besondere Schalteinrichtung für Steckdosen                     nach§ 142   nach §·142        nach§ 142\n3          Umschalter    ............... ........................\n.,                                   0,20        10,-               0,05\n4          Mehrfachumschalter ....................... '....                  0,40         19,-              0,15\n5          Klingel\n5.1        in kleiner oder großer Standardausführung ....                    0,55        28,-               0,20\n5.2        in besonderer Ausführung .....................                 nach§ 142   nach§ 142         nach§ 142\n6          Tonrufeinrichtung ..............................                  0,95        48,-               0,40\n7          Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung            .......         1,55        72,-               0,50\n8          Gebührenanzeiger\n8.1        in Standardausführung (16-kHz-Zählung)              .....         2,95       242,-               1,-\n8.2        in besonderer Ausführung .....................                 nach§ 142   nach§ 142         nach§ 142\n(3) Die einmaligen Gebühren für posteigene und teilnehmereigene Steck- oder Anschaltedosen (Absatz 2\nNr. 1) werden bei Auswechslung wegen Unbrauchbarkeit erneut erhoben. Die einmaligen Gebühren werden\nnicht erhoben, wenn bereits vorhandene Steck- oder Anschaltedosen wieder verwendet werden.\n§ 132\nGebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in Telefonanlagen\nFür post- und teilnehmereigene multifunktionale Telefone (Modell Multitel) in Telefonanlagen werden\nGebühren nach § 142 erhoben.","1830                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 133\nGebühren für Sondereinrichtungen in Telefonanlagen\nFür Sondereinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen               Teilnehmereigen\nNr.                   Sondereinrichtungen                    monatHche        einmalige         monatliche\nGrundgebühr        Gebühr          Grundgebühr\nDM                DM                DM\na                             b                                 C                 d                 e\n1          Tür-Freisprecheinrichtung    •••••••••••••• • ••••••    9,65             316,-              3,15\n2          Sondereinrichtungen als Bestandteil von Ver-\nmittlungseinrichtungen oder zentralen Einrich-\ntungen .........................................     nach§ 142       nach§ 142          nach§ 142\n§ 134\nGebühren für Anpassungseinrichtungen in Anlagen\n(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen in Anlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                              Anpassungseinrichtungen\nDM\na                                           b                                                   C\n1          Anpassungseinrichtung zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst ....... .                   7,-\n2          Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst\n2.1        in Gehäuseausführung\n2.1.1      für serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2.1.1.1      300 bit/s ............................................................. .            43,85\n2.1.1.2    1200 oder 600 bit/s ................................................... .              43,85\n2.1.1.3    1200 oder 600 oder 300 bit/s ......................................... .              105,25\n2.1.1.4    2400 oder 1200 bit/s .................................................. .             131,60\n2.1.1.5    4800 oder 2400 bit/s .................................................. .             236,85\n2.1.2      für parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2.1.2.1    10 Zeichen/s als Zentralstation ........................................ .            127,20\n2.1.2.2    40 oder 20 Zeichen/s für Zentralstation ............................... .             125,45\n2.1.2.3    40 oder 20 Zeichen/s für Außenstation ................................ .               21,95\n2.2        in Einschubausführung\n2.2.1      für serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2.2.1.1    1200 bit/s (MOB 1200-01) ........................................... ..                15,80\n2.2.1.2    1200 bit/s (MOB 1200-02) ............................................ .                26,30\n2.2.1.3    1200 bit/s (MOB 1200 82) doppelt bestückt .......................... .                 87,70\n2.2.1.4    1200/75 bit/s (MOB 1200-03) ......................................... .                17,55\n2.2.1.5    1200 oder 600 oder 300 bit/s ......................................... .               78,95\n2.2.2      für parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n40 oder 20 Zeichen/s für Außenstation ............................... .                19,30\n2.3        Zusätze für Anpassungseinrichtungen\n2.3.1      Hilfskanal mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 75 bit/s für\nAnpassungseinrichtungen für serielle Übertragung mit einer Übertra-\ngungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s oder 600 bit/s, 2400 oder 1200\nbit/s sowie 4800 oder 2400 bit/s ...................................... .              26,30","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1'986                         1831\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                               Anpassungseinrichtungen\nDM\na                                          b                                                    C\n2.3.2        Automatische Wähleinrichtung\n2.3.2.1      in Gehäuseausführung .., ................, .............................. .            26,30\n2.3.2.2      in Einschubausführung für Anpassungseinrichtung in Gehäuseausfüh-\nrung für serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\nvon 1200 oder 600 bit/s ................................................ .             26,30\n2.3.2.3      in Einschubausführung für Anpassungseinrichtung in Einschubausfüh-\nrung für parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\nvon 40 oder 20 Zeichen/s als Außenstation ................................. .           4,45\n2.3.3        Anrufempfänger für automatischen Datenverkehr ...................., ..... .             3,05\n2.4          Gestelleinsätze für Anpassungseinrichtungen\n2.4.1        für höchstens 8 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung ... .                    87,70\n2.4.2        für höchstens 10 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung .. .                    96,50\n2.4.3        für höchstens 12 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung .. .                   105,25\n(2) Für zusätzliche Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst (Absatz 1 Nr. 2),\ndie als Ersatzeinrichtungen bereitgestellt worden sind, werden Grundgebühren wie für vergleichbare Anpas-\nsungseinrichtungen erhoben.\n(3) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst (Absatz 1 Nr. 2), die als mobile\nEinrichtungen bereitgestellt worden sind, wird das 1,6fache der jeweiligen Grundgebühren wie für vergleichbare\nAnpassungseinrichtungen erhoben.\n§ 135\nGebühren für Fernkopierer in Anlagen\nFür post- und teilnehmereigene Fernkopierer in Anlagen werden Gebühren nach § 142 erhoben.\n§ 136\nUmsatzsteuer\nDen Gebührenbeträgen für Endeinrichtungen und Teile von Endeinrichtungen nach§§ 100 bis 135 ist die auf\nsie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\nUnterabschnitt 3\nBetriebsfähige Bereitstellung und Änderung\n§ 137\nBetriebsfähige Bereitstellung und Änderung von post- und teilnehmereigenen\nEndstelleneinrichtungen\nDie Deutsche Bundespost\n1. stellt die post- und teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen betriebsfähig bereit,\n2. führt bei post- und teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen folgende Änderungen aus:\na) die Verlegung von Endeinrichtungen und Endstellenleitungen,\nb) die Auswechslung von Endeinrichtungen,\nc) die Erweiterung von Endeinrichtungen,\nd) das Umrüsten von Endeinrichtungen,","1832                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Tell 1\ne) die Anschaltung, Einbau oder Auswechslung von Zusätzen, Baugruppen und sonstigen Einzelteilen\nbestehender Endeinrichtungen,             ·\nf) Schaltungs- und Softwareänderungen,\ng) Änderungsarbeiten zur unmittelbaren Anschaltung von privaten Zusatzgeräten an post- und teilnehmer-\neigene Endeinrichtungen,\n3. setzt Endstellenleitungen instand,\n4. 0berpr0ft gebr:auchte Endeinrichtungen, die den Teilnehmern gehören ·und bei einer post- und teilnehmer-\neigenen Anlage wieder eingesetzt werden sollen.\n§ 138\nGebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung\nvon Endstelleneinrichtungen einfacher Endstellen\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder-Änderung von Endstelleneinrichtungen einfacher Endstellen\nwird je Endstelle eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.\n(2) Bel gleichzeitiger Bereitstellung und Änderung einer oder mehrerer Endstelleneinrichtungen wird die\nGebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.\n(3) Die Gebühr f0r die betriebsfähige Bereitstellung von Endstelleneinrichtungen nach Absatz 1 wird nicht\nerhoben, wenn sie im Zusammenhang mit der betriebsfähigen Bereitstellung des zugehörenden Anschlusses\nerfolgt.\n(4) Ist für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von E'ndstellenleitungen ein besonderer Aufwand\nerforderlich, werden statt der Gebühr nach Absatz 1 Gebühren nach Aufwand(§ 140), mindestens 65,- DM\nerhoben.\n§ 139\nGebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung\nvon Endstelleneinrichtungen in Anlagen\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen werden\nGebühren nach Aufwand (§ 140), mindestens 65,- DM erhoben.\n(2) F0r die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung von Endeinrichtungen in Telefonanlagen wird die Gebühr\nnach Absatz 1 nicht erhoben, wenn ·\n1. die Endeinrichtungen entsprechend dem bestätigten Antrag ohne nachträgliche Änderung durch den Teil-\nnehmer von der Deutschen Bundespost bestellt, geliefert und betriebsfähig bereitgestellt wurden und\n2. die betriebsfähige Bereitstellung unter normalen Bedingungen erfolgt ist.\nFür den Mehraufwand werden Gebühren nach Absatz 1 erhoben.\n(3) Für die erneute betriebsfähige Bereitstellung (Ortsveränderung) von Endeinrichtungen in Telefonanlagen\nwird die Gebühr nach Absatz 1 erhoben.\n(4) Für die betriebsfähige Bereitstellung im Falle der Auswechslung auf Antrag des Teilnehmers wird Absatz 2\nentsprechend angewendet auf:\n1. zentrale Einrichtungen einschließlich der zugehörigen Systemtelefone und gegebenenfalls der weiteren\nAusbaustufen und der Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattungen,                       ·\n2. Vermittlungseinrichtungen einsGhließlich der zugehörigen Abfragestellen und gegebenenfalls der weiteren\nAusbaustufen und der Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung.\n(5) Für die Instandsetzung von Endstellenleitungen in Anlagen und für die Überprüfung von Einrichtungen,\ndie dem Teilnehmer gehören und bei seiner post- oder teilnehmereigenen Anlage wieder eingesetzt werden\nsollen, werden Gebühren nach Aufwand (§ 140), mindestens ß5,- DM erhoben.\n(6) Für die Umrüstung einer Vermittlungseinrichtung einer mittleren Wählarilage der Baustufe 2 W 80 ohne\nDurchwahl in eine Vermittlungseinrichtung mit Durchwahl werden statt der Gebühren nach Absatz 1 folgende\nGebühren erhoben:","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1833\nGebühr\nNr.                                      Umrüstung                                            DM\na                                             b                                               C\n1           Bei Wählanlagen mit analoger Durchschaltung\n1.1         für die Vermittlungseinrichtung    •••••••••  ••••••••• ••••••••••••••   • ••••••••   800,-\n1.2         für jedes von der Umrüstung betroffene Anschalteorgan für Anschlüsse                   50,-\n2           bei Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung\n2.1         für die Vermittlungseinrichtung .........................................           1 000,-\n2.2         für jedes von der Umrüstung betroffene Anschalteorgan für Anschlüsse                  100,-\n(7) Den Gebührenbeträgen für die betriebsfähige Bereitstellung und Anderung sowie für die Umrüstung von\nEndstelleneinrichtungen in Anlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\nUnterabschnitt 4\nZusätzliche Vorschriften für die Gebührenberechnung\n§ 140\nBerechnung der Gebühren nach Aufwand\n(1) Die durch Personal der Deutschen Bundespost erbrachten Arbeitsleistungen werden wie folgt berechnet:\n'\nGebühr\nNr.                                   Arbeitsleistungen                                       DM\na                                             b                                               C\n1           Einheitssätze, je Arbeitsstunde\n1.1         für die Leitung, Planung, Auskundung usw..............................               72,50\n1.2         für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige praktische Arbeit             ...  49,50\n1.3         für die praktische Arbeit ................................................           42,50\n1.4         für die praktische Arbeit eines Auszubildenden im Fernmeldehandwerk                  12,-\n2           Zuschläge, je Arbeitsstunde\n2.1         an Werktagen, die nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen\nBundespost als Überzeitarbeit gilt ......................................              7,-\n2.2         an Sonn- und Feiertagen     • ••••••••••••••••••••••••••••••••••••     •  •••••••••  12,-\n2.3         in der Zeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtarbeit)      •••••••••••••••••  • ••••••••••••     3,-\n(2) Die Zuschläge (Absatz 1 Nr. 2) werden erhoben, wenn die Arbeiten auf Wunsch des Teilnehmers zu den\ngenannten Zeiten durchgeführt werden.\n(3) Bei der Berechnung der Gebühren für Arbeitsleistungen (Absatz 1) werden Bruchteile einer Arbeitsstunde\nauf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Die Wegezeiten werden als Arbeitszeiten gerechnet.\n(4) Die Fahrzeugbenutzung wird je gefahrenen Kilometer wie folgt berechnet:\nGebühr\nNr.                                  Fahrzeugbenutzung                                        DM\na                                             b                                               C\n1            Lastkraftwagen   ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••     • ••••••••••••     2,20\n2           Kraftwagen für Personen- und Lastenbeförderung           ......................       1,25\n3            Personenkraftwagen    ....................................................           0,65","1834                                 Bundesges~tzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(5) Verwendete Materialien werden wie folgt berechnet:\nGebühr\nNr.                              Verwendete Materialien                                     DM\na                                          b                                                 C\n1           Baustoffe (Kabel, Verteiler usw.) ........................................   Verrechnungspreis\n(§ 142 Abs. 3 Nr. 2)\n- zuzüglich 25 %\nGemeinkostenzuschlag\n2           Befestigungsmaterial und Hilfsmaterial für jeden verlegten Meter Kabel              0,50\n(6) Bei Ausführung der Arbeiten durch von der Deutschen Bundespost beauftragte Unternehmer werden die\nder Deutschen Bundespost in Rechnung gestellten Kosten für Arbeiten, Fahrten und Baustoffe zuzüglich eines\nBearbeitungszuschlages von 10 % berechnet.\n(7) Bei den vom Unternehmer nach Absatz 6 in Rechnung gestellten Kosten wird zugrunde gelegt:\n1. bei Endstelleneinrichtungen einfacher Endstellen (§ 138 Abs. 4) der Rechnungsbetrag zuzüglich der vom\nUnternehmer berechneten Umsatzsteuer,\n2. bei Endstelleneinrichtungen in Anlagen (§ 139) der Rechnungsbetrag ohne die vom Unternehmer berech-\nnete Umsatzsteuer.\n(8) Den Beträgen nach den Absätzen 1 bis 6 und 7 Nr. 2 für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung\nvon Endstelleneinrichtungen in Anlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\n§ 141\nBerechnung der Vorausgebühren für Telefone und Zusatzgeräte in einfachen Endstellen\n(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für posteigene Telefone(§ 92) und Zusatzgeräte(§ 93 Abs. 1) kann die\nDeutsche Bundespost auf unwiderruflichen, schriftlichen Antrag des Teilnehmers eine Vorausgebühr für den\nzusammenhängenden Zeitraum von 48 oder 96 Kalendermonaten erheben.\n(2) Die Vorausgebühr wird vom Ersten des auf den Eingang des betreffenden Antrags oder die betriebsfähige\nBereitstellung folgenden Monats erhoben. Bezahlte monatliche Grundgebühren werden auf die Vorausgebühr\nnicht angerechnet.\n(3) Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Vorausgebühr bezahlt wurde, werden vom Ersten des folgenden\nMonats an wieder die monatlichen Grundgebühren erhoben, wenn der Teilnehmer nicht erneut die Bezahlung\nder Vorausgebühr beantragt.\n(4) Als Vorausgebühr wird erhoben:\n1. für 48 Monate das 40fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,\n2. für 96 Monate das 70fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr.\n(5) Im Falle der Auswechslung von Endeinrichtungen gegen solche mit anderen monatlichen Grundgebühren\nwird die Vorausgebühr bis zu folgenden Höchstsätzen auf eine Vorausgebühr der neuen Endeinrichtung ange-\nrechnet:\nHöchstsatz\nNr.                                  Vorausgebühr\n0/o\na                                          b                                                 C\n1           für 48 Monate\n1.1         im ersten Jahr der Überlassung ....................................... .             70\n1.2         im zweiten Jahr der Überlassung ...................................... .             45\n1.3         im dritten Jahr der Überlassung ....................................... .            20","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1835\nHöchstsatz\nNr.                                  VorausgebOhr\n%\na                                          b                                                C\n2            für 96 Monate\n2.1          im ersten Jahr der Überlassung   ........................................           80\n2.2          im zweiten und dritten Jahr der Überlassung ...........................             60\n2.3          im vierten und fünften Jahr der Überlassung ...........................             40\n2.4          im sechsten und siebenten Jahr der Überlassung      .....................           10\n(6) Im Falle der Ortsveränderung:\n1. wird die Vorausgeb0hr nicht noch einmal erhoben,\n2. zählt die Zeit zwischen Kündigung und erneuter betriebsfähiger Bereitstellung bis zu einer H0chstdauer von\neinem Jahr nicht als Überlassungszeit nach Absatz 5,\n3. ist keine Anrechnung der Vorausgebühr nach Absatz 5 mehr möglich, wenn die Zeit zwischen Kündigung und\nerneuter betriebsfähiger Bereitstellung länger als ein Jahr ist.\n(7) Die Deutsche Bundespost erstattet auf Antrag einen Betrag in Höhe der 30fachen monatlichen Gebühr für\ndie Endeinrichtungen, für die eine Vorausgeb0hr für 96 Monate entrichtet wurde, wenn die Endeinrichtungen\nweniger als 48 Monate gegen Vorausgeb0hr Obertassen wurden, eine Anrechnung auf eine neue Vorausgebühr\nerfolgt in diesen Fällen wie bei einer Vorausgeb0hr für 48 Monate.\n(8) Im Falle einer Gebührenerstattung nach§ 330 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird für posteigene Telefone, für die eine\neinmalige Gebühr oder eine Vorausgeb0hr entrichtet wurde, die als monatliche Grundgebühr festgelegte\nGebühr für die außer Betrieb befindliche Endeinrichtung, abzüglich der Gebühr für die ersatzweise überlassene\nEndeinrichtung der Berechnung der Erstattungsbeträge zugrunde gelegt.\n§ 142\nBerechnung von Gebühren fOr Einrichtungen ohne feste Gebührensitze\n(1) Für Endeinrichtungen sowie für Teile davon, für die keine festen Grundgebühren angegeben sind oderf0r\ndie ein anderes Berechnungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, werden die Grundgebühren nach folgenden\nFormeln berechnet:\n1. bei posteigenen Endeinrichtungen monatliche Grundgebühr= E x Z x Fp,\n2. bei teilnehmerelgenen Endeinrichtungen\na) einmalige Grundgebühr = E x Z,\nb) monatliche Grundgebühr = E x Z x F,.\n(2) Die Bestandteile der Berechnungsformeln nach Absatz 1 bedeuten:\n1. E = Einkaufspreis,\n2. Z = Gemeinkostenfaktor von 1,25,\n3. Fp = Gebührenfaktor bei posteigenen Endeinrichtungen,\n4. F, = Gebührenfaktor bei teilnehmereigenen Endeinrichtungen.\n(3) Der Einkaufspreis Ist:\n1. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost unmittelbar von einer Lieferfirma bezieht, der in der\nFirmenrechnung für die Endeinrichtung, Verpackung und Fracht aufgeführte Gesamtbetrag\na) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich der von der Lieferfirma berechneten Umsatz-\nsteuer,\nb) bei Endeinrichtungen in Anlagen ohne die von der Lieferfirma berechnete Umsatzsteuer,\n2. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost Ihrem Lager entnimmt, der Verrechnungspreis der\nEndeinrichtung nach der vom Fernmeldetechnischen Zentralamt aufgestellten und am Tage der Entnahme\ngültigen Verrechnungspreisliste,\na) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich dem darin enthaltenen Umsatzsteueranteil,\nb) bei Endeinrichtungen in Anlagen vermindert um den darin enthaltenen Umsatzsteueranteil,\n3. bei Einrichtungen oder Software-Programmen, für die die Lieferfirma keine Einzelpreise angeben kann, der\nvon der Deutschen Bundespost anteilmäßig festgelegte Preis.","1836                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(4) Die Gebührenfaktoren Fp und Ft betragen:\nGebührenfaktor\nNr.                              Einrichtungen\na                                      b                                          C                d\n1           einfache Endstellen\n1.1         Telefone ..................................................... .         0,0215          0,00717\n1.2         Zusatzgeräte ................................................. .         0,0215          0,00717\n1.3         alle übrigen Einrichtungen ..................................... .       0,03            0,01\n2           in Telefonanlagen\n2.1         Reihenanlagen ............................................... .          0,0205          0,00640\n2.2         Vorzimmeranlagen ............................................ .          0,0205          0,00640\n2.3         Mehrfachabfrageanlagen ....................................... .         0,0205          0,00640\n2.4         Kleinst-Wählanlagen ......................................... .          0,0215          0,00760\n2.5         kleine Wählanlagen ............................................ .        0,0205          0,00640\n2.6         mittlere Wählanlagen ........................................... .       0,0195          0,00550\n2.7         große Wählanlagen ............................................. .        0,0183          0,00450\n2.8         mittlere Unteranlagen ......................................... .        0,0195          0,00550\n2.9         große Unteranlagen ........................................... .         0,0183          0,00450\n2.10        Telefone ...................................................... .        0,0215          0,00717\n2.11        Zusatzgeräte .................................................. .        0,0215          0,00717\n2.12        Mehrdienstendeinrichtungen ................................. .           0,0215          0,00717\n2.13        Sondereinrichtungen .......................................... .         0,0215          0,00717\n2.14        Anpassungseinrichtungen ................................... .            0,0215          0,00717\n2.15        Fernkopierer ................................................. .         0,03            0,01\n(5) Bei den nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten Gebührenbeträgen für Endeinrichtungen in Telefon-\nanlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\nAbschnitt 5\nTelekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen\nUnterabschnitt 1\nA b n e h m e n, A n s c h a I t e n u n d N a c h p r ü f e n\nprivater Endstelleneinrichtungen\n§ 143\nZulassung, Benutzungserlaubnis\n(1) Private Endeinrichtungen, die eine Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten ermöglichen\nund die die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen dieser Telekommunikationsdienste erfüllen\nmüssen, bedürfen der Zulassung durch das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen. Das gilt auch für\nsonstige Endeinrichtungen, die Zugang zu Anschlüssen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes haben\nkönnen.\n(2) Private Endeinrichtungen nach Absatz 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost im öffent-\nlichen Telekommunikationsnetz benutzt werden. Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn\n1. die Endeinrichtungen vom Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen zugelassen sind oder die Funk-\nendeinrichtungen gemäß § 2 des Gesetzes Ober Fernmeldeanlagen genehmigt sind und\n2. die für den jeweiligen Telekommunikationsdienst geltenden weiteren Vorschriften erfüllt sind.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1837\n(3) Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Telekommunikationsdienste verlangt die Deutsche\nBundespost vor der Erteilung der Benutzungserlaubnis, daß\n1. die betriebsfähige Bereitstellung, Änderung und Instandhaltung der privaten Endstelleneinrichtungen von\nPersonen ausgeführt werden, die die erforderliche Fachkunde nachweisen,\n2. ein lnstandhaltungsvertrag, der der Deutschen Bundespost gegenüber auf Verlangen nachzuweisen ist,\nabgeschlossen wird.\n(4) Die Deutsche Bundespost läßt Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 3 zu, wenn zur Vermei-\ndung nachteiliger Auswirkungen auf die Telekommunikationsdienste andere Maßnahmen getroffen sind.\n(5) In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost für einzelne private Endeinrichtungen eine allgemeine\nBenutzungserlaubnis erteilen.\n§ 144\nAbnahme\n(1) Private Endstelleneinrichtungen werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe von der\nDeutschen Bundespost abgenommen. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die Abnahme nach\nder Anschaltung und Inbetriebnahme durchführen.\n(2) Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,\n1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und\n2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.\n(3) Bei festgestellten Mängeln kann die Anschaltung und die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel\nzurückgestellt werden. Bei schon erfolgter Anschaltung kann die Deutsche Bundespost die Abschaltung ver-\nlangen.\n§ 145\nAnschaltung und Benutzungsfreigabe\n(1) Private Endstelleneinrichtungen werden nach der Abnahme von der Deutschen Bundespost angeschaltet\nund damit für die Benutzung freigegeben. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die Anschaltung\nder privaten Endstelleneinrichtung durch den Teilnehmer oder einen von ihm beauftragten Unternehmer zulas-\nsen. In diesen Fällen bedarf es der vorherigen schriftlichen Mitteilung durch den Teilnehmer.\n(2) Funkendeinrichtungen werden nach der Abnahme für die Benutzung freigegeben.\n(3) Müssen private Endeinrichtungen für die Benutzung um posteigene Funktionsteile ergänzt werden, so\nwerden diese privaten Endeinrichtungen erst nach dem Einbau der posteigenen Funktionsteile für die Benut-\nzung freigegeben.\n§ 146\nÄnderung, Erweiterung und Erneuerung\nFür private Endstelleneinrichtungen, die geändert, erweitert oder erneuert werden, gelten die §§ 143 bis 145\nentsprechend.                      ,\n§ 147\nNachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis\n(1) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die angeschalteten privaten Endstelleneinrichtungen\nnoch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen. .\n(2) Private Endstelleneinrichtungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfül-\nlen, müssen auf Verlangen der Deutschen Bundespost innerhalb einer von der Deutschen Bundespost festge-\nlegten Frist auf Kosten des Teilnehmers entsprechend geändert oder erneuert werden.\n(3) Kommt der Teilnehmer dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung oder Erneuerung der\nbeanstandeten Endstelleneinrichtungen nicht nach, kann die Deutsche Bundespost diese privaten Endstellen-\neinrichtungen oder Teile davon abschalten und die Benutzungserlaubnis widerrufen.","1838                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 148\nGebühren für die Abnahme und Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen\n(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertretende Wiederholung der\nAbnahme oder Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen benötigt werden, werden folgende Gebühren\nerhoben:\nGebühr\nNr.                                           Arbeitszeit\nDM\na                                                b                                                     C\n1             Bis zu einer Arbeitsstunde  ........................................................         50,-\n2             Bei mehr als einer Arbeitsstunde\n2.1          für die erste Arbeitsstunde ........................................................          50,-\n2.2          für die zweite und jede weitere Arbeitsstunde     •••••• • •••••••••••••••••••••• • ••••••    42,-\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,\n1. für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des Teilnehmers durchge-\nführt werden,\n2. für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienstzeit\ndurchgeführt wird,\n3. für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich werden.\n(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Werden mehrere Personen gleich-\nzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden aufgerundet. Mit den Gebühren\nsind auch die Fahrten und die anteiligen Wegezeiten abgegolten.\nUnterabschnitt 2\nMeßarbeiten für private Endeinrichtungen\n§ 149\nAngebotsübersicht\n(1) Für private Endeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost instandgehalten werden, führt die\nDeutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers Meßarbeiten an den betreffenden Anschlüssen durch.\n(2) Folgende Meßarbeiten können ausgeführt werden:\n1. Meßarbeiten, die für den Betrieb von privaten Endeinrichtungen erforderlich sind,\n2. Meßarbeiten zur Eingrenzung von Störungen in privaten Endeinrichtungen.\n§ 150\nGebühren für Meßarbeiten\nFür Meßarbeiten werden je Anschluß folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                          Meßarbeiten\nDM\na                                                b                                                     C\n1             Meßarbeiten, die für den Betrieb von privaten Endeinrichtungen erforderlich sind,\nje beantragte Messung ...........................................................             50,-\n2            Meßarbeiten zur Eingrenzung von Störungen in privaten Endeinrichtungen .......             nach§ 140","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                          1839\nUnterabschnitt 3\nInstandhalten privater Endeinrichtungen\n§ 151\nAngebotsübersicht, Leistungsumfang\n(1) Die Deutsche Bundespost bietet für folgende Endeinrichtungen lnstandhaltungsarbeiten an:\n1. Fernschreibmaschinen einschließlich Fernschaltgeräte,\n2.  zusätzliche und besondere Fernschaltgeräte,\n3.  Lochstreifensender,\n4.  Empfangslocher,\n5.  Handlocher,\n6.  Umschalteeinrichtungen,\n7.  Vermittlungseinrichtungen,\n8.  Endeinrichtungen des Warndienstes\na) Ferntastgeräte\naa) Ferntastgleichstromgeräte,\nbb) Ferntasttongeräte,\nb) Gemeinderufgeräte,\nc) Tonfrequenz-Rundsteuergeräte.\n(2) Für die Dauer der Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten in einer Werkstatt der Deutschen\nBundespost können Ersatzgeräte bereitgestellt werden. Ersatzteile werden von der Deutschen Bundespost\ngeliefert.\n(3) Die Deutsche Bundespost kann die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen einstellen und diese\nEndeinrichtungen oder Teile davon vom öffentlichen Telekommunikationsnetz abschalten, wenn besondere\nAufwendungen für die Instandhaltung wegen des Alters oder der Abnutzung der Endeinrichtungen oder aus\nanderen Gründen zu erwarten sind.\n§ 152\nGebühren\n(1) Für die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen werden folgende lnstandhaltungsgebühren erho-\nben:\nMonatliche Gebühr\nNr.                                   Endeinrichtungen                                           DM\na                                            b                                                   C\n1            Fernschreibmaschine, einschließlich Fernschaltgerät,\n1.1          innerhalb des Telexdienstes\n1.1.1        für jede mechanische Maschine                                                            84,-\n1.1.2        für jede elektronische Maschine\n1.1.2.1      in Regelausführung ........................................................... .         40,-\n1.1.2.2      in besonderer Ausführung ................................................ .              65,-\n1.2          innerhalb anderer Telekommunikationsdienste\n1.2.1        für jede mechanische Maschine ............................................ .           170,-\n1.2.2        für jede elektronische Maschine\n1.2.2.1      In Regelausführung ........................................................ .            60,-\n1.2.2.2      in besonderer Ausführung ................................................ .            100,-\n2            Mehrleistung für ein Fernschaltgerät mit Schaltzusatz für Lokalbetrieb oder\nfür ein Zweiwegefernschaltgerät, das anstelle eines normalen Fernschalt-\ngerätes verwendet wird, oder für jedes zusätzliche Fernschaltgerät bei elek-\ntronischen Maschinen ...................................................... .             4,-\n3            Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners statt einer Fernschreib-\nmaschine ...................................................................... .        11,-","1840                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nMonatliche Gebühr\nNr.                                    Endeinrichtungen\nDM\na                                             b                                                 C\n4            Lochstreifensender\n4.1           als Einzelgerät ............................................................ .        24,-\n4.2          als Anbaugerät ............................................................ .          16,-\n5             Empfangslocher\n5.1          als Einzelgerät ............................................................ .         24,-\n5.2          als Anbaugerät ............................................................ .          16,-\n6            Druckender Empfangslocher .............................................. .             42,-\n7            Handlocher ................................................................ .          24,-\n8            Neben- oder Zwischenstellenumschalter ................................. .              11,-\n9            Vermittlungseinrichtung für eine kleine Telexnebenstellenanlage                        24,-\n10           Endeinrichtungen des Warndienstes\n10.1         Ferntastgeräte\n10.1.1       Ferntastgleichstromgerät ................................................. .           19,-\n10.1.2       Ferntasttongerät .......................................................... .          71,-\n10.2         Gemeinderufgerät ......................................................... .           58,-\n10.3         Tonfrequenz-Rundsteuergerät ............................................ .             66,-\n(2) Die Instandhaltung und die Beseitigung von Störungen als Folge eines nicht ordnungsgemäßen\nGebrauchs sind mit den lnstandhaltungsgebühren nicht abgegolten.\n(3) Für Fernschreibmaschinen, die wahlweise innerhalb des Telexdienstes oder anderer Telekommunika-\ntionsdienste benutzt werden können, werden lnstandhaltungsgebühren nach Absatz 1 Nr. 1.2 erhoben.\n(4) Für Fernschreibmaschinen, die zum Herstellen von Lochstreifen verwendet werden oder die vom Teil-\nnehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfall bereitgestellt werden, werden je nach verwendeter Fernschreib-\nmaschine und je nach Einsatzfall Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben.\n(5) Mit den lnstandhaltungsgebühren ist abgegolten:\n1. Bei mechanischen Fernschreibmaschinen mit Streifenschreibern die Instandhaltung des eingebauten Loch-\nstreifensenders und des eingebauten Lochstreifenempfängers,\n2. bei elektronischen Fernschreibmaschinen\na) in Regelausführung die Instandhaltung des eingebauten Lochstreifenlesers, des eingebauten Streifen-\nlochers und des eingebauten Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb,\nb) in besonderer Ausführungswahlweise die Instandhaltung des eingebauten Lochstreifenlesers und des\neingebauten Streifenlochers oder des eingebauten Schreib-/Lesegerätes für flexible Magnetscheiben\nsowie des eingebauten Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb und des eingebauten Bildschirmes.\n(6) Bei mechanischen Fernschreibmaschinen mit eingebauten Lochstreifengeräten (Absatz 5 Nr. 1) wird für\ndie Instandhaltung des Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb die lnstandhaltungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 2\nerhoben.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1841\n(7) Mit den lnstandhaltungsgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen (Absatz 1 Nr. 1.1.2 und 1.2.1)\nsind die Reinigungsarbeiten abgegolten, die gleichzeitig mit den lnstandhaltungsarbeiten an der jeweiligen\nFernschreibmaschine durchgeführt werden. Für zusätzliche Reinigungen auf Antrag des Teilnehmers werden\nfolgende Reinigungsgebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                          Reinigung von Fernschreibmaschinen                                DM\na                                            b                                                 C\n1           Für jede Reinigung einer Fernschreibmaschine ............................             143,-\n2           Bei gleichzeitiger Reinigung mehrerer Fernschreibmaschinen, für jede Reini-\ngung\n2.1         der ersten Fernschreibmaschine ...........................................            143,-\n2.2         der zweiten und jeder weiteren Fernschreibmaschine       ... ··········· .......        84,-\nAbschnitt 6\nBereitstellen öffentlicher Telekommunikationsstellen\n§ 153\nAllgemeines\n(1) Die Deutsche Bundespost stellt öffentliche Telekommunikationsstellen zur allgemeinen Benutzung\nbereit:\n1. auf Straßen und Plätzen,\n2. in öffentlichen und a_nderen allgemein zugänglichen Gebäuden.\n(2) Öffentliche Telekommunikationsstellen werden auf Dauer, in Ausnahmefällen auch für einen befristeten\nZeitraum bereitgestellt.\n(3) Für den Benutzer einer öffentlichen Telekommunikationsstelle gelten neben der Pflicht zur Zahlung der\nGebühren die Vorschriften des § 333 Abs. 3 bis 5 und des § 345 entsprechend.\n§ 154\nAngebotsübersicht\nAls öffentliche Telekommunikationsstellen werden bereitgestellt:\n1. öffentliche Telefonstellen mit oder ohne Notrufmelder,\n2. öffentliche Telexstellen.\n- § 155\nÖffentliche Telefonstellen\n(1) Öffentliche Telefonstellen sind:\n1. öffentliche Telefonstellen für abgehenden und ankommenden Telekommunikationsverkehr mit Bedienung\ndes Telefons durch Personal der Deutschen Bundespost (öffentliche Telefonstellen A),\n2. öffentliche Telefonstellen mit Bedienung des Telefons durch den Benutzer (öffentliche Telefonstellen B),\na) für nur abgehenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen 81),\nb) für abgehenden und ankommenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen 82),\nc) für nur ankommenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen 83).\n(2) Öffentliche Telefonstellen A können für folgende Verbindungen benutzt werden:\n1. Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und 182 bis 185),\n2. handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186 bis 192).\n(3) Öffentliche Telefonstellen B können für Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und 182\nbis 185) benutzt werden.","1842                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(4) Öffentliche Telefonstellen können zusätzlich zum Telefondienst auch innerhalb folgender Telekommuni-\nkationsdienste benutzt werden:\nBenutzung im\nDaten-\nNr.                Öffentliche Telefonstellen                                                     Bild-   Funkruf-\nTelefax- übermitt-\nschirm-    dienst\ndienst   lungs-\ntextdienst\ndienst\na                              b                                            C        d             e         f\n1            Öffentliche Telefonstelle A ..................                      ja       ja            ja        ja\n2            Öffentliche Telefonstellen B\n2.1          öffentliche Telefonstelle 81 ....  .. ·••·•\" ......\n,                               nein      ja            ja        ja\n2.2          öffentliche Telefonstelle 82 ....... ..............\n,                       nein      ja            ja        ja\n2.3          öffentliche Telefonstelle 83   ••••  II II II • SIO • ,• • • • •  nein       ja           nein      nein\n(5) Öffentliche Telefonstellen können mit Münztelefonen, Kartentelefonen, Standardtelefonen, Telefonen mit\neingebautem Gebührenanzeiger oder mit nur anrufbaren Spezialtelefonen ausgestattet sein.\n(6) Der Benutzer eines Münz- oder Kartentelefons hat keinen Anspruch auf Erstattung der automatisch ver-\neinnahmten bzw. abgebuchten Geldbeträge.\n§ 156\nNotrufmelder\n(1) Von öffentlichen Telefonstellen, die zusätzlich mit einem Notrufmelder ausgestattet sind, können Verbin-\ndungen zu Notrufanschlüssen (Notruf 1 1O oder Feuerwehrruf 1 12) ohne manuelle Rufnummernwahl gebüh-\nrenfrei hergestellt werden.\n(2) Notrufmelder in öffentlichen Telefonstellen werden von der Deutschen Bundespost in Ortsnetzen mit\nNotrufanschlüssen auf Antrag der zuständigen Notdienstträger bereitgestellt.\n(3) Notrufmelder sind posteigen.\n(4) Folgende Änderungen können ausgeführt werden:\n1. die Verlegung des Notrufmelders,\n2. die Auswechslung des Notrufmelders.\nAls Verlegung gilt auch das Abnehmen und Wiederanbringen des Notrufmelders, wenn·das Telefonhäuschen\noder die Telefonzelle ausgewechselt wird.\n§ 157\nGebühren für Notrufmelder\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung eines Notrufmelders wird eine einmalige Gebühr von\n65,- DM erhoben.\n(2) Für den Notrufmelder wird eine monatliche Grundgebühr von 25,- DM erhoben.\n§ 158\nÖffentliche Telexstellen\n(1) Öffentliche Telexstellen sind:\n1. öffentliche Telexstellen mit Bedienung der Telexeinrichtungen durch Personal der Deutschen Bundespost\n(öffentliche Telexstellen A),\n2. öffentliche Telexstellen mit Bedienung der Telexeinrichtungen durch den Benutzer (öffentliche Telex-\nstellen 8).","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1843\n(2) Öffentliche Telexstellen A können für abgehenden und ankommenden Telekommunikationsverkehr über\nfolgende Verbindungen benutzt werden:\n1. Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 168 bis 171 ),\n2. handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190 bis 192).\nAnkommende Fernschreiben an Empfänger auf dem Grundstück der öffentlichen Telexstelle können auf\nWunsch des Absenders durch Eilboten zugestellt werden, wenn der Empfänger in der Anschrift so bezeichnet\nist, daß er ohne Schwierigkeiten aufgefunden werden kann.\n(3) Öffentliche Telexstellen B können nur für abgehenden Telekommunikationsverkehr über Wählverbindun-\ngen der Gruppe 2 (§§ 168 bis 171) benutzt werden.\n(4) Verbindungen zur Telegrammaufnahme und zu Seefunkanschlüssen sowie Rundsendeverbindungen\nsind nicht möglich.\n§ 159\nGebühren für Dienstleistungen bei öffentlichen Telexstellen\n(1) Für Dienstleistungen bei öffentlichen Telexstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                   Dienstleistungen                                        DM\na                                            b                                                C\n1           Bei öffentlichen Telexstellen A\n1.1         Fernschreiben absenden\n1.1.1       an einen Empfänger, je Fernschreiben .................................... .           4,-\n1.1.2       bei gleichlautendem Text an mehrere Empfänger, je Fernschreiben\n1.1.2.1     an den ersten Empfänger ................................................. .           4-,\n1.1.2.2     an jeden weiteren Empfänger ............................................. .           2,-\n1.2         Fernschreiben entgegennehmen, je Fernschreiben ....................... .              1,50\n1.3         Fernschreiben durch Eilboten zustellen ................................... .    Eilzustellgebühr\n2           Bereitstellen der Telexeinrichtung bei öffentlichen Telexstellen B, je volle\noder angefangene Minute der Benutzung ................................. .             0,30\n(2) Bei der Gebühr für die Benutzung öffentlicherTelexstellen B (Absatz 1 Nr. 2) werden mindestens 1,50 DM\nerhoben.\n(3) Für Inhaber von gültigen Presseausweisen werden für Fernschreiben von und nach Nachrichtenagen-\nturen, Zeitungsunternehmen oder Rundfunkanstalten nur 50% der Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.1 bis 1.2\nerhoben.\nAbschnitt 7\nBereitstellen von Wählverbindungen\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 160\nAngebotsübersicht\nAls Wählverbindungen werden angeboten:\n1. Selbstwählverbindungen (Wählverbindungen der Gruppen 1 bis 6),\n2. handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2,\n3. besondere Wählverbindungen.","1844                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 161\nBemessungsgrößen für die Gebühren\nDie Höhe der Gebühren für Wählverbindungen richtet sich nach:\n1.. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,\n3. dem übermittelten Datenvolumen.\n§ 162\nTarifentfernung, Entfernungsmeßpunkt\n(1) Soweit für die Einordnung in eine bestimmte Tarifzone die Entfernung zwischen Ortsnetzbereichen oder\nKnotenvermittlungsstellenbereichen (Tarifentfernung) maßgebend ist, wird die Entfernung zwischen deren Ent-\nfernungsmeßpunkten zugrunde gelegt.\n(2) Entfernungsmeßpunkt eines Ortsnetzbereichs ist dessen Netzknoten. Befinden sich in einem Ortsnetzbe-\nreich mehrere Netzknoten, wird der Netzknoten mit zentraler Lage innerhalb des Ortsnetzbereiches von der\nDeutschen Bundespost als Entfernungsmeßpunkt festgelegt. Wird der für den Entfernungsmeßpunkt maßge-\nbende Netzknoten aufgehoben oder im Standort verändert, bleibt der festgelegte Entfernungsmeßpunkt unver-\nändert weiter bestehen.\n(3) Entfernungsmeßpunkt eines Knotenvermittlungsstellenbereichs ist der Entfernungsmeßpunkt des Orts-\nnetzbereichs, in dem die Knotenvermittlungsstelle liegt. Befinden sich in Ausnahmefällen Teile einer Knotenver-\nmittlungsstelle in einem anderen Ortsnetzbereich, so legt die Deutsche Bundespost hierfür einen gemeinsamen\nEntfernungsmeßpunkt fest. Das gilt auch, wenn sich in einem Knotenvermittlungsstellenbereich mehr als eine\nKnotenvermittlungsstelle befindet und diese in verschiedenen Ortsnetzbereichen untergebracht sind.\n(4) Ortsnetzbereichen und Knotenvermittlungsstellen, die sich auf Inseln der Nord- und Ostsee befinden,\nwerden Entfernungsmeßpunkte anderer Ortsnetzbereiche auf dem Festland zugeordnet. Die zugeordneten\nEntfernungsmeßpunkte sind im Anhang 5 festgelegt.\n(5) Das Verfahren für die Berechnung der Tarifentfernungen zwischen den Ortsnetzbereichen und zwischen\nden Knotenvermittlungsstellenbereichen sowie die Rundung der berechneten Tarifentfernungen bestimmt die\nDeutsche Bundespost.\n(6) Bei B-Funktelefonanschlüssen ist für das Fahrzeug der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes für die\nBerechnung der Entfernung maßgebend, das Sitz der Knotenvermittlungsstelle ist, in deren Bereich die jeweils\nbenutzte ortsfeste Funkstelle liegt; die Deutsche Bundespost kann in Ausnahmefällen aus wichtigen tech-\nnischen oder betrieblichen Gründen einen anderen Entfernungsmeßpunkt festlegen.\nUnterabschnitt 2\nWählverbindungen der Gruppe 1\n§ 163\nLeistungsmerkmale\nWählverbindungen der Gruppe 1 sind:\n1 . leitungsvermittelte, analoge Verbindungen mit einer Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz,\n2. leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Übertagungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s.\n§ 164\nBemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren\n(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 1 richtet sich nach:\nl. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                 1845\n(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 1 gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                       Tarifzonen                                      Wählverbindungen\na                             b                                                   C\n1           Ortszone  .....................................    Wahlverbindungen zwischen Anschlüssen eines\nOrtsnetzbereiches (Ortswahlverbindungen).\n2           Nahzone   .....................................    Wählverbindungen nach Anschlüssen von Ortsnetz-\nbereichen, die zur Nahzone des Ursprungsorts-\nnetzbereichs gehören (Nahwählverbindungen).\n3           Fernzonen\n3.1         Fernzone 1  ...................................    Wahlverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nsehen den Ortsnetzbereichen von höchstens\n50 km (Fernwählverbindungen 1).\n3.2         Fernzone 2 ...................................     a) Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung\nzwischen den Ortsnetzbereichen von mehr\nals 50 km, wenn die Tarifentfernung zwi-\nsehen deren Knotenvermittlungsstellenbe-\nreichen höchstens 100 km beträgt (Fern-\nwahlverbindungen 2),\nb) Wahlverbindungen zwischen dem Ortsnetz-\nbereich Berlin (West) und anderen Ortsnetz-\nbereichen (Fernwählverbindungen 2).\n3.3         Fernzone 3 ...................................     Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nsehen den Knotenvermittlungsstellenbereichen\nvon mehr als 100 km (Fernwählverbindungen 3).\n(3) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:\nZeiteinheit\nin der Zeit         in der Zeit\nNr.                                 Tarifzonen                          von 8 bis 18 Uhr     von 18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)        (Billigtarif)\nSekunden            Sekunden\na                                       b                                       C                    d\n1          Ortszone   .....................................................         480                 720\n2           Nahzone   .....................................................         480                 720\n3           Fernzonen\n3.1         Fernzone 1  ...................................................          45                67,5\n3.2         Fernzone 2  ...................................................          20                38,571\n3.3         Fernzone 3  ...................................................          12                38,571\n(4) F0r folgende WAhlverbindungen gelten von Absatz 3 abweichende Zeiteinheiten:\nZeiteinheit\nIn der Zeit         in der Zeit\nNr.                             Wählverbindung                          von 8 bis 18 Uhr     von 18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)        (Billigtarif)\nSekunden            Sekunden\na                                       b                                       C                    d\n1          Ortswählverbindungen mit Telefonseelsorgeanschl0ssen        ....     unbegrenzt          unbegrenzt\n2          Ortswählverbindungen innerhalb des Ortsnetzes Berlin ......          unbegrenzt          unbegrenzt\n3          Wählverbindungen mit der zuständigen Inlandsauskunftsstelle,\nAuftragsdienststelle, Ansagedienststelle und dem zuständigen\nBildschirmtextnetzknoten ....................................            480                 720\n(5) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen, gesetzlichen\nFeiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.","1846                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 165\nVerbindungsgebühren\n(1) Je Zeiteinheit (§ 164 Abs. 3, 4 und 5) wird eine Gebühreneinheit berechnet.\n(2) Die Gebühreneinheit ist\n1. 0,23 DM für Wählverbindungen,\na) die von Anschlüssen ausgehen,\nb) die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Telefone nicht von Personal der Deutschen Bundes-\npost bedient werden und die nicht mit Münz- oder Kartentelefonen ausgerüstet sind,\n2. 0,30 DM für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Telefone von Personal\nder Deutschen Bundespost bedient werden oder die mit Münz- oder Kartentelefonen ausgerüstet sind.\nAbweichend von Nummer 2 ist bei Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Münztelefonen\nausgehen, die erste in jeder Wählverbindung anfallende Gebühreneinheit 0,20 DM.\n(3) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung entsteht, wird eine\nvolle Gebühreneinheit berechnet.\n(4) Der Bruchteil einer Zeiteinheit zu Beginn einer Wählverbindung, für die mehr als eine Gebühreneinheit zu\nberechnen ist, darf nicht kleiner als 15/16 der vollen Zeiteinheit sein.\n(5) Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Münztelefonen ausgehen, kann die\nGesamtgebühr aus technischen Gründen um einen Betrag bis zur doppelten Höhe einer Gebühreneinheit\nerhöht oder ermäßigt werden.\n(6) Für Wählverbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird für jeden\nbeteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlas-\nsen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als Zuschlagsgebühr wird erhoben:\n1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für Fern-\nwählverbindungen 2 entsprechende Gebühr,\n2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungsgebühr für\nFernwählverbindungen 3 entsprechende Gebühr.\n(7) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1 % verringerte Betrag der Verbindungs-\ngebühren erhoben.\n§ 166\nGebührenermäßigungen\n(1) Von den erfaßten Gebühreneinheiten eines Abrechnungszeitraumes bleiben 20 Gebühreneinheiten\nunberücksichtigt:\n1. bei Standard-Telefonanschlüssen,\n2. bei Universalanschlüssen je Basiskanal, der für Wählverbindungen benutzt wird.\nSind 20 oder weniger Gebühreneinheiten aufgekommen, werden keine Verbindungsgebühren in Rechnung\ngestellt. Kann bei mehreren Wählanschlüssen nach Nummer 1, an die eine Anlage angeschaltet ist, ein Teil die-\nser Anschlüsse nur für ankommenden Telekommunikationsverkehr benutzt werden, werden für jeden dieser\nAnschlüsse je Abrechnungszeitraum 20 Gebühreneinheiten als Gebührenermäßigung berücksichtigt. Entspre-\nchendes gilt für Basiskanäle von Universalanschlüssen, wenn beide Basiskanäle fürWählverbindungen benutzt\nwerden.\n(2) Bei einem Standard-Telefonanschluß mit einfacher Endstelle bleiben von den erfaßten Gebühreneinhei-\nten eines Abrechnungszeitraumes zusätzlich zu den 20 Gebühreneinheiten nach Absatz 1 weitere 30 Gebüh-\nreneinheiten unberücksichtigt, wenn es sich um einen Teilnehmer handelt, der allein wohnt und einen eigenen\nHaushalt bewirtschaftet und der\n1. entweder für diesen Wählanschluß als Grundgebühr die Sozialgebühr bezahlt oder\n2. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch von Altersruhegeld oder einer Rente wegen Berufs- bzw.\nErwerbsunfähigkeit oder von Versorgungsbezügen oder einer sonstigen Altersrente ist oder\n3. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch von Witwen- bzw. Witwerrente oder von Witwen- bzw. Witwer-\nversorgungsbezügen ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.\nSind während des genannten Abrechnungszeitraumes 50 oder weniger Gebühreneinheiten aufgekommen,\nwerden keine Verbindungsgebühren in Rechnung gestellt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1847\n(3) Die Gebührenermäßigung nach Absatz 2 gilt auch für\n1. Schwerbehinderte, die die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die\nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllen,\n2. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes,\n3. Empfänger von Hilfe und Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von Hilfe und Pflege als Leistung der\nKriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,\n4. Empfänger von Pflegezulagen nach§ 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 1979 (BGBl.1\nS. 181) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach§ 267 Abs. 2c dieses Gesetzes ein Freibetrag\nzuerkannt wird.\n(4) Bei Standard-Telefonanschlüssen und Telefonzweieranschlüssen bleiben je Anschluß von den erfaßten\nGebühreneinheiten eines Abrechnungszeitraumes zusätzlich zu den Gebührenermäßigungen nach den Absät-\nzen 1 und 2 weitere 50 Gebühreneinheiten unberücksichtigt, wenn von diesen Anschlüssen weniger als 30.000\nWähl- und Universalanschlüsse in der Nahzone erreichbar sind. Entsprechendes gilt für Basiskanäle von Uni-\nversalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden. Sind nur die nicht zu berücksichtigenden\nGebühreneinheiten oder weniger aufgekommen, werden keine Verbindungsgebühren in Rechnung gestellt.\n§ 167\nGebührenfreie Wählverbindungen\nFolgende Wählverbindungen sind gebührenfrei:\n1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,\n2. Verbindungen   zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,\n3. Verbindungen   mit der zuständigen Telegrammannahme,\n4. Verbindungen   mit Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr,\n5. Verbindungen   mit dem zentralen Meßplatz des Telefaxdienstes.\nUnterabschnitt 3\nWählverbindungen der Gruppe 2\n§ 168\nLeistungsmerkmale\nWählverbindungen der Gruppe 2 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 50 bit/s.\n§ 169\nBemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren\n(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 2 richtet sich nach:\n1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung und\n2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.\n(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 2 gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                        Tarifzonen                                    Wählverbindungen\na                              b                                                C\n1          Tarifzone 1  ...................................  a) Wählverbindungen zwischen Anschlüssen\neines Zentralvermittlungsstellenbereiches,\nb) Wählverbindungen zwischen Anschlüssen\ndes Zentralvermittlungsstellenbereiches Ber-\nlin (West) und des Zentralvermittlungsstellen-\nbereiches Hannover.\n2          Tarifzone 2 ...................................   Wählverbindungen zwischen Anschlüssen ver-\nschiedener Zentralvermittlungsstellenbereiche.","1848                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:\nZeiteinheit\nin der Zeit        in der Zeit\nNr.                                Tarifzonen                             von 8 bis 18 Uhr von 18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)       (Billigtarif)\nSekunden           Sekunden\na                                      b                                         C                   d\n1           Tarifzone 1 ...................................................          15                  45\n2           Tarifzone 2 ...................................................          10                  45\n§170\nVerbindungsgebühren\n(1) Je Zeiteinheit (§ 169 Abs. 3) wird eine Gebühreneinheit berechnet.\n(2) Die Gebühreneinheit ist 0, 10 DM.\n(3) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit wird eine volle Gebühreneinheit berechnet.\n(4) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1 % verringerte Betrag der Verbindungs-\ngebühren erhoben.\n§ 171\nGebührenfreie Wählverbindungen\nFolgende Wählverbindungen sind gebührenfrei:\n1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,\n2. Verbindungen mit der zuständigen Auskunftsstelle,\n3. Verbindungen zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,\n4. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammaufnahme.\nUnterabschnitt 4\nWählverbindungen der Gruppe 3\n§ 172\nLeistungsmerkmale\nWählverbindungen der Gruppe 3 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 300, 2400, 4800 oder 9600 bit/s.\n§ 173\nBemessungsgrößen für die Gebühren\n(1) Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 3 richtet sich nach:\n1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,\n3. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                               1849\n(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 3 gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                             Tarifzonen                                                                    Wählverbindungen\na                                       b                                                                               C\n1          Ortszone                                                                              Wählverbindungen zwischen Anschlüssen eines\nOrtsnetzbereichs (Ortswählverbindungen).\n2           Fernzonen\n2.1         Fernzone 1                                                                           Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nschen den Ortsnetzbereichen von höchstens\n50 km (Fernwählverbindungen 1).\n2.2        Fernzone 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      a) Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung\nzwischen den Ortsnetzbereichen von mehr\nals 50 km bis höchstens 100 km (Fernwähl-\nverbindungen 2),\nb) Wählverbindungen zwischen dem Ortsnetz-\nbereich Berlin (West) und anderen Ortsnetz-\nbereichen (Fernwählverbindungen 2).\n2.3         Fernzone 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nschen den Ortsnetzbereichen von mehr als\n100 km (Fernwählverbindungen 3).\n§ 174\nGebühren\n(1) Für jede Sekunde Verbindungszeit werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:\nVerbindungsgebühr\nin der Zeit          in der Zeit von        in der Zeit\nNr.                Wählverbindung                                                        von                6 bis 8 Uhr              von\n8 bis 18 Uhr              sowie von          22 bis 6 Uhr\n(Normaltarif)          18 bis 22 Uhr        (Billigtarif 2)\n(Billigtarif 1)\nPf                      Pf                  Pf\na                             b                                                           C                      d                   e\n1           mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 300 bit/s\n1.1         Ortszone ............................                                            0,8                    0,29                0,29\n1.2         Fernzonen\n1.2.t       Fernzone 1 ..........................                                            0,8                    0,29                0,29\n1.2.2       Fernzone 2 ..........................                                            1,15                   0,58                0,29\n1.2.3       Fernzone 3 ..........................                                            1,36                   0,58                0,29\n2           mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 2400 bit/s\n2.1         Ortszone ............................                                            0,97                   0,35                0,35\n2.2         Fernzonen\n2.2.1       Fernzone 1 ..........................                                            0,97                   0,35                0,35\n2.2.2       Fernzone 2 ..........................                                            1,40                   0,70                0,35\n2.2.3       Fernzone 3 ..........................                                            1,65                   0,70                0,35","1850                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerbindungsgebühr\nin der Zeit      in der Zeit von            in der Zeit\nvon             6 bis 8 Uhr                  von\nNr.                   Wählverbindung\n8 bis 18 Uhr          sowie von             22 bis 6 Uhr\n(Normaltarif)       18 bis 22 Uhr            (Billigtarif 2)\n(Billigtarif 1)\nPf                   Pf                      Pf\na                            b                               C                    d                       e\n3            mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 4800 bit/s\n3.1         Ortszone ............................                1,62                 0,58                    0,58\n3.2         Fernzonen\n3.2.1       Fernzone 1 ..........................                1,62                 0,58                    0,58\n3.2.2       Fernzone 2 ..........................                2,34                 1,17                    0,58\n3.2.3       Fernzone 3 ..........................                2,76                 1,17                    0,58\n4            mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 9600 bit/s\n4.1         Ortszone ............................                2,76                 0,99                    0,99\n4.2          Fernzonen\n4.2.1        Fernzone 1 ..........................               2,76                 0,99                    0,99\n4.2.2        Fernzone 2 ..........................               3,97                 2,00                    0,99\n4.2.3        Fernzone 3 ..........................               4,69                 2,00                    0,99\n(2) Der Billigtarif 2 gilt an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr, an Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetz-\nlichen Feiertagen auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Am 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarif 2, wenn diese\nTage nicht auf einen Sonntag fallen, wie an Samstagen.\n(3) Die Verbindungszeit einer Wählverbindung wird in Zehntelsekunden erfaßt. Zehntelsekundenbruchteile\nam Anfang oder Ende einer Wählverbindung bleiben unberücksichtigt.\n(4) Für jede Zehntelsekunde wird ein Zehntel der Gebühr für eine Sekunde (Absatz 1) berechnet.\n(5) Die Verbindungsgebühren werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\naddiert und dann auf volle Pfennigbeträge abgerundet.\n(6) Für jede bereitgestellte Wählverbindung werden folgende Bereitstellungsgebühren erhoben:\nBereitstellungsgebühr\nWählverbindungen mit einer\nNr.                                                                       Bereitstellungs-        Bereitstellungs-\nÜbertragungsgeschwindigkeit von\ngebühr1                 gebühr 2\nDM                      DM\na                                      b                                          C                       d\n1             300 bit/s ..........................................,.....              0,05                    0,40\n2            2400 bit/s ...............................................               0,03                    0,40\n3            4800 bit/s ...............................................               0,03                    0,40\n4            9600 bit/s ...............................................               0,03                    0,40\n(7) Die Bereitstellungsgebühr 1 wird für solche abgehenden Wählverbindungen erhoben, bei denen für die\nzugehörenden Wählanschlüsse die monatliche Grundgebühr 1 erhoben wird (§ 76 Abs. 6 Satz 2). Die Bereitstel-\nlungsgebühr 2 wird für solche abgehenden Wählverbindungen erhoben, bei denen für die zugehörenden Wähl-\nanschlüsse die monatliche Grundgebühr 2 erhoben wird(§ 76 Abs. 6 Satz 3).\n(8) Bei Mehrkanalanschlüssen wird für jede Wählverbindung eine Bereitstellungsgebühr von 0,05 DM er-\nhoben.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1851\n(9) Für Wählverbindungen werden je Anschluß und je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren mindestens in folgender Höhe erhoben:\nWählverbindungen mit einer                            Mindestgebühr\nNr.\nÜbertragungsgeschwindigkeit von                                DM\na                                           b                                                C\n300 bit/s .................................................................. .       40,-\n2           2400 bit/s .................................................................. .       50,-\n3           4800 bit/s .................................................................. .       70,-\n4           9600 bit/s .................................................................. .      120,-\n(10) Verbindungsgebühren, die für die Benutzung von besonderen Wählverbindungen nach § 194 Abs. 1\nNr. 5.2 und 5.3 erhoben werden, werden bei den Mindestgebühren (Absatz 9) berücksichtigt.\n(11) Bei Mehrkanalanschlüssen werden je Kanal die entsprechenden Mindestgebühren (Absatz 9) erhoben.\n§ 175\nGebührenfreie Wählverbindungen\n(1) Wählverbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes sind gebührenfrei.\n(2) Darüber hinaus sind für Wählverbindungen innerhalb des Teletexdienstes folgende Wählverbindungen\ngebührenfrei:\n1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,\n2. Verbindungen mit der zuständigen Auskunftsstelle,\n3. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammannahme.\nUnterabschnitt 5\nWählverbindungen der Gruppe 4\n§ 176\nLeistungsmerkmale\n(1) Wählverbindungen der Gruppe 4 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen über Satelliten mit Über-\ntragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s, 2 x 64 kbit/s oder 1,92 Mbit/s.\n(2) Wählverbindungen der Gruppe 4 können für einen vorher festgelegten Zeitpunkt mit einer festgelegten\nVerbindungszeit bereitgestellt werden (Festzeitverbindungen). Die festgelegte Verbindungszeit kann nur dann\nüberschritten werden, wenn jede Benachteiligung eines anderen ausgeschlossen ist.\n§ 177\nBemessungsgrößen für die Gebühren\nDie Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 4 richtet sich nach:\n1. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,\n2. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen.","1852                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 178\nGebühren\n(1) Für jede Sekunde Verbindungszeit werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:\nVerbindungsgebühr\nNr.                         Wählverbindungen mit einer                         in der Zeit von      in der Zeit von\nÜbertragungsgeschwindigkeit von                         8 bis 18 Uhr          18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)         (Billigtarif)\nPf                     Pf\na                                          b                                         C                      d\n1           64 kbit/s   ••••• • • •'••• ••••••••••••••••111••••s•••••••••••••••             6                      5\n2           2 x 64 kbit/s ..................... ., ......................                 12                     10\n3           1,92 Mbit/s ................................................                 180                   144\n(2) Der Billigtarif gilt an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen sowie am\n24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.\n(3) Die Verbindungszeit einer Wählverbindung wird in Zehntelsekunden erfaßt. Zehntelsekundenbruchteile\nam Anfang oder Ende einer Wählverbindung bleiben unberücksichtigt.\n(4) Für jede Zehntelsekunde wird ein Zehntel der Gebühr für eine Sekunde (Absatz 1) berechnet.\n(5) Für Festzeitverbindungen werden die Verbindungsgebühren für die festgelegte Verbindungszeit erhoben.\nWird die festgelegte Verbindungszeit Oberschritten, so werden die Verbindungsgebühren für die tatsächliche\nVerbindungszeit erhoben.\n(6) Für jede Festzeitverbindung wird als Mindestgebühr erhoben:\n1. bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s oder 2 x 64 kbit/s die Verbindungsgebühr für eine\nVerbindungszeit von 1O Minuten,\n2. bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s die Verbindungsgebühr für eine Verbindungszeit von\n5 Minuten.\n(7) Die Verbindungsgebühren werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\naddiert und dann auf volle Pfennigbeträge abgerundet.\n(8) Für jede bereitgestellte Wählverbindung wird eine Bereitstellungsgebühr von 1 DM erhoben.\n(9) Für Wählverbindungen werden je Anschluß und je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren mindestens in folgender Höhe erhoben:\nWählverbindungen mit einer                                Mindestgebühr\nNr.\nÜbertragungsgeschwindigkeit von                                      DM\na                                                    b                                                      C\n1           64 kbit/s    ....................................................... ·············               1 000,-\n2           2 X  64 kbit/s   .................................................................               1 700,-\n3           1,92 Mbit/s . ··········· ..................... \" .................................            15 500,-\n(10) Soweit im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung eine oder mehrere Festzeitver-\nbindungen bereitgestellt wurden, werden anstelle der Mindestgebühren nach Absatz 9 je Anschluß und je\nAbrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung Mindestgebühren in Höhe der Verbindungs-\ngebühr für eine Verbindungsdauer von 10 Stunden erhoben.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                             1853\nUnterabschnitt 6\nWählverbindungen der Gruppe 5\n§ 179\nLeistungsmerkmale\n(1) Wählverbindungen der Gruppe 5 sind paketvermittelte, digitale Verbindungen mit Übertragungsge-\nschwindigkeiten von 300 biVs bis 48 kbiVs.\n(2) Zeichenorientierte Daten werden von der Deutschen Bundespost an die paketorientierte Übermittlung\nangepaßt.                                                                                                            ·\n§ 180\nBemessungsgrößen für die Gebühren\nDie Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 5 richtet sich nach:\n1. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,\n2. dem übermittelten Datenvolumen,\n3. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen,\n4. der Anpassung zeichenorientierter Daten an die paketorientierte Übermittlung.\n§ 181\nGebühren\n(1) Für jede Minute Verbindungszeit wird eine Verbindungsgebühr von 1 Pfennig erhoben. Angefangene\nMinuten zählen als volle Minuten.\n(2) Das übermittelte Datenvolumen wird in Segmenten erfaßt. Die Segmente werden für jedes Datenpaket\ngetrennt gezählt. Angefangene Segmente gelten als volle Segmente. Segmete, die im öffentlichen Telekommu-\nnikationsnetz zur Steuerung oder Sicherung des zu übermittelnden Datenvolumens zugesetzt werden, bleiben\nunberücksichtigt.\n(3) Für jedes übermittelte Segment werden folgende Volumengebühren erhoben:\nGebühr je Segment\nin der Zeit      in der Zeit von        in der Zeit\nNr.             Anzahl der Segmente je                    von             6 bis 8 Uhr              von\nAbrechnungszeitraum                 8 bis 18 Uhr         sowie von          22 bis 6 Uhr\n(Normaltarif)      18 bis 22 Uhr        (Billigtarif 2)\n(Billigtarif 1)\nPf                   Pf                  Pf\na                          b                              C                    d                   e\n1            Bis zu 200 000 Segmente      ..........          0,33                0,18                 0,09\n2            mehr als 200 000 Segmente\n2.1         für die ersten 200 000 Segmente ...               0,33                 0,18                0,09\n2.2         für jedes weitere Segment ..........              0,20                 0,12                0,06\n(4) Der Billigtarif 2 gilt an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr, an Sonntagen und an bundeseinheitlichen\ngesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Am 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarif 2, wenn\ndiese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, wie an Samstagen.\n(5) Für jede bereitgestellte Wählverbindung wird eine Bereitstellungsgebühr von 5 Pfennig erhoben.\n(6) Bei Wählanschlüssen der Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bis 1200/75 bit/s\n(§ 73 Abs. 3 Nr. 1 bis 3) werden für die Anpassung zeichenorientierter Daten an die paketorientierte Übermittlung\nzusätzlich zu den Verbindungsgebühren nach den Absätzen 1 bis 3 Anpassungsgebühren in Höhe von 6 Pfennig\nje Minute Verbindungszeit erhoben. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden\nhöchstens 180,- DM erhoben, wenn für den betreffenden Wählanschluß die besondere Betriebsmöglichkeit\n\"Gebührenübernahme\" nicht besteht.\n(7) Abweichend von der Gebühr nach Absatz 1 wird je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung eine Anpassungsgebühr in Höhe von 180,- DM erhoben, wenn für den betreffenden Wählanschluß\ndie besondere Betriebsmöglichkeit „feste virtuelle Verbindung\" besteht.","1854                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nUnterabschnitt 7\nWählverbindungen der Gruppe 6\n§ 182\nLeistungsmerkmale\nWählverbindungen der Gruppe 6 sind leitungsvermittelte, analoge Funkverbindungen mit einer Frequenz-\nbandbreite von 3, 1 kHz.\n§ 183\nBemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren\n(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 6 richtet sich nach der in Zeit-\neinheiten unterteilten Verbindungszeit.\n(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 6 gelten folgende Zeiteinheiten:\n1. 8 Sekunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr (Normaltarif),\n2. 20 Sekunden in der Zeit von 18 bis 8 Uhr (Billigtarif).\n(3) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetzlichen\nFeiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.\n§ 184\nVerbindungsgebühren\n(1) Je Zeiteinheit (§ 183) wird eine Gebühreneinheit berechnet.\n(2) Die Gebühreneinheit ist 0,23 DM.\n(3) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung entsteht, wird eine\nvolle Gebühreneinheit berechnet.\n(4) Der Bruchteil einer Zeiteinheit zu Beginn einer Wählverbindung, für die mehr als eine Gebühreneinheit zu\nberechnen ist, darf nicht kleiner als 15/16 der vollen Zeiteinheit sein.\n(5) Für Wählverbindungen der Gruppe 6 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird für jeden\nbeteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß über-\nlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als Zuschlagsgebühr wird\nerhoben:\n1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für Fern-\nwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr,\n2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine derVerbindungsgebührfür\nFernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr.\n(6) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1% verringerte Betrag der Verbindungs-\ngebühren erhoben.\n§ 185\nGebührenfreie Wählverbindungen\nFolgende Wählverbindungen sind gebührenfrei:\n1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,\n2. Verbindungen zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,\n3. Verbindungen mit Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                      1855\nUnterabschnitt 8\nHandvermittelte Verbindungen der Gruppe 1\n§ 186\nLeistungsmerkmale\n(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 sind analoge Verbindungen mit einer Frequenzbandbreite\nvon 3, 1 kHz und digitale Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s.\n(2) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 werden für die in § 187 angegebenen Gespräche und als\nErsatz für Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 bei andauernden Besetztfällen bereitgestellt.\n§ 187\nGesprächsarten\n(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 werden hergestellt für:\n1. Notgespräche,\n2. Staatsgespräche\na) als dringende Staatsgespräche,\nb) als Staatsgespräche mit absolutem Vorrang,\n3. Militärgespräche\na) als dringende Militärgespräche,\nb) als Militärgespräche mit absolutem Vorrang.\n(2) Notgespräche sind Gespräche bei Gefahr für Menschenleben und zur Abwendung von Gefahr in Kata-\nstrophenfällen.\n(3) Staatsgespräche sind Gespräche, die sich nur auf Staatsangelegenheiten beziehen. Staatsgespräche\nsind nur im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie in Katastrophenfällen zugelassen. Sie können nur von\nbesonders dazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- oder Landesbehörden oder von besonders dazu\nermächtigten Personen geführt werden.