{"id":"bgbl1-1986-56-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":56,"date":"1986-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/56#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_56.pdf#page=9","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Zusatzprogrammes nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Agrarberichterstattung (Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung - AgrBZV)","law_date":"1986-10-29T00:00:00Z","page":1677,"pdf_page":9,"num_pages":46,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986        1677\nVerordnung\nzur Durchführung des Zusatzprogrammes\nnach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Agrarberichterstattung\n(Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung - AgrBZV)\nVom 29. Oktober 1986\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 des Agrarberichterstattungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli\n1980 (BGBI. 1 S. 822) verordnet der Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung\ndes Bundesrates:\n§ 1\nIm Rahmen des Zusatzprogrammes nach § 5 Abs. 1 des\nAgrarberichterstattungsgesetzes werden im Jahr 1987 fol-\ngende Merkmale erhoben:\n1. Außerbetriebliches Einkommen des Betriebsinhabers\nund seines Ehegatten nach Größenklassen,\n2. Hofnachfolger nach Alter, Geschlecht, Ausbildung und\nTätigkeit bei Betriebsinhabern, die 45 Jahre und älter\nsind.\nDie Erhebung wird bei den Betrieben durchgeführt, die mit\neinem Auswahlsatz von 12,5 vom Hundert der Betriebe\nnach § 2 Abs. 3 des Agrarberichterstattungsgesetzes\ndurch mathematische Auswahlverfahren ausgewählt wer-\nden und deren Inhaber natürliche Personen sind.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des\nAgrarberichterstattungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 29. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1678                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen\nbeim Verkehr mit Fleisch\n(Fleischhygiene-Verordnung - FIHV)\nVom 30. Oktober 1986\nAuf Grund der§§ 3 a, 5 Abs. 7, des§ 9 Abs. 2, des§ 13    2. Betriebe, in denen das Fleisch der in Nummer 1\nAbs. 6 und des § 13 a Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes         genannten Tiere gewonnen, zubereitet, behandelt oder\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September             von denen es in den innergemeinschaftlichen Handels-\n1981 (BGBI. 1S. 1045), jedoch die §§ 3 a und 9 Abs. 2 neu       verkehr verbracht oder eingeführt wird.\ngefaßt und § 13 a eingefügt durch das Gesetz vom\n13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398), des § 19 Abs. 2 und des       (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\n§ 25 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes in Verbindung mit    1 . Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften ein-\nArtikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 3         schließlich Fleischereibetrieben, mit Ausnahme von\ndes Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes            ortsfesten oder beweglichen Abgabestellen für Frei-\nund des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 10. Mai              bankfleisch;\n1980 (BGBI. 1 S. 545)\n2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltun-\nund                                                             gen sowie das Reisegewerbe;\nauf Grund des § 4 b Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes,      3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststät-\nder durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Februar          ten, lmbißstuben oder Einrichtungen zur Gemein-\n1983 (BGBI. 1S. 169) eingefügt worden ist, im Einverneh-       schaftsverpflegung.\nmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten\n§2\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nBegriffsbestimmungen\n§ 1                                Im Sinne dieser Verordnung sind:\nAnwendungsbereich                        1 . Amtliche Untersuchungen:\n(1) Diese Verordnung findet nur Anwendung auf                a) Schlachttieruntersuchung einschließlich der Ge-\n1. Tiere einschließlich Haarwild, die nach dem Fleisch-            sundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen;\nhygienegesetz amtlichen Untersuchungen unterliegen,         b) Fleischuntersuchung einschließlich der Unter-\nsowie Fleisch dieser Tiere,                                     suchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersu-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                1679\nchung sowie der bakteriologischen Fleischuntersu-  rechtzeitig unter Angabe des in Aussicht genommenen\nchung;                                             Zeitpunktes der Schlachtung bei der für die Schlachttier-\nund Fleischuntersuchung zuständigen Behörde anzumel-\nc) Überwachung von Fleischsendungen aus anderen\nden, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durchge-\nMitgliedstaaten;\nführt werden können.\nd) Einfuhruntersuchung;\n(2) Wer erlegtes Haarwild, das nach§ 1 Abs. 1 oder 3\ne) sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete     des Fleischhygienegesetzes der Fleischuntersuchung\nUntersuchungen.\nunterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der für den\n2. Sendung:                                                 Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen\nBehörde zur Fleischuntersuchung vor der weiteren\nWarenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die\nBehandlung oder vor der Abgabe anzumelden. Die Ver-\nvon demselben Absender versandt und zum selben\npflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das erlegte\nZeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird die\nHaarwild an be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur\nVorlage einer Genußtauglichkeitsbescheinigung ver-\nJagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In\nlangt, so gilt als Sendung die Warenmenge, auf die sich\ndiesem Falle trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder\ndiese Bescheinigung bezieht.\nPersonen.\n3. Tierkörper:                                                 (3) Wer erlegtes Haarwild an be- oder verarbeitende\nder ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Ent-     Betriebe abgibt, hat diesen Merkmale nach Anlage 2 Kapi-\nbluten, Enthäuten, bei Schweinen auch nach bloßem       tel VI Nr. 1.3, die beim Erlegen vorgelegen haben, bei der\nEntborsten, und nach dem Ausweiden; ein ganzer Kör-     Abgabe mitzuteilen.\nper liegt auch vor, wenn\na) die Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfußwur-                                       §5\nzel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal- oder              Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nTarsalgelenk), Kopf, Schwanz oder\n(1) Die Schlachttieruntersuchung ist nach Anlage 1\nb) bei Rindern oder Schweinen die milchgebenden\nKapitel I Nr. 1 bis 4 durchzuführen. Die Schlachterlaubnis\n(laktierenden) Milchdrüsen\n(§ 5 des Fleischhygienegesetzes) ist zu versagen, wenn\nabgetrennt worden sind.                                 ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 5\noder 6 vorliegt. Sie ist in den Fällen der Anlage 1 Kapitel 1\n4. Nebenprodukte der Schlachtung:                           Nr. 7 zu verschieben und im Falle der Anlage 1 Kapitel 1\nfrisches Fleisch geschlachteter Tiere, sofern es nicht  Nr. 8 unter der dort genannten Auflage zu erteilen.\nzum Tierkörper gehört, auch wenn es mit diesem noch\nin natürlichem Zusammenhang ist.                            (2) Die Fleischuntersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II\ndurchzuführen. Ihr unterliegen alle Teile des geschlachte-\n5. Zubereiten:                                              ten Tieres einschließlich des Blutes.\ndas Herstellen von Fleischerzeugnissen, das Be- oder       (3) Im Rahmen der Fleischuntersuchung sind zusätzlich\nVerarbeiten oder das Zubereiten von Fleisch.            durchzuführen\n6. Behandeln:                                               1. die Untersuchung auf Trichinen (§ 1 Abs. 3 des Fleisch-\ndas Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen, Verpacken, Kenn-          hygienegesetzes) nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1,\nzeichnen, Kühlen, Gefrieren, Auftauen, Lagern oder\nBefördern von Fleisch sowie jede sonstige Tätigkeit im  2. stichprobenweise sowie bei begründetem Verdacht\nUmgang mit Fleisch.                                          eine Rückstandsuntersuchung nach Anlage 1 Kapitel III\nNr. 2,\n§3                            3. eine bakteriologische Fleischuntersuchung nach\nAnlage 1 Kapitel III Nr. 3, sofern das zu untersuchende\nKennzeichnung von Schlachttieren                    Fleisch nicht bereits auf Grund sonstiger Feststellun-\nDer Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat die Schlacht-         gen als untauglich zu beurteilen ist,\ntiere spätestens bei der Verladung so zu kennzeichnen       4. sonstige Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III\noder kennzeichnen zu lassen, daß bei den amtlichen               Nr. 4, wenn noch Zweifel an der Genußtauglichkeit des\nUntersuchungen ihre Herkunft durch die am Tier vorhan-           Fleisches bestehen.\ndene Kennzeichnung eindeutig feststellbar ist. Es reicht\nBei erlegtem Haarwild richtet sich die Durchführung der in\njedoch aus, daß die Herkunft durch die Kennzeichnung in\nSatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Untersuchungen nach\nVerbindung mit schriftlichen Aufzeichnungen eindeutig\nAnlage 1 Kapitel III Nr. 5.\nfeststellbar ist. Der Anlieferer der Schlachttiere hat dem\namtlichen Tierarzt auf Verlangen Auskunft über den Her-\nkunftsbetrieb zu geben und die schriftlichen Aufzeichnun-                                  §6\ngen vorzulegen.\nBeurteilung, Kennzeichnung\n§4                                (1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 5\nsind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlach-\nAnmeldung\ntung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich, minderwertig,\nzur Schlachttier- und Flelschuntersuchung\nbedingt tauglich oder untauglich zu beurteilen und entspre-\n(1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachttiere, die der  chend der Beurteilung nach Anlage 1 Kapitel V zu kenn-\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, so        zeichnen.","1680                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr.· 11 bezeichneten                 in gleicher Buchstabengröße und -stärke, dauerhaft, in\nNebenprodukte der Schlachtung sind als nicht geeignet                  deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift und\nzum Genuß für Menschen zu erklären und bis zur Beseiti-\n3. auf allen sonstigen Umhüllungen von Fleisch fortlau-\ngung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungs-\nfend in dauerhafter grüner Farbe und leicht lesbar\ngesetzes zu beschlagnahmen.\nanzubringen. Im Fallle der Ausfuhr kann die Angabe „Frei-\n§7                               bank\" durch eine gleichsinnige Bezeichnung in einer Spra-\nche des Empfangslandes ersetzt werden.\nHygienische Anforderungen an das Gewinnen,\nZubereiten und Behandeln von Fleisch                       (4) Freibankbetriebe oder Abgabestellen dürfen Brüh-\nim innerstaatlichen Verkehr                    würstchen nur in natürlichen und eßbaren Wursthüllen, die\nzum Mitverzehr bestimmt und durch einen deutlich sicht-\n(1) Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr darf nur so        baren grünen Strich kenntlich gemacht sind, abgeben.\ngewonnen, zubereitet und behandelt werden, daß es bei\nBeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder                (5) Freibankbetriebe oder Abgabestellen dürfen Fleisch\nunmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt werden            mit einem Gewicht von mehr als 3 kg nur in luftdicht\nkann, insbesondere durch Mikroorganismen, Schimmel-                verschlossenen Behältnissen nach Absatz 3 Nr. 2 oder in\npilze, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische            sonstigen festen Umhüllungen abgeben.\nAusscheidungen, Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz,\n(6) Freibankbetriebe dürfen Fleisch an andere Betriebe\nGerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs- oder\nals Freibankbetriebe oder Abgabestellen nur in luftdicht\nPflanzenschutzmittel.\nverschlossenen Behältnissen, in denen das Fleisch voll-\n(2) Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr darf, unbe-        ständig haltbar gemacht worden ist, abgeben.\nschadet des Absatzes 1, nur\n1. unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 2                                             §9\nKapitel III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, Kapitel VI Nr. 1\nAnforderungen an Isolierschlachtbetriebe und -räume\nund 4 sowie Kapitel VIII bis X und\n2. in Betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapi-             Isolierschlachtbetriebe oder -räume dürfen nur betrieben\ntel 1, II, III Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1, Kapitel V Nr. 1 bis 3 werden, wenn sie die hygienischen Mindestanforderungen\nsowie Kapitel VI Nr. 2 und 3 erfüllen,                        nach Anlage 2 Kapitel VII Nr. 2 erfüllen.\ngewonnen, zubereitet und behandelt werden.\n§ 10\n§8\nVerbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten\nBrauchbarmachen und Abgeben\nvon bedingt tauglichem und minderwertigem Fleisch                     (1) Fleisch von Rindern einschließlich Büffeln, von\nSchweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haus-\n( 1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag                  tiere gehalten werden, darf in einen anderen Mitgliedstaat\n1 . Betrieben, die bedingt taugliches Fleisch zum Genuß            nur verbracht werden, wenn es\nfür Menschen brauchbar machen sowie bedingt taug-             1. in zugelassenen Betrieben (§ 11 Abs. 1) gewonnen,\nliches zum Genuß für Menschen brauchbar gemachtes                 untersucht, be- oder verarbeitet, gelagert und mit der\nFleisch oder minderwertiges Fleisch behandeln, eine               Kennzeichnung der Genußtauglichkeit versehen wor-\nZulassung als Freibankbetrieb, wenn die Anforderun-               den ist,\ngen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 1.1 und 3 erfüllt sind,\n2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung           nach\n2. ortsfesten und beweglichen Abgabestellen für das in                 Absatz 3 begleitet ist und\nNummer 1 genannte Fleisch eine Zulassung als Ab-\ngabestelle, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapi-         3. als\ntel VII Nr. 1.2 erfüllt sind.                                     a) frisches Fleisch bei + 7 °C, oder\n(2) Freibankbetriebe dürfen bedingt taugliches Fleisch,             b) Nebenprodukte der Schlachtung bei +3 °C, oder\nauch in Vermischung mit tauglichem oder minderwertigem                 c) leicht verderbliche Fleischerzeugnisse bei einer\nFleisch, nur nach Anlage 2 Kapitel VII Nr. 1.3 brauchbar                   vom Hersteller anzugebenden Temperatur\nmachen und nur bei oder nach dem Brauchbarmachen mit\nanderem Fleisch in Berührung kommen lassen.                        in hygienisch einwandfreien Transportmitteln befördert\nwird.\n(3) Freibankbetriebe oder Abgabestellen dürfen Fleisch\nnur abgeben, wenn die fleischhygienerechtlichen Stempel-              (2) Eine Genußtauglichkeitsbescheinigung ist nicht\nabdrucke entfernt worden sind und das Fleisch, vorbehalt-          erforderlich für Erzeugnisse, die andere Lebensrnittel ent-\nlich des Absatzes 4, durch die Angabe „Freibank\" kennt-            halten und bei denen der Anteil an frischem Fleisch oder\nlich gemacht ist. Diese Angabe ist                                 Fleischerzeugnissen höchstens 1O vom Hundert beträgt,\nwenn in der Genußtauglichkeitskennzeichnung die Veteri-\n1. auf Wursthüllen, die nicht zum Mitverzehr bestimmt              närkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die\nsind, fortlaufend, leicht lesbar und in dauerhafter grüner   vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich (,,8-\")\nFarbe,                                                       ergänzt wird (Anlage 1 Kapitel V Nr. 4.2).\n2. auf luftdicht verschlossenen Behältnissen, in denen\ndas Fleisch brauchbar und vollständig haltbar gemacht           (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach\nworden ist, in Verbindung mit der Angabe des Inhaltes        Maßgabe der Anlage 3 Nr. 6.1 bis 6.4 ausgestellt sein und","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                             1681\nden dort genannten Mustern entsprechen. Die zuständige       züglich mit. Dieser gibt die zugelassenen Betriebe unter\nBehörde kann vom Verfügungsberechtigten eine Beschei-        Erteilung einer Veterinärkontrollnummer sowie die Auf-\nnigung des für den Herkunftsbetrieb zuständigen amt-         hebung einer Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.\nlichen Tierarztes darüber fordern, daß die Vorschriften für\n(4) Die zuständige Behörde hat den Sachverständigen\ndie Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung\nder Mitgliedstaaten und der Kommission die Erstattung\nbei diesem Fleisch eingehalten worden sind, sofern sie\nvon Gutachten oder Berichten über die Einhaltung der\nsonst davon amtlich keine Kenntnis hat.\nVoraussetzungen für die Zulassung von Schlacht-, Zer-\n(4) Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies   legungs- oder Verarbeitungsbetrieben und außerhalb die-\nzulassen, findet Absatz 1 keine Anwendung auf                ser gelegenen Kühl- oder Gefrierhäusern zu ermöglichen.\n1. Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleischbrühen,\nFleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse oder Fleisch-\n§ 12\nstücke;\nVerbringen von Fleisch\n2. ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen, Fleisch-\naus anderen Mitgliedstaaten\nmehl, Schwartenpulver, Blutplasma, Trockenblut, Trok-\nkenblutplasma, Fleischpepton, tierische Gelatine, Zell-    (1) Wer Fleisch, mit Ausnahme von erlegtem Haarwild,\nproteine, Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse;     bei dem nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Fleischhygiene-\n3. ausgelassene Fette aus tierischen Geweben;               gesetzes die Fleichuntersuchung unterbleiben kann, aus\neinem Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser Verord-\n4. gereinigte Mägen, Blasen, Därme und Goldschläger-        nung verbringen will, hat\nhäutchen, die gesalzen oder getrocknet sind;\n5. Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt       1. jede Sendung bei der für den Bestimmungsort zustän-\nist.                                                       digen Behörde unter Angabe des Zeitpunktes der Ent-\nladung oder bei der von ihm gewählten Einfuhrunter-\n§ 11                               suchungsstelle anzumelden,\nZulassung von Betrieben                     2. die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung\nfür den Innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\na) der Zollbehörde beim Übergang über die Grenze\n(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde für           und\nden innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen\nb) der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes\n1 . Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb               oder der Einfuhruntersuchungsstelle\ndieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn\nvorzulegen.\ngewährleistet ist, daß die Anforderungen des\nAnhangs 1 der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom       Die zuständige Behörde oder die Einfuhruntersuchungs-\n26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen      stelle hat die Genußtauglichkeitsbescheinigung einzube-\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-    halten und mindestens 3 Jahre aufzubewahren.\nschem Fleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012),\n2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, daß die      (2) Fleisch darf aus anderen Mitgliedstaaten in den\nAnforderungen des Anhangs A der Richtlinie 77/99/       Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden,\nEWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung        wenn jede Sendung von einer Genußtauglichkeitsbeschei-\ngesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen    nigung nach Absatz 3 begleitet ist.\nHandelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG\n1977 Nr. L 26 S. 85) oder der Richtlinie 83/201/EWG        (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach\nder Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen        Anlage 3 Nr. 5 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt\nvon der Richtlinie des Rates 77/99/EWG (ABI. EG Nr.     jeweils dem folgenden Muster entsprechen:\nL 112 S. 28)                                            1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Büffeln,\neingehalten werden. Maßgebend sind die Richtlinien in            von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als\nihren jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen             Haustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3\n~emeinschaften veröffentlichten Fassungen; dabei sind            Nr. 6.1,\nAnderungsrichtlinien vom ersten Tag des vierten Monats       2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen oder anderen\nan zu berücksichtigen, der auf die Veröffentlichung folgt.       nicht in Nummer 1 genannten Haussäugetieren sowie\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und               von Haarwild, ausgenommen erlegtem Haarwild, dem\nGesundheit (Bundesminister) gibt die Anforderungen nach          Muster nach Anlage 3 Nr. 6.2,\nSatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesanzei-\n3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 4\nger bekannt.\nAbs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3,\n(2) Neben den Anforderungen nach Absatz 1 sind die\n4. bei zubereitetem Fleisch, mit Ausnahme von Fleisch-\nhygienischen Mindestanforderungen beim Schlachten\nerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach\nnach Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 und bei der Gewinnung von\n§ 1O Abs. 2, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4.\nBlut, Blutplasma und Blutserum nach Anlage 2 Kapitel X\neinzuhalten. Die amtlichen Untersuchungen sind nach § 5,\n(4) Die zuständige Behörde überprüft am Ort der Ent-\ndie Beurteilung und Kennzeichnung nach § 6 durchzu-\nladung oder in einer Einfuhruntersuchungsstelle, ob die\nführen.\nvorgeschriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung in\n(3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung oder die  urschriftlicher Ausfertigung vorliegt und die Sendung den\nAufhebung einer Zulassung dem Bundesminister unver-          Angaben in dieser sowie den von der Zollstelle beigefüg-","1682                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nten Begleitpapieren entspricht. Die Sendungen sind stich-     2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen oder anderen\nprobenweise darauf zu überprüfen, ob das Fleisch den              nicht in Nummer 1 genannten Tieren sowie von Haar-\nVorschriften dieser Verordnung entspricht. Bei schwerwie-         wild, ausgenommen erlegtem Haarwild, dem Muster\ngendem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Unter-                 nach Anlage 3 Nr. 6.6,\nsuchungen nach Anlage 4 Kapitel I durchzuführen. Ein         3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem Muster\nschwerwiegender Verdacht liegt insbesondere dann vor,              nach Anlage 3 Nr. 6.7,\nwenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind,\ndie zuverlässig darauf schließen lassen, daß                  4. bei zubereitetem Fleisch dem Muster nach Anlage 3\nNr. 6.8.