{"id":"bgbl1-1986-55-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":55,"date":"1986-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1986-10-28T00:00:00Z","page":1657,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1657\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                           Z 5702 A\n1986                          Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1986                                                Nr. 55\nTag                                                    Inhalt                                                 Seite\n28. 10. 86    Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes ............................ .             1657\nneu: 2170-1-19\n24. 10. 86   Verordnung zur Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ............................. .            1658\nneu: 9231-7-2/1; 9231-7-2\n27. 10. 86   Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversor-\ngungsgesetzes ....................................................·............... .                  1661\n830-2-8\n28. 10. 86   Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) .......................................... .                 1662\nneu: 2124-2-3; 2124-2-2\n22. 10. 86   Berichtigung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes .............................. .             1666\n2032-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........................... ; . . . . . . . . . .  1667\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 28. Oktober 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grund-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   rente nach dem Bundesversorgungsgesetz.\"\nArtikel'2\nArtikel 1                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 76 Abs.1 des Bundessozialhilfegesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1\nS. 613), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 1985                                        Artikel 3\n(BGBI. 1 S. 1081) geändert worden ist, erhält folgende               Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nFassung:                                                           dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die neue Fas-\n,,(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören              sung des § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist\nalle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der            auch auf die Ansprüche anzuwenden, die bei Inkrafttreten\nLeistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach                 dieses Gesetzes noch nicht unanfechtbar abgelehnt sind\ndem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Bei-               oder gegen deren Ablehnung bei Inkrafttreten dieses\nhilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für                Gesetzes ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht\nSchaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit                   anhängig ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Oktober 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","1658                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\nVom 24. Oktober 1986\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom            sofern der Erwerb der Fahrerlaubnis nicht länger als\n25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), der durch Artikel 1            drei Jahre zurückliegt, der Umfang des Unterrichts\nNr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 1976                beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a oder\n(BGBI. 1 S. 257) eingefügt worden ist, und des § 11 Abs. 3        1 b um zwölf Doppelstunden, beim Erwerb der Fahr-\ndes Fahrlehrergesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-            erlaubnis einer anderen Klasse um zehn Doppelstun-\nrates verordnet:                                                  den. Liegt der Erwerb der Fahrerlaubnis länger als drei\nArtikel 1                              Jahre zurück, so verringert sich der Umfang des Unter-\nrichts um sieben Doppelstunden.\"\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976\n(BGBI. 1S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver-    4. § 5 erhält folgende Fassung:\nordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2276), wird\nwie folgt geändert:                                                                           ,,§ 5\nPraktischer Unterricht\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               (1) Der praktische Unterricht besteht aus einer\n,,(1) Ziel der Ausbildung eines Fahrschülers ist die         Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten\nHinführung zum sicheren Fahrzeugführer. Seine Fahr-           (Absatz 3). Er hat mindestens die in der Anlage 2\nweise soll rücksichtsvoll und defensiv, sein Verhalten        genannten Sachgebiete sowie die Anwendung der\nim Verkehr von der Verantwortung gegenüber Mensch             Kenntnisse zu umfassen, die zur Beurteilung der Ver-\nund Umwelt geprägt sein.