{"id":"bgbl1-1986-53-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":53,"date":"1986-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_53.pdf#page=1","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung kriegswaffenkontrollrechtlicher Vorschriften","law_date":"1986-10-03T00:00:00Z","page":1625,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1625\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1986                           Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1986                                                                                             Nr. 53\nTag                                                               Inhalt                                                                                   Seite\n3. 10. 86    Verordnung zur Änderung kriegswaffenkontrollrechtlicher Vorschriften                                                                              1625\n190-1, 190-1-2\n6. 10. 86    Neufassung der Kriegswaffenliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1629\n190-1\n8. 10. 86    Zweite Rechtsbereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1634\n7105-1, 9240-1-2, 8051-1-4\n9. 10. 86    Neufassung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1635\n7105-1\n6. 10. 86    Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . .                                           1637\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1638\nVerkündungenimBundesanz~ger .. . . . ........ ...... ........ ........... ... . . . ... .. . ...                                                  1639\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1639\nVerordnung\nzur Änderung kriegswaffenkontrollrechtlicher Vorschriften\nVom 3. Oktober 1986\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, des § 12 Abs. 7 und des § 14                                 maßgebenden Bestimmungen der Anlagen II bis IV\nAbs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen                                   auch Satz 2 der Einleitung der Anlage II zum Protokoll\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                   Nr. III\".\n190-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                      3. Die Überschrift des Abschnitts IV in Teil A wird wie\nfolgt gefaßt:\nArtikel 1                                                                                     „IV. Rohrwaffen\nmit einem Kaliber von mehr als 90 Millimetern und\nDie Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kon-\nzugehörige Munition\".\ntrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. August 1973 (BGBI. 1S. 1052) wird wie\nfolgt geändert:                                                                     4. Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\n„ 11 . Lenkflugkörper\n1. Die Überschrift des Teils A wird wie folgt gefaßt:                                             (Vergleiche Anlage IV Nummer 3)\".\n„Kriegswaffen, die auch vom Rüstungskontrollamt der\nWesteuropäischen Union zu kontrollieren sind                                   5. Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\n(gemäß Protokoll Nr. III nebst Anlagen I bis IV zum                                 ,, 14. Minen aller Art, ausgenommen Panzerabwehr-\nrevidierten Brüsseler Vertrag vom 23. Oktober 1954 -                                          minen und Schützenabwehrminen\nBGBI. 1955 II S. 266 - , zuletzt geändert durch den                                           (Vergleiche Anlage IV Nummer 5)\".\nBeschluß des Rates der Westeuropäischen Union\nvom 27. Juni 1984 - BGBI. 1984 II S. 680)\".                                   6. Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:\n„ 17. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem\n2. Vor Abschnitt I des Teils A wird folgender Satz einge-\nGesamtgewicht von mehr als 10 metrischen\nfügt:\nTonnen einschließlich der gepanzerten kampf-\n,,Für die Begriffsbestimmung der Waffen der Num-                                             unterstützenden Fahrzeuge\nmern 1 bis 6 gilt neben den für diese Nummern                                                (Vergleiche Anlage IV Nummer 7)\".","1626                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n7. Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:                                     d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme\n„20. Kriegsschiffe mit einer Typverdrängung von                         derjenigen, die als Modell vor dem 2. Sep-\nmehr als 1 500 Tonnen, gerechnet in Tonnen                       tember 1945 bei einer militärischen Streitkraft\nvon 1 016 kg, einschließlich solcher, die für die                eingeführt worden sind, und der Jagd- und\nAusbildung verwendet werden                                      Sportgewehre\".\n(Vergleiche Anlage IV Nummer 8 a)\".\n16. Nummer 30 wird wie folgt gefaßt:\n8. Der Klammerzusatz in Nummer 21 wird wie folgt ge-               ,,30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Gra-\nfaßt:                                                                natpistolen\".\n,,(Vergleiche Anlage IV Nummer 8 b)\".\n17. Nummer 31 wird wie folgt gefaßt:\n9. Der Klammerzusatz in Nummer 22 wird wie folgt ge-               „31. a) Munition für die Waffen der Nummer 28\nfaßt:\nb) Munition für die Waffen der Nummer 29 Buch-\n,,(Vergleiche Anlage IV Nummer 8 c)\".                                   staben a, c und d, ausgenommen Patronen-\nmunition mit Vollmantelweichkerngeschoß,\n10. Nummer 25 wird wie folgt gefaßt:                                         sofern das Geschoß keine Zusätze, insbeson-\ndere einen Lichtspur-, Brand- oder Spreng-\n,,25. vollständige Kampfflugzeuge, wenn sie minde-                      satz, enthält oder sofern Patronenmunition\nstens eines der folgenden Merkmale besitzen:                     gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke\n1. integriertes Waffensystem, das insbesondere                   verwendet wird\nüber Zielauffassung, Feuerleitung und ent-                 c) Munition für die Waffen der Nummer 30\nsprechende Schnittstellen zur Avionik ver-\nfügt,                                                      d) Gewehrgranaten\".\n2. integrierte elektronische Kampfmittel,           18. Die Überschrift des Abschnitts II in Teil B wird wie folgt\n3. integriertes elektronisches Kampfführungs-           gefaßt:\nsystem\n,,II. leichte Panzerabwehrwaffen,\n(Vergleiche Anlage IV Nummer 11 a)\".                          Werfer, zugehörige Munition, Startanlagen\nund Geräte\".\n11 . Nummer 26 wird wie folgt gefaßt:\n„26. Zellen für die Waffen der Nummer 25                  19. Nummer 32 wird wie folgt gefaßt:\n(Vergleiche Anlage IV Nummer 11 b)\".                    ,,32. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzer-\nabwehrwaffen\".\n12. Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:\n,,27. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentrieb-       20. Nummer 33 wird wie folgt gefaßt:\nwerke für die Waffen der Nummer 25                      „33. a) Flammenwerfer\n(Vergleiche Anlage IV Nummer 11 c)\".\nb) Handflammpatronen\".\n13. Die Überschrift des Abschnitts I in Teil B wird wie folgt\ngefaßt:\n21. Nummer 34 wird wie folgt gefaßt:\n„1. Rohrwaffen                          ,,34. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Land-\nmit einem Kaliber bis zu 90 Millimetern                     minen\".\nund zugehörige Munition\".\n22. Nummer 35 wird wie folgt gefaßt:\n14. Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:                                „35. a) Raketenwerfer einschließlich der tragbaren\n„28. a) Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art und für                   Abfeuereinrichtungen für ungelenkte Flug-\njeden Verwendungszweck                                      körper\nb) Startanlagen und Startgeräte für die Waffen\nb) Maschinenkanonen\".                                           der Nummern 11, 13 und 39, soweit nicht\nunter Buchstabe a erfaßt, einschließlich der\n15. Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:                                         tragbaren Abfeuereinrichtungen für gelenkte\nFlugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr\".\n„29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche\nmit Wasserkühlung,                              23. Nummer 36 wird wie folgt gefaßt:\nb) Maschinenpistolen, ausgenommen solche,               ,,36. Munition für die Waffen der Nummern 32 und 34,\ndie als Modell vor dem 1. September 1939                  soweit nicht bereits in den Nummern 14 und 40\nbei einer militärischen Streitkraft eingeführt            enthalten\".