\n1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die\nin Fleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich           (4) Die Einfuhruntersuchung (§ 13 des. Fleischhygiene-\nsein können, oder                                        gesetzes) ist nach Anlage 4 Kapitel II durchzuführen.§ 12\nAbs. 5 und 6 gilt entsprechend.\n2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wor-\nden sind.\n§ 14\n(5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 festgestellt,\ndaß das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Verord-                         Zulassung von Betrieben\nnung entspricht, so kann die zuständige Behörde dem                           für die Einfuhr von Fleisch\nAbsender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten\n(1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb\ngestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuver-\ndieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die Einfuhr\nbringen oder im Geltungsbereich dieser Verordnung nach\nvon Fleisch der in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Tierarten\n§ 8 brauchbar zu machen, sofern gesundheitliche Beden-\nwerden vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt\nken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann\ngemacht, wenn sie nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/\nauch die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkör-\nEWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung\nperbeseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheit-\nviehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei\nliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und\nder Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem\nMaßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwen-\nFleisch aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28), zuletzt\ndung des Fleisches verhindern.\ngeändert durch Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom\n(6) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf          7. Februar 1983 (ABI. EG Nr. L 59 S. 34) zugelassen\nvollkommen gesalzene oder vollkommen getrocknete,             worden sind. Bis zur Einleitung des Verfahrens für ein\ngereinigte Mägen, Blasen, Därme, Schlünde und Gold-           Drittland nach Artikel 4 der vorgenannten Richtlinie gilt\nschlägerhäutchen; die im 1 . Halbsatz genannten Erzeug-       Absatz 2 entsprechend.\nnisse unterliegen jedoch der Untersuchung nach Anlage 4\nKapitel II. Im Fall des Absatzes 4 kann das Verbringen           (2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr\njedoch von besonderen Anforderungen abhängig gemacht          von Fleisch anderer als in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannter\nwerden, deren Einhaltung durch eine vom Versandland           Tiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem Haarwild, wer-\nausgestellte Genußtauglichkeitsbescheinigung bestätigt        den vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt\nsein muß.                                                     gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Ver-\nsandlandes bestätigt hat, daß sie\n§ 13\nEinfuhr von Fleisch                       1 . die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom\nBundesminister als gleichwertig anerkannte Vorausset-\n(1) Wer Fleisch in den Geltungsbereich dieser Verord-          zungen erfüllen,\nnung einführen will, hat dies rechtzeitig bei der von ihm\ngewählten Einfuhruntersuchungsstelle anzumelden. Bei         2. für den Versand von Fleisch in den Geltungsbereich\nder Anmeldung sind Art und Menge des Fleisches sowie              dieser Verordnurtg zugelassen worden sind und\nder Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Untersuchung begin-\nnen soll. Die Einfuhruntersuchungsstelle setzt, soweit       3. durch vom Bundesminister beauftragte Tierärzte über-\nerforderlich, die Menge fest, die an diesem Tag untersucht        prüft werden dürfen.\nwerden kann.\n(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem\n(2) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es aus        Haarwild werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger\nBetrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 4 im Bundes-       bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des\nanzeiger bekannt gemacht sind, und die Sendung von            Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Anforderungen\neiner Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3           nach Anlage 2 Kapitel VI erfüllen. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt\nbegleitet ist. Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf    entsprechend.\nnur eingeführt werden, wenn neben den Anforderungen\nnach Satz 1 die Einfuhrbedingungen der Anlage 5 erfüllt          (4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch-\nsind.                                                         erzeugnissen werden vom Bundesminister im Bundes-\nanzeiger bekannt gemacht, wenn sie in der Liste nach\n(3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung ·muß nach\nArtikel 17 der Richtlinie 77/99/EWG aufgeführt sind oder\nAnlage 3 Nr. 5 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt\ndie Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.\njeweils dem folgenden Muster entsprechen:\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\n1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Büffeln,\nvon Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als        (5) Der Bundesminister berichtigt die Bekanntmachung,\nHaustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3     wenn die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzun-\nNr. 6.5,                                                 gen nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                 1683\n§ 15                                 stens 30 kg oder bei einem einzelnen Tierkörper von\nerlegtem Haarwild von höchstens 40 kg handelt, wenn\nProbenahme\nes den Umständen nach ausgeschlossen erscheint,\n(1) Der Verfügungsberechtigte hat die zur Durchführung          daß es zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung\nder amtlichen Untersuchungen erforderlichen Probenah-              bestimmt ist;\nmen zu dulden.\n2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz\n(2) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstandsunter-           außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an\nsuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen              natürliche Personen unmittelbar eingeht und aus-\namtlich verschlossene Proben gleicher Art auszuhändi-              schließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers\ngen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken, nach                bestimmt ist, soweit es sich bei frischem Fleisch nach\ndessen Ablauf der Verschluß der Probe als aufgehoben               § 13 Abs. 1 um eine Menge von höchstens 1 kg und bei\ngilt.                                                              anderem Fleisch um eine Menge von· höchstens 30 kg\nhandelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlos-\n(3) Nach der Untersuchung sind Probenreste wie                  sen erscheint, daß das Fleisch zum Handel oder zur\nuntaugliches Fleisch zu behandeln. Eine Entschädigung              gewerblichen Verwendung bestimmt ist;\nfür Proben wird nicht gewährt.\n3. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organi-\nsationen oder ausländischer Streitkräfte, die in der\nBundesrepublik Deutschland stationiert sind, bestimmt\n§ 16\nist;\nMitwirkungspflichten\n4. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in den\n(1) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung          Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird,\nder Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Über-               wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht ohne\nwachung der Hygiene, der Einfuhruntersuchung und der -             zollamtliche Mitwirkungen in den freien Verkehr gelan-\nÜberwachung von Fleisch aus Mitgliedstaaten in erforder-           gen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus dem\nlichem Umfang mitzuwirken. Er hat hierbei die hygieni-             Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird.\nschen Anforderungen, die beim Schlachten, Zerlegen und Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vorschriften\nVerarbeiten vorgeschrieben sind, zu beachten. Er hat ins-\nüber die Untersuchung auf Trichinen unberührt. Eine\nbesondere                                                      Fleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn beim Ver-\n1. Tiere und Fleisch in untersuchungsfähigem Zustand           bringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung fest-\nbereitzustellen sowie gefrorenes Fleisch, soweit erfor-  gestellt wird, daß diese zum Schutze des Verbrauchers\nderlich, aufzutauen,                                     erforderlich ist.\n2. die vom Untersucher als untauglich bezeichneten und\ndie zu beschlagnahmenden Fleischteile vor Beendi-                                    § 18\ngung der Fleischuntersuchung abzutrennen und in die\ndafür vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu ver-                           Ordnungswidrigkeiten\nbringen,                                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 18 des\n3. auf Verlangen des Untersuchers ausreichend sonstige         Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nHilfen zu stellen.                                       fahrlässig entgegen\n1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzeitig\n(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seinen Mitwir-\nkennzeichnet oder kennzeichnen läßt,\nkungspflichten nicht nach, ist die Untersuchung zu unter-\nbrechen, bis er im erforderlichen Umfang mitwirkt.               2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder nicht\nrechtzeitig mitteilt,\n3. § 7 Abs. 2 Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr\n§ 17                                  gewinnt, zubereitet oder behandelt,\nAusnahmen                              4. § 8 Abs. 2 bedingt taugliches Fleisch brauchbar macht\noder es mit anderem Fleisch in Berührung kommen\n(1) Fleisch von männlichen zu Zuchtzwecken verwende-\nläßt,\nten Schweinen, von Kryptorchiden und Zwittern sowie von\nsonstigen nicht kastrierten männlichen Schweinen mit             5. § 8 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Fleisch abgibt, das nicht oder\neinem Schlachtgewicht über 40 kg darf aus Mitgliedstaa-              nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort\nten nur unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus               vorgeschriebenen Angaben kenntlich gemacht ist,\nSchlachtbetrieben in Freibankbetriebe oder in Verarbei-          6. § 8 Abs. 4 Brühwürstchen abgibt, die sich in anderen\ntungsbetriebe verbracht werden, die hierfür von der                  als dort bezeichneten Wursthüllen befinden oder\nzuständigen Behörde besonders zugelassen und über-                   nicht, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nwacht werden.                                                        kenntlich gemacht sind,\n(2) Die Anforderungen an das Verbringen von Fleisch           7. § 8 Abs. 5 oder 6 Fleisch abgibt,\naus anderen Mitgliedstaaten sowie an die Einfuhr finden\n8. § 9 Isolierschlachtbetriebe oder -räume betreibt,\nkeine Anwendung auf Fleisch, das\n9. § 1O Abs. 1 Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat\n1 . von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-\nverbringt,\nführt wird, soweit es sich bei frischem Fleisch nach § 13\nAbs. 1 um eine Menge von höchstens 1 kg je Person          1o. § 12 Abs. 2 Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat\nund bei anderem Fleisch um eine Menge von höch-                  in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,","1684                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n11. § 13 Abs. 2 Fleisch einführt oder                         4. die Freibankfleisch-Verordnung vom 30. Juli 1970\n12. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet.                     (BGBI. 1 S. 1178), geändert durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545);\n5. die Mindestanforderungen-Verordnung vom 11. No-\n§ 19                                vember 1974 (BGBI. 1 S. 3165), zuletzt geändert durch\nBerlin-Klausel                           die Verordnung vom 26. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 826);\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-          6. die    Isolierschlachtverordnung   vom   21. Juli  1975\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 des           (BGBI. 1 S. 1958);\nGesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom          7. die Ausführungsbestimmungen A über die Unter-\n13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398) auch im Land Berlin.              suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der\nSchlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im\n§ 20\nInland - AB.A - in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 3. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 201 ), geändert durch\nInkrafttreten, abgelöste Vorschriften                Verordnung vom 10. Dezember 1979 (BGBI. 1\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3\ns. 2026);\nam 1. Februar 1987 in Kraft. Gleichzeitig treten außer       8. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Regelung der\nKraft:                                                           Schlachttier- und Fleischbeschau vom 12. Februar\n1. das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches               1969 (BAnz. Nr. 35 vom 20. Februar 1969).\nFleisch vom 28. Juni 1965 (BGBI. I S. 547), zuletzt         (2) Bis zum 31. Dezember 1990 können in Betrieben,\ngeändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom         die die Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 zum Zeitpunkt\n10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545);                           des lnkrafttretens dieser Verordnung nicht erfüllen, bisher\n2. die Verordnung über unzulässige Zusätze und Behand-       zulässige Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände\nlungsverfahren bei Fleisch in der im Bundesgesetzblatt   weiterverwendet werden, soweit sie das Fleisch nicht\nTeil III, Gliederungsnummer 7832-1-5, veröffentlichten   nachteilig beeinflussen können.\nbereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung\n(3) Anlage 2 Kapitel X tritt am 1. August 1988 in\nvom 21. April 1965 (BGBI. 1 S. 343);                     Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Blutplasma in\n3. die Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der im Bun-        der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1-9,     2125-4-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert   durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Mai 1975\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 1978         (BGBI. 1 S. 1281 ), außer Kraft.\n(BGBI. 1 S. 1140);\nBonn, den 30. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                            1685\nAnlage 1\n(zu den §§ 5 und 6)\nKapitel 1                         5.4    der begründete Verdacht besteht, daß das unter-\nsuchte Tier vor Ablauf der vorgeschriebenen\nSchlachttieruntersuchung\nWartezeit geschlachtet werden soll.\n1.   Die Schlachttieruntersuchung ist bei ausreichen-        Von einer Versagung der Schlachterlaubnis\nder Beleuchtung vorzunehmen.                             nach den Nummern 5.3 und 5.4 kann abgesehen\nwerden, wenn aus dem Ergebnis einer Rück-\n2.  Mit der Untersuchung soll festgestellt werden,           standsuntersuchung entnommen werden kann,\n2.1                                                          daß das Fleisch Rückstände der genannten Stof-\nob das Tier von einer auf Mensch oder Tier\nfe nicht aufweist; ferner bei Not- und Krank-\nübertragbaren Krankheit befallen ist oder ob Ein-\nzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden des               schlachtungen.\nTieres den Ausbruch einer solchen Krankheit\nbefürchten lassen;                                6.     Für den innergemeinschaftlichen Handelsver-\nkehr dürfen darüber hinaus nicht geschlachtet\n2.2 ob das Tier eine Störung des Allgemeinbefin-             werden\ndens oder Erscheinungen einer Krankheit erken-\nnen läßt;                                         6.1    Tiere, die von einer auf Mensch oder Tier über-\ntragbaren Krankheit befallen sind oder bei denen\n2.3 ob das Tier ermüdet, stark aufgeregt oder durch          Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden\nden Transport erhitzt ist;                               den Ausbruch einer solchen Krankheit befürch-\n2.4 ob Anzeichen vorhanden sind, die darauf hin-             ten lassen;\ndeuten, daß dem Tier Stoffe mit pharmakologi-     6.2    Tiere, die eine Störung des Allgemeinbefindens\nscher Wirkung verabreicht worden sind oder daß           oder Erscheinungen einer Krankheit erkennen\nes andere Stoffe aufgenommen hat, die geeignet           lassen, durch die das Fleisch untauglich zum\nsind, das Fleisch für den menschlichen Genuß             Genuß für Menschen werden kann;\nbedenklich zu machen.\n6.3    Tiere, bei denen Anzeichen darauf hindeuten,\n3.  Rückstandsuntersuchungen sowie Untersuchun-              daß ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\ngen auf Krankheiten, die auf Mensch oder Tier            verabreicht worden sind oder daß sie andere\nübertragbar sind, können bei Tieren, die unter           Stoffe aufgenommen haben, die geeignet sind,\ngleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen             das Fleisch für den menschlichen Genuß be-\nin einem Bestand gehalten werden, auf eine für           denklich zu machen;\ndie Beurteilung des Bestandes ausreichende        6.4    Tiere, bei denen Tuberkulose in irgendeiner\nZahl repräsentativer Stichproben beschränkt              Form festgestellt worden ist.\nwerden.\n4.  Ergeben sich bei der Schlachttieruntersuchung     7.     Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des\nauf Grund der Herkunft, der äußeren Erschei-             Untersuchers ist die Schlachterlaubnis um 24\nnung, des Verhaltens der Tiere oder auf Grund            Stunden zu verschieben, wenn\nanderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit       7.1    festgestellt wird, daß das untersuchte Tier ermü-\ndes Tieres oder an der Genußtauglichkeit seines          det, stark aufgeregt oder durch den Transport\nFleisches, sind weitergehende Untersuchungen             erhitzt ist oder\ndurchzuführen. Die zuständige Behörde be-\nstimmt Art und Durchführung der weitergehen-      7.2    der begründete Verdacht besteht, daß das unter-\nden Untersuchungen.                                      suchte Tier unter Einwirkung von Beruhigungs-\nmitteln steht.\n5.  Die Schlachterlaubnis ist zu versagen, wenn\n5.1                                                   8.     Die Schlachterlaubnis kann unter der Auflage\nbei dem untersuchten Tier Milzbrand, Rausch-\nerteilt werden, die Schlachtung räumlich getrennt\nbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, an-\nvon den übrigen Schlachtungen vorzunehmen,\nsteckende Blutarmut der Einhufer, Rinderpest,\nwenn der Verdacht auf Q-Fieber oder Leptospi-\nMaltafieber festgestellt worden ist oder der Ver-\nrose besteht; in diesen Fällen sind besondere\ndacht auf eine solche Erkrankung vorliegt;\nVorkehrungen zum Schutz des Schlachtperso-\n5.2 bei dem untersuchten Tier Rückstände oder an-            nals zu treffen.\ndere Stoffe vorhanden sind, die in das Fleisch\nübergehen und die geeignet sind, das Fleisch für\nden menschlichen Genuß bedenklich zu ma-\nchen;                                                                    Kapitel II\n5.3 auf Grund von Tatsachen, insbesondere bei Er-                     Fleischuntersuchung\nscheinungen, die auf eine Behandlung mit phar-\nmakologisch wirksamen Stoffen hinweisen, an-      1.     Alle Teile des geschlachteten Tieres einschließ-\nzunehmen ist, daß das Fleisch für den mensch-            lich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten\nlichen Genuß bedenklich werden könnte;                   auf ihre Genußtauglichkeit zu untersuchen.","1686                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2.   Die Untersuchung auf die Genußtauglichkeit um-               denales) sind anzuschneiden und zu besich-\nfaßt unter anderem Untersuchungen                            tigen;\n2.1  zur Feststellung pathologisch-anatomischer Ver-     5.7      der Magen und Darm, das Gekröse, sowie das\nänderungen;                                                  große und kleine Netz sind zu besichtigen, die\n2.2  auf Krankheitserreger oder sonstige Keime, die               Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici),\ndas Fleisch nachteilig beeinflussen können;                  die Gekröselymphknoten (Lnn. mesenterici cra-\nniales et caudales) sind anzuschneiden und zu\n2.3  auf sonstige Mängel wie mangelhafte Ausblu-                  besichtigen;\ntung, abweichende Fleischreifung, Wäßrigkeit,\nAbweichungen von Geruch, Geschmack, Farbe,          5.8      die Milz ist zu besichtigen und zu durchtasten;\nKonsistenz;                                         5.9      die Nieren sind zu besichtigen und zu durch-\n2.4  auf Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren              tasten; ihre Lymphknoten (Lnn. renales) sind\nUmwandlungsprodukte sowie auf andere Stoffe,                 anzuschneiden und zu besichtigen; die Harn-\ndie in Fleisch übergehen und gesundheitlich be-              blase ist zu besichtigen;\ndenklich sein können.                               5.10     Brust- und Bauchfell sind zu besichtigen;\n3.   Untersuchungsschnitte dürfen nur im vorge-          5.11     die männlichen und weiblichen Geschlechtsor-\nschriebenen Umfange, und soweit zur Errei-                   gane sind zu besichtigen und zu durchtasten; bei\nchung des Untersuchungsziels erforderlich, aus-              Kühen ist die Gebärmutter zu öffnen, wenn sie\ngeführt werden. Werden bei der Besichtigung                  unverändert erscheint und zum Genuß für Men-\noder beim Durchtasten pathologisch-anatomi-                  schen verwendet werden soll; bei Ebern und\nsche Veränderungen festgestellt, die den Tier-               Bullen sind die oberflächlichen Leistenlymphkno-\nkörper, Nebenprodukte der Schlachtung, Ein-                  ten (Lnn. inguinales superficiales) anzuschnei-\nrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte oder Ar-                 den und zu besichtigen;\nbeitsräume kontaminieren oder Personal infizie-     5.12     das Euter ist zu besichtigen, seine Lymphknoten\nren können, dürfen Untersuchungsschnitte nur                 (Lnn. mammarii) sind anzuschneiden und zu be-\nunter Vorsichtsmaßnahmen, die eine Kontami-                  sichtigen; bei Kühen ist jedes Euterviertel durch\nnation des frischen Fleisches ausschließen und               einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den\nnur in dem für die Feststellung der Erkrankung              Zisternen (Sinus lactiferes) zu spalten, wenn es\nunverzichtbaren Umfang angelegt werden.                      zum Genuß für Menschen verwendet werden\nsoll;\n4.   Für die Untersuchung sind erforderlichenfalls\nProben im notwendigen Umfang zu entnehmen.          5.13     bei jungen Tieren sind die Nabelgegend und die\nGelenke zu besichtigen; im Verdachtsfall sind\n5.   Die Untersuchung ist wie folgt durchzuführen:                die Gelenke zu öffnen und die Nabelgegend\neinzuschneiden;\n5.1  das Blut ist auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und\nAnwesenheit fremder Bestandteile zu prüfen;         5.14     die Muskulatur, das Binde- und Fettgewebe, die\nKnochen, insbesondere die gespaltene Wirbel-\n5.2  der Kopf, der Rachen und die Mandeln sind zu                 säule, die Gelenke, das Brustbein, beim Schwein\nbesichtigen, die Schlundkopf-, Kehlgangs- und\nauch die Haut, sind zu besichtigen;\nOhrenspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retro-\npharyngei, mandibulares et parotidei) sind anzu-    5.15     im Verdachtsfall sind die Buglymphknoten (Lnn.