{"id":"bgbl1-1986-53-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":53,"date":"1986-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/53#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_53.pdf#page=11","order":7,"title":"Neufassung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung","law_date":"1986-10-09T00:00:00Z","page":1635,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986                            1635\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung\nVom 9. Oktober 1986\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Zweiten Rechtsbereinigungsverordnung\nvom 8. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1634) wird nachstehend der Wortlaut der\nAusländer-Reisegewerbeverordnung in der ab 1. November 1986 geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1351 ),\n2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 8 der Verordnung vom\n28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),\n3. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),\n4. den am 1. November 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 55 d Abs. 2 der\nGewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978\n(BGBI. 1 S. 97).\nBonn, den 9. Oktober 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nVerordnung\nüber die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer\n(Ausländer-Reisegewerbeverordnung - AuslReiseGewV)\n§ 1                                                        §3\nGeltungsbereich                                      Besondere Versagungsgründe\n(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Aus-            (1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn\nländer gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit\n1. der Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche\nnicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Recht-\nErlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbe-\nsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften\netwas anderes bestimmt ist. Im übrigen gelten die Vor-          rechtigung) nicht besitzt,\nschriften des Titels III der Gewerbeordnung.                 2. dem Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche\nErlaubnis (Nummer 1) unter Auflagen erteilt ist, die\n(2) Die §§ 2 bis 7 sind auf die Ausübung des Reise-           einer Ausübung des Reisegewerbes entgegenstehen,\ngewerbes durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht anzu-         3. ein Bedürfnis für die Ausübung des beabsichtigten\nwenden.                                                         Reisegewerbes in dem jeweiligen Geltungsbereich der\nReisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) nicht besteht,\n§2\n4. dem Antragsteller, soweit er das Reisegewerbe nicht\nReisegewerbekarte\nim eigenen Namen und für eigene Rechnung ausübt,\nEine Reisegewerbekarte ist auch in den Fällen des             nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförde-\n§ 55 a der Gewerbeordnung erforderlich.                         rungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt ist,","1636                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nes sei denn, daß er nach § 9 der Arbeitserlaubnisver-     bezeichnete Reisegewerbe im Bereich des jeweiligen Lan-\nordnung keiner Erlaubnis bedarf, oder                     des auszuüben, im Falle einer begrenzten Aufenthaltser-\nlaubnis nur in deren Geltungsbereich.\n5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\nsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche\nZuverlässigkeit nicht besitzt.                                                         §Sa\nDie Reisegewerbekarte kann versagt werden, wenn der              Die Vorschriften des§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 5 gelten\nAntragsteller im Geltungsbereich dieser Verordnung kei-       nicht für\nnen festen Wohnsitz hat.\n1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit min-\n(2) Von der Bedürfnisprüfung kann abgesehen werden,            destens 1O Jahren im Geltungsbereich dieser Verord-\nwenn der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt seit           nung haben, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis ohne\nmindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser Verord-          räumliche und zeitliche Beschränkung oder die Aufent-\nnung hat.                                                         haltsberechtigung erteilt ist,\n§4                               2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die\nRechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesge-\nSteuerheft\nbiet,\nDie Aushändigung der Reisegewerbekarte soll in der         3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\nRegel von der Vorlage des Steuerheftes (§ 22 Abs. 5 des           tungsbereich dieser Verordnung haben und als Asylbe-\nUmsatzsteuergesetzes) oder einer Bescheinigung des                rechtigte im Sinne des Asylverfahrensgesetzes aner-\nFinanzamtes über die Befreiung von der Führung eines              kannt sind,\nSteuerheftes (§ 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-\nordnung) abhängig gemacht werden.                             4. Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maß-\nnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-\n§5                                   genommene Flüchtlinge,\nGeltungsdauer und Geltungsbereich                   5. Ausländer, die das Reisegewerbe nur bei Mitgliedern\nder Reisegewerbekarte                           der von ihrem Heimatgebiet (Entsendestaat) im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung stationierten Streit-\n(1) Die Reisegewerbekarte darf nur für die Dauer der            kräfte, bei Mitgliedern des die Streitkräfte begleitenden\nAufenthaltserlaubnis, höchstens jedoch für die Dauer               und bei ihnen beschäftigten Zivilpersonals (ziviles\neines Jahres erteilt werden; die Geltungsdauer kann auf            Gefolge) und bei den Angehörigen von Mitgliedern der\nbestimmte Tage beschränkt werden. Ist eine Aufenthalts-            Streitkräfte oder des zivilen Gefolges ausüben.\nerlaubnis nicht erforderlich, so darf die Reisegewerbekarte\nebenfalls höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt                                       §6\nwerden.\n(weggefallen)\n(2) Sofern der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt\nseit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser\n§7\nVerordnung hat, kann die Reisegewerbekarte abweichend\nvon Absatz 1 für die Dauer von höchstens drei Jahren                               Ordnungswidrigkeit\nerteilt werden.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n(3) Die Reisegewerbekarte berechtigt den Inhaber, das       stabe a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder\nin ihr bezeichnete Reisegewerbe in dem Bezirk derjenigen       fahrlässig ein Reisegewerbe außerhalb des Geltungsbe-\nBehörde auszuüben, die sie erteilt hat. Wird jedoch die        reiches der ihm erteilten Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3\nReisegewerbekarte von Behörden kreisangehöriger                und 4) ausübt.