\n(4) Militärgespräche sind Gespräche, die sich nur auf Militärangelegenheiten beziehen. Sie werden nur von\nAnschlüssen der Streitkräfte und nur im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie in Katastrophenfällen zuge-\nlassen.\n(5) Es haben Vorrang:\n1. Notgespräche sowie Staats- und Militärgespräche mit absolutem Vorrang vor allen anderen Gesprächen,\n2. dringende Staatsgespräche und dringende Militärgespräche vor sonstigen Gesprächen.\n§ 188\nBemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\nDie Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 richtet sich nach der\nVerbindungszeit.","1856                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 189\nVerbindungsgebühren\n(1) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 mit einer Verbindungszeit bis zu drei Minuten werden\nfolgende Verbindungsgebühren erhoben:\nVerbindungsgebühren\nNr.                      Handvermittelte Verbindungen                       Verbindungs-      Verbindungs-\ngebühr A          gebühr B\nDM               DM\na                                     b                                           C                 d\n1           für Notgespräche    ............................................         2,07               3,45\n2           für Staatsgespräche\n2.1         als dringendes Staatsgespräch      ..............................        4,14               6,90\n2.2         als Staatsgespräch mit absolutem Vorrang ...................            20,70             34,50\n3           für Militärgespräche\n3.1         als dringendes Militärgespräch ...............................           4,14               6,90\n3.2         als Militärgespräch mit absolutem Vorrang ...................           20,70             34,50\n4           als Ersatz für Wählverbindungen bei andauernden Besetzt-\nfällen ........................................................           4,14              6,90\n(2) Die Verbindungsgebühr A wird für Verbindungen von und nach Anschlüssen sowie zwischen Anschlüssen\ndes Ortsnetzbereiches Berlin (West) erhoben. Die Verbindungsgebühr B wird für die übrigen handvermittelten\nVerbindungen erhoben.\n(3) Für handvermittelte Verbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel\nder Gebühr nach Absatz 1 erhoben. Angefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.\n(4) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird\nfür jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß\nüberlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als Zusqhlagsgebühr wird\nerhoben:\n1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für Fern-\nwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr,\n2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B in allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungsgebühr für\nFernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr.\n(5) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe C wird\nfür jeden beteiligten Funktelefonanschluß von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen\nwurde, folgender Zuschlag zu den Verbindungsgebühren nach Absatz 1 erhoben:\nZuschlag\nNr.                                      Verbindungszeit                                          DM\na                                              b                                                  C\n1           für eine Verbindung bis zu drei Minuten Dauer ..............................              3,-\n2           für eine Verbindung von mehr als drei Minuten Dauer\n2.1         für die ersten drei Minuten  ....... ······························· ............         3,-\n2.2         für jede weitere Minute ......................................................            1,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1857\nUnterabschnitt 9\nHandvermittelte Verbindungen der Gruppe 2\n§ 190\nLeistungsmerkmale\n(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 sind:\n1. analoge Funkverbindungen mit einer Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz,\n2. digitale Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s.\n(2) Handvermittelte analoge Funkverbindungen sind Verbindungen zwischen\n1. Seefunkanschlüssen und Anschlüssen an Land (Seefunkverbindungen A),\n2. zwei Seefunkanschlüssen (Seefunkverbindungen 8),\n3. Seefunkanschlüssen und Rheinfunkanschlüssen (Seefunkverbindungen C),\n4. Rheinfunkanschlüssen und Anschlüssen an Land (Rheinfunkverbindungen A),\n5. zwei Rheinfunkanschlüssen (Rheinfunkverbindungen B).\n(3) Handvermittelte digitale Verbindungen sind Verbindungen zwischen\n1. Seefunkanschlüssen und Telexanschlüssen an Land (Seefunkverbindungen D),\n2. zwei Telexanschlüssen an Land (Telexverbindungen).\n§ 191\nBemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\nDie Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 richtet sich nach derVer-\nbindungszeit.\n§ 192\nVerbindungsgebühren\n(1) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 mit einer Verbindungszeit bis zu 3 Minuten werden\nfolgende Verbindungsgebühren erhoben:\nVerbindungsgebühr\nNr.                               Handvermittelte Verbindung\nDM\na                                            b                                                  C\n1           Seefunkverbindungen A\n1.1         auf Ultrakurzwelle .......................................................... .        7,20\n1.2         auf Grenzwelle ............................................................. .        14,70\n1.3         auf Kurzwelle ............................................................... .       28,50\n2           Seefunkverbindungen B\n2.1         auf Ultrakurzwelle\n2.1.1       Funkgebühr ................................................................ .         10,80\n2.1.2       Landgebühr ................................................................ .          3,-\n2.2         auf Grenzwelle\n2.2.1       Funkgebühr ................................................................ .         23,40\n2.2.2       Landgebühr ................................................................ .          3,-\n2.3         auf Kurzwelle\n2.3.1       Funkgebühr                                                                            51,-\n2.3.2       Landgebühr ................................................................ .          3,-","1858                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerbindungsgebühr\nNr.                                Handvermittelte Verbindung\nDM\na                                                b                                                   C\n3           Seefunkverbindungen C\n3.1         auf Ultrakurzwelle .......................................................... .             12,60\n3.2         auf Grenzwelle ............................................................. .              18,90\n3.3         auf Kurzwelle ...., ........................................................... .           32,70\n4           Rheinfunkverbindungen A .................................................. .                 7,20\n5           Rheinfunkverbindungen B\n5.1         Funkgebühr ................................................................ .               10,80\n5.2         Landgebühr ....., ........................................................... .              1,80\n6           Seefunkverbindungen D .................................................... .                21,-\n7           Telexverbindungen\n7.1         Tarifzone 1                                                                                  1,20\n7.2         Tarifzone 2                                                                                  1,80\n(2) Die Landgebühren (Absatz 1 Nr. 2.1.2, 2.2.2, 2.3.2 und 5.2) werden nur dann erhoben, wenn an der Verbin-\ndung zwei ortsfeste Funkstellen beteiligt sind.\n(3) Für handvermittelte Verbindungen über drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel der\nGebühren nach Absatz 1 erhoben. Angefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.\n(4) Für handvermittelte analoge Verbindungen der Gruppe 2 von und nach Funktelefonanschlüssen der\nGruppe B wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funk-\ntelefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als\nZuschlagsgebühr wird erhoben:\n11. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für Fern-\nwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr,\n2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine derVerbindungsgebührfür\nFernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr.\n(5) Für analoge handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der\nGruppe C wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß\nüberlassen wurde, folgender Zuschlag zu den Verbindungsgebühren nach Absatz 1 erhoben:\nZuschlag\nNr.                                      Verbindungszeit\nDM\na                                                b                                                   C\n1           für eine Verbindung bis zu drei Minuten Dauer ..............................                 3,-\n2           für eine Verbindung von mehr als drei Minuten Dauer\n2.1         für die ersten drei Minuten   ........... ., ........................................        3,-\n2.2         für jede weitere Minute ......................................................               1,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                        1859\nUnterabschnitt 10\nBesondere Wählverbindungen\n§ 193\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als besondere Wählverbindungen werden angeboten:\nNr.       Besondere Wäh lverbindungen                                              Leistungsmerkmale\n.a                       b                                                                  c\n1           Service 130 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenschaltung von Wählverbindungen der Gruppen 1\nund 6 mit weiterführenden Wählverbindungen in einer Service-\n130-Zentrale der Deutschen Bundespost.\n2           Anrufweiterschaltungen                                Weiterschaltung von analogen Wählverbindungen der Gruppen\n1 oder 6 in Netzknoten der Deutschen Bundespost.\n3           Konferenzverbindungen                                 Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 zwischen min-\ndestens drei und höchstens 15 Anschlüssen oder öffentlichen\nTelefonstellen, ausgenommen See- und Rheinfunkanschlüs-\nsen, Funktelefonanschlüssen der Gruppe B und öffentliche\nTelefonstellen mit Münz- oder Kartentelefon.\n4           Verbindungsübergänge in Netz-\nknoten der Deutschen Bundes-\npost\n4.1         Verbindungsübergang 1/3 ..... .                       Übergang von analogen Wählverbindungen der Gruppe 1 zu\ndigitalen Wählverbindungen der Gruppe 3 zu bestimmten Wähl-\nanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe L.\n4.2         Verbindungsübergänge 1/5\n4.2.1       Verbindungsübergang 1/51 . . . . .                    Übergang von analogen Wählverbindungen der Gruppe 1 _zu\ndigitalen Wählverbindungen der Gruppe 5 zu bestimmten Wähl-\nanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe P.\n4.2.2       Verbindungsübergang 1/52 . . . . .                    a) Übergang von analogen Wählverbindungen der Gruppe 1\nzu digitalen Wählverbindungen der Gruppe 5 zu beliebi-\ngen Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der\nGruppe P,\nb) Übertragungsgeschwindigkeit höchstens 1200 bit/s.\n4.3         Verbindungsübergang 3/5 . . . . . .                   a) Übergang von digitalen Wählverbindungen der Gruppe 3\nzu digitalen Wählverbindungen der Gruppe 5 zu beliebi-\ngen Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der\nGruppe P,\nb) Übertragungsgeschwindigkeit höchstens 9600 bit/s.\n5           Dienstübergänge in Netzknoten\nder Deutschen Bundespost\n5.1         Dienstübergang Telex-Teletex-\ndienst ......................... .                    Übergang vom Telex- zum Teletexdienst durch Umsetzung der\nSignalisierung und Codierung des Zeichenvorrates des Telex-\ndienstes in den Zeichenvorrat des Teletexdienstes.\n5.2         Dienstübergang Teletex-Telex-\ndienst ......................... .                    Übergang vom Teletex- zum Telexdienst durch Umsetzung der\nSignalisierung und Codierung des Zeichenvorrates des Telex-\ndienstes in den Zeichenvorrat des Telexdienstes.\n5.3         Dienstübergang Teletex-Daten-\nübermittlungsdienst ........... .                     Übergang vom Teletexdienst zum Datenübermittlungsdienst\nausschließlich zu Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-\npunkten der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\nvon 2400 bit/s (§ 73 Abs. 2 Nr. 3).","1860                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNr.        Besondere Wählverbindungen                                                        Leistungsmerkmale\na                                b                                                                   C\n6            Rundsendeverbindungen\n6.1          Rundsendeverbindung A                                        Verbindungen zu mindestens 3 bis höchstens 30 Telexan-\nschlüssen gleichzeitig.\n6.2          Rundsendeverbindung B                                        Verbindungen zu mindestens 3 bis höchstens 30 Wählan-\nschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe L mit den\nÜbertragungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s, 2400 bit/s,\n4800 bit/s, 9600 bit/s oder 48 kbit/s.\n7            Feste virtuelle Verbindung . . . . . .                       Dauernd bereitgestellte Wählverbindungen der Gruppe 5 zwi-\nschen Wählanschlüssen der Gruppe P.\n8            Verbindungen mit besonderen\nAnpassungsdienstleistungen\n8.1          Protokollanpassungen\n8.1.1        P 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung nicht kompatibler Endstellen     mit Protokoll P 32 an\ndie paketorientierte Übermittlung einer    Wählverbindung der\nGruppe 5.\n8.1.2        P 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung nicht kompatibler Endstellen     mit Protokoll P 33 an\ndie paketorientierte Übermittlung einer    Wählverbindung der\nGruppe 5.\n8.1.3        P 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung nicht kompatibler Endstellen     mit Protokoll P 42 an\ndie paketorientierte Übermittlung einer    Wählverbindung der\nGruppe 5.\n8.2          besondere               Anpassungspara-\nmeter .......................... .                           Änderung fest zugeordneter Parameter der paketorientierten\nÜbermittlung einer Wählverbindung der Gruppe 5.\n8.3          besondere           Datenflußsteuerung                       Abweichend von der normalen Datenflußsteuerung besondere\nDatenflußsteuerung einer Wählverbindung der Gruppe 5.\n(2) Verbindungsübergänge 1/52 und 3/5 (Absatz 1 Nr. 4.2.2 und 4.3) werden nur bereitgestellt, wenn\n1. dem anrufenden Teilnehmer eine Teilnehmerkennung(§ 214 Abs. 2 Nr. 2) zugeteilt worden ist oder\n2. für den angerufenen Anschluß die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme (§ 77 Abs. 7 Nr. 5)\nbesteht.\n§ 194\nGebühren\n(1) Für besondere Wählverbindungen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                        Besondere Wählverbindungen\nDM\na                                                    b                                                        C\n1            Service 130\n1.1          Verbindungen bis zur Service-130-Zentrale Ober\n1.1.1        Wählverbindungen der Gruppe 1 ................... .                                Verbindungsgebühren wie für Ortswähl-\nverbindungen der Gruppe 1 (§ 165)\n1.1.2        Wählverbindungen der Gruppe 6                                                    , die Hälfte der Gebühren für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 6 (§ 184)\n1.2          weiterführende Wählverbindung .................... . Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 1, jedoch mit einer\ndurchgehenden Zeiteinheit von 10 Sekun-\nden","Nr. 58- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                           1861\nGebühr\nNr.                       Besondere Wählverbindungen\nDM\na                                                  b                                                                           C\n2         Anrufweiterschaltungen\n2.1       Verbindungen bis zum Netzknoten, der für die Anruf-\nweiterschaltung maßgebend ist über\n2.1.1     Wählverbindungen der Gruppe 1                                                                          Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 1 (§ 165)\n2.1.2     Wählverbindungen der Gruppe 6                                                                          Gebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 6 (§ 184)\n2.2       Weiterführende Wählverbindungen\n2.2.1     Orts- oder Nahwählverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 1 (§ 165), jedoch mit\neiner durchgehenden Zeiteinheit von\n30 Sekunden\n2.2.2     Fernwählverbindungen der Gruppe 1 . . . . . . . . . . . . . . . .                                      Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 1 (§ 165), jedoch mit\neiner durchgehenden Zeiteinheit von\n12 Sekunden\n2.2.3     Wählverbindungen der Gruppe 6                                                                          Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 6 (§ 184)\n3         Konferenzverbindungen\n3.1       für jede Verbindung zwischen dem Netzknoten und\neiner an der Konferenzverbindung beteiligten End-\nstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbindungsgebühren     wie  für Notge-\nspräche (§ 189)\n3.2       Zuschlag je bereitgestellter Verbindung . . . . . . . . . . . . .                                      Bereitstellungsgebühr entsprechend den\nVerbindungsgebühren für Notgespräche\n(§ 189)\n4         Verbindungsübergänge in Netzknoten der Deutschen\nBundespost\n4.1       Verbindungsübergang 1/3\n4.1.1     Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den\nÜbergang maßgebend ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 1 (§ 165)\n4.1.2     weiterführender Verbindungsabschnitt . . . . . . . . . . . . . .                                       Gebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 3 (§ 174), jedoch mit einer\neinheitlichen Bereitstellungsgebühr von\n0,05 DM\n4.2       Verbindungsübergänge 1/5\n4.2.1     Verbindungsübergang 1/51\n4.2.1.1   Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den\nÜbergang maßgebend ist ........................... .                                                   Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 1 (§ 165)\n4.2.1.2   weiterführender Verbindungsabschnitt                                                                   Gebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 5 (§ 181)\n4.2.2     Verbindungsübergang 1/52\n4.2.2.1   Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den\nÜbergang maßgebend ist ........................... .                                                   Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 1 (§ 165)\n4.2.2.2   weiterführender Verbindungsabschnitt ............. .                                                   Gebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 5 (§ 181)\n4.2.2.3   für den Verbindungsübergang mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von\n4.2.2.3.1   300 bit/s, je Minute ............................... .                                                                 0,04\n4.2.2.3.2 1200 bit/s, je Minute ............................... .                                                                  0,05","1862                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühr\nNr.               Besondere Wählverbindungen\nDM\na                            b                                                              C\n4.3     Verbindungsübergang 3/5\n4.3.1   Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den\nÜbergang maßgebend ist ........................... .                 Gebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 3 (§ 17 4)\n4.3.2   weiterführender Verbindungsabschnitt ............. .                 Gebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 5 (§ 181)\n4.3.3   für den Verbindungsübergang mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von\n4.3.3.1  300 bit/s .......................................... .                                 0,04\n4.3.3.2 2400 bit/s .......................................... .                                 0,07\n4.3.3.3 4800 bit/s .......................................... .                                 0,10\n4.3.3.4 9600 bit/s .......................................... .                                 0,15\n5       Dienstübergänge\n5.1     Dienstübergang Telex-Teletexdienst..................                 Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 2 (§ 170)\n5.2     Dienstübergang Teletex-Telexdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbindungsgebühren wie fürWählverbin-\ndungen der Gruppe 2 (§ 170)\n5.3     Dienstübergang Teletex-Datenübermittlungsdienst . .                  Gebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 3 (§ 174)\n6       Rundsendeverbindungen\n6.1     Rundsendeverbindung A\n6.1.1   Bereitstellen der Rundsendeverbindung mit\n6.1.1.1   3 bis höchstens 10 Telexanschlüssen ............ .                                     6,-\n6.1.1.2 11 bis höchstens 30 Telexanschlüssen ............ .                                     15,-\n6.1.2   Bereitstellen der Einzelverbindungen\n6.1.2.1 vom sendenden Anschluß bis zum Netzknoten, der für\ndas Rundsenden maßgebend ist ................... .                   Verbindungsgebühren wie für eine Wähl-\nverbindung der Gruppe 2 (§ 170)\n6.1.2.2 weiterführende Wählverbindung, je Wählverbindung                     Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 2 (§ 170)\n6.2     Rundsendeverbindung 8\n6.2.1   Bereitstellen der Rundsendeverbindung mit\n6.2.1.1   3 bis höchstens 10 Wählanschlüssen ............. .                                     6,-\n6.2.1.2 11 bis höchstens 30 Wählanschlüssen ............. .                                     15,-\n6.2.2   Bereitstellen der Einzelverbindungen\n6.2.2.1 vom sendenden Anschluß bis zum Netzknoten, der für\ndas Rundsenden maßgebend ist ................... .                   Gebühr wie für eine Wählverbindung der\nGruppe 3 (§ 17 4)\n6.2.2.2 weiterführende Wählverbindung, je Wählverbindung                     Gebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 3 (§ 17 4)\n7       Feste virtuelle Verbindung .......................... .              Volumengebühren wie für Wählverbindun-\ngen der Gruppe 5 (§ 181)\n8       Verbindungen mit besonderen Anpassungsdienstlei-\nstungen\n8.1     Protokollanpassungen\n8.1.1   P 32 ............................................... .               Gebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 5 (§ 181), jedoch mit einer\n1,4fachen Volumengebühr","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1863\nGebühr\nNr.                  Besondere Wählverbindungen\nDM\na                                 b                                                    C\n8.1.2       P 33  .............................. •··• ................    Gebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 5 (§ 181), jedoch mit einer\n1,4fachen Volumengebühr\n8.1.3       P 42  .................................................       Gebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 5 (§ 181), jedoch mit einer\n1,3fachen Volumengebühr\n8.2         besondere Anpassungsparameter, einmalig           .........                    10,-\n8.3         besondere Datenflußsteuerung, einmalig  .\n........... .,                  10,-\n(2) Die Verbindungsgebühren für die Wählverbindungen zur Service-130-Zentrale (Absatz 1 Nr. 1.1) werden\nnur dann erhoben, wenn auch die weiterführende Wählverbindung zustandegekommen ist.\n(3) Die Verbindungsgebühren für. die von der Service-130-Zentrale weiterführenden Wählverbindungen\n(Absatz 1 Nr. 1.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, für den die besondere Service-130-Rufnummer (§ 71\nAbs. 6) festgelegt wurde. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden mindestens\n5 000 Gebühreneinheiten von 0,23 DM in Rechnung gestellt.\n(4) Die Verbindungsgebühren für weiterführende Wählverbindungen bei Anrufweiterschaltungen (Absatz 1\nNr. 2.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, dem der angerufene Wählanschluß mit der besonderen Betriebs-\nmöglichkeit Anrufweiterschaltung (§ 69 Abs. 1 Nr. 8) überlassen worden ist.\n(5) Die Gebühren für den weiterführenden Verbindungsabschnitt bei Verbindungsübergängen 1/3 (Absatz 1\nNr. 4.1.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, dem der angerufene Wählanschluß überlassen worden ist.\n(6) Bei Verbindungsübergängen und Rundsendeverbindungen werden die Gebühren für die Verbindungsab-\nschnitte bis zum Netzknoten nach Absatz 1 Nr. 4.1.1, 4.2.1.1, 4.2.2.1, 4.3.1, 6.1.2.1 und 6.2.2.1 auch dann von\ndem Teilnehmer erhoben, dem der anrufende Wählanschluß überlassen wurde, wenn für den angerufenen Wähl-\nanschluß die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme besteht.\nAbschnitt 8\nBereitstellen von Festverbindungen\n§ 195\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Festverbindungen werden angeboten:\n· 1. Festverbindungen der Gruppe 1,\n2. Festverbindungen der Gruppe 2,\n3. Festverbindungen der Gruppe 3.\n(2) Festverbindungen der Gruppe 1 sind dauernd bereitgestellte analoge Verbindungen mit einer Über-\ntragungsbandbreite von 3, 1 kHz zwischen Festanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten.\n(3) Festverbindungen der Gruppe 2 sind dauernd bereitgestellte digitale Verbindungen zwischen\n1. Festanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertragungsgeschwindigkeit von\na) 64 kbit/s,\nb) 2 Mbit/s,\nc) 34 Mbit/s,\n2. Universalanschlüssen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s.\n(4) Festverbindungen der Gruppe 3 sind auf Anforderung fallweise bereitgestellte digitale Verbindungen mit\neiner Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zwischen Universalanschlüssen.","1864                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(5) Für Festverbindungen der Gruppe 1 werden folgende besondere Leistungsmerkmale angeboten:\nNr.       Besondere Leistungsmerkmale                                                Leistungsumfang\na                        b                                                                  C\nKnotenschaltung                                        Zusammenschaltung von Festverbindungen in Netzknoten der\nDeutschen Bundespost.\n2           Besondere\nÜbertragungsqualitäten\n2.1         Sonderqualität 2                                       Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung\nM 1025.\n2.2         Sonderqualität 3                                       Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung\nM 1020.\n2.3         Sonderqualität 4                                       Über die Sonderqualität 3 hinausgehende Übertragungs-\nqualität.\n2.4         Sonderqualität 5                                       Für den Einzelfall festgelegte besondere übertragungstech-\nnische Maßnahmen, um bestimmte Zusammenschaltungen für\ndie zugehörigen Festanschlüsse zu ermöglichen.\n§ 196\nBemessungsgrößen für die Gebühren\n(1) Die Höhe der Gebühren für Festverbindungen richtet sich\n1. bei Festverbindungen der Gruppen 1 und 3 nach:\na) der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\nb) der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,\n2. bei Festverbindungen der Gruppe 2 nach:\na) der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\nb) der in Zeiteinheiten unterteilten Nutzungszeit.\n(2) Für die Ermittlung der Tarifentfernung gilt§ 162 entsprechend.\n(3) Für Festverbindungen gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                 Tarifzonen                                                       Festverbindungen\na                        b                                                                  C\n1           Ortszonen\n1.1         Ortszone 1                                             Festverbindungen zwischen Festanschlüssen          desselben\nAnschlußbereiches (Ortsfestverbindungen 1).\n1.2         Ortszone 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Festverbindungen zwischen Festanschlüssen verschiedener\nAnschlußbereiche innerhalb eines Ortsnetzbereiches (Orts-\nfestverbindungen 2).\n2           Nahzonen\n2.1         Nahzone 1                                              Festverbindungen zwischen Festanschlüssen unmittelbar\nbenachbarter Ortsnetzbereiche (Nahfestverbindungen 1).\n2.2         Nahzone 2                                              Festverbindungen zwischen Festanschlüssen nicht unmittel-\nbar benachbarter Ortsnetzbereiche, wenn Ortsnetzbereiche\nzur Nahzone des jeweils beteiligten Ortsnetzbereichs gehören\n(Nahfestverbindungen 2).\n3           Fernzonen\n3.1         Fernzone 1                                             Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwischen den Orts-\nnetzbereichen von höchstens 50 km (Fernfestverbindungen 1).","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                      1865\nNr.                Tarifzonen                                              Festverbindungen\na                      b                                                         C\n3.2        Fernzone 2 ......................         a) Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwischen den\nOrtsnetzbereichen von mehr als 50 km, wenn die Tarifentfer-\nnung zwischen deren Knotenvermittlungsbereichen höch-\nstens 100 km beträgt (Fernfestverbindungen 2),\nb) Festverbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich Berlin\n(West) und anderen Ortsnetzbereichen (Fernfestverbindun-\ngen 2).\n3.3        Fernzone 3 ......................         Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwischen den\nKnotenvermittlungsstellenbereichen von mehr als 100 km\n(Fernfestverbindungen 3).\n(4) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:\nZeiteinheit\nNr.                                 Tarifzonen                                    in der Zeit von    in der Zeit von\n8 bis 18 Uhr       18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)       (Billigtarif)\nSekunden           Sekunden\na                                       b                                               C                   d\n1          bei Festverbindungen der Gruppe 1\n1.1        Ortszonen\n1.1.1      Ortszone 1   • •••••••••••••••• • ••••••••••••••••  • ••••••••••••••••      1 920               2880\n1.1.2      Ortszone 2   ...................................................               960              1 440\n1.2        Nahzonen\n1.2.1      Nahzone 1    ...................................................               240                 360\n1.2.2      Nahzone 2    •••••••••••••••••••••   • • ••••••••••••••••••••••••••••          120                 180\n1.3        Fernzonen\n1.3.1      Fernzone 1   •••••••••••••••••••••••••••••••••••••      • •••••••••••••         60                  90\n1.3.2      Fernzone 2   ...................................................                26,67               51,428\n1.3.3      Fernzone 3   ...................................................                16                  51,428\n2          bei Festverbindungen der Gruppe 2\n2.1        mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s\n2.1.1      Ortszonen\n2.1.1.1    Ortszone 1 ...................................................                 480                 720\n2.1.1.2    Ortszone 2 ................................. ··················                480                 720\n2.1.2      Nahzonen\n2.1.2.1    Nahzone 1 ...................................................                  120                 180\n2.1.2.2    Nahzone 2 .................. ·····••·• .........................                60                  90\n2.1.3      Fernzonen\n2.1.3.1    Fernzone 1 ...................................................                  30                  45\n2.1.3.2    Fernzone 2 ..................................... ··············                 13,33               25,713\n2.1.3.3    Fernzone 3 ...................................................                    8                 25,713\n2.2        mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s\n2.2.1      Ortszonen\n2.2.1.1    Ortszone 1 ...................................................                  32                  48\n2.2.1.2    Ortszone 2 ...................................................                  32                  48\n2.2.2      Nahzonen\n2.2.2.1    Nahzone 1 ............ ·······································                    8                 12\n2.2.2.2    Nahzone 2 .. ·················································                    4                    6","1866                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZeiteinheit\nNr.                                                                                                                   in der Zeit von     in der Zeit von\nTarifzonen\n8 bis 18 Uhr         18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)        (Billigtarif)\nSekunden            Sekunden\na                                                         b                                                                 C                     d\n2.2.3       Fernzonen\n2.2.3.1     Fernzone 1  ...................................................                                                      2                      3\n2.2.3.2     Fernzone 2  •  • • • • •• •••  • •  • !I ••••••-•         - •••  • • •-   •• •- ••• e • II •••••••••••               0,88                   1,715\n2.2.3.3     Fernzone 3  •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                                          • •••••••           0,533                  1,715\n2.3         mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 34 MbiVs\n2.3.1       Ortszonen\n2.3.1.1     Ortszone 1  ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                                              • ••       2                      3\n2.3.1.2     Ortszone 2  •••••••••••          •  •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                                          2                      3\n2.3.2      Nahzonen\n2.3.2.1     Nahzone 1   ••   ae  • •• • •• e •••     II •• II ••••••••-••••••-•••••••                    ••  • a  ••• a ••       0,5                    0,75\n2.3.2.2     Nahzone··2 ...................................................                                                       0,25                   0,375\n2.3.3       Fernzonen\n2.3.3.1     Fernzone 1 ...................................................                                                       0,125                  0,1875\n2.3.3.2     Fernzone 2 ....................................................                                                      0,05556                0,10667\n2.3.3.3     Fernzone 3 ...................................................                                                       0,03333                0,10667\n3           bei Festverbindungen der Gruppe 3\n3.1         Ortszonen\n3.1.1       Ortszone 1  ...................................................                                                    960                1440\n3.1.2       Ortszone 2  ...................................................                                                    960                1440\n3.2         Nahzonen\n3.2.1       Nahzone 1   ...................................................                                                    240                 360\n3.2.2       Nahzone 2   ...................................................                                                    120                 180\n3.3         Fernzonen\n3.3.1       Fernzone 1  ...................................................                                                     60                   90\n3.3.2       Fernzone 2  • ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                                                    26,67                51,428\n3.3.3       Fernzone 3  ....................................................                                                    16                   51,428\n(5) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetzlichen\nFeiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.\n§ 197\nGebühren\n(1) Die Gebühreneinheit ist 0,23 DM.\n(2) Je Abrechnungszeitraum werden\n1. für Festverbindungen der Gruppen 1 und 3 die Verbindungszeiten,\n2. für Festverbindungen der Gruppe 2 die Nutzungszeiten\nals Summe erfaßt und in Zeiteinheiten (§ 196 Absatz 4) unterteilt. Für jede Zeiteinheit wird eine Gebühreneinheit\nberechnet.\n(3) Die nach Absatz 2 in Rechnung zu stellenden Verbindungsgebühren werden um 1 % verringert. Darüber\nhinaus wird der Teil der Verbindungsgebühren, der die Verbindungsgebühren nach Absatz 2 für 80 Stunden\nVerbindungszeit oder Nutzungszeit zum Normaltarif übersteigt, um 5 % verringert.\n(4) Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung wird mindestens die Verbindungs-\ngebühr für 80 Stunden Gesamtverbindungszeit oder Gesamtnutzungszeit nach dem Normaltarif erhoben.\nAbweichend von Satz 1 werden unabhängig von der tatsächlichen Verbindungszeit oder Nutzungszeit erhoben:","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                               1867\n1. für Ortsfestverbindungen der Gruppe 1\na) zwischen einfachen Endstellen sowie zwischen einer einfachen Ends~elle und einer Anlage stets Ver-\nbindungsgebühren für eine Verbindungszeit von 40 Stunden nach dem Normaltarif,\nb) zwischen Anlagen stets Verbindungsgebühren für eine Verbindungszeit von 80 Stunden nach dem\nNormaltarif,\n2. für Ortsfestverbindungen der Gruppen 2 und 3 stets eine Nutzungs- oder Verbindungszeit von 80 Stunden\nnach dem Normaltarif.\n(5) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Festverbindungen der Gruppe 1 werden je Festverbindung\nfolgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.              Besondere Leistungsmerkmale                                                       Nah- und\nortsfest-         ortsfest-      Fernfest-\nverbindung 1      verbindung 2    verbindung\na                                 b                                  C                 d              e\n1            Knotenschaltung    ••••••••••••     • •••••••••••••••••    10,-                20,-            -\n2            Besondere Übertragungsqualitäten\n2.1          Sonderqualität 2   •••  • ••• • ••••••••••••••••••••••     10,-                20,-         120,-\n2.2          Sonderqualität 3   • 1 ••••••••••••••••••••••••••••        20,-              100,-          240,-\n2.3          Sonderqualität 4 ..............................            50,-              150,-          300,-\n2.4          Sonderqualität 5, je Festverbindung ...........            10,-                20,-           40,-\n§ 198\nGebührenermäßigung\nFür Festverbindungen der Gruppe 1, die für die Weiterleitung von Notrufen bestimmt sind, die bei Notrufan-\nschlüssen für die Polizei und Feuerwehr entgegengenommen werden, werden unabhängig von der tat-\nsächlichen Verbindungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung erhoben:\n1. für Ortsfestverbindungen die Verbindungsgebühr für 20 Stunden Verbindungszeit nach dem Normaltarif,\n2. für Nah- und Fernfestverbindungen die Verbindungsgebühr für 40 Stunden Verbindungszeit nach dem\nNormaltarif.\nAbschnitt 9\nÜberlassen posteigener Abzweigleitungen\n§ 199\nAngebotsübersicht\n(1) Als Abzweigleitungen werden angeboten:\n1. Abzweigleitungen der Gruppe 1,\n2. Abzweigleitungen der Gruppe 2.\n(2) Abzweigleitungen der Gruppe 1 sind Abzweigleitungen mit analogen Anschaltepunkten und einer Über-\ntragungsbandbreite von 3, 1 kHz.\n(3) Abzweigleitungen der Gruppe 2 sind Abzweigleitungen mit digitalen Anschaltepunkten und einer Über-\ntragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s.\n§ 200\nStandard-Betriebsmöglichkeit\nStandard-Betriebsmöglichkeit der Abzweigleitungen der Gruppen 1 und 2 ist ankommender und abgehender\nTelefonverkehr.","1868                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 201\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Abzweigleitungen durchgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung,\n3. die Auswechslung der Anschalteeinrichtung.\n§ 202\nGebühren für Abzweigleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Betreitstellung werden je Leitungsende folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                                           Abzweigleitung\nDM\na                                                                         b                                                                              C\n1          der Gruppe 1    ••••• •    •   •    •   .......... •      ••••••••••••••••••                  II 11 ....... 1111111 ••   ...............          65,-\n2          der Gruppe 2    ................................................ ........ ....                                         \"'\"          ,.          200,-\n(2) Für die Änderung von Abzweigleitungen wird je Leitungsende eine einmalige Gebühr von 65,- DM er-\nhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Leitungsendes\neiner Abzweigleitung wird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.\n(4) Für Abzweigleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                       Abzweigleitung                                                                   Monatliche                   Leitungs-      Monatliche\nGrundgebühr                       gebühr     Abzweiggebühr\nDM                            DM            DM\na                                             b                                                                  C                            d             e\n1          der Gruppe 1,\n1.1        je Leitungsende ...............................                                                         12,50                          -             -\n1.2        je Abzweigleitung ..............................                                                          -                   Gebühren wie           -\nfür entspre-\nchende Fest-\nverbindungen\nder Gruppe 1\n(§§ 196\nund 197)\n2          der Gruppe 2,\n2.1        je Leitungsende ...............................                                                       150,-                            -             -\n2.2        je Abzweigleitung ..............................                                                          -                   Gebühren wie            -\nfür entspre-\nchende Fest-\nverbindungen\nder Gruppe 2\n(§§ 196\nund 197)\n3           der Gruppen 1 und 2, je Abzweigleitung mit\nLeitungsenden innerhalb der\n3.1        Ortszone 1 oder 2       <O   •   '°   •  • •• •• • 11 ••• 1111 ll • a,aill III II i111111• ••             -                             -            30,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1869\nGebühr\nNr.                      Abzweigleitung                      Monatliche        Leitungs-     Monatliche\nGrundgebühr         gebühr     AbzwelggebOhr\nDM               DM             DM\na                              b                                 C                d              8\n3.2         Nahzone 1 oder 2    .............................        -                 -            75,-\n3.3         Fernzone 1  ....................................         -                 -           230,-\n3.4         Fernzone 2 ....................................          -                 -           380,-\n3.5         Fernzone 3 ..................... : ..............        -                 -           580,-\n(5) Für post- und teilnehmereigene Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2), wird je\nAbzweigleitung eine monatliche Abzweiggebühr von 30,- DM erhoben.\n(6) Für jede Abzweigleitung zwischen nlchtbenachbarten Grundstücken werden die Vorschriften Ober Tarif-\nzonen für Festverbindungen (§ 196 Abs. 3) entsprechend angewendet. Dabei ist die Lage der Leitungsenden der\nAbzweigleitung maßgebend.\n(7) Die monatlichen Abzweiggebühren (Absätze 4 und 5) werden nicht erhoben fOr Abzweigleitungen, die\nangeschaltet sind an Anlagen\n1. der Bundeswehr,\n2. der Stationierungsstreitkräfte,\n3. der Nato-Hauptquartiere,\n4. des Bundesministers des Inneren für Zwecke des Warndienstes.\n§ 203\nBesondere Betriebsm6glichkeiten\nFür Abzweigleitungen der Gruppe 1 werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.      Besondere Betriebsmöglichkeiten                            Leistungsumfang\na                      b                                                   C\n1           Mehrdrahtführung    ..............   Vier- oder sechsdrähtige Leitungsführung.\n2           Besondere Übertragungsqualität\n2.1         Sonderqualität 1 ................    Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung\nM 1040.\n2.2         Sonderqualität 5 ................    Für den Einzelfall festgelegte besondere Obertragungstech-\nnische Maßnahmen für Abzweigleitungen.\n§ 204\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Mehrdrahtführung werden je Leitungsende einmalig 65,- DM\nerhoben.\n(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Abzweigleitung folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.             Besondere BetriebsmOglich keiten\nOrtszone               Nah- oder\nFernzonen\n1                2\na                              b                                 C                d              8\n1           Mehrdrahtführung    .............................       60,-            120-           120,-","1870                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.             Besondere Betriebsmöglichkeiten\nOrtszone                Nah- oder\nFernzonen\n1                2\na                             b                                 C                d               e\n2           Besondere Übertragungsqualität\n2.1         Sonderqualität 1  ••••••• • •• •• ••••••••••••••••••      -               10,-           10,-\n2.2         Sonderqualität 5  •••••••••  • ••••••••••••••••••••      10,-             20,-           40,-\nAbschnitt 10\nAbnehmen, Anschalten und Nachprüfen\nprivater Verbindungs- und Abzweigleitungen\n§ 205\nBenutzungserlaubnis\n(1) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost im\nöffentlichen Telekommunikationsnetz benutzt werden.\n(2) Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn\n1. die für den jeweiligen Telekommunikationsdienst geltenden Bedingungen erfüllt sind,\n2. die meßtechnische Erfassung der Verbindungszeit oder Nutzungszeit durch Einrichtungen des Teilnehmers\nin dem für die Gebührenberechnung erforderlichen Umfang gewährleistet ist und\n3. alle Kabelabschnitte des Kabelweges, in denen die privaten Leitungen geführt werden sollen, Eigentum eines\nder betroffenen Teilnehmer sind.\n§ 206\nAbnahme\n(1) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe\nvon der Deutschen Bundespost abgenommen. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die Abnahme\nnach der Anschaltung und Inbetriebnahme durchführen.\n(2) Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,\n1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und\n2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.\n(3) Bei festgestellten Mängeln wird die Anschaltung und die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel zurück-\ngestellt. Bei schon erfolgter Anschaltung kann die Deutsche Bundespost die Abschaltung verlangen.\n§ 207\nAnschaltung und Benutzungsfreigabe\nPrivate Verbindungs- und Abzweigleitungen werden nach der Abnahme von der Deutschen Bundespost ange-\nschaltet und damit für die Benutzung freigegeben. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die\nAnschaltung der privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen durch den Teilnehmer oder einen von ihm be-\nauftragten Unternehmer zulassen. In diesen Fällen bedarf es der vorherigen schriftlichen Mitteilung durch den\nTeilnehmer.\n§ 208\nÄnderung und Erneuerung\nFür private Verbindungs- und Abzweigleitungen, die geändert oder erneuert werden, gelten die§§ 205 bis 207\nentsprechend.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                                         1871\n§ 209\nNachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis\n(1) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen\nnoch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.\n(2) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungs-\nerlaubnis erfüllen, müssen unverzüglich auf Kosten des Teilnehmers entsprechend geändert oder erneuert\nwerden.\n(3) Kommt der Teilnehmer dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung der Leitung nicht nach,\nkann die Deutsche Bundespost die Benutzungserlaubnis widerrufen und die Leitung abschalten.\n§ 210\nGebühren für die Abnahme und Nachprüfung\nprivater Verbindungs- und Abzweigleitungen\n(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertretende Wiederholung der\nAbnahme oder Nachprüfung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen benötigt werden, werden folgende\nGebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                              Arbeitszeit                                                                                   DM\na                                                        b                                                                                     C\n1            Bis zu einer Arbeitsstunde      .,., ......... .,.,., .......  .,., • .,., ........ .,.,., • .,., ••  IJ .......  ., •••••••          50,-\n2            Mehr als eine Arbeitsstunde\n2.1          erste Arbeitsstunde ...................., ......................., .............                                                      50,-\n2.2          zweite und jede weitere    • •e•••••• .,.,.,.,.,., • ., • .,., • .,.,IJ.,1111•••_,.,.,.,.,,.      • .,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,    42,-\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,\n1. für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des Teilnehmers durchge-\nführt werden,\n2. für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienstzeit\ndurchgeführt wird,\n3. für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich werden.\n(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Werden mehrere Personen gleich-\nzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden aufgerundet. Mit den Gebühren\nsind die Fahrten und die anteiligen Wegezeiten abgegolten.\n§ 211\nGebühren für die Benutzung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen\n(1) Für die Benutzung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen werden bis zu einer Gesamtverbindungs-\nzeit oder Gesamtnutzungszeit von 80 Stunden pro Monat keine Benutzungsgebühren erhoben. Für die Benut-\nzung über 80 Stunden pro Monat werden für die 80 Stunden überschreitenden Verbindungszeiten oder Nut-\nzungszeiten je Stunde folgende Benutzungsgebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                               Tarifzonen                                                                                   DM\na                                                        b                                                                                     C\nBei analogen privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen mit einer Über-\ntragungsbandbreite von 3, 1 kHz\n1.1          Ortszonen ................., ........., ., ........., ...................., ......... .                                            geb~hrenfrei","1872                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühr\nNr.                                                            Tarifzonen                                                    DM\na                                                                   b                                                        C\n1.2         Nahzonen\n1.2.1       Nahzone 1    •••   • ................................ •                   • ••••••••••••••••••••••••••      •  •      3,27\n1.2.2       Nahzone 2     • • ••••   • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                        • ••        6,55\n1.3         Fernzonen\n1.3.1       Fernzone 1   ••••••••••••••••••••                     • •••••••••••••••••••••••••      • •••••••••• ••••••  ••       13,11\n1.3.2       Fernzone 2   ••••••••••••            •  ••••••      • ••••••••  • ••••••• • ••••••• • ••••••••••••••••••••           29,49\n1.3.3       Fernzone 3   ••••••••        • ••••••••••••••••••••••••••••••••                 • •••••••••••••••   • •••••••        49,16\n2           Bei digitalen privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen mit einer Übertra-\ngungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s\n2.1         Ortszonen   .......................................................... ·······.                                  gebührenfrei\n2.2         Nahzonen\n2.2.1       Nahzone 1    •  ••••••     • •••   • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                            6,55\n2.2.2       Nahzone 2    ••••••••••••            • ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                          13,11\n2.3         Fernzonen\n2.3.1       Fernzone 1   .................................................................                                       26,22\n2.3.2       Fernzone 2   • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •••• •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                58,99\n2.3.3       Fernzone 3   • • ••• • ••••••• • ••••••••••••••••• • •••••••••• •••••••••••••••••••• •••                             98,32\n(2) Für die Benutzung privater Abzweigleitungen werden zusätzlich zu den Benutzungsgebühren (Absatz 1)\nfolgende Abzweiggebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                                            Tarifzonen                                               Abzweiggebühr\nDM\na                                                                   b                                                        C\n1           Ortszone 1 oder 2                                                                                                     30,-\n2           Nahzone 1 oder 2                                                                                                      75,-\n3           Fernzone 1 ................................................................ .                                       230,-\n4           Fernzone 2 ................................................................ .                                       380,-\n5           Fernzone 3 ................................................................ .                                       580,-\n(3) Für private Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2), wird je Abzweigleitung eine\nmonatliche Abzweiggebühr von 30,- DM erhoben.\n(4) Die monatlichen Abzweiggebühren (Absätze 2 und 3) werden nicht erhoben für Abzweigleitungen, die\nangeschaltet sind an Anlagen\n1. der Bundeswehr,\n2. der Stationierungsstreitkräfte,\n3. der NATO-Hauptquartiere,\n4. des Bundesministers des Innern für Zwecke des Warndienstes.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1873\nAbschnitt 11\nBereitstellen besonderer Netzdienstleistungen\nUnterabschnitt 1\nNetzdlenstlelstungen Im Blldschlrmtextdlenst\n§ 212\nAngebotsOberslcht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Netzdienstleistungen Im Bildschirmtextdienst werden angeboten:\n1. Zugangsberechtigungen,\n2. das Bereitstellen von Speicherkapazitäten,\n3. das Bereitstellen von Bildschirmtexteingabesystemen,\n4. die Übernahme von Eingaben, Anderungen, Vervielfältigungen oder Löschungen von Bildschirmtextseiten,\n5. die Übernahme von Bildschirmtextseiten von materiellen Datenträgern,\n6. das Übermitteln von Leitseiten und Bildschirmtextseiten In andere regionale Bereiche,\n7. das Übermitteln von Mitteilungs- und Antwortseiten,\n8. das Übermitteln von Bildschirmtextseiten aus privaten Endeinrichtungen,\n9. das Bilden von geschlossenen Benutzergruppen,\n10. das Bereitstellen von Einrichtungen für Verbindungen mit privaten Endeinrichtungen.\n(2) Die Netzdienstleistungen Im Bildschirmtextdienst werden mit folgenden Leistungsmerkmalen angeboten:\nNr.             Leistungsmerkmale                                     Leistungsumfang\na                       b                                                    C\n1           Zugangsberecht!gungen . . . . . . . . Kennung für den Zugang zu Dienstleistungen Innerhalb des\nBildsch irmtextdienstes.\n2           Bereitstellen von Speicherkapazi-\ntäten für das Speichern von\n2.1         Kennungen\n2.1.1       Teilnehmerkennungen ......... .       Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer\nvon der Deutschen Bundespost festgelegten Kennung zum\nNachweis darüber, welchem Teilnehmer die aus der Inan-\nspruchnahme von Bildschirmtextdienstleistungen entstande-\nnen Gebühren in Rechnung zu stellen sind.\n2.1.2       Mitbenutzerkennungen ........ .       Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer\nvom Teilnehmer festgelegten Kennung für andere, die Einrich-\ntungen des Teilnehmers fOr den Bildschirmtextdienst mitbe-\nnutzen.\n2.1.3       Persönliches Kennwort ........ .      Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer\nvom Teilnehmer oder Mitbenutzer festgelegten persönlichen\nKennung für den Nachweis darüber, daß er zur Teilnahme am\nBildschlrmtextdienst berechtigt Ist.\n2.2         Leitseiten\n2.2.1       Leitseite A                           a) Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern\neiner Leitseite,\nb) Abruf der Leitseite im gesamten Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung,\nc) Eintrag in das Anbieterverzeichnis.\n2.2.2       Leitseite B ..................... .   a) Bereitstellen von Speicherkapazitäten fOr das Speichern\neiner Leitseite,\nb) Abruf der Leitseite in einem bestimmten regionalen Bereich,\nc) Eintrag in das Anbieterverzeichnis.","1874                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNr.          Leistungsmerkmale                                    Leistungsumfang\na                   b                                                   C\n2.2.3   Leitseite C                          Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer\nLeitseite, die einer Leitseite A oder B zugeordnet ist.\n2.3     Bildschirmtextseiten\n2.3.1   Bildschirmtextseite A .......... .   Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer\nBildschirmtextseite, die im gesamten Geltungsbereich dieser\nVerordnung abgerufen werden kann.\n2.3.2   Bildschirmtextseite B ............ . Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer\nBildschirmtextseite, die in einem oder mehreren •regionalen\nBereichen abgerufen werden kann.\n2.4     Mitteilungs- und Antwortseiten       Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das weitere\nSpeichern einer Antwortseite nach dem Abruf durch den Emp-\nfänger.\n2.5     zusätzlichen Einträgen in das An-\nbieterverzeichnis .............. .   a) Bereitstellen eines Anbieterverzeichnisses,\nb) zusätzliche Einträge in das Anbieterverzeichnis.\n2.6     Einträgen in das Schlagwortver-\nzeichnis ....................... .   Einträge in das Schlagwortverzeichnis.\n2.7     Empfängerlisten ............... .    Speichern von Empfängeradressen gleichlautender Mittei-\nlungen.\n2.8     Berechtigungslisten ........... .    Speichern von Teilnehmernamen, die an einer geschlossenen\nBenutzergruppe des Bildschirmtextdienstes teilnehmen.\n3       Bereitstellen von Bildschirmtext-\neingabesystemen .............. .     a) Bereitstellen eines Bildschirmtexteingabesystems für die\nEingabe von Bildschirmtextseiten, die im ·Netzknoten der\nDeutschen Bundespost gespeichert werden sollen,\nb) Bereitstellen von Bedienungshinweisen für die Eingabe von\nBildschirmtextseiten.\n4       Übernahme von Eingaben, Ände-\nrungen, Vervielfältigungen oder\nLöschungen von Bildschirmtext-\nseiten\n4.1     Ausführung A                         Sofortige Übernahme von Eingaben, Änderungen, Vervielfälti-\ngungen oder Löschungen von Bildschirmtextseiten.\n4.2     Ausführung B                         Um bis zu einen Tag verzögerte Übernahme von Eingaben,\nÄnderungen, Vervielfältigungen oder Löschungen von Bild-\nschirmtextseiten.\n5       Übernahme von Bildschirmtext-\nseiten von materiellen Datenträ-\ngern ........................... .   Bildschirmtextseiten werden von einem materiellen Daten-\nträger in den Netzknoten des Bildschirmtextdienstes über-\nnommen.\n6       Übermitteln von Leitseiten und\nBildschirmtextseiten in andere\nregionale Bereiche ............ .    Übermitteln von Leitseiten B, C und D und Bildschirmtextseiten\nin andere regionale Bereiche, für die ein Abruf dieser Seiten im\nRegelfall nicht vorgesehen ist.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1875\nNr.             Leistungsmerkmale                                    Leistungsumfang\na                       b                                                   C\n7         Übermitteln von\n7.1       Mitteilungsseiten                    Übermitteln einer Mitteilungsseite von einem Absender an\neinen oder mehrere Empfänger.\n7.2        Antwortseiten .................. .   Übermitteln einer Antwortseite von einem Absender an einen\nbestimmten Empfänger.\n8          Übermitteln von Bildschirmtext-\nseiten aus privaten Endeinrich-\ntungen ......................... .   Übermitteln einer Bildschirmtextseite von privaten Endeinrich-\ntungen nach Netzknoten der Deutschen Bundespost.\n9          Geschlossene Benutzergruppen         Beschränkung des Abrufs von Bildschirmtextseiten und des\nZugangs zu Verarbeitungsprozessen auf bestimmte Benutzer\ndurch den Anbieter.\n10          Bereitstellen von Einrichtungen\nfür Verbindungen zu privaten\nEndeinrichtungen .............. .    a) Bereitstellen von Einrichtungen in Netzknoten der Deut-\nschen Bundespost für Verbindungen zu privaten Endein-\nrichtungen, die über Wählanschlüsse der Gruppe P Zugang\nzum Bildschirmtextdienst haben,\nb) Zuteilen einer Kennung für die private Endeinrichtung.\n(3) Zugangsberechtigungen (Absatz 2 Nr. 1) können geändert werden.\n(4) Mitteilungs- und Antwortseiten werden 30 Tage im Netzknoten der Deutschen Bundespost zum Abruf\nbereitgehalten. Nicht abgerufene Mitteilungs- und Antwortseiten werden nach Ablauf dieser Frist an den\nAbsender zurückgegeben und nach weiteren 30 Tagen gelöscht.\n(5) Voraussetzung für die Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst ist, daß in dem\nOrtsnetzbereich, für den die Netzdienstleistungen gewünscht werden, die technischen Einrichtungen\nvorhanden sind.\n§ 213\nGebühren\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden folgende\nGebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                  Netzdienstleistungen\nDM\na                                             b                                                C\n1           Zugangsberechtigungen, je Berechtigung                                                 65,-\n2           Speicherkapazitäten für das Speichern von\n2.1         Leitseiten A oder B ....................................................... .          65,-\n2.2         zusätzlichen Einträgen in das Anbieterverzeichnis ....................... .            65,-\n3           Geschlossene Benutzergruppen .......................................... .              65,-","1876                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEinmalige Gebühr\nNr.                                             Netzdienstleistungen\n'\nDM\na                                                            b                                                                                          C\n4          Bereitstellen von Einrichtungen für Verbindungen zu privaten Endeinrichtun-\ngen\n4.1        je Anbieter   •• • • •• •• • • 'I '°•••••••••II a il •• a 1 1 • • • a\\l III lt • aa • a aa • • • • • • • • aa • •  • a •••  a •••   ••          65,-\n4.2        je Rufnummer ..... ,. ........................................................                                                                  65,-\n(2) Bei gleichzeitiger Bereitstellung mehrerer gleicher Netzdienstleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird\ndie Bereitstellungsgebühr nur einmal erhoben.\n(3) Die einmalige Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 wird bei gleichzeitiger Bereitstellung des Wählanschlusses\nnicht erhoben.\n(4) Für Änderungen der Zugangsberechtigung (§ 212 Abs. 2 Nr. 1) wird eine einmalige Änderungsgebühr von\n65,- DM erhoben.\n(5) Für besondere Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                   Netzdienstleistungen\nminütlich                  täglich                monatlich       einmalig\nDM                       DM                      DM             DM\na                                   b                                                         C                        d                      e              f\n1          Zugangsberechtigungen, je Berechtigung                                                  -                         -                      8,-           -\n2          Bereitstellen von Speicherkapazitäten für\ndas Speichern von\n2.1        Kennungen\n2.1.1      Teilnehmerkennung, je Kennung                                                           -                         -                      -             -\n2.1.2      Mitbenutzerkennung, je Kennung ......... .                                              -                    0,05                        -             -\n2.1.3      Persönliches Kennwort, je Kennwort ...... .                                             -                         -                      -             -\n2.2        Leitseiten\n2.2.1      Leitseite A, je Seite ....................... .                                         -                    0,075                     350,-           -\n2.2.2      Leitseite B, je Seite und Bereich ......... .                                           -                    0,015                      50,-           -\n2.2.3      Leitseite C, je Seite ....................... .                                         -                    0,015                      15,-           -\n2.3        Bildsch irmtextseiten\n2.3.1      Bildschirmtextseite A, je Seite ............ .                                          -                    0,075                       -             -\n2.3.2      Bildschirmtextseite B, je Seite und Bereich                                             -                    0,015                       -             -\n2.4        Mitteilung·s- und Antwortseiten, je Seite ...                                           -                    0,015                       -             -\n2.5        zusätzlichen Einträgen in das Anbieterver-\nzeichnis, je zusätzlichen Eintrag .......... .                                          -                         -                     15,-           -\n2.6        Einträgen in das Schlagwortverzeichnis, je\nSuchwort ................................. .                                            -                    0,05                        -             -\n2.7        Empfängerlisten, je Empfängeradresse ..... .                                            -                    0,005                       -             -\n2.8        Berechtigungslisten, je eingetragener Teil-\nnehmer .......................................... .                                     -                    0,015                       -             -\n3          Bereitstellen von Bildschirmtexteingabe-\nsystemen ............ ,. ............. ,. ......... .                                 0,02                        -","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                    1877\nGebühr\nNr.                  Netzdienstleistungen\nminütlich    täglich     monatlich einmalig\nDM          DM            DM       DM\na                            b                            C           d             e\n4          Übernahme von Eingaben, Änderungen, Ver-\nvielfältigungen oder Löschungen von Bild-\nsch irmtextseiten\n4.1        Ausführung A, je Seite .................... .                                         0,10\n4.2       Ausführung 8, je Seite ................... .                                          0,05\n5         Übernahme von Bildschirmtextseiten von\nmateriellen Datenträgern\n5.1       je Datenträger ............................. .                                      20,-\n5.2       je Bildschirmtextseite ..................... .                                        0,05\n6          Übermitteln von Leitseiten und Bildschirm-\ntextseiten in andere regionale Bereiche, je\nSeite ..................................... .                                         0,02\n7         Übermitteln von\n7.1        Antwortseiten, je Seite .................... .                                        0,30\n7.2        Mitteilungsseiten, je Seite ................ .                                        0,40\n8          Übermitteln von Bildschirmtextseiten aus\nprivaten Endeinrichtungen, je Seite ....... .                                         0,01\n9          Geschlossene Benutzergruppen, je Benut-\nzergruppe ................................ .                                 50,-\n10          Bereitstellen von Einrichtungen für Verbin-\ndungen mit privaten Endeinrichtungen ....                                   250,-\n(6) Die monatliche Gebühr für Zugangsberechtigungen (Absatz 5 Nr. 1) wird bei Verwendung von An-\npassungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 und§ 134 Abs. 1 Nr. 1) nicht\nerhoben.\n(7) Die Gebühr nach Absatz 5 Nr. 7.1 wird vom Empfänger der Antwortseite erhoben.\nUnterabschnitt 2\nNetzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst\n§ 214\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst werden angeboten:\n1. die Benutzung von Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost,\n2. Teilnehmerkennungen.\n5","1878                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Die Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst werden mit folgenden Leistungsmerkmalen\nangeboten:\nNr.             Leistungsmerkmale                                         Leistungsumfang\na                       b                                                        C\nFür Zwischenspeichereinrichtun-\ngen\n1.1        Zugangsberechtigung ......... .            Zuteilen einer Berechtigungskennung für das Benutzen von\nZwischenspeichereinrichtungen.\n1.2        Bereitstellen von Zwischenspei-\nchereinrichtungen ............. .          Bereitstellen von Teleboxeinrichtungen zur Eingabe oder zum\nAbruf von Nachrichten über:\na) Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 163 bis 167),\nb) Wählverbindungen der Gruppe 3 mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 300 bit/s (§§ 172 bis 175),\nc) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 179 bis 181),\nd) Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 182 bis 185).\n1.3        Bereitstellen von Speicherkapa-\nzitäten ......................... .        Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern von\nNachrichten oder Kennungen in den Zwischenspeichereinrich-\ntungen.\n1.4        Übermitteln von Mitteilungen . . .         Übermitteln von Mitteilungen        zwischen   verschiedenen\nZwischenspeichereinrichtungen.\n1.5        Geschlossene Benutzergruppen               Beschränkung des Abrufs von Nachrichten auf bestimmte\nBenutzer.\n2          Teilnehmerkennungen . . . . . . . . . .    Kennung für den Zugang zu Endstellen an Wählanschlüsse der\nGruppe P von\na) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65\nbis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),\nb) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der\nGruppe L (§§ 73 bis 79),\nc) öffentlichen Telekommunikationsstellen (§§ 153 bis 159).\n(3) Folgende Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst können geändert werden:\n1. Zugangsberechtigungen (Absatz 2 Nr. 1.1),\n2. Teilnehmerkennungen (Absatz 2 Nr. 2).\n(4) Voraussetzung für die Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst ist, daß die\ntechnischen Einrichtungen in den Netzknoten des Datenübermittlungsdienstes vorhanden sind.\n§ 215\nGebühren\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der Netzdienstleistungen im Datenübermittlungs-\ndienst werden je Kennung folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                     Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst                            DM\na                                                  b                                                C\n1          Zugangsberechtigungskennung             ...........................................         65,-\n2          Teilnehmerkennung       .......................................................             10,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         ·1879\n(2) Bei gleichzeitiger Bereitstellung oder Änderung mehrerer Zugangsberechtigungen eines Teilnehmers\nwird die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur einmal erhoben.                   ·\n(3) Für die Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst werden folgende Gebühren erhoben:\n'\nGebühr\nNr.                  Netzdienstleistungen\nminütlich      täglich     monatlich   einmalig\nDM             DM            DM         DM\na                            b                            C              d             e          f\n1           Für Zwischenspeichereinrichtungen\n1.1         Zugangsberechtigungen, je Berechtigung              -             -            40,-        -\n1.2         Bereitstellen von Zwischenspeichereinrich-\ntungen .....................................      0,30            -             -          -\n1.3         Bereitstellen von Speicherkapazität für das\nSpeichern von Nachrichten oder Kennungen,\nje Speicherplatzeinheit ....................        -            0,03           -          -\n1.4         Übermitteln von Mitteilungen\n1.4.1       zwischen Zwischenspeichereinrichtungen\ninnerhalb des gleichen Netzknotens, je Ziel-\nadresse des Empfängers ..................           -             -             -         0,10\n1.4.2       zwischen Zwischenspeichereinrichtungen\nverschiedener Netzknoten\n1.4.2.1     je Zieladr~sse des Empfängers ....· ........        -             -             -         0,10\n1.4.2.2     Verbindungsabschnitt zwischen den Netz-\nknoten .....................................        -             -              -     Gebühren\nnach§ 181\nAbs. 3 Nr. 1\nBuchstabe c\n1.5         Geschlossene Benutzergruppen, je Benut-\nzergruppe .................................         -             -            10,-         -\n2           Teilnehmerkennungen\n2.1         für die erste Teilnehmerkennung     ..........      -              -           15,-         -\n2.2         für jede weitere Teilnehmerkennung, jeTeil-\nnehmerkennung ...........................           -             -             5,-         -\n(4) Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden Bereitstellungsgebühren für\ndas Bereitstellen von Zwischenspeichereinrichtungen (Absatz 3 Nr. 1.3) in Höhe von mindestens 40,- DM\nerhoben.\nAbschnitt 12\nZusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen\nUnterabschnitt 1\nEntstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit\n§ 216\nAngebotsübersicht\n(1) Die Deutsche Bundespost entstört außerhalb der täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle\n1. nach Erteilung eines Einzelauftrags oder im Rahmen eines erteilten Dauerauftrags\na) Wählanschlüsse,\nb) Universalanschlüsse,","1880                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. im   Rahmen eines erteilten Dauerauftrags\na)   Festanschlüsse einschließlich zugehörender Festverbindungen,\nb)   Verteilanschl0sse einschließlich zugehörender Verteilverbindungen,\nc)   Direktrufanschlüsse einschließlich zugehörender Direktrufverbindungen.\n(2) Zu den Entstörungsdienstleistungen nach Absatz 1 gehört auch die Entstörung der zu den Anschlüssen\ngehörenden Endstelleneinrichtungen, wenn sie von der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind.\n§ 217\nGebühren\n(1) Für die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                               Dienstleistungen\neinmalig          monatlich\nDM               DM\n8                                        b                                             C                d\n1             Einzelauftrag, je Entstörung   ...................................           40,-               -\n2             Dauerauftrag\n2.1           für einen Anschluß   ························· ··················              -              80,-\n2.2           für mehrere Anschlüsse\n2.2.1         für den 1. bis 3. Anschluß, je Anschluß .......................                -              80,-\n2.2.2         für den 4. bis 6. Anschluß, je Anschluß .......................                -              40,-\n2.2.3         für den 7. und jeden weiteren Anschluß, je Anschluß .........                  -              20,-\n2.3           für jeden Entstörereinsatz .. ··································             20,-               -\n(2) Die Gebühr für den Einzelauftrag (Absatz 1 Nr. 1) wird nicht erhoben, wenn\n1. die Störung nicht beseitigt werden konnte,\n2. die Entstörung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Abwendung von\nGefahr in Katastrophenfällen erforderlich ist,\n3. es sich um einen Standard-Telefonanschluß zur Sozialgebühr (§ 68 Abs. 4 Nr. 1.2.2) handelt.\n(3) Bei einem Dauerauftrag für mehrere Anschlüsse (Absatz 1 Nr. 2.2) sind die Anschlüsse des Teilnehmers\nmaßgebend, deren Endstellen sich auf demselben Grundstück befinden.\nUnterabschnitt 2\nTe 11 n e h m e r v e rz e_ 1c h n I s s e , R u f n u m m e r n a u s k O n f t e\n§ 218\nAmtliche Teilnehmerverzeichnisse\n(1) Die Deutsche Bundespost gibt für folgende Telekommunikationsdienste amtliche Teilnehmerverzeich-\nnisse heraus:\n1. Telefondienst,\n2. Telexdienst,\n3. Teletexdienst,\n4. Telefaxdienst,\n5. Bildschirmtextdienst,\n6. Datenübermittlungsdienst,\n7. Bildübermittlungsdienst.\n(2) Die Teilnehmerwerden von Amts wegen mit ihrem Namen in die amtlichen Teilnehmerverzeichnisse nach\nder Buchstabenfolge eingetragen (Haupteintrag). Reicht der Name allein für das Auffinden der Rufnummer nicht\naus, dann sind die Lage des Anschlusses oder andere für das Auffinden der Rufnummer notwendige Angaben\nmit einem Umfang von bis zu drei Druckzeilen in den Eintrag aufzunehmen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1881\n(3) Die Deutsche Bundespost legt Art und Umfang des Eintrags fest und kann dabei Abkürzungen anwenden.\nWerbeangaben werden nicht aufgenommen.\n(4) Der Teilnehmer kann Nebeneinträge für sich selbst oder für andere, die seine Anschlüsse benutzen, nach\nden Bedingungen für Haupteinträge (Absätze 2 und 3) aufnehmen lassen.\n(5) Für jeden Anschluß wird das Teilnehmerverzeichnis, in dem der Anschluß aufzuführen ist, gebührenfrei\nabgegeben. Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost das Teilnehmerverzeichnis als gebührenpflichtige\nDrucksache zu.\n(6) Auf Antrag kann der Eintrag in amtliche Teilnehmerverzeichnisse für den Telefondienst für einen ange-\nmessenen Zeitraum unterbleiben, wenn der Teilnehmer glaubhaft macht, daß für ihn oder eine andere Person im\nFalle des Eintrags eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung eintreten kann.\n(7) Auf Antrag des Teilnehmers unterbleibt der Eintrag in amtliche Teilnehmerverzeichnisse folgender Tele-\nkommunikationsdienste:\n1. Telefax.dienst,\n2. Bildschirmtextdienst,\n3. Datenübermittlungsdienst,\n4. Bildübermittlungsdienst.\n(8) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge in den amtlichen Teilnehmerverzeichnissen über-\nnimmt die Deutsche Bundespost keine Gewähr.\n§ 219\nGebühren\nFür Einträge in amtliche Teilnehmerverzeichnisse und für das Zustellen von amtlichen Teilnehmerverzeich-\nnissen werden folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                    Dienstleistungen\nDM\na                                             b                                                C\n1           Eintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis\n1.1         Haupteintrag mit einem Umfang von mehr als drei Druckzeilen, je Ausgabe\nfür die vierte und jede weitere Druckzeile ..................................        