\nschneiden und zu besichtigen; die Zunge ist zu               cervicales superficiales), Achsellymphknoten\ndurchtasten und so weit zu lösen, daß die Maul-              (Lnn. axillares proprii et/sive primae costae),\nund Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Um-                    Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales/\nfang zu sehen ist; die Mandeln sind nach der                 caudales), Halslymphknoten (Lnn. cervicales\nUntersuchung zu entfernen;                                   profundi et costocervicales), Kniekehllymphkno-\nten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlymphknoten (Lnn.\n5.3  die Luftröhre ist zu besichtigen, die Lunge und              subiliaci), Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiadici),\ndie Speiseröhre sind zu besichtigen und zu                   die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphkno-\ndurchtasten; die Lymphknoten an der Lungen-                  ten (Lnn. iliaci), Lendenlymphknoten (Lnn. lum-\nwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell            bales aortici) und die oberflächlichen Leisten-\n(Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu               lymphknoten (Lnn. inguinales superficiales), so-\nbesichtigen; Luftröhre und Hauptluftröhrenäste\nfern sie nicht für die bakteriologische Untersu-\nsind durch einen Längsschnitt zu öffnen; im unte-            chung verwendet werden, mehrfach anzuschnei-\nren Drittel der Lunge ist ein Querschnitt durch die\nden und zu besichtigen;\nHauptluftröhrenäste anzulegen;\n5.16     bei Schafen und Ziegen ist es nur im Verdachts-\n5.4  der Herzbeutel und das Herz sind zu besichti-                fall erforderlich, das Herz zu eröffnen, die Lunge\ngen; am Herzen sind Schnitte anzulegen, durch                und die Luftröhrenäste sowie die Lymphknoten\ndie die Kammern geöffnet werden und die Schei-\nanzuschneiden; Herz, Lunge und Lymphknoten\ndewand durchtrennt wird;                                     sind jedoch zu besichtigen und zu durchtasten;\n5.5  das Zwerchfell ist zu besichtigen;                  5.17     bei Schweinen sind die Lymphknoten des Kop-\n5.6  die Leber, die Gallenblase und die Gallengänge               fes mit Ausnahme des Kehlgangslymphknotens,\nsind zu besichtigen und zu durchtasten; die                  die Lymphknoten an der Lungenwurzel, des Ma-\nLymphknoten an der Leberpforte und der Bauch-                gens und Darmes und der Nieren nur im Ver-\nspeicheldrüse (Lnn. hepatici et pancreaticoduo-              dachtsfall anzuschneiden, sie sind aber zu","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                             1687\ndurchtasten; das Anschneiden der Lunge gemäß     8.2     auf Distomatose:\nNummer 5.3 ist nicht erforderlich, wenn die Lun-         bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie bei\nge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen               Schweinen, die zur Zucht benutzt worden sind,\nwird;                                                    die Magenfläche der Leber durch Einschnitte, die\n5.18      bei Hauskaninchen und bei Tierarten vergleich-           die Hauptgallengänge öffnen; bei Rindern, Scha-\nbarer Größe sind die in den Nummern 5.1 bis              fen und Ziegen außerdem durch einen tiefen\n5.14 genannten Teile zu besichtigen; die inneren         Einschnitt an der Basis des Spigelschen Lap-\nOrgane sowie veränderte Teile sind auch zu               pens (L. caudatus);\ndurchtasten und erforderlichenfalls anzu-\nschneiden.                                       8.3     auf Rotz:\nbei Einhufern durch Besichtigen der Schleimhäu-\n5.19      Abweichend von Nummer 5.1 bis 5.14 erfolgt bei           te der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöh-\nnicht in Nummer 5.18 genanntem erlegtem Haar-            le und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des\nwild die Fleischuntersuchung durch Besichtigen;          Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme\ninnere Organe sowie veränderte Teile sind auch           der Nasenscheidewand;\nzu durchtasten und erforderlichenfalls anzu-\nschneiden; nur im Verdachtsfall sowie beim Vor-  8.4      auf Verabreichung oestrogen, androgen oder\nliegen von gesundheitlich bedenklichen Merk-             gestagen wirkender Stoffe:\nmalen nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3 müssen            bei Kälbern über die Untersuchung nach Num-\nfür die Fleischuntersuchung die Zunge, Speise-           mer 5.11 hinaus auch die Eierstöcke oder ein\nröhre, Lunge einschließlich Luftröhre uhd Kehl-          Querschnitt durch den Harnröhrenteil der Pro-\nkopf, Milz, das Herz, die Leber, Nieren samt             stata; läßt der Befund auf die Verwendung von\nNierenfett sowie Magen und Darm vorliegen;               Stoffen mit pharmakologischer Wirkung schlie-\nKöpfe, einschließlich Trophäen nur bei Tollwut-          ßen, so sind die erforderlichen Rückstandsunter-\nverdacht.                                                suchungen durchzuführen.\n6.         Bei Schalenwild, das in Gehegen getötet wird,\nkann auf das Entfernen der Decke verzichtet\nwerden, wenn nach den übrigen Untersuchungs-\nKapitel III\nergebnissen dagegen keine gesundheitlichen\nBedenken bestehen.                                             Weitere Untersuchungen\n7.        Im Verdachtsfall kann die Untersuchung auch      1.      Untersuchung auf Trichinen\nauf andere Körperteile ausgedehnt werden.\n1.1     Die Trichinenuntersuchung darf nur in einem\nRaum des Schlachtbetriebes oder in einem an-\n8.        Zusätzlich sind systematisch zu untersuchen              deren geeigneten, von der zuständigen Behörde\n8.1       auf Zystizerkose:                                        zugelassenen Raum durchgeführt werden, in\n8.1.1                                                              dem Geräte und Material vorhanden sind, die die\nbei über 6 Wochen alten Rindern\nUntersuchung mit der Verdauungsmethode zu-\n8.1.1.1   die äußeren Kaumuskeln durch je zwei ergiebige           lassen. Die zuständige Behörde kann Ausnah-\nparallel zum Unterkiefer verlaufende Schnitte;           men zulassen.\nbei nicht enthäuteten Köpfen von Kälbern (Rin-\nder vor dem Zahnwechsel bis zu einem             1.2     Bei Hausschweinen und Sumpfbibern sind aus\nSchlachtgewicht von 150 kg) kann auf die Kau-            Zwerchfellpfeilern zwei Proben von mindestens\nmuskelschnitte verzichtet werden, wenn bei der           je 2 g, bei allen anderen Tierarten ist zusätzlich\nübrigen Untersuchung keine Finnen festgestellt           aus der Unterarmmuskulatur eine Probe von\nworden sind und das Fleisch nicht für den inner-         mindestens 2 g zu entnehmen.\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt\nist;                                             1.3     Können Proben nach Nummer 1.2 nicht entnom-\nmen werden, ist die doppelte Probenzahl von\n8.1.1.2   die inneren Kaumuskeln durch je einen Schnitt;           Stellen zu entnehmen, an denen die Muskulatur\n8.1 .1 .3 die Zunge durch einen Längsschnitt in die Mus-           in sehnige Teile übergeht.\nkulatur der unteren Fläche, ohne den Zungen-\nkörper stark zu beschädigen;                     1.4      Ist die Trichinenuntersuchung an zerlegtem\nFleisch durchzuführen, so sind von jedem\n8.1.1.4   die Speiseröhre nach Lösung von der Luftröhre;            Fleischteil mindestens drei Proben zu ent-\n8.1.1.5   das Herz durch einen von den Herzohren zur                nehmen.\nHerzspitze verlaufenden weiteren Schnitt;\n1.5      Vor Abschluß der Trichinenuntersuchung darf\n8.1.1.6   außer bei Kälbern der muskulöse Teil des                  das geschlachtete Tier nicht aus dem Schlacht-\nZwerchfells nach Lösung vom serösen Überzug;              betrieb entfernt und nicht weiter als in Hälften\n8.1.2     bei Schweinen die freigelegten Muskelflächen,             zerlegt werden. Die zuständige Behörde kann\ninsbesondere an den Schenkeln, die Bauch-                 eine weitere Zerlegung oder Verarbeitung zulas-\nwand, die vom Fettgewebe befreite Lendenmus-             sen, wenn das Fleisch bis zum Vorliegen der\nkulatur (M. psoas maj.), die Zwerchfellpfeiler,          Untersuchungsergebnisse unter amtlicher Auf-\nZwischenrippenmuskeln, das Herz, die Zunge               sicht gehalten wird. Dies gilt für Hausschlachtun-\nund die Kehlkopfmuskulatur;                             gen entsprechend.","1688                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2.    Rückstandsuntersuchung                             3.2      Sobald das Ergebnis der bakteriologischen\nFleischuntersuchung von der Untersuchungs-\n2.1   Geeignete Stichproben sind nach näherer An-\nstelle mitgeteilt worden ist, ist die unterbrochene\nweisung der zuständigen Behörde zu entneh-\nFleischuntersuchung abzuschließen und das\nmen von etwa zwei Prozent aller gewerblich\nFleisch entsprechend zu kennzeichnen.\ngeschlachteten Kälber und etwa einem halben\nProzent aller gewerblich geschlachteten sonsti-    3.3      Untersuchungen nach Nummer 3.1 .4 können bei\ngen Tiere.                                                 Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und Hal-\ntungsbedingungen in einem Bestand gehalten\n2.2   Von einer stichprobeweisen Untersuchung auf\nwerden, auf eine für die Beurteilung ausreichen-\nbestimmte Rückstände kann die zuständige Be-\nde Zahl repräsentativ entnommener Stichproben\nhörde absehen, wenn Untersuchungsergebnisse\nbeschränkt werden.\naus einem ständig tierärztlich überwachten Her-\nkunftsbetrieb dies zulassen.                       4.       Sonstige Untersuchungen\n2.3   Wird eine Rückstandsuntersuchung auf Grund                  Sonstigen Untersuchungen, z.B. auf abwei-\nbegründeten Verdachts durchgeführt, so kann                chende Fleischreifung, Wäßrigkeit, mangelhafte\nbei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und             Ausblutung, Farb-, Geruchs- und Geschmacks-\nHaltungsbedingungen in einem Bestand gehal-                abweichungen unterliegt Fleisch von Tieren, bei\nten werden, die Rückstandsuntersuchung auf                 denen die Fleischuntersuchung nicht zweifelsfrei\neine für die Beurteilung ausreichende Zahl reprä-          ergeben hat, daß das Fleisch tauglich zum Ge-\nsentativer Stichproben beschränkt werden.                  nuß für Menschen ist.\n2.4   Positive Ergebnisse der Rückstandsunter-\n5.      Untersuchungen nach Nummer 3 sowie Nummer\nsuchungen sind der zuständigen Behörde des\n4 sind bei erlegtem Haarwild, sofern dieses auf\nHerkunftsbetriebes unverzüglich mitzuteilen.\nGrund sonstiger Feststellungen oder mit Zustim-\n3.    Bakteriologische Fleischuntersuchung (BU)                  mung des Verfügungsberechtigten nicht als un-\ntauglich zu beurteilen ist, insbesondere beim\n3.1   Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist,              Vorliegen folgender Merkmale durchzuführen:\nsofern das geschlachtete Tier nicht auf Grund\nsonstiger Feststellungen als untauglich zu be-     5.1     akute Entzündungen;\nurteilen ist, durchzuführen bei Tieren,            5.2     Leber- und Milzschwellung;\n3.1.1 die mit einer Störung des Allgemeinbefindens       5.3     offene Knochenbrüche, die nicht mit dem Er-\ngeschlachtet worden sind;                                  legen in Zusammenhang stehen;\n3.1.2 die mit akuten Entzündungen oder mit Allge-        5.4     fremder Inhalt in den Körperhöhlen, wenn Brust-\nmeinerkrankungen im Anschluß an Entzündun-                 und Bauchfell verfärbt sind;\ngen oder Knochenbrüche geschlachtet worden\n5.5     erhebliche Abmagerung;\nsind;\n5.6     erhebliche Abweichungen in Farbe, Konsistenz\n3.1.3 die krankhafte Veränderungen aufweisen, die\noder Geruch, ausgenommen artspezifischer Ge-\ndas Fleisch für den menschlichen Genuß be-\nschlechtsgeruch.\ndenklich erscheinen lassen (wie Verdacht auf\nBakteriämie oder Virämie);\n3.1.4 bei denen vor der Schlachtung das Ausscheiden                              Kapitel IV\nvon Salmonellen nachgewiesen worden ist oder\nBeurteilung des Fleisches\ndie der Ausscheidung verdächtig sind;\n3.1.5 bei denen das Ausweiden nicht spätestens eine               Der Beurteilung jedes einzelnen geschlachteten\n1.\nStunde nach dem Betäuben erfolgt ist; dies gilt             Tieres sind zugrunde zu legen die Ergebnisse\nnicht bei erlegtem Haarwild;\n1.1      der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,\n3.1.6 bei denen für die Fleischuntersuchung erforder-\nliche Teile des geschlachteten Tieres fehlen oder  1.2      der bakteriologischen Untersuchung im Falle des\neiner Behandlung unterworfen worden sind, die               Kapitels III Nr. 3.1.4 und 3.3 und der Rück-\neine einwandfreie Beurteilung unmöglich macht;              standsuntersuchung im Falle des Kapitels III\ndies gilt nicht bei erlegtem Haarwild;                      Nr. 2.3 auch bei denjenigen Tieren, die nicht\ndieser Untersuchung unterlegen haben, wenn\n3.1.7 bei denen die Schlachtung ohne die vorgeschrie-             diese Tiere unter gleichen Fütterungs- und Hal-\nbene Schlachttieruntersuchung erfolgt ist;                  tungsbedingungen in demselben Bestand gehal-\n3.1.8 über die der zuständigen Behörde sonst Tat-                 ten worden sind; dies gilt auch bei erlegtem\nsachen bekannt sind, die eine bakteriologische             Haarwild, wenn es sich um eine Jagdstrecke\nFleischuntersuchung erforderlich machen.                   derselben Tierart aus demselben Jagdbezirk\nIm Rahmen der bakteriologischen Fleischunter-              handelt.\nsuchung ist auch eine Untersuchung auf Hemm-      2.       Als tauglich\nstoffe durchzuführen. Die bakteriologische\nFleischuntersuchtung ist nicht erforderlich, wenn 2.1      sind der untersuchte Tierkörper und die Neben-\ndas geschlachtete Tier mit Zustimmung des Ver-             produkte der Schlachtung zu beurteilen, wenn\nfügungsberechtigten beseitigt wird (Kapitel IV             sie keinerlei Veränderungen aufgewiesen haben\nNr. 8).                                                    oder nur kurz vor der Schlachtung entstandene","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                              1689\nVerletzungen, Mißbildungen oder örtlich be-              sind ggf. weitere Untersuchungen nach Kapitel\ngrenzte Veränderungen, soweit - gegebenen-                III Nr. 4 durchzuführen, bei Abweichungen hin-\nfalls auf Grund zusätzlicher Untersuchungen -            sichtlich Farbe, Geruch, Geschmack oder Zu-\nsichergestellt ist, daß diese die Genußtauglich-         sammensetzung ist frühestens 24 Stunden nach\nkeit des Tierkörpers einschließlich der dazu ge-         der Schlachtung zu beurteilen; wenn lediglich\nhörigen Nebenprodukte der Schlachtung nicht              einzelne Fleischteile vorstehende Abweichun-\nbeeinträchtigen;                                         gen aufweisen, sind nur diese als minderwertig\n2.2   dürfen auch der untersuchte Tierkörper, die un-          zu beurteilen;\ntersuchten Teile des Tierkörpers oder die Ne-       4.2   wenn bei Ebern mit einem Schlachtgewicht über\nbenprodukte der Schlachtung beurteilt werden,             40 kg, Zwittern und Kryptorchiden von Schwei-\nwenn auf Grund der Untersuchungsergebnisse                nen eine Behandlung des Fleisches nach Num-\nfeststeht, daß die Veränderungen auf Teile des            mer 3.3 nicht durchgeführt worden ist und eine\nTierkörpers oder auf Nebenprodukte der                    Beurteilung nach Nummer 7.3 nicht erforderlich\nSchlachtung beschränkt sind und Krankheits-               ist; dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entfer-\nerreger in den unveränderten Teilen weder fest-           nung der Hoden weniger als 6 Wochen zurück-\ngestellt noch zu erwarten sind. Dies gilt auch vor-       liegt.\nbehaltlich der Nummer 7.6 für Tierkörper, wenn\ndurch den Hemmstofftest oder andere Rück-\nstandsuntersuchungen nachgewiesen worden            5.    Als minderwertig gilt mit Ausnahme der nach\nist, daß Rückstände oder Gehalte von Stoffen               Nummer 10.4 als untauglich zu beurteilenden\nTeile auch der Tierkörper, wenn im Rahmen\n2.2.1 festgesetzte Höchstmengen,                                einer Untersuchung nach Kapitel III Nr. 3 aus-\n2.2.2 die in Anlage 6 aufgeführten Werte oder                   schließlich anaerob wachsende grampositive\nStäbchen in der Muskulatur nachgewiesen wur.,,\n2.2.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkennt-\nden und sich kein Hinweis auf das Vorliegen\nnissen unbedenklich sind,\npathogener Erreger ergeben hat.\nin einem oder mehreren Organen, jedoch nicht\nim Tierkörper, überschreiten.                       6.    Als bedingt tauglich zu beurteilen sind der Tier-\nkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung,\n3.    Als tauglich nach Brauchbarmachung dürfen                 mit Ausnahme der nach Nummer 10 als untaug-\nauch beurteilt werden der Tierkörper und die              lich zu erachtenden Teile, wenn festgesteltt wor-\nNebenprodukte der Schlachtung                             den sind:\n3.1   vom Rind im Falle der Schwachfinnigkeit (bis 10\n6    Tuberkulose, soweit ,es sich nicht um generali-\nFinnen je Tierkörper), sofern sie nach amtlichen      ·1\nsierte Tuberkulose einschließlich Knochentuber-\nVerfahren durchgefroren werden; dies gilt nicht\nkulose handelt;\nfür Fleisch, das für Mitgliedstaaten bestimmt ist;\ndem Gefrierverfahren unterliegen nicht Leber,       6.2   Salmonellose, sofern nicht Nummer 7.2 zutrifft,\nMilz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rücken-                sowie Vorkommen von Salmonellen in der Mus-\nmark, Euter und das Fett, sofern sie finnenfrei           kulatur und in den Organen;\nbefunden worden sind, ferner das Blut sowie die\nvon Weichteilen befreiten Knochen;                  6.3   Rotlauf der Schweine, Aujeszkysche Krankheit,\nSchweinepest, ansteckende Schweinelähme,\n3.2   von Tieren, die aus Beständen stammen, in de-             soweit nicht die Voraussetzungen nach Nummer\nnen Salmonellose festgestellt worden ist, die\n7 .2 vorliegen;\nselbst keine Krankheitserscheinungen gezeigt\nhaben, wenn sie nach näherer Anweisung der          6.4   Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern\nzuständigen Behörde erhitzt werden; dies gilt             (Cysticercus bovis), bei Schweinen (Cysticercus\nauch, wenn die Oberfläche erheblich mit Zoo-              cellulosae), bei Schafen und Ziegen (Cysticercus\nnoseerregern behaftet ist;                                ovis), bei Haarwild (Cysticercus cervi), wenn es\nsich um Schwachfinnigkeit handelt und Tierkör-\n3.3   von Ebern mit einem Schlachtgewicht über 40 kg,           per von Rindern nicht nach Nummer 3.1 brauch-\nZwittern und Kryptorchiden von Schweinen, so-             bar gemacht worden sind;\nfern sie unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb in\nnicht weiter als in drei Stücke geteilten Tierkör-  6.5   andere Erkrankungen, deren Erreger durch\nperhälften in einen von der zuständigen Behörde           Fleisch auf den Menschen übertragen werden\ndafür zugelassenen Betrieb verbracht und dort             können, sofern nicht die Voraussetzungen nach\nnach den Vorschriften des Anhangs A Kapitel V             Nummer 7 vorliegen, sowie das Vorkommen die-\nder Richtlinie 77/99/EWG behandelt werden.                ser Erreger in der Muskulatur und in den Or-\nganen;\n4.    Als minderwertig zu beurteilen sind der Tierkör-\nper und die Nebenprodukte der Schlachtung,          6.6   sonstige krankhafte Veränderungen, die auf eine\nausgenommen Blut,                                         Allgemeinerkrankung hinweisen, sofern nicht die\n4.1   wenn keine gesundheitlich bedenklichen Verän-             Voraussetzungen nach Nummer 7 vorliegen.\nderungen, aber mäßige Abweichungen hinsicht-              Als bedingt tauglich zu beurteilen sind ferner\nlich Konsistenz, Farbe, Geruch, Geschmack, Zu-            Tiere aus Beständen nach Nummer 3.2, sofern\nsammensetzung, Haltbarkeit oder Fleischreifung            ihr Fleisch nicht nach Nummer 3.2 erhitzt worden\nvorliegen; zur Feststellung dieser Abweichungen           ist.","1690                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n7.    Als untauglich zu beurteilen ist das geschlachte-  10.1.1   die Organe, wenn nur die zugehörigen Lymph-\nte Tier, wenn festgestellt worden sind:                     knoten tuberkulöse Veränderungen aufweisen;\n7.1   Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus,    10.1.2   der gesamte Darm einschließlich des Gekröse-\nBotulismus, ansteckende Blutarmut der Ein-                  fettes, wenn Tuberkulose der Gekröselymphkno-\nhufer, Rinderpest, Brucellose, generalisierte Tu-           ten vorliegt;\nberkulose einschließlich Knochentuberkulose,\n10.1.3   Luftröhre und Kehlkopf bei Tuberkulose der Lun-\nTrichinellose, Myxomatose oder Tularämie;                   gen oder eines zugehörigen Lymphknotens;\n7.2   Salmonellose, Rotlauf der Schweine, Aujeszky-\n10.2     bei herdförmigen Veränderungen, die bei Rin-\nsche Krankheit, Schweinepest, ansteckende\ndern oder Schweinen durch Mycobakterien ver-\nSchweinelähme oder Sarkosporidiose, wenn\nursacht sein können,\ngleichzeitig erhebliche sinnfällige Veränderun-\ngen der Muskulatur oder des Fettgewebes vor-       10.2.1   in Kehlgangslymphknoten: Kehlkopf, Luftröhre,\nliegen;                                                     Lunge,\n7.3   erhebliche sinnfällige Veränderungen anderer       10.2.2   in Gekröselymphknoten: der gesamte Darm ein-\nUrsachen, auch das Vorkommen von Geschwül-                  schließlich des Gekrösefettes;\nsten und Abszessen an zahlreichen Stellen der\nMuskulatur, der Knochen, der Fleischlymphkno-      10.3    die Organe, das Gehirn und das Rückenmark,\nten oder in mehreren Organen oder vollständige             auch wenn sie unverändert sind, bei anstecken-\nAbmagerung;                                                der Schweinelähme, Schweinepest und Aujesz-\nkyscher Krankheit;\n7.4   Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern\n(Cysticercus bovis), bei Schweinen (Cysticercus    10.4    die Organe bei Q-Fieber, Leptospirose, Salmo-\ncellulosae), bei Schafen und Ziegen (Cysticercus            nellose und anderen Zoonosen, deren Erreger\novis), bei Haarwild (Cysticercus cervi), wenn bei          durch Fleisch übertragen werden können sowie\nder Untersuchung Starkfinnigkeit (mehr als 1O              bei Nachweis von obligat anaerob wachsenden\nFinnen je Tier) festgestellt wird;                         grampositiven Stäbchen;\n7.5   bei der Untersuchung auf Hemmstoffe                10.5    Lunge, Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm und\nEuter, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe\n7.5.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur\nin der Niere ein positives Ergebnis hatte;\n7.5.2 ein' zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in\nVerbindung mit einem positiven oder zweifelhaf-    10.6    die Organe, wenn durch eine andere Rück-\nten Ergebnis in der Niere;                                 standsuntersuchung als nach Nummer 10.5\nnachgewiesen worden ist, daß Rückstände oder\n7.6   positive Ergebnisse der Untersuchung auf Rück-             Gehalte von Stoffen\nstände oestrogener, androgener und gestagener\nStoffe, von Thyreostatika oder von anderen Stof-   10.6.1  festgesetzte Höchstmengen,\nfen, deren Anwendung bei Tieren, von denen         10.6.2   die in Anlage 6 aufgeführten Werte oder\nLebensmittel gewonnen werden sollen, verboten\nist;                                               10.6.3   die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkennt-\nnissen unbedenklich sind,\n7.7   das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehal-\nte von Stoffen, die                                         in einem oder mehreren Organen, jedoch nicht\nim Tierkörper, überschreiten;\n7.7.1 festgesetzte Höchstmengen überschreiten;\n7.7.2 die in Anlage 6 aufgeführten Werte über-           10.7     die Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt\nschreiten;                                                  wurden, sowie von Pferden;\n7.7.