\"                                     kehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs erforder-\nlich sind.\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                      (2) Für den praktischen Unterricht ist ein Ausbil-\n,,§ 2                              dungsplan aufzustellen. Er ist durch Aushang in den\nGeschäftsräumen der Fahrschule bekanntzugeben.\nUmfang der Ausbildung\nDer Unterricht soll sich nach dem Ausbildungsplan\nDie Ausbildung umfaßt einen theoretischen und              richten.\neinen praktischen Teil. Beide Teile sind ausbildungs-\n(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts für\ngerecht miteinander zu verbinden. Die Gefahrenlehre\nBewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a, 1 b,\nsowie die umweltbewußte und energiesparende Fahr-\n2 und 3 ist insbesondere:\nweise sind wesentlicher Bestandteil der theoretischen\nund der praktischen Ausbildung.\"                              1 . eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen\n(Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten,\n3. § 4 erhält folgende Fassung:                                       wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene\nStrecke jeweils mindestens 50 km betragen muß;\n,,§ 4\n2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstra-\nTheoretischer Unterricht\nßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei eine\n(1) Der theoretische Unterricht hat mindestens die in          Ausbildungsfahrt jeweils mindestens 45 Minuten\nder Anlage 1 genannten Sachgebiete zu umfassen.                   dauern muß;\n(2) Für den theoretischen Unterricht ist ein nach          3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten bei\nDoppelstunden (90 Minuten) gegliederter Lehrplan auf-             Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17 Abs. 1 der Stra-\nzustellen. Er ist durch Aushang in den Geschäftsräu-              ßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur Hälfte\nmen der Fahrschule bekanntzugeben. Der Unterricht                 auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt)\nsoll sich nach dem Lehrplan richten und zwei Doppel-              durchgeführt werden muß.\nstunden täglich nicht überschreiten. Das Ausfüllen von\nDie Ausbildungsfahrten sind erst gegen Ende der prak-\nÜbungsfragebogen gilt nicht als Unterricht.\ntischen Ausbildung und voneinander getrennt durchzu-\n(3) In dem theoretischen Unterricht ist der allgemeine     führen. Satz 1 Nr. 2 findet für die Ausbildung der\nAusbildungsstoff und der auf die jeweilige Fahrerlaub-        Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b keine\nnisklasse bezogene zusätzliche Ausbildungsstoff ·zu           Anwendung. Bei der Ausbildung von Fahrschülern der\nvermitteln. Der theoretische Unterricht beträgt in            Klasse 1, die im Besitz der Fahrerlaubnis der Klas-\nden Klassen 1 , 1 a                                           se 1 a sind, verringert sich die Schulung nach Satz 1\nund 1 b                  mindestens 16 Doppelstunden,         Nr. 1 auf mindestens 135 Minuten und nach Satz 1\nNr. 2 und 3 auf jeweils mindestens 45 Minuten. Die in\nder Klasse 2             mindestens 22 Doppelstunden,\nSatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind\nden Klassen 3 und 4      mindestens 12 Doppelstunden,         Mindestanforderungen, welche die besondere Verant-\nder Klasse 5             mindestens 6 Doppelstunden.          wortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.\nBei der Ausbildung für mehrere Fahrerlaubnisklassen              (4) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahr-\nverringert sich der Umfang des Unterrichts um zehn            unterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies\nDoppelstunden. Besitzt der Fahrschüler bereits eine           gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen\nFahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4, so verringert sich,        Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986                               1659\n(5) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern          d) Nummer 5.1.11 erhält folgende Fassung:\nhat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der                 ,,5.1.11 Sozialvorschriften im Straßenverkehr\".\nletzten Phase der Grundausbildung und bei den Aus-\nbildungsfahrten nach Absatz 3 überwiegend voraus-               e) In den Nummern 5.2.2 und 5.3.1 wird der Klammer-\nfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5                zusatz ,,(Züge und Sattelkraftfahrzeuge)\" angefügt.