{"id":"bgbl1-1986-54-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":54,"date":"1986-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/54#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_54.pdf#page=3","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Tufting-Industrie (Tufting-Industrie-Ausbildungsverordnung - TuftAusbV)","law_date":"1986-10-15T00:00:00Z","page":1643,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986                                      1643\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Tufting-lndustrie\n(Tufting-lndustrie-Ausbildungsverordnung - TuftAusbV) *)\nVom 15. Oktober 1986\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                             11. Kontrollieren und Ausbessern getufteter Roh- und\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                              Fertigware,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n12. Mitwirken beim Veredeln getufteter Rohware,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                             13. Mitwirken bei der Fehlererfassung und -auswertung.\nordnet:\n§4\n§ 1\nAusbildungsberufsbild\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                                      Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Tufting\nim Rahmen einer Stufenausbildung\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nDer Ausbildungsberuf                                                          folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nTextilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Tufting                            1. Berufsbildung,\nsowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nTextilmechaniker/Textilmechanikerin - Tufting\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nwerden staatlich anerkannt.\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n§2\n5. Bearbeiten von Werkstoffen zum Einrichten und In-\nAusbildungsdauer                                             standhalten von Tuftingmaschinen,\nDie Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilmaschi-                           6. Maschinenelemente in Tuftingmaschinen,\nr.enführer/Textilmaschinenführerin -                     Tufting dauert\n7. Umgehen mit elektrischen und elektronischen Bau-\n24 Monate. In dem aufbauenden Ausbildungsberuf Textil-\nteilen in Tuftingmaschinen,\nmechaniker/Textilmechanikerin - Tufting dauert die Aus-\nbildung weitere 12 Monate.                                                         8. Instandhalten der Maschinen und Anlagen,\n9. Einrichten und Umrüsten von Tuftingmaschinen,\n§3                                         1O. Veredlungsprozeß und Warenkontrolle.\nAusbildungsberufsbild\nTextilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin -                                                            §5\nTuftlng                                                         Ausbildungsrahmenpläne\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                               Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                           der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse\n1. Berufsbildung,                                                              nach § 4 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                           bildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                     von den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach-\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-                          liche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist\ngieverwendung,                                                             insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nderheiten die Abweichung erfordern.\n5. Textile Faserstoffe und Tuftingartikel,\n6. Vorbereiten der Polgarne,                                                                                §6\n7. Belegen und Überwachen des Spulengatters,                                                          Ausbildungsplan\n8. Bedienen und Überwachen von Tuftingmaschinen,                                   Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n9. Pflegen und Warten der Maschinen,                                            bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\n10. Konstruktion von Tuftingartikeln,\n§7\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                               Berichtsheft\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                         Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu","1644                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu      auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig     soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ndurchzusehen.