{"id":"bgbl1-1986-57-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":57,"date":"1986-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/57#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_57.pdf#page=4","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung","law_date":"1986-11-03T00:00:00Z","page":1728,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["1728          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung\nVom 3. November 1986\nAuf Grund des § 186 a Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der\nzuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes\nvom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1390) geändert wor-\nden ist, wird nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes ver-\nordnet:\nArtikel 1\n§ 1 der Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972\n(BGBI. 1 S. 1201 ), die zuletzt durch Verordnung vom\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1662) geändert worden ist,\nerhält folgende Fassung:\n,,§ 1\nHöhe der Umlage\nDie Umlage für die Produktive Winterbauförderung ein-\nschließlich der Verwaltungskosten beträgt 2,0 vom Hun-\ndert der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der\nArbeiter in Betrieben oder Betriebsabteilungen, in denen\ndie ganzjährige Beschäftigung durch die Leistungen der\nProduktiven Winterbauförderung zu fördern ist.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 3. November 1986\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                             1729\nfünfzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BlmSchV)\nVom 10. November 1986\nAuf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz-                                     §3\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) verordnet die\nZulässige Schalleistungspegel\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n(1 ) Geräusche von Baumaschinen dürfen die zulässigen\n§ 1                             Schalleistungspegel, wie sie in den Richtlinien der Euro-\npäischen Gemeinschaften festgelegt sind, nicht über-\nAnwendungsbereich\nschreiten. Es gelten für\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von   1. Motorkompressoren\nBaumaschinen, wie sie zu Arbeiten auf Baustellen der\ndie Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September\nBauwirtschaft dienen und für die zulässige Schalleistungs-\n1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\npegel durch eine in § 3 Abs. 1 genannte Richtlinie der\nstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von\nEuropäischen Gemeinschaften festgelegt sind.\nMotorkompressoren (ABI. EG Nr. L 300 S. 123),\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Baumaschinen, die\nvor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den   2. Turmdrehkräne\nVerkehr gebracht wurden.                                   die Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September\n1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\n§ 2                             staaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel\nInverkehrbringen                       von Turmdrehkränen (ABI. EG Nr. L 300 S. 130; ABI. EG\n1985 Nr. L 41 S. 15),\nBaumaschinen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen\nwirtschaftlicher ·Unternehmungen nur in den Verkehr        3. Schweißstromerzeuger\ngebracht werden, wenn                                      die Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September\n1. sie die zulässigen Schalleistungspegel nach den in § 3  1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\ngenannten Richtlinien nicht überschreiten,             staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von\nSchweißstromerzeugern (ABI. EG Nr. L 300 S. 142),\n2. für den Baumaschinentyp eine EWG-Baumusterprüf-\nbescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 vorliegt,\n4. Kraftstromerzeuger\n3. der Baumaschine eine EWG-Übereinstimmungs-              die Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September\nbescheinigung nach § 5 beigefügt ist und               1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\n4. die Baumaschine mit einer EWG-Kennzeichnung nach        staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von\n§ 6 versehen ist.                                      Kraftstromerzeugern (ABI. EG Nr. L 300 S. 149),","1730                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n5. handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch-               (6) Die zuständige Behörde entzieht die EWG-Bau-\nund Spatenhämmer                                              musterprüfbescheinigung, wenn festgestellt wird, daß\ndiese nicht hätte erteilt werden dürfen.\ndie Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September\n1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-        (7) Die zuständige Behörde unterrichtet die zugelassene\nstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel handbe-       Stelle über die von ihr nach Absatz 5 oder 6 getroffenen\ndienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spaten-        Maßnahmen.\nhämmer (ABI. EG Nr. L 300 S. 156; ABI. EG 1985 Nr. L 41\ns. 17).                                                          (8) EWG-Baumusterprüfbescheinigungen, die von zuge-\nlassenen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäi-\n(2) Werden die Anhänge der in dieser Verordnung            schen Gemeinschaften ausgestellt worden sind, stehen\ngenannten Richtlinien im Verfahren nach Artikel 24 der in     den EWG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Absatz 3\n§ 4 Abs. 1 genannten Richtlinie an den technischen Fort-\nSatz 2 gleich.\nschritt angepaßt, so gelten sie in der geänderten, im Amts-\nblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten\nFassung.                                                                                    §5\nEWG-Übereinstimmungsbescheinigung\n§4\n(1) Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der\nEWG-Baumusterprüfung                        Europäischen Gemeinschaften niedergelassener Beauf-\n(1) Die EWG-Baumusterprüfung wird von den zugelas-         tragter hat jeder Baumaschine eine EWG-Übereinstim-\nsenen Stellen auf Antrag durchgeführt. Der Antrag hat dem     mungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV\nAnhang I Nr. 1 der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom        der in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie beizufügen. Mit\n17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-       dieser Bescheinigung, die in deutscher Sprache abgefaßt\nten der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Bau-          sein muß, bestätigt er, daß die Baumaschine mit dem\nmaschinen: Gemeinsame Bestimmungen (ABI. EG Nr.               geprüften Baumuster desselben Typs übereinstimmt.\nL 300 S. 111) zu entsprechen.\n(2) Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüf-\n(2) Antragsteller ist der Hersteller einer Baumaschine      bescheinigung ist in der EWG-Übereinstimmungsbeschei-\noder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen              nigung anzugeben.\nGemeinschaften niedergelassener Beauftragter. Der\nAntrag darf für denselben Baumaschinentyp nur bei einer\neinzigen nach § 7 benannten oder in einem anderen                                           §6\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zugelas-                           EWG-Kennzeichnung\nsenen Stelle gestellt werden.\nDer Hersteller hat die Baumaschine nach dem Muster\n(3) Die zugelassene Stelle prüft entsprechend den in § 3   der jeweiligen in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinie gut\nAbs. 1 genannten Richtlinien, ob der Baumaschinentyp          sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.\nden zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet.\nSie stellt für den geprüften Typ die EWG-Baumusterprüf-\nbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der in\n~bsatz 1 genannten Richtlinie aus, wenn die Prüfung die                                     §7\nUbereinstimmung mit den Anforderungen nach Satz 1                                Zugelassene Stellen\nerwiesen und der Hersteller sichergestellt hat, daß die\nzugelassene Stelle die Übereinstimmung der Baumaschi-            (1) Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung\nnen desselben Typs mit dem Baumuster in angemesse-            sind die zur Durchführung der EWG-Baumusterprüfung\nnem Umfang und angemessenen Zeitabständen überprü-            von den zuständigen obersten Landesbehörden benann-\nfen kann. Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüf-         ten Stellen. Die Benennung setzt voraus, daß die Stellen\nbescheinigung richtet sich nach den Bestimmungen der in       die Mindestanforderungen des Anhangs II der in § 4 Abs. 1\n§ 3 Abs. 1 genannten Richtlinien.                             genannten Richtlinie erfüllen, insbesondere gegenüber\nden Herstellern von Baumaschinen unabhängig sind, fach-\n(4) Lehnt die zugelassene Stelle die Erteilung der EWG-    kundige und zuverlässige Prüfer beschäftigen und über die\nBaumusterprüfbescheinigung ab, so prüft die zuständige        zur Prüfung erforderliche gerätetechnische Ausstattung\nBehörde auf Antrag, ob die Voraussetzungen für die Ertei-     verfügen.\nlung vorliegen. Sie teilt das Ergebnis ihrer Prüfung dem\nAntragsteller und der zugelassenen Stelle mit, die nach          (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden legen die\nMaßgabe dieses Ergebnisses die EWG-Baumusterprüf-             Aufgaben fest, die die zugelassenen Stellen zu erfüllen\nbescheinigung ausstellt oder ablehnt.                         haben. Hierzu gehören insbesondere\n1. die Durchführung der EWG-Baumusterprüfung, die\n(5) Wird durch die zugelassene Stelle bei einer Überprü-\nErteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung und\nfung nach Absatz 3 Satz 2 oder sonst festgestellt, daß eine\ndie Überprüfung der Übereinstimmung der Baumaschi-\nBaumaschine nicht mit dem geprüften Baumuster dessel-\nnen desselben Typs mit dem geprüften Baumuster\nben Typs übereinstimmt, so fordert die zugelassene Stelle\nnach § 4 Abs. 1 und 3 bis 5,\nden Inhaber der Bescheinigung auf, die Produktion ent-\nsprechend zu ändern. Sie unterrichtet die zuständige          2. die Mitteilung über die Erteilung, Ablehnung oder Ent-\nBehörde, die allein befugt ist, eine EWG-Baumusterprüf-           ziehung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach\nbescheinigung vorübergehend außer Kraft zu setzen oder            Anhang I Nr. 4.2 bis Nr. 4.4 der in § 4 Abs. 1 genannten\nzu entziehen.                                                     Richtlinie,","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                           1731\n3. die Übersendung eines Abdrucks der EWG-Bau-           2. für die entgegen § 2 Nr. 2 keine EWG-Baumusterprüf-\nmusterprüfbescheinigung an die zuständige Behörde.       bescheinigung vorliegt oder\n(3) Die zuständigen Behörden überwachen die ord-      3. die entgegen § 2 Nr. 4 nicht mit einer EWG-Kennzeich-\nnungsgemäße Erfüllung der den zugelassenen Stellen           nung versehen sind.\nübertragenen Aufgaben.\n§9\nBerlin-Klausel\n§ 8\nOrdnungswidrigkeiten                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des     Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig Baumaschinen gewerbsmäßig oder im                              § 10\nRahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr\nbringt,                                                                        Inkrafttreten\n1. die entgegen § 2 Nr. 1 die zulässigen Schalleistungs-    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\npegel überschreiten,                                 Kraft.