15,-\n1.2         Nebeneintrag, je Ausgabe für jede Druckzeile ..............................          15,-\n2           Zustellung des Teilnehmerverzeichnisses ..................................     Gebühr für eine\nDrucksache\ngleichen Gewichts\n§ 220\nRufnummernauskünfte\n(1) Die Deutsche Bundespost erteilt fallweise durch ihre Auskunftstellen Auskunft über die Rufnummern von\nWähl- und Universalanschlüssen.\n(2) Die Rufnummernauskunft unterbleibt in den Fällen, in denen der Eintrag in das amtliche Teilnehmer-\nverzeichnis unterblieben ist (§ 218 Abs. 6 und 7).\nUnterabschnitt 3\nAuftrags- und Ansagedienstleistungen im Telefondienst\n§ 221\nAngebotsübersicht\n(1) Als Auftragsdienstleistungen wird die Ausführung folgender Aufträge im Telefondienst angeboten:\n1. Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers,\n2. Erinnerungsaufträge,","1882                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. Benachrichtigungsaufträge,\n4. Weckaufträge.\n(2) Als Ansagedienstleistungen werden Ansagen im Telefondienst (Zeitansage, Ansage von Sportereig-\nnissen, Veranstaltungsprogrammen, Nachrichten usw.) auf Dauer oder vorübergehend angeboten.\n§ 222\nStandard-Leistungsmerkmale der Auftragsdienstleistungen\n( 1) Für Auftragsdienstleistungen bestehen folgende Standard-Leistungsmerkmale:\nNr.          Auftragsdienstleistungen                                              Standard-Leistungsmerkmale\na                           b                                                                  C\n1           Aufträge bei Abwesenheit des\nTeilnehmers\n1.1         Auftrag I S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  a) Anrufe für den Teilnehmer beantworten,\nb) eine Mitteilung des Teilnehmers an die Anrufer weitergeben,\nc) kurze Mitteilungen für den Teilnehmer entgegennehmen und\nauf dessen Anfrage telefonisch übermitteln,\nd) Anrufe werden direkt zur Auftragsdienststelle geschaltet,\ne) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vom Teilnehmer\nbestimmten Zeiten,\naa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bundespost oder\nbb) mit Umschaltung durch den Teilnehmer von seinem\ndazu berechtigten Telefonanschluß durch Wahl be-\nstimmter Kennziffern (Selbstumschaltung).\n1.2         Auftrag I B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  a) Anrufe für den Teilnehmer beantworten,\nb) eine Mitteilung des Teilnehmers an die Anrufer weitergeben,\nc) kurze Mitteilungen für den Teilnehmer entgegennehmen und\nauf dessen Anfrage telefonisch übermitteln,\nd) Anrufe werden auf eine Bescheidansage geschaltet, die den\nAnrufer darüber informiert, daß die Auftragsdienststelle\nunter einer bestimmten Rufnummer angerufen werden soll,\ne) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vom Teilnehmer\nbestimmten Zeiten,\naa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bundespost oder\nbb) Selbstumschaltung.\n1.3         Auftrag II S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Anrufe für den Teilnehmer entgegennehmen,\nb) Zusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die Anrufer,\nc) Anrufe werden direkt zur Auftragsdienststelle geschaltet,\nd) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vom Teilnehmerfest-\ngelegten Zeiten,\naa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bundespost oder\nbb) Selbstumschaltung.\n1.4         Auftrag II B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Anrufe für den Teilnehmer entgegennehmen,\nb) Zusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die Anrufer,\nc) Anrufe werden auf eine Bescheidansage geschaltet, die den\nAnrufer darüber informiert, daß die Auftragsdienststelle\nunter einer bestimmten Rufnummer angerufen werden soll,\nd) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vom Teilnehmerfest-\ngelegten Zeiten,\naa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bundespost oder\nbb) Selbstumschaltung.\n2           Erinnerungsaufträge . . . . . . . . . . . .              Erinnerung zu einer vom Teilnehmer bestimmten Zeit an eine\nvon ihm angegebene Angelegenheit durch Anruf bei seinem\nTelefonanschluß.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                              1883\nNr.           Auftragsdienstleistungen                             Standard-Leistungsmerkmale\na                        b                                                     C\n3          Benachrichtigungsaufträge         .....   Eine vom Teilnehmer angegebene Benachrichtigung zu einer\nbestimmten Zeit an einen oder mehrere Telefonanschlüsse\nübermitteln.\n4          Weckaufträge\n4.1        Weckauftrag A      ••••• • ••••••••••••   Einzeln mit der Deutschen Bundespost vereinbarte Weckrufe\nzum Telefonanschluß des Teilnehmers.\n4.2        Weckauftrag B      ..................     Als Dauerauftrag für mehrere Tage zu einer festgelegten Zeit mit\nder Deutschen Bundespost vereinbarte Weckaufträge zum\nTelefonanschluß des Teilnehmers.\n4.3        Weckauftrag C ..................          Vom Teilnehmer selbst von seinem dazu berechtigten Anschluß\naus durch Wahl bestimmter Kennziffern frühestens 24 Stunden\nvorher veranlaßte Weckrufe zu seinem Telefonanschluß.\n(2) Voraussetzung für die Ausführung der Auftragsdienstleistungen ist, daß in dem Ortsnetzbereich, für den\nder Auftrag gewünscht wird, die erforderlichen technischen und betrieblichen Voraussetzungen vorhanden\nsind.\n§ 223\nGebühren für Auftragsdienstleistungen mit Standard-Leistungsmerkmalen\n(1) Für die Bereitstellung oder Änderung von Aufträgen bei Abwesenheit des Teilnehmers(§ 222 Abs. 1 Nr. 1)\nwird eine einmalige Gebühr von 3,- DM erhoben.\n(2) Für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                 Auftragsdienstleistungen\neinmalig       täglich\nDM            DM\na                                             b                                            C             d\n1          Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers\n1.1        Auftrag I S\n1.1.1      für täglich bis zu 1O Anrufe .......................................... .           -            7,-\n1.1.2      für jeden weiteren Anruf ............................................. .           0,30           -\n1.2        Auftrag I S mit Selbstumschaltung\n1.2.1      für täglich bis zu 1O Anrufe .......................................... .           -            5,-\n1.2.2      für jeden weiteren Anruf ............................................. .           0,30           -\n1.3        Auftrag I B\n1.3.1       für täglich bis zu 10 Anrufe .......................................... .          -            5,50\n1.3.2       für jeden weiteren Anruf ............................................. .          0,30           -\n1.4         Auftrag I B mit Selbstumschaltung\n1.4.1       für täglich bis zu 10 Anrufe .......................................... .          -            3,50\n1.4.2       für jeden weiteren Anruf ............................................. .          0,30            -\n1.5         Auftrag II S .............................................•..............          -            5,-\n1.6         Auftrag II S mit Selbstumschaltung .................................. .             -           3,50\n1.7         Auftrag II B ........................................................... .          -           3,50\n1.8         Auftrag II B mit Selbstumschaltung .................................. .             -           2,50\n2           Erinnerungsaufträge ................................................. .           3,-             -","1884                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nG~bühr\nNr.                            Auftragsdienstleistungen\neinmalig      täglich\nDM           DM\na                                         b                                               C            d\n3           Benachrichtigungsaufträge\n3.1         Bei Benachrichtigung eines Empfängers        .............................\n\\\n4,30           -\n3.2         Bei Benachrichtigung mehrerer Empfänger\n3.2.1       für den ersten Empfänger ........................................ ., ...          4,30           -\n3.2.2       für jeden weiteren Empfänger .........................................            1,50           -\n4           Weckaufträge\n4.1         Weckauftrag A, je Weckruf    .............................................        2,-            -\n4.2         Weckauftrag B, je Weckruf    ...........................................          1,50           -\n4.3         Weckauftrag C, je Weckruf    ...........................................          0,60           -\n(3) Die tägliche Gebühr für Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers (Absatz 2 Nr. 1) wird während der\nDauer des Auftrags auch für die Tage erhoben, an denen keine Auftragsdienstleistungen in Anspruch ge-\nnommen werden.\n(4) Die einmaligen Gebühren für Erinnerungs-, Benachrichtigungs- und Weckaufträge (Absatz 2 Nr. 2 bis 4)\nwerden auch dann erhoben, wenn der Anruf nicht beantwortet wird, obwohl der Wählanschluß betriebsfähig ist,\noder der Auftrag vor der Ausführung zurückgezogen wird.\n§ 224\nBesondere Leistungsmerkmale für Auftrags- und Ansagedienstleistungen\n(1) Für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden folgende besondere Leistungsmerkmale ange-\nboten:\nNr.       Besondere Leistungsmerkmale                                  Leistungsumfang\na                      b                                                      C\n1           Funkruf .........................     Hinweis auf das Vorliegen einer Mitteilung für den Teilnehmer\nüber Funkrufsignal bei Aufträgen I S und I B (§ 222 Abs. 1 Nr. 1.1\nund 1.2).\n2           Anrufzählung ....................     Bei Aufträgen II S und II B (§ 222 Abs. 1 Nr. 1.3 und 1:4) wird die\nZahl der entgegengenommenen Anrufe je Kalendertag regi-\nstriert und dem Teilnehmer auf dessen Anruf hin mitgeteilt.\n3           Bereithalten einer Umschalteein-\nrichtung ........................     Ständige Bereithaltung einer Einrichtung zur Umschaltung\neines Wählanschlusses zur Auftragsdienststelle.\n4           Besonderes Erinnerungs- und\nBenach richtigungsverlangen ...       Es werden nur vom Teilnehmer bestimmte Personen erinnert\noder benachrichtigt.\n(2) Als besonderes Leistungsmerkmal für Ansagedien~tleistungen kann die Zeitansage Ober einen Festan-\nschluß und eine zugehörige Festverbindung zum zuständigen Netzknoten der Deutschen Bundespost einer\nEndstelle ständig zugeführt werden.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                           1885\n§ 225\nGebühren filr die besonderen Leistungsmerkmale der Auftrags- und Ansagedlenatlelatungen\n(1) Für die besonderen Leistungsmerkmale für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden folgende\nGebühren· erhoben:\nGebOhren\nNr.                    Besondere Leistungsmerkmale\neinmalig      monatlich    täglich\nDM          DM           DM\na                                  b                                      C           d            e\n1           Funkruf\n1.1         für täglich bis zu 10 Anrufe ..............................        -           -           3,-\n1.2         für jeden weiteren Anruf .................................       0,30          -            -\n2           Anrufzählung ............................................          -            -          0,50\n3           Bereithalten einer Umschalteeinrlchtung    ................        -           5,-          -\n4           Besonderes Erinnerungs- und Benachrichtigungsverlan-\ngen, je Auftrag ...........................................      1,-           -            -\n(2) FOr die ständige Zuführung der Zeitansage wird eine monatliche Gebühr von 50,- DM erhoben. FOr den\nerforderlichen Festanschluß mit analogem Anschaltepunkt werden nach § 83 und fOr die zugehörigen Festver-\nbindungen der Gruppe 1 Gebühren nach§§ 196 und 197 erhoben. Für die Festlegung der Verbindungsgebühren\ngelten:\n1. die Endstelle als einfache Endstelle,\n2. als Verbindungszeit 80 Stunden na~h dem Normaltarif,\n3. als Entfernungsmeßpunkte der Netzknoten des Festanschlusses und der zuständige Netzknoten für die\nZeitansage.\nUnterabschnitt 4\nSonderanschaltung, UmwegfOhrung und Sonderbauweise\nvon Anschlüssen und Abzwelgleltungen\n§  226\nAngebotsOberalcht\n(1) Abweichend von der Regelanschaltung, RegelfOhrung und Regelbauweise von Anschlüssen(§ 6 Abs. 5)\nund von Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken (§ 12 Abs. 3) können für diese Tele-\nkommunikationseinrichtungen folgende Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen vor-\ngesehen werden:\nSonderanschaltung        Umweg-   Sonder-\nNr.              Telekommunikationseinrichtung                                              fOh-    bau-\nA         B          C         rung   weise\n-\na                              b                             C         d\n•           f        g\n1           Wählanschlüsse\n1.1         Telefonansch lasse\n1.1.1       Standard-Telefonanschluß\n1.1.1.1     ohne Durchwahl ······························         ja        ja       nein         ja       ja\n1.1.1.2     mit Durchwahl ................................        ja       nein      nein         Ja       ja","1886                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nSonderanschaltung     Umweg-    Sonder-\nNr.              Telekommunikationseinrichtung                                             füh-      bau-\nA           8        C    rung      weise\na                                b                              C          d         e      f         g\n1.1.2        Besondere Telefonanschlüsse\n1.1.2.1      Notrufanschlüsse für die Polizei und Feuerwehr         nein        ja      nein     ja        ja\n1.1.2.2      Notrufanschluß an Straßen ....................          ja         ja      nein   nein       nein\n1.1.2.3      Telefonseelsorgeanschluß .....................         nein        ja      nein     ja        ja\n1.1.2.4      Telefonanschluß mit bundeseinheitlicher Ruf-\nnummer .......................................         nein        ja      nein     ja        ja\n1.2          Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten          nein       nein       ja     ja        ja\n2            Festanschlüsse   •••••• •  ••••••••••••••••••••••••    nein       nein     nein     ja        ja\n3            Universalanschlüsse\n3.1          ohne Durchwahl    ..............................        ja         ja      nein     ja        ja\n3.2          mit Durchwahl   ................................        ja        nein     nein     ja        ja\n4            Verteilanschlüsse ..............................       nein       nein     nein     ja        ja\n5            Abzweigleitungen ..............................        nein       nein     nein     ja        ja\n(2) Sonderanschaltungen nach Absatz 1 sind:\n1. die Anschaltung an einen nichtzuständigen Netzknoten des eigenen Ortsnetzbereiches (Sonderanschal-\ntung A),\n2. die Anschaltung an einen nichtzuständigen Netzknoten eines anderen Ortsnetzbereiches (Sonderanschal-\ntung 8),\n3. die Anschaltung an einen von der Deutschen Bundespost festgelegten nichtzuständigen Netzknoten des\neigenen oder eines anderen Ortsnetzbereiches (Sonderanschaltung C).\n§ 227\nGebühren für Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen\n(1) Für Sonderanschaltungen werden je Anschluß folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                       Dienstleistungen                                      DM\na                                                b                                              C\n1            Sonderanschaltung A\n1.1          Telefonanschlüsse\n1.1.1        Standard-Telefonanschluß, monatlich                                                    100,-\n1.1.2        Notrufanschluß an Straßen, monatlich .................................... .       gebührenfrei\n1.2          Universalanschlüsse, monatlich                                                         100,-\n2            Sonderanschaltung 8\n2.1          Telefonanschlüsse\n2.1.1        Standard-Telefonanschluß, Telefonseelsorgeanschluß oder Telefonanschluß\nmit bundeseinheitlicher Rufnummer ...................................... .      Gebühren wie für\nFestverbindungen\nder Gruppe 1\n(§§ 196 und 197)\n2.1.2        Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr, monatlich ................. .             50,-\n2.1.3        Notrufanschluß an Straßen ............................................... .       gebührenfrei","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1887\nGebühr\nNr.                                     Dienstleistungen                                        DM\na                                              b                                                 C\n2.2         Universalanschlüsse .... , .... , ............................................ . Gebühren wie für\nFestverbindungen\nder Gruppe 3\n(§§ 196 und 197)\n3           Sonderanschaltung C für Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten\n3.1         der Gruppen L und P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n3.1.1         300 bit/s, monatlich ..................................................... .          380,-\n3.1.2       2400 biVs, monatlich ..................................................... .            700,-\n3.1.3       4800 bit/s, monatlich ..................................................... .          1100,-\n3.1.4       9600 bit/s, monatlich ....................................................... .       2100,-\n3.2         der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit bis 48 kbit/s (Mehr-\nkanalanschluß), monatlich ................................................ .         10 000,-\n3.3         der Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n3.3.1       1200 oder 1200/75 bit/s, monatlich ..................................... ..             440,-\n3.3.2       48 kbit/s, monatlich ...................................................... .        10 000,-\n(2) Bei den Gebühren für die Sonderanschaltung B (Absatz 1 Nr. 2) ist für die Festlegung der Tarifzonen die\nLage des zuständigen und des nichtzuständigen Netzknotens maßgebend.\n(3) Für Umwegführung wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten für erforderliche Ergänzungs-\nanlagen erhoben.\n(4) Für Sonderbauweise wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten gegenüber der Regelbauweise\nerhoben.\nUnterabschnitt 5\nNicht im einzelnen geregelte, mit Telekommunikationsdiensten\nzusammenhängende Dienstleistungen\n§ 228\nNicht besonders geregelte Dienstleistungen\nDie Deutsche Bundespost kann auf Antrag des Teilnehmers Dienstleistungen ausführen, die mit Tele-\nkommunikationsdiensten zusammenhängen, aber nicht im einzelnen geregelt sind, z. B. Nachforschungen.\n§ 229\nGebühren\nFür nicht im einzelnen geregelte Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                     Dienstleistungen                                         DM\na                                             b                                                 C\n1           Mit einem Zeitaufwand von bis zu einer halben Stunde        ...................         18,-\n2           Mit einem Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde\n2.1         für die erste halbe Stunde .................................................            18,-\n2.2         für jede weitere volle oder angefangene Viertelstunde .....................              9,-","1888                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAbschnitt 13\nÜbermitteln von Telegrammen\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 230\nAllgemeine Erfordernisse der Telegramme\n(1) Jedes Telegramm muß mindestens aus Anschrift und Text oder aus Anschrift und Unterschrift bestehen.\nEs dürfen nur Schriftzeichen verwendet werden, die von den technischen Anlagen des Telegrammdienstes der\nDeutschen Bundespost verarbeitet und wiedergegeben werden können.\n(2) Die Anschrift des Empfängers muß alle Angaben enthalten, die für die ordnungsgemäße Zustellung\nerforderlich sind.\n§ 231\nAbfassen von Telegrammen\n(1) Für den Text und die Unterschrift eines Telegramms können in beliebiger Mischung folgende Schrift-\nzeichen verwendet werden:\n1. Buchstaben,\n2. Ziffern,\n3. Satzzeichen,\n4. sonstige Zeichen.\n(2) Aus diesen Schriftzeichen können Wörter einer beliebigen Sprache sowie beliebige Schriftzeichen-\ngruppen und beliebige Ausdrücke gebildet werden.\n§ 232\nAufgeben von Telegrammen\n(1) Telegramme können bei den für die Annahme vorgesehenen Betriebsstellen aufgegeben werden:\n1. an hierfür bestimmten Postschaltern,\n2. über Wähl- und Universalanschlüsse, die benutzt werden für den\na) Telefondienst,\nb) Telexdienst,\nc) Teletexdienst.\n(2) Telegramme können auch Landzustellern oder Telegramm-Eilzustellern zur Aufgabe bei der zuständigen\nBetriebsstelle mitgegeben werden.\n§233\nGebührenberechnung\n(1) Gebührenpflichtig sind alle aus Schriftzeichen gebildeten Wörter, Schriftzeichengruppen und Ausdrücke,\ndie auf Veranlassung des Absenders unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfordernisse der Telegramme\n(§ 230) und der erforderlichen Dienstvermerke übermittelt werden sollen.\n(2) Alle Wörter, Schriftzeichengruppen und Ausdrücke werden bis zu zehn Schriftzeichen als ein Gebühren-\nwort gezählt. Die Schriftzeichen „ä\", ,,ö\", ,,ü\" und „ß\" werden stets als zwei Buchstaben gezählt. Bei längeren\nWörtern, Schriftzeichengruppen und Ausdrücken gelten jeweils zehn Schriftzeichen als ein Gebührenwort,\njeder verbleibende Rest zählt als ein weiteres Gebührenwort. Einzeln stehende Schriftzeichen gelten als ein\nGebührenwort.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1889\n§ 234\nErheben der Gebühren\n(1) Bei der Aufgabe von Telegrammen am Postschalter sind die Telegramm-Gebühren im Regelfall in bar zu\nbezahlen.\n(2) Gebühren für Telegramme, die Ober Wähl- oder Universalanschlüsse aufgegeben werden, werden mit\nder Fernmelderechnung erhoben.\n(3) Bei der Telegrammaufgabe zuwenig berechnete Gebühren werden beim Absender nacherhoben.\n(4) Für Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens und für zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen\nkönnen die Gebühren auch nachträglich und beim Empfänger eingezogen werden.\n(5) Für Telegramme, die auf Wunsch des Empfängers auf einem Schmuckblatt zugestellt werden, wird die\nZuschlaggebühr für das Schmuckblatt vom Empfänger erhoben.\n§ 235\nZustellen der Telegramme\n(1) Die Telegramme werden am Bestimmungsort in der Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Rangfolge\nwährend der Dienstzeiten der Zustell-Betriebsstelle zugestellt. Eine Zustellung vor 6 Uhr und nach 22 Uhr wird\nnur für folgende Telegrammarten durchgeführt:\n1. Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,\n2. Staatstelegramme mit Vorrang,\n3. Dringende Telegramme.\n(2) Telegramme werden wie folgt zugestellt:\n1. durch Telegramm-Eilzusteller,\n2. durch Einlegen in das Postfach des Empfängers,\n3. mit Einverständnis des Empfängers Ober Wähl- oder Universalanschlüsse des Empfängers, die für den Tele-\nfondienst, Telexdienst oder Teletexdienst benutzt werden.\n(3) Bei der Zustellung Ober Telefon (Absatz 2 Nr. 3) dürfen Telegramme an natürliche Personen nur dem\nEmpfänger selbst zugesprochen werden. Telefonisch zugestellte Telegramme werden dem Empfänger\naußerdem als gewöhnlicher Brief gebührenfrei übersandt.\n(4) Beim Vorliegen zwingender Gründe kann die Deutsche Bundespost von einer Zustellung durch Tele-\ngramm-Eilzusteller absehen und die Telegramme als gewöhnliche Briefe zustellen. Hierüber wird der Absender\ntelegrafisch verständigt.\n(5) Innerhalb des Bereichs der für den Bestimmungsort zuständigen Betriebsstelle ist die Zustellung\ngebührenfrei.\n(6) Telegramme mit ungenügender Anschrift werden nur zugestellt, wenn der Empfänger mit vertretbarem\nAufwand ermittelt werden kann.\n(7) Telegramme, die bei einem Postamt für den Empfänger gelagert werden sollen, werden bei diesem\nPostamt zur Abholung bereitgehalten.\n§ 236\nErstatten von Gebühren\n( 1) Auf Antrag werden erstattet:\n1. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das aus Gründen, die von der Deutschen Bundespost zu vertreten\nsind, den Empfänger nicht erreicht hat,\n2. die volle Gebühr für ein Telegramm - ausgenommen Seefunkbriefe -, das aus Gründen, die von der\nDeutschen Bundespost zu vertreten sind, nicht innerhalb der in Absatz 5 festgelegten Höchstzeiten dem\nEmpfänger zugestellt worden ist,","1890                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3.    die volle Gebühr für ein Telegramm, dessen Inhalt durch Übermittlungsfehler sinnentstellt oder unverständ-\nlich geworden ist,\n4.    die Gebühr für denjenigen Teil eines Telegramms, der durch Übermittlungsfehler offensichtlich seinen\nZweck nicht hat erfüllen können,\n5.    die Gebühr für die bei der Übermittlung eines Telegramms ausgelassenen Wörter,\n6.    die Gebühr für eine zusätzliche Telegramm-Dienstleistung und den zugehörigen gebührenpflichtigen\nDienstvermerk, wenn die zusätzliche Telegramm-Dienstleistung nicht erbracht worden ist,\n7.    die volle Gebühr für ein vorausbezahltes Antwort-Telegramm (§§ 243 und 261), wenn der Telegramm-\nAntwortschein hierfür unbenutzt innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage seiner Ausstellung, der\nDeutschen Bundespost wieder vorgelegt wird,\n8.    die volle Gebühr für ein Telegramm und das zugehörige vorausbezahlte Antwort-Telegramm(§§ 243 und\n261 ), wenn durch Nichtankunft, Verzögerung ode'r Sinnentstellung der Zweck dieserTelegrammart \\lereitelt\nworden ist,\n9.    der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Telegramm-Antwortscheins und der unter diesem Wert\nbleibenden Gebühr für das zugehörige Antwort-Telegramm (§§ 243 und 261),\n10. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das von Amts wegen nicht übermittelt worden ist (§ 42),\n11. die Bordgebühr für ein Funktelegramm (§§ 255 bis 261 ), das der Bestimmungs-Seefunkstelle nicht über-\nmittelt werden konnte,\n12. zu Unrecht erhobene Gebühren.\n(2) Die Gebühr für ein zurückgezogenes Telegramm (§ 248) wird nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr\n(§ 254 Abs. 1 Nr. 3) erstattet.\n(3) Eine Erstattung wegen Übermittlungsfehler (Absatz 1 Nr. 3, 4, 5 und 8) ist ausgeschlossen, wenn die\nDeutsche Bundespost den Übermittlungsfehler innerhalb der in Absatz 5 festgelegten Höchstzeiten berichtigt\nhat.\n(4) Für ein im einseitigen Funkverkehr ausgesendetes, aber nicht an seinen Bestimmungsort gelangtes\nFunktelegramm werden keine Gebühren erstattet.\n(5) Für die Zeitspanne zwischen Aufgabe und Zustellung der Telegramme gelten folgende Höchstzeiten:\n1. drei Stunden für Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens, für Staatstelegramme mit Vorrang und\nfür Dringende Telegramme,\n2. sechs Stunden für die übrigen Telegrammarten.\n(6) In die Höchstzeiten nach Absatz 5 werden nicht eingerechnet:\n1. die Zeiten, in denen die jeweils zuständigen Betriebsstellen geschlossen sind,\n2. bei Funktelegrammen die für die Funkübertragung aufgewendete Zeit sowie die Lagerzeit bei einer Küsten-\nfunkstelle oder an Bord eines Schiffes.\n(7) Anträge auf Gebührenerstattung müssen innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Aufgabe\ndes Telegramms bzw. vom Tage der Ausstellung des Telegramm-Antwortscheins, bei der Betriebsstelle der\nDeutschen Bundespost gestellt werden, bei der das Telegramm aufgegeben wurde. Mit Ablauf dieser Frist\nerlischt der Erstattungsanspruch.\nUnterabschnitt 2\nTelegrammarten\n§ 237\nAngebotsübersicht\n(1) Telegramme werden übermittelt als:\n1. Standardtelegramme,\n2. Telegramme mit Sonderbehandlung. '","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1891\n(2) Telegramme mit Sonderbehandlung sind:\n1. Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,\n2. Staatstelegramme,\n3. Wasserstandstelegramme,\n4. Dringende Telegramme,\n5. Schmuckblatt-Telegramme,\n6. Telegramme mit vorausbezahlter Antwort.\n(3) Telegramme mit Sonderbehandlung werden durch einen gebührenpflichtigen Dienstvermerk gekenn-\nzeichnet.\n§ 238\nTelegramme zum Schutz des menschlichen Lebens\n(1) Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens können in außerordentlich dringenden Fällen von\njedermann aufgegeben werden. Sie erhalten den Dienstvermerk ==SVH==.\n(2) SVH-Telegramme haben absoluten Vorrang.\n§ 239\nStaatstelegramme\n(1) Staatstelegramme sind Telegramme, die sich auf reine Staatsangelegenheiten beziehen. Sie können nur\nvon den dazu ermächtigten Personen aufgegeben werden.\n(2) Telegramme als Antwort auf Staatstelegramme sind ebenfalls Staatstelegramme.\n(3) Staatstelegramme müssen vom Absender als solche gekennzeichnet werden, sie erhalten den Dienstver-\nmerk -=ETAT=-. Staatstelegramme mit Vorrang erhalten den Dienstvermerk =ETATPRIORITE=.\n(4) Staatstelegramme, die von NATO-Dienststellen ausgehen oder an sie gerichtet sind, erhalten den Dienst-\nvermerk -=SMIL==. Sie werden nur im Bereich der NATO-Länder übermittelt.\n(5) Staatstelegramme mit Vorrang haben Vorrang vor Dringenden Telegrammen und vor Telegrammen ohne\nVorrangbehandlung.\n§ 240\nWasserstandstelegramme\n(1) Wasserstandstelegramme sind Telegramme, die von einer amtlichen Pegel- und Hochwasserbeobach-\ntungsstelle aufgegeben werden und an diese oder eine Dienststelle der Wasserstraßenverwaltung, an Behörden\noder an Private gerichtet sind, die ein öffentliches Interesse an den Meldungen haben.\n(2) Wasserstandstelegramme dürfen nur Wasserstandsmeldungen, Hochwasservorhersagen oder Eis-\nmeldungen enthalten. Sie erhalten den Dienstvermerk ==WOBS==.\n(3) Wasserstandstelegramme sind:\n1. Allgemeine Wasserstandstelegramme,\n2. Wasserstandstelegramme an einzelne Empfänger.\n(4) Allgemeine Wasserstandstelegramme werden ohne Anschrift und Unterschrift aufgegeben und nach\neinem Verteilplan der Wasser- und Schiffahrtsdirektion zugestellt.,\n(5) Für Wasserstandstelegramme an einzelne Empfänger gelten die Vorschriften für Standardtelegramme\nentsprechend.\n(6) Wasserstandstelegramme sind als Funktelegramme und als Seefunkbriefe nicht zugelassen.","1892                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§  241\nDringende Telegramme\nDringende Telegramme haben bei der Übermittlung Vorrang vor den Telegrammen ohne Vorrangbehandlung.·\nSie erhalten den Dienstvermerk =URGENT=.\n§ 242\nSchmuckblatt-Telegramme\nSchmuckblatt-Telegramme sind Telegramme, die auf Wunsch des Absenders oder Empfängers auf einem\nSchmuckblatt zugestellt werden. Schmuckblatt-Telegramme erhalten den Dienstvermerk =LXx=. Bei der Auf-\ngabe wird das x durch die Bezeichnung des Schmuckblattes ersetzt.\n§  243\nTelegramme mit vorausbezahlter Antwort\n(1) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort sind Telegramme, bei denen der Absender die Gebühr für ein\nAntwort-Telegramm vorausbezahlt hat. Telegramme dieser Art erhalten den Dienstvermerk=RPx=. Bei der Auf-\ngabe wird das x durch den vorausbezahlten Betrag ersetzt.\n(2) Der Empfänger erhält mit derTelegrammausfertigung einen Telegramm-Antwortschein, der dazu berech-\ntigt, innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Ausstellung des Telegramm-Antwortscheins, ein Tele-\ngramm innerhalb der Grenzen des vorausbezahlten Betrages ohne Gebührenzahlung Obermitteln zu lassen.\nWenn die Höhe des vorausbezahlten Betrages Oberschritten wird, hat der Absender des Antwort-Telegramms\nGebühren in Höhe des Mehrbetrages zu bezahlen.\n§ 244\nGebühren\n(1) Für Telegramme werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr für Telegramme\ninnerhalb des\nBundesgebietes innerhalb Berlin\nNr.                              Telegrammart                              sowie von und         (West)\nnach Berlin (West)\nDM                 DM\na                                    b                                          C                 d\n1            Standardtelegramm, je Gebührenwort ....................... ~           0,60 ·             0,30\n2           Telegramme mit Sonderbehandlung\n2.1         Telegramm zum Schutz des menschlichen Lebens, je Ge-\nbührenwort .................................................. .        0,60               0,30\n2.2          Staatstelegramme\n2.2.1        Staatstelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort ........... .            0,60               0,30\n2.2.2        Staatstelegramm mit Vorrang, je Gebührenwort ............. .           1,20               0,60\n2.3          Wasserstandstelegramme\n2.3.1       Allgemeines Wasserstandstelegramm\n2.3.1.1      fOr jedes Gebührenwort ..................................... .         0,60               0,30\n2.3.1.2      Zuschlag fOr jeden Empfänger .............................. .          2,-                2,-\n2.3.2        Wasserstandstelegramm an einzelne Empfänger, je Ge-\nbührenwort .................................................. .        0,60               0,30\n2.4          Dringendes Telegramm, je Gebührenwort ................... .             1,20              0,60\n2.5          Schmuckblatt-Telegramme\n2.5.1        Schmuckblatt-Telegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort .. .              0,60               0,30\n2.5.2        Dringendes Schmuckblatt-Telegramm, je Gebührenwort .... .               1 20              0,60","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                         1893\nGebühr für Telegramme\ninnerhalb des\nBundesgebietes innerhalb Berlin\nNr.                             Telegrammart                                                                  {West)\nsowie von und\nnach Berlin (West)\nDM                 DM\na                                    b                                                       C                  d\n2.5.3      Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt ......................                        2,-                2,-\n2.5.4      Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt ..................                           5,-                5,-\n2.5.5      Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbauteilen . ., ., .... . ., .,., . .,.,\n,                   9,-                9,-\n2.6        Telegramme mit vorausbezahlter Antwort\n2.6.1      Telegramm ohne Vorrang mit vorausbezahlter Antwort, je Ge-\nbührenwort ...................................................                        0,60               0,30\n2.6.2      Dringendes Telegramm mit vorausbezahlter Antwort, je Gebüh-\nrenwort .......................................................                       1,20               0,60\n2.6.3      Zuschlag für das Antwort-Telegramm .... ., .... ., .,., ... ., ...... ., .. .,. Vorauszahlungs- Vorauszahlungs-\nbetrag            betrag\n(2) Je Telegramm werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben.\nUnterabschnitt 3\nZusätzliche Telegramm-Dienstleistungen\n§ 245\nTelegramm-Kurzanschrift\nAnstelle der vollen Anschrift eines Telegramms können zugelassene Telegramm-Kurzanschriften verwendet\nwerden. Telegramm-Kurzanschriften werden zwischen der Deutschen Bundespost und dem Empfänger von\nTelegrammen auf Antrag vereinbart.\n§ 246\nBehandlung unzustellbarer Telegramme\nUnzustellbare Telegramme werden bis zum Ablauf von 14 Tagen, gerechnet vom Tage nach dem Eingang bei\nder Zustell-Betriebsstelle, für den Empfänger bereitgehalten. Der Absender wird Ober die Unzustellbarkeit\nseines Telegramms informiert, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.\n§ 247\nAnschriftenänderung und Auskunftsverlangen\n(1) Der Absender eines unzustellbar gemeldeten Telegramms kann innerhalb der Zeit, in der dieses Tele-\ngramm und die zugehörigen Belege bei der Deutschen Bundespost aufbewahrt werden, die Anschrift des\nEmpfängers ändern. Telegramme und zugehörige Belege werden 6 Monate aufbewahrt, wobei der Monat der\nTelegrammaufgabe nicht mitgerechnet wird.\n(2) Der Empfänger eines Telegramms kann innerhalb der Aufbewahrungszeit (Absatz 1 Satz 2) dieses Tele-\ngramms Auskunft Ober die Absenderangaben de;, Ursprungstelegramms erhalten.\n(3) Anschriftenänderungen, Auskunftsverlangen und Antworten auf ein Auskunftsverlangen werden mit dem\nDienstvermerk =A= gekennzeichnet und telegrafisch übermittelt.","1894                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 248\nZurückziehen von Telegrammen\nDer Absender eines Telegramms kann ein Telegramm zurückziehen, solange es nach der Aufgabe noch nicht\nweitergeleitet worden ist.\n§ 249\nSonderzustellung von Telegrammen\n(1) Auf Antrag des Empfängers stellt die Deutsche Bundespost Telegramme an eine andere Adresse zu, als in\nder Anschrift angegeben. Die Sonderzustellung wird für den Einzelfall oder auf Dauer für mindestens ein Jahr\ndurchgeführt.\n(2) Auf Antrag des Empfängers überbringt die Deutsche Bundespost ein über Telefon bereits zugestelltes\nTelegramm durch Telegramm-Eilzusteller.\n§ 250\nNachsenden von Telegrammen\n(1) Ein Telegramm kann auf schriftlichen Antrag des Empfängers innerhalb des Bereichs der Deut-\nschen Bundespost telegrafisch nachgesandt werden. Diese Telegramme erhalten den Dienstvermerk\n=WEITERGESANDTVONx=. Bei der Nachsendung wird das x durch den Namen des bisherigen Bestimmungs-\nortes ersetzt.\n(2) Telegramme, für die keine telegrafische Nachsendung beantragt worden ist, werden wie ein gewöhnlicher\nBrief gebührenfrei nachgesandt, wenn die neue Anschrift bekannt ist und nicht die Aufbewahrung bei der\nursprünglichen Zustell-Betriebsstelle gewünscht worden ist.\n(3) Telegramme können ausnahmsweise auch ohne besonderen Antrag telegrafisch nachgesandt werden,\nwenn nach dem Ermessen der ursprünglichen Zustell-Betriebsstelle das Telegramm bei brieflicher Nach-\nsendung seinen Zweck verfehlen würde.\n(4) Staatstelegramme werden auch ohne Antrag telegrafisch nachgesandt, wenn die neue Anschrift des\nEmpfängers bekannt ist und dieser nicht briefliche Nachsendung verlangt hat.\n(5) Die Gebühren für die telegrafische Nachsendung von Telegrammen hat der Antragsteller zu zahlen.\n§ 251\nAbschriften und Kopien von Telegrammen\nDer Absender und der Empfänger eines Telegramms können die Urschrift des Telegramms innerhalb der\nAufbewahrungszeit des Telegramms(§ 247 Abs. 1 Satz 2) einsehen oder sich davon beglaubigte Abschriften\noder Kopien geben lassen.\n§ 252\nZweitschrift eines über Telefon aufgegebenen Telegramms\nDer Absender eines telefonisch aufzugebenden Telegramms kann zu Beginn der Telegrammaufgabe bean-\ntragen, daß eine Zweitschrift des Telegramms gefertigt und ihm als Standardbrief mit oder ohne Eilzustellung\nübersandt wird.\n§ 253\nNachforschungen\nWerden im Zusammenhang mit zusätzlichen Telegramm-Dienstleistungen umfangreiche Nachforschungen\nerforderlich, sind dem Antragsteller die voraussichtlich entstehenden Gebühren vorher mitzuteilen. Auf Ver-\nlangen der Deutschen Bundespost hat der Antragsteller einen Vorschuß in angemessener Höhe zu zahlen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                              1895\n§ 254\nGebühren\n(1) Für zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr für zusätzliche\nTelegramm-Dienstleistungen\ninnerhalb des\nNr.                    Zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen\nBundesgebietes innerhalb Berlin\nsowie von und          (West)\nnach Berlin (West)\nDM                 DM\na                                        b                                          C                  d\n1             Telegramm-Kurzanschrift, monatlich ......................... .            5,-                5,-\n2             Anschriftenänderung und Auskunftsverlangen\n2.1           telegrafische Übermittlung einer Anschriftenänderung oder\neines Auskunftsverlangens, je Gebührenwort ................ .             0,60               0,30\n2.2           telegrafische Übermittlung der Antwort auf ein Auskunftsverlan-\ngen, je Antwort .............................................. .          4,20               2,10\n3             Zurückziehen von Telegrammen, je Telegramm .............. .               2,40               2,40\n4             Sonderzustellung von Telegrammen\n4.1           im Einzelfall .................................................. .        1,20               1,20\n4.2           als Dauerauftrag, monatlich .................................. .          5,-                5,-\n4.3           Zustellen eines Ober Telefon bereits zugestellten Telegramms\ndurch Telegramm-Eilzusteller ................................ .     Eilzustellgebühr Eilzustellgebühr\n5             Nachsenden von Telegrammen\n5.1           als Telegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort .............. .              0,60               0,30\n5.2           als Dringendes Telegramm, je Gebührenwort ................ .              1,20               0,60\n6             Abschriften und Kopien von Telegrammen\n6.1           beglaubigte Abschriften\n6.1.1         mit bis zu 50 Gebührenwörtern, je Abschrift ................. .           6,-                6,-\n6.1.2         mit mehr als 50 Gebührenwörtern, je Abschrift\n6.1.2.1       für die ersten 50 Gebührenwörter ........................... .            6,-                6,-\n6.1.2.2       für je weitere volle oder angefangene 50 Gebührenwörter\nzusätzlich .................................................... .         3,-                3,-\n6.2           Kopie bis zur Größe A4 ...................................... .           2,-                2,-\n6.3           Zusenden der Abschriften oder Kopien mit der Briefpost .... .         Briefgebühr       Briefgebühr\n6.4           Zuschlag für das Zustellen durch Telegramm-Eilzusteller . . . .    Eilzustellgebühr Eilzustellgebühr\n7             Zweitschrift eines Ober Telefon aufgegebenen Telegramms\n7.1           je Zweitschrift ................................................ .        0,50               0,50\n7.2           Zusenden der Zweitschrift mit der Briefpost ................. .       Briefgebühr       Briefgebühr\n7.3           Zuschlag für das Zustellen durch Telegramm-Eilzusteller ... .       Eilzustellgebühr Eilzustellgebühr\n8             Nachforschungen ........................................... .         nach§ 229          nach§ 229\n(2) Es werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben:\n1. für die telegrafische Übermittlung einer Anschriftenänderung oder eines Auskunftsverlangens (Absatz 1\nNr. 2.1),\n2. für das Nachsenden von Telegrammen (Absatz 1 Nr. 5.1 und 5.2).","1896                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nUnterabschnitt 4\nFunktelegramme und Seefunkbriefe\n§ 255\nFunktelegramme\n(1) Funktelegramme sind Telegramme von und nach Seefunkstellen.\n(2) Funktelegramme werden ganz oder streckenweise auf dem Funkweg übermittelt über:\n1. Seefunkanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,\na) wechselseitig zwischen Seefunkstellen und Küstenfunkstellen oder zwischen Seefunkstellen,\nb) einseitig von Küstenfunkstellen zu hierfür bestimmten Seefunkstellen,\n2. Seefunkanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten von Seefunkstellen zu Küstenfunkstellen.\n§ 256\nArten der Funktelegramme\n(1) Funktelegramme werden übermittelt als:\n1. Standard-Funktelegramme,\n2. Funktelegramme mit Sonderbehandlung.\n(2) Funktelegramme mit Sonderbehandlung sind:\n1. Funktelegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,\n2. Staatsfunktelegramme,\n3. Dringende Funktelegramme,\n4. Festtagsfunktelegramme,\n5. Funktelegramme mit Sammelrufzeichen,\n6. Schmuckblatt-Funktelegramme,\n7. Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort.\n(3) Funktelegramme mit Sonderbehandlung werden durch einen Dienstvermerk gekennzeichnet. Dies gilt\nnicht für Funktelegramme mit Sammelrufzeichen.\n(4) Für Funktelegramme gelten die Vorschriften für Standardtelegramme und Telegramme mit Sonder-\nbehandlung entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.\n§ 257\nFunktelegramme mit Vorrangbehandlung\nDie Vorrangbehandlung von folgenden Funktelegrammen beschränkt sich auf den Landweg:\n1. Funktelegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,\n2. Staatsfunktelegramme mit Vorrang,\n3. Dringende Funktelegramme.\n§ 258\nFesttagsfunktelegramme\n(1) Festtagsfunktelegramme können in der Zeit von einundzwanzig Tagen bis zu drei Tagen vor Ostern,\nPfingsten, Weihnachten, Neujahr und vor dem Muttertag aufgegeben werden. Ihr Inhalt muß sich auf das be-\ntreffende Fest beziehen.\n(2) Festtagsfunktelegramme werden, soweit möglich, erst am Festtag zugestellt. Sie erhalten den Dienst-\nvermerk == SF ==.\n(3) Festtagsfunktelegramme von See können auch auf einem Schmuckblatt zugestellt werden (§ 260).","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                          1897\n§ 259\nFunktelegramme mit Sammelrufzeichen\n(1) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen dienen der Übermittlung von Nachrichten über Angelegenheiten\ndes Schiffs- oder Funkbetriebes an bestimmte Gruppen von Schiffen.\n(2) Sammelrufzeichen werden auf Antrag zugeteilt an:\n1. Dienststellen, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt betraut\nsind,\n2. Schiffahrtsunternehmen für die Gesamtheit oder für bestimmte Gruppen ihrer Schiffe,\n3. andere Stellen bei Nachweis einer dringenden Notwendigkeit und Zustimmung der Inhaber der in dem\nSammelrufzeichen bezeichneten Seefunkstellen.\n(3) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen können nur vom Inhaber des Sammelrufzeichens und nur bei den\nKüstenfunkstellen aufgegeben werden.\n§ 260\nSchmuckblatt-Funktelegramme\n(1) Schmuckblatt-Funktelegramme werden übermittelt als:\n1. Schmuckblatt-Funktelegramme ohne Vorrang,\n2. Dringende Schmuckblatt-Funktelegramme,\n3. Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramme.\n(2) Schmuckblatt-Funktelegramme werden nur von See übermittelt. Sie erhalten den Dienstvermerk= LXx =.\n§ 261\nFunktelegramme mit vorausbezahlter Antwort\nEin Telegramm-Antwortschein, der von einer Seefunkstelle ausgestellt worden ist, berechtigt zur Aufgabe\neines Antwort-Funktelegramms nur bei dieser Seefunkstelle.\n§ 262\nSeefunkbriefe\n(1) Seefunkbriefe werden auf dem Funkweg wie Standard-Funktelegramme und auf dem Landweg wie\ngewöhnliche Briefe behandelt. Sie werden nur von See übermittelt.\n(2) Seefunkbriefe erhalten den Dienstvermerk = SLT =.\n§ 263\nGebühren\n(1) Für Funktelegramme, die über Seefunkanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten übermittelt werden,\nwerden folgende Gebühren erhoben:\nGebühren für Funktelegramme\nzwischen          zwischen Seefunkstellen\nOrten auf\nNr.                   Funktelegramme                   dem Land                   über eine    über zwei\nund Seefunk- unmittelbar     Küsten-    Küstenfunk-\nstellen                  funkstelle    stellen\nDM          DM             DM          DM\na                            b                             C           d              e           f\n1          Standard-Funktelegramm, je Gebührenwort             1,85        0,80           2,50        3,10\n2          Funktelegramme mit Sonderbehandlung\n2.1        Funktelegramm zum Schutz des mensch-\nliehen Lebens, je Gebührenwort ...........          1,85        0,80           2,50        3,10","1898                                 Bundesgesetzbl?tt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühren für Funktelegramme\nzwischen             zwischen Seefunkstellen\nOrten auf\nNr.                     Funktelegramme                    dem Land                    über eine     über zwei\nund Seefunk- unmittelbar       Küsten-    Küstenfunk-\nstellen                   funkstelle     stellen\nDM            DM            DM           DM\na                             b                              C             d             e\n2.2        Staatsfunktelegramme\n2.2.1      Staatsfunktelegramm ohne Vorrang, je\nGebührenwort ............................ .           1,85          0,80          2,50         3,10\n2.2.2      Staatsfunktelegramm mit Vorrang, je Gebüh-\nrenwort ................................... .         2,45                                     3,70\n2.3        Dringendes Funktelegramm, je Gebühren-\nwort ...................................... .         2,45                                     3,70\n2.4        Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort                1,25          0,40          1,30         1,90\n2.5        Funktelegramm mit Sammelrufzeichen\n2.5.1      für ein zugeteiltes Sammelrufzeichen, monat-\nlich ....................................... .       10,-\n2.5.2      für die Übermittlung des Funktelegramms mit\nSammelrufzeichen an die Küstenfunkstelle,\nje Gebührenwort .......................... .           0,60\n2.5.3      für jede Funkaussendung, je Küstenfunk-\nstelle, je Sendeart, je Empfängergebiet und je\nGebührenwort ............................ .            1,70\n2.6        Schmuckblatt-Funktelegramme\n2.6.1      Schmuckblatt-Funktelegramm ohne Vorrang,\nje Gebührenwort .......................... .           1,85\n2.6.2      Dringendes Schmuckblatt-Funktelegramm,\nje Gebührenwort .......................... .           2,45\n2.6.3      Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramm,           je\nGebührenwort ............................•             1,25\n2.6.4      Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt                2,-\n2.6.5      Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt               5,-\n2.6.6      Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbau-\nteilen ..................................... .         9,-\n2.7        Funktelegramme mit vorausbezahlter Ant-\nwort\n2.7.1      Funktelegramm ohne Vorrang mit vorausbe-\nzahlter Antwort, je Gebührenwort ......... .           1,85         0,80          2,50         3,10\n2.7.2      Dringendes Funktelegramm mit vorausbe-\nzahlter Antwort, je Gebührenwort ......... .           2,45                                    3,70\n2.7.3      Zuschlag für das Antwort-Funktelegramm              Voraus-       Voraus-       Voraus-      Voraus-\nzahlungs-     zahlungs-     zahlungs-    zahlungs-\nbetrag        betrag        betrag       betrag\n(2) Die monatlichen Gebühren für ein zugeteiltes Sammelrufzeichen (Absatz 1 Nr. 2.5.1) werden auch für Teile\neines Monats in voller Höhe erhoben.\n(3) Für Funktelegramme mit Sammelrufzeichen wird die Gebühr für die Übermittlung an die Küstenfunkstelle\n(Absatz 1 Nr. 2.5.2) für jedes zu übermittelnde Wort, einschließlich der in dem Hinweis enthaltenen Wörter über\ndie Anzahl der Aussendungen und die Empfangsgebiete, erhoben.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                  1899\n(4) Für Funktelegramme, die von Seefunkstellen über Seefunkanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten\nübermittelt werden, werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                    Funktelegramme                                                                   DM\na                                             b                                                                         C\n1           Für die Übermittlung auf dem Funkweg, je Funktelegramm\n1.1         bis zu drei Minuten Verbindungsdauer ................................... .                                     21,-\n1.2         für jede weitere angefangene Minute ..................................... .                                      7,-\n2           Für die Übermittlung auf dem Landweg\n2.1         Standard-Funktelegramm, je Gebührenwort                                                                         0,60\n2.2         Funktelegramm zum Schutz des menschlichen Lebens, je Gebührenwort                                                0,60\n2.3         Staatsfunktelegramme\n2.3.1       Staatsfunktelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,60\n2.3.2       Staatsfunktelegramm mit Vorrang, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,20\n2.4         Dringendes Funktelegramm, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1,20\n2.5         Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,60\n2.6         Schmuckblatt-Funktelegramme\n2.6.1       Schmuckblatt-Funktelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . .                                0,60\n2.6.2       Dringendes Schmuckblatt-Funktelegramm, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . .                               1,20\n2.613       Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          0,60\n2.6.4       Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2,-\n2.6.5       Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5,-\n2.6.6       Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbauteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             9,-\n2.7         Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort\n2.7.1       Funktelegramm ohne Vorrang mit vorausbezahlter Antwort, je Gebührenwort                                         0,60\n2.7.2       Dringendes Funktelegramm mit vorausbezahlter Antwort, je Gebührenwort                                            1,20\n2.7.3       Zuschlag für das Antwort-Funktelegramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Vorauszahlungs-\nbetrag\n(5) Für zusätzliche Funktelegramm-Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                      Zusätzliche Funktelegramm-Dienstleistungen                                                     DM\na                                             b                                                                         C\n1           Funktelegramm zur Anschriftenänderung oder für ein Auskunftsverlangen, je\nGebührenwort .............................................................                                       1,85\n2           Funktelegramm als Antwort auf ein Auskunftsverlangen, je Telegramm ....                                        12,95\n(6) Für Seefunkbriefe werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                     Seefunkbriefe                                                                   DM\na                                             b                                                                         C\n1           Seefunkbrief von Seefunkstellen Ober Seefunkanschlüsse mit analogen\nAnschaltepunkten\n1.1         je Gebührenwort .......................................................... .                                     1,25\n1.2         Zuschlag für die Übermittlung auf dem Landweg ......................... .                                    Standard-\nbriefgebühr","1900                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühr\nNr.                                        Seefunkbriefe                                                                    DM\na                                               b                                                                           C\n2             Seefunkbrief von Seefunkstellen Ober SeefunkanschlOsse mit digitalen\nAnschaltepunkten\n2.1           bis zu drei Minuten Verbindungsdauer       IJIIII ,.,,i.1111111111•11!llt1119111111111111111•••11,a1111111ll•II•  21,-\n2.2           für jede weitere angefangene Minute .........................................                                      7,-\n2.3           Zuschlag für die Übermittlung auf dem Landweg, je Seefunkbrief .........                                           5,-\nTeil IV\nTelekommunikationsdienstleistungen und Gebühren\nfür Verteilkommunikation\nAbschnitt 1\nTelekommunikationsdienstleistungen und Gebühren\ninnerhalb des Übermittlungsdienstes für Presseinformationen\nUnterabschnitt 1\nÜberlassen von Verteilanschlüssen\n§ 264\nAngebotsübersicht\n(1) Als Verteilanschlüsse für Sende- und Empfangs-Endstellen werden angeboten:\n1. Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz,\n2. VerteilanschlOsse mit digitalen Anschaltepunkten.\n(2) Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\nangeboten:\n1.      50 bit/s,\n2.   300 bit/s,\n3.  1200 bit/s,\n4.  2400 bit/s,\n5.  4800 bit/s,\n6.  9600 bit/s,\n7.      48 kbit/s.\n§ 265\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nVerteilanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.                 Verteilansch luß                                          Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                          b                                                                           C\n1             Verteilanschluß für Sende-End-\nstellen\n1.1           mit analogen Anschaltepunkten         Abgehender Telekommunikationsverkehr zu Empfangs-End-\nstellen über Verteilverbindungen der Gruppe 1.\n1.2           mit digitalen Anschaltepunkten        Abgehender Telekommunikationsverkehr zu Empfangs-End-\nstellen über Verteilverbindungen der Gruppe 2.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                          1901\nNr.               Verteilanschluß                             Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                        b                                                  C\n2           Verteilanschluß      für Empfangs-\nEndstellen\n2.1         mit analogen Anschaltepunkten         Ankommender Telekommunikationsverkehr von Sende-End-\nstellen Ober Verteilverbindungen der Gruppe 1.\n2.2         mit digitalen Anschaltepunkten        Ankommender Telekommunikationsverkehr von Sende-End-\nstellen Ober Verteilverbindungen der Gruppe 2.\n§ 266\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Verteilanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\n§ 267\nGebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Verteilanschlüssen werden je Anschluß folgende Gebühren\nerhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                     Verteilanschluß                                           DM\na                                              b                                                  C\n1           Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten        ........................           65,-\n2           Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten .........................               200,-\n(2) Für die Änderung von Verteilanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichung und der Endleitung eines Anschlusses wird die\nGebühr für die Änderung nach Absatz 2 nur einmal erhoben.\n(4) Für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grundgebühren\nerhoben:\nMonatliche\nNr.                                     Verteilanschluß                                      Grundgebühr\nDM\na                                              b                                                  C\n1           Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten                                           12,50\n2           Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von\n2.1            50 bit/s ................................................................. .           30,-\n2.2          300 bit/s ................................................................. .            50,-\n2.3         1200, 2400, 4800 oder 9600 biVs ........................................ .              100,-\n2.4            48 kbiVs ............................................................... .           210,-","1902                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 268\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten wird als besondere Betriebsmöglichkeit die vier-\ndrähtige Führung des Anschlusses angeboten.\n(2) Für Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten\nangeboten:\nNr.     Besondere Betriebsmöglichkeiten                                                      Leistungsumfang\na                               b                                                                   C\n1           Für Verteilanschlüsse mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit\nvon 1200 biUs\n1.1         Schnittstellenvervielfachung . . . .                          Schnittstellenvervielfachung bis zu vier Kanälen.\n1.2         Asynchron-Synchron-Umset-\nzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Umsetzung von Asynchron- auf Synchronübertragung.\n2           Kanalteilung oder Schnittstellen-\nvervielfachung               für Verteilan-\nschlüsse mit Übertragungsge-\nschwindigkeiten von 2400, 4800\noder 9600 biUs ................ .                             Aufteilung auf bis zu 4 Kanälen oder Schnittstellenverviel-\nfachung bis zu vier Kanälen.\n(3) An die Kanäle (Absatz 2 Nr. 1.1 und Nr. 2) dürfen nur Endeinrichtungen für den Übermittlungsdienst für\nPresseinformationen angeschaltet werden, die auf dem Grundstück der Endstelle oder auf einem diesem\nGrundstück benachbarten Grundstück liegen.\n§ 269\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die Vierdrahtführung von Verteilanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten werden folgende\nGebühren erhoben:\nVierdrahtführung von Verteilanschlüssen                                       Gebühr\nNr.\nmit analogen Anschaltepunkten                                          DM\na                                                                     b                                                 C\n1           Für die betriebsfähige Bereitstellung, einmalig                           ..............................       65,-\n2            Als Grundgebühr, monatlich .................................................                                   12,50\n(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten derVerteilanschlOsse mit digitalen Anschaltepunkten werden\nje Anschluß folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                            Besondere Betriebsmöglichkeiten                                     Grundgebühr\nDM\na                                                                     b                                                 C\n1            Schnittstellenvervielfachung                          ................................................          40,-\n2            Asynchron-Synchron-Umsetzung                                 ···········································        14,-\n3            Kanalteilung oder Schnittstellenvervielfachung ..............................                                   40,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                      1903\nUnterabschnitt 2\nBereitstellen von Verteitverbindungen\n§ 270\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Verteilverbindungen werden angeboten:\n1. analoge Verteilverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz (Verteilverbindungen der\nGruppe 1),\n2. digitale Verteilverbindungen (Verteilverbindungen der Gruppe 2).\n(2) Verteilverbindungen der Gruppe 2 werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:\n1.      50 bit/s,\n2.    300 bit/s,\n3. 1200 bit/s,\n4. 2400 bit/s,\n5. 4800 bit/s,\n6. 9600 bit/s,\n7.      48 kbit/ s.\n(3) Für Verteilverbindungen der Gruppe 1 werden als besondere Leistungsmerkmale folgende besondere\nÜbertragungsqualitäten angeboten:\nNr.       Besondere Übertragungsqualitäten                        Leistungsumfang\na                       b                                                C\n1             Sonderqualität 2 ................  Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung\nM 1025.\n2             Sonderqualität 3 ................  Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung\nM 1020.\n3             Sonderqualität 4 ................  Über die Sonderqualität 3 hinausgehende Übertragungs-\nqualität.\n§ 271\nBemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\n(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung\nder einzelnen Verbindungsabschnitte.\n(2) Für die Berechnung der Verbindungsgebühren zu berücksichtigende Verbindungsabschnitte sind:\n1. der Verbindungsabschnitt zwischen dem Netzknoten, an dem der Verteilanschluß der Sende-Endstelle\nangeschaltet ist, und dem nächsten Netzknoten mit Verteilfunktion,\n2. die Verbindungsabschnitte zwischen Netzknoten mit Verteilfunktion,\n3. der Verbindungsabschnitt zwischen dem letzten Netzknoten mit Verteilfunktion und dem Netzknoten, an dem\nder Verteilanschluß der Empfangs-Endstelle angeschaltet ist.\n(3) Für jeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften über Tarifzonen für Fest-\nverbindungen (§ 196 Abs. 3) entsprechend angewendet.","1904                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 272\nGebühren\n(1) Für Verteilverbindungen werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt (§ 270 Abs. 2) folgende\nVerbindungsgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                  Verteilverbindung                                 Verbindungsgebühr\nDM\na                                            b                                                 C\n1          Verteilverbindung der Gruppe 1\n1.1        Ortszonen\n1.1.1      Ortszone 1 ................................................................ .           17,25\n1.1.2      Ortszone 2 ................................................................ .           34,50\n1.2        Nahzonen\n1.2.1      Nahzone 1 ................................................................ .           184,-\n1.2.2      Nahzone 2 ................................................................ .           368,-\n1.3        Nahzone Fernzonen\n1.3.1      Fernzone 1 ................................................................ .          736,-\n1.3.2      Fernzone 2 ................................................................ .        1 656,-\n1.3.3      Fernzone 3 ................................................................ .        2 760,-\n2          Verteilverbindung der Gruppe 2\n2.1        mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s\n2.1.1      Ortszonen\n2.1.1.1    Ortszone 1 ................................................................ .           28,-\n2.1.1.2    Ortszone 2 ................................................................ .           84,-\n2.1.2      Nahzonen\n2.1.2.1    Nahzone 1                                                                              196,-\n2.1.2.2    Nahzone 2                                                                              280,-\n2.1.3      Fernzonen\n2.1.3.1    Fernzone 1 ................................................................ .          480,-\n2.1.3.2    Fernzone 2 ................................................................ .          675,-\n2.1.3.3    Fernzone 3 ................................................................ .          870,-\n2.2        mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s\n2.2.1      Ortszonen\n2.2.1.1    Ortszone 1 ............................................................... .            28,-\n2.2.1.2    Ortszone 2 ................................................................ .           84,-\n2.2.2      Nahzonen\n2.2.2.1    Nahzone 1                                                                              196,-\n2.2.2.2    Nahzone 2                                                                              280,-\n2.2.3      Fernzonen\n2.2.3.1    Fernzone 1 ......................... , ...................................... .        622,-\n2.2.3.2    Fernzone 2 ................................................................ .          953,-\n2.2.3.3    Fernzone 3 ................................................................ .        1 312,-\n2.3        mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s\n2.3.1      Ortszonen\n2.3.1.1    Ortszone 1 ................................................................ .           28,-\n2.3.1.2    Ortszone 2 ................................................................ .           84,-\n2.3.2      Nahzonen\n2.3.2.1    Nahzone 1                                                                              196,-\n2.3.2.2    Nahzone 2                                                                              280,-\n2.3.3      Fernzonen\n2.3.3.1    Fernzone 1 ................................................................ .          851,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                                                     1905\nMonatliche\nNr.                                                Verteilverbindung                                                                             Verbindungsgebühr\nDM\na                                                                b                                                                                      c\n2.3.3.2 Fernzone 2.................................................................                                                                        1 411,-\n2.3.3.3 Fernzone 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1 960,-\n2.4     mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s\n2.4.1   Ortszonen\n2.4.1.1 Ortszone 1 ................................................................ .                                                                         32,-\n2.4.1.2 Ortszone 2 ................................................................ .                                                                         96,-\n2.4.2   Nahzonen\n2.4.2.1 Nahzone 1                                                                                                                                            224,-\n2.4.2.2 Nahzone 2                                                                                                                                            320,-\n2.4.3   Fernzonen\n2.4.3.1 Fernzone 1 ................................................................ .                                                                        972,-\n2.4.3.2 Fernzone 2 .....................................................•...........                                                                       1 615,-\n2.4.3.3 Fernzone 3 ................................................................ .                                                                      2 240,-\n2.5     mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 4800 bit/s\n2.5.1   Ortszonen\n2.5.1.1 Ortszone 1 ................................................................ .                                                                         40,-\n2.5.1.2 Ortszone 2 ................................................................ .                                                                        120,-\n2.5.2   Nahzonen\n2.5.2.1 Nahzone 1                                                                                                                                            280,-\n2.5.2.2 Nahzone 2                                                                                                                                            400,-\n2.5.3   Fernzonen\n2.5.3.1 Fernzone 1 ................................................................. .                                                                     1 216,-\n2.5.3.2 Fernzone 2 ................................................................ .                                                                      2 019,-\n2.5.3.3 Fernzone 3 ...................................................... ·.......... .                                                                    2 800,-\n2.6     mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 9600 bit/s\n2.6.1   Ortszonen\n2.6.1.1 Ortszone 1 ................................................................ .                                                                         50,-\n2.6.1.2 Ortszone 2 ................................................................ .                                                                        150,-\n2.6.2   Nahzonen\n2.6.2.1 Nahzone 1                                                                                                                                            350,-\n2.6.2.2 Nahzone 2                                                                                                                                            500,-\n2.6.3   Fernzonen\n2.6.3.1 Fernzone 1 ................................................................ .                                                                      1 520,-\n2.6.3.2 Fernzone 2 ................................................................ .                                                                      2 524,-\n2.6.3.3 Fernzone 3 ................................................................ .                                                                      3 496,-\n2.7     mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s\n2.7.1   Ortszonen\n2.7.1.1 Ortszone 1 ................................................................ .                                                                        260,-\n2.7.1.2 Ortszone 2 ................................................................ .                                                                        780,-\n2.7.2   Nahzonen\n2.7.2.1 Nahzone 1                                                                                                                                          1 820,-\n2.7.2.2 Nahzone 2                                                                                                                                          2 600,-\n2.7.3   Fernzonen\n2.7.3.1 Fernzone 1 ................................................................ .                                                                      7 862,-\n2.7.3.2 Fernzone 2 ................................................................ .                                                                    11 076,-\n2.7.3.3 Fernzone 3 ................................................................ .                                                                    20 996,-","1906                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Für die besonderen Übertragungsqualitäten werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt\n(§ 271 Abs. 2) folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.             Besondere Übertragungsqualitäten\nOrtszone               Nah- oder\nFernzonen\n1                2\na                                       b                                                         C                d             e\n1     Sonderqualität 2     • • II ••••••    II • II • 1111 ••  1111„11 • 11 • 11 • 11 • 11 •    10,-             20,-          120,-\n2     Sonderqualität 3    ..............................                                        20,-            100,-          240,-\n3     Sonderqualität 4    ..............................                                        50,-            150,-          300,-\n(3) Für Ortsverteilverbindungen von einer Sende-Endstelle zu Empfangs-Endstellen, deren Verteil-\nanschlüsse an demselben Netzknoten angeschaltet sind, werden die Verbindungsgebühren (Absatz 1) und die\nGrundgebühren für besondere Übertragungsqualitäten (Absatz 2) nach der Ortszone 1 berechnet.\nAbschnitt 2\nTelekommunikationsdienstleistungen und Gebühren\ninnerhalb des Übermittlungsdienstes für den Warndienst\nUnterabschnitt 1\nÜberlassen von Verteilanschlüssen\n§ 273\nAngebotsübersicht\nFür den Warndienst werden folgende Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten und einer Über-\ntragungsbandbreite von 3, 1 kHz angeboten:\n1. Verteilanschlüsse für Sende-Endstellen,\n2. Verteilanschlüsse für Empfangs-Endstellen als\na) Durchsageanschluß,\nb) Sirenenanschluß,\nc) Gemeinderufanschluß,\nd) Tonfrequenz-Rundsteueranschluß.\n§ 274\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nVerteilanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.              Verteilanschluß                                                              Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                       b                                                                                   C\n1           Verteilansch luß für Sende-End-\nstellen ..........................                         Abgehender Telekommunikationsverkehr zu Empfangs-End-\nstellen über Verteilverbindungen für den Warndienst.\n2           Verteilanschluß für Empfangs-\nEndstellen ......................                          Ankommender Telekommunikationsverkehr von Sende-End-\nstellen über Verteilverbindungen für den Warndienst.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1907\n§ 275\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Verteilanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\n§ 276\nGebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Verteilanschlüssen wird je Anschluß eine ein-\nmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.\n(2) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und der Endleitung eines Anschlusses wird die\nGebühr für die Änderung nach Absatz 1 nur einmal erhoben.\n(3) Für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grundgebühren\nerhoben:\nMonatliche\nNr.                                    Verteilansch luß                                 Grundgebühr\nDM\na                                             b                                             C\n1           Verteilanschluß für Sende-Endstellen     .......................................    12,50\n2           Verteilanschluß für Empfangs-Endstellen\n2.1         Durchsageanschluß\n2.1.1       bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ..............................       gebührenfrei\n2.1.2       ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ............................           12,50\n2.2         Sirenenanschluß\n2.2.1       bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ..............................           4,25\n2.2.2       ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ............................           12,50\n2.3         Gemeinderufanschluß\n2.3.1       bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ..............................       gebührenfrei\n2.3.2       ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ............................           12,50\n2.4         Tonfrequenz-Rundsteueranschluß\n2.4.1       bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ..............................       gebührenfrei\n2.4.2       ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ............................           12,50\n§ 277\nBesondere Betriebsmöglichkeit\nFür Verteilanschlüsse wird als besondere Betriebsmöglichkeit die vierdrähtige Führung des Anschlusses\nangeboten.\n§ 278\nGebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Vierdrahtführung werden einmalig 65,- DM erhoben.\n(2) Für die Vierdrahtführung werden monatliche Grundgebühren von 12,50 DM erhoben.","1908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nUnterabschnitt 2\nBereitstellen von Verteilverbindungen\n§ 279\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Verteilverbindungen für den Warndienst werden analoge Verteilverbindungen mit einer Übertragungs-\nbandbreite von 3, 1 kHz angeboten.\n(2) Für Verteilverbindungen für den Warndienst werden als besondere Leistungsmerkmale folgende beson-\ndere Übertragungsqualitäten angeboten:\nNr.     Besondere Übertragungsqualitäten                            Leistungsumfang\na                     b                                                    C\n1           Sonderqualität 2  ..................    Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung\nM 1025.\n2           Sonderqualität 3 ............. ,. ..    Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung\nM 1020.\n3           Sonderqualität 4 . ......... .......\n,         ,          über die Sonderqualität 3 hinausgehende Übertragungs-\nqualität.\n§ 280\nBemessungsgröße für die Verbindungsgebühren\n(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung\nder einzelnen Verbindungsabschnitte.\n(2) Für die Berechnung der Verbindungsgebühren .zu berücksichtigende Verbindungsabschnitte sind:\n1. der Verbindungsabschnitt zwischen dem Netzknoten, an dem der Verteilanschluß der Sende-Endstelle\nangeschaltet ist, und dem nächsten Netzknoten mit Verteilfunktion,\n2. die Verbindungsabschnitte zwischen Netzknoten mit Verteilfunktion.\n(3) Für jeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften über die Tarifzonen für\nFestverbindungen (§ 196 Abs. 3) entsprechend angewendet.