\nAbs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahr-             f) Die Abschnitte 6 und 7 erhalten folgende Fassung:\nlehrergesetz zu benutzen.\n„6 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler\n(6) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 2\nder Klassen 1, 1 a, 1 b und 4\nhat grundsätzlich auf einem Lastzug oder Sattelkraft-\nfahrzeug zu erfolgen. Bei einem Teil der Ausbildung                 6.1 Schutzkleidung\nkann ein Lastkraftwagen ohne Anhänger oder eine                     6.2 Aufbau eines Kraftrads und eines Fahrrads mit\nSattelzugmaschine benutzt werden. Besitzt der Fahr-\nHilfsmotor\nschüler die Fahrerlaubnis der Klasse 3 noch nicht, hat\ndie Ausbildung auf einem Personenkraftwagen zu                      6.3 Bereifung\nbeginnen und die Schulung nach Absatz 3 zusätzlich                  6.4 Benutzung der Bremsen\nauf einem Personenkraftwagen zu erfolgen.\n6.5 Kurvenfahren und Ausweichen\n(7) Die Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 sind in den\n6.6 Fahren auf nasser oder glatter Fahrbahn\nAufzeichnungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrer-\ngesetzes gesondert zu vermerken.                                    6. 7 Besondere Gefahren wie Straßenbahnschie-\nnen, Fahrbahnmarkierungen usw.\n(8) Im Land Berlin tritt an die Stelle der Überlandfahrt\nnach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 eine zusätzliche zeitgleiche             6.8 Mitnahme von Personen und Sachen\nSchulung innerhalb der geschlossenen Ortschaft;\nAbsatz 3 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz findet keine                 7    Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler\nAnwendung.\"                                                              der Klassen 1 und 1 a\n7.1 Fahrphysikalische Besonderheiten schwerer\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                              (Klasse 1) und mittelschwerer (Klasse 1 a)\n1. In dem einleitenden Halbsatz ist das Zitat ,,§ 36                      Krafträder\nAbs. 1 Nr. 17\" durch das Zitat ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 15\"            7.2 Besondere Gefahren beim Führen schwerer\nzu ersetzen.                                                          um:~ mittelschwerer Krafträder\n2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                7.3 Beiwagenbetrieb\".\na) Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n„b) entgegen§ 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 den dort       7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nvorgeschriebenen Lehrplan für den theoreti-\nschen Unterricht nicht aufstellt oder be-         a) Die Nummern 1.5, 3.3 und 6.4 werden gestrichen.\nkanntgibt oder entgegen § 4 Abs. 3 einem          b) In Nummer 13.2.1 werden die Worte,,; bei Klasse 2\nFahrschüler den dort vorgeschriebenen                 mit ,Absichern\"' gestrichen.\ntheoretischen Unterricht nicht erteilt oder er-\nc) In Nummer 13.2.2 werden die Worte ,, ; bei Klasse 2\nteilen läßt,\".\nrückwärtiges Ein- und Ausfahren mit ,Absichern\"'\nb) Die Buchstaben d bis f erhalten folgende Fas-               gestrichen.\nsung:\nd) In Nummer 17 wird das Wort „Lärmmindernde\"\n„d) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 für den              durch das Wort „Umweltbewußte\" ersetzt.\npraktischen Unterricht keinen Ausbildungs-\ne) Nummer 18 erhält folgende Fassung:\nplan aufstellt oder bekanntgibt,\n„ 18 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler\ne) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 für mehrere\nder Klassen 1, 1 a, 1 b und 4\".\nFahrschüler die gleichzeitige Erteilung von\npraktischem Fahrunterricht anordnet oder          f) Nach der Nummer 18.9 werden folgende Abschnit-\nduldet oder                                            te 19 und 20 angefügt:\nf) entgegen § 5 Abs. 7 die dort genannten                 „19          Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahr-\nFahrten nicht gesondert in den vorgeschrie-                        schüler der Klasse 1\nbenen Aufzeichnungen vermerkt,\".\n19.1         Gleichgewichtsübungen     bei Schrittge-\n6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                           schwindigkeit\na) In Nummer 2.26 werden die Worte „und energie-                   19.2         Überwinden niedriger Fahrbahnhinder-\nsparende Fahrweise\" eingefügt.                                              nisse\nb) Nummer 3.2.4 erhält folgende Fassung:                           19.3         Wiederholtes kurzes Anhalten und Wie-\n„3.2.4 Krankheit und sonstige die Fahrtauglichkeit                          deranfahren\nbeeinflussende Faktoren wie Sehvermögen                19.4         Beschleunigen und Abbremsen\nusw.