\nBonn, den 10. November 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann","----·--·-- -----------------\n1732                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen\nVom 10. November 1986\nAuf Grund des § 10 des Hebammengesetzes vom                 4.   § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 902) wird im Benehmen mit dem                                        ,,§ 4\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustim-\nPrüfungsausschuß\nmung des Bundesrates verordnet:\n(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungs-\nArtikel 1                                ausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern be-\nsteht:\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen\n1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbe-\nvom 3. September 1981 (BGB!. 1 S. 923), geändert durch\namten der zuständigen Behörde oder einer von der\ndas Hebammengesetz, wird wie folgt geändert:\nzuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser\nAufgabe beauftragten Ärztin oder einem entspre-\n1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fas-                chend beauftragten Arzt als Vorsitzenden,\nsung:\n2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die\n,,Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam-                  Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der\nmen und Entbindungspfleger (HebAPrV)\".                             staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung\nuntersteht,\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                    3. einem Beauftragten aus der Schulleitung,\n\"§ 2                               4. folgenden Fachprüfern:\nInhalt der Ausbildung\na) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,\n(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbin-\ndungspfleger umfaßt mindestens den in Anlage 1 auf-               b) mindestens einer Lehrhebamme oder einem\ngeführten theoretischen und praktischen Unterricht                    Lehrentbindungspfleger,\nvon 1 600 Stunden und die in Anlage 2 aufgeführte                 c) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren\npraktische Ausbildung von 3 000 Stunden. Von der                      Entbindungspfleger,\nZuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer                 d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend den\nund der in Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf                     zu prüfenden Fächern;\nAusbildungsjahre kann mit Zustimmung der zustän-\ndigen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus               dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer\norganisatorischen Gründen der einzelnen Hebam-                 angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach\nmenschule erforderlich ist und die Erreichung des              überwiegend ausgebildet haben.\"\nAusbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch\nnicht gefährdet wird.\n5. In § 5 Abs. 3 werden in Satz 1 die Worte „zwei Wo-\n(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen       chen\" durch die Worte „vier Wochen\" ersetzt und der\nnach § 5 des Gesetzes für die Berufsausübung                  letzte Satz gestrichen.\nwesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unter-\nweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theore-\ntischen und praktischen Unterricht erworbenen Kennt-       6. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 an-\nnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der prakti-         gefügt:\nschen Arbeit anzuwenden.                                      ,,Der Prüfling soll seine Fähigkeiten am geburtshilf-\n(3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse        lichen Phantom darstelien.\"\nund Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und\nden Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in\n7. In § 8 wird Abs. 1 wie folgt geändert:\nArtikel 4 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21 . Januar\n1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 8) aufgeführten Tätigkeiten         a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nund Aufgaben in eigener Verantwortung durchzu-                    ,,2. Durchführung einer Entbindung mit Erstver-\nführen.                                                                sorgung des Neugeborenen und Dokumenta-\n(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an                  tion im Einverständnis mit der Schwangeren,\".\nden vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen               b) Nach Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:\nist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der\nAnlage 3 nachzuweisen.\"                                           „Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2\nauf Grund zwingender Umstände durch die Mitwir-\nkung an einer operativen Entbindung ersetzt\n3.   In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 5\nwerden.\"\nAbs. 1 und § 6 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 Satz 1\nwird jeweils das Wort „Ausbildungsstätte\" durch das           c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; darin wird das\nWort „Hebammenschule\" ersetzt.                                    Wort „aufeinanderfolgende\" gestrichen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                              1733\n8. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zweimal\" durch            gung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder\ndas Wort „einmal\" ersetzt.                                    Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt\nentsprechend.\n9. In § 15 Satz 1 werden die Worte „der Prüfungsteilneh-              (3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nmerin\" durch die Worte „dem Prüfungsteilnehmer\"               anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-\nund das Wort „ihre\" durch das Wort „seine\" ersetzt.           schaftsgemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-\n10. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\ngen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entschei-\n,,§ 15 a                           den. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3\nErlaubnisurkunde                         von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Her-\nkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in\nliegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die\nSatz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt ge-\nErteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-\nhemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn\nzeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt\neine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates in-\ndie zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach\nnerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ab-\ndem Muster der Anlage 5 aus.\"\nlauf dieser drei Monate.\"\n11 . Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:                12. § 18 wird gestrichen.\n,,§ 16 a\nSonderregelungen für Staatsangehörige anderer           13. Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaaten der EWG\nDer Abschnitt „Zweites und drittes Jahr der prak-\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1       tischen Ausbildung\" wird wie folgt gefaßt:\ndes Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-           „Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung\nschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,\nStunden\ndaß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behör-                    Praktische Ausbildung in der Entbin-\nde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesiallte                     dungsabteilung und in der Schwange-\nentsprechende Bescheinigung oder einen von einer                       renberatung                                1 280\nsolchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug             1 .1     Schwangerenberatung mit minde-\noder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden                       stens 100 Untersuchungen vor der\nkann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat                     Geburt\nder Antragsteller den Beruf der Hebamme im Heimat-\noder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für         1.2     Überwachung von Mutter und Kind\ndie Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Geset-                bei Risikoschwangerschaften (ein-\nzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde                    schließlich Nr. 1.9 und 2.1 .3 in minde-\ndes Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über                      stens 40 Fällen) und Assistenz bei\netwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder                   ärztlichen Maßnahmen\nsonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen we-           1.3     Vorbereitungen für die Geburt\ngen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens\n1.4     Geburtshilfliche     Maßnahmen        im\noder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des\nKreißsaal\nBerufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-\nholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständi-      1 .5    Überwachung und Pflege von minde-\nge Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von                      stens 40 Gebärenden und selbständi-\nTatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungs-                    ge Ausführung von mindestens 30\nbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hin-                    Entbindungen sowie außerdem Teil-\nblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2                    nahme an 20 Entbindungen\ndes Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie            1 .6    Überwachung       und     Pflege     von\ndie zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa-                 Schwangeren mit Regelwidrigkeiten\ntes zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestän-               bei der Aufnahme oder während des\nde zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folge-                  Geburtsverlaufes\nrungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten\nBescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzu-            1. 7    Vorbereitung von und Assistenz bei\nteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen                 geburtshilflichen Eingriffen und Risi-\nund Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie                   kofällen sowie aktive Teilnahme an\ndürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden,                    mindestens einer Beckenendlagen-\nwenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als                   geburt\ndrei Monate zurückliegt.                                      1 .8    Durchführung der Episiotomie und\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1             Einführung in die Versorgung der\ndes Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige                      Wunde\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-          1 .9    Überwachung und Pflege von gefähr-\nschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,                        deten Entbindenden (einschließlich\ndaß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des                     Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40\nGesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheini-                     Fällen)","1734                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nStunden                                                        Stunden\n1.1 0   Verhalten bei kindlichem Todesfall                    4.2      Pflegemaßnahmen auf der