\n§ 281\nGebühren\n(1) Für Verteilverbindungen werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt (§ 280 Abs. 2) folgende\nVerbindungsgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                      Verteilverbindung                           Verbindungsgebühr\nDM\na                                                b                                          C\n1           Ortszonen\n1.1         Ortszone 1                                                                            45,-\n1.2         Ortszone 2                                                                            90,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                           1909\nMonatliche\nNr.                                        Verteilverbindung                             Verbindungsgebühr\nDM\na                                                   b                                           C\n2            Nahzonen\n2.1          Nahzone 1                                                                               480,-\n2.2          Nahzone 2                                                                               960,-\n3            Fernzonen\n3.1          Fernzone 1                                                                            1 920,-\n3.2          Fernzone 2                                                                            4 300,-\n3.3          Fernzone 3                                                                            7 100,-\n(2) Für die besonderen Übertragungsqualitäten werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt\n(§ 280 Abs. 2) folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.            Besondere Übertragungsqualitäten                        Ortszone                Nah- oder\nFernzonen\n1               2\na                                  b                              C               d               e\n1      Sonderqualität 2 .....  \"' ..........................     10,-            20,-           120,-\n2      Sonderqualität 3  ,. ...............................      20,-           100,-           240,-\n3      Sonderqualität 4  ••••••••••••••     • •••••••••••••••    50,-           150,-           300,-\n(3) Für Ortsverteilverbindungen von einer Sende-Endstelle zu Empfangs-Endstellen, deren Verteil-\nanschlüsse an demselben Netzknoten angeschaltet sind, werden die Verbindungsgebühren (Absatz 1) und die\nGrundgebühren für besondere Übertragungsqualitäten (Absatz 2) nach der Ortszone 1 berechnet.\nUnterabschnitt 3\nÜberlassen von teilnehmereigenen Durchsage-Endstelleneinrichtungen\n§ 282\nAngebotsübersicht\nAls teilnehmereigene Durchsage-Endeinrichtungen werden angeboten:\n1. Warnstellenapparate einschließlich Beikasten und 4 Stabelementen,\n2. Warnstellenweichen,\n3. Warnverteilübertragungen zur Anschaltung mehrerer Warnstellenapparate an eine Warnstellenweiche.\n§ 283\nGebühren\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung teilnehmereigener Durchsage-Endstelleneinrich-\ntungen werden Gebühren wie für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endstelleneinrichtungen\neinfacher Endstellen erhoben (§ 138).\n6","1910                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Für teilnehmereigene Durchsage-Endeinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige   Monatliche\nNr.                      Durchsage-Endeinrichtung                               Gebühr    Grundgebühr\nDM           DM\na                                     b                                          C            d\n1            Warnstellenapparat ......................................               390,30        7,25\n2            Warnstellenweiche    •• • ••••••••••••••••••••••••••••••      • ••••    515,60        3,30\n3            Warnverteilübertragung      ••••  • •••••••••• • ••••••••••••••••   • nach§ 142   nach§ 142\nAbschnitt 3\nBereitstellen von Sendekanälen innerhalb des Telekommunikationsdienstes\n,,Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\"\n§ 284\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Die Deutsche Bundespost stellt für einen unbefristeten oder befristeten Zeitraum entsprechend der fest-\ngelegten täglichen Sendezeit (§ 37 4) Sendekanäle in ihren Funkstellen mit folgenden Spitzenleistungen bereit:\n1.   bis 5 kW,\n2.   mehr als 5 bis 20 kW,\n3.   mehr als 20 bis 50 kW,\n4.   mehr als 50 bis 100 kW.\n(2) Die Funkstellen der Deutschen Bundespost senden im Lang- und Kurzwellenbereich.\n§ 285\nBemessungsgrößen für die Gebühren\n(1) Die Höhe der Gebühren für die Bereitstellung der Sendekanäle richtet sich nach der gebührenpflichtigen\nBereitstellungszeit und der Spitzenleistung des Senders. Für die Gebührenberechnung ist unabhängig von der\nSendeart die Spitzenleistung der Sendefunkstelle bei Frequenzmodulation zugrunde zu legen.\n(2) Die gebührenpflichtige Bereitstellungszeit für Sendekanäle ist die von der Deutschen Bundespost festge-\nlegte tägliche Sendezeit (§ 37 4) zusätzlich eventueller Sendezeitüberschreitungen unabhängig davon, ob\nNachrichten übermittelt werden oder nicht oder ob Betriebsruhetage oder Tage mit kürzeren Sendezeiten vor-\nkommen.\n(3) Nicht zusammenhängende tägliche Sendezeiten werden addiert, wobei Sendezeiten von weniger als\n30 Minuten als Sendezeiten von 30 Minuten gelten. liegen zwischen nicht zusammenhängenden Sendezeiten\nZeitabschnitte von weniger als 30 Minuten, so gelten diese Zeitabschnitte als Sendezeiten.\n(4) Die gesamte tägliche Sendezeit wird auf volle Stunden aufgerundet.\n§ 286\nGebühren für die unbefristete Bereitstellung von Sendekanälen\n(1) Für die unbefristete Bereitstellung eines Sendekanals in einer Funkstelle der Deutschen Bundespost\nwerden folgende Grundgebühren erhoben:                                    ·\nMonatliche\nNr.                                       Tägliche Sendezeit                            Grundgebühr\nDM\na                                                 b                                          C\n1            mit einer Spitzenleistung bis 5 kW\n1.1            1 Stunde ................................................................ .       2 301,-\n1.2            2 Stunden ............................................................... .       4 446,-\n1.3            3 Stunden ............................................................... .       6 435,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                      1911\nMonatliche\nNr.                              Tägliche Sendezeit                                Grundgebühr\nDM\na                                        b                                             C\n1.4      4 Stunden                                                                       8 268,-\n1.5      5 Stunden                                                                       9 958,-\n1.6      6 Stunden                                                                      11 492,-\n1.7      7 Stunden                                                                      12 935,-\n1.8      8 Stunden                                                                      14 326,-\n1.9      9 Stunden                                                                      15 600,-\n1.10    10 Stunden                                                                      16 835,-\n1.11    11 Stunden                                                                      17 992,-\n1.12    12 Stunden ............................................................... .    19 058,-\n1.13    13 Stunden ............................................................... .    20 072,-\n1.14    14 Stunden ............................................................... .    21 034,-\n1.15    15 Stunden ............................................................... .    21 918,-\n1.16    16 Stunden                                                                      22 737,-\n1.17    17 Stunden                                                                      23 504,-\n1.18    18 Stunden                                                                      24 219,-\n1.19    19 Stunden                                                                      24 856,-\n1.20    20 Stunden                                                                      25 428,-\n1.21    21 Stunden                                                                      25 948,-\n1.22    22 Stunden                                                                      26 403,-\n1.23    23 Stunden                                                                      26 806,-\n1.24    24 Stunden                                                                      27170,-\n2       mit einer Spitzenleistung von mehr als 5 bis 20 kW\n2.1      1 Stunde ................................................................ .     2 756,-\n2.2      2 Stunden ............................................................... .     5 330,-\n2.3      3 Stunden ............................................................... .     7 722,-\n2.4      4 Stunden ............................................................... .     9 932,-\n2.5      5 Stunden .................. : ............................................ .  11 947,-\n2.6      6 Stunden ............................................................... .    13 780,-\n2.7      7 Stunden .................................................................    15 535,-\n2.8      8 Stunden ............................................................... .    17186,-\n2.9      9 Stunden ............................................................... .    18 746,-\n2.10    10 Stunden ............................................................... .    20 215,-\n2.11    11 Stunden ............................................................... .    21 580,-\n2.12    12 Stunden ................................................................ .   22 880,-\n2.13    13 Stunden                                                                      24102,-\n2.14    14 Stunden                                                                      25 272,-\n2.15    15 Stunden ............................................................... .    26 351,-\n2.16    16 Stunden ............................................................... .    27 430,-\n2.17    17 Stunden ............................................................... .    28 379,-\n2.18    18 Stunden ............................................................... .    29 302,-\n2.19    19 Stunden ............................................................... .    30160,-","1912                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nMonatliche\nNr.                              Tägliche Sendezeit                               Grundgebühr\nDM\na                                        b                                            C\n2.20    20 Stunden                                                                     30 992,-\n2.21    21 Stunden                                                                     31 720,-\n2.22    22 Stunden                                                                     32 370,-\n2.23    23 Stunden                                                                     33 020,-\n2.24    24 Stunden ............................................................... .   33 540,-\n3       mit einer Spitzenleistung von mehr als 20 bis 50 kW\n3.1      1 Stunde ................................................................. ·   3 679,-\n3.2      2 Stunden ............................................................... .    7 111,-\n3.3      3 Stunden ............................................................... .   10 296,-\n3.4      4 Stunden                                                                     13 221,-\n3.5      5 Stunden                                                                     15 925,-\n3.6      6 Stunden                                                                     18 382,-\n3.7      7 Stunden                                                                     20 722,-\n3.8      8 Stunden ............................................................... .   23 010,-\n3.9      9 Stunden ............................................................... .   25 168,-\n3.10    10 Stunden ............................................................... .   27 261,-\n3.11    11 Stunden                                                                     29 250,-\n3.12    12 Stunden                                                                     31 184,-\n3.13    13 Stunden                                                                     32 955,-\n3.14    14 Stunden                                                                     34 749,-\n3.15    15 Stunden                                                                     36 504,-\n3.16    16 Stunden                                                                     38 194,-\n3.17    17 Stunden                                                                     39 702,-\n3.18    18 Stunden                                                                     41 262,-\n3.19    19 Stunden                                                                     42 718,-\n3.20    20 Stunden                                                                     44135,-\n3.21    21 Stunden                                                                     45 474,-\n3.22    22 Stunden                                                                     46 800,-\n3.23    23 Stunden                                                                     47 996,-\n3.24    24 Stunden ............................................................... .   49140,-\n4       mit einer Spitzenleistung von mehr als 50 bis 100 kW\n4.1      1 Stunde ................................................................ .    5 512,-\n4.2      2 Stunden ............................................................... .   10 660,-\n4.3      3 Stunden ............................................................... .   15 431,-\n4.4      4 Stunden ............................................................... .   19 838,-\n4.5      5 Stunden                                                                     23 881,-\n4.6      6 Stunden                                                                     27 560,-\n4.7      7 Stunden                                                                     31 122,-\n4.8      8 Stunden ............................................................... .   34 086,-\n4.9      9 Stunden ............................................................... .   37 830,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1913\nMonatliche\nNr.                                   Tägliche Sendezeit                              Grundgebühr\nDM\na                                             b                                            C\n4.10        10 Stunden                                                                       41 028,-\n4.11        11 Stunden                                                                       44 070,-\n4.12        12 Stunden                                                                       47 060,-\n4.13        13 Stunden                                                                       49 920,-\n4.14        14 Stunden                                                                       52 689,-\n4.15        15 Stunden                                                                       55 510,-\n4.16        16 Stunden                                                                       58162,-\n4.17        17 Stunden                                                                       60 840,-\n4.18        18 Stunden                                                                       63 388,-\n4.19        19 Stunden                                                                       65 910,-\n4.20        20 Stunden                                                                       68 367,-\n4.21        21 Stunden                                                                       70 720,-\n4.22        22 Stunden                                                                       73 060,-\n4.23        23 Stunden                                                                       75 335,-\n4.24        24 Stunden                                                                       77 350,-\n(2) Zusätzlich zu den monatlichen Grundgebühren (Absatz 1) werden bei Überschreitungen der festgelegten\ntäglichen Sendezeiten je Sendekanal und je volle oder angefangene Viertelstunde der Sendezeitüberschreitung\nfolgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                              Spitzenleistung des Senders\nDM\na                                             b                                            C\n1           bis 5 kW                                                                           27,-\n2           mehr als 5 bis 20 kW ..................................................... .       31,-\n3           mehr als 20 bis 50 kW ................................................... .        62,-\n4           mehr als 50 bis 100 kW .................................................. .        78,-\n§ 287\nGebühren für die befristete Bereitstellung von Sendekanälen\n(1) Für die befristete Bereitstellung eines Sendekanals in einer Funkstelle der Deutschen Bundespost\nwerden je Stunde Sendezeit folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                              Spitzenleistung des Senders\nDM\na                                             b                                            C\n1          bis 5 kW                                                                           106,-\n2           mehr als 5 bis 20 kW ..................................................... .       123,-\n3           mehr als 20 bis 50 kW ................................................... .        247,-\n4           mehr als 50 bis 100 kW .................................................. .        312,-\n(2) Innerhalb eines Kalendermonats werden höchstens Gebühren wie für unbefristet bereitgestellte Sende-\nkanäle mit einer entsprechenden Spitzenleistung und einer täglichen Sendezeit von 24 Stunden erhoben.","1914                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 288\nGebühren für die Aufnahme von Funknachrichten\nFür die Aufnahme von Funknachrichten werden je aufgenommenen Informationsdienst der Nachrichten-\nabsender für jede Empfangs-Endstelle und für jede weitere Nachrichtenaufnahmestelle folgende Grund-\ngebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                            Aufnahme von Funknachrichten                                                                                Grundgebühr\nDM\na                                            b                                                                                                 C\n1           Funknachrichten, die von Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost aus-\ngesendet werden\n1.1         Nachrichtenaufnahme innerhalb Europas .........................................                                                        13,-\n1.2         Nachrichtenaufnahme im außereuropäischen Ausland                                 . . .. .. . . . .. . ., . •· ., . . . . . .     \"'    26,-\n1.3         Nachrichtenaufnahme auf Schiffen    • •  • • •  ,, • • • • • • ,, • ,, • • • • • • .. • •  • • • ,, • \"' •  • .. .. • \"' ,, ., ••        1,30\n2           Funknachrichten, die von Sendet unkstellen außerhalb des Bereichs der\nDeutschen Bundespost ausgesendet werden ., . ,, ., . . . . .. .. . . . ., \"' ., \"' \"' . . . ., \" . . . . .\n~'                           130,-\nAbschnitt 4\nTelekommunikationsdienstleistungen und Gebühren\ninnerhalb des besonderen Funkdienstes für die Seeschiffahrt\n§ 289\nÜbermitteln von Wetternachrichten des Deutschen Wetterdienstes\nund anderer Nachrichtenabsender\n(1) Als Wetternachrichten werden Wetterberichte und Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes an\nalle Seefunkstellen ausgesendet.\n(2) Wenn ein dringendes allgemeines Interesse für die Seeschiffahrt vorliegt, kann die Deutsche Bui;-idespost\nauch Wetternachrichten anderer Nachrichtenabsender aussenden.\n(3) Auf Verlangen des Empfängers wird die Aussendung der Wetternachrichten wiederholt.\n§ 290\nÜbermitteln von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts\nund anderer Nachrichtenabsender\n(1) Als Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts werden ausgesendet:\n1. nautische Nachrichten,\n2. Eisberichte,\n3. Warnungen vor ungewöhnlich niedrigem Hochwasser,\n4. Sturmflutwarnungen.\n(2) Wenn ein dringendes allgemeines Interesse für die Seeschiffahrt vorliegt, kann die Deutsche Bundespost\nauch nautische Nachrichten anderer Nachrichtenabsender aussenden.\n(3) Auf Verlangen des Empfängers wird die Aussendung der Nachrichten wiederholt.\n§ 291\nÜbermitteln von Suchnachrichten\n(1) Zur Nachforschung nach dem Verbleib überfälliger Schiffe werden Suchnachrichten ausgesendet, wenn\nsie einen für die Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost bestimmten Hinweis enthalten, daß die Seewarn-\ndienstzentrale der Aussendung zugestimmt hat.\n(2) Der Absender der Suchnachricht muß die Anzahl der Aussendungen, die Sendearten und die Empfangs-\ngebiete angeben.\n(3) Antworten auf ausgesendete Suchnachrichten werden von der Küstenfunkstelle empfangen und an den\nAbsender der Suchnachricht weitergegeben.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                   1915\n§ 292\nZusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen\n(1) Als zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen werden angeboten:\n1. das Übermitteln von Gefahrmeldungen für die Seeschiffahrt,\n2. das Bereitstellen von Funkpeilungen,\n3. das Übermitteln von Auskünften an Seefunkstellen.\n(2) Meldungen über Gefahren für die Seeschiffahrt (Gefahrmeldungen), die die Küstenfunkstellen d~r\nDeutschen Bundespost von Seefunkstellen empfangen, werden an das Deutsche Hydrographische Institut\nweitergeleitet.\n(3) Auf Anforderung können für Funkpeilungen über Seefunkstellen das Peilfunksystem „Nordsee\" oder von\nder Küstenfunkstelle ausgesendete Peilzeichen benutzt werden.\n(4) Auf Verlangen werden folgende Auskünfte an Seefunkstellen übermittelt:\n1. Wetterauskünfte des Deutschen Wetterdienstes,\n2. nautische Auskünfte des Deutschen Hydrographischen Instituts,\n3. Auskunft über die Uhrzeit,\n4. Ratschläge der ärztlichen Beratungsstelle in Krankheitsfällen an Bord.\n§ 293\nGebühren\n(1) Für Telekommunikationsdienstleistungen im besonderen Funkdienst für die Seeschiffahrt werden\nfolgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                     Dienstleistungen                                  DM\na                                             b                                          C\n1           Übermitteln von Wetternachrichten (§ 289)\n1.1         des Deutschen Wetterdienstes\n1.1.1       für die Bereitstellung eines Sendekanals in einer Küstenfunkstelle, je Sen-\ndeart, je Frequenzbereich und je Stunde Sendezeit ...................... .       80,-\n1.1.2       für den Personaleinsatz, je Stunde ....................................... .     72,50\n1.2         anderer Nachrichtenabsender\n1.2.1       für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle, je\nWort .................................................................. ·····     0,60\n1.2.2       für die Aussendung von einer Küstenfunkstelle an die Empfänger, je Wort           0,85\n1.3         Wiederholung der Wetternachrichten, je vollständige oder teilweise Wieder-\nholung .................................................................... .     6,-\n2           Übermitteln von Nachrichten (§ 290)\n2.1         des Deutschen Hydrographischen Instituts\n2.1.1       für die Bereitstellung eines Sendekanals in einer Küstenfunkstelle, je Sen-\ndeart, je Frequenzbereich und je Stunde Sendezeit ...................... .       80,-\n2.1.2       für den Personaleinsatz, je Stunde ....................................... .     72,50\n2.2         anderer Nachrichtenabsender\n2.2.1       für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle, je\nWort ................................................................. · · · ···  0,60\n2.2.2       für die Aussendung von einer Küstenfunkstelle an die Empfänger, je Wort           0,85\n2.3         Wiederholung der Nachrichten, je vollständige oder teilweise Wiederholung         6,-\n3           Übermitteln von Suchnachrichten (§ 291)\n3.1         Aussenden von Suchnachrichten\n3.1.1       für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle, je\nWort ............................................................ · ··········    0,60\n3.1.2       für jede Funkaussendung einer Küstenfunkstelle, je Sendeart, je Empfangs-\ngebiet und je volle oder angefangene Gruppe von 30 Wörtern ........... .          6,-","1916                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühr\nNr.                                   Dienstleistungen\nDM\na                                            b                                             C\n3.2         Empfangen und Weitergeben von Antworten\n3.2.1       für den Empfang bei der Küstenfunkstelle, je Antwort                                6,-\n3.2.2       für die Weitergabe an den Absender der Suchnachricht, je Wort ......... .           0,60\n4           Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen (§ 292)\n4.1         Übermitteln von Gefahrmeldungen, je Wort ............................... .          0,60\n4.2         Bereitstellen von Funkpeilungen\n4.2.1       Benutzung des Peilfunksystems „Nordsee\", je Benutzung ................ .           12,-\n4.2.2       Aussenden von Peilzeichen durch eine Küstenfunkstelle, je Aussendung                6,-\n4.3         Übermitteln von Auskünften\n4.3.1       Wetterauskünfte des Deutschen Wetterdienstes, je Auskunft ............. .           6,-\n4.3.2       nautische Auskünfte des Deutschen Hydrographischen Instituts, je Auskunft           6,-\n4.3.3       Auskunft über die Uhrzeit, je Auskunft ................................... .        1,-\n4.3.4       Ärztliche Ratschläge ...................................................... .  gebührenfrei\n(2) Bei der Berechnung der Gebühren für die Übermittlung von Wetternachrichten des Deutschen Wetter-\ndienstes (Absatz 1 Nr. 1.1) und von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts (Absatz 1 Nr. 2.1)\nwerden die täglichen Sende- und Arbeitszeiten auf volle Minuten aufgerundet und innerhalb eines Kalender-\nmonats addiert. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.\n(3) Bei der Berechnung der Gebühren für die Übermittlung von Suchnachrichten vom Nachrichtenabsender\nbis zur Küstenfunkstelle (Absatz 1 Nr. 3.1.1) werden der Hinweis über die Zustimmung der Seewarndienst-\nzentrale und die Angaben über die Anzahl der Aussendungen, der Sendearten und der Empfangsgebiete mit-\ngezählt.\n(4) Die Gebühren für das Übermitteln von Gefahrmeldungen (Absatz 1 Nr. 4.1) schuldet das Deutsche\nHydrographische Institut.\nTeil V\nLeistungen der Deutschen Bundespost\nfür nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz\ngehörende Fernmeldeanlagen\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 294\nPosteigene Stromwege\n(1) Die Deutsche Bundespost kann posteigene Stromwege, die im allgemeinen Netz der Deutschen Bundes-\npost geführt sind, für Fernmeldeanlagen überlassen, die nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehö-\nren.\n(2) Posteigene Stromwege werden nach Bestimmung der Deutschen Bundespost nur überlassen, wenn und\nsolange die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Über-\nlassung solcher Stromwege. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung einer besonderen Strom-\nwegart oder auf eine besondere Stromwegführung.\n(3) Posteigene Stromwege enden bei den privaten Fernmeldeeinrichtungen mit je einer Anschalteeinrichtung\nder Deutschen Bundespost (Stromwegende). Die Anschalteeinrichtung enthält Anschaltepunkte für die\nAnschaltung der privaten Fernmeldeeinrichtung. Die Anschalteeinrichtung und die daran unmittelbar an-\ngeschaltete erste private Fernmeldeeinrichtung müssen auf demselben Grundstück liegen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1917\n(4) Posteigene Stromwege sind in ihrer gesamten Länge und Führung posteigen. Über Ausnahmen\n(gemischte Führung mit privaten Stromwegen) bestimmt die Deutsche Bundespost.\n(5) Auf Antrag kann die Deutsche Bundespost private Fernschreibeinrichtungen, die an posteigenen Strom-\nwegen mit digitalen Anschaltepunkten angeschaltet sind, instandhalten. Die §§ 151 und 152 gelten ent-\nsprechend.\n§ 295\nOrtsstromwege, Fernstromwege\nOrtsstromwege sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden innerhalb eines Ortsnetzbereichs liegen.\nFernstromwege sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden in verschiedenen Ortsnetzbereichen\nliegen.\n§ 296\nAnschaltung, Führung und Bauweise\nPosteigene Stromwege werden\n1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),\n2. im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost entsprechend dem Regelnetzbau geführt (Regelführung),\n3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.\n§ 297\nTechnische und betriebliche Funktionsbedingungen\n(1) Für die Benutzung privater Fernmeldeeinrichtungen an posteigenen Stromwegen legt die Deutsche\nBundespost die erforderlichen technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen fest.\n(2) Die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen werden im Amtsblatt des Bundesministers für\ndas Post- und Fernmeldewesen bekanntgemacht. Falls die Bekanntmachung nur einen Hinweis enthält, wird die\nBezugsquelle angegeben.\n§ 298\nAbnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Fernmeldeeinrichtungen\n(1) Private Fernmeldeeinrichtungen, die wegen ihrer Zugangsmöglichkeiten zu posteigenen Stromwegen die\ntechnischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die Benutzung der posteigenen Stromwege erfüllen\nmüssen, bedürfen der Zulassung durch das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen.\n(2) Private Fernmeldeeinrichtungen nach Absatz 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost\nbenutzt werden. Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn\n1. keine fernmelderechtlichen Gründe entgegenstehen,\n2. die Fernmeldeeinrichtung vom Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen zugelassen ist und\n3. die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die Benutzung des posteigenen Stromweges\nerfüllt werden.\n(3) In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost für einzelne private Fernmeldeeinrichtungen eine\nallgemeine Benutzungserlaubnis erteilen.\n(4) Private Fernmeldeeinrichtungen werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe von der\nDeutschen Bundespost abgenommen. Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,\n1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und\n2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.\n(5) Bei Mängeln kann die Anschaltung bis zur Beseitigung der Mängel zurückgestellt und die Abnahme wie-\nderholt werden.\n(6) Private Fernmeldeeinrichtungen werden nach der Abnahme von der Deutschen Bundespost angeschaltet\nund damit für die Benutzung freigegeben.\n(7) Für private Fernmeldeeinrichtungen, die geändert, erweitert oder erneuert werden, gelten die Absätze 1\nbis 6 entsprechend.","1918                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(8) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die angeschalteten privaten Fernmeldeeinrichtungen\nnoch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.\n(9) Private Fernmeldeeinrichtungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfül-\nlen, müssen auf Verlangen der Deutschen Bundespost innerhalb einer von der Deutschen Bundespost fest-\ngelegten Frist auf Kosten des Inhabers der Fernmeldeanlage entsprechend geändert oder erneuert werden.\n(10) Kommt der Inhaber der Fernmeldeanlage dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung oder\nErneuerung der beanstandeten privaten Fernmeldeeinrichtung nicht nach, kann die Deutsche Bundespost die\nBenutzungserlaubnis ganz oder teilweise widerrufen und die private Einrichtung oder Teile davon vom post-\neigenen Stromweg abschalten.\n§ 299\nBenutzungsverhältnis\n(1) Für die zwischen der Deutschen Bundespost und dem Inhaber der Fernmeldeanlage bestehenden, auf\nDauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse über die Überlassung posteigener Strom-\nwege gelten die Vorschriften über das Teilnehmerverhältnis entsprechend, soweit in Teil V keine abweichende\nRegelung getroffen ist.\n(2) Durch Mehrfachausnutzung gebildete Stromwege dürfen nur vom selben Inhaber benutzt werden; eine\nVerwendung zusätzlich gebildeter Stromwege durch andere Inhaber sowie für private Leitungen ist unzulässig.\n(3) Bei posteigenen Stromwegen sind folgende Mindestüberlassungszeiten einzuhalten:\n1. drei Jahre für Stromwege mit einer Übertragungsbandbreite von 15 oder 48 kHz,\n2. fünf Jahre für Stromwege mit\na) einer Übertragungsbandbreite von mehr als 48 kHz oder\nb) einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 64 kbit/s.\n(4) Wird die Mindestüberlassungzeit nicht eingehalten, so beträgt die monatliche Restgebühr vom folgenden\nMonat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der monatlichen Gebühren, die zum Zeitpunkt\nder Beendigung der Überlassung erhoben werden, jedoch höchstens für eine gebührenpflichtige Stromweg-\nlänge von 30 km.\n(5) Im Fall der Zurückziehung von Anträgen werden Restgebühren in Höhe der Hälfte der Restgebühr nach\nAbsatz 4 erhoben.\nAbschnitt 2\nÜberlassen posteigener Stromwege\n§ 300\nAngebotsübersicht\n(1) Als posteigene Stromwege werden angeboten:\n1. Stromwege mit analogen Anschaltepunkten,\n2. Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten.\n(2) Stromwege mit analogen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsbandbreiten angeboten:\n1.     3,1 kHz,\n2.    15,0 kHz,\n3. 48,0 kHz,\n4. 240,0 kHz,\n5.     1,2 MHz,\n6.     3,8 MHz,\n7.     5,0 MHz.\n(3) Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten an-\ngeboten:\n1. bis 300 bit/s,\n2.        64 kbit/s,\n3.         2 Mbit/s.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1919\n(4) Als Reservestromwege werden angeboten:                                                      ,\n1. posteigene Fernstromwege mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz,\n2. posteigene Fernstromwege mit digitalen Anschaltepunkten und Übertragungsgeschwindigkeiten von 50 und\n100 bit/s.\nBei Reservestromwegen ist die Inbetriebnahme vorbereitet, die Benutzung wird jedoch erst im Bedarfsfan von\nder Deutschen Bundespost ermöglicht. Sie werden nur als Fernstromwege überlassen. Die Deutsche Bundes-\npost bestimmt den Kreis der Bedarfsträger, denen Reservestromwege überlassen werden.\n§ 301\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nPosteigene Stromwege werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.                 Posteigener Stromweg                          Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                            b                                                  C\n1           Stromwege mit analogen Anschaltepunkten\nund einer\n1.1         Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz              a) Zweidrähtige Führung,\nb) voll duplexfähig,\nc) Übertragungsgüte in Standardqualität.\n1.2         Übertragungsbandbreite von mehr als 3, 1 kHz     a) Vierdrähtige Führung,\nb) voll duplexfähig.\n2           Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten\nund einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2.1         bis 300 bit/s .................................  Zweidrähtige Führung.\n2.2         64 kbit/s und 2 Mbit/s .......................   a) Vierdrähtige Führung,\nb) voll duplexfähig.\n§ 302\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei posteigenen Stromwegen durchgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung des Endstromweges.\n§ 303\nBemessungsgröße für die monatlichen Grundgebühren\n(1) Die Höhe der monatlichen Grundgebühren für posteigene Stromwege richtet sich nach der Tarif-\nentfernung.\n(2) Ortsstromwege der Ortszone 1 sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden innerhalb eines\nAnschlußbereiches liegen. Ortsstromwege der Ortszone 2 sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden\nin verschiedenen Anschlußbereichen eines Ortsnetzbereiches liegen.\n(3) Als gebührenpflichtige Stromweglänge gilt die Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die\nStromwegenden liegen. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Stromweglänge gilt § 162 entsprechend.\n(4) Bei Stromwegen für die Übermittlung von Modulationssignalen vom Nachrichtenabsender zu den Sende-\nfunkstellen der Deutschen Bundespost für Zwecke des Telekommunikationsdienstes „Funknachrichten an\neinen oder mehrere Empfänger.. (§ 57 Abs. 4) sind bei der Ermittlung der gebührenpflichtigen Stromweglänge\n(Absatz 3) für das Stromwegende bei der Sendefunkstelle maßgebend:\n1. das Ortsnetz Seligenstadt bei Langwellen-Sendefunkstellen,\n2. das Ortsnetz Usingen, Taunus, bei Kurzwellen-Sendefunkstellen.","1920                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 304\nGebühren für posteigene Stromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung posteigener Stromwege werden je Stromwegende folgende Ge-\nbühren erhoben:\nEinmalige\nNr.                                                  Posteigener Stromweg                                                                                  Gebühr\nDM\na                                                                       b                                                                                     C\n1          Stromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsband-\nbreite von\n1.1        3.1 kHz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       65,-\n1.2        mehr als 3.1 kHz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             nach Aufwand\n(§ 140)\nmindestens 65,-\n2          Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            200,-\n(2) Für die Änderung eines posteigenen Stromweges wird je Stromwegende eine einmalige Gebühr von\n65,- DM erhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und des Endstromweges wird die Gebühr für die\nÄnderung nach Absatz 2 nur einmal erhoben.\n(4) Für posteigene Stromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Grundgebühren\nerhoben:\nMonatliche\nNr.                                                  Posteigener Stromweg                                                                                Grundgebühr\nDM\na                                                                       b                                                                                     C\nStromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsband-\nbreite von\n1.1        3,1 kHz\n1.1.1      Ortsstromweg\n1.1.1.1    der Ortszone 1 ............................................................ .                                                                          60,-\n1.1.1.2    der Ortszone 2 ............................................................ .                                                                         120,-\n1.1.2      Fernstromweg\n1.1.2.1    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... .                                                                                 4,-\n1.1.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km\n1.1.2.2.1  für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... .                                                                            4,-\n1.1.2.2.2  für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... .                                                                              1,20\n1.1.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .                                                                              0,40\n1.2        15 kHz\n1.2.1      Ortsstromweg\n1.2.1.1    der Ortszone 1 ............................................................ .                                                                         180,-\n1.2.1.2    der Ortszone 2 ............................................................ .                                                                         360,-\n1.2.2      Fernstromweg\n1.2.2.1    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... .                                                                               12,-\n1.2.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km\n1.2.2.2.1  für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... .                                                                          12,-\n1.2.2.2.2  für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... .                                                                              3,60\n1.2.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .                                                                              1,20","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                    1921\nMonatliche\nNr.                               Posteigener Stromweg                              Grundgebühr\nDM\na                                         b                                            C\n1.3       48 kHz\n1.3.1     Ortsstromweg\n1.3.1.1   der Ortszone 1                                                                   540,-\n1.3.1.2   der Ortszone 2 ............................................................ .  1 000,-\n1.3.2     Fernstromweg\n1.3.2.1   bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... .          36,-\n1.3.2.2   bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km\n1.3.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... .     36,-\n1.3.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... .       10,80\n1.3.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .         3,60\n1.4       240 kHz\n1.4.1     Ortsstromweg\n1.4.1.1   der Ortszone 1 ............................................................ .    800,-\n1.4.1.2   der Ortszone 2 ............................................................ .  2 000,-\n1.4.2     Fernstromweg\n1.4.2.1   bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... .         160,-\n1.4.2.2   bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km\n1.4.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... .    160,-\n1.4.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ...................... ..       48,-\n1.4.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .       16,-\n1.5       1,2 MHz\n1.5.1     Ortsstromweg\n1.5.1.1   der Ortszone 1 ............................................................ .    800,-\n1.5.1.2   der Ortszone 2 ............................................................ .  2 000,-\n1.5.2     Fernstromweg\n1.5.2.1   bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... .         720,-\n1.5.2.2   bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km\n1.5.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ......................................... ..    720,-\n1.5.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... .      216,-\n1.5.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .       72,-\n1.6       3,8 MHz\n1.6.1     Ortsstromweg\n1.6.1.1   der Ortszone 1 ............................................................ .    800,-\n1.6.1.2   der Ortszone 2 ............................................................ .  2 000,-\n1.6.2     Fernstromweg\n1.6.2.1   bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... .         760,-\n1.6.2.2   bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km\n1.6.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ......................................... ..    760,-\n1.6.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... .      228,-\n1.6.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .       76,-\n1.7       5,0 MHz\n1.7.1     Ortsstromweg\n1.7.1.1   der Ortszone 1 ............................................................ .    800,-\n1.7.1.2   der Ortszone 2 ............................................................ .  2 000,-\n1.7.2     Fernstromweg\n1.7.2.1   bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... .         800,-\n1.7.2.2   bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km\n1.7.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... .    800,-\n1.7.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... .      240,-\n1.7.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .       80,-","1922                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nMonatliche\nNr.                                Posteigener Stromweg                                 Grundgebühr\nDM\na                                           b                                               C\n2           Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übe.rtragungsgeschwin-\ndigkeit von\n2. 1        bis 300 bit/s\n2.1.1       Ortsstromweg\n2.1.1.1     der Ortszone 1                                                                       60,-\n2.1.1.2     der Ortszone 2 ............................................................... .    120,-\n2.1.2       Fernstromweg\n2.1.2.J     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m ...... .                4,-\n2.1.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km\n2.1.2.2.1   für den Teil bis 1O km, je 100 m .......................................... .           4,-\n2.1.2.2.2   für den Teil von mehr als 10 bis 50 km, je 100 m ........................ .             2,40\n2.1.2.2.3   für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... .             0,70\n2.1.2.2.4   für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .             0,32\n2.2         64 kbit/s\n2.2.1       Ortsstromweg\n2.2.1.1     der Ortszone 1                                                                      260,-\n2.2.1.2     der Ortszone 2 ............................................................ .       780,-\n2.2.2       Fernstromweg\n2.2.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m ...... .             26,-\n2.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 30 km\n2.2.2.2.1   für den Teil bis 30 km, je 100 m .......................-................... .        26,-\n2.2.2.2.2   für den Teil von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ....................... .           15,60\n2.2.2.2.3   für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ............................. ..             4,55\n2.3         2 Mbit/s\n2.3.1       Ortsstromwege\n2.3.1.1     der Ortszone 1 ............................................................. .      900,-\n2.3.1.2     der Ortszone 2 ............................................................. .    1 800,-\n2.3.2       Fernstromweg\n2.3.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m ...... .            390,-\n2.3.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 30 km\n2.3.2.2.1   für den Teil bis 30 km, je 100 m ......................................... ..       390,-\n2.3.2.2.2   für den Teil von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ....................... .         234,-\n2.3.2.2.3   für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .           68,25\n(5) Für Fernstromwege werden mindestens die monatlichen Grundgebühren für Ortsstromwege der Orts-\nzone 2 erhoben.\n(6) Für Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertragungsgeschwindigkeit bis 300 bit/s, die\ndem Empfang von Nachrichten der Nachrichtenagenturen dienen, werden für den Teil bis 50 km gebühren-\npflichtiger Stromweglänge nur die Hälfte der Gebühren nach Absatz 4 Nr. 2.1.1 bis 2.1.2.2.2 erhoben.\n(7) Für Reservestromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                  Reservestromweg                                    Grundgebühr\nDM\na                                           b                                                 C\n1           Reservestromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungs-\nbandbreite von 3, 1 kHz\n1.1         bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... .             4-\n1\n1.2          bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km\n1.2.1       für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... .        4,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                 1923\nMonatliche\nNr.                                           Reservestromweg                                                    Grundgebühr\nDM\na                                                           b                                                         C\n1.2.2      für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m                                                            1,-\n1.2.3      für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .                                  0,30\n2          Reservestromweg mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von\n2.1        50 bit/s\n2.1.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m                                              4,-\n2.1.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km\n2.1.2.1    für den Teil bis 10 km, je 100 m ................................ , ......... .                              4,-\n2.1.2.2    für den Teil von mehr als 1O bis 50 km, je 100 m ........................ .                                  1,-\n2.1.2.3    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... .                                  0,30\n2.1.2.4    für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .                                  0,12\n2.2        100 bit/s\n2.2.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m ...... .                                     4-,\n2.2.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km\n2.2.2.1    für den Teil bis 1O km, je 100 m .......................................... .                                4,-\n2.2.2.2    für den Teil von mehr als 1O bis 50 km, je 100 m ........................ .                                  2,-\n2.2.2.3    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... .                                  0,50\n2.2.2.4    für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .                                  0,20\n§ 305\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\nFür posteigene Stromwege werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.             Besondere Betriebsmöglichkeiten                                                  Leistungsumfang\na                            b                                                                         C\nFür Stromwege mit analogen Anschaltepunk-\nten und einer Übertragungsbandbreite von\n3,1 kHz\n1.1        Mehrdrahtführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Vier- oder sechsdrähtige Führung.\n1.2        Knotenschaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenschaltung von Stromwegen in einem\nNetzknoten der Deutschen Bundespost.\n1.3        Besondere Übertragungsqualitäten\n1.3.1      Sonderqualität 1                                                        Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-\nEmpfehlung M 1040.\n1.3.2      Sonderqualität 2                                                        Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-\nEmpfehlung M 1025.\n1.3.3      Sonderqualität 3                                                        Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-\nEmpfehlung M 1020.\n1.3.4      Sonderqualität 4                                                        Über die Sonderqualität 3 hinausgehende Über-\ntragungsqualität.\n1.3.5      Sonderqualität 5                                                        Für den Einzelfall festgelegte, besondere übertra-\ngungstechnische Maßnahmen für Stromweg-\nnetze.","1924                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNr.             Besondere Betriebsmöglichkeiten                                                      Leistungsumfang\na                               b                                                                          c\n2          Gerichteter Betrieb für Stromwege mit analo-\ngen Anschaltepunkten und Übertragungs-\nbandbreiten von 1,2 MHz, 3,8 MHz oder 5,0 MHz                              Betrieb nur in einer Übertragungsrichtung.\n3          Für Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten\nund einer Übertragungsgeschwindigkeit bis\n300 bit/s\n3.1        Mehrdrahtführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Vier- oder sechsdrähtige Führung.\n3.2        Knotenschaltung\n3.2.1      als Rundschreibeinrichtung                                                 Posteigene digitale Knoteneinrichtung ohne Quit-\ntungsgabe mit 1 Eingang und bis zu 10 Aus-\ngängen.\n3.2.2      als Konferenzeinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           Posteigene digitale Knoteneinrichtung mit bis zu\n5 Ein-/Ausgängen.\n§ 306\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Mehrdrahtführung wird je Stromwegende eine einmalige Gebühr\nvon 65,- DM erhoben.\n(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten der posteigenen Stromwege werden je Stromweg folgende\nGrundgebühren erhoben:                   ·\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.                  Besondere Betriebsmöglichkeiten\nOrtsstromweg\nFernstrom-\nweg\nOrtszone 1      Ortszone 2\na                                       b                                                        C               d          e\n1          Für Stromwege mit analogen Anschaltepunkten und einer\nÜbertragungsbandbreite von 3, 1 kHz\n1.1        Mehrdrahtführung .......................................                                   60,-          120,-      120,-\n1.2         Knotenschaltung   ..........................................                              10,-            20,-       20,-\n1.3         Besondere Übertragungsqualitäten\n1.3.1      Sonderqualität 1 .........................................                                  -              10,-       10,-\n1.3.2       Sonderqualität 2  ••• e •  ••• ••••••••m• •11••11•\n•             • •••  • • •••••••••       10,-            20,-     120,-\n1.3.3       Sonderqualität 3 .................. ., . .,.,., ..................                        20,-          100,-      240,-\n1.3.4       Sonderqualität 4  ........................................                                50,-          150,-      300,-\n1.3.5       Sonderqualität 5  ........ ·····••'••···\"\"' ...................                           10,-            20,-       40,-\n2          Gerichteter Betrieb ......................................                             70% der          70% der    70% der\nmonat-           monat-     monat-\nliehen          liehen     liehen\nGrund-           Grund-     Grund-\ngebühren        gebühren   gebühren\nnach§ 304 nach§ 304 nach§ 304\nAbs. 4          Abs. 4     Abs. 4\nNr. 1.5         Nr. 1.5    Nr. 1.5\nbis 1.7          bis 1.7    bis 1.7","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                          1925\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.                 Besondere Betriebsmöglichkeiten\nOrtsstromweg\nFernstrom-\nweg\nOrtszone 1     Ortszone 2\na                                  b                                   C              d           e\n3          Für Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten und einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit bis 300 bit/s\n3.1        Mehrdrahtführung .......................................         60,-          120,-      120,-\n3.2        Knotenschaltung\n3.2.1      als Rundschreibeinrichtung     .............................     50,-           50,-        50,-\n3.2.2      als Konferenzeinrichtung ................................      100,-           100,-      100,-\n(3) Die monatlichen Grundgebühren für die Knotenschaltung (Absatz 2 Nr. 1.2 und 3.2) werden für jedes an\nden Netzknoten herangeführte Stromwegende erhoben.\n(4) Die monatlichen Grundgebühren für die Sonderqualität 5 (Absatz 2 Nr. 1.3.5) werden für jeden post-\neigenen Stromweg des betroffenen Stromwegnetzes erhoben.\n(5) Die monatlichen Grundgebühren für Stromwege mit gerichtetem Betrieb (Absatz 2 Nr. 2) werden anstelle\nder monatlichen Grundgebühren für entsprechende Stromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(§ 301 Abs. 4 Nr. 1.5 bis 1.7) erhoben.\n§ 307\nStromwege mit Mehrwegeführung und Sonderbauweise von Stromwegen\nAbweichend von der Regelführung und Regelbauweise (§ 296) können\n1. mehrere Stromwege zwischen denselben Grundstücken auf getrennten Wegen über dieselben oder ver-\nschiedene Netzknoten geführt werden (Mehrwegeführung),\n2. Stromwege auf dem Grundstück der privaten Fernmeldeeinrichtung in Sonderbauweise installiert werden.\n§ 308\nGebühren für Mehrwegeführung und Sonderbauweise\nFür die Mehrwegeführung und Sonderbauweise werden folgende Gebühren erhoben:\nGeqühr\nDM\nNr.                             Dienstleistung\neinmalig        monatlich\na                                     b                                        C                d\n1          Mehrwegeführung\n1.1        für die zweite und jede weitere Stromwegführung\n1.1.1      bie Ortsstromwegen ......................................... .                           10,---\n1.1.2      bei Fernstromwegen ........................................ .                            20,-\n1.2        Ergänzungsanlage im allgemeinen Netz der Deutschen\nBundespost ................................................. .      in Höhe der\nKosten für die\nErgänzungs-\nanlage\n2          Sonderbauweise ...........•.................................        in Höhe der\nMehrkosten","1926                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 309\nEntstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit\n(1) Die Deutsche Bundespost entstört posteigene Stromwege im Rahmen eines erteilten Dauerauftrages\nauch außerhalb der täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle.\n(2) Zu den Entstörungsdienstleistungen nach Absatz 1 gehört auch die Entstörung der an die posteigenen\nStromwege angeschalteten privaten Fernmeldeeinrichtungen, wenn diese von der Deutschen Bundespost\ninstandgehalten werden.\n(3) Für die Entstörung posteigener Stromwege außerhalb der täglichen Dienstzeit werden Gebühren nach\n§ 217 Abs. 1 Nr. 2 erhoben.\n§ 310\nMeßarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen\n(1) Die Deutsche Bundespost führt an privaten Fernmeldeeinrichtungen, die nicht von der Deutschen\nBundespost instandgehalten werden, auf Antrag des Inhabers Meßarbeiten durch.\n(2) Für Meßarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen werden Gebühren nach § 150 erhoben.\n§ 311\nGebühren für das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Fernmeldeeinrichtungen\nFür die Abnahme und Nachprüfung privater Fernmeldeeinrichtungen werden Gebühren nach § 148 erhoben.\nTeil VI\nTe i In eh m e rv er h ä I t n i s\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\nUnterabschnitt 1\nTe i In eh m e rv erhält n i s\n§ 312\nTeilnehmerverhältnis\nTeilnehmerverhältnis ist das zwischen der Deutschen Bundespost und dem Teilnehmer bestehende, auf\nDauer angelegte öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis über die Teilnahme an öffentlichen Telekommuni-\nkationsdiensten.\n§ 313\nTeilnehmer\n(1) Teilnehmer ist derjenige, mit dem nach dieser Verordnung ein Dauerrechtsverhältnis über die Teilnahme\nan öffentlichen Telekommunikationsdiensten besteht.\n(2) Teilnehmer können werden:\n1.  natürliche Personen,\n2.  juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,\n3.  nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften oder nichtrechtsfähige Vereine,\n4.  Gebietsverbände der politischen Parteien oder Gewerkschaften,\n5.  mehrere nach Nummer 1 bis 4 als Teilnehmergemeinschaft.\nDie Mitglieder oder Gesellschafter von Teilnehmern nach Nummer 2 bis 5 sind selbst nicht Teilnehmer.\n(3) Mit juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften und Vereinen des Privatrechts, die\nausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgen, anstelle ihrer selbständig am Geschäftsverkehr teil-\nnehmenden Mitglieder oder Gesellschafter Teilnehmer zu werden, werden Teilnehmerverhältnisse nicht\nbegründet, die als Dienstleistung die Überlassung von Anschlüssen zum Inhalt haben, an die andere als ein-\nfache Endstellen angeschaltet werden sollen. Das gilt auch für diejenigen, die als Teilnehmergemeinschaft\n(Absatz 2 Nr. 5) Teilnehmer werden wollen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1927\n§ 314\nBegründung des Teilnehmerverhältnisses\n(1) Zur Begründung des Teilnehmerverhältnisses ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mit der schriftlichen\nBestätigung der Annahme des Antrags durch die Deutsche Bundespost wird das Teilnehmerverhältnis\nbegründet.\n(2) Das Teilnehmerverhältnis kann für einen unbefristeten oder befristeten Zeitraum begründet werden.\n(3) Die Annahme des Antrags wird von der Deutschen Bundespost nur bestätigt, wenn für jedes betroffene\nGrundstück eine Erklärung des Grundstückseigentümers (Anhang 3) vorliegt. Die Deutsche Bundespost stellt\ndem Grundstückseigentümer eine Gegenerklärung (Anhang 3) aus.\n(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller mit Verpflichtungen aus einem anderen\nbestehenden oder aus einem früheren Teilnehmerverhältnis im Rückstand ist.\n§ 315\nÄnderung des Teilnehmerverhältnisses\n(1) Eine Änderung des Teilnehmerverhältnisses ist jede Erweiterung, Verminderung oder sonstige Um-\ngestaltung des Inhalts oder des Umfangs der vom Teilnehmer in Anspruch genommenen Telekommunikations-\ndienstleistungen.\n(2) Zur Erweiterung oder sonstigen Umgestaltung des Inhalts oder Umfangs der vom Teilnehmer in Anspruch\ngenommenen Telekommunikationsdienstleistungen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mit der Bestätigung\nder Annahme des Antrags durch die Deutsche Bundespost wird das Teilnehmerverhältnis geändert. In ein-\nfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost auf die Schriftform des Antrags verzichten.\n(3) Für Änderungen nach Absatz 2 gilt:\n1. Das Teilnehmerverhältnis kann für einen unbefristeten oder für einen befristeten Zeitraum geändert werden.\n2. Ist im Fall der Änderung ein Grundstück betroffen, für das eine Erklärung des Grundstückseigentümers noch\nnicht vorliegt, so gilt § 314 Abs. 3 entsprechend.\n3. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Teilnehmer noch mit Verpflichtungen aus dem zu ändernden,\neinem anderen bestehenden oder früheren Teinehmerverhältnis im Rückstand ist.\n(4) Für Änderungen des Teilnehmerverhältnisses durch die Verminderung des Umfangs der vom Teilnehmer\nin Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen gelten die Vorschriften über die Beendigung\nder Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 347 bis 352).\n§ 316\nÜbernahme von Telekommunikationsdienstleistungen, Gebühren\n(1) Anläßlich der Begründung oder Änderung von Teilnehmerverhältnissen können noch verfügbare Tele-\nkommunikationsdienstleistungen, deren Inanspruchnahme beendet worden ist, übernommen werden, wenn\nder Übernahme keine technischen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen oder wenn durch die Über-\nnahme keine Nachteile für andere Antragsteller oder Teilnehmer entstehen können.\n(2) Für die Übernahme von Telekommunikationsdienstleistungen wird im Rahmen eines Teilnehmerverhält-\nnisses eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.\n(3) Die Übernahmegebühr nach Absatz 2 wird nicht erhoben, wenn die Übernahme ohne Betriebsunter-\nbrechung oder Änderung und ohne besondere Feststellung der bis dahin aufgekommenen Verbindungsgebüh-\nren durchgeführt wird.","1928                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 317\nVorauszahlungen, Sicherheitsleistung\n(1) Die Deutsche Bundespost kann zur Sicherung der Gebührenansprüche die Bestätigung der Annahme\ndes Antrags auf Begründung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses abhängig machen von der Voraus-\nzahlung\n1. der Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung und\n2. der sechsfachen monatlichen Grundgebühr und\n3. der sechsfachen, für einen bestimmten Zeitraum festgelegten Mindestgebühr.\n(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Vorauszahlungen nach Absatz 1 zur Sicherung der Gebühren-\nansprüche nicht ausreichen, kann die Deutsche Bundespost darüber hinaus eine Vorauszahlung in angemes-\nsener Höhe verlangen.\n(3) Die Vorauszahlung auf die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung (Absatz 1 Nr. 1) wird unverzüglich\nangerechnet. Die Vorauszahlungen auf die Grund- und Mindestgebühren (Absatz 1 Nr. 2 und 3) sowie die\ndarüber hinausgehende Vorauszahlung (Absatz 2) werden angerechnet, sobald der Grund für die Voraus-\nzahlung weggefallen ist.\n(4) Vorauszahlungen werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.\n(5) Anstelle der Vorauszahlungen kann durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts Sicherheit in ent-\nsprechender Höhe geleistet werden.\n(6) Die Vorauszahlung wird mit ihrer Anforderung fällig.\n§ 318\nVollmachten\n(1) Durch schriftliche Vollmacht, ausgestellt auf einem Formblatt nach amtlichem Muster, können natürliche\nPersonen zur Stellung von Anträgen auf Begründung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses und zur\nAbgabe von Willenserklärungen im Rahmen bestehender Teilnehmerverhältnisse bevollmächtigt werden (Fern-\nmeldevollmacht). Werden mehrere Personen bevollmächtigt, so ist jeder Bevollmächtigte allein vertretungs-\nberechtigt, es sei denn, daß der Vollmachtgeber ausdrücklich etwas anderes bestimmt.\n(2) Folgende Teilnehmer sind auf Verlangen der Deutschen Bundespost zur Erteilung einer Fernmeldevoll-\nmacht verpflichtet:\n1. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,\n2. nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften oder nichtrechtsfähige Vereine,\n3. Gebietsverbände der politischen Parteien oder Gewerkschaften,\n4. Teilnehmergemeinschaften.\n(3) Die Unterschrift muß amtlich beglaubigt sein. Wer bei der Erteilung einer Fernmeldevollmacht nicht im\neigenen Namen handelt, hat nachzuweisen, daß er vertretungsberechtigt ist.\n(4) Durch schriftliche Vollmacht kann der Teilnehmer einen anderen zum Empfang seiner Fernmelde-\nrechnungen bevollmächtigen (Empfangsvollmacht). Neben Fernmelderechnungen werden dem Bevollmächtig-\nten auch alle sonstigen Mitteilungen, die von den Fernmelderechnungsstellen ausgehen, zugesandt. Diese\nMitteilungen gelten als dem Teilnehmer zugegangen.\n(5) Soweit es sich nicht um Anträge auf Begründung, Änderung oder Kündigung von Teilnehmerverhältnissen\nhandelt, können natürliche Personen zur Abgabe von Willenserklärungen im Rahmen bestehender Teilnehmer-\nverhältnisse auch durch schriftliche Vollmachten ohne Einhaltung der Formvorschriften nach den Absätzen 1\nund 3 (einfache Vollmachten) bevollmächtigt werden.\n(6) Die Fernmeldevollmacht, die Empfangsvollmacht und die einfache Vollmacht gelten bis zum Widerruf\ndurch den Vollmachtgeber. Ist der Vollmachtgeber verstorben, so gilt die von ihm erteilte Vollmacht bis zum\nWiderruf durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                      1929\nUnterabschnitt 2\nRechte und Pflichten\n§ 319\nDienstleistungspflicht\n(1) Die Deutsche Bundespost ist verpflichtet, die in dieser Verordnung aufgeführten Telekommunikations-\ndienstleistungen nach den für deren Inanspruchnahme jeweils getroffenen Regelungen zu erbringen.\n(2) Zur Dienstleistungspflicht gehört auch die Beratung über\n1. den Inhalt der öffentlichen Telekommunikationsdienste,\n2. die Bedingungen der Teilnahme an den öffentlichen Telekommunikationsdiensten der Deutschen Bundes-\npost,\n3. die Bedingungen und Gebühren für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen der\nDeutschen Bundespost.\n§ 320\nGebührenpflicht\n(1) Der Teilnehmer und derjenige, der für die Gebührenschuld haftet, sind zur Zahlung der Gebühren ver-\npflichtet. Das gilt auch für Gebühren, die durch die Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen des Teil-\nnehmers durch andere(§ 334) oder in Fällen der Benutzung von Festverbindungen durch andere Teilnehmer\nentstehen.\n(2) Mehrere Gebührenschuldner und die Mitglieder von Teilnehmergemeinschaften haften als Gesamt-\nschuldner.\n(3) Tritt bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen\noderTeilnehmergemeinschaften als Teilnehmer(§ 313 Abs. 2 Nr. 3 und 5) eine Änderung durch Hinzutreten oder\nAusscheiden von Personen ein, dann haften die hinzugetretenen und ausgeschiedenen Personen neben den\nanderen Mitverpflichteten für alle Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, an dem die Deutsche\nBundespost nach Zugang der Änderungsmitteilung (§ 332 Nr. 2 Buchstabe b) den Stand der bis dahin auf-\ngekommenen Gebühren für Verbindungen feststellt.\n(4) Benutzt jemand als Nachfolger in Wohn- oder Geschäftsräumen oder als darin Verbleibender vom bisheri-\ngen Teilnehmer ohne Beendigung des Teilnehmerverhältnisses zurückgelassene Telekommunikationseinrich-\ntungen eigenmächtig weiter, so haftet er neben dem bisherigen Teilnehmer als Gesamtschuldner für alle\nGebühren, die seit der letzten Feststellung der Gebühren für Verbindungen entstanden sind, die vor dem von ihm\nnachzuweisenden Zeitpunkt de'r eigenmächtigen Weiterbenutzung von der Deutschen Bundespost vorge-\nnommen wurde. Satz 1 gilt nicht für Restgebühren.\n(5) Verbindungsgebühren für Festverbindungen werden je zur Hälfte von den Teilnehmern erhoben, denen\ndie zugehörigen Festanschlüsse überlassen wurden. Auf Antrag der Teilnehmer können die gesamten Ver-\nbindungsgebühren auch von einem der beiden Teilnehmer erhoben werden. Beide Teilnehmer haften für die\nVerbindungsgebühren gemeinsam.                                                     ·\n(6) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf\n1. nicht berechnete Gebühren oder Gebührenteilbeträge, die unter Beachtung derVerjährungsvorschriften von\nder Deutschen Bundespost nachgefordert werden,\n2. Gebühren, die durch unbefugte Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers ent-\nstanden sind.\nSind in Fällen der Nummer 1 der Deutschen Bundespost die Tatsachen für die Entstehung der Gebühren aus\nvom Teilnehmer verursachten Gründen unbekannt geblieben, so hat derTeilnehmer bei einem nachgeforderten\nBetrag von mindestens 20,- DM einen Säumniszuschlag zu bezahlen.\n(7) Gebühren im Sinne dieser Verordnung sind auch Vorschüsse, Ersatzbeträge, Abgaben und Säumnis-\nzuschläge.","1930                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 321\nBerechnung von Grund- und Mindestgebühren\n(1) Monatliche Gebühren und für einen bestimmten Zeitraum festgelegte Mindestgebühren werden vom Tag\nder betriebsfähigen Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistung bis zu dem Tag einschließlich\nerhoben, an dem das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme einzelner Telekommunikationsdienst-\nleistungen endet. Das gilt auch dann, wenn aus vom Teilnehmer verursachten Gründen Telekommunikations-\neinrichtungen vorher außer Betrieb gesetzt wurden.\n(2) Monatliche Gebühren werden, wenn das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme einzelnerTele-\nkommunikationsdienstleistungen vor Ablauf eines Kalendermonats seit der betriebsfähigen Bereitstellung der\nTelekommunikationsdienstleistung endet, für mindestens einen vollen Monat erhoben. Das gilt entsprechend\nauch für Mindestgebühren, die für einen bestimmten Zeitraum festgelegt sind.\n(3) In den Fällen, in denen Gebühren oder Zinsen für Teile eines Kalendermonats zu berechnen sind, wird\njeder Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet. Das gilt entsprechend auch für Mindestgebühren, die für einen\nbestimmten Zeitraum festgelegt sind.\n§ 322\nEntstehen der Gebührenforderung\nDie Gebührenforderung entsteht\n1. sobald die gebührenpflichtige Telekommunikationsdienstleistung ausgeführt ist,\n2. bei Gebühren, die üblicherweise für einen Zeitraum berechnet werden, zu Beginn dieses Zeitraums,\n3. bei einmaligen Gebühren mit der die gebührenpflichtige Telekommunikationsdienstleistung betreffenden\nBestätigung der Annahme des Antrags,\n4. bei Vorschüssen, Ersatzbeträgen, Abgaben, Verspätungsgebühren und Säumniszuschlägen, sobald die\nVoraussetzungen für die Erhebung dieser Gebühren vorliegen.\n§ 323\nFälligkeit, Zahlungsfrist\n(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Fernmelderechnung fällig. Der Teilnehmer hat die\nGebühren ohne Abzug zu bezahlen.\n(2) Die Zahlung ist noch rechtzeitig geleistet, wenn spätestens am zehnten Tag nach Absendung der Fern-\nmelderechnung\n1. der Rechnungsbetrag auf einem in der Fernmelderechnung angegebenen Konto der Deutschen Bundespost\ngutgeschrieben worden ist oder\n2. der Rechnungsbetrag am Postschalter eingezahlt worden ist oder\n3. bei der zuständigen Buchungsstelle für Fernmeldegebühren ein Scheck in Höhe des Rechnungsbetrages\neingegangen ist.\n(3) Auf Antrag erhält der Teilnehmer ein Doppel oder eine weitergehende Aufteilung der Fernmelderechnung.\n§ 324\nEinwendungen gegen Fernmelderechnungen\n(1) Einwendungen gegen eine Fernmelderechnung können nur schriftlich und unter Beifügung der Rech-\nnungsunterlagen innerhalb eines Monats, nachdem die Fernmelderechnung dem Teilnehmer bekanntgegeben\nworden ist, bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle erhoben werden.\n(2) War der Teilnehmer ohne Verschulden verhindert, die Einwendungsfrist nach Absatz 1 einzuhalten, so\nkönnen die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden.\nNach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der Fernmelderechnung ist die Erhebung von Einwendungen\nausgeschlossen.\n(3) Auf Antrag erhält der Teilnehmer Gebührendaten-Auswertungen, die im Falle von Einwendungen von\nAmts wegen oder auf Antrag gefertigt wurden.\n(4) Durch die Erhebung von Einwendungen wird die Pflicht des Teilnehmers zur Bezahlung der Gebühren\nnicht berührt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1931\n§ 325\nStundung von Gebühren\n(1) Die Deutsche Bundespost kann in begründeten Ausnahmefällen Gebühren auf Antrag des Teilnehmers\ngebührenpflichtig stunden.\n(2) Werden Einwendungen gegen eine Fernmelderechnung erhoben, so kann die Deutsche Bundespost den\nbeanstandeten Teil des Rechnungsbetrages der Fernmelderechnung bis zur Entscheidung über die Einwen-\ndungen des Teilnehmers gebührenfrei stunden. Die gebührenfreie Stundung soll gewährt werden, soweit ernst-\nliche Zweifel an der Richtigkeit der Fernmelderechnung bestehen oder die fristgerechte Bezahlung der Fern-\nmelderechnung für den Teilnehmer eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene\nHärte zur Folge hätte.\n(3) Durch die Stundung wird die Pflicht des Teilnehmers zur Bezahlung der nicht gestundeten Gebühren\nnicht berührt. Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationseinrichtungen gesperrt\nwerden können, wenn er die nicht gestundeten Gebühren nicht fristgerecht bezahlt(§ 340 Abs. 2 Nr. 2).\n§ 326\nRatenzahlung\n(1) In Fällen der gebührenpflichtigen Stundung(§ 325 Abs. 1) kann die Deutsche Bundespost in begründeten\nAusnahmefällen auf Antrag des Teilnehmers Ratenzahlung einräumen. Die Höhe der einzelnen Rate wird von der\nDeutschen Bundespost festgelegt.\n(2) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationseinrichtungen gesperrt werden\nkönnen, wenn er eine Rate nicht fristgerecht bezahlt (§ 340 Abs. 2 Nr. 3).\n(3) Wird eine Rate nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Teilnehmer ungeachtet der möglichen Sperre den\nRestbetrag sofort und in einer Summe zu bezahlen.\n§ 327\nAufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\n(1) Gegen Gebührenansprüche kann der Teilnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten\nErstattungsansprüchen aufrechnen, die von derselben Fernmelderechnungsstelle zu begleichen sind, die die\nGebühren erhoben hat.\n(2) Die Beschränkungen für die Aufrechnung (Absatz 1) gelten auch für die Geltendmachung eines Zurück-\nbehaltungsrechts.\n§ 328\nVorschußzahlungen, Sicherheitsleistung\n(1) Der Teilnehmer hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen:\n1. bei erheblichen Vorleistungen der Deutschen Bundespost.\n2. bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Fernmelderechnung, wenn ein Gebührenrückstand schon zu einer\nSperre (§ 340) geführt hat, die nicht länger als 12 Monate zurückliegt,\n3. in sonstigen Fällen, in denen die Gefahr von Gebührenausfällen besteht.\n(2) Für die Höhe und Anrechnung der Vorschüsse gilt folgendes:\nNr.          Vorschuß               Höhe des Vorschusses                       Anrechnung\na               b                            C                                     d\n1            Bei erheblichen     Bis zur Höhe der voraussichtlich ent- Sobald die Leistung erbracht ist.\nVorleistungen       stehenden Gebühren.\n(Absatz 1 Nr. 1)","1932                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNr.         Vorschuß               Höhe des Vorschusses                          Anrechnung\na              b                            C                                        d\n2            Bei nicht fristge- a) In doppelter Höhe der letzten        Wenn nach Eingang des Vorschuß-\nrechter Bezah-        planmäßigen Fernmelderechnung        betrages sechs aufeinander folgen-\nlung einer Fern-      oder                                 de planmäßige . Fernmelderechnungen\nmelderech nung     b) in angemessener Höhe, wenn der       fristgerecht bezahlt wurden.\n(Absatz 1 Nr. 2)      Betrag nach Buchstabe .a zur\nSicherung    der      Gebührenan-\nsprüche der Deutschen Bundes-\npost nicht ausreicht.\n3           In sonstigen Fäl-   In angemessener Höhe.                   Sobald der Grund für den Vorschuß\nlen (Absatz 1                                               weggefallen ist.\nNr. 3)\n(3) Vorschüsse werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.\n(4) Anstelle des Vorschusses bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Fernmelderechnung (Absatz 1 Nr. 2)\nkann durch Bürgschaft eines Kreditinstituts Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet werden.\n(5) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationseinrichtungen gesperrt werden\nkönnen, wenn er den Vorschuß nicht fristgerecht bezahlt (§ 340 Abs. 2 Nr. 1) .\n.§ 329\nVerjährung von Gebührenansprüchen\n(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in zwei Jahren. Mit Eintritt der Verjährung erlischt der\nAnspruch. Nicht in Rechnung gestellte Gebühren oder Gebührenteilbeträge dürfen bis zum Eintritt der Ver-\njährung nachgefordert werden.\n(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist,\nspätestens mit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres.\n(3) Sind die Tatsachen, durch die ein Gebührenanspruch entsteht, der Deutschen Bundespost aus vom Teil-\nnehmer verursachten Gründen unbekannt geblieben, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres,\nin dem die Deutsche Bundespost diese Tatsache erfährt.\n(4) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen\nhöherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.\n(5) Die Verjährung wird unterbrochen durch\n1. Bekanntgabe der Fernmelderechnung,\n2. jede schriftliche Zahlungsaufforderung nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung,\n3. Anerkenntnis des Verpflichteten,\n4. Klageerhebung,\n5. Stundung,\n6. Sicherheitsleistung,\n7. jede Vollstreckungsmaßnahme,\n8. Vollstreckungsaufschub,\n9. Anmeldung im Konkurs oder Vergleich,\n10. Ermittlungen der Deutschen Bundespost über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.\nDie Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.\n(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1933\n§ 330\nRecht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Forderungsberichtigung\n(1) Gebühren werden erstattet:\n1. wenn Telekommunikationseinrichtungen aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen oder aus\nGründen des öffentlichen Wohles vorübergehend in vollem Umfang stillgelegt worden sind (§ 335 Abs. 1\nNr. 1), für die Dauer der Stillegung,\n2. wenn Telekommunikationseinrichtungen zu Unrecht gesperrt worden sind, für die Dauer der Sperre,\n3. auf Antrag des Teilnehmers, wenn von der Deutschen Bundespost instandzuhaltende Telekommunika-\ntionseinrichtungen aus technischen, nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen betriebsunfähig ge-\nworden sind und die Störung, nachdem sie der Deutschen Bundespost bekanntgeworden ist, länger als\nfünf Tage gedauert hat, für die Dauer der Betriebsunfähigkeit,\n4. wenn sie überzahlt worden sind,\n5. wenn auf Grund von Einwendungen (§ 324) oder von Amts wegen festgestellt wird, daß Gebühren zu Unrecht\nerhoben worden sind.