{"id":"bgbl1-1986-57-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":57,"date":"1986-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/57#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_57.pdf#page=19","order":6,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","page":1743,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                                    1741\n(3) Zur Darstellung des Gegenstandes können neben          die nicht in deutscher Sprache verfaßt ist, sind die Anmel-\nAnsichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische         dungsunterlagen (§ 2 Abs. 3) in deutscher Sprache einzu-\nAnsichten oder Explosionsdarstellungen verwendet wer-         reichen.\nden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu\nmachen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und               (3) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung\nFührungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.                  (§ 5 Abs. 2 GbmG) ist eine deutsche Übersetzung beizufü-\ngen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen\n(4) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig,    bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patent-\nsondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die        anmeldung dar. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.\nZeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müs-\nsen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung\nder Zeichnungen sind lateinische und, soweit in der Tech-                                     §9\nnik üblich, andere Buchstaben zu verwenden.\nÜbersetzungen\n(5) Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen versehen\nwerden, die in der Beschreibung und/oder in den Schutz-           (1) Werden Schriftstücke nicht in deutscher Sprache\nansprüchen erläutert worden sind. Gleiche Teile müssen in      eingereicht, so ist ihnen auf Anforderung eine deutsche\nallen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit      Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestell-\nden Bezugszeichen in der Beschreibung und den Schutz-         ten Übersetzer angefertigt ist. Die Unterschrift des Über-\nansprüchen übereinstimmen müssen.                              setzers ist auf Verlangen öffentlich beglaubigen zu lassen\n(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tat-\n(6) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthal-      sache, daß der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich\nten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben             bestellt ist.\nwie „Wasser\", ,,Dampf\", ,,offen\", ,,zu\", ,,Schnitt nach A-B\"\nsowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern         (2) Absatz 1 gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß der\nkurze Stichworte, die für das Verständnis notwendig sind.      revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums vorgelegt werden, wenn sie in\nfranzösischer oder englischer Sprache eingereicht wer-\n§8\nden. Ist eine Übersetzung erforderlich, so fordert die für die\nAbzweigung                             Bearbeitung der Anmeldung oder des Gebrauchsmusters\nzuständige Stelle diese im Einzelfall an.\n(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland für denselben Gegenstand bereits früher ein\nPatent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmuster-\nanmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patent-                                      § 10\nanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genom-\nBerlin-Klausel\nmen wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes\nPrioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nerhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-\nzwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die              schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)\nPatentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchs-         auch im Land Berlin.\nverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum\nAblauf des achten Jahres nach dem Anmeldetag der                                             § 11\nPatentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 GbmG).                         Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift;\nDie Inanspruchnahme des Anmeldetages der früheren                                  Übergangsvorschrift\nPatentanmeldung ist nur möglich, wenn die Patentanmel-\ndung nach dem 31. Dezember 1986 eingereicht worden ist           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\n(Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des                Gleichzeitig treten die Anmeldebestimmungen für\nGebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 - BGBI. 1         Gebrauchsmuster vom 30. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 1008),\nS. 1446).                                                     geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1976\n(BGBI. 1977 1 S. 218), außer Kraft. Für die bis zum\n(2) Auch wenn der Anmelder den Anmeldetag einer            31. Dezember 1986 eingegangenen Anmeldungen ver-\nPatentanmeldung in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 1 GbmG),          bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.\nMünchen, den 12. November 1986\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer"]}