Intensiv-\n1.11    Organisation des Hebammendienstes                              station\n4.3      Tätigkeit auf der Aufnahmestation für\n2       Auf der Wochenstation                      320\nkranke Neugeborene und Säuglinge\n2.1     Wochenpflege\nDie praktische Ausbildung in den Bereichen\n2.1.1 Überwachung und Pflege von Wöch-                        1 bis 4 hat sich, soweit dort nicht bereits\nnerinnen                                              erfaßt, auch auf\n2.1 .2 Untersuchung von mindestens 100                        a) die Pflege Kranker innerhalb der Gynä-\nWöchnerinnen und normalen Neuge-                           kologie und Geburtshilfe sowie die Pflege\nborenen                                                    kranker Neugeborener und Säuglinge\n2.1 .3 Überwachung und Pflege von gefähr-                          und\ndeten Wöchnerinnen (einschließlich                    b) die Einführung in die Pflege innerhalb der .\nNr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40                           Inneren Medizin und Chirurgie\nFällen)\nzu erstrecken.\n2.1 .4 Beobachten und Überwachen der\nRückbildungs- und Heilungsvorgänge                    5       1m Operationssaal                            120\n2.1 .5 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen                         5.1     Maßnahmen der Desinfektion und\n2.2     Rooming-in                                                    Sterilisation\n2.2.1 Anleitung und Überwachung des Stil-                     5.2     Pflege und Reinigung von Instrumen-\nlens                                                          ten und Narkosegeräten und deren\nWartung\n2.2.2 Anleitung der Mutter zur eigenen Pfle-\nge und zur Pflege und Versorgung                      5.3     Vorbereiten von und Hilfeleistung bei\ndes Neugeborenen                                              operativen Eingriffen\".\n2.2.3 Förderung der Eltern-Kind-Beziehung\n14. Die Anlagen 3 und 4 werden durch die Anlagen 1 und 2\n3       Auf der Neugeborenen-Station               320        zu dieser Verordnung ersetzt.\n3.1     Überwachung und Pflege von Neuge-\n15. Die Anlage 3 zu dieser Verordnung wird als Anlage 5\nborenen und Säuglingen\nangefügt.\n3.1.1 Körper- und Nabelpflege\nArtikel 2\n3.1.2 Natürliche und künstliche Ernährung\n3. 1 .3 Beobachten des Neugeborenen und                     Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\ndes Säuglings und Einleiten der erfor-           Gesundheit kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prü-\nderlichen Maßnahmen beim Auftreten               fungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger\nvon Veränderungen                                in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\n3.2     Früherkennung von Erkrankungen                   chen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Unterglie-\n3.2.1 Durchführen von Vorsorgeuntersu-                   derungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen\nchungen wie Guthrie-Test, Bilirubin-             versehen.\nkontrolle oder andere wissenschaft-\nlich anerkannte Verfahren                                                    Artikel 3\n3.2.2 Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnah-                  Artikel 1 Nr. 8 und 13 gilt nicht für Ausbildungen, die vor\nmen einschließlich Impfungen                      Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden.\n3.2.3 Umgang mit den Eltern und deren\nBeratung                                                                     Artikel 4\n3.3     Teilnahme      an    Mütterberatungs-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nsprechstunden                                    tungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Hebammen-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n4       In der Kinderklinik                        160\n4.1     Überwachung und Pflege von Früh-\nArtikel 5\ngeborenen, Spätgeborenen sowie\nvon untergewichtigen und kranken                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nNeugeborenen                                     Kraft.\nBonn, den 10. November 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                               1733\n8. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zweimal\" durch            gung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder\ndas Wort „einmal\" ersetzt.                                    Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt\nentsprechend.\n9. In § 15 Satz 1 werden die Worte „der Prüfungsteilneh-              (3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nmerin\" durch die Worte „dem Prüfungsteilnehmer\"               anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-\nund das Wort „ihre\" durch das Wort „seine\" ersetzt.           schaftsgemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-\n10. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\ngen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entschei-\n,,§ 15 a                            den. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3\nErlaubnisurkunde                          von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Her-\nkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in\nliegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die\nSatz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt ge-\nErteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-\nhemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn\nzeichnung nach§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt\neine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates in-\ndie zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach\nnerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ab-\ndem Muster der Anlage 5 aus.\"\nlauf dieser drei Monate.\"\n11 . Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:                12. § 18 wird gestrichen.