\n(2) Zu Unrecht erhobene Gebühren werden auch nach Ablauf der Einwendungsfristen (§ 324) erstattet, wenn\nder Teilnehmer die unrechtmäßige Erhebung beweist.\n(3) Ergibt sich auf Grund von Einwendungen oder von Amts wegen (Absatz 1 Nr. 5) oder in den Fällen des\nAbsatzes 2, daß die in Rechnung gestellten Gebühren für Verbindungen unrichtig sind oder daß es den Umstän-\nden nach als ausgeschlossen erscheint, daß diese Gebühren richtig sind, ohne daß die richtige Höhe feststell-\nbar ist, so werden aus den unbeanstandet gebliebenen Gebühren für Verbindungen der letzten zusammenhän-\ngenden sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die durchschnittlichen Gebühren für Verbindungen für\neinen Abrechnungszeitraum ermittelt. In Fällen kürzerer Überlassungszeit der entsprechenden Anschlüsse wird\ndie Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume zugrunde gelegt. Die durchschnittlichen Gebühren für Ver-\nbindungen treten an die Stelle der in Rechnung gestellten Gebühren für Verbindungen. Die danach zuviel\nberechneten Gebühren werden erstattet.\n(4) Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres geltend\ngemacht wird, das auf die Bezahlung der zu erstattenden Gebühren folgt.\n(5) Hat die Deutsche Bundespost einen Erstattungsanspruch abgelehnt, so erlischt der Erstattungsanspruch\nmit Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung, es sei denn, der Teilnehmer hat innerhalb\ndieser Frist den Erstattungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Frist nach Satz 1 beginnt nur zu laufen,\nwenn der Teilnehmer Ober die Frist schriftlich belehrt worden ist.\n(6) Die Erstattung erfolgt während eines bestehenden Teilnehmerverhältnisses in der Regel durch Gutschrift\nin der Fernmelderechnung.\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen entsprechend, in denen der Teilnehmer bei der Deutschen\nBundespost eine Forderungsberichtigung· geltend macht.\n(8) Zu erstattende Gebühren werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.\n§ 331\nObhutspflicht des Teilnehmers\n(1) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die ihm überlassenen Telekommunikationseinrichtungen der\nDeutschen Bundespost vor Verlust und Beschädigung bewahrt bleiben und daß keine elektrischen Fremd-\nströme in die Einrichtungen gelangen (Obhutspflicht).\n(2) Die Obhutspflicht erstreckt sich auch auf\n1. dem Teilnehmer überlassene Telekommunikationseinrichtungen, die von anderen benutzt werden (§ 334),\n2. Bauzeug und Einrichtungen, die zur betriebsfähigen Bereitstellung oder Änderung von Telekommunikation-\nseinrichtungen vorübergehend in den Räumen des Teilnehmers oder des anderen nach Nummer 1 eingela-\ngert sind.\n(3) Die Obhutspflicht erstreckt sich nicht auf Endleitungen, die sich nicht in den Räumen des Teilnehmers\noder des anderen befinden.","1934                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 332\nMitteilungspflicht des Teilnehmers\nDer Deutschen Bundespost sind mitzuteilen:\n1. unverzüglich\na) Störungen der Telekommunikationseinrichtungen, die von der Deutschen Bundespost instandzuhalten\nsind,\nb) Verlust und Beschädigung von Einrichtungen der Deutschen Bundespost, auf die sich die Obhutspflicht\ndes Teilnehmers(§ 331) erstreckt,\nc) der Wegfall von Voraussetzungen für die Anwendung der Sozialgebühr oder anderer Gebührenermäßi-\ngungen,\n2. innerhalb eines Monats schriftlich\na) jede durch Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Teilnehmers,\nb) bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen\n(§ 313 Abs. 2 Nr. 3) oder Teilnehmergemeinschaften (§ 313 Abs. 2 Nr. 5) das Hinzutreten oder Aus-\nscheiden von Personen,\nc) die Änderung des Teilnehmernamens oder der Bezeichnung, die an Stelle dessen in den Betriebsunter-\nlagen der Deutschen Bundespost geführt wird,\nd) jede Änderung in der Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers durch andere,\n3. innerhalb einer Woche bei Funkendeinrichtungen\na) Namens- oder Personenänderungen nach Nummer 2,\nb) Änderung des Wohn- oder Geschäftssitzes,\nc) Änderung des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs, in dem sich die Funkendeinrichtung befindet.\n§ 333\nSonstige Pflichten des Teilnehmers\n(1) Der Teilnehmer ist verpflichtet,\n1. für die Unterbringung der ihm überlassenen Telekommunikationseinrichtungen geeignete Räume zur Ver-\nfügung zu stellen,\n2. auf dem Grundstück, auf dem sich ihm überlassene Telekommunikationseinrichtungen befinden, und in sei-\nnen Räumen alle Arbeiten zu dulden, die der betriebsfähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prüfung, Ände-\nrung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen dienen,\n3. nach dem Stand der Technik bereitzustellen:\na) die für den Betrieb seiner Telekommunikationseinrichtungen benötigten Starkstromanschlüsse,\nb) den erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung,\n4. vor Aufnahme von Installationsarbeiten der Deutschen Bundespost die Lage verdeckt geführter Starkstrom-,\nGas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen genau zu bezeichnen,\n5. eine neue Erklärung des Grundstückseigentümers(§ 314 Abs. 3) vorzulegen, wenn das Grundstück, auf dem\nsich ihm überlassene Telekommunikationseinrichtungen befinden, veräußert worden ist.\n(2) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß\n1. die Vorschriften dieser Verordnung bei der Benutzung seiner Telekommunikationseinrichtungen beachtet\nwerden,\n2. seine Telekommunikationseinrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden und Mißbrauch unterbleibt,\n3. seine Anschlüsse nicht überlastet werden,\n4. Endeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind, ordnungsgemäß instand-\ngehalten werden.\n(3) Der Teilnehmer darf Telekommunikationseinrichtungen nicht eigenmächtig ändern oder selbst\nbeschaffte Einrichtungen eigenmächtig anschalten.\n(4) Hilfsvorrichtungen dürfen an Endeinrichtungen nur angebracht werden, wenn sie von der Deutschen\nBundespost zugelassen sind.\n(5) Posteigene Endeinrichtungen dürfen nicht beklebt werden.\n(6) Ausbesserungen, die an den Räumen des Teilnehmers durch die betriebfähige Bereitstellung, Instand-\nhaltung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen nötig werden, sind Sache des Teil-\nnehmers.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1935\n§ 334\nBenutzung von Anschlüssen, Endstelleneinrichtungen und Leitungen\n(1) Anschlüsse und die daran angeschalteten Endstellen sowie Leitungen sind für die Benutzung durch den\nTeilnehmer bestimmt.\n(2) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche oder ständige Mitbenutzung seiner Anschlüsse, End-\nstellen und Leitungen gestatten.\n(3) Unzulässig ist:\n1. die ständige Alleinbenutzung von Anschlüssen und daran angeschalteten Endstellen sowie Leitungen durch\nandere,\n2. die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen im Sinne eines Vermittlungsbetriebs.\n(4) Vermittlungsbetrieb nach Absatz 3 Nr. 2 ist die Benutzung von Endstelleneinrichtungen für Vermittlungs-\nfunktionen, die von Netzknoten des öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfüllt werden. Vermittlungsbetrieb\nnach Satz 1 ist vorhanden, wenn\n1. Nachrichten durch Zusammenschalten von Wählanschlüssen direkt oder nach einer Zwischenspeicherung .\nan Wählanschlüsse weitervermittelt werden, die ausschließlich vom Anrufenden bestimmt worden sind und\n2. diese Nachrichten in der vermittelnden Endstelle nicht für einen Verarbeitungsprozeß verwendet worden\nsind.\nZusammenschalten nach Nummer 1 ist sowohl das unmittelbare zusammenschalten in derselben Endstelle als\nauch das mittelbare zusammenschalten in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen, Direktruf-\nverbindungen oder Leitungen.\n(5) Absatz 4 gilt für Basiskanäle von Universalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden,\nentsprechend.\n(6) In besonderen Einzelfällen kann die Deutsche Bundespost bei einfachen Endstellen ausnahmsweise die\nständige Alleinbenutzung durch andere zulassen.\n(7) Endeinrichtungen in Anlagen und in einfachen Endstellen an Festanschlüssen mit Festverbindu_ngen zu\nAnlagen kann der Teilnehmer für die Benutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung stellen.\n(8) Bei Anlagen kann der Teilnehmer anderen die ständige Alleinbenutzung von Endstelleneinrichtungen\ngestatten, wenn die Zahl der Endgeräte, die von anderen ständig allein benutzt werden, die Zahl der vom Teil-\nnehmer benutzten Endgeräte nicht übersteigt.\n(9) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf die Einhaltung der Bedingung nach\nAbsatz 8 verzichten.\n§ 335\nAllgemeine Rechte der Deutschen Bundespost\n(1) Die Deutsche Bundespost hat das Recht, aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen oder\naus Gründen des öffentlichen Wohles\n1. Telekommunikationseinrichtungen vorübergehend stillzulegen,\n2. Verbindungen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen.\n(2) Die Deutsche Bundespost legt die Rufnummern der Telekommunikationsanschlüsse fest. Die Rufnum-\nmern können von der Deutschen Bundespost aus technischen oder betrieblichen Gründen geändert werden.\n(3) Die Beauftragten der Deutschen Bundespost, die sich ordnungsgemäß ausweisen, haben das Recht,\nwährend der ortsüblichen Geschäftszeit Grundstücke und Räume zu betreten, auf denen bzw. in denen sich\nTelekommunikationseinrichtungen befinden.\n(4) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, die Erfüllung der dem Teilnehmer nach dieser Verordnung oblie-\ngenden Pflichten durch Verwaltungsakt im Einzelfall anzuordnen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-\nVollstreckungsgesetzes durchzusetzen.","1936                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 336\nMindestzeitgebundene Telekommunikationsdienstleistungen\nSoweit für die Inanspruchnahme bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen Mindestzeiten festgelegt\nsind, gilt folgendes:\n1. Die Mindestzeit wird nach Monaten oder Jahren bestimmt. Sie beginnt mit der betriebsfähigen Bereit-\nstellung der Telekommunikationsdienstleistung und läuft mit dem Ende des Monats ab, der nach der jeweils\nfestgelegten Mindestzeit in Betracht kommt.\n2. Im Fall der Übernahme oder Ortsveränderung kann die Deutsche Bundespost die bereits abgelaufene\nMindestzeit auf die neu festzulegende Mindestzeit anrechen.\n§ 337\nÄnderung von Telekommunikationseinrichtungen auf Verlangen der Deutschen Bundespost\n(1) Telekommunikationseinrichtungen müssen, auch wenn Mindestzeiten (§ 336) noch nicht abgelaufen\nsind, erneuert oder geändert werden, wenn eine Änderung der technischen oder betrieblichen Funktionsbedin-\ngungen dies erfordert. Das gilt auch dann, wenn durch Änderungen im allgemeinen Netz der Deutschen Bundes-\npost zur Erfüllung der technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen zusätzliche Maßnahmen erforder-\nlich werden.\n(2) Die einmaligen und monatlichen Gebühren und sonstigen Aufwendungen, die durch die Änderungsmaß-\nnahmen entstehen, trägt, soweit von der Deutschen Bundespost nichts anderes bestimmt ist, der Teilnehmer.\n§ 338\nGebühren\n(1) Für Leistungen der Deutschen Bundespost werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                           Leistung der Deutschen Bundespost                                              DM\na                                              b                                                              C\n1            Doppel oder eine weitergehende Aufteilung der Fernmelderechnung (§ 323\nAbs. 3), einmalig ...........................................................                        5,-\n2            Gebührendatenauswertung (§ 324 Abs. 3), je volle oder angefangene DIN-\nA4-Seite der Auswertung ..................................................                           9,-\n3            Stundung von Gebühren auf Antrag des Teilnehmers(§ 325 Abs. 1 und§ 326\nAbs. 1)\n3.1          Stundungsgebühr, einmalig      •••••••••••   •  ••••••••••• • •••••• • •••••••  • • •••••••          5,-\n3.2          Säumniszuschlag, monatlich      ••••••••  • ••••••  • •••••••••••••••••••••••       • ••••••    1 % des rück-\nständigen Betrags,\nmindestens 1,-\n(2) In Fällen der Nachforderung von Gebühren aus vom Teilnehmer verursachten Gründen(§ 320Abs. 8) wird\nein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 4 % des nachgeforderten Betrages erhoben.\n(3) Für den Verzicht auf die Einhaltung der Bedingung nach§ 334 Abs. 9 werden folgende Gebühren erhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr.          Anteil der von anderen ständig alleinbenutzten Endgeräte in der Anlage                           DM\na                                               b                                                             C\n1            von über 50 % bis 60 %, je alleinbenutztes Endgerät            ••••••••••  • •••••••••••             3,-\n2            von über 60 % bis 70 %, je alleinbenutztes Endgerät            ......................                6,50\n3            von über 70 % bis 90 %, je alleinbenutztes Endgerät            ••••••••••••   • •••••••••           10,-\n4            von über 90 %, je alleinbenutztes Endgerät ............................ ; ...                       13,50","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1937\nUnterabschnitt 3\nLeistungsstörungen\n§ 339\nVerspätete Gebührenzahlung\n(1) Werden Gebühren nicht fristgerecht bezahlt, so wird der Teilnehmer an seine Zahlungspflicht erinnert und\nvon ihm eine Verspätungsgebühr erhoben. In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung der Ver-\nspätungsgebühr abgesehen werden. Außerdem wird der Teilnehmer auf die mögliche Sperre seiner Tele-\nkommunikationseinrichtungen hingewiesen (§ 340).\n(2) Werden Gebührenrückstände von mindestens 20,- DM in eine Fernmelderechnung als Übertrag über-\nnommen, so hat der Teilnehmer einen Säumniszuschlag zu bezahlen.\n(3) In folgenden Fällen wird vom Teilnehmer für den bei der Deutschen Bundespost entstandenen Mehr-\naufwand eine zusätzliche Gebühr erhoben:\n1. wenn ein Scheck zur Bezahlung seiner Fernmeldegebühren von dem bezogenen Postgiroamt oder Kredit-\ninstitut nicht eingelöst wird,\n2. wenn eine Lastschrift zur Bezahlung seiner Fernmeldegebühren von einem Postgiroamt oder Kreditinstitut\nnicht eingelöst oder zurückgereicht wird,\n3. wenn vom Teilnehmer wiederholt von seiner Fernmelderechnung unberechtigt Beträge abgesetzt werden.\n§ 340\nLeistungsverweigerung\n(1) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren, wenn\ntrotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen (§ 339 Abs. 1) die Zahlung der rückständigen Gebühren am Tage vor\nAbsendung der nächsten Fernmelderechnung bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle nicht nach-\ngewiesen ist und der Gebührenrückstand mindestens 70,- DM beträgt. Die Sperre ist auch ohne Erinnerung\nzulässig, wenn ein zur Bezahlung der Gebühren eingereichter Scheck von dem bezogenen Postgiroamt oder\nKreditinstitut nicht eingelöst wird.\n(2) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren, wenn\nder Teilnehmer                                 ·\n1. einen von ihm verlangten Vorschuß (§ 328),\n2. bei gebührenfreier Stundung den nicht gestundeten Teil des Rechnungsbetrages (§ 325),\n3. bei Gewährung von Ratenzahlung eine Rate (§ 326)\ntrotz Hinweises auf die Folgen nicht fristgerecht bezahlt und der Gebührenrückstand mindestens 70,- DM\nbeträgt.\n(3) Hat der Teilnehmer der Deutschen Bundespost eine Ermächtigung zur Einziehung der Gebühren im Last-\nschrifteinzug erteilt, können die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers bei einem Gebührenrück-\nstand von mindestens 70,- DM gesperrt werden,\n1. wenn eine Lastschrift von einem Postgiroamt oder einem Kreditinstitut nicht eingelöst wird und trotz Erinne-\nrung mit Hinweis auf die Folgen (§ 339 Abs. 1) auch die darauffolgende Lastschrift nicht eingelöst wird,\n2. wenn eine eingelöste Lastschrift von einem Postgiroamt oder Kreditinstitut wegen Widerspruchs eines\nZahlungspflichtigen zurückgereicht wird.\n(4) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren, wenn\nder Teilnehmer trotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen (§ 339 Abs. 1) wiederholt die Pflicht zur Zahlung der\nGebühren verletzt, auch wenn der Gebührenrückstand weniger als 70,-- DM beträgt.\n(5) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren, wenn\nder Deutschen Bundespost Umstände bekannt werden, aus denen sich die Gefahr von Gebührenausfällen\nergibt, auch wenn kein Gebührenrückstand besteht. Die Sperre ist vorher schriftlich anzuordnen. Der Teil-\nnehmer kann die Sperre abwenden, indem er sofort einen von der Deutschen Bundespost bestimmten unver-\nzinslichen Vorschuß bezahlt oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts Sicherheit in entsprechender Höhe\nleistet.","1938                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(6) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers auch dann\nsperren, wenn der Teilnehmer andere, ihm neben der Gebührenpflicht nach dieser Verordnung obliegende\nPflichten verletzt. Die Sperre wird nach vorheriger schriftlicher Anordnung unverzüglich ausgeführt. Von\nder vorherigen Anordnung kann in dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, abgesehen\nwerden.\n(7) Ist bei Telekommunikationseinrichtungen wegen ihrerEigenart eine Sperre nicht durchführbar, tritt an die\nStelle der Sperre die Anordnung des Benutzungsverbots für diese Einrichtung. Die Vorschriften über die Sperre\nwerden entsprechend angewendet.\n(8) Die Sperre von Telekommunikationseinrichtungen ist gebührenpflichtig.\n(9) Die Sperre von Telekommunikationseinrichtungen befreit den Teilnehmer weder von der Gebührenpflicht\nnoch von anderen Teilnehmerpflichten.\n§ 341\nAufhebung der Sperre\n(1) Die Sperre wegen rückständiger Gebühren wird aufgehoben, sobald die Bezahlung der rückständigen\nGebühren bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle nachgewiesen ist. In den anderen Fällen wird die\nSperre aufgehoben, sobald der Grund für die Sperre weggefallen ist.\n(2) Die Aufhebung der Sperre erfolgt an Werktagen innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit und im Rahmen der\nbetrieblichen Möglichkeiten des zuständigen Fernmeldeamtes.\n§ 342\nVorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme mindestzeitgebundener\nTelekommunikationsdienstleistungen\n(1) Wird die Inanspruchnahme mindestzeitgebundener Telekommunikationsdienstleistungen vom Teilneh-\nmer oder von der Deutschen Bundespost vor Ablauf der festgelegten Mindestzeit beendet, so sind vom folgen-\nden Monat an Restgebühren als Ersatz für die der Deutschen Bundespost während der nicht eingehaltenen Min-\ndestzeit entgangenen Gebühren zu bezahlen. Das gilt auch für die vorzeitige Beendigung wegen andauernder\nZahlungssäumnis (§ 349) oder Verletzung anderer Pflichten des Teilnehmers(§ 350).\n(2) Wird im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren durch den Vergleichsschuldner oder Konkurs-\nverwalter die Inanspruchnahme mindestzeitgebundenerTelekommunikationseinrichtungen vor Ablauf der fest-\ngelegten Mindestzeit durch Kündigung (§ 347) beendet, so sind als Schadensersatz für die der Deutschen\nBundespost entgangenen monatlichen Gebühren (§ 52 Abs. 1 Vergleichsordnung,§ 19 Satz 3 Konkursordnung)\nRestgebühren zu bezahlen.\n(3) Die gesamten Restgebühren werden auf Verlangen der Deutschen Bundespost oder des Restgebühren-\nschuldners in einer Summe erhoben. Die Restgebühren werden stets in einer Summe erhoben, wenn auch die\nÜberlassung der zugehörenden Anschlüsse beendet worden ist.\n(4) Werden die Restgebühren in einer Summe bezahlt, so wird die Gesamtforderung für je 18 Monate um\neinen Monatsbetrag gekürzt.\n(5) Die Deutsche Bundespost soll Restgebühren erlassen,\n1. aus Billigkeitsgründen, wenn der Teilnehmer durch ein unvorhersehbares Ereignis zur vorzeitigen Been-\ndigung veranlaßt worden ist und durch die Zahlung der Restgebühren wirtschaftlich ernstlich gefährdet\nwerden würde,\n2. bei der Übernahme der Telekommunikationsdienstleistung durch einen anderen Teilnehmer,\n3. bei der Ortsveränderung.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1939\n§ 343\nZurückziehung von Anträgen nach der Bestätigung der Annahme\n(1) Zieht ein Teilnehmer einen Antrag auf Begründung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses nach\nder Bestätigung der Annahme des Antrags zurück, so hat er Gebühren in Höhe der Aufwendungen zu bezahlen,\ndie entstanden sind durch\n1. bereits durchgeführte Bereitstellungs- oder Änderungsarbeiten,\n2. den Abbau bereits installierter Telekommunikationseinrichtungen.\n(2) Wird von einem Teilnehmer ein Antrag, der die Inanspruchnahme einer mindestzeitgebundenen Telekom-\nmunikationsdienstleistung zum Inhalt hat, nach der Bestätigung der Annahme des Antrags zurückgezogen, so\nhat der Teilnehmer neben den Gebühren nach Absatz 1 Restgebühren zu bezahlen. Die dafür zugrunde-\nzulegende Mindestzeit beginnt mit dem Tag der Bestätigung der Annahme des Antrags, wenn dieser Tag ein\nMonatserster ist. In den anderen Fällen beginnt die Mindestzeit nach Satz 2 mit dem nächsten Monatsersten.\n(3) Kann aus vom Teilnehmer verursachten Gründen eine Telekommunikationsdienstleistung nicht betriebs-\nfähig bereitgestellt werden, so gilt der diesbezügliche Antrag mit dem Monatsletzten als zurückgezogen, der\nzwei Jahre nach der Bestätigung der Annahme des Antrags liegt.\n(4) Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht erhoben, wenn der Teilnehmer einen Antrag zurück-\nzieht, weil ein von der Deutschen Bundespost schriftlich genannter Bereitstellungstermin um mehr als drei\nMonate aus nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen überschritten wird.\n(5) Zieht im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Teilnehmers der Ver-\ngleichsschuldner oder der Konkursverwalter einen vom Teilnehmer gestellten Antrag, der die Inanspruchnahme\neiner mindestzeitgebundenen Telekommunikationsdienstleistung zum Inhalt hat, nach der Bestätigung der\nAnnahme des Antrags zurück, so sind neben den Gebühren nach Absatz 1 als Schadensersatz für die der Deut-\nschen Bundespost entgangenen monatlichen Gebühren (§ 52 Abs. 1 Vergleichsordnung,§ 19 Satz 3 Konkurs-\nordnung) Restgebühren zu bezahlen.\n§ 344\nUngeeignete Räume für die Unterbringung von Telekommunikationseinrichtungen\nErweisen sich die Räume, in denen Telekommunikationseinrichtungen untergebracht werden sollen, die von\nder Deutschen Bundespost instandzuhalten sind, bei der betriebsfähigen Bereitstellung oder später für Tele-\nkommunikationseinrichtungen in Regelausführung als ungeeignet, so trägt der Teilnehmer die Gebühren für\nbesondere Telekommunikationseinrichtungen und die Kosten, die der Deutschen Bundespost durch die\nnotwendigen Schutzmaßnahmen und durch die verringerte Lebensdauer entstehen.\n§ 345\nSchadens- und Aufwandsersatz\n(1) Der Teilnehmer hat den Schaden zu ersetzen, den die Deutsche Bundespost durch Verlust oder Beschä-\ndigung von Einrichtungen erleidet, die der Obhutspflicht des Teilnehmers (§ 331) unterliegen.\n(2) Die Pflicht zum Schadensersatz nach Absatz 1 fällt weg, wenn der Teilnehmer und der Benutzer jede nach\nden Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.\n(3) Der Teilnehmer hat die Aufwendungen der Deutschen Bundespost zu ersetzen, die verursacht worden\nsind durch\n1. unsachgemäße oder unzulässige Bedienung von Telekommunikationseinrichtungen,\n2. unzulässige Änderung oder Anschaltung von Telekommunikationseinrichtungen,\n3. Störungen oder Beschädigungen ihrer Telekommunikationseinrichtungen, wenn deren Ursache in den\nprivaten Endstelleneinrichtungen des Teilnehmers liegt,\n4. Mitteilungen über Störungen(§ 332 Nr. 1 Buchstabe a), wenn sich im nachhinein herausstellt, daß es sich\num eine Störung von Endstelleneinrichtungen handelt, die nicht von der Deutschen Bundespost instand-\nzuhalten sind.\n(4) Aufwendungen nach Absatz 3 sind die Aufwendungen der D,eutschen Bundespost für die Instandsetzung\nder technischen Einrichtungen sowie für Arbeiten, Baustoffe und Fahrten, vermindert um den Restwert der\nausgewechselten Gegenstände.","1940                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 346\nGebühren\n(1) Für Mehraufwendungen, die der Deutschen Bundespost durch vom Teilnehmer verursachte Leistungs-\nstörungen entstehen, werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                                         Mehraufwendungen                                                                                        DM\na                                                                            b                                                                                      C\n1           Verspätete Gebührenzahlung\n1.1         Verspätungsgebühr (§ 339 Abs. 1)                                                                                                                            2,50\n1.2         Säumniszuschlag (§ 339 Abs . 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1 % des rück-\nständigen Betrages,\nmindestens 1,-\n1.3         nicht eingelöste Schecks oder Lastschriften oder zurückgereichte Last-\nschriften (§ 339 Abs. 3 Nr. 1 und 2), je Scheck oder Lastschrift . . . . . . . . . .                                                                        7,50\n1.4         unberechtigt von der Fernmelderechnung abgesetzte Beträge (§ 339 Abs. 3\nNr. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20,-\n2           Leistungsverweigerung (§ 340 Abs. 8), je gesperrter Telekommunikations-\neinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                15,-\n(2) Die Verspätungsgebühr (Absatz 1 Nr. 1.1) wird neben der einmaligen Stundungsgebühr (§ 338 Abs ..1\nNr. 3.1) nicht erhoben, wenn die zuständige Fernmelderechnungsstelle einem Antrag auf Stundung vor Absen-\ndung der Erinnerung stattgegeben hat.\n(3) Der Säumniszuschlag (Absatz 1 Nr. 1. 2) wird für Rechnungsbeträge von zurückgereichten Lastschriften\naus Schlußrechnungen nicht erhoben.\n(4) Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1.3 wird für zurückgereichte Lastschriften aus einer Schlußrechnung nicht\nerhoben.\nUnterabschnitt 4\nBeendigung des Teilnehmerverhältnisses\nund Beendigung der Inanspruchnahme\nvon Telekommunikationsdienstleistungen\n§ 347\nBeendigung durch Kündigung\n(1) Der Teilnehmer, die Deutsche Bundespost und im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren der\nVergleichsschuldner oder Konkursverwalter (§ 51 Abs. 2 der Vergleichsordnung, § 19 Satz 1 der Konkurs-\nordnung) können das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme einzelner Telekommunikationsdienst-\nleistungen durch schriftliche Kündigung zum Schluß eines beliebigen Werktages beenden.\n(2) Bei Kündigungen des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf die Schriftform verzichten.\n(3) Die Kündigung muß mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, dem\nzuständigen Fernmeldeamt oder dem Teilnehmer zugehen.\n(4) Die Kündigungsfrist nach Absatz 3 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die gleichen Telekommuni-\nkationsdienstleistungen ohne Betriebsunterbrechung von einem anderen Teilnehmer übernommen werden. In\ndiesen Fällen wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, an dem die Deutsche Bundespost den Stand der bis dahin\naufgekommenen Gebühren für Verbindungen feststellt, oder an einem mit der Deutschen Bundespost ver-\neinbarten Tag wirksam.\n(5) Der Teilnehmer ist im Fall der Kündigung verpflichtet anzugeben, unter welcher Anschrift ihm künftig die\nFernmelderechnung und alle sonstigen Mitteilungen zugesandt werden können oder wer sein Empfangsbevoll-\nmächtigter ist.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1941\n§ 348\nBeendigung durch Ablauf der festgelegten Frist\nTeilnehmerverhältnisse oder· Änderungen von Teilnehmerverhältnissen, die von vornherein auf einen\nbestimmten Zeitraum befristet sind (§ 314 Abs. 2, § 315 Abs. 3 Nr. 1), enden ohne Kündigung mit Ablauf der fest-\ngelegten Frist.\n§ 349\nBeendigung wegen andauernder Zahlungssäumnis\n(1) Hat die Deutsche Bundespost wegen rückständiger Gebühren weitere Leistungen durch Sperre von Tele-\nkommunikationseinrichtungen verweigert, endet das Teilnehmerverhältnis oder die Verpflichtung zur Bereit-\nstellung der betroffenen Telekommunikationsdienstleistungen mit Ablauf des auf die Ausführung der Sperre\nfolgenden Monats, wenn die Zahlungssäumnis und die Sperre zu diesem Zeitpunkt noch andauern.\n(2) Die Deutsche Bundespost kann das Teilnehmerverhältnis oder die Bereitstellung der betroffenen Tele-\nkommunikationsdienstleistungen fortsetzen, wenn die rückständigen Gebühren innerhalb von 10 Werktagen\nnach der in Absatz 1 bestimmten Frist bezahlt werden.\n§ 350\nBeendigung wegen grober Pflichtverletzung\n(1) Die Deutsche Bundespost kann bei groben Pflichtverletzungen das Teilnehmerverhältnis oder die Bereit-\nstellung der betroffenen Telekommunikationsdienstleistung durch fristlose Kündigung beenden.\n(2) Läßt ein Teilnehmer bei Auszug aus den Räumen, in denen sich seine Telekommunikationseinrichtungen\nbefinden, diese ohne Beendigung des Teilnehmerverhältnisses zurück, gilt das Teilnehmerverhältnis als fristlos\nbeendet.\n(3) Die fristlose Beendigung des Teilnehmerverhältnisses oder der Bereitstellung der betroffenen Telekom-\nmunikationsdienstleistungen befreit weder von der Gebührenpflicht noch von anderen Teilnehmerpflichten.\n§ 351\nZinsen\n(1) Gebührenrückstände sind mit 6 % zu verzinsen, wenn das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruch-\nnahme der entsprechenden Telekommunikationsdienstleistungen beendet worden ist.\n(2) Der Zinslauf für Gebührenrückstände beginnt am achten Tag nach Absendung der Schlußrechnung.\n(3) Keine Zinsen sind zu berechnen, wenn die Bezahlung der Schlußrechnung bis zum Tage der Ausstellung\neiner Vollstreckungsanordnung nachgewiesen ist.\n§ 352\nEntfernung und Rückgabe posteigener Telekommunikationseinrichtungen\nDem Teilnehmer überlassene posteigene Telekommunikationseinrichtungen sind nach Beendigung des Teil-\nnehmerverhältnisses zurückzugeben. Das gilt auch für posteigene Telekommunikationseinrichtungen, die von\nder Beendigung der Inanspruchnahme einzelner Telekommunikationsdienstleistungen betroffen sind. Diese\nEinrichtungen werden, wenn ihre Überlassung nicht Inhalt eines anderen Teilnehmerverhältnisses wird, von der\nDeutschen Bundespost entfernt.\n7","1942                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAbschnitt 2\nZusätzliche Vorschriften für den Telefondienst\nUnterabschnitt 1\nÜberlassen posteigener Endstelleneinrichtungen\n§ 353\nMindestüberlassungszeiten\n(1) Bei der Überlassung posteigener Telekommunikationseinrichtungen sind folgende Mindestzeiten\n(Mindestüberlassungszeiten) einzuhalten:\nMindest-\nNr.                                      Einrichtung                                   überlassungszeit\na                                             b                                               C\n1          Vermittlungseinrichtungen\n1.1        für Familientelefonanlagen ................................................ .        10 Jahre\n1.2        für Telefonwählanlagen\n1.2.1      für Kleinst-Telefonwählanlagen ........................................... .          5 Jahre\n1.2.2      für kleine, mittlere und große Telefonwählanlagen ........................ .         10 Jahre\n2          Reihenanlagen\n2.1        kleine Reihenanlagen ..................................................... .          5 Jahre\n2.2        große Reihenanlagen ..................................................... .          10 Jahre\n3          Vorzimmeranlagen ........................................................ .          10 Jahre\n4          Mehrfachabfrageanlagen                                                               10 Jahre\n5          Spezialtelefone\n5.1        Mithörtelefone ............................................................ .         5 Jahre\n5.2        Modell Dirigent ............................................................ .        5 Jahre\n6          Multifunktionale Telefone ................................................. .         5 Jahre\n(2) Werden Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen, Reihen-, Vorzimmer- oder Mehrfachab-\nfrageanlagen vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit erweitert, so verlängert sich die Mindestüberlassungszeit\nwie folgt:\nZum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende                 Verlängerung der\nNr.                           volle und angefangene Jahre der                            Mindestüber-\nMindestüberlassungszeit                               lassungszeit\na                                             b                                               C\n1          Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindestüberlassungs-\nzeit nach Absatz 1 von fünf Jahren\n1.1          1 Jahr ................................................................... .     24 Monate\n1.2          2 Jahre                                                                           18 Monate\n1.3          3 Jahre                                                                           12 Monate\n1.4          4 Jahre                                                                            6 Monate\n1.5          5 Jahre","Nr . 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                          1943\nZum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende                    Verlängerung der\nNr.                             volle und angefangene Jahre der                            Mindestüber-\nMindestüberlassungszeit                                lassungszeit\na                                             b                                                 C\n2           Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindestüberlassungs-\nzeit nach Absatz 1 von 1O Jahren\n2.1           1 Jahr .......................................... ,. ......................... .   54 Monate\n2.2           2 Jahre                                                                            48 Monate\n2.3           3 Jahre                                                                            42 Monate\n2.4           4 Jahre                                                                            36 Monate\n2.5           5 Jahre                                                                            30 Monate\n2.6           6 Jahre                                                                            24 Monate\n2.7           7 Jahre                                                                            18 Monate\n2.8           8 Jahre                                                                             12 Monate\n2.9           9 Jahre                                                                              6 Monate\n2.10        10 Jahre\n·-\n(3) Die Mindestüberlassungszeiten nach Absatz 1 verlängern sich bei mehrmaliger Erweiterung nach\nAbsatz 2 auf höchstens 15 Jahre.\n(4) Bei Erweiterung nach Ablauf der Mindestüberlassungszeit sind vom Zeitpunkt der Erweiterung an\nfolgende neue Mindestüberlassungszeiten einzuhalten:\n1. 24 Monate bei Vermittlungseinrichtungen von Kleinst-Telefonanlagen und bei kleinen Reihenanlagen,\n2. 54 Monate bei Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen und von kleinen, mittleren und großen\nTelefonwählanlagen sowie bei großen Reihenanlagen, bei Vorzimmeranlagen und bei Mehrfachabfrage-\nanlagen.\n(5) Die neue Mindestüberlassungszeit endet spätestens mit Ablauf von 15 Jahren seit Überlassungsbeginn\nder jeweiligen Telefonanlage.\n(6) Bei Erweiterungen nach Ablauf von 15 Jahren seit Überlassungsbeginn der jeweiligen Telefonanlage ist\nkeine neue Mindestüberlassungszeit mehr einzuhalten.\n(7) Auf Antrag des Teilnehmers wird anstelle der Verlängerung der Mindestüberlassungszeit (Absätze 2\nund 3) oder anstelle der neuen Mindestüberlassungszeit (Absätze 4 und 5) eine einmalige Gebühr erhoben.\n(8) Die Absätze 2 bis 7 werden nicht angewendet bei:\n1. Telefonanlagen für Systemtelefone, die um einzelne Systemtelefone verkleinert worden sind und zu einem\nspäteren Zeitpunkt entsprechend § 354 Abs. 3 um diese Systemtelefone wieder erweitert werden,\n2. Telefonanlagen mit veränderbaren Leistungsmerkmalpaketen, die um einzelne Leistungsmerkmale erweitert\nwerden und bei denen durch die Erweiterung die jeweils für das entsprechende Leistungsmerkmalpaket\nangegebene Höchstzahl der Leistungsmerkmale nicht überschritten wird,\n3. Telefonanlagen, die durch den Nachbau oder Austausch von Baugruppen umgerüstet werden, ohne daß sie\nerweitert oder ausgewechselt werden.\n(9) Im Falle der Auswechslung posteigener Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen oder von\nposteigenen zentralen Einrichtungen mit Systemtelefonen auf Antrag des Teilnehmers ist für die neuen Ein-\nrichtungen eine neue Mindestüberlassungszeit einzuhalten. Das gilt auch für Auswechslungen von Amts wegen,\nwenn die Mindestüberlassungszeit der auszuwechselnden Einrichtungen abgelaufen ist. Keine neue Mindest-\nüberlassungszeit ist einzuhalten, wenn Einrichtungen von Amts wegen vor Ablauf ihrer Mindestüberlassungs-\nzeit ausgewechselt werden.\n(10) Verzögert sich im Falle der Ortsveränderung oder Auswechslung die betriebsfähige Bereitstellung der\nneuen Einrichtung aus von der Deutschen Bundespost zu vertretenden Gründen, so wird der Ablauf der\nMindestüberlassungszeit entsprechend der Zahl der vollen ·Kalendermonate der Zeitspanne zwischen der","1944                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAufhebung der bisherigen Einrichtung und der betriebsfähigen Bereitstellung der neuen Einrichtung hinaus-\ngeschoben, wenn die Verzögerung mehr als zwei Monate beträgt.\n(11) Ohne Mindestüberlassungszeit werden für einen befristeten Zeitraum überlassen:\n1. Vermittlungseinrichtungen für Kleinst-Telefonwählanlagen sowie zentrale Einrichtungen und Reihentelefone\nkleiner Reihenanlagen für Ausstellungen, Messen oder ähnliche Veranstaltungen,\n2. in begründeten Ausnahmefällen auch Einrichtungen anderer Telefonanlagen als nach Nummer 1, wenn\nneben den monatlichen Gebühren zum Ausgleich für den Verzicht auf die Mindestüberlassungszeit eine\neinmalige Gebühr bezahlt wird.\n§ 354\nNichteinhalten der Mindestüberlassungszeit, Zurückziehung von Anträgen\n(1) Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten (§ 342), so beträgt die monatliche Restgebühr vom\nfolgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der monatlichen Gebühren, die zum\nZeitpunkt der Beendigung der Überlassung erhoben werden. Die Restgebühr wird für höchstens sechs Jahre\nerhoben.\n(2) Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen und Telefonanlagen für Systemtelefone können vor\nAblauf der Mindestüberlassungszeit nicht verkleinert werden. Das gilt nicht für die Verkleinerung um\n1. weitere Ausbaustufen, Leistungsmerkmalpakete oder einzelne Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung, die wegen der Erweiterung um andere Einrichtungen oder Leistungsmerkmale ausgebaut oder\nabgeschaltet werden müssen,\n2. einzelne Leistungsmerkmale von veränderbaren Leistungsmerkmalpaketen, die auf Antrag des Teilnehmers\ndurch andere ersetzt werden.\n(3) Telefonanlagen für Systemtelefone können vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit um einzelne System-\ntelefone verkleinert werden. Für die weggefallenen Systemtelefone sind, ohne daß die Mindestüberlassungszeit\nder Anlage verändert wird, Restgebühren nach Absatz 1 zu bezahlen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt, bis\nzum Ablauf der Mindestüberlassungszeit der Anlage, einzelne oder alle Systemtelefone erneut überlassen, wird\nanstelle der monatlichen Restgebühr vom Tag der betriebsfähigen Bereitstellung an die monatliche Grundge-\nbühr erhoben.\n(4) Im Falle der Auswechslung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen vor Ablauf der Mindestüber-\nlassungszeit werde Restgebühren nach Absatz 1 nur dann erhoben, wenn die Auswechslung auf Antrag des\nTeilnehmers erfolgt ist.\n(5) Verzögert sich im Falle der Ortsveränderung oder Auswechslung vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit\ndie betriebsfähige Bereitstellung der neuen Einrichtung, sind Restgebühren für den Zeitraum zwischen der Auf-\nhebung der bisherigen und der betriebsfähigen Bereitstellung der neuen Einrichtung nur dann zu erheben,\nwenn der Teilnehmer die Verzögerung verursacht hat.\n(6) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 343) wird die monatliche Restgebühr nach Absatz 1 für höch-\nstens zwei Jahre erhoben. In Fällen der Zurückziehung von Anträgen auf Erweiterung von Einrichtungen post-\neigener Telefonanlagen werden anstelle der Restgebühren nach Satz 1 Gebühren in Höhe der Aufwendungen\nerhoben, die durch die Entfernung und Nichtverwendung oder spätere Verwendung bereits beschaffter Ein-\nrichtungen entstehen.\n(7) Wird einem Teilnehmer vor Ablauf der Zeit, für die er Restgebühren zu bezahlen hat, wieder eine vergleich-\nbare posteigene Endeinrichtung mit Mindestüberlassungszeit oder eine vergleichbare teilnehmereigene\nEndeinrichtung überlassen, kann die Deutsche Bundespost nach der betriebsfähigen Bereitstellung der\nEndeinrichtung die Restgebühren vom folgenden Monat an erlassen oder ermäßigen.\n§ 355\nZusätzliche Überlassungszeit\n(1) Nach Ablauf der Mindestüberlassungszeit (§ 353) ist eine zusätzliche Überlassungszeit von 12 Monaten\neinzuhalten, wenn nicht zum Ende der Mindestüberlassungszeit die Überlassung beendet worden ist.\n(2) Die zusätzliche Überlassungszeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn die Überlassung der\nEinrichtung nicht zum Ende der zusätzlichen Überlassungszeit beendet wird.\n(3) Im Falle der Nichteinhaltung der zusätzlichen Überlassungszeit ist§ 354 Abs.1 und 7 entsprechend anzu-\nwenden.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                           1945\n§ 356\nProbeweise Überlassung von Leistungsmerkmalen der Ergänzungsausstattung\n(1) Im Grundausbau von posteigenen Telefonanlagen vorhandene Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung werden auf Antrag des Teilnehmers vom Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der Telefonanlage an\nfür drei Monate probeweise gebührenfrei überlassen.\n(2) Mit Ablauf der drei Monate endet die probeweise Überlassung ohne Kündigung und ohne Anwendung der\nVorschriften über die Verkleinerung von Telefonanlagen vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit(§ 354 Abs. 2),\nes sei denn, sie wird auf Antrag des Teilnehmers als gebührenpflichtige Überlassung fortgesetzt.\n§ 357\nKündigungsfrist\nDie Kündigung der Überlassung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen mit Mindestüberlassungszeit\nmuß mindestens drei Monate vor dem Kündigungstermin dem zuständigen Fernmeldeamt oder dem Teilnehmer\nzugehen.\n§ 358\nEntfernung posteigener Telefonanlagen\nFür die Entfernung posteigenerTelefonanlagen werden Gebühren erhoben, wenn die Entfernung nicht durch\ndie Verlegung, Auswechslung, Ortsveränderung einer posteigenen oder die betriebsfähige Bereitstellung einer\nneuen teilnehmereigenen Telefonanlage erforderlich wird.\n§ 359\nGebühren\n(1) In Fällen der befristeten Überlassung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen ohne Mindestüber-\nlassungszeit nach § 353 Abs. 11 Nr. 2 wird eine einmalige Gebühr in Höhe der monatlichen Grundgebühr für\ndiese Anlage (§§ 102 bis 115 und 120 bis 129) für sechs Monate erhoben.\n(2) Anstelle der Verlängerung der Mindestüberlassungszeit werden bei Erweiterungen vor Ablauf der\nMindestüberlassungszeit (§ 353 Abs. 2 und 3) folgende einmalige Gebühren erhoben:\nGebühr in Höhe des\n.... .fachen der\nZum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende                   entsprechenden\nNr.                           volle und angefangene Jahre der                     Jahresgrundgebühr nach\nMindestüberlassungszeit                          §§ 100 bis 129 für die\nhinzugekommene Einrichtung\na                                            b                                                   C\n1            Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindestüber-\nlassungszeit von fünf Jahren\n1.1           1 Jahr ............................................................ .                 3,15\n1.2           2 Jahre                                                                               2,45\n1.3           3 Jahre                                                                               1,75\n1.4           4 Jahre                                                                               1,05\n1.5           5 Jahre\n2            Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindestüber-\nlassungszeit von 1O Jahren\n2.1            1 Jahr ............................................................ .                 3,15\n2.2            2 Jahre ........................................................... .                 2,80","1946                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühr in Höhe des\n.... .fachen der\nZum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende                                                            entsprechenden\nNr.                          volle und angefangene Jahre der                                                            Jahresgrundgebühr nach\nMindestüberlassungszeit                                                                  §§ 100 bis 129 für die\nhinzugekommene Einrichtung\na                                           b                                                                                                C\n2.3             3 Jahre                                                                                                                         2,45\n2.4             4 Jahre                                                                                                                         2,10\n2.5             5 Jahre                                                                                                                         1,75\n2.6             6 Jahre                                                                                                                         1,40\n2.7             7 Jahre                                                                                                                         1,05\n2.8             8 Jahre                                                                                                                         0,70\n2.9             9 Jahre                                                                                                                         0,35\n2.10           10 Jahre\n(3) Anstelle einer neuen Mindestüberlassungszeit wird bei Erweiterungen nach Ablauf der Mindestüber-\nlassungszeit (§ 353 Abs. 4 und 5) eine einmalige Gebühr in Höhe des 3, 15fachen der entsprechenden Jahres-\ngrundgebühr nach §§ 100 bis 129 für die hinzukommende Einrichtung erhoben.\n(4) Die einmaligen Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 verringern sich entsprechend, wenn sich wegen der\nFrist von 15 Jahren (§ 353 Abs. 3 und 5) eine geringere Verlängerung der Mindestüberlassungszeit oder eine\ngeringere neue Mindestüberlassungsz.eit ergeben würde.\n(5) Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 4 werden neben den monatlichen Grundgebühren nach §§ 100\nbis 129 erhoben.\n(6) Gebühren für die Entfernung posteigener Telefonanlagen (§ 358) werden nach Aufwand (§ 140) erhoben.\nUnterabschnitt 2\nÜberlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen\n§ 360\nEigentumsübetgang, Rückübereignung\n(1) Das Eigentum an teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen geht erst nach Bezahlung sämtlicher ein-\nmaliger Gebühren einschließlich der Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung, Erweiterung oder\nÄnderung der Endstelleneinrichtungen an den Teilnehmer über.\n(2) Teilnehmereigene Endeinrichtungen können, soweit sie nach ihrer Gebrauchsdauer in ordnungsge-\nmäßem Zustand und nicht veraltet sind, auf Antrag des Teilnehmers von der Deutschen Bundespost zurückge-\nnommen werden. Für die Rückübereignung an die Deutsche Bundespost werden dem Teilnehmer folgende\nProzentsätze der einmaligen Gebühren, die für die Übereignung neuer Einrichtungen gleicher Art zu bezahlen\nsind, vergütet:\n1. im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60%,\n2.  im   zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   40%,\n3.  im   dritten Jahr nach der Inbetriebnahme .............................................................. ·. . . . .                                             30%,\n4.  im   vierten Jahr nach der Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20%,\n5.  im  fünften bis zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                10%.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1947\n§ 361\nGebrauchte Endstelleneinrichtungen\nGebrauchte Endstelleneinrichtungen, die dem Teilnehmer gehören und bei ihm als Endstelleneinrichtungen\nbereits eingesetzt waren, können auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen\nweiterverwendet werden, wenn sie noch brauchbar sind und den technischen und betrieblichen Funktions-\nbedingungen des Telefondienstes entsprechen.\n§ 362\nÄnderungen\n(1) Teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost geändert.\n(2) Führt der Zustand teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen zu Betriebsschwierigkeiten, müssen diese\nEinrichtungen auf Verlangen der Deutschen Bundespost ganz oder teilweise erneuert oder geändert werden.\n§ 363\nInstandhaltung\n(1) Teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost instandgehalten.\n(2) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen durch die Deutsche Bundespost ist\nvom Teilnehmer eine Mindestzeit von zwei Jahren einzuhalten (Mindestinstandhaltungszeit).\n(3) Die Mindestinstandhaltungszeit verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn die Überlassung der\ninstandzuhaltenden Endstelleneinrichtung nicht zum Ende der jeweiligen Mindestzeit beendet wird.\n(4) Wird die Mindestinstandhaltungszeit nicht eingehalten (§ 342), so hat der Teilnehmer vom folgenden\nMonat an bis zum Ablauf der Mindestinstandhaltungszeit Restgebühren in Höhe der Hälfte der monatlichen\nlnstandhaltungsgebühren zu bezahlen, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Instandhaltung\nerhoben worden sind.\n(5) Die Vorschriften über den Erlaß und die Ermäßigung von Restgebühren in den Fällen, in denen anstelle\nposteigener Telefonanlagen vergleichbare posteigene oder teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen erneut\nüberlassen werden(§ 354 Abs. 7), sowie die Vorschriften über Restgebühren und über das Hinausschieben von\nMindestüberlassungszeiten im Falle, daß Verzögerungen bei der Auswechslung oder Ortsveränderung eintreten\n(§ 353 Abs. 10 und § 354 Abs. 5), werden entsprechend angewendet.\n(6) Der Teilnehmer ist verpflichtet, Störungen und Schäden an den teilnehmereigenen Endstelleneinrich-\ntungen durch die Deutsche Bundespost unverzüglich beseitigen zu lassen. Soweit es sich nicht um die Behe-\nbung der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störungen oder um den Ersatz kleinerer Bauteile im\nRahmen der laufenden Pflege handelt, hat der Teilnehmer der Deutschen Bundespost die Aufwendungen für die\nSchadensbeseitigung zu erstatten.\n(7) Fabrikations- und Aufbaumängel, die sich im ersten Jahr nach der betriebsfähigen Bereitstellung zeigen,\nwerden gebührenfrei beseitigt. Können solche Mängel innerhalb dieses Jahres nicht behoben werden und wird\nhierdurch der ordnungsgemäße Betrieb der teilnehmereigenen Endeinrichtung behindert, so sind im Falle der\nBeendigung der Überlassung dieser Einrichtungen durch den Teilnehmer die Vorschriften über die vorzeitige\nBeendigung der Inanspruchnahme mindestzeitgebundener Telekommunikationsdienstleistungen (§ 342) und\ndie Vorschriften über die Zurückziehung von Anträgen nach der Antragsbestätigung (§ 343) nicht anzuwenden.\n§ 364\nZurückziehung von Anträgen\n(1) Wird ein Antrag auf Überlassung oder Erweiterung teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen nach der\nAntragsbestätigung zurückgezogen(§ 343), so sind die Vorschriften über die Zurückziehung von Anträgen auf\nÜberlassung oder Erweiterung posteigener Endstelleneinrichtungen entsprechend anzuwenden.\n(2) Als monatliche Restgebühren werden Gebühren erhoben, die den Restgebühren für eine posteigene\nEndeinrichtung gleicher Art und Größe entsprechen.","1948                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 365\nKündigungsfrist\nDie Kündigung der Überlassung von Einrichtungen teilnehmereigener Telefonanlagen muß dem zuständigen\nFernmeldeamt oder dem Teilnehmer mindestens drei Monate vor dem Kündigungstermin zugehen.\nAbschnitt 3\nZusätzliche Vorschriften für den Telefaxdienst\n§ 366\nMindestüberlassungszeit für posteigene Fernkopierer\n(1) Bei der Überlassung posteigener Fernkopierer ist eine Mindestüberlassungszeit von einem Jahr ein-\nzuhalten.\n(2) Auf Antrag des Teilnehmers wird anstelle der Mindestüberlassungszeit von einem Jahr (Absatz 1) eine\nmonatliche Gebühr in Höhe von 28% der nach § 142 Abs. 4 Nr. 2.15 berechneten monatlichen Grundgebühr\nfür diesen Fernkopierer erhoben.\n§ 367\nVorzeitige Beendigung der Überlassung, Zurückziehung von Anträgen\n(1) Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten (§ 342), so wird als monatliche Restgebühr vom\nfolgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die monatliche Gebühr erhoben, die anstelle\nder Mindestüberlassungszeit nach§ 366 Abs. 2 erhoben wird.\n(2) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen (§ 343) wird die monatliche Restgebühr nach Absatz 1 für drei\nMonate erhoben.\n(3) Wird einem Teilnehmer vor Ablauf der Zeit, für die er Restgebühren zu bezahlen hat, wieder ein post-\neigener Fernkopierer überlassen, kann die Deutsche Bundespost nach der betriebsfähigen Bereitstellung\ndieses Fernkopierers die Restgebühren vom folgenden Monat an erlassen oder ermäßigen.\n§ 368\nÜberlassen teilnehmereigener Fernkopierer\n(1) Die zusätzlichen Vorschriften über das Erlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen für den\nTelefondienst (§§ 360 bis 365) werden entsprechend angewendet.\n(2) Abweichend von§ 363 Abs. 3 beträgt die Mindestinstandhaltungzeit bei teilnehmereigenen Fernkopierern\nein Jahr.\nAbschnitt 4\nZusätzliche Vorschriften für den Bildschirmtextdienst\n§ 369\nInformationsanbieter\nTeilnehmer, die unter den landesrechtlichen Voraussetzungen im B.ildschirmtextdienst Informationen oder\nandere Dienstleistungen verfügbar machen, sind Informationsanbieter.\n§ 370\nAnbietervergütung\n(1) Anbietervergütungen sind Vergütungen, die durch den Abruf von Bildschirmtextseiten entstehen, die vom\nInformationsanbieter mit einem Preis gekennzeichnet sind.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1949\n(2) Die Anbietervergütungen werden im Namen der Deutschen Bundespost bei den Teilnehmern mit der\nFernmelderechnung eingezogen.\n(3) An die Deutsche Bundespost bezahlte Anbietervergütungen werden monatlich dem jeweiligen Informa-\ntionsanbieter überwiesen. Die Überweisung erfolgt erst bei einem Mindestbetrag von 50,- DM. Am Ende des\nKalenderjahres werden Anbietervergütungen ohne Rücksicht auf die Höhe überwiesen.\n(4) Auf Antrag erhält der Teilnehmer eine schriftliche Aufstellung darüber, an welchem Tag vergütungspflich-\ntige Angebote in welcher Höhe und von welchem Informationsanbieter von seinem Anschluß abgerufen wurden .\n(5) Für das Berechnen der Anbietervergütungen erforderliche Daten (Vergütungsdaten) werden von der\nDeutschen Bundespost für bestimmte Abrechnungszeiträume erfaßt und für die Abrechnung verarbeitet.\n§ 371\nEinwendungen gegen Anbietervergütungen, Forderungsberichtigung\n(1) Einwendungen gegen Anbietervergütungen können gegenüber der Deutschen Bundespost nur schrift-\nlich und unter Beifügung der Rechnungsunterlagen bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle erhoben\nwerden.\n(2) Zu Unrecht erhobene Anbietervergütungen werden erstattet.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen entsprechend, in denen der Teilnehmer bei der Deutschen\nBundespost eine Forderungsberichtigung geltend macht.\n(4) Zu erstattende Anbietervergütungen werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst\n§ 372\nNicht oder unvollständig bezahlte Anbietervergütung\n(1) Bei unvollständiger Bezahlung einer Fernmelderechnung mit Gebühren und Anbietervergütungen gilt die\nZahlung des Teilnehmers vorrangig für die Gebühren. Das gilt nicht, wenn der Teilnehmer ausdrücklich die\nGebühren beanstandet hat.\n(2) Werden Anbietervergütungen nicht oder nur unvollständig bezahlt, so wird der Teilnehmer an die Zahlung\nerinnert und eine Verspätungsgebühr erhoben. In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung der Ver-\nspätungsgebühr abgesehen werden. Bleibt die Erinnerung erfolglos, wird die rückständige Vergütung nicht in\ndie nächste planmäßige Fernmelderechnung übernommen. Dem Informationsanbieter werden Name und\nAnschrift des Teilnehmers sowie die Höhe der im Abrechnungszeitraum für den Informationsanbieter insgesamt\naufgekommenen und nicht bezahlten Vergütung auf Antrag zur eigenen Rechtsverfolgung mitgeteilt.\n(3) In folgenden Fällen wird vom Teilnehmer für den bei der Deutschen Bundespost entstandenen Mehr-\naufwand eine zusätzliche Gebühr erhoben:\n1. wenn ein Scheck zur Bezahlung der Anbietervergütung von dem bezogenen Postgiroamt oder Kreditinstitut\nnicht eingelöst wird,\n2. wenn eine Lastschrift zur Bezahlung der Anbietervergütung von einem Postgiroamt oder Kreditinstitut\nnicht eingelöst oder zurückgereicht wird.\n§ 373\nGebühren\n(1) Für Leistungen der Deutschen Bundespost werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                          Leistung der Deutschen Bundespost                                DM\na                                            b                                                C\n1             Bearbeitung und Überweisung von Anbietervergütungen (§ 370)\n1.1          Überweisungsgebühr, je Überweisung .................................... .           20,-\n1.2          Zuschlag, je Überweisung ................................................ .     2 % der Anbieter-\nvergütung","1950                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühr\nNr.                           Leistung der Deutschen Bundespost                              DM\n8                                             b                                              C\n2            Schriftliche Aufstellung Ober die Zusammensetzung der dem Teilnehmer in\nRechnung gestellten Anbietervergütung (§ 370 Abs. 4)\n2.1          bei Anträgen, die bis zu einem Monat vor Absendung der betreffenden Fern-\nmelderechnung eingehen\n2.1.1        für die erste Seite .........................................................       12,-\n2.1.2        für jede weitere angefangene oder volle Seite .............................          1,40\n2.2          bei Anträgen, die später als nach Nummer 2.1 eingehen\n2.2.1        für die erste Seite .........................................................       24,-\n2.2.2        für jede weitere angefangene oder volle Seite .............................          2,80\n3            Mehraufwendungen, die durch nicht oder nur unvollständig bezahlte An-\nbietervergütungen entstehen\n3.1          Verspätungsgebühr (§ 372 Abs. 2)     ........................................        2,50\n3.2          nicht eingelöste Schecks oder Lastschriften oder zurückgereichte Last-\nschritten (§ 372 Abs. 3), je Scheck oder Lastschrift .......................         7,50\n(2) Die Gebühren für schriftliche Aufstellungen (Absatz 1 Nr. 2) werden im Falle von Einwendungen nicht\nerhoben.\n(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 3.2 wird für zurückgereichte Lastschriften aus einer Schlußrechnung nicht\nerhoben.\nAbschnitt 5\nZusätzliche Vorschriften für den Telekommunikationsdienst\n\"Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\"\n§ 374\nFestlegung der täglichen Sendezeit\n(1) Die tägliche Sendezeit wird von der Deutschen Bundespost im Benehmen mit dem Nachrichtenabsender\nim Rahmen der verfügbaren Einrichtungen der Sendefunkstellen, Sendefrequenzen und freien Sendezeiten\nfestgelegt.\n(2) Die festgelegte tägliche Sendezeit kann zum Monatsanfang geändert werden, wenn die dafür erforder-\nlichen freien Sendezeiten verfügbar sind. Änderungen nach Satz 1 sind:\n1. Verlängerung der täglichen Sendezeit,\n2. Verkürzung der täglichen Sendezeit,\n3. Verschiebung der täglichen Sendezeit.\nDer Änderungsantrag muß spätestens am ersten Werktag des Vormonats bei der Deutschen Bundespost\neingegangen sein.\n(3) In Einzelfällen dürfen die festgelegten täglichen Sendezeiten überschritten werden, wenn die dafür\nerforderlichen freien Sendezeiten verfügbar sind.\n§ 375\nGebührenpflicht\nSchuldner der Gebühren ist der Nachrichtenabsender mit Ausnahme der Gebühren für die Aufnahme von\nFunknachrichten, die von Funkstellen außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost ausgesendet werden\n(§ 288 Nr. 2). Diese Gebühren schuldet der Nachrichtenempfänger.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1951\n§ 376\nRecht des Teilnehmers auf Gebührenerstatt~ng, Ersatz von Ausfallzeiten\n(1) Wird ein bereitgestellter Sendekanal ohne Verschulden des Teilnehmers wegen einer Störung betriebs-\nunfähig, so wird auf Antrag\n1. die Ausfallzeit im Anschluß an die festgelegte tägliche Sendezeit ersetzt, wenn die dafür erforderliche freie\nSendezeit verfügbar ist oder\n2. die Gebühr für den Sendekanal anteilig erstattet, wenn die Ausfallzeit innerhalb einer zusammenhängenden\nSendezeit mehr als 1O Minuten beträgt.\nDurch höhere Gewalt bedingte Ausfallzeiten bleiben unberücksichtigt.\n(2) Ausfallzeiten, die für die Instandhaltung der Sendefunkstelle der Deutschen Bundespost erforderlich sind\n(§ 378) können ersetzt werden, wenn die dafür erforderlichen freien Sendezeiten verfügbar sind.\n§ 377\nMitteilungspflicht des Teilnehmers\n(1) Der Nachrichtenabsender ist verpflichtet, die Empfänger seiner Funknachrichten der Deutschen Bundes-\npost mitzuteilen. Die Mitteilung muß enthalten:\n1. die Anschrift des Empfängers der Funknachrichten,\n2. die Anschriften der Empfangs-Endstelle und der weiteren Nachrichtenaufnahmestellen,\n3. der Tag, an dem die Aufnahme der Funknachrichten beginnen soll.\n(2) Anschriftenänderungen sind der Deutschen Bundespost unverzüglich mitzuteilen.\n§ 378\nUnterbrechung des Sendebetriebs\nDie Deutsche Bundespost hat das Recht, aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen oder aus\nGründen des öffentlichen Wohles den Sendebetrieb zu unterbrechen.\n§ 379\nMindestzeitgebundene Telekommunikationsdienstleistungen\n(1) Bei der Bereitstellung von Sendekanälen in Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost ist eine\nMindestzeit von einem Jahr einzuhalten.\n(2) Aus besonderen Anlässen von vorübergehender Dauer oder für Versuchszwecke können Sendekanäle\nohne Einhaltung der einjährigen Mindestzeit für kurze Zeit bereitgestellt werden, wenn die dafür erforderliche\nfreie Sendezeit verfügbar ist (befristete Bereitstellung).\n§ 380\nNichteinhalten der Mindestzeit, Zurückziehung von Anträgen\n(1) Wird die Mindestzeit nicht eingehalten (§ 342), so werden als Restgebühren die monatlichen Gebühren\nbis zum Ablauf der Mindestzeit weiter erhoben.\n(2) Die festgelegte tägliche Sendezeit (§ 37 4) kann vor Ablauf der Mindestzeit nicht verkürzt werden.\n(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen (§ 343) wird als Restgebühr die Hälfte der monatlichen Rest-\ngebühren nach Absatz 1 erhoben.","1952                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nTeil VII\nHaftung, Datenschutz\nAbschnitt 1\nHaftung der Deutschen Bundespost\n§ 381\nGrundsatz der beschränkten Haftung\n(1) Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Pflichten im Telekommunika-\ntionsdienst entstehen, gegenüber den Teilnehmern oder Benutzern ausschließlich und abschließend nach den\n§§ 382 bis 384. Das gilt auch für Pflichtverletzungen bei Ausübung von Tätigkeiten, die dazu dienen, die Begrün-\ndung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses vorzubereiten.\n(2) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost haften dem Geschädigten nicht.\n§ 382\nVoraussetzungen und Umfang der Haftung\n(1) Die Deutsche Bundespost haftet im Falle\n1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers oder Benutzers, wenn der\nSchaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer Beauftragten vorsätzlich oder fahrlässig\nverursacht worden ist,\n2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer Beauf-\n·tragten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist,\n3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Vorsteher eines Amtes des Post- und Fernmeldewesens,\ndem Leiter einer Mittelbehörde oder dem Leiter der obersten Dienstbehörde der Deutschen Bundespost vor-\nsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.\nIst streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils vorausgesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die\nDeutsche Bundespost.\n(2) Ist der Schaden durch ein Verschulden des Geschädigten mitverursacht worden, so bemißt sich die Haf-\ntung der Deutschen Bundespost und deren Umfang nach den Umständen, besonders danach, inwieweit der\nSchaden vorwiegend von der Deutschen Bundespost oder dem Geschädigten verursacht worden ist; das gilt\nauch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu vermindern. Dem Ver-\nhalten des Geschädigten steht das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters oder desjenigen gleich, dessen er\nsich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient.\n(3) Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung der Deutschen Bundespost gegenüber dem einzelnen\nGeschädigten auf fünftausend Deutsche Mark und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf eine Million\nDeutsche Mark jeweils je schadensverursachende Handlung begrenzt. Übersteigt die Summe der Einzelschä-\nden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-\ndensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der Geschä-\ndigte beweist, daß der Schaden vorsätzlich verursacht worden ist oder wenn der Sachschaden bei der betriebs-\nfähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prüfung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrich-\ntungen entstanden ist.\n(4) Im übrigen bestimmen sich Art und Umfang des Schadensersatzes bei Tötung und Verletzung von Körper\nund Gesundheit nach den §§ 843 bis 845 BGB.\n(5) Der Geschädigte hat den Schaden der Deutschen Bundespost unverzüglich mitzuteilen.\n(6) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzbe-\nrechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt,\nKenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von dem schädigenden Ereignis an. Ist der\nErsatzanspruch geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Deutsche Bundespost über den\nAnspruch entschieden hat.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         1953\n§ 383\nHaftung bei fehlerhafter Abbuchung von Gebühren\n(1) Sind auf Veranlassung der Deutschen Bundespost von einem Girokonto Fernmeldegebühren zu Unrecht\nabgebucht worden, so haftet die Deutsche Bundespost für den Schaden, der dem Kontoinhaber dadurch ent-\nsteht, daß er Zinsen zu zahlen hat, einen Zinsverlust erleidet oder von ihm ein Entgelt für Kontoführung oder\nBearbeitung verlangt wird.\n(2) Für die Verjährung des Ersatzanspruchs gilt§ 382 Abs. 6.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für zu Unrecht abgebuchte Anbietervergütungen im Bildschirmtextdienst ent-\nsprechend.\n§ 384\nHaftung bei unrichtiger schriftlicher Auskunft\nFür Schäden, die durch die Erteilung einer unrichtigen schriftlichen Auskunft in Telekommunikationsdiensten\nentstehen, haftet die Deutsche Bundespost nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die\nSchadensersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten, soweit die Auskunft\nnicht im Rahmen des Massenverkehrs, insbesondere in automatisierten Verfahren, erteilt worden ist. Die\nHaftung nach § 382 bleibt unberührt.\nAbschnitt 2\nDatenschutz\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 385\nBestandsdaten\nPersonenbezogene Daten des Teilnehmers dürfen erhoben und gespeichert werden, soweit sie für oie\nBegründung oder Änderung des Teilnehmerverhältnisses einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung\nerforderlich sind. Endet das Teilnehmerverhältnis, sind die Bestandsdaten nach Ablauf des auf die Beendigung\nfolgenden Jahres zu löschen, soweit sie nicht aus Gründen der Beschwerdebearbeitung, der Beitreibung oder\nauf Grund gesetzlicher Vorschriften länger aufzubewahren sind.\n§ 386\nVerbindungsdaten\n(1) Personenbezogene Daten, die der Bereitstellung von Verbindungen dienen, wie die Rufnummer des anru-\nfenden und des angerufenen Anschlusses, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung sowie die vom Teilneh-\nmer jeweils in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung, dürfen erhoben, gespeichert und\nsonst verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die in Anspruch genommene Telekommunikations-\ndienstleistung zu erbringen, oder der Teilnehmer eine andere Art der Verarbeitung, z. 8. die Vergleichszählung\nals besondere Betriebsmöglichkeit (§ 69 Abs. 1 Nr. 5), ausdrücklich beantragt hat.\n(2) Die in Netzknoten der Deutschen Bundespost gespeicherten Verbindungsdaten sind nach Beendigung\nder Verbindung zu löschen, es sei denn, die Daten werden anonymisiert, zur Gebührenabrechnung (§ 387) oder\naus sonstigen betrieblichen Gründen (§ 388) weiterhin benötigt.\n§ 387\nGebührendaten\n(1) Personenbezogene Daten, die zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Fernmeldegebüh-\nren notwendig sind, dürfen erhoben, gespeichert und soweit erforderlich sonst verarbeitet werden. Neben der\nRufnummer oder Kennung des dem Teilnehmer überlassenen Anschlusses, der Anschrift des Teilnehmers und\nder Art des Anschlusses werden die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\ninsgesamt aufgekommenen Gebühreneinheiten, Art, Anzahl und Dauer der bereitgestellten Verbindungen und\nübermitteltes Datenvolumen sowie weitere, für die Gebührenabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschuß-\nzahlung, Ratenzahlung, Sperre und Erinnerung gespeichert.","1954                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Die Gebührendaten der Fernmelderechnung dürfen nicht erkennen lassen, wann, wie lange und mit\nwelchen Anschlüssen eine Wählverbindung bestanden hat. Dies gilt nicht, soweit regelmäßig Einzelnachweise\nüber Auslandsverbindungen und Telegramme erstellt werden oder der Teilnehmer die Vergleichszählung als\nEinzelgebührennachweis (§ 69 Abs. 1 Nr. 5) beantragt hat.\n(3) Die Daten zur Ermittlung und Abrechnung der Gebühren werden 80 Tage nach Absendung der Fernmelde-\nrechnung gelöscht.\n§ 388\nSonstige Betriebsdaten\nAußer den Bestands-, Verbindungs- und Gebührendaten können soweit erforderlich, weitere personenbezo-\ngene Daten aus betrieblichen Gründen, insbesondere zur Störungseingrenzung und -beseitigung, Verhinde-\nrung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen sowie zur Optimierung des öffent-\nlichen Telekommunikationsnetzes erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen.\nwenn der Grund für ihre Aufbewahrung weggefallen ist.\n§ 389\nZweckbindung, Weitergabe von Daten\n(1) Die vom Teilnehmer erhobenen personenbezogenen Daten werden von der Deutschen Bundespost nicht\nzu anderen als Telekommunikationszwecken verwendet.\n(2) An Dritte werden diese Daten nicht weitergegeben, es sei denn, die Weitergabe ist gesetzlich erlaubt oder\nder Teilnehmer hat der Weitergabe schriftlich zugestimmt.\n§ 390\nAnsprüche des Betroffenen, Gebot der Datensicherung\nSoweit diese Verordnung keine Datenschutzvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Bundesdaten-\nschutzgesetzes (BDSG). Dies gilt insbesondere für die dem Teilnehmer nach§ 4 BDSG zustehenden Ansprüche\nauf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung sowie für die nach§ 6 BDSG bestehende Verpflichtung der\nDeutschen Bundespost, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugrif{ und unbefugter\nVerwendung angemessen zu sichern.\nUnterabschnitt 2\nZusätzliche Vorschriften\n§ 391\nDatenschutz im Bildschirmtextdienst\n(1) Personenbezogene Daten im Bildschirmtextdienst werden nur erhoben und gespeichert, soweit und\nsolange diese Daten für die Abwicklung der vom Teilnehmer beanspruchten Telekommunikationsdienstleistun-\ngen erforderlich sind. Daten, die Rückschlüsse auf das vom Teilnehmer abgerufene einzelne Angebot er-\nmöglichen, werden nur gespeichert, um das Zurückblättern der jeweils zuletzt aufgerufenen fünf Seiten zu\nermöglichen. Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, spätestens mit Beendigung der jeweiligen\nVerbindung gelöscht.\n(2) An personenbezogenen Daten, die erhoben werden, um die Abrechnung der dem Anbieter zu zahlenden\nVergütung zu ermöglichen (Vergütungsdaten), werden neben derTeilnehmernummer, das Datum, der Zeitpunkt\nder Beendigung der Verbindung zu den Endeinrichtungen des Informationsanbieters, der Name des Infor-\nmationsanbieters, dessen Angebot abgerufen wurde, und die Höhe der dem Informationsanbieter zustehenden\nVergütung gespeichert. Diese Daten werden spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Fernmelderech-\nnung gelöscht.\n(3) Personenbezogene Daten des Teilnehmers werden an den Informationsanbieter nur weitergegeben,\nsoweit dies in§ 372 Abs. 2 vorgesehen ist oder der Teilnehmer schriftlich zugestimmt hat.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                          1955\n(4) Personenbezogene Daten zur Übermittlung von Mitteilungs- und Antwortseiten (§ 212) werden nur\ngespeichert und verarbeitet, soweit und solange dies betrieblich erforderlich ist. Nicht abgerufene Mitteilungs-\nund Antwortseiten werden nach Ablauf der in § 212 Abs. 4 genannten Frist gelöscht.\n(5) Soweit wirtschaftlich vertretbar und dem angestrebten Schutzzweck angemessen, wird technisch-\nbetrieblich sichergestellt, daß die der Datensicherung dienenden Codes einen den Stand der Technik entspre-\nchenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten. Systemtechnisch wird gewährleistet, daß Benutzer des\nBildschirmtextdienstes personenbezogene Daten nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung über-\nmitteln können.\n§ 392\nDatenschutz im Telegrammdienst\nTelegramme sowie die Belege über deren betriebliche Bearbeitung werden sechs Monate mit Beginn des auf\nden Monat derTelegrammaufgabe folgenden Monats gespeichert. Anschließend werden die Daten gelöscht, es\nsei denn, sie werden aus Gründen der Beschwerdebearbeitung länger benötigt.\nTeil VIII\nSonstige Vorschriften\n§ 393\nÜbergangsvorschriften\nBei Anwendung dieser Verordnung sind die im Anhang 2 zu dieser Verordnung festgelegten Übergangsvor-\nschriften maßgebend.\n§ 394\nNicht in den Teilen III bis V enthaltene\nTelekommunikationsdienstleistungen und Gebühren\nFürTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost, die nicht in den Teilen III bis V geregelt\nsind, sind die Vorschriften im Anhang 4 zu dieser Verordnung anzuwenden.\n§ 395\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 396\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\n1. die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1028),\n2. die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 22. Mai 1986\n(BGBI. 1 S. 777),","1956                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni\n1974 (BGBI. 1 S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1023),\n4. die Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S.373), zuletzt\ngeändert durch Artikel 7 bis 9 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777).\nBonn, den 5. November 1986\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                          1957\nAnhang 1\n(zu§ 2)\nBegriffsbestimmungen\nAbrechnungszeitraum. Zeitraum zwischen dem Werktag, an dem die Deutsche Bundespost den Stand der auf-\ngekommenen Gebühren für Verbindungen eines Anschlusses feststellt und dem nächsten Tag der Gebühren-\nfeststellung für diesen Anschluß. Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel 30 Tage.\nAbzweigleitung. Leitung, die eine Anlage für den Telefondienst mit einer nicht zum öffentlichen Telekommunika-\ntionsnetz gehörenden Fernmeldeanlage verbindet. Abzweigleitungen, deren Leitungsenden auf demselben\noder auf benachbarten Grundstücken liegen, sind Endstellenleitungen und Bestandteil der Anlage für den Tele-\nfondienst.\nAllgemeines Netz. Leitungstechnischer Grundbestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes. Es wird\naus dem Fernmeldeliniennetz der Deutschen Bundespost gebildet.\nAnderer. Natürliche oder juristische Person, die Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen dieser Ver-\nordnung in Anspruch nimmt, indem sie Telekommunikationseinrichtungen eines Teilnehmers gelegentlich oder\nständig mit- oder alleinbenutzt, ohne daß darüber ein Teilnehmerverhältnis zwischen ihr und der Deutschen\nBundespost besteht.\nAnpassungseinrichtung. Endeinrichtung, die technische und betriebliche Funktionen bestimmter Endeinrich-\ntungen so weit anpaßt, daß diese im Rahmen der technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen anderer\nTelekommunikationsdienste als die, für die diese Endeinrichtungen technisch gestaltet sind, an Anschlüssen\noder in Anlagen benutzt werden können.\nAnrufweiterschaltung. Automatische Weiterschaltung ankommender Wählverbindungen vom Wählanschluß,\nfür den der Anruf bestimmt war, zu vom Teilnehmer bestimmten anderen Wählanschlüssen durch eine tech-\nnische Einrichtung in einem Netzknoten der Deutschen Bundespost.\nAnschalteeinrichtung. Die technische Einrichtung von\n1. Anschlüssen zur Anschaltung der Endstelle,\n2. Abzweigleitungen zur Anschaltung der Endstelle bzw. der privaten nicht zum öffentlichen Telekommuni-\nkationsnetz gehörenden Fernmeldeanlage,\n3. posteigenen Stromwegen zur Anschaltung der privaten Fernmeldeeinrichtung.\nDie Anschalteeinrichtung kann einen oder mehrere Anschaltepunkte enthalten und je nach Art des Anschlusses\noder der Abzweigleitung mit oder ohne Netzabschlußfunktionen ausgestattet sein.\nAnschaltepunkt. Der Teil der Anschalteeinrichtung, an den die Endstelle, die nicht zum öffentlichen Telekommu-\nnikationsnetz gehörende Fernmeldeanlage oder die private Fernmeldeeinrichtung angeschaltet wird. Die\nAnschaltepunkte sind entweder für analoge oder für digitale Übertragungsverfahren technisch gestaltet.\nAnschlußbereich. Der geographische Bereich des öffentlichen Telekommunikationsnetzes, für den ein Netz-\nknoten, an den Anschlüsse angeschaltet sind, zuständig ist.\nBestätigung der Annahme des Antrags. Schriftlicher Verwaltungsakt, mit dem das Teilnehmerverhältnis\nbegründet oder geändert wird.\nDatenverbundleitung. Leitung, die eine Anlage für den Datenübermittlungsdienst mit einer Anlage für den Tele-\nfondienst verbindet. Datenverbundleitungen, deren Leitungsenden auf demselben oder auf benachbarten\nGrundstücken liegen, sind Endstellenleitungen.\nEindienstendeinrichtung. Endeinrichtung, die technisch für einen bestimmten Telekommunikationsdienst\ngestaltet ist.\nEinrichtungen des Fernmeldewesens. Zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Einrichtungen\nund posteigene Stromwege.\nElektrische Anschaltung. Galvanische, induktive, kapazitive, optische oder elektroakustische Anschaltung.\nEndeinrichtung. Einrichtung der Endstelle mit oder ohne Netzabschlußfunktionen.","1958.                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 1\nEndgerät. Endeinrichtung, die Funktionen von Nachrichtenquellen oder Nachrichtensenken ausführen kann.\nEndleitung. Der Abschnitt eines Anschlusses oder einer posteigenen Abzweigleitung vom Abschlußpunkt des\nallgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost bis zur Anschalteeinrichtung.