{"id":"bgbl1-1986-57-8","kind":"bgbl1","year":1986,"number":57,"date":"1986-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/57#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_57.pdf#page=8","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen","law_date":"1986-11-10T00:00:00Z","page":1732,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["----·--·-- -----------------\n1732                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen\nVom 10. November 1986\nAuf Grund des § 10 des Hebammengesetzes vom                 4.   § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 902) wird im Benehmen mit dem                                        ,,§ 4\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustim-\nPrüfungsausschuß\nmung des Bundesrates verordnet:\n(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungs-\nArtikel 1                                ausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern be-\nsteht:\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen\n1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbe-\nvom 3. September 1981 (BGB!. 1 S. 923), geändert durch\namten der zuständigen Behörde oder einer von der\ndas Hebammengesetz, wird wie folgt geändert:\nzuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser\nAufgabe beauftragten Ärztin oder einem entspre-\n1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fas-                chend beauftragten Arzt als Vorsitzenden,\nsung:\n2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die\n,,Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam-                  Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der\nmen und Entbindungspfleger (HebAPrV)\".                             staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung\nuntersteht,\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                    3. einem Beauftragten aus der Schulleitung,\n\"§ 2                               4. folgenden Fachprüfern:\nInhalt der Ausbildung\na) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,\n(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbin-\ndungspfleger umfaßt mindestens den in Anlage 1 auf-               b) mindestens einer Lehrhebamme oder einem\ngeführten theoretischen und praktischen Unterricht                    Lehrentbindungspfleger,\nvon 1 600 Stunden und die in Anlage 2 aufgeführte                 c) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren\npraktische Ausbildung von 3 000 Stunden. Von der                      Entbindungspfleger,\nZuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer                 d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend den\nund der in Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf                     zu prüfenden Fächern;\nAusbildungsjahre kann mit Zustimmung der zustän-\ndigen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus               dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer\norganisatorischen Gründen der einzelnen Hebam-                 angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach\nmenschule erforderlich ist und die Erreichung des              überwiegend ausgebildet haben.\"\nAusbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch\nnicht gefährdet wird.\n5. In § 5 Abs. 3 werden in Satz 1 die Worte „zwei Wo-\n(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen       chen\" durch die Worte „vier Wochen\" ersetzt und der\nnach § 5 des Gesetzes für die Berufsausübung                  letzte Satz gestrichen.\nwesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unter-\nweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theore-\ntischen und praktischen Unterricht erworbenen Kennt-       6. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 an-\nnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der prakti-         gefügt:\nschen Arbeit anzuwenden.                                      ,,Der Prüfling soll seine Fähigkeiten am geburtshilf-\n(3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse        lichen Phantom darstelien.\"\nund Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und\nden Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in\n7. In § 8 wird Abs. 1 wie folgt geändert:\nArtikel 4 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21 . Januar\n1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 8) aufgeführten Tätigkeiten         a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nund Aufgaben in eigener Verantwortung durchzu-                    ,,2. Durchführung einer Entbindung mit Erstver-\nführen.                                                                sorgung des Neugeborenen und Dokumenta-\n(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an                  tion im Einverständnis mit der Schwangeren,\".\nden vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen               b) Nach Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:\nist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der\nAnlage 3 nachzuweisen.\"                                           „Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2\nauf Grund zwingender Umstände durch die Mitwir-\nkung an einer operativen Entbindung ersetzt\n3.   In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 5\nwerden.\"\nAbs. 1 und § 6 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 Satz 1\nwird jeweils das Wort „Ausbildungsstätte\" durch das           c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; darin wird das\nWort „Hebammenschule\" ersetzt.                                    Wort „aufeinanderfolgende\" gestrichen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                              1733\n8. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zweimal\" durch            gung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder\ndas Wort „einmal\" ersetzt.                                    Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt\nentsprechend.\n9. In § 15 Satz 1 werden die Worte „der Prüfungsteilneh-              (3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nmerin\" durch die Worte „dem Prüfungsteilnehmer\"               anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-\nund das Wort „ihre\" durch das Wort „seine\" ersetzt.           schaftsgemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-\n10. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\ngen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entschei-\n,,§ 15 a                           den. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3\nErlaubnisurkunde                         von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Her-\nkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in\nliegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die\nSatz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt ge-\nErteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-\nhemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn\nzeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt\neine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates in-\ndie zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach\nnerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ab-\ndem Muster der Anlage 5 aus.\"\nlauf dieser drei Monate.\"\n11 . Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:                12. § 18 wird gestrichen.\n,,§ 16 a\nSonderregelungen für Staatsangehörige anderer           13. Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaaten der EWG\nDer Abschnitt „Zweites und drittes Jahr der prak-\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1       tischen Ausbildung\" wird wie folgt gefaßt:\ndes Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-           „Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung\nschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,\nStunden\ndaß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behör-                    Praktische Ausbildung in der Entbin-\nde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesiallte                     dungsabteilung und in der Schwange-\nentsprechende Bescheinigung oder einen von einer                       renberatung                                1 280\nsolchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug             1 .1     Schwangerenberatung mit minde-\noder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden                       stens 100 Untersuchungen vor der\nkann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat                     Geburt\nder Antragsteller den Beruf der Hebamme im Heimat-\noder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für         1.2     Überwachung von Mutter und Kind\ndie Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Geset-                bei Risikoschwangerschaften (ein-\nzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde                    schließlich Nr. 1.9 und 2.1 .3 in minde-\ndes Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über                      stens 40 Fällen) und Assistenz bei\netwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder                   ärztlichen Maßnahmen\nsonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen we-           1.3     Vorbereitungen für die Geburt\ngen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens\n1.4     Geburtshilfliche     Maßnahmen        im\noder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des\nKreißsaal\nBerufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-\nholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständi-      1 .5    Überwachung und Pflege von minde-\nge Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von                      stens 40 Gebärenden und selbständi-\nTatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungs-                    ge Ausführung von mindestens 30\nbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hin-                    Entbindungen sowie außerdem Teil-\nblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2                    nahme an 20 Entbindungen\ndes Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie            1 .6    Überwachung       und     Pflege     von\ndie zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa-                 Schwangeren mit Regelwidrigkeiten\ntes zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestän-               bei der Aufnahme oder während des\nde zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folge-                  Geburtsverlaufes\nrungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten\nBescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzu-            1. 7    Vorbereitung von und Assistenz bei\nteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen                 geburtshilflichen Eingriffen und Risi-\nund Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie                   kofällen sowie aktive Teilnahme an\ndürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden,                    mindestens einer Beckenendlagen-\nwenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als                   geburt\ndrei Monate zurückliegt.                                      1 .8    Durchführung der Episiotomie und\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1             Einführung in die Versorgung der\ndes Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige                      Wunde\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-          1 .9    Überwachung und Pflege von gefähr-\nschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,                        deten Entbindenden (einschließlich\ndaß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des                     Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40\nGesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheini-                     Fällen)","1734                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nStunden                                                        Stunden\n1.1 0   Verhalten bei kindlichem Todesfall                    4.2      Pflegemaßnahmen auf der Intensiv-\n1.11    Organisation des Hebammendienstes                              station\n4.3      Tätigkeit auf der Aufnahmestation für\n2       Auf der Wochenstation                      320\nkranke Neugeborene und Säuglinge\n2.1     Wochenpflege\nDie praktische Ausbildung in den Bereichen\n2.1.1 Überwachung und Pflege von Wöch-                        1 bis 4 hat sich, soweit dort nicht bereits\nnerinnen                                              erfaßt, auch auf\n2.1 .2 Untersuchung von mindestens 100                        a) die Pflege Kranker innerhalb der Gynä-\nWöchnerinnen und normalen Neuge-                           kologie und Geburtshilfe sowie die Pflege\nborenen                                                    kranker Neugeborener und Säuglinge\n2.1 .3 Überwachung und Pflege von gefähr-                          und\ndeten Wöchnerinnen (einschließlich                    b) die Einführung in die Pflege innerhalb der .\nNr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40                           Inneren Medizin und Chirurgie\nFällen)\nzu erstrecken.\n2.1 .4 Beobachten und Überwachen der\nRückbildungs- und Heilungsvorgänge                    5       1m Operationssaal                            120\n2.1 .5 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen                         5.1     Maßnahmen der Desinfektion und\n2.2     Rooming-in                                                    Sterilisation\n2.2.1 Anleitung und Überwachung des Stil-                     5.2     Pflege und Reinigung von Instrumen-\nlens                                                          ten und Narkosegeräten und deren\nWartung\n2.2.2 Anleitung der Mutter zur eigenen Pfle-\nge und zur Pflege und Versorgung                      5.3     Vorbereiten von und Hilfeleistung bei\ndes Neugeborenen                                              operativen Eingriffen\".\n2.2.3 Förderung der Eltern-Kind-Beziehung\n14. Die Anlagen 3 und 4 werden durch die Anlagen 1 und 2\n3       Auf der Neugeborenen-Station               320        zu dieser Verordnung ersetzt.\n3.1     Überwachung und Pflege von Neuge-\n15. Die Anlage 3 zu dieser Verordnung wird als Anlage 5\nborenen und Säuglingen\nangefügt.\n3.1.1 Körper- und Nabelpflege\nArtikel 2\n3.1.2 Natürliche und künstliche Ernährung\n3. 1 .3 Beobachten des Neugeborenen und                     Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\ndes Säuglings und Einleiten der erfor-           Gesundheit kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prü-\nderlichen Maßnahmen beim Auftreten               fungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger\nvon Veränderungen                                in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\n3.2     Früherkennung von Erkrankungen                   chen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Unterglie-\n3.2.1 Durchführen von Vorsorgeuntersu-                   derungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen\nchungen wie Guthrie-Test, Bilirubin-             versehen.\nkontrolle oder andere wissenschaft-\nlich anerkannte Verfahren                                                    Artikel 3\n3.2.2 Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnah-                  Artikel 1 Nr. 8 und 13 gilt nicht für Ausbildungen, die vor\nmen einschließlich Impfungen                      Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden.\n3.2.3 Umgang mit den Eltern und deren\nBeratung                                                                     Artikel 4\n3.3     Teilnahme      an    Mütterberatungs-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nsprechstunden                                    tungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Hebammen-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n4       In der Kinderklinik                        160\n4.1     Überwachung und Pflege von Früh-\nArtikel 5\ngeborenen, Spätgeborenen sowie\nvon untergewichtigen und kranken                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nNeugeborenen                                     Kraft.\nBonn, den 10. November 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                               1733\n8. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zweimal\" durch            gung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder\ndas Wort „einmal\" ersetzt.                                    Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt\nentsprechend.\n9. In § 15 Satz 1 werden die Worte „der Prüfungsteilneh-              (3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nmerin\" durch die Worte „dem Prüfungsteilnehmer\"               anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-\nund das Wort „ihre\" durch das Wort „seine\" ersetzt.           schaftsgemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-\n10. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\ngen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entschei-\n,,§ 15 a                            den. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3\nErlaubnisurkunde                          von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Her-\nkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in\nliegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die\nSatz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt ge-\nErteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-\nhemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn\nzeichnung nach§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt\neine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates in-\ndie zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach\nnerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ab-\ndem Muster der Anlage 5 aus.\"\nlauf dieser drei Monate.\"\n11 . Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:                12. § 18 wird gestrichen.\n,,§ 16 a\nSonderregelungen für Staatsangehörige anderer          13. Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaaten der EWG\nDer Abschnitt „zweites und drittes Jahr der prak-\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1        tischen Ausbildung\" wird wie folgt gefaßt:\ndes Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-           „Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung\nschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,                                                                 Stunden\ndaß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behör-                    Praktische Ausbildung in der Entbin-\nde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausges}allte                      dungsabteilung und in der Schwange-\nentsprechende Bescheinigung oder einen von einer                       renberatung                                1 280\nsolchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug              1.1     Schwangerenberatung mit minde-\noder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden                        stens 100 Untersuchungen vor der\nkann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat                      Geburt\nder Antragsteller den Beruf der Hebamme im Heimat-\noder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für          1.2     Überwachung von Mutter und Kind\ndie Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Geset-                 bei Risikoschwangerschaften (ein-\nzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde                     schließlich Nr. 1.9 und 2.1.3 in minde-\ndes Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über                       stens 40 Fällen) und Assistenz bei\netwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder                    ärztlichen Maßnahmen\nsonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen we-            1.3     Vorbereitungen für die Geburt\ngen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens\n1.4     Geburtshilfliche     Maßnahmen       im\noder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des\nKreißsaal\nBerufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-\nholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständi-       1.5     Überwachung und Pflege von minde-\nge Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von                       stens 40 Gebärenden und selbständi-\nTatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungs-                     ge Ausführung von mindestens 30\nbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hin-                     Entbindungen sowie außerdem Teil-\nblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2                     nahme an 20 Entbindungen\ndes Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie            1.6      Überwachung        und Pflege von\ndie zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa-                  Schwangeren mit Regelwidrigkeiten\ntes zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestän-                bei der Aufnahme oder während des\nde zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folge-                   Geburtsverlaufes\nrungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten\nBescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzu-           1. 7     Vorbereitung von und Assistenz bei\nteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen                 geburtshilflichen Eingriffen und Risi-\nund Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie                   kofällen sowie aktive Teilnahme an\ndürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden,                     mindestens einer Beckenendlagen-\nwenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als                  geburt\ndrei Monate zurückliegt.                                     1.8     Durchführung der Episiotomie und\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1              Einführung in die Versorgung der\ndes Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige                     Wunde\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-         1.9      Überwachung und Pflege von gefähr-\nschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,                       deten Entbindenden (einschließlich\ndaß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des                     Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40\nGesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheini-                    Fällen)","1736                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 2\nAnlage 4\n(zu § 11 Abs. 2)\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                            Geburtsort\nhat am ....................................................................... •••••••••••·······\ndie staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hebammengesetzes vor dem\nstaatlichen Prüfungsausschuß bei der ............................................................... .\nin .................................................................................. bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung\n2. im mündlichen Teil der Prüfung\n3. im praktischen Teil der Prüfung\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                                      1737\nAnlage 3\nAnlage 5\n(zu § 15 a)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger *)\nHerr/Frau/Fräulein *) ............................................................................. .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ............................................. .\nerhält auf Grund des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n'' .............................. .\nzu führen.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n\") Nichtzutreffendes streichen.","1738                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n..                        Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über die Anmeldung von Patenten\nVom 12. November 1986\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\n(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung\nüber das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968\n(BGBI. 1 S. 997) wird verordnet:\nArtikel 1\n§ 1 Abs. 2 der Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai\n1981 (BGBI. 1 S. 521) wird gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-\nschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nMünchen, den 12. November 1986\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. H äu Be r"]}