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n§8\ninsgesamt höchstens 5 Stunden 3 Arbeitsproben durch-\nZwischenprüfung                         führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi-        1. Auswechseln der Trägerbahn, Antuften des Pol-\nnenführer/zur Textilmaschinenführerin - Tufting ist eine          materials und Überprüfen des Warenausfalls,\nZwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes        2. Auswechseln einer Nadel oder eines Greifers oder\ndurchzuführen. Sie soll am Ende des 1. Ausbildungsjahres          eines Messers und Überprüfen der Funktionstüchtig-\nstattfinden.                                                      keit,\n(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textilma-\n3. Ausbessern von Fertigungsfehlern,\nschinenführer/Textilmaschinenführerin - Tufting gilt bei\nFortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden          4. Beurteilen einer Testfärbung.\nAusbildungsberuf Textilmechaniker/Textilmechanikerin -\nTufting als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbil-             (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ndungsgesetzes.                                               den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\ntik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft\n(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-     aus folgenden Gebieten in Betracht:\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-\nterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-        1. Im Prüfungsfach Technologie:\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung             a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\nwesentlich ist.                                                       gieverwendung,\n(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nb) Auswahl textiler Faserstoffe nach Einsatzgebieten\ninsgesamt höchstens 3 Stunden 3 Arbeitsproben durch-\nvon Tuftingartikeln,\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n1. Verbinden gerissener Polgarne durch Knoten, Splei-             c) Konstruktion von Tuftingartikeln,\nßen, Kleben und Schweißen sowie Vor- und Nachteile            d) Herstellung und Veredlung von Tuftingartikeln,\nder verschiedenen Verbindungsarten erläutern,                 e) Fehler in Tuftingartikeln,\n2. Bedienen von Spul- oder Zettelmaschinen,                       f) Pflegen und Warten von Maschinen;\n3. Aufstecken von Garnspulen im Gatter nach vorgegebe-\nner Einzugsanordnung,                                   2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n4. Einschießen und Einziehen von Polfäden,                        a) Berechnung fachspezifischer Kenndaten,\n5. Ausbessern einfacher Fehler in getufteter Rohware von          b) Produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;\nHand und mit Stopfpistole.                              3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in           allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-              sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nden Gebieten schriftlich lösen:\nDie Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\n1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energie-    gene Fälle berücksichtigen.\nverwendung,\n2. Textile Faserstoffe,                                          (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n3. Konstruktion von Garnen und Zwirnen,\n1. im Prüfungsfach Technologie                    120 Minuten,\n4. Konstruktion textiler Flächengebilde,\n2. im Prüfungsfach\n5. Aufbau und Arbeitsweise von Tuftingmaschinen,                  Technische Mathematik                         90Minuten,\n6. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-         3. im Prüfungsfach\nspezifische Aufgaben.                                         Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\ngene Fälle berücksichtigen.                                      (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n(6) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n§9                               wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf            geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nTextilmaschinenführerrrextilmaschinenführerin -           mündlichen das doppelte Gewicht.\nTufting\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der    Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie    das doppelte Gewicht.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986                                    1645\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-   3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nI\nkeits- und der Kenntnisprüfung, sowie innerhalb der Kennt-           Skizzen und Bewegungsabläufe;\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht sind.                              4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n§ 10                                    sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\nTextilmechaniker/Textilmechanikerin - Tufting              gene Fälle berücksichtigen.