\nworden sind,\nc) vollautomatische Gewehre, ausgenommen            24. Nummer 37 wird in Abschnitt III des Teils B mit der\nsolche, die als Modell vor dem 2. September         erweiterten Überschrift: ,,Torpedos, Flugkörper, Mi-\n1945 bei einer militärischen Streitkraft einge-     nen, Bomben und eigenständige Munition\" über-\nführt worden sind,                                  nommen.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986                                  1627\n25. Nummer 38 wird wie folgt gefaßt:                          37. Nummer 51 wird wie folgt gefaßt:\n,,38. a) Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoff-              „51. a) Submunition\nteil)                                                     b) Submunition ohne Zünder\nb) Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechts-                     für die Waffen der Nummern 9, 11, 13, 15, 31\nkopf - Sprengstoffteil - und ohne Zielsuch-               Buchstabe a und der Nummern 39, 41 und 53\".\nkopf)\".\n38. Nummer 52 wird von Abschnitt V des Teils B nach\n26. Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:\nAbschnitt IV übernommen und wie folgt gefaßt:\n,,40. Panzerabwehrminen           und   Schützenabwehr-\n„52. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der\nminen\".\nNummern 7 und 28\".\n27. Nummer 41 wird wie folgt gefaßt:\n39. Abschnitt V des Teils B wird wie folgt gefaßt:\n,,41 . Bomben aller Art; soweit nicht bereits in Num-\n„V. Dispenser\nmer 15 enthalten, einschließlich der Wasser-\nbomben\".                                              53. Dispenser zur systematischen Verteilung von\nSubmunition\n28. Nummer 43 wird wie folgt gefaßt:                               54. - 63. (aufgehoben)\".\n„43. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen\nsowie sprengtechnische Minenräummittel\".         40. Nummer 64 wird wie folgt gefaßt:\n,,64. gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamt-\n29. Die Überschrift des Abschnitts IV in Teil B wird wie                   gewicht bis zu 10 metrischen Tonnen, ein-\nfolgt gefaßt:                                                          schließlich der gepanzerten kampfunterstützen-\n,,IV. Rohre, Verschlüsse,                           den Fahrzeuge\".\ngepanzerte Selbstfahrlafetten, Teile von Flugkörpern\nund von Munition\".                 41. Nummer 65 wird wie f~lgt gefaßt:\n„65. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für\n30. Nummer 44 wird wie folgt gefaßt:                                       den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6\n„44. a) Rohre für die Waffen der Nummern 7, 28                       entwickelt sind\".\nund 29\n42. Nummer 66 wird wie folgt gefaßt:\nb) Trommeln für Maschinenkanonen\".\n„66. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 16, 17\n31. Nummer 45 wird wie folgt gefaßt:                                       und 64\".\n„45. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 7, 28\n43. Die Überschrift des Abschnitts VII in Teil B wird wie\nund 29\".\nfolgt gefaßt:\n„VII. Kriegsschiffe\n32. In Nummer 46 wird die Verweisung auf die Waffen der                  und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge\".\nNummer 10 ersetzt durch die Verweisung auf die\nWaffen der Nummer 11 .                                  44. Nummer 69 wird wie folgt gefaßt:\n„69. Kriegsschiffe mit einer Typverdrängung bis zu\n33. Nummer 47 wird wie folgt gefaßt:                                        1 500 Tonnen, gerechnet in Tonnen von\n„47. a) Treibladungen für die Waffen der Nummern                      1 016 kg, einschließlich solcher, die für die Aus-\n9, 31 Buchstabe a und der Nummer 36                      bildung verwendet werden, soweit diese Kriegs-\nschiffe nicht bereits in den Nummern 22 und 23\nb) Triebwerke für die Waffen der Nummern 11,\n13 und 39\".                                              enthalten sind\".\n45. Nummer 72 wird wie folgt gefaßt:\n34. Nummer 48 wird wie folgt gefaßt:\n,,72. Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger,\n„48. Zünder für die Waffen der Nummern 9, 11, 13 bis\nSperrbrecher sowie sonstige Minenkampf-\n15, 31 Buchstaben a, c und d und der Nummern\nboote\".\n36, 37, 39 bis 43 und 51, ausgenommen Treib-\nladungsanzünder\".                                46. Nummer 74 wird wie folgt gefaßt:\n35. Nummer 49 wird wie folgt gefaßt:                                ,, 74. Landungsboote, Landungsschiffe\".\n„49. Geschosse für die Waffen der Nummern 9, 31          47. Nummer 75 wird wie folgt gefaßt:\nBuchstabe a und der Nummer 36\".