\nEndstellenleitung. Leitung, die als Bestandteil der Endstelle außerhalb des allgemeinen Netzes der Deutschen\nBundespost verbindet:\n1. Erst-Endeinrichtungen mit Anschalteeinrichtungen von Anschlüssen,\n2. Endeinrichtungen untereinander,\n3. auf demselben oder auf benachbarten Grundstücken liegende Anlagen untereinander,\n4. Anlagen für den Telefondienst mit Fernmeldeanlagen, die nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz\ngehören (Abzweigleitungen),\n5. Anlagen für den Datenübermittlungsdienst mit Anlagen für den Telefondienst (Datenverbundleitungen).\nEndstromweg. Der Abschnitt eines Stromweges vom Abschlußpunkt des allgemeinen Netzes der Deutschen\nBundespost bis zur Anschalteeinrichtung.\nEntfernungsmeßpunkt. Der geographische Punkt, der für die Ermittlung der Tarifentfernung maßgebend ist.\nErgänzungsanlage. Der Teil des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost, der im Einzelfall zur Schaffung\nvon Umwegführungen für Anschlüsse oder zur Schaffung von Mehrwegeführungen für posteigene Stromwege\nerrichtet werden muß.\nErst-Endeinrichtung. Die Endeinrichtung einer Endstelle, die unmittelbar an die Anschalteeinrichtung eines\nWähl- oder Universalanschlusses angeschaltet ist. Soweit die Endstelle nur an Fest- oder Verteilanschlüsse\nangeschaltet ist, ist die Endeinrichtung, die unmittelbar an die Anschalteeinrichtung dieser Anschlüsse an-\ngeschaltet ist, die Erst-Endeinrichtung.\nErweiterter Rufnummernblock. Von der Deutschen Bundespost nach Anzahl und Stellenzahl festgelegter\nVorrat an Nebenstellennummern, die auf Antrag des Teilnehmers anstelle des Regelnummernblocks in Telefon-\nanlagen mit Durchwahlmöglichkeit verwendet werden dürfen.\nFunkanschlüsse. Über Funk an Netzknoten der Deutschen Bundespost angeschaltete mobile Telekommunika-\ntionsanschlüsse. Funkanschlüsse sind: Funktelefonanschlüsse, Seefunkanschlüsse, Rheinfunkanschlüsse\nund Funkrufanschlüsse.\nGrundgebühr. Gebühr für die Überlassung oder Bereitstellung von Telekommunikationseinrichtungen oder\nVerbindungen für einen bestimmten Zeitraum ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benutzung.\nGrundstück. Die Bodenfläche,\n1. die durch dem öffentlichen Verkehr dienende Wege und Plätze, durch Gewässer, Mauern, Zäune oder in\nanderer Weise abgegrenzt ist,\n2. die für sich eine getrennte wirtschaftliche Einheit bildet, wenn sich diese auf einer nach der Nummer 1 ab-\ngegrenzten Bodenfläche befindet,\n3. die als Standort einer Endstelle dient, die sich auf einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Weg oder Platz\noder auf einem Bahnkörper befindet.\nBodenflächen nach den Nummern 1 und 2 werden auch dann als getrennte Grundstücke behandelt, wenn\nzwischen diesen Bodenflächen Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre, Durchlässe oder ähnliche Ver-\nbindungselemente bestehen. Die sonstigen Bodenflächen der Wege und Plätze oder Bahnkörper nach\nNummer 3 sind keine Grundstücke. Nach den Sätzen 1 und 2 abgegrenzte Grundstücke sind benachbart,\nwenn sie mindestens an einer Stelle unmittelbar aneinandergrenzen oder ohne das Vorhandensein der Abgren-\nzungselemente nach den Nummern 1 bis 3 unmittelbar aneinandergrenzen würden.\nHilfsvorrichtung. An einer Endeinrichtung ohne elektrische Verbindung angebrachter Gegenstand einschließ-\nlich Einlegescheiben.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                      1959\nAnhang 1\nInstandhaltung. Sie umfaßt die Überprüfung in angemessenen Zeiträumen, die sachkundige Pflege, das Beseiti-\ngen von Störungen, das Instandsetzen und das Überholen. Eine Beseitigung von Störungen von Fall zu Fall\nreicht nicht aus.\nKonzentrator. Endeinrichtung, die für Anschlüsse Konzentratorfunktionen ausführen kann.\nKonzentratorfunktion. Hauptzweck der Konzentratoren. Die Konzentratorfunktion bewirkt das Zusammen-\nfassen oder Aufteilen von Telekommunikationsverkehr.\nLeitungen. Endstellenleitungen, Abzweigleitungen, Datenverbundleitungen, private Verbindungsleitungen und\nprivate Leitungen für Direktruf.\nMehrdienstendeinrichtung. Endeinrichtung, die technisch für mehrere Telekommunikationsdienste gestaltet\nist.\nMißbrauch. Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, die gegen die Gesetze verstößt oder die öffent-\nliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.\nNahzone. Tarifbereich für Wählverbindungen. Zur Nahzone eines Ursprungsortsnetzes gehören:\n1. im Regelfall\na) alle an den Ursprungsortsnetzbereich unmittelbar angrenzenden Ortsnetzbereiche,\nb) andere Ortsnetzbereiche, die nicht angrenzen und höchstens 20 km vom Ursprungsortsnetz entfernt\nsind,\n2. in besonderen Fällen zusätzlich zu den Ortsnetzbereichen nach Nummer 1 folgende Ortsnetzbereiche:\na) bei einem unmittelbar die Grenze der Bundesrepublik Deutschland, die Festlandsgrenze gegenüber der\nNord- oder Ostsee oder das Ufer des Bodensees berührenden Ursprungsortsnetzbereich diejenigen\nOrtsnetzbereiche, die mehr als 20 km, höchstens jedoch 25 km vom Ursprungsortsnetzbereich entfernt\nsind,\nb) bei einem Ursprungsortsnetzbereich ohne Grenzberührung diejenigen Ortsnetzbereiche, die mehr als\n20 km, höchstens jedoch 25 km vom Ursprungsortsnetzbereich entfernt sind, wenn durch die Grenz- oder\nUferlinie nach Buchstabe a von der Fläche eines Kreises mit dem Radius 20 km um den Entfernungsmeß-\npunkt des Ursprungsortsnetzbereichs mehr als 30 %, höchstens jedoch 60 %, bei einem Ursprungsorts-\nnetzbereich im Zonenrandgebiet mehr als 25 %, höchstens 50 %, abgeschnitten werden,\nc) bei einem Ursprungsortsnetzbereich nach den Buchstaben a und b diejenigen Ortsnetzbereiche, die\nmehr als 25 km, höchstens jedoch 30 km vom Ursprungsortsnetzbereich entfernt sind, wenn durch die\nGrenz- oder Uferlinie nach Buchstabe a von der Fläche eines Kreises mit dem Radi_us 20 km um den Ent-\nfernungsmeßpunkt des Ursprungsortsnetzbereichs mehr als 60 %, bei einem Ursprungsortsnetzbereich\nim Zonenrandgebiet mehr als 50 %, abgeschnitten werden.\nGehören zusätzliche Ortsnetzbereiche nach Nummer 2 zur Nahzone eines Ursprungsortsnetzbereichs, so wird\numgekehrt auch der Ursprungsortsnetzbereich in die Nahzone der betreffenden Ortsnetzbereiche einbezogen.\nNetzbereich. Der geographische Bereich des öffentlichen Telekommunikationsnetzes, für den ein Netzknoten\nzuständig ist.\nNetzknoten. Einrichtung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit Vermittlungs-, Konzentrator- oder\nVerteilfunktionen für den öffentlichen Telekommunikationsverkehr.\nNichtzuständiger Netzknoten. Der Netzknoten, an den auf Antrag des Teilnehmers ein Anschluß, abweichend\nvon der Anschaltung an den zuständigen Netzknoten, angeschaltet wird ..\nNutzungszeit. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Informationen gesendet oder empfangen werden. Bestimmte, für\ndas Übertragungsverfahren festgelegte Bit-Gruppen zur Kennzeichnung des Ruhezustandes gelten nicht als\nInformation.\nOrtsnetzbereich. Der geographische Bereich des öffentlichen Telekommunikationsnetzes, in dem Wählverbin-\ndungen der Gruppe 1 ohne Wahl einer Ortsnetzkennzahl hergestellt werden.\nOrtsveränderung. Beendigung der Überlassung post- oder teilnehmereigener Telekommunikationseinrich-\ntungen durch Kündigung mit anschließend erneuter Überlassung an einem anderen Ort.","1960                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 1\nPosteigene Endstelleneinrichtungen. Endeinrichtungen und Endstellenleitungen, die dem Teilnehmer von der\nDeutschen Bundespost zur ständigen Benutzung überlassen wurden und der Deutschen Bundespost gehören.\nDie Überlassung posteigener Endstelleneinrichtungen umfaßt deren:\n1.  betriebsfähige Bereitstellung,\n2.  Instandhaltung,\n3. Änderung auf Antrag des Teilnehmers oder von Amts wegen,\n4. Entfernung im Fall der Beendigung der Überlassung.\nPosteigener Stromweg. Aus dem allgemeinen Net;z: der Deutschen Bundespost überlassener Übertragungsweg\nals Bestandteil einer nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörenden Fernmeldeanlage.\nPrivate Endstelleneinrichtung. Endeinrichtungen und Endstellenleitungen, die nicht der Deutschen Bundes-\npost gehören und auch nicht von der Deutschen Bundespost dem Teilnehmer übereignet wurden, sondern die\nder Teilnehmer sich selbst beschafft.\nPrivate Fernmeldeeinrichtung. Private Einrichtung, die mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost an post-\neigenen Stromwegen benutzt werden darf.\nPrivate Leitung für Direktruf. Private Leitung, deren Leitungsenden auf nichtbenachbarten Grundstücken liegen\nund die anstelle von Direktrufverbindungen private Endstellen verbindet.\nPrivate Verbindungsleitung. Private Leitung, deren Leitungsenden auf nichtbenachbarten Grundstücken liegen\nund die private Endstellen verbindet.\nRegelbauweise. Bauweise, die bei der betriebsfähigen Bereitstellung oder Änderung von Anschlüssen und\nEndstelleneinrichtungen in der Regel von der Deutschen Bundespost angewendet wird.\nRegelnetzaufbau. Der dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechende Regelaufbau des öffentlichen Tele-\nkommunikationsnetzes der Deutschen Bundespost.\nRegelnummernblock. Von der Deutschen Bundespost nach Anzahl und Stellenzahl festgelegter Vorrat an\nNebenstellennummern, die in Telefonanlagen mit Durchwahlmöglichkeit verwendet werden dürfen.\nRheinfunkstelle. Endstelle, die an einen Rheinfunkanschluß angeschaltet ist.\nSeefunkstelle. Endstelle, die an einen Seefunkanschluß angeschaltet ist.\nSondereinrichtung. Einrichtung, die die Betriebsmöglichkeiten einer Anlage erweitert. Sie ist entweder\nBestandteil der Vermittlungseinrichtung oder der zentralen Einrichtung, ohne zur Regel- oder Ergänzungsaus-\nstattung der Vermittlungseinrichtung oder zentralen Einrichtung zu gehören, oder eine separate Endeinrich-\ntung, die mit der Vermittlungseinrichtung oder der zentralen Einrichtung der Anlage über Endstellenleitungen\nverbunden ist.\nSonstige Endeinrichtung. Endeinrichtung zur Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes außer-\nhalb öffentlicher Telekommunikationsdienste für sonstige Telekommunikationszwecke des Teilnehmers.\nSonstige Telekommunikationszwecke. Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Telekommunikationsnetzes\naußerhalb der für öffentliche Telekommunikationsdienste festgelegten technischen und betrieblichen Funk-\ntionsbedingungen mit Hilfe sonstiger Endeinrichtungen.\nTägliche Dienstzeit. Durch Dienstplan festgelegte Dienstzeit der Dienststellen in den Fernmeldeämtern.\nTeilnehmereigene Endstelleneinrichtungen. Endeinrichtungen und Endstellenleitungen, die dem Teilnehmer\nvon der Deutschen Bundespost zur ständigen Benutzung überlassen wurden und dem Teilnehmer gehören.\nDie Überlassung teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen umfaßt deren:\n1. betriebsfähige Bereitstellung,\n2. Übereignung an den Teilnehmer,\n3. Instandhaltung,\n4. Änderung auf Antrag des Teilnehmers oder von Amts wegen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1961\nAnhang 1\nTelekommunikation. Jede Art der Nachrichtenübermittlung im Sinne des Gesetzes über Fernmeldeanlagen.\nTelekommunikationsdienst. Das Bereitstellen von Dienste-Regelungen und Telekommunikationsdienstleistun-\ngen durch die Deutsche Bundespost für Zwecke der Telekommunikation im öffentlichen Telekommunikations-\nnetz.\nTelekommunikationsdienstleistungen. Dienstleistungen der Deutschen Bundespost\n1. innerhalb der öffentlichen Telekommunikationsdienste,\n2. für die Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes für sonstige Telekommunikationszwecke des\nTeilnehmers,\n3. für nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Fernmeldeanlagen.\nZu den Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost gehört auch die Erlaubnis, private\nEndstelleneinrichtungen und Leitungen mit Endpunkten auf nichtbenachbarten Grundstücken innerhalb des\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes zu benutzen.\nÜbermitteln von Telegrammen. Alle Tätigkeiten von der Annahme bis zur Zustellung eines Telegramms.\nUmwegführung. Leitungsführung von Anschlüssen, die auf Antrag des Teilnehmers von der Regelführung im\nallgemeinen Netz der Deutschen Bundespost abweicht.\nUrsprungsortsnetzbereich. Ortsnetzbereich, von dem Verbindungen ausgehen.\nVerbindungszeit. Die Zeit, während der eine Verbindung besteht. Die Verbindungszeit beginnt mit der Entgegen-\nnahme des Anrufs bei der angerufenen Endstelle oder öffentlichen Telekommunikationsstelle und endet, sobald\ndie Verbindung getrennt wird. An die Stelle der angerufenen Endstelle kann eine technische Einrichtung in\neinem Netzknoten der Deutschen Bundespost treten. Abweichend von Satz 2 beginnt die Verbindungszeit bei\nFestverbindungen der Gruppe 3 mit dem Senden eines Beginnzeichens durch die rufende Endstelle.\nVerlegung. Änderung des Unterbringungsorts innerhalb des Versorgungsbereichs der letzten Verzweigungs-\neinrichtung des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost von\n1. Endleitungen,\n2. Anschalteeinrichtungen,\n3. Endeinrichtungen,\n4. Endstellenleitungen.\nVermittelte Kommunikation. Exklusive Telekommunikation im öffentlichen Telekommunikationsnetz zwischen\nwechselnden Partnern über Wähl- oder Festverbindungen.\nVermittlungseinrichtung. Endeinrichtung, die für den Telekommunikationsverkehr innerhalb der Endstelle und\nvon der Endstelle über Anschlüsse Vermittlungsfunktionen ausführen kann.\nVermittlungsfunktion. Hauptzweck der Vermittlungseinrichtungen. Vermittlungsfunktionen bewirken, daß\nTelekommunikationsverkehr über eine Richtung, die aus mehreren ausgewählt wurde, dem gewünschten Ziel\nzugeführt wird. Zu den Vermittlungsfunktionen gehören auch:\n1. das Zwischenspeichern der Nachrichten,\n2. das den Nachrichteninhalt nicht verändernde Bearbeiten der Nachrichten.\nWerktag. Die Tage der Woche, die nicht Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind.\nZentrale Einrichtung. Endeinrichtung mit Vermittlungsfunktionen von Telefonanlagen für Systemtelefone.\nZusatzgerät. Endeinrichtung, die an eine andere Endeinrichtung dauernd oder vorübergehend elektrisch\nangeschaltet ist und die Betriebsmöglichkeiten dieser Endeinrichtung erweitert.","1962                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 2\n{zu§ 393)\nü bergangsvorsch ritten\nAbschnitt 1\nÜbergangsvorschriften zu den Teilen I bis VIII der Telekommunikationsordnung\nZu den nachfolgend aufgeführten Vorschriften der Telekommunikationsordnung gelten folgende Übergangs-\nvorschriften:\nZu § 9 Abs. 1 {Einschränkungen für die Zusammenschaltung in Anlagen)\nVom 1. Januar 1988 an bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem entsprechend der Übergangsvorschrift 1\nzu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen) bekannt-\nzugebenden Tag folgt, gelten folgende zusätzliche Regelungen:\n1. Nicht zulässig und technisch zu verhindern sind:\na) das Zusammenschalten von Wählanschlüssen mit\naa) Festanschlüssen für Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse\nangeschaltet sind,\nbb) Festanschlüssen für Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die einfache End-\nstellen oder nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer angeschaltet sind,\nb) das Zusammenschalten von Festanschlüssen\naa) für Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind, mit weite-\nren Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse\nangeschaltet sind,\nbb) für Ortsfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind, mit weiteren Festan-\nschlüssen für Ortsfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind, wenn\ndurch das Zusammenschalten Verbindungen von einer Anlage des ersten Teilnehmers über eine\nAnlage eines zweiten Teilnehmers zu weiteren Anlagen des ersten Teilnehmers oder zu Anlagen\nweiterer Teilnehmer möglich sind,\ncc) für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind, mit\nweiteren Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die\neinfache Endstellen oder nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer\nangeschaltet sind,\ndd) für Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die einfache Endstellen oder nicht mit\nWählanschlüssen beschaltete Anlagen angeschaltet sind, mit weiteren Festanschlüssen für Nah-\nund Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die einfache Endstellen oder nicht mit Wähl-\nanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer angeschaltet sind.\n2. Für die Befreiung von derVerpflichtun~ zur technischen Verhinderung der Zusammenschaltungsmöglichkei-\nten nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b werden für Festanschlüsse mit einer oder meh-\nreren der genannten Zusammenschaltungsmöglichkeiten monatliche Befreiungsgebühren in Abhängigkeit\nvon der gebührenpflichtigen Verbindungslänge {Übergangsvorschrift 3 zu den§§ 196 und 197) erhoben. Die\nBefreiungsgebühr je Festanschluß beträgt:\na) bei einer Verbindungslänge bis 10 km . . . . . .. . . . . .. . .. . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 15,00 DM,\nb) bei einer Verbindungslänge von mehr als 10 bis 25 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             32,50 DM,\nc) bei einer Verbindungslänge von mehr als 25 bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 115,00 DM,\nd) bei einer Verbindungslänge von mehr als 50 bis 100 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,00 DM,\ne) bei einer Verbindungslänge von mehr als 100 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,00 DM.\n3. Die Regelungen nach den Übergangsvorschriften 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf vergleichbare\na) private Verbindungsleitungen {§ 8 Abs. 6 der Telekommunikationsordnung),\nb) Festanschlüsse mit Festverbindungen zu Festanschlüssen, für die nach Übergangsvorschrift zu§ 334\nAbs. 3 Nr. 1 eine ständige Alleinbenutzung durch einen anderen als den Teilnehmer zulässig ist.\nZu § 68 Abs. 1 (Gebühren für Notrufanschlüsse)\nMonatliche Anschließungsgebühren für Notrufanschlüsse, die anstelle der einmaligen zusätzlichen Anschlie-\nßungsgebühren nach den Vorschriften 4 und 5 zu Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3 der Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung erhoben werden,\nwerden längstens bis zum 31. Dezember 1993 erhoben.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1963\nAnhang 2\nZu§ 68 Abs. 4 (Systemzuschläge für Telefonanschlüsse)\n1. Vom 1. Januar 1988 an bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem entsprechend der Übergangsvor-\nschrift 1 zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen)\nbekanntzugebenden Tag folgt, werden monatliche Systemzuschläge erhoben\na) für Telefonanlagen, die an Telefonanschlüsse angeschaltet sind,\nb) für Telefonanlagen, die mit Telefonanlagen nach Buchstabe a verbunden sind über\naa) Festanschlüsse mit Festverbindungen,\nbb) private Verbindungsleitungen.\n2. Für jede Telefonanlage wird als Systemzuschlag eine monatliche Gebühr von 2,00 DM für jedes Anschalte-\norgan für Nebenstellen erhoben.\n3. Bei einer Telefonanlage mit Vermittlungseinrichtung wird der Zuschlag für jedes in der Vermittlungseinrich-\ntung vorhandene Anschalteorgan für Nebenstellen erhoben.\n4. Bei Reihenanlagen, Vorzimmeranlagen, Makler- und Auftragsanlagen sowie bei Mehrfachabfrageanlagen\nwird der Zuschlag für jede im Endausbau der jeweiligen Anlage anschließbare Nebenstelle erhoben.\nIst kein Endausbau festgelegt, wird der Zuschlag wie für eine vergleichbare Anlage nach Satz 1 mit ent-\nsprechendem Endausbau erhoben. Überschreitet die Anzahl der vorhandenen Nebenstellen die Anzahl der\nim Endausbau der Vergleichsanlage möglichen Endstellen, so wird der Zuschlag für jede vorhandene\nNebenstelle erhoben.\n5. Auf Endeinrichtungen, die als zusammengehöriges System nach den technischen und betrieblichen Funk-\ntionsbedingungen Anlagen sein können, die jedoch ausschließlich über Endstellenleitungen mit einer\nTelefonanlage verbunden sind und dadurch Bestandteile dieser Telefonanlage sind (Zweitanlagen), werden\ndie Vorschriften nach den Nummern 1 bis 4 entsprechend angewendet.\n6. Die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 zu erhebenden Systemzuschläge wird abhängig von der Anzahl\nder an die Erstendeinrichtung angeschalteten Telefonanschlüsse wie folgt begrenzt:\na) je angeschalteten Telefonanschluß werden höchstens 35 Systemzuschläge erhoben,\nb) bei der Ermittlung der für die Anwendbarkeit der Höchstgebühr maßgebenden Anzahl der System-\nzuschläge werden berücksichtigt:\naa) die Anzahl der Systemzuschläge nach den Nummern 2 und 3,\nbb) die Anzahl der Systemzuschläge für Zweitanlagen,\ncc) die Anzahl der Systemzuschläge von Anlagen des gleichen Teilnehmers, die nur über Festan-\nschlüsse mit Festverbindungen oder über private Verbindungsleitungen mit der entsprechenden\nTelefonanlage verbunden sind.\nZu § 76 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse mit digitalen Schnittstellen)\nVom 1. Januar 1988 an bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem entsprechend der Übergangsvorschrift 1\nzu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen) bekannt-\nzugebenden Tag folgt, werden folgende Systemzuschläge erhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr.                                    Systemzuschläge                                        DM\na                                            b                                                C\n1            Für jeden Telexanschluß,\n1.1          an den eine kleine Telexnebenstellenanlage mit einem Anschalteorgan für\nTelexanschlüsse, zwei Anschalteorganen für Nebenstellen und einem Innen-\nverbindungssatz angeschaltet ist ......................................... .        16,00\n1.2          an den eine größere Telexnebenstellenanlage oder eine Telexverteilanlage\nangeschaltet ist .......................................................... .       32,00\n1.3          an den andere Endeinrichtungen angeschaltet sind, über die Telex- oder\nandere Endgeräte unmittelbar oder über Speichereinrichtungen mit Telex-\nanschlüssen verbunden werden können ................................. .             32,00\n2            Für jeden Wählanschluß. der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 2400 bit/s, an den eine Anlage, die im Teletexdienst genutzt werden\nkann, angeschaltet ist .................................................... .       40,00","1964                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 2\nZu § 83 Abs. 4 Nr. 1 (Monatliche Grundgebühren für Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten)\nVom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1993 werden für Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten\nfolgende monatliche Grundgebühren erhoben:\nVom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 ............................................. . keine,\nvom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 ............................................. . 2,50 DM,\nvom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 ............................................. . 5,00 DM,\nvom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 ............................................ .. 7,50 DM,\nvom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 ............................................. . 10,00 DM.\nZu§ 157 (Gebühren für Notrufmelder)\nZusätzliche monatliche Gebühren für Notrufmelder in Höhe von 2,50 DM, die anstelle der einmaligen Anschlie-\nßungsgebühr (§ 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 3 bis 5 der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden\nFassung) erhoben werden, werden längstens bis zum 31. Dezember 1993 erhoben.\nZu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen)\nFür die Anwendung der Bemessungsgrößen für die Gebühren (§ 196 der Telekommunikationsordnung) und\n' für die Berechnung der Gebühren (§ 197 der Telekommunikationsordnung) werden für Festverbindungen der\nGruppen 1 und 2 bis zum Einsatz von Geräten für die Erfassung der Verbindungs-oder Nutzungszeiten von Fest-\nverbindungen folgende Regelungen angewendet:\n1. Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes der erforderlichen technischen Einrichtungen in Netzknoten der\nDeutschen Bundespost und im Endstellenbereich für die Erfassung der Verbindungs- oder Nutzungszeiten\nvon Festverbindungen der Gruppen 1 und 2 richtet sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkei-\nten. Bis zum 31. Dezember 1989 soll der Einbau von Erfassungsgeräten abgeschlossen sein. Der Tag, an dem\nder Einbau der Erfassungsgeräte beendet ist, wird von der Deutschen Bundespost bekanntgegeben.\n2. Vom 1. Januar 1988 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung,\nder dem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus nach Nummer 1 folgt, werden für Festverbin-\ndungen der Gruppen 1 und 2 je 100 m Verbindungslänge und je Stunde Verbindungszeit folgende Gebühren\nerhoben:\na) Für Festverbindungen der Gruppe 1,\naa) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,05 DM,\nbb) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von mehr als 50 km\nfür den Teil bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,05 DM,\nfür den Teil von mehr als 50 bis 100 km . . . . . . . . . . . .. . . . . .. .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . 0,015 DM,\nfür den Teil von mehr als 100 km................................................... 0,005 DM.\nb) Für Festverbindungen der Gruppe 2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s,\naa) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0, 10                                           DM,\nbb) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von mehr als 50 km\nfür den Teil bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,10 DM,\nfür den Teil von mehr als 50 bis 100 km .. . .. .. . .. . .. . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . .. 0,03                               DM,\nfür den Teil von mehr als 100 km................................................... 0,01                                                                DM.\nc) Für Festverbindungen der Gruppe 2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s,\naa) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50                                            DM,\nbb) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von mehr als 50 km\nfür den Teil bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 DM,\nfür den Teil von mehr als 50 bis 100 km .. . .. . . . .. .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 0,45                            DM,\nfür den Teil von mehr als 100 km . . . . . . .. . . . . . . .. . .. . . . .. .. . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . 0, 15                   DM.\nd) Für Festverbindungen der Gruppe 2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 34 Mbit/s,\naa) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km ........................ 24,00                                                                  DM,\nbb) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von mehr als 50 km\nfür den Teil bis 50 km .............................................................. 24,00                                                             DM,\nfür den Teil von mehr als 50 km bis 100 km........................................ 7,20                                                                 DM,\nfür den Teil von mehr als 100 km................................................... 2,40                                                                DM.\n3. Der Berechnung der zu erhebenden Gebührenbeträge werden zugrunde gelegt:\na) Als gebührenpflichtige Verbindungslänge\naa) bei Ortsfestverbindungen und Nahfestverbindungen 1 die Entfernung zwischen den Anschaltepunk-\nten der zugehörigen Festanschlüsse; bei Nahfestverbindungen 1 der Gruppe 1 jedoch mindestens\n500 m und bei den Orts- und Nahfestverbindungen der Gruppe 2 mindestens 1000 m,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                                 1965\nAnhang 2\nbb) bei Nahfestverbindungen 2 und Fernfestverbindungen die Entfernung zwischen den Ortsnetz-\nbereichen, zu denen die Festanschlüsse gehören.\nb) als Verbindungs- oder Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\naa) 80 Stunden bei Festverbindungen der Gruppe 1,\nbb) 250 Stunden bei Festverbindungen der Gruppe 2.\n4. Vom Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der dem bekanntgegebe-\nnen Tag der Beendigung des Einbaus der Erfassungsgeräte nach Nummer 1 folgt, werden für Festverbindun-\ngen der Gruppe 1 unabhängig von der erfaßten Verbindungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung höchstens Verbindungsgebühren für folgende Gesamtverbindungszeiten erhoben:\na) für den 1. bis 12. Abrechnungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Stunden,\nb) für den 13. bis 24. Abrechnungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 Stunden,\nc) für den 25. bis 36. Abrechnungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 Stunden,\nd) für den 37. und 38. Abrechnungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 Stunden.\nZu § 198 (Gebührenvergünstigungen)\nVom 1. Januar 1988 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung,\nder dem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus der Erfassungsgeräte nach der Übergangs-\nvorschrift 1 zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen)\nfolgt, wird für Festverbindungen der Gruppe 1, die für die Weiterleitung von Notrufen bestimmt sind, die bei\nNotrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr entgegengenommen werden, je Abrechnungszeitraum einer\nplanmäßigen Fernmelderechnung stets die Verbindungsgebühr für 40 Stunden Verbindungszeit erhoben.\nZu § 205 Abs. 2 Nr. 2 (Vorübergehender Verzicht auf die meßtechnische Erfassung von Verbindungszeiten)\nVom 1. Januar 1988 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung,\nder dem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus der Erfassungsgeräte auf Festverbindungen\nnach der Übergangsvorschrift 1 zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für\nFestverbindungen) folgt, verzichtet die Deutsche Bundespost auf die meßtechnische Erfassung der Verbin-\ndungs- oder Nutzungszeit durch Einrichtungen des Teilnehmers.\nZu § 211 (Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen)\nDie Übergangsvorschrift 4 zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für\nFestverbindungen) wird entsprechend angewendet.\nZu § 283 Abs. 2 Nr. 3 (Gebühren für Warnverteilübertragungen)\nFür Warnverteilübertragungen, für die bis zum 31. Dezember 1987 monatliche Grundgebühren und Zuschläge\nnach Anhang 1 Abschnitt 2 Nr. 21 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung in der bis zum 31. Dezember 1987 gelten-\nden Fassung erhoben worden sind, gelten die für den Monat Dezember 1987 jeweils erhobenen monatlichen\nGrundgebühren ab 1. Januar 1988 als nach § 142 der Telekommunikationsordnung berechnete monatliche\nGrundgebühren.\nZu § 334 Abs. 3 Nr. 1 (Ständige Alleinbenutzung von Festanschlüssen und daran angeschalteten Endstellen)\nFestanschlüsse und daran angeschaltete Endstellen, die nach § 15 der Fernmeldeordnung in der bis\nzum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung einem anderen als dem Teilnehmer zur ständigen Alleinbenutzung\nüberlassen sind, werden bis zum 31. Dezember 1988 als zugelassene Einzelfälle nach § 334 Abs. 4 der Tele-\nkommunikationsordnung behandelt.","1966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 2\nAbschnitt 2\nÜbergangsvorschrifte_n zu den Anhängen der Telekommunikationsordnung\nZu den nachfolgend aufgeführten Vorschriften der Anhänge zur Telekommunikationsordnung gelten folgende\nÜbergangsvorsch ritten:\nZu Anhang 4 § 28 (Verbindungsgebühren für Direktrufverbindungen)\n1. Unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten werden bei anzurechnen-\nden Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum von dem 80 Stunden übersteigen-\nden Teil berechnet:\nvom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 der 480 Stunden übersteigende Teil,\nvom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 der 400 Stunden übersteigende Teil,\nvom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der 320 Stunden übersteigende Teil,\nvom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der 240 Stunden übersteigende Teil,\nvom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 der 160 Stunden übersteigende Teil,\nvom 1. Januar 1993 an der gesamte übersteigende Teil.\nDie zu berechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum des jeweils angegebenen\nJahreszeitraumes an angewendet.\n2. Bei Direktrufverbindungen über posteigene digitale Knoteneinrichtungen (Anhang 4 § 26 Abs. 4 bis 6), die\nden ankommenden Verkehr an alle angeschlossenen Direktrufanschlüsse weitergeben, obgleich dieser nur\nfür einen Direktrufanschluß bestimmt ist, werden auf Antrag des Teilnehmers für die abgehenden Verbindun-\ngen der jeweiligen Knoteneinrichtung nur 50 %des nach Übergangsvorschrift 1 zu berechnenden Teils über\n80 Stunden Nutzungszeit berechnet; sofern Knoteneinrichtungen dieser Art, die in verschiedenen Ortsnetz-\nbereichen liegen, hintereinandergeschaltet sind, wird diese Regelung auch auf die ankommende Verbindung\nder ersten Knoteneinrichtung angewendet. Die Regelung nach Satz 1 wird auf vergleichbare Endeinrich-\ntungen, z. B. Datenkonzentratoren, entsprechend angewendet.\n3. In Fällen, in denen die Bit-Gruppen zur Kennzeichnung des Ruhezustandes auf Grund des verwendeten\nMehrfachausnutzungsverfahrens für die posteigene Nutzungszeiterfassungseinrichtung nicht erkennbar\nsind, wird auf Antrag des Teilnehmers die erfaßte Nutzungszeit um 10 %vermindert; weist der Teilnehmer in\ndiesen Fällen die tatsächliche Nutzungszeit nach, wird der Gebührenberechnung die nachgewiesene\nNutzungszeit zugrunde gelegt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                    1967\nAnhang 3\n(zu§ 314)\nErklärung des Grundstückseigentümers,\nGegenerklärung der Deutschen Bundespost\nErklärung des Grundstückseigentümers\nIch bin                                                                                 meinem\n- - - - damit einverstanden, daß die Deutsche Bundespost auf - - - - Grundstück\nWir sind                                                                                unserem\nStraße (Platz) Nr. _ _ _ __\nin-----------------------------------------~---\nsowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen, Kabel einschließ-\nlich Zubehör usw.) anbringt, die zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Telekommunikationsnetzes auf dem\nGrundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung,\nInstandhaltung und Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes erforderlich sind. Die Inanspruchnahme des\nGrundstücks durch die Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.\nWenn infolge dieser Vorrichtungen Beschädigungen des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude\neintreten, ist die Deutsche Bundespost verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und der Gebäude\nwieder ordnungsgemäß instand zu setzen.\nDie Vorrichtungen sind zu verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des Grundstückes selbst dienen und\neine Verlegung nicht ausreicht, zu entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegen-\nstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder\nEntfernung trägt die Deutsche Bundespost, dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich derVersorgung\ndes Grundstücks dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost\nerforderlich sind.\nDie Deutsche Bundespost ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf\neigene Kosten zu entfernen.\nDiese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das\nKündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Telekommunikationsnetzes der Deutschen Bundespost\nauf dem Grundstück befindet.\nAusbesserungen, die an den Räumen des Teilnehmers durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung,\nÄnderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, sind Sache des\nTeilnehmers.\nOrt, Datum                                          Unterschrift des Grundstückseigentümers oder einer vertretungs-\nberechtigten Person, bei Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters\nName und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers oder Verwalters","1968                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 3\nGegenerklärung der Deutschen Bundespost\nAn\nin _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDie Deutsche Bundespost ver'pflichtet sich, Ihr Grundstück\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - S t r a ß e (Platz) Nr. _ _ _ __\nin-----------------------------------------\nund die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück oder\ndie Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Telekommunikationsnetzes auf\ndem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung,\nInstandhaltung und Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes beschädigt worden sind. Sie wird die Vorrich-\ntungen verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des Grundstücks selbst dienen und eine Verlegung nicht\nausreicht, entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verblei-\nben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die\nDeutsche Bundespost, dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich der Versorgung des Grundstücks\ndienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost erforderlich sind.\nDie Deutsche Bundespost wird ferner binnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung die angebrachten Vorrichtungen\nauf eigene Kosten wieder beseitigen.\nIhre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Ihr\nKündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Telekommunikationsnetzes der Deutschen Bundespost\nauf dem Grundstück befindet.\nAusbesserungen, die an den Räumen des Teilnehmers durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung,\nÄnderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, sind Sache des\nTeilnehmers.\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , den _________________ 19 ..........\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Amt","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                             1969\nAnhang 4\n(zu§ 394)\nNicht in den Teilen III bis V enthaltene\nTelekommunikationsdienstleistungen und Gebühren\nAbschnitt 1\nTelefonzweieranschlüsse\n§ 1\nÜberlassen von Telefonzweieranschlüssen\n(1) Für Telefonzweieranschlüsse werden die Vorschriften für Standard-Telefonanschlüsse entsprechend\nangewendet.\n(2) Zwischen Telefonzweieranschlüssen desselben Gemeinschaftsumschalters können keine Verbindungen\nhergestellt werden.\n(3) Telefonzweieranschlüsse werden nur Teilnehmern überlassen, für deren Telekommunikationsverkehr die\neingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten von Telefonzweieranschlüssen ausreichen.\n(4) Neue Telefonzweieranschlüsse werden nur überlassen, wenn an ihrer Stelle kein Standard-Telefon-\nanschluß geschaltet werden kann. Fällt einer der beiden Telefonzweieranschlüsse eines Gemeinschafts-\numschalters ersatzlos weg, so wird der verbleibende Telefonzweieranschluß von Amts wegen in einen\nStandard-Telefonanschluß umgewandelt.\n(5) Für Telefonzweieranschlüsse sind Sonderanschaltungen ausgeschlossen.\n§2\nGebühren für Telefonzweieranschlüsse\n(1) Für Telefonzweieranschlüsse werden Gebühren wie für Telefonanschlüsse erhoben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden für Telefonzweieranschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten je\nAnschluß folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                Telefonzweieranschluß                                                     Grundgebühr\nDM\na                                                   b                                                            C\n1           zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit\n1.1         1 bis 100 Telefonanschlüssen   • • • • • •••   • • • • •• •• •••••••••• II •••••••••••••    ••• ll •    12,60\n1.2         101 bis 200 Telefonanschlüssen       ..........................................                         17,60\n1.3         über 200 Telefonanschlüssen    .............................................                            20,60\n2           zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit\n2.1         1 bis 100 Telefonanschlüssen   ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                    • ••••••        7,60\n2.2         101 bis 200 Telefonanschlüssen       ..........................................                         11,60\n2.3         über 200 Telefonanschlüssen    .............................................                            15,60","1970                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nAbschnitt 2\nBildanschlüsse, Bildmelde-Festverbindungen,\nöffentliche Bildanschlußstellen, Bildverbindungen\n§3\nBildanschlüsse\n(1) Bildanschlüsse werden vierdrähtig für die Anschaltung von Bildgeräten überlassen.\n(2) Standard-Betriebsmöglichkeit der Bildanschlüsse ist ankommender und abgehender Telekommunika-\ntionsverkehr über Bildverbindungen.\n(3) Folgende Änderungen können bei Bildanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitungen.\n§4\nFestanschlüsse für Bildmelde-Festverbindungen\n(1) Für die betriebliche Unterstützung der Bildübermittlung bietet die Deutsche Bundespost Festanschlüsse\nfür Bildmelde-Festverbindungen an.\n(2) Folgende Änderungen können bei Festanschlüssen für Bildmelde-Festverbindungen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitungen.\n§5\nÖffentliche Bildanschlußstellen\nÖffentliche Bildanschlußstellen kann jeder zur Bildübermittlung mittels privater tragbarer Bildsendegeräte,\ndie von der Deutschen Bundespost zugelassen sein müssen, benutzen. Bei öffentlichen Bildahschlußstellen ist\nder Empfang von Bildern unzulässig. Die Deutsche Bundespost bestimmt, in welchen Orten und bei welchen\nihrer Dienststellen öffentliche Bildanschlußstellen eingerichtet werden. Sie setzt die Dienstzeiten fest.\n§6\nBildverbindungen\n(1) Bildverbindungen sind bei der zuständigen Bildvermittlungsstelle mit den von der Deutschen Bundespost\nvorgeschriebenen Angaben telefonisch oder über Bildmelde-Festverbindungen anzumelden. Bildverbindungen\nwerden in der Reihenfolge ihrer Anmeldung ausgeführt. Es besteht kein Anspruch auf Ausführung einer Bild-\nverbindung zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist.\n(2) Bildverbindungen können unterbrochen oder in der Verbindungsdauer beschränkt werden, wenn\nwichtige dienstliche Gründe es erfordern.\n(3) Als besondere Bildverbindungen werden angeboten:\n1. Bildverbindungen mit Gebührenübernahme durch den verlangten Teilnehmer,\n2. Bildverbindungen, bei denen Bilder von einem Bildanschluß gleichzeitig an mehrere andere Bildanschlüsse\nübermittelt werden (Sammelbildverbindungen).\n§7\nBildmelde-Festverbindungen\nBildmelde-Festverbindungen sind Festverbindungen der Gruppe 1 (§ 195 Abs. 2 der Telekommunikations-\nordnung) zwischen einer an einem Festanschluß für Bildmelde-Festverbindungen angeschalteten Endstelle\nund dem zuständigen Netzknoten des Bildanschlusses.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                                                        1971\nAnhang 4\n§8\nGebühren\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung eines Bildanschlusses oder eines Festanschlusses\nfür eine Bildmelde-Festverbindung wird eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.\n(2) Für Bildanschlüsse und Festanschlüsse für Bildmelde-Festverbindungen werden folgende Gebühren\nerhoben:\nMonatliche\nNr.                Bildanschluß, Festanschluß für eine Bildmelde-Festverbindung                                                                                Gebühr\nDM\na                                                                      b                                                                                        C\n1           Bildanschluß\n1.1         mit Endpunkten innerhalb eines Ortsnetzbereiches, je 100 m Anschlußlänge                                                                                  8,-\n1.2         mit Endpunkten in verschiedenen Ortsnetzbereichen\n1.2.1       bei einer gebührenpflichtigen Anschlußlänge bis 50 km,\n1.2.1.1     je 100 m Anschlußlänge .................................................. .                                                                               4-,\n1.2.1.2     Vierdraht-Zuschlag ....................................................... .                                                                           400,-\n1.2.2       bei einer gebührenpflichtigen Anschlußlänge von mehr als 50 km\n1.2.2.1     für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... .                                                                             4,-\n1.2.2.2     für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ................... .                                                                                1,20\n1.2.2.3     für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. .                                                                               0,40\n1.2.2.4     Vierdraht-Zuschlag ....................................................... .                                                                           400,-\n2           Festanschluß für eine Bildmelde-Festverbindung ......................... .                                                                              12,50\n(3) Für Bildverbindungen und Bildmelde-Festverbindungen werden folgende Gebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                Bildverbindung, Bildmelde-Festverbindung                                                                                    Gebühr\nDM\na                                                                      b                                                                                        c\n1           Bildverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Gebühren wie für\neine Wählverbin-\ndung der Gruppe 1\n(§§ 164 bis 167\nder Telekommuni-\nkationsordnung)\n2           Bildverbindung mit Gebührenübernahme\n2.1         für die Bildverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               Gebühren nach Nr. 1\n2.2         für die Anfrage beim verlangten Bildanschluß, ob die Gebühren übernommen\nwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Nr. 1\nfür 1 Minute\nVerbindungszeit\n3           Sammelbildverbindungen, für jede Einzelverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   Gebühr nach Nr. 1\n4           Bildmelde-Festverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mindestgebühren für\nFestverbindungen\nder Gruppe 1 für\nNah- und Fernfest-\nverbindungen\n(§§ 196 und 197\nder Telekommuni-\nkationsordnung)","1972                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n(4) Für die Berechnung der Gebühren nach Absatz 3 Nr. 1 gilt:\n1. Als Tarifzone wird zugrunde gelegt:\na) bei Orts- und Nahwählverbindungen die Fernzone 1,\nb) bei Fernwählverbindungen die entsprechende Fernzone.\n2. Als Verbindungszeit wird die tatsächliche Verbindungszeit zuzüglich vier Minuten berechnet. Die zu berech-\nnende Verbindungszeit wird stets auf volle Minuten aufgerundet.\n3. Es werden Gebühren für mindestens 1O Minuten Verbindungszeit erhoben.\n(5) Eine Gebühr für eine Minute Verbindungszeit nach Absatz 3 Nr. 1 wird erhoben, wenn:\n1. einer der Beteiligten die Entgegennahme einer bereitgestellten Bildverbindung ablehnt oder\n2. der Anmelder den Anruf des Bildvermittlungsplatzes nicht beantwortet, obwohl sein Anschluß betriebsfähig\nist oder\n3. bei Bildverbindungen mit Gebührenübernahme vom Benutzer des verlangten Bildanschlusses die\nGebührenübernahme abgelehnt wird und deshalb die Bildverbindung nicht hergestellt wird.\n(6) Wird eine Bildverbindung nach§ 6 Abs. 2 unterbrochen oder kommt eine Bildübermittlung nicht zustande\noder kann sie nicht beendet werden, weil die Anschlüsse oder Verbindungen der Deutschen Bundespost\ngestört sind oder eine unzureichende Übermittlungsgüte aufweisen, so werden keine Gebühren berechnet und\nbereits erhobene Gebühren erstattet. Ist die Bildübermittlung nachweisbar aus einem der oben genannten\nGründe mangelhaft, so können die Gebühren auf Antrag erstattet werden.\nAbschnitt 3\nDirektrufanschlüsse, Direktrufverbindungen,\nDatenverbundleitungen und private Leitungen für Direktruf\nim Datenübermittlungsdienst\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§9\nNicht im Teil III enthaltene Dienstleistungen des Datenübermittlungsdienstes\nNicht jm Teil III enthaltene Dienstleistungen des Datenübermittlungsdienstes sind:\n1. das Überlassen von Direktrufanschlüssen,\n2. das Bereitstellen von:\na) Direktrufverbindungen,\nb) Datenverbundleitungen,\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen sowie das Erteilen der Benutzungserlaubnis für private\nLeitungen für Direktruf.\n§ 10\nDirektrufanschlüsse\n(1) Ein Direktrufanschluß verbindet die Endstelle beim Teilnehmer mit einem Netzknoten der Deutschen\nBundespost. Der Anschluß wird bei der Erst-Endeinrichtung mit einer Anschalteeinrichtung der Deutschen\nBundespost abgeschlossen.\n(2) Die Anschalteeinrichtung des Anschlusses und die daran angeschaltete Erst-Endeinrichtung müssen auf\ndemselben Grundstück liegen. In besonderen Einzelfällen kann die Erst-Endeinrichtung auf einem Grundstück\nliegen, das dem Grundstück, auf dem die Anschalteeinrichtung liegt, benachbart ist.\n§ 11\nDirektrufverbindungen\nDirektrufverbindungen sind dauernd bereitgestellte Verbindungen zwischen zwei an Direktrufanschlüssen\nangeschaltete Endstellen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                      1973\nAnhang 4\n§ 12\nDatenverbundleitungen\n(1) Anlagen für den Datenübermittlungsdienst können durch Datenverbundleitungen mit Anlagen für den\nTelefondienst verbunden werden, wenn die verbundenen Anlagen\n1. solche desselben Teilnehmers sind und\n2. im selben Ortsnetzbereich liegen.\n(2) Datenverbundleitungen, deren Leitungsenden auf demselben oder auf benachbarten Grundstücken\nliegen, sind Endstellenleitungen.\n(3) In besonderen Einzelfällen können die durch Endstellenleitungen verbundenen Anlagen solche ver-\nschiedener Teilnehmer sein.\n(4) Datenverbundleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken sind posteigen. Datenverbund-\nleitungen, die Endstellenleitungen sind, sind entsprechend der Vermittlungseinrichtung oder der zentralen\nEinrichtung der Anlage für den Telefondienst posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(5) Bei Datenverbundleitungen können die Zusatzgeräte zur Übertragung von Daten posteigen oder privat\nsein.\n§ 13\nPrivate Leitungen für Direktruf\n(1) Statt über Direktrufverbindungen können Anlagen für den Datenübermittlungsdienst durch private\nLeitungen für Direktruf mit weiteren Anlagen oder einfachen Endstellen für den Datenübermittlungsdienst ver-\nbunden werden. Hierfür gelten folgende Vorschriften:\n1. Die verbundenen Einrichtungen müssen Einrichtungen desselben Teilnehmers sein,\n2. alle privaten Leitungsabschnitte müssen Eigentum des Teilnehmers sein,\n3. die verbundenen Einrichtungen sollen im selben Ortsnetzbereich liegen.\n(2) Bei privaten Leitungen für Direktruf sind die Zusatzgeräte zur Übertragung von Daten privat.\n§ 14\nZusammenschaltungen in Anlagen für den Datenübermittlungsdienst\n(1) In einer Anlage für den Datenübermittlungsdienst können zusammengeschaltet werden:\n1. Direktrufanschlüsse,\n2. Wählanschlüsse des Datenübermittlungsdienstes,\n3. Datenverbundleitungen,\n4. private Leitungen für Direktruf.\n(2) Eine Zusammenschaltung nach Absatz 1 ist jedoch nur zulässig, wenn\n1. es sich bei den Anschlüssen und Leitungen um solche desselben Teilnehmers handelt,\n2. die in der Endstelle empfangenen Zeichen vor ihrer Weitergabe erneuert und, soweit erforderlich, Code und\nGeschwindigkeit angepaßt worden sind.\n§ 15\nBenutzung von Anlagen und Endstelleneinrichtungen durch andere,\nVerbindung von Anlagen verschiedener Teilnehmer\nZusätzlich zur Benutzung von Anschlüssen, Endstelleneinrichtungen und Leitungen nach § 334 der Tele-\nkommunikationsordnung gilt:\n1. Auf demselben Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken kann der Teilnehmer an seine Anlage für\nden Datenübermittlungsdienst über private Endstellenleitungen anschalten:\na) Anlagen und Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst, die anderen zur ständigen Allein- oder\nMitbenutzung überlassen sind,\nb) Anlagen für den Datenübermittlungsdienst eines anderen Teilnehmers.\n2. Anlagen für den Datenübermittlungsdienst dürfen nicht ausschließlich oder überwiegend dem Zweck\ndienen, digitale Nachrichten für andere Personen oder zwischen anderen Teilnehmern zu vermitteln.\n8","1974                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nUnterabschnitt 2\nDirektrufanschlüsse\n§ 16\nAngebotsübersicht\nDirektrufanschlüsse werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:\n1.      50 bit/s,\n2.    300  bit/s,\n3.  1200   bit/s,\n4.  2400   bit/s,\n5.  4800   bit/s,\n6.  9600   bit/s,\n7.      48 kbit/s.\n§ 17\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nStandard-Betriebsmöglichkeit der Direktrufanschlüsse ist ankommender und abgehender Telekommunika-\ntionsverkehr über Direktrufverbindungen (duplexfähige Direktrufanschlüsse).                                          ·\n§ 18\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Direktrufanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\n§ 19\nGebühren für Direktrufanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Direktrufanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr\nvon 200,- DM erhoben.\n(2) Für die Änderung von Direktrufanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM\nerhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Anschlusses\nwird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.\n(4) Für Direktrufanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grund-\ngebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                 Direktrufanschluß mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von                              Grundgebühr\nDM\na                                                         b                                                       C\n1            50 bit/s  ••••   • • • •• • ••••• • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••     • ••••••••    ••       60,-\n2            300, 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s                •••••••••••••••••••••••••••••••     • • ••   •    100,-\n3            48 kbit/s  •• ••   • ••••••   • •••••• • ••••••••••••••• • •• • •••••••••••••••••••••••••••••          210,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                              1975\nAnhang 4\n§ 20\nGebührenennäßigung\nFür Direktrufanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten und Übertragungsgeschwindigkeiten von 50\noder 300 bit/s wird die Hälfte der monatlichen Grundgebühren erhoben, wenn die zugehörigen Direktrufverbin-\ndungen direkt oder über posteigene digitale Knoteneinrichtungen\n1. Endstellen der Nachrichtenagenturen mit Endstellen von Zeitungsunternehmen, öffentlich-rechtlichen\nRundfunkanstalten, privatrechtlichen Rundfunkanstalten oder Behörden verbinden und\n2. dem Empfang von Nachrichten der Nachrichtenagenturen dienen.\n§ 21\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für Direktrufanschlüsse werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.     Besondere Betriebsmöglichkeiten                                    Leistungsumfang\na                       b                                                         C\nFür Direktrufanschlüsse mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit\nvon 1200 bit/s\n1.1        Schnittstellenvervielfachung ....     Schnittstellenvervielfachung bis zu vier Kanälen.\n1.2        Asynch ron-Synch ron-U msetzu ng      Umsetzung von Asynchron- auf Synchronübertragung.\n2          Kanalteilung oder Schnittstellen-\nvervielfachung für Direktrufan-\nschlüsse mit Übertragungsge-\nschwindigkeiten von 2400, 4800\noder 9600 bit/s ................ .    Aufteilung auf bis zu 4 Kanälen oder Schnittstellenverviel-\nfachung bis zu vier Kanälen.\n(2) An die Kanäle (Absatz 1 Nr. 1.1 und Nr. 2) dürfen nur Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst\nangeschaltet werden, die auf dem Grundstück der Endstelle oder auf einem diesem Grundstück benachbarten\nGrundstück liegen.\n§ 22\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\nFür die besonderen Betriebsmöglichkeiten der Direktrufanschlüsse werden je Anschluß folgende Grund-\ngebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                             Besondere Betriebsmöglichkeiten                                 Grundgebühr\nDM\na                                               b                                                   C\n1          Schnittstellenvervielfachung    ••••••• • .........................................         40,-\n2          Asynchron-Synchron-Umsetzung         ••••   • ••••••••••••••••••• • ••••••••••••• • ••••    14,-\n3          Kanalteilung oder Schnittstellenvervielfachung ..............................               40,-","1976                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n§ 23\nSonderanschaltung, Umwegführung und Sonderbauweise\n(1) Abweichend von der Regelanschaltung (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung), der Regel-\nführung (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 der Telekommunikationsordnung) und der Regelbauweise (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 der Tele-\nkommunikationsordnung) können für Direktrufanschlüsse Sonderanschaltungen, Umwegführungen und\nSonderbauweisen vorgesehen werden.\n(2) Sonderanschaltung ist die Anschaltung eines Direktrufanschlusses an einen nichtzuständigen Netz-\nknoten.\n(3) Umwegführung ist die Heranführung eines Direktrufanschlusses auf einem Umweg an den zuständigen\noder nichtzuständigen Netzknoten.\n§ 24\nGebühren für Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen\nFür Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen von Direktrufanschlüssen werden\nfolgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nDM\nNr.                             Dienstleistung\neinmalig        monatlich\na                                     b                                       C                d\n1          Sonderanschaltung für Direktrufanschlüsse     ..................        -          Gebühren wie\nfür eine ent-\nsprechende\nDirektrufverbin-\ndung zwischen\ndem zustän-\ndigen und dem\nnicht zustän-\ndigen Netz-\nknoten\n2          Umwegführung ................................................     in Höhe der\nKosten für die\nErgänzungs-\nanlage              -\n3          Sonderbauweise ..............................................     in Höhe der\nMehrkosten             -\n§ 25\nGebühren für Umschaltungen in Ersatzfällen\n(1) Bei Umschaltungen in Ersatzfällen werden der Berechnung der monatlichen Grundgebühren die für die\njeweiligen Zeiträume vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.\n(2) Die monatlichen Grundgebühren werden bei Umschaltungen tageweise berechnet. Für den Zeitraum der\nUmschaltung werden Gebühren für mindestens einen Tag erhoben. Angefangene Tage zählen als volle Tage. Für\ndie Dauer der Umschaltarbeiten werden die monatlichen Grundgebühren weitererhoben.\n(3) Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Ersatzschaltung und\nendet mit der betriebsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten Direktrufanschlüsse.\n(4) Die Grundgebühren werden auch für Abschnitte von Direktrufanschlüssen erhoben, die für Umschaltun-\ngen von Direktrufanschlüssen in Ersatzfällen betriebsfähig bereitgehalten werden.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1977\nAnhang 4\n,Unterabschnitt 3\nBereitstellen von Direktrufverbindungen\n§ 26\nAngebotsübersicht, besondere Leistungsmerkmale\n(1) Als Direktrufverbindungen werden angeboten:\n1. Ortsdirektrufverbindungen,\n2. Ferndirektrufverbindungen.\n(2) Ortsdirektrufverbindungen sind Direktrufverbindungen zwischen Direktrufanschlüssen innerhalb eines\nOrtsnetzbereiches.\n(3) Ferndirektrufverbindungen sind Direktrufverbindungen zwischen Direktrufanschlüssen in verschiedenen\nOrtsnetzbereichen.\n(4) Für Direktrufverbindungen werden folgende besondere Leistungsmerkmale angeboten:\nNr.       Besondere Leistungsmerkmale                              Leistungsumfang\na                       b                                                  C\n1          Knotenschaltung für 50 bis 300\nbit/s als Rundschreibeinrichtung    Posteigene digitale Knoteneinrichtungen ohne Quittungsgabe\nmit 1 Eingang und bis zu 10 Ausgängen.\n2          Knotenschaltung für 50 bis 300\nbit/s als Konferenzeinrichtung ..   Posteigene digitale Knoteneinrichtungen mit bis zu 5 Ein-/Aus-\ngängen.\n3          Knotenschaltung für 1200, 2400,\n4800 oder 9600 bit/s ...........    Posteigene digitale Knoteneinrichtungen für enveloppestruk-\nturierte Datenübermittlung, Halbduplex- oder Duplexbetrieb\nmit 1 Eingang sowie 2 bis 8 Ausgängen.\n4          Knotenschaltung für 2400, 4800\noder 9600 bit/s mit Kanalvertei-\nlung ............................   Posteigene digitale Knoteneinrichtungen für enveloppestruk-\nturierte Datenübermittlung mit 1 Eingang für eine Unterteilung\nbis zu 4 Kanälen von je 1200, 2400 oder 4800 bit/s.\n(5) Besondere Leistungsmerkmale nach Absatz 4 werden nur für die Anschaltung von mindestens 3 Direkt-\nrufanschlüssen bereitgestellt.                               ·\n(6) Bei den besonderen Leistungsmerkmalen nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 ist die Hintereinanderschaltung von\nbis zu 3 Knoteneinrichtungen zulässig.\n§ 27\nBemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren\n(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich\n1. bei Ortsdirektrufverbindungen nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. bei Ferndirektrufverbindungen nach der gebührenpflichtigen Entfernung,\n3. bei Orts- und Ferndirektrufverbindungen nach der Nutzungszeit.\n(2) Bei Ortsdirektrufverbindungen gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                 Tarifzonen                                   Direktrufverbindungen\na                       b                                                  C\nOrtszone 1                           Ortsdirektrufverbindungen zwischen Direktrufanschlüssen\neines Anschlußbereichs.","1978                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nNr.                  Tarifzonen                                                                                  Direktrufverbindungen\na                            b                                                                                                     C\n2            Ortszone 2 ......................                             Ortsdirektrufverbindungen zwischen Direktrufanschlüssen\nbenachbarter Anschlußbereiche.\n3            Ortszone 3 ......................                             Ortsdirektrufverbindungen zwischen Direktrufanschlüssen\nnichtbenachbarter Anschlußbereiche.\n(3) Für die Ermittlung der Ortszonen ist die Lage der verbundenen Endstellen maßgebend.\n(4) Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Entfernung bei Ferndirektrufverbindungen gilt:\n1. Die gebührenpflichtige Entfernung ist die Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereichen die\nverbundenen Endstellen liegen.\n2. Liegt eine Endstelle im Ortsnetzbereich Berlin, gilt als gebührenpflichtige Entfernung die ermittelte Ent-\nfernung abzüglich 50 km .\n.3. Es werden Gebühren für mindestens 1000 m gebührenpflichtiger Entfernung erhoben.\n4. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Entfernung gilt § 162 der Telekommunikationsordnung ent-\nsprechend.\n(5) Für die Ermittlung der Nutzungszeit gilt:\n1. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Nachrichten gesendet oder empfangen werden. Bestimmte, für das Übertra-\ngungsverfahren festgelegte Bit-Gruppen zur Kennzeichnung des Ruhezustands gelten nicht als Nachricht.\n2. Die aufgekommenen Nutzungszeiten werden für jede Direktrufverbindung zentral in der Vermittlungsstelle\nerfaßt.\n3. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn und am Ende einer Nutzungszeit angerechnet wird, beträgt\nhöchstens eine Zehntelsekunde.\n4. ·Die je Direktrufverbindung erfaßten Nutzungszeiten werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung addiert. Dabei werden Bruchteile von Sekunden bis zu einer Stelle nach dem Komma\nberücksichtigt. Die Summe der Nutzungszeiten wird auf volle Minuten abgerundet. Soweit die Summe mehr\nals 80 Stunden beträgt, wird dem Teilnehmer auf den Anteil, der die 80 Stunden übersteigt, ein Nachlaß von\n5 % gewährt, der verbleibende Teil wird auf volle Minuten aufgerundet.\n5. Die je Direktrufverbindung anzurechnenden Nutzungszeiten nach Nummer 4 werden der Gebührenberech-\nnung zugrunde gelegt; angefangene Stunden werden anteilig berechnet. Je Abrechnungszeitraum einer\nplanmäßigen Fernmelderechnung werden jedoch mindestens 80 Stunden berechnet. Die Nutzungszeiten\ngemäß Satz 1 und 2 in Stunden werden mit der gebührenpflichtigen Entfernung und den Gebührensätzen\nmultipliziert.\n6. Bei Ortsdirektrufverbindungen werden der Gebührenberechnung als Nutzungszeiten je Abrechnungs-\nzeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung stets 80 Stunden zugrunde gelegt.\n7. Bei anzurechnenden Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung wird der Gebührenberechnung für den 80 Stunden übersteigenden Teil das 0,25fache\nder Gebührensätze zugrunde gelegt.\n(6) Für das besondere Leistungsmerkmal der Knotenschaltung werden die Verbindungsgebühren\nabschnittsweise ermittelt. Dabei werden die posteigenen Knoteneinrichtungen wie Endstellen behandelt. Für\njeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften Ober die Tarifzonen oder die\ngebührenpflichtige Entfernung entsprechend angewendet.\n§ 28\nVerbindungsgebühren\n(1) Für Ortsdirektrufverbindungen werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                              Ortsdirektrufverbindungen                                                                             Verbindungsgebühr\nDM\na                                                                       b                                                                                     C\n1            Ortszone 1 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n1.1             50 biUs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        28,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                     1979\nAnhang 4\nMonatliche\nNr.                                 Ortsdirektrufverbindungen                                    Verbindungsgebühr\nDM\na                                               b                                                         C\n1.2          300 bit/s ................................................................. .                     28,-\n1.3         1200 bit/s ................................................................. .                     28,-\n1.4         2400 bit/s ................................................................. .                     32,-\n1.5         4800 bit/s ................................................................. .                     40,-\n1.6         9600 bit/s ................................................................. .                     50,-\n1.7            48 kbit/s ............................................................... .                    260,-\n2           Ortszone 2 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n2.1            50 bit/s ................................................................. .                    84,-\n2.2          300 bit/s ................................................................. .                     84,-\n2.3         1200 bit/s .............................................................................           84,-\n2.4         2400 bit/s ...............................•..................................                      96,-\n2.5         4800 bit/s ................................................................. .                    120,-\n2.6         9600 bit/s ................................................................. .                    150,-\n2.7            48 kbit/s ............................................................... .                    780,-\n3           Ortszone 3 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n3.1            50 bit/s ................................................................. .                   168,-\n3.2          300 biVs ................................................................. .                     168,-\n3.3         1200 bit/s ................................................................. .                    168,-\n3.4         2400 bit/s ................................................................. .                    192,-\n3.5         4800 bit/s ................... ; ............................................. .                  240,-\n3.6         9600 bit/s ................................................................ .                     300,-\n3.7            48 kbit/s ............................................................... .                  1 560,-\n(2) Für Ferndirektrufverbindungen werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:\nVerbindungsgebühr\nje 100 m gebühren-\npflichtiger Entfernung\nNr.                                Ferndirektrufverbindungen                                         und je Stunde\nNutzungszeit\nDM\na                                               b                                                          C\n1           Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s und\n1.1         einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 1O km ......................... .                       0,035\n1.2         einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km\n1.2.1       für den Teil bis 10 km .................................................... .                    0,035\n1.2.2       für den Teil von mehr als 10 bis 50 km .................................. ..                     0,0122\n1.2.3       für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. .                      0,0035\n1.2.4       für den Teil von mehr als 100 km ........................................ ..                     0,0015","1980                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nVerbindungsgebühr\nje 100 m gebühren-\npflichti\"ger Entfernung\nNr.                            Ferndirektrufverbindungen                                 und je Stunde\nNutzungszeit\nDM\na                                         b                                                   C\n2        Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s und\n2.1      einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 10 km ......................... .              0,035\n2.2      einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km\n2.2.1    für den Teil bis 10 km .................................................... .           0,035\n2.2.2    für den Teil von mehr als 10 bis 50 km ................................... .            0,021\n2.2.3    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. .             0,0061\n2.2.4    für den Teil von mehr als 100 km ......................................... .            0,0029\n3        Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s und\n3.1      einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ......................... .              0,035\n3.2      einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n3.2.1    für den Teil bis 50 km .................................................... .           0,035\n3.2.2    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. .             0,0105\n3.2.3    für den Teil von mehr als 100 km .................... , .................... .          0,0035\n4·       Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s und\n4.1      einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ......................... .              0,04\n4.2      einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n4.2.1    für den Teil bis 50 km .................................................... .           0,04\n4.2.2    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. .             0,012\n4.2.3    für den Teil von mehr als 100 km ......................................... .            0,004\n5        Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 4800 bit/s und\n5.1      einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ......................... .              0,05\n5.2      einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n5.2.1    für den Teil bis 50 km .................................................... .           0,05\n5.2.2    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. .             0,015\n5.2.3    für den Teil von mehr als 100 km ......................................... .            0,005\n6        Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 9600 bit/s und\n6.1      einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ......................... .              0,0625\n6.2      einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n6.2.1    für den Teil bis 50 km .................................................... .           0,0625\n6.2.2    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. .             0,0187\n6.2.3    für den Teil von mehr als 100 km ......................................... .            0,0062\n7        Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s und\n7.1      einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 30 km ......................... .              0,325\n7.2      einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 30 km\n7.2.1    für den Teil bis 30 km .................................................... .           0,325\n7.2.2    für den Teil von mehr als 30 bis 100 km ................................. .             0,195\n7.2.3    für den Teil von mehr als 100 km ......................................... .            0,0569","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                          1981\nAnhang 4\n(3) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Knotenschaltung werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                             Besondere Leistungsmerkmale                               Grundgebühr\nDM\na                                           b                                                 C\n1            Knotenschaltung für 50 bis 300 bit/s\n1.1          als Rundschreibeinrichtung   ...............................................         50,-\n1.2          als Konferenzeinrichtung  •••••••••••••••••••••••  • ••••••••••••••••• • ••••••••   100,-\n2            Knotenschaltung für 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s\n2.1          ohne Rücksicht auf die Beschaltung     •••••••••••••••••••••••••••••   • ••••••••    80,-\n2.2          je beschalteten Ein- und Ausgang .........................................           30,-\n3            Knotenschaltung für 2400, 4800 oder 9600 bit/s mit Kanalteilung\n3.1          ohne Rücksicht auf die Beschaltung     • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••       30,-\n3.2          je beschalteten Ein- und Ausgang .........................................           30,-\n(4) Bei unmittelbarer Hintereinanderschaltung von Knoteneinrichtungen nach § 27 Abs. 6 in derselben\nDatenumsetzerstelle wird für Aus- und Eingänge, die für die Hintereinanderschaltung benötigt werden, ein\nDrittel der monatlichen Grundgebühren nach Absatz 3 Nr. 2.2 oder 3.2 erhoben.\n(5) Dauert das Teilnehmerverhältnis weniger als einen ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung, wird die Mindestnutzungszeit der Gebührenberechnung anteilig, mindestens jedoch für\n15 Tage zugrunde gelegt.\n§ 29\nGebührenermäßigung\nFür Direktrufverbindungen der Nachrichtenagenturen mit Übertragungsgeschwindigkeiten bis 9600 bit/s wird\ndie je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung ermittelte Nutzungszeit um 240 Stunden\nvermindert, wenn der Teilnehmer nachweist, daß die Direktrufverbindungen ausschließlich für die Übermittlung\nvon Nachrichten für Zeitungsunternehmen, Rundfunkanstalten oder Behörden benutzt wurden. Verbleibt nach\nder Verminderung eine geringere Nutzungszeit als die Mindestnutzungszeit von 80 Stunden, wird der Gebühren-\nberechnung die Mindestnutzungszeit zugrunde gelegt.\n§ 30\nBetriebsfähige Bereithaltung von Direktrufverbindungen in Ersatzfällen\nFür die betriebsfähige Bereithaltung von Verbindungsabschnitten einer Direktrufverbindung in Ersatzfällen\nwerden Verbindungsgebühren erhoben. Gebührenpflichtige Entfernung ist die Entfernung zwischen den\nAbschlußpunkten des bereitgehaltenen Verbindungsabschnitts. Für die Dauer der Bereithaltung bis zum\nErsatzfall werden 80 Stunden Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\nzugrunde gelegt.\nUnterabschnitt 4\nÜberlassen posteigener Datenverbundleitungen\n§ 31\nAngebotsübersicht\nPosteigene Datenverbundleitungen werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:\n1.      50 bit/s,\n2. 300 bit/s,\n3. 1200 bit/s,\n4. 2400 bit/s,\n5. 4800 bit/s,\n6. 9600 bit/s.","1982                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n§ 32\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\nDatenverbundleitungen werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:\n1. Datenübertragung,\n2. zweidrähtige Führung der Datenverbundleitungen mit analogen und digitalen Anschaltepunkten.\n§ 33\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Datenverbundleitungen durchgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\n§ 34\nGebühren für Datenverbundleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Datenverbundleitungen wird je Leitungsende eine einmalige\nGebühr von 200,- DM erhoben.\n(2) Für die Änderung einer Datenverbundleitung wird je Leitungsende eine einmalige Gebühr von 65,- DM\nerhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung einer Datenverbund-\nleitung wird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.\n(4) Für Datenverbundleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                 Datenverbundleitungen                                          DM\na                                            b                                                     C\n1           Monatliche Grundgebühr, je Leitungsende       ••• • ••••••••••••••••••••••••••••          12,50\n2           Leitungsgebühr, je Datenverbundleitung ...................................           Gebühren wie für\nOrtsdirektruf-\nverbindungen der\nOrtszonen 1 bis 3\n(§ 28)\n(5) Für Datenverbundleitungen werden die Vorschriften über Ortsdirektrufverbindungen (§ 27) entsprechend\nangewendet. Für die Festlegung der Tarifzonen ist die Lage der Leitungsenden der Datenverbundleitung\nmaßgebend.\n§ 35\nBesondere Betriebsmöglichkeit\nFür Datenverbundleitungen wird als besondere Betriebsmöglichkeit die Mehrdrahtführung mit vierdrähtiger\nLeitungsführung angeboten.\n§ 36\nGebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Mehrdrahtführung wird je Leitungsende eine einmalige Gebühr\nvon 65,- DM erhoben.\n(2) Für die besondere Betriebsmöglichkeit der Datenverbundleitungen werden je Datenverbundleitung fol-\ngende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.              Besondere Betriebsmöglichkeit\nOrtszone 1        Ortszone 2      Ortszone 3\na                             b                                    C                 d               e\n1           Mehrdrahtführung, vierdrähtige Führung .......             60,-             120,-            120,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1983\nAnhang 4\nUnterabschnitt 5\nÜberlassen von posteigenen Ersatzanschalteeinrichtungen\nund Zusatzgeräten\n§ 37\nAngebotsübersicht\nAls posteigene Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte werden angeboten:\n1. Steckdosen, allgemein,\n2. bei Endstellen an Direktrufanschlüssen\na) Fernschaltgeräte für 50 und 300 bit/s,\nb) Anschlußgeräte für 50 und 300 bit/s,\n3. bei Endstellen an Direktrufanschlüssen und Datenverbundleitungen\na) Datenübertragungsgeräte (Basisbandgeräte) für 1200, 2400, 4800 und 9600 bit/s,\nb)    Kanalteiler oder Schnittstellenvervielfacher,\nc)   Asynchron-Synchron-Umsetzer für 1200 bit/s,\nd)   Datenfernschaltgeräte für 2400, 4800 und 9600 bit/s,\ne)    Baugruppen für Gestelleinsatz,\nf)    Basisbandgeräte für 48 kbit/s,\n4. bei Endstellen an Datenverbundleitungen\na) Modem für Duplexbetrieb 300, 600, 1200 bit/s,\nb)    Baugruppen für Gestelleinsatz,\nc)    automatische Wähleinrichtungen,\nd)    Modem für Parallelbetrieb,\ne)    Modem für Mehrfrequenzwahlverfahren,\nf)   Wähleinrichtung und Datenübertragungsgeräte in Sonderanfertigung.