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaft-    10.8    nicht entleerte Mägen, Därme, Schlünde und\nlichen Erkenntnissen unbedenklich sind;                    Harnblasen;\n7.8   natürlicher Tod, Töten im Verenden, tot geboren    10.9     Mägen und Därme von fleischfressendem Haar-\noder ungeboren.                                             wild;\n10.10   das Blut geschlachteter Tiere, die bedingt taug-\n8.    Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung               lich oder untauglich beurteilt worden sind oder\ndürfen auch als untauglich beurteilt werden,               bei denen Proben zur bakteriologischen Fleisch-\nwenn der Besitzer mit der unschädlichen Beseiti-           untersuchung entnommen werden.\ngung einverstanden ist.\n11.     Als nicht geeignet zum Genuß für Menschen sind\n9.    Als untauglich sind nur die veränderten Teile des          zu erklären und nach Abschluß der Fleischunter-\nTierkörpers oder der Nebenprodukte der                     suchung bis zur Beseitigung nach den Vorschrif-\nSchlachtung zu beurteilen, wenn es sich bei                ten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu be-\ndiesen Teilen um herdförmige oder örtlich be-              schlagnahmen, sofern sie nicht nach den Num-\ngrenzte Veränderungen handelt, die gründlich               mern 7 bis 1O als untauglich zu beurteilen sind:\nentfernbar sind.\n11.1    Geschlechtsorgane, Föten und Eihäute, außer\nder Gebärmutter und Hoden, die aus dem Gel-\n10.   Als untauglich zu beurteilen sind:                         tungsbereich dieser Verordnung verbracht wer-\n10.1  bei nicht generalisierter Tuberkulose                      den sollen,","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                1691\n11.2 Augen, Ohrenausschnitte (die inneren knorpeli-               Ergebnisse folgender Untersuchungen noch\ngen Teile des äußeren Gehörganges), Mandeln                 nicht vorliegen:\n(Tonsillen),\n2.1     der stichprobenweisen         Rückstandsuntersu-\n11.3 bei Schweinen der Nabelbeutel und laktierendes              chung,\nGesäuge,\n2.2     der Trichinenuntersuchung in den Fällen, in\n11.4 verunreinigte Lungen, verunreinigtes Blut, ver-             denen\nunreinigtes oder durch Aufblasen verändertes\nsonstiges Fleisch,                                  2.2.1   die Tierkörper, auch zerlegt, unter amtlicher Auf-\nsicht im selben Schlachtbetrieb verbleiben,\n11.5 Dickdärme von Einhufern,\n2.2.2   die Trichinenuntersuchung nicht im Schlacht-\n11.6 nicht gereinigte Schlünde,                                  betrieb selbst durchgeführt wird; der Verfügungs-\n11.7 nicht gereinigte Mägen, Därme und Harnblasen,               berechtigte darf 4 Stunden nach der Probe-\nnahme über das Fleisch verfügen, sofern der\n11.8 Unterfüße, die nicht gereinigt, enthäutet, ent-\nProbenehmer nicht einen anderen Zeitpunkt\nhornt oder enthaart (entborstet) sind,\nschriftlich mitteilt,\n11.9 nicht enthäutete Euter von Rindern.\n2.2.3   die Tierkörper, auch zerlegt, im Schlachtbetrieb\nunter amtlicher Aufsicht einer Kältebehandlung\nunterzogen werden.\nKapitel V\n3.      In Betrieben, die für den innergemeinschaft-\nKennzeichnung                                   lichen Handelsverkehr zugelassen sind, muß die\nKennzeichnung von frischem Fleisch, das als\n1.   Die Kennzeichnung darf am Fleisch erst dann                 tauglich für den innergemeinschaftlichen Han-\nangebracht werden, wenn das Ergebnis aller                  delsverkehr beurteilt wird, wie folgt durchgeführt\nUntersuchungen, einschließlich der Trichinen-               werden:\nuntersuchung, vorliegt.                             3.1     Der verwendete Stempel muß dem nachstehend\nabgedruckten Muster in Form und Inhalt ent-\n2.   Abweichend von Nummer 1 darf die Kennzeich-                 sprechen. Der Stempel kann zusätzlich einen\nnung auch dann angebracht werden, wenn die                  Hinweis auf den Untersucher erhalten.\nStempelformen für den\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr\n(nach den Nummern 3 und 4)\n3.1.1\n6,5 cm\n3.1.2\n6,5 cm","1692                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3.1.3                                                                 E\n(.)\nLO\n..;\n6,5 cm\n3.1.4                            EV\n3.1.5\n8-\n3.2  Die Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brenn-             innergemeinschaftlichen     Handelsverkehr    be-\nstempel nach Nummer 3.1 .1 zu kennzeichnen:                 stimmt sind.\n- bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr         3.5    Die Nebenprodukte der Schlachtung aller Tier-\nals 65 kg ist jede Hälfte mindestens an folgen-          arten sind mit einem Farb- oder Brennstempel\nden Stellen zu stempeln: Außenseite der                  nach Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen, sofern sie\nKeule, Lende, Rücken, Bauch und Schulter;                nicht umhüllt oder verpackt oder für nicht zu-\ngelassene Betriebe bestimmt sind.\n- andere Tierkörper sind mindestens viermal zu\nstempeln, nämlich an jeder Schulter und der       3.6     Teilstücke, die in Zerlegungsbetrieben von ord-\nAußenseite jeder Keule.                                   nungsgemäß gekennzeichneten Tierkörpern ge-\nwonnen worden sind, müssen mit einem Farb-\n3.3  Tierkörper von männlichen zu Zuchtzwecken                    oder Brennstempel gemäß Nummer 3.1 .2, der\nverwendeten Schweinen, Kryptorchiden und                    die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungs-\nZwittern von Schweinen, von nicht kastrierten                betriebes enthält, gekennzeichnet werden, außer\nmännlichen Schweinen mit einem Schlachtge-                   wenn sie umhüllt oder verpackt werden oder für\nwicht über 40 kg sind mit einem Stempel zu                   nicht zugelassene Betriebe bestimmt und geeig-\nkennzeichnen, der dem abgedruckten Muster                    nete Sammelkennzeichnungen angebracht wor-\n3.1 .3 entspricht.                                           den sind.\n3.4  Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern          3.7     Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so gekenn-\nsind mit einem Brennstempel nach Nummer                      zeichnet sein, daß die Tierart, von der es\n3.1 .1 zu kennzeichnen, sofern diese für, den               stammt, leicht feststellbar ist, dafür verwendete","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                             1693\nStempel müssen nach Form und Inhalt dem in        4.2     Der Veterinärkontrollnummer wird bei Fleischer-\nNummer 6.1 abgedruckten Muster entsprechen.               zeugnissen mit einem geringen Fleischanteil\n(§ 1O Abs. 2) die Zahl 8 mit nachfolgendem Bin-\n3.8   Wenn                                                      destrich (,,8- \") vorangestellt (3.1.5).\n3.8.1 Nebenprodukte der Schlachtung aller Tierarten,    4.3     Die Kennzeichnung kann mit einem Farb- oder\n3.8.2 Teilstücke, die bei der Zerlegung nach Nummer             Brennstempel auf dem Erzeugnis, der Umhül-\n3.1.1 gekennzeichneter Tierkörper anfallen,               lung oder der Verpackung angebracht oder auf\numhüllt oder verpackt sind, sind sie mit einem            einem Etikett eingedruckt oder angebracht wer-\nStempel gemäß Nummer 3.1.2, der anstelle der              den. Der Stempel muß beim Öffnen der Verpak-\nVeterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebs              kung zerstört werden. Hiervon darf nur dann\ndie Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbe-             abgewichen werden, wenn die Verpackung beim\ntriebs enthält, auf einem an der Verpackung be-           Öffnen zerstört wird.\nfestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten   4.4    Bei einzeln abgepackten Fleischerzeugnissen\nEtikett zu versehen. Das Etikett ist so anzubrin-        braucht die Kennzeichnung nur auf der Verpak-\ngen, daß es bei Öffnung der Verpackung zerstört          kung angebracht zu werden. Sofern die Fleisch-\nwird. Dieses Etikett ist mit einer fortlaufenden         erzeugnisse in einer zweiten Verpackung ver-\nNummer zu versehen. Werden das zerlegte                  sandt werden müssen, muß die Kennzeichnung\nFleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung            außerdem an dieser zweiten Verpackung ange-\numhüllt, so kann dieses Etikett an der Umhüllung         bracht werden; die Kennzeichnung darf auch in\nbefestigt werden. Dies gilt auch für Sammel-             der Anbringung einer nicht mehr abnehmbaren\nkennzeichnungen. Werden die Nebenprodukte                runden Plombe aus widerstandsfähigem Mate-\nder Schlachtung in einem Schlachtbetrieb ver-            rial bestehen, die allen hygienischen Erfordernis-\npackt, so muß der Stempel die Veterinärkontroll-         sen entspricht und die unter Nummer 3.1 ge-\nnummer dieses Schlachtbetriebs enthalten.                nannten Angaben trägt.\n3.9   Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einhei-\nten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an      5.     Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3\nden Verbraucher bestimmt sind, so muß zusätz-            und 4 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu\nlich zu den Anforderungen der Nummer 3.8 auf             diesem Zweck besitzt und verwahrt er\nder Umhüllung oder auf einem an der Umhüllung\nangebrachten Etikett der in Nummer 3.1.2 vorge-   5 -1   die für die Kennzeichnung des Fleisches be-\nsehene Stempel aufgedruckt werden; der Stem-             stimmten Geräte, die er Fleischkontrolleuren erst\npel muß die Veterinärkontrollnummer des Zer-             zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für\nlegungsbetriebs enthalten. Die nach Nummer               die hierfür erforderliche Zeit übergeben darf;\n3.1.2 erforderlichen Abmessungen sind für die\n5.2    die Etiketten und das Umhüllungsmaterial, so-\nunter dieser Nummer vorgeschriebene Kenn-\nweit sie bereits mit dem vorgeschriebenen Stem-\nzeichnung nicht bindend. Werden die Nebenpro-\npel versehen sind. Diese Etiketten und dieses\ndukte der Schlachtung jedoch in einem Schlacht-\nUmhüllungsmaterial werden den in den Betrie-\nbetrieb umhüllt, so muß der Stempel die Veteri-\nnärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebs ent-           ben verantwortlichen Personen zu dem Zeit-\npunkt, zu dem sie anzubringen sind, in einer dem\nhalten.\nBedarf entsprechenden Anzahl und Menge über-\n3.10  Die Verpackung ist stets gemäß Nummer 3.8 zu             geben.\nkennzeichnen.\n6      Die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das\n4.    In Betrieben, die für den innergemeinschaft-        ·\nliehen Handelsverkehr zugelassen sind, muß die           nicht die Voraussetzungen für den innergemein-\nKennzeichnung von zubereitetem Fleisch, das              schaftlichen Handelsverkehr erfüllt, ist gemäß\ndie Voraussetzung für den innergemeinschaft-             den Nummern 3.2 und 3.3 mit folgenden Abwei-\nchungen vorzunehmen:\nlichen Handelsverkehr erfüllt, entsprechend\nNummer 3.1 .4 durchgeführt werden mit folgen-     6.1    Die verwendeten Stempel müssen den nachste-\nd en Abweichungen:                                       hend abgedruckten Mustern in Form und Inhalt\n4.1   Die Maßangaben hinsichtlich Höhe und Breite              entsprechen. Der Stempel hat zusätzlich einen\ngelten nicht.                                            Hinweis auf den Untersucher zu enthalten.","1694                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nStempelformen für den\ninnerstaatlichen Handelsverkehr\nTauglich                                                   Bedingt tauglich\nzuständige\nBehörde\n3,5 cm\n4 cm\nMinderwertig\nUntauglich\nzuständige\nBehörde\nzuständige\nBehörde\n4 cm\n5 cm\nStempel für taugliches Fleisch\nvon Einhufern\nStempel für nach Kapitel IV Nr. 3.3\n(gilt auch für Kapitel V Nr. 3. 7)\nbehandeltes Fleisch\nPferd                                                           Eber                   E\nzuständige Behörde              E                             zuständige Behörde              0\n0\nC\\I\nC\\I\n5 cm                                                            5 cm\n6.2  Die Nummer 6.1 gilt entsprechend für die Kenn-                 Stempelabdruck auf dem Rücken. Bei den ge-\nzeichnung von Wild- und Kaninchenfleisch.                      nannten Tierkörpern kann der Stempelabdruck\nFleisch von Haarwild - ausgenommen von erleg-                  „tauglich\" ersetzt werden durch eine Plombe, die\ntem europäischem Schalenwild, Hasen und                        diesem Abdruck nach Form und Inhalt ent-\nKaninchen - ist zusätzlich so zu kennzeichnen,                 spricht. Die Maßangaben des abgedruckten\ndaß die Tierart feststellbar ist.                              Musters gelten hierfür nicht.\n6.3  Bei Tierkörpern von Hasen und Kaninchen sowie         6.4      Im Bereich der Bundeswehr regelt diese die\nTierkörpern etwa gleicher Größe genügt ein                     Angabe in den Stempeln.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                1695\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 3 und den §§ 7, 8 und 9)\nKapitel 1                                      so beschaffen sind, daß eine unbefugte Entnah-\nBeschaffenheit und Ausstattung                              me des Inhaltes verhindert wird,\nder Räume, In denen Fleisch gewonnen,                  3.3.2     ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallen-\nzubereitet oder behandelt wird                             de Menge erforderlich macht oder dieses Fleisch\nnicht am Ende des Arbeitstages aus dem Betrieb\n1.       In den Räumen müssen                                          entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, daß\n1.1                                                                    Fleisch, das zum Genuß für Menschen bestimmt\nFußböden mit einem Belag versehen sein, der\nist, dadurch nicht, insbesondere durch Gerüche,\nwasserundurchlässig, leicht zu reinigen und zu\ndesinfizieren ist;                                             nachteilig beeinflußt werden kann;\n1.2                                                          3.4       Kühleinrichtungen, die gewährleisten, daß die in\nWände glatt und mit einem hellen Belag oder\nKapitel IX vorgeschriebene Innentemperatur des\nAnstrich versehen sein, der bis zu einer Höhe\nFleisches erreicht und eingehalten werden kann,\nvon mindestens 2 m abwaschfest ist;\nund die an die Abwasserleitung angeschlossen\n1.3     Decken hell und glatt sein;                                    sind oder bei denen das Wasser auf andere\n1.4     Türen und Fensterrahmen                                        Weise hygienisch abgeleitet wird;\n1.4.1   aus Kunststoff oder Metall, glatt, hell, korrosions- 3.5       eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes\nbeständig oder korrosionsgeschützt sein oder                  Wasser liefert;\n1.4.2   aus Holz glatt und mit einem hellen abwasch-         3.6      Wasser unter Druck in ausreichender Menge\nfesten Belag oder Anstrich versehen sein;                     zum Reinigen;\n1.5     Beleuchtungen vorhanden sein, die Abweichun-         3.7      Toilettenanlagen mit Handwaschgelegenheiten,\ngen des Fleisches erkennen lassen;                            in denen die Ventile nicht von Hand zu betätigen\nsein dürfen;\n1.6     in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in\nausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reini-        3.8      ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen\ngung und Desinfektion                                         von Reinigungsgeräten sowie der Mittel zur War-\ntung, Reinigung und Desinfektion.\n1.6.1   der Hände mit handwarmem, fließendem Was-\nser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie      4.       Die Vorschriften in Nummer 1 gelten nicht für\nWegwert-Handtüchern,                                          Räucherräume und für Räume, in denen Roh-\n1.6.2   der Arbeitsgeräte mit Wasser von mindestens                   würste, Rohschinken und andere haltbare\n+82 °C vorhanden sein.                                        Fleischerzeugnisse reifen und lagern, sowie für\nRäume, in denen verpacktes Fleisch, Gewürze\nBei den Einrichtungen zur Reinigung der Hände                 und andere Zutaten sowie Umhüllungs- und Ver-\ndürfen die Ventile nicht von Hand zu betätigen                packungsmaterial lagern.\nsein.\n2.      Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie\nKapitel II\nSchneidetische, Tische mit auswechselbaren\nSchneidunterlagen, Behältnisse, Transportbän-               Sonstige allgemeine Hygienevorschriften\nder und Sägen müssen aus korrosionsbeständi-              für Personal, Einrichtungsgegenstände und\ngem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträch-          Arbeitsgeräte in Räumen, in denen Fleisch\ntigendem, leicht zu reinigendem und zu desinfi-            gewonnen, zubereitet oder behandelt wird\nzierendem Material bestehen. Die Verwendung\nvon Holz ist nur zulässig in Räucher- oder Reife-    1.       Personen, die mit kranken Tieren oder infizier-\nräumen, bei Hackklötzen oder dem Transport                    tem Fleisch in Berührung gekommen sind, ha-\nvon verpackem Fleisch.                                        ben unverzüglich Hände und Arme mit warmem\nWasser gründlich zu waschen und zu desinfizie-\n3.      Es müssen ferner vorhanden sein                               ren. Das Personal hat eine leicht waschbare,\n3.1     geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un-                  saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopf-\ngeziefer wie Insekten oder Nagetiere;                         bedeckung zu tragen. Beim Behandeln von Tier-\nkörpern und Fleisch sowie beim Zubereiten und\n3.2     Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern,               Behandeln von Fleischerzeugnissen hat das\ndaß das Fleisch unmittelbar mit dem Boden oder\nPersonal eine leicht waschbare, helle und sau-\nden Wänden in Berührung kommt;\nbere Arbeitskleidung und eine helle, saubere\n3.3     für die Aufnahme, von zum Genuß für Menschen                  Kopfbedeckung sowie erforderlichenfalls einen\nnicht bestimmtem oder untauglichem Fleisch so-                Nackenschutz zu tragen. Arbeitskleidung darf\nwie für zum Genuß für Menschen nicht geeigne-                 nur ihrem Zweck entsprechend verwendet\nter Teile geschlachteter Tiere                                werden.\n3.3.1   besondere wasserdichte, korrosionsbeständige         2.       Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-\nBehältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die               geräte müssen ständig sauber und in einwand-","1696                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nfreiem Zustand gehalten werden. Sie sind vor        2.2      Schlachttiere sind sofort nach dem Entbluten zu\nihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen                 enthäuten. Das Enthäuten kann unterbleiben bei\nund soweit sonst erforderlich sowie am Ende         2.2.1    Schweinen, wenn sie unverzüglich entborstet\njedes Arbeitstages sorgfältig zu reinigen und so-            und gründlich gereinigt werden; dabei sind\nweit erforderlich zu desinfizieren. Sie dürfen nur           Klauenschuhe oder Spitzbeine zu entfernen;\nihrem Zweck entsprechend verwendet werden.\n2.2.2    allen Schlachttieren an den Gliedmaßenenden,\n2.1   In den Räumen dürfen weder Speisen einge-                    an Eutern, an den Schwänzen oder deren Teilen,\nnommen noch darf geraucht werden; Behältnis-                 sofern sie nicht zum Genuß für Menschen be-\nse mit Getränken dürfen nicht in Arbeitsräume                stimmt sind;\nverbracht werden.\n2.2.3    Köpfen und Unterfüßen von Rindern vor dem\n2.2   Ungeziefer, wie Insekten oder Nagetiere, ist                 Zahnwechsel mit einem Schlachtgewicht bis zu\nsystematisch zu bekämpfen. Andere Tiere als                  150 kg (Kälber), wenn diese zu Beginn des Ent-\nSchlachttiere sind von den Räumen fernzu-                    häutens abgetrennt, enthaart und gründlich ge-\nhalten.                                                      reinigt und dabei Klauen oder Klauenschuhe so-\n3.    Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnah-              wie Hörner entfernt werden;\nme von Fleisch sind unmittelbar vor dem Füllen      2.2.4    Rot-, Dam- und Schwarzwild aus Gehegen, so-\nzu reinigen, soweit erforderlich auch nach dem               fern gesundheitliche Gründe dies nicht erforder-\nVerschließen oder dem Erhitzen.                              lich machen; das Gefrieren dieses Wildes in der\nDecke ist jedoch nicht gestattet.\n4.    Stoffe, wie Rei,nigungs- und Desinfektionsmittel,\nsind so zu verwenden, daß sie sich weder auf                 Beim Enthäuten dürfen laktierende Euter nicht\nEinrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte                    verletzt werden.\nnoch auf Fleisch nachteilig auswirken können.\n2.3      Vor Beginn des Ausweidens sind, ausgenom-\nNach ihrer Verwendung müssen sie gründlich                   men bei Schweinen und Kaninchen, die Köpfe\nabgespült werden.                                            abzutrennen. Die Köpfe sind vor der amtlichen\nUntersuchung zu enthäuten oder zu enthaaren\nKapitel III                                  und zu reinigen.\nBesondere Hygienevorschrlften für                  2.4      Das Ausweiden muß innerhalb von 45 Minuten\nSchlachtbetriebe und das Schlachten                           nach dem Betäuben beendet sein.\n1.                                                        2.5      Alle vom Tierkörper abgetrennten, zu unter-\nFür Betriebe, in denen Tiere geschlachtet wer-\nsuchenden Teile müssen in unmittelbarer Nähe\nden, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapi-\ndes Tierkörpers aufbewahrt und erforderlichen-\ntel I und II hinaus folgendes:\nfalls so gekennzeichnet werden, daß die Zu-\n1.1   Für Tiere, die über Nacht in Schlachtbetrieben               gehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper er-\nverbleiben, müssen ausreichend große Stallun-                kennbar ist.\ngen vorhanden sein.\n2.6       Nieren sind aus den Fettkapseln zu lösen und\n1.2   Für einen ordnungsgemäßen hygienisch ein-                    müssen in natürlichem Zusammenhang mit dem\nwandfreien Ablauf der Schlachtung muß ein aus-               Tierkörper bleiben. Bei Schweinen ist auch das\nreichend großer Schlachtraum vorhanden sein.                  Fett von der Innenseite der Bauchmuskulatur zu\nFür die Betäubung und die Entblutung sind ge-                 lösen (Flomen), damit diese Fleischteile besich-\ntrennte Räume oder besondere Plätze innerhalb                tigt werden können.\ndes Schlachtraumes erforderlich.\n2.7      Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen\n1.3   In Schlachträumen müssen die Wände bis zu\nvon Rindern, Schweinen und Einhufern und die\neiner Höhe von mindestens 3 m oder bis zur\nbei Schweinen am Tierkörper verbliebenen Köp-\nDeckeabwaschfest sein; beim Schlachten sind\nfe längs zu spalten; die Längsspaltung ist nicht\ndie Räume ausreichend zu entnebeln.\nerforderlich bei Spanferkeln (bis 25 kg Schlacht-\n1.4   Es müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden                  gewicht), bei Schafen, Ziegen und Kälbern sowie\nsein, mit deren Hilfe die geschlachteten Tiere               in den Fällen, in denen die Längsspaltung der\nhygienisch enthäutet, gereinigt, ausgeweidet                 beabsichtigten Verwendung entgegensteht und\nund in Hälften gespalten werden können.                      