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der            (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.              2. im Prüfungsfach\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in            Technische Mathematik                         90 Minuten,\ninsgesamt höchstens 5 Stunden 2 Arbeitsproben durch-             3. im Prüfungsfach\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                     Technisches Zeichnen                          90 Minuten,\n4. im Prüfungsfach\n1 . Überprüfen der Grundeinstellung einer            Tufting-\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nmaschine und Antuften nach Vorgabe,\n2. Einbauen von höchstens 5 Nadel-, Greifer-, Messer-              (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nund Rietfingermodulen in eine Tuftingmaschine,             besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n3. Einstellen einer Mustervorrichtung nach Vorgabe und\nÜberprüfen der Einstellung im Probelauf, ·                    (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n4. Erkennen von Fehlern anhand einer Testfärbung, Fest-         nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nstellen der Ursachen und Vorschlagen von Beseiti-          wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngungsmaßnahmen.                                            geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in          mündlichen das doppelte Gewicht.\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-               (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\ntik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-        Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und          das doppelte Gewicht.\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\ntracht:\nkeits- und der Kenntnisprüfung, sowie innerhalb der Kennt-\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                 nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht sind.\na) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n§ 11\nb) Grundeinstellungen von Tuftingmaschinen,\nBerlin-Klausel\nc) Maschinenelemente in Tuftingmaschinen,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nd) elektrische und elektronische Bauelemente in Tuf-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\ntingmaschinen;\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) unterschiedliche Maßeinheiten,                                                         § 12\nb) Übersetzungsverhältnisse,                                                          Inkrafttreten\nc) Materialeinsatz und Produktionszeit;                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1646                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 1\n(zu§ 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur\nTextilmaschinenführerin - Tufting\nzeitliche Richtwerte\nin Monaten\nLfd.           Teil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.                                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1     1   2    1   3\n1                 2                                        3                                 4\n1  Berufsbildung                a). Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 3 Nr. 1)                      insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und                   a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                 Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\n(§ 3 Nr. 2)\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes           während der\nbeschreiben                                 gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3  Arbeits- und Tarifrecht,     a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                    nennen\n(§ 3 Nr. 3)                  b)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nC)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Unfallverhütung,             a)  berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten\nUmweltschutz und                 bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)  Verhaltensweisen bei Unfällen und\nEnergieverwendung\nEntstehungsbränden beschreiben und\n(§ 3 Nr. 4)\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc)  wesentliche Vorschriften der Feuer-\nverhütung nennen und Brandschutz-\neinrichtungen sowie Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986                        1647\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                     in Monaten\nTeil des\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1         2    1   3\n1                  2                                       3                                 4\nd)    arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Vermeidung