\n,,75. Tender, Munitionstransporter\".\n36. Nummer 50 wird wie folgt gefaßt:\n48. Nummer 76 wird wie folgt gefaßt:\n,,50. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 9,\n11, 15, 31 Buchstabe a und der Nummern 37, 41         ,, 76. Rümpfe für die Waffen der Nummern 20 bis 23,\nund 51 \".                                                     69, 72, 74 und 75\".","1628                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n49. Abschnitt VIII in Teil B wird wie folgt gefaßt:                       (8) Werden zum Zwecke des Erwerbs der tatsächli~\nchen Gewalt über Schußwaffen an Stelle von Genehmi-\n„VI 11. Kampfhubschrauber                       gungen nach § 2 Abs. 2 des Kriegswaffenkontrollgeset-\n'78. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines                zes auf Grund zwischenstaatlicher Verträge Erlaub-\nder folgenden Merkmale besitzen:                          nisse oder Anmeldebescheinigungen der Behörden der\nStationierungsstreitkräfte vorgelegt, so sind die Zweit-\n1. integriertes Waffensystem, das insbesondere            schriften der Erlaubnisse oder der Anmeldebescheini-\nüber Zielauffassung, Feuerleitung und ent-             gungen als Anlage zum Kriegswaffenbuch zu\nsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,         nehmen.\"\n2. integrierte elektronische Kampfmittel,                 Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.\n3. integriertes    elektronisches  Kampfführungs-\nsystem                                            3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n79. Zellen für die Waffen der Nummer 78\".                        ,,(3) § 9 Abs. 9 gilt entsprechend.\"\n50. Die Nummern 10, 12, 24, 70, 71, 73, 77 und 77 a               4. In § 13 Abs. 2 wird die Verweisung auf die Nummer 12\nwerden aufgehoben.                                              der Kriegswaffenliste gestrichen und die Verweisung\nauf die Nummer 38 der Kriegswaffenliste ersetzt durch\nArtikel 2                              die Verweisung auf die Nummer 36.\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                                        Artikel 3\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1-2, veröffent-            Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-         Kriegswaffenliste in der vom 1. Januar 1987 an geltenden\nkel 2 der Verordnung vom 3. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 966),           Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nwird wie folgt geändert:\n1 . § 9 Abs. 4 Nr. 1O wird wie folgt gefaßt:\n„10. Tag des Zugangs oder Abgangs od!i3r Tag der                                         Artikel 4\nBeförderung\".\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft,\n2. In § 9 werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt:\nsoweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.\n,,(7) Wird das Kriegswaffenbuch mit Hilfe der automa-\ntischen Datenverarbeitung geführt, so sind die Daten-           (2) Folgende in Nummer 29 der Kriegswaffenliste aus-\nsätze mit den für das Kriegswaffenbuch erforderlichen         genommenen Schußwaffen werden erst an dem Tage aus\nAngaben unverzüglich zu speichern, fortlaufend zu             der Kriegswaffenliste gestrichen, an dem das Dritte Gesetz\nnumerieren und nach Ablauf eines jeden Monats in              zur Änderung des Waffengesetzes gemäß dessen Arti-\nKlarschrift auszudrucken. Der Ausdruck ist in Kartei-         kel 5 Satz 1 in Kraft tritt:\nform vorzunehmen. Angaben ohne Zahlen dürfen ver-             a) wassergekühlte Maschinengewehre\nschlüsselt werden, wenn dem Ausdruck ein Verzeich-\nnis zur Entschlüsselung beigegeben wird. Bestände             b) Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 1. Septem-\nsind auf den nächsten Monat vorzutragen. Das Bun-                ber 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt\ndesamt für gewerbliche Wirtschaft ist berechtigt, abwei- '       worden sind,\nchend von Satz 1 den Ausdruck der im laufenden                c) vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die\nMonat gespeicherten Angaben und die Vorlage der                  als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militä-\nKlarschrift jederzeit zu verlangen.                               rischen Streitkraft eingeführt worden sind.\nBonn, den 3. Oktober 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}