der Untersucher feststellt, daß gesundheitliche\n1.5   Es muß ausreichend Kühlraum vorhanden sein.                  Bedenken nicht bestehen. Der Untersucher kann\nhiervon abweichend eine weitere Zerlegung for-\n1.6   In Schlachträumen dürfen Mägen und Därme                     dern, wenn dies für die Beurteilung notwendig\nnicht entleert oder gereinigt werden.                        ist.\n1.7   Für Dung, der nicht am selben Tag vom Gelände\ndes Schlachtbetriebs entfernt wird, muß ein be-     2.8      Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen,\nsonderer Platz für die Lagerung vorhanden sein.              Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort\nim Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden.\n2.    Beim Schlachten von Tieren ist folgendes zu\n2.9      Tierkörper und Organe dürfen nicht mit Tüchern,\nbeachten:\nSchwämmen oder ähnlichen Gegenständen ab-\n2.1   In Schlachträume verbrachte Schlachttiere müs-                gewischt oder abgetrocknet werden, Messer\nsen sofort geschlachtet werden.                               nicht in Fleisch eingestochen werden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                  1697\n2.10        Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dür-      3.         Es müssen, sofern eine solche Behandlung vor-\nfen Tierkörper nicht weiter zerlegt, Teile der ge-            gesehen ist, jeweils geeignete Raumteile, An-\nschlachteten Tiere nicht entfernt oder sonst be-              lagen, Ein- oder Vorrichtungen vorhanden sein\nhandelt werden; nicht zum Genuß für Menschen\n3. 1       zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern\nbestimmtes Blut darf mit Zustimmung des Unter-\nvon Fleisch oder Fleischerzeugnissen;\nsuchers entfernt werden.\n3.2        zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden\nKühlung;\nKapitel IV                           3.3        für das Lagern und das Aufbewahren von Ge-\nBesondere Hygienevorschriften                               würzen und sonstigen Zutaten;\nfür das Zerlegen von Fleisch                    3.4        für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen\nund ähnlichen Behältnissen;\nFür das Zerlegen von Fleisch gilt über die Hygienevor-\n3.5        für das Verpacken und den Versand.\nschriften nach Kapitel I und II hinaus folgendes:\n1.         In Betrieben, in denen Fleisch zerlegt wird, muß\n1.1        ausreichend Kühlraum vorhanden sein;\nKapitel VI\n1.2        ein Raum oder ein geeigneter Platz vorhanden\nsein, an dem das Fleisch ohne nachteilige Beein-                  Besondere Hygienevorschriften\nflussung zerlegt werden kann.                                           für erlegtes Haarwild\n2.         Im Schlachtraum darf nicht zerlegt werden.             Über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hin-\naus gilt für Fleisch von erlegtem Haarwild folgendes:\n3.         Frisches Fleisch darf in Räume, in denen es         1.         Beim Gewinnen des Fleisches ist folgendes zu\nzerlegt werden soll, mengenmäßig nur den Ar-                   beachten:\nbeitserfordernissen entsprechend verbracht\nwerden.                                             1.1        Erlegtes Haarwild ist unverzüglich aufzubrechen\nund auszuweiden, Hasen und ähnliches Nieder-\nwild spätestens bei der Anlieferung in den Betrie-\n4.         Die Innentemperatur des Fleisches von + 7 °C                   ben. Das Enthäuten und eine Zerlegung am Er-\ndarf nur bei der Warmzerlegung überschritten                   legungsort ist nur zulässig, wenn der Transport\nwerden. In Betrieben, die ausschließlich für den               sonst nicht möglich ist.\neigenen Betriebsbedarf zerlegen, gilt dies nicht.\n1.2        Erlegtes Haarwild ist unmittelbar nach dem Auf-\n5.         Abweichend von Nummer 2 ist das Zerlegen von                   brechen und Ausweiden so aufzubewahren, daß\nFleisch in einem zum Zeitpunkt des lnkrafttre-                 es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen\ntens der Verordnung bestehenden Schlachtraum                   abtrocknen kann. Das Haarwild muß alsbald\nin Betrieben zulässig, die ausschließlich für den              nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von\neigenen Bedarf schlachten und zerlegen. Die                    mindestens + 7 °C abgekühlt sein; erforder-\nZerlegung darf nicht zeitgleich mit Schlachtun-                lichenfalls ist es dazu in eine geeignete Kühl-\ngen und nur nach besonders gründlicher Reini-                  einrichtung zu verbringen.\ngung und Desinfektion erfolgen.                     1.3        Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weite-\nren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die\n6.          Nicht zum Genuß für Menschen geeignetes oder                  das Fleisch als gesundheitlich bedenklich er-\nbestimmtes Fleisch ist sofort in die dafür vor-               scheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor\ngeschriebenen verschließbaren Behältnisse                     bei:\noder Räume zu verbringen.                          1.3.1      abnormen Verhaltensweisen und Störungen des\nAllgemeinbefindens;\n1.3.2      Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwir-\nKapitel V                                       kung als Todesursache (Fallwild);\nBesondere Hygienevorschriften                    1.3.3      Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahl-\nfür das Zubereiten von Fleisch                              reich oder verteilt in inneren Organen oder in der\nMuskulatur vorkommen;\nFür Betriebe, in denen Fleischerzeugnisse oder Lebens-      1.3.4      Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hoden-\nmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnis-                vereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm-\nsen zubereitet oder behandelt werden, gilt über die hygie-                oder Nabelentzündung;\nnischen Vorschriften nach Kapitel I und II hinaus fol-         1.3.5      fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbeson-\ngendes:\ndere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn\nBrust- oder Bauchfell verfärbt sind;\n1.         Zum Bearbeiten des Fleisches muß ausreichend\ngroßer Raum, der nicht zum Schlachten benutzt       1.3.6.     erheblicher Gasbildung im Magen- und Darm-\nwerden darf, vorhanden sein.                                   kanal mit Verfärbung der inneren Organe;\n1.3.7      erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder\n2.         Es muß ausreichend Kühlraum vorhanden sein.                    der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;","1698                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1.3.8  offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmit-                             Kapitel VII\ntelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang                           Besondere Hygienevorschriften\nstehen;                                                    für Freibankbetriebe und Abgabestellen\n1.3.9   erheblicher Abmagerung oder Schwund einzel-             sowie für Isolierschlachtbetriebe und -räume\nner Muskelpartien;\n1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von        1.        Für Betriebe, in denen bedingt taugUches Heisch\nOrganen mit Brust- oder Bauchfell;                            zum Genuß für Menschen brauchbar gemacht\nwerden soll (Freibankbetriebe), sowie Abgabe-\n1.3.11 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderun-                stellen für Freibankfleisch gilt über die Hygiene-\ngen außer Schußverletzungen, wie z.B. stickige                vorschritten der Kapitel I und II und die besonde-\nReifung.                                                     ren Vorschriften der Kapitel IV und V hinaus\n1.4    Organe, die Veränderungen aufweisen, sind so                  folgendes:\nzu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem\n1.1       In Freibankbetrieben müssen\nbetreffenden Tierkörper festgestellt werden\nkann; sie müssen bis zum Abschluß der amt-          1.1.1     reiner und unreiner Teil ausreichend unterteilt\nlichen Untersuchungen beim Tierkörper ver-                    sein; als unreiner Teil gelten mit allen Geräten\nbleiben.                                                      und Einrichtungen die Räume, in denen bedingt\ntaugliches, noch nicht zum Genuß für Menschen\n2.      Betriebe, die erlegtes Haarwild be- oder verar-             brauchbar gemachtes Fleisch behandelt wird;\nbeiten, müssen verfügen über:                      1.1.2    ausreichende Erhitzungseinrichtungen vorhan-\n2.1     einen ausreichend großen Raum für die Annah-                den sein, durch die Fleisch nach Nummer 1.3\nme, die Untersuchung und, soweit erforderlich,               brauchbar gemacht werden kann.\nauch für das Ausweiden und Enthäuten;               1.2       In Abgabestellen muß,\n2.2    einen ausreichend großen Raum für das Zer-          1.2.1    wenn sie ortsfest sind, an der Vorderfront der\nlegen sowie das Umhüllen, soweit dies im Be-                 deutlich sichbare Hinweis „Freibankerzeugnis-\ntrieb erfolgt; dieser Raum muß ausreichend zu                se\" mit einer Buchstabenhöhe von mindestens\nkühlen und mit einem Temperaturmeßgerät aus-                 20 cm und im Abgaberaum an einer in die Augen\ngerüstet sein;                                               fallenden Stelle der gleiche Hinweis mit einer\n2.3    einen Raum für das Verpacken und für den                      Buchstabenhöhe von mindestens 10 cm,\nVersand.\n1.2.2    wenn sie beweglich sind, von der Käuferseite\nDie Nummern 2.1 und 2.3 gelten nicht für inländi-            deutlich sichtbar der Hinweis „Freibankerzeug-\nsche Betriebe, die einzelne Tierkörper von erleg-            nisse\" mit einer Buchstabenhöhe von minde-\ntem Haarwild be- oder verarbeiten und unmittel-              stens 10 cm\nbar an Verbraucher abgeben.\nangebracht sein.\n3.     Räume zum Sammeln von Haarwild nach dem             1.3      Bedingt taugliches Fleisch darf zum Genuß für\nErlegen (Wildkammern) müssen verfügen über:                  Menschen nur unter Anwendung von Erhitzungs-\n3.1    eine geeignete Kühleinrichtung, wenn auf ande-               verfahren brauchbar gemacht werden, sofern die\nre Weise eine gründliche Auskühlung des erleg-               nachstehend aufgeführten Bedingungen einge-\nten Haarwildes nicht erreicht werden kann;                   halten werden:\n3.2    einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zer-       1.3.1    Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von\nlegen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt                  mindestens + 80 °C während einer Dauer von\nwerden.                                                      10 Minuten zu halten.\n4.     In den Betriebsräumen und gegebenenfalls in         1.3.2    Das Fleisch ist bei Siedetemperatur während\nWildkammern gilt für das Behandeln des erleg-                einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu\nten Haarwildes folgendes:                                    halten, wobei die Fleischstücke nicht dicker als\n1O cm sein dürfen.\n4.1    Untersuchungspflichtiges erlegtes Haarwild ist\nso rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, daß     1.3.3    Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behält-\nVeränderungen durch den Untersucher erkannt                  nissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist\nund beurteilt werden können.                                 so zu erhitzen, daß ein Fe-Wert 3,0 erreicht wird.\n4.2    Erlegtes Haarwild ist auf Ersuchen des Unter-       1.3.4    Beim Ausschmelzen des Fettes muß das Fett\nsuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der                   eine Temperatur von mindestens + 100 °C er-\nBrustkorb ist zu öffnen; bei Einhufern ist der Kopf          reicht haben.\nlängs zu spalten. Die Wirbelsäule und der Kopf\nFleisch, das in luftdicht verschlossenen Behält-\nsind längs zu spalten, wenn nach Feststellung\nnissen nach Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 lediglich\ndes Untersuchers gesundheitliche Gründe dies\nerhitzt worden ist, gilt nicht als haltbar gemacht.\nerforderlich machen. Erlegtes Haarwild in der\nDecke darf nicht eingefroren werden.                2.       Für Isolierschlachtbetriebe gilt über die Hygiene-\n4.3    Haarwild in der Decke und ungerupftes Feder-                 vorschritten nach Kapitel I und II und über die\nwild dürfen enthäutetes oder zerwirktes Fleisch              besonderen Vorschriften nach Kapitel III hinaus\nvon erlegtem Haarwild nicht berühren.                        folgendes:","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                             1699\n2.1     Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die            schaffen und so gelegen sind, daß die Gefat_lr\nein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes              einer Verbreitung von Krankheitserregern ·ver-\nverhindert.                                                mieden wird.\n2.2     Der Bodenbelag innerhalb der gesamten einge-       2.12    Unbefugtes Betreten von Isolierschlachtbetrie-\nfriedeten Verkehrsfläche muß fest, wasser-                ben und Isolierschlachträumen ist zu verhindern.\nundurchlässig und leicht zu reinigen sein; dies\ngilt auch im Bereich einer Gleisanlage am Ent-     2.13    Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, ins-\nladeplatz.                                                 besondere mit Krankheitserregern, vor jeder\nWiederverwendung, Transportfahrzeuge sofort\n2.3     Innerhalb des Betriebsgeländes muß eine Ein-\nnach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfi-\nrichtung zum Reinigen und Desinfizieren von\nzieren.\nViehtransportfahrzeugen vorhanden sein.\n2.4                                                        2.14   Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus\nDer reine und der unreine Teil der Schlacht-\nanlage müssen ausreichend getrennt werden.                 der Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe\nnur bei Rindern mit einem Schlachtgewicht über\n2.5     Es muß ein ausreichend großer Schlachtraum                150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden.\nvorhanden sein, in dem die Schlachtung ord-\nnungsgemäß vorgenommen werden kann. Wenn            2.15   Vor Abschluß der Untersuchung sind Tierkörper\nin einem Schlachtraum sowohl Schweine als                  und Nebenprodukte der Schlachtung so getrennt\nauch andere Tiere geschlachtet werden, muß                 zu halten, daß eine Übertragung von Krankheits-\neine Schlachtabteilung für Schweine vorhanden              erregern vermieden wird.\nsein, sofern Schweine und andere Tiere nicht zu     2.16   Zum Genuß für Menschen nicht bestimmte oder\nverschiedenen Zeiten geschlachtet werden.                  nicht geeignete Teile des geschlachteten Tieres,\n2.6    Der Schlachtbetrieb muß einen ausreichend gro-             vorläufig beschlagnahmtes oder untaugliches\nßen Kühlraum für die getrennte Lagerung von                Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht entleerte\ntauglichem und minderwertigem Fleisch sowie                Mägen und Därme sind unverzüglich in die hier-\neinen besonderen verschließbaren Kühlraum für              für vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu\ndie Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem                 verbringen und so zu behandeln, erforderlichen-\nund bedingt tauglichem Fleisch besitzen. Sofern            falls zu kühlen, daß eine Verbreitung von Krank-\ndie anfallende Menge dies zuläßt, reicht eine              heitserregern vermieden wird.\ngeeignete verschließbare Unterteilung innerhalb\ndes Kühlraumes; in allen Kühlräumen müssen          2.17   Nach der Fleischuntersuchung ist zum Genuß für\nVorrichtungen vorhanden sein, die die Übertra-             Menschen bestimmtes bedingt taugliches oder\nminderwertiges Fleisch bei Tierkörpern und Tier-\ngung von Krankheitserregern verhüten.\nkörperteilen auf eine Innentemperatur von min-\n2.7    Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen je-             destens + 7 °C und bei Nebenprodukten der\nderzeit eine ungehinderte Durchführung der amt-            Schlachtung auf +3 °C zu kühlen; dies ist nicht\nlichen Untersuchungen ermöglichen; erforder-               erforderlich, wenn das Fleisch innerhalb von\nlichenfalls ist für den Untersucher ein geeigneter         zwei Stunden nach der Fleischuntersuchung ei-\nRaum bereitzustellen.                                      nem vorgeschriebenen Behandlungsverfahren\n2.8    In allen Arbeitsräumen müssen Schlauch-                    unterworfen wird.\nanschlüsse oder Zapfstellen für kaltes und hei-     3.     Betriebe, die für andere Abgabestellen Fleisch\nßes Trinkwasser in ausreichender Zahl zur Reini-\nzerlegen, müssen über einen besonderen Zer-\ngung eingerichtet sein.\nlegungsraum verfügen; dieser Raum muß eine\n2.9    Der Betrieb muß über eine ausreichende Einrich-            Kühleinrichtung haben, die sicherstellt, daß wäh-\ntung zur Desinfektion verfügen.                            rend der Benutzung die Raumtemperatur von\n2.10   In den Schlachträumen müssen Aufhängevor-                  + 12 °C nicht überschritten wird.\nrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen,\ndie Arbeitsgänge nach dem Betäuben und Ent-\nbluten am freihängenden Tier auszuführen.                                 Kapitel Vill\n2.11   Die Vorschriften der Nummern 2.5 bis 2.10 gel-            Besondere Vorschriften für Umhüllen\nten für Isolierschlachträume, die nicht in Isolier-              und Verpacken von Fleisch\nschlachtbetrieben liegen, entsprechend; jedoch\ngilt zusätzlich folgendes:                          1.     Umhüllen oder Verpacken von Fleisch muß in\n2.11.1 Die Zugänge zu Isolierschlachträumen müssen                hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem\nvon den übrigen Schlachträumen getrennt und                besonderen Platz unter hygienischen Bedingun-\nso gelegen sein, daß die Gefahr einer Verbrei-             gen erfolgen. Es muß insbesondere sicherge-\ntung von Krankheitserregern vermieden wird.                stellt sein, daß bei der Herrichtung von Verpak-\nkungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffen-\n2.11.2 Aufstallungsmöglichkeiten für kranke Tiere so-             heit des Fleisches nicht nachteilig beeinflußt wer-\nwie für die Be- und Verarbeitung von Mägen und             den kann.\nDärmen müssen von den übrigen Betriebsein-\nrichtungen getrennt vorhanden sein.                 2.     Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs-\n2.11.3 Alle übrigen Einrichtungen des Schlachtbetrie-             oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam ge-\nbes dürfen mitbenutzt werden, wenn sie so be-              gen Staub und Ungeziefer geschützt sein.","1700                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3.    Verpackungs-      oder   Umhüllungsmaterial       für        chen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizie-\nFleisch                                                      ren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflä-\n3.1   darf die sensorischen Eigenschaften des Flei-                chen so beschaffen sein, daß sie leicht trocken\nsches nicht verändern;                                       gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühl-\nräumen muß so beschaffen sein, daß Reini-\n3.2   muß ausreichend fest sein, um das Fleisch wirk-              gungswasser leicht aus dem Raum abfließen\nsam, insbesondere beim Transport und der                     kann.\nLagerung, zu schützen.\n6.     Kühl- oder Gefrierräume müssen über geeignete\n4.    Verpackungsmaterialien für Fleisch       dürfen nur          Stapelmöglichkeiten verfügen.\nwiederverwendet werden, wenn sie         korrosions-\nfest, leicht zu reinigen und vor der     Wiederver-   7.     In Kühl- oder Gefrierräumen darf Fleisch mit\nwendung gründlich gereinigt und          desinfiziert        anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert\nworden sind.                                                 werden, wenn durch Verpackung sichergestellt\nwird, daß eine nachteilige Beeinflussung des\nFleisches ausgeschlossen ist.\nKapitel IX                             8 ..   Beförderungsmittel, die für den Transport leben-\nHygienevorschriften für das Kühlen,                          der Tiere benutzt werden, dürfen nicht zur Beför-\nLagern und Befördern von Fleisch                            derung von Fleisch verwendet werden; dies gilt\nauch für Beförderungsmittel, die für den Trans-\n1.    Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu behan-                port unverpackter geschlachteter oder erlegter\ndeln, daß die Innentemperatur                                Tiere im Fell oder in Federn benutzt werden.\n1.1   bei Tierkörpern von                                   9.     Fleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahr-\n1.1.1 Rindern und Pferden spätestens nach 36 Stun-                 zeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen\nden mindestens auf + 7 °C,                                   oder in entsprechenden Behältnissen befördert\nwerden. Dies gilt nicht für die Beförderung inner-\n1.1.2 den übrigen Schlachttieren spätestens nach                   halb der Betriebsstätten, sofern das frische\n24 Stunden mindestens auf + 7 °C,                            Fleisch sonst ausreichend geschützt ist.\n1.1.3 Hauskaninchen alsbald mindestens auf +3 °C\noder                                                  10.    In Personenkraftwagen dürfen frisches Fleisch\nund Nebenprodukte der Schlachtung unverpackt\n1.2   bei Nebenprodukten der Schlachtung alsbald                   nur in besonderen, allseits geschlossenen Be-\nmindestens auf +3 °C herabgekühlt ist. Abwei-                hältnissen oder in Umhüllungen befördert\nchend von Nummer 1.2 kann Fett am Tage der                   werden.\nSchlachtung auch so behandelt werden, daß es\ngründlich abtrocknen und auskühlen kann.\nKapitel X\n2.    Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse sind\nHygienische Anforderungen\nnach der Herstellung so zu kühlen, daß ihre                  an die Gewinnung und Behandlung\nHaltbarkeit bis zur Abgabe an den Verbraucher\nvon Blut einschließlich Dickblut,\ngewährleistet ist.\nBlutplasma und Blutserum\n3.    Frisches Fleisch, das nach den Nummern 1\nund 2 zu kühlen ist, und leicht verderbliche          1.     Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut darf\nFleischerzeugnisse dürfen nur bei einer Innen-               nur unter folgenden Voraussetzungen gewonnen\ntemperatur von höchstens + 7 °C befördert wer-               oder behandelt werden:\nden; die Transportbehältnisse müssen so einge-        1.1    Das Entbluten muß unmittelbar nach dem Betäu-\nrichtet sein, daß die vorgeschriebene Tempera-               ben vorgenommen werden.\ntur eingehalten wird. Dies gilt nicht, wenn die\nBeförderungsdauer nicht länger als zwei Stun-         1.2    Die Stichstelle, außer bei Schweinen, ist durch\nden beträgt und das Fleisch nach der Beförde-                einen Hautschnitt freizulegen.\nrung sofort gekühlt, unmittelbar an den Verbrau-\n1.3    Für das Öffnen der Blutgefäße ist bei jedem Tier\ncher abgegeben oder am gleichen Tag zuberei-\nein frisch gereinigtes Messer zu verwenden.\ntet wird. Dies gilt ferner nicht für erlegtes Haar-\nwild, das vom Aneignungsberechtigten unmittel-        1.4    Blut muß sauber aufgefangen, hygienisch auf-\nbar an den Verbraucher abgegeben wird.                       bewahrt werden und darf nur mit hygienisch\neinwandfreien Gegenständen in Berührung\n4.    Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige                  kommen.