beitragen\ne)    die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Textile Faser-              a)   ·Arten und Strukturen von Fasern zur\nstoffe und                        Verarbeitung zu Tuftingartikeln erläutern,\nTufti ngarti kel                  wesentliche Verarbeitungs- und\nwährend der\n(§ 3 Nr. 5)                      Gebrauchsanforderungen nennen\ngesamten Ausbildung\nb)    für Tuftingartikel geeignete Garne und     zu vermitteln\nZwirne nach Feinheit und Konstruktion\nerläutern\nc)    Einfluß der Garneigenschaften auf den\nTuftprozeß erläutern, insbesondere Garn-\nfeinheit, -gleichmäßigkeit, -festigkeit,\n-dehnung, -drehung und -drehungsrich-\ntung\nd)    Arten und Struktur von Trägerbahnen zur\nVerarbeitung für Tuftingartikel erläutern,\nwesentliche Verarbeitungs- und\nGebrauchseigenschaften nennen\ne)    Tuftingartikel nach Einsatzgebieten nennen\nund nach Konstruktionsmerkmalen unter-\nscheiden\n6  Vorbereiten                 a)    Aufbau und Wirkungsweise von Spul-\nder Polgarne                      maschinen erläutern\n(§ 3 Nr. 6)\nb)   von Hand und mit Knoter Fäden knoten,\nspleißen, kleben oder schweißen\nc)    Vor- und Nachteile der verschiedenen\nFaden-Verbindungstechniken erläutern\nd)    Spulmaschinen bedienen, Fadenb.rüche\nbeheben, Ein- und Mehrfachfäden\nabziehen, Garnkörper auf- und absetzen\ne)   Einfluß von Fadenreinigung und\n2\nFadenspannung beim Spulen auf die Garn-\nqualität erläutern\nf)  Ursachen und Folgen von Fehlern beim\nSpulen nennen\ng)    Fehlerbeseitigung einleiten\nh)   Vor- und Nachteile des Zettelns von\nPolgarnen beschreiben\ni)   Maschinenlauf und Überwachungseinrich-\ntungen kontrollieren","1648                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                     3                                4\n7 Belegen und              a)  Polgarne aus Materiallager entnehmen\nÜberwachen des\nSpulengatters            b)  Garnspulen nach Fertigungsvorschrift\nauspacken, Signierung der Spinn- und\n(§ 3 Nr. 7)\nFarbpartien sowie der Hülsenfarbe\nbeachten\nc)  Garnspulen nach verschiedenen Einzugs-\nanordnungen aufstecken\nd)  Fadenreserve auf vorgegebenes Maß\nschneiden, Anordnung für den Faden-\nanfang beachten\ne)  Polfäden im Gatter suchen, in Fadenleit-    3\nröhrchen einschießen und in die Nadeln\neinziehen\nf) Funktionstüchtigkeit des Gatters, insbe-\nsondere der Fadenleitorgane überprüfen\ng)  Garnspulen im Gatter nachstecken oder\nauswechseln, Fadenenden beider Garn-\nträger miteinander durch Knoten, Spleißen,\nKleben oder Schweißen verbinden\nh)  getroffene Auswahl der Verbindungs-\ntechnik begründen\ni) Restpartien getrennt halten\n8  Bedienen und             a)  Aufbau und Arbeitsweise von Tufting-\nÜberwachen von               maschinen, insbesondere Funktion der\nTuftingmaschinen             Arbeitselemente, beschreiben\n(§ 3 Nr. 8)\nb)  Trägerbahn vorlegen\nC)  Verarbeitungsverhalten der Trägerbahn\nnach Faserart und Konstruktion erläutern\nd)  Aufmachung und Ablauf der Trägerbahn\nkontrollieren                               3\ne)  Tuftingmaschinen an- und abstellen\nf) Tuftprozeß bei laufender Maschine über-\nwachen, insbesondere Gatter, Maschinen-\nlauf, Arbeitselemente, Musterungs- und\nKontrolleinrichtungen auf Funktionstüchtig-\nkeit kontrollieren\ng)  Antuften und Fadeneinzug anhand von\nProbefärbungen überprüfen\nh)  falsche Polfäden im Gatter austauschen,\neinschießen und in die Tuftingmaschine\neinziehen","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986                      1649\nzeitliche Richtwerte\nin Monaten\nLfd.          Teil des                                                            im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1                2                                         3                               4\ni) Fadenbrüche nach der geeignetsten\nVerbindungstechnik beheben\nk)  Breitenumstellung vornehmen, ins-\nbesondere Trägerbahnen auswechseln\nund Polfäden zu- oder abführen\n1) Spannung von Polfäden und Trägerbahn\neinstellen und deren Einhaltung laufend               4\nkontrollieren\nm)   Warenausfall mit Vorlagemuster\nvergleichen\nn)  Stichzahl, Einsatzgewicht und Polhöhe\nkontrollieren\no)  Kontroll- und Anzeigegeräte überwachen\np)  Rohwarenrolle oder abgetafelten\nRohwarenstapel abnehmen\nq)  Produktionsdaten nach betriebsüblichen\nVerfahren und Vorschriften erfassen\n9  Pflegen                      a)  Maschinen nach Betriebsanleitung\nund Warten                       reinigen und schmieren\n1\nder Maschinen\nb)  Schmierstellen aufzeigen, Art der Schmier-\n(§ 3 Nr. 9)\nstoffe nennen\nc)  Arbeitselemente kontrollieren, Nadel,\nGreifer und Messer auswechseln\n1\nd)  beim Warten des Maschinenparks\nmitwirken\n10   Konstruktion                 a)  Musterungsmöglichkeiten auf Grund\nvon Tuftingartikeln              verschiedener Einzugsarten nennen\n(§ 3 Nr. 10)\nb)  anhand einfacher unterschiedlicher