\n§ 38\nGebühren für posteigene Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte\n(1) Für posteigene Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte werden folgende Grundgebühren\nerhoben:\nMonatliche\nNr.                       Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte                  Grundgebühr\nDM\na                                               b                                            C\nSteckdose                                                                           0,20\n2             Zusatzgeräte bei Endstellen an Direktrufanschlüssen\n2.1            Fernschaltgerät\n2.1.1          für 50 bit/s ................................................................ .    60,-\n2.1.2          für 300 bit/s .............................................................. .     60,-\n2.2            Anschlußgerät für 50 oder 300 bit/s ...................................... .       30,-\n3              Zusatzgeräte bei Endstellen an Direktrufanschlüssen und Datenverbund-\nleitungen\n3.1            Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für 1200, 2400, 4800 und 9600\nbit/s (synchron) mit Datensender, Datenempfänger und Taktgeber\n3.1.1          als Einzelgerät ............................................................ .     64,-\n3.1.2          als Baugruppe für den Einsatz in Aufnahmerahmen nach 3.4.3 .......... .            50,-","1984                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nMonatliche\nNr.                   Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte                 Grundgebühr\nDM\na                                          b                                           C\n3.2      Kanalteiler oder Schnittstellenvervielfacher für den Einsatz in\n3.2.1    Einzelgeräten nach Nr. 3.1.1 mit Unterteilung mit bis zu 4 Teilkanälen            40,-\n3.2.2    Aufnahmerahmen nach 3.4.3\n3.2.2.1  für 2 Teilkanäle ........................................................... .    27,-\n3.2.2.2  für 3 Teilkanäle ........................................................... .    36,-\n3.2.2.3  für 4 Teilkanäle ........................................................... .    44,-\n3.3      Asynchron-Synchron-Umsetzer für 1200 bit/s für den Einsatz in Einzelgerä-\nten nach Nr. 3.1.1 ........................................................ .     14,-\n3.4      Datenübertragungsgerät (Datenfernschaltgerät) für 2400, 4800 und 9600\nbit/s (Basisbandgerät) ohne Tastenfeld und ohne Dienstsignalanzeigefeld für\nX.21-Schnittstellen\n3.4.1    als Einzelgerät ............................................................ .    80,-\n3.4.2    als Baugruppe für den Einsatz in Aufnahmerahmen nach 3.4.3 .......... .           65,-\n3.4.3    Aufnahmerahmen für Einrichtungen nach Nr. 3.1.2 mit Stromversorgung und\ngegebenenfalls Taktverteilerbaugruppe für Gestelleinsatz ................ .      250,-\n3.5      Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für 48 kbit/s (synchron) mit Daten-\nsender, Datenempfänger und Taktgeber .................................. .        130,-\n4        Zusatzgeräte bei Endstellen an Datenverbundleitungen\n4.1      Datenübertragungsgerät (Modem) für Duplexbetrieb mit 300 bit/s mit fester\nKanaleinstellung oder automatischer Kanalwahl .......................... .        50,-\n4.2      Datenübertragungsgerät (Modem) für Duplexbetrieb mit 300, 600, 1200 bit/s\n(synchron oder asynchron) ............................................... .      120,-\n4.3      Datenübertragungsgerät (Modem) für Duplexbetrieb mit 300, 600, 1200 bit/s\n(synchron oder asynchron) (Modembaugruppen MOB 1200 S-12 für Gestell-\neinsatz) ................................................................... .    90,-\n4.4      Gestelleinsatz mit Stromversorgung und Verteilerbaugruppe zur Aufnahme\nvon bis zu acht Modembaugruppen nach 4.3 ............................ .          100,-\n4.5      Datenübertragungsgerät für 300, 1200 oder 1200/75 bit/s ohne Stromversor-\ngung, mit Datensender und Datenempfänger ohne Taktgenerator, mit inte-\ngrierter automatischer Wähleinrichtung für Datenverbindungen (Modem-\ngruppe MOB 1200-03 für Datenendeinrichtungen) ....................... .            20,-\n4.6      Datenübertragungsgerät (Modem) für Duplexbetrieb mit Datensender 1200\nbit/s, Datenempfänger 75 bit/s, ohne Stromversorgung, ohne Taktgenerator\n(Modembaugruppe MOB 1200 BZ für Gestelleinsatz, doppelt bestückt) ...             100,-\n4.7      Gestelleinsatz mit Stromversorgung zur Aufnahme von 12 doppelt bestückten\nModembaugruppen nach Nr. 4.6 ......................................... .          120,-\n4.8      Datenübertragungsgerät (Modem) für 600 und 1200 bit/s (synchron oder\nasynchron)\n4.8.1    mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanalempfänger und Taktgeber· .. .          100,-\n4.8.2    desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und Hilfskanalempfänger .... .           50,-\n4.9      Steckbare, automatische Wähleinrichtung für ein Datenübertragungsgerät\nnach Nr. 4.8.1 oder Nr. 4.8.2 .............................................. .     30,-\n4.10     Datenübertragungsgerät für 1200 bit/s ohne Stromversorgung, ohne Takt-\ngenerator, mit integrierter automatischer Wähleinrichtung für Datenverbin-\ndungen (Modemgruppe MOB 1200-01 für Datenendeinrichtungen) ....... .               18,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                      1985\nAnhang 4\nMonatliche\nNr.                      Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte                  Grundgebühr\nDM\na                                              b                                             C\n4.11        Datenübertragungsgerät für 1200 bit/s ohne Stromversorgung, mit oder ohne\nTaktgenerator (Modemgruppe MOB 1200-02 für Datenendeinrichtungen,\nsonstige Endeinrichtungen oder Gestelleinsatz) .......................... .          30,-\n4.12        Gestelleinsatz mit Stromversorgung und Verteilerbaugruppe zur Aufnahme\nvon bis zu zehn Modembaugruppen nach Nr. 4.11 ....................... .             110,-\n4.13        Datenübertragungsgerät (Modem) für 1200 und 2400 bit/s (synchron)\n4.13.1      mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanalsender, Hilfskanalempfänger\nund Taktgeber ............................................................ .        180,-\n4.13.2      desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und Hilfskanalempfänger .... .            150,-\n4.14        Datenübertragungsgerät (Modem) für 2400 und 4800 bit/s (synchron)\n4.14.1      mit Datensender, patenempfänger, Hilfskanalsender, Hilfskanalempfänger\nund Taktgeber ............................................................ .        300,-\n4.14.2      desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und Hilfskanalempfänger .... .            270,-\n4.15        Datenübertragungsgerät (Modem) für Parallelübertragung\n4.15.1      als Zentralstation (Zeichenvorrat 16 oder 64 Zeichen, Übertragungsge-\nschwindigkeit 20 Zeichen/s oder 40 Zeichen/s mit Rückkanal 75/5 bit/s)              143,-\n4.15.2      als Außenstation (Zeichenvorrat 16 oder 64 Zeichen, Übertragungsgeschwin-\ndigkeit 20 Zeichen/s oder 40 Zeichen/s mit Rückkanal 75/5 bit/s oder 5 bit/s)        25,-\n4.16        Datenübertragungseinheit zum Einbau in Datenendeinrichtungen als Außen-\nstation, Zeichenvorrat 16 oder 64 Zeichen, Übertragungsgeschwindigkeit\n20 Zeichen/s oder 40 Zeichen/s mit Rückkanal 5 bit/s für FeAp 83 oder 75/5\nbit/s\n4.16.1      ohne Wählautomat für Datenverbindungen ............................... .             22,-\n4.16.2      mit Wählautomat für Datenverbindungen ................................. .            27,10\n4.17        Datenübertragungsgerät (Modem) für Mehrfrequenzwahlverfahren als Zen-\ntralstation (Zeichenvorrat 16 Zeichen, Übertragungsgeschwindigkeit bis\n10 Zeichen/s) ............................................................ .        145,-\n4.18        Wähleinrichtung und Datenübertragungsgeräte in Sonderanfertigung\n4.18.1      Automatische Wähleinrichtung für Datenübertragung ..................... .           30,-\n4.18.2      Datenübertragungsgerät in Sonderanfertigung ........................... .      Gebühr nach\nAufwand\nUnterabschnitt 6\nAbnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen für Direktruf,\nGebühren für die Benutzung privater Leitungen für Direktruf\n§ 39\nBenutzungserlaubnis\n(1) Private Leitungen für Direktruf dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost im öffentlichen\nTelekommunikationsnetz benutzt werden.\n(2) Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn\n1. die für den Datenübermittlungsdienst geltenden Bedingungen erfüllt sind,\n2. die meßtechnische Erfassung der Nutzungszeit durch Einrichtungen des Teilnehmers in dem für die\nGebührenberechnung erforderlichen Umfang gewährleistet ist und\n3. alle Kabelabschnitte des Kabelweges, in denen die privaten Leitungen über Direktruf geführt werden sollen,\nEigentum eines der betroffenen Teilnehmer sind.","1986                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n§ 40\nAbnahme\n(1) Private Leitungen für Direktruf werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe von der\nDeutschen Bundespost abgenommen. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die Abnahme nach\nder Anschaltung und Inbetriebnahme durchführen.\n(2) Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,\n1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und\n2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.\n(3) Bei festgestellten Mängeln wird die Anschaltung und die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel zurück-\ngestellt. Bei schon erfolgter Anschaltung kann die Deutsche Bundespost die Abschaltung verlangen.\n§ 41\nAnschaltung und Benutzungsfreigabe\nPrivate Leitungen für Direktruf werden nach der Abnahme von der Deutschen Bundespost angeschaltet und\nfür die Benutzung freigegeben. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die Anschaltung der privaten\nLeitung für Direktruf durch den Teilnehmer oder einen von ihm beauftragten Unternehmer zulassen. In diesen\nFällen bedarf es der vorherigen schriftlichen Mitteilung durch den Teilnehmer.\n§ 42\nÄnderung und Erneuerung\nFür private Leitungen für Direktruf, die geändert oder erneuert werden, gelten die§§ 39 bis 41 entsprechend.\n§ 43\nNachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis\n(1) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die privaten Leitungen für Direktruf noch die Voraus-\nsetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.\n(2) Private Leitungen für Direktruf, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen,\nmüssen unverzüglich auf Kosten des Teilnehmers entsprechend geändert oder erneuert werden.\n(3) Kommt der Teilnehmer dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung der Leitung nicht nach,\nkann die Deutsche Bundespost die Benutzungserlaubnis widerrufen und die Leitung abschalten.\n§ 44\nGebühren für die Abnahme und Nachprüfung privater Leitungen für Direktruf\n(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertretende Wiederholung der\nAbnahme oder Nachprüfung privater Leitungen für Direktruf benötigt werden, werden folgende Gebühren\nerhoben:\nGebühr\nNr.                                        Arbeitszeit                                              DM\na                                              b                                                    C\n1           Bis zu einer Arbeitsstunde    ••••• • ••••••••••••••••     • •••••••••• • • •••••••••••••   50,-\n2           Mehr als eine Arbeitsstunde\n2.1         erste Arbeitsstunde ........................................................                50,-\n2.2         zweite und jede weitere Arbeitsstunde       ••• • • •••• • • •••••••••• • •••••• • •••••••  42,-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                             1987\nAnhang 4\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,\n1. für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des Teilnehmers durch-\ngeführt werden,\n2. für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienstzeit\ndurchgeführt wird,\n3. für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich werden.\n(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Werden mehrere Personen gleich-\nzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden aufgerundet. Mit den Gebühren\nsind die Fahrten und die anteiligen Wegezeiten abgegolten.\n§ 45\nGebühren für die Benutzung privater Leitungen für Direktruf\n(1) Für die Festlegung der Tarifzonen für private Leitungen für Direktruf gilt§ 27 Abs. 2 entsprechend. Für die\nErmittlung der Ortszonen ist die Lage der Leitungsenden maßgebend.\n(2) Für die Benutzung privater Leitungen für Direktruf zwischen privaten Endstellen auf nichtbenachbarten\nGrundstücken werden je Leitung folgende Benutzungsgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                Private Leitung für Direktruf                            Benutzungsgebühr\nDM\na                                               b                                                  C\n1            Ortszone 1 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n1.1            50 bit/s .................................................................. .           14,-\n1.2          300 bit/s .................................................................. .            14,-\n1.3           1200 bit/s ................................................................. .           14,-\n1.4          2400 bit/s ................................................................. .            16,-\n1.5          4800 bit/s ................................................................. .            20,-\n1.6          9600 bit/s ................................................................. .            25,-\n1.7             48 kbit/s .................................................•..............            130,-\n2            Ortszone 2 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n2.1             50 bit/s ................................................................. .           42,-\n2.2            300 bit/s ........................... .·....................... ·.............. .       42,-\n2.3           1200 bit/s ................................................................. .           42,-\n2.4           2400 bit/s ................................................................. .           48,-\n2.5           4800 biVs ................................................................. .            60,-\n2.6           9600 bit/s ................................................................. .           75,-\n2.7             48 kbit/s ............................. , ................................. .        390,-\n3            Ortszone 3 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n3.1             50 bit/s ................................................................. .           84,-\n3.2            300 bit/s ................................................................. .           84,-\n3.3           1200 bit/s ................................................................. .           84,-\n3.4           2400 bit/s ................................................................. .           96,-\n3.5           4800 bit/s ................................................................. .          120,-\n3.6           9600 bit/s ................................................................. .          150,-\n3.7             48 kbit/s ............................................................... .           780,-","1988                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n(3) Für private Leitungen für Direktruf, deren verbundene Einrichtungen in besonderen Einzelfällen nicht im\nselben Ortsnetzbereich liegen, werden Benutzungsgebühren in Höhe der Hälfte entsprechender Verbindungs-\ngebühren für Ferndirektrufverbindungen (§ 28 Abs. 2) erhoben.\n(4) Für Funkverbindungen zu beweglichen Landfunkstellen, die mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost\nals private Leitungen für Direktruf betrieben werden dürfen, werden je Leitung folgende Benutzungsgebühren\nerhoben:\nMonatliche\nNr.         Private Leitung für Direktruf mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten                                                                  Benutzungsgebühr\nDM\na                                                                       b                                                                                     c\n50 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      140,-\n2             300 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      140,-\n3           1200 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       140,-\n4           2400 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       160,-\n5           4800 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       200,-\n6           9600 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       250,-\n7              48 kbit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1300,-\n(5) Kann der Teilnehmer nachweisen, daß die verbundenen Einrichtungen innerhalb eines Ortsnetzbereichs\ndauernd auf denselben nichtbenachbarten Grundstücken liegen, werden anstelle der Gebühren nach Absatz 4\nGebühren nach Absatz 2 erhoben.\n(6) In den Fällen, in denen der Teilnehmer die tatsächliche Nutzungszeit nachweist, werden anstelle der\nmonatlichen Benutzungsgebühren nach Absatz 4 und 5 folgende Benutzungsgebühren erhoben:\nBenutzungsgebühr\nje Stunde\nNr.                                             Private Leitung für Direktruf                                                                            Nutzungszeit\nDM\na                                                                       b                                                                                     C\n1           Ortszone 1 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n1.1            50 bit/s ................................................................. .                                                                       0,175\n1.2           300 bit/s ................................................................. .                                                                       0,175\n1.3         1200 bit/s ................................................................. .                                                                        0,175\n1.4         2400 biVs .......................... ;........................................ .                                                                      0,20\n1.5         4800 bit/s ................................................................. .                                                                        0,25\n1.6         9600 bit/s ................................................................. .                                                                        0,31\n1.7            48 kbit/s ............................................................... .                                                                        1,63\n2           Ortszone 2 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n2.1            50 bit/s ................................................................. .                                                                       0,52\n2.2           300 bit/s ................................................................. .                                                                       0,52\n2.3         1200 bit/s ................................................................. .                                                                        0,52\n2.4         2400 bit/s ................................................................. .                                                                        0,60\n2.5         4800 bit/s ................................................................. .                                                                        0,75","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                           1989\nAnhang 4\nBenutzungsgebühr\nje Stunde\nNr.                              Private Leitung für Direktruf                            Nutzungszeit\nDM\na                                             b                                                C\n2.6         9600 bit/s ................................................................. .         0,94\n2.7           48 kbit/s ............................................................... .          4,88\n3           Ortszone 3 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n3.1           50 bit/s ................................................................. .         1,05\n3.2          300 bit/s ............................................................ ...... .       1,05\n3.3         1200 bit/s ................................................................. .         1,05\n3.4         2400 bit/s ................................................................. .         1,20\n3.5         4800 bit/s ................................................................. .         1,50\n3.6         9600 bit/s ................................................................. .         1,88\n3.7           48 kbit/s ............................................................... .          9,75\n4           Fernzone mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n4.1           50 bit/s ................................................................. .         1,75\n4.2          300 bit/s ..................................... ·............................ .       1,75\n4.3         1200 bit/s ................................................................. .         1,75\n4.4         2400 bit/s ................................................................. .         2,-\n4.5         4800 bit/s ................................................................. .         2,50\n4.6         9600 bit/s ................................................................. .         3,125\n4.7           48 kbit/s ............................................................... .         16,25\n(7) Bei den Gebühren nach Absatz 6 werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderech-\nnung je bewegliche Landfunkstelle mindestens die Benutzungsgebühren für 10 Stunden erhoben.\n(8) Weist der Teilnehmer nach, daß ausschließlich Statusmeldungen oder Kennungen übermittelt werden,\nso werden unabhängig von der tatsächlichen Nutzungszeit je bewegliche Landfunkstelle Gebühren nach\nAbsatz 6 für 3 Stunden erhoben.\nAbschnitt 4\nTeletexfestanschlüsse, Teletexfestverbindungen\nUnterabschnitt 1\nTeletexfestanschlüsse\n§ 46\nBetriebsmöglichkeiten\n(1) Teletexfestanschlüsse sind Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten für eine Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 2400 bit/s.\n(2) Teletexfestanschlüsse ermöglichen Teletexverkehr über Teletexfestverbindungen (§§ 49 bis 51).\n§ 47\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Teletexfestanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.","1990                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil        1\nAnhang 4\n§ 48\nGebühren\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Teletexfestanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr\nvon 200,- DM erhoben.\n(2) Für die Änderung von Festanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.\n(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Anschlusses\nwird die Gebühr nach Absatz 2 nur einmal erhoben.\n(4) Für Teletexfestanschlüsse werden je Anschluß monatliche Grundgebühren von 100,- DM er~oben.\nUnterabschnitt 2\nTeletexfestverbindungen\n§ 49\nLeistungsmerkmale\nTeletexfestverbindungen sind digitale Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s\nzwischen Teletexfestanschlüssen innerhalb des Teletexdienstes.                                     ·\n§ 50\nBemessungsgrößen für die Gebühren\n(1) Die Höhe der Gebühren für Teletexfestverbindungen richtet sich nach:\n1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.\n(2) Für Teletexfestverbindungen gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                 Tarifzonen                                                       Teletexfestverbindungen\na                          b                                                                    C\nOrtszone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Teletexfestverbindungen zwischen Anschlüssen eines Orts-\nnetzbereichs (Ortsfestverbindungen).\n2           Fernzonen\n2.1         Fernzone 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Teletexfestverbindungen mit einer Tarifentfernung zwischen\nden Ortsnetzbereichen von höchstens 50 km (Fernfestverbin-\ndungen 1).\n2.2         Fernzone 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     a) Teletexfestverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-\nschen den Ortsnetzbereichen von mehr als 50 km bis höch-\nstens 100 km (Fernfestverbindungen 2),\nb) Teletexfestverbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich\nBerlin (West) und anderen Ortsnetzbereichen (Fernfestver-\nbindungen 2).\n2.3         Fernzone 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Teletexfestverbindungen mit einer Tarifentfernung zwischen\nden Ortsnetzbereichen von mehr als 100 km (Fernfestverbin-\ndungen 3).","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                1991\nAnhang 4\n§ 51\nGebühren\n(1) Für jede Sekunde Verbindungszeit werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:\nVerbindungsgebühr\nin der Zeit      in der Zeit     in der Zeit\nvon               von             von\nNr.                      Teletexfestverbindungen                      8 bis 18 Uhr      6 bis 8 Uhr    22 bis 6 Uhr\n(Normaltarif)     sowie von      (Billigtarif 2)\n18 bis 22 Uhr\n(Billigtarif 1)\nPf                Pf              Pf\na                                       b                                  C                 d               e\n1            Ortszone     ......................................               0,97              0,35            0,35\n2            Fernzonen\n2.1          Fernzone 1      ••••••   •• • • •••••••• • •••••••••••••••••      0,97              0,35            0,35\n2.2          Fernzone 2      ••  • •••••••••••••••••••••••••••••••      ••     1,40              0,70            0,35\n2.3          Fernzone 3      • • ••••••••••••••••••••••••••••••••••            1,65              0,70            0,35\n(2) Der Billigtarif 2 gilt an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr, an Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetz-\nlichen Feiertagen auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Am 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarif 2, wenn diese Tage\nnicht auf einen Sonntag fallen, wie an Samstagen.\n(3) Für Teletexfestverbindungen werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\nmindestens Verbindungsgebühren in Höhe der Mindestverbindungsgebühren für eine entsprechende Direkt-\nrufverbindung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s (§ 27 Abs. 5 Nr. 5) erhoben.\n(4) Für den Teil der Verbindungsgebühren, der die Mindestgebühr nach Absatz 3 übersteigt, wird ein\num 5% verringerter Betrag erhoben.\nAbschnitt 5\nÜberlassen von Endstelleneinrichtungen\nUnterabschnitt 1\nÜberlassen von Endeinrichtungen in einfachen Endstellen\n§ 52\nÜbersicht\nEndeinrichtungen für einfache Endstellen an Wähl- und Festanschlüssen, die nicht in den §§ 91 bis 97 der\nTelekommunikationsordnung angeboten, aber von der Deutschen Bundespost überlassen werden, sind:\n1. Telefone,\n2. Zusatzgeräte.\n§ 53\nÜberlassungsbedingungen\n(1) Endeinrichtungen für einfache Endstellen nach den§§ 54 bis 57 werden nur bedingt in dem für die jeweili-\ngen Endeinrichtungen angegebenen Umfang überlassen. Die Vorschriften für das Überlassen von post- und teil-\nnehmereigenen Endstelleneinrichtungen in einfachen Endstellen sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Deutsche Bundespost kann die Überlassung der Endeinrichtungen durch Kündigung beenden(§ 347\nder Telekommunikationsordnung), wenn\n1. die ordnungsgemäße Instandhaltung nicht mehr gewährleistet ist und\n2. eine Auswechslung von Amts wegen gegen gleiche Einrichtungen nicht möglich ist.","1992                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil              1\nAnhang.4\n§ 54\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Telefone\n(1) Nicht mehr betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt werden Münztelefone alter Art\nfür Ortsgespräche.\n(2) Folgende Telefone werden, soweit sie noch verfügbar sind, als posteigene Telefone betriebsfähig bereit-\ngestellt oder gegen gleiche ausgewechselt:\n1. Telefon Modell Stuttgart,\n2. Telefon Modell Manhattan,\n3. Telefon Modell Micky Maus mit Wählscheibe,\n4. Telefon Modeil Potsdam,\n5. Raumtelefon.\n§ 55\nGebühren für Telefone\nFür Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Grundgebühren erhoben:\nPosteigen  Teilnehmereigen\nNr.                                Telefone                                           monatliche    monatliche\nGrundgebühr  Grundgebühr\nDM             DM\na                                     b                                                  C              d\n1          Münztelefon alter Art für Ortsgespräche\n1.1        mit einfacher Sperreinrichtung\n1.1.1      in Grundausstattung\n1.1.1.1    als Wandtelefon ........ ~ ......................................                  8,60           -\n1.1.1.2    als Tischtelefon  •••••••••••••••••••••  • • ••••••••••••••••••••••••              5,30           -\n1.1.2      Zusatz für erweiterte Sperreinrichtung ........................                    5,55           -\n1.2        mit besonderer Sperreinrichtung\nals Tischtelefon ...............................................                  12,15           -\n2          Telefon Modell Stuttgart mit Wählscheibe         •• • •• • ••••••••••••••          3,65          1,25\n3          Telefon Modell Manhattan mit Wählscheibe            •••••   •   ••••••••••••       4,20          1,70\n4          Telefon Modell Micky Maus mit Wählscheibe .................                       10,50          4,55\n5          Telefon Modell Potsdam mit Tastenfeld .......................                     14,10          6,75\n6          Raumtelefon\n6.1        mit Wählscheibe    •••••••••••••••• • ••••••••••••••••        • ••••••• • ••••    20,30         11,75\n6.2        mit Tastenfeld .................................................                  21,80         13,-\n§ 56\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Zusatzgeräte\nFolgende Zusatzgeräte werden nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche aus-\ngewechselt:\n1. zusätzlicher Sprechapparat als teilnehmereigenes Zusatzgerät in einfachen Endstellen an Wählan-\nschlüssen,\n2. Klingel mit sichtbarer Anzeige,\n3. Sternschauzeichen oder Lampe,\n4. Fallscheibe,\n5. separater Kopfhörer,\n6. separates Mikrofon.,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                      1993\nAnhang 4\n§ 57\nGebühren für Zusatzgeräte\nFür Zusatzgeräte in einfachen Endstellen werden fol_gende Grundgebühren erhoben:\nPosteigen     Teilnehmereigen\nNr.                               Zusatzgeräte                            monatliche      monatliche\nGrundgebühr     Grundgebühr\nDM                DM\na                                     b                                      C                 d\n1            Zusätzlicher Sprechapparat                                            -               0,90\n2            Klingel mit sichtbarer Anzeige ............................... .      -               0,30\n3            Sternschauzeichen oder Lampe\n3.1          zum Einbau in andere Einrichtungen ........................ .       0,70              0,35\n3.2          eingebaut in ein Kästchen ................................... .     1,-               0,45\n4            Fallscheibe .................................................. .    1,15              0,40\n5            Separater Kopfhörer ......................................... .     1,35              0,50\n6            Separates Mikrofon .......................................... .     2,85              0,95\nUnterabschnitt 2\nÜberlassen von Endeinrichtungen In Anlagen\n§ 58\nÜbersicht\n(1) Endeinrichtungen für Telefonanlagen, die nicht in den §§ 98 bis 135 der Telekommunikationsordnung\nangeboten, aber von der Deutschen Bundespost Obertassen werden, sind:\n1. Vermittlungseinrichtungen, gegebenenfalls mit weiteren Ausbaustufen und Leistungsmerkmalen der Ergän-\nzungsausstattung,\n2. besondere Endeinrichtungen, die nicht mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind,\n3. Telefone als\na) Reihentelefone,\nb) Vorzimmertelefone,\nc) Arbeitsplätze fOr\naa) Makler- und Auftragsanlagen,\nbb) Abfragestellen,\nd) Spezialtelefone,\n4.  Zusatzgeräte.\n(2) Zusätzlich zu den Endeinrichtungen nach Absatz 1 werden für Telefonanlagen(§ 59) folgende Endeinrich-\ntungen, die in§ 98 der Telekommunikationsordnung aufgeführt sind, überlassen:\n1. Telefone als Standard- und Spezialtelefone sowie Telefone in Sonderanfertigung,\n2. Zusatzgeräte,\n3. Mehrdienstendeinrichtungen,\n4. Sondereinrichtungen,\n5. Anpassungseinrichtungen,\n6. Fernkopierer der Gruppe 2 und der Gruppe 3.","1994                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n§ 59\nTelefonanlagen, Leistungsumfang\n(1) Nicht in§ 99 der Telekommunikationsordnung aufgeführte Telefonanlagen sind:\n1. Reihenanlagen nach Ausstattung 1,\na) einfacher Art,\nb) mit Linientasten,\n2. Vorzimmeranlagen nach Ausstattung 1,\na) kleinere Vorzimmeranlagen,\nb) größere Vorzimmeranlagen,\n3. Makler- und Auftragsanlagen,\n4. kleine Anlagen mit handbedienten Vermittlungseinrichtungen,\n5. Glühlampenschränke,\n6. Familientelefonanlagen 1/4,\n7. Wählanlagen als\na) kleine Wählanlagen nach Ausstattung 1,\nb) mittlere Wählanlagen nach Ausstattung 1,\nc) große Wählanlagen nach Ausstattung 1,\n8. Unteranlagen als\na) kleine Unteranlagen nach Ausstattung 1,\nb) mittlere Unteranlagen nach Ausstattung 1,\nc) große Unteranlagen nach Ausstattung 1,\n9. mittlere Wählanlagen Baustufe 2 W 80 alter Ausführung nach Ausstattung 2.\n(2) Die Einrichtungen von Reihen-, Vorzimmer-, Makler- und Auftragsanlagen sowie die Vermittlungseinrich-\ntungen können in Regelausstattung je nach Art und Baustufe in einem Mindestausbau oder mit weiteren Aus-\nbaustufen bis zu einem Endausbau überlassen werden.\n(3) Je nach Art und Baustufe der Telefonanlagen können nach Maßgabe der entsprechenden Ausstattungs-\nregelungen zusätzlich zur Regelausstattung Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung überlassen\nwerden.\n(4) Hinsichtlich der technischen und konstruktiven Gestaltung der Endeinrichtungen, der Realisierung der\nLeistungsmerkmale und der systembedingten Vorleistung können abhängig von den einzelnen Fabrikaten bei\nAnlagen gleicher Art und Baustufe Abweichungen bestehen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Leistungs-\numfang, der Ober den für das bestimmte Fabrikat angegebenen Leistungsumfang hinausgeht, besteht nicht.\n(5) Die Anschaltung von Anschlüssen und von weiteren Endeinrichtungen an Einrichtungen von Reihen-, Vor-\nzimmer-, Makler- und Auftragsanlagen oder an Vermittlungseinrichtungen sowie die Nutzung der möglichen Lei-\nstungsmerkmale und die Nutzung der unterschiedlichen Dienste durch die angeschalteten Endeinrichtungen\nsind abhängig von dem durch die Art, die Baustufe und das Fabrikat bestimmten Leistungsumfang. Ein\nAnspruch auf bestimmte Anschalte- und Nutzungsmöglichkeiten besteht nicht.\n§ 60\nÜberlassungsbedingungen\n(1) Endeinrichtungen für Telefonanlagen nach den§§ 61 bis 114 werden nur bedingt in dem für die jeweiligen\nEndeinrichtungen angegebenen Umfang überlassen. Die Vorschriften für das Überlassen von post- und teil-\nnehmereigenen Endstelleneinrichtungen in Telefonanlagen sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Deutsche Bundespost kann die Überlassung der Endeinrichtungen durch Kündigung beenden(§ 347\nder Telekommunikationsordnung), wenn\n1. die ordnungsgemäße Instandhaltung nicht mehr gewährleistet ist und\n2. eine Auswechslung von Amts wegen gegen gleiche Endeinrichtungen nicht möglich ist.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1995\nAnhang 4\n§ 61\nAusbau und Ausstattung von Reihenanlagen einfacher Art\n(1) Reihenanlagen einfacher Art gibt es als\n1. Anlagen in Ausführung A mit dezentraler Steuerung,\n2. Anlagen in Ausführung B mit zentraler Steuerung.\n(2) Für Reihenanlagen einfacher Art bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. für Baustufe 1/2\na) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,\nb) ein Reihentelefon als Abfragestelle,\nc) mindestens ein bis höchstens 2 Reihentelefone als Nebenstellen,\n2. für Baustufe 1/5\na) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,\nb) ein Reihentelefon als Abfragestelle,\nc) mindestens ein bis höchstens 5 Reihentelefone als Nebenstellen.\n(3) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können in die Reihentelefone folgende Zusätze\neingebaut werden:\n1. statt Wählscheibe ein\na) Tastenfeld 11 für Impulswahlverfahren,\nb) Tastenfeld 12 für Impulswahlverfahren mit Wahlwiederholung und Rufnummerngeber für bis zu 10 Ruf-\nnummern,\nc) Tastenfeld 13 für Impulswahlverfahren mit Wahlwiederholung,\nRufnummerngeber für bis zu 55 Rufnummern und Sperrschloß,\nd) Tastenfeld M für Mehrfrequenzwahlverfahren,\ne) Tastenfeld D für Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren,\n2. Sperrschloß zur zeitweisen Verhinderung der Wahl über die Anschlüsse.\n(4) Als Ergänzungsausstattung sind folgende Leistungsmerkmale möglich:\n1. Einzelnachtschaltung,\n2. automatische Rufweiterschaltung,\n3. Mithör- und Mitsprechmöglichkeit bei Reihentelefonen,\n4. optische Anrufkennzeichnung bei Reihennebenstellen,\n5. Freisprecheinrichtungen für Reihentelefone,\n6. Einrichtung zum Anschalten eines Festanschlusses an Stelle einer Reihennebenstelle (Ausführung 1/1).\n(5) Weitere für Reihenanlagen einfacher Art mögliche Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung sind in\nden entsprechenden Ausstattungsregelungen festgelegt.\n§ 62\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihenanlagen einfacher Art\nEinrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig bereitge-\nstellt, wie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.\n§ 63\nGebühren für Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art\nFür Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen            Teilnehmereigen\nNr.        Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art    monatliche      einmalige        monatliche\nGrundgebühr       Gebühr        Grundgebühr\nDM             DM               DM\na                               b                               C              d                 e\n1            Reihenanlagen einfacher Art in Ausführung A\n1.1          Baustufe 1/2","1996                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.       Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art      monatliche     einmalige        monatliche\nGrundgebühr      Gebühr        Grundgebühr\nDM            DM               DM\na                             b                                 C             d                 e\n1.1.1      Reihentelefon in Grundausstattung\n1.1.1.1    als Abfragestelle ............................. .       10,80         501,-              3,80\n1.1.1.2    als Nebenstelle .............................. .          7,75        360,50             2,75\n1.1.2      Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon\n1.1.2.1    Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.1.2.1.1  Tastenfeld 11 ................................. .        3,50         156,-              1,45\n1.1.2.1.2  Tastenfeld 12 ................................. .        5,30         236,-              2,20\n1.1.2.1.3  Tastenfeld 13 ................................. .         7,10         315,-              2,95\n1.1.2.1.4   Tastenfeld M ................................. .         2,70         120,-              1,10\n1.1.2.1.5  Tastenfeld D ................................. .          2,25         100,-              0,90\n1.1.2.2     Sperrschloß .................................. .         0,90          39,-              0,35\n1.1.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n1.1.3.1     Einzelnachtschaltung ......................... .         1,95          90,60             0,70\n1.1.3.2     automatische Rufweiterschaltung ............ .           6,05         280,80             2,15\n1.1.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit, je Reihen-\ntelefon ........................................ .        1,-           46,50             0,35\n1.1.3.4    optische Anrufkennzeichnung, je Reihenneben-\nstelle ......................................... .        1,60          75,20             0,55\n1.1.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ................. ..          28,40       1 320,-             10,-\n1.1.3.6    weitere Leistungsmerkmale ................... .       nach§ 119     nach § 119        nach § 119\n1.2        Baustufe 1/5\n1.2.1      Reihentelefon in Grundausstattung\n1.2.1.1    als Abfragestelle ............................. .        12,90         599,10             4,55\n1.2.1.2    als Nebenstelle ............................. ..          9,75         453,30             3,45\n1.2.2.     Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon\n1.2.2.1    Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.2.2.1.1  Tastenfeld 11 ................................. .         3,50         156,-              1,45\n1.2.2.1.2  Tastenfeld 12 ................................. .         5,30         236,-              2,20\n1.2.2.1.3  Tastenfeld 13 ................................. .         7,10         315,-              2,95\n1.2.2.1.4  Tastenfeld M ................................. .          2,70         120,-              1,10\n1.2.2.1.5  Tastenfeld D ................................. .          2,25         100,-              0,90\n1.2.2.2    Sperrschloß .................................. .          0,90          39,-              0,35\n1.2.3      Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n1.2.3.1    Einzelnachtschaltung ......................... .          1,95          90,60             0,70\n1.2.3.2    automatische Rufweiterschaltung ............ .            6,05         280,80             2,15\n1.2.3.3    Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon .............................. .         1,-           46,50             0,35\n1.2.3.4    optische Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ......................... .          1,60          75,20             0,55\n1.2.3.5    Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) .................. .          28,40      1 320,-              10,-\n1.2.3.6    weitere Leistungsmerkmale ................... .       nach§ 119     nach § 119       nach § 119\n2          Reihenanlagen einfacher Art in Ausführung B\n2.1        Baustufe 1/2\n2.1.1      Reihentelefon in Grundausstattung\n2.1.1.1    als Abfragestelle ............................. .        16,20         708,80             5,35\n2.1.1.2    als Nebenstelle .............................. .          9,15         440,80             3,05","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        1997\nAnhang 4\nPosteigen             Teilnehmereigen\nNr.      Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art    monatliche     einmalige         monatliche\nGrundgebühr       Gebühr         Grundgebühr\nDM              DM                DM\na                            b                              C               d                 e\n2.1.2     Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon\n2.1.2.1   Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.1.2.1.1 Tastenfeld 11 ................................. .     3,50          156,-               1,45\n2.1.2.1.2 Tastenfeld 12 ................................. .     5,30          236,-               2,20\n2.1.2.1.3 Tastenfeld 13 ................................. .     7,10          315,-               2,95\n2.1.2.1.4 Tastenfeld M ................................. .      2,70          120,-               1,10\n2.1.2.1.5 Tastenfeld D ................................. .      2,25          100,-               0,90\n2.1.2.2   Sperrschloß .................................. .      0,90            39,-              0,35\n2.1.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n2.1.3.1   Einzelnachtschaltung ......................... .      1,95            90,60             0,70\n2.1.3.2   automatische Rufweiterschaltung ............ .        6,05          280,80              2,15\n2.1.3.3   Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon .............................. .     1,-             46,50             0,35\n2.1.3.4   optische Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ......................... .      1,60            75,20             0,55\n2.1.3.5   Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.1.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon .................... .      30,50        1 418,-              10,80\n2.1.3.5.2 mit Beistellmikrofon .......................... .    32,80        1 524,-              11,60\n2.1.3.6   Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) .................. .      28,40         1 320,-             10,-\n2.1.3.7   weitere Leistungsmerkmale ................... .    nach§ 119      nach § 119        nach § 119\n2.2       Baustufe 1/5\n2.2.1     Reihentelefon in Grundausstattung\n2.2.1.1   als Abfragestelle ............................. .    19,10          919,40              6,30\n2.2.1.2   als Nebenstelle .............................. .     10,20          491,20              3,35\n2.2.2     Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.2.2.1   Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.2.2.1.1 Tastenfeld 11 ................................. .     3,50          156,-               1,45\n2.2.2.1.2 Tastenfeld 12 ................................. .     5,30          236,-               2,20\n2.2.2.1.3 Tastenfeld 13 ................................. .     7,10          315,-               2,95\n2.2.2.1.4 Tastenfeld M ................................. .      2,70          120,-               1,10\n2.2.2.1.5 Tastenfeld D ................................. .      2,25          100,-               0,90\n2.2.2.2   Sperrschloß .................................. .      0,90            39,-              0,35\n2.2.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n2.2.3.1   Einzelnachtschaltung ......................... .      1,95            90,60             0,70\n2.2.3.2   automatische Rufweiterschaltung ............ .        6,05          280,80              2,15\n2.2.3.3   Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon .............................. .     1,-             46,50             0,35\n2.2.3.4   optische Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ......................... .      1,60            75,20             0,55\n2.2.3.5   Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.2.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon .................... .      30,50        1 418,-              10,80\n2.2.3.5.2 mit Beistellmikrofon .......................... .    32,80        1 524,-              11,60\n2.2.3.6   Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) .................. .      28,40        1 320,-              10,-\n2.2.3.7   weitere Leistungsmerkmale ................... .    nach§ 119       nach 119         nach § 119","1998                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n§ 64\nAusbau und Ausstattung von Reihenanlagen mit Linientasten\n(1) Reihenanlagen mit Linientasten gibt es als\n1. Anlagen in Ausführung A mit dezentraler Steuerung,\n2. Anlagen in Ausführung B mit zentraler Steuerung.\n(2) Für Reihenanlagen mit Linientasten bestehen folgende Ausbaun:1öglichkeiten:\n1. für Baustufe 1/5 (nur in Ausführung A)\na) ein Anschalteorgan für Anschlüsse,\nb) ein Reihentelefon als Abfragestelle,\nc) mindestens ein bis höchstens 5 Reihentelefone als Nebenstellen,\n2. für Baustue 2/5\na) 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) ein Reihentelefon als Abfragestelle,\nc) mindestens ein bis höchstens 5 Reihentelefone als Nebenstellen,\n3. für Baustufe 2/10\na) 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) ein Reihentelefon als Abfragestelle,\nc) mindestens ein bis höchstens 1O Reihentelefone als Nebenstellen,\n4. für Baustufe 3/10\na) 3 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) ein Reihentelefon als Abfragestelle,\nc) mindestens ein bis höchstens 10 Reihentelefone als Nebenstellen,\n5. für Baustufe 4/ 10\na) 4 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) ein Reihentelefon als Abfragestelle,\nc) mindestens ein bis höchstens 1O Reihentelefone als Nebenstellen,\n6. für Baustufe 4/15 (nur in Ausführung A)\na) 4 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) ein Reihentelefon als Abfragestelle,\nc) mindestens ein bis höchstens 15 Reihentelefone als Nebenstellen.\n(3) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können in die Reihentelefone folgende Zusätze\neingebaut werden:\n1. statt Wählscheibe ein\na) Tastenfeld 11 für Impulswahlverfahren,\nb) Tastenfeld 12 für Impulswahlverfahren mit Wahlwiederholung und Rufnummerngeber für bis zu 10 Ruf-\nnummern,\nc) Tastenfeld 13 für Impulswahlverfahren mit Wahlwiederholung, Rufnummerngeber für bis zu 55 Ruf-\nnummern und Sperrschloß,\nd) Tastenfeld M für Mehrfrequenzwahlverfahren,\ne) Tastenfeld D für Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren,\n2. ein Sperrschloß zur zeitweisen Verhinderung der Wahl Ober die.Anschlüsse.\n(4) Als Ergänzungsausstattung sind folgende Leistungsmerkmale möglich:\n1. Einzelnachtschaltung,\n2. automatische Rufweiterschaltung,\n3. Mithör- und Mitsprechmöglichkeit bei Reihentelefonen,\n4. optische Anrufkennzeichnung\na) bei Reihenabfragestellen der Baustufe 2/5 und 2/10,\nb) bei Reihennebenstellen,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       1999\nAnhang 4\n5. Freisprecheinrichtungen für Reihentelefone,\n6. Einrichtung zum Anschalten eines Festanschlusses (Ausführung 1/1 ),\n7. Einrichtung zum Anschalten von zwei Festanschlüssen (Ausführung 2/2),\n8. Erweiterungen zur Einrichtung zum Anschalten von zwei Festanschlüssen\na) Sammelnachtschaltung zu einem der Festanschlüsse,\nb) automatische Rufweiterschaltung zu einem der Festanschlüsse,\nc) automatischer Zugang über die Festanschlüsse zu einem Anschluß der Reihenanlage,\nd) Umlegen von Verbindungen zwischen den Festanschlüssen.\n(5) Weitere für Reihenanlagen mit Linientasten mögliche Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\nsind in den entsprechenden Ausstattungsregelungen festgelegt.\n§ 65\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihenanlagen mit Linientasten\n(1) Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten in Ausführung Ader Baustufe 1/5 und 4/15 werden\nnicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.\n(2) Teilnehmereigene Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten in Ausführung Ader Baustufe 2/10,\n3/10 und 4/10 werden nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt und nicht mehr erweitert.\n(3) Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten in Ausführung A der Baustufe 2/5 in Ausführung B\nwerden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig bereitgestellt, wie sie von der Deutschen Bundespost\nbeschafft werden.\n§ 66\nGebühren für Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten\nFür Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.     Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten   monatliche     einmalige        monatliche\nGrundgebühr       Gebühr       Grundgebühr\nDM            DM                DM\na                             b                                C             d                 e\n1           Reihenanlagen mit Linientasten\nin Ausführung A\n1.1         Baustufe 1/5\n1.1.1       Reihentelefon\n1.1.1.1     als Abfragestelle ............................. .     16,80                            5,90\n1.1.1.2     als Nebenstelle .............................. .      13,60                            4,80\n1.1.2       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n1.1.2.1     Einzelnachtschaltung ......................... .        1,95                           0,70\n1.1.2.2     automatische Rufweiterschaltung ............ .          6,05                           2,15\n1.1.2.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon .............................. .        1,-                            0,35\n1.1.2.4     opti$che Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ......................... .         1,60                           0,55\n1.1.2.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1) .................. .      28,40                           10,.-\n1.1.2.6    weitere Leistungsmerkmale ................... .     nach§ 119                       nach§ 119","2000                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nPosteigen            Teilnehmereigen\nNr.    Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten   monatliche    einmalige         monatliche\nGrundgebühr     Gebühr         Grundgebühr\nDM            DM                DM\na                            b                                C             d                 e\n1.2          Baustufe 2/5\n1.2.1        Reihentelefon in Grundausstattung\n1.2.1.1     als Abfragestelle ........................... .       19,80        920,90              7-\n,\n1.2.1.2     als Nebenstelle ............................ .        15,20        707,80              5,40\n1.2.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n1.2.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.2.2.1.1   Tastenfeld 11 ............................... .         3,50       156,-               1,45\n1.2.2.1.2   Tastenfeld 12 ............................... .         5,30       236,-               2,20\n1.2.2.1.3   Tastenfeld 13 ............................... .         7,10       315,-               ~.95\n1.2.2.1.4   Tastenfeld M ............................... .          2,70       120,-               1,10\n1.2.2.1.5   Tastenfeld D ............................... .          2,25       100,-               0,90\n1.2.2.2     Sperrschloß ................................ .          0,90        39,-               0,35\n1.2.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n1.2.3.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .           1,95        90,60              0,70\n1.2.3.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .           6,05       280,80              2,15\n1.2.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse ............................. .          1-\n1           46,50             0,35\n1.2.3.4     optische Anrufkennzeichnung\n1.2.3.4.1   für die Reihenabfragestelle ................. .         4,85       225,90              1,70\n1.2.3.4.2   für jede Reihennebenstelle,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .           1,60         75,20             0,55\n1.2.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ................ .         28,40      1 320,-              10,-\n1.2.3.6     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 2/2)\n1.2.3.6.1   in Grundausstattung ........................ .        50,70      2 360,-              17,90\n1.2.3.6.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.2.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .          1,60         73,70             0,55\n1.2.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............... .           1,60         73,70             0,55\n1.2.3.6.2.3 automatischer Zugang ...................... .           1,25         57,80             0,45\n1.2.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ .             2,70       125,40              0,95\n1.2.3.7     weitere Leistungsmerkmale ................. .      nach§ 119     nach§ 119         nach§ 119\n1.3         Baustufe 2/10\n1.3.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n1.3.1.1     als Abfragestelle ........................... .       24,70      1151,-                8,75\n1.3.1.2     als Nebenstelle ............................ .        17,60        817,30              6,20\n1.3.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n1.3.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.3.2.1.1   Tastenfeld 11 ............................... .         3,50       156,-               1,45\n1.3.2.1.2   Tastenfeld 12 ................•...............         ·5,30       236,-               2,20\n1.3.2.1.3   Tastenfeld 13 ............................... .         7,10       315,-               2,95\n1.3.2.1.4   Tastenfeld M ............................... .          2,70       120,-               1,10","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        2001\nAnhang 4\nPosteigen             Teilnehmereigen\nNr.   Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten  monatliche     einmalige         monatliche\nGrundgebühr      Gebühr         Grundgebühr\nDM              DM                DM\na                           b                              C               d                 e\n1.3.2.1.5   Tastenfeld D ............................... .       2,25         100,-               0,90\n1.3.2.2     Sperrschloß ................................ .       0,90          39,-               0,35\n1.3.3       Leistungsmerkmale       der Er@länzungsaus-\nstattung\n1.3.3.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .        1,95           90,60             0,70\n1.3.3.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .        6,05         280,80              2,15\n1.3.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .       1,-            46,50             0,35\n1.3.3.4     optische Anrufkennzeichnung\n1.3.3.4.1   für die Reihenabfragestelle ................. .      4,85         225,90              1,70\n1.3;3.4.2   für jede Reihennebenstelle,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .        1,60           75,20             0~55\n1.3.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ................ .       28,40       1 320,-              10,-\n1.3.3.6     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 2/2)\n1.3.3.6.1   in Grundausstattung ........................ .      50,70       2 360,-              17,90\n1.3.3.6.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.3.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .       1,60           73,70             0,55\n1.3.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............... .        1,60           73,70             0,55\n1.3.3.6.2.3 automatischer Zugang ...................... .        1,25           57,80             0,45\n1.3.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ .          2,70         125,40              0,95\n1.3.3.7     weitere Leistungsmerkmale ................. .    nach§ 119      nach§ 119         nach§ 119\n1.4         Baustufe 3/10\n1.4.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n1.4.1.1     als Abfragestelle ........................... .     31,60       1 472,-              11,20\n1.4.1.2     als Nebenstelle ........................... ..      20,80         967,50              7,35\n1.4.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n1.4.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.4.2.1.1   Tastenfeld 11 ............................... .      3,50         156,-               1,45\n1.4.2.1.2   Tastenfeld 12 ............................... .      5,30         236,-               2,20\n1.4.2.1.3   Tastenfeld 13 .............................. ..      7,10         315,-               2,95\n1.4.2.1.4   Tastenfeld M ............................... .       2,70         120,-               1,10\n1.4.2.1.5   Tastenfeld D ............................... .       2,25         100,-               0,90\n1.4.2.2     Sperrschloß ................................ .       0,90           39,-              0,35\n1.4.3       Leistungsmerkmale      der Ergänzungsaus-\nstattung\n1.4.3.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .        1,95           90,60             0,70\n1.4.3.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .        6,05         280,80              2,15\n1.4.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .       1-\n,             46,50             0,35","2002                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nPosteigen            Teilnehmereigen\nNr.    Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten    monatliche    einmalige         monatliche\nGrundgebühr      Gebühr         Grundgebühr\nDM            DM                DM\na                            b                                 C             d                 e\n1.4.3.4      optische Anrufkennzeichnung,\nfür jede Reihennebenstelle, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse ............................. .           1,60         75,20             0,55\n1.4.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ................ .          28,40      1 320,-              10,-\n1.4.3.6     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 2/2)\n1.4.3.6.1   in Grundausstattung ........................ .         50,70      2 360,-              17,90\n1.4.3.6.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.4.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .           1,60         73,70             0,55\n1.4.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-\nteorgan für Anschlüsse ..................... .           1,60         73,70             0,55\n1.4.3.6.2.3 automatischer Zugang ...................... .            1,25         57,80             0,45\n1.4.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ .             2,70        125,40              0,95\n1.4.3.7     weitere Leistungsmerkmale ................. .       nach§ 119    nach§ 119          nach§ 119\n1.5         Baustufe 4/10\n1.5.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n1.5.1.1     als Abfragestelle ........................... .        39,80      1 852,-              14,10\n1.5.1.2     als Nebenstelle ............................ .         24,90      1 160,-               8,80\n1.5.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n1.5.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.5.2.1.1   Tastenfeld 11 ............................... .         3,50        156,-               1,45\n1.5.2.1.2   Tastenfeld 12 ............................... .         5,30        236,-               2,20\n1.5.2.1.3   Tastenfeld 13 ......................•••...••.•          7,10        315,-               2,95\n1.5.2.1.4   Tastenfeld M ............................... .          2,70        120,-               1,10\n1.5.2.1.5   Tastenfeld D ............................... .          2,25        100,-               0,90\n1.5.2.2     Sperrschloß ................................ .          0,90         39,-               0,35\n1.5.3       Leistungsmerkmale       der Ergänzungsaus-\nstattung\n1.5.3.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .            1,95         90,60             0,70\n1.5.3.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .           6,05        280,80              2,15\n1.5.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .           1-\n,           46,50             0,35\n1.5.3.4     optische Anrufkennzeichnung,\nfür jede Reihennebenstelle,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .           1,60         75,20              0,55\n1.5.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ................ .         28,40      1 320,-               10,-\n1.5.3.6     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 2/2)\n1.5.3.6.1   in Grundausstattung ........................ .        50,70      2 360,-               17,90\n1.5.3.6.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.5.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .          1,60         73,70              0,55\n1.5.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-\nteorgan für Anschlüsse ..................... .          1,60         73,70              0,55\n1.5.3.6.2.3 automatischer Zugang ...................... .           1,25         57,80              0,45","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        2003\nAnhang 4\nPosteigen             Teilnehmereigen\nNr.    Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten  monatliche      einmalige        monatliche\nGrundgebühr       Gebühr        Grundgebühr\nDM             DM                DM\na                            b                               C              d                 e\n1.5.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen                              2,70         125,40              0,95\n1.5.3.7     weitere Leistungsmerkmale ................. .     nach§ 119      nach§ 119         nach§ 119\n1.6         Baustufe 4/15\n1.6.1       Reihentelefon\n1.6.1.1     als Abfragestelle ........................... .     43,80                             15,50\n1.6.1.2     als Nebenstelle ............................ .      27,40                              9,70\n1.6.2       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n1.6.2.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .         1,95           90,60             0,70\n1.6.2.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .         6,05         280,80              2,15\n1.6.2.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit, je Reihen-\ntelefon, je Anschalteorgan für Anschlüsse ...         1,-            46,50             0,35\n1.6.2.4     optische Anrufkennzeichnung, für jede\nReihennebenstelle, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .        1,60           75,20             0,55\n1.6.2.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ................ .       28,40        1 320,-              10,-\n1.6.2.6     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 2/2)\n1.6.2.6.1   in Grundausstattung ........................ .      50,70        2 360,-              17,90\n1.6.2.6.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.6.2.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .        1,60           73,70             0,55\n1.6.2.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-\nteorgan für Anschlüsse ..................... .        1,60           73,70             0,55\n1.6.2.6.2.3 automatischer Zugang ...................... .         1,25           57,80             0,45\n1.6.2.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ .           2,70         125,40              0,95\n1.6.2.7     weitere Leistungsmerkmale ................. .     nach§ 119      nach§ 119         nach§ 119\n2           Reihenanlagen mit Linientasten\nin Ausführung B\n2.1         Baustufe 2/5\n2.1.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n2.1.1.1     als Abfragestelle ........................... .     39,80        1 852,-              14,10\n2.1.1.2     als Nebenstelle ............................ .      24,90        1 160,-               8,80\n2.1.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.1.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.1.2.1.1   Tastenfeld 11 ............................... .       3,50         156,-               1,45\n2.1.2.1.2   Tastenfeld 12- ............................... .      5,30         236,-               2,20\n2.1.2.1.3   Tastenfeld 13 ............................... .       7,10         315,-               2,95\n2.1.2.1.4   Tastenfeld M ............................... .        2,70         120,-               1,10\n2.1.2.1.5   Tastenfeld D ............................... .        2,25         100,-               0,90\n2.1.2.2     Sperrschloß ................................ .        0,90           39,-              0,35\n2.1.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n2.1.3.1     Einzelnachtschaltung, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse .................... , ............ .      1,95           90,60             0,70\n2.1.3.2     automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-\nteorgan für Anschlüsse ..................... .        6,05         280,80              2,15","2004                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.   Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten   monatliche    einmalige        monatliche\nGrundgebühr     Gebühr        Grundgebühr\nDM           DM                DM\na                           b                                C            d                 e\n2.1.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglicnkeit, je Reihen-\ntelefon, je Anschalteorgan für Anschlüsse ...        1,-           46,50             0,35\n2.1.3.4     optische Anrufkennzeichnung,\n2.1.3.4.1   für die Reihenabfragestelle ................. .      4,85        225,90              1,70\n2.1.3.4.2   für jede Reihennebenstelle, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse ............................. .        1,60         75,20             0,55\n2.1.3.5     Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.1.3.5.1   mit eingebautem Mikrofon .................. .       30,50      1 418,-              10,80\n2.1.3.5.2   mit Beistellmikrofon ........................ .     32,80      1 524,-              11,60\n2.1.3.6     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ................ .       28,40      1 320,-              10,-\n2.1.3.7     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 2/2)\n2.1.3.7.1   in Grundausstattung ........................ .      50,70      2 360,-              17,90\n2.1.3.7.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.1.3.7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .        1,60         73,70             0,55\n2.1.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-\nteorgan für Anschlüsse ..................... .        1,60         73,70             0,55\n2.1.3.7.2.3 automatischer Zugang ...................... .         1,25         57,80             0,45\n2.1.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ .          2,70        125,40              0,95\n2.1.3.8     weitere Leistungsmerkmale ................. .     nach§ 119    nach§ 119         nach§ 119\n2.2         Baustufe 2/10\n2.2.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n2.2.1.1     als Abfragestelle ........................... .     32,50      1 563,-              10,70\n2.2.1.2     als Nebenstelle ............................ .      17,80        856,40              5,90\n2.2.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.2.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.2.2.1.1   Tastenfeld 11 ............................... .      3,50        156,-               1,45\n2.2.2.1.2   Tastenfeld 12 ............................... .       5,30       236,-               2,20\n2.2.2.1.3   Tastenfeld 13 ............................... .       7,10       315,-               2,95\n2.2.2.1.4   Tastenfeld M ............................... .        2,70       120,-               1,10\n2.2.2.1.5   Tastenfeld D ............................... .        2,25       100,-               0,90\n2.2.2.2     Sperrschloß ................................ .       0,90          39,-              0,35\n2.2.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n2.2.3.1      Einzelnachtschaltung, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .         1,95        90,60             0,70\n2.2.3.2     automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-\nteorgan für Anschlüsse ..................... .         6,05      280,80              2,15\n2.2.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit, je Reihen-\ntelefon, je Anschalteorgan für Anschlüsse ...          1,-         46,50             0,35\n2.2.3.4     optische Anrufkennzeichnung,\n2.2.3.4.1   für die Reihenabfragestelle ................. .        4,85      225,90              1,70\n2.2.3.4.2   für jede Reihennebenstelle, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse ............................. .         1,60        75,20             0,55\n2.2.3.5     Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.2.3.5.1   mit eingebautem Mikrofon .................. .        30,50     1 418,-              10,80\n2.2.3.5.2   mit Beistellmikrofon ........................ .      32,80     1 524,-              11,60","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         2005\nAnhang 4\nPosteigen              Teilnehmereigen\nNr.   Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten  monatliche      einmalige         monatliche\nGrundgebühr       Gebühr         Grundgebühr\nDM               DM                DM\na                           b                              C                d                 e\n2.2.3.6     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ................ .       28,40       1 320,-               10,-\n2.2.3.7     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 2/2)\n2.2.3.7.1   in Grundausstattung ........................ .      50,70      2 360,-                17,90\n2.2.3.7.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.2.3.7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .       1,60           73,70              0,55\n2.2.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-\nteorgan für Anschlüsse ..................... .       1,60           73,70              0,55\n2.2.3.7.2.3 automatischer Zugang ...................... .        1,25           57,80              0,45\n2.2.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ .          2,70         125,40               0,95\n2.2.3.8     weitere Leistungsmerkmale ................. .    nach§ 119      nach§ 119          nach§ 119\n2.3         Baustufe 3/10\n2.3.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n2.3.1.1     als Abfragestelle ........................... .     37,10       1 782,-               12,20\n2.3.1.2     als Nebenstelle ............................ .      21,50       1 033,-                7,10\n2.3.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.3.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.3.2.1.1   Tastenfeld 11 ............................... .      3,50         156,-                1,45\n2.3.2.1.2   Tastenfeld 12 ............................... .      5,30         236,-                2,20\n2.3.2.1.3   Tastenfeld 13 .............................. ..      7,10         315,-                2,95\n2.3.2.1.4   Tastenfeld M ............................... .       2,70         120,-                1,10\n2.3.2.1.5   Tastenfeld D ............................... .       2,25         100,-                0,90\n2.3.2.2     Sperrschloß ................................ .       0,90           39,-               0,35\n2.3.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n2.3.3.1     Einzelnachtschaltung, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .       1,95           90,60              0,70\n2.3.3.2     automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-\nteorgan für Anschlüsse .................... ..       6,05         280,80               2,15\n2.3.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit, je Reihen-\ntelefon, je Anschalteorgan für Anschlüsse ...        1,-            46,50              0,35\n2.3.3.4     optische Anrufkennzeichnung, für jede Rei-\nhennebenstelle,     je   Anschalteorgan      für\nAnschlüsse ................................. .       1,60            75,20             0,55\n2.3.3.5     Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.3.3.5.1   mit eingebautem Mikrofon .................. .       30,50        1 418,-              10,80\n2.3.3.5.2   mit Beistellmikrofon ........................ .     32,80        1 524,-              11,60\n2.3.3.6     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ............... ..       28,40        1 320,-              10,-\n2.3.3.7     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 2/2)\n2.3.3.7.1   in Grundausstattung ....................... ..      50,70        2 360,-              17,90\n2.3.3.7.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.3.3.7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ................................. .       1,60            73,70             0,55\n2.3.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............... .        1,60            73,70             0,55\n2.3.3.7.2.3 automatischer Zugang ...................... .        1,25            57,80             0,45\n9","2006                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.       Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten    monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr     Gebühr        6rundgebühr\nDM           DM                DM\na                               b                                C            d                 e\n2.3.3.7.2.4    Umlegen von Verbindungen ................ .             2,70       125,40             0,95\n2.3.3.8        weitere Leistungsmerkmale ................. .      nach§ 119     nach§ 119        nach§ 119\n2.4            Baustufe 4/10\n2.4.1          Reihentelefon in Grundausstattung\n2.4.1.1        als Abfragestelle ........................... .       42,20      2 038,-             14,-\n2.4.1.2        als Nebenstelle ............................ .        26,50      1 275,-              8,75\n2.4.2          Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.4.2.1        Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.4.2.1.1      Tastenfeld 11 .............................. ..        3,50        156,-              1,45\n2.4.2.1.2      Tastenfeld 12 ............................... .         5,30       236,-              2,20\n2.4.2.1.3      Tastenfeld 13 ............................... .         7,10       315,-              2,95\n2.4.2.1.4      Tastenfeld M ............................... .         2,70        120,-              1,10\n2.4.2.1.5      Tastenfeld D ............................... .          2,25       100,-              0,90\n2.4.2.2        Sperrschloß ................................ .          0,90         39,-             0,35\n2.4.3          Leistungsmerkmale       der    Ergänzungsaus-\nstattung\n2.4.3.1        Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .           1,95        90,60             0,70\n2.4.3.2        automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .           6,05      280,80              2,15\n2.4.3.3        Mithör- und Mitsprechmöglichkeit, je Reihen-\ntelefon, je Anschalteorgan für Anschlüsse ...           1-\n,           46,50            0,35\n2.4.3.4        optische Anrufkennzeichnung,\nfür jede Reihennebenstelle, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse ............................. .          1,60         75,20            0,55\n2.4.3.5        Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.4.3.5.1      mit eingebautem Mikrofon .................. .         30,50      1 418,-             10,80\n2.4.3.5.2      mit Beistellmikrofon ........................ .       32,80      1 524,-             11,60\n2.4.3.6        Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ................ .         28,40      1 320,-             10,-\n2.4.3.7        Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 2/2)\n2.4.3.7.1      in Grundausstattung ........................ .        50,70      2 360,-              17,90\n2.4.3.7.2      Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.4.3.7.2.1    Sammelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .           1,60         73,70             0,55\n2.4.3.7.2.2    automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für AnschlQsse ............... .           1,60         73,70            0,55\n2.4.3. 7.2.3   automatischer Zugang ...................... .           1,25         57,80            0,45\n2.4.3.7.2.4    Umlegen von Verbindungen ................ .             2,70       125,40             0,95\n2.4.3.8        weitere Leistungsmerkmale ................. .       