\nVorrichtungen, die als Beförderungsmittel für\nFleisch dienen, müssen so beschaffen und ein-         1.5    Wird Blut mehrerer geschlachteter Tiere mitein-\ngerichtet sein, daß Fleisch nicht nachteilig be-             ander vermischt aufbewahrt, so ist es, auch\neinflußt werden kann. Sie sind regelmäßig und                wenn nur Blut eines der geschlachteten Tiere als\ngründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu             nicht tauglich zu beurteilen ist, insgesamt zu\ndesinfizieren.                                               beseitigen. Die Auffangbehälter und alle Teile\nder Anlage, die mit diesem Blut in Berührung\n5.    Lagerräume für Fleisch müssen eine hygienisch                gekommen sind, müssen vor der Wiederverwen-\neinwandfreie Isolierung besitzen, die lnnenflä-              dung gereinigt und desinfiziert werden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                          1701\n2.  Blutplasma oder Blutserum darf zur Abgabe an            Teile am Ende eines Arbeitstages, bei Verunrei-\nandere nur unter folgenden Voraussetzungen              nigung oder vor ihrer Wiederverwendung sorg-\nhergestellt werden:                                     fältig zu reinigen und, soweit erforderlich, zu\n2.1 Zur Herstellung darf nur sofort bei Schlachtun-         desinfizieren.\ngen anfallendes Blut oder unmittelbar danach     2.6    Die Verwendung von hygienisch einwandfreiem\nauf mindestens +3 °C gekühltes Blut verwendet           Einwegmaterial ist zulässig.\nwerden. Die Herstellung muß innerhalb von\n48 Stunden erfolgen.                             2.7    Für Blut, das nicht zum menschlichen Genuß\nbestimmt oder das nicht als tauglich zum Genuß\n2.2 Es muß eine geschlossene Anlage zur unmittel-\nfür Menschen beurteilt worden ist, muß eine ge-\nbaren Aufnahme des Blutes vorhanden sein.\ntrennte Ableitungs- und Aufbewahrungsanlage\n2.3 Alle blutführenden Teile dieser Anlage wie Hohl-        vorhanden sein.\nmesser, Ablaufschlauch, Pumpen, Rohrleitun-\ngen, Zentrifugen und Sammelbehälter sowie die    2.8    Blutplasma oder Blutserum ist nach der Herstel-\nTeile der Anlage, die gerinnungshemmende Mit-           lung unverzüglich auf eine Temperatur von\ntel führen, müssen aus verschleiß- und korro-           +3 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu\nsionsbeständigem Material, das leicht zu reini-         lagern und zu befördern.\ngen und zu desinfizieren ist, bestehen.\n3.     Die Temperaturvorschrift nach Nummer 2.8 gilt\n2.4 Die Anlage muß so betrieben werden können,              auch für Blut, aus dem kein Blutplasma oder\ndaß im Falle von Beanstandungen nach Num-\nBlutserum hergestellt wird.\nmer 1.5 die Verwendung nicht kontaminierter\nGeräte oder zwischenzeitlich eine Reinigung und\n4.     Über die Anforderungen nach Nummer 1 und 2\nDesinfektion der kontaminierten Teile möglich           hinaus darf zur Herstellung von Blutplasma,\nist.\nTrockenblutplasma oder Blutserum nur frisches,\n2.5 Mit Ausnahme von Blutplasma- oder Blutserum-            hygienisch einwandfreies Blut verwendet\nbehältern sind alle in Nummer 2.3 genannten             werden.","1702                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 3\n(zu den§§ 10, 12 und 13)\nGenußtauglichkeitsbescheinigungen\n1.        Die nach § 10 Abs. 1 für das Verbringen in einen             oder schädlich machen können, sofern diese\nanderen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Genuß-                 Rückstände die zulässigen Toleranzen oder,\ntauglichkeitsbescheinigungen dürfen nur ausge-               wenn solche nicht festgelegt sind, die Mengen\nstellt werden, wenn das gesamte Fleisch nach                  überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-\nden für den innergemeinschaftlichen Handels-                 kenntnissen unbedenklich sind;\nverkehr vorgeschriebenen Mindestanforderun-\ngen (Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG und          3.4     frisches Fleisch von Tieren, denen Stoffe verab-\nAnhang A der Richtlinie 77/99/EWG) behandelt                 folgt worden sind, die den Genuß des frischen\nworden ist und insbesondere die Bedingungen                  Fleisches für die menschliche Gesundheit ge-\nder Anlage II Kapitel IX Nr. 3 ständig eingehalten           fährlich oder schädlich machen können;\nworden sind.                                        3.5      frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultra-\n2.                                                                     violetten Strahlen behandelt worden ist oder das\nDie Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheini-\nmit anderen als den zur Kennzeichnung der Ge-\ngung ist vom amtlichen Tierarzt zum Zeitpunkt\nnußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen ge-\ndes Versandes in einen anderen Mitgliedstaat\nkennzeichnet wurde;\nauszustellen; sie muß zumindest in den Amts-\nsprachen des Empfangsmitgliedstaates abge-           3.6      frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberku-\nfaßt sein, den Mustern der Genußtauglichkeits-                lose festgestellt worden ist, und frisches Fleisch\nbescheinigung in Anhang II der Richtlinie 64/433/             von Tieren, bei denen nach der Schlachtung\nEWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Rege-                    Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von\nlung gesundheitlicher Fragen beim innergemein-                Cysticercus bovis, celulosae, ovis oder cervi,\nschaftlichen Handelsverkehr mit frischem                      lebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichi-\nFleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt                  nella spiralis) festgestellt worden sind;\ngeändert durch die Richtlinie 83/90/EWG des\nRates vom 7. Februar 1983 (ABI. EG Nr. L 59          3.7      frisches Fleisch von Tieren, die zu jung ge-\nS. 10) oder des Anhangs B der Richtlinie 77/99/               schlachtet wurden;\nEWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur\n3.8      Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der\nRegelung gesw1dheitlicher Fragen beim inner-\nSchlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlitte-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-\nne Verletzungen sowie Mißbildungen, Kontami-\nerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 26 vom 31. 1. 1977\nnationen oder Veränderungen aufweisen, soweit\nS. 85) entsprechen und aus einem Blatt beste-\ndiese die Genußtauglichkeit des Fleisches be-\nhen. Der Bundesminister gibt die Genußtauglich-\neinträchtigen;\nkeitsbescheinigungen in den Amtssprachen der\nEuropäischen Gemeinschaften im Bundesanzei-          3.9      Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur\nger bekannt.                                                  und anderer Gewebe des Kopfes, mit Ausnahme\nder Zunge und des Hirns;\n3.       Genußtauglichkeitsbescheinigungen dürfen nicht\nausgestellt werden für nachstehend bezeichne-        3.10     Fleisch von Tieren, denen Zartmacher verabfolgt\ntes Fleisch:                                                  wurden;\n3.1      frisches Fleisch von                                 3.11     frisches Blut;\n3.1.1    männlichen     zu   Zuchtzwecken      verwendeten    3.12    frisches Fleisch in Stücken mit einem Gewicht\nSchweinen,                                                   von weniger als 100 g;\n3;1.2    Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,\n3.13    Fallwild;\n3.1.3    nicht kastrierten männlichen Schweinen mit ei-\n3.14    Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2\nnem Schlachtgewicht über 40 kg, es sei denn,\nKapitel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind.\ndaß das Fleisch mit einem Stempel nach An-\nlage 1 Kapitel V Nr. 3.3 gekennzeichnet ist;\n4.      Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes\n3.2      frisches    Hackfleisch,   ähnlich    zerkleinertes          dies zulassen, dürfen abweichend von Num-\nFleisch;                                                     mer 3 Genußtauglichkeitsbescheinigungen aus-\n3.3      frisches Fleisch                                             gestellt werden für\n3.3.1    von Tieren, denen Stilbene, Stilbenderivate, ihre    4.1     frisches Hackfleisch,        ähnlich  zerkleinertes\nSalze und Ester oder Stoffe mit thyreostatischer             Fleisch (Nr. 3.2),\nWirkung verabfolgt oder denen zu Mastzwecken\n4.2      Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur\nandere hormonale Stoffe zugeführt worden sind,\nund anderer Gewebe des Kopfes (Nr. 3.9),\n3.3.2    mit Rückständen von Antibiotika, Antimon, Ar-\n4.3     frisches Blut (Nr. 3.11) und\nsen, Pestiziden oder anderen Stoffen, die schäd-\nlich sind oder die den Genuß des frischen Flei-     4.4     frisches Fleisch in Stücken mit einem Gewicht\nsches für die menschliche Gesundheit gefährlich              von weniger als 100 g (Nr. 3.12).","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                           1703\nDer Bundesminister gibt dies im Bundesanzeiger                              von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes\nbekannt.                                                                    zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen; sie\nmuß in deutscher Sprache abgefaßt sein und aus\n5.  Die nach § 12 für das Verbringen von Fleisch aus                            einem Blatt bestehen.\neinem anderen Mitgliedstaat oder nach § 13 für\ndie Einfuhr von Fleisch sowie Haarwild vorge-               6.              Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigungen\nschriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung ist                              nach Nummer 5:\n6.1                                                              Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\n1\nfür frisches Fleisch     ), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist\n2\nNr. .................................   )\nVersandland .............................................................. ·......................... .\nZuständiges Ministerium ............................................................................. .\nAusstellende Behörde ............................................................................... .\nBezug ................................ •••••••••••••················································\n(wahlfrei)\n1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von ..................................................................................... .\n(Tiergattung)\nArt der Teile .................................................................................... .\nArt der Verpackung ............................................................................... .\nZahl der Teile oder Packstücke ..................................................................... .\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ................................................................... .\nNettogewicht ................................................ •......... •... •.. ·.. •................... .\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ..................... .\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser) ............. .\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach .................................................... • • • • •. • • • • • • · · · · • •\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit folgendem Transportmittel    ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders .................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers ................................................................. .","1704                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter Bedingungen betreffend\ndie Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung\ngesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch entsprechen, und daher als\nsolches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden ist.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeignete Teile von Haustieren der\nGattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit\neinwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei\nVersand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.\n6.2                                                                                       Muster\nGenußtauglichke!tsbescheinigung\nfür frisches Fleisch             1\n) nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung\n2\nNr . .................................               )\nVersandland ....................................................................................... .\nZuständiges Ministerium ............................................................................. .\nAusstellende Behörde ............................................................................... .\nBezug .............................................................................. •••••••••••••··\n(wahttrei)\n1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von ..................................................................................... .\n(Tiergattung)\nArt der Teile\nArt der Verpackung ............................................................................... .\nZahl der Teile oder Packstücke ..................................................................... .\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ................................................................... .\nNettogewicht .................................................................................... .\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                                                                                  1705\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser) ............. .\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandart)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel         3\n) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •\nName und Anschrift des Absenders .................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers ................................................................. .\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch\n-    unter Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie\n64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem\nFleisch entsprechen 4),\n4\n-    nach Vorschriften des Versandlandes, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind                                                                  ),\ndaher als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden ist.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisches Fleisch nach§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 64/433/EWG\ngenannter Tierarten.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei\nVersand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.\n6.3                                                                                     Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung\nNr . .................................                                   1\n)\nVersandland ....................................................................................... .\nZuständiges Ministerium ............................................................................. .\nAusstellende Behörde ................................................................................ .","1706                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild\nFleisch von ..................................................................................... .\n(Tierart oder Tiergattung)\nArt der Teile\nArt der Verpackung ............................................................................... .\nZahl der Teile oder Packstücke ..................................................................... .\nNettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichen der Sendung ......................... .\nII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Beförderungsmittel 2)              •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders .................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers ................................................................. .\nIII. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete bescheinigt folgendes:\n1 . a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 3)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 3)\nist (sind) 3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,\ndie in zugelassenen Wildexportbetrieben gesammelt worden sind;\nb) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\n3\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden                                      );\n3\nd) das Fleisch ist -        ist nicht -          ) auf Trichinen untersucht worden;\ne) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen\nden für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und\nbefördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Fakultativ.\n2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit\nSchiffen der Name des Schiffes einzutragen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                         1707\n6.4                                                               Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\n1\nfür Fleischerzeugnisse      ), die für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt sind\n2\nNr..................................         )\nVersandland .......................................................................................•\nZuständiges Ministerium ..............................•........................................••....•\nAusstellende Behörde .....................•..................••..........••..•.••......•..•......•..•\nRef. 2\n) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nErzeugnisse hergestellt aus Fleisch von ....•...••..............•.••••••.......•............•..••......•\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse 3) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nArt der Verpackung .............................•...........•.•..........••................•.•...••\nZahl der Teile oder Packstücke ......••.••••................•••.••...••••..•...••••....•....••.••.••••\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung 4)      •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nDauer der Haltbarkeit 4) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nNettogewicht .....................•...•••....•..•.••...•.••••..•......•••...••...........••..•..•\nII. Herkunft der Fleischerzeugnisse\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) ...........•.••.....•\nIII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt von .••....•.....••..............•...•...................•.....•\n(Versandort)\nnach ..................................................•........\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Beförderungsmittel 5 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders_ ....................................................•.............•\nName und Anschrift des Empfängers .....................................................•............\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt folgendes:\na) Die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse sind aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter Bedingun-\ngen hergestellt worden, die den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen Normen entsprechen 6).\nb) Die genannten Fleischerzeugnisse, ihre Umhüllungen oder ihre Verpackungen sind mit einer Kennzeichnung\nversehen worden, aus der ersichtlich ist, daß diese Erzeugnisse ausschließlich in zugelassenen Betrieben gewonnen\nworden sind 6).","1708                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n6\nc) Das verwendete frische Schweinefleisch ist -                            ist nicht -         ) auf Trichinen untersucht worden.\nd) Die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der Richtlinie 77/99/EWG genannten hygienischen\nAnforderungen.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .\n(Unterschrift)\nSiegel\n(Name in Großbuchstaben)\n1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.\n2) Fakultativ.\n3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4) Ist für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.\nS) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben.\n6) Unzutreffendes ist zu streichen.\n6.5                                                                                     Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch            1\n)  nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 Fleischhygiene-Verordnung\n2\nNr. .................................   )\nVersandland .......................................................................................•\nZuständiges Ministerium ............................................................................. .\nAusstellende Behörde ............................................................................... .\nBezug ........................................................................................ •••••\n(wahlfrei)\n1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von ..................................................................................... .\n(Tiergattung)\nArt der Teile     •••••••••••       1 •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nArt der Verpackung ......................................................................•........•\nZahl der Teile oder Packstücke ........................................•...................•.........\nNettogewicht ................................................................................. , ..\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ...............•••....","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                                                             1709\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit folgendem Transportmittel              ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders .................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers ................................................................. .\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:\n4\na)       das vorstehend bezeichnete Fleisch                    ),\ndas an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4 ) ist (sind) 4 ) mit einem\nStempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in zugelassenen\nSchlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;\nb) das Fleisch ist aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\n4\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden                                       );\nd) das Fleisch ist - ist nicht - 4) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie\n77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;\ne) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für\nden Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . • . . . am .........................................•\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere\ngehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer\nKältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei\nVersand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.\n6.6                                                                                     Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch            1\n) nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung\n2\nNr . .................................                       )\nVersandland ....................................................................................... .\nZuständiges Ministerium ............................................................................. .","1710                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAusstellende Behörde . . . . . . . . . . . .. , . . . ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... , , . . . . . ................... .