Muster\nEinzugsanordnung feststellen\nC)  betriebliche Möglichkeiten der Herstellung\nvon Schlingen- und Velourware nach\nTeilung, Dichte und Polhöhe beschreiben\nd)  anhand einfacher, unbeschichteter Muster\nStichdichte, Stichreihen, Polhöhe,\nKonstruktion der Trägerbahn und des                   2\nPolgarnes sowie Fadeneinzug und\nMusterrapport feststellen\ne)  betriebliche maschinelle Musterungs-\neinrichtungen beschreiben\nf) betriebliche Veredelungsprozesse von\nRohwaren nach Einsatzgebieten erläutern\ng)  anhand einfacher betrieblicher Muster\nVeredelungsgänge feststellen","1650                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                     3                                4\n11  Kontrollieren und        a)  Anforderungen an Polgarne und Träger-\nAusbessern getufteter        bahnen nennen und Einfluß des Raum-\nRoh- und Fertigware          klimas auf ihre Laufeigenschaften während\n(§ 3 Nr. 11)                 des Tuftens beschreiben\nb)  Zweck betrieblicher Eingangskontrollen\nerläutern\nc)  bei Testfärbungen zwecks Sichtbar-\nmachung falsch getufteter Polfäden\nmitwirken\nd)  Roh- und Fertigware mit Vorlagemuster\nvergleichen\n3         1\ne)  Fehlerursachen und Möglichkeiten ihrer\nVermeidung und nachträglichen Behebung\nnennen\nf) Arbeitsweise von Stopfpistolen erläutern\ng)  von Hand und mit Stopfpistole Polfaden-\nfehler ausbessern\nh)  unaufgeschnittene Noppen in Velour-\nware durch Auskämmen feststellen\nund beseitigen\n12   Mitwirken                a)  Erfordernis der Polgarnverfestigung mit\nbeim Veredeln                der Trägerbahn erläutern'\ngetufteter Rohware\n(§ 3 Nr. 12)             b)  Zweck von Veredlungsverfahren bei\nTuftingartikeln beschreiben\nC)  Aufbau und Wirkungsweise betrieblicher\nAggregate, Maschinen und Anlagen zum\nVeredeln getufteter Rohware erläutern\nd)  Warendurchlauf skizzieren\n3\ne)  beim Bedienen und Überwachen der\nMaschinen und Anlagen mitwirken\nf) Verhalten getufteter Rohware•während\nder Veredlung beachten, insbesondere\nFestigkeit, Schrumpf und Oberflächen-\nveränderung\n13  Mitwirken bei            a)  veredelte Tuftingbahnen auf Fehler\nder Fehlererfassung          kontrollieren und nach Fehlerarten und\nund -auswertung              -häufigkeit klassifizieren                            1\n(§3Nr.13)\nb)  Fehler erfassen und auswerten","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986                        1651\nAnlage 2\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur\nTextilmechanikerin - Tufting\nzeitliche Richtwerte\nin Monaten\nLfd.          Teil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1     1  ·2    1    3\n1                2                                        3                                 4\n1  Berufsbildung               a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                     insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und                  a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassu ngsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes           während der\nbeschreiben                                 gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3  Arbeits- und Tarifrecht,    a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                   nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Unfallverhütung,            a)   berufsbezogene Arbeitssch utzvorschriften\nUmweltschutz und                 bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nEnergieverwendung           b)  Verhaltensweisen bei Unfällen und\nEntstehungsbränden beschreiben und\n(§ 4 Nr. 4)\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten","1652                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Monaten\nLfd.          Teil des                                                          im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1               2                                     3                                 4\nc)  wesentliche Vorschriften der Feuer-\nverhütung nennen und Brandschutz-\neinrichtungen sowie Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen\nd)  arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen      während der\nnennen und zu ihrer Vermeidung beitragen    gesamten Ausbildung\ne)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten       zu vermitteln\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Bearbeiten               a)  messen, prüfen, anreißen, körnen, kenn-\nvon Werkstoffen              zeichnen, feilen, sägen, meißeln, scheren,\nzum Einrichten               bohren, nieten, senken, reiben, gewinde-\nund Instandhalten            schneiden, biegen, richten, passen und\nvon Tuftingmaschinen         Werkzeuge schleifen\n(§ 4 Nr. 5)\nb)  einfache technische Zeichnungen lesen\nund auswerten\nc)  einfache Maschinenteile und Bewegungs-\nabläufe skizzieren\nd)  Werkzeuge