{"id":"bgbl1-1986-55-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":55,"date":"1986-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/55#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_55.pdf#page=6","order":5,"title":"Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV)","law_date":"1986-10-28T00:00:00Z","page":1662,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1662                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHebammenhilfe-Gebührenverordnung\n(HebGV)\nVom 28. Oktober 1986\nAuf Grund des § 376 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-        (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden als\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-   Wegegeld die Fahrtkosten erstattet. In den übrigen Fällen\nnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der      beträgt das Wegegeld\nzuletzt durch§ 1 der Verordnung vom 27. September 1977       a) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilo-\n(BGBI. 1 S. 1869) geändert worden ist, wird nach Mitwir-         metern zwischen der Wohnung oder Praxis der\nkung der Verbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen            Hebamme und der Stelle der Leistung 2,55 Deutsche\nund der Hebammen mit Zustimmung des Bundesrates ver-             Mark, bei Nacht 3,30 Deutsche Mark,\nordnet:\nb) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern\n§ 1                                 zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und\nAnwendungsbereich                             der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten Kilo-\nmeter 0,85 Deutsche Mark, bei Nacht 1, 10 Deutsche\n(1) Die Vergütungen für die Leistungen der freiberuf-\nMark.\nlichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der\ngesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich nach            (3) Hat eine andere als die nächstwohnende Hebamme\ndieser Verordnung.                                           Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Zahlung des\ndadurch entstehenden Mehrbetrages an Wegegeld ab-\n(2) Als Hebammen im Sinne dieser Verordnung gelten\nlehnen, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zur\nauch Entbindungspfleger.                                     Wohnung oder Praxis der anderen Hebamme mehr als\n15 Kilometer länger ist als zur Wohnung oder Praxis der\n§2                             nächstwohnenden Hebamme. Dies gilt nicht, wenn das\nVergütungen                         Wegegeld anfällt, weil mehrere Hebammen die Dienst-\nleistungen in einem Krankenhaus nach einem verein-\n(1) Als Vergütungen zahlen die Krankenkassen nach         barten Einsatzplan ausführen oder wenn die Zuziehung\nMaßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Gebüh-            der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des\nren für die im anliegenden Gebührenverzeichnis genann-       Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war.\nten Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld.\n(4) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf einem\n(2) Als Nacht gilt die Zeit von 20 bis 8 Uhr.            Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur\nanteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamt-\n§3                             strecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen.\nAuslagen\n§5\nAls Auslagen kann die Hebamme neben den für die\neinzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die ihr                  Abrechnung mit den Krankenkassen\nentstandenen Kosten der für die Hilfe bei einer Geburt und      (1) Die Hebamme soll ihre Rechnung innerhalb eines\nfür die Überwachung des Wochenbettverlaufs notwendi-          Monats nach der Entbindung bei der zuständigen Kran-\ngen Materialien berechnen, die mit ihrer Anwendung ver-       kenkasse einreichen. Die Rechnung muß alle zur Prüfung\nbraucht sind oder die der Wöchnerin zur weiteren Verwen-    des Anspruchs notwendigen Angaben, insbesondere die\ndung überlassen werden; dabei ist auf wirtschaftliche         Personalien der betreuten Frau und die zur Feststellung\nBeschaffung zu achten. Zwischen der Krankenkasse und        des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Angaben\nder Hebamme kann eine Pauschalierung des Auslagen-           enthalten.\nersatzes vereinbart werden.\n(2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen\nmit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe\n§4\nder Vergütung von Bedeutung ist, auch Zeit und Dauer der\nWegegeld                           abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Gebühren-\nverzeichnis eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so\n(1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch aus Anlaß\nist diese der Rechnung beizufügen.\neiner abrechnungsfähigen Leistung Wegegeld; hierdurch\nsind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Wege zwischen            (3) Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens kön-\nder Wohnung oder Praxis der Hebamme und einem Kran-          nen die Verbände der Krankenkassen und der Hebammen\nkenhaus zur Ableistung eines Schichtdienstes sind nicht      die Verwendung einheitlicher Abrechnungsformulare ver-\nberechnungsfähig.                                            einbaren.