\nBezug ....................................... , ................ ,.................................... •\n(wahlfrei)\n1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................ .\n(Tiergattung)\nArt der Teile ...................... , .......... , ........ , . . . . . . . . . . ...... , ........................ .\nArt der Verpackung .............. , .. , ............................................................. .\nZahl der Teile oder Packstücke ......................................................... ,............. .\nNettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................. .\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ..................... .\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel           3\n) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ,• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •\nName und Anschrift des Absenders ............................. ,.. ,......... ,.......................... .\nName und Anschrift des Empfängers ............... ,.................................................. .\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes,:\n4\n1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch                            ),\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4)\nist (sind) 4) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,\ndie in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet\nworden sind;\nb) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\n4\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden                                                 );\nd) das Fleisch ist- ist nicht- 4) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie 77/96/\nEWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;\ne) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den\nfür den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und\nbefördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3 ).","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                                                        1711\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)   frisches Fleisch nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 72/462/EWG\ngenannter Tierarten.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei\nVersand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.\n6.7                                                                                     Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 13 Abs. 3 ·Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung\n1\nNr. .................................               )\nVersandland ....................................................................................... .\nZuständiges Ministerium ............................................................................. .\nAusstellende Behörde ............................................................................... .\n1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild\nFleisch von ..................................................................................... .\n(Tierart oder Tiergattung)\nArt der Teile\nArt der Verpackung ............................................................................... .\nZahl der Teile oder Packstücke .................................. ·................................... .\nNettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichen der Sendung ......................... .\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s)\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\n2\nmit folgendem Beförderungsmittel              ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders .................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers ................................................................. .","1712                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete bescheinigt folgendes:\n1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch                          3),\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 3)\nist (sind) 3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,\ndie in zugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland gesammelt\nworden sind;\nb) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\n3\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden                                    );\n3\nd) das Fleisch ist -         ist nicht -         ) auf Trichinen untersucht worden;\ne) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen\nden für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und\nbefördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Fakultativ.\n2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit\nSchiffen der Name des Schiffes einzutragen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.\n6.8                                                                                       Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\n1\nfür zubereitetes Fleisch                  ) nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 Fleischhygiene-Verordnung\n2\nNr. .................................              )\nVersandland ....................................................................................... .\nZuständiges Ministerium ............................................................................. .\nAusstellende Behörde ............................................................................... .\nRef.  2\n) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nErzeugnisse hergestellt aus Fleisch von ............................................................... .\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse 3)      ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nArt der Verpackung .....................................................................,.......... .","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                                                                                  1713\nZahl der Teile oder Packstücke ...................................................................... .\n4\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung                         )  •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nDauer der Haltbarkeit 4 )        • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •. • • • • • • • • •\nNettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nII. Herkunft der Fleischerzeugnisse\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s)\nIII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsland)\n5\nmit folgendem Transportmittel               ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.•.••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders .................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers ................................................................. .\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt folgendes:\na) Die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse sind aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter Bedingun-\ngen hergestellt worden, die den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen Normen oder Bedingungen des\nVersandlandes, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind, entsprechen 6).\nb) Die genannten Fleischerzeugnisse, ihre Umhüllungen oder ihre Verpackungen sind mit einer Kennzeichnung\nversehen worden, aus der ersichtlich ist, daß diese Erzeugnisse ausschließlich in zugelassenen Betrieben gewonnen\nworden sind 6 ).\n6\nc) Das verwendete frische Schweinefleisch ist -                              ist nicht -         ) auf Trichinen untersucht worden.\nd) Die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der Richtlinie 77/99/EWG genannten hygienischen\nAnforderungen.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .\n(Unterschrift)\nSiegel\n(Name in Großbuchstaben)\n1) Zubereitetes Fleisch aus Drittländern sowie aus Mitgliedstaaten: Fleischmehl, Blutplasma, Trockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze,\ngebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, und zubereitetes Fleisch\nsonstiger Tierarten.\n2) Fakultativ.\n3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4)  Ist für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.\n5) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben.\n6) Nichtzutreffendes streichen.","1714                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n6.9                                                            Muster\nEinfuhrkontrollbescheinigung\nfür frisches Fleisch, das aus Drittländern eingeführt worden ist\nMitgliedstaat, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen worden ist ............................................•\nEinfuhruntersuchungsstelle ........................................................................... .\nArt des Fleisches ................................................................................... .\nAufmachung .......................................................................................•\nAnzahl der Tierkörper ................................................................................ .\nAnzahl der Tierkörperhälften ..........................................................................•\nAnzahl der Tierkörperviertel oder der Kartons ............................................................. .\nNettogewicht ...................................................................................... .\nUrsprungs•Drittland ................................................................................. .\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das von dieser Bescheinigung erfaßte Fleisch zum Zeitpunkt der\nWeiterbeförderung untersucht worden ist.\nDer amtliche Tierarzt\n(Ort und Datum)","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                             1715\nAnlage 4\n(zu den §§ 12 und 13)\nKapitel 1                               unterrichten. Gleichzeitig sind ihm etwa beste-\nÜberwachung von Fleischsendungen                          hende Abhilfemöglichkeiten mitzuteilen.\naus anderen Mitgliedstaaten\n2.     Die Genußtauglichkeitsbescheinigung oder die\nvorgeschriebene Einfuhrkontrollbescheinigung\n1.        Für die Entnahme und Untersuchung der Proben             nach Anlage 3 Nr. 6.9 ist in Urschrift einzubehal-\nim Falle des schwerwiegenden Verdachts gelten            ten, mit einer Tagebuchnummer zu versehen\nKapitel II Nr. 3 oder 4 entsprechend der Art des         und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Dies\nFleisches sowie des Verdachtsgrundes.                    gilt auch, wenn die Sendung wieder aus dem\n2.                                                                 Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\nBei Feststellung der gesundheitlichen Bedenk-\nwird.\nlichkeit oder Unbedenklichkeit sind die Grundsät-\nze der Anlage 1 Kapitel IV anzuwenden. Ge-        3.     Bei frischem Fleisch sind soweit wie möglich\nsundheitliche Bedenken bestehen insbesondere             über die gesamte Sendung verteilt Proben zu\nbei Feststellungen, die nach Kapitel II die un-          entnehmen und zu untersuchen.\nschädliche Beseitigung zwingend erfordern.\n3.1    Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:\n3.        Das untersuchte Fleisch oder die untersuchten     3.1.1  bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und\nPackstücke sind entsprechend dem Untersu-                in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von in\nchungsergebnis zu kennzeichnen. Kapitel II               § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Tierarten und von\nNr. 7 gilt entsprechend.                                 Haarwild, soweit es nicht in Nummer 3.1 .2 ge-\n4.                                                                 nannt ist, jeder zwanzigste Tierkörper, jede\nBei der Überwachung von Fleischsendungen\nzwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste\naus Mitgliedstaaten gelten Kapitel II Nr. 8 und 9\nTierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Tei-\nentsprechend.\nle zerteilte Tierkörperhälfte;\n5.        Die zuständige Behörde oder die Einfuhrunter-     3.1.2  bei Teilstücken, die über Nummer 3.1.1 hinaus\nsuchungsstelle haben die Genußtauglichkeits-             zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlach-\nbescheinigung einzubehalten und mindestens               tung, Tierkörpern von Hasen, Kaninchen und\n3 Jahre aufzubewahren.                                   anderen Tieren etwa gleicher Größe bei einem\nGewicht der Sendung bis\n1 000 kg                            4 Packstücke\nKapitel II\nvon über 1 000 kg bis 5 000 kg 8 Packstücke\nEinfuhruntersuchung bei Fleisch\nvon über 5 000 kg bis 10 000 kg 12 Packstücke\nsowie die Untersuchung von Därmen, Mägen,\nBlasen und ähnlichen Erzeugnissen,                        von über 10 000 kg bis 50 000 kg 16 Packstücke\ndie vollkommen gesalzen oder getrocknet sind,                  und für jede weitere angefangene 20 000 kg\naus Mitgliedstaaten                           einer Sendung zusätzlich 4 Packstücke. Wird\nunverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die\n1.        Der amtliche Tierarzt hat vor Beginn der Unter-          Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von\nsuchung nach Nummer 3 oder 4 zu prüfen, ob               höchstens 25 kg. Das Gewicht der entnomme-\nnen Probe muß mindestens 500 g betragen.\n1.1       die vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbe-\nscheinigung oder Einfuhrkontrollbescheinigung     3.2    Die Untersuchung der Stichproben bei frischem\nin urschriftlicher Ausfertigung vorliegen und die        Fleisch ist wie folgt durchzuführen:\nSendung den Angaben in diesen sowie den von       3.2.1  im Falle der Nummer 3.1.1 soweit möglich durch\nder Zollstelle beigefügten Begleitpapieren ent-          Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der\nspricht,                                                 Knochen und Gelenke, des Muskelfleisches und\n1.2       die vorgeschriebene Kennzeichnung vorhanden              des Fettgewebes. Bei erlegtem Haarwild, das\nist,                                                     unter den Voraussetzungen der Anlage 5 Nr. 4\neingeführt wird, sind die Tierkörper nach Wei-\n1.3       eine Fälschung oder sonstige Unrichtigkeit der           sung der zuständigen Behörde vor der Unter-\nGenußtauglichkeitsbescheinigung oder ein be-\nsuchung zu enthäuten;\ngründeter Verdacht hierauf vorliegt,\n3.2.2  im Falle der Nummer 3.1 erstreckt sie sich\n1.4       es sich um Fleisch handelt, dessen Einfuhr aus\ngrundsätzlich auf das Messen der Innentempe-\nanderen Gründen verboten ist.\nratur des Fleisches, den Grad der Ausblutung,\nErgeben sich Beanstandungen aus der Prüfung              der Wäßrigkeit und des Eiweißabbaus sowie den\nnach Nummer 1, so ist die Untersuchung nicht             pH-Wert. Der Keimgehalt ist bakterioskopisch zu\nfortzusetzen. Im Falle von Nummer 1.3 ist nach           bestimmen. Erforderlichenfalls sind weitere Un-\n§ 13 Abs. 4 zu verfahren. Soweit die Unter-              tersuchungen durchzuführen und auch Geruch\nsuchung vorläufig nicht fortgesetzt wird, ist der        und Geschmack des Fleisches nach dem Erwär-\nVerfügungsberechtigte hierüber unverzüglich zu           men zu prüfen. Sendungen von Hasen und Kän-","1716                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nguruhs sind nach näherer Anweisung der zu-                   tes Fleisch, zubereitetes Fett, zubereitetes Blut,\nständigen Behörde stichprobenweise auf Salmo-                Fleischpulver, Schwartenpulver ... ) von jeder\nnellen zu untersuchen.                                       Sendung bei einem Gewicht\n3.3     Die Untersuchung auf Trichinen kann aus-                     bis zu 1 000 kg                          4 Proben\nnahmsweise nach den Vorschriften der Anlage 1                bis zu 5 000 kg                          8 Proben\nKapitel III Nr. 1 nachgeholt werden, wenn diese\nbis zu 10 000 kg                        12 Proben\nim Versandland unterblieben ist.\nüber 1O 000 kg                          16 Proben\n3.4     Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist\nzusätzlich mindestens die doppelte Fleischmen-               von mindestens 150 g;\nge oder die doppelte Anzahl der Packstücke          4.2.1.3  von Därmen, Harnblasen, Mägen, Goldschläger-\nbakteriologisch, histologisch, serologisch oder              häutchen, Schlünden von jeder Sendung\nchemisch zu untersuchen.\nbei 1 bis 2 Packstücken          jedes Packstück\n3.5     Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf             bei 3 bis 1O Packstücken             2 Packstücke\nRückstände nach näherer Anweisung der zu-\nbei mehr als 1O Packstücken\nständigen Behörde zu untersuchen. Hierfür ist\n10 v. H. der Packstücke;\naus den insgesamt zur Untersuchung gestellten\n4.2.2    Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu\nSendungen mindestens eine Probe für je ange-\nuntersuchen:\nfangene 20 000 kg Fleisch zu entnehmen.\n4.2.2.1  im Falle der Nummer 4.2.1.1, ob es sich um\n3.6     Unbeschadet der Nummer 3.5 ist bei schwerwie-                durch Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt,\ngendem Verdacht auf Rückstände nach näherer                  außerdem bakterioskopisch und organoleptisch;\nAnweisung der zuständigen Behörde zu unter-\n4.2.2.2  im Falle der Nummer 4.2.1.2, ob es sich um\nsuchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzuneh-\nmen: Bei frischem Fleisch sind bei einem Ge-                 durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder\nwicht der Sendung                                            in Kombination dieser Verfahren zubereitetes\nFleisch handelt, ferner organoleptisch, bei zube-\nbis zu      1 000 kg                    4 Proben             reitetem Fett zusätzlich chemisch, bei zubereite-\nvon über 1 000 kg bis 5 000 kg          8 Proben             tem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätz-\nvon über 5 000 kg bis 10 000 kg        12 Proben             lich bakteriologisch;\nvon über 1O 000 kg                     16 Proben    4.2.2.3  im Falle der Nummer 4.2.1.3 organoleptisch; ein-\nzelne Packstücke sind wenigstens zur Hälfte\nzu entnehmen.                                                auszupacken. Bei gebündelter Ware sind drei\n4.      Einfuhruntersuchung von zubereitetem Fleisch                 Bündel so zu lösen, daß eine Untersuchung der\neinzelnen Därme, Harnblasen, Mägen, Gold-\n4.1     Das zubereitete Fleisch ist darauf zu unter-                 schlägerhäutchen, Schlünde möglich ist.\nsuchen, ob es § 13 Abs. 3 Nr. 4 entspricht, ob\nbei bedingt haltbar gemachtem zubereitetem          4.3      Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist\nFleisch die auf der Genußtauglichkeitsbescheini-             zusätzlich die doppelte Anzahl der Proben nach\ngung angegebene Transporttemperatur einge-                   Nummer 4.2.1, gegebenenfalls auch bakteriolo-\nhalten worden ist und ob Anzeichen für eine                  gisch, histologisch, serologisch und chemisch zu\nunzulässige Behandlung vorliegen. Die Prüfung                untersuchen.\nder Haltbarmachung erfolgt, soweit sie durchge-     4.4      Zubereitetes Fleisch ist ferner stichprobenweise\nführt wird, nach amtlichen Verfahren.                        auf Rückstände nach näherer Anweisung der\n4.2     Bei zubereitetem Fleisch sind soweit wie möglich             zuständigen Behörde zu untersuchen. Hierfür ist\nüber die gesamte Sendung verteilt Proben zu                  aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten\nentnehmen und zu untersuchen.                                Sendungen mindestens eine Probe je angefan-\ngene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen.\n4.2.1   Die Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:\n4.5      Unbeschadet der Nummer 4.4 ist bei schwerwie-\n4.2.1.1 von Fleisch in luftdicht verschlossenen Behält-              gendem Verdacht auf Rückstände nach näherer\nnissen, das in diesen durch Erhitzen haltbar ge-             Anweisung der zuständigen Behörde zu unter-\nmacht worden ist, je Sendung                                 suchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzuneh-\nbei        1-      100 Behältnissen     1 Probe              men: Bei zubereitetem Fleisch sind bei einem\nbei     101 -    5 000 Behältnissen                          Gewicht der Sendung\n3 Proben\nbei 5 001 - 1O 000 Behältnissen         5 Proben             bis        1 000 kg                      3 Proben\nbei 10 001 - 100 000 Behältnissen       7 Proben             von über 1 000 kg bis 5 000 kg           5 Proben\nvon mindestens 250 g, für je angefangene                     von über 5 000 kg bis 1O 000 kg          8 Proben\n100 000 Behältnisse sind vier Proben zusätzlich              von über 1O 000 kg                      11 Proben\nzu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein Be-                 zu entnehmen.\nhältnis;\nBis zu 5 Einzelproben sind zu einer Mischprobe,\n4.2.1.2 von anderem zubereitetem Fleisch, das durch                  bis zu 11 Einzelproben zu 2 Mischproben zu-\nErhitzen, Salzen oder Trocknen oder durch eine              sammenzufassen, wenn sie auf Grund der\nKombination dieser Verfahren haltbar gemacht                 Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.2.2.3\nworden ist (Wurst, andere tafelfertige Erzeugnis-            als repräsentativ für die Einzelprobe gelten\nse, durch Erhitzen oder Salzen haltbar gemach-               können.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                                 1717\n5.        Beurteilung und Kennzeichnung von frischem        5.3.2     unvollständige Untersuchung, sofern der Ver-\nFleisch                                                     fügungsberechtigte von der Möglichkeit des § 16\n5.1       Das frische Fleisch oder die zur Untersuchung               des Fleischhygienegesetzes keinen Gebrauch\nherangezogenen Packstücke sind mit dem                      machen will,\nStempelabdruck „Tauglich\" zu kennzeichnen,        5.3.3      Rückstände von Hemmstoffen, sonstige Rück-\nwenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu                stände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetz-\nBeanstandungen ergeben hat.                                 te Höchstmengen oder die in Anlage 6 aufge-\n5.2       Bei frischem Fleisch sind mit dem Stempel-                  führten Werte überschreiten oder die Werte\nabdruck „Unschädlich zu beseitigen\" zu kenn-                überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-\nzeichnen alle Fleischteile der Sendung, wenn bei            kenntnissen unbedenklich sind,\nder Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß               mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Ge-\n5.3.4\ndas frische Fleisch nicht den Vorschriften ent-              schmack, Farbe und Konsistenz, Fäulnis oder\nspricht und aus gesundheitlichen Gründen die                 ähnliche Zersetzungsvorgänge, Befall mit\nBrauchbarmachung oder das Zurückverbringen\nSchimmelpilzen oder mit Insekten, Verunreini-\nnicht zulässig ist und im einzelnen auch nur bei             gung, soweit die Abweichungen sich nicht nur\neinem Fleischteil folgende Feststellungen getrof-\nauf Einzelteile beschränl(en und die Mängel\nfen werden:\n.durch unschädliche Beseitigung der veränderten\n5.2.1     Abweichungen, die ein Einfuhrverbot aufgrund                 Teile behoben worden sind,\neiner auf Mensch oder Tier übertragbaren Infek-\n5.3.5      Fleisch, dem widerrechtlich eine Genußtauglich-\ntionskrankheit begründen (insbesondere Salmo-\nnellose),                                                   keitsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 beigefügt\nworden ist:\n5.2.2     auch nur bei einem Fleischteil anhand der Rück-\nstandsuntersuchung nach Nummer 3.5 festge-        5.3.5.1   frisches Fleisch von männlichen zu Zuchtzwek-\nstellt worden sind                                           ken verwendeten Schweinen, Kryptorchiden und\nZwittern bei Schweinen, nicht kastrierten männ-\n5.2.2.1   Rückstände von Hemmstoffen, von Stoffen mit                  lichen Schweinen mit einem Schlachtgewicht\noestrogener, androgener oder gestagener Wir-                über 40 kg;\nkung, die zu Mastzwecken verabreicht worden\nsind, und von anderen Stoffen, die verboten sind, 5.3.5.2   frisches Hackfleisch, ähnlich         zerkleinertes\nFleisch und Separatorenfleisch;\n5.2.2.2   sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen,\ndie                                               5.3.5.3   frisches Fleisch von Tieren, denen Stoffe verab-\nfolgt worden sind, die den Genuß des frischen\n5.2.2.2.1 die festgesetzten Höchstmengen überschreiten,                Fleisches für die menschliche Gesundheit ge-\n5.2.2.2.2 die in Anlage 6 aufgeführten Werte über-                    fährlich oder schädlich machen können;\nschreiten,                                        5.3.5.4   frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultra-\n5.2.2.2.