{"id":"bgbl1-1986-57-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":57,"date":"1986-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/57#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_57.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anmeldung von Patenten","law_date":"1986-11-12T00:00:00Z","page":1738,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1738                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n..                        Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über die Anmeldung von Patenten\nVom 12. November 1986\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\n(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung\nüber das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968\n(BGBI. 1 S. 997) wird verordnet:\nArtikel 1\n§ 1 Abs. 2 der Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai\n1981 (BGBI. 1 S. 521) wird gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-\nschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nMünchen, den 12. November 1986\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. H äu Be r","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                                 1739\nVerordnung\nüber die Anmeldung von Gebrauchsmustern\n(Gebrauchsmusteranmeldeverordnung - GbmAnmV)\nVom 12. November 1986\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset-       2. Der Satzspiegel von 25,7 x 17 cm ist einzuhalten;\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August             dabei ist ein linker Rand von 2,5 cm und ein unterer und\n1986 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-        oberer von je 2 cm freizulassen.\nnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September            3. Es sind ausschließlich Schreibmaschinenschrift, Druck-\n1968 (BGBI. 1 S. 997) wird verordnet:                            verfahren oder andere technische Verfahren zu ver-\nwenden. Symbole, die auf der Tastatur der Maschine\n§ 1                                 nicht vorhanden sind, können handschriftlich eingefügt\nAnwendungsbereich                            werden.\n4. Das weiße, feste, nicht durchscheinende Schreibpapier\nFür die Anmeldung einer Arbeitsgerätschaft, eines              darf nicht gefaltet oder gefalzt werden und muß frei von\nGebrauchsgegenstandes oder von Teilen davon zur Ein-              Knicken, Rissen, Änderungen, .Radierungen und der-\ntragung als Gebrauchsmuster gelten ergänzend zu den               gleichen sein.\nBestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes die nach-\n5. Es sind schwarze, saubere, scharf konturierte Schrift-\nfolgenden Vorschriften.\nzeichen und Zeichnungsstriche, und zwar gleichmäßig\nfür die gesamten Unterlagen, zu verwenden.\n§2\nAnmeldung                                                          §4\n(1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchsmu-                                  Antrag\nster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 GbmG), sind beim Patentamt\nschriftlich anzumelden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GbmG).                (1) Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GbmG) soll auf dem vom Patentamt\n(2) Für jeden Gegenstand ist eine gesonderte Anmel-       vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden.\ndung erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GbmG).\n(2) Der Antrag muß enthalten:\n(3) Die Anmeldung besteht aus den folgenden Anmel-\n1. den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige\ndungsunterlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GbmG):\nBezeichnung des Anmelders, die Anschrift (Straße,\n1. dem Antrag,                                                   Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Post-\n2. einem oder mehreren Schutzansprüchen,                         zustellbezirk) des Wohnsitzes oder Sitzes des\nGeschäftsbetriebes. Bei ausländischen Orten sind\n3. der Beschreibung,                                             auch Staat und Bezirk anzugeben; ausländische Orts-\n4. einer oder mehreren Zeichnungen.                              namen sind zu unterstreichen. Es muß klar ersichtlich\nsein, ob das Gebrauchsmuster für eine oder mehrere\n§3                                  Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter\nseiner Firma oder unter seinem bürgerlichen Namen\nAllgemeine Erfordernisse der Anmeldungsunterlagen                beantragt wird. Firmen sind so zu bezeichnen, wie sie\n(1) Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die             im Handelsregister (Spalte 2 a) eingetragen sind.\nZeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen.          Spätere Änderungen des Namens, der Firma oder son-\nstigen Bezeichnung und der Anschrift -~ind dem Patent-\n(2) Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erken-           amt unverzüglich mitzuteilen; bei Anderungen des\nnen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist das            Namens, der Firma oder der sonstigen Bezeichnung\namtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen     sind schriftliche Nachweise beizufügen;\nspäter eingereichten Eingaben anzugeben.\n2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, auch dessen\n(3) Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilun-          Namen mit Anschrift. Die Vollmachtsurkunde ist beizu-\ngen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.                 fügen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Vollmacht\nist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzu-\n(4) Die Unterlagen müssen folgende Voraussetzungen            weisen;\nerfüllen:\n3. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Ver-\n1. Als Blattgröße ist nur das Format DIN A4 zu verwen-           treter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschiede-\nden. Die Blätter sind im Hochformat und nur einseitig        ner Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als zustel-\nund mit 1½-Zeilenabstand zu beschriften. Für die             lungsbevollmächtigter zum Empfang amtlicher Schrift-\nZeichnungen können die Blätter auch im Querformat            stücke befugt ist; diese Erklärung muß von allen Anmel-\nverwendet werden, wenn es sachdienlich ist.                  dern oder Vertretern unterzeichnet sein;","1740                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n4. die Unterschrift der Anmelder oder eines Vertreters;          (6) An einen Schutzanspruch kann ein Hinweis auf die\nentsprechende Zeichnung (§ 7 Abs. 2) angefügt werden.\n5. falls ein Anmelder wegen Minderjährigkeit oder sonst in\nseiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (§§ 106, 114\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs), das schriftliche Ein-                                    §6\nverständnis des gesetzlichen Vertreters;                                           Beschreibung\n6. eine kurze und genaue technische Beze~chnung des               (t) Am Anfang der Beschreibung sorfen der bürgerriche\nGegenstandes (keine Marken- oder sonstige Phanta-          Name, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des\nsiebezeichnung);                                           Anmelders(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) sowie die als Titel im Antrag\n7. die Erklärung, daß für den Gegenstand die Eintragung        angegebene technische Bezeichnung des Gegenstandes\neines Gebrauchsmusters beantragt wird;                     (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) wiederholt werden.\n8. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Abs. 6 GbmG)             (2) In der Beschreibung sollen ferner angegeben\noder eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmuster-          werden:\nanmeldung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und\n1. der Stand der Technik, von dem der Anmelder ausgeht;\ndes Anmeldetags der Stammanmeldung;\n2. die Aufgabe, die durch den Gegenstand gelöst werden\n9. falls der Anmelder für denselben Gegenstand mit Wir-\nsoll;\nkung für die Bundesrepublik Deutschland bereits früher\nein Patent beantragt hat und dessen Anmeldetag in          3. in welcher neuen Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung\nAnspruch nehmen will, eine entsprechende Erklärung,            oder Schaltung sich der Gegenstand verkörpert sowie\ndie mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben                 die durch den Gegenstand erzielbaren technischen\nwerden muß (§ 5 Abs. 1 GbmG - Abzweigung).                     Wirkungen; eine Bezugnahme auf die Schutzansprü-\nche ist zulässig. Dabei ist der Gegenstand so zu\nbeschreiben und zu erläutern, daß er nachgearbeitet\nwerden kann;\n§5\n4. in welcher Weise der Gegenstand gewerblich anwend-\nSchutzansprüche                               bar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art\n(1) In den Schutzansprüchen muß angegeben werden,               des Gegenstandes nicht offensichtlich ergibt.\nwelche neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder              (3) Bildliche Darstellungen darf die Beschreibung nicht\nSchaltung der Gegenstand aufweist und unter Schutz            enthalten. Soweit sie auf die Zeichnungen verweist, sind\ngestellt werden soll (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GbmG). Ihre Fassung     Bezugszeichen zu verwenden (§ 7 Abs. 5).\nsoll regelmäßig enthalten:\n(4) Bei chemischen oder mathematischen Formeln sind\n1. einen Oberbegriff, der die zum Stand der Technik\ndie auf dem Fachgebiet national und international aner-\ngehörenden Merkmale des Gegenstandes enthält, von\nkannten Zeichen und Symbole zu verwenden. Einheiten im\ndem der Anmelder ausgeht;\nMeßwesen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über\n2. einen kennzeichnenden Teil, in dem die übrigen Merk-       Einheiten im Meßwesen und der hierzu erlassenen Aus-\nmale des Gegenstandes angegeben werden, für die in        führungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen\nVerbindung mit dem Oberbegriff Schutz begehrt wird.       anzugeben.\nDer kennzeichnende Teil ist mit den Worten „dadurch\ngekennzeichnet, daß\" oder „gekennzeichnet durch\"             (5) Markennamen, Phantasiebezeichnungen oder\noder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.               andere Angaben, die zur eindeutigen Beschreibung der\nBeschaffenheit des Gegenstandes nicht geeignet sind,\nEine andere Fassung der Schutzansprüche ist zulässig,         dürfen nicht verwendet werden. Kann eine Angabe aus-\nwenn sie sachdienlich ist.                                    nahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig\n(2) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Schutz-        bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke\nansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der              kenntlich zu machen.\nGrundsatz der Einheitlichkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GbmG)           (6) Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen\ngewahrt ist. Schutzansprüche, die sich auf besondere          Ziffern mit einer fortlaufenden Numerierung zu versehen.\nAusführungsarten des Gegenstandes beziehen (Unteran-\nsprüche), sind zulässig. Unteransprüche müssen eine              (7) Neue Beschreibungsteile und neue Schutzansprü-\nBezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden             che sind jeweils auf gesonderten Blättern und zum Aus-\nSchutzansprüche enthalten.                                    tausch geeignet vorzulegen.\n(3) Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so\n§7\nsind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerieren.\nZeichnungen\n(4) Füllen die Schutzansprüche mehrere Blätter aus, so\nsind diese ebenfalls in arabischen Ziffern mit einer fortlau-    (1) Die Zeichnungen müssen den Gegenstand darstel-\nfenden Numerierung zu versehen.                               len, der die neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder\nSchaltung aufweist.\n(5) In den Schutzansprüchen darf auf den Inhalt der\nBeschreibung oder der Zeichnungen grundsätzlich nicht            (2) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Zeichnungen\nBezug genommen werden. Zulässig ist nur die Bezug-            (Figuren) enthalten. Sie sollen ohne Platzverschwendung,\nnahme auf die Bezugszeichen der Zeichnungen (§ 7              aber eindeutig voneinander getrennt und möglichst in\nAbs. 5). Die Bezugszeichen der Zeichnungen sind in            Hochformat angeordnet und mit arabischen Ziffern fortlau-\nKlammern in die Ansprüche einzufügen.                         fend numeriert werden.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                                     1741\n(3) Zur Darstellung des Gegenstandes können neben           die nicht in deutscher Sprache verfaßt ist, sind die Anmel-\nAnsichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische          dungsunterlagen (§ 2 Abs. 3) in deutscher Sprache einzu-\nAnsichten oder Explosionsdarstellungen verwendet wer-          reichen.\nden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu\nmachen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und               (3) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung\nFührungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.                   (§ 5 Abs. 2 GbmG) ist eine deutsche Übersetzung beizufü-\ngen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen\n(4) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig,     bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patent-\nsondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die         anmeldung dar. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.\nZeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müs-\nsen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung\nder Zeichnungen sind lateinische und, soweit in der Tech-                                      §9\nnik üblich, andere Buchstaben zu verwenden.\nÜbersetzungen\n(5) Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen versehen\nwerden, die in der Beschreibung und/oder in den Schutz-           (1) Werden Schriftstücke nicht in deutscher Sprache\nansprüchen erläutert worden sind. Gleiche Teile müssen in      eingereicht, so ist ihnen auf Anforderung eine deutsche\nallen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit      Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestell-\nden Bezugszeichen in der Beschreibung und den Schutz-          ten Übersetzer angefertigt ist. Die Unterschrift des Über-\nansprüchen übereinstimmen müssen.                              setzers ist auf Verlangen öffentlich beglaubigen zu lassen\n(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tat-\n(6) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthal-      sache, daß der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich\nten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben             bestellt ist.\nwie „Wasser\", ,,Dampf\", ,,offen\", ,,zu\", ,,Schnitt nach A-B\"\nsowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern          (2) Absatz 1 gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß der\nkurze Stichworte, die für das Verständnis notwendig sind.      revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums vorgelegt werden, wenn sie in\nfranzösischer oder englischer Sprache eingereicht wer-\n§8\nden. Ist eine Übersetzung erforderlich, so fordert die für die\nAbzweigung                              Bearbeitung der Anmeldung oder des Gebrauchsmusters\nzuständige Stelle diese im Einzelfall an.\n(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland für denselben Gegenstand bereits früher ein\nPatent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmuster-\nanmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patent-                                       § 10\nanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genom-\nBerlin-Klausel\nmen wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes\nPrioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nerhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-\nzwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die               schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)\nPatentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchs-          auch im Land Berlin.\nverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum\nAblauf des achten Jahres nach dem Anmeldetag der                                              § 11\nPatentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 GbmG).                         Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift;\nDie Inanspruchnahme des Anmeldetages der früheren                                   Übergangsvorschrift\nPatentanmeldung ist nur möglich, wenn die Patentanmel-\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\ndung nach dem 31 . Dezember 1986 eingereicht worden ist\nGleichzeitig treten die Anmeldebestimmungen für\n(Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des\nGebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 - BGBI. 1          Gebrauchsmuster vom 30. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 1008),\nS. 1446).                                                      geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1976\n(BGBI. 1977 1 S. 218), außer Kraft. Für die bis zum\n(2) Auch wenn der Anmelder den Anmeldetag einer             31 . Dezember 1986 eingegangenen Anmeldungen ver-\nPatentanmeldung in Anspruch nimmt(§ 5 Abs. 1 GbmG),            bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.\nMünchen, den 12. November 1986\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer"]}