{"id":"bgbl1-1986-53-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":53,"date":"1986-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/53#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_53.pdf#page=5","order":6,"title":"Neufassung der Kriegswaffenliste","law_date":"1986-10-06T00:00:00Z","page":1629,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986                 1629\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kriegswaffenliste\nVom 6. Oktober 1986\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung kriegswaffenkontroll-\nrechtlicher Vorschriften vom 3. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1625) wird nachstehend\nder Wortlaut der Kriegswaffenliste in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Kriegswaffenliste vom 29. August 1973\n(BGBI. 1 S. 1052),\n2. den nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden\nArtikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die\nKontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 190-1, veröffentlichten bereinigten Fassung erlassen.\nBonn, den 6. Oktober 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","1630                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nKriegswaffenliste\nTeil A\nKriegswaffen,\ndie auch vom Rüstungskontrollamt der Westeuropäischen Union\nzu kontrollieren sind\n(gemäß Protokoll Nr. III nebst Anlagen I bis IV zum revidierten Brüsseler Vertrag vom\n23. Oktober 1954 - BGBI. 1955 II S. 266 -, zuletzt geändert durch den Beschluß des\nRates der Westeuropäischen Union vom 27. Juni 1984 - BGBI. 1984 II S. 680)\nFür die Begriffsbestimmung der Waffen der Nummern 1                   R1 bedeutet eine Methylgruppe\nbis 6 gilt neben den für diese Nummern maßgebenden                       R2 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe\nBestimmungen der Anlagen II bis IV auch Satz 2 der                       Ra bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad-\nEinleitung der Anlage II zum Protokoll Nr. III.                              kettig oder verzweigt sein kann, einschließlich\ncycloaliphatischer Reste\n1. Atomwaffen\nc) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkylamino-\n(vergleiche Anlage II Abschnitt I;                         äthyl)-alkylester\nAnlage IV Nummer 1 a)                                (Amitone) der Formel\n1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive\nIsotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind,\nsolche aufzunehmen oder zu verwenden, und Mas-\nsenzerstörungen, Massenschäden oder Massenver-\ngiftungen hervorrufen können\n2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen,\ndie eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe                     R1 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe\nbestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, sofern             R2 , Ra, R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cyclo-\nnicht nach dem Atomgesetz vom 23. Dezember 1959                                 alkylgruppen; Ra und R4 können zu\nGenehmigungen erteilt sind                                                      einem cycloaliphatischen Ring ge-\nschlossen sein\nII. Chemische Waffen                                Die das Schwefel- mit dem Stickstoff-Atom verbin-\n(vergleiche Anlage II Abschnitt II;                       dende Äthylengruppe kann methylsubstituiert sein\nAnlage IV Nummer 1 c)                           d) 2,2' -Dichlordiäthylsulfid\n(Schwefellost) der Formel\n3. chemische Kampfstoffe\na) Alkylphosphonsäure-alkylester-fluoride                                      /CH 2 -CH 2 -CI\n(insbesondere Sarin) der Formel\ns\"    CH 2 -CH 2 -CI\ne) 2,2' ,2\"-Trichlortriäthylamin\n(Stickstofflost) der Formel\n/CH 2 -CH 2 -CI\nR1 bedeutet eine Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlen-\nstoffatomen                                                        N-CH 2 -CH 2 -CI\nR2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad-                        \"CH 2 -CH 2 -CI\nkettig oder verzweigt sein kann, einschließlich\ncycloaliphatischer Reste                                    und Gemische, die Stickstofflost enthalten\nb) Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid-alkylester                  f) 2-Chlorvinylarsindichlorid der Formel\n(insbesondere Tabun) der Formel                                 Cl - CH = CH - As = Cl2\n2,2' -Dichlordivinylarsinchlorid der Formel\n(Cl - CH = CHh = As - Cl\n2,2' ,2\"-Trichlortrivinylarsin der Formel\n(Cl - CH = CH)a = As\n(Lewisite)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986                               1631\n4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt    19. Türme aus Panzerplatten und/oder Gußstahl für die\nsind, die in Nummer 3 genannten chemischen Kampf-           Waffen der Nummer 16\nstoffe für militärische Zwecke zu verwenden                 (vergleiche Anlage IV Nummer 6 b)\nIII. Biologische Waffen\nVII. Kriegsschiffe\n(vergleiche Anlage II Abschnitt III;\nAnlage