\nGemeinden oder sonstigen Behörden ausgestellt, deren                                         §8\nBezirk kleiner als das Gebiet ihres Kreises ist, so gilt die\nReisegewerbekarte auch im übrigen Kreisgebiet. Zur Aus-                                Berlin-Klausel\nübung des Reisegewerbes in einem weiteren Bezirk ist der          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nInhaber nur dann berechtigt, wenn die für diesen Bezirk        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten\nzuständige Behörde auf der Reisegewerbekarte deren             Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom\nAusdehnung auf ihren Bezirk bescheinigt hat; Satz 2 gilt       5. Februar 1960 (BGBI. 1 S. 61) auch im Land Berlin.\nentsprechend. In den Fällen des Satzes 3 finden die Vor-\nschriften des § 3 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.\n§9\n(4) In den Ländern Berlin, Hamburg und im Saarland\nberechtigt die Reisegewerbekarte den Inhaber, das in ihr                                (Inkrafttreten)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986                              1637\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 6. Oktober 1986\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von                 gresses der Deutschen Gesellschaft für Innere\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im               Medizin\"\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1,             vom 26. bis 30. April 1987 -in Wiesbaden\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-     12. ,,INFOBASE '87 - Internationale Ausstellung und\nkel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II              Kongreß für Informationsmanagement\"\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                      vom 12. bis 14. Mai 1987 in Frankfurt\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen         13. ,,MICRO COMPUTER '87 - Internationale Frankfurter\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                      Microcomputer-Messe\"\nvom 19. bis 23. Mai 1987 in Frankfurt\n1. ,,SPIEL '86 - Internationale Spieltage\"                   14. ,,LIGNA HANNOVER '87 - Internationale Fachmesse\nvom 23. bis 26. Oktober 1986 in Essen                        für Maschinen und Ausrüstung der Holz- und Forst-\n2. ,,heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim- und         wirtschaft\"\nHaustextilien\"                                               vom 27. Mai bis 2. Juni 1987 in Hannover\nvom 14. bis 17. Januar 1987 in Frankfurt                 15. ,,DACH+ WAND- Internationale Fachmesse Dach-,\n3. ,,38. Internationale Spielwarenmesse mit Fachmesse            Wand- und Abdichtungstechnik\"\nModellbau, Hobby und Basteln\"                                vom 28. bis 31. Mai 1987 in Frankfurt\nvom 5. bis 11 . Februar 1987 in Nürnberg                 16. ,,TECHTEXTIL - Internationale Fachmesse für den\n4. ,,Musikmesse Frankfurt - Internationale Fachmesse             Markt technischer Textilien\"\nMusikinstrumente, Orchesterelektronik, Musikzube-            vom 2. bis 4. Juni 1987 in Frankfurt\nhör, Musikalien\"                                         17. ,,Huhn & Schwein '87 - Internationale Fachausstel-\nvom 7. bis 11. Februar 1987 in Frankfurt                     lung für Geflügel- und Schweineproduktion\"\n5. ,,didacta '87 - Die internationale Bildungsmesse\"             vom 24. bis 27. Juni 1987 in Hannover\nvom 16. bis 20. Februar 1987 in Hannover                 18. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale\n6. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale           Fachmesse für Konsumgüter\"\nFachmesse für Konsumgüter\"                                   vom 22. bis 26. August 1987 in Frankfurt\nvom 21. bis 25. Februar 1987 in Frankfurt                19. ,,52. IAA - Internationale Automobil-Ausstellung\"\n7. ,,Hannover-Messe CeBIT '87 - Welt-Centrum der                 vom 10. bis 20. September 1987 in Frankfurt\nBüro-, Informations- und Kommunikationstechnik\"          20. ,,Public Design - Internationale Fachmesse für Um-\nvom 4. bis 11. März 1987 in Hannover                         weltgestaltung\"\n8. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär- Heizung -           vom 14. bis 17. Oktober 1987 in Frankfurt\nKlima\"                                                   21. ,,marketing services '87 - Messe für erfolgreiches\nvom 17. bis 21 . März 1987 in Frankfurt                      Verkaufen\"\n9. ,,Hannover-Messe Industrie '87\"                               vom 21. bis 24. Oktober 1987 in Frankfurt\nvom 1 . bis 8. April 1987 in Hannover                    22. ,,58. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-\n1O. ,,57. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-       dungstextilien\"\ndungstextilien\"                                              vom 27. bis 29. Oktober 1987 in Frankfurt\nvom 5. bis 7. April 1987 in Frankfurt                    23. ,,Agritechnika - Internationale DLG-Fachausstellung\n11 . ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und medizi-           für Agrartechnik mit Zubehör und Ersatzteilwesen\"\nnisch-technischen Industrie anläßlich des 93. Kon-           vom 24. bis 28. November 1987 in Frankfurt\nBonn, den 6. Oktober 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","1638                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 31, ausgegeben am 10. Oktober 1986\nTag                                                                      I n h a It                                                                              Seite\n1. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für\nLinienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      91 O\n9. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen . . . . . . . . . . . .                                              918\n9. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Vollstreckung geric1'tlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie des Protokolls\nüber die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       919\n9. 9. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         919\n10. 9. 86 Berfchtigung der Bekanntmachung des Übereinkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nAstrophysik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .  921\n11. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung\nvon Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     921\n12. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von\nUnterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                922\n16. 9. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   922\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}