\n,,§ 16 a\nSonderregelungen für Staatsangehörige anderer          13. Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaaten der EWG\nDer Abschnitt „zweites und drittes Jahr der prak-\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1        tischen Ausbildung\" wird wie folgt gefaßt:\ndes Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-           „Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung\nschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,                                                                 Stunden\ndaß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behör-                    Praktische Ausbildung in der Entbin-\nde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausges}allte                      dungsabteilung und in der Schwange-\nentsprechende Bescheinigung oder einen von einer                       renberatung                                1 280\nsolchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug              1.1     Schwangerenberatung mit minde-\noder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden                        stens 100 Untersuchungen vor der\nkann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat                      Geburt\nder Antragsteller den Beruf der Hebamme im Heimat-\noder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für          1.2     Überwachung von Mutter und Kind\ndie Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Geset-                 bei Risikoschwangerschaften (ein-\nzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde                     schließlich Nr. 1.9 und 2.1.3 in minde-\ndes Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über                       stens 40 Fällen) und Assistenz bei\netwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder                    ärztlichen Maßnahmen\nsonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen we-            1.3     Vorbereitungen für die Geburt\ngen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens\n1.4     Geburtshilfliche     Maßnahmen       im\noder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des\nKreißsaal\nBerufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-\nholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständi-       1.5     Überwachung und Pflege von minde-\nge Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von                       stens 40 Gebärenden und selbständi-\nTatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungs-                     ge Ausführung von mindestens 30\nbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hin-                     Entbindungen sowie außerdem Teil-\nblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2                     nahme an 20 Entbindungen\ndes Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie            1.6      Überwachung        und Pflege von\ndie zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa-                  Schwangeren mit Regelwidrigkeiten\ntes zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestän-                bei der Aufnahme oder während des\nde zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folge-                   Geburtsverlaufes\nrungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten\nBescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzu-           1. 7     Vorbereitung von und Assistenz bei\nteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen                 geburtshilflichen Eingriffen und Risi-\nund Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie                   kofällen sowie aktive Teilnahme an\ndürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden,                     mindestens einer Beckenendlagen-\nwenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als                  geburt\ndrei Monate zurückliegt.                                     1.8     Durchführung der Episiotomie und\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1              Einführung in die Versorgung der\ndes Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige                     Wunde\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-         1.9      Überwachung und Pflege von gefähr-\nschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,                       deten Entbindenden (einschließlich\ndaß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des                     Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40\nGesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheini-                    Fällen)","1736                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 2\nAnlage 4\n(zu § 11 Abs. 2)\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                            Geburtsort\nhat am ....................................................................... •••••••••••·······\ndie staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hebammengesetzes vor dem\nstaatlichen Prüfungsausschuß bei der ............................................................... .\nin .................................................................................. bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung\n2. im mündlichen Teil der Prüfung\n3. im praktischen Teil der Prüfung\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986                                      1737\nAnlage 3\nAnlage 5\n(zu § 15 a)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger *)\nHerr/Frau/Fräulein *) ............................................................................. .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ............................................. .\nerhält auf Grund des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n'' .............................. .\nzu führen.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n\") Nichtzutreffendes streichen."]}