{"id":"bgbl1-1986-57-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":57,"date":"1986-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/57#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_57.pdf#page=5","order":7,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV)","law_date":"1986-11-10T00:00:00Z","page":1729,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                             1729\nfünfzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BlmSchV)\nVom 10. November 1986\nAuf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz-                                     §3\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) verordnet die\nZulässige Schalleistungspegel\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n(1 ) Geräusche von Baumaschinen dürfen die zulässigen\n§ 1                             Schalleistungspegel, wie sie in den Richtlinien der Euro-\npäischen Gemeinschaften festgelegt sind, nicht über-\nAnwendungsbereich\nschreiten. Es gelten für\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von   1. Motorkompressoren\nBaumaschinen, wie sie zu Arbeiten auf Baustellen der\ndie Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September\nBauwirtschaft dienen und für die zulässige Schalleistungs-\n1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\npegel durch eine in § 3 Abs. 1 genannte Richtlinie der\nstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von\nEuropäischen Gemeinschaften festgelegt sind.\nMotorkompressoren (ABI. EG Nr. L 300 S. 123),\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Baumaschinen, die\nvor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den   2. Turmdrehkräne\nVerkehr gebracht wurden.                                   die Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September\n1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\n§ 2                             staaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel\nInverkehrbringen                       von Turmdrehkränen (ABI. EG Nr. L 300 S. 130; ABI. EG\n1985 Nr. L 41 S. 15),\nBaumaschinen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen\nwirtschaftlicher ·Unternehmungen nur in den Verkehr        3. Schweißstromerzeuger\ngebracht werden, wenn                                      die Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September\n1. sie die zulässigen Schalleistungspegel nach den in § 3  1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\ngenannten Richtlinien nicht überschreiten,             staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von\nSchweißstromerzeugern (ABI. EG Nr. L 300 S. 142),\n2. für den Baumaschinentyp eine EWG-Baumusterprüf-\nbescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 vorliegt,\n4. Kraftstromerzeuger\n3. der Baumaschine eine EWG-Übereinstimmungs-              die Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September\nbescheinigung nach § 5 beigefügt ist und               1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\n4. die Baumaschine mit einer EWG-Kennzeichnung nach        staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von\n§ 6 versehen ist.                                      Kraftstromerzeugern (ABI. EG Nr. L 300 S. 149),","1730                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n5. handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch-               (6) Die zuständige Behörde entzieht die EWG-Bau-\nund Spatenhämmer                                              musterprüfbescheinigung, wenn festgestellt wird, daß\ndiese nicht hätte erteilt werden dürfen.\ndie Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September\n1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-        (7) Die zuständige Behörde unterrichtet die zugelassene\nstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel handbe-       Stelle über die von ihr nach Absatz 5 oder 6 getroffenen\ndienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spaten-        Maßnahmen.\nhämmer (ABI. EG Nr. L 300 S. 156; ABI. EG 1985 Nr. L 41\ns. 17).                                                          (8) EWG-Baumusterprüfbescheinigungen, die von zuge-\nlassenen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäi-\n(2) Werden die Anhänge der in dieser Verordnung            schen Gemeinschaften ausgestellt worden sind, stehen\ngenannten Richtlinien im Verfahren nach Artikel 24 der in     den EWG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Absatz 3\n§ 4 Abs. 1 genannten Richtlinie an den technischen Fort-\nSatz 2 gleich.\nschritt angepaßt, so gelten sie in der geänderten, im Amts-\nblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten\nFassung.                                                                                    §5\nEWG-Übereinstimmungsbescheinigung\n§4\n(1) Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der\nEWG-Baumusterprüfung                        Europäischen Gemeinschaften niedergelassener Beauf-\n(1) Die EWG-Baumusterprüfung wird von den zugelas-         tragter hat jeder Baumaschine eine EWG-Übereinstim-\nsenen Stellen auf Antrag durchgeführt. Der Antrag hat dem     mungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV\nAnhang I Nr. 1 der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom        der in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie beizufügen. Mit\n17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-       dieser Bescheinigung, die in deutscher Sprache abgefaßt\nten der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Bau-          sein muß, bestätigt er, daß die Baumaschine mit dem\nmaschinen: Gemeinsame Bestimmungen (ABI. EG Nr.               geprüften Baumuster desselben Typs übereinstimmt.