IV Nummer 1 b)                    20. Kriegsschiffe mit einer Typverdrängung von mehr als\n1 500 Tonnen, gerechnet in Tonnen von 1 016 kg,\n5. biologische Kampfmittel                                     einschließlich solcher, die für die Ausbildung ver-\na) schädliche Insekten oder deren toxische Produkte         wendet werden\nb) andere lebende oder tote Organismen oder deren           (vergleiche Anlage IV Nummer 8 a)\ntoxische Produkte                                  21 . Unterseeboote\n6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt         (vergleiche Anlage IV Nummer 8 b)\nsind, die in Nummer 5 genannten biologischen Kampf-\n22. Kriegsschiffe, die auf andere Weise als durch Dampf-\nmittel für militärische Zwecke zu verwenden\nmaschinen, Diesel- oder Benzinmotoren oder Gas-\nturbinen angetrieben werden, soweit nicht bereits in\nIV. Rohrwaffen                          den Nummern 20 und 21 enthalten\nmit einem Kaliber von mehr als 90 Millimetern               (vergleiche Anlage IV Nummer 8 c)\nund zugehörige Munition\n23. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit\n7. Kanonen, Haubitzen und Mörser jeder Art und für             von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen aus-\njeden Verwendungszweck                                      gerüstet sind\n(vergleiche Anlage IV Nummer 2)                             (vergleiche Anlage IV Nummer 8 d)\n8. höhenrichtbare Massen für die Waffen der Nummer 7\n(vergleiche Anlage IV Nummer 2)                                          VIII. Kriegsluftfahrzeuge\n9. Munition für die Waffen der Nummer 7                   24. (weggefallen)\n(vergleiche Anlage IV Nummer 10)\n25. vollständige Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens\neines der folgenden Merkmale besitzen:\nV. Flugkörper, Minen und Bomben                     1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über\nZielauffassung, Feuerleitung und entsprechende\n10. (weggefallen)\nSchnittstellen zur Avionik verfügt,\n11. Lenkflugkörper                                             2. integrierte elektronische Kampfmittel,\n(vergleiche Anlage IV Nummer 3)\n3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem\n12. (weggefallen)                                              (vergleiche Anlage IV Nummer 11 a)\n13. sonstige Flugkörper mit Eigenantrieb von mehr als     26. Zellen für die Waffen der Nummer 25\n15 Kilogramm Gewicht in betriebsbereitem Zustand          (vergleiche Anlage IV Nummer 11 b)\n(vergleiche Anlage IV Nummer 4)\n27. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für\n14. Minen aller Art, ausgenommen Panzerabwehrminen             die Waffen der Nummer 25\nund Schützenabwehrminen                                   (vergleiche Anlage IV Nummer 11 c)\n(vergleiche Anlage IV Nummer 5)\n15. Fliegerbomben mit einem Gewicht von mehr als\n1 000 Kilogramm                                                                    Teil B\n(vergleiche Anlage IV Nummer 9)\nSonstige Kriegswaffen\n1. Rohrwaffen\nVI. Kampffahrzeuge\nmit einem Kaliber bis zu 90 Millimetern\n16. Kampfpanzer                                                              und zugehörige Munition\n(vergleiche Anlage IV Nummer 6)                        28. a) Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art und für\n17. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Ge-                jeden Verwendungszweck\nsamtgewicht von mehr als 10 metrischen Tonnen                b) Maschinenkanonen\neinschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden\nFahrzeuge                                             29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit\nWasserkühlung, *)\n(vergleiche Anlage IV Nummer 7)\nb) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als\n18. höhenrichtbare Massen für die Waffen der Nummer 16              Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militä-\n(vergleiche Anlage IV Nummer 6 a)                               rischen Streitkraft eingeführt worden sind, *)","1632                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nc) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche,                                     40. Panzerabwehrminen und Schützenabwehrminen\ndie als Modell vor dem 2. September 1945 bei\neiner militärischen Streitkraft eingeführt worden                              41 . Bomben aller Art, soweit nicht bereits in Nummer 15\nsind,*)                                                                             enthalten, einschließlich der Wasserbomben\nd) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjeni-                                   42. Handgranaten\ngen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei\n43. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie\neiner militärischen Streitkraft eingeführt worden\nsprengtechnische Minenräummittel\nsind, und der Jagd- und Sportgewehre *)\n30. Granatmaschinenwaffen,                          Granatgewehre,               Granat-\npistolen\nIV. Rohre, Verschlüsse, gepanzerte Selbstfahrlafetten,\n31. a) Munition für die Waffen der Nummer 28                                                        Teile von Flugkörpern und von Munition\nb) Munition für die Waffen der Nummer 29 Buch-                                      44. a) Rohre für die Waffen der Nummern 7, 28 und 29\nstaben a, c und d, ausgenommen Patronenmuni-\ntion mit Vollmantelweichkerngeschoß, sofern das                                     b) Trommeln für Maschinenkanonen\nGeschoß keine Zusätze, insbesondere einen Licht-                               45. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 7, 28 und 29\nspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält oder sofern\nPatronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder                              46. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 11 , 13, 37\nSportzwecke verwendet wird,                                                         und 39 sowie Sprengladungen für die Waffen der\nNummern 14 und 40\nc) Munition für die Waffen der Nummer 30\nd) Gewehrgranaten                                                                   47. a) Treibladungen für die Waffen der Nummern 9, 31\nBuchstabe a und der Nummer 36\nb) Triebwerke für die Waffen der Nummern 11, 13\n*) Wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als\nModell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt                   und 39\nworden sind (Buchstabe b), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als\nModell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt          48. Zünder für die Waffen der Nummern 9, 11, 13 bis 15,\nworden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tage aus der Kriegswaffen-\nliste gestrichen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes gemäß\n31 Buchstaben a, c und d und der Nummern 36,\ndessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt (vergleiche näher Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung      37, 39 bis 43 und 51, ausgenommen Treibladungs-\nzur Änderung kriegswaffenkontrollrechtlicher Vorschriften vom 3. Oktober 1986,                anzünder\nBGBI. 1 S. 1625).\n49. Geschosse für die Waffen der Nummern 9, 31 Buch-\nstabe a und der Nummer 36\nII. leichte Panzerabwehrwaffen, Werfer,                                        50. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 9, 11, 15,\nzugehörige Munition, Startanlagen und Geräte                                              31 Buchstabe a und der Nummern 37, 41 und 51\n32. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehr-                                       51. a) Submunition\nwaffen\nb) Submunition ohne Zünder\n33. a) Flammenwerfer\nfür die Waffen der Nummern 9, 11, 13, 15, 31 Buch-\nb) Handflammpatronen                                                                     stabe a und der Nummern 39, 41 und 53\n34. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen                                           52. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der\nNummern 7 und 28\n35. a) Raketenwerfer einschließlich der tragbaren Ab-\nfeuereinrichtungen für ungelenkte Flugkörper\nb) Startanlagen und Startgeräte für die Waffen der\nNummern 11, 13 und 39, soweit nicht unter Buch-                                                       V. Dispenser\nstabe a erfaßt, einschließlich der tragbaren Ab-                              53. Dispenser zur systematischen Verteilung von Sub-\nfeuereinrichtungen für gelenkte Flugkörper zur                                     munition\nPanzer- und Fliegerabwehr\n54. bis 63. (weggefallen)\n36. Munition für die Waffen der Nummern 32 und 34,\nsoweit nicht bereits in den Nummern 14 und 40 ent-\nhalten\nVI. Kampffahrzeuge\n64. gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamtge-\nIII. Torpedos, Flugkörper, Minen, Bomben                                               wicht bis zu 10 metrischen Tonnen, einschließlich der\nund eigenständige Munition                                                gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge\n37. Torpedos                                                                               65. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den\n38. a) Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)                                              Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt\nsind\nb) Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf -\nSprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)                                      66. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 16, 17\nund 64\n39. Flugkörper mit Eigenantrieb bis zu 15 Kilogramm Ge-\nwicht in betriebsbereitem Zustand                                                  67. und 68. (weggefallen)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986                          1633\nVII. Kriegsschiffe                      76. Rümpfe für die Waffen der Nummern 20 bis 23, 69,\nund schwimmende Unterstützungsfahrzeuge                     72, 74 und 75\n69. Kriegsschiffe mit einer Typverdrängung bis zu 1 500     77. (weggefallen)\nTonnen, gerechnet in Tonnen von 1 016 kg, ein-\nschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet\nwerden, soweit diese Kriegsschiffe nicht bereits in den                  VIII. Kampfhubschrauber\nNummern 22 und 23 enthalten sind                        78. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der\nfolgenden Merkmale besitzen:\n70. und 71 . (weggefallen)\n1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über\n72. Minenräumboote,        Minenjagdboote,     Minenleger,          Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende\nSperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote                     Schnittstellen zur Avionik verfügt,\n73. (weggefallen)                                               2. integrierte elektronische Kampfmittel,\n74. Landungsboote, Landungsschiffe                              3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem\n75. Tender, Munitionstransporter                            79. Zellen für die Waffen der Nummer 78","1634                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZweite Rechtsbereinigungsverordnung\nVom 8. Oktober 1986\nEs wird                                                       (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\n- hinsichtlich des Artikels 1 vom Bundesminister für Wirt-    der Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der vom\nschaft auf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeord-         1. November 1986 an geltenden Fassung im Bundes-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                 gesetzblatt bekanntmachen.\n1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97),\n- hinsichtlich des Artikels 2 vom Bundesminister für Ver-\nkehr auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 58                                    Artikel 2\nAbs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in                          Verordnung über den Betrieb\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\n9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von\ndenen§ 57 Abs. 1 durch§ 70 Abs. 2 des Gesetzes vom             In § 43 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist,         von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom\n- hinsichtlich des Artikels 3 vom Bundesminister für Arbeit    21. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1\nund Sozialordnung auf Grund der §§ 26 und 72 Abs. 3         der Verordnung vom 13. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 428)\ndes Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976          geändert worden ist, werden nach den Worten „ Unter-\n(BGBI. 1 S. 965)                                            nehmer, die\" die Worte „im Zeitpunkt der Bewilligung der\nAusnahme\" gestrichen.\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 3\nArtikel 1\nVerordnung über das Verbot\nAusländer-Reisegewerbeverordnung\nder Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren\n(1) Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-                   mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1\nS. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung\n§ 1 Abs. 3 und 4 und § 2 der Verordnung über das\nVerbot c;ter Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren\nvom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt\nmit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964\ngeändert:\n(BGBI. 1 S. 262), die durch das Gesetz vom 12. April 1976\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                               (BGBI. 1 S. 965) geändert worden ist, werden gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „in der\nFassung der Bekanntmachung vom 12. September\n1980 (BGBI. 1 S. 1754; 1981 1 S. 1245), geändert                                  Artikel 4\ndurch die Verordnung vom 24. September 1981                                    Berlin-Klausel\n(BGBI. 1 S. 1042),\" gestrichen, der Punkt durch ein\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nKomma ersetzt und das Wort „oder\" angefügt;\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nb) in Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 5 ange-        ordnung, § 66 des Personenbeförderungsgesetzes und\nfügt:                                                  § 71 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im\n„5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der       Land Berlin.\nAntragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit\nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.\";\nArtikel 5\nc) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;\nInkrafttreten\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n2. § 6 wird aufgehoben.                                       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 8. Oktober 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}