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986                                  1663\n(4) Die Krankenkasse hat die Rechnung innerhalb von                                      §7\ndrei Wochen nach Rechnungseingang zu begleichen,                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsoweit eine Leistungspflicht besteht. Wird die Rechnung\nbeanstandet, hat die Krankenkasse der Hebamme inner-              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nhalb derselben Frist den Grund der Beanstandung mitzu-         Sie findet bei Geburten und Fehlgeburten nach dem\nteilen und, sofern sich die Beanstandung nur auf einen Teil    31. Dezember 1986 für die Vergütung sämtlicher Hilfe-\nder Rechnung erstreckt, den unstreitigen Rechnungs-            leistungen Anwendung.\nbetrag zu zahlen.\n§6                                   (2) Die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom\nBerlin-Klausel                          27. Dezember 1960 (BAnz. Nr. 252 vom 30. Dezember\n1960), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Mai ·\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-           1984 (BGBI. 1 S. 729), tritt vorbehaltlich Satz 2 mit Ablauf\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-      des 31. Dezember 1986 außer Kraft. Sie gilt weiter für die\nbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im         Vergütung der Hilfeleistungen bei Geburten und Fehl-\nLand Berlin.                                                   geburten bis zum 31. Dezember 1986.\nBonn, den 28. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühr\nNr.                                                 Leistung\nin DM\nA. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung\nBeratung der Schwangeren, insbesondere über Lebens- und Ernährungsweise sowie\nZweckmäßigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung, auch fernmündlich                                8,50\nDie Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens\nsechsmal, innerhalb eines Monats höchstens dreimal berechnungsfähig. Sie ist an einem\nTag neben Leistungen nach den Nummern 3, 4, 5 und 8 nicht berechnungsfähig.\n2       Schriftlicher Diätplan bei schweren Ernährungs- und Stoffwechselstörungen auf ärztliche\nAnordnung                                                                                                 5,-\nDie Vervollständigung vorgefertigter standardisierter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig.\n3       Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren                                                                     12,-\nDie Vorsorgeuntersuchung umfaßt folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruckmes-\nsung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter,\nFeststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne,\nallgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpaß.\nDie Gebühr nach Nummer 3 ist berechnungsfähig, wenn ein normaler Schwangerschafts-\nverlauf von einem Arzt festgestellt worden ist, wenn die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche\nAnordnung vorgenommen worden ist oder wenn die Schwangere einen Arzt trotz Empfeh-\nlung der Hebamme nicht aufsuchen möchte.\nDie Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letzten\nzwei Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.\n4        Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe\nStunde                                                                                                  10,-","1664                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühr\nNr.                                                  Leistung\nin DM\n5        Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab\n12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde                           15,-\nDauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die\nNotwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.\n6        Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den\nRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche\nBetreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richt-\nlinien) in der jeweils geltenden Fassung                                                          11,-\nDie Gebühr nach Nummer 6 ist je Tag nur einmal berechnungsfähig, es sei denn, daß\nmehrere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden. Während der Dauer\nder kardiotokographischen Überwachung erbrachte sonstige Hilfeleistungen sind mit der\nGebühr nach Nummer 6 abgegolten.\n7        Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe\nund höchstens 12 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten)                    9,-\n8        Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens 12 Stun-\nden, je Unterrichtsstunde (60 Minuten)                                                            18,-\nDie Gebühren nach den Nummern 7 und 8 umfassen die Unterrichtung über den Schwan-\ngerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische\nÜbungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik.\nB. Geburtshilfe\n9        Hilfe bei der Geburt eines Kindes im Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung            230,-\n10        Hilfe bei einer Hausgeburt                                                                      245,-\n11        Hilfe bei der Ausstoßung einer Fehlgeburt oder einer Blasenmole                                 160,-\nDie Gebühren nach den Nummern 9 bis 11 umfassen die Hilfe für die Dauer bis zu zehn\nStunden vor der Geburt des Kindes oder der Ausstoßung der Fehlgeburt oder Blasenmole\nund die Hilfe für die Dauer bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbunde-\nnen Leistungen und Dokumentation. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann\nzu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und\ndes Kindes Hilfe leisten konnte.