\"\n19.5         Ausweichen ohne abzubremsen\nc) In Nummer 5 werden die Worte „Bewerber um die\nFahrerlaubnis\" durch die Worte „Fahrschüler\" er-               20           Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahr-\nsetzt.                                                                      schüler der Klasse 2","1660                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n20.1      Funktions- und Sicherheitskontrolle von            20.2       Grundfahrübungen\nZugfahrzeug und Anhänger sowie Hand-               20.2.1     Grundfahrübungen mit Zugfahrzeug\nfertigkeiten\n20.2.1.1   Rückwärts an Rampe fahren\n20.1.1    Sichtprüfung\n20.2.1.2   Seitlich rückwärts an Rampe fahren, links\n20.1.1.1  Motor, Ölwanne und Getriebe                                   oder rechts\n20.1.1.2  Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen                        Seitlich vorwärts an Rampe fahren, links\n20.2.1.3\n20.1.1.3  Kühler, Kühlmittelleitungen und Lüfter                        oder rechts\n20.1.1.4  Flüssigkeitsvorräte (Kraftstoff, Öl, Was-          20.2.1.4   Wenden unter Ausnutzung einer Ein-\nser usw.)                                                     mündung nach rechts\n20.1.2    Entlüftung der Kraftstoffanlage und Filter-        20.2.1.5   Einfahren in eine Lücke zwischen hinter-\nwechsel                                                       einander stehenden Fahrzeugen und\nHerausfahren (bei Rückwärtsfahrt · mit\n20.1.3    Handhabung von Kaltstartanlagen\nAbsichern)\n20.1.4    Luftfilter\n20.2.1.8   Einfahren in eine Lücke zwischen neben-\n20.1.5    Lenkeinrichtung, Federung, Räder und                          einander stehenden Fahrzeugen und\nBereifung                                                     Herausfahren (bei Rückwärtsfahrt mit\n20.1.6    Elektrische Einrichtungen                                     Absichern)\n20.1.7    Prüfung der Bremsanlage                            20.2.2     Grundfahrübungen mit Zug oder Sattel-\nkraftfahrzeug\n20.1.7.1  Dichtheit\n20.2.2.1   An- und Abkuppeln des Anhängers oder\n20.1.7.2  Bremsflüssigkeitsstand                                        Auf- und Absatteln des Sattelanhängers\n20.1.7.3  Druckabfall bei Vollbremsung                       20.2.2.2    Fahren einer Kurvenkombination\n20.1.7.4  Druckwarneinrichtungen                             20.2.2.3    Rangieren des Anhängers oder Sattel-\n20.1.7.5  Abschaltdruck des Druckreglers                                 anhängers\".\n20.1.7.6  Entwässern der Vorratsbehälter\nArtikel 2\n20.1.7.7  Keilriemen (Zustand, Spannung)\n20.1.7.8  Bremszylinder                                  Die Sonderverwaltungen (§ 30 Fahrlehrergesetz) kön-\nnen bei der Ausbildung von Fahrschülern für die Klasse 2,\n20.1.8    Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwän-      die bereits Inhaber der Klasse 3 sind, bis zum 30. Septem-\nden und sonstigen Einrichtungen zur Si-     ber 1988 die Schulung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2\ncherung der Ladung                          um bis zu 135 Minuten verringern.\n20.1.9    EG-Kontrollgerät (Handhabung, Ausfül-\nlen, Einlegen und Entnehmen der Schau-                                 Artikel 3\nblätter)\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n20.1.10   Unterleg keile                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrer-\n20.1.11   Verbandkasten                               gesetzes auch im Land Berlin.\n20.1.12   Warnleuchte und Warndreieck\nArtikel 4\n20.1 .13  Besondere Prüfungen im Anhängerbe-\ntrieb                                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft,\nsoweit die Sätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.\n20.1.13.1 Anhängerkupplung oder Sattelkupplung\nArtikel 1 Nr. 4 tritt hinsichtlich der Streichung des § 5\n20.1.13.2 Kontrolle der Befestigung und Sicherung     Abs. 4 Satz 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung durch\n20.1.13.3 Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse      die Neufassung des § 5 Abs. 4 und hinsichtlich des § 5\nund elektrischen Anschlüsse                 Abs. 5 Satz 2 für die Sonderverwaltungen nach § 30 des\nFahrlehrergesetzes am 1. Januar 1988, hinsichtlich des\n20.1.13.4 Zuggabel und Drehschemel                    § 5 Abs. 6 Satz 1 am 1. April 1988 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7\n20.1.13.5 Funktionsprüfung der Feststell- und der     Buchstabe f tritt hinsichtlich Nr. 20.1.13 und Nr. 20.2.2 der\nAuflaufbremse                               Anlage 2 am 1. April 1988 in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1986 ·\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}