handhaben, insbesondere\nMeßlehren, Abziehvorrichtung und\nMaschinenwasserwaage\n6  Maschinenelemente        a)  Verwendung und Wirkungsweise von\nin Tuftingmaschinen          Schrauben und Schraubensicherungen\n(§ 4 Nr. 6)                  erläutern\nb)  Verwendung und Wirkungsweise von\nFedern, Keilen und Stiften erläutern                             3\nc)  Erfordernis von Maschinensicherungen,\ninsbesondere Abschersicherungen,\nbeschreiben\nd)  Verwendung und Wirkungsweise von\nKlemm- und Sehrumpfverbindungen\nerläutern\ne)  Verwendung und Wirkungsweise von\nAntriebselementen, insbesondere\nKeilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-\nund Kurbelgetriebe sowie Kupplungen\nerläutern\nf) Übersetzungsverhältnisse berechnen\ng)  Verwendung und Wirkungsweise von\nWälz- und Gleitlagern sowie Dichtungen\nerläutern","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986                     1653\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Monaten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                        3                                4\n7  Umgehen mit                  a)  Einsatz und Funktion elektrischer und\nelektrischen und                 elektronischer Bauteile aufzeigen und\nelektronischen                   erklären\nBauteilen\nin Tuftingmaschinen          b)  elektrische und elektronische Geräte ent-\n(§ 4 Nr. 7)                      sprechend den Sicherheitsbestimmungen\nhandhaben\nc)  Fehlerbeseitigung an elektrischen und\nelektronischen Bauteilen einleiten                             2\n8  Instandhalten                a)  vorbeugende Instandhaltung an Maschinen\nder Maschinen                    und Anlagen durchführen\nund Anlagen\n(§ 4 Nr. 8)                  b)  Störungen an Tuftingmaschinen und\nZusatzeinrichtungen feststellen, Störungs-\nursache ermitteln, Fehler beseitigen oder\nFehlerbeseitigung einleiten\n9  Einrichten                   a)  Grundeinstellungen von Tuftingmaschinen\nund Umrüsten                     erläutern\nvon Tuftingmaschinen\n(§ 4 Nr. 9)                  b)  nach Fertigungsvorschrift Tufting-\nmaschinen ein- und umstellen\nc)  Arbeitselemente austauschen und aus-\nrichten                                                        3\nd)  Rapportlänge, Rietplatten, Riffelwalzen\nund Fadenführungsleisten e.instellen\ne)  Nadelhub, Bettplatte und Presserfuß\neinstellen\nf) Exzenter für Trägerversatz, gleitende\nNadelplatte und gleitende Nadelbarren\nauswechseln und einstellen\ng)  Musterdatenträger und Muster-\neinrichtungen nach Fertigungsvorschrift\nauswechseln und einstellen\nh)  antuften, Warenausfall Oberprüfen, Fehler\nfeststellen und beseitigen                                     2\ni) Stopfpistole einstellen und warten\nk)  Maschinenteilungen nach englischen\nMaßeinheiten nennen und in metrische\numrechnen\n1) Einsatz und Wirkungsweise von Steuer-\nund Regeleinrichtungen erläutern\n10  Veredelungsprozeß            a)  beim Einstellen und Kontrollieren von\nund Warenkontrolle               Veredelungsprozessen mitwirken\n(§ 4 Nr. 10)                                                                                   2\nb)  Roh- und Fertigwaren auf Einhaltung\nder technischen Daten überprüfen,\nAbweichungen beurteilen und auswerten","1654                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\nnach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes\nzum Handelsgesetzbuch\nVom 9. Oktober 1986\nNach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, Artikel 6 jedoch eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom\n25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird bekanntgegeben, daß die Anwendung des\nProtokolls vom 23. Februar 1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens\nvom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente auf\nGrund einer am 16. Juni 1986 notifizierten Erklärung der Nieder I an de nach\nArtikel 15 Abs. 1 des Protokolls\nmit Wirkung vom 16. September 1986\nauf Aruba erstreckt worden ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1162).\nBonn, den 9. Oktober 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKlingsporn\nBerichtigung\nder Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes\nVom 8. Oktober 1986\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1\nS. 1529) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In§ 19 h Abs. 1 Satz 1 muß es statt „verwender\" richtig\n,,verwendet\" heißen.\n2. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 muß es im zweiten Halbsatz statt\n,,Unverletztlichkeit\" richtig „Unverletzlichkeit\" heißen.\n3. Dem§ 36 b Abs. 1 ist folgender Satz 2 anzufügen:\n„Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind\nzu beachten.\"\n4. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 muß es statt „vollziehbaren\nAnforderung\" richtig „vollziehbaren Anordnung\" heißen.\nBonn, den 8. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Roth"]}