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaft-              violetten Strahlen behandelt worden ist oder das\nlichen Erkenntnissen unbedenklich sind;                      mit anderen als den zur Kennzeichnung der Ge-\nnußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen ge-\n5.2.3     andere, als die unter den Nummern 5.2.1 und\nkennzeichnet wurde;\n5.2.2 genannten Abweichungen, die eine Un-\ntauglichkeitserklärung des Fleisches erfordern;   5.3.5.5    frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberku-\nlose festgestellt worden ist und frisches Fleisch\n5.2.4     Abweichungen, die gemäß den Beurteilungsnor-                 von Tieren, bei denen nach der Schlachtung\nmen nach Anlage 1 Kapitel IV entsprechendes                  Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von\nFleisch eine Beurteilung „Bedingt tauglich\" oder             Cysticercus bovis, cellulosae, ovis oder cervi,\n,,Minderwertig\" erforderten und der Verfügungs-              lebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichi-\nberechtigte weder vom Zurückverbringen noch\nnella spiralis) festgestellt worden sind;\nvon der Möglichkeit des § 16 des Fleischhygie-\nnegesetzes Gebrauch machen will.                  5.3.5.6    frisches Fleisch von Tieren, die zu jung ge-\nschlachtet wurden;\n5.3       Bei frischem Fleisch sind unbeschadet der Vor-\nschriften der Nummer 5.2 mit dem Stempel-         5.3.5.7    Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der\nabdruck „Zurückzuweisen\" zu kennzeichnen,                    Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlitte-\nalle Fleischteile der Sendung, wenn bei der Ein-             ne Verletzungen sowie Mißbildungen, Kontami-\nfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das fri-             nationen oder Veränderungen aufweisen, soweit\nsche Fleisch nicht den Vorschriften entspricht,              diese die Genußtauglichkeit des Fleisches be-\nder Verfügungsberechtigte von einer Brauchbar-               einträchtigen;\nmachung keinen Gebrauch machen will und im        5.3.5.8    Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur\neinzelnen folgende Feststellungen getroffen                  und anderer Gewebe des Kopfes, mit Ausnahme\nwerden:                                                      der Zunge und des Hirns;\n5.3.1     eine Überschreitung der vorgeschriebenen Tem-     5.3.5.9    Fleisch von Tieren, denen Zartmacher verabfolgt\nperatur und der Verfügungsberechtigte nicht von              wurden;\nder Möglichkeit des § 16 des Fleischhygiene-\ngesetzes Gebrauch machen oder nicht die           5.3.5.1 0 frisches Blut;\nInnentemperatur bei jedem Fleischteil messen     5.3.5.11 frisches Fleisch in Stücken mit einem Gewicht\nlassen will,                                                von weniger als 100 g;","1718                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n5.3.5.12 Fallwild;                                            6.2.6   die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Trans-\n5.3.5.13 Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2                      porttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem\nFleisch, wobei die Beschaffenheit des Fleisches\nKapitel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind.\nsich so verändert hat, daß es nicht mehr genuß-\n5.4       Abweichend von Nummer 5.3.1 sind die Teile                  tauglich ist und eine Brauchbarmachung aus ge-\neiner Sendung mit dem Stempelabdruck „Taug-                 sundheitlichen Gründen nicht zulässig ist,\nlich\" zu kennzeichnen, die bei einer auf Antrag     6.2.7   daß die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem\ndes Verfügungsberechtigten vorgenommenen                     Fleisch nicht den Anforderungen der Verordnung\nMessung der Innentemperatur bei jedem                       entspricht und aus gesundheitlichen Gründen\nFleischteil nicht von der vorgeschriebenen Tem-             eine Haltbarmachung nachträglich nicht durch-\nperatur abgewichen sind und sonst keinerlei Ab-             geführt werden kann oder der Verfügungs-\nweichungen aufgewiesen haben.                                berechtigte weder von einer nachträglichen Halt-\nbarmachung Gebrauch machen noch das\n5.5       Abweichend von Nummer 5.3.2 sind die Teile                  Fleisch zurückverbringen will,\nder Sendung als „Tauglich\" zu kennzeichnen,\n6.2.8   daß die Haltbarmachung bei vollständig haltbar\nbei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der\ngemachtem Fleisch nicht den Anforderungen der\nArt der Beförderung oder den sonstigen Umstän-\nVerordnung entspricht und aus gesundheitlichen\nden angenommen werden kann, daß eine nega-\nGründen eine nachträgliche Haltbarmachung\ntive Beeinflussung durch das zurückzuweisende\nnicht durchgeführt werden. kann, oder der Ver-\nFleisch nicht stattgefunden hat.\nfügungsberechtigte weder von einer nachträg-\nlichen Haltbarmachung Gebrauch machen, noch\n6.       Beurteilung und Kennzeichnung von zubereite-                 das Fleisch zurückverbringen will.\ntem Fleisch\n6.1      Das zubereitete Fleisch oder die zur Unter-          6.3     Bei zubereitetem Fleisch sind unbeschadet der\nsuchung herangezogenen Packstücke sind mit                   Nummer 6.2 mit dem Stempelabdruck „Zurück-\ndem Stempelabdruck „Tauglich\" zu kennzeich-                  zuweisen\" zu kennzeichnen alle Teile der Sen-\nnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen                     dung, wenn die Prüfung nach Kapitel II Nr. 1\nGrund zu Beanstandungen ergeben hat.                         ergeben hat, daß das Fleisch nicht den Vorschrif-\nten entspricht, die Kennzeichnung „Unschädlich\n6.2      Bei zubereitetem Fleisch sind mit dem Stempel-               zu beseitigen\" nicht vorgeschrieben ist oder\nabdruck „Unschädlich zu beseitigen\" zu kenn-                 wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt\nzeichnen alle Teile der Sendung, wenn bei der                wird, daß das zubereitete Fleisch nicht den Vor-\nEinfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das               schriften entspricht und der Verfügungsberech-\nzubereitete Fleisch nicht den Vorschriften ent-              tigte von einer Brauchbarmachung oder un-\nspricht und aus gesundheitlichen Gründen eine                schädlichen Beseitigung keinen Gebrauch ma-\nBrauchbarmachung oder das Zurückverbringen                   chen will und im einzelnen folgende Feststellun-\nnicht zulässig sind und im einzelnen folgende                gen getroffen werden:\nFeststellungen getroffen werden: auch bei nur\neinem Fleischanteil, Packstück oder Behältnis,       6.3.1   mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Ge-\nfestgestellt wurden:                                         schmack, Farbe oder Konsistenz,\n6.2.1    Abweichungen, die ein Einfuhrverbot aufgrund\n6.3.2    Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,\neiner auf Mensch oder Tier übertragbaren Infek-      6.3.3   Befall mit Schimmelpilzen oder mit Insekten,\ntionskrankheit begründen,\n6.3.4   Verunreinigung,\n6.2.2    anhand der        Rückstandsuntersuchung     nach            soweit die Abweichungen sich nicht nur auf Ein-\nNummer 4.5                                                   zelteile beschränken und die Mängel durch un-\n6.2.2.1  Rückstände von Hemmstoffen, von Stoffen mit                  schädliche Beseitigung der veränderten Teile\noestrogener, gestagener oder androgener Wir-                  behoben worden sind;\nkung zu Mastzwecken verabreicht worden sind,         6.3.5    bei zubereitetem Fett\nThyreostatika und von anderen Stoffen, die ver-\nboten sind,                                          6.3.5.1  erhebliche substantielle Mängel, insbesondere\nAbweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack\n6.2.2.2  sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen,                 oder Farbe,\ndie festgesetzte Höchstmengen überschreiten\noder die in Anlage 6 aufgeführten Werte über-        6.3.5.2  Befall mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolo-\nschreiten oder die Werte überschreiten, die nach              nien,\nwissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich        6.3.5.3  Verunreinigung,\nsind;\n6.3.5.4  Gehalt an Wasser über 0,3 %,\n6.2.3    andere Abweichungen als die unter Nummer\n6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine Un-       6.3.5.5  Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 % ,\ntauglichkeitserkläruhg erfordern,                    6.3.5.6  Peroxydzahl über 4;\n6.2.4    Verarbeitung von Teilen, die bei der Fleisch-        6.3.6    bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und\nuntersuchung nicht geeignet zum Genuß für                     Goldschlägerhäutchen\nMenschen zu beurteilen sind,                         6.3.6.1  entzündliche, ausgenommen parasitäre Ver-\n6.2.5    eine unzulässige Behandlung des Fleisches,                    änderungen,","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                              1719\n6.3.6.2 sonstige sinnfällige Veränderungen, soweit nicht                 des Prachtstück der Sendung untersucht worden\ndie Vorschrift der Nummer 6.3.5 Anwendung                        ist, soweit sich der Mangel nicht lediglich auf\nfindet,                                                          einzelne Därme, Harnblasen, Mägen, Schlünde\n6.3.6.3 Verunreinigung.                                                  oder Goldschlägerhäutchen beschränkt und\ndurch unschädliche Beseitigung der veränderten\n6.4     In folgenden Fällen ist abweichend von Nummer                    Teile behoben worden ist.\n6.3 das einzelne Packstück der Sendung mit\ndem Stempelabdruck „Zurückzuweisen\" zu                  7.       Kennzeichnung\nkennzeichnen:                                           7.1      Das untersuchte Fleisch oder die untersuchten\n6.4.1   bei zubereitetem Fett,                                           Packstücke sind nach Abschluß der Unter-\nsuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt\nsofern auf Antrag des Verfügungsberechtigten                     auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergeb-\njedes Packstück der Sendung untersucht wor-                      nis der Untersuchung nach Kapitel II Nr. 3.5 und\nden ist und festgestellt worden sind                             4.4 noch nicht vorliegt;\n6.4.1.1 äußerlicher Befall mit Schimmelpilzen oder Bak- , 7.2            bei der Kennzeichnung ist für beanstandetes\nterienkolonien oder                                              Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch\n6.4.1.2 äußere Verunreinigung;                                           eine rote zugelassene Farbe zu verwenden;\n6.4.2    bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und           7.3      für die Kennzeichnung von frischem Fleisch gilt\nGoldschlägerhäutchen, wenn festgestellt worden                   Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2 bis 3.10 entsprechend\nsind· sonstige sinnfällige Veränderungen, insbe-                 mit folgenden Abweichungen:\nsondere Fäulnis oder parasitäre Veränderungen,         7.3.1     Die verwendeten Stempel müssen den maßge-\nwenn auf Antrag des Verfügungsberechtigten je-                   benden Mustern in Form und Inhalt entsprechen.\nMuster 1: Tauglich\n(ausgenommen bei Pferdefleisch)\nMuster 2: Tauglich                                      Muster 4: Zurückzuweisen\n(bei Pferdefleisch)\nr\nT E\n0\n('I)\nE                                                               .,;\n0\nl ,.\nIO\nl:\\i\n.!.~--,--.\n,,~~             /    1                                               5 cm      .,\n~           5 cm _J\nMuster 5: Auf Trichinen untersucht/gefroren\nMuster 3: Unschädlich zu beseitigen\nf\nT                                                   0\nIO\nE\n0\n('I)\n'fit\n1\n1,.              5 cm        .,","1720                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n7.3.2    Bei frischem und zubereitetem Fleisch sind die      8.       Die zuständige oberste Landesbehörde teilt die\nStempelabdrucke nach Nummer 7.3.1 wie folgt                  Entscheidung der Einfuhruntersuchungsstelle\nanzubringen:                                                 unverzüglich fernschriftlich unter Angabe der\n7 .3.2.1 Tierkörper sind auf jeder Hälfte zu kennzeich-               Gründe dem Bundesminister mit, wenn\nnen, abweichend hiervon genügt bei Tierkörpern      8.1      bei der Untersuchung einer Sendung frischen\nvon Hasen, Kaninchen und Tieren etwa gleicher                Fleisches aus Drittländern festgestellt wird, daß\nGröße sowie bei Wild in der Decke ein Stempel-               die vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbe-\nabdruck im Innern der Bauchhöhle. Bei Neben-                 scheinigung\nprodukten der Schlachtung ist nur das unter-\n8.1.1    nicht in Urschrift vorliegt,\nsuchte Packstück zu kennzeichnen. Ferner ist\nmindestens ein Stempelabdruck auf jedem Teil-       8.1.2    unrichtige Angaben enthält,\nstück außer den Gliedmaßenenden anzubringen.        8.1.3    widerrechtlich ausgestellt worden ist,\nBei Speckstücken oder Bauchstücken, von de-\nnen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur    8.1.4    gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung\ndie Etiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne               erweckt oder\nTeile in Packstücken eingeführt werden, ist auf     8.2      bei der Untersuchung einer Sendung Fleisch\nden Packstücken ebenfalls ein Stempelabdruck\n8.2.1    Erscheinungen einer ansteckenden Krankheit,\nanzubringen. Wird frisches Fleisch stichproben-\nweise untersucht und die Sendung als tauglich       8.2.2    eine Infektionskrankheit oder eine die Gesund-\nbeurteilt, sind nur die untersuchten Packstücke              heit des Menschen gefährdende Abweichung\noder Fleischteile zu kennzeichnen.                           oder\n7 .3.2.2 Bei zubereitetem Fleisch sind die Stempel-          8.2.3    ein positives Ergebnis einer Rückstandsunter-\nabdrucke mindestens an folgenden Stellen anzu-               suchung\nbringen:                                                     festgestellt werden.\nbei Geschlingen und Organen ist nur das unter-\nsuchte Packstück zu kennzeichnen. Bei anderen       9.       Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen nach § 12\ngrößeren Fleischstücken ein Stempelabdruck                   Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 unterliegt, darf auf An-\nauf jedem Fleischstück. Wird zubereitetes                    trag des Absenders oder seines Bevollmächtig-\nFleisch in Packstücken eingeführt, ist auf den               ten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung\nPackstücken ein Stempelabdruck anzubringen.                  verbracht werden, sofern gesundheitliche Be-\nWird die Sendung von zubereitetem Fleisch als                denken nicht entgegenstehen und das in Aus-\ntauglich beurteilt, genügt ein Stempelabdruck auf            sicht genommene Bestimmungsland die Über-\nden zur Probenahme geöffneten Packstücken.                   nahme der Sendung schriftlich bestätigt.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986                           1721\nAnlage 5\n(Zu § 13 Abs. 2 Satz 2)\nBedingungen für die Einfuhr von frischem Fleisch        4.      Abweichend von Nummer 1 und Anlage 2 Kapi-\nvon erlegtem Haarwild                             tel VI Nr. 4.2 dürfen aus allen Mitgliedstaaten,\naus Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit\n1.        Erlegtes Haarwild muß in der Decke einem Wild-           der Bundesrepublik Deutschland bilden oder aus\nexportbetrieb zugeführt und darf vor dem La-             anderen europäischen Staaten, die vom Bun-\ngern, insbesondere vor dem Einfrieren enthäutet           desminister bekanntgemacht worden sind, in\nworden sein. Tierkörper mit einem Gewicht bis             den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\n10 kg dürfen nur unzerlegt, Tierkörper mit einem         bracht werden, Elche, Hirsche, Rehe und Wild-\nGewicht über 1O kg auch in Keulen, Schultern,             schweine in der Decke sowie Hasen oder Wild-\nRücken, Hals und Rumpf zerlegt, eingeführt wer-           kaninchen im Fell, wenn\nden. Das Zerlegen der Tierkörper sowie das        4.1     die Tierkörper unverzüglich nach dem Erlegen\nBehandeln der Organe von erlegtem Haarwild ist\nnur in Wildexportbetrieben zulässig.              4.1.1   mindestens auf eine Temperatur von + 7 °C her-\nabgekühlt, bei dieser Temperatur gelagert und\ninnerhalb von 6 Tagen in den Geltungsbereich\n2.       Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Num-\ndieser Verordnung verbracht werden,\nmer 1 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies\nnur in einem besonderen Raum des Wildexport-      4.1.2   auf eine Temperatur von -3 °C bis -5 °C herab-\nbetriebes zulässig.                                       gekühlt, gelagert und innerhalb von 21 Tagen in\nden Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nbracht werden;\n3.       Einzelne nicht zusammengehörige Tierkörper-\nhälften und -viertel sowie über Nummer 1 hinaus   4.2     der Zeitpunkt des Erlegens an jedem Tierkörper\nzerlegtes oder entbeintes Fleisch von erlegtem            in Verbindung mit dem Genußtauglichkeitskenn-\nHaarwild dürfen nur in dem in Nummer 2 ge-                zeichen amtlich angegeben ist;\nnannten besonderen Raum, innere Organe nur        4.3     die Untersuchung am Bestimmungsort der Sen-\nin Wildexportbetrieben gewonnen werden, die               dung durchgeführt wird. Die zuständige Behörde\nder Bundesminister als hierfür geeignet im Bun-           kann die Untersuchung auch an einem anderen\ndesanzeiger bekanntgemacht hat.                           geeigneten Ort zulassen.","1722                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 6\n(zu Anlage 1 Kapitel IV\nund Anlage 4 Kapitel II)\n1. Beurteilungswerte für Rückstände von Stoffen, für die keine Höchstmengen festgelegt worden sind\nStoffe bzw. deren Salze                         Beurteilungswert    Stoffe bzw. deren Salze                  Beurteilungswert\n(µg/kg)                                                      (µg/kg)\n1. Chloramphenicol                            10                   8. Makrolidantibiotika:\nErythromycin                        15\n2. Nitrofurane:                                  1\nKitasamycin                         20\nFurazolidon                              (Alle Rück-\nTylosin                             50\n5-Nitro-2-furalaldehydsemicarbazon       stände mit\nOleandomycin                      200\n(Nitrofurazon)                        intakter\nNifuprazin                               Nitrofuran-           9. Polypeptidantibiotika:               100\nFuraltadon                               struktur)                   Polymyxin B\nN-[3,4-Dihydro-3-(5-Nitro-2-furyl)-                                  Colistin\n2H-1,2,4-benzothiadiazin-\n10. Spiramycin                             30\n6-yl]acetamid-l, I-dioxid\n(Nitrofurathiazid)                                        11. Ansamycine:                             10\nNitrofurantoin                                                       Rifamycin\n12. Lincomycin                             40\n3. lmidazole:                                 10\nlevamisol                                                    13. Tiamulin                              100\nTetramisol                                                   14. Sulfonamide:                          100\nSulfadimidin                      (als Summe\n4. Nitroimidazole:\nSulfaquinoxalin                   der Mutter-\n(I-Methyl-5-nitro-2-imidazolyl)-\nSulfachlorpyridazin               substanzen\nmethylcarbamat (Ronidazol)            (Alle Rück-\nSulfaclozin                       und der N4-\n1,2-Dimethyl-5-nitroimidazol             stände mit\nSulfadiazin                       Acetyl meta-\n(Dimetridazol)                        intakter\nSulfamerazin                      boliten)\nlpronidazol                              Nitroimidazol-\nstruktur)                   Sulfathiazol\nSulfadoxin\n5. ß-lactamantibiotika:\nSulfadimethoxin\nAmpicillin                                 10                        Sulfamethoxypyridazin\nAmoxicillin                                10                        Sulfaloxinsäure\n6-(5-Methyl-3-phenyl-4-isoxazol-           10                        Sulfaguanidin\ncarboxamido)penicillin (Oxacillin)                               4-Amino-N-(2-thiazolyl)benzol-\nCloxacillin                                10                           sulfonamid-Formaldehyd-\nDicloxacillin                              10                           Kondensationsprodukt\nBenzylpenicillin                             0,005   I.E./g             (Formosulfathiazol)\nPhenoxymethylpenicillin                      0,005   I.E./g          Succinylsulfathiazol\nProcain-Benzylpenicillin                     0,005   I.E./g          Phthalylsulfathiazol\nClemizol-Penicillin                          0,005   I.E./g          Sulfamethizol\nBenzathin-Benzylpenicillin                   0,005   I.E./g\nSulfamethoxazol\nBenethamin-Penicillin                        0,005   I.E./g          Sulfapyridin\n6-(Phenylacetamido)penicillin-               0,005   I.E./g          Sulfanilamid\nansäure-(2-diethyl( aminoethyl)-\nSulfaphenazol\nester (Penethacillin)                                            -Sulfatolamid\nSulfisomidin\n6. Aminoglycosidantibiotika:\nN 1-(6-Ethoxy-3-pyridazinyl)-\nStreptomycin                             200\nsulfanilamid\nDihydrostreptomycin                      200\nN1-(3-Methoxy-2-pyrazinyl)-\nNeomycin                                 200\nsulfanilamid\nKanamycin                                200\n(Sulfalen)\nGentamicin                               200\nSulfaperin\nParomomycin                              200\nSpectinomycin                            200                 15. Trimethoprim                          50\nApramyxin                                200\n16. Dapson                                10\n7. Tetracycline:                                10                Ein Überschreiten des Tabellenwertes ist gegeben, wenn\nChlortetracyclin                                             das Analysenergebnis oberhalb des 99 % Vertrauens-\nOxytetracyclin                                               bereichs liegt, den die angewandte Methode bei Vorliegen\nTetracyclin                                                  der dem Tabellenwert entsprechenden Konzentration er-\nRolitetracyclin                                              gäbe.\n2   Für die Beurteilung von Rückständen der Schwermetalle Blei und Cadmium gilt bei Überschreitung des doppelten Richtwertes '86\nZEBS des Bundesgesundheitsamtes Fleisch nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich."]}