\n12        Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwiliingen und mehr Kindern                                 40,-\n13        Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt                                                    190,-\nDie Gebühr nach Nummer 13 umfaßt die Hilfe für die Dauer bis zu sechs Stunden vor\nBeendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur\nin unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die\nHebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt auf Grund unvorher-\ngesehener Umstände abbrechen muß und die Hebamme die Schwangere in ein Kranken-\nhaus überweist oder begleitet und dort keine weitere Hilfe leistet.\n14        Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus                                   120,-\nDie Gebühr nach Nummer 14 umfaßt die Hilfe für die Dauer bis zu sechs Stunden vor\nBeendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur\nberechnungsfähig, wenn die Schwangere auf ärztliche Anordnung in ein anderes Kranken-\nhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.\nC. Leistungen während des Wochenbetts\nAllgemeine Bestimmungen\nzu den Besuchen nach den Nummern 15 bis 20\na) Die Besuche nach den Nummern 15 bis 20 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen\ninsbesondere die Beratung, Betreuung und Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbunde-\nnen Leistungen.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986                         1665\nGebühr\nNr.                                                   Leistung\nin DM\nb) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt sind zehn Besuche berechnungsfähig. Wird der erste Besuch bereits\nam Tage der Geburt ausgeführt, dürfen darüber hinaus Besuche nur für die folgenden neun Tage berechnet\nwerden. Wird die Betreuung erst im laufe der ersten zehn Tage von einer anderen Hebamme übernommen, so\nwerden die Besuche bis zum 10. Tag nach dem Tag der Geburt vergütet.\nc) Ein weiterer Besuch an einem Tag innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt und Besuche nach Ablauf von\nzehn Tagen nach der Geburt werden bei Vorliegen folgender Erschwernisse vergütet:\nBei verzögerter Abheilung des Nabels, schweren Stillstörungen, verzögerter Rückbildung, nach Sekundärnaht\noder Dammriß III. Grades, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings\nnach der stationären Behandlung des kranken Säuglings oder in anderen Fällen auf ärztliche Anordnung. Der\nErschwernisgrund ist in der Rechnung anzugeben.\nNach Ablauf von zehn Tagen sind bis zu acht Besuche berechnungsfähig, jedoch höchstens bis zur Dauer von\nacht Wochen nach der Geburt; für Besuche auf ärztliche Anordnung gelten diese Einschränkungen nicht.\n15         Hausbesuch nach der Geburt, täglich einmal                                                     22,-\n16         Hausbesuch nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen, täglich einmal                             30,-\n17         Weiterer Hausbesuch nach der Geburt innerhalb der ersten zehn Tage, täglich einmal             12,-\n18         Besuch im Krankenhaus nach der Geburt, täglich einmal                                          13,-\n19         Besuch im Krankenhaus nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen, täglich einmal                  17,-\n20         Weiterer Besuch im Krankenhaus nach der Geburt innerhalb der ersten zehn Tage, täglich\neinmal                                                                                           6,-\n21         Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den\nGebühren nach den Nummern 15 bis 20                                                              6,-\n22         Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungs-\nheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kranken-\nkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des\n4. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung                            6,50\n23         Blutentnahme am 5. Lebenstag zur TSH-Bestimmung sowie Veranlassung der Laborato-\nriumsuntersuchung, Dokumentation und Befundübermittlung einschließlich Portokosten\nnach den Kinder-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung                                     6,50\n24         Tagwache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde                                        20,-\n25         Wache bei Nacht auf ärztliche Anordnung, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und\nFeiertagen, je angefangene Stunde                                                              26,-","1666            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBerichtigung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 22. Oktober 1986\nDie Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom\n1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) ist wie folgt zu berich-\ntigen:\n1. In § 13 Abs. 3 Satz 1 muß es statt „Ruhegehalt\" richtig\n,,Grundgehalt\" heißen.\n2. In den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und B (Anlage 1) muß\na) in Nummer 6 Abs. 4 Buchstabe a in der ersten Zeile\ndas letzte Wort richtig „einer\",\nb) in Nummer 27 Abs. 1 Satz 2 das vorletzte Wort\nrichtig „dieser\"\nheißen.\n3. In der Vorbemerkung Nummer 3 zur Bundesbesol-\ndungsordnung C (Anlage II) muß es in Absatz 2 in der\nzweiten Zeile statt „Behörden\" richtig „Bundesbehör-\nden\" heißen.\n4. In der Anlage IX muß die Zwischenüberschrift „Bundes-\nbesoldungsverordnung R\" richtig „Bundesbesoldungs-\nordnung R\" lauten.\nBonn, den 22. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schröder"]}