\nL 300 S. 111) zu entsprechen.\n(2) Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüf-\n(2) Antragsteller ist der Hersteller einer Baumaschine      bescheinigung ist in der EWG-Übereinstimmungsbeschei-\noder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen              nigung anzugeben.\nGemeinschaften niedergelassener Beauftragter. Der\nAntrag darf für denselben Baumaschinentyp nur bei einer\neinzigen nach § 7 benannten oder in einem anderen                                           §6\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zugelas-                           EWG-Kennzeichnung\nsenen Stelle gestellt werden.\nDer Hersteller hat die Baumaschine nach dem Muster\n(3) Die zugelassene Stelle prüft entsprechend den in § 3   der jeweiligen in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinie gut\nAbs. 1 genannten Richtlinien, ob der Baumaschinentyp          sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.\nden zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet.\nSie stellt für den geprüften Typ die EWG-Baumusterprüf-\nbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der in\n~bsatz 1 genannten Richtlinie aus, wenn die Prüfung die                                     §7\nUbereinstimmung mit den Anforderungen nach Satz 1                                Zugelassene Stellen\nerwiesen und der Hersteller sichergestellt hat, daß die\nzugelassene Stelle die Übereinstimmung der Baumaschi-            (1) Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung\nnen desselben Typs mit dem Baumuster in angemesse-            sind die zur Durchführung der EWG-Baumusterprüfung\nnem Umfang und angemessenen Zeitabständen überprü-            von den zuständigen obersten Landesbehörden benann-\nfen kann. Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüf-         ten Stellen. Die Benennung setzt voraus, daß die Stellen\nbescheinigung richtet sich nach den Bestimmungen der in       die Mindestanforderungen des Anhangs II der in § 4 Abs. 1\n§ 3 Abs. 1 genannten Richtlinien.                             genannten Richtlinie erfüllen, insbesondere gegenüber\nden Herstellern von Baumaschinen unabhängig sind, fach-\n(4) Lehnt die zugelassene Stelle die Erteilung der EWG-    kundige und zuverlässige Prüfer beschäftigen und über die\nBaumusterprüfbescheinigung ab, so prüft die zuständige        zur Prüfung erforderliche gerätetechnische Ausstattung\nBehörde auf Antrag, ob die Voraussetzungen für die Ertei-     verfügen.\nlung vorliegen. Sie teilt das Ergebnis ihrer Prüfung dem\nAntragsteller und der zugelassenen Stelle mit, die nach          (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden legen die\nMaßgabe dieses Ergebnisses die EWG-Baumusterprüf-             Aufgaben fest, die die zugelassenen Stellen zu erfüllen\nbescheinigung ausstellt oder ablehnt.                         haben. Hierzu gehören insbesondere\n1. die Durchführung der EWG-Baumusterprüfung, die\n(5) Wird durch die zugelassene Stelle bei einer Überprü-\nErteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung und\nfung nach Absatz 3 Satz 2 oder sonst festgestellt, daß eine\ndie Überprüfung der Übereinstimmung der Baumaschi-\nBaumaschine nicht mit dem geprüften Baumuster dessel-\nnen desselben Typs mit dem geprüften Baumuster\nben Typs übereinstimmt, so fordert die zugelassene Stelle\nnach § 4 Abs. 1 und 3 bis 5,\nden Inhaber der Bescheinigung auf, die Produktion ent-\nsprechend zu ändern. Sie unterrichtet die zuständige          2. die Mitteilung über die Erteilung, Ablehnung oder Ent-\nBehörde, die allein befugt ist, eine EWG-Baumusterprüf-           ziehung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach\nbescheinigung vorübergehend außer Kraft zu setzen oder            Anhang I Nr. 4.2 bis Nr. 4.4 der in § 4 Abs. 1 genannten\nzu entziehen.                                                     Richtlinie,","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                           1731\n3. die Übersendung eines Abdrucks der EWG-Bau-           2. für die entgegen § 2 Nr. 2 keine EWG-Baumusterprüf-\nmusterprüfbescheinigung an die zuständige Behörde.       bescheinigung vorliegt oder\n(3) Die zuständigen Behörden überwachen die ord-      3. die entgegen § 2 Nr. 4 nicht mit einer EWG-Kennzeich-\nnungsgemäße Erfüllung der den zugelassenen Stellen           nung versehen sind.\nübertragenen Aufgaben.\n§9\nBerlin-Klausel\n§ 8\nOrdnungswidrigkeiten                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des     Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig Baumaschinen gewerbsmäßig oder im                              § 10\nRahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr\nbringt,                                                                        Inkrafttreten\n1. die entgegen § 2 Nr. 1 die zulässigen Schalleistungs-    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\npegel überschreiten,                                 Kraft.\nBonn, den 10. November 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann"]}