{"id":"bgbl1-1986-54-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":54,"date":"1986-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_54.pdf#page=1","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise nach dem Chemikaliengesetz","law_date":"1986-10-14T00:00:00Z","page":1641,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1641\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1986                          Ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1986                                                                                               Nr. 54\nTag                                                                I n h a It                                                                               Seite\n14. 10. 86    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise nach\ndem Chemikaliengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1641\n8053-6-2\n15. 10. 86    Verordnung über die Berufsausbildung in der Tufting-lndustrie (Tufting-lndustrie-Ausbildungsver-\nordnung - TuftAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1643\nneu: 800-21-1-133\n9. 10. 86    Bekanntmachung nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch . . . . . . . . .                                                1654\n4101-1-1\n8. 10. 86    Berichtigung der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1654\n753-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1655\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise\nnach dem Chemikaliengesetz\nVom 14. Oktober 1986\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 25 des                                      die in der Richtlinie genannten anwenden, wenn diese\nChemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1                                      mit einer geringeren Anzahl von Versuchstieren oder\nS. 1718) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung                                     mit einer geringeren Belastung der Tiere zu gleichwerti-\nvon Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 des Chemika-                                      gen Ergebnissen führen oder wenn die in der Richtlinie\nliengesetzes mit Zustimmung des Bundesrates:                                             genannten Prüfmethoden für die Untersuchung einer\nbestimmten Eigenschaft eines Stoffes nicht geeignet\nsind. Bei gleichwertigen Prüfmethoden ist jeweils dieje-\nnige anzuwenden, die den Verzicht auf Tierversuche\nArtikel 1\nzuläßt oder, falls dies nicht möglich ist, die die geringst-\nDie Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnach-                                   mögliche Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei\nweise nach dem Chemikaliengesetz vom 30. November                                        der die geringste Belastung für die Versuchstiere auf-\n1981 (BGBI. 1 S. 1234) wird wie folgt geändert:                                          tritt. Der Anmeldepflichtige hat vollständige Angaben\nüber die von ihm verwendeten Prüfmethoden zu\n1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                     machen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Verwen-\ndung der gewählten Methode zu begründen.\n,,(2) Die für die Vorlage der Prüfnachweise nach\nAbsatz 1 notwendigen Prüfungen sind nach den Vor-\nschriften der Richtlinie 84/449/EWG der Kommission                              2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nvom 25. April 1984 zur sechsten Anpassung der Richt-                                    ,,(3) Die für die Vorlage der Prüfnachweise nach den\nlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der                                       Absätzen 1 und 2 notwendigen Prüfungen sind nach\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstu-                                   international anerkannten wissenschaftlichen Metho-\nfung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher                                       den durchzuführen, soweit diese vorliegen. Der An-\nStoffe an den technischen Fortschritt (ABI. EG                                        meldepflichtige hat vollständige Angaben über die von\nNr. L 251 S. 1) durchzuführen. Der Anmeldepflichtige                                  ihm verwendeten Methoden zu machen. § 4 Abs. 3 gilt\nsoll andere international anerkannte Prüfmethoden als                                 entsprechend.\"","1642                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 2                                                  Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-   Kraft.\ngesetzes auch im Land Berlin.\nBonn, den 14. Oktober 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}