nach§ 119    nach§ 119        nach§ 119\n§ 67\nAusbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmeranlagen\n(1) Für kleine Vorzimmeranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. 2 Anschalteorgane für Anschlüsse entweder\na) für zwei Anschlüsse für beide Vorzimmertelefone oder\nb) für einen Anschluß für beide Vorzimmertelefone und je einen weiteren Anschluß für jedes Vorzimmer-\ntelefon,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         2007\nAnhang 4\n2. ein Sekretärtelefon als Abfragestelle,\n3. ein Cheftelefon als Nebenstelle,\n4. ein Innenverbindungsweg.\n(2) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können in die Vorzimmertelefone folgende\nZusätze eingebaut werden:\n1. statt Wählscheibe ein\na) Tastenfeld 11 für Impulswahlverfahren,\nb) Tastenfeld 12 für Impulswahlverfahren mit Wahlwiederholung und Rufnummerngeber für bis zu 10 Ruf-\nnummern,\nc) Tastenfeld M1 für Mehrfrequenzwahlverfahren,\nd) Tastenfeld M2 für Mehrfrequenzwahlverfahren mit Programmtasten zum Aktivieren von Leistungsmerk-\nmalen einer Telefonanlage,\ne) Tastenfeld D für Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren,\n2. ein Sperrschloß zur zeitweisen Verhinderung der Wahl über die Anschlüsse.\n(3) Als Ergänzungsausstattung sind folgende Leistungsmerkmale möglich:\n1. optische Anrufkennzeichnung,\n2. automatische Rufweiterschaltung,\n3. Zuweisen von Verbindungen vom Sekretärtelefon zum Cheftelefon,\n4. zusätzliche Tasten für besondere Zwecke,\n5. Freisprecheinrichtungen für Vorzimmertelefone,\n6. Zweittelefon zum Cheftelefon.\n(4) Weitere für Vorzimmeranlagen mögliche Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung sind in den ent-\nsprechenden Ausstattungsregelungen festgelegt.\n§ 68\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine Vorzimmeranlagen\nEinrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig bereit-\n. gestellt, wie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.\n§ 69\nGebühren für Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen\nFür Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen kleinen Vorzimmeranlagen werden folgende Gebühren\nerhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.        Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen           monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM               DM\na                                 b                                C           d                 e\n1             Anlage einschließlich einem Sekretärtelefon in\nGrundausstattung und einem Cheftelefon in\nGrundausstattung      •• • ••••••••••••••••••••• \"' ••    41,70    1 941,-             14,80\n2             Zusätze zur Grundausstattung der Vorzimmer-\ntelefone\n2.1           Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.1.1         Tastenfeld 11   •••••••••••  1 ••••••••••••••••••••        3,50      156,-              1,45\n2.1.2         Tastenfeld 12 ................................             5,30      236,-              2,20\n2.1.3         Tastenfeld M1 ...............................              2,70      120,-              1,10\n2.1.4         Tastenfeld M2 ...............................              5,95      164,-              2,45\n2.1.5         Tastenfeld D ................................              2,25      100,-              0,90\n2.2           Sperrschloß .................................              0,90        39,-             0,35","2008                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.         Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen            monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr         Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                                b                                   C           d                 e\n3              Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n3.1            optische Anrufkennzeichnung\n3.1.1         für ein Anschalteorgan      ••••••••••  • ••••• • •••••      8,60      398,80             3,05\n3.1.2         für beide Anschalteorgane       ..................          15,30      712,50             5,40\n3.2            automatische Rufweiterschaltung\n3.2.1         für ein Anschalteorgan      ......................           8,60      398,80             3,05\n3.2.2         für beide Anschalteorgane       ••••••••••••••     • •••    15,30      712,50             5,40\n3.3           Zuweisen von Verbindungen\n3.3.1         für ein Anschalteorgan      ••••••••• • ••••••••••••         3,05      142,15             1,10\n3.3.2         für beide Anschalteorgane       ..................           5,80      269,50             2,05\n3.4            Zusatztasten für besondere Zwecke, je Taste                 0,90        42,-             0,30\n3.5           Freisprecheinrichtung je Vorzimmertelefon             ..    22,90    1 063,-              8,10\n3.6           Chef-Zweittelefon ...........................            nach·§ 119  nach§ 119        nach§ 119\n3.7           weitere Leistungsmerkmale ..................             nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n§ 70\nAusbau und Ausstattung von größeren Vorzimmeranlagen\n(1) Für größere Vorzimmeranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. mindestens die gleichen Ausbaumöglichkeiten wie kleine Vorzimmeranlagen (§ 68),\n2. mindestens\na) ein weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse oder\nb) eine Leitung zu Mitarbeiterstellen oder\nc) eine weitere Sprechstelle oder\nd) eine Einrichtung zum Mithören oder Mitsprechen in den Sprechwegen einer Telefonanlage.\nEin Endausbau ist nicht festgelegt.\n(2) Die für größere Vorzimmeranlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den Ausstattungsregelungen\naufgeführt.\n§ 71\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für größere Vorzimmeranlagen\nEinrichtungen von größeren Vorzimmeranlagen werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig bereit-\ngestellt, wie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.\n§ 72\nGebühren für Einrichtungen von größeren Vorzimmeranlagen\nFür Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen größeren Vorzimmeranlagen werden Gebühren nach\n§ 119 erhoben.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                  2009\nAnhang 4\n§ 73\nAusbau und Ausstattung von Makler- und Auftragsanlagen\n(1) Für Makler- und Auftragsanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. mindestens 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,\n2. mindestens 2 Arbeitsplätze (einer der Arbeitsplätze gilt als Abfragestelle).\nEin Endausbau ist nicht festgelegt.\n(2) Die für Makler- und Auftragsanlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstat-\ntungsregelungen aufgeführt.\n§ 74\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Makler- und Auftragsanlagen\nEinrichtungen von Makler- und Auftragsanlagen werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig\nbereitgestellt, wie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.\n§ 75\nGebühren für Einrichtungen von Makler- und Auftragsanlagen\nFür Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Makler- und Auftragsanlagen werden Gebühren nach\n§ 119 erhoben.\n§ 76\nAusbau und Ausstattung von kleinen Anlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung\n(1) Für die Vermittlungseinrichtungen kleiner Anlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung sind\nfolgende Ausbaugrößen festgelegt:\n1. für Baustufe 1/1\na) ein Anschalteorgan für Anschlüsse,\nb) ein Anschalteorgan für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) ein Innenverbindungssatz,\n2. für Baustufe 1/2\na) ein Anschalteorgan für Anschlüsse,\nb) 2 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) ein Innenverbindungssatz,\n3. für Baustufe 1/5\na) ein Anschalteorgan für Anschlüsse,\nb) 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) ein Innenverbindungssatz,\n4. für Baustufe 2/10\na) 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) 10 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) mindestens ein bis höchstens 2 Innenverbindungssätze.\n(2) Die für kleine Anlagen mit handbedienten Vermittlungseinrichtungen möglichen Leistungsmerkmale sind\nin den entsprechenden Ausstattungsregelungen aufgeführt.\n(3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und\nTelefone in Sonderanfertigung überlassen.","2010                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n§ 77\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine Anlagen\nmit handbedienter Vermittlungseinrichtung\nVermittlungseinrichtungen kleiner Anlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung werden nicht mehr\nneu betriebsfähig bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.\n§ 78\nGebühren für Einrichtungen von kleinen Anlagen\nmit handbedienter Vermittlungseinrichtung\n(1) Für die Vermittlungseinrichtungen kleiner Anlagen mit handbedienterVermittlungseinrichtung werden fol-\ngende Gebühren erhoben:\nPosteigen  Teilnehmereigen\nNr.                     Einrichtungen von kleinen Anlagen\nmit handbedienter Vermittlungseinrichtung                   monatliche    monatliche\nGrundgebühr  Grundgebühr\nDM             DM\na                                      b                                           C              d\n1           Baustufe 1/1\nVermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle       ...................       15,60           5,50\n2           Baustufe 1/2\nVermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle       •• • ••••••••••••••• •    27,70           8,35\n3·          Baustufe 1/5\nVermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle       ...................       23,~0          11,30\n4           Baustufe 2/10\n4.1         Vermittlungseinrichtung einsch Iießlich Abfragestelle       ..........     50,80         18,-\n4.2         weiterer Innenverbindungssatz     ••••••••• • ••••••••••••••••••••••        4,20           1,50\n(2) In die Vermittlungseinrichtungen eingebaute Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattungen sind mit\nden Gebühren für die Vermittlungseinrichtungen abgegolten.\n§ 79\nAusbau und Ausstattung von Anlagen mit Glühlampenschränken\n(1) Für Glühlampenschränke bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. für Baustufe A\na) mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 10 bis höchstens 30 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) mindestens einen bis höchstens 3 Schnursätze für Innenverbindungen,\n2. für Baustufe B\na) mindestens   3 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens   30 bis höchstens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) mindestens   3 bis höchstens 5 Schnursätze für Innenverbindungen,\n3. für Baustufe C\na) mindestens   5 bis höchstens 10 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens   50 bis höchstens 100 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) mindestens   5 bis höchstens 10 Schnursätze für Innenverbindungen.\n(2) Die für Anlagen mit Glühlampenschränken möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden\nAusstattungsregelungen aufgeführt.\n(3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-\nanfertigung überlassen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. NovembE;3r 1986                             2011\nAnhang 4\n§ 80\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Anlagen mit Glühlampenschränken\nGlühlampenschränke werden nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen\ngleiche ausgewechselt.\n§ 81\nGebühren für Einrichtungen von Glühlampenschränken\n(1) Für Glühlampenschränke werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen  Teilnehmereigen\nNr.                   Einrichtungen von Glühlampenschränken                           monatliche    monatliche\nGrundgebühr  Grundgebühr\nDM             DM\na                                       b                                                C              d\n1           Baustufe A\n1.1         Verm ittl u ngseinrichtu ng im Mindestausbau mit Abfragestelle                  142,50         50,40\n1.2         weitere Ausbaustufen\n1.2.1       je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ...................                    25,20          8,90\n1.2.2       je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen ..............                     6,85          2,40\n1.2.3       je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen      ••••    • • • ••••  • • ••      8,65          3,05\n2           Baustufe B\n2.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit Abfragestelle .                    235,10         83,10\n2.2         weitere Ausbaustufen\n2.2.1       je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ...................                    25,20          8,90\n2.2.2       je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen ..............                     6,85          2,40\n2.2.3       je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen      •••   • ••••   • •• • •••       8,65          3,05\n3           Baustufe C\n3.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit Abfragestelle .                    142,50         50,40\n3.2         weitere Ausbaustufen\n3.2.1       je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ...................                    25,20          8,90\n3.2.2       je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen ..............                     6,85          2,40\n3.2.3       je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen      • • • • ••••••••••        •     8,65          3,05\n(2) In die Vermittlungseinrichtungen eingebaute Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattungen sind mit\nden Gebühren für die Vermittlungseinrichtungen abgegolten.\n§ 82\nAusbau und Ausstattung von Familientelefonanlagen 1/4\n(1) Für die Vermittlungseinrichtung der Familientelefonanlage 1/4 ist folgender Ausbau festgelegt:\n1. ein Anschalteorgan für einen Telefonwählanschluß,\n2. 4 Anschalteorgane für Nebenstellen,\n3. ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\n4. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg.\n(2) Die Leistungsmerkmale der Vermittlungseinrichtung sind in den entsprechenden Ausstattungsrege-\nlungen aufgeführt.\n(3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und\nTelefone in Sonderanfertigung überlassen.","2012                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n§ 83\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Vermittlungseinrichtungen\nvon Familientelefonanlagen 1/4\nVermittlungseinrichtungen der Familientelefonanlage 1/4 werden nicht als teilnehmereigene Einrichtungen\nüberlassen. Sie werden als posteigene Einrichtungen nur noch neu betriebsfähig bereitgestellt, solange sie bei\nder Deutschen Bundespost vorrätig sind.\n§ 84\nGrundgebühren für Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen 1/4\nFür die posteigenen Vermittlungseinrichtungen der Familientelefonanlage 1/4 wird eine monatliche Grundge-\nbühr von 20,70 DM erhoben.\n§ 85\nAusbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen\n(1) Für die Vermittlungseinrichtungen kleiner Wählanlagen sind folgende Ausbaugrößen festgelegt:\n1. für Baustufe 1/2\na) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,\nb) 2 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) ein Innenverbindungssatz,\n2. für Baustufe 1/3\na) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,\nb) 3 Anschalteorgane für Nebenstellen,\n.c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) ein Innenverbindungssatz,\n3. für Baustufe 1/5\na) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,\nb) 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) ein Innenverbindungssatz,\n4. für Baustufe 1/9/1\na) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,\nb) 9 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) ein Innenverbindungssatz,\n5. für Baustufe 1/9/2\na) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,\nb) 9 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,\nd) 2 Innenverbindungssätze.\n(2) Die für kleine Wählanlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-\nregelungen aufgeführt.\n(3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Tele-\nfone in Sonderanfertigung überlassen.\n§ 86\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine Wählanlagen\n(1) Einrichtungen von kleinen Wählanlagen werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig bereitgestellt,\nwie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.\n(2) Vermittlungseinrichtungen kleiner Wählanlagen der Baustufe 1/9/1 werden als teilnehmereigene Einrich-\ntungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                         2013\nAnhang 4\n§ 87\nGebühren für Einrichtungen von kleinen Wählanlagen\nFür Einrichtungen von kleinen Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.           Einrichtungen von kleinen Wählanlagen             monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr         Grundgebühr\nDM          DM               DM\na                                b                                 C           d                 e\n1              Baustufe 1/2\n1.1           Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle                43,10     2 008,-            15,10\n1.2            Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .........................................        nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n2              Baustufe 1/3\n2.1            Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle               64,80     3 018,-            22,80\n2.2            Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung  •••••••••••••••••••••••••••••••••••••    • •••  nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n3              Baustufe 1/5\n3.1            Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle               75,20     3 501,-            26,40\n3.2            Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung  ••••••••••••••••••••••••••   • ••••••••••••••   nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n4              Baustufe 1/9/1\n4.1            Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle               89,90         -              31,60\n4.2            Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung  •••••••••••••••••••••••••  • •••••••••••••••    nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n5              Baustufe 1/9/2\n5.1            Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle              121,90     5 672,-            42,90\n5.2            Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung  •••••••••• • •••••••••••••••••••••••••••   • •• nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n§ 88\nAusbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen\n(1) Mittlere Wählanlagen gibt es in den Baustufen II A bis II G als\n1. Anlagen in Ausführung 1 mit Dreh- oder Hebdrehwählern in den Sprechwegen,\n2. Anlagen in Ausführung 2 mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen\nKontakten in den Sprechwegen.\n(2) Für die Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen in Regelausstattung bestehen folgende Ausbau-\nmöglichkeiten:\n1. für Baustufe II V\na) 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) eine Abfragestelle,\nd) ein Innenverbindungssatz,","2014                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n2. für Baustufe II A\na) 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) 10 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) eine Abfragestelle,\nd) ein Innenverbindungssatz,\n3. für Baustufe II BIC\na) mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 15 bis höchstens 25 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) eine Abfragestelle,\nd) mindestens 2 bis höchstens 3 Innenverbindungssätze,\n4. für Baustufe II D\na) mindestens 3 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) 25 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) eine Abfragestelle,\nd) mindestens 3 bis höchstens 4 Innenverbindungssätze,\n5. für Baustufe II E\na) mindestens 3 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 30 bis höchstens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) eine Abfragestelle,\nd) mindestens 4 bis höchstens 6 Innenverbindungssätze,\n6. für Baustufe II F\na) mindestens 3 bis höchstens 8 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 30 bis höchstens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) eine Abfragestelle,\nd) mindestens 4 bis höchstens 6 Innenverbindungssätze,\n7. für Baustufe II G\na) mindestens 5 bis höchstens 10 Anschalteorgane für Anschlüsse,\nb) mindestens 50 bis höchstens 100 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) eine Abfragestelle,\nd) mindestens 5 bis höchstens 12 Innenverbindungssätze.\n(3) Vermittlungseinrichtungen der Baustufen II E bis II Gin Ausführung 2 können entweder mit Impulswahl-\nverfahren für die Telefone oder mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren ausgerüstet sein.\n(4) Die für mittlere Wählanlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-\nregelungen aufgeführt.\n(5) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-\nanfertigung überlassen.\n§ 89\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen\n(1) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen in Ausführung 1 werden nicht mehr neu betriebsfähig\nbereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausg~wechselt.\n(2) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen in Ausführung 2 werden als teilnehmereigene Einrich-\ntungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                    2015\nAnhang 4\n§ 90\nGebühren für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen\nFür Einrichtungen von mittleren Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.         Einrichtungen von mittleren Wählanlagen                                            monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM               DM\na                                            b                                                    C           d                 e\n1            Mittlere Wählanlagen in Ausführung 1\n1.1          Baustufe II V\n1.1.1        Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-\ngestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . .       197,70                        69,90\n1.1.2        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n1.2          Baustufe II A\n1.2.1        Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-\ngestelle ..................................... .                                         245,30                        86,70\n1.2.2        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                        nach§ 119                    nach§ 119\n1.3          Baustufe II B/C\n1.3.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .                                         288,90                       102,10\n1.3.2        weitere Ausbaustufen\n1.3.2.1      je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..                                              37,50                        13,30\n1.3.2.2      je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                                          15,50                         5,50\n1.3.2.3      ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             17,60                         6,20\n1.3.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                        nach§ 119                    nach§ 119\n1.4          Baustufe II D\n1.4.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .                                         387,40                        137,-\n1.4.2        weitere Ausbaustufen\n1.4.2.1      je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..                                              37,50                        13,30\n1.4.2.2      ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             17,60                         6,20\n1.4.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                        nach§ 119                    nach§ 119\n1.5          Baustufe II E\n1.5.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .                                         556,30                       196,70\n1.5.2        weitere Ausbaustufen\n1.5.2.1      je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..                                              37,50                        13,30\n1.5.2.2      je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                                           15,50                        5,50\n1.5.2.3      ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                              17,60                        6,20\n1.5.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                        nach§ 119                    nach§ 119\n1.6          Baustufe II F\n1.6.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .                                         61590                        217,10","2016                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.      Einrichtungen von mittleren Wählanlagen                                            monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM               DM\na                                         b                                                    C           d                 e\n1.6.2     weitere Ausbaustufen\n1.6.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..                                              37,50                        13,30\n1.6.2.2   je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                                          15,50                         5,50\n1.6.2.3   ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             17,60                         6,20\n1.6.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                        nach§ 119                    nach§ 119\n1.7       Baustufe II G\n1.7.1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .                                       1 055,-                        372,80\n1.7.2     weitere Ausbaustufen\n1.7.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..                                              37,50                        13,30\n1.7.2.2   je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                                          15,50                         5,50\n1.7.2.3   ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             17,60                         6,20\n1.7.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                        nach§ 119                    nach§ 119\n2         Mittlere Wählanlagen in Ausführung 2\n2.1       Baustufe II A\n2.1.1     Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-\ngestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     272,30                        86,80\n2.1.2     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n2.2       Baustufe II B/C\n2.2.1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .                                         320,70                       102,20\n2.2.2     weitere Ausbaustufen\n2.2.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..                                              41,60    2 041,-             13,30\n2.2.2.2   je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                                          17,30      846,30             5,50\n2.2.2.3   ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             19,50      956,10             6,20\n2.2.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                        nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n2.3       Baustufe II D\n2.3.1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ........ : ........ .                                       430,10                       137,-\n2.3.2     weitere Ausbaustufen\n2.3.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..                                              41,60    2 041,-             13,30\n2.3.2.2   ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             19,50      956,10             6,20\n2.3.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                        nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n2.4       Baustufe II E\n2.4.1     mit Impulswahlverfahren\n2.4.1.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .                                         617 50                       196,80","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        2017\nAnhang 4\nPosteigen            Teilnehmereigen\nNr.      Einrichtungen von mittleren Wählanlagen       monatliche      einmalige        monatliche\nGrundgebühr       Gebühr        Grundgebühr\nDM             DM               DM\na                          b                               C              d                 e\n2.4.1.2   weitere Ausbaustufen\n2.4.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..          41,60       2 041,-             13,30\n2.4.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .      17,30         846,30             5,50\n2.4.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .         19,50         956,10             6,20\n2.4.1.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .   nach§ 119      nach§ 119         nach§ 119\n2.4.2     mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfah-\nren\n2.4.2.1   Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-\ngestelle ..................................... .     812,80                          259,-\n2.4.2.2   weitere Ausbaustufen\n2.4.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..          50,80       2 490,-             16,20\n2.4.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .      22,-        1 079,--             7,-\n2.4.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .         21,30       1 045,-              6,80\n2.4.2.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .   nach§ 119      nach § 119        nach§ 119\n2.5       Baustufe II F\n2.5.1     mit Impulswahlverfahren\n2.5.1.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .     684,-                           217,90\n2.5.1.2   weitere Ausbaustufen\n2.5.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..          41,60       2 041,-             13,30\n2.5.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .      17,30         846,30             5,50\n2.5.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .         19,50         956,10             6,20\n2.5.1.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .   nach§ 119      nach§ 119         nach§ 119\n2.5.2     mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfah-\nren\n2.5.2.1   Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-\ngestelle ..................................... .     889,50                          283,40\n2.5.2.2   weitere Ausbaustufen\n2.5.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..          50,80       2 490,-             16,20\n2.5.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .      22,-        1 079,-              7,-\n2.5.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .         21,30       1 045,-              6,80\n2.5.2.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .   nach§ 119      nach § 119        nach§ 119\n2.6       Baustufe II G\n2.6.1     mit Impulswahlverfahren\n2.6.1.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .   1 171,-                           373, 10\n2.6.1.2   weitere Ausbaustufen\n2.6.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse             41,60       2 041,-             13,30\n2.6.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .      17,30         846,30             5,50\n2.6.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .         19,50         956,10             6,20\n2.6.1.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .   nach§ 119      nach§ 119         nach§ 119","2018                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.          Einrichtungen von mittleren Wählanlagen             monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr         Grundgebühr\nDM         DM               DM\na                                 b                                  C          d                 e\n2.6.2         mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfah-\nren\n2.6.2.1       Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-\ngestelle ......................................          1 513,-        -              482,20\n2.6.2.2       weitere Ausbaustufen\n2.6.2.2.1     je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..                50,80   2 490,-             16,20\n2.6.2.2.2     je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-\nlen ...........................................             22,-    1 079,-              7,-\n2.6.2.2.3     ein weiterer Innenverbindungssatz          •••••• • •••     21,30   1 045,-              6,80\n2.6.2.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung   • ••••••••••••• • ••••••••• • ••••••••••••••••   nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n§ 91\nAusbau und Ausstattung von großen Wählanlagen III W\n(1) Große Wählanlagen III W gibt es als\n1. Anlagen in Ausführung 1 mit Dreh- oder Hebdrehwählern in den Sprechwegen,\n2. Anlagen in Ausführung 2 mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen\nKontakten in den Sprechwegen.\n(2) Für die Vermittlungseinrichtungen großerWählanlagen III Win Regelausstattung ist folgender Mindestaus-\nbau festgelegt:\n1. mindestens 5 Anschalteorgane für Anschlüsse\na) ohne Durchwahl,\nb) mit Durchwahl,\n2. mindestens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,\n3. mindestens ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,\n4. mindestens 5 Innenverbindungssätze.\nDie Größe des Endausbaus ist abhängig vom Fabrikat der Anlage.\n(3) Bei Vermittlungseinrichtungen für Durchwahl sind mindestens 10 Anschalteorgane für Anschlüsse mit\nDurchwahl erforderlich.\n(4) Vermittlungseinrichtungen in Ausführung 2 können, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben\nsind, mit Einrichtungen für Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren für die Telefone ausgerüstet werden.\n(5) Die für große Wählanlagen III W möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-\nregelungen aufgeführt.\n(6) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonderan-\nfertigung überlassen.\n§ 92\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von großen Wählanlagen III W\n(1) Vermittlungseinrichtungen großerWählanlagen III W in Ausführung 1 werden nicht mehr neu betriebsfähig\nbereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.\n(2) Vermittlungseinrichtungen großer Wählanlagen III W in Ausführung 2 werden als teilnehmereigene\nEinrichtungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                           2019\nAnhang 4\n§ 93\nGebühren für Einrichtungen von großen Wählanlagen III W\nFür Einrichtungen von großen Wählanlagen III W werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen              Teilnehmereigen\nNr.        Einrichtungen von großen Wählanlagen III W      monatliche       einmalige        monatliche\nGrundgebühr        Gebühr        Grundgebühr\nDM               DM                DM\na                              b                               C               d                 e\n1             Wählanlagen III W in Ausführung 1\n1.1           Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .  1 678,-              -              413,50\n1.2           weitere Ausbaustufen\n1.2.1         je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..         96,30             -               23,70\n1.2.2         je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .     55,80             -                13,80\n1.2.3         je weiteren Innenverbindungssatz .......... .        53,80             -                13,30\n1.3           Durchwahleinrichtung für jedes durchwahl-\nfähige Anschalteorgan für Anschlüsse ..... .         37,90             -                 9,35\n1.4           Leistungsmerkmale       der   Ergänzungsaus-\nstattung .................................... .   nach§ 119            -            nach§ 119\n2             Wählanlagen III W in Ausführung 2\n2.1           Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .  1 862,-              -              410,80\n2.2           weitere Ausbaustufen\n2.2.1         je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ..        106,90        5 239,-              \"23,60\n2.2.2         je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .     62,:....     3 038,-               13,70\n2.2.3         je weiteren Innenverbindungssatz .......... .        59,80        2 929,-               13,20\n2.3           Durchwahleinrichtung für jedes durchwahl-\nfähige Anschalteorgan für Anschlüsse ..... .         42,-         2 060,-                9,25\n2.4           Einrichtungen für das Tastenwahlverfahren\nnach dem Dioden-Erd-Verfahren\n2.4.1         für die Vermittlungseinrichtung ............. .     297,70     , 14 591,-               65,70\n2.4.2         für alle vorhandenen Anschalteorgane für\nAnschlüsse ................................. .       29,30         1 436,-               6,45\n2.4.3         je 10 Anschalteorgane für Nebenstellen , ... .       11,70           575,70              2,60\n2.4.4         für jeden vorhandenen Innenverbindungssatz            5,10           249,60              1,10\n2.5           Leistungsmerkmale        der  Ergänzungsaus-\nstattung .................................... .   nach§ 119       nach§ 119         nach§ 119\n(2) Mit den Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.1 und 1.2 oder 2.1 und 2.2 ist die nach den technischen und be-\ntrieblichen Funktionsbedingungen vorgeschriebene Anzahl von Arbeitsplätzen der Abfragestelle abgegolten.\nFür weitere Arbeitsplätze, die über die geforderte Anzahl hinausgehen, werden Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.4\noder 2.5 erhöben.","2020                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n§ 94\nAusbau und Ausstattung von großen Wählanlagen III S\n(1) Für die Vermittlungseinrichtungen großerWählanlagen III S in Regelausstattung ist folgender Mindestaus-\nbau festgelegt:\n1. mindestens 5 Anschalteorgane für Anschlüsse,\n2. mindestens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,\n3. mindestens ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,\n4. mindestens 5 Innenverbindungssätze.\nDie Größe des Endausbaus ist nicht festgelegt.\n(2) Die für große Wählanlagen III S möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-\nregelungen aufgeführt.\n(3) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-\nanfertigung überlassen.\n§ 95\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von großen Wählanlagen III S\nVermittlungseinrichtungen großer Wählanlagen III S werden nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt, er-\nweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.\n§ 96\nGebühren für Einrichtungen von großen Wählanlagen III S\nFür Einrichtungen von großen Wählanlagen III S werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen  Teilnehmereigen\nNr.                Einrichtungen von großen Wählanlagen III S                       monatliche    monatliche\nGrundgebühr  Grundgebühr\nDM             DM\na                                         b                                            C              d\n1           Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau einschließlich Ab-\nfragestelle • • •••••••••••• • ••••••••••••••••••••••    • •••••••••••••••   1 425,-        350,-\n2           weitere Ausbaustufen\n2.1         je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ....................                  79,70        19,60\n2.2         je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen ...............                  51,80         12,80\n2.3         je weiteren Innenverbindungssatz        • • •• • •••••••••••••••••••••••  •     49,90         12,20\n3           Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung ...............                 nach§ 119     nach§ 119\n§ 97\nAusbau und Ausstattung von kleinen Unteranlagen\n(1) Die Vermittlungseinrichtungen kleiner Unteranlagen haben folgenden Ausbau:\n1. ein Anschalteorgan für einen Festanschluß,\n2. 9 Anschalteorgane für Nebenstellen,\n3. mindestens ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,\n4. 2 Innenverbindungssätze.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       2021\nAnhang 4\n(2) Die für kleine Unteranlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-\nregelungen aufgeführt.\n(3) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonderan-\nfertigung überlassen.\n§ 98\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von kleinen Unteranlagen\nVermittlungseinrichtungen kleiner Unteranlagen werden als teilnehmereigene Einrichtungen nicht mehr neu\nbetriebsfähig bereitgestellt.\n§ 99\nGebühren für Einrichtungen von kleinen Unteranlagen\nFür Einrichtungen von kleinen Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.            Einrichtungen von kleinen Unteranlagen          monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr    Gebühr        Grundgebühr\nDM           DM               DM\na                                b                                C            d                 e\n1               Baustufe 1/9/2\nVermittlungseinrichtung      •••••••••••••••• • ••••   137,30         -               48,50\n2               Leistungsmerkmale         der    Ergänzungsaus-\nstattung .....................................       nach§ 119    nach§ 119        nach§ 119\n§ 100\nAusbau und Ausstattung von mittleren Unteranlagen\n(1) Mittlere Unteranlagen gibt es in den Baustufen II A bis II G als\n1. Anlagen in Ausführung 1 mit Dreh- oder Hebdrehwählern in den Sprechwegen,\n2. Anlagen in Ausführung 2 mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen\nKontakten in den Sprechwegen.\n(2) Für die Vermittlungseinrichtungen mittlerer Unteranlagen in Regelausstattung bestehen folgende Aus-\nbaumöglichkeiten:\n1. für Baustufe II A\na) 2 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) 10 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) ein Innenverbindungssatz,\n2. für Baustufe II B/C\na) mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) mindestens 15 bis höchstens 25 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) mindestens 2 bis höchstens 3 Innenverbindungssätze,\n3. für Baustufe II D\na) mindestens 3 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) 25 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) mindestens 3 bis höchstens 4 Innenverbindungssätze,\n4. für   Baustufe II E\na)   mindestens 3 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb)   mindestens 30 bis höchstens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc)   mindestens 4 bis höchstens 6 Innenverbindungssätze,","2022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n5. für   Baustufe II F\na)   mindestens 3 bis höchstens 8 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb)   mindestens 30 bis höchstens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc)   mindestens 4 bis höchstens 6 Innenverbindungssätze,\n6. für Baustufe II G ·\na) mindestens 5 bis höchstens 10 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\nb) mindestens 50 bis höchstens 100 Anschalteorgane für Nebenstellen,\nc) mindestens 5 bis höchstens 12 Innenverbindungssätze.\n(3) Die für mittlere Unteranlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-\nregelungen aufgeführt.\n(4) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-\nanfertigung überlassen.\n§ 101\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von mittleren Unteranlagen\n(1) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Unteranlagen in Ausführung 1 werden nicht mehr neu betriebsfähig\nbereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.\n(2) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Unteranlagen in Ausführung 2 werden als teilnehmereigene Ein-\nrichtungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt.\n§ 102\nGebühren für Einrichtungen von mittleren Unteranlagen\nFür Einrichtungen von mittleren Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.           Einrichtungen von mittleren Unteranlagen        monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr     Gebühr        Grundgebühr\nDM           DM               DM\na                               b                                C            d                 e\n1              Mittlere Unterlagen in Ausführung 1\n1.1            Baustufe II A\n1.1.1          Vermittlungseinrichtung                               230,80                         81,60\n1.1.2          Leistungsmerkmale        der     Ergänzungsaus-\nstattung .................................... .     nach§ 119                     nach§ 119\n1.2            Baustufe II B/C\n1.2.1          Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..           274,50                         97,-\n1.2.2          weitere Ausbaustufen\n1.2.2.1        je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse .................................... .        31,90                         11,30\n1.2.2.2        je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .       15,50                          5,50\n1.2.2.3        ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .          16,-                           5,65\n1.2.3          Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .     nach § 119                    nach§ 119\n1.3            Baustufe II D\n1.3.1          Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..           365,80                        129,30\n1.3.2          weitere Ausbaustufen\n1.3.2.1        je weiteres Anschalteorgan          für   Festan-\nschlüsse                                               31 90                         11,30","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                                   2023\nAnhang 4\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.       Einrichtungen von mittleren Unteranlagen                                           monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM         DM               DM\na                                          b                                                     c          d                 e\n1.3.2.2    ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . .                                     16,-                          5,65\n1.3.3      Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 119                    nach§ 119\n1.4        Baustufe II E\n1.4.1      Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..                                              533,-                        188,40\n1.4.2      weitere Ausbaustufen\n1.4.2.1    je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse .................................... .                                           31,90                        11,30\n1.4.2.2    je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                                          15,50                         5,50\n1.4.2.3    ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             16,-                          5,65\n1.4.3      Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                        nach § 119                   nach§ 119\n1.5        Baustufe II F\n1.5.1      Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..                                              592,90                       209,60\n1.5.2      weitere Ausbaustufen\n1.5.2.1    je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse .................................... .                                           31,90                        11,30\n1.5.2.2   je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                                          15,50                         5,50\n1.5.2.3    ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             16,-                          5,65\n1.5.3      Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                         nach§ 119                   nach§ 119\n1.6        Baustufe II G\n1.6.1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..                                             1 019,-                       360,10\n1.6.2     weitere Ausbaustufen\n1.6.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse .................................... .                                           31,90                        11,30\n1.6.2.2   je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                                           15,50                         5,50\n1.6.2.3   ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                              16,-                          5,65\n1.6.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                         nach § 119                  nach§ 119\n2         Mittlere Unteranlagen in Ausführung 2\n2.1       Baustufe II A\n2.1.1     Vermittlungseinrichtung                                                                   256,30                        81,70\n2.1.2     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  nach§ 119   nach§ 119       nach§ 119\n2.2       Baustufe II B/C\n2.2.1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau . .                                              304,80                        97,10\n2.2.2     weitere Ausbaustufen\n2.2.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         35,40    1 734,-             11,30\n2.2.2.2   je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      17,30      846,30             5,50","2024                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.         Einrichtungen von mittleren Unteranlagen                                           monatliche  einmalige        monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM               DM\na                                            b                                                    c           d                 e\n2.2.2.3      ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . .                                     17,70      867,90             5,65\n2.2.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 119  nach§ 119        nach§ 119\n2.3          Baustufe II D\n2.3.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..                                              406,10                       129,40\n2.3.2        weitere Ausbaustufen\n2.3.2:1      je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse .................................... .                                           35,40    1 734,-             11,30\n2.3.2.2      ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             17,70      867,90             5,65\n2.3.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .                                        nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n2.4          Baustufe II E\n2.4.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..                                              591,80                       188,60\n2.4.2        weitere Ausbaustufen\n2.4.2.1      je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse .................................... .                                           35,40    1 734,-             11,30\n2.4.2.2      je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                                          17,30      846,30             5,50\n2.4.2.3      ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             17,70      867,90             5,65\n2.4.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung                                            nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n2.5          Baustufe II F\n2.5.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..                                              685,20                       209,70\n2.5.2        weitere Ausbaustufen\n2.5.2.1      je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse .................................... .                                           35,40    1 734,-             11,30\n2.5.2.2      je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                                          17,30      846,30             5,50\n2.5.2.3      ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             17,70      867,90             5,65\n2.5.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung                                            nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n2.6          Baustufe II G\n2.6.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..                                            1 131,-                        360,30\n2.6.2        weitere Ausbaustufen\n2.6.2.1      je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse .................................... .                                           35,40    1 734,-             11,30\n2.6.2.2      je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .                                          17,30      846,30             5,50\n2.6.2.3      ein weiterer Innenverbindungssatz ......... .                                             17,70      867,90             5,65\n2.6.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung                                            nach§ 119   nach§ 119        nach§ 119\n§ 103\nAusbau und Ausstattung von großen Unteranlagen III W\n(1) Große Unteranlagen III W gibt es als\n1. Anlagen in Ausführung 1 mit Dreh- oder Hebdrehwählern in den Sprechwegen,\n2. Anlagen in Ausführung 2 mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen\nKontakten in den Sprechwegen,\na) als Anlagen einfacher Art,\nb) als Anlagen abweichender Art.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       2025\nAnhang 4\n(2) Für die Vermittlungseinrichtungen großer Unteranlagen III W in Regelausstattung ist folgender Mindest-\nausbau festgelegt:\n1. mindestens 5 Anschalteorgane für Festanschlüsse,\n2. mindestens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,\n3. mindestens 5 Innenverbindungssätze.\nDie Größe des Endausbaus ist abhängig vom verwendeten Fabrikat.\n(3) Vermittlungseinrichtungen in Ausführung 2 können, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben\nsind, mit Einrichtungen für Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren für die Telefone ausgerüstet werden.\n(4) Die für große Unteranlagen III W möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Aus-\nstattungsregelungen aufgeführt.\n(5) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-\nanfertigung überlassen.\n§ 104\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von großen Unteranlagen III W\n(1) Vermittlungseinrichtungen großer Unteranlagen III W in Ausführung 1 werden nicht mehr neu betriebs-\nfähig bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.\n(2) Vermittlungseinrichtungen großer Unteranlagen III W in Ausführung 2 werden als teilnehmereigene\nEinrichtungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt.                  ·\n§ 105\nGebühren für Einrichtungen von großen Unteranlagen III W\nFür Einrichtungen von großen Unteranlagen III W werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen            Teilnehmereigen\nNr.        Einrichtungen von großen Unteranlagen III W     monatliche     einmalige        monatliche\nGrundgebühr       Gebühr        Grundgebühr\nDM             DM               DM\na                              b                              C              d                 e\n1             Unteranlagen III W in Ausführung 1\n1.1           einfacher Art\n1.1.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..       1 555,-                           381,-\n1.1.2         weitere Ausbaustufen\n1.1.2.1       je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse .................................... .     121,60                           30,-\n1.1.2.2       je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .     55,80                           13,80\n1.1.2.3       je weiteren Innenverbindungssatz .......... .        53,80                           13,30\n1.1.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .   nach§ 119                       nach§ 119\n1.2           abweichender Art\n1.2.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..       nach§ 119                       nach§ 119\n1.2.2         weitere Ausbaustufen ...................... .     nach§ 119                       nach§ 119\n1.2.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .   nach§ 119                       nach§ 119\n2             Unteranlagen III W in Ausführung 2\n2.1           einfacher Art\n2.1.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau . .      1 726,-                           380,80","2026                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.       Einrichtungen von großen Unteranlagen III W      monatliche    einmalige         monatliche\nGrundgebühr     Gebühr         Grundgebühr\nDM            DM               DM\na                              b                               C             d                 e\n2.1.2        weitere Ausbaustufen\n2.1.2.1      je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse .................................... .      135,-       6 616,-              29,80\n2.1.2.2      je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .      62,-       3 038,-              13,70\n2.1.2.3      je weiteren Innenverbindungssatz .......... .         59,80      2 929,-              13,20\n2.1.3        Einrichtungen für das Tastenwahlverfahren\nnach dem Dioden-Erd-Verfahren ........... .        nach§ 119     nach § 119        nach§ 119\n2.1.4        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .    nach§ 119     nach§ 119         nach§ 119\n2.2          abweichender Art\n2.2.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau ..        nach§ 119                       nach§ 119\n2.2.2        weitere Ausbaustufen ...................... .      nach§ 119     nach§ 119         nach§ 119\n2.2.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .    nach§ 119     nach§ 119         nach§ 119\n§ 106\nAusbau und Ausstattu_ng von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80\nin alter' Ausführung nach Ausstattung 2\n(1) Für Vermittlungseinrichtungen von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung nach\nAusstattung 2 bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1. mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Anschlüsse ohne Durchwahl,\n2. mindestens 30 bis höchstens 80 Anschalteorgane für Nebenstellen,\n3. ein Arbeitsplatz als Abfragesstelle,\n4. Verkehrswert für den lnternverkehr nicht erweiterbar.\n(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-\nanfertigung angeboten.\n(3) Als weitere Ausstattungsmöglichkeiten werden einzelne Leistungsmerkmale und Leistungsmerkmal-\npakete entsprechend § 122 Abs. 4 und 5 der Telekommunikationsordnung angeboten.\n§ 107\nZusätzliche Überlassungsbedingungen von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80\nin alter Ausführung nach Ausstattung 2\nVermittlungseinrichtungen von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung nach Ausstat-\ntung 2 werden als teilnehmereigene Einrichtungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                                2027\nAnhang 4\n§ 108\nGebühren für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80\nin alter Ausführung nach Ausstattung 2\nFür Einrichtungen von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung nach Ausstattung 2\nwerden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen             Teilnehmereigen\nNr.           Einrichtungen von mittleren Wählanlagen               monatliche     einmalige         monatliche\nGrundgebühr      Gebühr          Grundgebühr\nDM             DM                DM\na                               b                                     C               d                 e\nVermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit\nAbfragestelle ............................... .              763,20            -              215,30\n2            weitere Ausbaustufen\n2.1          je 2 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse                   70,30         3 605,-            19,80\n2.2          je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................... .             86,40         4 429,-            24,40\n3             Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ........................................ .            nach§ 123      nach§ 123         nach§ 123\nAbs. 1 Nr. 2.3 Abs. 1 Nr. 2.3    Abs. 1 Nr. 2.3\nder Telekom-   der Telekom-      der Telekom-\nmunikations-   munikations-      munikations-\nordnung        ordnung            ordnung\n§ 109\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für besondere Einrichtungen,\ndie nicht mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind\nBesondere Einrichtungen, die nicht mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind, werden nicht mehr neu\nbetriebsfähig bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.\n§ 110\nGebühren für besondere Einrichtungen, die nicht mehr\nin Ausstattungsregelungen aufgeführt sind\nFür besondere Einrichtungen, die nicht mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind, werden folgende\nGrundgebühren erhoben:\nPosteigen      Teilnehmereigen\nNr.                            Besondere Einrichtungen                              monatliche        monatliche\nGrundgebühr       Grundgebühr\nDM                DM\na                                         b                                             C                 d\n1           Klappenschrank\n1.1        je Anschalteorgan für Anschlüsse ..............................                 6,05               2,15\n1.2        je Anschalteorgan für Nebenstellen       ••• • •••••••• • • ••••••••••••••      3,20               1,10","2028                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\nPosteigen  Teilnehmereigen\nNr.                         Besondere Einrichtungen                          monatliche    monatliche\nGrundgebühr  Grundgebühr\nDM             DM\na                                     b                                        C               d\n2          Vermittlungseinrichtungen bei Reihenanlagen\n2.1        handbediente Vermittlungseinrichtungen\n2.1.1      für 2 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ...................           33,70          11,90\n2.1.2      für 3 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ...................           40,50          14,30\n2.2        automatische Vermittlungseinrichtungen\n2.2.1      für einen Wählanschluß und einen Festanschluß ...............           28,30           9,95\n2.2.2      für 2 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ...................           50,80          17,80\n2.3        Zweite Vermittlungseinrichtung\n2.3.1      für einen Wählanschluß und einen Festanschluß ...............           28,30          10,-\n2.3.2      für 2 Wählanschlüsse und 3 Festanschlüsse ...................           50,80          17,80\n§ 111\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Telefone in Telefonanlagen\nFolgende Telefone werden, soweit sie noch verfügbar sind, als posteigene Telefone betriebsfähig bereit-\ngestellt oder gegen gleiche ausgewechselt:\n1. Telefon Modell Stuttgart,\n2. Telefon Modell Manhattan,\n3. Telefon Modell Micky Maus mit Wählscheibe,\n4. Telefon Modell Potsdam,\n5. Raumtelefon.\n§ 112\nGebühren für Telefone in Telefonanlagen\nFür Telefone in Telefonanlagen werden folgende Grundgebühren erhoben:\nPosteigen  Teilnehmereigen\nNr.                                 Telefone                                 monatliche    monatliche\nGrundgebühr  Grundgebühr\nDM             DM\na                                     b                                        C               d\n1          Telefon Modell Stuttgart mit Wählscheibe    • ••••••••••••••••••••       3,20          1,10\n2          Telefon Modell Manhattan mit Wählscheibe       ...................       3,70           1,50\n3          Telefon Modell Micky Maus mit Wählscheibe ..................             9,20          4,-\n4          Telefon Modell Potsdam mit Tastenfeld ........................          12,35          5,90\n5          Raumtelefon\n5.1        mit Wählscheibe   ••••••••••••••••••••••••••••••••••••  • ••••••••••    17,80         10,30\n5.2        mit Tastenfeld ..................................................       19,10         11,40","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                              2029\nAnhang 4\n§ 113\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Zusatzgeräte in Telefonanlagen\nFolgende Zusatzgeräte werden nicht mehr betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt:\n1. Sternschauzeichen oder Lampe,\n2. Fallscheibe,\n3. separater Kopfhörer,\n4. separates Mikrofon.\n§ 114\nGebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen\nFür Zusatzgeräte in Telefonanlagen werden folgende Grundgebühren erhoben:\nPosteigen  Teilnehmereigen\nNr.                                  Zusatzgeräte                                    monatliche    monatliche\nGrundgebühr  Grundgebühr\nDM            DM\na                                         b                                              C             d\n1            Sternschauzeichen oder Lampe\n1.1          zum Einbau in andere Einrichtungen       •••••••••••  • ••••••••• •   ••••    0,55           0,20\n1.2          eingebaut in ein Kästchen     .....................................           0,90           0,40\n2            Fallscheibe  •••••••• • •••••••••••••••••• • •••••••••••••••••••    • ••••    1,15           0,40\n3            Separater Kopfhörer ...........................................                1,20          0,45\n4            Separates Mikrofon ............................................               2,50           0,95\n§ 115\nUmsatzsteuer\nDen Gebührenbeträgen für Endeinrichtungen und Teile von Endeinrichtungen nach den§§ 61 bis 114 ist die\nauf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\nUnterabschnitt 3\nBetriebsfähige Bereitstellung und Änderung\n§ 116\nBetriebsfähige Bereitstellung und Änderung von post- und teilnehmereigenen Endeinrichtungen\n(1) Die Deutsche Bundespost stellt die post- und teilnehmereigenen Endeinrichtungen nach den §§ 52\nund 58 Abs. 1 nur noch in dem für jede Endeinrichtung angegebenen Umfang betriebsfähig bereit.\n(2) Die Deutsche Bundespost führt bei post- und teilnehmereigenen Endeinrichtungen nach den §§ 52\nund 58 Abs. 1 Änderungen und Überprüfungen entsprechend§ 137 der Telekommunikationsordnung nur noch\nin dem für jede Endeinrichtung angegebenen Umfang aus.","2030                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n§ 117\nGebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endeinrichtungen\neinfacher Endstellen\nFür die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endeinrichtungen einfacher Endstellen werden\nGebühren nach § 138 der Telekommunikationsordnung erhoben.\n§ 118\nGebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von\nEndeinrichtungen in Anlagen\nFür die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen werden Gebüh-\nren nach § 139 der Telekommunikationsordnung erhoben.\nUnterabschnitt 4\nZusätzliche Regelungen für die Gebührenberechnung\n§ 119\nBerechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne feste Gebührensätze\n(1) Für Endeinrichtungen sowie für Teile davon, für die keine festen Grundgebühren angegeben sind oder für\ndie ein anderes Berechnungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, werden die Grundgebühren nach folgenden\nFormeln berechnet:\n1. bei posteigenen Endeinrichtungen monatliche Grundgebühr= Ex Z x Fp,\n2. bei teilnehmereigenen Endeinrichtungen\na) einmalige Grundgebühr = E x Z,\nb) monatliche Grundgebühr = E x Z x F,.\n(2) Die Bestandteile der Berechnungsformeln nach Absatz 1 bedeuten:\n1. E = Einkaufspreis,\n2. Z   =  Gemeinkostenfaktor von 1,25,\n3. FP = Gebührenfaktor bei posteigenen Endeinrichtungen,\n4. F,     Gebührenfaktor bei teilnehmereigenen Endeinrichtungen.\n(3) Der Einkaufspreis ist:\n1. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost unmittelbar von einer Lieferfirma bezieht, der in der\nFirmenrechnung für die Endeinrichtung, Verpackung und Fracht aufgeführte Gesamtbetrag,\na) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich der von der Lieferfirma berechneten Umsatz-\nsteuer,\nb) bei Endeinrichtungen in Anlagen ohne die von der Lieferfirma berechnete Umsatzsteuer,\n2. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost ihrem Lager entnimmt, der Verrechnungspreis der\nEndeinrichtung nach der vom Fernmeldetechnischen Zentralamt aufgestellten und am Tage der Entnahme\ngültigen Verrechnungspreisliste,\na) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich dem darin enthaltenen Umsatzsteueranteil,\nb) bei Endeinrichtungen in Anlagen vermindert um den darin enthaltenen Umsatzsteueranteil,\n3. bei Einrichtungen, für die die Lieferfirma keine Einzelpreise angeben kann, der von der Deutschen Bundes-\npost anteilmäßig festgelegte Preis.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        2031\nAnhang 4\n(4) Die Gebührenfaktoren FP und F1 betragen:\nGebührenfaktor\nNr.                                 Einrichtungen\nFP                F1\na                                         b                                     C                d\n1           einfacher Endstellen    • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• •• 0,03            0,01\n2           in Telefonanlagen ..............................................      0,0215          0,00717\n(5) Den nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten Grundgebührenbeträgen für Endeinrichtungen in Telefonan-\nlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\nAbschnitt 6\nInstandhalten privater Endeinrichtungen\n§ 120\nAngebotsübersicht, Leistungsumfang\n(1) Die Deutsche Bundespost bietet für folgende Endeinrichtungen lnstandhaltungsarbeiten an:\n1. Fernschreibmaschinen in Fernsetzanlagen,\n2. Lochstreifensender in Fernsetzanlagen,\n3. Empfangslocher in Fernsetzanlagen,\n4. Einzellaufnummerngeber,\n5. Leitungsumschalter,\n6. Mitleseeinrichtungen,\n7. Gleichrichterschienen 2 x 60 V,\n8. entzerrende Übertrager,\n9. Leitungsüberwachungseinrichtungen,\n10. Schlußzeichenauswerter,\n11. Fernschreibvermittlungsanlagen,\n12. Fernschreibendsätze.\n(2) Das Angebot der Instandhaltung (Absatz 1) ist begrenzt auf Endeinrichtungen,\n1. die bereits von der DBP instandgehalten werden,\n2. die nach erfolgter Abschaltung für denselben Teilnehmer im Sinne einer Verlegung oder einer Ortsverände-\nrung wieder angeschaltet werden.\n(3) Die Instandhaltung umfaßt die Überprüfung, Instandsetzung und Überholung der privaten Endeinrich-\ntungen sowie das Beseitigen der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störungen und das Liefern von\nErsatzteilen, soweit sie noch zu beschaffen sind. Für die Dauer der Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten\nin einer Werkstatt der Deutschen Bundespost können keine Ersatzgeräte bereitgestellt werden. Ersatzteile\nwerden von der Deutschen Bundespost geliefert.\n(4) Die Deutsche Bundespost kann die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen einstellen und diese\nEndeinrichtungen oder Teile davon vom öffentlichen Telekommunikationsnetz abschalten, wenn besondere\nAufwendungen für die Instandhaltung wegen des Alters oder der Abnutzung der Endeinrichtungen oder aus\nanderen Gründen zu erwarten sind.","2032                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n§ 121\nGebühren\n(1) Für die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen werden folgende lnstandhaltungsgebühren\nerhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr.                         Instandhalten privater Endeinrichtungen                             DM\na                                              b                                                C\nFernschreibmaschine in Fernsetzanlagen                                               170,-\n2         Lochstreifensender in Fernsetzanlagen ................................... .            24,-\n3          Empfangslocher in Fernsetzanlagen ...................................... .            24,-\n4          Einzellaufnummerngeber ................................................. .            26,-\n5         Leitungsumschalter ....................................................... .            11,-\n6         Mitleseeinrichtung ........................................................ .           11,-\n7         Gleichrichterschiene 2 x 60 V      ........................................... .         2,50\n8          Entzerrender Übertrager .................................................. .          22,-\n9         Leitungsüberwachungseinrichtung ....................................... .               15,-\n10         Schlußzeichenauswerter .................................................. .             15,-\n11         Fernschreibvermittlungsanlage mit Zubehör ohne Fernschreibmaschinen\nund Fernschaltgeräte\n11.1       erster Fernseh reibverm ittlu ngssch rank\n11.1.1      mit bis zu 15 Schienen ................................................... .           56,-\n11.1.2      mit bis zu 20 Schienen ................................................... .           70,-\n11.1.3      mit bis zu 40 Schienen                                                              112,-\n11.1.4      mit bis zu 60 Schienen ................................................... .        154,-\n11.1.5      mit bis zu 80 Schienen ................................................... .        182,-\n11.1.6      mit bis zu 100 Schienen .................................................. .        208,-\n11.1.7      mit bis zu 120 Schienen .................................................. .        234,-\n11.2       zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungsschrank in Parallelschaltung, je\nSchrank .................................................................. .           28,-\n12          Fernschreibendsatz ....................................................... .           15,-\n(2) Die Instandsetzung und Beseitigung von Störungen als Folge eines nicht ordnungsgemäßen Gebrauchs\nsind mit den lnstandsetzungsgebühren nicht abgegolten.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                       2033\nAnhang 4\nAbschnitt 7\nGemeindliche öffentliche Telefonstellen und\npri_vatöffentliche Telefonstellen\n§ 122\nAllgemeines\n(1) Gemeindliche öffentliche Telefonstellen und privatöffentliche Telefonstellen sind öffentliche Telefon-\nstellen, die nicht mehr neu eingerichtet werden.\n(2) Gemeindliche öffentliche Telefonstellen und privatöffentliche Telefonstellen können für Wählverbin-\ndungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 uno 182 bis 185 derTelekommunikationsordnung) benutzt werden.\n(3) Gemeindliche öffentliche Telefonstellen und privatöffentliche Telefonstellen können zusätzlich zum\nTelefondienst auch für folgende Telekommunikationsdienste benutzt werden:\n1. Bildschirmtextdienst,\n2. Datenübermittlungsdienst,\n3. Funkrufdienst.\n(4) Für den Benutzer einer gemeindlichen öffentlichen Telefonstelle oder privatöffentlichen Telefonstelle\ngelten neben der Pflicht zur Zahlung der Gebühren die Vorschriften des § 333 Abs. 3 bis 5 und des § 345 der\nTelekommunikationsordnung entsprechend.\n§ 123\nGemeindliche öffentliche Telefonstellen\n(1) Die Gemeinde hat\n1. für die gemeindliche öffentliche Telefonstelle einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen,\n2. bei Änderungen auf Antrag der Gemeinde hierfür Gebühren wie ein TeUnehmer zu entrichten,\n3. eine geeignete Person als Inhaber der gemeindlichen öffentlichen Telefonstelle vorzuschlagen.\n(2) Der Inhaber einer gemeindlichen öffentlichen Telefonstelle und seine Vertreter haben nach den An-\nweisungen der Deutschen Bundespost\n1. die gemeindliche öffentliche Telefonstelle zu bedienen,\n2. die Gebühren für die Benutzung zuschlagfrei einzuziehen,\n3. Telegramme anzunehmen, weiterzuleiten und zuzustellen,\n4. die Amtsverschwiegenheit und das Fernmeldegeheimnis zu wahren,\n5. Sorgfalts- und Ersatzleistungspflichten wie ein Teilnehmer zu übernehmen,\n6. die öffentliche Telefonstelle während der ortsüblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten.\n(3) Die Gemeinde haftet neben dem Inhaber und seinem Vertreter als Gesamtschuldnerin.\n(4) Die Gemeinde kann die Aufhebung der gemeindlichen öffentlichen Telefonstelle beantragen; die Vor-\nschriften über die Beendigung des Teilnehmerverhältnisses(§§ 347 bis 352 der Telekommunikationsordnung)\ngelten entsprechend. Die Deutsche Bundespost kann die gemeindliche öffentliche Telefonstelle aufheben,\nwenn in dem betreffenden Ortsbereich der Gemeinde eine andere öffentliche Telefonstelle bereitgestellt\nworden ist.\n§ 124\nPrivatöffentliche Telefonstellen\n(1) Das Rechtsverhältnis des Inhabers einer privatöffentlichen Telefonstelle zur Deutschen Bundespost\nregelt sich nach den Vorschriften über das Teilnehmerverhältnis (Teil VI der Telekommunikationsordnung).","2034                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang 4\n(2) Der Inhaber einer privatöffentlichen Telefonstelle hat nach den Anweisungen der Deutschen Bundespost\n1. die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Telefonstelle zuschlagfrei einzuziehen, soweit diese von der\nEndeinrichtung nicht automatisch vereinnahmt werden,\n2. die öffentliche Telefonstelle während der ortsüblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten,\n3. für ein dort installiertes Münz- oder Kartentelefon eine jährliche Gebührenmindesteinnahme für Wählverbin-\ndungen von 1 200,- DM zu gewährleisten.\n(3) Der Benutzer einer privatöffentlichen Telefonstelle hat keinen Anspruch auf Erstattung der dort automa-\ntisch vereinnahmten Geldbeträge.\n(4) Die Deutsche Bundespost kann die privatöffentliche Telefonstelle aufheben, wenn hierfür kein allge-\nmeiner Bedarf mehr besteht.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986                        2035\nAnhang 5\n{zu § 162 Abs. 4)\nOrtsnetzbereichen auf Inseln der Nord- oder Ostsee\nzugeordnete Entfernungsmeßpunkte auf dem Festland\nZugeordneter Entfernungsmeßpunkt\nNr.      lnselortsnetz/lnselknotenvermittlungsstelle               des Festlandsortsnetzes\na                            b                                               C\n1     Amrum ....................................... .   Ockholm\n2     Baltrum ...................................... .  Dornum Ostfriesl\n3     Borkum ...................................... .   Krumm hörn-Greetsiel\n4     Burg auf Fehmarn ............................ .   Großenbrode\n5     Helgoland .................................... .  Cuxhaven\n6     Hooge Hallig ................................. .  Hattstedt\n7     Hörnum Sylt ................................. .   Klanxbüll\n8     Juist ......................................... . Norden\n9     Langeneß Hallig .............................. .  Ockholm\n10     Langeoog .................................... .   Esens\n11     List .......................................... . Klanxbüll\n12     Morsum Sylt ................................. . Klanxbüll\n13     Norderney ................................... . Hagermarsch\n14     Nordstrand ................................... . Hattstedt\n15     Oldsum ...................................... . Ockholm\n16     Pellworm ..................................... . Hattstedt\n17     Petersdorf auf Fehmarn ....................... . Großenbrode\n18     Spiekeroog .................................. . Neuharlingersiel\n19     Wangerooge ................................. . Wittmund-Carolinensiel\n20     Westerland ................................... . Klanxbüll\n21     Wyk auf Föhr ................................ . Ockholm","2036                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 35,40 DM (32,40 DM zuzüglich 3,- DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 36,20 DM.\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Pcmfaci't 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                           Postvertriebastück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 429. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Oktober 1986,\nist im Bundesanzeiger Nr. 213 vom 14. November 1986 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 213 vom 14. November 1986 kann zum Preis von 4,85 DM\n(3,95 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 0/o Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto \"Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}